Sachverhalt
1. 1.1
Der 1964 geborene X.___ war vom 14. Dezember 1998 bis 31. August 2003 als Bäckereigehilfe bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/22). M it Verfügung vom
26. August 2004 (Urk. 7/33) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten auf Gesuch hin (Urk. 7/12) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rück wirkend ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Rah men einer ersten amtlichen Revision mit Mitteilung vom 13. April 2005 bestätigt ( Urk. 7/38-45).
Am 11. Februar 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Über prü fung der Invalidenrente des Versicherten ein (Urk. 7/49). In diesem Zusammen hang führte sie erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch. Gestützt auf ein am 11. Oktober 2009 erstattetes Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/56), stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/76 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00109; Urk. 7/85) abgewiesen. Der Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 7/86) war ebenfalls kein Erfolg beschieden (Urteil 8C_853/2012 vom 6. März 2013; Urk. 7/91 ). 1.2
Am 5. Januar 2017 meldete sich der Versicherte unter Beilage verschiedener Unter lagen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/98 f., 7/100 f.). In der Folge wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert (erstreckter) Frist aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer tatsächlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 7/104-106). Am 9. März 2017 reichte der Versicherte darauf hin verschiedene Bestätigungen seiner behandelnden Ärzte zu seinem Gesund heitszustand zu den Akten (Urk. 7/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/112-115) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) nicht ein. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 31. August 2017 sei aufzuheben. 2.
Es sei auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 3.
Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen. 4.
Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen
zuzusprechen. 5.
Subeventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten anzuordnen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde
gegnerin . 7.
Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung oder ein Gesuch um eine Leistungsre vision eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersu chungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Ein gang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der ver sicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne wei tere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.2.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver halts änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaft ma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weni ger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beur teilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.2.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vor Jahren eine Invalidenrente bezogen habe, die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben worden sei. Am 9. Januar 2017 (wohl: 5. Januar 2017, vgl. Urk. 7/99) habe die Beschwerde geg nerin ein neues Leistungsgesuch erhalten. Um dieses prüfen zu können, müsste sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen werde nicht deutlich ersichtlich, worin die gesundheitliche Verschlechterung bestehe. Deshalb könne nicht auf das Gesuch eingetreten werden. Auch Abklärungen nach Eingang der Einwände hätten ergeben, dass weiterhin keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar sei. Die eingereichten Arztberichte seien bei der Entscheidfindung bereits berücksichtigt worden. 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der eingereichten Arztbe richte sei eine Veränderung respektive Verschlechterung seines Gesundheitszu standes sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht aus gewiesen. Die Verschlechterung zeige sich ebenso im Einschätzungsbericht der B.___, gemäss welchem eine wirtschaftliche Integration im zweiten Arbeits markt gesundheitsbedingt praktisch nicht möglich gewesen sei, und werde auch dadurch ersichtlich, dass seit Januar 2016 eine Spitex-Haushaltshilfe den Haushalt des Beschwerdeführers besorge, weil er dazu offensichtlich nicht mehr in der Lage sei (Urk. 1). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwer degegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) zu Recht nicht eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt bildet dabei die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) erfolgte Einstellung der damaligen ganzen Invali den rente des Beschwerdeführers. Nicht Verfahrensgegenstand bilden dagegen ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen. Auf die entsprechenden Anträge - inklusive der in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 2, Anträge 3.-5.) - ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Grundlage für die Aufhebung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) – bestätigt sowohl durch das hiesige Gericht als auch das Bundesgericht (siehe Sachverhalt E. 1.1 Abschnitt 2) - bildete das am 11. Oktober 2009 erstattete Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56). Darin diagnostizierte der psychiatrische Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10, F41.2), bei Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10, F40.01) sowie nach leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0), jeweils vom Februar bis Juni 2002 (S. 10). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit wurde mit 70 % beziffert (S. 16). 4.2 4.2.1
Im Rahmen der am 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) erfolgten Neuan meldung zum Leistungsbezug wurden neben medizinischen Unterlagen (Urk. 7/98 S. 1-12) auch ein Einschätzungsbericht von B.___ betreffend einen vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (Urk. 7/98 S. 13-16) sowie eine Telefon notiz der Sozialberatung des Departement Soziales, Winterthur, vom 25. Mai 2016 betreffend den B.___-Einsatz (Urk. 7/98 S. 17) zu den Akten gereicht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Unterlagen nicht um medizinische Berichte handelt. Sie sind daher nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beschreiben, geschweige denn eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 16. Dezember 2010 glaubhaft zu machen.
Die ebenfalls eingereichten Spitex-Aufträge des Hausarztes (Urk. 7/98 S. 18 f.) wurden sodann nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt, sondern für dessen Ehe frau (vgl. Urk. 7/12 S. 2). Abgesehen davon wird darin nichts zum Gesund heitszustand ausgeführt. 4.2.2
Weiter legte der Beschwerdeführer seiner Neuanmeldung die nachfolgenden medizinischen Berichte bei: 4.2.2.1
Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Zen trum E.___ vom 16. August 2016 (Urk. 7/98 S. 1-4) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 4): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10, F40.01, analog zum Bericht F.___ vom 25. Juli 2002) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Status nach Adipositas (E66, BMI=35 2002, aktuell BMI=29) - Status nach arthroskopischer Gelenkmausentfernung und subchondraler
Abrasionschondroplastik am 9. April 1997 (Diagnose Kantonsspital G.___ vom 17. Dezember 1997) mit/bei - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1. Mai 1993, Diagnose G.___ vom 17. Dezember 1997) - Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links (Diagnose G.___ vom 17. September 1993) - Status nach undislozierter Nasenbeinfraktur mit/bei - Status nach Unfall 2002 (Zusammenstoss mit Industrietüre) - Status nach Commotio cerebri (Diagnose Dr. H.___ vom 5. November 2008)
Der Beschwerdeführer wurde zu 100 % arbeitsunfähig qualifiziert, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4).
Es fällt auf, dass es sich bei den festgehaltenen Diagnosen um die gleichen - vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56) abweichenden - Diagnosen handelt, wie sie bereits im aktenkundigen Bericht des E.___ vom 4. November 2010 gestellt worden waren (Urk. 7/72 S. 3). Inwiefern somit eine Veränderung respektive Verschlechterung des (psychiatrischen) Gesundheitszustandes einge tre ten sein soll, ist mit dem neuen Bericht nicht glaubhaft dargelegt. Passend dazu wird darin auch ausgeführt, es hätten seit etwa 2004 rund 100 psychiatrisch-psy chotherapeutische Sitzungen stattgefunden, ohne eine wesentliche Verände rung zu bewirken (S. 3). 4.2.2.2
In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/98 S. 5-12) stellte der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10, Z73) - Agoraphobie mit Panik (ICD-10, F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Anpassungsstörung (ICD-10, F43.22, F43.25) bei/mit Status nach Nasen beinfraktur nach Zusammenstoss mit Industrietüre 2002 und Status nach Commotio cerebri mit darauffolgender Kündigung der Arbeitsstelle - Abhängige, infantile Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.7) - Chronisch rezidivierender phobischer Schwankschwindel - Chronische Knieschmerzen beidseits mit/bei Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links, Status nach arthroskopischer Gelenk maus entfernung und subchondraler
Abrasionschondroplastik am 9. April 1997, Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1993), Status nach diversen Steroidinfiltrationen am Knie rechts (2015-2016) - Chronisches cervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierung
Eine Arbeitsfähigkeit «in der freien Wirtschaft» beurteilte der Hausarzt als «unrea listisch» (S. 10).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allge meine Innere Medizin nicht kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (E. 1.3). Mit Blick auf die fachärztlich-psy chiatrische Stellungnahme des E.___ vom 16. August 2016 kann sodann - wie bereits dargelegt (E. 4.2.2.1) - nicht auf eine (wesentliche) Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes geschlossen werden. Hinsichtlich der gestellten somatischen Diagnosen ergeben sich weiter höchstens im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts gewisse Hinweise auf eine mögliche wesentliche Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum (Infiltrationen in den Jahren 2015-2016; E. 3.2). Hierauf ist nachfolgend (E. 4.2.3) einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass alleine die Hinweise auf eine «Schmerzintensi vie rung», eine Zunahme der rheumatischen Beschwerden sowie eine mögliche «wei tere Degeneration» im Bereich der Knie (S. 6) nicht genügen, um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. So fehlt es diesbezüglich insbesondere an einer Befundaufnahme, welche die beschriebenen Schmerzen/Beschwerden und Degenerationen objektiviert und damit plausibilisiert (E. 1.3). 4.2.3
Nach Eingang der Neuanmeldung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/104) eine Frist bis am 20. März 2017, um aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nachzureichen. Diese Frist wurde in der Folge bis am 30. April 2017 verlängert (Urk. 7/105 f.).
Am 9. März 2017 (Urk. 7/108) reichte der Beschwerdeführer drei E-Mailschreiben zu den Akten (Urk. 7/109):
Im ersten Schreiben vom 3. März 2017 (S. 1) verwies Dr. H.___ auf seine Stel lungnahme vom 31. Mai 2016 (E. 4.2.2.2) und führte aus, seither sei leider keine wesentliche Besserung der Gesamtsituation erreicht worden. Der Beschwerde führer leide weiterhin massiv in psychischer sowie körperlicher Weise. Hinzu komme, dass er in den letzten Monaten beim Gehen wegen therapieresistenten Knieschmerzen rechts stark hinke und deshalb einen Stock benutzen müsse. Er stehe weiterhin in rheumatologischer Behandlung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die neu eingetretenen Kniebeschwerden rechts ist festzuhalten , dass der Hausarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016, die mit der Neuanmeldung am 5. Januar 2017 eingereicht worden war, auf die Infiltrationen am rechten Knie in den Jahren 2015 bis 2016 sowie die Behandlung durch Dr. I.___ hingewiesen hatte ( Urk. 7/98 S. 5, S. 8). Dem Beschwerdeführer war in der Folge bis am 30. April 2017 und damit ausreichend Zeit gegeben worden, um aktuelle Beweismittel nachzureichen. Insbesondere ein Bericht von Dr. I.___ ging jedoch nicht ein. Die Beschwerdegegnerin war daher aufgrund der erneuten Hinweise im E Mailschreiben des Hausarztes betreffend die Verschlechterung am rechten Knie nicht verpflichtet, nochmals Angaben nachzufordern (E. 1.2.2).
In den beiden E-Mailschreiben von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (S. 2) sowie Dr. phil. K.___ , Psychologin, vom 9. März 2017 (S.3) wird auf einen unveränderten respektive nicht verbesserten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (seit letzten Sommer) hingewiesen. 4.2.4
Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass es sich bei den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen teils nicht um medizinische Berichte handelt, weshalb sie zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesund heits zustandes nicht geeignet sind. Dem Bericht von Dr. C.___ sowie Dr. phil. D.___ ist weiter nicht zu entnehmen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wesentlich verändert haben soll. Die Stellungnahme von Dr. H.___ lässt sodann höchstens hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auf eine mögliche Verschlechterung schliessen. Diesbezüglich wurde dem Beschwer deführer eine Frist zur Einreichung aktueller Beweismittel gewährt. Damit kam die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Pflicht zur Nachforderung von Angaben zur Genüge nach (1.2.2). Die bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ge währten Nachfrist eingegangenen Emailschreiben sind schliesslich einerseits zu wenig sustanziiert , um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (Dr. H.___ wies wiederum lediglich auf die Verschlechterung am rechten Knie und die Behandlung durch den Rheumatologen hin), und sprechen andererseits von einem unveränderten (psychiatrischen) Zustand. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. — anzu setzen. 5.2
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 f.). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ; Bedürftigkeit [Urk. 3/3] und feh len de Aussichtslosigkeit ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am 5. Januar 2017 meldete sich der Versicherte unter Beilage verschiedener Unter lagen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/98 f., 7/100 f.). In der Folge wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert (erstreckter) Frist aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer tatsächlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 7/104-106). Am 9. März 2017 reichte der Versicherte darauf hin verschiedene Bestätigungen seiner behandelnden Ärzte zu seinem Gesund heitszustand zu den Akten (Urk. 7/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/112-115) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) nicht ein.
E. 1.2.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung oder ein Gesuch um eine Leistungsre vision eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersu chungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Ein gang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der ver sicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne wei tere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.2.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver halts änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaft ma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weni ger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beur teilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ).
E. 1.2.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 2.
E. 2 Es sei auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vor Jahren eine Invalidenrente bezogen habe, die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben worden sei. Am 9. Januar 2017 (wohl: 5. Januar 2017, vgl. Urk. 7/99) habe die Beschwerde geg nerin ein neues Leistungsgesuch erhalten. Um dieses prüfen zu können, müsste sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen werde nicht deutlich ersichtlich, worin die gesundheitliche Verschlechterung bestehe. Deshalb könne nicht auf das Gesuch eingetreten werden. Auch Abklärungen nach Eingang der Einwände hätten ergeben, dass weiterhin keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar sei. Die eingereichten Arztberichte seien bei der Entscheidfindung bereits berücksichtigt worden.
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der eingereichten Arztbe richte sei eine Veränderung respektive Verschlechterung seines Gesundheitszu standes sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht aus gewiesen. Die Verschlechterung zeige sich ebenso im Einschätzungsbericht der B.___, gemäss welchem eine wirtschaftliche Integration im zweiten Arbeits markt gesundheitsbedingt praktisch nicht möglich gewesen sei, und werde auch dadurch ersichtlich, dass seit Januar 2016 eine Spitex-Haushaltshilfe den Haushalt des Beschwerdeführers besorge, weil er dazu offensichtlich nicht mehr in der Lage sei (Urk. 1). 3.
E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen.
E. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwer degegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) zu Recht nicht eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt bildet dabei die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) erfolgte Einstellung der damaligen ganzen Invali den rente des Beschwerdeführers. Nicht Verfahrensgegenstand bilden dagegen ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen. Auf die entsprechenden Anträge - inklusive der in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 2, Anträge 3.-5.) - ist daher nicht einzutreten. 4.
E. 4 Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen
zuzusprechen.
E. 4.1 Grundlage für die Aufhebung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) – bestätigt sowohl durch das hiesige Gericht als auch das Bundesgericht (siehe Sachverhalt E. 1.1 Abschnitt 2) - bildete das am 11. Oktober 2009 erstattete Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56). Darin diagnostizierte der psychiatrische Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10, F41.2), bei Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10, F40.01) sowie nach leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0), jeweils vom Februar bis Juni 2002 (S. 10). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit wurde mit 70 % beziffert (S. 16).
E. 4.2.1 Im Rahmen der am 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) erfolgten Neuan meldung zum Leistungsbezug wurden neben medizinischen Unterlagen (Urk. 7/98 S. 1-12) auch ein Einschätzungsbericht von B.___ betreffend einen vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (Urk. 7/98 S. 13-16) sowie eine Telefon notiz der Sozialberatung des Departement Soziales, Winterthur, vom 25. Mai 2016 betreffend den B.___-Einsatz (Urk. 7/98 S. 17) zu den Akten gereicht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Unterlagen nicht um medizinische Berichte handelt. Sie sind daher nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beschreiben, geschweige denn eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 16. Dezember 2010 glaubhaft zu machen.
Die ebenfalls eingereichten Spitex-Aufträge des Hausarztes (Urk. 7/98 S. 18 f.) wurden sodann nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt, sondern für dessen Ehe frau (vgl. Urk. 7/12 S. 2). Abgesehen davon wird darin nichts zum Gesund heitszustand ausgeführt.
E. 4.2.2 Weiter legte der Beschwerdeführer seiner Neuanmeldung die nachfolgenden medizinischen Berichte bei:
E. 4.2.2.1 Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Zen trum E.___ vom 16. August 2016 (Urk. 7/98 S. 1-4) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 4): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10, F40.01, analog zum Bericht F.___ vom 25. Juli 2002) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Status nach Adipositas (E66, BMI=35 2002, aktuell BMI=29) - Status nach arthroskopischer Gelenkmausentfernung und subchondraler
Abrasionschondroplastik am 9. April 1997 (Diagnose Kantonsspital G.___ vom 17. Dezember 1997) mit/bei - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1. Mai 1993, Diagnose G.___ vom 17. Dezember 1997) - Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links (Diagnose G.___ vom 17. September 1993) - Status nach undislozierter Nasenbeinfraktur mit/bei - Status nach Unfall 2002 (Zusammenstoss mit Industrietüre) - Status nach Commotio cerebri (Diagnose Dr. H.___ vom 5. November 2008)
Der Beschwerdeführer wurde zu 100 % arbeitsunfähig qualifiziert, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4).
Es fällt auf, dass es sich bei den festgehaltenen Diagnosen um die gleichen - vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56) abweichenden - Diagnosen handelt, wie sie bereits im aktenkundigen Bericht des E.___ vom 4. November 2010 gestellt worden waren (Urk. 7/72 S. 3). Inwiefern somit eine Veränderung respektive Verschlechterung des (psychiatrischen) Gesundheitszustandes einge tre ten sein soll, ist mit dem neuen Bericht nicht glaubhaft dargelegt. Passend dazu wird darin auch ausgeführt, es hätten seit etwa 2004 rund 100 psychiatrisch-psy chotherapeutische Sitzungen stattgefunden, ohne eine wesentliche Verände rung zu bewirken (S. 3).
E. 4.2.2.2 In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/98 S. 5-12) stellte der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10, Z73) - Agoraphobie mit Panik (ICD-10, F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Anpassungsstörung (ICD-10, F43.22, F43.25) bei/mit Status nach Nasen beinfraktur nach Zusammenstoss mit Industrietüre 2002 und Status nach Commotio cerebri mit darauffolgender Kündigung der Arbeitsstelle - Abhängige, infantile Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.7) - Chronisch rezidivierender phobischer Schwankschwindel - Chronische Knieschmerzen beidseits mit/bei Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links, Status nach arthroskopischer Gelenk maus entfernung und subchondraler
Abrasionschondroplastik am 9. April 1997, Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1993), Status nach diversen Steroidinfiltrationen am Knie rechts (2015-2016) - Chronisches cervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierung
Eine Arbeitsfähigkeit «in der freien Wirtschaft» beurteilte der Hausarzt als «unrea listisch» (S. 10).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allge meine Innere Medizin nicht kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (E. 1.3). Mit Blick auf die fachärztlich-psy chiatrische Stellungnahme des E.___ vom 16. August 2016 kann sodann - wie bereits dargelegt (E. 4.2.2.1) - nicht auf eine (wesentliche) Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes geschlossen werden. Hinsichtlich der gestellten somatischen Diagnosen ergeben sich weiter höchstens im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts gewisse Hinweise auf eine mögliche wesentliche Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum (Infiltrationen in den Jahren 2015-2016; E. 3.2). Hierauf ist nachfolgend (E. 4.2.3) einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass alleine die Hinweise auf eine «Schmerzintensi vie rung», eine Zunahme der rheumatischen Beschwerden sowie eine mögliche «wei tere Degeneration» im Bereich der Knie (S. 6) nicht genügen, um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. So fehlt es diesbezüglich insbesondere an einer Befundaufnahme, welche die beschriebenen Schmerzen/Beschwerden und Degenerationen objektiviert und damit plausibilisiert (E. 1.3).
E. 4.2.3 Nach Eingang der Neuanmeldung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/104) eine Frist bis am 20. März 2017, um aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nachzureichen. Diese Frist wurde in der Folge bis am 30. April 2017 verlängert (Urk. 7/105 f.).
Am 9. März 2017 (Urk. 7/108) reichte der Beschwerdeführer drei E-Mailschreiben zu den Akten (Urk. 7/109):
Im ersten Schreiben vom 3. März 2017 (S. 1) verwies Dr. H.___ auf seine Stel lungnahme vom 31. Mai 2016 (E. 4.2.2.2) und führte aus, seither sei leider keine wesentliche Besserung der Gesamtsituation erreicht worden. Der Beschwerde führer leide weiterhin massiv in psychischer sowie körperlicher Weise. Hinzu komme, dass er in den letzten Monaten beim Gehen wegen therapieresistenten Knieschmerzen rechts stark hinke und deshalb einen Stock benutzen müsse. Er stehe weiterhin in rheumatologischer Behandlung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die neu eingetretenen Kniebeschwerden rechts ist festzuhalten , dass der Hausarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016, die mit der Neuanmeldung am 5. Januar 2017 eingereicht worden war, auf die Infiltrationen am rechten Knie in den Jahren 2015 bis 2016 sowie die Behandlung durch Dr. I.___ hingewiesen hatte ( Urk. 7/98 S. 5, S. 8). Dem Beschwerdeführer war in der Folge bis am 30. April 2017 und damit ausreichend Zeit gegeben worden, um aktuelle Beweismittel nachzureichen. Insbesondere ein Bericht von Dr. I.___ ging jedoch nicht ein. Die Beschwerdegegnerin war daher aufgrund der erneuten Hinweise im E Mailschreiben des Hausarztes betreffend die Verschlechterung am rechten Knie nicht verpflichtet, nochmals Angaben nachzufordern (E. 1.2.2).
In den beiden E-Mailschreiben von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (S. 2) sowie Dr. phil. K.___ , Psychologin, vom 9. März 2017 (S.3) wird auf einen unveränderten respektive nicht verbesserten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (seit letzten Sommer) hingewiesen.
E. 4.2.4 Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass es sich bei den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen teils nicht um medizinische Berichte handelt, weshalb sie zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesund heits zustandes nicht geeignet sind. Dem Bericht von Dr. C.___ sowie Dr. phil. D.___ ist weiter nicht zu entnehmen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wesentlich verändert haben soll. Die Stellungnahme von Dr. H.___ lässt sodann höchstens hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auf eine mögliche Verschlechterung schliessen. Diesbezüglich wurde dem Beschwer deführer eine Frist zur Einreichung aktueller Beweismittel gewährt. Damit kam die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Pflicht zur Nachforderung von Angaben zur Genüge nach (1.2.2). Die bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ge währten Nachfrist eingegangenen Emailschreiben sind schliesslich einerseits zu wenig sustanziiert , um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (Dr. H.___ wies wiederum lediglich auf die Verschlechterung am rechten Knie und die Behandlung durch den Rheumatologen hin), und sprechen andererseits von einem unveränderten (psychiatrischen) Zustand. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
E. 5 Subeventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten anzuordnen.
E. 5.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. — anzu setzen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 f.). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ; Bedürftigkeit [Urk. 3/3] und feh len de Aussichtslosigkeit ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde
gegnerin .
E. 7 Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 1.1 Der 1964 geborene X.___ war vom 14. Dezember 1998 bis 31. August 2003 als Bäckereigehilfe bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/22). M it Verfügung vom
- August 2004 (Urk. 7/33) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten auf Gesuch hin (Urk. 7/12) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rück wirkend ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Rah men einer ersten amtlichen Revision mit Mitteilung vom 13. April 2005 bestätigt ( Urk. 7/38-45). Am 11. Februar 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Über prü fung der Invalidenrente des Versicherten ein (Urk. 7/49). In diesem Zusammen hang führte sie erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch. Gestützt auf ein am 11. Oktober 2009 erstattetes Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/56), stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/76 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00109; Urk. 7/85) abgewiesen. Der Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 7/86) war ebenfalls kein Erfolg beschieden (Urteil 8C_853/2012 vom 6. März 2013; Urk. 7/91 ). 1.2 Am 5. Januar 2017 meldete sich der Versicherte unter Beilage verschiedener Unter lagen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/98 f., 7/100 f.). In der Folge wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert (erstreckter) Frist aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer tatsächlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 7/104-106). Am 9. März 2017 reichte der Versicherte darauf hin verschiedene Bestätigungen seiner behandelnden Ärzte zu seinem Gesund heitszustand zu den Akten (Urk. 7/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/112-115) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) nicht ein.
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 31. August 2017 sei aufzuheben.
- Es sei auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
- Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen.
- Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen.
- Subeventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .
- Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.» In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung oder ein Gesuch um eine Leistungsre vision eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersu chungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Ein gang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der ver sicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne wei tere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.2.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver halts änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaft ma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weni ger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beur teilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2). Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.2.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vor Jahren eine Invalidenrente bezogen habe, die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben worden sei. Am 9. Januar 2017 (wohl: 5. Januar 2017, vgl. Urk. 7/99) habe die Beschwerde geg nerin ein neues Leistungsgesuch erhalten. Um dieses prüfen zu können, müsste sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen werde nicht deutlich ersichtlich, worin die gesundheitliche Verschlechterung bestehe. Deshalb könne nicht auf das Gesuch eingetreten werden. Auch Abklärungen nach Eingang der Einwände hätten ergeben, dass weiterhin keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar sei. Die eingereichten Arztberichte seien bei der Entscheidfindung bereits berücksichtigt worden. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der eingereichten Arztbe richte sei eine Veränderung respektive Verschlechterung seines Gesundheitszu standes sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht aus gewiesen. Die Verschlechterung zeige sich ebenso im Einschätzungsbericht der B.___, gemäss welchem eine wirtschaftliche Integration im zweiten Arbeits markt gesundheitsbedingt praktisch nicht möglich gewesen sei, und werde auch dadurch ersichtlich, dass seit Januar 2016 eine Spitex-Haushaltshilfe den Haushalt des Beschwerdeführers besorge, weil er dazu offensichtlich nicht mehr in der Lage sei (Urk. 1).
- 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwer degegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) zu Recht nicht eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt bildet dabei die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) erfolgte Einstellung der damaligen ganzen Invali den rente des Beschwerdeführers. Nicht Verfahrensgegenstand bilden dagegen ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen. Auf die entsprechenden Anträge - inklusive der in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 2, Anträge 3.-5.) - ist daher nicht einzutreten.
- 4.1 Grundlage für die Aufhebung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) – bestätigt sowohl durch das hiesige Gericht als auch das Bundesgericht (siehe Sachverhalt E. 1.1 Abschnitt 2) - bildete das am 11. Oktober 2009 erstattete Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56). Darin diagnostizierte der psychiatrische Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10, F41.2), bei Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10, F40.01) sowie nach leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0), jeweils vom Februar bis Juni 2002 (S. 10). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit wurde mit 70 % beziffert (S. 16). 4.2 4.2.1 Im Rahmen der am 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) erfolgten Neuan meldung zum Leistungsbezug wurden neben medizinischen Unterlagen (Urk. 7/98 S. 1-12) auch ein Einschätzungsbericht von B.___ betreffend einen vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (Urk. 7/98 S. 13-16) sowie eine Telefon notiz der Sozialberatung des Departement Soziales, Winterthur, vom 25. Mai 2016 betreffend den B.___-Einsatz (Urk. 7/98 S. 17) zu den Akten gereicht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Unterlagen nicht um medizinische Berichte handelt. Sie sind daher nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beschreiben, geschweige denn eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 16. Dezember 2010 glaubhaft zu machen. Die ebenfalls eingereichten Spitex-Aufträge des Hausarztes (Urk. 7/98 S. 18 f.) wurden sodann nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt, sondern für dessen Ehe frau (vgl. Urk. 7/12 S. 2). Abgesehen davon wird darin nichts zum Gesund heitszustand ausgeführt. 4.2.2 Weiter legte der Beschwerdeführer seiner Neuanmeldung die nachfolgenden medizinischen Berichte bei: 4.2.2.1 Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Zen trum E.___ vom 16. August 2016 (Urk. 7/98 S. 1-4) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 4): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10, F40.01, analog zum Bericht F.___ vom 25. Juli 2002) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Status nach Adipositas (E66, BMI=35 2002, aktuell BMI=29) - Status nach arthroskopischer Gelenkmausentfernung und subchondraler Abrasionschondroplastik am 9. April 1997 (Diagnose Kantonsspital G.___ vom 17. Dezember 1997) mit/bei - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1. Mai 1993, Diagnose G.___ vom 17. Dezember 1997) - Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links (Diagnose G.___ vom 17. September 1993) - Status nach undislozierter Nasenbeinfraktur mit/bei - Status nach Unfall 2002 (Zusammenstoss mit Industrietüre) - Status nach Commotio cerebri (Diagnose Dr. H.___ vom 5. November 2008) Der Beschwerdeführer wurde zu 100 % arbeitsunfähig qualifiziert, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4). Es fällt auf, dass es sich bei den festgehaltenen Diagnosen um die gleichen - vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56) abweichenden - Diagnosen handelt, wie sie bereits im aktenkundigen Bericht des E.___ vom 4. November 2010 gestellt worden waren (Urk. 7/72 S. 3). Inwiefern somit eine Veränderung respektive Verschlechterung des (psychiatrischen) Gesundheitszustandes einge tre ten sein soll, ist mit dem neuen Bericht nicht glaubhaft dargelegt. Passend dazu wird darin auch ausgeführt, es hätten seit etwa 2004 rund 100 psychiatrisch-psy chotherapeutische Sitzungen stattgefunden, ohne eine wesentliche Verände rung zu bewirken (S. 3). 4.2.2.2 In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/98 S. 5-12) stellte der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10, Z73) - Agoraphobie mit Panik (ICD-10, F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Anpassungsstörung (ICD-10, F43.22, F43.25) bei/mit Status nach Nasen beinfraktur nach Zusammenstoss mit Industrietüre 2002 und Status nach Commotio cerebri mit darauffolgender Kündigung der Arbeitsstelle - Abhängige, infantile Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.7) - Chronisch rezidivierender phobischer Schwankschwindel - Chronische Knieschmerzen beidseits mit/bei Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links, Status nach arthroskopischer Gelenk maus entfernung und subchondraler Abrasionschondroplastik am 9. April 1997, Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1993), Status nach diversen Steroidinfiltrationen am Knie rechts (2015-2016) - Chronisches cervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierung Eine Arbeitsfähigkeit «in der freien Wirtschaft» beurteilte der Hausarzt als «unrea listisch» (S. 10). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allge meine Innere Medizin nicht kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (E. 1.3). Mit Blick auf die fachärztlich-psy chiatrische Stellungnahme des E.___ vom 16. August 2016 kann sodann - wie bereits dargelegt (E. 4.2.2.1) - nicht auf eine (wesentliche) Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes geschlossen werden. Hinsichtlich der gestellten somatischen Diagnosen ergeben sich weiter höchstens im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts gewisse Hinweise auf eine mögliche wesentliche Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum (Infiltrationen in den Jahren 2015-2016; E. 3.2). Hierauf ist nachfolgend (E. 4.2.3) einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass alleine die Hinweise auf eine «Schmerzintensi vie rung», eine Zunahme der rheumatischen Beschwerden sowie eine mögliche «wei tere Degeneration» im Bereich der Knie (S. 6) nicht genügen, um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. So fehlt es diesbezüglich insbesondere an einer Befundaufnahme, welche die beschriebenen Schmerzen/Beschwerden und Degenerationen objektiviert und damit plausibilisiert (E. 1.3). 4.2.3 Nach Eingang der Neuanmeldung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/104) eine Frist bis am 20. März 2017, um aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nachzureichen. Diese Frist wurde in der Folge bis am 30. April 2017 verlängert (Urk. 7/105 f.). Am 9. März 2017 (Urk. 7/108) reichte der Beschwerdeführer drei E-Mailschreiben zu den Akten (Urk. 7/109): Im ersten Schreiben vom 3. März 2017 (S. 1) verwies Dr. H.___ auf seine Stel lungnahme vom 31. Mai 2016 (E. 4.2.2.2) und führte aus, seither sei leider keine wesentliche Besserung der Gesamtsituation erreicht worden. Der Beschwerde führer leide weiterhin massiv in psychischer sowie körperlicher Weise. Hinzu komme, dass er in den letzten Monaten beim Gehen wegen therapieresistenten Knieschmerzen rechts stark hinke und deshalb einen Stock benutzen müsse. Er stehe weiterhin in rheumatologischer Behandlung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die neu eingetretenen Kniebeschwerden rechts ist festzuhalten , dass der Hausarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016, die mit der Neuanmeldung am 5. Januar 2017 eingereicht worden war, auf die Infiltrationen am rechten Knie in den Jahren 2015 bis 2016 sowie die Behandlung durch Dr. I.___ hingewiesen hatte ( Urk. 7/98 S. 5, S. 8). Dem Beschwerdeführer war in der Folge bis am 30. April 2017 und damit ausreichend Zeit gegeben worden, um aktuelle Beweismittel nachzureichen. Insbesondere ein Bericht von Dr. I.___ ging jedoch nicht ein. Die Beschwerdegegnerin war daher aufgrund der erneuten Hinweise im E Mailschreiben des Hausarztes betreffend die Verschlechterung am rechten Knie nicht verpflichtet, nochmals Angaben nachzufordern (E. 1.2.2). In den beiden E-Mailschreiben von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (S. 2) sowie Dr. phil. K.___ , Psychologin, vom 9. März 2017 (S.3) wird auf einen unveränderten respektive nicht verbesserten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (seit letzten Sommer) hingewiesen. 4.2.4 Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass es sich bei den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen teils nicht um medizinische Berichte handelt, weshalb sie zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesund heits zustandes nicht geeignet sind. Dem Bericht von Dr. C.___ sowie Dr. phil. D.___ ist weiter nicht zu entnehmen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wesentlich verändert haben soll. Die Stellungnahme von Dr. H.___ lässt sodann höchstens hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auf eine mögliche Verschlechterung schliessen. Diesbezüglich wurde dem Beschwer deführer eine Frist zur Einreichung aktueller Beweismittel gewährt. Damit kam die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Pflicht zur Nachforderung von Angaben zur Genüge nach (1.2.2). Die bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ge währten Nachfrist eingegangenen Emailschreiben sind schliesslich einerseits zu wenig sustanziiert , um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (Dr. H.___ wies wiederum lediglich auf die Verschlechterung am rechten Knie und die Behandlung durch den Rheumatologen hin), und sprechen andererseits von einem unveränderten (psychiatrischen) Zustand. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 5.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. — anzu setzen. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 f.). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ; Bedürftigkeit [Urk. 3/3] und feh len de Aussichtslosigkeit ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00945
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 23. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1964 geborene X.___ war vom 14. Dezember 1998 bis 31. August 2003 als Bäckereigehilfe bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/22). M it Verfügung vom
26. August 2004 (Urk. 7/33) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten auf Gesuch hin (Urk. 7/12) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rück wirkend ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Rah men einer ersten amtlichen Revision mit Mitteilung vom 13. April 2005 bestätigt ( Urk. 7/38-45).
Am 11. Februar 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Über prü fung der Invalidenrente des Versicherten ein (Urk. 7/49). In diesem Zusammen hang führte sie erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch. Gestützt auf ein am 11. Oktober 2009 erstattetes Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/56), stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/76 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00109; Urk. 7/85) abgewiesen. Der Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 7/86) war ebenfalls kein Erfolg beschieden (Urteil 8C_853/2012 vom 6. März 2013; Urk. 7/91 ). 1.2
Am 5. Januar 2017 meldete sich der Versicherte unter Beilage verschiedener Unter lagen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/98 f., 7/100 f.). In der Folge wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert (erstreckter) Frist aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer tatsächlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 7/104-106). Am 9. März 2017 reichte der Versicherte darauf hin verschiedene Bestätigungen seiner behandelnden Ärzte zu seinem Gesund heitszustand zu den Akten (Urk. 7/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/112-115) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) nicht ein. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 31. August 2017 sei aufzuheben. 2.
Es sei auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 3.
Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen. 4.
Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen
zuzusprechen. 5.
Subeventualiter sei durch die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten anzuordnen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde
gegnerin . 7.
Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung oder ein Gesuch um eine Leistungsre vision eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersu chungs grundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Ein gang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der ver sicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne wei tere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.2.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver halts änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaft ma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weni ger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beur teilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.2.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vor Jahren eine Invalidenrente bezogen habe, die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufgehoben worden sei. Am 9. Januar 2017 (wohl: 5. Januar 2017, vgl. Urk. 7/99) habe die Beschwerde geg nerin ein neues Leistungsgesuch erhalten. Um dieses prüfen zu können, müsste sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen werde nicht deutlich ersichtlich, worin die gesundheitliche Verschlechterung bestehe. Deshalb könne nicht auf das Gesuch eingetreten werden. Auch Abklärungen nach Eingang der Einwände hätten ergeben, dass weiterhin keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar sei. Die eingereichten Arztberichte seien bei der Entscheidfindung bereits berücksichtigt worden. 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der eingereichten Arztbe richte sei eine Veränderung respektive Verschlechterung seines Gesundheitszu standes sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht aus gewiesen. Die Verschlechterung zeige sich ebenso im Einschätzungsbericht der B.___, gemäss welchem eine wirtschaftliche Integration im zweiten Arbeits markt gesundheitsbedingt praktisch nicht möglich gewesen sei, und werde auch dadurch ersichtlich, dass seit Januar 2016 eine Spitex-Haushaltshilfe den Haushalt des Beschwerdeführers besorge, weil er dazu offensichtlich nicht mehr in der Lage sei (Urk. 1). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwer degegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) mit Verfügung vom 31. August 2017 (Urk. 2) zu Recht nicht eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt bildet dabei die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) erfolgte Einstellung der damaligen ganzen Invali den rente des Beschwerdeführers. Nicht Verfahrensgegenstand bilden dagegen ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen. Auf die entsprechenden Anträge - inklusive der in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 2, Anträge 3.-5.) - ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Grundlage für die Aufhebung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/75) – bestätigt sowohl durch das hiesige Gericht als auch das Bundesgericht (siehe Sachverhalt E. 1.1 Abschnitt 2) - bildete das am 11. Oktober 2009 erstattete Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56). Darin diagnostizierte der psychiatrische Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10, F41.2), bei Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10, F40.01) sowie nach leichter depressiver Episode (ICD-10, F32.0), jeweils vom Februar bis Juni 2002 (S. 10). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit wurde mit 70 % beziffert (S. 16). 4.2 4.2.1
Im Rahmen der am 5. Januar 2017 (Urk. 7/98 f., 7/100 f.) erfolgten Neuan meldung zum Leistungsbezug wurden neben medizinischen Unterlagen (Urk. 7/98 S. 1-12) auch ein Einschätzungsbericht von B.___ betreffend einen vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsatz (Urk. 7/98 S. 13-16) sowie eine Telefon notiz der Sozialberatung des Departement Soziales, Winterthur, vom 25. Mai 2016 betreffend den B.___-Einsatz (Urk. 7/98 S. 17) zu den Akten gereicht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Unterlagen nicht um medizinische Berichte handelt. Sie sind daher nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beschreiben, geschweige denn eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Ver fügung vom 16. Dezember 2010 glaubhaft zu machen.
Die ebenfalls eingereichten Spitex-Aufträge des Hausarztes (Urk. 7/98 S. 18 f.) wurden sodann nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt, sondern für dessen Ehe frau (vgl. Urk. 7/12 S. 2). Abgesehen davon wird darin nichts zum Gesund heitszustand ausgeführt. 4.2.2
Weiter legte der Beschwerdeführer seiner Neuanmeldung die nachfolgenden medizinischen Berichte bei: 4.2.2.1
Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Zen trum E.___ vom 16. August 2016 (Urk. 7/98 S. 1-4) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 4): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10, F40.01, analog zum Bericht F.___ vom 25. Juli 2002) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Status nach Adipositas (E66, BMI=35 2002, aktuell BMI=29) - Status nach arthroskopischer Gelenkmausentfernung und subchondraler
Abrasionschondroplastik am 9. April 1997 (Diagnose Kantonsspital G.___ vom 17. Dezember 1997) mit/bei - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1. Mai 1993, Diagnose G.___ vom 17. Dezember 1997) - Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links (Diagnose G.___ vom 17. September 1993) - Status nach undislozierter Nasenbeinfraktur mit/bei - Status nach Unfall 2002 (Zusammenstoss mit Industrietüre) - Status nach Commotio cerebri (Diagnose Dr. H.___ vom 5. November 2008)
Der Beschwerdeführer wurde zu 100 % arbeitsunfähig qualifiziert, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4).
Es fällt auf, dass es sich bei den festgehaltenen Diagnosen um die gleichen - vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 7/56) abweichenden - Diagnosen handelt, wie sie bereits im aktenkundigen Bericht des E.___ vom 4. November 2010 gestellt worden waren (Urk. 7/72 S. 3). Inwiefern somit eine Veränderung respektive Verschlechterung des (psychiatrischen) Gesundheitszustandes einge tre ten sein soll, ist mit dem neuen Bericht nicht glaubhaft dargelegt. Passend dazu wird darin auch ausgeführt, es hätten seit etwa 2004 rund 100 psychiatrisch-psy chotherapeutische Sitzungen stattgefunden, ohne eine wesentliche Verände rung zu bewirken (S. 3). 4.2.2.2
In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/98 S. 5-12) stellte der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10, Z73) - Agoraphobie mit Panik (ICD-10, F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) - Anpassungsstörung (ICD-10, F43.22, F43.25) bei/mit Status nach Nasen beinfraktur nach Zusammenstoss mit Industrietüre 2002 und Status nach Commotio cerebri mit darauffolgender Kündigung der Arbeitsstelle - Abhängige, infantile Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.7) - Chronisch rezidivierender phobischer Schwankschwindel - Chronische Knieschmerzen beidseits mit/bei Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus links, Status nach arthroskopischer Gelenk maus entfernung und subchondraler
Abrasionschondroplastik am 9. April 1997, Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Débridement am medialen Femurkondylus bei Osteochondrosis dissecans (1993), Status nach diversen Steroidinfiltrationen am Knie rechts (2015-2016) - Chronisches cervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen mit deutlicher Generalisierung
Eine Arbeitsfähigkeit «in der freien Wirtschaft» beurteilte der Hausarzt als «unrea listisch» (S. 10).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allge meine Innere Medizin nicht kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (E. 1.3). Mit Blick auf die fachärztlich-psy chiatrische Stellungnahme des E.___ vom 16. August 2016 kann sodann - wie bereits dargelegt (E. 4.2.2.1) - nicht auf eine (wesentliche) Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes geschlossen werden. Hinsichtlich der gestellten somatischen Diagnosen ergeben sich weiter höchstens im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts gewisse Hinweise auf eine mögliche wesentliche Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum (Infiltrationen in den Jahren 2015-2016; E. 3.2). Hierauf ist nachfolgend (E. 4.2.3) einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass alleine die Hinweise auf eine «Schmerzintensi vie rung», eine Zunahme der rheumatischen Beschwerden sowie eine mögliche «wei tere Degeneration» im Bereich der Knie (S. 6) nicht genügen, um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. So fehlt es diesbezüglich insbesondere an einer Befundaufnahme, welche die beschriebenen Schmerzen/Beschwerden und Degenerationen objektiviert und damit plausibilisiert (E. 1.3). 4.2.3
Nach Eingang der Neuanmeldung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/104) eine Frist bis am 20. März 2017, um aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nachzureichen. Diese Frist wurde in der Folge bis am 30. April 2017 verlängert (Urk. 7/105 f.).
Am 9. März 2017 (Urk. 7/108) reichte der Beschwerdeführer drei E-Mailschreiben zu den Akten (Urk. 7/109):
Im ersten Schreiben vom 3. März 2017 (S. 1) verwies Dr. H.___ auf seine Stel lungnahme vom 31. Mai 2016 (E. 4.2.2.2) und führte aus, seither sei leider keine wesentliche Besserung der Gesamtsituation erreicht worden. Der Beschwerde führer leide weiterhin massiv in psychischer sowie körperlicher Weise. Hinzu komme, dass er in den letzten Monaten beim Gehen wegen therapieresistenten Knieschmerzen rechts stark hinke und deshalb einen Stock benutzen müsse. Er stehe weiterhin in rheumatologischer Behandlung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die neu eingetretenen Kniebeschwerden rechts ist festzuhalten , dass der Hausarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016, die mit der Neuanmeldung am 5. Januar 2017 eingereicht worden war, auf die Infiltrationen am rechten Knie in den Jahren 2015 bis 2016 sowie die Behandlung durch Dr. I.___ hingewiesen hatte ( Urk. 7/98 S. 5, S. 8). Dem Beschwerdeführer war in der Folge bis am 30. April 2017 und damit ausreichend Zeit gegeben worden, um aktuelle Beweismittel nachzureichen. Insbesondere ein Bericht von Dr. I.___ ging jedoch nicht ein. Die Beschwerdegegnerin war daher aufgrund der erneuten Hinweise im E Mailschreiben des Hausarztes betreffend die Verschlechterung am rechten Knie nicht verpflichtet, nochmals Angaben nachzufordern (E. 1.2.2).
In den beiden E-Mailschreiben von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (S. 2) sowie Dr. phil. K.___ , Psychologin, vom 9. März 2017 (S.3) wird auf einen unveränderten respektive nicht verbesserten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (seit letzten Sommer) hingewiesen. 4.2.4
Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass es sich bei den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen teils nicht um medizinische Berichte handelt, weshalb sie zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesund heits zustandes nicht geeignet sind. Dem Bericht von Dr. C.___ sowie Dr. phil. D.___ ist weiter nicht zu entnehmen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wesentlich verändert haben soll. Die Stellungnahme von Dr. H.___ lässt sodann höchstens hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts auf eine mögliche Verschlechterung schliessen. Diesbezüglich wurde dem Beschwer deführer eine Frist zur Einreichung aktueller Beweismittel gewährt. Damit kam die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Pflicht zur Nachforderung von Angaben zur Genüge nach (1.2.2). Die bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ge währten Nachfrist eingegangenen Emailschreiben sind schliesslich einerseits zu wenig sustanziiert , um eine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (Dr. H.___ wies wiederum lediglich auf die Verschlechterung am rechten Knie und die Behandlung durch den Rheumatologen hin), und sprechen andererseits von einem unveränderten (psychiatrischen) Zustand. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600. — anzu setzen. 5.2
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 f.). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ; Bedürftigkeit [Urk. 3/3] und feh len de Aussichtslosigkeit ) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist