Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967 in Ägypten, war nach Absolvierung einer Matura und eines Handelsdiploms im Touristikbereich tätig; nach der Heirat einer Schweizerin im Jahre 2003 und der Einreise in die Schweiz im Juli 2004 war er im Reinigungsdienst und zuletzt ab 1. September 2008 im Zwischenverdienst bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/28/27, Urk. 7/49, Urk. 1). Nachdem er am 27. Oktober 2011 auf dem Velo von einem Auto angefahren worden war (Urk. 7/4/197), erbrachte die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung, Urk. 7/60). Im Jahr 2013 wurde die Ehe geschieden (Urk. 7/82/27).
Am 8. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte wegen des Unfalls vom 27. Okto ber 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Nach Erlass eines Vorbescheids vom 24. September 2014 und den dagegen erho benen Einwänden (Urk. 7/41, Urk. 7/43) zog sie von der Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten vom 18. August 2016 bei (Urk. 7/82; mit Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung eines erneuten
Vo rbescheidverfahrens (Urk. 7/105-106) mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente oder auf beruf liche Massnahmen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizi nischen Sachverhalts und subeventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. In der Beschwerdeantwort vom 27. Okto ber 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 14. November 2017 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 8), was den Parteien am 28. November 2017 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter die Honorarnote vom 20. Dezember 2017 ein (Urk. 10-11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri - sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
1.1.3
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente (dazu E. 3) und auf Arbeitsvermittlung (E. 4). Die angefochtene Verfü gung vom 7. Juli 2017 basiert im Wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (Urk. 7/82; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94).
I m Rahmen der Begutachtung war d e r Beschwerdeführer am
11. und 14. Juli 2016 internistisch-rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 7/82/49 f.) eine symptomatische Epilepsie bei einer Temporallappenkompression durch ein Meningeom im Bereich der mittleren Schädelbasis sowie, ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Innenohrschwerhörigkeit rechts, chronische Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, einen Verdacht auf einen zervikogenen Kopfschmerz, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichem Wurzelreiz C8 rechts bei einer differentialdiagnostisch pseudoradiku lären Schmerzausstrahlung zervikal rechts, einen Zustand nach einer Oss
sacrum -Fraktur in Höhe des Sakralwirbelkörpers (SWK)3 ohne Hinweise auf eine radiku läre lumbale Läsion sowie eine Insomnie, neurologisch durch nächtliche Muskel krämpfe verursacht bei einem differentialdiagnostischen restless - legs -Syn drom/idiopathischen Muskelkrämpfen. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeits fähigkeit kamen die Ärzt e zum Schluss (Urk. 7/82/50 ff.), der Beschwerde führer sei seit Oktober 2015 in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst bei Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Gehörsfunk tion und ohne potenziell gehörsschädigende Wirkung, ohne Eigen- und Fremd gefährdung, ohne Absturzgefahr und ohne Dauerüberwachung – zu 80 % arbeits fähig. Ergänzend führten sie in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 bis Oktober 2015 aus, gemäss der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer nach dem 27. Oktober 2011 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens drei Monate zu 100 % und danach höchs tens weitere drei Monate zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Danach, also ab dem 27. April 2012, habe keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr bestanden. Im Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns auf eine Invalidenrente am 1. April 2013 seien somit schon die bereits aktuell beschriebenen Verhältnisse vorgelegen, abgesehen von der Änderung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie seit Oktober 2015. 3. 3.1
Das Z.___ -Gutachten vom
18. August 2016 (Urk. 7/82; mit der Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94)
- auf welches die Beschwerdegegnerin in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eine s medizi nischen Gutachtens (E. 1.3). 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer macht dagegen verschiedene Einwände geltend, auf welche im Folgenden einzugehen ist. Er rügt zunächst, die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Gutachter für die Zeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 widerspreche der echtzeitlichen Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt diametral.
Gemäss den Berichten der Suva-Kreisärztin vom 30. August 2012 (Urk. 7/4/72) und vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/35/13) – auf welche der Versicherte sich beruft - war er seit dem 30. August 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit, und seit der Abschlussuntersuchung vom 23. Januar 2013 in einer mittel schweren Tätig keit mit nur seltenen Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten wieder voll arbeitsfähig. Somit war er beim möglichen Beginn einer Invaliden rente am 1. April 2013 (Anmeldung vom 28. Oktober 2012; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) und auch schon in der Zeit von mindestens drei Monaten davor zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit im umschriebenen Sinne wieder voll arbeitsfähig. Daraus resultiert für die Zeit ab dem 1. April 2013 mangels eines relevanten Invaliditätsgrades mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend verneinte auch die Suva mit Ver fügung vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/60) bei einer Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 20.- im Jahr einen Rentenanspruch ab 1. April 2013, auf welchen Zeitpunkt hin sie die Taggeldleistungen eingestellt hatte (Urk. 7/35/6). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von dieser Invaliditätsbemessung abzu weichen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Gesundheitszustandes bis Ende September 2015 ist aufgrund des Z.___-Gutachtens und der übrigen medi zinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich dieser nach dem 1. April 2013 bis Ende September 2015 weiter verbessert hat und dass der Versicherte noch vor Ende September 2015 auch in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeits fähig gewesen ist. Somit besteht in der Zeit bis Ende September 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.2.2
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) sei nicht nachvollziehbar. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/82/31 ff.; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94) steht übereinstim mend mit der übrigen Aktenlage (zum Bespiel Urk. 7/67/7, Urk. 7/91, Urk. 7/35/11) fest, dass der Versicherte hinsichtlich der Frage nach der Operation des Meningeoms emotional stark belastet war, in engen finanziellen Verhält nissen lebte, Probleme mit den Deutschkenntnissen und keine Stelle hatte und dass er diese (und weitere) emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme anlässlich der Begutachtung mit Äusserungen wie «Fuck Switzerland . Fuck IV. All stupid» mehrfach zum Ausdruck brachte. Insoweit sind die entsprechenden diagnostischen Vorgaben für eine anhaltende, somatoforme Schmerz störung, wenn nicht sogar offenkundig, so doch hinreichend klar ausgewiesen. Im Weiteren sind die im Z.___-Gutachten genannten somatischen Diagno sen – wie insbesondere die chronischen Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichen Wurzelreiz C8 rechts und ein Zustand nach einer Os sacrum -Fraktur in Höhe SWK3 ohne Hin weise auf eine radikuläre lumbale Läsion - ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Versicherten, was aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvoll ziehbar und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die somatisch erklärbaren Schmerzen sich in Grenzen halten. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Tin nitus, hatte er diesen doch nach eigenen Angaben seit vielen Jahren und somit schon vor dem Unfall vom 27. Oktober 2011, mithin schon in einem Zeitraum, als er seinen Zustand noch als gesund respektive als schmerzlos beschrieb (Urk. 7/82/28, Urk. 7/82/40). Wenn der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen davon ausging, die vom Beschwerdeführer berichteten ausgeprägten Schmerzen (Urk. 7/82/36, Urk. 7/82/29) könnten nicht vollständig durch soma tische Schmerzen erklärt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Daher, sowie auch aufgrund der übrigen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten erweist sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – wie im Übrigen auch diejenige einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche unbestritten ist - als nachvollziehbar, weswegen dadurch der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird.
Unabhängig von diesen Diagnosen muss jedoch im Einzelfall eine Beeinträch ti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (E. 1.1.2). In die ser Hinsicht hat der psychiatrische Teilgutachter ausführlich und schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer trotz der erwähnten Diagnosen im ganzen massgebenden Zeitraum aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Diese Ausführungen sind mangels substantiierter Einwendun gen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Insbesondere sind entgegen seinen Vorbringen keine konkreten Gründe ersichtlich, weshalb er bei Aufbietung allen guten Willens einem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen sein soll, insbesondere in Anbetracht seiner Bildung und der Tatsache, dass er in der Schweiz bereits längere Zeit gearbeitet hatte. Schliesslich legte der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel «Konsistenz» differenziert und durchaus nachvollziehbar dar (Urk. 7/82/37; Urk. 7/94), dass ein Verdacht auf eine Aggravation vorliege, welche auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn mitbedingt zu sein scheine. Auch diese Ausführungen stellen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage, zumal es sich dabei erst um einen Verdacht res pektive einen möglichen sekundären Krankheitsgewinn handelte. Die vom Gut achter angegebene volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsste somit aufgrund der übrigen Ausführungen im Teilgutachten selbst dann bestätigt wer den, wenn diese Verdachtsmomente nicht nachgewiesen wären.
Weitere substantiierte Einwände gegen die psychiatrische Begutachtung brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das psychiatrische Teilgutachten ist daher zu bestätigen. 3.2.3
Der Beschwerdeführer macht sodann unter Berufung auf die Berichte der ihn seit dem 19. Oktober 2015 behandelnden (Urk. 7/68/6) Dr. med. A.___, Fach ärztin für Neurologie, vom 22. März und 19. April 2017 (Urk. 7/101, Urk. 7/99) geltend, seit der Begutachtung im Sommer 2016 habe sich sein Gesundheitszu stand in neurologischer Hinsicht verschlechtert, und es hätte auch Anlass für eine neuropsychologische Abklärung bestanden, was unterlassen worden sei.
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/82/40 ff.) und in der Ergänzung vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, trotz des Meningeoms würden keine Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Leistungsminderung oder Wesensänderung vorliegen und der kognitive Befund sei gemäss den klinisch-neuropsychologischen Kriterien unauffällig gewesen (Urk. 7/82/45). Diese Ausführungen wurden auch durch die übrigen medizinischen Akten nicht ernsthaft in Frage gestellt, auch nicht durch die bis zur Begutachtung erstellten Berichte von Dr. A.___, findet sich doch – wie bereits schon der neurologische Teilgutachter festgestellt hat (Urk. 7/94) – in keinem dieser Berichte die Diagnose einer hirnorganisch bedingten Wesensände rung (Berichte von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2015 [Urk. 7/65], 26. Januar, 1. und 26. April sowie 20. Juli 2016 [Urk. 7/68/6, Urk. 7/85/26, Urk. 7/85/24, Urk. 7/85/22]). Voraussetzung für eine nach der Begutachtung neu aufgetretene hirnorganische Wesensänderung wäre gemäss den unbestrittenen Feststellungen des neurologischen Teilgutachters letztlich der Nachweis einer Tumorzunahme (Urk. 7/94). Dazu hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 7/101) jedoch in diagnostischer Hinsicht fest, das Meningeom sei seit der Erstdiagnose (Dezember 2014) grössenstationär. Und auch aus den übrigen Diag nosen in diesem Bericht ergeben ich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer neu aufgetretenen hinorganisch bedingten Wesensveränderung und im Übrigen auch nicht für neuropsychologische Defizite. Unter dem Titel «Verlauf, Beurtei lung und Prozedere» enthält der Bericht vom 22. März 2017 den summarischen Hinweis, dass es intermittierend zu starken Attacken mit unbeherrschbarem Angstgefühl gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals den Not falldienst habe anrufen müssen. Konkrete, objektivierbare und von blossen anam nestischen Angaben des Versicherten abgrenzbare Befunde lassen sich diesem allgemeingehaltenen Hinweis jedoch nicht entnehmen. Die diesbezüglichen nach folgenden Ausführungen von Dr. A.___ erschöpfen sich dementsprechend in vagen Vermutungen («Grundsätzlich könnte es sich hier …»). Daraus ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes neurologischer oder neuropsychologischer Art. In Überein stimmung mit der Auffassung der Z.___-Gutachter (Urk. 7/94/3) besteht kein Anlass dazu, nicht näher objektivierte psychische Reaktionsmuster mangels anderweitiger schlüssiger Hinweise nicht weiterhin als Symptome der narziss tischen Störung im Persönlichkeitsaufbau zu interpretieren. In dem auf Veran las sung des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 19. April 2017 stellte die behan delnde Neurologin einerseits keine Diagnosen im Sinne einer hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder von neuropsychologischen Defiziten, hielt darin jedoch andererseits dennoch fest, dass sich «zusätzliche neurokognitive Defizite nur durch eine eingehende neuropsychologische Untersuchung» feststellen lassen würden. Dieser Hinweis zielt jedoch an der Sache vorbei, ist doch der Umstand, dass bei Vorliegen von neurokognitiven Defiziten neuropsychologische Unter suchungen durchzuführen sind, grundsätzlich unbestritten.
Nach dem Gesagten ergeben sich auch aus den erwähnten Berichten von Dr. A.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer nach der Begutachtung eingetretenen neuen hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder einer neuropsychologischen Beeinträchtigung des Versicherten. Daran ändern auch die Vorbringen des Rechtsvertreters nichts (Urk. 1), wonach Dr. A.___ ihm gegenüber im Telefongespräch vom 20. Januar 2017 gesagt habe, sie stelle beim Versicherten eine Wesensveränderung fest, die durchaus mit dem Tumor erklärbar sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Behauptung eines Rechtsvertreters über ein nicht offen gelegtes Telefongespräch von vorne herein nicht beweiskräftig ist. Aus diesen Vorbringen vermag der Beschwerde führer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von weiteren Abklärungen diesbezüglich sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b) . 3.2.4
Durch die übrigen Arztberichte und Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Z.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage gestellt, und es ergeben sich daraus auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Versicherten nach der Begutachtung.
So erschöpft sich der der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. April 2017 (Urk. 7/102) weitgehend in einer Auflistung von Diagnosen, ohne in fundierter Weise näher darauf einzu gehen. Damit erfüllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht offenkundig nicht (E. 1.3), und es ergeben sich daraus auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Berichts des den Beschwerdeführer seit dem 20. November 2015 (Urk. 7/70) behandelnden Psychologen lic . phil. C.___ vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/91). Die unter dem Titel «Anfügungen» geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit den emotionalen Konflikten des Versicherten stellen weder das Z.___-Gutach ten in Frage noch geben sie Anlass für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten in der Zeit nach der Begutachtung. Bei den Angaben des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/103), wonach die Lebenspartnerin des Versicherten ihm (dem Rechtsver treter) offenbar telefonisch berichtet habe, dass dieser «immer wieder Wortfin dungsstörungen» habe, handelt es sich um nicht substantiierte blosse Behauptun gen, woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 3.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (mit Ergänzung vom 6. März 2017) abzustellen ist. Damit ist für die Zeit ab April 2013 von einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von praktisch 0 % auszugehen und für die Zeit ab Oktober 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensange passten Tätigkeit im oben umschriebenen Sinne (E.2). Ferner ist davon auszuge hen, dass sich daran auch in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. Juli 2017 nichts geändert hat. Angesichts der nur 20%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit besteht auch für den Zeitraum ab Oktober 2015 bis zum 7. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.
Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit . a).
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung einzig mit der Begründung, der Versicherte sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Eine solch summarische Angabe stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Weder gehen daraus die Voraussetzun gen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hervor, noch ging die Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen näher auf die konkreten beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände ein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Ver sicherten auf Arbeitsvermittlung mit einer rechtsgenüglichen Begründung neu verfüge. 5.
Im Übrigen bleib die angefochtene Verfügung unbestritten, und ist sie mangels Anhaltspunkten für Mängel insoweit zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs des Versicherten auf Arbeitsvermittlung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch auf Arbeitsver mittlung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
6 .1
Da es vorliegend u m die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und auf Fr. 600 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens rechtfertigt es sich, die Kosten zu einem Achtel (Fr. 75 .--) der Beschwer degegnerin und zu sieben Achteln (Fr. 525 .--) dem Beschwerdeführer aufzuerle gen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 6 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, machte mit der Honorarnote vom
20. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 3‘203.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 11). Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. E ntsprechend dem Verfahrensausgang ist er zu sieben Achteln (Fr. 2'803.25) aus der Gerichtskasse und zu einem Achtel (Fr. 400.45) von der Beschwerdegegnerin zu leisten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gut ge heissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitsvermittlung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
D ie Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 525.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 75.--) auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 525 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 400.45 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Fr. 2'803.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967 in Ägypten, war nach Absolvierung einer Matura und eines Handelsdiploms im Touristikbereich tätig; nach der Heirat einer Schweizerin im Jahre 2003 und der Einreise in die Schweiz im Juli 2004 war er im Reinigungsdienst und zuletzt ab 1. September 2008 im Zwischenverdienst bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/28/27, Urk. 7/49, Urk. 1). Nachdem er am 27. Oktober 2011 auf dem Velo von einem Auto angefahren worden war (Urk. 7/4/197), erbrachte die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung, Urk. 7/60). Im Jahr 2013 wurde die Ehe geschieden (Urk. 7/82/27).
Am 8. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte wegen des Unfalls vom 27. Okto ber 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Nach Erlass eines Vorbescheids vom 24. September 2014 und den dagegen erho benen Einwänden (Urk. 7/41, Urk. 7/43) zog sie von der Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten vom 18. August 2016 bei (Urk. 7/82; mit Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung eines erneuten
Vo rbescheidverfahrens (Urk. 7/105-106) mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente oder auf beruf liche Massnahmen.
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri - sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
E. 1.1.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente (dazu E. 3) und auf Arbeitsvermittlung (E. 4). Die angefochtene Verfü gung vom 7. Juli 2017 basiert im Wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (Urk. 7/82; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94).
I m Rahmen der Begutachtung war d e r Beschwerdeführer am
11. und 14. Juli 2016 internistisch-rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 7/82/49 f.) eine symptomatische Epilepsie bei einer Temporallappenkompression durch ein Meningeom im Bereich der mittleren Schädelbasis sowie, ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Innenohrschwerhörigkeit rechts, chronische Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, einen Verdacht auf einen zervikogenen Kopfschmerz, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichem Wurzelreiz C8 rechts bei einer differentialdiagnostisch pseudoradiku lären Schmerzausstrahlung zervikal rechts, einen Zustand nach einer Oss
sacrum -Fraktur in Höhe des Sakralwirbelkörpers (SWK)3 ohne Hinweise auf eine radiku läre lumbale Läsion sowie eine Insomnie, neurologisch durch nächtliche Muskel krämpfe verursacht bei einem differentialdiagnostischen restless - legs -Syn drom/idiopathischen Muskelkrämpfen. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeits fähigkeit kamen die Ärzt e zum Schluss (Urk. 7/82/50 ff.), der Beschwerde führer sei seit Oktober 2015 in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst bei Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Gehörsfunk tion und ohne potenziell gehörsschädigende Wirkung, ohne Eigen- und Fremd gefährdung, ohne Absturzgefahr und ohne Dauerüberwachung – zu 80 % arbeits fähig. Ergänzend führten sie in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 bis Oktober 2015 aus, gemäss der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer nach dem 27. Oktober 2011 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens drei Monate zu 100 % und danach höchs tens weitere drei Monate zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Danach, also ab dem 27. April 2012, habe keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr bestanden. Im Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns auf eine Invalidenrente am 1. April 2013 seien somit schon die bereits aktuell beschriebenen Verhältnisse vorgelegen, abgesehen von der Änderung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie seit Oktober 2015.
E. 3.1 Das Z.___ -Gutachten vom
18. August 2016 (Urk. 7/82; mit der Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94)
- auf welches die Beschwerdegegnerin in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eine s medizi nischen Gutachtens (E. 1.3).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen verschiedene Einwände geltend, auf welche im Folgenden einzugehen ist. Er rügt zunächst, die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Gutachter für die Zeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 widerspreche der echtzeitlichen Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt diametral.
Gemäss den Berichten der Suva-Kreisärztin vom 30. August 2012 (Urk. 7/4/72) und vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/35/13) – auf welche der Versicherte sich beruft - war er seit dem 30. August 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit, und seit der Abschlussuntersuchung vom 23. Januar 2013 in einer mittel schweren Tätig keit mit nur seltenen Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten wieder voll arbeitsfähig. Somit war er beim möglichen Beginn einer Invaliden rente am 1. April 2013 (Anmeldung vom 28. Oktober 2012; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) und auch schon in der Zeit von mindestens drei Monaten davor zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit im umschriebenen Sinne wieder voll arbeitsfähig. Daraus resultiert für die Zeit ab dem 1. April 2013 mangels eines relevanten Invaliditätsgrades mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend verneinte auch die Suva mit Ver fügung vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/60) bei einer Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 20.- im Jahr einen Rentenanspruch ab 1. April 2013, auf welchen Zeitpunkt hin sie die Taggeldleistungen eingestellt hatte (Urk. 7/35/6). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von dieser Invaliditätsbemessung abzu weichen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Gesundheitszustandes bis Ende September 2015 ist aufgrund des Z.___-Gutachtens und der übrigen medi zinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich dieser nach dem 1. April 2013 bis Ende September 2015 weiter verbessert hat und dass der Versicherte noch vor Ende September 2015 auch in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeits fähig gewesen ist. Somit besteht in der Zeit bis Ende September 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 3.2.2 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) sei nicht nachvollziehbar. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/82/31 ff.; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94) steht übereinstim mend mit der übrigen Aktenlage (zum Bespiel Urk. 7/67/7, Urk. 7/91, Urk. 7/35/11) fest, dass der Versicherte hinsichtlich der Frage nach der Operation des Meningeoms emotional stark belastet war, in engen finanziellen Verhält nissen lebte, Probleme mit den Deutschkenntnissen und keine Stelle hatte und dass er diese (und weitere) emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme anlässlich der Begutachtung mit Äusserungen wie «Fuck Switzerland . Fuck IV. All stupid» mehrfach zum Ausdruck brachte. Insoweit sind die entsprechenden diagnostischen Vorgaben für eine anhaltende, somatoforme Schmerz störung, wenn nicht sogar offenkundig, so doch hinreichend klar ausgewiesen. Im Weiteren sind die im Z.___-Gutachten genannten somatischen Diagno sen – wie insbesondere die chronischen Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichen Wurzelreiz C8 rechts und ein Zustand nach einer Os sacrum -Fraktur in Höhe SWK3 ohne Hin weise auf eine radikuläre lumbale Läsion - ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Versicherten, was aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvoll ziehbar und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die somatisch erklärbaren Schmerzen sich in Grenzen halten. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Tin nitus, hatte er diesen doch nach eigenen Angaben seit vielen Jahren und somit schon vor dem Unfall vom 27. Oktober 2011, mithin schon in einem Zeitraum, als er seinen Zustand noch als gesund respektive als schmerzlos beschrieb (Urk. 7/82/28, Urk. 7/82/40). Wenn der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen davon ausging, die vom Beschwerdeführer berichteten ausgeprägten Schmerzen (Urk. 7/82/36, Urk. 7/82/29) könnten nicht vollständig durch soma tische Schmerzen erklärt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Daher, sowie auch aufgrund der übrigen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten erweist sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – wie im Übrigen auch diejenige einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche unbestritten ist - als nachvollziehbar, weswegen dadurch der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird.
Unabhängig von diesen Diagnosen muss jedoch im Einzelfall eine Beeinträch ti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (E. 1.1.2). In die ser Hinsicht hat der psychiatrische Teilgutachter ausführlich und schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer trotz der erwähnten Diagnosen im ganzen massgebenden Zeitraum aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Diese Ausführungen sind mangels substantiierter Einwendun gen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Insbesondere sind entgegen seinen Vorbringen keine konkreten Gründe ersichtlich, weshalb er bei Aufbietung allen guten Willens einem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen sein soll, insbesondere in Anbetracht seiner Bildung und der Tatsache, dass er in der Schweiz bereits längere Zeit gearbeitet hatte. Schliesslich legte der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel «Konsistenz» differenziert und durchaus nachvollziehbar dar (Urk. 7/82/37; Urk. 7/94), dass ein Verdacht auf eine Aggravation vorliege, welche auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn mitbedingt zu sein scheine. Auch diese Ausführungen stellen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage, zumal es sich dabei erst um einen Verdacht res pektive einen möglichen sekundären Krankheitsgewinn handelte. Die vom Gut achter angegebene volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsste somit aufgrund der übrigen Ausführungen im Teilgutachten selbst dann bestätigt wer den, wenn diese Verdachtsmomente nicht nachgewiesen wären.
Weitere substantiierte Einwände gegen die psychiatrische Begutachtung brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das psychiatrische Teilgutachten ist daher zu bestätigen.
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Berufung auf die Berichte der ihn seit dem 19. Oktober 2015 behandelnden (Urk. 7/68/6) Dr. med. A.___, Fach ärztin für Neurologie, vom 22. März und 19. April 2017 (Urk. 7/101, Urk. 7/99) geltend, seit der Begutachtung im Sommer 2016 habe sich sein Gesundheitszu stand in neurologischer Hinsicht verschlechtert, und es hätte auch Anlass für eine neuropsychologische Abklärung bestanden, was unterlassen worden sei.
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/82/40 ff.) und in der Ergänzung vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, trotz des Meningeoms würden keine Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Leistungsminderung oder Wesensänderung vorliegen und der kognitive Befund sei gemäss den klinisch-neuropsychologischen Kriterien unauffällig gewesen (Urk. 7/82/45). Diese Ausführungen wurden auch durch die übrigen medizinischen Akten nicht ernsthaft in Frage gestellt, auch nicht durch die bis zur Begutachtung erstellten Berichte von Dr. A.___, findet sich doch – wie bereits schon der neurologische Teilgutachter festgestellt hat (Urk. 7/94) – in keinem dieser Berichte die Diagnose einer hirnorganisch bedingten Wesensände rung (Berichte von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2015 [Urk. 7/65], 26. Januar, 1. und 26. April sowie 20. Juli 2016 [Urk. 7/68/6, Urk. 7/85/26, Urk. 7/85/24, Urk. 7/85/22]). Voraussetzung für eine nach der Begutachtung neu aufgetretene hirnorganische Wesensänderung wäre gemäss den unbestrittenen Feststellungen des neurologischen Teilgutachters letztlich der Nachweis einer Tumorzunahme (Urk. 7/94). Dazu hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 7/101) jedoch in diagnostischer Hinsicht fest, das Meningeom sei seit der Erstdiagnose (Dezember 2014) grössenstationär. Und auch aus den übrigen Diag nosen in diesem Bericht ergeben ich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer neu aufgetretenen hinorganisch bedingten Wesensveränderung und im Übrigen auch nicht für neuropsychologische Defizite. Unter dem Titel «Verlauf, Beurtei lung und Prozedere» enthält der Bericht vom 22. März 2017 den summarischen Hinweis, dass es intermittierend zu starken Attacken mit unbeherrschbarem Angstgefühl gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals den Not falldienst habe anrufen müssen. Konkrete, objektivierbare und von blossen anam nestischen Angaben des Versicherten abgrenzbare Befunde lassen sich diesem allgemeingehaltenen Hinweis jedoch nicht entnehmen. Die diesbezüglichen nach folgenden Ausführungen von Dr. A.___ erschöpfen sich dementsprechend in vagen Vermutungen («Grundsätzlich könnte es sich hier …»). Daraus ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes neurologischer oder neuropsychologischer Art. In Überein stimmung mit der Auffassung der Z.___-Gutachter (Urk. 7/94/3) besteht kein Anlass dazu, nicht näher objektivierte psychische Reaktionsmuster mangels anderweitiger schlüssiger Hinweise nicht weiterhin als Symptome der narziss tischen Störung im Persönlichkeitsaufbau zu interpretieren. In dem auf Veran las sung des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 19. April 2017 stellte die behan delnde Neurologin einerseits keine Diagnosen im Sinne einer hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder von neuropsychologischen Defiziten, hielt darin jedoch andererseits dennoch fest, dass sich «zusätzliche neurokognitive Defizite nur durch eine eingehende neuropsychologische Untersuchung» feststellen lassen würden. Dieser Hinweis zielt jedoch an der Sache vorbei, ist doch der Umstand, dass bei Vorliegen von neurokognitiven Defiziten neuropsychologische Unter suchungen durchzuführen sind, grundsätzlich unbestritten.
Nach dem Gesagten ergeben sich auch aus den erwähnten Berichten von Dr. A.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer nach der Begutachtung eingetretenen neuen hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder einer neuropsychologischen Beeinträchtigung des Versicherten. Daran ändern auch die Vorbringen des Rechtsvertreters nichts (Urk. 1), wonach Dr. A.___ ihm gegenüber im Telefongespräch vom 20. Januar 2017 gesagt habe, sie stelle beim Versicherten eine Wesensveränderung fest, die durchaus mit dem Tumor erklärbar sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Behauptung eines Rechtsvertreters über ein nicht offen gelegtes Telefongespräch von vorne herein nicht beweiskräftig ist. Aus diesen Vorbringen vermag der Beschwerde führer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von weiteren Abklärungen diesbezüglich sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b) .
E. 3.2.4 Durch die übrigen Arztberichte und Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Z.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage gestellt, und es ergeben sich daraus auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Versicherten nach der Begutachtung.
So erschöpft sich der der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. April 2017 (Urk. 7/102) weitgehend in einer Auflistung von Diagnosen, ohne in fundierter Weise näher darauf einzu gehen. Damit erfüllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht offenkundig nicht (E. 1.3), und es ergeben sich daraus auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Berichts des den Beschwerdeführer seit dem 20. November 2015 (Urk. 7/70) behandelnden Psychologen lic . phil. C.___ vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/91). Die unter dem Titel «Anfügungen» geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit den emotionalen Konflikten des Versicherten stellen weder das Z.___-Gutach ten in Frage noch geben sie Anlass für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten in der Zeit nach der Begutachtung. Bei den Angaben des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/103), wonach die Lebenspartnerin des Versicherten ihm (dem Rechtsver treter) offenbar telefonisch berichtet habe, dass dieser «immer wieder Wortfin dungsstörungen» habe, handelt es sich um nicht substantiierte blosse Behauptun gen, woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 3.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (mit Ergänzung vom 6. März 2017) abzustellen ist. Damit ist für die Zeit ab April 2013 von einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von praktisch 0 % auszugehen und für die Zeit ab Oktober 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensange passten Tätigkeit im oben umschriebenen Sinne (E.2). Ferner ist davon auszuge hen, dass sich daran auch in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. Juli 2017 nichts geändert hat. Angesichts der nur 20%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit besteht auch für den Zeitraum ab Oktober 2015 bis zum 7. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.
Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit . a).
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung einzig mit der Begründung, der Versicherte sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Eine solch summarische Angabe stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Weder gehen daraus die Voraussetzun gen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hervor, noch ging die Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen näher auf die konkreten beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände ein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Ver sicherten auf Arbeitsvermittlung mit einer rechtsgenüglichen Begründung neu verfüge.
E. 5 Im Übrigen bleib die angefochtene Verfügung unbestritten, und ist sie mangels Anhaltspunkten für Mängel insoweit zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs des Versicherten auf Arbeitsvermittlung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch auf Arbeitsver mittlung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, machte mit der Honorarnote vom
20. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 3‘203.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 11). Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. E ntsprechend dem Verfahrensausgang ist er zu sieben Achteln (Fr. 2'803.25) aus der Gerichtskasse und zu einem Achtel (Fr. 400.45) von der Beschwerdegegnerin zu leisten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gut ge heissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitsvermittlung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
D ie Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 525.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 75.--) auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 525 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 400.45 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Fr. 2'803.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00963
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967 in Ägypten, war nach Absolvierung einer Matura und eines Handelsdiploms im Touristikbereich tätig; nach der Heirat einer Schweizerin im Jahre 2003 und der Einreise in die Schweiz im Juli 2004 war er im Reinigungsdienst und zuletzt ab 1. September 2008 im Zwischenverdienst bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/28/27, Urk. 7/49, Urk. 1). Nachdem er am 27. Oktober 2011 auf dem Velo von einem Auto angefahren worden war (Urk. 7/4/197), erbrachte die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung, Urk. 7/60). Im Jahr 2013 wurde die Ehe geschieden (Urk. 7/82/27).
Am 8. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte wegen des Unfalls vom 27. Okto ber 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Nach Erlass eines Vorbescheids vom 24. September 2014 und den dagegen erho benen Einwänden (Urk. 7/41, Urk. 7/43) zog sie von der Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten vom 18. August 2016 bei (Urk. 7/82; mit Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung eines erneuten
Vo rbescheidverfahrens (Urk. 7/105-106) mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente oder auf beruf liche Massnahmen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizi nischen Sachverhalts und subeventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. In prozessualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. In der Beschwerdeantwort vom 27. Okto ber 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 14. November 2017 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 8), was den Parteien am 28. November 2017 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter die Honorarnote vom 20. Dezember 2017 ein (Urk. 10-11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri - sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
1.1.3
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente (dazu E. 3) und auf Arbeitsvermittlung (E. 4). Die angefochtene Verfü gung vom 7. Juli 2017 basiert im Wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (Urk. 7/82; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94).
I m Rahmen der Begutachtung war d e r Beschwerdeführer am
11. und 14. Juli 2016 internistisch-rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 7/82/49 f.) eine symptomatische Epilepsie bei einer Temporallappenkompression durch ein Meningeom im Bereich der mittleren Schädelbasis sowie, ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Innenohrschwerhörigkeit rechts, chronische Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, einen Verdacht auf einen zervikogenen Kopfschmerz, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichem Wurzelreiz C8 rechts bei einer differentialdiagnostisch pseudoradiku lären Schmerzausstrahlung zervikal rechts, einen Zustand nach einer Oss
sacrum -Fraktur in Höhe des Sakralwirbelkörpers (SWK)3 ohne Hinweise auf eine radiku läre lumbale Läsion sowie eine Insomnie, neurologisch durch nächtliche Muskel krämpfe verursacht bei einem differentialdiagnostischen restless - legs -Syn drom/idiopathischen Muskelkrämpfen. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeits fähigkeit kamen die Ärzt e zum Schluss (Urk. 7/82/50 ff.), der Beschwerde führer sei seit Oktober 2015 in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst bei Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Gehörsfunk tion und ohne potenziell gehörsschädigende Wirkung, ohne Eigen- und Fremd gefährdung, ohne Absturzgefahr und ohne Dauerüberwachung – zu 80 % arbeits fähig. Ergänzend führten sie in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 bis Oktober 2015 aus, gemäss der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer nach dem 27. Oktober 2011 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens drei Monate zu 100 % und danach höchs tens weitere drei Monate zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Danach, also ab dem 27. April 2012, habe keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr bestanden. Im Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns auf eine Invalidenrente am 1. April 2013 seien somit schon die bereits aktuell beschriebenen Verhältnisse vorgelegen, abgesehen von der Änderung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie seit Oktober 2015. 3. 3.1
Das Z.___ -Gutachten vom
18. August 2016 (Urk. 7/82; mit der Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94)
- auf welches die Beschwerdegegnerin in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eine s medizi nischen Gutachtens (E. 1.3). 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer macht dagegen verschiedene Einwände geltend, auf welche im Folgenden einzugehen ist. Er rügt zunächst, die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Gutachter für die Zeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 widerspreche der echtzeitlichen Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt diametral.
Gemäss den Berichten der Suva-Kreisärztin vom 30. August 2012 (Urk. 7/4/72) und vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/35/13) – auf welche der Versicherte sich beruft - war er seit dem 30. August 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit, und seit der Abschlussuntersuchung vom 23. Januar 2013 in einer mittel schweren Tätig keit mit nur seltenen Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten wieder voll arbeitsfähig. Somit war er beim möglichen Beginn einer Invaliden rente am 1. April 2013 (Anmeldung vom 28. Oktober 2012; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) und auch schon in der Zeit von mindestens drei Monaten davor zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit im umschriebenen Sinne wieder voll arbeitsfähig. Daraus resultiert für die Zeit ab dem 1. April 2013 mangels eines relevanten Invaliditätsgrades mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend verneinte auch die Suva mit Ver fügung vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/60) bei einer Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 20.- im Jahr einen Rentenanspruch ab 1. April 2013, auf welchen Zeitpunkt hin sie die Taggeldleistungen eingestellt hatte (Urk. 7/35/6). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von dieser Invaliditätsbemessung abzu weichen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Gesundheitszustandes bis Ende September 2015 ist aufgrund des Z.___-Gutachtens und der übrigen medi zinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich dieser nach dem 1. April 2013 bis Ende September 2015 weiter verbessert hat und dass der Versicherte noch vor Ende September 2015 auch in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeits fähig gewesen ist. Somit besteht in der Zeit bis Ende September 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.2.2
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) sei nicht nachvollziehbar. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/82/31 ff.; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94) steht übereinstim mend mit der übrigen Aktenlage (zum Bespiel Urk. 7/67/7, Urk. 7/91, Urk. 7/35/11) fest, dass der Versicherte hinsichtlich der Frage nach der Operation des Meningeoms emotional stark belastet war, in engen finanziellen Verhält nissen lebte, Probleme mit den Deutschkenntnissen und keine Stelle hatte und dass er diese (und weitere) emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme anlässlich der Begutachtung mit Äusserungen wie «Fuck Switzerland . Fuck IV. All stupid» mehrfach zum Ausdruck brachte. Insoweit sind die entsprechenden diagnostischen Vorgaben für eine anhaltende, somatoforme Schmerz störung, wenn nicht sogar offenkundig, so doch hinreichend klar ausgewiesen. Im Weiteren sind die im Z.___-Gutachten genannten somatischen Diagno sen – wie insbesondere die chronischen Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichen Wurzelreiz C8 rechts und ein Zustand nach einer Os sacrum -Fraktur in Höhe SWK3 ohne Hin weise auf eine radikuläre lumbale Läsion - ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Versicherten, was aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvoll ziehbar und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die somatisch erklärbaren Schmerzen sich in Grenzen halten. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Tin nitus, hatte er diesen doch nach eigenen Angaben seit vielen Jahren und somit schon vor dem Unfall vom 27. Oktober 2011, mithin schon in einem Zeitraum, als er seinen Zustand noch als gesund respektive als schmerzlos beschrieb (Urk. 7/82/28, Urk. 7/82/40). Wenn der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen davon ausging, die vom Beschwerdeführer berichteten ausgeprägten Schmerzen (Urk. 7/82/36, Urk. 7/82/29) könnten nicht vollständig durch soma tische Schmerzen erklärt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Daher, sowie auch aufgrund der übrigen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten erweist sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – wie im Übrigen auch diejenige einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche unbestritten ist - als nachvollziehbar, weswegen dadurch der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird.
Unabhängig von diesen Diagnosen muss jedoch im Einzelfall eine Beeinträch ti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (E. 1.1.2). In die ser Hinsicht hat der psychiatrische Teilgutachter ausführlich und schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer trotz der erwähnten Diagnosen im ganzen massgebenden Zeitraum aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Diese Ausführungen sind mangels substantiierter Einwendun gen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Insbesondere sind entgegen seinen Vorbringen keine konkreten Gründe ersichtlich, weshalb er bei Aufbietung allen guten Willens einem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen sein soll, insbesondere in Anbetracht seiner Bildung und der Tatsache, dass er in der Schweiz bereits längere Zeit gearbeitet hatte. Schliesslich legte der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel «Konsistenz» differenziert und durchaus nachvollziehbar dar (Urk. 7/82/37; Urk. 7/94), dass ein Verdacht auf eine Aggravation vorliege, welche auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn mitbedingt zu sein scheine. Auch diese Ausführungen stellen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage, zumal es sich dabei erst um einen Verdacht res pektive einen möglichen sekundären Krankheitsgewinn handelte. Die vom Gut achter angegebene volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsste somit aufgrund der übrigen Ausführungen im Teilgutachten selbst dann bestätigt wer den, wenn diese Verdachtsmomente nicht nachgewiesen wären.
Weitere substantiierte Einwände gegen die psychiatrische Begutachtung brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das psychiatrische Teilgutachten ist daher zu bestätigen. 3.2.3
Der Beschwerdeführer macht sodann unter Berufung auf die Berichte der ihn seit dem 19. Oktober 2015 behandelnden (Urk. 7/68/6) Dr. med. A.___, Fach ärztin für Neurologie, vom 22. März und 19. April 2017 (Urk. 7/101, Urk. 7/99) geltend, seit der Begutachtung im Sommer 2016 habe sich sein Gesundheitszu stand in neurologischer Hinsicht verschlechtert, und es hätte auch Anlass für eine neuropsychologische Abklärung bestanden, was unterlassen worden sei.
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/82/40 ff.) und in der Ergänzung vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, trotz des Meningeoms würden keine Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Leistungsminderung oder Wesensänderung vorliegen und der kognitive Befund sei gemäss den klinisch-neuropsychologischen Kriterien unauffällig gewesen (Urk. 7/82/45). Diese Ausführungen wurden auch durch die übrigen medizinischen Akten nicht ernsthaft in Frage gestellt, auch nicht durch die bis zur Begutachtung erstellten Berichte von Dr. A.___, findet sich doch – wie bereits schon der neurologische Teilgutachter festgestellt hat (Urk. 7/94) – in keinem dieser Berichte die Diagnose einer hirnorganisch bedingten Wesensände rung (Berichte von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2015 [Urk. 7/65], 26. Januar, 1. und 26. April sowie 20. Juli 2016 [Urk. 7/68/6, Urk. 7/85/26, Urk. 7/85/24, Urk. 7/85/22]). Voraussetzung für eine nach der Begutachtung neu aufgetretene hirnorganische Wesensänderung wäre gemäss den unbestrittenen Feststellungen des neurologischen Teilgutachters letztlich der Nachweis einer Tumorzunahme (Urk. 7/94). Dazu hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 7/101) jedoch in diagnostischer Hinsicht fest, das Meningeom sei seit der Erstdiagnose (Dezember 2014) grössenstationär. Und auch aus den übrigen Diag nosen in diesem Bericht ergeben ich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer neu aufgetretenen hinorganisch bedingten Wesensveränderung und im Übrigen auch nicht für neuropsychologische Defizite. Unter dem Titel «Verlauf, Beurtei lung und Prozedere» enthält der Bericht vom 22. März 2017 den summarischen Hinweis, dass es intermittierend zu starken Attacken mit unbeherrschbarem Angstgefühl gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals den Not falldienst habe anrufen müssen. Konkrete, objektivierbare und von blossen anam nestischen Angaben des Versicherten abgrenzbare Befunde lassen sich diesem allgemeingehaltenen Hinweis jedoch nicht entnehmen. Die diesbezüglichen nach folgenden Ausführungen von Dr. A.___ erschöpfen sich dementsprechend in vagen Vermutungen («Grundsätzlich könnte es sich hier …»). Daraus ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes neurologischer oder neuropsychologischer Art. In Überein stimmung mit der Auffassung der Z.___-Gutachter (Urk. 7/94/3) besteht kein Anlass dazu, nicht näher objektivierte psychische Reaktionsmuster mangels anderweitiger schlüssiger Hinweise nicht weiterhin als Symptome der narziss tischen Störung im Persönlichkeitsaufbau zu interpretieren. In dem auf Veran las sung des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 19. April 2017 stellte die behan delnde Neurologin einerseits keine Diagnosen im Sinne einer hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder von neuropsychologischen Defiziten, hielt darin jedoch andererseits dennoch fest, dass sich «zusätzliche neurokognitive Defizite nur durch eine eingehende neuropsychologische Untersuchung» feststellen lassen würden. Dieser Hinweis zielt jedoch an der Sache vorbei, ist doch der Umstand, dass bei Vorliegen von neurokognitiven Defiziten neuropsychologische Unter suchungen durchzuführen sind, grundsätzlich unbestritten.
Nach dem Gesagten ergeben sich auch aus den erwähnten Berichten von Dr. A.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer nach der Begutachtung eingetretenen neuen hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder einer neuropsychologischen Beeinträchtigung des Versicherten. Daran ändern auch die Vorbringen des Rechtsvertreters nichts (Urk. 1), wonach Dr. A.___ ihm gegenüber im Telefongespräch vom 20. Januar 2017 gesagt habe, sie stelle beim Versicherten eine Wesensveränderung fest, die durchaus mit dem Tumor erklärbar sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Behauptung eines Rechtsvertreters über ein nicht offen gelegtes Telefongespräch von vorne herein nicht beweiskräftig ist. Aus diesen Vorbringen vermag der Beschwerde führer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von weiteren Abklärungen diesbezüglich sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b) . 3.2.4
Durch die übrigen Arztberichte und Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Z.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage gestellt, und es ergeben sich daraus auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Versicherten nach der Begutachtung.
So erschöpft sich der der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. April 2017 (Urk. 7/102) weitgehend in einer Auflistung von Diagnosen, ohne in fundierter Weise näher darauf einzu gehen. Damit erfüllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht offenkundig nicht (E. 1.3), und es ergeben sich daraus auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Berichts des den Beschwerdeführer seit dem 20. November 2015 (Urk. 7/70) behandelnden Psychologen lic . phil. C.___ vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/91). Die unter dem Titel «Anfügungen» geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit den emotionalen Konflikten des Versicherten stellen weder das Z.___-Gutach ten in Frage noch geben sie Anlass für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten in der Zeit nach der Begutachtung. Bei den Angaben des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/103), wonach die Lebenspartnerin des Versicherten ihm (dem Rechtsver treter) offenbar telefonisch berichtet habe, dass dieser «immer wieder Wortfin dungsstörungen» habe, handelt es sich um nicht substantiierte blosse Behauptun gen, woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 3.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (mit Ergänzung vom 6. März 2017) abzustellen ist. Damit ist für die Zeit ab April 2013 von einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von praktisch 0 % auszugehen und für die Zeit ab Oktober 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensange passten Tätigkeit im oben umschriebenen Sinne (E.2). Ferner ist davon auszuge hen, dass sich daran auch in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. Juli 2017 nichts geändert hat. Angesichts der nur 20%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit besteht auch für den Zeitraum ab Oktober 2015 bis zum 7. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.
Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit . a).
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung einzig mit der Begründung, der Versicherte sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Eine solch summarische Angabe stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Weder gehen daraus die Voraussetzun gen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hervor, noch ging die Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen näher auf die konkreten beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände ein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Ver sicherten auf Arbeitsvermittlung mit einer rechtsgenüglichen Begründung neu verfüge. 5.
Im Übrigen bleib die angefochtene Verfügung unbestritten, und ist sie mangels Anhaltspunkten für Mängel insoweit zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs des Versicherten auf Arbeitsvermittlung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch auf Arbeitsver mittlung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
6 .1
Da es vorliegend u m die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und auf Fr. 600 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens rechtfertigt es sich, die Kosten zu einem Achtel (Fr. 75 .--) der Beschwer degegnerin und zu sieben Achteln (Fr. 525 .--) dem Beschwerdeführer aufzuerle gen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 6 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, machte mit der Honorarnote vom
20. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 3‘203.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 11). Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. E ntsprechend dem Verfahrensausgang ist er zu sieben Achteln (Fr. 2'803.25) aus der Gerichtskasse und zu einem Achtel (Fr. 400.45) von der Beschwerdegegnerin zu leisten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gut ge heissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer deführers auf Arbeitsvermittlung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
D ie Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 525.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 75.--) auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 525 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 400.45 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Fr. 2'803.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel