Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von drei 1987, 1990 und 1992 geborenen Kindern) arbeitete zuletzt als Pflegehelferin SRK bei der Y.___ bei einem 60%-Pensum und als Nachtwache in einer Pflege wohngruppe der Stadt Z.___ (9 bis 11 monatliche Nachteinsätze, Urk. 6/9 und Urk. 6/19). Am 12. Dezember 2008 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma zu (vgl. Unfallmeldung der Y.___ vom 31. Dezember 2008, Urk. 6/13 S. 2). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und er brachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/13). Am 9. November 2009 (E in gangsdatum) meldete sich die V ersicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Am 3. Februar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 6/20). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 bestätigte die Zürich ihre Verfügung vom 14. Januar 2010, womit die Leistungen - mangels natürlicher und adäquater Kausalität der bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis - auf den 26. August 2009 eingestellt wurden (Urk. 6/28 und Urk. 6/31). Am 1 5. Dezember 2010 wurde eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungs bericht vom 20. Dezember 2010, Urk. 6/35). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine interdiszi plinäre Begutachtung durch das A.___ ein, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt lic . iur. Philip Stolkin
- mit Eingabe vom 1. Februar 2012 einen umfangreichen Fragenkatalog zur Weiterleitung ans A.___ einreichte (Urk. 6/57-58). Das interdis ziplinäre (allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psy chiatrische) A.___ - Gutachten wurde am 10.
April 2012 erstattet (Urk. 6/62), wobei g estützt auf eine Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/75) die Zusatzkosten für die Beantwortung des Fragenkatalogs nicht von der IV-Stelle übernommen wurden . Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/73), wogegen sie am 13. Dezember 201 2 Einwand erhob und zugleich eine verschlech terte gesundheitliche Situation mit notwendig gewordener stationäre r
Hospitali sation vom 25. Oktober 2012 bis 1 5. Januar 2013 in der Privatklinik C.___ der B.___ AG geltend machte (Urk. 6/80) . Am 22. August 2013 beantwor tete das begutachtende A.___ die zuvor von der IV-Stelle gestellten Rückfragen und empfahl eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Urk. 6/92 und Urk. 6/95). Nachdem die IV-Stelle zunächst eine polydisziplinäre medizinische (Verlaufs-)Begutachtung für notwendig erachtete (Urk. 6/110 und Urk. 6/120), einigten sich die Parteien auf eine monodiszipliäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatri sches Gutachten vom 23. Dezember 2015, Urk. 6/144 und Urk. 6/155). Mit Ein gabe vom 3. Mai 2016 nahm X.___ Stellung zu diesem psychiatrischen Verlaufsgutachten und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2016 ein (Urk. 6/157 und Urk. 6/162-163). Am 17. September 2016 bat die IV-Stelle Dr. D.___ um eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 6/164), welche am 11. Ok tober 2016 erfolgte (Urk. 6/165). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 nahm die Versicherte wiederum Stellung dazu und reichte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2016 ein (Urk. 6/172-173). Mit Verfügung vom
21. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Folgendes:
«Hauptantrag:
1 .
Es sei die Verfügung vom 21.07.2017 aufzuheben und der
Beschwerde führerin eine Rente im Umfang von 100 % zu gewähren.
Eventualiter:
2.
Es sei die Verfügung vom 21.07.2017 aufzuheben und an die Vorinstanz
zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
4.
Es sei Herr Dr.
G.___ , FMH Allgemeinmedizin, sachverständiger Zeuge
einzuvernehmen.
5.
Es sei Frau Dr.
H.___ , FMH für Psychiatrie, als sachverständige Zeugin
einzuvernehmen.
6.
Es sei Herr Dr. D.___ zur Befragung vorzuladen.
Eventualiter:
7.
Es sei ein polydisziplinäres Gutachten b ei einer anerkannten Fachperson
der Neurologie, der Rheumatologie und der Psychiatrie anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.»
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-196), was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1 0. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren be schwerdeweise gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich, dass sie zur Beweisaussage zuzulassen sei (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegeg nerin am 17. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 13. Juni 2019 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete (Urk. 12). D ie Beschwerdeführerin hielt an sämtli chen Anträgen fest und beantragte
ergänzend , es sei durch das Gericht eine psy chiatrische Oberbegutachtung bei Prof. med. I.___ im J.___ -B e gutach tungszentrum zu veranlassen und es sei der Ehemann der Beschwerdefüh rerin X.___ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 14 und Prot. S 3 ); von Letz terem wurde Beschlusses halber abgesehen (vgl. Prot. S. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.8
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversiche rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.9
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Be schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelfe rin und Nachtwache seit dem 28. September 2009 (vor Ablauf der einjährigen Wartezeit) noch im Rah men von 50 % möglich sei, wobei zuvor seit dem 12. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 28.
September 2009 be stehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, ohne repetitives Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das psychiatri sche Verlaufsgutachten von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da es sämtlichen weiteren vorliegenden ärztlichen Einschätzungen widerspreche und offensichtlich falsch sei. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei illusorisch (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2009 (Urk. 6/13 S. 37 ff.) zuhanden der Zürich Unfallversicherung aus, dass die Beschwerdeführeri n bei einem Unfall (mit k olli sionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 7.7 bis 12.7 km/h) am 12. Dezem ber 2008 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe und aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher Aggravation bestehe. Es liege keine genuine depressive Störung und auch keine andere psy chische Störung vor, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es beständen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Störung oder Schwierigkeit hinsichtlich der Verarbeitung des Unfalles habe. Die somato forme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation sei aller Wahrscheinlichkeit nach von einer Begehrens- respektive Entschädigungshaltung motiviert. 3.2
Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdefüh rerin seit dem 12. Dezember 2008 hausärztlich behandelt, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 6/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom
-
Reaktive lumbospondylogene Schmerzen
-
Reaktive Depression
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin seit dem 12. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des bisherigen hartnäckigen Behandlungsverlaufs müsse mit einer länger en Hei lungsdaue r gerechnet werden. 3.3
Im Gutachten des L.___ AG mit neurologischer, psychiatrisch-leistungspsychologischer Untersuchung sowie Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 28. September 2009 ( L.___ -Gutachten, Urk. 6/13 S. 48 ff.) zuhanden der Zürich Unfallversicherung wurden folgende interdisziplinäre Diagnosen genannt:
-
Panvertebrales, betont cervikocephales Schmerzsyndrom bei/mit:
-
Thorakolumbalem Flachrücken
-
Muskulärer Insuffizienz
-
Kleiner Diskusprotrusion rechtsparamedian C5/6 mit leichter
Einengung beider Neuroforamina , Diskusprotrusion auf dem Niveau
C3/4 linksparamedian oh ne neuroforaminaler Einengung ( MRI
HWS vom 17. Februar 2009)
-
Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma gemäss
Quebec Task Force I am 12. Dezember 2008
-
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eventuell mit orthostatischer
Kom
ponente
-
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher
Aggravation
Da sich die Beschwerdeführerin in der EFL nicht bis zur funktionellen Limite habe belasten lassen, könne zur Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegerin keine definitive Aussage gemacht werden. Aus rein körperlicher Sicht sei eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Es lägen eine somatoforme Schmerzstörung sowie vorbestehende degenerative Veränderungen mit zumin dest vorübergehender Behandlungsbedürftigkeit vor. Ausserdem seien Verhal tensauffälligkeiten ohne Unfall- oder Krankheitsrelevanz festgehalten worden. Aus unfallbedingter Sicht seien sowohl alle bisherigen Tätigkeiten als auch jeg liche an dere körperliche Tätigkeit mit voller Leistung durchführbar. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht unfallbedingt im Rahmen der generellen Konstitution der Beschwerdeführerin gesehen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Spitex und als Nachtwache, welche als eine mittelschwere bis knapp schwere Tätigkeit zu taxieren sei, wohl eher über der körperlichen langfristig tolerierbaren Belastbarkeit liege. Aus dieser konstitutionellen Sicht und angesichts der unfall fremden degenerativen H WS
- und LW S -Veränderungen hätten jederzeit - auch ohne Unfalleinfluss
- Beschwer d en analog wie nach dem Unfallereignis auftreten können. 3.4
Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 6. Januar 2009 ( richtig: 2010, Urk. 6/17 S. 1-4) zuhande n der Be schwerdegegnerin einen Status nach HW S -Trauma am 12. Dezember 2008 und eine depressive Entwicklung , jeweils mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die Beschwerden sollten sich allmählich zurückbilden , doch sei der Verlauf zähflüs sig. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Dezember 2008 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. M.___ verwies auf seinen Bericht vom 9. September 2009 (S. 5-7) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ , worin er fest hielt, dass die Folgen des HWS-Traumas vom 12. Dezember 2008 in Form eines recht ausgeprägten cervikocephalen Beschwerdebildes noch deutlich vorhanden seien. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die eingetretene depressive Entwicklung dürfte das Beschwerdebild wesentlich ver stärkt haben. Die Behandlung dieser Depression sei desh alb vordringlich. Der ge plante A rbeitsversuch bei ihrer bisherigen Stelle bei der Spitex sei langsam, mit eine r anfänglichen Belastung von maximal 20 % , zu beginnen. 3.5
Im Bericht der N.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 6/33 S. 1-6) , wo sich die Beschwerd eführerin vom 15. Februar bis 21 . März und vom 16. April bis 19. Mai 2010 in stationärer Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2009)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit
2009)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
12. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 1 5. Februar bis 19. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zum gegen wärtigen Zeitpunkt könne die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit nicht beur teilt werden. Der Verlauf sei durch wiederholte Stimmungseinbrüche, das kom plexe, wechselnde, jedoch chronische Schmerzsyndrom sowie das regressive ver meidende Verhalten der Beschwerdeführerin kompliziert. Die Arbeit an geeigne ten Copingstrategien , Förderung von Ressourcen und Aktivierung im Rahmen des therapeutischen Programmes zeige sich erschwert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei daher mittelfristig von einer mässigen bis ungünstigen Prognose auszugehen. 3.6
Im Bericht der N.___ vom 17. Januar 2011 (Urk. 6/36) zuhanden der Beschwerde gegnerin wurden folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Ar beit s fähigkeit aufgeführt:
-
Chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktor en
(ICD-10: F45.41)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
1 2. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. bis 2 3. Oktober 2010 in der Kriseninterven tion gewesen. Sie sei seit dem 14. April 2010 bis auf Weiteres zu 100% arbeits unfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, wobei es zu prüfen bleibe, ob ihr eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. 3.7
Dr. G.___ stellte in seinem B ericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:
-
Depressive Störung
-
Somatoforme Schmerzstörung
-
Posttraumatisches cervikocephales Schmerzsyndrom nach HWS -Trauma
am 12. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose aufgrund der bisherigen Entwicklung ungünstig sei. Erwünscht wäre eine stationäre Rehabilitation. 3.8
Das interdisziplinäre (allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/62) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit
somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen
-
Cerv icocephales Sc hmerzsyndrom mit muskulärer D ysbalance des
Schultergürtels
-
Brachialgie beidseits, linksbetont
-
Leichte degenerat ive Verän derungen der unter e n HWS mit
Dis
k usprotrusion C5/6 mit leichter Einengung beider Neuroforamina
-
Status nach HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall am 12 . Dezember 2008
-
Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit link s betonter
spondylogener
Ausstrahlung mit Flachrücken, Haltungsinsuffizienz
-
Spondylarthrose
L5/S1
Bei der Beschwerdeführerin stehe das psychische Leiden im Vordergrund . Sie zeige eine depressive Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer mittelgradi gen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung entspreche . Zudem fänden sich Somatisierungstendenzen , indem die Beschwerdeführerin über Schmerzen (v or a llem in der linken Körperhälfte) klag e , für welche sich kein oder nur teil weise ein somatisches Korrelat finden lasse, so dass die Schmerzen aus somati scher Sicht nur unzureichend erklärt werden könn t en. Die Beschwerdeführerin weise ein cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance des Sch ul tergürtels auf. Zudem fänden sich leichte degenerative Veränderunge n der unteren HWS mit einer Disk usprotrusion C5/6 und leichter Einengung beider Neuroforamina . Auch fänden sich degenerati ve Erscheinungen auf Höhe L5/S 1. Bei der Begutachtung hätten si ch in keinem der untersuchten Fa chgebiete irgendwelche Inkonsistenzen gezeigt . Auch habe die Beschwerdeführerin keine Aggra vationstendenzen gezeigt. Durch das depressive Leiden sei sie in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Ausdauer und Kraftentfaltung eingeschränkt. Auch beständen somatisch erklärbare Einschr änkungen der körperlichen Belast barkeit aufgrund degenerativer Erscheinungen auf Höhe C5/6 und L5/S 1. Darüber hinaus würden somatisch erkl ärbare Beschwerden im Rahmen des depressiven Leidens eine funktionelle Verstärkung erfahren , wodurch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden verständlich werde.
Im Vordergrund stehe das psychische Leiden. Zweifellos überwiegten zurzeit psycho soziale Faktoren nicht.
Aufgrund der medizinischen Problematik bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, welche sich hinderlich auf die angestammte Tätig keit als Pflege fachfrau auswirke . Diese Tätigkeit sei mit dem Anheben von Pati enten verbun den. Ungünstig wirke sich auch der Flachrücken der Beschwerdeführerin auf kör perlich anstrengend e Tätigkeiten aus. Somit bestehe in der angestammten Tätig keit als Pflegefachfr au eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem Unfall von 200 8. Für eine körperli ch leichte Tätigkeit, ohne repet itives Lastenheben und kör perliche Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für körperli ch ada ptierte Tätigkeiten ergebe sich aus dem depressiven Leide n. An medizinischen Massnahmen empfehle sich Kräf tigungsgymnastik. Weiter sollte die laufende psychiatrische Behandlung fortge setzt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin
sei die Prognose mit Zurückhal tung zu stellen. Es sei der Eindruck entstanden , dass die Ansicht der Beschwer deführerin , zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr fähig zu sein, sich in unheilvoller Weise zur subje ktiven Gewissheit verdichtet habe . 3.9
Im Austrittsbericht der Privatklinik C.___ vom 16. Januar 2012 (richtig: 2013, Urk. 6/83), wo die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 stationär hospitalisiert war, wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Be lastungsfaktoren nach ICD-10 aufgeführt:
-
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:
Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1)
Ausserdem wurden folgende somatische Diagnosen genannt :
-
Traumatische Spondylopathie : Zervikalbereich (ICD-10: M48.32)
-
Traumatische Spondylopathie : Lumbalbereich (ICD-10: M48.36)
-
Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet (ICD-10: N39.0)
Seit einem Autounfall 2008, bei dem die Beschwerdeführerin ein Schleuder trauma erlitten habe, leide sie unter einer multiplen Schmerzsymptomatik im Schulter-, Nacken- und Kopfbereich mit Taubheitsgefühlen in Armen, Händen und Beinen sowie starken Schwindelgefühlen. In einer ausführlichen Diagnostik 2009 habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Beschwerde führerin habe ihre volle Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall nie wiedererlang en können und 2009 sei ihr Job bei der Spitex gekündigt worden. Zunehmend habe sie eine depressive Symptomatik entwickelt mit Schlafstörungen, stark gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug, Appetitverlust und lebensmüden Gedanken. Dazu sei
negativ kommentierendes beziehungsweise aufforderndes S timmenhören mit dem Inhalt, sich das Leben zu nehmen, psychopathologisch in den Vordergrund getreten. Die Beschwerdeführerin habe 3 Mal versucht , sich mit tels Medikamenten das Leben zu nehmen, zuletzt vor 2 Monaten. Aktuell sei sie von Suizidgedanken distanziert und könne sich auch vom Stimmenhören distan zieren. Zum Zeitpunkt des Austrittes und voraussichtlich darüber hinaus, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem die geringste Belastung induzierend für die Plussymptomatik als auch für die Triggerung massiver Schmerzattacken sei, sei jegliche berufliche Tätigkeit als kontraproduktiv zu be trachten. Eine Wiederbeschäftigung erscheine im Rahmen der gestellten Diagno sen daher eher unwahrscheinlich. 3.10
Dr. G.___ nahm in seinem Verlaufsb ericht vom 2 7. März 2013 (Urk. 6/88) Stel lung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem 3-monatigen statio nären Aufenthalt in der Privatklinik C.___ nun in ambulanter Psychotherapie sei und unter diversen Psychopharmaka stehe. Zurzeit bestehe bei der Beschwer deführerin eine psychische Situation mit chronischer Depression, Antriebslosig keit und Traurigkeit im Vordergrund. Die präsentiere sich mit aufgedunsenem Gesicht und Lidschwellungen, möglicherweise als Nebenwirkung der Psychophar maka. Dazu beklage sie weiterhin die chronischen Schmerzen, zurzeit weniger Kopfschmerzen als Gesäss- und Beinschmerzen links sowie zum Teil Gefühlsstö rungen im linken Arm. Die wegen dieser unklaren sensorischen Störung am lin ken Arm durchgeführte neurologische Abklärung habe ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen und die Symptomatik im Ra hm en der somatoforme n Schmerzstö rung interpretiert. Insgesamt sei derzeit ein stationäres Zustandsbild mit schwerer Depression festzustellen und gleichzeitig chronifiziertem linksseitigen Schmerzsyndrom mit funktioneller linksseitiger Hemisymptomatik . Die depres sive Symptomatik werde auch durch die familiäre soziale Situation bei zurzeit seit 3 Monaten stellenlosem Ehegatten nicht verbessert. Die von der Privatklinik C.___ verordnete Tagesstruktur in der psychiatrischen Tagesklinik O.___ habe die Beschwerdeführerin nicht antreten können, da sie sich zu schwach gefühlt habe. 3. 11
Im Bericht des Ambulatoriums
N.___ vom 2. April 2013 (Urk. 6/90) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischem Symptom (ICD-10: F33.3, Epi sode bestehend seit April 2012, rezidivierende depressive Störung bestehend seit 2009) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1). Die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelferin seit dem 10. April 2012 (ambulanter Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose müsse als ungünstig einge schätzt werden, da die depressive Symptomatik trotz intensiver Bemühungen im vergangenen Jahr kaum habe beeinflusst werden können und da gemäss eigen- und fremdanamnestischen Angaben seit 2008 keine wesentliche Besserung der Symptomatik habe beobachtet werden können. 3.12
Am 2 2. August 2013 nahm das A.___ Stellung zu den gestellten Rückfragen zum Gutachten vom 1 0. April 2012 (vgl. E. 3.8 , Urk. 6/92 und Urk. 6/95 ) und führte dabei aus, dass die Beschwerdeführerin bei den gutachterlichen Untersuchungen angegeben habe, hin und wieder eine Frauenstimme zu hören, was sie aber später wieder in Abrede gestellt habe. Auch habe die psychiatrische Untersuchung keine Hinweise auf ein eindeutiges psychotisches Geschehe n ergeben, weshalb diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), ausgegangen worden sei. Dem Be richt der Privatklinik C.___ vom 1 6. Januar 2013 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Klinikeintritt am 2 5. Oktober 2012 negativ kommentierende Stimmen beziehungsweise suizidauffordernde Stimmen gehört habe. Auch im psychopathologischen Untersuchungsbefund seien diese Stimmen beschrieben worden. Diagnostisch sei die Klinik von einer schizoaffektiven Stö rung ausgegangen, welche im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung (Januar 2012) nicht habe festgestellt werden können. Weiter werde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikaustritt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zusammengefasst könne gesagt werden , dass sich seit dem Gutachten vom 1 2. April 2012 bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes eingestellt habe. Während zum Zeitpunkt der Begutach tung ausser fraglichen Stimmenhörens keine psychotischen Symptome vorgele gen hätten, werde im Bericht der Privatklinik C.___ ein deutliches psychoti sches Zustandsbild festgehalten . Somit dürfte eine weit höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, als im A.___ -Gutachten vom 1 0. April 2012 attes tiert worden sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit Klinikaustritt vom 1 5. Januar 2013 müsste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung erfolgen. 3.13
Die Beschwerdeführerin war vom 2 7. Mai bis 1 2. Juli 2013 zum 3. Mal stationär in der N.___
hospitalisiert,
welche mit Bericht vom 11.
November 2013 (Urk. 6/99) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit festhielt :
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
-
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
1 2. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in den folgenden Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 1 5. Februar bis 2 3. März 2010, vom 1 6. April bis 1 9. Mai 2010, vom 1 9. bis 2 3. Oktober 2010, vom 8. Februar bis 1. Juli 20 13 und vom 2 7. Mai bis 1 2. Juli 201 3. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder unter Schmerzen und Schwindelattacken gelitten, welche die Ar beit verunmöglichten. Ebenso habe ein Antriebsmangel gekoppelt mit bedrückter Stimmung, Freud- und Hoffnungslosigkeit bestanden. In der Arbeitstherapie sei die Belastungsgrenze nach 2 Stunden erreicht gewesen, sodass die Beschwerde führerin keine ausreichende Arbeitsleistung für eine Vo llbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielen könne. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen. Ob in einem längeren zeitlichen Rahmen eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sein könnte, könne momentan nicht abschlies send beurteilt werden. Seit Beginn der Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptome im Jahr 2008 habe bei der Beschwerdeführerin trotz adäquater Thera pie keine vollständige Besserung erzielt werden können. Es sei derzeit nicht von einer Stabilisierung des teilremittierten Zustandsbildes auszugehen. 3.14
Dr. M.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2015 ( Urk. 6/150) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ folgende Diagnosen:
-
Chronisches, posttraumatisches und weitgehend therapieresistentes
cervikocephales Schmerzsyndrom mit Cerviko-Brachialgie links bei Status
nach Beschleunigungstrauma der HWS am 1 2. Dezember 2008
-
Chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulären
Reizerscheinu ngen im linken Bein
-
schwere depressive Entwicklung
Das S chmerzsyndrom sei unverändert. R elevante Befunde seien eine schmerzbe dingte Bewegungseinschränkung der HWS , mit palpatorisch verdickter und druckdolenter N acken- und Schultermuskulatur. N eurologische A usfälle bestän den keine, sodass eine Verletzung des Halsmarkes oder einer zervikalen Wurzel nicht anzunehmen sei. Die Beschwerden seien somit weichteilbedingt. Im p ost traumatischen Verlauf hätten sich auch zunehmend lumbale Beschwerden entwi ckelt. Neurologisch seien die Befunde an den unteren Extremitäten unauffällig, sodass eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel nicht anzu nehmen sei. D ie im posttraumatischen Verlauf entstandene Depression habe in zwischen ein weitgehend invalidisierendes Ausmass mit entsprechend verstär kendem Einfluss auf das Schmerzsyndrom erreicht. Die Einschätzung des A.___ - Gutachtens entspreche in keiner Weise dem Beschwerdebild der Beschwerdefüh rerin. Es sei nicht vorstellbar, dass eine Beschwerdeführerin mit ständigen Na cken- und Kopfschmerzen, lumbalen Schmerzen, Cerviko -Brachialgien links und lumbo-radikulären Beschwerden links, als Pflegefachfrau zu 50 % arbeiten solle. Zudem werde das Beschwerdebild durch die Depression und damit verbundenen nicht unerheblichen konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten verstärkt. Als Pflegefachfrau bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit. In einem angepassten Bereich sei eine Teilarbeitsfähigkeit vorstellbar, dürfte aber den Grad von 30 % nicht überschreiten. In Frage kämen leichte Arbeiten wie Überwachung oder auch leichte manuelle A rbeiten. 3.15
Im psychiatrischen Verlaufs-Gutachten von Dr. D.___ vom 2 3. Dezember 2015 (Urk.
6/155) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
-
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig leichte
bis mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10:
F43.21)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
B ei der Beschwerdeführerin ergäben sich aktenmässig vor dem Unfall am 1 2. De zember 2008 keine Hinweise auf psychis che Probleme mit Krankheitswert. Nach dem Unfall soll e es bereits Anfang 2009 zur Entwicklung der depressiven Symp tomatik gekommen sein. I m ersten Gutachten s bericht vom 1 2. Juli 2009 (im Auf trag der Unfallversicherung ) sei der Beschwerdeführerin allerdings keine depres sive Störung oder depressive Anpassungsstörung diagnostiziert , sondern lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation postuliert wor den und damit könne in diagnostischer Hinsicht bereits 2009 von Widersprüc h lichkeiten zwischen den Berich ten der behandelnden Ärzte und der Gutachter ausgegangen werde
n. Seit diesem seien bei der Beschwerdeführerin weiterhin zum Teil schwere depressive Episoden und sogar der Verdacht auf psychotische Symptome postuliert worden , wobei die dokumentierte Psychopharmakotherapie vor allem im Widerspruch zu den postulierten psychotischen Symptomen und zum A usmass der depressiven Symptome stehe . Während der MEDAS-Untersuchung im Januar 2012
habe sie aktenmässig mittelgradi ge depressive Epi soden mit somatischen Symptomen sowie ausge prägten Somatisierungs tenden zen
gezeigt und die MEDAS-Beurteilung könne aufgrund der beschriebenen Be funde und dokumentierten Psychopharmakotherapie (mitteldosierte antidepres sive Behandlung und schlaffördernde Medikation mit Stilnox abends) als absolut plausibel angenommen werden. Damit könne bei der Explorandin im Januar 2012 von einer mittelgradigen und nicht schweren depressiven Symptomatik und keinen psychotischen Symptomen ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im Januar 2012 seien aktenmässig weiterhi n eine rezidivierende depres sive Stö rung mit schwerer depressiver Symptomatik und mi t sowie ohne psychotische Symp tome postuliert worden . Im Rahmen der aktuellen Verlaufs-Begutachtung sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch und testpsychologisch untersucht wor den . Sie habe in psychopa thologischer Hinsicht leichte bis mittelschwere depres sive Symptome auf gewiesen . Es sei gleichzeitig festzuhalten, dass die erhobenen anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführe rin inkonsistent und inhaltlich widersprüchlich seien. Einerseits habe sich die Be schwerdeführerin fast unbeholfen aus gegeben , so sei sie nicht einmal in der Lage , den eigenen Haushalt zu besor gen und habe über psychotische Symptome be richtet. Andererseits arbeite sie seit Jahren stun denweise mit dem Ehemann zu sammen und sei in der Lage, das Auto zu fahren, was im totalen Widerspruch zu der postu lierten schweren depressiven Symptomatik im neusten Bericht von Dr. M.___
und zu den überhaupt a ngegebenen psychotischen Sympto men stehe . Bei der Beschwerdeführerin
könne objektiv von leichten Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (eingeschränkte Kon ze ntrationsausdauer, leicht einge schränkte geistige Flexibilität, leichte Antriebs störung und leicht verlangsamt Psychomotorik), weshalb ihr aus rein psychiatri scher Sicht für sämtliche Tätig keit auf dem freien Wirtschafts markt eine höchs tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Seit der A.___ -Begutachtung im Januar 2012 könne von einem unveränderten Befund und einer unveränderten 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Während der sta tionären Behandlungen habe allerdings eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beur teilen. Bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf schwerwie gende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend be lastende psychosoziale Situation, womit ihr keine Störung aus dem somatofor men Formenkreis inklusive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. 3.16
Dr. E.___ nahm am 2. Mai 2016 Stellung zum ps ychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ und kritisierte darin, dass keine zureichende tiefenpsychologische Anamnese durchgeführt worden sei und eine empathische Arbeitsweise gefehlt habe. Ausserdem seien lediglich frühere Berichte rezipiert worden statt inhaltlich-substanziell eine Beurteilung vorzunehmen. Auch seien mögliche Traumafolgen
sowie die Foerster-Kriterien nicht beachtet worden. Im Rahmen der eigenen psy chiatrisch-psychoanalytischen Untersuchung kam Dr. E.___ zu folgenden Diagno sen:
-
Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10:
F32.3, tendenziell eher rezidivierend im Sinne von ICD-10: F33.3)
-
Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
-
Anhaltende chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Im vertieft explorierten Interview habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich «um alle» Sorgen mache. Insbesondere mache sie sich Sorgen um ihre Familie und habe Schuldgefühle, weil s ie der Familie nichts mehr nütze. Über i hre Gesundheit und um die Zukunft drehten sich die Gedanken im Kreis . Andere In halte interessier t en sie gar nicht mehr. Schon lange sei ihr Denken blockiert. Nichts mache ihr mehr Freude, Selb stvertrauen habe sie nicht mehr. Sie gebe sich die Schuld, dass sie für n iemand en mehr etwas leisten könne. Ihr Haushalt wäre sehr vernachlässigt, wenn nicht ihr Mann alles besorgen würde. Auch koche sie nicht mehr. Der Antrieb im Gespräch sei deutlich vermindert; so berichte sie nicht spontan, reagiere mehr oder weniger nur auf Fragen. Sie sei sehr vergesslich . Sie sei anhaltend müde, kraftlos, es sei ihr viel gleichgültig, sie habe keine Freude, sie sei ohne Energie, ziehe sich imme r zurück, ihre Gedanken würden i mmer um dieselben Themen kreisen: S chmerz, Sinnlosigkeit, Schuldgefühle. Sie gehe nir gends hin, ha be keine Bekannte oder Freunde, sie sei also ganz isoliert.
Ein nied riges Sel bstwertgefühl bei anhaltenden Schuldgefühlen beherrsch t en die Persön lichkeit . Es sei ein klares Bild einer schweren Depression , denn die depressiven Kriterien nach ICD-10 : F32 oder F33 (letz teres auf Grund der vieljährigen Chro nifizierung mit Schwankungen) seien erfüllt. Die Suizidalität ergänze dieses Bild. Sie zieh e sich auch vor den Mens chen zurück, weil sie Angst habe , auf ihre G e sundheit hin befragt zu werden. Ihr ganzes Explorationssystem sei schwer redu ziert. D ie Patientin sei von Ängsten beherrscht, was auf phobische Störungen hinweise . Hinzu kämen die halluzinatori schen Störungen, die zeig t en, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht belastbar sei. Auffallend sei die Dissimula tio n im Hinblick auf die vermutlich nie verarbeiteten schweren Lebensereignisse (frü her Tod von Vater und Mutter, Tod der Schwester, Tod eines eigenen Kindes, Kriegsbedrohung, Unfall und Wesensveränderung ei nes Sohnes). Die strukturelle Dissoziation hab e die Traumatisierungen von der
bewussten Wahr nehmung fern gehalten. Es handle sich um ein unbewusstes Verhaltensmodell, das die Be schwerdeführerin offenbar zu einem Charakterbestandt eil entwickelt habe , um tragische Ereignisse von der bewussten Wahrnehmung abzuspalten. Damit er sch ien en schwer erträgliche Erfahrungen als «n ormal», zum Leben gehörig und würden nicht bewusst reflektiert. Durch den Unfall und die seither anhaltenden Schmerz en funktioniere dieses Abwehrsys tem nicht mehr: Die Schmerzen seien unbewusst an die traumatisi erenden Erfahrungen gekoppelt und bilde te n damit eine B rücke zu diesen. Allerdings blie ben die Traumatisier ungen weiterhin unbe wusst und wü rden im Körperschmerz der Unfall folgen gebunden. Leider seien die strukturellen Di ssoziationen noch nicht in der ICD-10 verankert, da es sich hier um spezifische psychotherapeutische Erfahrungen mit traumatisierten Menschen handle . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mi ttelschwer bis schwer reduziert. Diese Affektar mut sei eine Bestätigung für die strukturelle Dissoziation. Durch diesen Abwehrmechanismus sei die Beschwerdeführerin zwar depressiv, aber auch geschützt gegen schwerste psychische Belastung aufgrund d es Zulassens von unerträglichen Lebensereignissen. Darin liege der eigentliche Grund für die affektarme Verhaltenswei se der Beschwerdeführerin. Dieser Mechanismus helfe übrigen s schon den traumatisierten Kleinkindern zu überleben. Aber leider han delten sie sich dadur ch auch die Folgestöru ngen ein, die auf die wahren aber abgespa ltenen psychischen Erlebnisse hin weisen woll t en. Damit lasse sich erken nen, dass die «Plausibilitäts- und Konsistenz prüfung» des Gutachters rudimentär ausgefal len sei und dass sich das Gutachten allgemein mehr als eine Wiederho lu ng des Gutachtens von 2012 lese , ohne eigene Aufarbeitung und ohne eigene o riginelle Analyse oder Beiträge.
Deshalb sei der Anschauung von Dr. M.___
zu folgen: weder die Einschät zung des A.___ - Gutachtens noch jene von Dr. D.___ entspreche dem Beschwerdebild der Beschwerdeführerin. Deren Behauptung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Pflegefachfrau oder in 80-100%i ger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar . Die Patientin sei
zu 100
% arbeits- und erwerbsunfähig. In einem angepassten Bereich sei sie höchstens 20- 30
% arbeitsfähig. 3.17
Am 11. Oktober 2016 äusserte sich Dr. D.___
zu den von Dr. E.___ an ihn geri ch tete Kritikpunkten (Urk. 6/165 ) und führte aus, dass sich aufgrund der erhobenen (umfassenden) anamnestischen Angaben bei der Beschwerdeführerin keine Hin weise auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychiatrischer Er krankungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe ein unauffälliges Ver haltensmuster in der Kindheit und Pubertät sowie sehr gute schulische Leistungen gezeigt und im Erwachsenenalter bis zum Unfall ein unauffälliges Leistungsni veau, was auch im Bericht von Dr. E.___ vom 2. Mai 2016 festgehalten worden sei. Die in diesem Bericht dokumentierten psychoanalytischen beziehungsweise psy chodynamischen Überlegungen seien sicherlich in einem therapeutischen Setting als Hypothese sinnvoll, könnten jedoch nicht im Rahmen einer gutachterlichen Situation (bei einem langen Versicherungsverfahren) bestätigt oder widerlegt werden. In Bezug auf die vermeintlichen akustischen Halluzinationen könne fest gehalten werden, dass ein Merkmal des psychotischen Erlebens eine Krankheits uneinsichtigkeit in Bezug auf inhaltliche Denkstörungen sei. Die Beschwerdefüh rerin habe die akustischen Halluzinationen selber als realitätsfremd empfunden, was ein psychotisches Erleben ausschliesse. Hier stelle sich wiederum die Frage, wie die Fahrtauglichkeit bei einer schweren depressiven Symptomatik erhalten bleiben könne. Er halte damit
an der Beurteilung sowohl der psychischen Störun gen der Beschwerdeführerin nach ICD-10 als auch an deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - wie im psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Mai 2015 er wähnt - fest. 3 .18
Dr. H.___ führte in ihrem S chreiben vom 2 9. November 2016 ( Urk. 6/173) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, dass das psychiatri sche Gutachten von Dr. D.___ für sie nicht schlüssig sei. Im Einklang mit den Krankheitserlebnissen müsse von einer rezidivierenden schweren Depression mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.5 Typ 2) ausgegangen werden. Dieses schwere depressive Zustandsbild, das mit einer bipolaren Störung einhergehe, habe denn zu den meisten Suizid versuchen geführt. Die Beschwerdeführerin erhalte die Höchstdosierung von Se roquel und sei alleine schon deswegen nur in Kleinstportionen arbeitsfähig. Im realen Leben helfe sie ihrem Ehemann 4-6 Stunden/Woche bei dessen Hauswart arbeit. Diese entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 10-14.28 %, wobei diese be reits als hoch zu betrachten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, das s die Beschwer deführerin zu 80 % arbeitsfähig sein sollte. 4.
4.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest - und ist unbestritten
-, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ausgewiesen ist. Entsprechend wurde ihr für die angestammte Tätigkeit als Pflege helferin eine seit dem Unfall am 12. Dezember 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. A.___ -Gutachten vom 10. April 2012, E. 3.8). Eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen ist demgegenüber
zu 80 % möglich. 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/144 und Urk. 6/155) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Un tersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und plausible Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt dem nach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3
Strittig ist das Ausmass der durch das psychische Leiden bewirkten Einschrän kung. Dr. D.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin anhand der detail liert dargelegten Befundlage eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren. Er attestierte ihr aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkei ten eine höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem führte er aus, dass zum A.___ -Gutachten von 2012 eine unveränderte Befundlage und somit auch eine unveränder te 80% ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. D.___ explorierte die Be schwerdeführerin an zwei Terminen eingehend und sorgfältig (vgl. Urk. 6/155 S. 1) und nahm auch diverse testpsychologische Abklärungen vor. Entgegen dem replikweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 2 f.) erfolgte die von Dr. D.___ durchgeführte Befundaufnahme umfassend und es wurde in der Anamnese auch der
frühe Tod beider Eltern korrekt festgehalten (Urk. 6/155 S. 13).
Seine von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung begründete Dr. D.___ plausibel. So zeigte er auf, dass die dokumentierte Psychopharmak o therapie im Widerspruch zu den postulierten psychotischen Symptomen und dem Ausmass der depressiven Symptome stehe. Ausserdem hätte n sich bereits 2009 Widersprüchlichkeiten zwischen den Berichten der behandelnden Ärzte und der Gutachter ergeben, als bereits damals lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation postuliert worden sei. Von vornherein nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin die Anzahl Berichte behandelnder Ärzte, die alle eine höhere gesundheitliche Einschränkung postulieren, lassen sich die unter schiedlichen Einschätzungen zwanglos mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären, zumal im Zeitverlauf alle drei Gut achter ( Dr. K.___ , A.___ , Dr. D.___ ) für körperlich angepasste Tätigkeiten keine beziehungsweise eine Einschränkung von lediglich 20 % festhielten.
Was die Stellungnahme von Dr. E.___ anbelangt, ist mit Hinweis auf die zutreffen den Bemerkungen von Dr. D.___ festzuhalten, dass im Rahmen einer Beurtei lung der gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Zusprache so zialversicherungsrechtlicher Leistungen die versicherte Person beweisbelastet ist, weshalb hier psychodynamische Annahmen und Hypothesen – die in einem the rapeutischen Setting sinnvoll sein mögen – aussen vor zu bleiben haben. 4.4 4.4.1
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und präzisierte. So sind nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3).
Dr. D.___ führte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.21) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) an und stellte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/155). Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ aufgrund der bestehenden normativen Vorgaben auch aus rechtlicher Sicht ge folgt werden kann (vgl. E. 1.3-1.4). Die Darlegungen von Dr. D.___ bilden zu sammen mit den weiteren aktenkundigen ärztlichen Feststellungen eine ausrei chende Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung . 4.4.2
Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt, ist festzuhalten, dass die reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung als nur leicht bis mittelgradig eingestuft wurde, wobei Dr. D.___ zudem leicht eingeschränkte psychokognitive Funktionen erwähnte (Urk. 6/155 S. 18 ff.) . Hinsichtlich Be handlungserfolg oder -resistenz
gelangte er zum Schluss, dass mit der Weiterfüh rung der etablierten therapeutischen Massnahmen von einer Erhaltung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/155 S. 20) , wobei sich die Be schwerdeführerin bisher in jeder Hinsicht therapiewillig und - bereit gezeigt hatte . Was die Komorbiditäten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten somatischen Beschwerden einer 80%igen Ausübung einer körperlich leichten Tä tigkeit nicht entgegenstehen (vgl. E. 4.1).
Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leis tungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Den sozialen Kontext be treffend, wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fa milie gu t eingebunden sei und von dieser unterstützt werde, jedoch ansonsten isoliert lebe (Urk. 6/155 S. 14f.). Zur Konsistenz wurde ausgeführt, dass die erho benen anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus inkonsistent und widersprüchlich seien (Autofahren und Hauswart-Arbeiten verrichten gegen über völliger Unbeholfenheit, Urk. 6/155 S. 20). 4.4.3
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Prüfung anhand der massgeblichen In dikatoren zumindest nichts zugunsten der Beschwerdeführerin in dem Sinne ergibt, dass von einer höheren als der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfä higkeit von (höchstens) 20 % auszugehen wäre. 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen sowie eine E invernahme der behandelnden Ärzte und von sich selber als Zeugen verlangt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 1), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären A.___ -Gutachtens und des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. D.___
- hinreichend abgeklärt sind. 4.6
Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im interdisziplinären A.___ -Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 6/62) und im psychiatrischen Verlaufsgut achten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/155) steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80
% zumutbar ist.
Damit konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Regelbeweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, obwohl der relevante medizinische Sachverhalt von der Verwaltung unter Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abg eklärt wurde (vgl. hierzu E. 1.8-9 ).
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerde führerin nicht gerügt und gibt angesichts des klar rentenausschliessenden Inva liditätsgrades von 22 % zu keiner näheren Prüfung von Amtes wegen Anlass.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.7
Zur von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nicht-Zulassung von Zusatzfragen an die beauftrage Gutachterstelle A.___ (Urk. 6/58, Urk. 6/64-65 und Urk. 6/75) ist auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Eine nun beschwe rdeweise vorgebrachte allgemein ge haltene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 25) ist nicht zu hören . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von drei 1987, 1990 und 1992 geborenen Kindern) arbeitete zuletzt als Pflegehelferin SRK bei der Y.___ bei einem 60%-Pensum und als Nachtwache in einer Pflege wohngruppe der Stadt Z.___ (9 bis 11 monatliche Nachteinsätze, Urk. 6/9 und Urk. 6/19). Am 12. Dezember 2008 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma zu (vgl. Unfallmeldung der Y.___ vom 31. Dezember 2008, Urk. 6/13 S. 2). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und er brachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/13). Am 9. November 2009 (E in gangsdatum) meldete sich die V ersicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Am 3. Februar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 6/20). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 bestätigte die Zürich ihre Verfügung vom 14. Januar 2010, womit die Leistungen - mangels natürlicher und adäquater Kausalität der bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis - auf den 26. August 2009 eingestellt wurden (Urk. 6/28 und Urk. 6/31). Am 1 5. Dezember 2010 wurde eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungs bericht vom 20. Dezember 2010, Urk. 6/35). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine interdiszi plinäre Begutachtung durch das A.___ ein, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt lic . iur. Philip Stolkin
- mit Eingabe vom 1. Februar 2012 einen umfangreichen Fragenkatalog zur Weiterleitung ans A.___ einreichte (Urk. 6/57-58). Das interdis ziplinäre (allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psy chiatrische) A.___ - Gutachten wurde am 10.
April 2012 erstattet (Urk. 6/62), wobei g estützt auf eine Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/75) die Zusatzkosten für die Beantwortung des Fragenkatalogs nicht von der IV-Stelle übernommen wurden . Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/73), wogegen sie am 13. Dezember 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.8 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversiche rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.9 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 Es sei die Verfügung vom 21.07.2017 aufzuheben und an die Vorinstanz
zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Be schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelfe rin und Nachtwache seit dem 28. September 2009 (vor Ablauf der einjährigen Wartezeit) noch im Rah men von 50 % möglich sei, wobei zuvor seit dem 12. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 28.
September 2009 be stehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, ohne repetitives Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das psychiatri sche Verlaufsgutachten von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da es sämtlichen weiteren vorliegenden ärztlichen Einschätzungen widerspreche und offensichtlich falsch sei. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei illusorisch (Urk. 1). 3.
E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
E. 3.1 Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2009 (Urk. 6/13 S. 37 ff.) zuhanden der Zürich Unfallversicherung aus, dass die Beschwerdeführeri n bei einem Unfall (mit k olli sionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 7.7 bis 12.7 km/h) am 12. Dezem ber 2008 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe und aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher Aggravation bestehe. Es liege keine genuine depressive Störung und auch keine andere psy chische Störung vor, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es beständen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Störung oder Schwierigkeit hinsichtlich der Verarbeitung des Unfalles habe. Die somato forme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation sei aller Wahrscheinlichkeit nach von einer Begehrens- respektive Entschädigungshaltung motiviert.
E. 3.2 Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdefüh rerin seit dem 12. Dezember 2008 hausärztlich behandelt, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 6/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom
-
Reaktive lumbospondylogene Schmerzen
-
Reaktive Depression
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin seit dem 12. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des bisherigen hartnäckigen Behandlungsverlaufs müsse mit einer länger en Hei lungsdaue r gerechnet werden.
E. 3.3 Im Gutachten des L.___ AG mit neurologischer, psychiatrisch-leistungspsychologischer Untersuchung sowie Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 28. September 2009 ( L.___ -Gutachten, Urk. 6/13 S. 48 ff.) zuhanden der Zürich Unfallversicherung wurden folgende interdisziplinäre Diagnosen genannt:
-
Panvertebrales, betont cervikocephales Schmerzsyndrom bei/mit:
-
Thorakolumbalem Flachrücken
-
Muskulärer Insuffizienz
-
Kleiner Diskusprotrusion rechtsparamedian C5/6 mit leichter
Einengung beider Neuroforamina , Diskusprotrusion auf dem Niveau
C3/4 linksparamedian oh ne neuroforaminaler Einengung ( MRI
HWS vom 17. Februar 2009)
-
Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma gemäss
Quebec Task Force I am 12. Dezember 2008
-
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eventuell mit orthostatischer
Kom
ponente
-
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher
Aggravation
Da sich die Beschwerdeführerin in der EFL nicht bis zur funktionellen Limite habe belasten lassen, könne zur Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegerin keine definitive Aussage gemacht werden. Aus rein körperlicher Sicht sei eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Es lägen eine somatoforme Schmerzstörung sowie vorbestehende degenerative Veränderungen mit zumin dest vorübergehender Behandlungsbedürftigkeit vor. Ausserdem seien Verhal tensauffälligkeiten ohne Unfall- oder Krankheitsrelevanz festgehalten worden. Aus unfallbedingter Sicht seien sowohl alle bisherigen Tätigkeiten als auch jeg liche an dere körperliche Tätigkeit mit voller Leistung durchführbar. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht unfallbedingt im Rahmen der generellen Konstitution der Beschwerdeführerin gesehen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Spitex und als Nachtwache, welche als eine mittelschwere bis knapp schwere Tätigkeit zu taxieren sei, wohl eher über der körperlichen langfristig tolerierbaren Belastbarkeit liege. Aus dieser konstitutionellen Sicht und angesichts der unfall fremden degenerativen H WS
- und LW S -Veränderungen hätten jederzeit - auch ohne Unfalleinfluss
- Beschwer d en analog wie nach dem Unfallereignis auftreten können.
E. 3.4 Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 6. Januar 2009 ( richtig: 2010, Urk. 6/17 S. 1-4) zuhande n der Be schwerdegegnerin einen Status nach HW S -Trauma am 12. Dezember 2008 und eine depressive Entwicklung , jeweils mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die Beschwerden sollten sich allmählich zurückbilden , doch sei der Verlauf zähflüs sig. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Dezember 2008 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. M.___ verwies auf seinen Bericht vom 9. September 2009 (S. 5-7) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ , worin er fest hielt, dass die Folgen des HWS-Traumas vom 12. Dezember 2008 in Form eines recht ausgeprägten cervikocephalen Beschwerdebildes noch deutlich vorhanden seien. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die eingetretene depressive Entwicklung dürfte das Beschwerdebild wesentlich ver stärkt haben. Die Behandlung dieser Depression sei desh alb vordringlich. Der ge plante A rbeitsversuch bei ihrer bisherigen Stelle bei der Spitex sei langsam, mit eine r anfänglichen Belastung von maximal 20 % , zu beginnen.
E. 3.5 Im Bericht der N.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 6/33 S. 1-6) , wo sich die Beschwerd eführerin vom 15. Februar bis 21 . März und vom 16. April bis 19. Mai 2010 in stationärer Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2009)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit
2009)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
12. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 1 5. Februar bis 19. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zum gegen wärtigen Zeitpunkt könne die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit nicht beur teilt werden. Der Verlauf sei durch wiederholte Stimmungseinbrüche, das kom plexe, wechselnde, jedoch chronische Schmerzsyndrom sowie das regressive ver meidende Verhalten der Beschwerdeführerin kompliziert. Die Arbeit an geeigne ten Copingstrategien , Förderung von Ressourcen und Aktivierung im Rahmen des therapeutischen Programmes zeige sich erschwert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei daher mittelfristig von einer mässigen bis ungünstigen Prognose auszugehen.
E. 3.6 Im Bericht der N.___ vom 17. Januar 2011 (Urk. 6/36) zuhanden der Beschwerde gegnerin wurden folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Ar beit s fähigkeit aufgeführt:
-
Chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktor en
(ICD-10: F45.41)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
1 2. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. bis 2 3. Oktober 2010 in der Kriseninterven tion gewesen. Sie sei seit dem 14. April 2010 bis auf Weiteres zu 100% arbeits unfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, wobei es zu prüfen bleibe, ob ihr eine angepasste Tätigkeit möglich wäre.
E. 3.7 Dr. G.___ stellte in seinem B ericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:
-
Depressive Störung
-
Somatoforme Schmerzstörung
-
Posttraumatisches cervikocephales Schmerzsyndrom nach HWS -Trauma
am 12. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose aufgrund der bisherigen Entwicklung ungünstig sei. Erwünscht wäre eine stationäre Rehabilitation.
E. 3.8 Das interdisziplinäre (allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/62) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit
somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen
-
Cerv icocephales Sc hmerzsyndrom mit muskulärer D ysbalance des
Schultergürtels
-
Brachialgie beidseits, linksbetont
-
Leichte degenerat ive Verän derungen der unter e n HWS mit
Dis
k usprotrusion C5/6 mit leichter Einengung beider Neuroforamina
-
Status nach HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall am 12 . Dezember 2008
-
Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit link s betonter
spondylogener
Ausstrahlung mit Flachrücken, Haltungsinsuffizienz
-
Spondylarthrose
L5/S1
Bei der Beschwerdeführerin stehe das psychische Leiden im Vordergrund . Sie zeige eine depressive Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer mittelgradi gen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung entspreche . Zudem fänden sich Somatisierungstendenzen , indem die Beschwerdeführerin über Schmerzen (v or a llem in der linken Körperhälfte) klag e , für welche sich kein oder nur teil weise ein somatisches Korrelat finden lasse, so dass die Schmerzen aus somati scher Sicht nur unzureichend erklärt werden könn t en. Die Beschwerdeführerin weise ein cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance des Sch ul tergürtels auf. Zudem fänden sich leichte degenerative Veränderunge n der unteren HWS mit einer Disk usprotrusion C5/6 und leichter Einengung beider Neuroforamina . Auch fänden sich degenerati ve Erscheinungen auf Höhe L5/S 1. Bei der Begutachtung hätten si ch in keinem der untersuchten Fa chgebiete irgendwelche Inkonsistenzen gezeigt . Auch habe die Beschwerdeführerin keine Aggra vationstendenzen gezeigt. Durch das depressive Leiden sei sie in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Ausdauer und Kraftentfaltung eingeschränkt. Auch beständen somatisch erklärbare Einschr änkungen der körperlichen Belast barkeit aufgrund degenerativer Erscheinungen auf Höhe C5/6 und L5/S 1. Darüber hinaus würden somatisch erkl ärbare Beschwerden im Rahmen des depressiven Leidens eine funktionelle Verstärkung erfahren , wodurch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden verständlich werde.
Im Vordergrund stehe das psychische Leiden. Zweifellos überwiegten zurzeit psycho soziale Faktoren nicht.
Aufgrund der medizinischen Problematik bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, welche sich hinderlich auf die angestammte Tätig keit als Pflege fachfrau auswirke . Diese Tätigkeit sei mit dem Anheben von Pati enten verbun den. Ungünstig wirke sich auch der Flachrücken der Beschwerdeführerin auf kör perlich anstrengend e Tätigkeiten aus. Somit bestehe in der angestammten Tätig keit als Pflegefachfr au eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem Unfall von 200 8. Für eine körperli ch leichte Tätigkeit, ohne repet itives Lastenheben und kör perliche Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für körperli ch ada ptierte Tätigkeiten ergebe sich aus dem depressiven Leide n. An medizinischen Massnahmen empfehle sich Kräf tigungsgymnastik. Weiter sollte die laufende psychiatrische Behandlung fortge setzt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin
sei die Prognose mit Zurückhal tung zu stellen. Es sei der Eindruck entstanden , dass die Ansicht der Beschwer deführerin , zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr fähig zu sein, sich in unheilvoller Weise zur subje ktiven Gewissheit verdichtet habe .
E. 3.9 Im Austrittsbericht der Privatklinik C.___ vom 16. Januar 2012 (richtig: 2013, Urk. 6/83), wo die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 stationär hospitalisiert war, wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Be lastungsfaktoren nach ICD-10 aufgeführt:
-
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:
Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1)
Ausserdem wurden folgende somatische Diagnosen genannt :
-
Traumatische Spondylopathie : Zervikalbereich (ICD-10: M48.32)
-
Traumatische Spondylopathie : Lumbalbereich (ICD-10: M48.36)
-
Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet (ICD-10: N39.0)
Seit einem Autounfall 2008, bei dem die Beschwerdeführerin ein Schleuder trauma erlitten habe, leide sie unter einer multiplen Schmerzsymptomatik im Schulter-, Nacken- und Kopfbereich mit Taubheitsgefühlen in Armen, Händen und Beinen sowie starken Schwindelgefühlen. In einer ausführlichen Diagnostik 2009 habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Beschwerde führerin habe ihre volle Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall nie wiedererlang en können und 2009 sei ihr Job bei der Spitex gekündigt worden. Zunehmend habe sie eine depressive Symptomatik entwickelt mit Schlafstörungen, stark gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug, Appetitverlust und lebensmüden Gedanken. Dazu sei
negativ kommentierendes beziehungsweise aufforderndes S timmenhören mit dem Inhalt, sich das Leben zu nehmen, psychopathologisch in den Vordergrund getreten. Die Beschwerdeführerin habe 3 Mal versucht , sich mit tels Medikamenten das Leben zu nehmen, zuletzt vor 2 Monaten. Aktuell sei sie von Suizidgedanken distanziert und könne sich auch vom Stimmenhören distan zieren. Zum Zeitpunkt des Austrittes und voraussichtlich darüber hinaus, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem die geringste Belastung induzierend für die Plussymptomatik als auch für die Triggerung massiver Schmerzattacken sei, sei jegliche berufliche Tätigkeit als kontraproduktiv zu be trachten. Eine Wiederbeschäftigung erscheine im Rahmen der gestellten Diagno sen daher eher unwahrscheinlich.
E. 3.10 Dr. G.___ nahm in seinem Verlaufsb ericht vom 2 7. März 2013 (Urk. 6/88) Stel lung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem 3-monatigen statio nären Aufenthalt in der Privatklinik C.___ nun in ambulanter Psychotherapie sei und unter diversen Psychopharmaka stehe. Zurzeit bestehe bei der Beschwer deführerin eine psychische Situation mit chronischer Depression, Antriebslosig keit und Traurigkeit im Vordergrund. Die präsentiere sich mit aufgedunsenem Gesicht und Lidschwellungen, möglicherweise als Nebenwirkung der Psychophar maka. Dazu beklage sie weiterhin die chronischen Schmerzen, zurzeit weniger Kopfschmerzen als Gesäss- und Beinschmerzen links sowie zum Teil Gefühlsstö rungen im linken Arm. Die wegen dieser unklaren sensorischen Störung am lin ken Arm durchgeführte neurologische Abklärung habe ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen und die Symptomatik im Ra hm en der somatoforme n Schmerzstö rung interpretiert. Insgesamt sei derzeit ein stationäres Zustandsbild mit schwerer Depression festzustellen und gleichzeitig chronifiziertem linksseitigen Schmerzsyndrom mit funktioneller linksseitiger Hemisymptomatik . Die depres sive Symptomatik werde auch durch die familiäre soziale Situation bei zurzeit seit 3 Monaten stellenlosem Ehegatten nicht verbessert. Die von der Privatklinik C.___ verordnete Tagesstruktur in der psychiatrischen Tagesklinik O.___ habe die Beschwerdeführerin nicht antreten können, da sie sich zu schwach gefühlt habe. 3.
E. 3.12 Am 2 2. August 2013 nahm das A.___ Stellung zu den gestellten Rückfragen zum Gutachten vom 1 0. April 2012 (vgl. E. 3.8 , Urk. 6/92 und Urk. 6/95 ) und führte dabei aus, dass die Beschwerdeführerin bei den gutachterlichen Untersuchungen angegeben habe, hin und wieder eine Frauenstimme zu hören, was sie aber später wieder in Abrede gestellt habe. Auch habe die psychiatrische Untersuchung keine Hinweise auf ein eindeutiges psychotisches Geschehe n ergeben, weshalb diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), ausgegangen worden sei. Dem Be richt der Privatklinik C.___ vom 1 6. Januar 2013 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Klinikeintritt am 2 5. Oktober 2012 negativ kommentierende Stimmen beziehungsweise suizidauffordernde Stimmen gehört habe. Auch im psychopathologischen Untersuchungsbefund seien diese Stimmen beschrieben worden. Diagnostisch sei die Klinik von einer schizoaffektiven Stö rung ausgegangen, welche im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung (Januar 2012) nicht habe festgestellt werden können. Weiter werde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikaustritt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zusammengefasst könne gesagt werden , dass sich seit dem Gutachten vom 1 2. April 2012 bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes eingestellt habe. Während zum Zeitpunkt der Begutach tung ausser fraglichen Stimmenhörens keine psychotischen Symptome vorgele gen hätten, werde im Bericht der Privatklinik C.___ ein deutliches psychoti sches Zustandsbild festgehalten . Somit dürfte eine weit höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, als im A.___ -Gutachten vom 1 0. April 2012 attes tiert worden sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit Klinikaustritt vom 1 5. Januar 2013 müsste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung erfolgen.
E. 3.13 Die Beschwerdeführerin war vom 2 7. Mai bis 1 2. Juli 2013 zum 3. Mal stationär in der N.___
hospitalisiert,
welche mit Bericht vom 11.
November 2013 (Urk. 6/99) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit festhielt :
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
-
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
1 2. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in den folgenden Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 1 5. Februar bis 2 3. März 2010, vom 1 6. April bis 1 9. Mai 2010, vom 1 9. bis 2 3. Oktober 2010, vom 8. Februar bis 1. Juli 20
E. 3.14 Dr. M.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2015 ( Urk. 6/150) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ folgende Diagnosen:
-
Chronisches, posttraumatisches und weitgehend therapieresistentes
cervikocephales Schmerzsyndrom mit Cerviko-Brachialgie links bei Status
nach Beschleunigungstrauma der HWS am 1 2. Dezember 2008
-
Chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulären
Reizerscheinu ngen im linken Bein
-
schwere depressive Entwicklung
Das S chmerzsyndrom sei unverändert. R elevante Befunde seien eine schmerzbe dingte Bewegungseinschränkung der HWS , mit palpatorisch verdickter und druckdolenter N acken- und Schultermuskulatur. N eurologische A usfälle bestän den keine, sodass eine Verletzung des Halsmarkes oder einer zervikalen Wurzel nicht anzunehmen sei. Die Beschwerden seien somit weichteilbedingt. Im p ost traumatischen Verlauf hätten sich auch zunehmend lumbale Beschwerden entwi ckelt. Neurologisch seien die Befunde an den unteren Extremitäten unauffällig, sodass eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel nicht anzu nehmen sei. D ie im posttraumatischen Verlauf entstandene Depression habe in zwischen ein weitgehend invalidisierendes Ausmass mit entsprechend verstär kendem Einfluss auf das Schmerzsyndrom erreicht. Die Einschätzung des A.___ - Gutachtens entspreche in keiner Weise dem Beschwerdebild der Beschwerdefüh rerin. Es sei nicht vorstellbar, dass eine Beschwerdeführerin mit ständigen Na cken- und Kopfschmerzen, lumbalen Schmerzen, Cerviko -Brachialgien links und lumbo-radikulären Beschwerden links, als Pflegefachfrau zu 50 % arbeiten solle. Zudem werde das Beschwerdebild durch die Depression und damit verbundenen nicht unerheblichen konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten verstärkt. Als Pflegefachfrau bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit. In einem angepassten Bereich sei eine Teilarbeitsfähigkeit vorstellbar, dürfte aber den Grad von 30 % nicht überschreiten. In Frage kämen leichte Arbeiten wie Überwachung oder auch leichte manuelle A rbeiten.
E. 3.15 Im psychiatrischen Verlaufs-Gutachten von Dr. D.___ vom 2 3. Dezember 2015 (Urk.
6/155) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
-
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig leichte
bis mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10:
F43.21)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
B ei der Beschwerdeführerin ergäben sich aktenmässig vor dem Unfall am 1 2. De zember 2008 keine Hinweise auf psychis che Probleme mit Krankheitswert. Nach dem Unfall soll e es bereits Anfang 2009 zur Entwicklung der depressiven Symp tomatik gekommen sein. I m ersten Gutachten s bericht vom 1 2. Juli 2009 (im Auf trag der Unfallversicherung ) sei der Beschwerdeführerin allerdings keine depres sive Störung oder depressive Anpassungsstörung diagnostiziert , sondern lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation postuliert wor den und damit könne in diagnostischer Hinsicht bereits 2009 von Widersprüc h lichkeiten zwischen den Berich ten der behandelnden Ärzte und der Gutachter ausgegangen werde
n. Seit diesem seien bei der Beschwerdeführerin weiterhin zum Teil schwere depressive Episoden und sogar der Verdacht auf psychotische Symptome postuliert worden , wobei die dokumentierte Psychopharmakotherapie vor allem im Widerspruch zu den postulierten psychotischen Symptomen und zum A usmass der depressiven Symptome stehe . Während der MEDAS-Untersuchung im Januar 2012
habe sie aktenmässig mittelgradi ge depressive Epi soden mit somatischen Symptomen sowie ausge prägten Somatisierungs tenden zen
gezeigt und die MEDAS-Beurteilung könne aufgrund der beschriebenen Be funde und dokumentierten Psychopharmakotherapie (mitteldosierte antidepres sive Behandlung und schlaffördernde Medikation mit Stilnox abends) als absolut plausibel angenommen werden. Damit könne bei der Explorandin im Januar 2012 von einer mittelgradigen und nicht schweren depressiven Symptomatik und keinen psychotischen Symptomen ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im Januar 2012 seien aktenmässig weiterhi n eine rezidivierende depres sive Stö rung mit schwerer depressiver Symptomatik und mi t sowie ohne psychotische Symp tome postuliert worden . Im Rahmen der aktuellen Verlaufs-Begutachtung sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch und testpsychologisch untersucht wor den . Sie habe in psychopa thologischer Hinsicht leichte bis mittelschwere depres sive Symptome auf gewiesen . Es sei gleichzeitig festzuhalten, dass die erhobenen anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführe rin inkonsistent und inhaltlich widersprüchlich seien. Einerseits habe sich die Be schwerdeführerin fast unbeholfen aus gegeben , so sei sie nicht einmal in der Lage , den eigenen Haushalt zu besor gen und habe über psychotische Symptome be richtet. Andererseits arbeite sie seit Jahren stun denweise mit dem Ehemann zu sammen und sei in der Lage, das Auto zu fahren, was im totalen Widerspruch zu der postu lierten schweren depressiven Symptomatik im neusten Bericht von Dr. M.___
und zu den überhaupt a ngegebenen psychotischen Sympto men stehe . Bei der Beschwerdeführerin
könne objektiv von leichten Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (eingeschränkte Kon ze ntrationsausdauer, leicht einge schränkte geistige Flexibilität, leichte Antriebs störung und leicht verlangsamt Psychomotorik), weshalb ihr aus rein psychiatri scher Sicht für sämtliche Tätig keit auf dem freien Wirtschafts markt eine höchs tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Seit der A.___ -Begutachtung im Januar 2012 könne von einem unveränderten Befund und einer unveränderten 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Während der sta tionären Behandlungen habe allerdings eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beur teilen. Bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf schwerwie gende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend be lastende psychosoziale Situation, womit ihr keine Störung aus dem somatofor men Formenkreis inklusive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden könne.
E. 3.16 Dr. E.___ nahm am 2. Mai 2016 Stellung zum ps ychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ und kritisierte darin, dass keine zureichende tiefenpsychologische Anamnese durchgeführt worden sei und eine empathische Arbeitsweise gefehlt habe. Ausserdem seien lediglich frühere Berichte rezipiert worden statt inhaltlich-substanziell eine Beurteilung vorzunehmen. Auch seien mögliche Traumafolgen
sowie die Foerster-Kriterien nicht beachtet worden. Im Rahmen der eigenen psy chiatrisch-psychoanalytischen Untersuchung kam Dr. E.___ zu folgenden Diagno sen:
-
Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10:
F32.3, tendenziell eher rezidivierend im Sinne von ICD-10: F33.3)
-
Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
-
Anhaltende chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Im vertieft explorierten Interview habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich «um alle» Sorgen mache. Insbesondere mache sie sich Sorgen um ihre Familie und habe Schuldgefühle, weil s ie der Familie nichts mehr nütze. Über i hre Gesundheit und um die Zukunft drehten sich die Gedanken im Kreis . Andere In halte interessier t en sie gar nicht mehr. Schon lange sei ihr Denken blockiert. Nichts mache ihr mehr Freude, Selb stvertrauen habe sie nicht mehr. Sie gebe sich die Schuld, dass sie für n iemand en mehr etwas leisten könne. Ihr Haushalt wäre sehr vernachlässigt, wenn nicht ihr Mann alles besorgen würde. Auch koche sie nicht mehr. Der Antrieb im Gespräch sei deutlich vermindert; so berichte sie nicht spontan, reagiere mehr oder weniger nur auf Fragen. Sie sei sehr vergesslich . Sie sei anhaltend müde, kraftlos, es sei ihr viel gleichgültig, sie habe keine Freude, sie sei ohne Energie, ziehe sich imme r zurück, ihre Gedanken würden i mmer um dieselben Themen kreisen: S chmerz, Sinnlosigkeit, Schuldgefühle. Sie gehe nir gends hin, ha be keine Bekannte oder Freunde, sie sei also ganz isoliert.
Ein nied riges Sel bstwertgefühl bei anhaltenden Schuldgefühlen beherrsch t en die Persön lichkeit . Es sei ein klares Bild einer schweren Depression , denn die depressiven Kriterien nach ICD-10 : F32 oder F33 (letz teres auf Grund der vieljährigen Chro nifizierung mit Schwankungen) seien erfüllt. Die Suizidalität ergänze dieses Bild. Sie zieh e sich auch vor den Mens chen zurück, weil sie Angst habe , auf ihre G e sundheit hin befragt zu werden. Ihr ganzes Explorationssystem sei schwer redu ziert. D ie Patientin sei von Ängsten beherrscht, was auf phobische Störungen hinweise . Hinzu kämen die halluzinatori schen Störungen, die zeig t en, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht belastbar sei. Auffallend sei die Dissimula tio n im Hinblick auf die vermutlich nie verarbeiteten schweren Lebensereignisse (frü her Tod von Vater und Mutter, Tod der Schwester, Tod eines eigenen Kindes, Kriegsbedrohung, Unfall und Wesensveränderung ei nes Sohnes). Die strukturelle Dissoziation hab e die Traumatisierungen von der
bewussten Wahr nehmung fern gehalten. Es handle sich um ein unbewusstes Verhaltensmodell, das die Be schwerdeführerin offenbar zu einem Charakterbestandt eil entwickelt habe , um tragische Ereignisse von der bewussten Wahrnehmung abzuspalten. Damit er sch ien en schwer erträgliche Erfahrungen als «n ormal», zum Leben gehörig und würden nicht bewusst reflektiert. Durch den Unfall und die seither anhaltenden Schmerz en funktioniere dieses Abwehrsys tem nicht mehr: Die Schmerzen seien unbewusst an die traumatisi erenden Erfahrungen gekoppelt und bilde te n damit eine B rücke zu diesen. Allerdings blie ben die Traumatisier ungen weiterhin unbe wusst und wü rden im Körperschmerz der Unfall folgen gebunden. Leider seien die strukturellen Di ssoziationen noch nicht in der ICD-10 verankert, da es sich hier um spezifische psychotherapeutische Erfahrungen mit traumatisierten Menschen handle . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mi ttelschwer bis schwer reduziert. Diese Affektar mut sei eine Bestätigung für die strukturelle Dissoziation. Durch diesen Abwehrmechanismus sei die Beschwerdeführerin zwar depressiv, aber auch geschützt gegen schwerste psychische Belastung aufgrund d es Zulassens von unerträglichen Lebensereignissen. Darin liege der eigentliche Grund für die affektarme Verhaltenswei se der Beschwerdeführerin. Dieser Mechanismus helfe übrigen s schon den traumatisierten Kleinkindern zu überleben. Aber leider han delten sie sich dadur ch auch die Folgestöru ngen ein, die auf die wahren aber abgespa ltenen psychischen Erlebnisse hin weisen woll t en. Damit lasse sich erken nen, dass die «Plausibilitäts- und Konsistenz prüfung» des Gutachters rudimentär ausgefal len sei und dass sich das Gutachten allgemein mehr als eine Wiederho lu ng des Gutachtens von 2012 lese , ohne eigene Aufarbeitung und ohne eigene o riginelle Analyse oder Beiträge.
Deshalb sei der Anschauung von Dr. M.___
zu folgen: weder die Einschät zung des A.___ - Gutachtens noch jene von Dr. D.___ entspreche dem Beschwerdebild der Beschwerdeführerin. Deren Behauptung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Pflegefachfrau oder in 80-100%i ger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar . Die Patientin sei
zu 100
% arbeits- und erwerbsunfähig. In einem angepassten Bereich sei sie höchstens 20- 30
% arbeitsfähig.
E. 3.17 Am 11. Oktober 2016 äusserte sich Dr. D.___
zu den von Dr. E.___ an ihn geri ch tete Kritikpunkten (Urk. 6/165 ) und führte aus, dass sich aufgrund der erhobenen (umfassenden) anamnestischen Angaben bei der Beschwerdeführerin keine Hin weise auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychiatrischer Er krankungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe ein unauffälliges Ver haltensmuster in der Kindheit und Pubertät sowie sehr gute schulische Leistungen gezeigt und im Erwachsenenalter bis zum Unfall ein unauffälliges Leistungsni veau, was auch im Bericht von Dr. E.___ vom 2. Mai 2016 festgehalten worden sei. Die in diesem Bericht dokumentierten psychoanalytischen beziehungsweise psy chodynamischen Überlegungen seien sicherlich in einem therapeutischen Setting als Hypothese sinnvoll, könnten jedoch nicht im Rahmen einer gutachterlichen Situation (bei einem langen Versicherungsverfahren) bestätigt oder widerlegt werden. In Bezug auf die vermeintlichen akustischen Halluzinationen könne fest gehalten werden, dass ein Merkmal des psychotischen Erlebens eine Krankheits uneinsichtigkeit in Bezug auf inhaltliche Denkstörungen sei. Die Beschwerdefüh rerin habe die akustischen Halluzinationen selber als realitätsfremd empfunden, was ein psychotisches Erleben ausschliesse. Hier stelle sich wiederum die Frage, wie die Fahrtauglichkeit bei einer schweren depressiven Symptomatik erhalten bleiben könne. Er halte damit
an der Beurteilung sowohl der psychischen Störun gen der Beschwerdeführerin nach ICD-10 als auch an deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - wie im psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Mai 2015 er wähnt - fest. 3 .18
Dr. H.___ führte in ihrem S chreiben vom 2 9. November 2016 ( Urk. 6/173) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, dass das psychiatri sche Gutachten von Dr. D.___ für sie nicht schlüssig sei. Im Einklang mit den Krankheitserlebnissen müsse von einer rezidivierenden schweren Depression mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.5 Typ 2) ausgegangen werden. Dieses schwere depressive Zustandsbild, das mit einer bipolaren Störung einhergehe, habe denn zu den meisten Suizid versuchen geführt. Die Beschwerdeführerin erhalte die Höchstdosierung von Se roquel und sei alleine schon deswegen nur in Kleinstportionen arbeitsfähig. Im realen Leben helfe sie ihrem Ehemann 4-6 Stunden/Woche bei dessen Hauswart arbeit. Diese entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 10-14.28 %, wobei diese be reits als hoch zu betrachten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, das s die Beschwer deführerin zu 80 % arbeitsfähig sein sollte. 4.
E. 4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest - und ist unbestritten
-, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ausgewiesen ist. Entsprechend wurde ihr für die angestammte Tätigkeit als Pflege helferin eine seit dem Unfall am 12. Dezember 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. A.___ -Gutachten vom 10. April 2012, E. 3.8). Eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen ist demgegenüber
zu 80 % möglich.
E. 4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/144 und Urk. 6/155) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Un tersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und plausible Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt dem nach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
E. 4.3 Strittig ist das Ausmass der durch das psychische Leiden bewirkten Einschrän kung. Dr. D.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin anhand der detail liert dargelegten Befundlage eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren. Er attestierte ihr aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkei ten eine höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem führte er aus, dass zum A.___ -Gutachten von 2012 eine unveränderte Befundlage und somit auch eine unveränder te 80% ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. D.___ explorierte die Be schwerdeführerin an zwei Terminen eingehend und sorgfältig (vgl. Urk. 6/155 S. 1) und nahm auch diverse testpsychologische Abklärungen vor. Entgegen dem replikweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk.
E. 4.4.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und präzisierte. So sind nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3).
Dr. D.___ führte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.21) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) an und stellte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/155). Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ aufgrund der bestehenden normativen Vorgaben auch aus rechtlicher Sicht ge folgt werden kann (vgl. E. 1.3-1.4). Die Darlegungen von Dr. D.___ bilden zu sammen mit den weiteren aktenkundigen ärztlichen Feststellungen eine ausrei chende Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung .
E. 4.4.2 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt, ist festzuhalten, dass die reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung als nur leicht bis mittelgradig eingestuft wurde, wobei Dr. D.___ zudem leicht eingeschränkte psychokognitive Funktionen erwähnte (Urk. 6/155 S. 18 ff.) . Hinsichtlich Be handlungserfolg oder -resistenz
gelangte er zum Schluss, dass mit der Weiterfüh rung der etablierten therapeutischen Massnahmen von einer Erhaltung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/155 S. 20) , wobei sich die Be schwerdeführerin bisher in jeder Hinsicht therapiewillig und - bereit gezeigt hatte . Was die Komorbiditäten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten somatischen Beschwerden einer 80%igen Ausübung einer körperlich leichten Tä tigkeit nicht entgegenstehen (vgl. E. 4.1).
Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leis tungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Den sozialen Kontext be treffend, wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fa milie gu t eingebunden sei und von dieser unterstützt werde, jedoch ansonsten isoliert lebe (Urk. 6/155 S. 14f.). Zur Konsistenz wurde ausgeführt, dass die erho benen anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus inkonsistent und widersprüchlich seien (Autofahren und Hauswart-Arbeiten verrichten gegen über völliger Unbeholfenheit, Urk. 6/155 S. 20).
E. 4.4.3 Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Prüfung anhand der massgeblichen In dikatoren zumindest nichts zugunsten der Beschwerdeführerin in dem Sinne ergibt, dass von einer höheren als der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfä higkeit von (höchstens) 20 % auszugehen wäre.
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen sowie eine E invernahme der behandelnden Ärzte und von sich selber als Zeugen verlangt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 1), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären A.___ -Gutachtens und des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. D.___
- hinreichend abgeklärt sind.
E. 4.6 Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im interdisziplinären A.___ -Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 6/62) und im psychiatrischen Verlaufsgut achten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/155) steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80
% zumutbar ist.
Damit konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Regelbeweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, obwohl der relevante medizinische Sachverhalt von der Verwaltung unter Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abg eklärt wurde (vgl. hierzu E. 1.8-9 ).
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerde führerin nicht gerügt und gibt angesichts des klar rentenausschliessenden Inva liditätsgrades von 22 % zu keiner näheren Prüfung von Amtes wegen Anlass.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 4.7 Zur von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nicht-Zulassung von Zusatzfragen an die beauftrage Gutachterstelle A.___ (Urk. 6/58, Urk. 6/64-65 und Urk. 6/75) ist auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Eine nun beschwe rdeweise vorgebrachte allgemein ge haltene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 25) ist nicht zu hören . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 6 Es sei Herr Dr. D.___ zur Befragung vorzuladen.
Eventualiter:
E. 7 Es sei ein polydisziplinäres Gutachten b ei einer anerkannten Fachperson
der Neurologie, der Rheumatologie und der Psychiatrie anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.»
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-196), was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1 0. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren be schwerdeweise gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich, dass sie zur Beweisaussage zuzulassen sei (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegeg nerin am 17. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 13. Juni 2019 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete (Urk. 12). D ie Beschwerdeführerin hielt an sämtli chen Anträgen fest und beantragte
ergänzend , es sei durch das Gericht eine psy chiatrische Oberbegutachtung bei Prof. med. I.___ im J.___ -B e gutach tungszentrum zu veranlassen und es sei der Ehemann der Beschwerdefüh rerin X.___ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 14 und Prot. S 3 ); von Letz terem wurde Beschlusses halber abgesehen (vgl. Prot. S. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 Im Bericht des Ambulatoriums
N.___ vom 2. April 2013 (Urk. 6/90) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischem Symptom (ICD-10: F33.3, Epi sode bestehend seit April 2012, rezidivierende depressive Störung bestehend seit 2009) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1). Die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelferin seit dem 10. April 2012 (ambulanter Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose müsse als ungünstig einge schätzt werden, da die depressive Symptomatik trotz intensiver Bemühungen im vergangenen Jahr kaum habe beeinflusst werden können und da gemäss eigen- und fremdanamnestischen Angaben seit 2008 keine wesentliche Besserung der Symptomatik habe beobachtet werden können.
E. 13 und vom 2 7. Mai bis 1 2. Juli 201 3. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder unter Schmerzen und Schwindelattacken gelitten, welche die Ar beit verunmöglichten. Ebenso habe ein Antriebsmangel gekoppelt mit bedrückter Stimmung, Freud- und Hoffnungslosigkeit bestanden. In der Arbeitstherapie sei die Belastungsgrenze nach 2 Stunden erreicht gewesen, sodass die Beschwerde führerin keine ausreichende Arbeitsleistung für eine Vo llbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielen könne. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen. Ob in einem längeren zeitlichen Rahmen eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sein könnte, könne momentan nicht abschlies send beurteilt werden. Seit Beginn der Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptome im Jahr 2008 habe bei der Beschwerdeführerin trotz adäquater Thera pie keine vollständige Besserung erzielt werden können. Es sei derzeit nicht von einer Stabilisierung des teilremittierten Zustandsbildes auszugehen.
E. 14 S. 2 f.) erfolgte die von Dr. D.___ durchgeführte Befundaufnahme umfassend und es wurde in der Anamnese auch der
frühe Tod beider Eltern korrekt festgehalten (Urk. 6/155 S. 13).
Seine von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung begründete Dr. D.___ plausibel. So zeigte er auf, dass die dokumentierte Psychopharmak o therapie im Widerspruch zu den postulierten psychotischen Symptomen und dem Ausmass der depressiven Symptome stehe. Ausserdem hätte n sich bereits 2009 Widersprüchlichkeiten zwischen den Berichten der behandelnden Ärzte und der Gutachter ergeben, als bereits damals lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation postuliert worden sei. Von vornherein nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin die Anzahl Berichte behandelnder Ärzte, die alle eine höhere gesundheitliche Einschränkung postulieren, lassen sich die unter schiedlichen Einschätzungen zwanglos mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären, zumal im Zeitverlauf alle drei Gut achter ( Dr. K.___ , A.___ , Dr. D.___ ) für körperlich angepasste Tätigkeiten keine beziehungsweise eine Einschränkung von lediglich 20 % festhielten.
Was die Stellungnahme von Dr. E.___ anbelangt, ist mit Hinweis auf die zutreffen den Bemerkungen von Dr. D.___ festzuhalten, dass im Rahmen einer Beurtei lung der gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Zusprache so zialversicherungsrechtlicher Leistungen die versicherte Person beweisbelastet ist, weshalb hier psychodynamische Annahmen und Hypothesen – die in einem the rapeutischen Setting sinnvoll sein mögen – aussen vor zu bleiben haben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00936
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 3 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von drei 1987, 1990 und 1992 geborenen Kindern) arbeitete zuletzt als Pflegehelferin SRK bei der Y.___ bei einem 60%-Pensum und als Nachtwache in einer Pflege wohngruppe der Stadt Z.___ (9 bis 11 monatliche Nachteinsätze, Urk. 6/9 und Urk. 6/19). Am 12. Dezember 2008 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma zu (vgl. Unfallmeldung der Y.___ vom 31. Dezember 2008, Urk. 6/13 S. 2). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und er brachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/13). Am 9. November 2009 (E in gangsdatum) meldete sich die V ersicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Am 3. Februar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 6/20). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 bestätigte die Zürich ihre Verfügung vom 14. Januar 2010, womit die Leistungen - mangels natürlicher und adäquater Kausalität der bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis - auf den 26. August 2009 eingestellt wurden (Urk. 6/28 und Urk. 6/31). Am 1 5. Dezember 2010 wurde eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungs bericht vom 20. Dezember 2010, Urk. 6/35). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine interdiszi plinäre Begutachtung durch das A.___ ein, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt lic . iur. Philip Stolkin
- mit Eingabe vom 1. Februar 2012 einen umfangreichen Fragenkatalog zur Weiterleitung ans A.___ einreichte (Urk. 6/57-58). Das interdis ziplinäre (allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psy chiatrische) A.___ - Gutachten wurde am 10.
April 2012 erstattet (Urk. 6/62), wobei g estützt auf eine Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/75) die Zusatzkosten für die Beantwortung des Fragenkatalogs nicht von der IV-Stelle übernommen wurden . Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/73), wogegen sie am 13. Dezember 201 2 Einwand erhob und zugleich eine verschlech terte gesundheitliche Situation mit notwendig gewordener stationäre r
Hospitali sation vom 25. Oktober 2012 bis 1 5. Januar 2013 in der Privatklinik C.___ der B.___ AG geltend machte (Urk. 6/80) . Am 22. August 2013 beantwor tete das begutachtende A.___ die zuvor von der IV-Stelle gestellten Rückfragen und empfahl eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Urk. 6/92 und Urk. 6/95). Nachdem die IV-Stelle zunächst eine polydisziplinäre medizinische (Verlaufs-)Begutachtung für notwendig erachtete (Urk. 6/110 und Urk. 6/120), einigten sich die Parteien auf eine monodiszipliäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatri sches Gutachten vom 23. Dezember 2015, Urk. 6/144 und Urk. 6/155). Mit Ein gabe vom 3. Mai 2016 nahm X.___ Stellung zu diesem psychiatrischen Verlaufsgutachten und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2016 ein (Urk. 6/157 und Urk. 6/162-163). Am 17. September 2016 bat die IV-Stelle Dr. D.___ um eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 6/164), welche am 11. Ok tober 2016 erfolgte (Urk. 6/165). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 nahm die Versicherte wiederum Stellung dazu und reichte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2016 ein (Urk. 6/172-173). Mit Verfügung vom
21. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Folgendes:
«Hauptantrag:
1 .
Es sei die Verfügung vom 21.07.2017 aufzuheben und der
Beschwerde führerin eine Rente im Umfang von 100 % zu gewähren.
Eventualiter:
2.
Es sei die Verfügung vom 21.07.2017 aufzuheben und an die Vorinstanz
zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
4.
Es sei Herr Dr.
G.___ , FMH Allgemeinmedizin, sachverständiger Zeuge
einzuvernehmen.
5.
Es sei Frau Dr.
H.___ , FMH für Psychiatrie, als sachverständige Zeugin
einzuvernehmen.
6.
Es sei Herr Dr. D.___ zur Befragung vorzuladen.
Eventualiter:
7.
Es sei ein polydisziplinäres Gutachten b ei einer anerkannten Fachperson
der Neurologie, der Rheumatologie und der Psychiatrie anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.»
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-196), was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1 0. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren be schwerdeweise gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich, dass sie zur Beweisaussage zuzulassen sei (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegeg nerin am 17. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 13. Juni 2019 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete (Urk. 12). D ie Beschwerdeführerin hielt an sämtli chen Anträgen fest und beantragte
ergänzend , es sei durch das Gericht eine psy chiatrische Oberbegutachtung bei Prof. med. I.___ im J.___ -B e gutach tungszentrum zu veranlassen und es sei der Ehemann der Beschwerdefüh rerin X.___ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 14 und Prot. S 3 ); von Letz terem wurde Beschlusses halber abgesehen (vgl. Prot. S. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.8
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversiche rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.9
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Be schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelfe rin und Nachtwache seit dem 28. September 2009 (vor Ablauf der einjährigen Wartezeit) noch im Rah men von 50 % möglich sei, wobei zuvor seit dem 12. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 28.
September 2009 be stehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, ohne repetitives Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das psychiatri sche Verlaufsgutachten von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da es sämtlichen weiteren vorliegenden ärztlichen Einschätzungen widerspreche und offensichtlich falsch sei. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei illusorisch (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2009 (Urk. 6/13 S. 37 ff.) zuhanden der Zürich Unfallversicherung aus, dass die Beschwerdeführeri n bei einem Unfall (mit k olli sionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 7.7 bis 12.7 km/h) am 12. Dezem ber 2008 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe und aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher Aggravation bestehe. Es liege keine genuine depressive Störung und auch keine andere psy chische Störung vor, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es beständen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Störung oder Schwierigkeit hinsichtlich der Verarbeitung des Unfalles habe. Die somato forme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation sei aller Wahrscheinlichkeit nach von einer Begehrens- respektive Entschädigungshaltung motiviert. 3.2
Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdefüh rerin seit dem 12. Dezember 2008 hausärztlich behandelt, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 6/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom
-
Reaktive lumbospondylogene Schmerzen
-
Reaktive Depression
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin seit dem 12. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des bisherigen hartnäckigen Behandlungsverlaufs müsse mit einer länger en Hei lungsdaue r gerechnet werden. 3.3
Im Gutachten des L.___ AG mit neurologischer, psychiatrisch-leistungspsychologischer Untersuchung sowie Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 28. September 2009 ( L.___ -Gutachten, Urk. 6/13 S. 48 ff.) zuhanden der Zürich Unfallversicherung wurden folgende interdisziplinäre Diagnosen genannt:
-
Panvertebrales, betont cervikocephales Schmerzsyndrom bei/mit:
-
Thorakolumbalem Flachrücken
-
Muskulärer Insuffizienz
-
Kleiner Diskusprotrusion rechtsparamedian C5/6 mit leichter
Einengung beider Neuroforamina , Diskusprotrusion auf dem Niveau
C3/4 linksparamedian oh ne neuroforaminaler Einengung ( MRI
HWS vom 17. Februar 2009)
-
Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma gemäss
Quebec Task Force I am 12. Dezember 2008
-
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eventuell mit orthostatischer
Kom
ponente
-
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit erheblicher
Aggravation
Da sich die Beschwerdeführerin in der EFL nicht bis zur funktionellen Limite habe belasten lassen, könne zur Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegerin keine definitive Aussage gemacht werden. Aus rein körperlicher Sicht sei eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Es lägen eine somatoforme Schmerzstörung sowie vorbestehende degenerative Veränderungen mit zumin dest vorübergehender Behandlungsbedürftigkeit vor. Ausserdem seien Verhal tensauffälligkeiten ohne Unfall- oder Krankheitsrelevanz festgehalten worden. Aus unfallbedingter Sicht seien sowohl alle bisherigen Tätigkeiten als auch jeg liche an dere körperliche Tätigkeit mit voller Leistung durchführbar. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht unfallbedingt im Rahmen der generellen Konstitution der Beschwerdeführerin gesehen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Spitex und als Nachtwache, welche als eine mittelschwere bis knapp schwere Tätigkeit zu taxieren sei, wohl eher über der körperlichen langfristig tolerierbaren Belastbarkeit liege. Aus dieser konstitutionellen Sicht und angesichts der unfall fremden degenerativen H WS
- und LW S -Veränderungen hätten jederzeit - auch ohne Unfalleinfluss
- Beschwer d en analog wie nach dem Unfallereignis auftreten können. 3.4
Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in s einem Bericht vom 6. Januar 2009 ( richtig: 2010, Urk. 6/17 S. 1-4) zuhande n der Be schwerdegegnerin einen Status nach HW S -Trauma am 12. Dezember 2008 und eine depressive Entwicklung , jeweils mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die Beschwerden sollten sich allmählich zurückbilden , doch sei der Verlauf zähflüs sig. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Dezember 2008 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. M.___ verwies auf seinen Bericht vom 9. September 2009 (S. 5-7) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ , worin er fest hielt, dass die Folgen des HWS-Traumas vom 12. Dezember 2008 in Form eines recht ausgeprägten cervikocephalen Beschwerdebildes noch deutlich vorhanden seien. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die eingetretene depressive Entwicklung dürfte das Beschwerdebild wesentlich ver stärkt haben. Die Behandlung dieser Depression sei desh alb vordringlich. Der ge plante A rbeitsversuch bei ihrer bisherigen Stelle bei der Spitex sei langsam, mit eine r anfänglichen Belastung von maximal 20 % , zu beginnen. 3.5
Im Bericht der N.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 6/33 S. 1-6) , wo sich die Beschwerd eführerin vom 15. Februar bis 21 . März und vom 16. April bis 19. Mai 2010 in stationärer Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2009)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit
2009)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
12. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin vom 1 5. Februar bis 19. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zum gegen wärtigen Zeitpunkt könne die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit nicht beur teilt werden. Der Verlauf sei durch wiederholte Stimmungseinbrüche, das kom plexe, wechselnde, jedoch chronische Schmerzsyndrom sowie das regressive ver meidende Verhalten der Beschwerdeführerin kompliziert. Die Arbeit an geeigne ten Copingstrategien , Förderung von Ressourcen und Aktivierung im Rahmen des therapeutischen Programmes zeige sich erschwert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei daher mittelfristig von einer mässigen bis ungünstigen Prognose auszugehen. 3.6
Im Bericht der N.___ vom 17. Januar 2011 (Urk. 6/36) zuhanden der Beschwerde gegnerin wurden folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Ar beit s fähigkeit aufgeführt:
-
Chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktor en
(ICD-10: F45.41)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
1 2. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. bis 2 3. Oktober 2010 in der Kriseninterven tion gewesen. Sie sei seit dem 14. April 2010 bis auf Weiteres zu 100% arbeits unfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, wobei es zu prüfen bleibe, ob ihr eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. 3.7
Dr. G.___ stellte in seinem B ericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:
-
Depressive Störung
-
Somatoforme Schmerzstörung
-
Posttraumatisches cervikocephales Schmerzsyndrom nach HWS -Trauma
am 12. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose aufgrund der bisherigen Entwicklung ungünstig sei. Erwünscht wäre eine stationäre Rehabilitation. 3.8
Das interdisziplinäre (allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/62) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit
somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen
-
Cerv icocephales Sc hmerzsyndrom mit muskulärer D ysbalance des
Schultergürtels
-
Brachialgie beidseits, linksbetont
-
Leichte degenerat ive Verän derungen der unter e n HWS mit
Dis
k usprotrusion C5/6 mit leichter Einengung beider Neuroforamina
-
Status nach HWS-Distorsion bei Verkehrsunfall am 12 . Dezember 2008
-
Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit link s betonter
spondylogener
Ausstrahlung mit Flachrücken, Haltungsinsuffizienz
-
Spondylarthrose
L5/S1
Bei der Beschwerdeführerin stehe das psychische Leiden im Vordergrund . Sie zeige eine depressive Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer mittelgradi gen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung entspreche . Zudem fänden sich Somatisierungstendenzen , indem die Beschwerdeführerin über Schmerzen (v or a llem in der linken Körperhälfte) klag e , für welche sich kein oder nur teil weise ein somatisches Korrelat finden lasse, so dass die Schmerzen aus somati scher Sicht nur unzureichend erklärt werden könn t en. Die Beschwerdeführerin weise ein cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance des Sch ul tergürtels auf. Zudem fänden sich leichte degenerative Veränderunge n der unteren HWS mit einer Disk usprotrusion C5/6 und leichter Einengung beider Neuroforamina . Auch fänden sich degenerati ve Erscheinungen auf Höhe L5/S 1. Bei der Begutachtung hätten si ch in keinem der untersuchten Fa chgebiete irgendwelche Inkonsistenzen gezeigt . Auch habe die Beschwerdeführerin keine Aggra vationstendenzen gezeigt. Durch das depressive Leiden sei sie in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Ausdauer und Kraftentfaltung eingeschränkt. Auch beständen somatisch erklärbare Einschr änkungen der körperlichen Belast barkeit aufgrund degenerativer Erscheinungen auf Höhe C5/6 und L5/S 1. Darüber hinaus würden somatisch erkl ärbare Beschwerden im Rahmen des depressiven Leidens eine funktionelle Verstärkung erfahren , wodurch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden verständlich werde.
Im Vordergrund stehe das psychische Leiden. Zweifellos überwiegten zurzeit psycho soziale Faktoren nicht.
Aufgrund der medizinischen Problematik bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, welche sich hinderlich auf die angestammte Tätig keit als Pflege fachfrau auswirke . Diese Tätigkeit sei mit dem Anheben von Pati enten verbun den. Ungünstig wirke sich auch der Flachrücken der Beschwerdeführerin auf kör perlich anstrengend e Tätigkeiten aus. Somit bestehe in der angestammten Tätig keit als Pflegefachfr au eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem Unfall von 200 8. Für eine körperli ch leichte Tätigkeit, ohne repet itives Lastenheben und kör perliche Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für körperli ch ada ptierte Tätigkeiten ergebe sich aus dem depressiven Leide n. An medizinischen Massnahmen empfehle sich Kräf tigungsgymnastik. Weiter sollte die laufende psychiatrische Behandlung fortge setzt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin
sei die Prognose mit Zurückhal tung zu stellen. Es sei der Eindruck entstanden , dass die Ansicht der Beschwer deführerin , zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr fähig zu sein, sich in unheilvoller Weise zur subje ktiven Gewissheit verdichtet habe . 3.9
Im Austrittsbericht der Privatklinik C.___ vom 16. Januar 2012 (richtig: 2013, Urk. 6/83), wo die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 stationär hospitalisiert war, wurden folgende psychiatrische Diagnosen und Be lastungsfaktoren nach ICD-10 aufgeführt:
-
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:
Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1)
Ausserdem wurden folgende somatische Diagnosen genannt :
-
Traumatische Spondylopathie : Zervikalbereich (ICD-10: M48.32)
-
Traumatische Spondylopathie : Lumbalbereich (ICD-10: M48.36)
-
Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet (ICD-10: N39.0)
Seit einem Autounfall 2008, bei dem die Beschwerdeführerin ein Schleuder trauma erlitten habe, leide sie unter einer multiplen Schmerzsymptomatik im Schulter-, Nacken- und Kopfbereich mit Taubheitsgefühlen in Armen, Händen und Beinen sowie starken Schwindelgefühlen. In einer ausführlichen Diagnostik 2009 habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Beschwerde führerin habe ihre volle Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall nie wiedererlang en können und 2009 sei ihr Job bei der Spitex gekündigt worden. Zunehmend habe sie eine depressive Symptomatik entwickelt mit Schlafstörungen, stark gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug, Appetitverlust und lebensmüden Gedanken. Dazu sei
negativ kommentierendes beziehungsweise aufforderndes S timmenhören mit dem Inhalt, sich das Leben zu nehmen, psychopathologisch in den Vordergrund getreten. Die Beschwerdeführerin habe 3 Mal versucht , sich mit tels Medikamenten das Leben zu nehmen, zuletzt vor 2 Monaten. Aktuell sei sie von Suizidgedanken distanziert und könne sich auch vom Stimmenhören distan zieren. Zum Zeitpunkt des Austrittes und voraussichtlich darüber hinaus, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem die geringste Belastung induzierend für die Plussymptomatik als auch für die Triggerung massiver Schmerzattacken sei, sei jegliche berufliche Tätigkeit als kontraproduktiv zu be trachten. Eine Wiederbeschäftigung erscheine im Rahmen der gestellten Diagno sen daher eher unwahrscheinlich. 3.10
Dr. G.___ nahm in seinem Verlaufsb ericht vom 2 7. März 2013 (Urk. 6/88) Stel lung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem 3-monatigen statio nären Aufenthalt in der Privatklinik C.___ nun in ambulanter Psychotherapie sei und unter diversen Psychopharmaka stehe. Zurzeit bestehe bei der Beschwer deführerin eine psychische Situation mit chronischer Depression, Antriebslosig keit und Traurigkeit im Vordergrund. Die präsentiere sich mit aufgedunsenem Gesicht und Lidschwellungen, möglicherweise als Nebenwirkung der Psychophar maka. Dazu beklage sie weiterhin die chronischen Schmerzen, zurzeit weniger Kopfschmerzen als Gesäss- und Beinschmerzen links sowie zum Teil Gefühlsstö rungen im linken Arm. Die wegen dieser unklaren sensorischen Störung am lin ken Arm durchgeführte neurologische Abklärung habe ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen und die Symptomatik im Ra hm en der somatoforme n Schmerzstö rung interpretiert. Insgesamt sei derzeit ein stationäres Zustandsbild mit schwerer Depression festzustellen und gleichzeitig chronifiziertem linksseitigen Schmerzsyndrom mit funktioneller linksseitiger Hemisymptomatik . Die depres sive Symptomatik werde auch durch die familiäre soziale Situation bei zurzeit seit 3 Monaten stellenlosem Ehegatten nicht verbessert. Die von der Privatklinik C.___ verordnete Tagesstruktur in der psychiatrischen Tagesklinik O.___ habe die Beschwerdeführerin nicht antreten können, da sie sich zu schwach gefühlt habe. 3. 11
Im Bericht des Ambulatoriums
N.___ vom 2. April 2013 (Urk. 6/90) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischem Symptom (ICD-10: F33.3, Epi sode bestehend seit April 2012, rezidivierende depressive Störung bestehend seit 2009) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1). Die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelferin seit dem 10. April 2012 (ambulanter Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose müsse als ungünstig einge schätzt werden, da die depressive Symptomatik trotz intensiver Bemühungen im vergangenen Jahr kaum habe beeinflusst werden können und da gemäss eigen- und fremdanamnestischen Angaben seit 2008 keine wesentliche Besserung der Symptomatik habe beobachtet werden können. 3.12
Am 2 2. August 2013 nahm das A.___ Stellung zu den gestellten Rückfragen zum Gutachten vom 1 0. April 2012 (vgl. E. 3.8 , Urk. 6/92 und Urk. 6/95 ) und führte dabei aus, dass die Beschwerdeführerin bei den gutachterlichen Untersuchungen angegeben habe, hin und wieder eine Frauenstimme zu hören, was sie aber später wieder in Abrede gestellt habe. Auch habe die psychiatrische Untersuchung keine Hinweise auf ein eindeutiges psychotisches Geschehe n ergeben, weshalb diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), ausgegangen worden sei. Dem Be richt der Privatklinik C.___ vom 1 6. Januar 2013 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Klinikeintritt am 2 5. Oktober 2012 negativ kommentierende Stimmen beziehungsweise suizidauffordernde Stimmen gehört habe. Auch im psychopathologischen Untersuchungsbefund seien diese Stimmen beschrieben worden. Diagnostisch sei die Klinik von einer schizoaffektiven Stö rung ausgegangen, welche im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung (Januar 2012) nicht habe festgestellt werden können. Weiter werde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikaustritt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zusammengefasst könne gesagt werden , dass sich seit dem Gutachten vom 1 2. April 2012 bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes eingestellt habe. Während zum Zeitpunkt der Begutach tung ausser fraglichen Stimmenhörens keine psychotischen Symptome vorgele gen hätten, werde im Bericht der Privatklinik C.___ ein deutliches psychoti sches Zustandsbild festgehalten . Somit dürfte eine weit höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, als im A.___ -Gutachten vom 1 0. April 2012 attes tiert worden sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit Klinikaustritt vom 1 5. Januar 2013 müsste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung erfolgen. 3.13
Die Beschwerdeführerin war vom 2 7. Mai bis 1 2. Juli 2013 zum 3. Mal stationär in der N.___
hospitalisiert,
welche mit Bericht vom 11.
November 2013 (Urk. 6/99) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit festhielt :
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
-
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma bei Verkehrsunfall am
1 2. Dezember 2008
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in den folgenden Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 1 5. Februar bis 2 3. März 2010, vom 1 6. April bis 1 9. Mai 2010, vom 1 9. bis 2 3. Oktober 2010, vom 8. Februar bis 1. Juli 20 13 und vom 2 7. Mai bis 1 2. Juli 201 3. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder unter Schmerzen und Schwindelattacken gelitten, welche die Ar beit verunmöglichten. Ebenso habe ein Antriebsmangel gekoppelt mit bedrückter Stimmung, Freud- und Hoffnungslosigkeit bestanden. In der Arbeitstherapie sei die Belastungsgrenze nach 2 Stunden erreicht gewesen, sodass die Beschwerde führerin keine ausreichende Arbeitsleistung für eine Vo llbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielen könne. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen. Ob in einem längeren zeitlichen Rahmen eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sein könnte, könne momentan nicht abschlies send beurteilt werden. Seit Beginn der Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptome im Jahr 2008 habe bei der Beschwerdeführerin trotz adäquater Thera pie keine vollständige Besserung erzielt werden können. Es sei derzeit nicht von einer Stabilisierung des teilremittierten Zustandsbildes auszugehen. 3.14
Dr. M.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2015 ( Urk. 6/150) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ folgende Diagnosen:
-
Chronisches, posttraumatisches und weitgehend therapieresistentes
cervikocephales Schmerzsyndrom mit Cerviko-Brachialgie links bei Status
nach Beschleunigungstrauma der HWS am 1 2. Dezember 2008
-
Chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulären
Reizerscheinu ngen im linken Bein
-
schwere depressive Entwicklung
Das S chmerzsyndrom sei unverändert. R elevante Befunde seien eine schmerzbe dingte Bewegungseinschränkung der HWS , mit palpatorisch verdickter und druckdolenter N acken- und Schultermuskulatur. N eurologische A usfälle bestän den keine, sodass eine Verletzung des Halsmarkes oder einer zervikalen Wurzel nicht anzunehmen sei. Die Beschwerden seien somit weichteilbedingt. Im p ost traumatischen Verlauf hätten sich auch zunehmend lumbale Beschwerden entwi ckelt. Neurologisch seien die Befunde an den unteren Extremitäten unauffällig, sodass eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel nicht anzu nehmen sei. D ie im posttraumatischen Verlauf entstandene Depression habe in zwischen ein weitgehend invalidisierendes Ausmass mit entsprechend verstär kendem Einfluss auf das Schmerzsyndrom erreicht. Die Einschätzung des A.___ - Gutachtens entspreche in keiner Weise dem Beschwerdebild der Beschwerdefüh rerin. Es sei nicht vorstellbar, dass eine Beschwerdeführerin mit ständigen Na cken- und Kopfschmerzen, lumbalen Schmerzen, Cerviko -Brachialgien links und lumbo-radikulären Beschwerden links, als Pflegefachfrau zu 50 % arbeiten solle. Zudem werde das Beschwerdebild durch die Depression und damit verbundenen nicht unerheblichen konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten verstärkt. Als Pflegefachfrau bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit. In einem angepassten Bereich sei eine Teilarbeitsfähigkeit vorstellbar, dürfte aber den Grad von 30 % nicht überschreiten. In Frage kämen leichte Arbeiten wie Überwachung oder auch leichte manuelle A rbeiten. 3.15
Im psychiatrischen Verlaufs-Gutachten von Dr. D.___ vom 2 3. Dezember 2015 (Urk.
6/155) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
-
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig leichte
bis mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10:
F43.21)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
B ei der Beschwerdeführerin ergäben sich aktenmässig vor dem Unfall am 1 2. De zember 2008 keine Hinweise auf psychis che Probleme mit Krankheitswert. Nach dem Unfall soll e es bereits Anfang 2009 zur Entwicklung der depressiven Symp tomatik gekommen sein. I m ersten Gutachten s bericht vom 1 2. Juli 2009 (im Auf trag der Unfallversicherung ) sei der Beschwerdeführerin allerdings keine depres sive Störung oder depressive Anpassungsstörung diagnostiziert , sondern lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation postuliert wor den und damit könne in diagnostischer Hinsicht bereits 2009 von Widersprüc h lichkeiten zwischen den Berich ten der behandelnden Ärzte und der Gutachter ausgegangen werde
n. Seit diesem seien bei der Beschwerdeführerin weiterhin zum Teil schwere depressive Episoden und sogar der Verdacht auf psychotische Symptome postuliert worden , wobei die dokumentierte Psychopharmakotherapie vor allem im Widerspruch zu den postulierten psychotischen Symptomen und zum A usmass der depressiven Symptome stehe . Während der MEDAS-Untersuchung im Januar 2012
habe sie aktenmässig mittelgradi ge depressive Epi soden mit somatischen Symptomen sowie ausge prägten Somatisierungs tenden zen
gezeigt und die MEDAS-Beurteilung könne aufgrund der beschriebenen Be funde und dokumentierten Psychopharmakotherapie (mitteldosierte antidepres sive Behandlung und schlaffördernde Medikation mit Stilnox abends) als absolut plausibel angenommen werden. Damit könne bei der Explorandin im Januar 2012 von einer mittelgradigen und nicht schweren depressiven Symptomatik und keinen psychotischen Symptomen ausgegangen werden. Seit der Begutachtung im Januar 2012 seien aktenmässig weiterhi n eine rezidivierende depres sive Stö rung mit schwerer depressiver Symptomatik und mi t sowie ohne psychotische Symp tome postuliert worden . Im Rahmen der aktuellen Verlaufs-Begutachtung sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch und testpsychologisch untersucht wor den . Sie habe in psychopa thologischer Hinsicht leichte bis mittelschwere depres sive Symptome auf gewiesen . Es sei gleichzeitig festzuhalten, dass die erhobenen anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführe rin inkonsistent und inhaltlich widersprüchlich seien. Einerseits habe sich die Be schwerdeführerin fast unbeholfen aus gegeben , so sei sie nicht einmal in der Lage , den eigenen Haushalt zu besor gen und habe über psychotische Symptome be richtet. Andererseits arbeite sie seit Jahren stun denweise mit dem Ehemann zu sammen und sei in der Lage, das Auto zu fahren, was im totalen Widerspruch zu der postu lierten schweren depressiven Symptomatik im neusten Bericht von Dr. M.___
und zu den überhaupt a ngegebenen psychotischen Sympto men stehe . Bei der Beschwerdeführerin
könne objektiv von leichten Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (eingeschränkte Kon ze ntrationsausdauer, leicht einge schränkte geistige Flexibilität, leichte Antriebs störung und leicht verlangsamt Psychomotorik), weshalb ihr aus rein psychiatri scher Sicht für sämtliche Tätig keit auf dem freien Wirtschafts markt eine höchs tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Seit der A.___ -Begutachtung im Januar 2012 könne von einem unveränderten Befund und einer unveränderten 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Während der sta tionären Behandlungen habe allerdings eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beur teilen. Bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf schwerwie gende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend be lastende psychosoziale Situation, womit ihr keine Störung aus dem somatofor men Formenkreis inklusive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. 3.16
Dr. E.___ nahm am 2. Mai 2016 Stellung zum ps ychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ und kritisierte darin, dass keine zureichende tiefenpsychologische Anamnese durchgeführt worden sei und eine empathische Arbeitsweise gefehlt habe. Ausserdem seien lediglich frühere Berichte rezipiert worden statt inhaltlich-substanziell eine Beurteilung vorzunehmen. Auch seien mögliche Traumafolgen
sowie die Foerster-Kriterien nicht beachtet worden. Im Rahmen der eigenen psy chiatrisch-psychoanalytischen Untersuchung kam Dr. E.___ zu folgenden Diagno sen:
-
Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10:
F32.3, tendenziell eher rezidivierend im Sinne von ICD-10: F33.3)
-
Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
-
Anhaltende chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Im vertieft explorierten Interview habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich «um alle» Sorgen mache. Insbesondere mache sie sich Sorgen um ihre Familie und habe Schuldgefühle, weil s ie der Familie nichts mehr nütze. Über i hre Gesundheit und um die Zukunft drehten sich die Gedanken im Kreis . Andere In halte interessier t en sie gar nicht mehr. Schon lange sei ihr Denken blockiert. Nichts mache ihr mehr Freude, Selb stvertrauen habe sie nicht mehr. Sie gebe sich die Schuld, dass sie für n iemand en mehr etwas leisten könne. Ihr Haushalt wäre sehr vernachlässigt, wenn nicht ihr Mann alles besorgen würde. Auch koche sie nicht mehr. Der Antrieb im Gespräch sei deutlich vermindert; so berichte sie nicht spontan, reagiere mehr oder weniger nur auf Fragen. Sie sei sehr vergesslich . Sie sei anhaltend müde, kraftlos, es sei ihr viel gleichgültig, sie habe keine Freude, sie sei ohne Energie, ziehe sich imme r zurück, ihre Gedanken würden i mmer um dieselben Themen kreisen: S chmerz, Sinnlosigkeit, Schuldgefühle. Sie gehe nir gends hin, ha be keine Bekannte oder Freunde, sie sei also ganz isoliert.
Ein nied riges Sel bstwertgefühl bei anhaltenden Schuldgefühlen beherrsch t en die Persön lichkeit . Es sei ein klares Bild einer schweren Depression , denn die depressiven Kriterien nach ICD-10 : F32 oder F33 (letz teres auf Grund der vieljährigen Chro nifizierung mit Schwankungen) seien erfüllt. Die Suizidalität ergänze dieses Bild. Sie zieh e sich auch vor den Mens chen zurück, weil sie Angst habe , auf ihre G e sundheit hin befragt zu werden. Ihr ganzes Explorationssystem sei schwer redu ziert. D ie Patientin sei von Ängsten beherrscht, was auf phobische Störungen hinweise . Hinzu kämen die halluzinatori schen Störungen, die zeig t en, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht belastbar sei. Auffallend sei die Dissimula tio n im Hinblick auf die vermutlich nie verarbeiteten schweren Lebensereignisse (frü her Tod von Vater und Mutter, Tod der Schwester, Tod eines eigenen Kindes, Kriegsbedrohung, Unfall und Wesensveränderung ei nes Sohnes). Die strukturelle Dissoziation hab e die Traumatisierungen von der
bewussten Wahr nehmung fern gehalten. Es handle sich um ein unbewusstes Verhaltensmodell, das die Be schwerdeführerin offenbar zu einem Charakterbestandt eil entwickelt habe , um tragische Ereignisse von der bewussten Wahrnehmung abzuspalten. Damit er sch ien en schwer erträgliche Erfahrungen als «n ormal», zum Leben gehörig und würden nicht bewusst reflektiert. Durch den Unfall und die seither anhaltenden Schmerz en funktioniere dieses Abwehrsys tem nicht mehr: Die Schmerzen seien unbewusst an die traumatisi erenden Erfahrungen gekoppelt und bilde te n damit eine B rücke zu diesen. Allerdings blie ben die Traumatisier ungen weiterhin unbe wusst und wü rden im Körperschmerz der Unfall folgen gebunden. Leider seien die strukturellen Di ssoziationen noch nicht in der ICD-10 verankert, da es sich hier um spezifische psychotherapeutische Erfahrungen mit traumatisierten Menschen handle . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mi ttelschwer bis schwer reduziert. Diese Affektar mut sei eine Bestätigung für die strukturelle Dissoziation. Durch diesen Abwehrmechanismus sei die Beschwerdeführerin zwar depressiv, aber auch geschützt gegen schwerste psychische Belastung aufgrund d es Zulassens von unerträglichen Lebensereignissen. Darin liege der eigentliche Grund für die affektarme Verhaltenswei se der Beschwerdeführerin. Dieser Mechanismus helfe übrigen s schon den traumatisierten Kleinkindern zu überleben. Aber leider han delten sie sich dadur ch auch die Folgestöru ngen ein, die auf die wahren aber abgespa ltenen psychischen Erlebnisse hin weisen woll t en. Damit lasse sich erken nen, dass die «Plausibilitäts- und Konsistenz prüfung» des Gutachters rudimentär ausgefal len sei und dass sich das Gutachten allgemein mehr als eine Wiederho lu ng des Gutachtens von 2012 lese , ohne eigene Aufarbeitung und ohne eigene o riginelle Analyse oder Beiträge.
Deshalb sei der Anschauung von Dr. M.___
zu folgen: weder die Einschät zung des A.___ - Gutachtens noch jene von Dr. D.___ entspreche dem Beschwerdebild der Beschwerdeführerin. Deren Behauptung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Pflegefachfrau oder in 80-100%i ger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar . Die Patientin sei
zu 100
% arbeits- und erwerbsunfähig. In einem angepassten Bereich sei sie höchstens 20- 30
% arbeitsfähig. 3.17
Am 11. Oktober 2016 äusserte sich Dr. D.___
zu den von Dr. E.___ an ihn geri ch tete Kritikpunkten (Urk. 6/165 ) und führte aus, dass sich aufgrund der erhobenen (umfassenden) anamnestischen Angaben bei der Beschwerdeführerin keine Hin weise auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychiatrischer Er krankungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe ein unauffälliges Ver haltensmuster in der Kindheit und Pubertät sowie sehr gute schulische Leistungen gezeigt und im Erwachsenenalter bis zum Unfall ein unauffälliges Leistungsni veau, was auch im Bericht von Dr. E.___ vom 2. Mai 2016 festgehalten worden sei. Die in diesem Bericht dokumentierten psychoanalytischen beziehungsweise psy chodynamischen Überlegungen seien sicherlich in einem therapeutischen Setting als Hypothese sinnvoll, könnten jedoch nicht im Rahmen einer gutachterlichen Situation (bei einem langen Versicherungsverfahren) bestätigt oder widerlegt werden. In Bezug auf die vermeintlichen akustischen Halluzinationen könne fest gehalten werden, dass ein Merkmal des psychotischen Erlebens eine Krankheits uneinsichtigkeit in Bezug auf inhaltliche Denkstörungen sei. Die Beschwerdefüh rerin habe die akustischen Halluzinationen selber als realitätsfremd empfunden, was ein psychotisches Erleben ausschliesse. Hier stelle sich wiederum die Frage, wie die Fahrtauglichkeit bei einer schweren depressiven Symptomatik erhalten bleiben könne. Er halte damit
an der Beurteilung sowohl der psychischen Störun gen der Beschwerdeführerin nach ICD-10 als auch an deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - wie im psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Mai 2015 er wähnt - fest. 3 .18
Dr. H.___ führte in ihrem S chreiben vom 2 9. November 2016 ( Urk. 6/173) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, dass das psychiatri sche Gutachten von Dr. D.___ für sie nicht schlüssig sei. Im Einklang mit den Krankheitserlebnissen müsse von einer rezidivierenden schweren Depression mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.5 Typ 2) ausgegangen werden. Dieses schwere depressive Zustandsbild, das mit einer bipolaren Störung einhergehe, habe denn zu den meisten Suizid versuchen geführt. Die Beschwerdeführerin erhalte die Höchstdosierung von Se roquel und sei alleine schon deswegen nur in Kleinstportionen arbeitsfähig. Im realen Leben helfe sie ihrem Ehemann 4-6 Stunden/Woche bei dessen Hauswart arbeit. Diese entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 10-14.28 %, wobei diese be reits als hoch zu betrachten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, das s die Beschwer deführerin zu 80 % arbeitsfähig sein sollte. 4.
4.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest - und ist unbestritten
-, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ausgewiesen ist. Entsprechend wurde ihr für die angestammte Tätigkeit als Pflege helferin eine seit dem Unfall am 12. Dezember 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. A.___ -Gutachten vom 10. April 2012, E. 3.8). Eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen ist demgegenüber
zu 80 % möglich. 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/144 und Urk. 6/155) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Un tersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und plausible Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt dem nach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3
Strittig ist das Ausmass der durch das psychische Leiden bewirkten Einschrän kung. Dr. D.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin anhand der detail liert dargelegten Befundlage eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren. Er attestierte ihr aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkei ten eine höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem führte er aus, dass zum A.___ -Gutachten von 2012 eine unveränderte Befundlage und somit auch eine unveränder te 80% ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. D.___ explorierte die Be schwerdeführerin an zwei Terminen eingehend und sorgfältig (vgl. Urk. 6/155 S. 1) und nahm auch diverse testpsychologische Abklärungen vor. Entgegen dem replikweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 2 f.) erfolgte die von Dr. D.___ durchgeführte Befundaufnahme umfassend und es wurde in der Anamnese auch der
frühe Tod beider Eltern korrekt festgehalten (Urk. 6/155 S. 13).
Seine von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung begründete Dr. D.___ plausibel. So zeigte er auf, dass die dokumentierte Psychopharmak o therapie im Widerspruch zu den postulierten psychotischen Symptomen und dem Ausmass der depressiven Symptome stehe. Ausserdem hätte n sich bereits 2009 Widersprüchlichkeiten zwischen den Berichten der behandelnden Ärzte und der Gutachter ergeben, als bereits damals lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation postuliert worden sei. Von vornherein nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin die Anzahl Berichte behandelnder Ärzte, die alle eine höhere gesundheitliche Einschränkung postulieren, lassen sich die unter schiedlichen Einschätzungen zwanglos mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklären, zumal im Zeitverlauf alle drei Gut achter ( Dr. K.___ , A.___ , Dr. D.___ ) für körperlich angepasste Tätigkeiten keine beziehungsweise eine Einschränkung von lediglich 20 % festhielten.
Was die Stellungnahme von Dr. E.___ anbelangt, ist mit Hinweis auf die zutreffen den Bemerkungen von Dr. D.___ festzuhalten, dass im Rahmen einer Beurtei lung der gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Zusprache so zialversicherungsrechtlicher Leistungen die versicherte Person beweisbelastet ist, weshalb hier psychodynamische Annahmen und Hypothesen – die in einem the rapeutischen Setting sinnvoll sein mögen – aussen vor zu bleiben haben. 4.4 4.4.1
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und präzisierte. So sind nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3).
Dr. D.___ führte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.21) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) an und stellte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/155). Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ aufgrund der bestehenden normativen Vorgaben auch aus rechtlicher Sicht ge folgt werden kann (vgl. E. 1.3-1.4). Die Darlegungen von Dr. D.___ bilden zu sammen mit den weiteren aktenkundigen ärztlichen Feststellungen eine ausrei chende Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung . 4.4.2
Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt, ist festzuhalten, dass die reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung als nur leicht bis mittelgradig eingestuft wurde, wobei Dr. D.___ zudem leicht eingeschränkte psychokognitive Funktionen erwähnte (Urk. 6/155 S. 18 ff.) . Hinsichtlich Be handlungserfolg oder -resistenz
gelangte er zum Schluss, dass mit der Weiterfüh rung der etablierten therapeutischen Massnahmen von einer Erhaltung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/155 S. 20) , wobei sich die Be schwerdeführerin bisher in jeder Hinsicht therapiewillig und - bereit gezeigt hatte . Was die Komorbiditäten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten somatischen Beschwerden einer 80%igen Ausübung einer körperlich leichten Tä tigkeit nicht entgegenstehen (vgl. E. 4.1).
Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leis tungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Den sozialen Kontext be treffend, wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fa milie gu t eingebunden sei und von dieser unterstützt werde, jedoch ansonsten isoliert lebe (Urk. 6/155 S. 14f.). Zur Konsistenz wurde ausgeführt, dass die erho benen anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus inkonsistent und widersprüchlich seien (Autofahren und Hauswart-Arbeiten verrichten gegen über völliger Unbeholfenheit, Urk. 6/155 S. 20). 4.4.3
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Prüfung anhand der massgeblichen In dikatoren zumindest nichts zugunsten der Beschwerdeführerin in dem Sinne ergibt, dass von einer höheren als der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfä higkeit von (höchstens) 20 % auszugehen wäre. 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen sowie eine E invernahme der behandelnden Ärzte und von sich selber als Zeugen verlangt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 1), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären A.___ -Gutachtens und des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. D.___
- hinreichend abgeklärt sind. 4.6
Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im interdisziplinären A.___ -Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 6/62) und im psychiatrischen Verlaufsgut achten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/155) steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80
% zumutbar ist.
Damit konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Regelbeweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, obwohl der relevante medizinische Sachverhalt von der Verwaltung unter Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abg eklärt wurde (vgl. hierzu E. 1.8-9 ).
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerde führerin nicht gerügt und gibt angesichts des klar rentenausschliessenden Inva liditätsgrades von 22 % zu keiner näheren Prüfung von Amtes wegen Anlass.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.7
Zur von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nicht-Zulassung von Zusatzfragen an die beauftrage Gutachterstelle A.___ (Urk. 6/58, Urk. 6/64-65 und Urk. 6/75) ist auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Eine nun beschwe rdeweise vorgebrachte allgemein ge haltene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 25) ist nicht zu hören . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger