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IV.2017.00928

Kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen, da Präsenzerfordernis von IVV 4quater I nicht erfüllt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-10-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren

1961, meldete sich am 3. August 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 7. Oktober 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/35). Dieses wurde am 1 8. Februar 2016 aus ge sundheitlichen Gründen auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters abgebro chen (Urk. 9/51 S. 2 Ziff. 6.1).

Die IV-Stelle holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 7. Januar

2017 erstattet und am 1 3. Februar 2017 ergänzt wurde (Urk. 9/72, Urk. 9/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/83, Urk. 9/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2017 einen Leis tungsanspruch (Urk. 9/91 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 6. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).

Mit Replik vom 6. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, eventuell sei die Sache zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 1 2. März 2018 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten ge mäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburts tag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeits fähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustel len. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

1.3

Gemäss Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Abs. 1) .

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versi cherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungs fähig sind (Abs. 2).

Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliede rungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Abs. 3). 1.4

Als Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation

(Gewöhnung an den Ar beitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlich keit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten)

gelten das Belastbarkeitstraining, das Auf bautraining und die wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz.

Als Beschäftigungsmassnahme

(Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellen antritt auf dem freien Arbeitsmarkt) gilt die Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4 quinquies IVV; vgl. Rz 1010 Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen, BSV über Integrationsmassnahmen, KSIM

vom 1. Januar 2012, Stand: 1. Januar 2018).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, eine psychiatrische Diagnose sei ausgewiesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über zahlreiche Ressourcen (S. 1 f.). Sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus medizinischer Sicht wäre eine solche

durchaus zumutbar, eine berufliche Tätigkeit sei jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe dem psychiatrischen Gutachter berichtet, dass sie sich nicht in der Lage, fühle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dieser habe ihr aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit im geschütz ten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit momentan nicht gegeben sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter habe bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich auf Leiden mit Krankheitswert beruhe und dass keine invaliditätsfrem den Faktoren hätten ausgemacht werden können (S. 4 Mitte).

Seit Dezember

2016 sei sie zwei Tage in der Woche in einem Restaurant im 2. Ar beits markt in einem ungefähren 35%-Pensum tätig, was sie selber in die Wege geleitet habe. Es seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren, dies im Sinne eines Aufbautrainings an ihrem jetzigen Arbeitsplatz (S. 5 Ziff. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt, mithin Integra tionsmassnahmen gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2), hat. 3.

3.1

Vom

13. Mai bis 2 6. Juni 2 015 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, worüber am 6. August 2015 berichtete wurde (Urk. 9/21/8-14 = Urk. 9/58/5-12). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) Beim Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin eine leichte Reduktion des dys funktionalen Gedankenkreisens, der Deprimiertheit, der inneren Unruhe so wie

e ine Reduktion der Störung der Vitalgefühle, der Insuffizienzgefühle und de s sozialen Rückzugs angegeben (S. 2 unten) . Es sei eine Verbesserung des Antriebs und eine Reduktion des sozialen Rückzugs erfolgt (S. 3 oben). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. Mai bis 1 4. Juli 2015 attestiert (S. 3). 3.2

A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 27. August 2015 (Urk. 9/21 /6-7) aus, sie behandle die Be schwerdeführerin seit dem 1 5. April 2015 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) - anamnestisch: diverse Belastungen in der Kindheit (Z61.8)

Es sei

eine ausgeprägte depressive Symptomatik (Sorgsamkeit, verminderter An trieb und Langsamkeit, gefühl s mässig geringe Belastbarkeit, Trauer und Ängst lichkeit, was die Zukunft betreffe) festzustellen (Ziff. 1.4) . B ei Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes sollten erste Arbeitsversuche möglich sein, diese wären auf Beginn 201 6

überprüfbar . Zu Beginn sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit sehr wahrscheinlich, ein sukzessiver Aufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sei empfohlen (Ziff. 1. 7) . 3.3

Am 2 1. Dezember 2015 wurde über eine neurologische Beurteilung bei unklaren Episoden berichtet (Urk. 9/64/1-2). Die Ursachen für die von der Patientin be schriebenen Episoden sei en unklar geblieben, am ehesten könnten sie als disso ziativ gewertet werden (S. 2 oben). 3. 4

Med. pract . B.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum C.___, führte in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2016 (Urk. 9/54) aus, es habe vom 1 2. Oktober bis 3 0. Dezember 2015 eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode (F33.1), aktuell bestehend sei 2015 (Ziff. 1.1). Die Ar beitsfähigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 1.6) 3. 5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, nannte in seine m Bericht vom 3 0. Mai 2016 als Diagnose kognitive Defizite im Rahmen affektiver Symptome, ohne Hinweis auf organische kognitive Defizite. Die beklagten kognitiven Defizite beurteile er als Folge der affektiven Symptome (Urk. 9/58/15). 3. 6

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei nem Bericht vo m 9. August 2016 (Urk. 9/58 /1-4) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 2. September 2009 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): • hartnäckiger psychophysischer Erschöpfungszustand mit im Vordergrund ste hend neurosthenischen Beschwerden und als äusserst quälend empfundenen kognitiven Minderleistungen, gemäss ICD-10 am ehesten als rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (F33.11) einzuordnen: vorliegend seit rund 10 Jahren • dieser Problematik zugrundeliegend und wohl hauptsächlich für den bislang nur sehr langsam voranschreitenden Genesungsprozess verantwortlich ausgeprägte maladaptive / dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit unter anderem einge schränkter Selbstwahrnehmung; Mühe im Erkennen, Einordnen und Regulieren von Affekten; diffusem und unscharfem Selbstbild; hohen Leistungsansprüchen an sich selber; Selbstwertproblematik und nur marginal entwickelten Fähigkeit zur Selbstfürsorge (F60.8); diese Problematik liegt mindestens seit dem Adoles zentenalter vor.

Gegenwärtig erfolgte eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik (Ziff. 1.4). Nach Beendigung der teilstationären Behandlung werde die Beschwer deführerin vermutlich in der Lage sein, halbtags in geschütztem Rahmen zu ar beiten (Ziff. 1.7).

Er empfehle, die Patientin so schnell wie möglich für vorerst rund 2 Jahre zu 100 % zu berenten. In dieser Zeit solle sie in geschütztem Rahmen tätig sein, beginnend mit einem Pensum von 50 % . Aus seiner Sicht sei dies die erfolgver sprechendste Vorgehensweise, um die Patientin doch noch in den ersten Arbeits markt zurückführen zu können (Ziff. 1.11). 3. 7

Dr. med. F.___, Leiten der Arzt, und lic . phil. G.___, Psychologin, Psychiatriezentrum H.___, führten in ihrem Bericht vom

24. Au gust

2016 (Urk. 9/60) aus, es erfolge seit dem 4. März 2016 eine teilstationäre Behand lung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende mittel- bis schwer gradige untypische Depression mit starken kognitiven Defiziten auf dem Hinter grund einer schwierigen Kindheit und Vergangenheit mit diversen Trau ma tisie rungen (ICD-10 F33.2), akzentuiert seit Anfang 2015 (Ziff. 1.1). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Patientin nicht arbeitsfähig; es sei unklar, wie lange der Hei lungsprozess noch dauere (Ziff. 1.7).

Zur Prognose führten sie aus, e ine Arbeitsintegration sei zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nicht sinnvoll. Längerfristig könne eine Teilzeitarbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Patientin selber wolle unbedingt wieder arbeiten (vor Ziff. 1.5). 3. 8

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am

17. Januar 2017 ei n Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/72). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff.) und die bei der am 1 0. Januar 2017 (S. 1) er folgte n Untersuchung erhobenen Befunde (S. 10 f.).

Im Zusammenhang mit dem Tagesablauf führte der Gutachter aus, die Beschwer deführerin arbeite mittwochs und donnerstags von 08.30 bis 15.00 Uhr im Res taurant J.___ (S. 9 lit . f).

Der Gutachter führte aus, in der aktuellen Untersuchung habe eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausgemacht werden können . Ferner seien s tark ausgeprägte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1) auszumachen gewesen (S. 15 oben) .

Die von Dr. E.___ unter anderem diagnostizierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8) könne nicht bestätigt w erden. Es fehle an Brückensymptomen und eine Persönlichkeitsstörung sei mit dem Curriculum vitae der Versicherte n nicht zu vereinbaren; sie habe praktisch während ihres ganzen Berufslebens zu 100 % ge arbeitet (S. 16 oben).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, a ufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) so wie seitens der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit emotionaler instabiler Fär bung (ICD-10 Z73.1) lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausmachen, dies seit dem 22. Februar 201 5. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 16 Ziff. 5.2 lit . a) .

Die Coping-Strategien der Versicherten seien als hinreichend gut zu beurteilen (S. 17 oben). Auf diese und die verbleibenden Ressourcen könne sich die Versi cherte bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen (S. 17 Mitte).

Die Versicherte gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit . b). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Ein Pensum von 100 % wäre jedoch nicht zumutbar (S. 19 oben).

Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen hätten keine ausgemacht werden können (S. 19 lit . c).

B erufliche Massnahmen seien aus rein psychiatrischer Sicht indiziert im Sinne einer Stellenvermittlung . Sie sollten der Explorandin beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben behilflich sein (S. 19 f. lit . e). Jedoch sei die Beschwerdeführerin sub jektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach gehen zu können . Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Ar beits unfähigkeit nicht begründen. Deshalb müsse, soweit die Arbeitsun fähig keit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer sub jektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch beding ten Selbstlimitierung aus gegangen werden . Berufliche Massnahme n seien also nicht durchführbar (S. 20 oben) .

Die Prognose sei nicht ungünstig, dies vor allem, weil die Motivation der Be schwerdeführerin überdurchschnittlich sei (S. 20 lit . f).

Am 13. Februar

2017 nahm der Gutachter zu Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 9/77). Zum Belastungsprofil führte er aus, dass zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen mög lich seien. Ein möglichst wohlwollendes und konfliktarmes Arbeitsfeld wäre vor zuzuziehen, sei aber nicht unverzichtbar («sine qua non»). Eine klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre sei zu empfeh len. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ebenfalls seit dem 23. Feb ruar 2015 zu 50 % möglich, bezogen auf eine Leistungsfähigkeit von 100 % (S.

3). Das Arbeitspensum könne in Schritten jeweils 10 % pro zwei Wochen ab sofort gesteigert werden. Es ergebe sich somit eine Steigerung von 10 % bis 50 % innerhalb von zirka 10 Wochen (S. 4). 3. 9

Med. pract . K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2

2. Februar 2017 (Urk. 9/77 S. 9) aus, es sei ein G esundheits schaden vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit mittel bis langfristig einschränke . In der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten 50 % . Berufliche Massnahmen (aus psychiatrischer Sicht: Stellen vermittlung) seien

- so das Gutachten (S. 19 f.) - nicht durchführbar, da kein Wunsch zur Aufnahme einer ausserh äuslichen Betätigung bestehe (Selbstlimitie rung). Eingliederungsmassnahmen seien

- so das Gutachten (S. 20) - im Grunde zumutbar, jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich; die Versi cherte sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. 3. 10

Gemäss der Arbeitszeiterfassung des Bistro

J.___

- dem Restaurant mit Ar beitsplätze n im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Dezember

2016 tätig war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10)

- leistet e sie von Februar bis Juni 2017 folgende Arbeits stunden (Urk. 3/4): Februar (total 65): - Mi 1.: 6.5 - So 5.: 6 - Do 2.: 3.5 + 5.5 = 9 - Mi 8.: - - Do 9.: 6.5 - So 12.: 4.5 - Mi 15.: 6.5 - Do 16.: 6.5 - Sa 18.: 7 - Mi 22.: 6.5 - Fr 24.: 6 März (total 74) - Mi 1.: 6.5 - Do 2.: 6.5 - So 5.: 6 - Mi 8.: - - Do 9.: 6 + 5 = 11 - Mi 15.: 6.75 - Do 16.: 6.75 - Fr 17.: 6 - Mi 23.: 6.5 - Do 24.: - - Mo 27.: 6.75 - Mi 29.: 6.75 + 4.25 = 11 April (total 11) - Do 27.: 6 - Fr 28.: 5 Mai (total 75.25) - Do 4.: 5 - Fr 5.: 3 - Di 9.: 3 - Do 11.: 4.5 - Fr 12.: 7.25 - Sa 13.: 6 - Mi 17.: 7.5 - Fr 19.: 7.25 - Sa 20.: 5 - Mi 24.: 7.5 - Fr 26.: 7 - Mo 29.: 5.25 - Mi 31.: 7

4. 4.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine psychi atrische Diagnose sei ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, mithin sei eine berufliche Tätigkeit wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbe arbeiterin. In der Beschwerdeantwort machte sie dann geltend, der Gutachter habe der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähig keit momentan nicht gegeben sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Im Zeitpunkt der Begutachtung und damit auch im Verfügungszeitpunkt bestand ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte. Diese vom RAD-Arzt bestätigte Feststellung des Gutachters ist massgebend. Der Hin weis seitens der Sachbearbeitung, die Beschwerdeführerin treffe gelegentlich Be kannte, fahre Velo, gehe ins Fitness und besorge ihren Haushalt (Urk. 9/77 S. 10), ist mangels fachlicher Kompetenz nicht geeignet, die medizinische Feststellung eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens in Frage zu stel len, dies weder nach der Rechtslage im Verfügungszeitpunkt noch im Sinne des heute massgebenden strukturierten Beweisverfahrens.

Dass, wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be stehe, erweist sich angesichts der ärztlich fest gestellten Einschränkung von 50 % als unzutreffend und stellt deshalb keine hinreichende Begründung dar, um einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen. 4.3

Der Gutachter berichtete, die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit . b). Sie sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu könne n, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden müsse und b erufliche Massnahme nicht durchführbar

seien (S. 20). Dies wurde vom RAD-Arzt so übernommen (vorstehend E. 3.9) und fand Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung.

Diese Feststellungen des Gutachters stehen im Gegensatz zum von im Gutachten festgehaltenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeit punkt an zwei Tagen pro Woche je 7½ Stunden (im zweiten Arbeitsmarkt) arbei tete (S. 9 lit . f). Entweder hat der Gutachter dies übersehen, oder er bezog die von ihm berichtete Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin implizit auf den ersten Arbeitsmarkt.

Angesichts der von der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung und vor Ver fügungserlass in geschütztem Rahmen erbrachten Ar beitsleistung (vorstehend E.

3.18) lässt sich die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und eine berufliche Tätigkeit sei infolge Selbstlimitierung nicht möglich, nicht auf recht erhalten.

Somit ist auch dies keine hinreichende Begründung, um einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen. 4.4

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Integrations massnahmen ist in Art. 4 quater IVV näher geregelt. Insbesondere wird verlangt, dass die versicherte Person fähig ist, «mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen» (Abs. 1). Dem Zweck der Integrationsmassnahmen entsprechend ist die regelmäs sige Anwesenheit besonders wichtig, und die in der Bestimmung genannten zwei Stunden stellen keinen Durchschnittswert dar, sondern sind täglich zu absolvie ren, dies mindestens während vier Tagen pro Woche (Erwin Murer, Invalidenver sicherungsgesetz (Art. 1-27 bis IVG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 75 zu Art. 14a).

Diese Anspruchsvoraussetzung war im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Be schwerdeführerin hat zwar im geschützten Rahmen eine beachtliche Anzahl Stund en gearbeitet (vorstehend E. 3.10), dies aber regelmässig nur an zwei, aus nahmsweise drei, Tagen pro Woche. Damit fehlte es leider an der verlangten Kon stanz im Wochenverlauf. 4.5

Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit mit ihr ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint wurde, im Ergebnis als zutref fend, so dass sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Bei dieser Beurteilung handelt es sich aufgrund der zu prüfenden Anspruchs voraussetzungen um eine ausgesprochene Momentaufnahme, so dass sie einer er neuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei veränderten Umständen nicht entgegensteht. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren

1961, meldete sich am 3. August 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 7. Oktober 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/35). Dieses wurde am 1 8. Februar 2016 aus ge sundheitlichen Gründen auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters abgebro chen (Urk. 9/51 S. 2 Ziff. 6.1).

Die IV-Stelle holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 7. Januar

2017 erstattet und am 1 3. Februar 2017 ergänzt wurde (Urk. 9/72, Urk. 9/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/83, Urk. 9/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2017 einen Leis tungsanspruch (Urk. 9/91 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten ge mäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburts tag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeits fähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustel len. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

E. 1.3 Gemäss Art.

E. 1.4 Als Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation

(Gewöhnung an den Ar beitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlich keit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten)

gelten das Belastbarkeitstraining, das Auf bautraining und die wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz.

Als Beschäftigungsmassnahme

(Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellen antritt auf dem freien Arbeitsmarkt) gilt die Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4 quinquies IVV; vgl. Rz 1010 Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen, BSV über Integrationsmassnahmen, KSIM

vom 1. Januar 2012, Stand: 1. Januar 2018).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 7. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 6. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).

Mit Replik vom 6. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, eventuell sei die Sache zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 1 2. März 2018 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, eine psychiatrische Diagnose sei ausgewiesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über zahlreiche Ressourcen (S. 1 f.). Sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus medizinischer Sicht wäre eine solche

durchaus zumutbar, eine berufliche Tätigkeit sei jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe dem psychiatrischen Gutachter berichtet, dass sie sich nicht in der Lage, fühle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dieser habe ihr aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit im geschütz ten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit momentan nicht gegeben sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter habe bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich auf Leiden mit Krankheitswert beruhe und dass keine invaliditätsfrem den Faktoren hätten ausgemacht werden können (S. 4 Mitte).

Seit Dezember

2016 sei sie zwei Tage in der Woche in einem Restaurant im 2. Ar beits markt in einem ungefähren 35%-Pensum tätig, was sie selber in die Wege geleitet habe. Es seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren, dies im Sinne eines Aufbautrainings an ihrem jetzigen Arbeitsplatz (S. 5 Ziff. 10).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt, mithin Integra tionsmassnahmen gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2), hat. 3.

3.1

Vom

13. Mai bis 2 6. Juni 2 015 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, worüber am 6. August 2015 berichtete wurde (Urk. 9/21/8-14 = Urk. 9/58/5-12). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) Beim Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin eine leichte Reduktion des dys funktionalen Gedankenkreisens, der Deprimiertheit, der inneren Unruhe so wie

e ine Reduktion der Störung der Vitalgefühle, der Insuffizienzgefühle und de s sozialen Rückzugs angegeben (S. 2 unten) . Es sei eine Verbesserung des Antriebs und eine Reduktion des sozialen Rückzugs erfolgt (S. 3 oben). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. Mai bis 1 4. Juli 2015 attestiert (S. 3). 3.2

A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 27. August 2015 (Urk. 9/21 /6-7) aus, sie behandle die Be schwerdeführerin seit dem 1 5. April 2015 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) - anamnestisch: diverse Belastungen in der Kindheit (Z61.8)

Es sei

eine ausgeprägte depressive Symptomatik (Sorgsamkeit, verminderter An trieb und Langsamkeit, gefühl s mässig geringe Belastbarkeit, Trauer und Ängst lichkeit, was die Zukunft betreffe) festzustellen (Ziff. 1.4) . B ei Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes sollten erste Arbeitsversuche möglich sein, diese wären auf Beginn 201

E. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Abs. 1) .

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versi cherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungs fähig sind (Abs. 2).

Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliede rungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Abs. 3).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine psychi atrische Diagnose sei ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, mithin sei eine berufliche Tätigkeit wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbe arbeiterin. In der Beschwerdeantwort machte sie dann geltend, der Gutachter habe der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähig keit momentan nicht gegeben sei (vorstehend E. 2.1).

E. 4.2 Im Zeitpunkt der Begutachtung und damit auch im Verfügungszeitpunkt bestand ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte. Diese vom RAD-Arzt bestätigte Feststellung des Gutachters ist massgebend. Der Hin weis seitens der Sachbearbeitung, die Beschwerdeführerin treffe gelegentlich Be kannte, fahre Velo, gehe ins Fitness und besorge ihren Haushalt (Urk. 9/77 S. 10), ist mangels fachlicher Kompetenz nicht geeignet, die medizinische Feststellung eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens in Frage zu stel len, dies weder nach der Rechtslage im Verfügungszeitpunkt noch im Sinne des heute massgebenden strukturierten Beweisverfahrens.

Dass, wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be stehe, erweist sich angesichts der ärztlich fest gestellten Einschränkung von 50 % als unzutreffend und stellt deshalb keine hinreichende Begründung dar, um einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.

E. 4.3 Der Gutachter berichtete, die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit . b). Sie sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu könne n, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden müsse und b erufliche Massnahme nicht durchführbar

seien (S. 20). Dies wurde vom RAD-Arzt so übernommen (vorstehend E. 3.9) und fand Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung.

Diese Feststellungen des Gutachters stehen im Gegensatz zum von im Gutachten festgehaltenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeit punkt an zwei Tagen pro Woche je 7½ Stunden (im zweiten Arbeitsmarkt) arbei tete (S. 9 lit . f). Entweder hat der Gutachter dies übersehen, oder er bezog die von ihm berichtete Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin implizit auf den ersten Arbeitsmarkt.

Angesichts der von der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung und vor Ver fügungserlass in geschütztem Rahmen erbrachten Ar beitsleistung (vorstehend E.

3.18) lässt sich die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und eine berufliche Tätigkeit sei infolge Selbstlimitierung nicht möglich, nicht auf recht erhalten.

Somit ist auch dies keine hinreichende Begründung, um einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen.

E. 4.4 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Integrations massnahmen ist in Art. 4 quater IVV näher geregelt. Insbesondere wird verlangt, dass die versicherte Person fähig ist, «mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen» (Abs. 1). Dem Zweck der Integrationsmassnahmen entsprechend ist die regelmäs sige Anwesenheit besonders wichtig, und die in der Bestimmung genannten zwei Stunden stellen keinen Durchschnittswert dar, sondern sind täglich zu absolvie ren, dies mindestens während vier Tagen pro Woche (Erwin Murer, Invalidenver sicherungsgesetz (Art. 1-27 bis IVG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 75 zu Art. 14a).

Diese Anspruchsvoraussetzung war im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Be schwerdeführerin hat zwar im geschützten Rahmen eine beachtliche Anzahl Stund en gearbeitet (vorstehend E. 3.10), dies aber regelmässig nur an zwei, aus nahmsweise drei, Tagen pro Woche. Damit fehlte es leider an der verlangten Kon stanz im Wochenverlauf.

E. 4.5 Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit mit ihr ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint wurde, im Ergebnis als zutref fend, so dass sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Bei dieser Beurteilung handelt es sich aufgrund der zu prüfenden Anspruchs voraussetzungen um eine ausgesprochene Momentaufnahme, so dass sie einer er neuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei veränderten Umständen nicht entgegensteht. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 überprüfbar . Zu Beginn sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit sehr wahrscheinlich, ein sukzessiver Aufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sei empfohlen (Ziff. 1.

E. 6.5 - Do 24.: - - Mo 27.: 6.75 - Mi 29.: 6.75 + 4.25 = 11 April (total 11) - Do 27.: 6 - Fr 28.: 5 Mai (total 75.25) - Do 4.: 5 - Fr 5.: 3 - Di 9.: 3 - Do 11.:

E. 7 Dr. med. F.___, Leiten der Arzt, und lic . phil. G.___, Psychologin, Psychiatriezentrum H.___, führten in ihrem Bericht vom

24. Au gust

2016 (Urk. 9/60) aus, es erfolge seit dem 4. März 2016 eine teilstationäre Behand lung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende mittel- bis schwer gradige untypische Depression mit starken kognitiven Defiziten auf dem Hinter grund einer schwierigen Kindheit und Vergangenheit mit diversen Trau ma tisie rungen (ICD-10 F33.2), akzentuiert seit Anfang 2015 (Ziff. 1.1). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Patientin nicht arbeitsfähig; es sei unklar, wie lange der Hei lungsprozess noch dauere (Ziff. 1.7).

Zur Prognose führten sie aus, e ine Arbeitsintegration sei zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nicht sinnvoll. Längerfristig könne eine Teilzeitarbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Patientin selber wolle unbedingt wieder arbeiten (vor Ziff. 1.5). 3.

E. 7.5 - Fr 26.: 7 - Mo 29.: 5.25 - Mi 31.: 7

4.

E. 7.25 - Sa 20.: 5 - Mi 24.:

E. 8 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am

17. Januar 2017 ei n Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/72). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff.) und die bei der am 1 0. Januar 2017 (S. 1) er folgte n Untersuchung erhobenen Befunde (S. 10 f.).

Im Zusammenhang mit dem Tagesablauf führte der Gutachter aus, die Beschwer deführerin arbeite mittwochs und donnerstags von 08.30 bis 15.00 Uhr im Res taurant J.___ (S. 9 lit . f).

Der Gutachter führte aus, in der aktuellen Untersuchung habe eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausgemacht werden können . Ferner seien s tark ausgeprägte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1) auszumachen gewesen (S. 15 oben) .

Die von Dr. E.___ unter anderem diagnostizierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8) könne nicht bestätigt w erden. Es fehle an Brückensymptomen und eine Persönlichkeitsstörung sei mit dem Curriculum vitae der Versicherte n nicht zu vereinbaren; sie habe praktisch während ihres ganzen Berufslebens zu 100 % ge arbeitet (S. 16 oben).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, a ufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) so wie seitens der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit emotionaler instabiler Fär bung (ICD-10 Z73.1) lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausmachen, dies seit dem 22. Februar 201 5. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 16 Ziff. 5.2 lit . a) .

Die Coping-Strategien der Versicherten seien als hinreichend gut zu beurteilen (S. 17 oben). Auf diese und die verbleibenden Ressourcen könne sich die Versi cherte bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen (S. 17 Mitte).

Die Versicherte gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit . b). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Ein Pensum von 100 % wäre jedoch nicht zumutbar (S. 19 oben).

Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen hätten keine ausgemacht werden können (S. 19 lit . c).

B erufliche Massnahmen seien aus rein psychiatrischer Sicht indiziert im Sinne einer Stellenvermittlung . Sie sollten der Explorandin beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben behilflich sein (S. 19 f. lit . e). Jedoch sei die Beschwerdeführerin sub jektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach gehen zu können . Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Ar beits unfähigkeit nicht begründen. Deshalb müsse, soweit die Arbeitsun fähig keit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer sub jektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch beding ten Selbstlimitierung aus gegangen werden . Berufliche Massnahme n seien also nicht durchführbar (S. 20 oben) .

Die Prognose sei nicht ungünstig, dies vor allem, weil die Motivation der Be schwerdeführerin überdurchschnittlich sei (S. 20 lit . f).

Am 13. Februar

2017 nahm der Gutachter zu Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 9/77). Zum Belastungsprofil führte er aus, dass zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen mög lich seien. Ein möglichst wohlwollendes und konfliktarmes Arbeitsfeld wäre vor zuzuziehen, sei aber nicht unverzichtbar («sine qua non»). Eine klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre sei zu empfeh len. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ebenfalls seit dem 23. Feb ruar 2015 zu 50 % möglich, bezogen auf eine Leistungsfähigkeit von 100 % (S.

3). Das Arbeitspensum könne in Schritten jeweils 10 % pro zwei Wochen ab sofort gesteigert werden. Es ergebe sich somit eine Steigerung von 10 % bis 50 % innerhalb von zirka 10 Wochen (S. 4). 3.

E. 9 Med. pract . K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2

2. Februar 2017 (Urk. 9/77 S. 9) aus, es sei ein G esundheits schaden vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit mittel bis langfristig einschränke . In der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten 50 % . Berufliche Massnahmen (aus psychiatrischer Sicht: Stellen vermittlung) seien

- so das Gutachten (S. 19 f.) - nicht durchführbar, da kein Wunsch zur Aufnahme einer ausserh äuslichen Betätigung bestehe (Selbstlimitie rung). Eingliederungsmassnahmen seien

- so das Gutachten (S. 20) - im Grunde zumutbar, jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich; die Versi cherte sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. 3.

E. 10 Gemäss der Arbeitszeiterfassung des Bistro

J.___

- dem Restaurant mit Ar beitsplätze n im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Dezember

2016 tätig war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10)

- leistet e sie von Februar bis Juni 2017 folgende Arbeits stunden (Urk. 3/4): Februar (total 65): - Mi 1.:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00928

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

23. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren

1961, meldete sich am 3. August 2015 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 7. Oktober 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/35). Dieses wurde am 1 8. Februar 2016 aus ge sundheitlichen Gründen auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters abgebro chen (Urk. 9/51 S. 2 Ziff. 6.1).

Die IV-Stelle holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 7. Januar

2017 erstattet und am 1 3. Februar 2017 ergänzt wurde (Urk. 9/72, Urk. 9/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/83, Urk. 9/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2017 einen Leis tungsanspruch (Urk. 9/91 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 6. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).

Mit Replik vom 6. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, eventuell sei die Sache zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 1 2. März 2018 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1 3. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraus setzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten ge mäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburts tag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeits fähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustel len. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Ein gliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

1.3

Gemäss Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Abs. 1) .

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versi cherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungs fähig sind (Abs. 2).

Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliede rungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Abs. 3). 1.4

Als Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation

(Gewöhnung an den Ar beitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlich keit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten)

gelten das Belastbarkeitstraining, das Auf bautraining und die wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz.

Als Beschäftigungsmassnahme

(Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellen antritt auf dem freien Arbeitsmarkt) gilt die Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4 quinquies IVV; vgl. Rz 1010 Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen, BSV über Integrationsmassnahmen, KSIM

vom 1. Januar 2012, Stand: 1. Januar 2018).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, eine psychiatrische Diagnose sei ausgewiesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über zahlreiche Ressourcen (S. 1 f.). Sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus medizinischer Sicht wäre eine solche

durchaus zumutbar, eine berufliche Tätigkeit sei jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe dem psychiatrischen Gutachter berichtet, dass sie sich nicht in der Lage, fühle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dieser habe ihr aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit im geschütz ten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit momentan nicht gegeben sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter habe bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich auf Leiden mit Krankheitswert beruhe und dass keine invaliditätsfrem den Faktoren hätten ausgemacht werden können (S. 4 Mitte).

Seit Dezember

2016 sei sie zwei Tage in der Woche in einem Restaurant im 2. Ar beits markt in einem ungefähren 35%-Pensum tätig, was sie selber in die Wege geleitet habe. Es seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren, dies im Sinne eines Aufbautrainings an ihrem jetzigen Arbeitsplatz (S. 5 Ziff. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt, mithin Integra tionsmassnahmen gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2), hat. 3.

3.1

Vom

13. Mai bis 2 6. Juni 2 015 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, worüber am 6. August 2015 berichtete wurde (Urk. 9/21/8-14 = Urk. 9/58/5-12). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) Beim Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin eine leichte Reduktion des dys funktionalen Gedankenkreisens, der Deprimiertheit, der inneren Unruhe so wie

e ine Reduktion der Störung der Vitalgefühle, der Insuffizienzgefühle und de s sozialen Rückzugs angegeben (S. 2 unten) . Es sei eine Verbesserung des Antriebs und eine Reduktion des sozialen Rückzugs erfolgt (S. 3 oben). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. Mai bis 1 4. Juli 2015 attestiert (S. 3). 3.2

A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 27. August 2015 (Urk. 9/21 /6-7) aus, sie behandle die Be schwerdeführerin seit dem 1 5. April 2015 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) - anamnestisch: diverse Belastungen in der Kindheit (Z61.8)

Es sei

eine ausgeprägte depressive Symptomatik (Sorgsamkeit, verminderter An trieb und Langsamkeit, gefühl s mässig geringe Belastbarkeit, Trauer und Ängst lichkeit, was die Zukunft betreffe) festzustellen (Ziff. 1.4) . B ei Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes sollten erste Arbeitsversuche möglich sein, diese wären auf Beginn 201 6

überprüfbar . Zu Beginn sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit sehr wahrscheinlich, ein sukzessiver Aufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sei empfohlen (Ziff. 1. 7) . 3.3

Am 2 1. Dezember 2015 wurde über eine neurologische Beurteilung bei unklaren Episoden berichtet (Urk. 9/64/1-2). Die Ursachen für die von der Patientin be schriebenen Episoden sei en unklar geblieben, am ehesten könnten sie als disso ziativ gewertet werden (S. 2 oben). 3. 4

Med. pract . B.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum C.___, führte in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2016 (Urk. 9/54) aus, es habe vom 1 2. Oktober bis 3 0. Dezember 2015 eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode (F33.1), aktuell bestehend sei 2015 (Ziff. 1.1). Die Ar beitsfähigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 1.6) 3. 5

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, nannte in seine m Bericht vom 3 0. Mai 2016 als Diagnose kognitive Defizite im Rahmen affektiver Symptome, ohne Hinweis auf organische kognitive Defizite. Die beklagten kognitiven Defizite beurteile er als Folge der affektiven Symptome (Urk. 9/58/15). 3. 6

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei nem Bericht vo m 9. August 2016 (Urk. 9/58 /1-4) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 2. September 2009 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): • hartnäckiger psychophysischer Erschöpfungszustand mit im Vordergrund ste hend neurosthenischen Beschwerden und als äusserst quälend empfundenen kognitiven Minderleistungen, gemäss ICD-10 am ehesten als rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (F33.11) einzuordnen: vorliegend seit rund 10 Jahren • dieser Problematik zugrundeliegend und wohl hauptsächlich für den bislang nur sehr langsam voranschreitenden Genesungsprozess verantwortlich ausgeprägte maladaptive / dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit unter anderem einge schränkter Selbstwahrnehmung; Mühe im Erkennen, Einordnen und Regulieren von Affekten; diffusem und unscharfem Selbstbild; hohen Leistungsansprüchen an sich selber; Selbstwertproblematik und nur marginal entwickelten Fähigkeit zur Selbstfürsorge (F60.8); diese Problematik liegt mindestens seit dem Adoles zentenalter vor.

Gegenwärtig erfolgte eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik (Ziff. 1.4). Nach Beendigung der teilstationären Behandlung werde die Beschwer deführerin vermutlich in der Lage sein, halbtags in geschütztem Rahmen zu ar beiten (Ziff. 1.7).

Er empfehle, die Patientin so schnell wie möglich für vorerst rund 2 Jahre zu 100 % zu berenten. In dieser Zeit solle sie in geschütztem Rahmen tätig sein, beginnend mit einem Pensum von 50 % . Aus seiner Sicht sei dies die erfolgver sprechendste Vorgehensweise, um die Patientin doch noch in den ersten Arbeits markt zurückführen zu können (Ziff. 1.11). 3. 7

Dr. med. F.___, Leiten der Arzt, und lic . phil. G.___, Psychologin, Psychiatriezentrum H.___, führten in ihrem Bericht vom

24. Au gust

2016 (Urk. 9/60) aus, es erfolge seit dem 4. März 2016 eine teilstationäre Behand lung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende mittel- bis schwer gradige untypische Depression mit starken kognitiven Defiziten auf dem Hinter grund einer schwierigen Kindheit und Vergangenheit mit diversen Trau ma tisie rungen (ICD-10 F33.2), akzentuiert seit Anfang 2015 (Ziff. 1.1). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Patientin nicht arbeitsfähig; es sei unklar, wie lange der Hei lungsprozess noch dauere (Ziff. 1.7).

Zur Prognose führten sie aus, e ine Arbeitsintegration sei zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nicht sinnvoll. Längerfristig könne eine Teilzeitarbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Patientin selber wolle unbedingt wieder arbeiten (vor Ziff. 1.5). 3. 8

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am

17. Januar 2017 ei n Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/72). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff.) und die bei der am 1 0. Januar 2017 (S. 1) er folgte n Untersuchung erhobenen Befunde (S. 10 f.).

Im Zusammenhang mit dem Tagesablauf führte der Gutachter aus, die Beschwer deführerin arbeite mittwochs und donnerstags von 08.30 bis 15.00 Uhr im Res taurant J.___ (S. 9 lit . f).

Der Gutachter führte aus, in der aktuellen Untersuchung habe eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausgemacht werden können . Ferner seien s tark ausgeprägte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1) auszumachen gewesen (S. 15 oben) .

Die von Dr. E.___ unter anderem diagnostizierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8) könne nicht bestätigt w erden. Es fehle an Brückensymptomen und eine Persönlichkeitsstörung sei mit dem Curriculum vitae der Versicherte n nicht zu vereinbaren; sie habe praktisch während ihres ganzen Berufslebens zu 100 % ge arbeitet (S. 16 oben).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, a ufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) so wie seitens der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit emotionaler instabiler Fär bung (ICD-10 Z73.1) lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausmachen, dies seit dem 22. Februar 201 5. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 16 Ziff. 5.2 lit . a) .

Die Coping-Strategien der Versicherten seien als hinreichend gut zu beurteilen (S. 17 oben). Auf diese und die verbleibenden Ressourcen könne sich die Versi cherte bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen (S. 17 Mitte).

Die Versicherte gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit . b). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Ein Pensum von 100 % wäre jedoch nicht zumutbar (S. 19 oben).

Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen hätten keine ausgemacht werden können (S. 19 lit . c).

B erufliche Massnahmen seien aus rein psychiatrischer Sicht indiziert im Sinne einer Stellenvermittlung . Sie sollten der Explorandin beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben behilflich sein (S. 19 f. lit . e). Jedoch sei die Beschwerdeführerin sub jektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach gehen zu können . Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Ar beits unfähigkeit nicht begründen. Deshalb müsse, soweit die Arbeitsun fähig keit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer sub jektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch beding ten Selbstlimitierung aus gegangen werden . Berufliche Massnahme n seien also nicht durchführbar (S. 20 oben) .

Die Prognose sei nicht ungünstig, dies vor allem, weil die Motivation der Be schwerdeführerin überdurchschnittlich sei (S. 20 lit . f).

Am 13. Februar

2017 nahm der Gutachter zu Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 9/77). Zum Belastungsprofil führte er aus, dass zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen mög lich seien. Ein möglichst wohlwollendes und konfliktarmes Arbeitsfeld wäre vor zuzuziehen, sei aber nicht unverzichtbar («sine qua non»). Eine klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre sei zu empfeh len. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ebenfalls seit dem 23. Feb ruar 2015 zu 50 % möglich, bezogen auf eine Leistungsfähigkeit von 100 % (S.

3). Das Arbeitspensum könne in Schritten jeweils 10 % pro zwei Wochen ab sofort gesteigert werden. Es ergebe sich somit eine Steigerung von 10 % bis 50 % innerhalb von zirka 10 Wochen (S. 4). 3. 9

Med. pract . K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2

2. Februar 2017 (Urk. 9/77 S. 9) aus, es sei ein G esundheits schaden vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit mittel bis langfristig einschränke . In der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten 50 % . Berufliche Massnahmen (aus psychiatrischer Sicht: Stellen vermittlung) seien

- so das Gutachten (S. 19 f.) - nicht durchführbar, da kein Wunsch zur Aufnahme einer ausserh äuslichen Betätigung bestehe (Selbstlimitie rung). Eingliederungsmassnahmen seien

- so das Gutachten (S. 20) - im Grunde zumutbar, jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich; die Versi cherte sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. 3. 10

Gemäss der Arbeitszeiterfassung des Bistro

J.___

- dem Restaurant mit Ar beitsplätze n im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Dezember

2016 tätig war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10)

- leistet e sie von Februar bis Juni 2017 folgende Arbeits stunden (Urk. 3/4): Februar (total 65): - Mi 1.: 6.5 - So 5.: 6 - Do 2.: 3.5 + 5.5 = 9 - Mi 8.: - - Do 9.: 6.5 - So 12.: 4.5 - Mi 15.: 6.5 - Do 16.: 6.5 - Sa 18.: 7 - Mi 22.: 6.5 - Fr 24.: 6 März (total 74) - Mi 1.: 6.5 - Do 2.: 6.5 - So 5.: 6 - Mi 8.: - - Do 9.: 6 + 5 = 11 - Mi 15.: 6.75 - Do 16.: 6.75 - Fr 17.: 6 - Mi 23.: 6.5 - Do 24.: - - Mo 27.: 6.75 - Mi 29.: 6.75 + 4.25 = 11 April (total 11) - Do 27.: 6 - Fr 28.: 5 Mai (total 75.25) - Do 4.: 5 - Fr 5.: 3 - Di 9.: 3 - Do 11.: 4.5 - Fr 12.: 7.25 - Sa 13.: 6 - Mi 17.: 7.5 - Fr 19.: 7.25 - Sa 20.: 5 - Mi 24.: 7.5 - Fr 26.: 7 - Mo 29.: 5.25 - Mi 31.: 7

4. 4.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine psychi atrische Diagnose sei ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, mithin sei eine berufliche Tätigkeit wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbe arbeiterin. In der Beschwerdeantwort machte sie dann geltend, der Gutachter habe der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähig keit momentan nicht gegeben sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Im Zeitpunkt der Begutachtung und damit auch im Verfügungszeitpunkt bestand ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte. Diese vom RAD-Arzt bestätigte Feststellung des Gutachters ist massgebend. Der Hin weis seitens der Sachbearbeitung, die Beschwerdeführerin treffe gelegentlich Be kannte, fahre Velo, gehe ins Fitness und besorge ihren Haushalt (Urk. 9/77 S. 10), ist mangels fachlicher Kompetenz nicht geeignet, die medizinische Feststellung eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens in Frage zu stel len, dies weder nach der Rechtslage im Verfügungszeitpunkt noch im Sinne des heute massgebenden strukturierten Beweisverfahrens.

Dass, wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be stehe, erweist sich angesichts der ärztlich fest gestellten Einschränkung von 50 % als unzutreffend und stellt deshalb keine hinreichende Begründung dar, um einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen. 4.3

Der Gutachter berichtete, die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit . b). Sie sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu könne n, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden müsse und b erufliche Massnahme nicht durchführbar

seien (S. 20). Dies wurde vom RAD-Arzt so übernommen (vorstehend E. 3.9) und fand Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung.

Diese Feststellungen des Gutachters stehen im Gegensatz zum von im Gutachten festgehaltenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeit punkt an zwei Tagen pro Woche je 7½ Stunden (im zweiten Arbeitsmarkt) arbei tete (S. 9 lit . f). Entweder hat der Gutachter dies übersehen, oder er bezog die von ihm berichtete Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin implizit auf den ersten Arbeitsmarkt.

Angesichts der von der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung und vor Ver fügungserlass in geschütztem Rahmen erbrachten Ar beitsleistung (vorstehend E.

3.18) lässt sich die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und eine berufliche Tätigkeit sei infolge Selbstlimitierung nicht möglich, nicht auf recht erhalten.

Somit ist auch dies keine hinreichende Begründung, um einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen. 4.4

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Integrations massnahmen ist in Art. 4 quater IVV näher geregelt. Insbesondere wird verlangt, dass die versicherte Person fähig ist, «mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen» (Abs. 1). Dem Zweck der Integrationsmassnahmen entsprechend ist die regelmäs sige Anwesenheit besonders wichtig, und die in der Bestimmung genannten zwei Stunden stellen keinen Durchschnittswert dar, sondern sind täglich zu absolvie ren, dies mindestens während vier Tagen pro Woche (Erwin Murer, Invalidenver sicherungsgesetz (Art. 1-27 bis IVG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 75 zu Art. 14a).

Diese Anspruchsvoraussetzung war im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Be schwerdeführerin hat zwar im geschützten Rahmen eine beachtliche Anzahl Stund en gearbeitet (vorstehend E. 3.10), dies aber regelmässig nur an zwei, aus nahmsweise drei, Tagen pro Woche. Damit fehlte es leider an der verlangten Kon stanz im Wochenverlauf. 4.5

Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit mit ihr ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint wurde, im Ergebnis als zutref fend, so dass sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Bei dieser Beurteilung handelt es sich aufgrund der zu prüfenden Anspruchs voraussetzungen um eine ausgesprochene Momentaufnahme, so dass sie einer er neuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei veränderten Umständen nicht entgegensteht. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher