Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971 , war letztmals vom Juni 2008 bis Juni 2009 beim Restaurant Y.___ ( Urk. 8/6/3) als Kellnerin ( Urk. 8/5 S. 1) erwerbstätig und anschliessend nichterwerbstätig, als sie sich am 2 3. Juni 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete ( Urk. 8/1) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Ver si chert e ärzt lich begutachten (Gutachten vom 1 1. Juli 2016 ; Urk. 8/ 22/1-37 ). Mit Schrei ben vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/23) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie mit einem Alkoholentzug und einer längeren Entwöhnungsbehandlung ihren Gesundheitszustand wesentlich verbessern könne, und forderte sie auf, ihr bis 1 2. August 2016 bekannt zu geben, bei welchem Arzt oder Ärztin sie diese Mass nahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/ 32 und Urk. 8/ 34 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 8/ 36 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 10 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente . 2.
2.1
Die
Versicherte erhob am 1 2. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 7. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben
und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Okto ber 2017 (Urk. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde. 2.2
Mit Zwischenentscheid vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk.
12) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessfü hrung abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt , um zur Statusfrage beziehungsweise zur Frage nach ihrer Qualifikation als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige (ohne anerkann ten Aufgabenbereich) im Rahmen der Invaliditätsbemessung ergänzend Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2018 ( Urk.
14) beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihres beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehrens, ev entuell
seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 1 4. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme ( Urk. 19), wovon die Beschwerdeführerin am 2 3. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in, welche als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, die Ausübung
angepasster Tätigkeiten vollzeit lich zuzumuten sei (S.
1), und dass beim Einkommensvergleich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine Tätigkeit im Service ausge übt habe, bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne für Ser viceangestellte abzustellen sei. Da ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere, sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (S. 2). 2.2
D i e Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie auf Grund einer erheblichen Intelligenzminderung keine vollwertige berufliche Ausbildung habe absolvieren können, weshalb das Valideneinkommen nach der Methode für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV)
zu bemessen und auf Fr. 81'500.-- festzusetzen sei ( Urk. 14 S. 7). Dabei resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 14 S. 9). 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage , ob die Be schwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre . 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.3
Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/6/3) ist zu entnehmen, dass die zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 3 0. Juni 2009 beim Restau rant Y.___ erwerbstätig war. Seither hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. 3.4
Anlässlich des Standortgesprächs vom 2 1. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sie seit dem Jahre 2009 keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe, dass sie zuletzt im Service in einem Café bezieh ungsweise Restaurant gearbeitet habe, und dass sie dieses Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, weil sie von Gästen immer wieder auf ihr Äusseres angesprochen worden sei. Sie habe sich anschliessend erneut auf offene Stell en im Verkauf und Service beworben. Aus ästhetischen Gründen hat sie jedoch stets Absagen erhalten ( Urk. 8/5/1). 3.5
Gegenüber den Gutachtern der MEDAS Z.___
gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der Tätigkeit , die sie in den Jahren 2008 und 2009 ausgeübt habe, nicht ausschliesslich um eine Tätigkeit als Kellnerin gehandelt habe . Sie habe dabei auch beim Kochen mitgearbeitet, Getränke im Keller verstaut und die Küche, die Fenster und die Böden gereinigt. Dieses Arbeitsverhältnis habe sie selbst
gekündigt, weil sie von Gästen wiederholt auf ihre Hauterscheinungen ange sprochen worden sei. Dabei habe man sie gefragt, ob es sich bei ihrem Haut leiden um ein e ansteckende Krankheit handle, was sie gestört habe (Urk. 8/22/1-37 S. 9). 3.6
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juli 2009 nicht frei willig auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet habe, weshalb sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei, und weshalb bei der Bemes sung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne für Serviceangestellt e im Um fang eines vollzeitlichen Arbeits pensum s abzustellen sei. Die Frage nach der Qualifikation der Beschwer deführerin als Erwerbstätige oder als Nichterwerbs tätige (ohne anerkannten Aufgabenbereich) kann vorliegend indes offengelassen werden, wenn ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin selbst bei einer Quali fikation als Erwerbstätige (im vollzeitlichen Umfang) zu verneinen wäre. 4. 4.1
Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medi zi nische Aktenlage zu prüfen. 4 .2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 ( Urk. 8/7/1-5) die folgenden , sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf Intelligenz-Minderung - Neurofibromatose mit /bei : - zahllosen Neurofibrom-Knoten im Gesicht, Hals, Armen und überall - Nachteilen im Sozialkontakt - Zustand nach diversen Knoten-Entfernungen - depressive Krankheit nach jahrelangen Misserfolgen mit/bei: - Zustand nach Suizidversuchen in den Jahren 1994 und 2011 - überhöhter Alkoholkonsum
Der Arzt erwähnte, dass die knotige Hautveränderung und die dadurch erfolgte soziale Ausgrenzung eher schlimmer würden ( Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2010 stellenlos ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin sei die Aus übung von Hilfsarbeiten im Hintergrund zuzumuten. Solche Arbeitsstellen liessen sich aber nicht finden ( Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine Alkohol-Entzugstherapie zu empfehlen ( Ziff. 1.8). 4 .3
Die Ärzte der MEDAS Z.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/22), dass die Beschwerde führerin am 18., 2 5. und 2 6. Mai 2016 internisti sch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 29 f.): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Morbus Recklinghausen Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rezidiv beidseits - Raynaud-Syndrom linker Zeigefinger - Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch - grenzwertige Intelligenz - Nikotionkonsum - Dyspepsie
Eine am 1 8. Mai 2016 durchgeführte Haaranalyse habe einen Messwert von Ethyl glucoronid ergeben, welcher für einen starken, chronischen Alkoholkonsum spreche (S. 18). Die neuropsychologische Untersuchung habe teilweise deutlich bis weit unterdurchschnittliche Testresultate ergeben. Eine leichte Intelligenz min derung könne indes nicht diagnostiziert werden. Es sei vielmehr von einer grenz wertigen Intelligenz auszugehen (S. 19).
Die psychiatrische Untersuchung habe keine Anhaltpunkte für affektive Stö rungen, Angsterkrankungen, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oder Persönlichkeitsstörungen ergeben. Infolge der grenzwertigen Intelligenz ver füge die Beschwerdeführerin nur über wenige Coping-Strategien und sei schnell überfordert. Sie brauche von aussen Hilfe, um ihr Leben adäquat zu führen und um im Beruf eine genügende Leistung erbringen zu können (S.
21). Sie werde durch die Neurofibrome des Morbus Recklinghausen sowie die grenzwertige Intel li genz beeinträchtigt und habe Mühe auf dem Arbeitsmarkt, wo das Aussehen eine relevante Rolle spiele, Fuss zu fassen. In psychiatrischer Hinsicht bestehe indes weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22).
Auf Grund einer beginnenden Degeneration der Wirbelsäule und eines Rezidivs eines Karpaltunnelsyndroms beidseits sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwerer und andauernd mittelschwerer Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche repetitive Handbelastungen erforderten, nicht mehr zuzumuten. Auf Grund des Morbus Recklinghausen sei ihr zudem die Ausübung von Tätigkeiten mit Sozialkontakt und von solchen , bei welchem das Aussehen eine Rolle spiele , nicht mehr zuzumuten (S.
33). Auf Grund der durch den Morbus Recklinghausen verursachten Hautveränderungen bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, welche teilweise Publikumskontakt beinhaltet habe, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (S. 34) seit der Aufgabe dieser Tätigkeit im Jahre 2009 (S. 36) . Die Beschwer deführerin sei insbesondere in der Ausübung von Tätigkeiten, welche eine Kom petenz- und Wissensanwendung beinhalteten und welche die Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie Bewältigungsstrategien bei unerwarteten Prob lem situationen erforderten, beeinträchtigt. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte , ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen sei der Beschwerde führer in
jedoch ohne Leistungseinschränkung im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 36).
4 .4
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt
des Psychiatriezentrum s
C.___ , stellte in seinem Bericht vom 7. Novem ber 2016 ( Urk. 8/29) die folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose (Ziff. 1.1): - Morbus Recklinghausen
Er erwähnte, dass es sich bei der Alkoholproblematik um eine Nebendiagnose handle, welcher für die Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zukomme. Auf Grund der Intelligenzminderung sei eine Entwöh n ungstherapie im Sinne einer psychia trisch-psychotherapeutischen Intervention im engeren Sinne bei der Beschwerde führerin nur begrenzt möglich. Da die Beschwerdeführerin einen stationären Alkoholentzug ablehne, sei vereinbart worden, dass sie eine Konsumreduktion in Eigenregie umsetze
( Ziff. 1.4) . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde auf die Beurteilung durch die Gutachter der Z.___
verwiesen ( Ziff. 1.6-1.7). 4 .5
PD Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/31/3-4) aus, dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 detailliert auf die Aktenlage eingehe und umfassende Befunde enthalte, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1). Gestützt dar auf sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Es sei ein Alkoholentzug und eine längere Entwöhnungsbehandlung indiziert. Nach erfolgtem Entzug und gefestigter Abstinenz sei vorgesehen, in ungefähr einem Jahr im Rahmen einer Nachuntersuchung eine medizinische Neu beurteilung vorzunehmen (S. 2). 5 . 5 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3 ) und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 4.4 ) übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 (vorstehend E. 4.2 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur durch den Morbus Reckling hausen beziehungsweise durch eine Neurofibromatose , sondern zusätzlich durch einen Verdacht auf Intelligenz-Minderung, durch eine depressive Krankheit und durch einen überhöhten Alkoholkonsum in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmten die beteiligten Ärzte jedoch insoweit überein , als Dr. A.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung von Hilfsarbeiten im Hintergrund (vorstehend E. 4.2 ) und die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen im vollzeitlichen Umfang zumuten wollten. Damit übereinstimmend gingen auch PD Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2016 ( vorstehend E.
4.5 ) und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 4.4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätig keiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. 5 .2
5.2.1
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 (vorstehend E.
4.2 ) gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht um einen solchen für Psy chiatrie und Psychotherapie handelt. Insoweit dieser eine Depression , eine Intel ligenz-Minderung und einen überhöhten Alkoholkonsum diagnostizierte , und die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin dadurch massgeblich in ihre Arbe its fähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden . Denn Dr. A.___ fehlt es an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie . Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. A.___
vorliegend nicht abgestellt werden. 5.2.2
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___
zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. 5.3
Demgegenüber erfüllt das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.3 ). Denn die Gutachter verfügen als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psycho therapie und für Neu rologie über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens der Beschwer de führerin angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medi zinischer Vor-ak ten, setzten sich mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten
ihre Schlussfolge rungen in nachvoll ziehbarer Weise .
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen veranlassten neuro psychologischen Untersuchung davon ausgingen, dass eine leichte Intelligenz min derung nicht zu diagnostizieren sei, und dass lediglich eine grenzwertige Intelligenz ausgewiesen sei. Sodann vermag deren Beurteilung auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen und die damit verbundenen Hautverän de rungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Sodann vermag zu über zeugen, dass sie der Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, dass sie eine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen ver neinten , und dass sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs an gepassten, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zumuteten . Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Gutachter der Z.___
kann vorliegend daher abgestellt werden . 6. 6.1
Demzufolge hat g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) und auf die grundsätzlich damit überein stimmen den Beurteilungen durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4 ) und PD Dr. D.___ (vor stehend E. 4.5 ) als erstellt zu gelten , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch den Morbus Recklinghausen
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig wurde, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis ( gele gentlich ) mittelschwerer, geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war. 6.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änder ten , besteht - entgegen den diesbezüglichen V orbringen der Be schwer deführerin ( repli cando ; Urk. 1 4 S.
2) - für weitere Abklärungen keine Notwendig keit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7. 7.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 7 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7 .4
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Vali den ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfah rungs
- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen , wie sie in der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2018 vom 1 4. November 2018 E. 5; AHI 1999 S. 237) 7 . 5
Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 2 3. Juni 2015 (Urk. 8/ 1 ) und mithin frühes tens im Dezember 2015
entstehen k ö nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens ver gleich die Verhältnisse des Jahres 2015 mass ge b end. Da gemäss der Beur tei lung durch die Gutachter der Z.___ seit dem Zeitpunkt de s Verlustes der Tätigkeit beim Y.___ per Ende Juni 2009 (vgl. Urk. 8/6) in Bezug auf diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand ( Urk. 8/22/1-37 S. 36), ist davon aus zugehen, dass der Gesundheitsscha den zu diesem Zeitpunkt eintrat, und dass die Beschwerde führerin das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ aus gesundheit lichen Gründen selbst kündigte. 8. 8.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/5/1-4 S. 2) und war vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich im Detailhandel als Verkäuferin und in der Gastronomie als Kellnerin tätig (Urk. 8/6). Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auf Grund einer erheblichen Intelligenzminderung keine vollwertige Ausbildung habe absol vieren können, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. 8.2
Zu prüfen ist daher , ob die Beschwerdeführerin nach Art. 26 Abs. 1 IVV als Früh invalide zu betrachten ist, was im Einkommensvergleich eine Aufwertung des Valideneinkommens zur Folge hätte. 8.3
Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 Abs. 1 IVV vor: Konnte die ver sicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktuali sierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (LSE) : - vor dem 2 1. Geburtstag : 70 %
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag : 80 %
- ab dem 2 5. bis zum 3 0. Geburtstag : 90 %
- ab dem 3 0. Geburtstag : 100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten reali sieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
Steht dage gen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie zum Beispiel solche familiärer oder finanzieller Art , den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Ziff.
3036 KSIH ). Nach Ziff. 3037 KSIH ist als « Erwerb von zurei chenden beruflichen Kenntnissen» die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anleh ren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Ver dienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. 8.4
Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 «Durc h schnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung
auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV » betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1
IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer ab
1. Januar 2015 Fr. 82' 500 .-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften
Teilbeträge: - vor dem 2 1. Geburtstag ( 70 % ): Fr. 57'750.--
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag (8 0 % ): Fr. 66'000.--
- a b dem 2 5. bis zum 3 0. Geburtstag ( 90 % ):
Fr. 74'250.-- - ab dem 3 0. Geburtstag (100 % ): Fr. 82'500.--
8.5
Dem neuropsychologischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/21/1-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin bereits im Kindes- und Jugendalter an Auffälligkeiten bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit litt, dass sie in der Schule Sonderklassen besuchte ,
und dass sie anschliessend keine Berufsausbildung absolvierte, sondern im Rahmen von angelernten Tätigkeiten, insbesondere als Verkäuferin und Kellnerin (vgl. Urk. 8/6) , erwerbstätig war. In der neuropsychologischen Untersuchung resul tier ten unterdurchschnittliche Ergebnisse und kognitive Auff älligkeiten. Eine leichte Intelligenzminderung (ab einem Intelligenz quotienten von 69) wurde indes nicht festgestellt. Die Testresultate entsprachen vielmehr einer grenzwertigen Intelli genz ( Urk. 8/21/1-7 S. 5). 8.6
Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (Urteil des Bun des gerichts 9C_611/2014 E. 4.3) . Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 8/5/2 Ziff. 3, Urk. 8/21/1-7 S. 5), dass die Beschwerdeführerin eine Anlehre im eigentlichen Sinne, das heisst eine vereinfachte Berufsausbildung im Sinne einer 2-jährige Lehre beziehungsweise Anlehre
mit Berufsattest absolviert hätte . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jeweils am Arbeitsplatz vor Ort mit den Anforderungen an die Arbeitsstellen vertraut ge macht beziehungsweise «angelernt» wurde, ohne eine Anlehre mit Berufsattest absolviert zu haben. Zu prüfen ist im Folgenden daher, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre absolvieren konnte . 8.7
Bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität kommt es nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 5.1) nicht nur auf den Intelligenzquotienten an, welcher bei der Beschwerdeführerin nicht unterhalb von 70 Punkten ( Urk. 8/21/1-7 S. 5) und damit knapp im Normbereich zu liegen kommt . Vielmehr ist die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/21/1-7) unter einer Vielzahl von kogni tiven Funktionsbeeinträchtigungen im Grenzbereich zwischen mittelschwer und leicht bis mittelschwer ( Urk. 8/21/1-7 S. 3) , wobei verschiedene Aufmerksam keits -, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen sowie die Rechtsschreibung und das Grundrechnen betroffen sind ( Urk. 8/21 /1-7 S. 5). Auf Grund der grenzwertigen Intelligenz ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Z.___
nur die Ausübung geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten mit einem schablonenartigen Ablauf, ohne eigene Entscheidungsbefugnis, ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck zuzumuten ( Urk. 8/22/1-37 S. 35). Es ist daher davon auszugehen, dass die bisher ausgeübten, angelernten Tätig keiten im Verkauf und Service keine behinderungsangepassten Tätigkeiten darstellten. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die kognitiven Defizite bereits in der Kindheit und Jugend und daher bereits bei Eintritt ins Erwerbsleigen beziehungsweise bei Aufnahme der angelernten Erwerbstätigkeiten durch die Beschwerdeführerin bestanden (Urk. 8/21/1-7 S. 5). 8.8
Nach Gesagtem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche aus gesundheitlichen Gründen keine Berufs ausbildung absolvieren beziehungsweise keine hinreichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnte , als Frühinvalide zu betrachten ist. Sie hat daher Anrecht darauf, dass dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellen lohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde gelegt wird. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin 44 Jahr e alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100-prozentigen LSE-Erwerbseinkommens gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 82'000.-- (vorstehend E. 8.4 ) als Valideneinkommen . 9. 9.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9.2
In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen ( Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforde rungs niveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 fest ge stellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungs niveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisions verfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Ren ten anspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ) .
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1- Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabel len (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7).
Das Anfor de rungs niveau 4 der LSE 2010 ent spricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE
2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014). 9.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 9.4
Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein des wegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht fertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 9.5
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 9. 6
Vorliegend ist der Beschwerdeführer in gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter bis mittelschwerer
Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter der Z.___
im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten . Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere auch die kogni tiven Defizite und die grenzwertige Intelligenz, wodurch die Beschwerdeführerin auf geistig einfache und leicht zu erlernende Tätigkeiten angewiesen ist, sind im Zumutbarkeitsprofil der Gutachter der Z.___
bereits enthalten , weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 3 0. März 2017 E. 4.1
und 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.1). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis (gelegentlich) mittelschwere Arbei ten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau 1 der LSE 2012 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt . 9.7
Da das bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigende LSE -Erwerbseinkommens gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014
ohne eine Unterscheidung nach dem Geschlecht auf Grundlage des von Frauen und Männern insgesamt erwirtschafteten Verdienstes bemessen wurde (vor stehend E. 8.8 ) , ist vorliegend auch das Invalideneinkommen
ohne Unter schei dung nach dem Geschlecht anhand des Totalwerts für Frauen und Männer zu bemessen. 9.8
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen
und Männer
( Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’771 .-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 201 5 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % und einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung i m Jahre 2013 von 0. 7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % ( www.bfs.admin.ch;
T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017 )
r esultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von (abgerundet) Fr .
60 ’826 . -- (Fr. 4’771 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 ) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 82'000.--
mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 60’826 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2 ' 155 . --. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 %. Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten Erwerbseinbusse aus gesund heitlichen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) im Ergebnis daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwer de abzuweisen ist. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der
unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 1. Juli 2016 ; Urk. 8/ 22/1-37 ). Mit Schrei ben vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/23) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie mit einem Alkoholentzug und einer längeren Entwöhnungsbehandlung ihren Gesundheitszustand wesentlich verbessern könne, und forderte sie auf, ihr bis 1 2. August 2016 bekannt zu geben, bei welchem Arzt oder Ärztin sie diese Mass nahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/ 32 und Urk. 8/ 34 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 8/ 36 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 10 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 ). Denn die Gutachter verfügen als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psycho therapie und für Neu rologie über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens der Beschwer de führerin angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medi zinischer Vor-ak ten, setzten sich mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten
ihre Schlussfolge rungen in nachvoll ziehbarer Weise .
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen veranlassten neuro psychologischen Untersuchung davon ausgingen, dass eine leichte Intelligenz min derung nicht zu diagnostizieren sei, und dass lediglich eine grenzwertige Intelligenz ausgewiesen sei. Sodann vermag deren Beurteilung auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen und die damit verbundenen Hautverän de rungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Sodann vermag zu über zeugen, dass sie der Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, dass sie eine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen ver neinten , und dass sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs an gepassten, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zumuteten . Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Gutachter der Z.___
kann vorliegend daher abgestellt werden . 6. 6.1
Demzufolge hat g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) und auf die grundsätzlich damit überein stimmen den Beurteilungen durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4 ) und PD Dr. D.___ (vor stehend E. 4.5 ) als erstellt zu gelten , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch den Morbus Recklinghausen
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig wurde, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis ( gele gentlich ) mittelschwerer, geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war. 6.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änder ten , besteht - entgegen den diesbezüglichen V orbringen der Be schwer deführerin ( repli cando ; Urk. 1 4 S.
2) - für weitere Abklärungen keine Notwendig keit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7.
E. 1.007 x 1.008 x 1.004 ) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 82'000.--
mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 60’826 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2 ' 155 . --. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 %. Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten Erwerbseinbusse aus gesund heitlichen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) im Ergebnis daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwer de abzuweisen ist. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der
unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in, welche als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, die Ausübung
angepasster Tätigkeiten vollzeit lich zuzumuten sei (S.
1), und dass beim Einkommensvergleich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine Tätigkeit im Service ausge übt habe, bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne für Ser viceangestellte abzustellen sei. Da ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere, sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (S. 2).
E. 2.2 D i e Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie auf Grund einer erheblichen Intelligenzminderung keine vollwertige berufliche Ausbildung habe absolvieren können, weshalb das Valideneinkommen nach der Methode für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV)
zu bemessen und auf Fr. 81'500.-- festzusetzen sei ( Urk. 14 S. 7). Dabei resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 14 S. 9). 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage , ob die Be schwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre . 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.3
Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/6/3) ist zu entnehmen, dass die zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 3 0. Juni 2009 beim Restau rant Y.___ erwerbstätig war. Seither hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. 3.4
Anlässlich des Standortgesprächs vom 2 1. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sie seit dem Jahre 2009 keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe, dass sie zuletzt im Service in einem Café bezieh ungsweise Restaurant gearbeitet habe, und dass sie dieses Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, weil sie von Gästen immer wieder auf ihr Äusseres angesprochen worden sei. Sie habe sich anschliessend erneut auf offene Stell en im Verkauf und Service beworben. Aus ästhetischen Gründen hat sie jedoch stets Absagen erhalten ( Urk. 8/5/1). 3.5
Gegenüber den Gutachtern der MEDAS Z.___
gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der Tätigkeit , die sie in den Jahren 2008 und 2009 ausgeübt habe, nicht ausschliesslich um eine Tätigkeit als Kellnerin gehandelt habe . Sie habe dabei auch beim Kochen mitgearbeitet, Getränke im Keller verstaut und die Küche, die Fenster und die Böden gereinigt. Dieses Arbeitsverhältnis habe sie selbst
gekündigt, weil sie von Gästen wiederholt auf ihre Hauterscheinungen ange sprochen worden sei. Dabei habe man sie gefragt, ob es sich bei ihrem Haut leiden um ein e ansteckende Krankheit handle, was sie gestört habe (Urk. 8/22/1-37 S. 9). 3.6
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juli 2009 nicht frei willig auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet habe, weshalb sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei, und weshalb bei der Bemes sung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne für Serviceangestellt e im Um fang eines vollzeitlichen Arbeits pensum s abzustellen sei. Die Frage nach der Qualifikation der Beschwer deführerin als Erwerbstätige oder als Nichterwerbs tätige (ohne anerkannten Aufgabenbereich) kann vorliegend indes offengelassen werden, wenn ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin selbst bei einer Quali fikation als Erwerbstätige (im vollzeitlichen Umfang) zu verneinen wäre. 4. 4.1
Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medi zi nische Aktenlage zu prüfen. 4 .2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 ( Urk. 8/7/1-5) die folgenden , sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf Intelligenz-Minderung - Neurofibromatose mit /bei : - zahllosen Neurofibrom-Knoten im Gesicht, Hals, Armen und überall - Nachteilen im Sozialkontakt - Zustand nach diversen Knoten-Entfernungen - depressive Krankheit nach jahrelangen Misserfolgen mit/bei: - Zustand nach Suizidversuchen in den Jahren 1994 und 2011 - überhöhter Alkoholkonsum
Der Arzt erwähnte, dass die knotige Hautveränderung und die dadurch erfolgte soziale Ausgrenzung eher schlimmer würden ( Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2010 stellenlos ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin sei die Aus übung von Hilfsarbeiten im Hintergrund zuzumuten. Solche Arbeitsstellen liessen sich aber nicht finden ( Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine Alkohol-Entzugstherapie zu empfehlen ( Ziff. 1.8). 4 .3
Die Ärzte der MEDAS Z.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/22), dass die Beschwerde führerin am 18., 2 5. und 2 6. Mai 2016 internisti sch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 29 f.): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Morbus Recklinghausen Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rezidiv beidseits - Raynaud-Syndrom linker Zeigefinger - Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch - grenzwertige Intelligenz - Nikotionkonsum - Dyspepsie
Eine am 1 8. Mai 2016 durchgeführte Haaranalyse habe einen Messwert von Ethyl glucoronid ergeben, welcher für einen starken, chronischen Alkoholkonsum spreche (S. 18). Die neuropsychologische Untersuchung habe teilweise deutlich bis weit unterdurchschnittliche Testresultate ergeben. Eine leichte Intelligenz min derung könne indes nicht diagnostiziert werden. Es sei vielmehr von einer grenz wertigen Intelligenz auszugehen (S. 19).
Die psychiatrische Untersuchung habe keine Anhaltpunkte für affektive Stö rungen, Angsterkrankungen, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oder Persönlichkeitsstörungen ergeben. Infolge der grenzwertigen Intelligenz ver füge die Beschwerdeführerin nur über wenige Coping-Strategien und sei schnell überfordert. Sie brauche von aussen Hilfe, um ihr Leben adäquat zu führen und um im Beruf eine genügende Leistung erbringen zu können (S.
21). Sie werde durch die Neurofibrome des Morbus Recklinghausen sowie die grenzwertige Intel li genz beeinträchtigt und habe Mühe auf dem Arbeitsmarkt, wo das Aussehen eine relevante Rolle spiele, Fuss zu fassen. In psychiatrischer Hinsicht bestehe indes weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22).
Auf Grund einer beginnenden Degeneration der Wirbelsäule und eines Rezidivs eines Karpaltunnelsyndroms beidseits sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwerer und andauernd mittelschwerer Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche repetitive Handbelastungen erforderten, nicht mehr zuzumuten. Auf Grund des Morbus Recklinghausen sei ihr zudem die Ausübung von Tätigkeiten mit Sozialkontakt und von solchen , bei welchem das Aussehen eine Rolle spiele , nicht mehr zuzumuten (S.
33). Auf Grund der durch den Morbus Recklinghausen verursachten Hautveränderungen bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, welche teilweise Publikumskontakt beinhaltet habe, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (S. 34) seit der Aufgabe dieser Tätigkeit im Jahre 2009 (S. 36) . Die Beschwer deführerin sei insbesondere in der Ausübung von Tätigkeiten, welche eine Kom petenz- und Wissensanwendung beinhalteten und welche die Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie Bewältigungsstrategien bei unerwarteten Prob lem situationen erforderten, beeinträchtigt. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte , ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen sei der Beschwerde führer in
jedoch ohne Leistungseinschränkung im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 36).
4 .4
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt
des Psychiatriezentrum s
C.___ , stellte in seinem Bericht vom 7. Novem ber 2016 ( Urk. 8/29) die folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose (Ziff. 1.1): - Morbus Recklinghausen
Er erwähnte, dass es sich bei der Alkoholproblematik um eine Nebendiagnose handle, welcher für die Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zukomme. Auf Grund der Intelligenzminderung sei eine Entwöh n ungstherapie im Sinne einer psychia trisch-psychotherapeutischen Intervention im engeren Sinne bei der Beschwerde führerin nur begrenzt möglich. Da die Beschwerdeführerin einen stationären Alkoholentzug ablehne, sei vereinbart worden, dass sie eine Konsumreduktion in Eigenregie umsetze
( Ziff. 1.4) . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde auf die Beurteilung durch die Gutachter der Z.___
verwiesen ( Ziff. 1.6-1.7). 4 .5
PD Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/31/3-4) aus, dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 detailliert auf die Aktenlage eingehe und umfassende Befunde enthalte, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1). Gestützt dar auf sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Es sei ein Alkoholentzug und eine längere Entwöhnungsbehandlung indiziert. Nach erfolgtem Entzug und gefestigter Abstinenz sei vorgesehen, in ungefähr einem Jahr im Rahmen einer Nachuntersuchung eine medizinische Neu beurteilung vorzunehmen (S. 2). 5 . 5 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3 ) und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 4.4 ) übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 (vorstehend E. 4.2 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur durch den Morbus Reckling hausen beziehungsweise durch eine Neurofibromatose , sondern zusätzlich durch einen Verdacht auf Intelligenz-Minderung, durch eine depressive Krankheit und durch einen überhöhten Alkoholkonsum in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmten die beteiligten Ärzte jedoch insoweit überein , als Dr. A.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung von Hilfsarbeiten im Hintergrund (vorstehend E. 4.2 ) und die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen im vollzeitlichen Umfang zumuten wollten. Damit übereinstimmend gingen auch PD Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2016 ( vorstehend E.
4.5 ) und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 4.4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätig keiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. 5 .2
5.2.1
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 (vorstehend E.
4.2 ) gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht um einen solchen für Psy chiatrie und Psychotherapie handelt. Insoweit dieser eine Depression , eine Intel ligenz-Minderung und einen überhöhten Alkoholkonsum diagnostizierte , und die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin dadurch massgeblich in ihre Arbe its fähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden . Denn Dr. A.___ fehlt es an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie . Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. A.___
vorliegend nicht abgestellt werden. 5.2.2
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___
zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. 5.3
Demgegenüber erfüllt das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E.
E. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde.
E. 7.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 7 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7 .4
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Vali den ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/5/1-4 S. 2) und war vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich im Detailhandel als Verkäuferin und in der Gastronomie als Kellnerin tätig (Urk. 8/6). Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auf Grund einer erheblichen Intelligenzminderung keine vollwertige Ausbildung habe absol vieren können, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei.
E. 8.2 Zu prüfen ist daher , ob die Beschwerdeführerin nach Art. 26 Abs. 1 IVV als Früh invalide zu betrachten ist, was im Einkommensvergleich eine Aufwertung des Valideneinkommens zur Folge hätte.
E. 8.3 Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 Abs. 1 IVV vor: Konnte die ver sicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktuali sierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (LSE) : - vor dem 2 1. Geburtstag : 70 %
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag : 80 %
- ab dem 2 5. bis zum 3 0. Geburtstag : 90 %
- ab dem 3 0. Geburtstag : 100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten reali sieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
Steht dage gen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie zum Beispiel solche familiärer oder finanzieller Art , den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Ziff.
3036 KSIH ). Nach Ziff. 3037 KSIH ist als « Erwerb von zurei chenden beruflichen Kenntnissen» die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anleh ren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Ver dienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.
E. 8.4 ) als Valideneinkommen .
E. 8.5 Dem neuropsychologischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/21/1-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin bereits im Kindes- und Jugendalter an Auffälligkeiten bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit litt, dass sie in der Schule Sonderklassen besuchte ,
und dass sie anschliessend keine Berufsausbildung absolvierte, sondern im Rahmen von angelernten Tätigkeiten, insbesondere als Verkäuferin und Kellnerin (vgl. Urk. 8/6) , erwerbstätig war. In der neuropsychologischen Untersuchung resul tier ten unterdurchschnittliche Ergebnisse und kognitive Auff älligkeiten. Eine leichte Intelligenzminderung (ab einem Intelligenz quotienten von 69) wurde indes nicht festgestellt. Die Testresultate entsprachen vielmehr einer grenzwertigen Intelli genz ( Urk. 8/21/1-7 S. 5).
E. 8.6 Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (Urteil des Bun des gerichts 9C_611/2014 E. 4.3) . Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 8/5/2 Ziff. 3, Urk. 8/21/1-7 S. 5), dass die Beschwerdeführerin eine Anlehre im eigentlichen Sinne, das heisst eine vereinfachte Berufsausbildung im Sinne einer 2-jährige Lehre beziehungsweise Anlehre
mit Berufsattest absolviert hätte . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jeweils am Arbeitsplatz vor Ort mit den Anforderungen an die Arbeitsstellen vertraut ge macht beziehungsweise «angelernt» wurde, ohne eine Anlehre mit Berufsattest absolviert zu haben. Zu prüfen ist im Folgenden daher, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre absolvieren konnte .
E. 8.7 Bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität kommt es nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 5.1) nicht nur auf den Intelligenzquotienten an, welcher bei der Beschwerdeführerin nicht unterhalb von 70 Punkten ( Urk. 8/21/1-7 S. 5) und damit knapp im Normbereich zu liegen kommt . Vielmehr ist die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/21/1-7) unter einer Vielzahl von kogni tiven Funktionsbeeinträchtigungen im Grenzbereich zwischen mittelschwer und leicht bis mittelschwer ( Urk. 8/21/1-7 S. 3) , wobei verschiedene Aufmerksam keits -, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen sowie die Rechtsschreibung und das Grundrechnen betroffen sind ( Urk. 8/21 /1-7 S. 5). Auf Grund der grenzwertigen Intelligenz ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Z.___
nur die Ausübung geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten mit einem schablonenartigen Ablauf, ohne eigene Entscheidungsbefugnis, ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck zuzumuten ( Urk. 8/22/1-37 S. 35). Es ist daher davon auszugehen, dass die bisher ausgeübten, angelernten Tätig keiten im Verkauf und Service keine behinderungsangepassten Tätigkeiten darstellten. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die kognitiven Defizite bereits in der Kindheit und Jugend und daher bereits bei Eintritt ins Erwerbsleigen beziehungsweise bei Aufnahme der angelernten Erwerbstätigkeiten durch die Beschwerdeführerin bestanden (Urk. 8/21/1-7 S. 5).
E. 8.8 ) , ist vorliegend auch das Invalideneinkommen
ohne Unter schei dung nach dem Geschlecht anhand des Totalwerts für Frauen und Männer zu bemessen.
E. 9 6
Vorliegend ist der Beschwerdeführer in gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter bis mittelschwerer
Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter der Z.___
im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten . Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere auch die kogni tiven Defizite und die grenzwertige Intelligenz, wodurch die Beschwerdeführerin auf geistig einfache und leicht zu erlernende Tätigkeiten angewiesen ist, sind im Zumutbarkeitsprofil der Gutachter der Z.___
bereits enthalten , weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 3 0. März 2017 E. 4.1
und 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.1). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis (gelegentlich) mittelschwere Arbei ten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau 1 der LSE 2012 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt .
E. 9.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 9.2 In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen ( Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforde rungs niveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 fest ge stellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungs niveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisions verfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Ren ten anspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ) .
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1- Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabel len (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7).
Das Anfor de rungs niveau 4 der LSE 2010 ent spricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE
2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014).
E. 9.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
E. 9.4 Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein des wegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht fertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).
E. 9.5 Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1).
E. 9.7 Da das bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigende LSE -Erwerbseinkommens gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014
ohne eine Unterscheidung nach dem Geschlecht auf Grundlage des von Frauen und Männern insgesamt erwirtschafteten Verdienstes bemessen wurde (vor stehend E.
E. 9.8 Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen
und Männer
( Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’771 .-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 201 5 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % und einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung i m Jahre 2013 von 0. 7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % ( www.bfs.admin.ch;
T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017 )
r esultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von (abgerundet) Fr .
60 ’826 . -- (Fr. 4’771 .-- x
E. 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00950
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
3. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971 , war letztmals vom Juni 2008 bis Juni 2009 beim Restaurant Y.___ ( Urk. 8/6/3) als Kellnerin ( Urk. 8/5 S. 1) erwerbstätig und anschliessend nichterwerbstätig, als sie sich am 2 3. Juni 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete ( Urk. 8/1) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Ver si chert e ärzt lich begutachten (Gutachten vom 1 1. Juli 2016 ; Urk. 8/ 22/1-37 ). Mit Schrei ben vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/23) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie mit einem Alkoholentzug und einer längeren Entwöhnungsbehandlung ihren Gesundheitszustand wesentlich verbessern könne, und forderte sie auf, ihr bis 1 2. August 2016 bekannt zu geben, bei welchem Arzt oder Ärztin sie diese Mass nahme durchführen werde. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/ 32 und Urk. 8/ 34 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 8/ 36 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 10 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente . 2.
2.1
Die
Versicherte erhob am 1 2. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 7. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben
und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Okto ber 2017 (Urk. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde. 2.2
Mit Zwischenentscheid vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk.
12) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessfü hrung abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt , um zur Statusfrage beziehungsweise zur Frage nach ihrer Qualifikation als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige (ohne anerkann ten Aufgabenbereich) im Rahmen der Invaliditätsbemessung ergänzend Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2018 ( Urk.
14) beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihres beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehrens, ev entuell
seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 1 4. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme ( Urk. 19), wovon die Beschwerdeführerin am 2 3. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in, welche als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, die Ausübung
angepasster Tätigkeiten vollzeit lich zuzumuten sei (S.
1), und dass beim Einkommensvergleich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine Tätigkeit im Service ausge übt habe, bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne für Ser viceangestellte abzustellen sei. Da ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere, sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (S. 2). 2.2
D i e Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie auf Grund einer erheblichen Intelligenzminderung keine vollwertige berufliche Ausbildung habe absolvieren können, weshalb das Valideneinkommen nach der Methode für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV)
zu bemessen und auf Fr. 81'500.-- festzusetzen sei ( Urk. 14 S. 7). Dabei resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 14 S. 9). 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage , ob die Be schwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre . 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.3
Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/6/3) ist zu entnehmen, dass die zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 3 0. Juni 2009 beim Restau rant Y.___ erwerbstätig war. Seither hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. 3.4
Anlässlich des Standortgesprächs vom 2 1. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sie seit dem Jahre 2009 keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe, dass sie zuletzt im Service in einem Café bezieh ungsweise Restaurant gearbeitet habe, und dass sie dieses Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, weil sie von Gästen immer wieder auf ihr Äusseres angesprochen worden sei. Sie habe sich anschliessend erneut auf offene Stell en im Verkauf und Service beworben. Aus ästhetischen Gründen hat sie jedoch stets Absagen erhalten ( Urk. 8/5/1). 3.5
Gegenüber den Gutachtern der MEDAS Z.___
gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der Tätigkeit , die sie in den Jahren 2008 und 2009 ausgeübt habe, nicht ausschliesslich um eine Tätigkeit als Kellnerin gehandelt habe . Sie habe dabei auch beim Kochen mitgearbeitet, Getränke im Keller verstaut und die Küche, die Fenster und die Böden gereinigt. Dieses Arbeitsverhältnis habe sie selbst
gekündigt, weil sie von Gästen wiederholt auf ihre Hauterscheinungen ange sprochen worden sei. Dabei habe man sie gefragt, ob es sich bei ihrem Haut leiden um ein e ansteckende Krankheit handle, was sie gestört habe (Urk. 8/22/1-37 S. 9). 3.6
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juli 2009 nicht frei willig auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet habe, weshalb sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei, und weshalb bei der Bemes sung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne für Serviceangestellt e im Um fang eines vollzeitlichen Arbeits pensum s abzustellen sei. Die Frage nach der Qualifikation der Beschwer deführerin als Erwerbstätige oder als Nichterwerbs tätige (ohne anerkannten Aufgabenbereich) kann vorliegend indes offengelassen werden, wenn ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin selbst bei einer Quali fikation als Erwerbstätige (im vollzeitlichen Umfang) zu verneinen wäre. 4. 4.1
Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medi zi nische Aktenlage zu prüfen. 4 .2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 ( Urk. 8/7/1-5) die folgenden , sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf Intelligenz-Minderung - Neurofibromatose mit /bei : - zahllosen Neurofibrom-Knoten im Gesicht, Hals, Armen und überall - Nachteilen im Sozialkontakt - Zustand nach diversen Knoten-Entfernungen - depressive Krankheit nach jahrelangen Misserfolgen mit/bei: - Zustand nach Suizidversuchen in den Jahren 1994 und 2011 - überhöhter Alkoholkonsum
Der Arzt erwähnte, dass die knotige Hautveränderung und die dadurch erfolgte soziale Ausgrenzung eher schlimmer würden ( Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2010 stellenlos ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin sei die Aus übung von Hilfsarbeiten im Hintergrund zuzumuten. Solche Arbeitsstellen liessen sich aber nicht finden ( Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine Alkohol-Entzugstherapie zu empfehlen ( Ziff. 1.8). 4 .3
Die Ärzte der MEDAS Z.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/22), dass die Beschwerde führerin am 18., 2 5. und 2 6. Mai 2016 internisti sch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 29 f.): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Morbus Recklinghausen Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rezidiv beidseits - Raynaud-Syndrom linker Zeigefinger - Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch - grenzwertige Intelligenz - Nikotionkonsum - Dyspepsie
Eine am 1 8. Mai 2016 durchgeführte Haaranalyse habe einen Messwert von Ethyl glucoronid ergeben, welcher für einen starken, chronischen Alkoholkonsum spreche (S. 18). Die neuropsychologische Untersuchung habe teilweise deutlich bis weit unterdurchschnittliche Testresultate ergeben. Eine leichte Intelligenz min derung könne indes nicht diagnostiziert werden. Es sei vielmehr von einer grenz wertigen Intelligenz auszugehen (S. 19).
Die psychiatrische Untersuchung habe keine Anhaltpunkte für affektive Stö rungen, Angsterkrankungen, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis oder Persönlichkeitsstörungen ergeben. Infolge der grenzwertigen Intelligenz ver füge die Beschwerdeführerin nur über wenige Coping-Strategien und sei schnell überfordert. Sie brauche von aussen Hilfe, um ihr Leben adäquat zu führen und um im Beruf eine genügende Leistung erbringen zu können (S.
21). Sie werde durch die Neurofibrome des Morbus Recklinghausen sowie die grenzwertige Intel li genz beeinträchtigt und habe Mühe auf dem Arbeitsmarkt, wo das Aussehen eine relevante Rolle spiele, Fuss zu fassen. In psychiatrischer Hinsicht bestehe indes weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22).
Auf Grund einer beginnenden Degeneration der Wirbelsäule und eines Rezidivs eines Karpaltunnelsyndroms beidseits sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwerer und andauernd mittelschwerer Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche repetitive Handbelastungen erforderten, nicht mehr zuzumuten. Auf Grund des Morbus Recklinghausen sei ihr zudem die Ausübung von Tätigkeiten mit Sozialkontakt und von solchen , bei welchem das Aussehen eine Rolle spiele , nicht mehr zuzumuten (S.
33). Auf Grund der durch den Morbus Recklinghausen verursachten Hautveränderungen bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, welche teilweise Publikumskontakt beinhaltet habe, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (S. 34) seit der Aufgabe dieser Tätigkeit im Jahre 2009 (S. 36) . Die Beschwer deführerin sei insbesondere in der Ausübung von Tätigkeiten, welche eine Kom petenz- und Wissensanwendung beinhalteten und welche die Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie Bewältigungsstrategien bei unerwarteten Prob lem situationen erforderten, beeinträchtigt. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte , ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen sei der Beschwerde führer in
jedoch ohne Leistungseinschränkung im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 36).
4 .4
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt
des Psychiatriezentrum s
C.___ , stellte in seinem Bericht vom 7. Novem ber 2016 ( Urk. 8/29) die folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose (Ziff. 1.1): - Morbus Recklinghausen
Er erwähnte, dass es sich bei der Alkoholproblematik um eine Nebendiagnose handle, welcher für die Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zukomme. Auf Grund der Intelligenzminderung sei eine Entwöh n ungstherapie im Sinne einer psychia trisch-psychotherapeutischen Intervention im engeren Sinne bei der Beschwerde führerin nur begrenzt möglich. Da die Beschwerdeführerin einen stationären Alkoholentzug ablehne, sei vereinbart worden, dass sie eine Konsumreduktion in Eigenregie umsetze
( Ziff. 1.4) . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde auf die Beurteilung durch die Gutachter der Z.___
verwiesen ( Ziff. 1.6-1.7). 4 .5
PD Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/31/3-4) aus, dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 detailliert auf die Aktenlage eingehe und umfassende Befunde enthalte, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 1). Gestützt dar auf sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Es sei ein Alkoholentzug und eine längere Entwöhnungsbehandlung indiziert. Nach erfolgtem Entzug und gefestigter Abstinenz sei vorgesehen, in ungefähr einem Jahr im Rahmen einer Nachuntersuchung eine medizinische Neu beurteilung vorzunehmen (S. 2). 5 . 5 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3 ) und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 4.4 ) übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 (vorstehend E. 4.2 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur durch den Morbus Reckling hausen beziehungsweise durch eine Neurofibromatose , sondern zusätzlich durch einen Verdacht auf Intelligenz-Minderung, durch eine depressive Krankheit und durch einen überhöhten Alkoholkonsum in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmten die beteiligten Ärzte jedoch insoweit überein , als Dr. A.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung von Hilfsarbeiten im Hintergrund (vorstehend E. 4.2 ) und die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, geistig einfacher und leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen im vollzeitlichen Umfang zumuten wollten. Damit übereinstimmend gingen auch PD Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 1. Juli 2016 ( vorstehend E.
4.5 ) und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 4.4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätig keiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. 5 .2
5.2.1
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. August 2015 (vorstehend E.
4.2 ) gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht um einen solchen für Psy chiatrie und Psychotherapie handelt. Insoweit dieser eine Depression , eine Intel ligenz-Minderung und einen überhöhten Alkoholkonsum diagnostizierte , und die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin dadurch massgeblich in ihre Arbe its fähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden . Denn Dr. A.___ fehlt es an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie . Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. A.___
vorliegend nicht abgestellt werden. 5.2.2
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___
zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. 5.3
Demgegenüber erfüllt das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.3 ). Denn die Gutachter verfügen als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psycho therapie und für Neu rologie über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens der Beschwer de führerin angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medi zinischer Vor-ak ten, setzten sich mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten
ihre Schlussfolge rungen in nachvoll ziehbarer Weise .
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen veranlassten neuro psychologischen Untersuchung davon ausgingen, dass eine leichte Intelligenz min derung nicht zu diagnostizieren sei, und dass lediglich eine grenzwertige Intelligenz ausgewiesen sei. Sodann vermag deren Beurteilung auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Morbus Recklinghausen und die damit verbundenen Hautverän de rungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Sodann vermag zu über zeugen, dass sie der Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, dass sie eine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen ver neinten , und dass sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs an gepassten, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zumuteten . Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Gutachter der Z.___
kann vorliegend daher abgestellt werden . 6. 6.1
Demzufolge hat g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) und auf die grundsätzlich damit überein stimmen den Beurteilungen durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4 ) und PD Dr. D.___ (vor stehend E. 4.5 ) als erstellt zu gelten , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch den Morbus Recklinghausen
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtig wurde, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis ( gele gentlich ) mittelschwerer, geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten, ohne grössere soziale Kontakte, ohne Zugang zu Alkohol, ohne thermische Belastung der Hände und ohne Vibrationen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war. 6.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änder ten , besteht - entgegen den diesbezüglichen V orbringen der Be schwer deführerin ( repli cando ; Urk. 1 4 S.
2) - für weitere Abklärungen keine Notwendig keit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7. 7.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 7 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7 .4
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Vali den ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträch tigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfah rungs
- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen , wie sie in der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2018 vom 1 4. November 2018 E. 5; AHI 1999 S. 237) 7 . 5
Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 2 3. Juni 2015 (Urk. 8/ 1 ) und mithin frühes tens im Dezember 2015
entstehen k ö nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens ver gleich die Verhältnisse des Jahres 2015 mass ge b end. Da gemäss der Beur tei lung durch die Gutachter der Z.___ seit dem Zeitpunkt de s Verlustes der Tätigkeit beim Y.___ per Ende Juni 2009 (vgl. Urk. 8/6) in Bezug auf diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand ( Urk. 8/22/1-37 S. 36), ist davon aus zugehen, dass der Gesundheitsscha den zu diesem Zeitpunkt eintrat, und dass die Beschwerde führerin das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ aus gesundheit lichen Gründen selbst kündigte. 8. 8.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung ( Urk. 8/5/1-4 S. 2) und war vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich im Detailhandel als Verkäuferin und in der Gastronomie als Kellnerin tätig (Urk. 8/6). Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auf Grund einer erheblichen Intelligenzminderung keine vollwertige Ausbildung habe absol vieren können, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. 8.2
Zu prüfen ist daher , ob die Beschwerdeführerin nach Art. 26 Abs. 1 IVV als Früh invalide zu betrachten ist, was im Einkommensvergleich eine Aufwertung des Valideneinkommens zur Folge hätte. 8.3
Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 Abs. 1 IVV vor: Konnte die ver sicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktuali sierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (LSE) : - vor dem 2 1. Geburtstag : 70 %
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag : 80 %
- ab dem 2 5. bis zum 3 0. Geburtstag : 90 %
- ab dem 3 0. Geburtstag : 100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten reali sieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
Steht dage gen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie zum Beispiel solche familiärer oder finanzieller Art , den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Ziff.
3036 KSIH ). Nach Ziff. 3037 KSIH ist als « Erwerb von zurei chenden beruflichen Kenntnissen» die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anleh ren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Ver dienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. 8.4
Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 «Durc h schnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung
auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV » betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1
IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer ab
1. Januar 2015 Fr. 82' 500 .-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften
Teilbeträge: - vor dem 2 1. Geburtstag ( 70 % ): Fr. 57'750.--
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag (8 0 % ): Fr. 66'000.--
- a b dem 2 5. bis zum 3 0. Geburtstag ( 90 % ):
Fr. 74'250.-- - ab dem 3 0. Geburtstag (100 % ): Fr. 82'500.--
8.5
Dem neuropsychologischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/21/1-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin bereits im Kindes- und Jugendalter an Auffälligkeiten bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit litt, dass sie in der Schule Sonderklassen besuchte ,
und dass sie anschliessend keine Berufsausbildung absolvierte, sondern im Rahmen von angelernten Tätigkeiten, insbesondere als Verkäuferin und Kellnerin (vgl. Urk. 8/6) , erwerbstätig war. In der neuropsychologischen Untersuchung resul tier ten unterdurchschnittliche Ergebnisse und kognitive Auff älligkeiten. Eine leichte Intelligenzminderung (ab einem Intelligenz quotienten von 69) wurde indes nicht festgestellt. Die Testresultate entsprachen vielmehr einer grenzwertigen Intelli genz ( Urk. 8/21/1-7 S. 5). 8.6
Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (Urteil des Bun des gerichts 9C_611/2014 E. 4.3) . Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 8/5/2 Ziff. 3, Urk. 8/21/1-7 S. 5), dass die Beschwerdeführerin eine Anlehre im eigentlichen Sinne, das heisst eine vereinfachte Berufsausbildung im Sinne einer 2-jährige Lehre beziehungsweise Anlehre
mit Berufsattest absolviert hätte . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jeweils am Arbeitsplatz vor Ort mit den Anforderungen an die Arbeitsstellen vertraut ge macht beziehungsweise «angelernt» wurde, ohne eine Anlehre mit Berufsattest absolviert zu haben. Zu prüfen ist im Folgenden daher, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre absolvieren konnte . 8.7
Bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität kommt es nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 5.1) nicht nur auf den Intelligenzquotienten an, welcher bei der Beschwerdeführerin nicht unterhalb von 70 Punkten ( Urk. 8/21/1-7 S. 5) und damit knapp im Normbereich zu liegen kommt . Vielmehr ist die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/21/1-7) unter einer Vielzahl von kogni tiven Funktionsbeeinträchtigungen im Grenzbereich zwischen mittelschwer und leicht bis mittelschwer ( Urk. 8/21/1-7 S. 3) , wobei verschiedene Aufmerksam keits -, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen sowie die Rechtsschreibung und das Grundrechnen betroffen sind ( Urk. 8/21 /1-7 S. 5). Auf Grund der grenzwertigen Intelligenz ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Z.___
nur die Ausübung geistig einfacher, leicht zu erlernender Tätigkeiten mit einem schablonenartigen Ablauf, ohne eigene Entscheidungsbefugnis, ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck zuzumuten ( Urk. 8/22/1-37 S. 35). Es ist daher davon auszugehen, dass die bisher ausgeübten, angelernten Tätig keiten im Verkauf und Service keine behinderungsangepassten Tätigkeiten darstellten. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die kognitiven Defizite bereits in der Kindheit und Jugend und daher bereits bei Eintritt ins Erwerbsleigen beziehungsweise bei Aufnahme der angelernten Erwerbstätigkeiten durch die Beschwerdeführerin bestanden (Urk. 8/21/1-7 S. 5). 8.8
Nach Gesagtem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche aus gesundheitlichen Gründen keine Berufs ausbildung absolvieren beziehungsweise keine hinreichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnte , als Frühinvalide zu betrachten ist. Sie hat daher Anrecht darauf, dass dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellen lohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde gelegt wird. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin 44 Jahr e alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100-prozentigen LSE-Erwerbseinkommens gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 82'000.-- (vorstehend E. 8.4 ) als Valideneinkommen . 9. 9.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9.2
In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen ( Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforde rungs niveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 fest ge stellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungs niveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisions verfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Ren ten anspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ) .
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1- Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabel len (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7).
Das Anfor de rungs niveau 4 der LSE 2010 ent spricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE
2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014). 9.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 9.4
Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein des wegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht fertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 9.5
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 9. 6
Vorliegend ist der Beschwerdeführer in gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 4.3 ) die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter bis mittelschwerer
Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter der Z.___
im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten . Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere auch die kogni tiven Defizite und die grenzwertige Intelligenz, wodurch die Beschwerdeführerin auf geistig einfache und leicht zu erlernende Tätigkeiten angewiesen ist, sind im Zumutbarkeitsprofil der Gutachter der Z.___
bereits enthalten , weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 3 0. März 2017 E. 4.1
und 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.1). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis (gelegentlich) mittelschwere Arbei ten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau 1 der LSE 2012 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt . 9.7
Da das bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigende LSE -Erwerbseinkommens gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014
ohne eine Unterscheidung nach dem Geschlecht auf Grundlage des von Frauen und Männern insgesamt erwirtschafteten Verdienstes bemessen wurde (vor stehend E. 8.8 ) , ist vorliegend auch das Invalideneinkommen
ohne Unter schei dung nach dem Geschlecht anhand des Totalwerts für Frauen und Männer zu bemessen. 9.8
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen
und Männer
( Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’771 .-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 201 5 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % und einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung i m Jahre 2013 von 0. 7 % , im Jahre 2014 von 0.8 % und im Jahre 2015 von 0.4 % ( www.bfs.admin.ch;
T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017 )
r esultiert im Jahre 2015 ein Inv aliden einkommen von (abgerundet) Fr .
60 ’826 . -- (Fr. 4’771 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.007 x 1.008 x 1.004 ) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 82'000.--
mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 60’826 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2 ' 155 . --. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 %. Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten Erwerbseinbusse aus gesund heitlichen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) im Ergebnis daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwer de abzuweisen ist. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der
unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz