Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, hat ursprünglich in Deutschland den Beruf einer Detailhandels fach angestellten erlernt und später eine Weiterbildung zur Detailhandelsspezialistin absol v i ert, in welchem Beruf en sie auch in der Schweiz erwerbstätig war, zuletzt als Verkaufsberaterin bei der Genossenschaft Y.___ (Urk. 6/11/1-2, Urk.
6/21).
Mit Gesuch vom 25. April 2012 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Angst, Zwänge, und Depressionen bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
6/ 3). Gestützt auf getätigte Abklärungen
und
die beigezogenen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, insbe sondere eine s von diesem in Auf t rag ge ge benen psychiatrischen Gutach ten s vom 6. August 2012 (von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Prof. Dr. med.
A.___, Facharzt für Neurologie FMH; Urk. 6/18), erteilte die IV-Stelle Kostenguts p rache sowohl für Massnahmen der Frühintervention (Sprachkurs; Urk. 6/13) als auch danach für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ (Urk. 6/25; vgl. auch Urk.
6/32 und Urk. 6/44) u nd richtete Taggelder aus (Urk. 6/26, Urk. 6/30). Im Juni 2015 schloss die V ersicherte die Umsch ulung erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/56 /3-4).
Die IV-Stelle holte bei der behandeln d en Psychiat e rin Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Angaben ein (Urk. 6/55) und unterstü t zte die Versicherte bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 22.
Dezember 2015 betreffend Arbeits versuch und Jobcoaching sowie Taggeld [ Urk. 6/69] bzw . Job Coaching durch die C.___ [Urk. 6/78]). Mit Mitteilung vom 24. November 2016 schloss die IV-Stelle das Job Coaching ab, nachdem es nicht gelungen war, die Ver s icherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren,
und auch die Versicherte
selber keinen Unterstützungsbedarf mehr bekundete (Urk. 6/82). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/87). Gestützt darauf prüfte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, welchen sie mit Vorbescheid vom 28. März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ver n einte (Urk. 6/90). Daran hielt sie
– nach dem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/91 und Urk. 6/
94) – mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017
fest (Urk. 2) . 2.
Dagegen liess die Versicherte am
11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es se i die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2017 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.) und es sei ihr eine Prozess ent schädigung zuzusprechen (3.).
Die IV-Stelle stell t e mit Vern e hmlassung vom 17. Oktober 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 1 8. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika to ren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201 8 E. 7.4). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die Versicherte habe die Umschulung zur Kauffrau EFZ im Sommer 2015 erfolg reich abgeschlossen. Anschliessend sei sie bei einem Arbeitsversuch und der Stellensuche unterstützt worden. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte bestehe nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten kaufmännischen Tätigkeit ohne grossen Kundenkontakt . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37
%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei die IV-Stelle von einem falschen statis tischen Tabellenwert ausgegangen und habe zu Unrecht keinen leidens bedingten Abzug gewähr
t. Bei korrektem Vorgehen hätte sie zweifellos ei nen Rentenan spruch gehabt (Urk. 1). 2.3
Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin
lediglich den in der angefochtenen Ver fügung vorgenommenen Einkommensvergleich. Jedoch steht ein Renten an spruch aufgrund eines psychischen L eidens in Frage, wobei vorliegend die mit BGE 143 V 418
geänderte Rechtsprechung, wonach
für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, nicht berück sichtigt worden ist. Da die Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisän de rung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen E. 1.3
hievor)
und da im Übrigen nach der Rechtsprechung für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und dessen Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand die bestimmenden Elemente (Teilaspekte; so bei Invalidenrenten u.a. der Renten be ginn und der Invaliditätsgrad) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechts verhältnisse nicht von Bedeutung
sind und die Beschwerdeinstanz de n Streit gegen s tand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur (aber immerhin) prüft, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(vgl. zum Ganzen BGE 125 V 413) ist vorliegend – auch wenn unbeanstandet geblieben – zunächst auf die Arbeitsfähigkeit einzugehen. 3 .
3 . 1
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___
diagnostizierte n
im ihrem Gutachten zuhanden des Kranken taggeld versicherers am 6. August 2012 (Urk. 6/18) eine Zwangsstörung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken gemischt sowie eine depressive Episode, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F42.2 und F33.0; S. 8).
Sie gab en im Wesent lichen an, aus der Anamnese werde deut l ich, dass es sich um ein chro ni sches und überdauerndes Krankheitsgeschehen handle, welches in der Kindheit seine Wurzeln habe, durch eine komplexe Symptoma tik gekennzeichnet sei und im Jahr 2011 als Folge eines Arbeitsplatzkonfli k tes massiv erneut
exazerbierte . Es handle sich um eine
nicht ganz typische Zwan gserkrankung (Zwangsgedanken in Form von Körperveränderungen und in Flammen aufgehen und daran ange koppelte Zwangshandlungen in Form von R ückzug und Ab wehrhandlungen mit den Händen). Die Realitätsorientierung sei erhalten, eine Psychose daher nicht wahrscheinlich (S. 7-8) . Durch die eingeleiteten Behandlungsmassnahmen habe sich inzwischen eine Remissionstendenz etabliert (S. 8) . Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für jedwede Tätigkeit, eine berufliche Umorientie rung auf eine Tätigkeit ohne wesentlichen Kundenkontakt erscheine perspek ti visch sinnvoll (S. 10) und sei zu empfehlen, um eine schrittweise Wiederein gliederung in eine Arbeitstätigkeit zu erreichen. Diese könne wahrscheinlich in ca . drei Monaten versucht werden. Ausmass und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit seien also in etwa 3 Monaten erneut zu prüfen (S. 11). 3 .2
Auch d ie behandelnde Psychiat e rin Dr. B.___
diagnostizierte in ihrem B ericht vom 1 6. Juli 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD-10 F42.2) und eine depressive Episode (IC D- 10 F33.0) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit rezidivierende Rückenschmerzen. Sie gab im Wesentlichen an, die Versi chert e habe von Januar 2012 bis September 2014 bei ihr in Behandlung gestanden, diese jedoch
infolge permanenten Stresses a m Arbeitsplatz unterbrochen; s eit 3. Juli 2015 stehe sie wieder in Behandlung, wobei alle zwei Wochen eine Sitzung stattfinde. Es handle sich um eine leicht depressive Patientin, die unter Unruhe und Anspannung leide und sich in Menschenansammlungen unwohl fühle. Die erhöhte Unruhe, Misstrauen, Anspannun g und Affektlabilität führten zu Leere gefühlen, dan a ch zu Zwangsgedanken und – handlungen . Davon müsse sich die Patientin immer wieder durch Realitätsprüfung distanzieren, was Zeit brauche und Kräfte raube und zu einer Leistungsminderung und Konzentrationsstörung en führe. Ein sehr hoher Leistungsanspruch unterhalte diesen Kreislauf zusätzlich. Die Erfahrung
zeige, dass die Patientin bei einem Arbeitspensum von 50
% weniger unter Zwängen und Verformungsän g sten leide, so dass sie diesem Pen sum gewachsen bleibe und weniger Arbeitsausfälle entstünden. Alsdann benötige sie einen ruhigen Arbeitsplatz, weshalb die Umschulung vom Verkauf in den KV- Bereich vorgenommen worden sei. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50
% (Urk.
6/55).
In ihrem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 stellte Dr. B.___ die nämlichen Diagn o sen und führte im Wesentlichen aus, die Patientin stehe in unregel mässi ger Behandlung (alle 2-4 Wochen). Die Befunde hätten sich seit dem letzten Bericht kaum verändert, die Patientin leide weiterhin unter schwer zu kontrollie renden Zwangsgedanken und – handlungen,
wobei sich die Zwangsgedanken unter psychischem Stress verstärk t en und für die Patientin sehr bedrohlich seien, da es sich um sehr aggressive Gedanken handle . Die Versicherte benötige enor men Aufwand, um diese von sich zu weisen. Da die Versicherte nun schon seit Monaten bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu finden und sie immer wieder Absagen erhalte, würden diese Gedanken bedrohlicher.
D ie Arbeitslosigkeit wirke sich zunehmend auf den Gesundheitszustand aus. Das private Umfeld wirke sich jedoch positiv aus .
Der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär bleiben und die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50 %
(Urk. 6/87) . 4 . 4 .1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf die vorgenannten
Berichte der behandelnden Psychiat e rin Dr. B.___ (vgl. Feststellungsbl att für den Be schluss vom 28. März 2017; Urk. 6/89 S. 4), in welchen diese mit Blick auf die von ihr gestellten Diagnosen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im KV-Bereich ausging .
Zwar begründete
Dr. B.___
i hre Einschätzung damit, die Erfahrung habe gezeigt, dass die Patientin bei einem Pensum von 50
% weniger unter Zwängen leide. Jedoch
erläuterte Dr. B.___ dies weder näher noch führte sie aus, ob oder
weshalb ein Pensum von
50
% gleichzeitig effektiv auch die Ober g r enze der zumutbaren Arbeitsfähigkeit darstellt . D ies
wäre jedoch ums o erfor der licher gewesen, als sich die Versicherte im Mai 2015 gegenüber
der IV-Stelle selber als 50
% bis 60
% arbeitsfähig bezeichnet hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/58 S. 5), welche
Differenz
bei der Ermittlung eines allfälli gen Rentenanspruch s von Bedeutung sein kann . Aber auch soweit Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 11 .
Januar 2017 einen gegenüber dem Bericht vom 16. Juli 2015
gleichgebliebenen Gesundheitszustand und unveränderte Arbeitsfähigkeit att e stierte und angab, der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär blei ben,
ist dies nicht ohne weit e res n achvoll ziehbar . So wurde nach Lage der Akten die Therapie frequenz (wie auch die verordnete Medikation) zwischen Juli 2015 und Januar 2017 red uz i ert, was an sich auf eine (weitere) Besserung des Gesund heitszustan d es schliessen lassen könnte,
zumal – wie ein Vergleich zur Situation im Jahr 2012 zeigt (vgl. Angaben im Gutachten Z.___ / A.___, E. 3.1 hievor) – die psychische Problematik unter Therapie grundsätzlich angehbar und besser ungs fähig er scheint.
Bezüglich der Berichte von Dr. B.___
ist aber
insbesondere auch festzustellen, dass diese – als blosse Formularbericht e - relativ knapp abgefasst sin d
und kaum Angaben zu den seit BGE 143 V 418 beachtlichen Standardindikatoren enthalten .
Jedoch ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.3
hievor) - d ie An erkennung eines (allfällig) r en tenb egründenden Invaliditätsgrades
mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen nach der mit BGE 143 V 418 begründeten Re c htsprechung
nur zulässig,
wenn die fun ktionellen Auswirku ngen der medizinisch festge s t ellten Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
Ein strukturiertes Beweis ver fahren lässt sich g estützt au f
die Berichte von Dr. B.___ jedoch nicht durchführen, fehlen doch etwa Angaben etwa zu den K o mplexen « Pers ö nlichkeit » und «S ozialer Kont ext» sowie zur Kategorie «Ko nsistenz » fast gänzl ich .
Alles in allem erscheint
eine ergänzende medizinische Abklärung unerlässlich, welche sich in rechtsgenüglicher Form
sowohl zum Gesundheitszustand als auch - unter Berücksichtigung der
den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren - zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern
hat. Zu diesem Zweck ist d ie Sache an die Beschwerdegegne r i n zurückzuweisen.
4 .2
In erwerblicher Hinsicht ist bei diesem Verfahrensausgang zum beanstandeten Einkommensvergleich (vgl. zum Einkommensvergleich Urk. 6/88) nicht abschlies send
Stellung zu nehmen. Anzumerken ist immerhin, dass der von der IV-Stelle
dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte, von der Beschwerdeführerin bean standete Wert in Höhe von Fr.
5 ' 915 . -- effektiv in verschiedener Hinsicht frag würdig erscheint. Zum einen lässt sich der nach Lebensalter abgestuften Tabelle
« T A17 » der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (wohl: T17; Monat licher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen)
unter
deren Ziff. 41
soweit ersichtlich schon
gar kein solcher Wert entnehmen und handelt es sich
b ei de m unter der Ziff. 4 angeführten Wert
von Fr. 5'915. -- vielmehr
um das Total der Ziff. 43 (Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Material wirtschaft,
Männer und Frauen ab 50 Jahren), welcher
vorliegend jedoch
nicht anwendbar ist. Zum andern ist
den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls auch insoweit zu folgen, als dass ein dem Lebensalter der Beschwerdeführ er in entsprechender Wert der Tabelle T17 im Bereich Bürokräfte u nd ve rwand te Berufe (Ziff. 4)
vorliegend
kaum sachgerecht erscheint. Denn
die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung zur Kauffrau erst im Zuge ihrer Umschulung abgeschlossen, womit sie tr otz ihres Alters von über 50 Jahren (im Jahr 2017) in dieser Tätigkeit faktisch
Berufseinsteigerin ist . Sie dürfte daher
nicht d as gleiche Einkommen erzielen
können
wie eine gleichaltrige
Arbeitnehmende,
welche über langjährige Berufserfahrung verfügt .
Alsdann hat die Beschwerdegeg nerin – trotz entspre chender Beanstandungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 ff.)
- auch in der Ver nehmlassung
in keiner Weise ausgeführt, weshalb im Sinne einer Ausnahme auf die Tabelle T 17 abzustellen sei
(statt auf die regelmässig verwendete Tabelle TA1 der LSE, vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom
6. August 2018 E. 6.2), zumal diese auch Tätigkeiten im öffentlichen Sektor mit umfasst. Ebenso wenig hat sie sich zum anbegehrten Tabellenlohnabzug (Urk. 1 S. 8) ge äussert . Dies wird im Rahmen der Neuverfügung nachzuholen sein . 4 .3
Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindi ka toren sowie zur neuen I nvaliditätsbemessung an die IV- Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nac h über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, hat ursprünglich in Deutschland den Beruf einer Detailhandels fach angestellten erlernt und später eine Weiterbildung zur Detailhandelsspezialistin absol v i ert, in welchem Beruf en sie auch in der Schweiz erwerbstätig war, zuletzt als Verkaufsberaterin bei der Genossenschaft Y.___ (Urk. 6/11/1-2, Urk.
6/21).
Mit Gesuch vom 25. April 2012 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Angst, Zwänge, und Depressionen bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
6/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 hievor)
und da im Übrigen nach der Rechtsprechung für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und dessen Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand die bestimmenden Elemente (Teilaspekte; so bei Invalidenrenten u.a. der Renten be ginn und der Invaliditätsgrad) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechts verhältnisse nicht von Bedeutung
sind und die Beschwerdeinstanz de n Streit gegen s tand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur (aber immerhin) prüft, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(vgl. zum Ganzen BGE 125 V 413) ist vorliegend – auch wenn unbeanstandet geblieben – zunächst auf die Arbeitsfähigkeit einzugehen. 3 .
3 . 1
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___
diagnostizierte n
im ihrem Gutachten zuhanden des Kranken taggeld versicherers am 6. August 2012 (Urk. 6/18) eine Zwangsstörung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken gemischt sowie eine depressive Episode, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F42.2 und F33.0; S. 8).
Sie gab en im Wesent lichen an, aus der Anamnese werde deut l ich, dass es sich um ein chro ni sches und überdauerndes Krankheitsgeschehen handle, welches in der Kindheit seine Wurzeln habe, durch eine komplexe Symptoma tik gekennzeichnet sei und im Jahr 2011 als Folge eines Arbeitsplatzkonfli k tes massiv erneut
exazerbierte . Es handle sich um eine
nicht ganz typische Zwan gserkrankung (Zwangsgedanken in Form von Körperveränderungen und in Flammen aufgehen und daran ange koppelte Zwangshandlungen in Form von R ückzug und Ab wehrhandlungen mit den Händen). Die Realitätsorientierung sei erhalten, eine Psychose daher nicht wahrscheinlich (S. 7-8) . Durch die eingeleiteten Behandlungsmassnahmen habe sich inzwischen eine Remissionstendenz etabliert (S. 8) . Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für jedwede Tätigkeit, eine berufliche Umorientie rung auf eine Tätigkeit ohne wesentlichen Kundenkontakt erscheine perspek ti visch sinnvoll (S. 10) und sei zu empfehlen, um eine schrittweise Wiederein gliederung in eine Arbeitstätigkeit zu erreichen. Diese könne wahrscheinlich in ca . drei Monaten versucht werden. Ausmass und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit seien also in etwa 3 Monaten erneut zu prüfen (S. 11). 3 .2
Auch d ie behandelnde Psychiat e rin Dr. B.___
diagnostizierte in ihrem B ericht vom 1 6. Juli 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD-10 F42.2) und eine depressive Episode (IC D-
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die Versicherte habe die Umschulung zur Kauffrau EFZ im Sommer 2015 erfolg reich abgeschlossen. Anschliessend sei sie bei einem Arbeitsversuch und der Stellensuche unterstützt worden. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte bestehe nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten kaufmännischen Tätigkeit ohne grossen Kundenkontakt . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37
%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei die IV-Stelle von einem falschen statis tischen Tabellenwert ausgegangen und habe zu Unrecht keinen leidens bedingten Abzug gewähr
t. Bei korrektem Vorgehen hätte sie zweifellos ei nen Rentenan spruch gehabt (Urk. 1). 2.3
Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin
lediglich den in der angefochtenen Ver fügung vorgenommenen Einkommensvergleich. Jedoch steht ein Renten an spruch aufgrund eines psychischen L eidens in Frage, wobei vorliegend die mit BGE 143 V 418
geänderte Rechtsprechung, wonach
für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, nicht berück sichtigt worden ist. Da die Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisän de rung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen E.
E. 3 ). Gestützt auf getätigte Abklärungen
und
die beigezogenen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, insbe sondere eine s von diesem in Auf t rag ge ge benen psychiatrischen Gutach ten s vom 6. August 2012 (von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Prof. Dr. med.
A.___, Facharzt für Neurologie FMH; Urk. 6/18), erteilte die IV-Stelle Kostenguts p rache sowohl für Massnahmen der Frühintervention (Sprachkurs; Urk. 6/13) als auch danach für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ (Urk. 6/25; vgl. auch Urk.
6/32 und Urk. 6/44) u nd richtete Taggelder aus (Urk. 6/26, Urk. 6/30). Im Juni 2015 schloss die V ersicherte die Umsch ulung erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/56 /3-4).
Die IV-Stelle holte bei der behandeln d en Psychiat e rin Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Angaben ein (Urk. 6/55) und unterstü t zte die Versicherte bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 22.
Dezember 2015 betreffend Arbeits versuch und Jobcoaching sowie Taggeld [ Urk. 6/69] bzw . Job Coaching durch die C.___ [Urk. 6/78]). Mit Mitteilung vom 24. November 2016 schloss die IV-Stelle das Job Coaching ab, nachdem es nicht gelungen war, die Ver s icherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren,
und auch die Versicherte
selber keinen Unterstützungsbedarf mehr bekundete (Urk. 6/82). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/87). Gestützt darauf prüfte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, welchen sie mit Vorbescheid vom 28. März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ver n einte (Urk. 6/90). Daran hielt sie
– nach dem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/91 und Urk. 6/
94) – mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017
fest (Urk. 2) . 2.
Dagegen liess die Versicherte am
11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es se i die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2017 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.) und es sei ihr eine Prozess ent schädigung zuzusprechen (3.).
Die IV-Stelle stell t e mit Vern e hmlassung vom 17. Oktober 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 1 8. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 E. 7.4).
E. 10 F33.0) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit rezidivierende Rückenschmerzen. Sie gab im Wesentlichen an, die Versi chert e habe von Januar 2012 bis September 2014 bei ihr in Behandlung gestanden, diese jedoch
infolge permanenten Stresses a m Arbeitsplatz unterbrochen; s eit 3. Juli 2015 stehe sie wieder in Behandlung, wobei alle zwei Wochen eine Sitzung stattfinde. Es handle sich um eine leicht depressive Patientin, die unter Unruhe und Anspannung leide und sich in Menschenansammlungen unwohl fühle. Die erhöhte Unruhe, Misstrauen, Anspannun g und Affektlabilität führten zu Leere gefühlen, dan a ch zu Zwangsgedanken und – handlungen . Davon müsse sich die Patientin immer wieder durch Realitätsprüfung distanzieren, was Zeit brauche und Kräfte raube und zu einer Leistungsminderung und Konzentrationsstörung en führe. Ein sehr hoher Leistungsanspruch unterhalte diesen Kreislauf zusätzlich. Die Erfahrung
zeige, dass die Patientin bei einem Arbeitspensum von 50
% weniger unter Zwängen und Verformungsän g sten leide, so dass sie diesem Pen sum gewachsen bleibe und weniger Arbeitsausfälle entstünden. Alsdann benötige sie einen ruhigen Arbeitsplatz, weshalb die Umschulung vom Verkauf in den KV- Bereich vorgenommen worden sei. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50
% (Urk.
6/55).
In ihrem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 stellte Dr. B.___ die nämlichen Diagn o sen und führte im Wesentlichen aus, die Patientin stehe in unregel mässi ger Behandlung (alle 2-4 Wochen). Die Befunde hätten sich seit dem letzten Bericht kaum verändert, die Patientin leide weiterhin unter schwer zu kontrollie renden Zwangsgedanken und – handlungen,
wobei sich die Zwangsgedanken unter psychischem Stress verstärk t en und für die Patientin sehr bedrohlich seien, da es sich um sehr aggressive Gedanken handle . Die Versicherte benötige enor men Aufwand, um diese von sich zu weisen. Da die Versicherte nun schon seit Monaten bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu finden und sie immer wieder Absagen erhalte, würden diese Gedanken bedrohlicher.
D ie Arbeitslosigkeit wirke sich zunehmend auf den Gesundheitszustand aus. Das private Umfeld wirke sich jedoch positiv aus .
Der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär bleiben und die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50 %
(Urk. 6/87) . 4 . 4 .1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf die vorgenannten
Berichte der behandelnden Psychiat e rin Dr. B.___ (vgl. Feststellungsbl att für den Be schluss vom 28. März 2017; Urk. 6/89 S. 4), in welchen diese mit Blick auf die von ihr gestellten Diagnosen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im KV-Bereich ausging .
Zwar begründete
Dr. B.___
i hre Einschätzung damit, die Erfahrung habe gezeigt, dass die Patientin bei einem Pensum von 50
% weniger unter Zwängen leide. Jedoch
erläuterte Dr. B.___ dies weder näher noch führte sie aus, ob oder
weshalb ein Pensum von
50
% gleichzeitig effektiv auch die Ober g r enze der zumutbaren Arbeitsfähigkeit darstellt . D ies
wäre jedoch ums o erfor der licher gewesen, als sich die Versicherte im Mai 2015 gegenüber
der IV-Stelle selber als 50
% bis 60
% arbeitsfähig bezeichnet hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/58 S. 5), welche
Differenz
bei der Ermittlung eines allfälli gen Rentenanspruch s von Bedeutung sein kann . Aber auch soweit Dr. B.___ in ihrem Bericht vom
E. 11 .
Januar 2017 einen gegenüber dem Bericht vom 16. Juli 2015
gleichgebliebenen Gesundheitszustand und unveränderte Arbeitsfähigkeit att e stierte und angab, der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär blei ben,
ist dies nicht ohne weit e res n achvoll ziehbar . So wurde nach Lage der Akten die Therapie frequenz (wie auch die verordnete Medikation) zwischen Juli 2015 und Januar 2017 red uz i ert, was an sich auf eine (weitere) Besserung des Gesund heitszustan d es schliessen lassen könnte,
zumal – wie ein Vergleich zur Situation im Jahr 2012 zeigt (vgl. Angaben im Gutachten Z.___ / A.___, E. 3.1 hievor) – die psychische Problematik unter Therapie grundsätzlich angehbar und besser ungs fähig er scheint.
Bezüglich der Berichte von Dr. B.___
ist aber
insbesondere auch festzustellen, dass diese – als blosse Formularbericht e - relativ knapp abgefasst sin d
und kaum Angaben zu den seit BGE 143 V 418 beachtlichen Standardindikatoren enthalten .
Jedoch ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.3
hievor) - d ie An erkennung eines (allfällig) r en tenb egründenden Invaliditätsgrades
mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen nach der mit BGE 143 V 418 begründeten Re c htsprechung
nur zulässig,
wenn die fun ktionellen Auswirku ngen der medizinisch festge s t ellten Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
Ein strukturiertes Beweis ver fahren lässt sich g estützt au f
die Berichte von Dr. B.___ jedoch nicht durchführen, fehlen doch etwa Angaben etwa zu den K o mplexen « Pers ö nlichkeit » und «S ozialer Kont ext» sowie zur Kategorie «Ko nsistenz » fast gänzl ich .
Alles in allem erscheint
eine ergänzende medizinische Abklärung unerlässlich, welche sich in rechtsgenüglicher Form
sowohl zum Gesundheitszustand als auch - unter Berücksichtigung der
den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren - zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern
hat. Zu diesem Zweck ist d ie Sache an die Beschwerdegegne r i n zurückzuweisen.
4 .2
In erwerblicher Hinsicht ist bei diesem Verfahrensausgang zum beanstandeten Einkommensvergleich (vgl. zum Einkommensvergleich Urk. 6/88) nicht abschlies send
Stellung zu nehmen. Anzumerken ist immerhin, dass der von der IV-Stelle
dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte, von der Beschwerdeführerin bean standete Wert in Höhe von Fr.
5 ' 915 . -- effektiv in verschiedener Hinsicht frag würdig erscheint. Zum einen lässt sich der nach Lebensalter abgestuften Tabelle
« T A17 » der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (wohl: T17; Monat licher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen)
unter
deren Ziff. 41
soweit ersichtlich schon
gar kein solcher Wert entnehmen und handelt es sich
b ei de m unter der Ziff. 4 angeführten Wert
von Fr. 5'915. -- vielmehr
um das Total der Ziff. 43 (Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Material wirtschaft,
Männer und Frauen ab 50 Jahren), welcher
vorliegend jedoch
nicht anwendbar ist. Zum andern ist
den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls auch insoweit zu folgen, als dass ein dem Lebensalter der Beschwerdeführ er in entsprechender Wert der Tabelle T17 im Bereich Bürokräfte u nd ve rwand te Berufe (Ziff. 4)
vorliegend
kaum sachgerecht erscheint. Denn
die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung zur Kauffrau erst im Zuge ihrer Umschulung abgeschlossen, womit sie tr otz ihres Alters von über 50 Jahren (im Jahr 2017) in dieser Tätigkeit faktisch
Berufseinsteigerin ist . Sie dürfte daher
nicht d as gleiche Einkommen erzielen
können
wie eine gleichaltrige
Arbeitnehmende,
welche über langjährige Berufserfahrung verfügt .
Alsdann hat die Beschwerdegeg nerin – trotz entspre chender Beanstandungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 ff.)
- auch in der Ver nehmlassung
in keiner Weise ausgeführt, weshalb im Sinne einer Ausnahme auf die Tabelle T 17 abzustellen sei
(statt auf die regelmässig verwendete Tabelle TA1 der LSE, vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom
6. August 2018 E. 6.2), zumal diese auch Tätigkeiten im öffentlichen Sektor mit umfasst. Ebenso wenig hat sie sich zum anbegehrten Tabellenlohnabzug (Urk. 1 S. 8) ge äussert . Dies wird im Rahmen der Neuverfügung nachzuholen sein . 4 .3
Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindi ka toren sowie zur neuen I nvaliditätsbemessung an die IV- Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nac h über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00943
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, hat ursprünglich in Deutschland den Beruf einer Detailhandels fach angestellten erlernt und später eine Weiterbildung zur Detailhandelsspezialistin absol v i ert, in welchem Beruf en sie auch in der Schweiz erwerbstätig war, zuletzt als Verkaufsberaterin bei der Genossenschaft Y.___ (Urk. 6/11/1-2, Urk.
6/21).
Mit Gesuch vom 25. April 2012 meldete sich X.___
unter Hinweis auf Angst, Zwänge, und Depressionen bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
6/ 3). Gestützt auf getätigte Abklärungen
und
die beigezogenen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, insbe sondere eine s von diesem in Auf t rag ge ge benen psychiatrischen Gutach ten s vom 6. August 2012 (von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Prof. Dr. med.
A.___, Facharzt für Neurologie FMH; Urk. 6/18), erteilte die IV-Stelle Kostenguts p rache sowohl für Massnahmen der Frühintervention (Sprachkurs; Urk. 6/13) als auch danach für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ (Urk. 6/25; vgl. auch Urk.
6/32 und Urk. 6/44) u nd richtete Taggelder aus (Urk. 6/26, Urk. 6/30). Im Juni 2015 schloss die V ersicherte die Umsch ulung erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/56 /3-4).
Die IV-Stelle holte bei der behandeln d en Psychiat e rin Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Angaben ein (Urk. 6/55) und unterstü t zte die Versicherte bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 22.
Dezember 2015 betreffend Arbeits versuch und Jobcoaching sowie Taggeld [ Urk. 6/69] bzw . Job Coaching durch die C.___ [Urk. 6/78]). Mit Mitteilung vom 24. November 2016 schloss die IV-Stelle das Job Coaching ab, nachdem es nicht gelungen war, die Ver s icherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren,
und auch die Versicherte
selber keinen Unterstützungsbedarf mehr bekundete (Urk. 6/82). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/87). Gestützt darauf prüfte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, welchen sie mit Vorbescheid vom 28. März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ver n einte (Urk. 6/90). Daran hielt sie
– nach dem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/91 und Urk. 6/
94) – mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017
fest (Urk. 2) . 2.
Dagegen liess die Versicherte am
11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es se i die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2017 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.) und es sei ihr eine Prozess ent schädigung zuzusprechen (3.).
Die IV-Stelle stell t e mit Vern e hmlassung vom 17. Oktober 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 1 8. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika to ren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201 8 E. 7.4). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die Versicherte habe die Umschulung zur Kauffrau EFZ im Sommer 2015 erfolg reich abgeschlossen. Anschliessend sei sie bei einem Arbeitsversuch und der Stellensuche unterstützt worden. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte bestehe nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten kaufmännischen Tätigkeit ohne grossen Kundenkontakt . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37
%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei die IV-Stelle von einem falschen statis tischen Tabellenwert ausgegangen und habe zu Unrecht keinen leidens bedingten Abzug gewähr
t. Bei korrektem Vorgehen hätte sie zweifellos ei nen Rentenan spruch gehabt (Urk. 1). 2.3
Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin
lediglich den in der angefochtenen Ver fügung vorgenommenen Einkommensvergleich. Jedoch steht ein Renten an spruch aufgrund eines psychischen L eidens in Frage, wobei vorliegend die mit BGE 143 V 418
geänderte Rechtsprechung, wonach
für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, nicht berück sichtigt worden ist. Da die Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisän de rung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen E. 1.3
hievor)
und da im Übrigen nach der Rechtsprechung für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und dessen Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand die bestimmenden Elemente (Teilaspekte; so bei Invalidenrenten u.a. der Renten be ginn und der Invaliditätsgrad) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechts verhältnisse nicht von Bedeutung
sind und die Beschwerdeinstanz de n Streit gegen s tand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur (aber immerhin) prüft, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(vgl. zum Ganzen BGE 125 V 413) ist vorliegend – auch wenn unbeanstandet geblieben – zunächst auf die Arbeitsfähigkeit einzugehen. 3 .
3 . 1
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___
diagnostizierte n
im ihrem Gutachten zuhanden des Kranken taggeld versicherers am 6. August 2012 (Urk. 6/18) eine Zwangsstörung mit Zwangs handlungen und Zwangsgedanken gemischt sowie eine depressive Episode, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F42.2 und F33.0; S. 8).
Sie gab en im Wesent lichen an, aus der Anamnese werde deut l ich, dass es sich um ein chro ni sches und überdauerndes Krankheitsgeschehen handle, welches in der Kindheit seine Wurzeln habe, durch eine komplexe Symptoma tik gekennzeichnet sei und im Jahr 2011 als Folge eines Arbeitsplatzkonfli k tes massiv erneut
exazerbierte . Es handle sich um eine
nicht ganz typische Zwan gserkrankung (Zwangsgedanken in Form von Körperveränderungen und in Flammen aufgehen und daran ange koppelte Zwangshandlungen in Form von R ückzug und Ab wehrhandlungen mit den Händen). Die Realitätsorientierung sei erhalten, eine Psychose daher nicht wahrscheinlich (S. 7-8) . Durch die eingeleiteten Behandlungsmassnahmen habe sich inzwischen eine Remissionstendenz etabliert (S. 8) . Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für jedwede Tätigkeit, eine berufliche Umorientie rung auf eine Tätigkeit ohne wesentlichen Kundenkontakt erscheine perspek ti visch sinnvoll (S. 10) und sei zu empfehlen, um eine schrittweise Wiederein gliederung in eine Arbeitstätigkeit zu erreichen. Diese könne wahrscheinlich in ca . drei Monaten versucht werden. Ausmass und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit seien also in etwa 3 Monaten erneut zu prüfen (S. 11). 3 .2
Auch d ie behandelnde Psychiat e rin Dr. B.___
diagnostizierte in ihrem B ericht vom 1 6. Juli 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD-10 F42.2) und eine depressive Episode (IC D- 10 F33.0) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit rezidivierende Rückenschmerzen. Sie gab im Wesentlichen an, die Versi chert e habe von Januar 2012 bis September 2014 bei ihr in Behandlung gestanden, diese jedoch
infolge permanenten Stresses a m Arbeitsplatz unterbrochen; s eit 3. Juli 2015 stehe sie wieder in Behandlung, wobei alle zwei Wochen eine Sitzung stattfinde. Es handle sich um eine leicht depressive Patientin, die unter Unruhe und Anspannung leide und sich in Menschenansammlungen unwohl fühle. Die erhöhte Unruhe, Misstrauen, Anspannun g und Affektlabilität führten zu Leere gefühlen, dan a ch zu Zwangsgedanken und – handlungen . Davon müsse sich die Patientin immer wieder durch Realitätsprüfung distanzieren, was Zeit brauche und Kräfte raube und zu einer Leistungsminderung und Konzentrationsstörung en führe. Ein sehr hoher Leistungsanspruch unterhalte diesen Kreislauf zusätzlich. Die Erfahrung
zeige, dass die Patientin bei einem Arbeitspensum von 50
% weniger unter Zwängen und Verformungsän g sten leide, so dass sie diesem Pen sum gewachsen bleibe und weniger Arbeitsausfälle entstünden. Alsdann benötige sie einen ruhigen Arbeitsplatz, weshalb die Umschulung vom Verkauf in den KV- Bereich vorgenommen worden sei. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50
% (Urk.
6/55).
In ihrem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 stellte Dr. B.___ die nämlichen Diagn o sen und führte im Wesentlichen aus, die Patientin stehe in unregel mässi ger Behandlung (alle 2-4 Wochen). Die Befunde hätten sich seit dem letzten Bericht kaum verändert, die Patientin leide weiterhin unter schwer zu kontrollie renden Zwangsgedanken und – handlungen,
wobei sich die Zwangsgedanken unter psychischem Stress verstärk t en und für die Patientin sehr bedrohlich seien, da es sich um sehr aggressive Gedanken handle . Die Versicherte benötige enor men Aufwand, um diese von sich zu weisen. Da die Versicherte nun schon seit Monaten bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu finden und sie immer wieder Absagen erhalte, würden diese Gedanken bedrohlicher.
D ie Arbeitslosigkeit wirke sich zunehmend auf den Gesundheitszustand aus. Das private Umfeld wirke sich jedoch positiv aus .
Der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär bleiben und die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50 %
(Urk. 6/87) . 4 . 4 .1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf die vorgenannten
Berichte der behandelnden Psychiat e rin Dr. B.___ (vgl. Feststellungsbl att für den Be schluss vom 28. März 2017; Urk. 6/89 S. 4), in welchen diese mit Blick auf die von ihr gestellten Diagnosen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im KV-Bereich ausging .
Zwar begründete
Dr. B.___
i hre Einschätzung damit, die Erfahrung habe gezeigt, dass die Patientin bei einem Pensum von 50
% weniger unter Zwängen leide. Jedoch
erläuterte Dr. B.___ dies weder näher noch führte sie aus, ob oder
weshalb ein Pensum von
50
% gleichzeitig effektiv auch die Ober g r enze der zumutbaren Arbeitsfähigkeit darstellt . D ies
wäre jedoch ums o erfor der licher gewesen, als sich die Versicherte im Mai 2015 gegenüber
der IV-Stelle selber als 50
% bis 60
% arbeitsfähig bezeichnet hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/58 S. 5), welche
Differenz
bei der Ermittlung eines allfälli gen Rentenanspruch s von Bedeutung sein kann . Aber auch soweit Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 11 .
Januar 2017 einen gegenüber dem Bericht vom 16. Juli 2015
gleichgebliebenen Gesundheitszustand und unveränderte Arbeitsfähigkeit att e stierte und angab, der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär blei ben,
ist dies nicht ohne weit e res n achvoll ziehbar . So wurde nach Lage der Akten die Therapie frequenz (wie auch die verordnete Medikation) zwischen Juli 2015 und Januar 2017 red uz i ert, was an sich auf eine (weitere) Besserung des Gesund heitszustan d es schliessen lassen könnte,
zumal – wie ein Vergleich zur Situation im Jahr 2012 zeigt (vgl. Angaben im Gutachten Z.___ / A.___, E. 3.1 hievor) – die psychische Problematik unter Therapie grundsätzlich angehbar und besser ungs fähig er scheint.
Bezüglich der Berichte von Dr. B.___
ist aber
insbesondere auch festzustellen, dass diese – als blosse Formularbericht e - relativ knapp abgefasst sin d
und kaum Angaben zu den seit BGE 143 V 418 beachtlichen Standardindikatoren enthalten .
Jedoch ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.3
hievor) - d ie An erkennung eines (allfällig) r en tenb egründenden Invaliditätsgrades
mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen nach der mit BGE 143 V 418 begründeten Re c htsprechung
nur zulässig,
wenn die fun ktionellen Auswirku ngen der medizinisch festge s t ellten Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
Ein strukturiertes Beweis ver fahren lässt sich g estützt au f
die Berichte von Dr. B.___ jedoch nicht durchführen, fehlen doch etwa Angaben etwa zu den K o mplexen « Pers ö nlichkeit » und «S ozialer Kont ext» sowie zur Kategorie «Ko nsistenz » fast gänzl ich .
Alles in allem erscheint
eine ergänzende medizinische Abklärung unerlässlich, welche sich in rechtsgenüglicher Form
sowohl zum Gesundheitszustand als auch - unter Berücksichtigung der
den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren - zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern
hat. Zu diesem Zweck ist d ie Sache an die Beschwerdegegne r i n zurückzuweisen.
4 .2
In erwerblicher Hinsicht ist bei diesem Verfahrensausgang zum beanstandeten Einkommensvergleich (vgl. zum Einkommensvergleich Urk. 6/88) nicht abschlies send
Stellung zu nehmen. Anzumerken ist immerhin, dass der von der IV-Stelle
dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte, von der Beschwerdeführerin bean standete Wert in Höhe von Fr.
5 ' 915 . -- effektiv in verschiedener Hinsicht frag würdig erscheint. Zum einen lässt sich der nach Lebensalter abgestuften Tabelle
« T A17 » der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (wohl: T17; Monat licher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen)
unter
deren Ziff. 41
soweit ersichtlich schon
gar kein solcher Wert entnehmen und handelt es sich
b ei de m unter der Ziff. 4 angeführten Wert
von Fr. 5'915. -- vielmehr
um das Total der Ziff. 43 (Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Material wirtschaft,
Männer und Frauen ab 50 Jahren), welcher
vorliegend jedoch
nicht anwendbar ist. Zum andern ist
den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls auch insoweit zu folgen, als dass ein dem Lebensalter der Beschwerdeführ er in entsprechender Wert der Tabelle T17 im Bereich Bürokräfte u nd ve rwand te Berufe (Ziff. 4)
vorliegend
kaum sachgerecht erscheint. Denn
die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung zur Kauffrau erst im Zuge ihrer Umschulung abgeschlossen, womit sie tr otz ihres Alters von über 50 Jahren (im Jahr 2017) in dieser Tätigkeit faktisch
Berufseinsteigerin ist . Sie dürfte daher
nicht d as gleiche Einkommen erzielen
können
wie eine gleichaltrige
Arbeitnehmende,
welche über langjährige Berufserfahrung verfügt .
Alsdann hat die Beschwerdegeg nerin – trotz entspre chender Beanstandungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 ff.)
- auch in der Ver nehmlassung
in keiner Weise ausgeführt, weshalb im Sinne einer Ausnahme auf die Tabelle T 17 abzustellen sei
(statt auf die regelmässig verwendete Tabelle TA1 der LSE, vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom
6. August 2018 E. 6.2), zumal diese auch Tätigkeiten im öffentlichen Sektor mit umfasst. Ebenso wenig hat sie sich zum anbegehrten Tabellenlohnabzug (Urk. 1 S. 8) ge äussert . Dies wird im Rahmen der Neuverfügung nachzuholen sein . 4 .3
Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindi ka toren sowie zur neuen I nvaliditätsbemessung an die IV- Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nac h über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann