opencaselaw.ch

IV.2017.00960

keine anspruchsrelevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes, somit keine umfassende Prüfung

Zürich SozVersG · 2008-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1979 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit dem 1. März 2004 bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiterin bei einem 73%-Pensum und ging gleichzeitig während 10 Stunden pro Woche einer Reinigungstä tigkeit in einem Privathaushalt nach (Urk. 11/7 und Urk. 11/13). Am 10. Mai 2004 erlitt sie einen Arbeitsunfall mit Hyperflexion des rechten Handgelenks (Urk. 11/ 2). Die SUVA-Unfallversicherung trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und liess die Versicherte am 3. Oktober 2006 kreisärztlich untersuchen (Urk. 11/8). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse aufge löst worden waren, meldete sich X.___ am 21. März 2007 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3).

In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen .

Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 wies die SUVA die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 24. Juli 2007 ab, womit die Versicherungsleistungen per 31. August 2007 termi niert worden waren (Urk. 11/22 S. 4-5 und Urk. 11/23). Die Versicherte trat im August 2007 eine Arbeitsstelle als Nail-Designerin bei einem 50%-Pensum an (Urk. 11/31) . Die IV-Stelle liess X.___ durch Dr. med. Z.___ M.H.A., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch be gutachten (Gutachten vom 17. Juli 2008, Urk. 11/28). Am 25. Februar 2009 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 27. Februar 2009, Urk. 11/35) . Mit Verfügung vom 4. August 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/50 1.2

Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/59 ff.) und klärte wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Dabei liess die IV-Stelle erneut eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2013, Urk. 11/80) und X.___ durch Dr . med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, rheumatologisch und durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (rheumatologisches Gutach ten vom 5. Juni 2014, Urk. 11/76, und psychiatrisches Gutachten vom 15. Juni 2014, Urk. 11/77) . Mit Schreiben vom 19. August 2014 legte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durchführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 11/83). Mit Verfügung vom 25. November 2014 reduzierte die IV-Stelle zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente (Urk. 11/93, zuzüglich einer akzessorische n Kinderrente). 1.3

Im Rahmen des im März 2016 abermals erhobenen Revisionsverfahren s (Urk. 11/97 ff.) aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Abklärungen . Insbesondere veranlasste sie das bi disziplinäre (Rheumatolo gie/ Psychiatrie) Gutachten der C.___ Begutachtung D.___ vom

31. Dezember 2016 (Urk. 11/122).

Mit Vorbescheid vom

7. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass sie beabsichtige, die Rente aufzuheben (Urk. 11/125). Dagegen erhob X.___

am 22.

Mai 2017 Einwand (Urk. 11/129-130). Mit Verfügung vom

19. Juli 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 34 % per Ende August 2017 auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter ersatzlose r Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2017 weiterhin eine Viertels rente der Invalidenver siche rung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 7-8, unter Verweis auf die bereits be schwerdeweise eingereichten Belege, Urk. 3/3-11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-143). Mit Gerichtsverfü gung vom

30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

3.

Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen verbessert hätten. So sei die Beschwer deführerin seit September 2016 in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei die ausgeübte Tätigkeit als Nail-Designerin einer solchen entspreche. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesundheits zustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Im Rahmen der Eventualbegründung kritisierte sie die für die Invaliditätsbemessung neu ver wendeten Einkommen (Urk. 1). 3. 3.1

Der mit Verfügung vom

4. August 2008 (Urk. 11/50) rückwirkend ab 1. April 2006 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente lagen die folgenden medizini schen Berichte zu Grunde (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. Juli 2008 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 4. April 2009, Urk. 11/36 S. 5) : 3.1.1

Im Bericht der E.___ vom 2 1. März 2006 (Urk. 11/18), wo sich die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 1.

März 2006 zur stationären Rehabilita tion aufhielt, wurden folgende Diagnosen gestellt: -

Unfall vom 10. Mai 2004: Hyperflexionstrauma des rechten Handgelenks

mit kleiner zentraler radialer Rissbildung im verdünnten Disc us

triangularis sowie persistierender Reizzustand und chronisches

Schmerzsyndrom im Handgelenk rechts, bei Austritt verstärkt

-

Status nach depressiver Episode (zumindest leicht- bis mittelgradiger

Ausprägung), unter medikamentöser/psychiatrischer Therapie gebessert;

psychosoziale Belastungssituation durch Stellenverlust

Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen bezüglich wiederholte n Kraftein satz es beider Hände zu hoch seien. Auch die nebenberufliche Tätigkeit als Raum pflegerin sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne wie derholte n Krafteinsatz der rechten Hand sei ihr dagegen ganztags möglich. 3.1.2

Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdefüh rerin seit dem 4. Januar 2005 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 11/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Chronisches Schmerzsyndrom am rechten Handgelenk bei Status nach

Hyperflexionstrauma (seit Mai 2004)

-

Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig (seit

August 2005)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach depressiver Episode mit Hospitalisation in der G.___

-

Status nach Resektion eines Handgelenk-Ganglions dorsal rechts am

24. August 2006

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletz t ausgeübten Tätigkeit als Y.___ -Hilfs arbeiterin (ohne Berufsausbildung) seit dem 19. April 2005 - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 15. Juni bis 1. August 2005 - wechselnd zu mindestens 50

% arbeitsunfähig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit dem 9. Januar 2006 zu 0 % arbeitsfähig. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, da die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben seien. 3.1.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2008 führte Dr. Z.___ folgende Diagnosen auf:

-

Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom

und wechselhaftem V erlauf mit Partialresponse unter Medikamenten bei

ausgeprägter Residualsymptomatik (ICD-10: F 32.11), wobei

differential

diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

mittelgra dige de pressive Episode, zu erwä gen sei

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit

histrionischen Zügen

Aufgrund der kognitiven Störungen, der Antriebsstörung, der Affektlabilität und verbunden mit einem ausgeprägten Morgentief mit Einschränkung der Durchhal tefähigkeit und allgemeinen Belastbarkeit sei von einer quantitativen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Produktionsmitarbei terin am Fliessband, im Gastgewerbe und nun als Nail-Designerin von mindestens 40

%, eher 50

% und einer qualitativen Einschränkung von 10-20 % auszugeben. Die Beschwerdeführerin dürfte sich jetzt bei der Arbeit im Nail-Studio an der Grenze dessen bewegen, was sie leisten könne . Insgesamt sei somit von einer Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 50

% auszugehen. Auch in guten Phasen dürfte sie über längere Zeit nicht über 60

% liegen.

Für körper liche leichte Tätigkeiten

gelte die gleiche Arbeitsfähigkeit, wobei aus gutachterli cher Sicht die Beschwerdeführerin als Nail-Designerin eine geeignete Arbeitsstelle gefunden habe . Allenfalls wäre beim Arbeitseinsatz darauf zu achten, sollte die Arbeitsfähigkeit vermehrt gefährdet sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Morgentiefs eher am Nachmittag denn am Vormittag arbeite . Die Einschrän kung der

Arbeitsfähigkeit dürfte sich seit dem Unfall, massgeblich aber gegen Ende der Anstellung bei der Y.___ mit der Kündigung und der Entwicklung einer depressiven Störung Anfang 2006 entwickelt haben und danach bei insge samt kaum über 50

% gelegen haben .

An Faktoren zur Beurteilung der zumutbaren Willensanspannung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (sogenannte Foerster -Kriterien) seien die Komorbidität mit einer mittelschweren Depression, die Therapieresistenz respek tive angebliche Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik, auch nach zwei Re habilitations aufenthalten und Physiotherapien, möglicherweise ein gewisser so zialer Rückzug, der nicht objektiviert sei, zu nennen.

Zur Bedeutung psy chosozialer Faktoren sei zu erwähnen, dass s oziale Faktoren (Eheproblematik, Arbeitslosigkeit, Kinderlosigkeit) zu Beginn der Erkrankung eine massgebliche Rolle gespielt haben dürften, wobei vermutlich schon eine gewisse Vulnerabilität (Persönlichkeit, frühere b elastende Erlebnisse in der ersten Ehe) vorgelegen h ätten . Relati v rasch, spätestens im Verl auf des Jahres 2006, ha be sich aus einer durch die Belastungen entstandenen Anpassungsstörung ein eigenstän diges Krankheitsbild im Sinne einer mittelschweren Depression neben der Schmerzstörung entwickelt. Eine detaillierte se ri öse „Faktorenanalyse" sei bei einer Wechselbeziehung von biologischen, sozialen und psychologischen Fakto ren nicht möglich, ebenso wenig genaue Zeitangaben, ab wann die nicht sozial bedingten Faktoren eine weit überwiegende Rolle angefangen h ätten zu spielen. Hinweise auf ein Suchtgeschehen fänden sich jedenfalls nicht. 3.1.4

Die RAD-Ä rzte Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med.

I.___, Prakti s cher Arzt, hielten in ihrer Stellungnah me vom 3 0. Juli 2008

(Urk. 11/36 S. 5) fest, dass gesamthaft aus versicherungsmedizinischer Sicht ein somatisch-psychischer Gesundheitsschaden bestehe. So sei die Beschwerde führerin seit Januar 2006 für schwere körperliche Arbeiten, wie die bisherige Tä tigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an gepassten Tätigkeit sei ab Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Ressourcenprofil umfasse eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben, Tra gen oder Transportieren von Lasten mehr als 10 Kilogramm in We chselbelastung ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand. Die Tätigkeit sollte zeitlich fle xibel ohne permanenten Termin- und Zeitdruck und ohne besondere Anforde rungen an das Umstellungs

- und Auffassungsvermögen sein. Laut Gutachten sei die derz eitige Tätigkeit im N agelstudio als angepasst zu sehen. 3.2

Die Verfügung vom

25. November 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens 2012 die bisherige Dreiviertelsrente

auf eine Viertelsrente reduziert wurde (Urk. 11/93), stützte sich auf das rheumatolo gische Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.11/76) und auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2014 (Urk. 11/77, vgl. Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. August 2014, Urk.

11/82 S. 4-5). 3.2.1

Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.

11/76) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Rechtsseitiges Halbseitenkörperschmerzsyndrom mit Betonung des rechten

oberen Körperquadra nten ohne organische Ursache mit/ bei

-

Status nach Hyperflexionstrauma rechtes Handgelenk am 1 0. Mai

2004

-

Status nach Gangl ionentfernung und lokaler Synovektomie rechtes

Handgelenk bei okkultem H andgelenksganglion dorsal rechts am

2 4. August 2006

Es bestehe eine Schmerzschwe llenstörung. Bei dieser Schmerz schwellenstörung seien körperliche Schwerarbeiten nicht zulässig, jegliche anderen Tätigkeiten seien dagegen zulässig. Aufgrund des eher grazilen Habitus der Beschwerdefüh rerin sei es sicherlich sinnvoll, dass sich ein Belastungsprofil nicht vorwiegend im mittelschweren Bereich, sondern eher im leichten Bereich bewege .

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe, sei festzuhalten, dass s ubjektiv die Beschwerden im Sinne einer Ausweitung auf den ganzen rechten Körper zugenommen hätten . Objektiv hätten sich die Be funde weder verbessert noch verschlechtert. Sie seien somatisch schon immer bescheiden gewesen . 3.2.2

Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2014 (Urk. 11/77) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode (ICD - 10 : F

33.0/1)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 : F

45.4)

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könn t en, beim Vorliegen einer mittelgradi gen depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 %,

wobei e in Mittelwert dann 35 % qualitative Funktionseinbussen betrage. Dabei

seien eine Müdigkeit, eine Antriebsminderung wie auch eine generell reduzierte Belastbarkeit

berücksichtigt . D ie Beschwerdeführerin sei doch noch in der Lage, mehreren Tagesaktivitäten nachzugehen, was nicht möglich wäre, würde eine re gelrechte schwere oder ausschliesslich mittelgradige depressive Störung vorlie gen. S o sei

sie in der Lage, mehreren Haushaltstätigkeiten nachzugehen, auch mit ihrem Sohn regelmässig zum Spielplatz zu gehen und dort zu spielen. Sie fliege jährlich einmal für mehrere Wochen in ihre Heimat nach Portugal und treffe mit einiger Regelmässigkeit auch einen Teil ihrer Geschwister. Im objektiven Psycho status zeig e die Beschwerdeführerin in einzelnen jener Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, so äusseres Erschei nungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Ressourcen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit, patholo gisch ausgelenkte Befunde - teilweise im leichten, teilweise im mittelgradigen Ausmass, sodass auch aus objektiver Sicht die innerpsychische Vitalität in leicht - bis mittelgradigem Ausmas s beeinträchtigt zu sein scheine . Bei den zu würdigen den Foerster-Krit erien b eim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zeige sich, dass eine relevante psychiatrische Komorbidität vor liege; es l ä gen chronische körperliche Erkrankungen vor; es sei zu einem teilwei sen sozialen Rückzug gekommen, nicht aber in sämtlichen sozialen Bereichen; die Körperschmerzen schienen weitgehend therapierefraktär zu sein; die Be schwerdeführerin steh e aber seit vielen Jahren nicht mehr in einer psychiatri schen Behandlung und werde auch nicht antidepressiv mediziert . Zusammenfas send könne also gesagt werden, dass einzelne dieser Foerster-Kriterien erfüllt seien, sodass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht nicht m ehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung aufbringen könne, um ihr e Körper schmerzen zu überwinden.

D ie sich daraus ergebenden qualitativen Funktions einbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode erg ä ben. Auch die Diskussion der sogenann ten ICF-Kriterien (International Cl assification

of

Functioning) ergebe, dass ein zelne ICF-Kriterien defizitär ausfallen, während die Mehrheit dieser Kriterien doch unauffällig blie ben, sodass die Gesamtbeurteilung dieser

ICF-Kriterien in gutem Einklang steh e mit den versicherungsmedizinischen Richtlinien der SIM, wonach aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 35 % vorlä gen (S.16 f.) .

Dr. Z.___

habe in seinem Gutachten vom 1 7. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, eher 50 % und einer qu alitativen Einschränkung von 10- 20 % beschrieben . Heute ergebe s ich eine andere Beurteilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und daher entsprechend auch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit könne ab hiesi gem Untersuchungsdatum festgelegt werden.

Im Vergleich mit den Befunden im Gutachten von Dr. Z.___ im Jahre 2008 erg e b e sich heute eine doch leicht ver besserte psychische Verfassung (S. 18) .

Im Rahmen der gesamtmedizinischen (psychiatrisch-rheumatologische n) Kon sensbeurteilung (Urk. 11/79) wurde festgehalten, dass die zuletzt teilzeitlich als Nail-Designerin tätige Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung a us rheuma tologischer Sicht zu 100 %

und aus psy chiatrischer Sicht zu 65 % arbeitsfähig sei . Damit gelte die psychiatrische Beurteilung. An der ersten Stelle sei sie Be triebsmitarbeiterin gewesen, wozu kein genaues Profil vor liege, weswegen eine Beurteilung aus rheumatologischer Sicht schwieriger sei und auf die Li miten für eine Verweistätigkeit verwiesen werde, während aus psy chiatrischer Sicht auch dabei eine Arbeitsfähigkeit von 65 % besteh e.

Für die Arbeit sfähigkeit in einer Verweistätig keit gelte wiederum die psychiatrische Beurteilung einer 65%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksicht i gung der Limiten aus rheumatolog ischer Sicht, wonach das Profil einer Verweistätigkeit eine Tätigkeit im leichten bis gelegent lic h mittelschweren Bereich umfasse, wobei es sicherlich günstig sei, wenn sie in einem körperlich leichten Profil arbeiten könne, das heisse sie könne bis 10 Kilo gramm heben, stossen oder zi ehen, vereinzelt sogar bis 15 Kilogramm, vorwie gend jedoch im Bereich bis 10 Kilogramm . Sie könne nicht dauernd in Zwangs stellungen - wie dauernd vornübergebeugt, nur sitzend, nur stehend, nur mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS - arbeiten. Unter adäquater Therapie (ambulant-psychiatrische Behandlung mit optimale r antidepressive r Medikati on)

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 80 % möglich. 3.2.3

Dr. m e d. H.___, Fachärztin Innere Medizin, Vertrauensärztin SGV und zer tifizierte Gutachterin nach SIM, hielt in ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (Urk. 11/82 S. 4-5) fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 5. respektive 15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.1-2) abgestellt werden könne. Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht gebessert. Ein schwerer psychischer Gesundheitsscha den zeige sich in keinerlei objektiven Untersuchungsbefunden. Bezüglich der so ma toformen Schmerzstörung seien die qualitativen Funktionseinbussen bereits in der mittelschweren depressiven Episode ausreichend berücksichtigt. Aus psy chi atrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsfähig. Unter adä quater Therapie sei eine Steigerung auf die bis zu 80 % durchaus möglich. Aus rheuma tologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis allenfalls mit tel schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Gesamthaft ergebe sich somit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit als Nail-Designerin als angepasste Tätigkeit angesehen werden könne. Da der psychische Gesundheitszustand besserungsfähig sei, sei eine regelmässige fachpsychiatrische Therapie als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. 3.3

Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) bildet das bidisziplinäre

C.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2 0 16 (Urk. 11/122, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. April 2017, Urk. 11/124 S. 3 f.), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 : F

45.4)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 :

F

33.0)

Folgende Diagnosen würden sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken:

-

Chronische Handgelenksbeschwerden rechts, Verdacht auf

früharthroti

sche Symptomatik

-

klinisch keine entzündliche Reizung, keine

Beweglichkeitseinschränkung

-

radiomorphologisch degenerative Veränderungen am TFCC und

Rissbildung im Discus

triangularis, intakte karpale Band- und

Knochenstrukturen aktuell ohne Arthrosezeichen konventionell-

radiologisch (MRI vom 2. Juni 2 005, Röntgen vom 21 September

2016)

-

Chronisches zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts

-

klinisch frei bewegliche HWS, muskuläre Dolenzen und

Verspannungen

-

radiomorphologisch diskrete Bandscheibenprotrusionen

mehrsegmental C4 bis C7 ohne Stenosierungen (MRI vom

21. April 2015)

-

C hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch frei bewegliche LWS, endphasig leicht schmerzhaft

-

peripelvine

Weichteildolenzen rechts- gluteal und im rechten

Trochanterbereich

-

radiologisch lumbosakrale

Ü bergangsanomalie ohne signifikante

degenerative LWS-oder Hüftgelenksveränderungen (Röntgen vom

21. September 2016)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach Hyperfl exionstrauma des rechten Handgelenkes am

10. Mai

2004

-

Status nach operativer Entfernung eines okkulten dor salen scapholunären

Handgelenks ganglions rechts am 2 4. August 2006 mit lokaler

Synovektomie

-

Epicondylopathia

humeri

radialis rechts

Aus rheumatologischer Sicht sei das von der Beschwerdeführerin be klagte Be schwerdebild und insbe sondere die daraus abgeleitete Leistungsunfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates im geltend ge machten Ausmass nicht nachzuvoll ziehen. Im Gegens atz zum Rheumatologen Dr. A.___

im Jahre 2014 zeige sich de r zeit weniger eine diffuse Halb seitenschmerzsymptomatik als vielmehr eine meh reren Schmerzregionen zuzuordnende Be schwerdekonstellation mit befundlich allerdings wenig die geltend gemachten Beschwerden er klärenden Auffällig keiten. Die Handgelenksbeschwerden seien mit den bisher erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärbar, das Maximum d er palpatorischen

Dolenzen liege radiokarpal und nicht im Bereich der im MRI von 2005 seinerzeit festzustellenden Weichteildegeneration des TFCC-Komplexes. Eine gewisse früharthrotische Handgelenksveränderung sei nicht auszuschliessen, konventionell-radiologisch fänden sich aber dafür derzeit (noch?) keine Hinweise, auf die Durchführung eines MRI s sei angesichts der klinisch geringen funktionellen Auffälligkeit verzichtet worden . Zeichen für ein entzündlich-rheumatisches Leiden beständen keine. Für die im Nacken-Schulterbereich, an Oberarm und Unterarm rechts beklagten Be schwerden fänden sich ebenfalls nur teilweise die Symptomatik erkläre nde mus kuläre Dolenzen und Vers pannungen, letztere neu gegenüber der gutachterlich en

Befunderhebung von 201 4. Nacken und Schulter rechts seien klinisch frei beweg lich und schichtbildgebend habe die HWS im Jahr 2015 nur ge ringe degenerative Segmentveränderungen gezeigt, so dass die gesamte muskuläre Verspannung und Schmerzhaftigkeit von Nacken, Schulter und Arm rechts mit degenerativen Veränderungen nicht zu erklären seien, sondern von einer teils wohl fehlbelas tun gs -, teils dekonditionierungsbe dingten Muskelverspannun g auszugeh en sei. Passend dazu habe die Beschwerdeführerin während der Anamnese und phasen weise wäh rend der Untersuchung ein eigenartiges „Fehlverhalten" mit unruhigen, teils auch ausgreifenden Arm- und Handbewegungen rechts, allenfalls interpre tier bar als Verdeutlichungsverhalten, gezeigt . Es fänden sich weiter eine leichtere radiale Epicondylopathie am rechten Ellenbogen. Nicht vollständig erklärbar sei die mus kuläre Dolenz

peripelvin rechts, allenfalls sei sie a uf eine spondylogene Be schwerde symptomatik oder aber auch auf eine muskuläre Fehlinnervatio n bei allfälliger Überbeweglich keit beider Hüftgelenke zurüc kzuführen. Möglicherweise spiele auch eine gewisse Fehlstatik der unteren Extremitäten mit Valgus -Knick senkfuss-Bildung un d beginnender Grosszehengrundge lenksarthrose bei den Be schwerden des Beckenbereichs insgesamt mit eine Rolle . Die aktuell etwas andere diagnostische Etikettierung der Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen über der gutachterlichen Beurteilung von 2014 durch Dr. A.___ folge eher dem Konzept einer an mehreren Regionen des Bewegungsapparates lokalisierten Schmerz symptomatik („Regional Pain Syn drome") als einer fibromyalgi e formen diffusen „Halbkörperschmerzsymptomatik", indem aktuell befundlich doc h meh rere fokale Auffäl ligkeiten, wenn auch geringer Ausprägung, feststellbar seien mit einem gewissen Mass an umschriebener Ausprägung und Zuordnung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine leichte depres sive Episode im Rahmen einer re zidivierenden depressiven Störung. Das deutlich über das somatisch er klärbare hinausgehende Schmerzerleben werde im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert, welche in Zusammenhang mit der rezidivie renden Depression zu sehen sei .

Die psychiatrischen Einschränkungen seien gering. Ins gesamt sei hier eher eine leichte Besserung eingetreten.

Die objektivierten Befunde/Diagnosen zeigten folgende funktionelle Auswirkun gen: Somat i sch sei der Beurteilung des vorbegutachtenden Rheumatologen Dr. A.___

von 2014 insofern zu folgen, als dass die festzustellenden Veränderungen des Bewegungsapparates nur sehr gering seien und diese das Ausmass an Be schwerdeintensität, geltend gemachtem Leiden und daraus abzuleitender musku loskelettärer Funktionseinschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklären könn t en. Der muskuloskelettäre Gesundheitszustand sei gegenüber 2014 insge samt als weitgehend unver ändert einzustufen und der damaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin

könne auch jetzt weitgehend ge folgt werden. Nicht- muskuloskelettäre Faktoren dürften nach wie vor das Aus mass an perzi pierter Leidensin tensität, Schmerzwahrnehmung und de facto-Einschränkung in Aktivität und Partizipation, wie sie auch jetzt anamnestisch eruierbar

seien, signifikant mitbestimmen. Psychiatrisch falle vor allem eine hohe Selbstlimitierung auf, indem die Beschwerdeführerin von einer reduzierten Be lastbarkeit ausgehe, welche sich in einem von ihr gewählten 50% igen Arbeits pensum widerspiegele . Allerdings sei diese hohe Limitierung aus psychiatrischer und rheumatologisc her Sicht nicht nachvollziehbar.

Es bestehe zudem die Über zeugung, dass aufgrund der Schm erzen eine Erhöhung des Arbeits pensums nicht möglich sei. Dies spiegle am ehesten das Krankheitsverständnis der Beschwerde führerin wieder, ohne hierdurch validiert zu sein. Zudem seien die genannten Beschwerden stark schwankend und die Einschränkungen tagesformabhängig. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an wechselnde Situationen am Arbeitsplatz anzupassen un d ein durchgehendes Leistungsni veau aufrechtzuer halten,

könne somit eingeschränkt sein. Im privaten Bereich sei die Beschwerde führerin auf Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuun g durch Familienangehörige ange wiesen. Die hauptsächliche Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwägerin und ihrem Exmann. Insbesondere am Wochenende übernehme ihr Exmann die Betreuung des Kin des, da sie hin sichtlich kindgerechte r Aktivitä ten körperlich stark eingeschränkt sei. Darunter leide auch ihr Sohn und verur sache bei ihr Schuldgefühle. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Freizeitakti vitäten wahrzune hmen und im Rahmen sozialer Ver pflichtung spontan Verhalten zu initiieren sei als eingeschränkt zu betrachten.

Bei den im Rahmen des Kom plexes «sozialer Kontext» zu prüfenden Belastungsfaktor en

sei die stark einge schränkte Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin - bei mehrfach ge scheiterten ambulant-psychiatrischen Behand lungsversuchen inklusive Medika menten einstellung - zu sehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Krank heitskonzept, welches auch eine psychische Ursa che ihrer Beschwerden beinhalte . Die Wahrnehmung hinsichtlich der Schmerzstörung sei passiv ausgerichtet und eine positive Beeinflussbarkeit, beispielsweise

durch Medikation und psychothe rapeutische Massnahmen, werde nicht in Betracht gezogen. Die therapeutische Erreichbarkeit sei somit als stark limitiert zu betrachten. Als positiv sei die gute familiäre Anbindung der Beschwerdeführerin mit regelmässigen Kontakten zum Exmann und der Schwägerin anzusehen. Auch die Erziehung und Versorgung des Sohnes werde von der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Bereichen, trotz der durch die Schmerzstörung bedingten Beschwerden, sel bstständig über nommen, welches sozialen Rückzugstendenzen entgegenwirke .

Die Beschwerde führerin habe in der Untersuchungssituation selbstbewusst und temperamentvoll gewirkt und sich bezüglich vermeintlicher Enttäuschungen, welche sie in ihrer Behandlung erfahren habe, nachtragend und gekränkt gezeigt. Es finde sich je doch in der Biographie eine gute Flexibilitäts-

und Anpassungsleistung vor dem Hintergrund einer Migration und beruflicher Neuorientierung nach Unfall bei persistierenden Beschwerden. Es finde sich kein Anhalt für eine tiefgreifende Stö rung im Fühlen, Denken und Handeln, wie es für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung gemäss ICD-10 als allfällig relevanter Persönlichkeitsfaktor - erfor derlich wäre. Bei der Konsistenzprüfung fänden sich zwar deutliche Diskrepanzen zwischen dem (geringen) Ausmass an klinischer und radiomorphologischer Be fundausprägung und der gel tend gemachten Leidensintensität, doch zeig t en sich im Moti litätsbild und in der Kooperati on während der Untersuchung kaum Hin weise auf ein Aggr avationsverhalten oder eine Ver deutlichungstendenz - mit Ausnahme der eigenartigen Bewegungen vor allem mit dem rechten Arm, aber auch mit Nacken und Kopf während der Anamneseerhebung und teilweise wäh rend des Untersuchungsganges. Die von der Beschwerdeführerin mit einer Inten sität zwischen VAS 9 und VAS 10 beschriebenen Schmerzen in der rechten Hand seien weder im angeg ebenen Ausmass

noch in Form einer Bewegungsein schrän kung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung in diesem Mass objektivier bar gewesen. Zu sätzlich habe sie kein e massgeblichen Einschränkungen im Rahmen ihrer Tätigkeit i m Kosmetiksalon aufgrund der Schmerzsymptomatik an ge geben . Im Rahmen i hres reduzierten Pensums scheine es ihr zu geling en, die ihr aufgetragenen Tätig keiten zu erfüllen. Es sei davon auszugeben, dass die Schmerzintensität von der Beschwerdeführerin tatsächlich in diesem Ausmass vor dem Hintergrund ihrer Schmerzstörung wahrgenommen werde und dass allenfalls unbewusste Verdeutlichungstendenzen i n der Beschreibung der Beschwer den be ständen . Es müsse zudem unklar bleiben, inwieweit sich eine psychos oziale Be lastungssituation, bei spielsweise durch ein konfliktbehaftetes Verhältnis zum Ex mann, auf den Krankheitsverlauf auswirke . Im Gegensatz z u den vorherigen Begutachtungen

habe die Beschwerdeführerin aktuell nicht über diese Beziehung sprechen wollen . In der Untersuchung habe sich kein Anhalt für Aggravati ons- ode r Simulationstendenzen ergeben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Verschlecht erung, allenfalls eher etwas ge ringer ausgeprägte Depressivität bei jedoch naturgemäss schwan kender Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung . Aus rheumatologi scher Sicht zeige sich im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei eine r

ge ringe n Ver schiebung der Akzentuierung, jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesund heitszustandes und damit weiter hin volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (auch bisheriger) Tätigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kosmetik salon eine Arbeitsfähigkeit zu 70

% angenommen werden. Trotz einer geringe n Verbesserung der De pressionssymptomatik von einer leicht bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradigen depressiven Episode im Vergleich zum Vorgutachten von 2014, könne nicht von einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies sei mit der fortgeschrittenen Chroni fizierung der Schmerzstörung, unter anderem auch durch die fehlende Behand lungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, zu begründen. 4.

4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenreduzierenden Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 11/93) und der am 19. Juli 2017 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat. 4.2

Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rent enanpassung genügt daher nicht « irgendeine » Änderung im Sachverhalt. 4.3

Das bidisziplinäre

C.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2016 (Urk. 11/122) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären

C.___ -Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4. 4

Unstrittig ist, dass aus rheumatologischer Sicht der somatische Gesundheitszu stand im Vergleich zu 2014 weitgehend unverändert geblieben ist. So wurde ex plizit festgehalten, dass es zwar zu einer geringen Verschiebung der Akzen tuierung der Beschwerden gekommen sei, doch habe sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, sodass weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (und bisheriger als Nail-Designerin) Tätigkeit bestehe (vgl. Urk. 11/122 S. 11, mit Verweis auf das Anforderungsprofil, S. 12). 4. 5

Im Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom

15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.2) lässt sich dem C.___ -Gutachten vom

31. Dezember 2016 (vgl. E. 3.3) keine für eine Revision voraus gesetzte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.2) entnehmen. Bereits Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerdeführerin - nach eingehender Prüfung sowohl der damals massgeblichen Foerster-Kriterien als auch der ICF-Kriterien - aus psychiatrischer Sich t

eine qualitative Funktionsein busse von 35 %, woraus eine 65%ige Arbeitsfähigkeit resultierte.

Im C.___ -Gutachten kommt der begutachtende Psychiater nun zum Schluss, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2014 um 5 % gesteigert habe und somit statt 65 % nun 70 % betrage. Die Prüfung der funktionellen Aus wirkungen der psychischen Erkrankung erfolgte in Anwendung der für psychi sche Gesundheitsschäden massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281, BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409 vgl.

S. 9 ff.). Der Gutachter begründete diese minimal gesteigerte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer - «allenfalls eher» (S. 11) - geringer ausgeprägten Depressivität. So habe sich die Depressions symptomatik von einer leichten bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradi gen depressiven Episode verbessert. Dabei wies sogar der begutachtende Psychiater selbst auf die naturgemäss schwankende Ausprägung einer rezidivieren den depressiven Störung. Eine nur unter Umständen («allenfalls») feststellbare geringere Depressivität genügt nicht, um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen. Mit einer nur um 5 % höher einge schätzten Arbeitsfähigkeit kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsa chenänderung geschlossen werden . 4. 6

Demnach ist kein

- anspruchsrelevant - ver besserter psychischer Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin seit der Renten verfügung vom 25. November 2014 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 AT SG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).

Da somit

k ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, entfällt auch eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb weder der medizinische Sachverhalt noch die Arbeitsfähigkeit oder die Invaliditätsbemessung ohne Bindung an frühere - vorliegend insbesondere psychiatrische - Einschätzungen zu prüfen ist .

Da überdies eine geänderte Rechtsprechung für sich allein kein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt (vgl. BGE 135 V 201 E. 6), bleibt auch kein Raum für eine seit der geänderten Rechtsprechung Ende November 2017

- spezi fisch durch die Rechtsanwender - vorzune hmende Indikatorenprüfung (vgl. BGE

143 V 418). 4. 7

Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustandes und damit mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

19. Juli 2017 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in wei terhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente hat. 5. 5.1

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss

der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Bohren machte mit Eingabe vom

12. Oktober 2018 einen Aufwand von 7.80 Stunden und A uslagen im Betrag von 59.-- geltend (Urk. 14), wobei dieser Aufwand als angemessen erscheint. Deshalb ist de r Beschwerdeführer in eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘917.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 1. Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9 . Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversi cherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'917 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter ersatzlose r Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2017 weiterhin eine Viertels rente der Invalidenver siche rung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 7-8, unter Verweis auf die bereits be schwerdeweise eingereichten Belege, Urk. 3/3-11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-143). Mit Gerichtsverfü gung vom

30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen verbessert hätten. So sei die Beschwer deführerin seit September 2016 in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei die ausgeübte Tätigkeit als Nail-Designerin einer solchen entspreche.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesundheits zustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Im Rahmen der Eventualbegründung kritisierte sie die für die Invaliditätsbemessung neu ver wendeten Einkommen (Urk. 1).

E. 3 Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der mit Verfügung vom

4. August 2008 (Urk. 11/50) rückwirkend ab 1. April 2006 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente lagen die folgenden medizini schen Berichte zu Grunde (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. Juli 2008 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 4. April 2009, Urk. 11/36 S. 5) :

E. 3.1.1 Im Bericht der E.___ vom 2 1. März 2006 (Urk. 11/18), wo sich die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 1.

März 2006 zur stationären Rehabilita tion aufhielt, wurden folgende Diagnosen gestellt: -

Unfall vom 10. Mai 2004: Hyperflexionstrauma des rechten Handgelenks

mit kleiner zentraler radialer Rissbildung im verdünnten Disc us

triangularis sowie persistierender Reizzustand und chronisches

Schmerzsyndrom im Handgelenk rechts, bei Austritt verstärkt

-

Status nach depressiver Episode (zumindest leicht- bis mittelgradiger

Ausprägung), unter medikamentöser/psychiatrischer Therapie gebessert;

psychosoziale Belastungssituation durch Stellenverlust

Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen bezüglich wiederholte n Kraftein satz es beider Hände zu hoch seien. Auch die nebenberufliche Tätigkeit als Raum pflegerin sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne wie derholte n Krafteinsatz der rechten Hand sei ihr dagegen ganztags möglich.

E. 3.1.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdefüh rerin seit dem 4. Januar 2005 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 11/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Chronisches Schmerzsyndrom am rechten Handgelenk bei Status nach

Hyperflexionstrauma (seit Mai 2004)

-

Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig (seit

August 2005)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach depressiver Episode mit Hospitalisation in der G.___

-

Status nach Resektion eines Handgelenk-Ganglions dorsal rechts am

24. August 2006

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletz t ausgeübten Tätigkeit als Y.___ -Hilfs arbeiterin (ohne Berufsausbildung) seit dem 19. April 2005 - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 15. Juni bis 1. August 2005 - wechselnd zu mindestens 50

% arbeitsunfähig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit dem 9. Januar 2006 zu 0 % arbeitsfähig. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, da die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben seien.

E. 3.1.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2008 führte Dr. Z.___ folgende Diagnosen auf:

-

Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom

und wechselhaftem V erlauf mit Partialresponse unter Medikamenten bei

ausgeprägter Residualsymptomatik (ICD-10: F 32.11), wobei

differential

diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

mittelgra dige de pressive Episode, zu erwä gen sei

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit

histrionischen Zügen

Aufgrund der kognitiven Störungen, der Antriebsstörung, der Affektlabilität und verbunden mit einem ausgeprägten Morgentief mit Einschränkung der Durchhal tefähigkeit und allgemeinen Belastbarkeit sei von einer quantitativen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Produktionsmitarbei terin am Fliessband, im Gastgewerbe und nun als Nail-Designerin von mindestens 40

%, eher 50

% und einer qualitativen Einschränkung von 10-20 % auszugeben. Die Beschwerdeführerin dürfte sich jetzt bei der Arbeit im Nail-Studio an der Grenze dessen bewegen, was sie leisten könne . Insgesamt sei somit von einer Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 50

% auszugehen. Auch in guten Phasen dürfte sie über längere Zeit nicht über 60

% liegen.

Für körper liche leichte Tätigkeiten

gelte die gleiche Arbeitsfähigkeit, wobei aus gutachterli cher Sicht die Beschwerdeführerin als Nail-Designerin eine geeignete Arbeitsstelle gefunden habe . Allenfalls wäre beim Arbeitseinsatz darauf zu achten, sollte die Arbeitsfähigkeit vermehrt gefährdet sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Morgentiefs eher am Nachmittag denn am Vormittag arbeite . Die Einschrän kung der

Arbeitsfähigkeit dürfte sich seit dem Unfall, massgeblich aber gegen Ende der Anstellung bei der Y.___ mit der Kündigung und der Entwicklung einer depressiven Störung Anfang 2006 entwickelt haben und danach bei insge samt kaum über 50

% gelegen haben .

An Faktoren zur Beurteilung der zumutbaren Willensanspannung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (sogenannte Foerster -Kriterien) seien die Komorbidität mit einer mittelschweren Depression, die Therapieresistenz respek tive angebliche Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik, auch nach zwei Re habilitations aufenthalten und Physiotherapien, möglicherweise ein gewisser so zialer Rückzug, der nicht objektiviert sei, zu nennen.

Zur Bedeutung psy chosozialer Faktoren sei zu erwähnen, dass s oziale Faktoren (Eheproblematik, Arbeitslosigkeit, Kinderlosigkeit) zu Beginn der Erkrankung eine massgebliche Rolle gespielt haben dürften, wobei vermutlich schon eine gewisse Vulnerabilität (Persönlichkeit, frühere b elastende Erlebnisse in der ersten Ehe) vorgelegen h ätten . Relati v rasch, spätestens im Verl auf des Jahres 2006, ha be sich aus einer durch die Belastungen entstandenen Anpassungsstörung ein eigenstän diges Krankheitsbild im Sinne einer mittelschweren Depression neben der Schmerzstörung entwickelt. Eine detaillierte se ri öse „Faktorenanalyse" sei bei einer Wechselbeziehung von biologischen, sozialen und psychologischen Fakto ren nicht möglich, ebenso wenig genaue Zeitangaben, ab wann die nicht sozial bedingten Faktoren eine weit überwiegende Rolle angefangen h ätten zu spielen. Hinweise auf ein Suchtgeschehen fänden sich jedenfalls nicht.

E. 3.1.4 Die RAD-Ä rzte Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med.

I.___, Prakti s cher Arzt, hielten in ihrer Stellungnah me vom 3 0. Juli 2008

(Urk. 11/36 S. 5) fest, dass gesamthaft aus versicherungsmedizinischer Sicht ein somatisch-psychischer Gesundheitsschaden bestehe. So sei die Beschwerde führerin seit Januar 2006 für schwere körperliche Arbeiten, wie die bisherige Tä tigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an gepassten Tätigkeit sei ab Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Ressourcenprofil umfasse eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben, Tra gen oder Transportieren von Lasten mehr als 10 Kilogramm in We chselbelastung ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand. Die Tätigkeit sollte zeitlich fle xibel ohne permanenten Termin- und Zeitdruck und ohne besondere Anforde rungen an das Umstellungs

- und Auffassungsvermögen sein. Laut Gutachten sei die derz eitige Tätigkeit im N agelstudio als angepasst zu sehen.

E. 3.2 Die Verfügung vom

25. November 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens 2012 die bisherige Dreiviertelsrente

auf eine Viertelsrente reduziert wurde (Urk. 11/93), stützte sich auf das rheumatolo gische Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.11/76) und auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2014 (Urk. 11/77, vgl. Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. August 2014, Urk.

11/82 S. 4-5).

E. 3.2.1 Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.

11/76) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Rechtsseitiges Halbseitenkörperschmerzsyndrom mit Betonung des rechten

oberen Körperquadra nten ohne organische Ursache mit/ bei

-

Status nach Hyperflexionstrauma rechtes Handgelenk am 1 0. Mai

2004

-

Status nach Gangl ionentfernung und lokaler Synovektomie rechtes

Handgelenk bei okkultem H andgelenksganglion dorsal rechts am

2 4. August 2006

Es bestehe eine Schmerzschwe llenstörung. Bei dieser Schmerz schwellenstörung seien körperliche Schwerarbeiten nicht zulässig, jegliche anderen Tätigkeiten seien dagegen zulässig. Aufgrund des eher grazilen Habitus der Beschwerdefüh rerin sei es sicherlich sinnvoll, dass sich ein Belastungsprofil nicht vorwiegend im mittelschweren Bereich, sondern eher im leichten Bereich bewege .

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe, sei festzuhalten, dass s ubjektiv die Beschwerden im Sinne einer Ausweitung auf den ganzen rechten Körper zugenommen hätten . Objektiv hätten sich die Be funde weder verbessert noch verschlechtert. Sie seien somatisch schon immer bescheiden gewesen .

E. 3.2.2 ) lässt sich dem C.___ -Gutachten vom

31. Dezember 2016 (vgl. E. 3.3) keine für eine Revision voraus gesetzte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.2) entnehmen. Bereits Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerdeführerin - nach eingehender Prüfung sowohl der damals massgeblichen Foerster-Kriterien als auch der ICF-Kriterien - aus psychiatrischer Sich t

eine qualitative Funktionsein busse von 35 %, woraus eine 65%ige Arbeitsfähigkeit resultierte.

Im C.___ -Gutachten kommt der begutachtende Psychiater nun zum Schluss, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2014 um 5 % gesteigert habe und somit statt 65 % nun 70 % betrage. Die Prüfung der funktionellen Aus wirkungen der psychischen Erkrankung erfolgte in Anwendung der für psychi sche Gesundheitsschäden massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281, BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409 vgl.

S. 9 ff.). Der Gutachter begründete diese minimal gesteigerte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer - «allenfalls eher» (S. 11) - geringer ausgeprägten Depressivität. So habe sich die Depressions symptomatik von einer leichten bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradi gen depressiven Episode verbessert. Dabei wies sogar der begutachtende Psychiater selbst auf die naturgemäss schwankende Ausprägung einer rezidivieren den depressiven Störung. Eine nur unter Umständen («allenfalls») feststellbare geringere Depressivität genügt nicht, um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen. Mit einer nur um 5 % höher einge schätzten Arbeitsfähigkeit kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsa chenänderung geschlossen werden . 4.

E. 3.2.3 Dr. m e d. H.___, Fachärztin Innere Medizin, Vertrauensärztin SGV und zer tifizierte Gutachterin nach SIM, hielt in ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (Urk. 11/82 S. 4-5) fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 5. respektive 15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.1-2) abgestellt werden könne. Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht gebessert. Ein schwerer psychischer Gesundheitsscha den zeige sich in keinerlei objektiven Untersuchungsbefunden. Bezüglich der so ma toformen Schmerzstörung seien die qualitativen Funktionseinbussen bereits in der mittelschweren depressiven Episode ausreichend berücksichtigt. Aus psy chi atrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsfähig. Unter adä quater Therapie sei eine Steigerung auf die bis zu 80 % durchaus möglich. Aus rheuma tologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis allenfalls mit tel schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Gesamthaft ergebe sich somit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit als Nail-Designerin als angepasste Tätigkeit angesehen werden könne. Da der psychische Gesundheitszustand besserungsfähig sei, sei eine regelmässige fachpsychiatrische Therapie als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.

E. 3.3 Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) bildet das bidisziplinäre

C.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2 0 16 (Urk. 11/122, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. April 2017, Urk. 11/124 S. 3 f.), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 : F

45.4)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 :

F

33.0)

Folgende Diagnosen würden sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken:

-

Chronische Handgelenksbeschwerden rechts, Verdacht auf

früharthroti

sche Symptomatik

-

klinisch keine entzündliche Reizung, keine

Beweglichkeitseinschränkung

-

radiomorphologisch degenerative Veränderungen am TFCC und

Rissbildung im Discus

triangularis, intakte karpale Band- und

Knochenstrukturen aktuell ohne Arthrosezeichen konventionell-

radiologisch (MRI vom 2. Juni 2 005, Röntgen vom 21 September

2016)

-

Chronisches zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts

-

klinisch frei bewegliche HWS, muskuläre Dolenzen und

Verspannungen

-

radiomorphologisch diskrete Bandscheibenprotrusionen

mehrsegmental C4 bis C7 ohne Stenosierungen (MRI vom

21. April 2015)

-

C hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch frei bewegliche LWS, endphasig leicht schmerzhaft

-

peripelvine

Weichteildolenzen rechts- gluteal und im rechten

Trochanterbereich

-

radiologisch lumbosakrale

Ü bergangsanomalie ohne signifikante

degenerative LWS-oder Hüftgelenksveränderungen (Röntgen vom

21. September 2016)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach Hyperfl exionstrauma des rechten Handgelenkes am

10. Mai

2004

-

Status nach operativer Entfernung eines okkulten dor salen scapholunären

Handgelenks ganglions rechts am 2 4. August 2006 mit lokaler

Synovektomie

-

Epicondylopathia

humeri

radialis rechts

Aus rheumatologischer Sicht sei das von der Beschwerdeführerin be klagte Be schwerdebild und insbe sondere die daraus abgeleitete Leistungsunfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates im geltend ge machten Ausmass nicht nachzuvoll ziehen. Im Gegens atz zum Rheumatologen Dr. A.___

im Jahre 2014 zeige sich de r zeit weniger eine diffuse Halb seitenschmerzsymptomatik als vielmehr eine meh reren Schmerzregionen zuzuordnende Be schwerdekonstellation mit befundlich allerdings wenig die geltend gemachten Beschwerden er klärenden Auffällig keiten. Die Handgelenksbeschwerden seien mit den bisher erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärbar, das Maximum d er palpatorischen

Dolenzen liege radiokarpal und nicht im Bereich der im MRI von 2005 seinerzeit festzustellenden Weichteildegeneration des TFCC-Komplexes. Eine gewisse früharthrotische Handgelenksveränderung sei nicht auszuschliessen, konventionell-radiologisch fänden sich aber dafür derzeit (noch?) keine Hinweise, auf die Durchführung eines MRI s sei angesichts der klinisch geringen funktionellen Auffälligkeit verzichtet worden . Zeichen für ein entzündlich-rheumatisches Leiden beständen keine. Für die im Nacken-Schulterbereich, an Oberarm und Unterarm rechts beklagten Be schwerden fänden sich ebenfalls nur teilweise die Symptomatik erkläre nde mus kuläre Dolenzen und Vers pannungen, letztere neu gegenüber der gutachterlich en

Befunderhebung von 201 4. Nacken und Schulter rechts seien klinisch frei beweg lich und schichtbildgebend habe die HWS im Jahr 2015 nur ge ringe degenerative Segmentveränderungen gezeigt, so dass die gesamte muskuläre Verspannung und Schmerzhaftigkeit von Nacken, Schulter und Arm rechts mit degenerativen Veränderungen nicht zu erklären seien, sondern von einer teils wohl fehlbelas tun gs -, teils dekonditionierungsbe dingten Muskelverspannun g auszugeh en sei. Passend dazu habe die Beschwerdeführerin während der Anamnese und phasen weise wäh rend der Untersuchung ein eigenartiges „Fehlverhalten" mit unruhigen, teils auch ausgreifenden Arm- und Handbewegungen rechts, allenfalls interpre tier bar als Verdeutlichungsverhalten, gezeigt . Es fänden sich weiter eine leichtere radiale Epicondylopathie am rechten Ellenbogen. Nicht vollständig erklärbar sei die mus kuläre Dolenz

peripelvin rechts, allenfalls sei sie a uf eine spondylogene Be schwerde symptomatik oder aber auch auf eine muskuläre Fehlinnervatio n bei allfälliger Überbeweglich keit beider Hüftgelenke zurüc kzuführen. Möglicherweise spiele auch eine gewisse Fehlstatik der unteren Extremitäten mit Valgus -Knick senkfuss-Bildung un d beginnender Grosszehengrundge lenksarthrose bei den Be schwerden des Beckenbereichs insgesamt mit eine Rolle . Die aktuell etwas andere diagnostische Etikettierung der Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen über der gutachterlichen Beurteilung von 2014 durch Dr. A.___ folge eher dem Konzept einer an mehreren Regionen des Bewegungsapparates lokalisierten Schmerz symptomatik („Regional Pain Syn drome") als einer fibromyalgi e formen diffusen „Halbkörperschmerzsymptomatik", indem aktuell befundlich doc h meh rere fokale Auffäl ligkeiten, wenn auch geringer Ausprägung, feststellbar seien mit einem gewissen Mass an umschriebener Ausprägung und Zuordnung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine leichte depres sive Episode im Rahmen einer re zidivierenden depressiven Störung. Das deutlich über das somatisch er klärbare hinausgehende Schmerzerleben werde im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert, welche in Zusammenhang mit der rezidivie renden Depression zu sehen sei .

Die psychiatrischen Einschränkungen seien gering. Ins gesamt sei hier eher eine leichte Besserung eingetreten.

Die objektivierten Befunde/Diagnosen zeigten folgende funktionelle Auswirkun gen: Somat i sch sei der Beurteilung des vorbegutachtenden Rheumatologen Dr. A.___

von 2014 insofern zu folgen, als dass die festzustellenden Veränderungen des Bewegungsapparates nur sehr gering seien und diese das Ausmass an Be schwerdeintensität, geltend gemachtem Leiden und daraus abzuleitender musku loskelettärer Funktionseinschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklären könn t en. Der muskuloskelettäre Gesundheitszustand sei gegenüber 2014 insge samt als weitgehend unver ändert einzustufen und der damaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin

könne auch jetzt weitgehend ge folgt werden. Nicht- muskuloskelettäre Faktoren dürften nach wie vor das Aus mass an perzi pierter Leidensin tensität, Schmerzwahrnehmung und de facto-Einschränkung in Aktivität und Partizipation, wie sie auch jetzt anamnestisch eruierbar

seien, signifikant mitbestimmen. Psychiatrisch falle vor allem eine hohe Selbstlimitierung auf, indem die Beschwerdeführerin von einer reduzierten Be lastbarkeit ausgehe, welche sich in einem von ihr gewählten 50% igen Arbeits pensum widerspiegele . Allerdings sei diese hohe Limitierung aus psychiatrischer und rheumatologisc her Sicht nicht nachvollziehbar.

Es bestehe zudem die Über zeugung, dass aufgrund der Schm erzen eine Erhöhung des Arbeits pensums nicht möglich sei. Dies spiegle am ehesten das Krankheitsverständnis der Beschwerde führerin wieder, ohne hierdurch validiert zu sein. Zudem seien die genannten Beschwerden stark schwankend und die Einschränkungen tagesformabhängig. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an wechselnde Situationen am Arbeitsplatz anzupassen un d ein durchgehendes Leistungsni veau aufrechtzuer halten,

könne somit eingeschränkt sein. Im privaten Bereich sei die Beschwerde führerin auf Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuun g durch Familienangehörige ange wiesen. Die hauptsächliche Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwägerin und ihrem Exmann. Insbesondere am Wochenende übernehme ihr Exmann die Betreuung des Kin des, da sie hin sichtlich kindgerechte r Aktivitä ten körperlich stark eingeschränkt sei. Darunter leide auch ihr Sohn und verur sache bei ihr Schuldgefühle. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Freizeitakti vitäten wahrzune hmen und im Rahmen sozialer Ver pflichtung spontan Verhalten zu initiieren sei als eingeschränkt zu betrachten.

Bei den im Rahmen des Kom plexes «sozialer Kontext» zu prüfenden Belastungsfaktor en

sei die stark einge schränkte Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin - bei mehrfach ge scheiterten ambulant-psychiatrischen Behand lungsversuchen inklusive Medika menten einstellung - zu sehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Krank heitskonzept, welches auch eine psychische Ursa che ihrer Beschwerden beinhalte . Die Wahrnehmung hinsichtlich der Schmerzstörung sei passiv ausgerichtet und eine positive Beeinflussbarkeit, beispielsweise

durch Medikation und psychothe rapeutische Massnahmen, werde nicht in Betracht gezogen. Die therapeutische Erreichbarkeit sei somit als stark limitiert zu betrachten. Als positiv sei die gute familiäre Anbindung der Beschwerdeführerin mit regelmässigen Kontakten zum Exmann und der Schwägerin anzusehen. Auch die Erziehung und Versorgung des Sohnes werde von der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Bereichen, trotz der durch die Schmerzstörung bedingten Beschwerden, sel bstständig über nommen, welches sozialen Rückzugstendenzen entgegenwirke .

Die Beschwerde führerin habe in der Untersuchungssituation selbstbewusst und temperamentvoll gewirkt und sich bezüglich vermeintlicher Enttäuschungen, welche sie in ihrer Behandlung erfahren habe, nachtragend und gekränkt gezeigt. Es finde sich je doch in der Biographie eine gute Flexibilitäts-

und Anpassungsleistung vor dem Hintergrund einer Migration und beruflicher Neuorientierung nach Unfall bei persistierenden Beschwerden. Es finde sich kein Anhalt für eine tiefgreifende Stö rung im Fühlen, Denken und Handeln, wie es für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung gemäss ICD-10 als allfällig relevanter Persönlichkeitsfaktor - erfor derlich wäre. Bei der Konsistenzprüfung fänden sich zwar deutliche Diskrepanzen zwischen dem (geringen) Ausmass an klinischer und radiomorphologischer Be fundausprägung und der gel tend gemachten Leidensintensität, doch zeig t en sich im Moti litätsbild und in der Kooperati on während der Untersuchung kaum Hin weise auf ein Aggr avationsverhalten oder eine Ver deutlichungstendenz - mit Ausnahme der eigenartigen Bewegungen vor allem mit dem rechten Arm, aber auch mit Nacken und Kopf während der Anamneseerhebung und teilweise wäh rend des Untersuchungsganges. Die von der Beschwerdeführerin mit einer Inten sität zwischen VAS 9 und VAS 10 beschriebenen Schmerzen in der rechten Hand seien weder im angeg ebenen Ausmass

noch in Form einer Bewegungsein schrän kung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung in diesem Mass objektivier bar gewesen. Zu sätzlich habe sie kein e massgeblichen Einschränkungen im Rahmen ihrer Tätigkeit i m Kosmetiksalon aufgrund der Schmerzsymptomatik an ge geben . Im Rahmen i hres reduzierten Pensums scheine es ihr zu geling en, die ihr aufgetragenen Tätig keiten zu erfüllen. Es sei davon auszugeben, dass die Schmerzintensität von der Beschwerdeführerin tatsächlich in diesem Ausmass vor dem Hintergrund ihrer Schmerzstörung wahrgenommen werde und dass allenfalls unbewusste Verdeutlichungstendenzen i n der Beschreibung der Beschwer den be ständen . Es müsse zudem unklar bleiben, inwieweit sich eine psychos oziale Be lastungssituation, bei spielsweise durch ein konfliktbehaftetes Verhältnis zum Ex mann, auf den Krankheitsverlauf auswirke . Im Gegensatz z u den vorherigen Begutachtungen

habe die Beschwerdeführerin aktuell nicht über diese Beziehung sprechen wollen . In der Untersuchung habe sich kein Anhalt für Aggravati ons- ode r Simulationstendenzen ergeben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Verschlecht erung, allenfalls eher etwas ge ringer ausgeprägte Depressivität bei jedoch naturgemäss schwan kender Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung . Aus rheumatologi scher Sicht zeige sich im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei eine r

ge ringe n Ver schiebung der Akzentuierung, jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesund heitszustandes und damit weiter hin volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (auch bisheriger) Tätigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kosmetik salon eine Arbeitsfähigkeit zu 70

% angenommen werden. Trotz einer geringe n Verbesserung der De pressionssymptomatik von einer leicht bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradigen depressiven Episode im Vergleich zum Vorgutachten von 2014, könne nicht von einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies sei mit der fortgeschrittenen Chroni fizierung der Schmerzstörung, unter anderem auch durch die fehlende Behand lungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, zu begründen.

E. 4 Unstrittig ist, dass aus rheumatologischer Sicht der somatische Gesundheitszu stand im Vergleich zu 2014 weitgehend unverändert geblieben ist. So wurde ex plizit festgehalten, dass es zwar zu einer geringen Verschiebung der Akzen tuierung der Beschwerden gekommen sei, doch habe sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, sodass weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (und bisheriger als Nail-Designerin) Tätigkeit bestehe (vgl. Urk. 11/122 S. 11, mit Verweis auf das Anforderungsprofil, S. 12).

E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenreduzierenden Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 11/93) und der am 19. Juli 2017 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat.

E. 4.2 Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rent enanpassung genügt daher nicht « irgendeine » Änderung im Sachverhalt.

E. 4.3 Das bidisziplinäre

C.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2016 (Urk. 11/122) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären

C.___ -Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

E. 5 Im Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom

15. Juni 2014 (vgl. E.

E. 5.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss

der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Bohren machte mit Eingabe vom

12. Oktober 2018 einen Aufwand von 7.80 Stunden und A uslagen im Betrag von 59.-- geltend (Urk. 14), wobei dieser Aufwand als angemessen erscheint. Deshalb ist de r Beschwerdeführer in eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘917.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

E. 5.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 1. Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1

E. 6 Demnach ist kein

- anspruchsrelevant - ver besserter psychischer Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin seit der Renten verfügung vom 25. November 2014 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 AT SG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).

Da somit

k ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, entfällt auch eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb weder der medizinische Sachverhalt noch die Arbeitsfähigkeit oder die Invaliditätsbemessung ohne Bindung an frühere - vorliegend insbesondere psychiatrische - Einschätzungen zu prüfen ist .

Da überdies eine geänderte Rechtsprechung für sich allein kein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt (vgl. BGE 135 V 201 E. 6), bleibt auch kein Raum für eine seit der geänderten Rechtsprechung Ende November 2017

- spezi fisch durch die Rechtsanwender - vorzune hmende Indikatorenprüfung (vgl. BGE

143 V 418). 4.

E. 7 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustandes und damit mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

19. Juli 2017 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in wei terhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente hat. 5.

E. 9 . Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversi cherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'917 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00960

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1979 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit dem 1. März 2004 bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiterin bei einem 73%-Pensum und ging gleichzeitig während 10 Stunden pro Woche einer Reinigungstä tigkeit in einem Privathaushalt nach (Urk. 11/7 und Urk. 11/13). Am 10. Mai 2004 erlitt sie einen Arbeitsunfall mit Hyperflexion des rechten Handgelenks (Urk. 11/ 2). Die SUVA-Unfallversicherung trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und liess die Versicherte am 3. Oktober 2006 kreisärztlich untersuchen (Urk. 11/8). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse aufge löst worden waren, meldete sich X.___ am 21. März 2007 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3).

In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen .

Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 wies die SUVA die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 24. Juli 2007 ab, womit die Versicherungsleistungen per 31. August 2007 termi niert worden waren (Urk. 11/22 S. 4-5 und Urk. 11/23). Die Versicherte trat im August 2007 eine Arbeitsstelle als Nail-Designerin bei einem 50%-Pensum an (Urk. 11/31) . Die IV-Stelle liess X.___ durch Dr. med. Z.___ M.H.A., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch be gutachten (Gutachten vom 17. Juli 2008, Urk. 11/28). Am 25. Februar 2009 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 27. Februar 2009, Urk. 11/35) . Mit Verfügung vom 4. August 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/50 1.2

Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/59 ff.) und klärte wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Dabei liess die IV-Stelle erneut eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2013, Urk. 11/80) und X.___ durch Dr . med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, rheumatologisch und durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (rheumatologisches Gutach ten vom 5. Juni 2014, Urk. 11/76, und psychiatrisches Gutachten vom 15. Juni 2014, Urk. 11/77) . Mit Schreiben vom 19. August 2014 legte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durchführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 11/83). Mit Verfügung vom 25. November 2014 reduzierte die IV-Stelle zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente (Urk. 11/93, zuzüglich einer akzessorische n Kinderrente). 1.3

Im Rahmen des im März 2016 abermals erhobenen Revisionsverfahren s (Urk. 11/97 ff.) aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Abklärungen . Insbesondere veranlasste sie das bi disziplinäre (Rheumatolo gie/ Psychiatrie) Gutachten der C.___ Begutachtung D.___ vom

31. Dezember 2016 (Urk. 11/122).

Mit Vorbescheid vom

7. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass sie beabsichtige, die Rente aufzuheben (Urk. 11/125). Dagegen erhob X.___

am 22.

Mai 2017 Einwand (Urk. 11/129-130). Mit Verfügung vom

19. Juli 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 34 % per Ende August 2017 auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter ersatzlose r Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2017 weiterhin eine Viertels rente der Invalidenver siche rung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 7-8, unter Verweis auf die bereits be schwerdeweise eingereichten Belege, Urk. 3/3-11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-143). Mit Gerichtsverfü gung vom

30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeant wort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

3.

Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen verbessert hätten. So sei die Beschwer deführerin seit September 2016 in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei die ausgeübte Tätigkeit als Nail-Designerin einer solchen entspreche. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesundheits zustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Im Rahmen der Eventualbegründung kritisierte sie die für die Invaliditätsbemessung neu ver wendeten Einkommen (Urk. 1). 3. 3.1

Der mit Verfügung vom

4. August 2008 (Urk. 11/50) rückwirkend ab 1. April 2006 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente lagen die folgenden medizini schen Berichte zu Grunde (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. Juli 2008 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 4. April 2009, Urk. 11/36 S. 5) : 3.1.1

Im Bericht der E.___ vom 2 1. März 2006 (Urk. 11/18), wo sich die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 1.

März 2006 zur stationären Rehabilita tion aufhielt, wurden folgende Diagnosen gestellt: -

Unfall vom 10. Mai 2004: Hyperflexionstrauma des rechten Handgelenks

mit kleiner zentraler radialer Rissbildung im verdünnten Disc us

triangularis sowie persistierender Reizzustand und chronisches

Schmerzsyndrom im Handgelenk rechts, bei Austritt verstärkt

-

Status nach depressiver Episode (zumindest leicht- bis mittelgradiger

Ausprägung), unter medikamentöser/psychiatrischer Therapie gebessert;

psychosoziale Belastungssituation durch Stellenverlust

Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen bezüglich wiederholte n Kraftein satz es beider Hände zu hoch seien. Auch die nebenberufliche Tätigkeit als Raum pflegerin sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne wie derholte n Krafteinsatz der rechten Hand sei ihr dagegen ganztags möglich. 3.1.2

Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdefüh rerin seit dem 4. Januar 2005 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 11/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Chronisches Schmerzsyndrom am rechten Handgelenk bei Status nach

Hyperflexionstrauma (seit Mai 2004)

-

Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig (seit

August 2005)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach depressiver Episode mit Hospitalisation in der G.___

-

Status nach Resektion eines Handgelenk-Ganglions dorsal rechts am

24. August 2006

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletz t ausgeübten Tätigkeit als Y.___ -Hilfs arbeiterin (ohne Berufsausbildung) seit dem 19. April 2005 - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 15. Juni bis 1. August 2005 - wechselnd zu mindestens 50

% arbeitsunfähig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit dem 9. Januar 2006 zu 0 % arbeitsfähig. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, da die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben seien. 3.1.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2008 führte Dr. Z.___ folgende Diagnosen auf:

-

Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom

und wechselhaftem V erlauf mit Partialresponse unter Medikamenten bei

ausgeprägter Residualsymptomatik (ICD-10: F 32.11), wobei

differential

diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

mittelgra dige de pressive Episode, zu erwä gen sei

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit

histrionischen Zügen

Aufgrund der kognitiven Störungen, der Antriebsstörung, der Affektlabilität und verbunden mit einem ausgeprägten Morgentief mit Einschränkung der Durchhal tefähigkeit und allgemeinen Belastbarkeit sei von einer quantitativen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Produktionsmitarbei terin am Fliessband, im Gastgewerbe und nun als Nail-Designerin von mindestens 40

%, eher 50

% und einer qualitativen Einschränkung von 10-20 % auszugeben. Die Beschwerdeführerin dürfte sich jetzt bei der Arbeit im Nail-Studio an der Grenze dessen bewegen, was sie leisten könne . Insgesamt sei somit von einer Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 50

% auszugehen. Auch in guten Phasen dürfte sie über längere Zeit nicht über 60

% liegen.

Für körper liche leichte Tätigkeiten

gelte die gleiche Arbeitsfähigkeit, wobei aus gutachterli cher Sicht die Beschwerdeführerin als Nail-Designerin eine geeignete Arbeitsstelle gefunden habe . Allenfalls wäre beim Arbeitseinsatz darauf zu achten, sollte die Arbeitsfähigkeit vermehrt gefährdet sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Morgentiefs eher am Nachmittag denn am Vormittag arbeite . Die Einschrän kung der

Arbeitsfähigkeit dürfte sich seit dem Unfall, massgeblich aber gegen Ende der Anstellung bei der Y.___ mit der Kündigung und der Entwicklung einer depressiven Störung Anfang 2006 entwickelt haben und danach bei insge samt kaum über 50

% gelegen haben .

An Faktoren zur Beurteilung der zumutbaren Willensanspannung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (sogenannte Foerster -Kriterien) seien die Komorbidität mit einer mittelschweren Depression, die Therapieresistenz respek tive angebliche Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik, auch nach zwei Re habilitations aufenthalten und Physiotherapien, möglicherweise ein gewisser so zialer Rückzug, der nicht objektiviert sei, zu nennen.

Zur Bedeutung psy chosozialer Faktoren sei zu erwähnen, dass s oziale Faktoren (Eheproblematik, Arbeitslosigkeit, Kinderlosigkeit) zu Beginn der Erkrankung eine massgebliche Rolle gespielt haben dürften, wobei vermutlich schon eine gewisse Vulnerabilität (Persönlichkeit, frühere b elastende Erlebnisse in der ersten Ehe) vorgelegen h ätten . Relati v rasch, spätestens im Verl auf des Jahres 2006, ha be sich aus einer durch die Belastungen entstandenen Anpassungsstörung ein eigenstän diges Krankheitsbild im Sinne einer mittelschweren Depression neben der Schmerzstörung entwickelt. Eine detaillierte se ri öse „Faktorenanalyse" sei bei einer Wechselbeziehung von biologischen, sozialen und psychologischen Fakto ren nicht möglich, ebenso wenig genaue Zeitangaben, ab wann die nicht sozial bedingten Faktoren eine weit überwiegende Rolle angefangen h ätten zu spielen. Hinweise auf ein Suchtgeschehen fänden sich jedenfalls nicht. 3.1.4

Die RAD-Ä rzte Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med.

I.___, Prakti s cher Arzt, hielten in ihrer Stellungnah me vom 3 0. Juli 2008

(Urk. 11/36 S. 5) fest, dass gesamthaft aus versicherungsmedizinischer Sicht ein somatisch-psychischer Gesundheitsschaden bestehe. So sei die Beschwerde führerin seit Januar 2006 für schwere körperliche Arbeiten, wie die bisherige Tä tigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an gepassten Tätigkeit sei ab Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Ressourcenprofil umfasse eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben, Tra gen oder Transportieren von Lasten mehr als 10 Kilogramm in We chselbelastung ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand. Die Tätigkeit sollte zeitlich fle xibel ohne permanenten Termin- und Zeitdruck und ohne besondere Anforde rungen an das Umstellungs

- und Auffassungsvermögen sein. Laut Gutachten sei die derz eitige Tätigkeit im N agelstudio als angepasst zu sehen. 3.2

Die Verfügung vom

25. November 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens 2012 die bisherige Dreiviertelsrente

auf eine Viertelsrente reduziert wurde (Urk. 11/93), stützte sich auf das rheumatolo gische Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.11/76) und auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2014 (Urk. 11/77, vgl. Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. August 2014, Urk.

11/82 S. 4-5). 3.2.1

Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.

11/76) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Rechtsseitiges Halbseitenkörperschmerzsyndrom mit Betonung des rechten

oberen Körperquadra nten ohne organische Ursache mit/ bei

-

Status nach Hyperflexionstrauma rechtes Handgelenk am 1 0. Mai

2004

-

Status nach Gangl ionentfernung und lokaler Synovektomie rechtes

Handgelenk bei okkultem H andgelenksganglion dorsal rechts am

2 4. August 2006

Es bestehe eine Schmerzschwe llenstörung. Bei dieser Schmerz schwellenstörung seien körperliche Schwerarbeiten nicht zulässig, jegliche anderen Tätigkeiten seien dagegen zulässig. Aufgrund des eher grazilen Habitus der Beschwerdefüh rerin sei es sicherlich sinnvoll, dass sich ein Belastungsprofil nicht vorwiegend im mittelschweren Bereich, sondern eher im leichten Bereich bewege .

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe, sei festzuhalten, dass s ubjektiv die Beschwerden im Sinne einer Ausweitung auf den ganzen rechten Körper zugenommen hätten . Objektiv hätten sich die Be funde weder verbessert noch verschlechtert. Sie seien somatisch schon immer bescheiden gewesen . 3.2.2

Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 5. Juni 2014 (Urk. 11/77) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode (ICD - 10 : F

33.0/1)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 : F

45.4)

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psy chiatrischer Sicht sei zu sagen, dass gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könn t en, beim Vorliegen einer mittelgradi gen depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 %,

wobei e in Mittelwert dann 35 % qualitative Funktionseinbussen betrage. Dabei

seien eine Müdigkeit, eine Antriebsminderung wie auch eine generell reduzierte Belastbarkeit

berücksichtigt . D ie Beschwerdeführerin sei doch noch in der Lage, mehreren Tagesaktivitäten nachzugehen, was nicht möglich wäre, würde eine re gelrechte schwere oder ausschliesslich mittelgradige depressive Störung vorlie gen. S o sei

sie in der Lage, mehreren Haushaltstätigkeiten nachzugehen, auch mit ihrem Sohn regelmässig zum Spielplatz zu gehen und dort zu spielen. Sie fliege jährlich einmal für mehrere Wochen in ihre Heimat nach Portugal und treffe mit einiger Regelmässigkeit auch einen Teil ihrer Geschwister. Im objektiven Psycho status zeig e die Beschwerdeführerin in einzelnen jener Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, so äusseres Erschei nungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Ressourcen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit, patholo gisch ausgelenkte Befunde - teilweise im leichten, teilweise im mittelgradigen Ausmass, sodass auch aus objektiver Sicht die innerpsychische Vitalität in leicht - bis mittelgradigem Ausmas s beeinträchtigt zu sein scheine . Bei den zu würdigen den Foerster-Krit erien b eim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zeige sich, dass eine relevante psychiatrische Komorbidität vor liege; es l ä gen chronische körperliche Erkrankungen vor; es sei zu einem teilwei sen sozialen Rückzug gekommen, nicht aber in sämtlichen sozialen Bereichen; die Körperschmerzen schienen weitgehend therapierefraktär zu sein; die Be schwerdeführerin steh e aber seit vielen Jahren nicht mehr in einer psychiatri schen Behandlung und werde auch nicht antidepressiv mediziert . Zusammenfas send könne also gesagt werden, dass einzelne dieser Foerster-Kriterien erfüllt seien, sodass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht nicht m ehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung aufbringen könne, um ihr e Körper schmerzen zu überwinden.

D ie sich daraus ergebenden qualitativen Funktions einbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode erg ä ben. Auch die Diskussion der sogenann ten ICF-Kriterien (International Cl assification

of

Functioning) ergebe, dass ein zelne ICF-Kriterien defizitär ausfallen, während die Mehrheit dieser Kriterien doch unauffällig blie ben, sodass die Gesamtbeurteilung dieser

ICF-Kriterien in gutem Einklang steh e mit den versicherungsmedizinischen Richtlinien der SIM, wonach aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 35 % vorlä gen (S.16 f.) .

Dr. Z.___

habe in seinem Gutachten vom 1 7. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, eher 50 % und einer qu alitativen Einschränkung von 10- 20 % beschrieben . Heute ergebe s ich eine andere Beurteilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und daher entsprechend auch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit könne ab hiesi gem Untersuchungsdatum festgelegt werden.

Im Vergleich mit den Befunden im Gutachten von Dr. Z.___ im Jahre 2008 erg e b e sich heute eine doch leicht ver besserte psychische Verfassung (S. 18) .

Im Rahmen der gesamtmedizinischen (psychiatrisch-rheumatologische n) Kon sensbeurteilung (Urk. 11/79) wurde festgehalten, dass die zuletzt teilzeitlich als Nail-Designerin tätige Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung a us rheuma tologischer Sicht zu 100 %

und aus psy chiatrischer Sicht zu 65 % arbeitsfähig sei . Damit gelte die psychiatrische Beurteilung. An der ersten Stelle sei sie Be triebsmitarbeiterin gewesen, wozu kein genaues Profil vor liege, weswegen eine Beurteilung aus rheumatologischer Sicht schwieriger sei und auf die Li miten für eine Verweistätigkeit verwiesen werde, während aus psy chiatrischer Sicht auch dabei eine Arbeitsfähigkeit von 65 % besteh e.

Für die Arbeit sfähigkeit in einer Verweistätig keit gelte wiederum die psychiatrische Beurteilung einer 65%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksicht i gung der Limiten aus rheumatolog ischer Sicht, wonach das Profil einer Verweistätigkeit eine Tätigkeit im leichten bis gelegent lic h mittelschweren Bereich umfasse, wobei es sicherlich günstig sei, wenn sie in einem körperlich leichten Profil arbeiten könne, das heisse sie könne bis 10 Kilo gramm heben, stossen oder zi ehen, vereinzelt sogar bis 15 Kilogramm, vorwie gend jedoch im Bereich bis 10 Kilogramm . Sie könne nicht dauernd in Zwangs stellungen - wie dauernd vornübergebeugt, nur sitzend, nur stehend, nur mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS - arbeiten. Unter adäquater Therapie (ambulant-psychiatrische Behandlung mit optimale r antidepressive r Medikati on)

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 80 % möglich. 3.2.3

Dr. m e d. H.___, Fachärztin Innere Medizin, Vertrauensärztin SGV und zer tifizierte Gutachterin nach SIM, hielt in ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (Urk. 11/82 S. 4-5) fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 5. respektive 15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.1-2) abgestellt werden könne. Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht gebessert. Ein schwerer psychischer Gesundheitsscha den zeige sich in keinerlei objektiven Untersuchungsbefunden. Bezüglich der so ma toformen Schmerzstörung seien die qualitativen Funktionseinbussen bereits in der mittelschweren depressiven Episode ausreichend berücksichtigt. Aus psy chi atrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsfähig. Unter adä quater Therapie sei eine Steigerung auf die bis zu 80 % durchaus möglich. Aus rheuma tologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis allenfalls mit tel schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Gesamthaft ergebe sich somit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit als Nail-Designerin als angepasste Tätigkeit angesehen werden könne. Da der psychische Gesundheitszustand besserungsfähig sei, sei eine regelmässige fachpsychiatrische Therapie als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. 3.3

Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) bildet das bidisziplinäre

C.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2 0 16 (Urk. 11/122, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. April 2017, Urk. 11/124 S. 3 f.), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 : F

45.4)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 :

F

33.0)

Folgende Diagnosen würden sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken:

-

Chronische Handgelenksbeschwerden rechts, Verdacht auf

früharthroti

sche Symptomatik

-

klinisch keine entzündliche Reizung, keine

Beweglichkeitseinschränkung

-

radiomorphologisch degenerative Veränderungen am TFCC und

Rissbildung im Discus

triangularis, intakte karpale Band- und

Knochenstrukturen aktuell ohne Arthrosezeichen konventionell-

radiologisch (MRI vom 2. Juni 2 005, Röntgen vom 21 September

2016)

-

Chronisches zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts

-

klinisch frei bewegliche HWS, muskuläre Dolenzen und

Verspannungen

-

radiomorphologisch diskrete Bandscheibenprotrusionen

mehrsegmental C4 bis C7 ohne Stenosierungen (MRI vom

21. April 2015)

-

C hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch frei bewegliche LWS, endphasig leicht schmerzhaft

-

peripelvine

Weichteildolenzen rechts- gluteal und im rechten

Trochanterbereich

-

radiologisch lumbosakrale

Ü bergangsanomalie ohne signifikante

degenerative LWS-oder Hüftgelenksveränderungen (Röntgen vom

21. September 2016)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Status nach Hyperfl exionstrauma des rechten Handgelenkes am

10. Mai

2004

-

Status nach operativer Entfernung eines okkulten dor salen scapholunären

Handgelenks ganglions rechts am 2 4. August 2006 mit lokaler

Synovektomie

-

Epicondylopathia

humeri

radialis rechts

Aus rheumatologischer Sicht sei das von der Beschwerdeführerin be klagte Be schwerdebild und insbe sondere die daraus abgeleitete Leistungsunfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates im geltend ge machten Ausmass nicht nachzuvoll ziehen. Im Gegens atz zum Rheumatologen Dr. A.___

im Jahre 2014 zeige sich de r zeit weniger eine diffuse Halb seitenschmerzsymptomatik als vielmehr eine meh reren Schmerzregionen zuzuordnende Be schwerdekonstellation mit befundlich allerdings wenig die geltend gemachten Beschwerden er klärenden Auffällig keiten. Die Handgelenksbeschwerden seien mit den bisher erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärbar, das Maximum d er palpatorischen

Dolenzen liege radiokarpal und nicht im Bereich der im MRI von 2005 seinerzeit festzustellenden Weichteildegeneration des TFCC-Komplexes. Eine gewisse früharthrotische Handgelenksveränderung sei nicht auszuschliessen, konventionell-radiologisch fänden sich aber dafür derzeit (noch?) keine Hinweise, auf die Durchführung eines MRI s sei angesichts der klinisch geringen funktionellen Auffälligkeit verzichtet worden . Zeichen für ein entzündlich-rheumatisches Leiden beständen keine. Für die im Nacken-Schulterbereich, an Oberarm und Unterarm rechts beklagten Be schwerden fänden sich ebenfalls nur teilweise die Symptomatik erkläre nde mus kuläre Dolenzen und Vers pannungen, letztere neu gegenüber der gutachterlich en

Befunderhebung von 201 4. Nacken und Schulter rechts seien klinisch frei beweg lich und schichtbildgebend habe die HWS im Jahr 2015 nur ge ringe degenerative Segmentveränderungen gezeigt, so dass die gesamte muskuläre Verspannung und Schmerzhaftigkeit von Nacken, Schulter und Arm rechts mit degenerativen Veränderungen nicht zu erklären seien, sondern von einer teils wohl fehlbelas tun gs -, teils dekonditionierungsbe dingten Muskelverspannun g auszugeh en sei. Passend dazu habe die Beschwerdeführerin während der Anamnese und phasen weise wäh rend der Untersuchung ein eigenartiges „Fehlverhalten" mit unruhigen, teils auch ausgreifenden Arm- und Handbewegungen rechts, allenfalls interpre tier bar als Verdeutlichungsverhalten, gezeigt . Es fänden sich weiter eine leichtere radiale Epicondylopathie am rechten Ellenbogen. Nicht vollständig erklärbar sei die mus kuläre Dolenz

peripelvin rechts, allenfalls sei sie a uf eine spondylogene Be schwerde symptomatik oder aber auch auf eine muskuläre Fehlinnervatio n bei allfälliger Überbeweglich keit beider Hüftgelenke zurüc kzuführen. Möglicherweise spiele auch eine gewisse Fehlstatik der unteren Extremitäten mit Valgus -Knick senkfuss-Bildung un d beginnender Grosszehengrundge lenksarthrose bei den Be schwerden des Beckenbereichs insgesamt mit eine Rolle . Die aktuell etwas andere diagnostische Etikettierung der Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen über der gutachterlichen Beurteilung von 2014 durch Dr. A.___ folge eher dem Konzept einer an mehreren Regionen des Bewegungsapparates lokalisierten Schmerz symptomatik („Regional Pain Syn drome") als einer fibromyalgi e formen diffusen „Halbkörperschmerzsymptomatik", indem aktuell befundlich doc h meh rere fokale Auffäl ligkeiten, wenn auch geringer Ausprägung, feststellbar seien mit einem gewissen Mass an umschriebener Ausprägung und Zuordnung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine leichte depres sive Episode im Rahmen einer re zidivierenden depressiven Störung. Das deutlich über das somatisch er klärbare hinausgehende Schmerzerleben werde im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert, welche in Zusammenhang mit der rezidivie renden Depression zu sehen sei .

Die psychiatrischen Einschränkungen seien gering. Ins gesamt sei hier eher eine leichte Besserung eingetreten.

Die objektivierten Befunde/Diagnosen zeigten folgende funktionelle Auswirkun gen: Somat i sch sei der Beurteilung des vorbegutachtenden Rheumatologen Dr. A.___

von 2014 insofern zu folgen, als dass die festzustellenden Veränderungen des Bewegungsapparates nur sehr gering seien und diese das Ausmass an Be schwerdeintensität, geltend gemachtem Leiden und daraus abzuleitender musku loskelettärer Funktionseinschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklären könn t en. Der muskuloskelettäre Gesundheitszustand sei gegenüber 2014 insge samt als weitgehend unver ändert einzustufen und der damaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin

könne auch jetzt weitgehend ge folgt werden. Nicht- muskuloskelettäre Faktoren dürften nach wie vor das Aus mass an perzi pierter Leidensin tensität, Schmerzwahrnehmung und de facto-Einschränkung in Aktivität und Partizipation, wie sie auch jetzt anamnestisch eruierbar

seien, signifikant mitbestimmen. Psychiatrisch falle vor allem eine hohe Selbstlimitierung auf, indem die Beschwerdeführerin von einer reduzierten Be lastbarkeit ausgehe, welche sich in einem von ihr gewählten 50% igen Arbeits pensum widerspiegele . Allerdings sei diese hohe Limitierung aus psychiatrischer und rheumatologisc her Sicht nicht nachvollziehbar.

Es bestehe zudem die Über zeugung, dass aufgrund der Schm erzen eine Erhöhung des Arbeits pensums nicht möglich sei. Dies spiegle am ehesten das Krankheitsverständnis der Beschwerde führerin wieder, ohne hierdurch validiert zu sein. Zudem seien die genannten Beschwerden stark schwankend und die Einschränkungen tagesformabhängig. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an wechselnde Situationen am Arbeitsplatz anzupassen un d ein durchgehendes Leistungsni veau aufrechtzuer halten,

könne somit eingeschränkt sein. Im privaten Bereich sei die Beschwerde führerin auf Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuun g durch Familienangehörige ange wiesen. Die hauptsächliche Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwägerin und ihrem Exmann. Insbesondere am Wochenende übernehme ihr Exmann die Betreuung des Kin des, da sie hin sichtlich kindgerechte r Aktivitä ten körperlich stark eingeschränkt sei. Darunter leide auch ihr Sohn und verur sache bei ihr Schuldgefühle. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Freizeitakti vitäten wahrzune hmen und im Rahmen sozialer Ver pflichtung spontan Verhalten zu initiieren sei als eingeschränkt zu betrachten.

Bei den im Rahmen des Kom plexes «sozialer Kontext» zu prüfenden Belastungsfaktor en

sei die stark einge schränkte Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin - bei mehrfach ge scheiterten ambulant-psychiatrischen Behand lungsversuchen inklusive Medika menten einstellung - zu sehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Krank heitskonzept, welches auch eine psychische Ursa che ihrer Beschwerden beinhalte . Die Wahrnehmung hinsichtlich der Schmerzstörung sei passiv ausgerichtet und eine positive Beeinflussbarkeit, beispielsweise

durch Medikation und psychothe rapeutische Massnahmen, werde nicht in Betracht gezogen. Die therapeutische Erreichbarkeit sei somit als stark limitiert zu betrachten. Als positiv sei die gute familiäre Anbindung der Beschwerdeführerin mit regelmässigen Kontakten zum Exmann und der Schwägerin anzusehen. Auch die Erziehung und Versorgung des Sohnes werde von der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Bereichen, trotz der durch die Schmerzstörung bedingten Beschwerden, sel bstständig über nommen, welches sozialen Rückzugstendenzen entgegenwirke .

Die Beschwerde führerin habe in der Untersuchungssituation selbstbewusst und temperamentvoll gewirkt und sich bezüglich vermeintlicher Enttäuschungen, welche sie in ihrer Behandlung erfahren habe, nachtragend und gekränkt gezeigt. Es finde sich je doch in der Biographie eine gute Flexibilitäts-

und Anpassungsleistung vor dem Hintergrund einer Migration und beruflicher Neuorientierung nach Unfall bei persistierenden Beschwerden. Es finde sich kein Anhalt für eine tiefgreifende Stö rung im Fühlen, Denken und Handeln, wie es für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung gemäss ICD-10 als allfällig relevanter Persönlichkeitsfaktor - erfor derlich wäre. Bei der Konsistenzprüfung fänden sich zwar deutliche Diskrepanzen zwischen dem (geringen) Ausmass an klinischer und radiomorphologischer Be fundausprägung und der gel tend gemachten Leidensintensität, doch zeig t en sich im Moti litätsbild und in der Kooperati on während der Untersuchung kaum Hin weise auf ein Aggr avationsverhalten oder eine Ver deutlichungstendenz - mit Ausnahme der eigenartigen Bewegungen vor allem mit dem rechten Arm, aber auch mit Nacken und Kopf während der Anamneseerhebung und teilweise wäh rend des Untersuchungsganges. Die von der Beschwerdeführerin mit einer Inten sität zwischen VAS 9 und VAS 10 beschriebenen Schmerzen in der rechten Hand seien weder im angeg ebenen Ausmass

noch in Form einer Bewegungsein schrän kung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung in diesem Mass objektivier bar gewesen. Zu sätzlich habe sie kein e massgeblichen Einschränkungen im Rahmen ihrer Tätigkeit i m Kosmetiksalon aufgrund der Schmerzsymptomatik an ge geben . Im Rahmen i hres reduzierten Pensums scheine es ihr zu geling en, die ihr aufgetragenen Tätig keiten zu erfüllen. Es sei davon auszugeben, dass die Schmerzintensität von der Beschwerdeführerin tatsächlich in diesem Ausmass vor dem Hintergrund ihrer Schmerzstörung wahrgenommen werde und dass allenfalls unbewusste Verdeutlichungstendenzen i n der Beschreibung der Beschwer den be ständen . Es müsse zudem unklar bleiben, inwieweit sich eine psychos oziale Be lastungssituation, bei spielsweise durch ein konfliktbehaftetes Verhältnis zum Ex mann, auf den Krankheitsverlauf auswirke . Im Gegensatz z u den vorherigen Begutachtungen

habe die Beschwerdeführerin aktuell nicht über diese Beziehung sprechen wollen . In der Untersuchung habe sich kein Anhalt für Aggravati ons- ode r Simulationstendenzen ergeben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Verschlecht erung, allenfalls eher etwas ge ringer ausgeprägte Depressivität bei jedoch naturgemäss schwan kender Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung . Aus rheumatologi scher Sicht zeige sich im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei eine r

ge ringe n Ver schiebung der Akzentuierung, jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesund heitszustandes und damit weiter hin volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (auch bisheriger) Tätigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kosmetik salon eine Arbeitsfähigkeit zu 70

% angenommen werden. Trotz einer geringe n Verbesserung der De pressionssymptomatik von einer leicht bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradigen depressiven Episode im Vergleich zum Vorgutachten von 2014, könne nicht von einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies sei mit der fortgeschrittenen Chroni fizierung der Schmerzstörung, unter anderem auch durch die fehlende Behand lungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, zu begründen. 4.

4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenreduzierenden Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 11/93) und der am 19. Juli 2017 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat. 4.2

Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rent enanpassung genügt daher nicht « irgendeine » Änderung im Sachverhalt. 4.3

Das bidisziplinäre

C.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2016 (Urk. 11/122) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären

C.___ -Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4. 4

Unstrittig ist, dass aus rheumatologischer Sicht der somatische Gesundheitszu stand im Vergleich zu 2014 weitgehend unverändert geblieben ist. So wurde ex plizit festgehalten, dass es zwar zu einer geringen Verschiebung der Akzen tuierung der Beschwerden gekommen sei, doch habe sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, sodass weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (und bisheriger als Nail-Designerin) Tätigkeit bestehe (vgl. Urk. 11/122 S. 11, mit Verweis auf das Anforderungsprofil, S. 12). 4. 5

Im Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom

15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.2) lässt sich dem C.___ -Gutachten vom

31. Dezember 2016 (vgl. E. 3.3) keine für eine Revision voraus gesetzte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.2) entnehmen. Bereits Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerdeführerin - nach eingehender Prüfung sowohl der damals massgeblichen Foerster-Kriterien als auch der ICF-Kriterien - aus psychiatrischer Sich t

eine qualitative Funktionsein busse von 35 %, woraus eine 65%ige Arbeitsfähigkeit resultierte.

Im C.___ -Gutachten kommt der begutachtende Psychiater nun zum Schluss, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2014 um 5 % gesteigert habe und somit statt 65 % nun 70 % betrage. Die Prüfung der funktionellen Aus wirkungen der psychischen Erkrankung erfolgte in Anwendung der für psychi sche Gesundheitsschäden massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281, BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409 vgl.

S. 9 ff.). Der Gutachter begründete diese minimal gesteigerte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer - «allenfalls eher» (S. 11) - geringer ausgeprägten Depressivität. So habe sich die Depressions symptomatik von einer leichten bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradi gen depressiven Episode verbessert. Dabei wies sogar der begutachtende Psychiater selbst auf die naturgemäss schwankende Ausprägung einer rezidivieren den depressiven Störung. Eine nur unter Umständen («allenfalls») feststellbare geringere Depressivität genügt nicht, um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen. Mit einer nur um 5 % höher einge schätzten Arbeitsfähigkeit kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsa chenänderung geschlossen werden . 4. 6

Demnach ist kein

- anspruchsrelevant - ver besserter psychischer Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin seit der Renten verfügung vom 25. November 2014 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 AT SG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).

Da somit

k ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, entfällt auch eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb weder der medizinische Sachverhalt noch die Arbeitsfähigkeit oder die Invaliditätsbemessung ohne Bindung an frühere - vorliegend insbesondere psychiatrische - Einschätzungen zu prüfen ist .

Da überdies eine geänderte Rechtsprechung für sich allein kein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt (vgl. BGE 135 V 201 E. 6), bleibt auch kein Raum für eine seit der geänderten Rechtsprechung Ende November 2017

- spezi fisch durch die Rechtsanwender - vorzune hmende Indikatorenprüfung (vgl. BGE

143 V 418). 4. 7

Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustandes und damit mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

19. Juli 2017 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in wei terhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente hat. 5. 5.1

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss

der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Rechtsanwalt lic . iur . Daniel Bohren machte mit Eingabe vom

12. Oktober 2018 einen Aufwand von 7.80 Stunden und A uslagen im Betrag von 59.-- geltend (Urk. 14), wobei dieser Aufwand als angemessen erscheint. Deshalb ist de r Beschwerdeführer in eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘917.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 1. Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9 . Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversi cherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'917 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger