Sachverhalt
1.
Miroslav X.___, geboren 1966, war seit dem 1 8. Juni 2015 bei der Y.___
AG als Bodenleger tätig (vgl. Urk. 6/1/3)
und meldete sich
am 8. April 2016 u nter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall vo m 2 3. September 2015 bestehende Augenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 6.1-2).
Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2016 ein (Urk. 6/36/72 -74) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 6/1, Urk. 6/20, Urk. 6/25-26, Urk. 6/36) und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidver fahren (Urk. 6/39; Urk. 6/40, Urk. 6/48) mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017
einen Rentenanspruch (Urk. 6/51 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zu seiner funktionellen Leistungsfähig keit in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Okto ber 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Ar beitsunfähigkeiten anhand der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nach voll ziehbar seien. Die Beschwerden seien nicht unfallbedingt, sondern aus schliess lic h krankhafter Natur. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Boden leger ohne Einschränkung vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerden begrün de ten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Er sei genügend behandelt und abgeklärt worden (S. 1 f.).
2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei ihm am 2 3. September 2015 beim Öffnen einer Mörtelmaschine heisser Mörtel in die Augen gespritzt (S. 2 unten f. Rz 4). Er leide seit dem Ereignis unter ver minderter Sehkraft, an Schmerzen und insbesondere unter stark beeinträch ti genden Doppelbildern. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 3 Rz 5-6, S.
5 Rz 14). Der Umstand, dass die Behan dlung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ abge schlossen worden sei, bedeute nicht, dass keine beeinträchtigenden Beschwerden mehr vorlägen (S. 3 unten f. Rz 9). Es sei unzutreffend, dass er genügend abgeklärt worden sei. Insbesondere sei versäumt worden, eine bildgebende Schädelun te rsu chung zu machen . So sei ihm am 2 2. November 2010 bei einem Unfall eine 30 kg schwere Gipslatte auf den Kopf gefallen. Seither leide er an cervikalen Be schwer den, habe jedoch trotzdem immer gearbeitet (S. 4 Rz . 10) . Es sei nicht berück sichtigt worden, dass die seit dem Unfall vom 2 3. September 2015 bestehende Doppelbilder-Problematik möglicherweise im Sinne einer Verschlimmerung einer vorbestehenden, vor dem Unfall jedoch noch kompensierten Augenstörung durch den früheren Unfall zu seh en sei, was auch ohne Re-Traumatisierung des Schädels der Fall sein könne (S. 4 Rz 11). Zudem liege der Bericht der elektrophysio logischen Untersuchung nicht vor (S. 4 Rz 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Berich t vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 6/36 / 36-37) als Diagnose monoculäre Doppel bilder nach Trauma vom 2 3. September 201 5. Dem Patienten sei während der Arbeit mit einem Hochdruckgerät flüssiger Beton in beide Augen gespritzt. Er habe initial beidseits Schmerzen mit vermehrtem Tränenfluss gehabt. Die notfall mässige Einweisung in die Augenklinik sei noch am selben Tag erfolgt (S. 1) .
Dr. A.___ führte aus, seit dem Unfall bestünden Doppelbilder, rechts mehr als links. Die regelmässigen Kontrollen in der Augenklinik hätten einen Visusabfall gegenüber dem 2 3. September 2015 sowie Doppelbilder ergeben. Es bestünden nächtlich e Schmerzen vor allem im rechten Auge. Die letzte Kontrolle in der Augenklinik habe Doppelbilder bei jeder Blickrichtung ergeben. Der Patient könne nicht Auto fahren und sei arbeitsunfähig (S. 2). 3 .2
Dr.
me.d
B.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6 /36/40-41) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. und am 5. Februar 2016 als Diagnose einen Status nach Arbeitsunfall am 2 3. September 201 5 mit Augenverletzung beidseits mit persistierenden m onoku laren Doppelbildern rechts mit entrundeter Mydriase (S. 1 Mitte).
Dr. B.___ führte aus, im Rahmen des Arbeitsunfalls vom 2 3. September 2015 sei es zu einer Verletzung beider Augen, hauptsächlich des rechten Auges gekommen, mit persistierendem Doppeltsehen mit im Status entrundeter und weit gehend lichtstarrer Pupille. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, ins be sondere die visuell evozierten Potentiale, so dass eine Verletzung am Nerven system nicht nachweisbar sei (S. 2 unten). 3.3
Dr.
med. C.___, Assistenzarzt, Augenklinik, Z.___, stellte in s einem Bericht vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 6/36/66-67) folgende Diagnosen (S. 2): - Anisokorie -Mydriase, am ehesten traumatisch - Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbestehend - initial keine weiteren Anzeichen für eine B ul buskontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 2 3. September 2015 - unklare Visusminderung - monokuläre Doppelbilder rechts mehr als links
Dr. C.___ führte aus,
der Beschwerdeführer habe sich am 2 3. September 2015 auf dem Augennotfall vorgestellt. Er habe angegeben, dass er eine Betonpumpe dekon nektiert habe und ihm dabei ein Strahl mit Beton ins Gesicht geflogen sei. I m Rahmen der augenärztlichen Untersuchung vom 2 3. September 2015 habe sich ein reizfreier Augenbefund rechts mit erweiterter Pupille gezei gt. Der Visus rechts habe bei 0. 6 sc, mit stenopäischer Lücke bei 1. 0 gelegen. Der Beschwer deführer habe sich am folgenden Tag erneut vorgestellt u nd ein Passfoto von sich vor dem Unfall mitgebracht. Auf dem Passfoto sei deutlich eine Anis o korie mit erweiterter Pupille rechts zu sehen gewesen. Von augenärztlicher Seite habe am 2 4. September 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden, weshalb man den Fall habe abschliessen wollen.
Der Beschwerdeführer habe sich weiter am 3 0. September 2015, am 5. Oktober 2015 sowie am 1 9. Oktober 2015 in der Augenklinik vorgestellt. In der Verlaufskontrolle vom 4. November 2015 habe er angegeben, auch linksseitig periokulare Schmerzen zu haben.
Am 2 0. November 2015 habe er angegeben, sowohl mit dem rechten wie auch mit dem linken Auge Doppelbilder zu sehen. Dr. C.___ führte aus, dass t rotz d em Vorhalten einer stenopäischen Lücke die Doppelkonturen nicht verschwunden seien . Der Be schwer deführer habe auch nach erfolgter Brillenanpassung beidseits Doppelkon turen wahrgenommen. Es sei eine kranielle Bildgebung veranlasst worden, da sich die angegebenen Beschwerden von augenärztlicher Seite her nicht hätten erklären lassen. Am 2 9. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer a ngegeben, dass er nicht liegen könne, weshalb eine kranielle Bildgebung nicht möglich sei. Am 8. Februar 2016 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass man die Pupillen erweiterung durch e ine Kontaktlinse mit aufgedruckte r Iris am rechten Auge korrigieren könne. Auch nach einer Kontaktlinsenanpassung habe der Beschwer de führer weiterhin angegeben, Doppelkonturen am rechten Auge zu sehen (S. 1 f.). 3.4
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 6/17) als Diagnose eine unklare
Visusminderung mit Doppelkonturen (Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer sei seit dem 2 3. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 2. April 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
Dr. C.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-7). 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Op h th almologie und Ophthalmochirurgie, und Dr .
med. E.___, Facharzt für Op h th almologie, Kompetenz zen trum Versicherungsmedizin, Suva, führten in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/36/98-99) aus, der Versicherte sei in der Augenklinik des Z.___ mehr fach untersucht worden. Es seien umfangreiche Spezialuntersuchungen durch ge führt worden, darunter eine optische Kohärenztomographie des Augenhinter grun des, sowie eine Hornhauttopographie. Alle Untersuchungen, die eine Mitar beit des Versicherten nicht erfordert hätten, hätten einen unauffälligen Befund gezeigt . Die einzige objektivierbare Veränderung sei eine Pupillenerweiterung am rechten Auge. Anhand eines Passbildes habe jedoch nachgewiesen werden können, dass diese Veränderung schon vor dem Unfall bestanden habe. Bei dem beschriebenen Unfallhergang wären im ungünstigsten Falle traumatische Veränderungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Selbst wenn die erweiterte Pupille am rechten Auge durch den Unfall bedingt wäre, was jedoch durch das Passfoto h ab e widerlegt werden können, müsste die Sehschärfe nach Vorhalten einer stenopäischen Lücke normal sein.
Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und des ophthalmo lo gischen Gesamtbefundes seien die vom Versicherten angegebenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 2 3. September 2015 zurückzuführen (S. 1). 3.6
PD Dr.
med. F.___, Oberarzt, und Dr . med. G.___, Assistenzärztin, Augenklinik, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 6/36/115-116) aus, der Beschwerdef ührer habe sich in ihrer n euro-o phthal mologischen Sprechstunde am 6. Juli 2017 mit persistierenden Visusproblemen vorgestellt. Die Doppelbilder bestünden beidseits weiterhin, und die Visusmin - derung rechts nach stattgehabtem Trauma habe sich nur ein wenig gebessert.
Die Ärzte führten aus, im op h thalmologischen Untersuch hätten sich weiterhin die Anisokorie sowie die stark entrundete Pupille gezeigt. Es zeigten sich komplett reizfreie vordere Bul busabschnitte sowie eine allseits anliegende unauffällige Ne tz haut. Es sei bereits eine elektrophysiologische Un tersuchung durchgeführt worde n (visuell evozierte Potenziale; VEP, sowie ein multifokales E le k troretinogram m;
ERG).
Im ERG hätten sich beidseits normale seitenvergleichbare Amplituden und Gipfel zeiten und keine fokale Störung gezeigt. Das ERG werde somit als unauf fällig gewer tet . Die VEP hätten sich ebenfalls nicht pathologisch gezeigt . Die Ärzte führten aus, klinisch seien die persistierenden Doppelbilder des Patienten mono kulär sowie binokulär reproduzierbar. Di ese würden im Rahmen der weiten, stark entrundeten Pupille interpretiert. Es werde dringendst die Anpassung der Lese brille empfohlen (S. 1) . 3.7
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/36/120-122) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 2 Mitte): - Anisokorie -Mydriase, am ehesten traumatisch - Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbe stehend - initial keine wei teren Anzeichen für eine Bulbusk ontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 2 3. September 2015 - Presbyopie
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung vom 5. Oktober 2016 mit einer Dolmetscherin gekommen. Er habe seine Lesebrille nicht dabei
gehabt, er verwende diese nicht (S. 1 oben). Dr. C.___ führte aus, ein perfektes Sehen am rechten Auge sei wegen der Mydriasis nicht mehr möglich. Es sei bei Presbyopie eine Lesebrille notwendig. Es seien keine weiteren Behandlungen oder Abklärungen möglich, da alles versucht worden sei. Eine Verbesserung bestehe im Tragen der Lesebrille (S. 2 unten). 3.8
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. November 2016 (Urk. 6/33) als Diag nose eine Mydriase, am ehesten traumatisch bedingt, bestehend seit 2014 oder länger (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. September 2015 bei ih nen in Behandlung, und der Behandlungsabschluss sei am 5. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 3.1).
In der Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeit-Pen sum ohne Einschränkung arbeitsfähig (Ziff. 2.1). 3.9
Pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017 (Urk. 6/38/5) aus, als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anisokurie und e ine Mydriasis des rechten Auges, wahrscheinlich vorbestehend zum Trauma vom September 201 5.
Pract . med. H.___ führte aus, die vom Beschwerdeführer anamnestisch ge schil derten Beschwerden führten nicht zu einer wesentlichen funktionellen Ein schränkung. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft reduzierende n Ein schrän kungen vorhanden. Laut Arztbericht der Augenklinik des Z.___ vom 2 0. November 2016 sei die Tätigkeit als Bodenleger in Vollzeit ohne Einschrän kungen möglich. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit weiter hin möglich.
Die bisherige Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit s ei
aufgrund der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nachvollziehbar. 3.10
In seiner Stellungnahme vo m 2 6. Juli 2017 (Urk. 6/50/2-
3) führte pract . med. H.___, RAD, aus, im Rahmen des Einwandes seien keine neuen medizinischen Einschränkungen genannt worden. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden oder Einschränkungen seien im Rahmen der f achärztlichen Behandlungen seit dem Unfall vom 2 3. September 2015 lege artis behandelt und beurteilt worden. Beim Unfallereignis handle es sich um eine direkte Schädigung der Augen. Ein sonstiges Trauma sei nicht erfolgt. Somit sei auch die Argumentation im Rahmen des Einwandes eines eventuellen Zusammenhanges mit einem alten Unfall er eignis aus dem Jahre 2010 aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvoll ziehbar.
Bei dem Unfall aus dem Jahr 2015 sei auch kein erneutes Schädel hirntrauma erfolgt. Somit könne eine Reaktivierung oder Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens aufgrund des Unfalles aus dem Jahr 2010 aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden. Entgegen der im Einwand postulierten unvollständigen Abklä rung sei festzuhalten, dass der Versicherte in der Augenklinik des Z.___ sei t dem Unfallereignis umfassend ophthalmologisch behandelt und betreut worden sei. Die Behandlung sei letztlich abgeschlossen worden. Somit sei aus arbeitsme di zinischer Sicht keine Notwendigkeit gegeben, medizinische Abklärungen wieder auf zunehmen. An der bisherigen RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die Aktenlage und die darauf basierenden Stellungnahmen von RAD-Arzt pract . med. H.___ vom April und Juli 2017
(vgl. vorstehend E. 3.9-10) davon aus, dass keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und dem Beschwerde füh rer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger ohne Einschränkungen vollumfäng lich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung durch RAD-Arzt pract . med. H.___
kann abgestellt werden, zumal sie mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten, insbesondere denjenigen des seit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 2 3. September 2015 behandelnden Arztes der Augenklinik des Z.___, Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4, E. 3.7-8), übereinstimmt. Bereits in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vo rstehend E. 3.4) ging Dr. C.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus, was Dr. C.___ zuletzt in seinem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) bestätigte .
Entgegen den Ausführungen von
Dr. A.___ vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1),
wonach der Beschwerdeführer, nachdem ihm flüssiger Beton in die Augen gespritzt sei, neben Schmerzen an vermehrtem Tränenfluss gelitten habe, geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hinsichtlich der am Unfalltag vom 2 3. September 2015 erfolgten notfallmässigen Konsul tation hervor, dass sich ein reizfreier Augenbefund gezeigt habe.
Zu Recht wiesen die Suva- Ä rzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3 .5) darauf hin, dass bei dem vom Beschwerdeführer be schriebenen Unfallhergang traumatische Verletzungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten gewesen wären. S olche Verletzungen konnten jedoch, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hervorgeht,
fachärztlicherseits nicht festgestellt werden.
Weiter führte Dr. C.___ aus, dass von augenärztlicher Seite bereits a m 2 4. Septem ber 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe . Wie aus einem vom Beschwerdeführer gezeigten Passfoto ersichtlich gewesen sei, habe die erweiterte Pupille schon vor dem Unfallereignis bestanden. Für das seit dem 2 0. November 2015 vom Beschwerdeführer angegebene Doppelbildersehen konnte in der Folge trotz umfassenden Abklärungen von augenärztlicher Seite keine Erk lärung gefunden werden. In diesem Zusammenhang bemerkten die Suva- Ä rzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass sämtliche Untersuchungen, welche eine Mitarbeit des Versicherten nicht erforderten, einen unauffälligen Befund gezeigt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer nun beschwerdeweise bemängelt, er sei ungenü gen d abgeklärt worden, und es sei insbesondere versäumt worden, eine bild ge bende Schädeluntersuchung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ihm ent gegen zu halten, dass, wie Dr. C.___ im Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausführte, eine kranielle Abklärung veranlasst wurde, diese jedoch unterblieb, weil der Beschwer deführer angab, nicht liegen zu können. Abgesehen davon ergab die im Februar 2016 bei Dr. B.___ durchgeführte neurologische Untersuchung unauffällige Be funde und keine Hinweise auf eine Verletzung des Nervens ystems (vgl. vor steh end E. 3.2). Auch die gemäss PD Dr. F.___ und Dr. G.___ durchge führte elektrophysiologische Untersuchung blieb unauffällig (vgl. vorstehend E.
3.6). Im Übrigen verwendete der Beschwerdeführer, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Okto ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7) hervor geht, die für ihn ange passte Lesebrille, welche eine Verbesserung des Doppelbildersehens bewi rken sollte, nicht, was auf einen eher geringen Leidensdruck hinweist.
Den Akten lassen sich überdies keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerde führer an cervikalen Beschwerden leiden würde, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Wie er selber ausführte, war es ihm auch möglich, trotz dieser seit dem Unfall im Jahr 2010 bestehenden Beschwerden zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie er gel tend machte, durch den Unfall vom 2 3. September 2015, welcher bis dato keine fachärztlich belegten direkten Verletzungen nach sich zog, nun eine
Retrau ma tisierung einer vorbestehenden, ebenfalls nicht ärztlich dokumentierten Proble matik erlitten habe soll, bestehen keine.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren (vgl. vorstehend E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (B GE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend fachärztlich abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Bodenleger uneingeschränkt arbeitsfähig. Damit liegt kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Miroslav X.___, geboren 1966, war seit dem 1 8. Juni 2015 bei der Y.___
AG als Bodenleger tätig (vgl. Urk. 6/1/3)
und meldete sich
am 8. April 2016 u nter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall vo m
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 7. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zu seiner funktionellen Leistungsfähig keit in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Ar beitsunfähigkeiten anhand der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nach voll ziehbar seien. Die Beschwerden seien nicht unfallbedingt, sondern aus schliess lic h krankhafter Natur. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Boden leger ohne Einschränkung vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerden begrün de ten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Er sei genügend behandelt und abgeklärt worden (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei ihm am 2 3. September 2015 beim Öffnen einer Mörtelmaschine heisser Mörtel in die Augen gespritzt (S. 2 unten f. Rz 4). Er leide seit dem Ereignis unter ver minderter Sehkraft, an Schmerzen und insbesondere unter stark beeinträch ti genden Doppelbildern. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 3 Rz 5-6, S.
5 Rz 14). Der Umstand, dass die Behan dlung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ abge schlossen worden sei, bedeute nicht, dass keine beeinträchtigenden Beschwerden mehr vorlägen (S. 3 unten f. Rz 9). Es sei unzutreffend, dass er genügend abgeklärt worden sei. Insbesondere sei versäumt worden, eine bildgebende Schädelun te rsu chung zu machen . So sei ihm am 2 2. November 2010 bei einem Unfall eine 30 kg schwere Gipslatte auf den Kopf gefallen. Seither leide er an cervikalen Be schwer den, habe jedoch trotzdem immer gearbeitet (S. 4 Rz . 10) . Es sei nicht berück sichtigt worden, dass die seit dem Unfall vom 2 3. September 2015 bestehende Doppelbilder-Problematik möglicherweise im Sinne einer Verschlimmerung einer vorbestehenden, vor dem Unfall jedoch noch kompensierten Augenstörung durch den früheren Unfall zu seh en sei, was auch ohne Re-Traumatisierung des Schädels der Fall sein könne (S. 4 Rz 11). Zudem liege der Bericht der elektrophysio logischen Untersuchung nicht vor (S. 4 Rz 12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Berich t vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 6/36 / 36-37) als Diagnose monoculäre Doppel bilder nach Trauma vom 2 3. September 201 5. Dem Patienten sei während der Arbeit mit einem Hochdruckgerät flüssiger Beton in beide Augen gespritzt. Er habe initial beidseits Schmerzen mit vermehrtem Tränenfluss gehabt. Die notfall mässige Einweisung in die Augenklinik sei noch am selben Tag erfolgt (S. 1) .
Dr. A.___ führte aus, seit dem Unfall bestünden Doppelbilder, rechts mehr als links. Die regelmässigen Kontrollen in der Augenklinik hätten einen Visusabfall gegenüber dem 2 3. September 2015 sowie Doppelbilder ergeben. Es bestünden nächtlich e Schmerzen vor allem im rechten Auge. Die letzte Kontrolle in der Augenklinik habe Doppelbilder bei jeder Blickrichtung ergeben. Der Patient könne nicht Auto fahren und sei arbeitsunfähig (S. 2). 3 .2
Dr.
me.d
B.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6 /36/40-41) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. und am 5. Februar 2016 als Diagnose einen Status nach Arbeitsunfall am 2 3. September 201 5 mit Augenverletzung beidseits mit persistierenden m onoku laren Doppelbildern rechts mit entrundeter Mydriase (S. 1 Mitte).
Dr. B.___ führte aus, im Rahmen des Arbeitsunfalls vom 2 3. September 2015 sei es zu einer Verletzung beider Augen, hauptsächlich des rechten Auges gekommen, mit persistierendem Doppeltsehen mit im Status entrundeter und weit gehend lichtstarrer Pupille. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, ins be sondere die visuell evozierten Potentiale, so dass eine Verletzung am Nerven system nicht nachweisbar sei (S. 2 unten). 3.3
Dr.
med. C.___, Assistenzarzt, Augenklinik, Z.___, stellte in s einem Bericht vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 6/36/66-67) folgende Diagnosen (S. 2): - Anisokorie -Mydriase, am ehesten traumatisch - Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbestehend - initial keine weiteren Anzeichen für eine B ul buskontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 2 3. September 2015 - unklare Visusminderung - monokuläre Doppelbilder rechts mehr als links
Dr. C.___ führte aus,
der Beschwerdeführer habe sich am 2 3. September 2015 auf dem Augennotfall vorgestellt. Er habe angegeben, dass er eine Betonpumpe dekon nektiert habe und ihm dabei ein Strahl mit Beton ins Gesicht geflogen sei. I m Rahmen der augenärztlichen Untersuchung vom 2 3. September 2015 habe sich ein reizfreier Augenbefund rechts mit erweiterter Pupille gezei gt. Der Visus rechts habe bei 0. 6 sc, mit stenopäischer Lücke bei 1. 0 gelegen. Der Beschwer deführer habe sich am folgenden Tag erneut vorgestellt u nd ein Passfoto von sich vor dem Unfall mitgebracht. Auf dem Passfoto sei deutlich eine Anis o korie mit erweiterter Pupille rechts zu sehen gewesen. Von augenärztlicher Seite habe am 2 4. September 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden, weshalb man den Fall habe abschliessen wollen.
Der Beschwerdeführer habe sich weiter am 3 0. September 2015, am 5. Oktober 2015 sowie am 1 9. Oktober 2015 in der Augenklinik vorgestellt. In der Verlaufskontrolle vom 4. November 2015 habe er angegeben, auch linksseitig periokulare Schmerzen zu haben.
Am 2 0. November 2015 habe er angegeben, sowohl mit dem rechten wie auch mit dem linken Auge Doppelbilder zu sehen. Dr. C.___ führte aus, dass t rotz d em Vorhalten einer stenopäischen Lücke die Doppelkonturen nicht verschwunden seien . Der Be schwer deführer habe auch nach erfolgter Brillenanpassung beidseits Doppelkon turen wahrgenommen. Es sei eine kranielle Bildgebung veranlasst worden, da sich die angegebenen Beschwerden von augenärztlicher Seite her nicht hätten erklären lassen. Am 2 9. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer a ngegeben, dass er nicht liegen könne, weshalb eine kranielle Bildgebung nicht möglich sei. Am 8. Februar 2016 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass man die Pupillen erweiterung durch e ine Kontaktlinse mit aufgedruckte r Iris am rechten Auge korrigieren könne. Auch nach einer Kontaktlinsenanpassung habe der Beschwer de führer weiterhin angegeben, Doppelkonturen am rechten Auge zu sehen (S. 1 f.). 3.4
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 6/17) als Diagnose eine unklare
Visusminderung mit Doppelkonturen (Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer sei seit dem 2 3. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 2. April 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
Dr. C.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-7). 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Op h th almologie und Ophthalmochirurgie, und Dr .
med. E.___, Facharzt für Op h th almologie, Kompetenz zen trum Versicherungsmedizin, Suva, führten in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/36/98-99) aus, der Versicherte sei in der Augenklinik des Z.___ mehr fach untersucht worden. Es seien umfangreiche Spezialuntersuchungen durch ge führt worden, darunter eine optische Kohärenztomographie des Augenhinter grun des, sowie eine Hornhauttopographie. Alle Untersuchungen, die eine Mitar beit des Versicherten nicht erfordert hätten, hätten einen unauffälligen Befund gezeigt . Die einzige objektivierbare Veränderung sei eine Pupillenerweiterung am rechten Auge. Anhand eines Passbildes habe jedoch nachgewiesen werden können, dass diese Veränderung schon vor dem Unfall bestanden habe. Bei dem beschriebenen Unfallhergang wären im ungünstigsten Falle traumatische Veränderungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Selbst wenn die erweiterte Pupille am rechten Auge durch den Unfall bedingt wäre, was jedoch durch das Passfoto h ab e widerlegt werden können, müsste die Sehschärfe nach Vorhalten einer stenopäischen Lücke normal sein.
Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und des ophthalmo lo gischen Gesamtbefundes seien die vom Versicherten angegebenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 2 3. September 2015 zurückzuführen (S. 1). 3.6
PD Dr.
med. F.___, Oberarzt, und Dr . med. G.___, Assistenzärztin, Augenklinik, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 6/36/115-116) aus, der Beschwerdef ührer habe sich in ihrer n euro-o phthal mologischen Sprechstunde am 6. Juli 2017 mit persistierenden Visusproblemen vorgestellt. Die Doppelbilder bestünden beidseits weiterhin, und die Visusmin - derung rechts nach stattgehabtem Trauma habe sich nur ein wenig gebessert.
Die Ärzte führten aus, im op h thalmologischen Untersuch hätten sich weiterhin die Anisokorie sowie die stark entrundete Pupille gezeigt. Es zeigten sich komplett reizfreie vordere Bul busabschnitte sowie eine allseits anliegende unauffällige Ne tz haut. Es sei bereits eine elektrophysiologische Un tersuchung durchgeführt worde n (visuell evozierte Potenziale; VEP, sowie ein multifokales E le k troretinogram m;
ERG).
Im ERG hätten sich beidseits normale seitenvergleichbare Amplituden und Gipfel zeiten und keine fokale Störung gezeigt. Das ERG werde somit als unauf fällig gewer tet . Die VEP hätten sich ebenfalls nicht pathologisch gezeigt . Die Ärzte führten aus, klinisch seien die persistierenden Doppelbilder des Patienten mono kulär sowie binokulär reproduzierbar. Di ese würden im Rahmen der weiten, stark entrundeten Pupille interpretiert. Es werde dringendst die Anpassung der Lese brille empfohlen (S. 1) . 3.7
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/36/120-122) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 2 Mitte): - Anisokorie -Mydriase, am ehesten traumatisch - Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbe stehend - initial keine wei teren Anzeichen für eine Bulbusk ontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 2 3. September 2015 - Presbyopie
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung vom 5. Oktober 2016 mit einer Dolmetscherin gekommen. Er habe seine Lesebrille nicht dabei
gehabt, er verwende diese nicht (S. 1 oben). Dr. C.___ führte aus, ein perfektes Sehen am rechten Auge sei wegen der Mydriasis nicht mehr möglich. Es sei bei Presbyopie eine Lesebrille notwendig. Es seien keine weiteren Behandlungen oder Abklärungen möglich, da alles versucht worden sei. Eine Verbesserung bestehe im Tragen der Lesebrille (S. 2 unten). 3.8
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. November 2016 (Urk. 6/33) als Diag nose eine Mydriase, am ehesten traumatisch bedingt, bestehend seit 2014 oder länger (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. September 2015 bei ih nen in Behandlung, und der Behandlungsabschluss sei am 5. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 3.1).
In der Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeit-Pen sum ohne Einschränkung arbeitsfähig (Ziff. 2.1). 3.9
Pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017 (Urk. 6/38/5) aus, als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anisokurie und e ine Mydriasis des rechten Auges, wahrscheinlich vorbestehend zum Trauma vom September 201 5.
Pract . med. H.___ führte aus, die vom Beschwerdeführer anamnestisch ge schil derten Beschwerden führten nicht zu einer wesentlichen funktionellen Ein schränkung. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft reduzierende n Ein schrän kungen vorhanden. Laut Arztbericht der Augenklinik des Z.___ vom 2 0. November 2016 sei die Tätigkeit als Bodenleger in Vollzeit ohne Einschrän kungen möglich. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit weiter hin möglich.
Die bisherige Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit s ei
aufgrund der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nachvollziehbar. 3.10
In seiner Stellungnahme vo m 2 6. Juli 2017 (Urk. 6/50/2-
3) führte pract . med. H.___, RAD, aus, im Rahmen des Einwandes seien keine neuen medizinischen Einschränkungen genannt worden. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden oder Einschränkungen seien im Rahmen der f achärztlichen Behandlungen seit dem Unfall vom 2 3. September 2015 lege artis behandelt und beurteilt worden. Beim Unfallereignis handle es sich um eine direkte Schädigung der Augen. Ein sonstiges Trauma sei nicht erfolgt. Somit sei auch die Argumentation im Rahmen des Einwandes eines eventuellen Zusammenhanges mit einem alten Unfall er eignis aus dem Jahre 2010 aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvoll ziehbar.
Bei dem Unfall aus dem Jahr 2015 sei auch kein erneutes Schädel hirntrauma erfolgt. Somit könne eine Reaktivierung oder Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens aufgrund des Unfalles aus dem Jahr 2010 aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden. Entgegen der im Einwand postulierten unvollständigen Abklä rung sei festzuhalten, dass der Versicherte in der Augenklinik des Z.___ sei t dem Unfallereignis umfassend ophthalmologisch behandelt und betreut worden sei. Die Behandlung sei letztlich abgeschlossen worden. Somit sei aus arbeitsme di zinischer Sicht keine Notwendigkeit gegeben, medizinische Abklärungen wieder auf zunehmen. An der bisherigen RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die Aktenlage und die darauf basierenden Stellungnahmen von RAD-Arzt pract . med. H.___ vom April und Juli 2017
(vgl. vorstehend E. 3.9-10) davon aus, dass keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und dem Beschwerde füh rer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger ohne Einschränkungen vollumfäng lich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung durch RAD-Arzt pract . med. H.___
kann abgestellt werden, zumal sie mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten, insbesondere denjenigen des seit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 2 3. September 2015 behandelnden Arztes der Augenklinik des Z.___, Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4, E. 3.7-8), übereinstimmt. Bereits in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vo rstehend E. 3.4) ging Dr. C.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus, was Dr. C.___ zuletzt in seinem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) bestätigte .
Entgegen den Ausführungen von
Dr. A.___ vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1),
wonach der Beschwerdeführer, nachdem ihm flüssiger Beton in die Augen gespritzt sei, neben Schmerzen an vermehrtem Tränenfluss gelitten habe, geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hinsichtlich der am Unfalltag vom 2 3. September 2015 erfolgten notfallmässigen Konsul tation hervor, dass sich ein reizfreier Augenbefund gezeigt habe.
Zu Recht wiesen die Suva- Ä rzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3 .5) darauf hin, dass bei dem vom Beschwerdeführer be schriebenen Unfallhergang traumatische Verletzungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten gewesen wären. S olche Verletzungen konnten jedoch, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hervorgeht,
fachärztlicherseits nicht festgestellt werden.
Weiter führte Dr. C.___ aus, dass von augenärztlicher Seite bereits a m 2 4. Septem ber 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe . Wie aus einem vom Beschwerdeführer gezeigten Passfoto ersichtlich gewesen sei, habe die erweiterte Pupille schon vor dem Unfallereignis bestanden. Für das seit dem 2 0. November 2015 vom Beschwerdeführer angegebene Doppelbildersehen konnte in der Folge trotz umfassenden Abklärungen von augenärztlicher Seite keine Erk lärung gefunden werden. In diesem Zusammenhang bemerkten die Suva- Ä rzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass sämtliche Untersuchungen, welche eine Mitarbeit des Versicherten nicht erforderten, einen unauffälligen Befund gezeigt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer nun beschwerdeweise bemängelt, er sei ungenü gen d abgeklärt worden, und es sei insbesondere versäumt worden, eine bild ge bende Schädeluntersuchung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ihm ent gegen zu halten, dass, wie Dr. C.___ im Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausführte, eine kranielle Abklärung veranlasst wurde, diese jedoch unterblieb, weil der Beschwer deführer angab, nicht liegen zu können. Abgesehen davon ergab die im Februar 2016 bei Dr. B.___ durchgeführte neurologische Untersuchung unauffällige Be funde und keine Hinweise auf eine Verletzung des Nervens ystems (vgl. vor steh end E. 3.2). Auch die gemäss PD Dr. F.___ und Dr. G.___ durchge führte elektrophysiologische Untersuchung blieb unauffällig (vgl. vorstehend E.
3.6). Im Übrigen verwendete der Beschwerdeführer, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Okto ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7) hervor geht, die für ihn ange passte Lesebrille, welche eine Verbesserung des Doppelbildersehens bewi rken sollte, nicht, was auf einen eher geringen Leidensdruck hinweist.
Den Akten lassen sich überdies keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerde führer an cervikalen Beschwerden leiden würde, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Wie er selber ausführte, war es ihm auch möglich, trotz dieser seit dem Unfall im Jahr 2010 bestehenden Beschwerden zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie er gel tend machte, durch den Unfall vom 2 3. September 2015, welcher bis dato keine fachärztlich belegten direkten Verletzungen nach sich zog, nun eine
Retrau ma tisierung einer vorbestehenden, ebenfalls nicht ärztlich dokumentierten Proble matik erlitten habe soll, bestehen keine.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren (vgl. vorstehend E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (B GE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend fachärztlich abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Bodenleger uneingeschränkt arbeitsfähig. Damit liegt kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Okto ber 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00974
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
3. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Miroslav X.___, geboren 1966, war seit dem 1 8. Juni 2015 bei der Y.___
AG als Bodenleger tätig (vgl. Urk. 6/1/3)
und meldete sich
am 8. April 2016 u nter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall vo m 2 3. September 2015 bestehende Augenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 6.1-2).
Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2016 ein (Urk. 6/36/72 -74) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 6/1, Urk. 6/20, Urk. 6/25-26, Urk. 6/36) und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidver fahren (Urk. 6/39; Urk. 6/40, Urk. 6/48) mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017
einen Rentenanspruch (Urk. 6/51 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zu seiner funktionellen Leistungsfähig keit in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Okto ber 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Ar beitsunfähigkeiten anhand der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nach voll ziehbar seien. Die Beschwerden seien nicht unfallbedingt, sondern aus schliess lic h krankhafter Natur. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Boden leger ohne Einschränkung vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerden begrün de ten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Er sei genügend behandelt und abgeklärt worden (S. 1 f.).
2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei ihm am 2 3. September 2015 beim Öffnen einer Mörtelmaschine heisser Mörtel in die Augen gespritzt (S. 2 unten f. Rz 4). Er leide seit dem Ereignis unter ver minderter Sehkraft, an Schmerzen und insbesondere unter stark beeinträch ti genden Doppelbildern. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 3 Rz 5-6, S.
5 Rz 14). Der Umstand, dass die Behan dlung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ abge schlossen worden sei, bedeute nicht, dass keine beeinträchtigenden Beschwerden mehr vorlägen (S. 3 unten f. Rz 9). Es sei unzutreffend, dass er genügend abgeklärt worden sei. Insbesondere sei versäumt worden, eine bildgebende Schädelun te rsu chung zu machen . So sei ihm am 2 2. November 2010 bei einem Unfall eine 30 kg schwere Gipslatte auf den Kopf gefallen. Seither leide er an cervikalen Be schwer den, habe jedoch trotzdem immer gearbeitet (S. 4 Rz . 10) . Es sei nicht berück sichtigt worden, dass die seit dem Unfall vom 2 3. September 2015 bestehende Doppelbilder-Problematik möglicherweise im Sinne einer Verschlimmerung einer vorbestehenden, vor dem Unfall jedoch noch kompensierten Augenstörung durch den früheren Unfall zu seh en sei, was auch ohne Re-Traumatisierung des Schädels der Fall sein könne (S. 4 Rz 11). Zudem liege der Bericht der elektrophysio logischen Untersuchung nicht vor (S. 4 Rz 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Berich t vom 1 1. Januar 2016 (Urk. 6/36 / 36-37) als Diagnose monoculäre Doppel bilder nach Trauma vom 2 3. September 201 5. Dem Patienten sei während der Arbeit mit einem Hochdruckgerät flüssiger Beton in beide Augen gespritzt. Er habe initial beidseits Schmerzen mit vermehrtem Tränenfluss gehabt. Die notfall mässige Einweisung in die Augenklinik sei noch am selben Tag erfolgt (S. 1) .
Dr. A.___ führte aus, seit dem Unfall bestünden Doppelbilder, rechts mehr als links. Die regelmässigen Kontrollen in der Augenklinik hätten einen Visusabfall gegenüber dem 2 3. September 2015 sowie Doppelbilder ergeben. Es bestünden nächtlich e Schmerzen vor allem im rechten Auge. Die letzte Kontrolle in der Augenklinik habe Doppelbilder bei jeder Blickrichtung ergeben. Der Patient könne nicht Auto fahren und sei arbeitsunfähig (S. 2). 3 .2
Dr.
me.d
B.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6 /36/40-41) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. und am 5. Februar 2016 als Diagnose einen Status nach Arbeitsunfall am 2 3. September 201 5 mit Augenverletzung beidseits mit persistierenden m onoku laren Doppelbildern rechts mit entrundeter Mydriase (S. 1 Mitte).
Dr. B.___ führte aus, im Rahmen des Arbeitsunfalls vom 2 3. September 2015 sei es zu einer Verletzung beider Augen, hauptsächlich des rechten Auges gekommen, mit persistierendem Doppeltsehen mit im Status entrundeter und weit gehend lichtstarrer Pupille. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, ins be sondere die visuell evozierten Potentiale, so dass eine Verletzung am Nerven system nicht nachweisbar sei (S. 2 unten). 3.3
Dr.
med. C.___, Assistenzarzt, Augenklinik, Z.___, stellte in s einem Bericht vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 6/36/66-67) folgende Diagnosen (S. 2): - Anisokorie -Mydriase, am ehesten traumatisch - Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbestehend - initial keine weiteren Anzeichen für eine B ul buskontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 2 3. September 2015 - unklare Visusminderung - monokuläre Doppelbilder rechts mehr als links
Dr. C.___ führte aus,
der Beschwerdeführer habe sich am 2 3. September 2015 auf dem Augennotfall vorgestellt. Er habe angegeben, dass er eine Betonpumpe dekon nektiert habe und ihm dabei ein Strahl mit Beton ins Gesicht geflogen sei. I m Rahmen der augenärztlichen Untersuchung vom 2 3. September 2015 habe sich ein reizfreier Augenbefund rechts mit erweiterter Pupille gezei gt. Der Visus rechts habe bei 0. 6 sc, mit stenopäischer Lücke bei 1. 0 gelegen. Der Beschwer deführer habe sich am folgenden Tag erneut vorgestellt u nd ein Passfoto von sich vor dem Unfall mitgebracht. Auf dem Passfoto sei deutlich eine Anis o korie mit erweiterter Pupille rechts zu sehen gewesen. Von augenärztlicher Seite habe am 2 4. September 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden, weshalb man den Fall habe abschliessen wollen.
Der Beschwerdeführer habe sich weiter am 3 0. September 2015, am 5. Oktober 2015 sowie am 1 9. Oktober 2015 in der Augenklinik vorgestellt. In der Verlaufskontrolle vom 4. November 2015 habe er angegeben, auch linksseitig periokulare Schmerzen zu haben.
Am 2 0. November 2015 habe er angegeben, sowohl mit dem rechten wie auch mit dem linken Auge Doppelbilder zu sehen. Dr. C.___ führte aus, dass t rotz d em Vorhalten einer stenopäischen Lücke die Doppelkonturen nicht verschwunden seien . Der Be schwer deführer habe auch nach erfolgter Brillenanpassung beidseits Doppelkon turen wahrgenommen. Es sei eine kranielle Bildgebung veranlasst worden, da sich die angegebenen Beschwerden von augenärztlicher Seite her nicht hätten erklären lassen. Am 2 9. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer a ngegeben, dass er nicht liegen könne, weshalb eine kranielle Bildgebung nicht möglich sei. Am 8. Februar 2016 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass man die Pupillen erweiterung durch e ine Kontaktlinse mit aufgedruckte r Iris am rechten Auge korrigieren könne. Auch nach einer Kontaktlinsenanpassung habe der Beschwer de führer weiterhin angegeben, Doppelkonturen am rechten Auge zu sehen (S. 1 f.). 3.4
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2016 (Urk. 6/17) als Diagnose eine unklare
Visusminderung mit Doppelkonturen (Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer sei seit dem 2 3. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 2. April 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
Dr. C.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-7). 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Op h th almologie und Ophthalmochirurgie, und Dr .
med. E.___, Facharzt für Op h th almologie, Kompetenz zen trum Versicherungsmedizin, Suva, führten in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/36/98-99) aus, der Versicherte sei in der Augenklinik des Z.___ mehr fach untersucht worden. Es seien umfangreiche Spezialuntersuchungen durch ge führt worden, darunter eine optische Kohärenztomographie des Augenhinter grun des, sowie eine Hornhauttopographie. Alle Untersuchungen, die eine Mitar beit des Versicherten nicht erfordert hätten, hätten einen unauffälligen Befund gezeigt . Die einzige objektivierbare Veränderung sei eine Pupillenerweiterung am rechten Auge. Anhand eines Passbildes habe jedoch nachgewiesen werden können, dass diese Veränderung schon vor dem Unfall bestanden habe. Bei dem beschriebenen Unfallhergang wären im ungünstigsten Falle traumatische Veränderungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Selbst wenn die erweiterte Pupille am rechten Auge durch den Unfall bedingt wäre, was jedoch durch das Passfoto h ab e widerlegt werden können, müsste die Sehschärfe nach Vorhalten einer stenopäischen Lücke normal sein.
Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und des ophthalmo lo gischen Gesamtbefundes seien die vom Versicherten angegebenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 2 3. September 2015 zurückzuführen (S. 1). 3.6
PD Dr.
med. F.___, Oberarzt, und Dr . med. G.___, Assistenzärztin, Augenklinik, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 6/36/115-116) aus, der Beschwerdef ührer habe sich in ihrer n euro-o phthal mologischen Sprechstunde am 6. Juli 2017 mit persistierenden Visusproblemen vorgestellt. Die Doppelbilder bestünden beidseits weiterhin, und die Visusmin - derung rechts nach stattgehabtem Trauma habe sich nur ein wenig gebessert.
Die Ärzte führten aus, im op h thalmologischen Untersuch hätten sich weiterhin die Anisokorie sowie die stark entrundete Pupille gezeigt. Es zeigten sich komplett reizfreie vordere Bul busabschnitte sowie eine allseits anliegende unauffällige Ne tz haut. Es sei bereits eine elektrophysiologische Un tersuchung durchgeführt worde n (visuell evozierte Potenziale; VEP, sowie ein multifokales E le k troretinogram m;
ERG).
Im ERG hätten sich beidseits normale seitenvergleichbare Amplituden und Gipfel zeiten und keine fokale Störung gezeigt. Das ERG werde somit als unauf fällig gewer tet . Die VEP hätten sich ebenfalls nicht pathologisch gezeigt . Die Ärzte führten aus, klinisch seien die persistierenden Doppelbilder des Patienten mono kulär sowie binokulär reproduzierbar. Di ese würden im Rahmen der weiten, stark entrundeten Pupille interpretiert. Es werde dringendst die Anpassung der Lese brille empfohlen (S. 1) . 3.7
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/36/120-122) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 2 Mitte): - Anisokorie -Mydriase, am ehesten traumatisch - Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbe stehend - initial keine wei teren Anzeichen für eine Bulbusk ontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 2 3. September 2015 - Presbyopie
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung vom 5. Oktober 2016 mit einer Dolmetscherin gekommen. Er habe seine Lesebrille nicht dabei
gehabt, er verwende diese nicht (S. 1 oben). Dr. C.___ führte aus, ein perfektes Sehen am rechten Auge sei wegen der Mydriasis nicht mehr möglich. Es sei bei Presbyopie eine Lesebrille notwendig. Es seien keine weiteren Behandlungen oder Abklärungen möglich, da alles versucht worden sei. Eine Verbesserung bestehe im Tragen der Lesebrille (S. 2 unten). 3.8
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 2 0. November 2016 (Urk. 6/33) als Diag nose eine Mydriase, am ehesten traumatisch bedingt, bestehend seit 2014 oder länger (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. September 2015 bei ih nen in Behandlung, und der Behandlungsabschluss sei am 5. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 3.1).
In der Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeit-Pen sum ohne Einschränkung arbeitsfähig (Ziff. 2.1). 3.9
Pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017 (Urk. 6/38/5) aus, als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anisokurie und e ine Mydriasis des rechten Auges, wahrscheinlich vorbestehend zum Trauma vom September 201 5.
Pract . med. H.___ führte aus, die vom Beschwerdeführer anamnestisch ge schil derten Beschwerden führten nicht zu einer wesentlichen funktionellen Ein schränkung. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft reduzierende n Ein schrän kungen vorhanden. Laut Arztbericht der Augenklinik des Z.___ vom 2 0. November 2016 sei die Tätigkeit als Bodenleger in Vollzeit ohne Einschrän kungen möglich. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit weiter hin möglich.
Die bisherige Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit s ei
aufgrund der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nachvollziehbar. 3.10
In seiner Stellungnahme vo m 2 6. Juli 2017 (Urk. 6/50/2-
3) führte pract . med. H.___, RAD, aus, im Rahmen des Einwandes seien keine neuen medizinischen Einschränkungen genannt worden. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden oder Einschränkungen seien im Rahmen der f achärztlichen Behandlungen seit dem Unfall vom 2 3. September 2015 lege artis behandelt und beurteilt worden. Beim Unfallereignis handle es sich um eine direkte Schädigung der Augen. Ein sonstiges Trauma sei nicht erfolgt. Somit sei auch die Argumentation im Rahmen des Einwandes eines eventuellen Zusammenhanges mit einem alten Unfall er eignis aus dem Jahre 2010 aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvoll ziehbar.
Bei dem Unfall aus dem Jahr 2015 sei auch kein erneutes Schädel hirntrauma erfolgt. Somit könne eine Reaktivierung oder Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens aufgrund des Unfalles aus dem Jahr 2010 aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden. Entgegen der im Einwand postulierten unvollständigen Abklä rung sei festzuhalten, dass der Versicherte in der Augenklinik des Z.___ sei t dem Unfallereignis umfassend ophthalmologisch behandelt und betreut worden sei. Die Behandlung sei letztlich abgeschlossen worden. Somit sei aus arbeitsme di zinischer Sicht keine Notwendigkeit gegeben, medizinische Abklärungen wieder auf zunehmen. An der bisherigen RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die Aktenlage und die darauf basierenden Stellungnahmen von RAD-Arzt pract . med. H.___ vom April und Juli 2017
(vgl. vorstehend E. 3.9-10) davon aus, dass keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und dem Beschwerde füh rer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger ohne Einschränkungen vollumfäng lich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Auf die Einschätzung durch RAD-Arzt pract . med. H.___
kann abgestellt werden, zumal sie mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten, insbesondere denjenigen des seit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 2 3. September 2015 behandelnden Arztes der Augenklinik des Z.___, Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4, E. 3.7-8), übereinstimmt. Bereits in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vo rstehend E. 3.4) ging Dr. C.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus, was Dr. C.___ zuletzt in seinem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) bestätigte .
Entgegen den Ausführungen von
Dr. A.___ vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1),
wonach der Beschwerdeführer, nachdem ihm flüssiger Beton in die Augen gespritzt sei, neben Schmerzen an vermehrtem Tränenfluss gelitten habe, geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hinsichtlich der am Unfalltag vom 2 3. September 2015 erfolgten notfallmässigen Konsul tation hervor, dass sich ein reizfreier Augenbefund gezeigt habe.
Zu Recht wiesen die Suva- Ä rzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3 .5) darauf hin, dass bei dem vom Beschwerdeführer be schriebenen Unfallhergang traumatische Verletzungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten gewesen wären. S olche Verletzungen konnten jedoch, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hervorgeht,
fachärztlicherseits nicht festgestellt werden.
Weiter führte Dr. C.___ aus, dass von augenärztlicher Seite bereits a m 2 4. Septem ber 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe . Wie aus einem vom Beschwerdeführer gezeigten Passfoto ersichtlich gewesen sei, habe die erweiterte Pupille schon vor dem Unfallereignis bestanden. Für das seit dem 2 0. November 2015 vom Beschwerdeführer angegebene Doppelbildersehen konnte in der Folge trotz umfassenden Abklärungen von augenärztlicher Seite keine Erk lärung gefunden werden. In diesem Zusammenhang bemerkten die Suva- Ä rzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass sämtliche Untersuchungen, welche eine Mitarbeit des Versicherten nicht erforderten, einen unauffälligen Befund gezeigt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer nun beschwerdeweise bemängelt, er sei ungenü gen d abgeklärt worden, und es sei insbesondere versäumt worden, eine bild ge bende Schädeluntersuchung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ihm ent gegen zu halten, dass, wie Dr. C.___ im Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausführte, eine kranielle Abklärung veranlasst wurde, diese jedoch unterblieb, weil der Beschwer deführer angab, nicht liegen zu können. Abgesehen davon ergab die im Februar 2016 bei Dr. B.___ durchgeführte neurologische Untersuchung unauffällige Be funde und keine Hinweise auf eine Verletzung des Nervens ystems (vgl. vor steh end E. 3.2). Auch die gemäss PD Dr. F.___ und Dr. G.___ durchge führte elektrophysiologische Untersuchung blieb unauffällig (vgl. vorstehend E.
3.6). Im Übrigen verwendete der Beschwerdeführer, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Okto ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7) hervor geht, die für ihn ange passte Lesebrille, welche eine Verbesserung des Doppelbildersehens bewi rken sollte, nicht, was auf einen eher geringen Leidensdruck hinweist.
Den Akten lassen sich überdies keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerde führer an cervikalen Beschwerden leiden würde, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Wie er selber ausführte, war es ihm auch möglich, trotz dieser seit dem Unfall im Jahr 2010 bestehenden Beschwerden zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie er gel tend machte, durch den Unfall vom 2 3. September 2015, welcher bis dato keine fachärztlich belegten direkten Verletzungen nach sich zog, nun eine
Retrau ma tisierung einer vorbestehenden, ebenfalls nicht ärztlich dokumentierten Proble matik erlitten habe soll, bestehen keine.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren (vgl. vorstehend E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (B GE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend fachärztlich abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit als Bodenleger uneingeschränkt arbeitsfähig. Damit liegt kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan