Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1989, erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin (Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; anderen Angaben zufolge 80 %, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.9) als Woh n betreuerin beim Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 3. November 2010 war (Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7). Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber wegen langer Krankheitsabwesenheit. 1.2
Am 31. Januar 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Urk. 8/3). Nach vor gängiger Gewährung eines Aufbautrainings im Rahmen von Integrations mass nahmen (Mitteilungen vom 26. Juli 2011, 2. Februar und 29. Mai 2012 [Urk. 8/21, Urk. 8/40, Urk. 8/54]; Berichte der A.___ GmbH vom 31. Januar, 7. Mai und 15. Juni 2012 [Urk. 8/39, Urk. 8/51, Urk. 8/64]) leistete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Mitteilungen vom 27. Juni 2012 und 14. Januar 2014 [Urk. 8/66, Urk. 8/106]; Praktikumseinsätze beim B.___ und bei der C.___ AG [Urk. 8/62-63, Urk. 8/99]), welche die Versicherte mit der Erlangung des Bürofach-/Handelsdiploms VSH im August 2013 beziehungsweise März 2014 erfolgreich beendete (Urk. 8/102-103, Urk. 8/115-116). Daraufhin war sie
- zuerst im Rahmen eines Praktikumsvertra ges im Umfang von 50 % und ab 1. Januar 2016 in einer Anstellung im Stun denlohn bei einem Pensum von 50 % -
weiterhin bei der C.___ AG
tätig (Urk. 8/119-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196), wobei sie eine Präsenzzeit von höchstens 30 % erreicht e (vgl. Urk. 8/179 S. 29).
M it Mitteilung vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/122) eröffnete die IV-Stelle der Versi cherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen und mit Mitteilung vom 26. August 2014 (Urk. 8/137) den Abschluss der Arbeitsvermittlung . Einen Ren ten anspruch lehnte sie nach d urch ge führ tem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/126 127, Urk. 8/130/7, Urk. 8/135) mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 8/140) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab .
Eine
hie gegen
am 29. September 2014 (Urk. 8/ 144/3-11)
erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.
Februar 2016 (Urk. 8/158 /1-13; Prozessnummer IV.2014. 0
1006) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. August 2014 aufhob und die Sache an die IV-Stelle für ergänzenden Abklärungen zurückwies.
Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches dieser am 7. Dezember 2016 (Urk. 8/179) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 189, Urk. 8/ 197, Urk. 8/200)
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
13. Juli 2017 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zu. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
12. September 2017 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen . Zudem sei en
ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am
27. Oktober 2017 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am
17. Januar 201 8 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit als Sozialagogin seit 23. November 2010 nicht mehr zumutbar sei. Davor habe sie im Umfang von 80 % als Sozialagogin gearbeitet und hätte dies überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin getan. Weil sie nebenbei keinen Aufgabenbereich zu besorgen habe, sei sie als 80 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die restlichen 20 % entfielen zugunsten von mehr Freizeit. Im Jahr 2014 hätte sie damit ein Einkommen von Fr. 53'142.44 erzielen können. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar. Da sie einen Praktikumslohn beziehe, sei auf einen statistischen Durchschnittslohn für kaufmännische Tätig keiten gemäss dem Bundesamt für Statistik abzustellen. Dieser habe im Jahr 2014 bei 40 % Fr. 28'802.01 betragen. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. Da sie bis am 30. April 2014 Taggelder bezogen habe, sei der Renten an spruch somit a m
1. Mai 2014 entstanden. Es g e be keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % arbeitstätig wäre, weshalb sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades am 80 %-Pen sum orientiere (Urk. 2 S. 9 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . September 2017 (Urk.
1) auf den Standpunkt, es sei zwar zutreffend, dass sie bereits in der Zeit vom 1. August 2008 bis zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin 2011 nur in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe . Grund dafür sei aber nicht gewesen, dass sie nicht mehr als 80 % hätte arbeiten wollen. Vielmehr sei es daran gelegen, dass sie erst am Anfang ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden sei und sich bereits damals gesundheitliche Einschränkungen bemerkbar gemacht hätten. Sie habe ihr Pensum nicht aus freien Stücken reduziert gehabt, etwa um mehr Freizeit zu haben, und die Ausübung einer Ganztagtätigkeit sei auch nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich gewesen. Vielmehr habe der Grund für die redu zierte Arbeitstätigkeit darin gelegen, dass sie schon damals aus gesund heitlichen Gründen überfordert gewesen sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen zur Berechnung des Invaliditäts grades von Fr. 53'142.-- (80 %) auf Fr. 66'428.-- (100 %) zu erhöhen. Damit resul tiere ein Invaliditätsgrad von 56 % (S. 2). 3. 3 .1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8 / 186 S.
6 und Urk. 8/ 205 S.
1). Dies steht im Einklang mit dem von der Beschwerde gegne rin nach Rückweisung des hiesigen Gerichts zur medizinischen Abklärung in Auf trag gegebenen beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom
7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/179) . Dieser diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen, unreifen und emotional-instabilen Anteilen mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen; ferner einen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (S. 43). Aufgrund der Störungsbilder Depression und Persönlichkeitspathologie ging der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von rund 40 % aus (S. 45).
Zu Recht e benso wenig umstritten ist der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente am
1. Mai 2014, nachdem die Beschwerdegegnerin bis zum 30. April 2014 Tag gelder der Invali den versicherung bezog en hatte (Urk. 8/109, Urk. 8/186 S. 6). 3.2
Strittig ist einzig die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich und damit der Einkommensver gleich, wobei nur die Höhe des Valideneinkommens (als Folge der Qualifikation) umstritten ist. 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 80 %-Pensum als Wohnbetreuerin beim Z.___
(vgl.
Urk. 8/12/2 Ziff. 2.9 und Urk. 8/148/8-9 S. 1) . Die übrigen 20 % wendete sie nicht für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich - gemäss dem im Verfügungs zeitpunkt in Kraft gewesenen aArt . 27 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV)
sind darunter übliche Tätigkeiten im Haushalts bereich, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten zu verstehen
- auf, sondern nutzte diese 20 %
als «Erholungs tag » (vgl.
Urk. 8/123 S. 6) . 3.3.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die neben der in 80%igem Arbeitspensum berücksichtigen Einkünfte restlichen 20 % bei der Errechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden könnten, da die entsprechende Zeit zugunsten von mehr Freizeit aufgewendet worden sei
(vgl. Urk. 2 S. 9) . Sie begründete diese Sichtweise mit dem Umstand, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 100 % gearbeitet hätte. So sei ihrem Bewerbungsdossier zu entnehmen, dass sie seit Lehrabschluss immer in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, dass sie nun bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde (vgl.
Urk. 8/205 S. 2). 3.3.3
Diese Argumentation greift zu kurz. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von Anfang ihrer Berufskarriere an reduzierte 80 % Pen sum der Beschwerdeführerin auf ihr psychisches Leiden zurückzuführen ist. Es liegen zwar keine diesbezüglichen echtzeitlichen Arztberichte vor, jedoch spre chen die vorliegende Umstände für eine solche Sichtweise. Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten die krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Depression sowie eine Per sönlichkeitsstörung zurück und führte aus, dass die Gesundheitsschädigung seit der Jugend oder Adoleszenz vorliegen dürfte und sich über Jahre beziehungs weise spätesten ab der frühen Adoleszenz nicht wesentlich verändert habe (Urk. 8/179 S. 44 f. und S. 51). Zudem erlebte die Beschwerdegegnerin bereits nach dem ersten Lehrjahr 2006 im Alter von 17 ein von ihr als «Burnout» erlebtes Leiden (vgl. Urk. 8/179 S. 5). Danach wechselte sie den Lehrbetrieb. An ihrer ersten Arbeitsstelle, welche sie in dem Betrieb in Angriff nahm, in welchem sie auch das 2. und 3. Lehrjahr als Sozialagogin absolvierte, war sie von Anfang an in einem 80 %-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/148/10-12). Zudem verliess sie diese Stelle bereits nach einem Jahr im Alter von 20 Jahren wieder auf eigenen Wunsch (Urk. 8/148/10). Nach einer etwa siebenmonatigen Arbeitslosigkeit, während welcher sie ihre Vermittlungsfähigkeit mit 80 % angab (vgl. Urk. 8/9), war sie wiederum lediglich circa sieben Monate in einem Pensum von 80 % beim Z.___
arbeitstätig (Urk. 8/ 148/8; letzter effektiver Arbeitstag am 3. November 2010 [Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7]), bevor sie krankheitsbedingt stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 8/16 S. 2). Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die anfängliche Reduktion auf ein 80 %-Pensum durch gesundheitliche Beweggründe bedingt sind.
Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum nicht freiwillig zugunsten von zusätz licher Freizeit, sondern aufgrund ihres Gesundheitszustandes reduziert hatte. Damit ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. 4 . 4 .1
4.1.1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzt en Lohn auszugehen, der vor Ein tritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem erlittenen Gesundheitsschaden zuletzt als Wohnbetreuerin beim Z.___
und erzielte dort 2010
bei einem Pensum von 80 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.
5 2'149.90
(Urk. 8/12 S. 2). Dies entspricht einem massgeblichen Einkommen bei 100 % von Fr. 65'187.4 0. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für 2014 von Fr. 67'534.10 (F
r. 65'187.40/ 100 [Index 2010 ] x 103.6 [Index 2014 ]). 4.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehe n, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Perso n nach Eintritt des Gesund heits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin, indem sie lediglich stundenweise einer einem Praktikum vergleichbaren Arbeit bei einem Stundenlohn von Fr. 12.
- bei der C.___ AG (Urk.
8/1 19-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196) nach geht, ihr zumutbares Pensum von 40 % in einer angepassten Tätigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf die LSE abstellte. Da die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Umschulung über d as Bürofach-/Handels diplom VSH (Urk. 8/102 103, Urk. 8/115-116) verfügt, hat die Beschwerde gegne rin zu Recht auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 4 (monatlicher Bruttolohn nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor; Bürokräfte und verwandte Berufe; Frauen; LSE 2014) abgestellt und das entsprechende Ein kommen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an das mögliche Pensum von 40 % angepasst (Fr. 5’756.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0,4) . Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 28’802.-- (richtig Fr. 28'803.--, Wert 2014, Urk. 2), ist damit nicht zu bean standen. 4.3
Nach dem Gesagten ste ht dem Valideneinkommen von Fr. 67'534.10 ein Invali deneinkommen von Fr. 28'80 3 . --
gegenüber. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet
57 %, was eine n Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt (vgl.
E. 1.2) . Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2017 mit der Fest stellung abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5 .1
Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent-geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. 5 .2
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer- degegnerin zu tragen. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer). Trotz der gericht lichen Aufforderung vom 17. Januar 2018 (Urk. 16) hat der Rechtsvertre ter keine
Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzu setzen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzsprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2017 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am
12. September 2017 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen . Zudem sei en
ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am
27. Oktober 2017 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am
17. Januar 201 8 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit als Sozialagogin seit 23. November 2010 nicht mehr zumutbar sei. Davor habe sie im Umfang von 80 % als Sozialagogin gearbeitet und hätte dies überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin getan. Weil sie nebenbei keinen Aufgabenbereich zu besorgen habe, sei sie als 80 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die restlichen 20 % entfielen zugunsten von mehr Freizeit. Im Jahr 2014 hätte sie damit ein Einkommen von Fr. 53'142.44 erzielen können. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar. Da sie einen Praktikumslohn beziehe, sei auf einen statistischen Durchschnittslohn für kaufmännische Tätig keiten gemäss dem Bundesamt für Statistik abzustellen. Dieser habe im Jahr 2014 bei 40 % Fr. 28'802.01 betragen. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. Da sie bis am 30. April 2014 Taggelder bezogen habe, sei der Renten an spruch somit a m
1. Mai 2014 entstanden. Es g e be keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % arbeitstätig wäre, weshalb sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades am 80 %-Pen sum orientiere (Urk. 2 S. 9 f.) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom
E. 2.9 und Urk. 8/148/8-9 S. 1) . Die übrigen 20 % wendete sie nicht für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich - gemäss dem im Verfügungs zeitpunkt in Kraft gewesenen aArt . 27 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV)
sind darunter übliche Tätigkeiten im Haushalts bereich, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten zu verstehen
- auf, sondern nutzte diese 20 %
als «Erholungs tag » (vgl.
Urk. 8/123 S. 6) . 3.3.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die neben der in 80%igem Arbeitspensum berücksichtigen Einkünfte restlichen 20 % bei der Errechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden könnten, da die entsprechende Zeit zugunsten von mehr Freizeit aufgewendet worden sei
(vgl. Urk. 2 S. 9) . Sie begründete diese Sichtweise mit dem Umstand, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 100 % gearbeitet hätte. So sei ihrem Bewerbungsdossier zu entnehmen, dass sie seit Lehrabschluss immer in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, dass sie nun bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde (vgl.
Urk. 8/205 S. 2). 3.3.3
Diese Argumentation greift zu kurz. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von Anfang ihrer Berufskarriere an reduzierte 80 % Pen sum der Beschwerdeführerin auf ihr psychisches Leiden zurückzuführen ist. Es liegen zwar keine diesbezüglichen echtzeitlichen Arztberichte vor, jedoch spre chen die vorliegende Umstände für eine solche Sichtweise. Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten die krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Depression sowie eine Per sönlichkeitsstörung zurück und führte aus, dass die Gesundheitsschädigung seit der Jugend oder Adoleszenz vorliegen dürfte und sich über Jahre beziehungs weise spätesten ab der frühen Adoleszenz nicht wesentlich verändert habe (Urk. 8/179 S. 44 f. und S. 51). Zudem erlebte die Beschwerdegegnerin bereits nach dem ersten Lehrjahr 2006 im Alter von 17 ein von ihr als «Burnout» erlebtes Leiden (vgl. Urk. 8/179 S. 5). Danach wechselte sie den Lehrbetrieb. An ihrer ersten Arbeitsstelle, welche sie in dem Betrieb in Angriff nahm, in welchem sie auch das 2. und 3. Lehrjahr als Sozialagogin absolvierte, war sie von Anfang an in einem 80 %-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/148/10-12). Zudem verliess sie diese Stelle bereits nach einem Jahr im Alter von 20 Jahren wieder auf eigenen Wunsch (Urk. 8/148/10). Nach einer etwa siebenmonatigen Arbeitslosigkeit, während welcher sie ihre Vermittlungsfähigkeit mit 80 % angab (vgl. Urk. 8/9), war sie wiederum lediglich circa sieben Monate in einem Pensum von 80 % beim Z.___
arbeitstätig (Urk. 8/ 148/8; letzter effektiver Arbeitstag am 3. November 2010 [Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7]), bevor sie krankheitsbedingt stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 8/16 S. 2). Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die anfängliche Reduktion auf ein 80 %-Pensum durch gesundheitliche Beweggründe bedingt sind.
Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum nicht freiwillig zugunsten von zusätz licher Freizeit, sondern aufgrund ihres Gesundheitszustandes reduziert hatte. Damit ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. 4 . 4 .1
4.1.1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzt en Lohn auszugehen, der vor Ein tritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem erlittenen Gesundheitsschaden zuletzt als Wohnbetreuerin beim Z.___
und erzielte dort 2010
bei einem Pensum von 80 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.
5 2'149.90
(Urk. 8/12 S. 2). Dies entspricht einem massgeblichen Einkommen bei 100 % von Fr. 65'187.4 0. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für 2014 von Fr. 67'534.10 (F
r. 65'187.40/ 100 [Index 2010 ] x 103.6 [Index 2014 ]). 4.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehe n, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Perso n nach Eintritt des Gesund heits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin, indem sie lediglich stundenweise einer einem Praktikum vergleichbaren Arbeit bei einem Stundenlohn von Fr. 12.
- bei der C.___ AG (Urk.
8/1 19-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196) nach geht, ihr zumutbares Pensum von 40 % in einer angepassten Tätigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf die LSE abstellte. Da die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Umschulung über d as Bürofach-/Handels diplom VSH (Urk. 8/102 103, Urk. 8/115-116) verfügt, hat die Beschwerde gegne rin zu Recht auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 4 (monatlicher Bruttolohn nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor; Bürokräfte und verwandte Berufe; Frauen; LSE 2014) abgestellt und das entsprechende Ein kommen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an das mögliche Pensum von 40 % angepasst (Fr. 5’756.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0,4) . Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 28’802.-- (richtig Fr. 28'803.--, Wert 2014, Urk. 2), ist damit nicht zu bean standen. 4.3
Nach dem Gesagten ste ht dem Valideneinkommen von Fr. 67'534.10 ein Invali deneinkommen von Fr. 28'80 3 . --
gegenüber. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet
57 %, was eine n Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt (vgl.
E. 1.2) . Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2017 mit der Fest stellung abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5 .1
Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent-geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. 5 .2
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer- degegnerin zu tragen. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer). Trotz der gericht lichen Aufforderung vom 17. Januar 2018 (Urk. 16) hat der Rechtsvertre ter keine
Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzu setzen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzsprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2017 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 . September 2017 (Urk.
1) auf den Standpunkt, es sei zwar zutreffend, dass sie bereits in der Zeit vom 1. August 2008 bis zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin 2011 nur in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe . Grund dafür sei aber nicht gewesen, dass sie nicht mehr als 80 % hätte arbeiten wollen. Vielmehr sei es daran gelegen, dass sie erst am Anfang ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden sei und sich bereits damals gesundheitliche Einschränkungen bemerkbar gemacht hätten. Sie habe ihr Pensum nicht aus freien Stücken reduziert gehabt, etwa um mehr Freizeit zu haben, und die Ausübung einer Ganztagtätigkeit sei auch nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich gewesen. Vielmehr habe der Grund für die redu zierte Arbeitstätigkeit darin gelegen, dass sie schon damals aus gesund heitlichen Gründen überfordert gewesen sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen zur Berechnung des Invaliditäts grades von Fr. 53'142.-- (80 %) auf Fr. 66'428.-- (100 %) zu erhöhen. Damit resul tiere ein Invaliditätsgrad von 56 % (S. 2). 3. 3 .1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8 / 186 S.
6 und Urk. 8/ 205 S.
1). Dies steht im Einklang mit dem von der Beschwerde gegne rin nach Rückweisung des hiesigen Gerichts zur medizinischen Abklärung in Auf trag gegebenen beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom
7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/179) . Dieser diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen, unreifen und emotional-instabilen Anteilen mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen; ferner einen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (S. 43). Aufgrund der Störungsbilder Depression und Persönlichkeitspathologie ging der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von rund 40 % aus (S. 45).
Zu Recht e benso wenig umstritten ist der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente am
1. Mai 2014, nachdem die Beschwerdegegnerin bis zum 30. April 2014 Tag gelder der Invali den versicherung bezog en hatte (Urk. 8/109, Urk. 8/186 S. 6). 3.2
Strittig ist einzig die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich und damit der Einkommensver gleich, wobei nur die Höhe des Valideneinkommens (als Folge der Qualifikation) umstritten ist. 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 80 %-Pensum als Wohnbetreuerin beim Z.___
(vgl.
Urk. 8/12/2 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00949
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1989, erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin (Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; anderen Angaben zufolge 80 %, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.9) als Woh n betreuerin beim Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 3. November 2010 war (Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7). Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber wegen langer Krankheitsabwesenheit. 1.2
Am 31. Januar 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Urk. 8/3). Nach vor gängiger Gewährung eines Aufbautrainings im Rahmen von Integrations mass nahmen (Mitteilungen vom 26. Juli 2011, 2. Februar und 29. Mai 2012 [Urk. 8/21, Urk. 8/40, Urk. 8/54]; Berichte der A.___ GmbH vom 31. Januar, 7. Mai und 15. Juni 2012 [Urk. 8/39, Urk. 8/51, Urk. 8/64]) leistete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Mitteilungen vom 27. Juni 2012 und 14. Januar 2014 [Urk. 8/66, Urk. 8/106]; Praktikumseinsätze beim B.___ und bei der C.___ AG [Urk. 8/62-63, Urk. 8/99]), welche die Versicherte mit der Erlangung des Bürofach-/Handelsdiploms VSH im August 2013 beziehungsweise März 2014 erfolgreich beendete (Urk. 8/102-103, Urk. 8/115-116). Daraufhin war sie
- zuerst im Rahmen eines Praktikumsvertra ges im Umfang von 50 % und ab 1. Januar 2016 in einer Anstellung im Stun denlohn bei einem Pensum von 50 % -
weiterhin bei der C.___ AG
tätig (Urk. 8/119-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196), wobei sie eine Präsenzzeit von höchstens 30 % erreicht e (vgl. Urk. 8/179 S. 29).
M it Mitteilung vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/122) eröffnete die IV-Stelle der Versi cherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen und mit Mitteilung vom 26. August 2014 (Urk. 8/137) den Abschluss der Arbeitsvermittlung . Einen Ren ten anspruch lehnte sie nach d urch ge führ tem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/126 127, Urk. 8/130/7, Urk. 8/135) mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 8/140) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab .
Eine
hie gegen
am 29. September 2014 (Urk. 8/ 144/3-11)
erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.
Februar 2016 (Urk. 8/158 /1-13; Prozessnummer IV.2014. 0
1006) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. August 2014 aufhob und die Sache an die IV-Stelle für ergänzenden Abklärungen zurückwies.
Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches dieser am 7. Dezember 2016 (Urk. 8/179) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 189, Urk. 8/ 197, Urk. 8/200)
sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
13. Juli 2017 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zu. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
12. September 2017 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen . Zudem sei en
ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am
27. Oktober 2017 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am
17. Januar 201 8 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit als Sozialagogin seit 23. November 2010 nicht mehr zumutbar sei. Davor habe sie im Umfang von 80 % als Sozialagogin gearbeitet und hätte dies überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin getan. Weil sie nebenbei keinen Aufgabenbereich zu besorgen habe, sei sie als 80 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die restlichen 20 % entfielen zugunsten von mehr Freizeit. Im Jahr 2014 hätte sie damit ein Einkommen von Fr. 53'142.44 erzielen können. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar. Da sie einen Praktikumslohn beziehe, sei auf einen statistischen Durchschnittslohn für kaufmännische Tätig keiten gemäss dem Bundesamt für Statistik abzustellen. Dieser habe im Jahr 2014 bei 40 % Fr. 28'802.01 betragen. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. Da sie bis am 30. April 2014 Taggelder bezogen habe, sei der Renten an spruch somit a m
1. Mai 2014 entstanden. Es g e be keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % arbeitstätig wäre, weshalb sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades am 80 %-Pen sum orientiere (Urk. 2 S. 9 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . September 2017 (Urk.
1) auf den Standpunkt, es sei zwar zutreffend, dass sie bereits in der Zeit vom 1. August 2008 bis zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin 2011 nur in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe . Grund dafür sei aber nicht gewesen, dass sie nicht mehr als 80 % hätte arbeiten wollen. Vielmehr sei es daran gelegen, dass sie erst am Anfang ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden sei und sich bereits damals gesundheitliche Einschränkungen bemerkbar gemacht hätten. Sie habe ihr Pensum nicht aus freien Stücken reduziert gehabt, etwa um mehr Freizeit zu haben, und die Ausübung einer Ganztagtätigkeit sei auch nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich gewesen. Vielmehr habe der Grund für die redu zierte Arbeitstätigkeit darin gelegen, dass sie schon damals aus gesund heitlichen Gründen überfordert gewesen sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen zur Berechnung des Invaliditäts grades von Fr. 53'142.-- (80 %) auf Fr. 66'428.-- (100 %) zu erhöhen. Damit resul tiere ein Invaliditätsgrad von 56 % (S. 2). 3. 3 .1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8 / 186 S.
6 und Urk. 8/ 205 S.
1). Dies steht im Einklang mit dem von der Beschwerde gegne rin nach Rückweisung des hiesigen Gerichts zur medizinischen Abklärung in Auf trag gegebenen beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom
7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/179) . Dieser diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen, unreifen und emotional-instabilen Anteilen mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen; ferner einen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (S. 43). Aufgrund der Störungsbilder Depression und Persönlichkeitspathologie ging der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von rund 40 % aus (S. 45).
Zu Recht e benso wenig umstritten ist der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente am
1. Mai 2014, nachdem die Beschwerdegegnerin bis zum 30. April 2014 Tag gelder der Invali den versicherung bezog en hatte (Urk. 8/109, Urk. 8/186 S. 6). 3.2
Strittig ist einzig die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich und damit der Einkommensver gleich, wobei nur die Höhe des Valideneinkommens (als Folge der Qualifikation) umstritten ist. 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 80 %-Pensum als Wohnbetreuerin beim Z.___
(vgl.
Urk. 8/12/2 Ziff. 2.9 und Urk. 8/148/8-9 S. 1) . Die übrigen 20 % wendete sie nicht für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich - gemäss dem im Verfügungs zeitpunkt in Kraft gewesenen aArt . 27 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV)
sind darunter übliche Tätigkeiten im Haushalts bereich, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten zu verstehen
- auf, sondern nutzte diese 20 %
als «Erholungs tag » (vgl.
Urk. 8/123 S. 6) . 3.3.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die neben der in 80%igem Arbeitspensum berücksichtigen Einkünfte restlichen 20 % bei der Errechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden könnten, da die entsprechende Zeit zugunsten von mehr Freizeit aufgewendet worden sei
(vgl. Urk. 2 S. 9) . Sie begründete diese Sichtweise mit dem Umstand, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 100 % gearbeitet hätte. So sei ihrem Bewerbungsdossier zu entnehmen, dass sie seit Lehrabschluss immer in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, dass sie nun bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde (vgl.
Urk. 8/205 S. 2). 3.3.3
Diese Argumentation greift zu kurz. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von Anfang ihrer Berufskarriere an reduzierte 80 % Pen sum der Beschwerdeführerin auf ihr psychisches Leiden zurückzuführen ist. Es liegen zwar keine diesbezüglichen echtzeitlichen Arztberichte vor, jedoch spre chen die vorliegende Umstände für eine solche Sichtweise. Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten die krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Depression sowie eine Per sönlichkeitsstörung zurück und führte aus, dass die Gesundheitsschädigung seit der Jugend oder Adoleszenz vorliegen dürfte und sich über Jahre beziehungs weise spätesten ab der frühen Adoleszenz nicht wesentlich verändert habe (Urk. 8/179 S. 44 f. und S. 51). Zudem erlebte die Beschwerdegegnerin bereits nach dem ersten Lehrjahr 2006 im Alter von 17 ein von ihr als «Burnout» erlebtes Leiden (vgl. Urk. 8/179 S. 5). Danach wechselte sie den Lehrbetrieb. An ihrer ersten Arbeitsstelle, welche sie in dem Betrieb in Angriff nahm, in welchem sie auch das 2. und 3. Lehrjahr als Sozialagogin absolvierte, war sie von Anfang an in einem 80 %-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/148/10-12). Zudem verliess sie diese Stelle bereits nach einem Jahr im Alter von 20 Jahren wieder auf eigenen Wunsch (Urk. 8/148/10). Nach einer etwa siebenmonatigen Arbeitslosigkeit, während welcher sie ihre Vermittlungsfähigkeit mit 80 % angab (vgl. Urk. 8/9), war sie wiederum lediglich circa sieben Monate in einem Pensum von 80 % beim Z.___
arbeitstätig (Urk. 8/ 148/8; letzter effektiver Arbeitstag am 3. November 2010 [Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7]), bevor sie krankheitsbedingt stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 8/16 S. 2). Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die anfängliche Reduktion auf ein 80 %-Pensum durch gesundheitliche Beweggründe bedingt sind.
Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum nicht freiwillig zugunsten von zusätz licher Freizeit, sondern aufgrund ihres Gesundheitszustandes reduziert hatte. Damit ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. 4 . 4 .1
4.1.1
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzt en Lohn auszugehen, der vor Ein tritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem erlittenen Gesundheitsschaden zuletzt als Wohnbetreuerin beim Z.___
und erzielte dort 2010
bei einem Pensum von 80 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.
5 2'149.90
(Urk. 8/12 S. 2). Dies entspricht einem massgeblichen Einkommen bei 100 % von Fr. 65'187.4 0. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für 2014 von Fr. 67'534.10 (F
r. 65'187.40/ 100 [Index 2010 ] x 103.6 [Index 2014 ]). 4.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehe n, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Perso n nach Eintritt des Gesund heits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin, indem sie lediglich stundenweise einer einem Praktikum vergleichbaren Arbeit bei einem Stundenlohn von Fr. 12.
- bei der C.___ AG (Urk.
8/1 19-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196) nach geht, ihr zumutbares Pensum von 40 % in einer angepassten Tätigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf die LSE abstellte. Da die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Umschulung über d as Bürofach-/Handels diplom VSH (Urk. 8/102 103, Urk. 8/115-116) verfügt, hat die Beschwerde gegne rin zu Recht auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 4 (monatlicher Bruttolohn nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor; Bürokräfte und verwandte Berufe; Frauen; LSE 2014) abgestellt und das entsprechende Ein kommen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an das mögliche Pensum von 40 % angepasst (Fr. 5’756.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0,4) . Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 28’802.-- (richtig Fr. 28'803.--, Wert 2014, Urk. 2), ist damit nicht zu bean standen. 4.3
Nach dem Gesagten ste ht dem Valideneinkommen von Fr. 67'534.10 ein Invali deneinkommen von Fr. 28'80 3 . --
gegenüber. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet
57 %, was eine n Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt (vgl.
E. 1.2) . Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2017 mit der Fest stellung abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 5. 5 .1
Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent-geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. 5 .2
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer- degegnerin zu tragen. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer). Trotz der gericht lichen Aufforderung vom 17. Januar 2018 (Urk. 16) hat der Rechtsvertre ter keine
Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzu setzen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzsprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2017 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller