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IV.2017.00938

Minderjähriger mit Epilepsie; eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt insbesondere mit Blick auf die Intensität und Häufigkeit der einzelnen Anfälle nicht vor; kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

Zürich SozVersG · 2019-01-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2008, reiste im Januar 2017 mit seiner Mutter in die Schweiz ein ( Urk. 8/1/3 , 8/ 29 ). Er leidet unter anderem am Geburtsgebrechen Ziffer 387 (angeborene Epilepsie) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV -Anhang, Urk. 8/28/1), weswegen ihn seine Eltern am 1. B ezieh ungsweise 8. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldeten ( Urk. 8/1 [medizinische Massnahmen] , Urk. 8/7

[ Hilflosenentschädi gung ] ) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arzt berichte ein ( Urk. 8/14, 8/17) und führte am 1 6. Mai 2017 eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durch ( Urk. 8/19). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2017 erteilte sie Kostengutsprache für mediz inische Massnahmen ( Urk. 8/30). Bezüg lich Hilflosenentschädigung stellte sie mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/21), wogegen Rechtsan walt Urs Keller namens des Versicherte n am 26. Juni 2017 Einwand erhob ( Urk. 8/24). Unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte ( Urk. 8/22, 8/28) sowie einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes ( Urk. 8/32) verf ügte die IV-Stelle am 3. August 2017 im angekündigten Sinne ( Urk. 8/33 = Urk. 2). Auf die Behand lung eines seitens des Versicherten mit Schreiben vom 9. August 2017 gestellten Wiedererwägungsgesuchs ( Urk. 8/35) verzichtete die IV-Stelle nach telefonischer Rücksprache mit dessen Rechtsvertreter (vgl. Urk. 8/36). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. August 2017 erhob die Mutter von

X.___

- vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller - am 1 1. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei de m Versicherten eine Hilflosenentschädigung nach den gesetzlichen Besti m mungen zuzusprechen . Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherten zudem Frist zur Vervoll ständi gung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung an ( Urk. 9). Mit Replik vom 2 7. November 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und reichte zwecks Darlegung der finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk. 11 und 12/1-11). Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2018 ver zichtete die IV-Stelle nach Einsicht in die Replik auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2018 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 15). Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abge wiesen. Mit Eingabe vom 3. September 2018 ( Urk.

17) reichte der Vertreter des Ver sicherte n einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 18), worüber die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. September 2018 reichte Rechtsanwalt Keller seine Honorar noten ein ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 ( Urk.

2) zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, beim Versicherten bestehe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine altersentsprechende Selbständigkeit. Eine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, da der Ver sicherte seit drei Jahren medikamentös gut eingestellt und anfallsfrei sei. Ent spre chend bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung . 2.2

Mit Beschwerdeschrift vom 1 1. September 2017 wurde zusammengefasst geltend gemacht , dass es im Sommer 2017 zu mindestens drei epileptischen Anfällen gekommen sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei wegen der Anfälle und einer Medikamentenumstellung aktuell und bis auf weiteres eine ständige Überwa chung und Interventionsbereitschaft durch die Mutter notwendig, um bei Anfällen die Reservemedikamente verabreichen und die psychologische Betreuung vornehmen zu können. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenent schä digung erfüllt ( Urk. 1 S. 5). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk.

7) wies die IV-Stelle da rauf hin, dass die kürzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefun denen epileptischen Anfälle gemäss der ärztlichen Beurteilung auf die Umstellung respektive Reduktion der Medikation zurückzuführen seien. Der Versicherte be nötige lediglich während der Dauer dieses Reduktionsversuchs einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen Anfällen. Das Erfor dernis der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG sei damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt. 2.4

Diese r Argumentation widersprach der Vertreter des Versicherten in seiner Replik vom 27. November 201 7. Gemäss der behandelnden Ä rzt in müsse davon ausge gangen werden, dass sich die Anfallskontrolle erst nach abgeschlossener Thera pieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In dieser Zeit sei eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft notwendig. Darüber hinaus sei es zu fünf weiteren epileptischen Anfällen ge kommen, welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Z.___ erforderlich gemacht hätten ( Urk. 11 S. 2 f.). 3. 3.1

Vom 2 2. bis 2 8. März 2017 war der Versicherte in der Klinik Z.___ hospitalisiert, wobei die Diagnose einer fokalen Epilepsie bisher unklarer Ätiologie mit komplex fokalen Anfällen im Vordergrund stand. Erste afebrile Anfälle seien im Jahr 2012 etwa einmal im Monat aus dem Schlaf heraus aufgetreten. Im weiteren Verlauf sei es zu Anfällen mit fehlender Reaktion auf Ansprache und oralen Automatismen über eine Dauer von fünf Minuten gekommen, welche trotz Dosissteigerung der Medikation nicht sistiert hätten. Erst seit März 2014 sei der Versicherte unter der Kombinationsbehandlung von Clobazam und Oxcarbazepin anfallsfrei. Während des stationären Aufenthalts hätten keine klinisch-anfallsverdächtigen Ereignisse registriert werden können. Im Langzeitmonitoring hätten sich im wachen Zustand, aber häufiger im Schlaf, epilepsietypische Entladungen mit einem Schwerpunkt über den frontalen Hirn regionen ohne Registrierung eines Anfallsmusters gezeigt. Anlässlich einer neu ro psychologischen Testung seien deutliche Entwicklungsrückstände aufgefallen, deren Ursache durch eine noch nicht definierte Grunderkrankung bedingt sein könne. Differentialdiagnostisch sei aber auch an eine Nebenwirkung durch die antikonvulsive Behandlung - namentlich durch Clobazam

- zu denken. Daher sei in einem ersten Schritt die morgendliche Dosis des Clobazams reduziert worden, worunter keine Änderung des klinischen oder des EEG-Bildes aufgetreten sei, sodass die weitere Reduktion im ambulanten Setting erfolge (zum Ganzen Urk. 8/14/1-3). 3.2

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 3. Juni 2017 bestätigte die Klinik Z.___ , dass der Versicherte seit 2014 anfallsfrei sei und aktuell versucht werde, die Dosierung von Clobazam zu reduzieren. In dieser Situation sei das Risiko für das Auftreten neuer Anfallsereignisse erhöht, weshalb eine Beaufsichtigung des Versicherte n bis auf weiteres rund um die Uhr indiziert sei ( Urk. 8/22/1). Mit Bericht vom 7. Juli 2017 hielten die Ärzte der Klinik Z.___ insbesondere fest, dass aufgrund der Epilepsie im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters ein erhöhter Aufwand in Bezug auf die persönliche Überwachung bestehe ( Urk. 8/28/2). 3.3

Am 1 3. Juli 2017 wurde der Versicherte aufgrund eines epileptischen Anfalls im Universitäts-Kinderspital A.___ notfallmässig behandelt ( Urk. 8/34). Gemäss Be richt der Klinik Z.___ vom 4. September 2017 sei es darüber hinaus im August 2017

- mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung - zu zwei weiteren epileptischen Anfällen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Anfalls kontrolle erst nach abgeschlossener Therapieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In diesem Zeitraum benötige der Versicherte eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft, welche vorwiegend durch die Mutter gewährleistet werde ( Urk. 3/4). Selbiges wurde sodann im Bericht vom 31. Oktober 2017 festgehalten, wobei zusätzlich auf zwei weitere vom Versicherten im Oktober 2017 erlittene epileptische Anfälle hinge wiesen wurde ( Urk. 12/1). 3.4

Vom 1 7. Oktober bis 1. November 2017 war der Versicherte

zwecks Anfallsbe obachtung und Therapieoptimierung erneut in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Es sei eine Dosissteigerung von Oxcarbazepin vorgenommen und die Medikation mit Clobazam beendet worden. Trotz erhöhter Oxcarbazepin -Dosis sei während des stationären Aufenthalts ein weiteres Anfallsereignis aufgetreten, weshalb eine Co-Medikation mit Valproat begonnen worden sei. Diese sei vom Versicherten problemlos vertragen worden und im weiteren Verlauf der Hospitalisation seien keine weiteren Anfallsereignisse mehr aufgetreten (Urk. 12/2). 3.5

Nachdem der Versicherte ab November 2017 für sieben Monate anfallsfrei ge blieben war, kam es von Juni bis August 2018 zu jeweils zwei epileptischen Anfällen pro Monat, weswegen der Versicherte vom 2 0. bis 2 4. August 2018 wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Bei im Vergleich zu den Vor werten deutlich tieferem Valproat -Serumspiegel im unteren Normbereich sei eine Erhöhung der Valproat -Dosis erfolgt ( Urk. 18). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob der Versicherte aufgrund der epileptischen Anfälle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Unbestritten is t in diesem Zusammenhang, dass er in den vom Bundesgericht festgelegten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) nicht eingeschränkt ist. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch weder in den medizini schen Unterlagen (vgl. E. 3 hie vor ) noch im Abklä rungsbericht vom 2 4. Mai 2017 ( Urk. 8/19). Strittig ist demgegenüber, ob der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV bedarf (vgl. E. 2.1 ff.). 4.2

Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht sprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs ver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein ( BGE

121 V 362

E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung be ziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeit raums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdeh nung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE

125 V 413 E. 1a )

– nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids einge tre tene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrens rechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respek tiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).

Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich insbesondere aus prozess ökonomischen Gründen, auch die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 in die Entscheidfindung einzubeziehen. So er weist sich der ab diesem Datum eingetretene medizinische Sachverhalt in Anbetracht der eingereichten Arztberichte als hinreichend abgeklärt. Ausserdem wurde der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör namentlich mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt. 4.3

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich gemäss bun des gerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheits zu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S.

486 E. 1a mit Hinweisen). Um als anspruchsrelevant gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen; dazu genügt nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesundheitsbedingten Ein schränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger Beaufsichtigung steht. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person der Ver sicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschrei ten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht (BGE 107 V 136 E. 1b, 106 V 153 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 108/01 vom 1 2. November 2002 E. 4.2). Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht kann keine rechtlich relevante H ilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c).

Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (ZAK 1986 S.

486 E. 1a). Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (ZAK 1986 S. 484 E. 3c). Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 S. 218 f. E. 2). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der Versicherten, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die Versicherte aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob eine v ersicherte Person allein oder in der Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebt (zum Ganzen Urteil e des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 3 1. Januar 2008 E. 2.2.1 und 9C_431/2008 vom 2 6. Februar 2009 E. 4.4.1).

In Bezug auf die Hilflosigkeit Minderjähriger ist ausserdem festzuhalten, dass für deren Bemessung nur der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlich er Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters mass geblich ist ( Art. 37 Abs. 4 IVV , BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 ). 4.4

Nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität ver mag somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen ( vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts I 104/01 vom 1 5. Dezember 2003 E. 4.1.2).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass diese Voraussetzungen in Anbetracht der konkreten Umstände nicht erfüllt sind. So führte sie in Bezug auf das Erfor dernis der Dauerhaftigkeit richtig erweise an ( Urk. 7) , dass der Versicherte ledig lich während der vorübergehenden Dauer der Medikamentenumstellung - welche sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte auf sechs bis zwölf Monate beläuft (vgl. Urk. 3/4, 12/1) - einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen epileptischen Anfällen bed arf . Art. 9 ATSG konkre ti siert zwar nicht, welches genaue Ausmass an das Kriterium der Dauer zu stellen ist. Grundsätzlich ist allerdings im Bereich der Invalidenversicherung von einer Frist von (mindestens) einem Jahr auszugehen, während der die betreffende Ein schränkung bestanden haben muss ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage 2015, N 7 zu Art. 9

ATSG ; Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung (IVG), 3. Auflage 2014, S. Art. 42-42 ter N 20).

Im Weiteren ist mit Blick auf die Intensität der Erkrankung zu berücksichtigen, dass der Versicherte an einer vergleichsweise leichten Form der Epilepsie leidet . So war er

von März 2014 bis Juli 2017 anfallsfrei. Ab März 2017 wurde seitens der Ärzte der Klinik Z.___

die Medikamentenumstellung initiiert, da kognitive Entwicklungsrückstände als mögliche Nebenwirkung des bisher verordneten Cloba zam eingestuft wurden ( Urk. 8/14). Im weiteren Verlauf kam es im Juli 2017 zu einem epileptischen Anfall und im darauffolgenden Monat sowie im Oktober 2017 zu deren zwei (Urk. 3/4, 8/34 und 12/1). Nach einer mehrmonatigen anfallsfreien Phase traten sodann von Juni bis August 2018 jeweils zwei Anfall sereignisse pro Monat auf ( Urk. 18).

Zusammengefasst erlitt der Versicherte seit der Medikamentenumstellung somit durchschnittlich weniger als einen epilep tischen Anfall und maximal deren zwei pro Monat .

Der vorliegende Sachverhalt ist folglich zum einen nicht mit de r in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden umschriebenen Konstellation vergleichbar, wonach eine dauernde Überwachung auch gerechtfertigt sein könne, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals auftreten (vgl. E.

4.3 hievor ). Zum anderen weicht d as vorliegende Krankheitsbild auch deutlich von demjenigen ab, welches beispielhaft im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung en über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver siche rung aufgeführt wird (KSIH

[Stand: 1. Januar 2017] Ziffer 8079 3/16; vgl. ferner dessen Anhang III betreffend persönliche Überwachung, wo auf Kinder mit häu figen Epilepsie-Anfällen hingewiesen wird) .

In die Würdigung einzubeziehen ist schliesslich, dass sich die Überwachung nicht bloss in der reinen Präsenz einer Überwachungsperson erschöpfen darf, sondern mit aktiven Handlungen verbunden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2014 vom 1 3. Mai 2015 E. 4.1.1). Konkret beschränken sich die insbeson dere von den Eltern des Versicherten vorgenommenen Interventionen aufgrund der eher seltenen epileptischen Anfälle jedoch auf ein Minimum .

Es ist denn auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern im Vergleich zu nicht behinderten neunjährigen Kindern ein bedeutender Mehraufwand an persönlicher Überwachung notwendig sein soll , zumal die Anfälle vornehmlich im Schlaf oder beim Erwachen aufzutreten scheinen (vgl. Urk. 8/14/1, Urk. 18) .

Darüber hinaus hält sich

der Versicherte

tagsüber in der Schule auf (vgl. Urk. 8/19/2, 8/28/1 und 18)

und wird folglich grundsätzlich unabhängig von seiner Erkrankung

ohnehin rund um die Uhr beaufsichtigt . 4.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung zu Recht verneint, da der Versicherte keiner dauernden per sön lichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3

lit . b IVV bedarf. D ie ange fochtene Verfügung vom 3. August 2017 ( Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen . 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Würsch

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2008, reiste im Januar 2017 mit seiner Mutter in die Schweiz ein ( Urk. 8/1/3 , 8/ 29 ). Er leidet unter anderem am Geburtsgebrechen Ziffer 387 (angeborene Epilepsie) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV -Anhang, Urk. 8/28/1), weswegen ihn seine Eltern am 1. B ezieh ungsweise 8. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldeten ( Urk. 8/1 [medizinische Massnahmen] , Urk. 8/7

[ Hilflosenentschädi gung ] ) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arzt berichte ein ( Urk. 8/14, 8/17) und führte am 1 6. Mai 2017 eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durch ( Urk. 8/19). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2017 erteilte sie Kostengutsprache für mediz inische Massnahmen ( Urk. 8/30). Bezüg lich Hilflosenentschädigung stellte sie mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/21), wogegen Rechtsan walt Urs Keller namens des Versicherte n am 26. Juni 2017 Einwand erhob ( Urk. 8/24). Unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte ( Urk. 8/22, 8/28) sowie einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes ( Urk. 8/32) verf ügte die IV-Stelle am 3. August 2017 im angekündigten Sinne ( Urk. 8/33 = Urk. 2). Auf die Behand lung eines seitens des Versicherten mit Schreiben vom 9. August 2017 gestellten Wiedererwägungsgesuchs ( Urk. 8/35) verzichtete die IV-Stelle nach telefonischer Rücksprache mit dessen Rechtsvertreter (vgl. Urk. 8/36).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3. August 2017 erhob die Mutter von

X.___

- vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller - am 1 1. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei de m Versicherten eine Hilflosenentschädigung nach den gesetzlichen Besti m mungen zuzusprechen . Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherten zudem Frist zur Vervoll ständi gung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung an ( Urk. 9). Mit Replik vom 2 7. November 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und reichte zwecks Darlegung der finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk. 11 und 12/1-11). Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2018 ver zichtete die IV-Stelle nach Einsicht in die Replik auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2018 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 15). Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abge wiesen. Mit Eingabe vom 3. September 2018 ( Urk.

17) reichte der Vertreter des Ver sicherte n einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 18), worüber die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. September 2018 reichte Rechtsanwalt Keller seine Honorar noten ein ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 ( Urk.

2) zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, beim Versicherten bestehe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine altersentsprechende Selbständigkeit. Eine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, da der Ver sicherte seit drei Jahren medikamentös gut eingestellt und anfallsfrei sei. Ent spre chend bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung .

E. 2.2 Mit Beschwerdeschrift vom 1 1. September 2017 wurde zusammengefasst geltend gemacht , dass es im Sommer 2017 zu mindestens drei epileptischen Anfällen gekommen sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei wegen der Anfälle und einer Medikamentenumstellung aktuell und bis auf weiteres eine ständige Überwa chung und Interventionsbereitschaft durch die Mutter notwendig, um bei Anfällen die Reservemedikamente verabreichen und die psychologische Betreuung vornehmen zu können. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenent schä digung erfüllt ( Urk. 1 S. 5).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk.

7) wies die IV-Stelle da rauf hin, dass die kürzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefun denen epileptischen Anfälle gemäss der ärztlichen Beurteilung auf die Umstellung respektive Reduktion der Medikation zurückzuführen seien. Der Versicherte be nötige lediglich während der Dauer dieses Reduktionsversuchs einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen Anfällen. Das Erfor dernis der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG sei damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt.

E. 2.4 Diese r Argumentation widersprach der Vertreter des Versicherten in seiner Replik vom 27. November 201 7. Gemäss der behandelnden Ä rzt in müsse davon ausge gangen werden, dass sich die Anfallskontrolle erst nach abgeschlossener Thera pieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In dieser Zeit sei eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft notwendig. Darüber hinaus sei es zu fünf weiteren epileptischen Anfällen ge kommen, welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Z.___ erforderlich gemacht hätten ( Urk. 11 S. 2 f.).

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 3.1 Vom 2 2. bis 2 8. März 2017 war der Versicherte in der Klinik Z.___ hospitalisiert, wobei die Diagnose einer fokalen Epilepsie bisher unklarer Ätiologie mit komplex fokalen Anfällen im Vordergrund stand. Erste afebrile Anfälle seien im Jahr 2012 etwa einmal im Monat aus dem Schlaf heraus aufgetreten. Im weiteren Verlauf sei es zu Anfällen mit fehlender Reaktion auf Ansprache und oralen Automatismen über eine Dauer von fünf Minuten gekommen, welche trotz Dosissteigerung der Medikation nicht sistiert hätten. Erst seit März 2014 sei der Versicherte unter der Kombinationsbehandlung von Clobazam und Oxcarbazepin anfallsfrei. Während des stationären Aufenthalts hätten keine klinisch-anfallsverdächtigen Ereignisse registriert werden können. Im Langzeitmonitoring hätten sich im wachen Zustand, aber häufiger im Schlaf, epilepsietypische Entladungen mit einem Schwerpunkt über den frontalen Hirn regionen ohne Registrierung eines Anfallsmusters gezeigt. Anlässlich einer neu ro psychologischen Testung seien deutliche Entwicklungsrückstände aufgefallen, deren Ursache durch eine noch nicht definierte Grunderkrankung bedingt sein könne. Differentialdiagnostisch sei aber auch an eine Nebenwirkung durch die antikonvulsive Behandlung - namentlich durch Clobazam

- zu denken. Daher sei in einem ersten Schritt die morgendliche Dosis des Clobazams reduziert worden, worunter keine Änderung des klinischen oder des EEG-Bildes aufgetreten sei, sodass die weitere Reduktion im ambulanten Setting erfolge (zum Ganzen Urk. 8/14/1-3).

E. 3.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 3. Juni 2017 bestätigte die Klinik Z.___ , dass der Versicherte seit 2014 anfallsfrei sei und aktuell versucht werde, die Dosierung von Clobazam zu reduzieren. In dieser Situation sei das Risiko für das Auftreten neuer Anfallsereignisse erhöht, weshalb eine Beaufsichtigung des Versicherte n bis auf weiteres rund um die Uhr indiziert sei ( Urk. 8/22/1). Mit Bericht vom 7. Juli 2017 hielten die Ärzte der Klinik Z.___ insbesondere fest, dass aufgrund der Epilepsie im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters ein erhöhter Aufwand in Bezug auf die persönliche Überwachung bestehe ( Urk. 8/28/2).

E. 3.3 Am 1 3. Juli 2017 wurde der Versicherte aufgrund eines epileptischen Anfalls im Universitäts-Kinderspital A.___ notfallmässig behandelt ( Urk. 8/34). Gemäss Be richt der Klinik Z.___ vom 4. September 2017 sei es darüber hinaus im August 2017

- mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung - zu zwei weiteren epileptischen Anfällen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Anfalls kontrolle erst nach abgeschlossener Therapieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In diesem Zeitraum benötige der Versicherte eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft, welche vorwiegend durch die Mutter gewährleistet werde ( Urk. 3/4). Selbiges wurde sodann im Bericht vom 31. Oktober 2017 festgehalten, wobei zusätzlich auf zwei weitere vom Versicherten im Oktober 2017 erlittene epileptische Anfälle hinge wiesen wurde ( Urk. 12/1).

E. 3.4 Vom 1 7. Oktober bis 1. November 2017 war der Versicherte

zwecks Anfallsbe obachtung und Therapieoptimierung erneut in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Es sei eine Dosissteigerung von Oxcarbazepin vorgenommen und die Medikation mit Clobazam beendet worden. Trotz erhöhter Oxcarbazepin -Dosis sei während des stationären Aufenthalts ein weiteres Anfallsereignis aufgetreten, weshalb eine Co-Medikation mit Valproat begonnen worden sei. Diese sei vom Versicherten problemlos vertragen worden und im weiteren Verlauf der Hospitalisation seien keine weiteren Anfallsereignisse mehr aufgetreten (Urk. 12/2).

E. 3.5 Nachdem der Versicherte ab November 2017 für sieben Monate anfallsfrei ge blieben war, kam es von Juni bis August 2018 zu jeweils zwei epileptischen Anfällen pro Monat, weswegen der Versicherte vom 2 0. bis 2 4. August 2018 wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Bei im Vergleich zu den Vor werten deutlich tieferem Valproat -Serumspiegel im unteren Normbereich sei eine Erhöhung der Valproat -Dosis erfolgt ( Urk. 18).

E. 4 IVV , BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 ).

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Versicherte aufgrund der epileptischen Anfälle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Unbestritten is t in diesem Zusammenhang, dass er in den vom Bundesgericht festgelegten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) nicht eingeschränkt ist. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch weder in den medizini schen Unterlagen (vgl. E. 3 hie vor ) noch im Abklä rungsbericht vom 2 4. Mai 2017 ( Urk. 8/19). Strittig ist demgegenüber, ob der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV bedarf (vgl. E. 2.1 ff.).

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht sprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs ver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein ( BGE

121 V 362

E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung be ziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeit raums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdeh nung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE

125 V 413 E. 1a )

– nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids einge tre tene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrens rechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respek tiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).

Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich insbesondere aus prozess ökonomischen Gründen, auch die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 in die Entscheidfindung einzubeziehen. So er weist sich der ab diesem Datum eingetretene medizinische Sachverhalt in Anbetracht der eingereichten Arztberichte als hinreichend abgeklärt. Ausserdem wurde der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör namentlich mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt.

E. 4.3 hievor ). Zum anderen weicht d as vorliegende Krankheitsbild auch deutlich von demjenigen ab, welches beispielhaft im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung en über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver siche rung aufgeführt wird (KSIH

[Stand: 1. Januar 2017] Ziffer 8079 3/16; vgl. ferner dessen Anhang III betreffend persönliche Überwachung, wo auf Kinder mit häu figen Epilepsie-Anfällen hingewiesen wird) .

In die Würdigung einzubeziehen ist schliesslich, dass sich die Überwachung nicht bloss in der reinen Präsenz einer Überwachungsperson erschöpfen darf, sondern mit aktiven Handlungen verbunden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2014 vom 1 3. Mai 2015 E. 4.1.1). Konkret beschränken sich die insbeson dere von den Eltern des Versicherten vorgenommenen Interventionen aufgrund der eher seltenen epileptischen Anfälle jedoch auf ein Minimum .

Es ist denn auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern im Vergleich zu nicht behinderten neunjährigen Kindern ein bedeutender Mehraufwand an persönlicher Überwachung notwendig sein soll , zumal die Anfälle vornehmlich im Schlaf oder beim Erwachen aufzutreten scheinen (vgl. Urk. 8/14/1, Urk. 18) .

Darüber hinaus hält sich

der Versicherte

tagsüber in der Schule auf (vgl. Urk. 8/19/2, 8/28/1 und 18)

und wird folglich grundsätzlich unabhängig von seiner Erkrankung

ohnehin rund um die Uhr beaufsichtigt .

E. 4.4 Nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität ver mag somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen ( vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts I 104/01 vom 1 5. Dezember 2003 E. 4.1.2).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass diese Voraussetzungen in Anbetracht der konkreten Umstände nicht erfüllt sind. So führte sie in Bezug auf das Erfor dernis der Dauerhaftigkeit richtig erweise an ( Urk. 7) , dass der Versicherte ledig lich während der vorübergehenden Dauer der Medikamentenumstellung - welche sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte auf sechs bis zwölf Monate beläuft (vgl. Urk. 3/4, 12/1) - einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen epileptischen Anfällen bed arf . Art.

E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung zu Recht verneint, da der Versicherte keiner dauernden per sön lichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3

lit . b IVV bedarf. D ie ange fochtene Verfügung vom 3. August 2017 ( Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen . 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Würsch

E. 9 ATSG ; Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung (IVG), 3. Auflage 2014, S. Art. 42-42 ter N 20).

Im Weiteren ist mit Blick auf die Intensität der Erkrankung zu berücksichtigen, dass der Versicherte an einer vergleichsweise leichten Form der Epilepsie leidet . So war er

von März 2014 bis Juli 2017 anfallsfrei. Ab März 2017 wurde seitens der Ärzte der Klinik Z.___

die Medikamentenumstellung initiiert, da kognitive Entwicklungsrückstände als mögliche Nebenwirkung des bisher verordneten Cloba zam eingestuft wurden ( Urk. 8/14). Im weiteren Verlauf kam es im Juli 2017 zu einem epileptischen Anfall und im darauffolgenden Monat sowie im Oktober 2017 zu deren zwei (Urk. 3/4, 8/34 und 12/1). Nach einer mehrmonatigen anfallsfreien Phase traten sodann von Juni bis August 2018 jeweils zwei Anfall sereignisse pro Monat auf ( Urk. 18).

Zusammengefasst erlitt der Versicherte seit der Medikamentenumstellung somit durchschnittlich weniger als einen epilep tischen Anfall und maximal deren zwei pro Monat .

Der vorliegende Sachverhalt ist folglich zum einen nicht mit de r in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden umschriebenen Konstellation vergleichbar, wonach eine dauernde Überwachung auch gerechtfertigt sein könne, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals auftreten (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00938

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

25. Januar 2019 in Sachen X.___ , geb. 2008 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2008, reiste im Januar 2017 mit seiner Mutter in die Schweiz ein ( Urk. 8/1/3 , 8/ 29 ). Er leidet unter anderem am Geburtsgebrechen Ziffer 387 (angeborene Epilepsie) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV -Anhang, Urk. 8/28/1), weswegen ihn seine Eltern am 1. B ezieh ungsweise 8. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldeten ( Urk. 8/1 [medizinische Massnahmen] , Urk. 8/7

[ Hilflosenentschädi gung ] ) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arzt berichte ein ( Urk. 8/14, 8/17) und führte am 1 6. Mai 2017 eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durch ( Urk. 8/19). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2017 erteilte sie Kostengutsprache für mediz inische Massnahmen ( Urk. 8/30). Bezüg lich Hilflosenentschädigung stellte sie mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/21), wogegen Rechtsan walt Urs Keller namens des Versicherte n am 26. Juni 2017 Einwand erhob ( Urk. 8/24). Unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte ( Urk. 8/22, 8/28) sowie einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes ( Urk. 8/32) verf ügte die IV-Stelle am 3. August 2017 im angekündigten Sinne ( Urk. 8/33 = Urk. 2). Auf die Behand lung eines seitens des Versicherten mit Schreiben vom 9. August 2017 gestellten Wiedererwägungsgesuchs ( Urk. 8/35) verzichtete die IV-Stelle nach telefonischer Rücksprache mit dessen Rechtsvertreter (vgl. Urk. 8/36). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. August 2017 erhob die Mutter von

X.___

- vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller - am 1 1. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei de m Versicherten eine Hilflosenentschädigung nach den gesetzlichen Besti m mungen zuzusprechen . Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherten zudem Frist zur Vervoll ständi gung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung an ( Urk. 9). Mit Replik vom 2 7. November 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und reichte zwecks Darlegung der finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk. 11 und 12/1-11). Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2018 ver zichtete die IV-Stelle nach Einsicht in die Replik auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2018 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 15). Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abge wiesen. Mit Eingabe vom 3. September 2018 ( Urk.

17) reichte der Vertreter des Ver sicherte n einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 18), worüber die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. September 2018 reichte Rechtsanwalt Keller seine Honorar noten ein ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 ( Urk.

2) zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, beim Versicherten bestehe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine altersentsprechende Selbständigkeit. Eine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, da der Ver sicherte seit drei Jahren medikamentös gut eingestellt und anfallsfrei sei. Ent spre chend bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung . 2.2

Mit Beschwerdeschrift vom 1 1. September 2017 wurde zusammengefasst geltend gemacht , dass es im Sommer 2017 zu mindestens drei epileptischen Anfällen gekommen sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei wegen der Anfälle und einer Medikamentenumstellung aktuell und bis auf weiteres eine ständige Überwa chung und Interventionsbereitschaft durch die Mutter notwendig, um bei Anfällen die Reservemedikamente verabreichen und die psychologische Betreuung vornehmen zu können. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenent schä digung erfüllt ( Urk. 1 S. 5). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk.

7) wies die IV-Stelle da rauf hin, dass die kürzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefun denen epileptischen Anfälle gemäss der ärztlichen Beurteilung auf die Umstellung respektive Reduktion der Medikation zurückzuführen seien. Der Versicherte be nötige lediglich während der Dauer dieses Reduktionsversuchs einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen Anfällen. Das Erfor dernis der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG sei damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt. 2.4

Diese r Argumentation widersprach der Vertreter des Versicherten in seiner Replik vom 27. November 201 7. Gemäss der behandelnden Ä rzt in müsse davon ausge gangen werden, dass sich die Anfallskontrolle erst nach abgeschlossener Thera pieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In dieser Zeit sei eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft notwendig. Darüber hinaus sei es zu fünf weiteren epileptischen Anfällen ge kommen, welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Z.___ erforderlich gemacht hätten ( Urk. 11 S. 2 f.). 3. 3.1

Vom 2 2. bis 2 8. März 2017 war der Versicherte in der Klinik Z.___ hospitalisiert, wobei die Diagnose einer fokalen Epilepsie bisher unklarer Ätiologie mit komplex fokalen Anfällen im Vordergrund stand. Erste afebrile Anfälle seien im Jahr 2012 etwa einmal im Monat aus dem Schlaf heraus aufgetreten. Im weiteren Verlauf sei es zu Anfällen mit fehlender Reaktion auf Ansprache und oralen Automatismen über eine Dauer von fünf Minuten gekommen, welche trotz Dosissteigerung der Medikation nicht sistiert hätten. Erst seit März 2014 sei der Versicherte unter der Kombinationsbehandlung von Clobazam und Oxcarbazepin anfallsfrei. Während des stationären Aufenthalts hätten keine klinisch-anfallsverdächtigen Ereignisse registriert werden können. Im Langzeitmonitoring hätten sich im wachen Zustand, aber häufiger im Schlaf, epilepsietypische Entladungen mit einem Schwerpunkt über den frontalen Hirn regionen ohne Registrierung eines Anfallsmusters gezeigt. Anlässlich einer neu ro psychologischen Testung seien deutliche Entwicklungsrückstände aufgefallen, deren Ursache durch eine noch nicht definierte Grunderkrankung bedingt sein könne. Differentialdiagnostisch sei aber auch an eine Nebenwirkung durch die antikonvulsive Behandlung - namentlich durch Clobazam

- zu denken. Daher sei in einem ersten Schritt die morgendliche Dosis des Clobazams reduziert worden, worunter keine Änderung des klinischen oder des EEG-Bildes aufgetreten sei, sodass die weitere Reduktion im ambulanten Setting erfolge (zum Ganzen Urk. 8/14/1-3). 3.2

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 3. Juni 2017 bestätigte die Klinik Z.___ , dass der Versicherte seit 2014 anfallsfrei sei und aktuell versucht werde, die Dosierung von Clobazam zu reduzieren. In dieser Situation sei das Risiko für das Auftreten neuer Anfallsereignisse erhöht, weshalb eine Beaufsichtigung des Versicherte n bis auf weiteres rund um die Uhr indiziert sei ( Urk. 8/22/1). Mit Bericht vom 7. Juli 2017 hielten die Ärzte der Klinik Z.___ insbesondere fest, dass aufgrund der Epilepsie im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters ein erhöhter Aufwand in Bezug auf die persönliche Überwachung bestehe ( Urk. 8/28/2). 3.3

Am 1 3. Juli 2017 wurde der Versicherte aufgrund eines epileptischen Anfalls im Universitäts-Kinderspital A.___ notfallmässig behandelt ( Urk. 8/34). Gemäss Be richt der Klinik Z.___ vom 4. September 2017 sei es darüber hinaus im August 2017

- mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung - zu zwei weiteren epileptischen Anfällen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Anfalls kontrolle erst nach abgeschlossener Therapieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In diesem Zeitraum benötige der Versicherte eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft, welche vorwiegend durch die Mutter gewährleistet werde ( Urk. 3/4). Selbiges wurde sodann im Bericht vom 31. Oktober 2017 festgehalten, wobei zusätzlich auf zwei weitere vom Versicherten im Oktober 2017 erlittene epileptische Anfälle hinge wiesen wurde ( Urk. 12/1). 3.4

Vom 1 7. Oktober bis 1. November 2017 war der Versicherte

zwecks Anfallsbe obachtung und Therapieoptimierung erneut in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Es sei eine Dosissteigerung von Oxcarbazepin vorgenommen und die Medikation mit Clobazam beendet worden. Trotz erhöhter Oxcarbazepin -Dosis sei während des stationären Aufenthalts ein weiteres Anfallsereignis aufgetreten, weshalb eine Co-Medikation mit Valproat begonnen worden sei. Diese sei vom Versicherten problemlos vertragen worden und im weiteren Verlauf der Hospitalisation seien keine weiteren Anfallsereignisse mehr aufgetreten (Urk. 12/2). 3.5

Nachdem der Versicherte ab November 2017 für sieben Monate anfallsfrei ge blieben war, kam es von Juni bis August 2018 zu jeweils zwei epileptischen Anfällen pro Monat, weswegen der Versicherte vom 2 0. bis 2 4. August 2018 wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Bei im Vergleich zu den Vor werten deutlich tieferem Valproat -Serumspiegel im unteren Normbereich sei eine Erhöhung der Valproat -Dosis erfolgt ( Urk. 18). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob der Versicherte aufgrund der epileptischen Anfälle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Unbestritten is t in diesem Zusammenhang, dass er in den vom Bundesgericht festgelegten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) nicht eingeschränkt ist. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch weder in den medizini schen Unterlagen (vgl. E. 3 hie vor ) noch im Abklä rungsbericht vom 2 4. Mai 2017 ( Urk. 8/19). Strittig ist demgegenüber, ob der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV bedarf (vgl. E. 2.1 ff.). 4.2

Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht sprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs ver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein ( BGE

121 V 362

E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung be ziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeit raums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdeh nung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE

125 V 413 E. 1a )

– nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids einge tre tene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrens rechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respek tiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).

Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich insbesondere aus prozess ökonomischen Gründen, auch die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 in die Entscheidfindung einzubeziehen. So er weist sich der ab diesem Datum eingetretene medizinische Sachverhalt in Anbetracht der eingereichten Arztberichte als hinreichend abgeklärt. Ausserdem wurde der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör namentlich mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt. 4.3

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich gemäss bun des gerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheits zu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S.

486 E. 1a mit Hinweisen). Um als anspruchsrelevant gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen; dazu genügt nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesundheitsbedingten Ein schränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger Beaufsichtigung steht. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person der Ver sicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschrei ten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht (BGE 107 V 136 E. 1b, 106 V 153 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 108/01 vom 1 2. November 2002 E. 4.2). Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht kann keine rechtlich relevante H ilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c).

Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (ZAK 1986 S.

486 E. 1a). Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (ZAK 1986 S. 484 E. 3c). Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 S. 218 f. E. 2). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der Versicherten, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die Versicherte aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob eine v ersicherte Person allein oder in der Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebt (zum Ganzen Urteil e des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 3 1. Januar 2008 E. 2.2.1 und 9C_431/2008 vom 2 6. Februar 2009 E. 4.4.1).

In Bezug auf die Hilflosigkeit Minderjähriger ist ausserdem festzuhalten, dass für deren Bemessung nur der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlich er Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters mass geblich ist ( Art. 37 Abs. 4 IVV , BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 ). 4.4

Nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität ver mag somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen ( vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts I 104/01 vom 1 5. Dezember 2003 E. 4.1.2).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass diese Voraussetzungen in Anbetracht der konkreten Umstände nicht erfüllt sind. So führte sie in Bezug auf das Erfor dernis der Dauerhaftigkeit richtig erweise an ( Urk. 7) , dass der Versicherte ledig lich während der vorübergehenden Dauer der Medikamentenumstellung - welche sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte auf sechs bis zwölf Monate beläuft (vgl. Urk. 3/4, 12/1) - einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen epileptischen Anfällen bed arf . Art. 9 ATSG konkre ti siert zwar nicht, welches genaue Ausmass an das Kriterium der Dauer zu stellen ist. Grundsätzlich ist allerdings im Bereich der Invalidenversicherung von einer Frist von (mindestens) einem Jahr auszugehen, während der die betreffende Ein schränkung bestanden haben muss ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage 2015, N 7 zu Art. 9

ATSG ; Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung (IVG), 3. Auflage 2014, S. Art. 42-42 ter N 20).

Im Weiteren ist mit Blick auf die Intensität der Erkrankung zu berücksichtigen, dass der Versicherte an einer vergleichsweise leichten Form der Epilepsie leidet . So war er

von März 2014 bis Juli 2017 anfallsfrei. Ab März 2017 wurde seitens der Ärzte der Klinik Z.___

die Medikamentenumstellung initiiert, da kognitive Entwicklungsrückstände als mögliche Nebenwirkung des bisher verordneten Cloba zam eingestuft wurden ( Urk. 8/14). Im weiteren Verlauf kam es im Juli 2017 zu einem epileptischen Anfall und im darauffolgenden Monat sowie im Oktober 2017 zu deren zwei (Urk. 3/4, 8/34 und 12/1). Nach einer mehrmonatigen anfallsfreien Phase traten sodann von Juni bis August 2018 jeweils zwei Anfall sereignisse pro Monat auf ( Urk. 18).

Zusammengefasst erlitt der Versicherte seit der Medikamentenumstellung somit durchschnittlich weniger als einen epilep tischen Anfall und maximal deren zwei pro Monat .

Der vorliegende Sachverhalt ist folglich zum einen nicht mit de r in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden umschriebenen Konstellation vergleichbar, wonach eine dauernde Überwachung auch gerechtfertigt sein könne, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals auftreten (vgl. E.

4.3 hievor ). Zum anderen weicht d as vorliegende Krankheitsbild auch deutlich von demjenigen ab, welches beispielhaft im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung en über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver siche rung aufgeführt wird (KSIH

[Stand: 1. Januar 2017] Ziffer 8079 3/16; vgl. ferner dessen Anhang III betreffend persönliche Überwachung, wo auf Kinder mit häu figen Epilepsie-Anfällen hingewiesen wird) .

In die Würdigung einzubeziehen ist schliesslich, dass sich die Überwachung nicht bloss in der reinen Präsenz einer Überwachungsperson erschöpfen darf, sondern mit aktiven Handlungen verbunden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2014 vom 1 3. Mai 2015 E. 4.1.1). Konkret beschränken sich die insbeson dere von den Eltern des Versicherten vorgenommenen Interventionen aufgrund der eher seltenen epileptischen Anfälle jedoch auf ein Minimum .

Es ist denn auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern im Vergleich zu nicht behinderten neunjährigen Kindern ein bedeutender Mehraufwand an persönlicher Überwachung notwendig sein soll , zumal die Anfälle vornehmlich im Schlaf oder beim Erwachen aufzutreten scheinen (vgl. Urk. 8/14/1, Urk. 18) .

Darüber hinaus hält sich

der Versicherte

tagsüber in der Schule auf (vgl. Urk. 8/19/2, 8/28/1 und 18)

und wird folglich grundsätzlich unabhängig von seiner Erkrankung

ohnehin rund um die Uhr beaufsichtigt . 4.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung zu Recht verneint, da der Versicherte keiner dauernden per sön lichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3

lit . b IVV bedarf. D ie ange fochtene Verfügung vom 3. August 2017 ( Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen . 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Würsch