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IV.2017.00926

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes schlüssige B.___-Gutachten im Bereich Orthopädie und Psychiatrie. In somatischer Hinsicht ist keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen. In psychischer Hinsicht kann auf die psychiatrische Indikatorenprüfung nicht abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Indikatoren ist aus juristischer Sicht trotz psychiatrisch attestierter 20%iger Einschränkung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 197 2, Mutter von Zwillingen, geboren 2005,

absol vierte die Fachhochschule für Detailhandel (vgl. Urk. 7/1/3, Urk. 7/2) . Sie arbei tete zuletzt bis am 31. August 2015 in einem 80%-Pensum als Filialleiterin in ei nem Kleider geschäft . Ab dem

31. August 2015 war sie infolge von rechts beton ten Nacken-Arm-Schmerzen, Missempfindungsstörungen in den Fingern und Kraftlosigkeit (vgl. Urk. 7/71/26) zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet (vgl.

Urk. 7/10 /13, Urk. 7/71/23) . Am

22. Dezember 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per

31. März 2016 aufgelöst (Urk. 7/11, Urk. 7/42) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen . Sie führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/8), holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/ 9), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 7/1 1), zog

die Akten der Krankentaggeldversicherung Elipslife (Urk. 7/10) bei und gewährte eine Eingliederungsberatung (Urk. 7/21) . Mit Mitteilung vom

26. Februar 2016 (Urk. 7/2 0) erklärte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen für abgeschlossen. Sie holte im weiteren Verlauf den Arztbericht des Zentrums für Rheuma und Knochenerkrankungen der Y.___

vom 29. März 2016 ein (Urk. 7/24), zog weitere Akten der Kranken tag geldversicherung Elipslife bei (Urk. 7/30) und lie s s den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen (Urk. 7/31/3-4).

Ausgehend von der Qualifikation als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haus halt tätig und

vom Fehlen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden s (vgl.

Urk. 7/31/4), stellt e die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/32) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. August 2016 (Urk. 7/33) Ei nwand. Gleichzeitig reichte sie einige Arztberichte

ein (Urk. 7/34) . Am 1. September 2016 liess die Versicherte, vertreten durc h Rechtsanwalt Massimo Aliotta, eine Einwandergänzung einreichen (Urk. 7/43). Zusammen mit dieser reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht der Klinik für Rheumato logie des Z.___ (Urk. 7/41) betreffend den Aufenthalt im Zeit raum vom 24. Mai bis 8. Juni 2016 ein . Am 5. Oktober 2016 reichte er ausserdem den definitiven Austrittsbericht des A.___ betreffend den Aufenthalt

der Versicherten vom 13. Juli bis 6. August 2016 ein (Urk. 7/46-47). D ie IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin

beim B.___

bidisziplinär orthopädisch und psychiatrisch begut achten . Das Gesamtgutachten wurde am 1. März 2017 erstattet (Urk. 7/71; ortho pädisch- traumatologisches Gutachten vom 1

8. Januar 2017 [Urk. 7/71/20 31] und psychiatrisches Gutachten vom

14. Februar 2017 [Urk. 7/71/32-47]).

Die IV Stelle holte erneut die Meinung des RAD ein

(Urk. 7/81/5-6). Am 17. Mai,

28. Juni und 5. Juli 2017 liess die Versicherte zu den B.___ -Gutachten (Urk. 7/71)

und den Ausführungen des RAD (Urk. 7/81/5-6) Stellung nehmen (vgl. Urk. 7/76, vgl. Urk. 7/79, vgl. Urk. 7/82) und

weitere Arztberichte einreichen (Urk. 7/78, Urk. 7/80) .

Mi t Ver fügung vom

7. Juli 2017 (Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invaliden rente

ohne den Bericht von Dr. C.___, Fachchiropraktiker SCG/ECU, vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80) gewürdigt zu haben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Juli 2017 [Urk. 7/81]) . Diese Verfügung hob sie am 10. Juli 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/86). Am 26. Juli 2017 verfügte sie erneut die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/90). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017 liess die Versicherte am

8. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom

26. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei zur Klärung ihrer invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche ein medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen . Eventua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, ein neues ver waltungsexternes medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen, um sodann neu über ihre invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden . Ausserdem seien ein zweiter Schriftenwechsel und gestützt auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine öffentliche Ver handlung durchzuführen. Zusammen mit der Beschwerde liess sie weitere ärztli che Unterlagen einreichen (Urk. 3/ 5- 6). Mit Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 201 7 (Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Schrei ben vom 28. November 2017 (Urk.

10) liess die Versicherte das Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen . Am 30. November 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am

16. Januar 2018 verzichte te

die Versicherte

auf eine Replik (Urk. 12), was der IV-Stelle am

19. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Auf die Vorbringen

und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdi gung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) . 1. 4

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keits schätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E.

3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2 6. Juli 2017 einen Rentenanspruch, weil sie der Auffassung war, dass ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei .

Sie habe ein

bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie)

bei der B.___ in Auftrag gege ben, auf welches abzustellen sei. Gestützt darauf sei a us orthopädischer Sicht eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe sich der psychische Gesundheitszustand u nter laufender psychiatrischer Behandlung verbessert. Die Prognose sei gut. Insgesamt habe d as bidisziplinäre Gutachten zwar gesundheitliche Einschränkungen bestätigt. Diese seien aber nicht schwer wiegend, weshalb sie nicht durch die Invalidenversicherung versichert seien (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesent lichen geltend machen, auf das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidis ziplinäre Gutachten der B.___ könne aus diversen Gründen nicht abgestellt werden .

Daher habe das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Eventuell sei ein solches durch die Beschwerdegegnerin zu beschaffen. Erst nach Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens könnten über ihre invalidenversi cherungsrechtlichen Ansprüche befunden werden (Urk. 1). 3. 3.1

Der Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 1 0. Oktober 2015 in einem Bericht die Diagnose einer seronegativen

Oligoarthritis der Hände . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Ende Oktober 2015 sei wieder mit einer Arbeitsaufnahme zu rech nen (Urk. 7/10/8-9).

3.2

Am 4. Dezember 2015 nannte Prof. Dr. med.

E.___, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes Karpaltunnel syndrom rechts und Ansatztendinosen am radialen und ulnaren

Epicondylus

humeri (Urk. 7/10/5-7) . Es habe bereits Karpaltunneloperationen gegeben, und zwar vor 12 Jahren rechts und vor 8 Jahren links. Der Operationserfolg sei gut gewesen. Seit Anfang September

2015 bestünden aber wieder Beschwerden am Hand gelenk rechts. Gestützt auf die neurologischen Befunde sei die Beschwerde führerin dennoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/6). 3.3

Im Bericht vom 29. März 2016 (Urk. 7/24) stellte

Dr. med. F.___, unter anderem Facharzt für Rheumatologie und Rheumatologe im Zentrum für Rheuma und Knochenerkrankungen in der Y.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit die Diagnosen eines zervi k ospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit intermittierender radikulärer Reizung C6 rechts, eines rezidivierenden thorakos pondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen rezidivierenden lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts und eines Impingementsyndroms der Schul ter rechts .

Die Beschwerdeführerin habe über ausgeprägte Schmerzen im rechten Arm geklagt, die vom Nacken zum Ellbogen und bis zur Hand ausstrahlen würden (Urk. 7/24/2).

Nach einer Magnetresonan z tomographie (MRI) der Halswirbelsäule am 4. November 2015 durch den Chiropraktiker sei eine kleine laterale Diskusher nie zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper (HWK) und eine begleitende Unkarthrose mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts aufgefallen. Nach einer computertomographisch (CT) gesteuerten Infiltration auf dem Niveau HWK 5/6 hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin dann

allerdings zugenommen.

Bei einer neurologischen Abklärung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Weiter habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Thorax und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein geklagt.

Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich eine muskulär insuffiziente Wirbelsäulen-Stabili sierungsfähigkeit und degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Es zeigten sich ausgeprägte Triggerpunkte im Glutaeus medius und minimus rechts, Tractus

iliotibialis, piriformis . Das Impingementsyndrom an der rechten Schulter sei durch eine sonographie - gesteuerte Infiltration am 2 4 . Februar 2016 bei der Bursa subdeltoidea rechts

mit

Kenacort und Lidocain behandelt worden (Urk. 7/24/ 3).

Es bestünden kleinere Ans atzirregularitäten der gemeinsa men Handextensorenursprünge am Epicondylus

humeri

ra d ialis im Sinne einer abgeheilten Epicondylitis (Urk. 7/24/2). Insgesamt sei die Prognose unter gezieltem Stabilisationstraining und r ücken-ergonomischem Verhalten günstig (Urk. 7/24/3). Es sei eine aktive Physiotherapie zur Stärkung der musku lären Wirbelsäulen-Stabilisierungsfähigkeit geplant (Urk. 7/24/1).

Die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin sei aus medizinscher Sicht zumutbar, wenn repetitives Hantieren mit Lasten von grösser als 5 Kilogramm vermieden werden könne und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit für vermehrte Pausen (z.B. 15 Minuten alle 2 Stunden) und für Lagewechsel habe . Aufg rund der Dekonditionierung sei

initial ein 70 %- bis 80%-Pensum optimal, nach circa 4 Wochen ein 100%-Pensum . Aus rheumatologischer Sicht bestehe hierbei keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/24/3).

3.4

Vom 24. Mai bis am 8. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hospitalisiert. Die Zuweisung war aufgrund des Versagens ambulanter Therapiebemühungen betreffend des chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms erfolgt (Urk. 7/41/2).

Die Ärzte sahen die geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit einer Wirbel säulen fehl stellung und – fehlhaltung, segmentalen Dysfunktionen, Hal tungs insuffizienz mit muskulären Dysbalancen und sekundären myofaszialen Befunden.

Weiter wur den die Diagnosen eines Verdacht es auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts nach einer sonographisch festgestellten lokalen Verdickung des Nervus

ulnaris

und einer

im Mai 2016 mittelgradigen rezidivierende n depressive n Störung gestellt (Urk. 7/41/1). Im angestammten Beruf habe die Arbeits un fähigkeit vom Beginn der Hospitalisation bis am 20 . Juni 2016 100 % betragen (Urk. 7/41/3). 3.5

Im Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/34) bestätigte der Rheumatologe Dr. F.___

seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/24) . Er erhob

nach wie vor die Diagnose ein es

Impingementsyndrom s rechts, diesmal mit rezidivierender Bursitis subdeltoide a, wobei hierbei am 24. Juni 2016 eine weitere Infiltration mit Kenacort und Lidocain stattgefunden habe. Ausserdem erwähnte er ebenfalls die Verdachtsdiagnose des Sulcus - ulnaris -Syndroms rechts und eine rezidivierende depressive Störung, progrediente mittelgradige Episode, sowie ein Handgelenks ganglion rechts . Er erklärte weiter, dass die Anpassung der aktiven Physiotherapie zu keiner Besserung geführt habe. Es sei t rotz einer rheumatologischen Komplex-Therapie in den letzten Wochen zu einer massiven Schmerzexazerbation gekom men. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nur hinkend mobil und könne kaum ihre Kinder versorgen. Sie sei im angestammten Beruf und für eine leichte Ver weisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde eine stationäre Rehabilita tion organisiert (Urk. 7/34/ 1- 2). 3.6

Vom 13. Juli bis 6. August 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 7/46) bestätigten die Ärzte die Diagnosen von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/34) .

Eine multimodale Komplextherapie (Physio- und Ergotherapie) habe zu einer gewissen Verbesserung geführt (Urk. 7/46/2) . Die Ärzte attestierte n bis am 22. August 2016 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Diese müsse danach durch den Hausarzt Dr. D.___

neu beurteilt werden (Urk. 7/46/4).

Dr. D.___ attestiert seit 24. Mai 2016 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl.

Urk. 7/78/1). 3. 7

Im orthopädischen Fachgutachten vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 7/71/20-28) erhob Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin . Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin listete er ein chronisches zer vikovertebrales Syndrom mit leicht - bis mittelgradiger Funktionseinschränkung, ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funk tionseinschränkung, eine Epicondylitits

humeri

radialis rechts und rezidivierende Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom auf .

Im Gegensatz zu den meisten Vorberichten (vgl.

Urk. 7/24, Urk. 7/34, Urk. 7/46) listete er ein

Impingementsyndrom der Schulter rechts nicht auf (vgl. Urk. 7/71/26).

Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, dass sie im Bereich der rechten Körperhälfte Schmerzen habe, die vom Auge über Stirn, Schädeldach, Hinter haupt ins Okziput und von der Schulter bis in das rechte Schulterblatt hinein ausstrahlen würden . Darüber hinaus habe sie im rechten Ellbogen lokale Schmer zen, ein zeitweiliges Taubheitsgefühl im Daumen der rechten Hand und rezidi vierende Kribbelparästhesien in den Langfingern IV und V der rechten Hand. Zudem habe sie fortgesetzt Schmerzen an der Halswirbelsäule, auch im Bereich der Brustwirbelsäule und im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/71/21).

Bei der klinischen Untersuchung vom 12. Januar 2017 habe sich die Halswirbel säule leicht- bis mittelgradig funktionseingeschränkt gezeigt. Es habe eine Druck dolenz über dem rechtsseitigen Okziput und über der rechtsseitigen paraverte bralen zervikalen Muskulatur bestanden (Urk. 7/ 71 /26) . Hinsichtlich der Wirbelsäulen seien im seitlichen Profil eine vermehrte Lordose der Lendenwirbel säule (LWS) und eine verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines Hohlrundrückens festzustellen gewesen. Die Rückenstreckmuskulatur sei dysba lanciert

erschienen und das Aufrichten aus der Rückenlage in den Langensitz sei mit Abstützen erfolgt. Die Beweglichkeit der LWS und BWS sei aber frei gewesen (vgl. Urk.

7/ 71 /24). Im rech t en Ellenbogen habe über dem Epicondylus

humeri

radialis

eine Druckempfindlichkeit und Schmerzzunahme bei isometrischer Anspannung gegen Widerstand des plantar flektierten Handge lenkes bestanden. Dies sei Ausdruck einer Epicondylitis

humeri

radialis . Diese Diagnose sei bereits durch die therapeutischen Massnahmen, die zur Besserung der Schmerzsympto matik ergriffen worden seien, bestätigt worden . Es würden lokale Querfriktionen zur Verbesserung des Stoffwec hsels durchgeführt. Ferner habe die Beschwerde führerin rezidivierende Hypästhesien

in den Fingern IV und V angegeben, die zum Zeitpunkt der Unte rsuchung nicht bestanden hätten. Es sei jedoch möglich, dass sie durch ein peripheres Neurokompressionssyndrom (Sulcus - ulnaris -Syn drom) ausgelöst worden seien . Letztlich

habe die Messung der Armumfänge keine Seitendifferenz gezeigt. Die kursorisch orthopädisch-neuro logische Untersuchung habe bei der Reflexprüfung eine seitengleiche mittel lebhafte Reflexauslösung der Brachioradialis (BRR), des Bizepses (BSR) und des Trizepses (TSR) gezeigt. Bei der Prüfung der motorischen Kraftentwicklung seien unspezifisch alle geprüften Muskelgruppen für Unterarmstreckung, Unterarm beugung, Faustschluss, Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Oberarm als kraftgemindert demonstriert worden. Im Gegensatz dazu habe eine deutliche Hohlhandbeschwielung beidseits von einer manuellen Aktivität gezeugt (Urk. 7/71/26).

D ie Beweglichkeit des rech ten Schultergelenks sei marginal eingeschränkt

gewesen (Urk. 7/71/26-27). Das heisse, sie sei gegenüber der Gegenseite etwa für 10 Grad in der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung einge schränkt gewesen (vgl. Urk. 7/71/24). Die Impingement zeichen nach Neer, Jobe und Hawkins seien negativ gewesen (Urk. 7/ 71 /24). Eine aktuelle Impinge ment symptomatik

habe sich nicht provozieren lassen .

In Würdigung der Vorakten erklärte der begutachtende Orthopäde, dass das anfänglich von Prof. Dr. E.___ am 4. Dezember 2015 erwähnte Karpaltunnelsyn drom (vgl. Urk. 7/10/5-7) nach einer MRI der Halswirbelsäule und nach einer kleinen lateralen Diskushernie mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts nicht mehr aufgeführt worden sei. Nach einer computertomogra phisch (CT)-gesteuerten Infiltration im Segment D5/6 rechts habe die Beschwer deführerin gestützt auf einen Befundbericht der Y.___ vom 29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24) keine Beschwerdelinderung, sondern eher eine Beschwerde zunahme gezeigt. Das widerlege den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den geklagten Beschwerden. Auch im Austri t tsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016

(vgl. Urk. 7/34/7-8) seien keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik festgestellt worden. Vielmehr seien myofasziale Befunde aufgeführt worden. Wei ter sei im Einklang mit dem Befundbericht des A.___ vom 31. August 2016 (vgl. Urk. 7/46) im hiesigen Gutachten der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts geäussert worden. I n der hiesigen Untersuchung seien keine

Hinweise auf eine Oligoarthirtis der Hände, wie im Befundbericht von Dr. D.___ vom 1 0. Oktober 2015 erwähnt (vgl. Urk. 7/10/8-9) vorgelegen. Vielmehr habe eine deutliche Ho h lhandverschwielung auf eine manuelle Aktivität hinge wiesen (Urk. 7/ 71 /27).

Zur Arbeitsfähigkeit meinte der Gutachter, dass a us orthopädischer Sicht keine Gesundheitsst örung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin eines Damenoberbekleidu ngsgeschäfts einschränke . Die Arbeitsfähigkeit in Verwei sungstätigkeiten sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe seien aber zu vermeiden (Urk. 7/ 71 /26-27). Im retrospektiven Verlauf sei die lange Phase der Arbeitsunfä higkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin halte sich für invalidisiert. Eine Motivation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar . Bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken und Dysba lancierung der Rumpfmuskulatur sei ein zielgerichtetes Muskelaufbautraining therapeutisch zu empfehlen (Urk. 7/71/27). 3. 8

Im Fachgutachten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/71/32-44) nannte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.0; Urk. 7/71/40).

Die Beschwerdeführerin habe von Stimmungsschwankungen, Ängsten und Panik attacken berichtet. Sie habe einerseits von aktuell bestehenden häuslich-familiären Konflikten erzählt und andererseits die anhaltende Schmerzsympto matik erwähnt, welche zu vermehrter Reizbarkeit führe. Sie meinte weiter, dass ihr Konzentrationsvermögen nachgelassen habe (Urk. 7/71/33-34).

Unter dem Titel psychiatrischer Befund hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerde führerin habe zunächst ohne erkennbare Schonhaltung auf dem Patientenstuhl Platz genommen. Weiter habe sie das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgt. Auch gegen Ende der Exploration hätten Aufmerksamkeit, Konzentrations ver mö gen und Ausdauer nicht nachgelassen. Die von ihr anamnestisch angegebenen kognitiv-mnestischen Einbussen hätten sich im klinisch-psycho pathologischen Befund nicht widerspiegelt. Sie habe zwar im inhaltlichen Denken eine vermehrte Beschäftigung mit Selbstwertzweifeln und Zukunftsängsten sowie negativen Kognitionen gezeigt. Sie sei aber gedanklich weder in depressiven Gefühlen, noch in Ängsten oder im Schmerzerleben gefangen geblieben. Stets habe sie gedank lich aus negativen Kognitionen gelöst werden können. Ferner seien Willenskraft und Antrieb vorhanden gewesen. Gelegentlich habe das Durchhaltevermögen aber eine Spur reduziert gewirkt. Die Stimmungslage sei ernst, gelegentlich auch leicht zum depressiven Pol gedrückt gewesen. Durchgehende Depressivität habe sich nicht gefunden. Vielfach habe sie auch zum positiven Pol mitschwingen können. Gelegentlich habe sie gelächelt, wobei im Hintergrund allerdings etwas selbstunsicher-verlegene Momente aufgetaucht seien. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei allenfalls eine Spur reduziert gewesen. Der psychopathologische Befund sei zu keinem Zeitpunkt von auffallenden Ängsten geprägt gewesen. In der Primärpersönlichkeit sei die Beschwerdeführerin etwas asthen -selbstunsicher erschienen und sie habe auch einzelne ängstlich-vermeidende Züge aufgewiesen. Letztendlich sei sie aber durchaus in der Lage gewesen, mit ausreichender Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder gar einer andauernden Persönlich keitsänderung entsprechend den Kriterien des ICD-10 nicht zu stellen gewesen sei (Urk. 7/ 71 /38 40).

Unter dem Titel „Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Psychiatrie” erklärte der begutachtende Psychiater, dass es bei der Beschwerde führerin seit 2003 zu rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung gekommen sei. Unter psychopharmakologischer Behandlung sowie unter laufender, psychiatrisch-psychotherapeutischer Gespräche sei jeweils eine Stabilisierung eingetreten. In den letzten Jahren sei, niedrig dosiert, eine antide pressive Behandlung über den Hausarzt mit Citalopram beziehungsweise Esci talopram erfolgt. Bei seit 2016 wieder exazerbierenden Depressionen habe die Beschwerdeführerin die Fachbehandlung bei Dr. I.___

wiederaufgenommen . Eine gewisse Stabilisierung sei eingetreten. Es gebe aber vielfältige Belastungsfakto ren, die immer wieder zu depressiven Einbrüchen führen würden, einerseits anhaltende, in den letzten Wochen wieder exazerbierende Schmerzen im Zervi k o brachialbereich, andererseits eine wenig zufriedenstellend erlebte, häusliche Situation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die von der Beschwerde führerin geklagten Ängste, welche sie teilweise auch als Panik apostrophiere, würden nach hiesiger Einschätzung in der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit depressiven Episoden aufgehen. Eine eigenständige Diagnose einer Angsterkrankung beziehungsweise Panikstörung werde daher nicht gestellt.

Ausserdem liessen sich die geklagten Schmerzen nicht einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zuordnen, weil eine massgebliche Ver knüpfung der Entwicklung des Schmerzsyndroms mit einem schwerwiegenden, innerseelischen Konflikt nicht vorliege und auch so schwere psychosoziale Belastungsfaktoren in enger Verbindung mit der Entwicklung der Schmerzen nicht bestanden hätten. Vielmehr sei von einer depressiv bedingten Schmerzver arbeitungsstörung auszugehen. Aktuell liege das Bild einer le ichten depressiven Episode vor (Urk. 7/71/40-41).

Zu den Standardindikatoren (vgl. vorne E. 1.3) stellte der psychiatrische Gut ach ter Folgendes fest (Urk. 7/71/42-43) :

Die diagnoserelevanten Befunde seien derzeit aus psychiatrischer Sicht leicht aus geprägt und würden die Annahme einer leichten depressiven Episode im Rahmen d er seit vielen Jahren bekannten, rezidivierenden depressiven Störung begründen.

Unter der laufenden psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich der Psychopharmakotherapie sei eine gewisse Stabi lisierung im Sinne einer Teilremission erkennbar. Die Prognose sei günstig. Eine vollständige Remission der Depression sei aber noch nicht eingetreten. Ein gliederungsmassnahmen seien in den letzten Monaten nicht erfolgt.

Hinsichtlich Komorbiditäten würden neben der rezidivierenden depressiven Stö rung degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen.

Die Beschwerdeführerin verfüge in vielerlei Hinsicht über gute, persönliche Ressourcen. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert liege nicht vor. Zudem bestehe eine rseits ein ausreichend stabiles soziales Umfeld. Andererseits bestehe eine nicht zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die sozialen Kontextfakt o ren seien daher nicht vollumfänglich als positiv einzuschätzen.

Es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

Ein Leidensdruck liege vor. Die Beschwerdeführerin nehme Therapiea ngebote wahr und sie berichte über sehr intensive ergotherapeutische und physiothera peutische Interventionen sowie die regelmässige Teilnahme an der medizinischen Trainingstherapie.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Optik um 20 % reduziert wegen der mit der Depres sion einhergehenden Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen mit ver stärkt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dysfunktionaler Beschwerde ver arbeitung. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit, und zwar seit dem Austritt aus dem A.___ im August 201 6. Zuvor habe aus psychiatrischer Sicht bei mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeits fähigkeit von etwa 60 bis 7 0 % vorgelegen (Urk. 7/71/42-43) . 3. 9

Die RAD-Ärzte Dr.med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, und Dr.med. K.___, Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, erach teten die

B.___ -Gutachten in ihren Stellungnahmen vom 6. und 7. März 2017 (Urk. 7/81/6)

für schlüssig. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin ge kommen. 3.1 0

Am 4. Juli 2017 bestätigte der Rheumatologe Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation,

im Wesentlichen die frühere n Diagnosen von Dr. F.___

(vgl. Urk. 7/34) und vom A.___ (vgl. Urk. 7/46), indem er ein chronisch

z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 rechts, ein anamnestisches

Impingementsyndrom der Schulter rechts nach einmaliger Infiltration im Juni 2016 und eine depressive Entwicklung diagnostizierte . Er sehe bei der Beschwerdeführerin noch therapeutisches Poten tial, weshalb er sich nicht primär um die Frage der Arbeitsfähigkeit gekümmert habe, sondern lediglich eine von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit übernommen habe (Urk. 3/6). 4. 4. 1

Die

B.___ -Fachgutachten vom

18. Januar und 14. Februar 201 7 basieren unter anderem auf den Ergebnissen von Messblättern für obere Gliedmassen vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/71/29-31) und von einem Laborbefund des M.___ vom

13. Februar 2017 (Urk. 7/71/40). Ihnen liegen die orthopädisch- traumatologische und die psychiatrische Untersuchung

vom

12. Januar und 13. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/71/20-47) zu Grunde. Die Vora kten wurden berück sichtigt (vgl. Urk. 7 /7 1 / 3-7) .

Die Gutachter führten jeweils eine Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 7 /7 1 / 2 0 -25, Urk. 7 /7 1 / 3 2 -40).

Es ist zwar richtig, dass sich bei der Anamneseerhebung durch Dr. G.___ ein vereinzelter Fehler eingeschlichen hat, indem der Arzt ausführte, die Versicherte habe auf der linken Körperseite am letzten Arbeitstag eine grosse Schwäche erlitten (Urk. 7/71/22), hatte es doch die rechte Seite betroffen. Ganz klar wurde jedoch in der Folge vor allem die von der Versicherten

als schmerzhaft beklagte dominante rechte Kör perseite exploriert und von den Gutachtern in die Beurteilung einbezogen, die Kritik von der Beschwerdeführerin deswegen (Urk. 1 S. 6), die das Gutachten als unbrauchbar darstellt, stösst ins Leere. Weiter

beantwortet d as Gesamtgutachten die gestellten Fragen bidisziplinär (Urk. 7/71/12-18).

Das psychiatrische Gutach ten äussert e sich explizit zu den Stan d ardindikatoren, die zur Beurteilung der Auswirkungen von psychischen Leiden auf das Leistungsvermögen relevant sind (vgl. Urk. 7/71/42-43).

Es wurde über den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung berichtet (Urk. 7/71/21, Urk. 7/71/34-35). Die Gutachter setzten sich soweit mög lich mit (zum Teil) anderslautenden Beurteilungen auseinander (vgl. Urk. 7/71/27, vgl. Urk. 7/71/43). 4. 2

Zur somatischen Gesundheitssituation gilt es ferner festzuhalten, dass der begut achtende Rheumatologe Dr. G.___

gestützt auf die erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/21-25) nachvollziehbar ein chronisches zerviko vertebrales Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Fun ktionsein schränkung fest stellte (vgl.

Urk. 7 /7 1 / 26) . Er stell t e einleuchtend dar, dass die klinische Unter suchung (vgl. Urk. 7/71/23-24, Urk. 7/71/30) eine regelrechte HWS-Lordose gezeigt hatte und ein diffuser Palpationsschmerz über den okzipi talen und parazervikalen Sell’schen Irritationspunkten rechts ohne punktuelle Abgrenz barkeit festgestellt werden konnte. Die Halswirbelsäulen beweglichkeit war für die Reklination und Seitneigung nach rechts funktionsein ge schränkt (vgl. Urk. 7/71/30) . Weiter erklärte er in Würdigung der Vorakten

(vgl. Urk. 7/71/27, Urk. 7/24/2) nachvoll ziehbar,

dass die CT-gesteuerte Infiltration im Segment D5/6 keine Beschwerde linderung, sondern eher eine Beschwerdezunahme gezeigt habe, was den ursäch lichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den g eklagten Beschwerden widerlege.

Vor diesem Hintergrund s ch eint eine allfällige radikuläre Reizung des Halswirbels C6 rechts, welche die behandelnden Rheumatologen in ihren Berichten festhalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1-2, Urk. 7/46, Urk. 3/6), nicht im Vordergrund zu stehen. In der Diagnoseliste vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) schwächte Dr. F.___ seine Diagnose eines zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts im Gegensatz zu seinen Vorberichten (vgl. Urk. 7/24/1, Urk. 7/34/1) insofern ab, als er sie mit dem Zusatz mit „mögliche r ” inter mittierende r

radikulären Reizung C6 rechts auflistete . Der orthopädische Gutach ter sah den Grund für die wechselhafte Sc hmerz symptomatik vordergründig in der Muskulatur

(vgl. Urk. 7/71/26) und er s ah sich darin durch den Austrittsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016 (Urk. 7/34/7-8) bestätigt (vgl. Urk. 7/71/27) . Das ist nicht zu beanstanden, zumal a uch der Chiropraktiker Dr. C.___, Chiropra ktiker SCG/ECU, in seinem Bericht vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80/1) nach einer Röntgenuntersuchung am 23. März 2017 die muskuläre Komponente als enorm wichtig

erachtet e . Die anderslautenden Beurteilungen vermögen die gutachterliche Diagnose damit ins gesamt nicht in Frage zu stellen, so dass von dieser auszugehen ist .

Davon abge sehen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens ent scheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Des Weiteren verneint e der begutachtende Orthopäde gestützt auf seine m

auf Messblättern der oberen Gliedmassen basierenden orthopädischen Befund (vgl.

Urk. 7/71/24,

vgl. Urk. 7/71/29-31) nachvollziehbar eine Impingement sympto matik (vgl. Urk. 7/71/27).

Er erklärte, dass kein Hinweis für eine Schulter gelenkinstabilität best anden habe und dass die Impingementzeichen nach Neer, Jobe und Hawkins negativ gewesen seien. Die Beweglichkeit des rechten Schul tergürtels sei nur marginal eingeschränkt gewesen, was heisse, für etwa 10 Grad in der Seitwärts - und Vorwärtsbewegung gegenüber der Gegenseite (vgl.

Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/30) .

Anstelle eines Impingementsyndroms in der rechten Schulter stellte er einen deutlichen Druckschmerz über dem Epiconylus

hu m eri

radials rechts fest (vgl. Urk. 7/71/24). Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass der Gutachter lediglich eine Epicondylitis

humeri

radials rechts diagnosti zierte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies steht denn auch im Einklang mit dem Bericht von Prof. Dr. E.___, der am 4. Dezember 2015 Ansatztendinosen am radialen Epico nylus

humeri festhielt (vgl. Urk. 7/10/5-7). Auch die Klink für Rheumatologie des Z.___ e rwähnte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/41/1) kein Impingementsyndrom der rechten Schulter. Die anderslauten den Beurteilungen, welche allesamt ein Impingementsyndrom der Schulter rechts enthalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1, Urk. 7/46, Urk. 7/78/4, Urk. 3/6), vermö gen nach dem Gesagten die gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen .

Von der gutachterlichen Diagnose einer Epicondylitis

humeri

radials ist folglich auszugehen.

Im Übrigen ist es gestützt auf die weiteren Untersuchungsbefunde (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/30) und die gutachterliche Beurteilung (Urk. 7/71/26-27) nachvoll zieh bar, weshalb der begutachtende Orthopäde ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung

feststellte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies e Diagnose steht im Wesentlichen im Einklang mit jener des Rheumatologen Dr. F.___, der in seinem Bericht

vom

29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24/1) die Diagnosen eines rezidivierenden thorakospondylo genen Schmerzsyndroms und eines chronisch rezidivierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms rechts festhielt . I n den Verlauf sberichten

bestätigte Dr. F.___ diese Diagnosen (vgl. Urk. 7/34/1, Urk. 7/78/4) . Auch die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41) und des A.___ (Urk. 7/46) äusser t e n sich in dieser Hinsicht im Wesentli chen übereinstimmend . Von der eingangs erwähnten gutachterlichen Diagnose ist folglich auszugehen.

Die Röntgenuntersuchung vom Chiropraktiker Dr.

C.___ vom 23. März 2017 (Urk. 7/80/1) führt nicht zu einer anderen Auffassung .

Weiter stellte der orthopädische Gutachter anhand der erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/24,

Urk. 7/71/29) einleuchtend die Diagnose von rezidivieren de n Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/71/26). In Über ein stimmung dazu äus serten die Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41/1) und das A.___ (Urk. 7/46) einen Verdacht auf ein

Sulcus-ulnaris-Snydrom rechts. Zwischen zeitlich stellte auch Dr. F.___ diese Ver dachtsd iagnose (vgl. Urk. 7/34/1).

Der begutachtende Orthopäde äussert e sich ferner

in Würdigung der Vorakten

auch dazu, weshalb ke in Karpaltunnelsyndrom und keine

Ol i goarthritis

der Hände anzunehmen seien (vgl. Urk. 7/71/27). Vielmehr sei gestützt auf seine Untersuchung eine deutliche Ho h lhand b eschwielung festgestellt worden, welche auf eine manuelle Aktivität hindeute (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/27). Das ist schlüssig und stellt erhebliche Auswirkungen der Schmerzen auf das Aktivitäts niveau in Frage . Jedenfalls ist v on den beiden eingangs erwähnten Diagnosen nicht

auszugehen.

Mit diesen aus somatischer Sicht relativ geringfügigen Einschränkungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin als zumutbar erachteten. Das zervikovertebrale Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Funktionseinschränkung

(vgl. Urk. 7/71/26) macht sich insofern bemerkbar, als Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe ver mieden werden sollten (vgl. Urk. 7/71/27).

Es ist aber im Übrigen gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 7/71/24-27) mit dem begutachtenden Orthopäden anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg auszu üben (vgl. Urk. 7/71/27). Dieses Belastungsprofil lässt die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin

– allenfalls unter Zuhilfenahme einer Leiter für höhere Regale

– nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu. Es leuchtet daher auch ein, dass die anam nestisch geschilderte lange Phase der Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des Gutachters nicht orthopädisch begründbar ist (vgl. Urk. 7/71/27). Daran ändert die Diagno seliste von Dr. F.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) nichts, weil wie vorne erwähnt - rechtsprechungsgemäss eben nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) und sich aus dieser Diagnoseliste nicht entnehmen lässt, inwiefern sich die anderslautende n Diagnose n längerfristig erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würde n . Auch die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr. D.___ (vgl. Urk. 3/5) und die Äusserungen des Rheumatologen Dr. L.___

(Urk. 3/6) vermögen vor dem Hintergrund der schlüssigen gutachterlichen Darle gungen nicht zu überzeugen . 4. 3

4. 3 .1

Zur psychischen Gesundheitssituation gilt es festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter i m Einklang mit den Vorberichten behandelnder Ärzte (Urk. 7/34, Urk. 7/41, Urk. 7/46) vom Mai bis Ende August 2016 von einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades aus geht (vgl. Urk. 7/71/43) . In schlüssiger Weise erläutert e er danach, dass

aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 7/71/38 39) seit dem Austritt aus dem A.___ im August 2016 von einer leichten rezidivierenden Depression auszugehen ist (vgl.

Urk. 7/71/40-41, Urk. 7/71/43) . In diesem Sinne übereinstimmend berichtet e auch der Rheumato loge Dr. L.___ am 4. Juli 2017 (Urk. 3/6) von einer depressiven Entwick lung.

Der psychische Gesundheitszustand ist also unum stritten. Von den gut achterlich erwähnten Diagnosen ist daher im Nachfolgenden auszugehen. 4. 3 .2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte d er psychiatrische Gutachter für den Zeitraum des Vorliegens einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % und für die Zeit, ab der von einer leichtgradigen Depression ausgegangen wird, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urk. 7/71/42-43).

Die Äusserungen des psychiatrischen Gutachters zur Ausprägung der diagnose inhärenten Befunde,

zum Behandlungs erfolg, zur Behandlungs resistenz, zu de n Komorbiditäten sowie zu den persönlichen und sozialen Ressourcen (vgl. Urk. 7/71/42-43) sind nachvollziehbar .

Sie

würden eine geringfü gige funk tionelle Einschränkung, wie sie der psychiatrische Gutachter Dr. H.___

attestiert hat, nicht per se aus schliessen .

Hinsichtlich der Ausführungen unter der Kategorie Konsistenz fehlt es jedoch an schlüssigen medizinischen Begründung en . E rstens erklärte d er begutachtende Gutachter pauschal, es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. Urk. 7/71/43).

Bezüglich des Aktivitä tenniveaus lässt sich der Aktenlage aber entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin die Zwillinge weck t, sie für die Schule fertigmach t, für sie mittags und abends das Essen vorbereite t, sich noch mit ihnen beschäftig t und sie gegen 21 Uhr ins Bett bring t (vgl. Urk. 7/ 71 /34) . Zudem fährt sie auch Auto (vgl.

Urk. 7/ 71 /35) . Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, dass Unternehmungen wie Veranstaltungs besuche, Kinogänge oder Ausflüge durchaus vor kämen . Sie mache mit den Kindern gerne einen kleineren Ausflug. Letztlich sei ma n im Sommer vergange nen Jahres in Sardinen und im Herbst in Serbien gewesen. Für die Frühlingsferien sei eine weitere Reise nach Serbien geplant (Urk. 7/ 71 /35). Gestützt auf die se

A ngaben der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung, zum Autofahren, zur Frei zeitgestaltung und zu Ferienreisen sind in keinem dieser Lebensb ereiche Ein schränkung en des Aktivitätsniveaus ersichtlich. Einzig die Haushaltsführung erscheint gemäss ihren Ausführungen beeinträchtigt, weil es ihr schwer falle Staub zu saugen und Wäsche aufzuhängen (vgl. Urk. 7/ 71 /34). Diese Beeinträch tigungen scheint die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Darlegungen jedoch auf Einschränkungen der körperlich en Belastbarkeit zurückzuführen und nicht etwa auf psychische Beschwerden. Angesichts des Aktivitätsniveaus in mit dem Beruf vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 7/71/34-35) wäre eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit als Verkäuferin, die mit psychischen Beschwer den begründet wäre, ungleich mässig ausgeprägt. Das wäre inkonsistent. Eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit erscheint daher insoweit entgegen den Ausführungen des begut achtenden Psychiaters nicht als angezeigt.

Zweitens begründet der begutachtende Psychiater den behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck vorder gründig mit Therapien, die das somatische Leiden behandeln (vgl. Urk. 7/71/43), was nicht schlüssig ist, weil es hier um einen all fälligen Leidensdruck im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden geht.

Folg lich genügen die gutachterlichen Äusserungen zu den Indikatoren nicht den nor mativen Vorgaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Die psychisch bedingte gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

kann daher mangels Schlüssigkeit nicht übernommen werden. Trotzdem können die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung bei der vorliegen den Sachlage durch das Gericht beurteil t werden

(U rteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; vgl. v orne E. 1.2-1. 4) : 4. 3 .3

Der begutachtende Psychiater Dr. H.___

schreibt im Gutachten, dass die diagnoserelevanten Befunde leicht ausgeprägt seien und stellt daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode (ICD-10 F33.0; vgl.

Urk. 7/71/42). In der Begutachtung der Beschwerdeführerin hat er tatsächlich nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben (Urk. 7/ 71 /38-40). Unter diesen Umständen erscheint es fragwürdig, ob überhaupt ein Leiden von erhebli cher Ausprägung ausgewiesen ist.

Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist weiter der Behand lungserfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Aus gang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3. 2.1). Zu diesem Punkt hielt Dr. H.___ in Übereinstimmung mit seiner psychiatrischen Beurteilung (vgl. Urk. 7/71/40-41) widerspruchsfrei fest, dass unter der laufenden psychiatri schen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung ein schliesslich der Psychopharmakotherapie eine gewisse Stabilisierung im Sinne einer Teil remission erkennbar war, wenngleich noch keine vollständige Remission der Depression eingetreten war (Urk. 7/71/42). Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei aber gut (vgl. Urk. 7/71/43). Vor diesem Hintergrund ist ein Behandlungser folg respektive keine Behandlungsresistenz a nzunehmen .

Nebst der leichten rezidivierenden Depression erwähnt der psychiatrische Gut achter in korrekter Weise degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewe gungs apparat, wie sie sich aus dem orthopädisch-rheumatologischen Fachgut achten (Urk. 7/71/20-28) ergeben würden (Urk. 7/71/42). Den soma tischen Diagnosen i st in Wechselwirkung mit dem psychischen Leiden ressou r c en hem mende Wirkung beizumessen .

S ie sind somit rechtsprechungsgemäss als rechtlich bedeutsame Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1).

Bei der Kategorie Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) können keine auf fälligen Persönlichkeitsaspekte genannt werden, die für die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkend auffallen würden. Eine Persönlichkeitsstörung liegt nicht vor. Der begutachtende Psychiater erwähnt gute persönliche Ressourcen in komplexen Ich-Funktionen (Urk. 7/71/42). Er schreibt, dass die Beschwerde führerin durchaus in der Lage sei, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegen über und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/39/47),

weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen etwas asthen -selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Eindruck hinterlässt, nicht entscheidend ins Gewicht fällt .

Hinsichtlich des sozialen Kontexte s sind

mobilisierende Ressourcen vorhanden, weil die Beschwerdeführerin neben ihren Eltern und Kindern über einen intakten und verlässlichen Freundesreis verfügt (vgl. Urk. 7/71/37) und sich gerne mit Kolleginnen trifft (Urk. 7/71/3). Das dürfte sich auf eine berufliche Tätigkeit positiv auswirken. Jedoch bestehen auch die nicht ganz zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten, die sich in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter e her negativ auf das Leistungsvermögen auswirken dürfte n (vgl. Urk. 7/71/42) .

Dass die Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen nicht in einem Masse eingeschränkt ist, das mit der gutachterlich attestierten 20%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich übereinstimmt, wurde dargelegt

(vgl. vorne E. 4.4.2).

Letztlich gilt es hinsichtlich des Leidensdrucks Folgendes festzuhalten: Gemäss Aktenlage wurde die Beschwerdeführer im Jahre 2003 von einem Dr. I.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut. Danach ha be sie jahrelang keine solche Behandlung mehr gem acht, jedoch die Antidepressiva

durch den Haus arzt Dr. D.___ erhalten. Seit 2016 sei sie wieder in Fachbehandlung bei Dr. I.___ . Sie konsultiere ihn alle zwei bis drei Wochen (vgl. Urk. 7/71/41). Vor diesem Hinter grund ist in dem Sinne ein konstantes Verhalten ersichtlich, als dass die Beschwerdeführerin seit den verstärkten psychischen Beschwerden im Mai 2016 nebst den Psychopharmaka wieder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat. Somit ist im Ergebnis

mit dem psychiatrischen Gutachter

– jedoch mit anderer Begründung (vgl. Urk. 7/71/43)

festzuhalten, dass ein gewisser Leidensdruck feststellbar ist . 4. 3 .4

Insgesamt betrachtet ist aufgrund der geringen Ausprägung des psychischen Leidens, aufgrund de s Behandlungserfolg s und der nicht ausgewiesenen Behand lungsresistenz, sowie aufgrund de s erheblichen Aktivitätsniveau s in mit dem Berufsbereich vergleichbaren Lebensbereichen mit überwiegender Wahrschein lichkeit von keinem psychischen Gesundheitsschaden auszugehen, der die gut achterlich attestierte 20%ige Einschränkung zu rechtfertigen vermöchte .

Der Leidensdruck fällt nicht derart stark ins Gewicht, weil einerseits vom Jahr 2003 bis 2016 und damit über eine lange Zeit keine

ambulante

psychiatrische Behand lung notwendig war, und anderseits, weil noch nie eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden hat . Daran änder t in der umfassenden Gesamtbetrach tung die vorhandene somatische Komorbidität und die insoweit plausible Dar stellung des Psychiaters, es liege aufgrund einer

dysfunktionalen Beschwerdever arbeitung eine Reduktion der psychischen Grundfunktion v or (vgl. Urk. 7/71/43), nichts. Sie erscheint im Gesamtkontext nicht erheblich. Letztlich ist es angesichts des eruierten funktionellen Schweregrads der psychischen Störung und anhand der Gesichtspunkte des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch nicht nachvoll ziehbar, weshalb sich die gutachterlich erwähnte verstärkt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung (vgl.

Urk. 7/71/43) funktionell auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit auswirken sollte.

Folglich ist für den eingangs umschriebenen Zeitraum von keinen funktio nellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4

Aus dem Gesagten folgt, dass dem bidisziplinären Gutachten mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ohne überwiegende Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe (Urk. 7/71/10), gefolgt werden kann. Diese Arbeit kann die Versicherte zu 100 % ausüben. Dazu sind die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin und auch eine Vielzahl anderer angepasster Tätigkeiten zu zählen.

Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 197 2, Mutter von Zwillingen, geboren 2005,

absol vierte die Fachhochschule für Detailhandel (vgl. Urk. 7/1/3, Urk. 7/2) . Sie arbei tete zuletzt bis am 31. August 2015 in einem 80%-Pensum als Filialleiterin in ei nem Kleider geschäft . Ab dem

31. August 2015 war sie infolge von rechts beton ten Nacken-Arm-Schmerzen, Missempfindungsstörungen in den Fingern und Kraftlosigkeit (vgl. Urk. 7/71/26) zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet (vgl.

Urk. 7/10 /13, Urk. 7/71/23) . Am

22. Dezember 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdi gung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) . 1. 4

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keits schätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E.

3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017 liess die Versicherte am

8. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom

26. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei zur Klärung ihrer invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche ein medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen . Eventua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, ein neues ver waltungsexternes medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen, um sodann neu über ihre invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden . Ausserdem seien ein zweiter Schriftenwechsel und gestützt auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine öffentliche Ver handlung durchzuführen. Zusammen mit der Beschwerde liess sie weitere ärztli che Unterlagen einreichen (Urk. 3/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2 6. Juli 2017 einen Rentenanspruch, weil sie der Auffassung war, dass ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei .

Sie habe ein

bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie)

bei der B.___ in Auftrag gege ben, auf welches abzustellen sei. Gestützt darauf sei a us orthopädischer Sicht eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe sich der psychische Gesundheitszustand u nter laufender psychiatrischer Behandlung verbessert. Die Prognose sei gut. Insgesamt habe d as bidisziplinäre Gutachten zwar gesundheitliche Einschränkungen bestätigt. Diese seien aber nicht schwer wiegend, weshalb sie nicht durch die Invalidenversicherung versichert seien (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesent lichen geltend machen, auf das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidis ziplinäre Gutachten der B.___ könne aus diversen Gründen nicht abgestellt werden .

Daher habe das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Eventuell sei ein solches durch die Beschwerdegegnerin zu beschaffen. Erst nach Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens könnten über ihre invalidenversi cherungsrechtlichen Ansprüche befunden werden (Urk. 1). 3. 3.1

Der Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 1 0. Oktober 2015 in einem Bericht die Diagnose einer seronegativen

Oligoarthritis der Hände . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Ende Oktober 2015 sei wieder mit einer Arbeitsaufnahme zu rech nen (Urk. 7/10/8-9).

3.2

Am 4. Dezember 2015 nannte Prof. Dr. med.

E.___, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes Karpaltunnel syndrom rechts und Ansatztendinosen am radialen und ulnaren

Epicondylus

humeri (Urk. 7/10/5-7) . Es habe bereits Karpaltunneloperationen gegeben, und zwar vor 12 Jahren rechts und vor 8 Jahren links. Der Operationserfolg sei gut gewesen. Seit Anfang September

2015 bestünden aber wieder Beschwerden am Hand gelenk rechts. Gestützt auf die neurologischen Befunde sei die Beschwerde führerin dennoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/6). 3.3

Im Bericht vom 29. März 2016 (Urk. 7/24) stellte

Dr. med. F.___, unter anderem Facharzt für Rheumatologie und Rheumatologe im Zentrum für Rheuma und Knochenerkrankungen in der Y.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit die Diagnosen eines zervi k ospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit intermittierender radikulärer Reizung C6 rechts, eines rezidivierenden thorakos pondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen rezidivierenden lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts und eines Impingementsyndroms der Schul ter rechts .

Die Beschwerdeführerin habe über ausgeprägte Schmerzen im rechten Arm geklagt, die vom Nacken zum Ellbogen und bis zur Hand ausstrahlen würden (Urk. 7/24/2).

Nach einer Magnetresonan z tomographie (MRI) der Halswirbelsäule am 4. November 2015 durch den Chiropraktiker sei eine kleine laterale Diskusher nie zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper (HWK) und eine begleitende Unkarthrose mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts aufgefallen. Nach einer computertomographisch (CT) gesteuerten Infiltration auf dem Niveau HWK 5/6 hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin dann

allerdings zugenommen.

Bei einer neurologischen Abklärung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Weiter habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Thorax und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein geklagt.

Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich eine muskulär insuffiziente Wirbelsäulen-Stabili sierungsfähigkeit und degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Es zeigten sich ausgeprägte Triggerpunkte im Glutaeus medius und minimus rechts, Tractus

iliotibialis, piriformis . Das Impingementsyndrom an der rechten Schulter sei durch eine sonographie - gesteuerte Infiltration am 2 4 . Februar 2016 bei der Bursa subdeltoidea rechts

mit

Kenacort und Lidocain behandelt worden (Urk. 7/24/ 3).

Es bestünden kleinere Ans atzirregularitäten der gemeinsa men Handextensorenursprünge am Epicondylus

humeri

ra d ialis im Sinne einer abgeheilten Epicondylitis (Urk. 7/24/2). Insgesamt sei die Prognose unter gezieltem Stabilisationstraining und r ücken-ergonomischem Verhalten günstig (Urk. 7/24/3). Es sei eine aktive Physiotherapie zur Stärkung der musku lären Wirbelsäulen-Stabilisierungsfähigkeit geplant (Urk. 7/24/1).

Die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin sei aus medizinscher Sicht zumutbar, wenn repetitives Hantieren mit Lasten von grösser als 5 Kilogramm vermieden werden könne und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit für vermehrte Pausen (z.B. 15 Minuten alle 2 Stunden) und für Lagewechsel habe . Aufg rund der Dekonditionierung sei

initial ein 70 %- bis 80%-Pensum optimal, nach circa 4 Wochen ein 100%-Pensum . Aus rheumatologischer Sicht bestehe hierbei keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/24/3).

3.4

Vom 24. Mai bis am 8. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hospitalisiert. Die Zuweisung war aufgrund des Versagens ambulanter Therapiebemühungen betreffend des chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms erfolgt (Urk. 7/41/2).

Die Ärzte sahen die geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit einer Wirbel säulen fehl stellung und – fehlhaltung, segmentalen Dysfunktionen, Hal tungs insuffizienz mit muskulären Dysbalancen und sekundären myofaszialen Befunden.

Weiter wur den die Diagnosen eines Verdacht es auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts nach einer sonographisch festgestellten lokalen Verdickung des Nervus

ulnaris

und einer

im Mai 2016 mittelgradigen rezidivierende n depressive n Störung gestellt (Urk. 7/41/1). Im angestammten Beruf habe die Arbeits un fähigkeit vom Beginn der Hospitalisation bis am 20 . Juni 2016 100 % betragen (Urk. 7/41/3). 3.5

Im Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/34) bestätigte der Rheumatologe Dr. F.___

seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/24) . Er erhob

nach wie vor die Diagnose ein es

Impingementsyndrom s rechts, diesmal mit rezidivierender Bursitis subdeltoide a, wobei hierbei am 24. Juni 2016 eine weitere Infiltration mit Kenacort und Lidocain stattgefunden habe. Ausserdem erwähnte er ebenfalls die Verdachtsdiagnose des Sulcus - ulnaris -Syndroms rechts und eine rezidivierende depressive Störung, progrediente mittelgradige Episode, sowie ein Handgelenks ganglion rechts . Er erklärte weiter, dass die Anpassung der aktiven Physiotherapie zu keiner Besserung geführt habe. Es sei t rotz einer rheumatologischen Komplex-Therapie in den letzten Wochen zu einer massiven Schmerzexazerbation gekom men. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nur hinkend mobil und könne kaum ihre Kinder versorgen. Sie sei im angestammten Beruf und für eine leichte Ver weisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde eine stationäre Rehabilita tion organisiert (Urk. 7/34/ 1- 2). 3.6

Vom 13. Juli bis 6. August 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 7/46) bestätigten die Ärzte die Diagnosen von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/34) .

Eine multimodale Komplextherapie (Physio- und Ergotherapie) habe zu einer gewissen Verbesserung geführt (Urk. 7/46/2) . Die Ärzte attestierte n bis am 22. August 2016 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Diese müsse danach durch den Hausarzt Dr. D.___

neu beurteilt werden (Urk. 7/46/4).

Dr. D.___ attestiert seit 24. Mai 2016 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl.

Urk. 7/78/1). 3. 7

Im orthopädischen Fachgutachten vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 7/71/20-28) erhob Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin . Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin listete er ein chronisches zer vikovertebrales Syndrom mit leicht - bis mittelgradiger Funktionseinschränkung, ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funk tionseinschränkung, eine Epicondylitits

humeri

radialis rechts und rezidivierende Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom auf .

Im Gegensatz zu den meisten Vorberichten (vgl.

Urk. 7/24, Urk. 7/34, Urk. 7/46) listete er ein

Impingementsyndrom der Schulter rechts nicht auf (vgl. Urk. 7/71/26).

Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, dass sie im Bereich der rechten Körperhälfte Schmerzen habe, die vom Auge über Stirn, Schädeldach, Hinter haupt ins Okziput und von der Schulter bis in das rechte Schulterblatt hinein ausstrahlen würden . Darüber hinaus habe sie im rechten Ellbogen lokale Schmer zen, ein zeitweiliges Taubheitsgefühl im Daumen der rechten Hand und rezidi vierende Kribbelparästhesien in den Langfingern IV und V der rechten Hand. Zudem habe sie fortgesetzt Schmerzen an der Halswirbelsäule, auch im Bereich der Brustwirbelsäule und im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/71/21).

Bei der klinischen Untersuchung vom 12. Januar 2017 habe sich die Halswirbel säule leicht- bis mittelgradig funktionseingeschränkt gezeigt. Es habe eine Druck dolenz über dem rechtsseitigen Okziput und über der rechtsseitigen paraverte bralen zervikalen Muskulatur bestanden (Urk. 7/ 71 /26) . Hinsichtlich der Wirbelsäulen seien im seitlichen Profil eine vermehrte Lordose der Lendenwirbel säule (LWS) und eine verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines Hohlrundrückens festzustellen gewesen. Die Rückenstreckmuskulatur sei dysba lanciert

erschienen und das Aufrichten aus der Rückenlage in den Langensitz sei mit Abstützen erfolgt. Die Beweglichkeit der LWS und BWS sei aber frei gewesen (vgl. Urk.

7/ 71 /24). Im rech t en Ellenbogen habe über dem Epicondylus

humeri

radialis

eine Druckempfindlichkeit und Schmerzzunahme bei isometrischer Anspannung gegen Widerstand des plantar flektierten Handge lenkes bestanden. Dies sei Ausdruck einer Epicondylitis

humeri

radialis . Diese Diagnose sei bereits durch die therapeutischen Massnahmen, die zur Besserung der Schmerzsympto matik ergriffen worden seien, bestätigt worden . Es würden lokale Querfriktionen zur Verbesserung des Stoffwec hsels durchgeführt. Ferner habe die Beschwerde führerin rezidivierende Hypästhesien

in den Fingern IV und V angegeben, die zum Zeitpunkt der Unte rsuchung nicht bestanden hätten. Es sei jedoch möglich, dass sie durch ein peripheres Neurokompressionssyndrom (Sulcus - ulnaris -Syn drom) ausgelöst worden seien . Letztlich

habe die Messung der Armumfänge keine Seitendifferenz gezeigt. Die kursorisch orthopädisch-neuro logische Untersuchung habe bei der Reflexprüfung eine seitengleiche mittel lebhafte Reflexauslösung der Brachioradialis (BRR), des Bizepses (BSR) und des Trizepses (TSR) gezeigt. Bei der Prüfung der motorischen Kraftentwicklung seien unspezifisch alle geprüften Muskelgruppen für Unterarmstreckung, Unterarm beugung, Faustschluss, Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Oberarm als kraftgemindert demonstriert worden. Im Gegensatz dazu habe eine deutliche Hohlhandbeschwielung beidseits von einer manuellen Aktivität gezeugt (Urk. 7/71/26).

D ie Beweglichkeit des rech ten Schultergelenks sei marginal eingeschränkt

gewesen (Urk. 7/71/26-27). Das heisse, sie sei gegenüber der Gegenseite etwa für 10 Grad in der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung einge schränkt gewesen (vgl. Urk. 7/71/24). Die Impingement zeichen nach Neer, Jobe und Hawkins seien negativ gewesen (Urk. 7/ 71 /24). Eine aktuelle Impinge ment symptomatik

habe sich nicht provozieren lassen .

In Würdigung der Vorakten erklärte der begutachtende Orthopäde, dass das anfänglich von Prof. Dr. E.___ am 4. Dezember 2015 erwähnte Karpaltunnelsyn drom (vgl. Urk. 7/10/5-7) nach einer MRI der Halswirbelsäule und nach einer kleinen lateralen Diskushernie mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts nicht mehr aufgeführt worden sei. Nach einer computertomogra phisch (CT)-gesteuerten Infiltration im Segment D5/6 rechts habe die Beschwer deführerin gestützt auf einen Befundbericht der Y.___ vom 29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24) keine Beschwerdelinderung, sondern eher eine Beschwerde zunahme gezeigt. Das widerlege den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den geklagten Beschwerden. Auch im Austri t tsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016

(vgl. Urk. 7/34/7-8) seien keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik festgestellt worden. Vielmehr seien myofasziale Befunde aufgeführt worden. Wei ter sei im Einklang mit dem Befundbericht des A.___ vom 31. August 2016 (vgl. Urk. 7/46) im hiesigen Gutachten der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts geäussert worden. I n der hiesigen Untersuchung seien keine

Hinweise auf eine Oligoarthirtis der Hände, wie im Befundbericht von Dr. D.___ vom 1 0. Oktober 2015 erwähnt (vgl. Urk. 7/10/8-9) vorgelegen. Vielmehr habe eine deutliche Ho h lhandverschwielung auf eine manuelle Aktivität hinge wiesen (Urk. 7/ 71 /27).

Zur Arbeitsfähigkeit meinte der Gutachter, dass a us orthopädischer Sicht keine Gesundheitsst örung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin eines Damenoberbekleidu ngsgeschäfts einschränke . Die Arbeitsfähigkeit in Verwei sungstätigkeiten sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe seien aber zu vermeiden (Urk. 7/ 71 /26-27). Im retrospektiven Verlauf sei die lange Phase der Arbeitsunfä higkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin halte sich für invalidisiert. Eine Motivation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar . Bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken und Dysba lancierung der Rumpfmuskulatur sei ein zielgerichtetes Muskelaufbautraining therapeutisch zu empfehlen (Urk. 7/71/27). 3.

E. 6 ). Mit Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 201

E. 7 (Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Schrei ben vom 28. November 2017 (Urk.

10) liess die Versicherte das Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen . Am 30. November 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am

16. Januar 2018 verzichte te

die Versicherte

auf eine Replik (Urk. 12), was der IV-Stelle am

19. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Auf die Vorbringen

und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Im Fachgutachten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/71/32-44) nannte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.0; Urk. 7/71/40).

Die Beschwerdeführerin habe von Stimmungsschwankungen, Ängsten und Panik attacken berichtet. Sie habe einerseits von aktuell bestehenden häuslich-familiären Konflikten erzählt und andererseits die anhaltende Schmerzsympto matik erwähnt, welche zu vermehrter Reizbarkeit führe. Sie meinte weiter, dass ihr Konzentrationsvermögen nachgelassen habe (Urk. 7/71/33-34).

Unter dem Titel psychiatrischer Befund hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerde führerin habe zunächst ohne erkennbare Schonhaltung auf dem Patientenstuhl Platz genommen. Weiter habe sie das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgt. Auch gegen Ende der Exploration hätten Aufmerksamkeit, Konzentrations ver mö gen und Ausdauer nicht nachgelassen. Die von ihr anamnestisch angegebenen kognitiv-mnestischen Einbussen hätten sich im klinisch-psycho pathologischen Befund nicht widerspiegelt. Sie habe zwar im inhaltlichen Denken eine vermehrte Beschäftigung mit Selbstwertzweifeln und Zukunftsängsten sowie negativen Kognitionen gezeigt. Sie sei aber gedanklich weder in depressiven Gefühlen, noch in Ängsten oder im Schmerzerleben gefangen geblieben. Stets habe sie gedank lich aus negativen Kognitionen gelöst werden können. Ferner seien Willenskraft und Antrieb vorhanden gewesen. Gelegentlich habe das Durchhaltevermögen aber eine Spur reduziert gewirkt. Die Stimmungslage sei ernst, gelegentlich auch leicht zum depressiven Pol gedrückt gewesen. Durchgehende Depressivität habe sich nicht gefunden. Vielfach habe sie auch zum positiven Pol mitschwingen können. Gelegentlich habe sie gelächelt, wobei im Hintergrund allerdings etwas selbstunsicher-verlegene Momente aufgetaucht seien. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei allenfalls eine Spur reduziert gewesen. Der psychopathologische Befund sei zu keinem Zeitpunkt von auffallenden Ängsten geprägt gewesen. In der Primärpersönlichkeit sei die Beschwerdeführerin etwas asthen -selbstunsicher erschienen und sie habe auch einzelne ängstlich-vermeidende Züge aufgewiesen. Letztendlich sei sie aber durchaus in der Lage gewesen, mit ausreichender Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder gar einer andauernden Persönlich keitsänderung entsprechend den Kriterien des ICD-10 nicht zu stellen gewesen sei (Urk. 7/ 71 /38 40).

Unter dem Titel „Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Psychiatrie” erklärte der begutachtende Psychiater, dass es bei der Beschwerde führerin seit 2003 zu rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung gekommen sei. Unter psychopharmakologischer Behandlung sowie unter laufender, psychiatrisch-psychotherapeutischer Gespräche sei jeweils eine Stabilisierung eingetreten. In den letzten Jahren sei, niedrig dosiert, eine antide pressive Behandlung über den Hausarzt mit Citalopram beziehungsweise Esci talopram erfolgt. Bei seit 2016 wieder exazerbierenden Depressionen habe die Beschwerdeführerin die Fachbehandlung bei Dr. I.___

wiederaufgenommen . Eine gewisse Stabilisierung sei eingetreten. Es gebe aber vielfältige Belastungsfakto ren, die immer wieder zu depressiven Einbrüchen führen würden, einerseits anhaltende, in den letzten Wochen wieder exazerbierende Schmerzen im Zervi k o brachialbereich, andererseits eine wenig zufriedenstellend erlebte, häusliche Situation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die von der Beschwerde führerin geklagten Ängste, welche sie teilweise auch als Panik apostrophiere, würden nach hiesiger Einschätzung in der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit depressiven Episoden aufgehen. Eine eigenständige Diagnose einer Angsterkrankung beziehungsweise Panikstörung werde daher nicht gestellt.

Ausserdem liessen sich die geklagten Schmerzen nicht einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zuordnen, weil eine massgebliche Ver knüpfung der Entwicklung des Schmerzsyndroms mit einem schwerwiegenden, innerseelischen Konflikt nicht vorliege und auch so schwere psychosoziale Belastungsfaktoren in enger Verbindung mit der Entwicklung der Schmerzen nicht bestanden hätten. Vielmehr sei von einer depressiv bedingten Schmerzver arbeitungsstörung auszugehen. Aktuell liege das Bild einer le ichten depressiven Episode vor (Urk. 7/71/40-41).

Zu den Standardindikatoren (vgl. vorne E. 1.3) stellte der psychiatrische Gut ach ter Folgendes fest (Urk. 7/71/42-43) :

Die diagnoserelevanten Befunde seien derzeit aus psychiatrischer Sicht leicht aus geprägt und würden die Annahme einer leichten depressiven Episode im Rahmen d er seit vielen Jahren bekannten, rezidivierenden depressiven Störung begründen.

Unter der laufenden psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich der Psychopharmakotherapie sei eine gewisse Stabi lisierung im Sinne einer Teilremission erkennbar. Die Prognose sei günstig. Eine vollständige Remission der Depression sei aber noch nicht eingetreten. Ein gliederungsmassnahmen seien in den letzten Monaten nicht erfolgt.

Hinsichtlich Komorbiditäten würden neben der rezidivierenden depressiven Stö rung degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen.

Die Beschwerdeführerin verfüge in vielerlei Hinsicht über gute, persönliche Ressourcen. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert liege nicht vor. Zudem bestehe eine rseits ein ausreichend stabiles soziales Umfeld. Andererseits bestehe eine nicht zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die sozialen Kontextfakt o ren seien daher nicht vollumfänglich als positiv einzuschätzen.

Es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

Ein Leidensdruck liege vor. Die Beschwerdeführerin nehme Therapiea ngebote wahr und sie berichte über sehr intensive ergotherapeutische und physiothera peutische Interventionen sowie die regelmässige Teilnahme an der medizinischen Trainingstherapie.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Optik um 20 % reduziert wegen der mit der Depres sion einhergehenden Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen mit ver stärkt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dysfunktionaler Beschwerde ver arbeitung. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit, und zwar seit dem Austritt aus dem A.___ im August 201 6. Zuvor habe aus psychiatrischer Sicht bei mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeits fähigkeit von etwa 60 bis 7 0 % vorgelegen (Urk. 7/71/42-43) . 3.

E. 9 Die RAD-Ärzte Dr.med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, und Dr.med. K.___, Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, erach teten die

B.___ -Gutachten in ihren Stellungnahmen vom 6. und 7. März 2017 (Urk. 7/81/6)

für schlüssig. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin ge kommen. 3.1 0

Am 4. Juli 2017 bestätigte der Rheumatologe Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation,

im Wesentlichen die frühere n Diagnosen von Dr. F.___

(vgl. Urk. 7/34) und vom A.___ (vgl. Urk. 7/46), indem er ein chronisch

z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 rechts, ein anamnestisches

Impingementsyndrom der Schulter rechts nach einmaliger Infiltration im Juni 2016 und eine depressive Entwicklung diagnostizierte . Er sehe bei der Beschwerdeführerin noch therapeutisches Poten tial, weshalb er sich nicht primär um die Frage der Arbeitsfähigkeit gekümmert habe, sondern lediglich eine von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit übernommen habe (Urk. 3/6). 4. 4. 1

Die

B.___ -Fachgutachten vom

18. Januar und 14. Februar 201 7 basieren unter anderem auf den Ergebnissen von Messblättern für obere Gliedmassen vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/71/29-31) und von einem Laborbefund des M.___ vom

13. Februar 2017 (Urk. 7/71/40). Ihnen liegen die orthopädisch- traumatologische und die psychiatrische Untersuchung

vom

12. Januar und 13. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/71/20-47) zu Grunde. Die Vora kten wurden berück sichtigt (vgl. Urk. 7 /7 1 / 3-7) .

Die Gutachter führten jeweils eine Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 7 /7 1 / 2 0 -25, Urk. 7 /7 1 / 3 2 -40).

Es ist zwar richtig, dass sich bei der Anamneseerhebung durch Dr. G.___ ein vereinzelter Fehler eingeschlichen hat, indem der Arzt ausführte, die Versicherte habe auf der linken Körperseite am letzten Arbeitstag eine grosse Schwäche erlitten (Urk. 7/71/22), hatte es doch die rechte Seite betroffen. Ganz klar wurde jedoch in der Folge vor allem die von der Versicherten

als schmerzhaft beklagte dominante rechte Kör perseite exploriert und von den Gutachtern in die Beurteilung einbezogen, die Kritik von der Beschwerdeführerin deswegen (Urk. 1 S. 6), die das Gutachten als unbrauchbar darstellt, stösst ins Leere. Weiter

beantwortet d as Gesamtgutachten die gestellten Fragen bidisziplinär (Urk. 7/71/12-18).

Das psychiatrische Gutach ten äussert e sich explizit zu den Stan d ardindikatoren, die zur Beurteilung der Auswirkungen von psychischen Leiden auf das Leistungsvermögen relevant sind (vgl. Urk. 7/71/42-43).

Es wurde über den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung berichtet (Urk. 7/71/21, Urk. 7/71/34-35). Die Gutachter setzten sich soweit mög lich mit (zum Teil) anderslautenden Beurteilungen auseinander (vgl. Urk. 7/71/27, vgl. Urk. 7/71/43). 4. 2

Zur somatischen Gesundheitssituation gilt es ferner festzuhalten, dass der begut achtende Rheumatologe Dr. G.___

gestützt auf die erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/21-25) nachvollziehbar ein chronisches zerviko vertebrales Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Fun ktionsein schränkung fest stellte (vgl.

Urk. 7 /7 1 / 26) . Er stell t e einleuchtend dar, dass die klinische Unter suchung (vgl. Urk. 7/71/23-24, Urk. 7/71/30) eine regelrechte HWS-Lordose gezeigt hatte und ein diffuser Palpationsschmerz über den okzipi talen und parazervikalen Sell’schen Irritationspunkten rechts ohne punktuelle Abgrenz barkeit festgestellt werden konnte. Die Halswirbelsäulen beweglichkeit war für die Reklination und Seitneigung nach rechts funktionsein ge schränkt (vgl. Urk. 7/71/30) . Weiter erklärte er in Würdigung der Vorakten

(vgl. Urk. 7/71/27, Urk. 7/24/2) nachvoll ziehbar,

dass die CT-gesteuerte Infiltration im Segment D5/6 keine Beschwerde linderung, sondern eher eine Beschwerdezunahme gezeigt habe, was den ursäch lichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den g eklagten Beschwerden widerlege.

Vor diesem Hintergrund s ch eint eine allfällige radikuläre Reizung des Halswirbels C6 rechts, welche die behandelnden Rheumatologen in ihren Berichten festhalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1-2, Urk. 7/46, Urk. 3/6), nicht im Vordergrund zu stehen. In der Diagnoseliste vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) schwächte Dr. F.___ seine Diagnose eines zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts im Gegensatz zu seinen Vorberichten (vgl. Urk. 7/24/1, Urk. 7/34/1) insofern ab, als er sie mit dem Zusatz mit „mögliche r ” inter mittierende r

radikulären Reizung C6 rechts auflistete . Der orthopädische Gutach ter sah den Grund für die wechselhafte Sc hmerz symptomatik vordergründig in der Muskulatur

(vgl. Urk. 7/71/26) und er s ah sich darin durch den Austrittsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016 (Urk. 7/34/7-8) bestätigt (vgl. Urk. 7/71/27) . Das ist nicht zu beanstanden, zumal a uch der Chiropraktiker Dr. C.___, Chiropra ktiker SCG/ECU, in seinem Bericht vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80/1) nach einer Röntgenuntersuchung am 23. März 2017 die muskuläre Komponente als enorm wichtig

erachtet e . Die anderslautenden Beurteilungen vermögen die gutachterliche Diagnose damit ins gesamt nicht in Frage zu stellen, so dass von dieser auszugehen ist .

Davon abge sehen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens ent scheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Des Weiteren verneint e der begutachtende Orthopäde gestützt auf seine m

auf Messblättern der oberen Gliedmassen basierenden orthopädischen Befund (vgl.

Urk. 7/71/24,

vgl. Urk. 7/71/29-31) nachvollziehbar eine Impingement sympto matik (vgl. Urk. 7/71/27).

Er erklärte, dass kein Hinweis für eine Schulter gelenkinstabilität best anden habe und dass die Impingementzeichen nach Neer, Jobe und Hawkins negativ gewesen seien. Die Beweglichkeit des rechten Schul tergürtels sei nur marginal eingeschränkt gewesen, was heisse, für etwa 10 Grad in der Seitwärts - und Vorwärtsbewegung gegenüber der Gegenseite (vgl.

Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/30) .

Anstelle eines Impingementsyndroms in der rechten Schulter stellte er einen deutlichen Druckschmerz über dem Epiconylus

hu m eri

radials rechts fest (vgl. Urk. 7/71/24). Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass der Gutachter lediglich eine Epicondylitis

humeri

radials rechts diagnosti zierte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies steht denn auch im Einklang mit dem Bericht von Prof. Dr. E.___, der am 4. Dezember 2015 Ansatztendinosen am radialen Epico nylus

humeri festhielt (vgl. Urk. 7/10/5-7). Auch die Klink für Rheumatologie des Z.___ e rwähnte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/41/1) kein Impingementsyndrom der rechten Schulter. Die anderslauten den Beurteilungen, welche allesamt ein Impingementsyndrom der Schulter rechts enthalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1, Urk. 7/46, Urk. 7/78/4, Urk. 3/6), vermö gen nach dem Gesagten die gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen .

Von der gutachterlichen Diagnose einer Epicondylitis

humeri

radials ist folglich auszugehen.

Im Übrigen ist es gestützt auf die weiteren Untersuchungsbefunde (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/30) und die gutachterliche Beurteilung (Urk. 7/71/26-27) nachvoll zieh bar, weshalb der begutachtende Orthopäde ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung

feststellte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies e Diagnose steht im Wesentlichen im Einklang mit jener des Rheumatologen Dr. F.___, der in seinem Bericht

vom

29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24/1) die Diagnosen eines rezidivierenden thorakospondylo genen Schmerzsyndroms und eines chronisch rezidivierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms rechts festhielt . I n den Verlauf sberichten

bestätigte Dr. F.___ diese Diagnosen (vgl. Urk. 7/34/1, Urk. 7/78/4) . Auch die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41) und des A.___ (Urk. 7/46) äusser t e n sich in dieser Hinsicht im Wesentli chen übereinstimmend . Von der eingangs erwähnten gutachterlichen Diagnose ist folglich auszugehen.

Die Röntgenuntersuchung vom Chiropraktiker Dr.

C.___ vom 23. März 2017 (Urk. 7/80/1) führt nicht zu einer anderen Auffassung .

Weiter stellte der orthopädische Gutachter anhand der erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/24,

Urk. 7/71/29) einleuchtend die Diagnose von rezidivieren de n Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/71/26). In Über ein stimmung dazu äus serten die Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41/1) und das A.___ (Urk. 7/46) einen Verdacht auf ein

Sulcus-ulnaris-Snydrom rechts. Zwischen zeitlich stellte auch Dr. F.___ diese Ver dachtsd iagnose (vgl. Urk. 7/34/1).

Der begutachtende Orthopäde äussert e sich ferner

in Würdigung der Vorakten

auch dazu, weshalb ke in Karpaltunnelsyndrom und keine

Ol i goarthritis

der Hände anzunehmen seien (vgl. Urk. 7/71/27). Vielmehr sei gestützt auf seine Untersuchung eine deutliche Ho h lhand b eschwielung festgestellt worden, welche auf eine manuelle Aktivität hindeute (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/27). Das ist schlüssig und stellt erhebliche Auswirkungen der Schmerzen auf das Aktivitäts niveau in Frage . Jedenfalls ist v on den beiden eingangs erwähnten Diagnosen nicht

auszugehen.

Mit diesen aus somatischer Sicht relativ geringfügigen Einschränkungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin als zumutbar erachteten. Das zervikovertebrale Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Funktionseinschränkung

(vgl. Urk. 7/71/26) macht sich insofern bemerkbar, als Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe ver mieden werden sollten (vgl. Urk. 7/71/27).

Es ist aber im Übrigen gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 7/71/24-27) mit dem begutachtenden Orthopäden anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg auszu üben (vgl. Urk. 7/71/27). Dieses Belastungsprofil lässt die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin

– allenfalls unter Zuhilfenahme einer Leiter für höhere Regale

– nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu. Es leuchtet daher auch ein, dass die anam nestisch geschilderte lange Phase der Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des Gutachters nicht orthopädisch begründbar ist (vgl. Urk. 7/71/27). Daran ändert die Diagno seliste von Dr. F.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) nichts, weil wie vorne erwähnt - rechtsprechungsgemäss eben nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) und sich aus dieser Diagnoseliste nicht entnehmen lässt, inwiefern sich die anderslautende n Diagnose n längerfristig erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würde n . Auch die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr. D.___ (vgl. Urk. 3/5) und die Äusserungen des Rheumatologen Dr. L.___

(Urk. 3/6) vermögen vor dem Hintergrund der schlüssigen gutachterlichen Darle gungen nicht zu überzeugen . 4. 3

4. 3 .1

Zur psychischen Gesundheitssituation gilt es festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter i m Einklang mit den Vorberichten behandelnder Ärzte (Urk. 7/34, Urk. 7/41, Urk. 7/46) vom Mai bis Ende August 2016 von einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades aus geht (vgl. Urk. 7/71/43) . In schlüssiger Weise erläutert e er danach, dass

aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 7/71/38 39) seit dem Austritt aus dem A.___ im August 2016 von einer leichten rezidivierenden Depression auszugehen ist (vgl.

Urk. 7/71/40-41, Urk. 7/71/43) . In diesem Sinne übereinstimmend berichtet e auch der Rheumato loge Dr. L.___ am 4. Juli 2017 (Urk. 3/6) von einer depressiven Entwick lung.

Der psychische Gesundheitszustand ist also unum stritten. Von den gut achterlich erwähnten Diagnosen ist daher im Nachfolgenden auszugehen. 4. 3 .2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte d er psychiatrische Gutachter für den Zeitraum des Vorliegens einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % und für die Zeit, ab der von einer leichtgradigen Depression ausgegangen wird, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urk. 7/71/42-43).

Die Äusserungen des psychiatrischen Gutachters zur Ausprägung der diagnose inhärenten Befunde,

zum Behandlungs erfolg, zur Behandlungs resistenz, zu de n Komorbiditäten sowie zu den persönlichen und sozialen Ressourcen (vgl. Urk. 7/71/42-43) sind nachvollziehbar .

Sie

würden eine geringfü gige funk tionelle Einschränkung, wie sie der psychiatrische Gutachter Dr. H.___

attestiert hat, nicht per se aus schliessen .

Hinsichtlich der Ausführungen unter der Kategorie Konsistenz fehlt es jedoch an schlüssigen medizinischen Begründung en . E rstens erklärte d er begutachtende Gutachter pauschal, es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. Urk. 7/71/43).

Bezüglich des Aktivitä tenniveaus lässt sich der Aktenlage aber entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin die Zwillinge weck t, sie für die Schule fertigmach t, für sie mittags und abends das Essen vorbereite t, sich noch mit ihnen beschäftig t und sie gegen 21 Uhr ins Bett bring t (vgl. Urk. 7/ 71 /34) . Zudem fährt sie auch Auto (vgl.

Urk. 7/ 71 /35) . Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, dass Unternehmungen wie Veranstaltungs besuche, Kinogänge oder Ausflüge durchaus vor kämen . Sie mache mit den Kindern gerne einen kleineren Ausflug. Letztlich sei ma n im Sommer vergange nen Jahres in Sardinen und im Herbst in Serbien gewesen. Für die Frühlingsferien sei eine weitere Reise nach Serbien geplant (Urk. 7/ 71 /35). Gestützt auf die se

A ngaben der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung, zum Autofahren, zur Frei zeitgestaltung und zu Ferienreisen sind in keinem dieser Lebensb ereiche Ein schränkung en des Aktivitätsniveaus ersichtlich. Einzig die Haushaltsführung erscheint gemäss ihren Ausführungen beeinträchtigt, weil es ihr schwer falle Staub zu saugen und Wäsche aufzuhängen (vgl. Urk. 7/ 71 /34). Diese Beeinträch tigungen scheint die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Darlegungen jedoch auf Einschränkungen der körperlich en Belastbarkeit zurückzuführen und nicht etwa auf psychische Beschwerden. Angesichts des Aktivitätsniveaus in mit dem Beruf vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 7/71/34-35) wäre eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit als Verkäuferin, die mit psychischen Beschwer den begründet wäre, ungleich mässig ausgeprägt. Das wäre inkonsistent. Eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit erscheint daher insoweit entgegen den Ausführungen des begut achtenden Psychiaters nicht als angezeigt.

Zweitens begründet der begutachtende Psychiater den behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck vorder gründig mit Therapien, die das somatische Leiden behandeln (vgl. Urk. 7/71/43), was nicht schlüssig ist, weil es hier um einen all fälligen Leidensdruck im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden geht.

Folg lich genügen die gutachterlichen Äusserungen zu den Indikatoren nicht den nor mativen Vorgaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Die psychisch bedingte gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

kann daher mangels Schlüssigkeit nicht übernommen werden. Trotzdem können die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung bei der vorliegen den Sachlage durch das Gericht beurteil t werden

(U rteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; vgl. v orne E. 1.2-1. 4) : 4. 3 .3

Der begutachtende Psychiater Dr. H.___

schreibt im Gutachten, dass die diagnoserelevanten Befunde leicht ausgeprägt seien und stellt daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode (ICD-10 F33.0; vgl.

Urk. 7/71/42). In der Begutachtung der Beschwerdeführerin hat er tatsächlich nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben (Urk. 7/ 71 /38-40). Unter diesen Umständen erscheint es fragwürdig, ob überhaupt ein Leiden von erhebli cher Ausprägung ausgewiesen ist.

Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist weiter der Behand lungserfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Aus gang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3. 2.1). Zu diesem Punkt hielt Dr. H.___ in Übereinstimmung mit seiner psychiatrischen Beurteilung (vgl. Urk. 7/71/40-41) widerspruchsfrei fest, dass unter der laufenden psychiatri schen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung ein schliesslich der Psychopharmakotherapie eine gewisse Stabilisierung im Sinne einer Teil remission erkennbar war, wenngleich noch keine vollständige Remission der Depression eingetreten war (Urk. 7/71/42). Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei aber gut (vgl. Urk. 7/71/43). Vor diesem Hintergrund ist ein Behandlungser folg respektive keine Behandlungsresistenz a nzunehmen .

Nebst der leichten rezidivierenden Depression erwähnt der psychiatrische Gut achter in korrekter Weise degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewe gungs apparat, wie sie sich aus dem orthopädisch-rheumatologischen Fachgut achten (Urk. 7/71/20-28) ergeben würden (Urk. 7/71/42). Den soma tischen Diagnosen i st in Wechselwirkung mit dem psychischen Leiden ressou r c en hem mende Wirkung beizumessen .

S ie sind somit rechtsprechungsgemäss als rechtlich bedeutsame Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1).

Bei der Kategorie Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) können keine auf fälligen Persönlichkeitsaspekte genannt werden, die für die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkend auffallen würden. Eine Persönlichkeitsstörung liegt nicht vor. Der begutachtende Psychiater erwähnt gute persönliche Ressourcen in komplexen Ich-Funktionen (Urk. 7/71/42). Er schreibt, dass die Beschwerde führerin durchaus in der Lage sei, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegen über und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/39/47),

weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen etwas asthen -selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Eindruck hinterlässt, nicht entscheidend ins Gewicht fällt .

Hinsichtlich des sozialen Kontexte s sind

mobilisierende Ressourcen vorhanden, weil die Beschwerdeführerin neben ihren Eltern und Kindern über einen intakten und verlässlichen Freundesreis verfügt (vgl. Urk. 7/71/37) und sich gerne mit Kolleginnen trifft (Urk. 7/71/3). Das dürfte sich auf eine berufliche Tätigkeit positiv auswirken. Jedoch bestehen auch die nicht ganz zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten, die sich in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter e her negativ auf das Leistungsvermögen auswirken dürfte n (vgl. Urk. 7/71/42) .

Dass die Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen nicht in einem Masse eingeschränkt ist, das mit der gutachterlich attestierten 20%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich übereinstimmt, wurde dargelegt

(vgl. vorne E. 4.4.2).

Letztlich gilt es hinsichtlich des Leidensdrucks Folgendes festzuhalten: Gemäss Aktenlage wurde die Beschwerdeführer im Jahre 2003 von einem Dr. I.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut. Danach ha be sie jahrelang keine solche Behandlung mehr gem acht, jedoch die Antidepressiva

durch den Haus arzt Dr. D.___ erhalten. Seit 2016 sei sie wieder in Fachbehandlung bei Dr. I.___ . Sie konsultiere ihn alle zwei bis drei Wochen (vgl. Urk. 7/71/41). Vor diesem Hinter grund ist in dem Sinne ein konstantes Verhalten ersichtlich, als dass die Beschwerdeführerin seit den verstärkten psychischen Beschwerden im Mai 2016 nebst den Psychopharmaka wieder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat. Somit ist im Ergebnis

mit dem psychiatrischen Gutachter

– jedoch mit anderer Begründung (vgl. Urk. 7/71/43)

festzuhalten, dass ein gewisser Leidensdruck feststellbar ist . 4. 3 .4

Insgesamt betrachtet ist aufgrund der geringen Ausprägung des psychischen Leidens, aufgrund de s Behandlungserfolg s und der nicht ausgewiesenen Behand lungsresistenz, sowie aufgrund de s erheblichen Aktivitätsniveau s in mit dem Berufsbereich vergleichbaren Lebensbereichen mit überwiegender Wahrschein lichkeit von keinem psychischen Gesundheitsschaden auszugehen, der die gut achterlich attestierte 20%ige Einschränkung zu rechtfertigen vermöchte .

Der Leidensdruck fällt nicht derart stark ins Gewicht, weil einerseits vom Jahr 2003 bis 2016 und damit über eine lange Zeit keine

ambulante

psychiatrische Behand lung notwendig war, und anderseits, weil noch nie eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden hat . Daran änder t in der umfassenden Gesamtbetrach tung die vorhandene somatische Komorbidität und die insoweit plausible Dar stellung des Psychiaters, es liege aufgrund einer

dysfunktionalen Beschwerdever arbeitung eine Reduktion der psychischen Grundfunktion v or (vgl. Urk. 7/71/43), nichts. Sie erscheint im Gesamtkontext nicht erheblich. Letztlich ist es angesichts des eruierten funktionellen Schweregrads der psychischen Störung und anhand der Gesichtspunkte des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch nicht nachvoll ziehbar, weshalb sich die gutachterlich erwähnte verstärkt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung (vgl.

Urk. 7/71/43) funktionell auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit auswirken sollte.

Folglich ist für den eingangs umschriebenen Zeitraum von keinen funktio nellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4

Aus dem Gesagten folgt, dass dem bidisziplinären Gutachten mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ohne überwiegende Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe (Urk. 7/71/10), gefolgt werden kann. Diese Arbeit kann die Versicherte zu 100 % ausüben. Dazu sind die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin und auch eine Vielzahl anderer angepasster Tätigkeiten zu zählen.

Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 197 2, Mutter von Zwillingen , geboren 2005, absol vierte die Fachhochschule für Detailhandel ( vgl. Urk. 7/1/3, Urk. 7/2) . Sie arbei tete zuletzt bis am 31. August 2015 in einem 80%-Pensum als Filialleiterin in ei nem Kleider geschäft . Ab dem
  2. August 2015 war sie infolge von rechts beton ten Nacken-Arm-Schmerzen, Missempfindungsstörungen in den Fingern und Kraftlosigkeit (vgl. Urk. 7/71/26) zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet (vgl.   Urk.  7/10 /13 , Urk. 7/71/23) . Am
  3. Dezember 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2 ). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per
  4. März 2016 aufgelöst (Urk. 7/11, Urk. 7/42) .      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen . Sie führte ein Standortgespräch durch ( Urk.  7/8), holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/ 9 ), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 7/1 1 ) , zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Elipslife (Urk. 7/10) bei und gewährte eine Eingliederungsberatung (Urk. 7/21) . Mit Mitteilung vom
  5. Februar 2016 (Urk. 7/2 0 ) erklärte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen für abgeschlossen. Sie holte im weiteren Verlauf den Arztbericht des Zentrums für Rheuma und Knochenerkrankungen der Y.___ vom 29. März 2016 ein (Urk. 7/24) , zog weitere Akten der Kranken tag geldversicherung Elipslife bei (Urk. 7/30) und lie s s den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen (Urk. 7/31/3-4).      Ausgehend von der Qualifikation als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haus halt tätig und vom Fehlen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden s (vgl.   Urk. 7/31/4) , stellt e die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/32) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. August 2016 (Urk. 7/33) Ei nwand. Gleichzeitig reichte sie einige Arztberichte ein ( Urk. 7/34) . Am 1. September 2016 liess die Versicherte, vertreten durc h Rechtsanwalt Massimo Aliotta , eine Einwandergänzung einreichen (Urk. 7/43). Zusammen mit dieser reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht der Klinik für Rheumato logie des Z.___ (Urk. 7/41) betreffend den Aufenthalt im Zeit raum vom 24. Mai bis 8. Juni 2016 ein . Am 5. Oktober 2016 reichte er ausserdem den definitiven Austrittsbericht des A.___ betreffend den Aufenthalt der Versicherten vom 13. Juli bis 6. August 2016 ein (Urk. 7/46-47). D ie IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin beim B.___ bidisziplinär orthopädisch und psychiatrisch begut achten . Das Gesamtgutachten wurde am 1. März 2017 erstattet (Urk. 7/71 ; ortho pädisch- traumatologisches Gutachten vom 1
  6. Januar 2017 [Urk. 7/71/20 31] und psychiatrisches Gutachten vom
  7. Februar 2017 [Urk. 7/71/32-47]). Die IV Stelle holte erneut die Meinung des RAD ein (Urk. 7/81/5-6). Am 17. Mai ,
  8. Juni und 5. Juli 2017 liess die Versicherte zu den B.___ -Gutachten (Urk. 7/71) und den Ausführungen des RAD (Urk. 7/81/5-6) Stellung nehmen ( vgl. Urk. 7/76 , vgl. Urk. 7/79 , vgl. Urk. 7/82 ) und weitere Arztberichte einreichen (Urk. 7/78 , Urk. 7/80 ) . Mi t Ver fügung vom
  9. Juli 2017 (Urk. 7/85 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invaliden rente ohne den Bericht von Dr.  C.___ , Fachchiropraktiker SCG/ECU , vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80) gewürdigt zu haben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Juli 2017 [Urk. 7/81]) . Diese Verfügung hob sie am 10. Juli 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/86). Am 26. Juli 2017 verfügte sie erneut die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 =  Urk. 7/90).
  10. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017 liess die Versicherte am
  11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom
  12. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei zur Klärung ihrer invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche ein medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen . Eventua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, ein neues ver waltungsexternes medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen, um sodann neu über ihre invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden . Ausserdem seien ein zweiter Schriftenwechsel und gestützt auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine öffentliche Ver handlung durchzuführen. Zusammen mit der Beschwerde liess sie weitere ärztli che Unterlagen einreichen (Urk. 3/ 5- 6 ). Mit Beschwerdeantwort vom
  13. Oktober 201 7 (Urk.   6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Schrei ben vom 28. November 2017 ( Urk.  10) liess die Versicherte das Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen . Am 30. November 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am
  14. Januar 2018 verzichte te die Versicherte auf eine Replik (Urk. 12 ) , was der IV-Stelle am
  15. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).      Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  17. 2      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE   140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  18. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdi gung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  19. März 2018 E. 4.2.1).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1
  20. März 2018 E. 7.4) .
  21. 4      Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keits schätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E.   3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff.  3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). 1.5      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  22. 6      Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2
  24. Juli 2017 einen Rentenanspruch, weil sie der Auffassung war, dass ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei . Sie habe ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie) bei der B.___ in Auftrag gege ben, auf welches abzustellen sei. Gestützt darauf sei a us orthopädischer Sicht eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe sich der psychische Gesundheitszustand u nter laufender psychiatrischer Behandlung verbessert. Die Prognose sei gut. Insgesamt habe d as bidisziplinäre Gutachten zwar gesundheitliche Einschränkungen bestätigt. Diese seien aber nicht schwer wiegend, weshalb sie nicht durch die Invalidenversicherung versichert seien (Urk. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesent lichen geltend machen, auf das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidis ziplinäre Gutachten der B.___ könne aus diversen Gründen nicht abgestellt werden . Daher habe das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Eventuell sei ein solches durch die Beschwerdegegnerin zu beschaffen. Erst nach Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens könnten über ihre invalidenversi cherungsrechtlichen Ansprüche befunden werden (Urk. 1).
  25. 3.1      Der Hausarzt, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 1
  26. Oktober 2015 in einem Bericht die Diagnose einer seronegativen Oligoarthritis der Hände . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Ende Oktober 2015 sei wieder mit einer Arbeitsaufnahme zu rech nen (Urk. 7/10/8-9). 3.2      Am 4. Dezember 2015 nannte Prof. Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes Karpaltunnel syndrom rechts und Ansatztendinosen am radialen und ulnaren Epicondylus humeri (Urk. 7/10/5-7) . Es habe bereits Karpaltunneloperationen gegeben, und zwar vor 12 Jahren rechts und vor 8 Jahren links. Der Operationserfolg sei gut gewesen. Seit Anfang September 2015 bestünden aber wieder Beschwerden am Hand gelenk rechts. Gestützt auf die neurologischen Befunde sei die Beschwerde führerin dennoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/6). 3.3      Im Bericht vom 29. März 2016 (Urk. 7/24) stellte Dr. med. F.___ , unter anderem Facharzt für Rheumatologie und Rheumatologe im Zentrum für Rheuma und Knochenerkrankungen in der Y.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit die Diagnosen eines zervi k ospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit intermittierender radikulärer Reizung C6 rechts, eines rezidivierenden thorakos pondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen rezidivierenden lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts und eines Impingementsyndroms der Schul ter rechts .      Die Beschwerdeführerin habe über ausgeprägte Schmerzen im rechten Arm geklagt, die vom Nacken zum Ellbogen und bis zur Hand ausstrahlen würden (Urk. 7/24/2). Nach einer Magnetresonan z tomographie (MRI) der Halswirbelsäule am 4.  November 2015 durch den Chiropraktiker sei eine kleine laterale Diskusher nie zwischen dem 5. und 6.  Halswirbelkörper (HWK) und eine begleitende Unkarthrose mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts aufgefallen. Nach einer computertomographisch (CT) gesteuerten Infiltration auf dem Niveau HWK 5/6 hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin dann allerdings zugenommen. Bei einer neurologischen Abklärung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Weiter habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Thorax und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein geklagt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich eine muskulär insuffiziente Wirbelsäulen-Stabili sierungsfähigkeit und degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Es zeigten sich ausgeprägte Triggerpunkte im Glutaeus medius und minimus rechts, Tractus iliotibialis , piriformis . Das Impingementsyndrom an der rechten Schulter sei durch eine sonographie - gesteuerte Infiltration am 2 4 . Februar 2016 bei der Bursa subdeltoidea rechts mit Kenacort und Lidocain behandelt worden (Urk. 7/24/ 3 ). Es bestünden kleinere Ans atzirregularitäten der gemeinsa men Handextensorenursprünge am Epicondylus humeri ra d ialis im Sinne einer abgeheilten Epicondylitis (Urk. 7/24/2). Insgesamt sei die Prognose unter gezieltem Stabilisationstraining und r ücken-ergonomischem Verhalten günstig (Urk. 7/24/3). Es sei eine aktive Physiotherapie zur Stärkung der musku lären Wirbelsäulen-Stabilisierungsfähigkeit geplant (Urk. 7/24/1).           Die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin sei aus medizinscher Sicht zumutbar, wenn repetitives Hantieren mit Lasten von grösser als 5 Kilogramm vermieden werden könne und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit für vermehrte Pausen (z.B. 15 Minuten alle 2  Stunden) und für Lagewechsel habe . Aufg rund der Dekonditionierung sei initial ein 70 %- bis 80%-Pensum optimal , nach circa 4 Wochen ein 100%-Pensum . Aus rheumatologischer Sicht bestehe hierbei keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/24/3). 3.4      Vom 24. Mai bis am 8. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hospitalisiert. Die Zuweisung war aufgrund des Versagens ambulanter Therapiebemühungen betreffend des chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms erfolgt (Urk. 7/41/2). Die Ärzte sahen die geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit einer Wirbel säulen fehl stellung und – fehlhaltung , segmentalen Dysfunktionen, Hal tungs insuffizienz mit muskulären Dysbalancen und sekundären myofaszialen Befunden. Weiter wur den die Diagnosen eines Verdacht es auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts nach einer sonographisch festgestellten lokalen Verdickung des Nervus ulnaris und einer im Mai 2016 mittelgradigen rezidivierende n depressive n Störung gestellt (Urk. 7/41/1). Im angestammten Beruf habe die Arbeits un fähigkeit vom Beginn der Hospitalisation bis am 20 .  Juni 2016 100 % betragen (Urk. 7/41/3). 3.5      Im Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/34) bestätigte der Rheumatologe Dr.  F.___ seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/24) . Er erhob nach wie vor die Diagnose ein es Impingementsyndrom s rechts, diesmal mit rezidivierender Bursitis subdeltoide a , wobei hierbei am 24. Juni 2016 eine weitere Infiltration mit Kenacort und Lidocain stattgefunden habe. Ausserdem erwähnte er ebenfalls die Verdachtsdiagnose des Sulcus - ulnaris -Syndroms rechts und eine rezidivierende depressive Störung, progrediente mittelgradige Episode, sowie ein Handgelenks ganglion rechts . Er erklärte weiter, dass die Anpassung der aktiven Physiotherapie zu keiner Besserung geführt habe. Es sei t rotz einer rheumatologischen Komplex-Therapie in den letzten Wochen zu einer massiven Schmerzexazerbation gekom men. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nur hinkend mobil und könne kaum ihre Kinder versorgen. Sie sei im angestammten Beruf und für eine leichte Ver weisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde eine stationäre Rehabilita tion organisiert (Urk. 7/34/ 1- 2). 3.6      Vom 13. Juli bis 6. August 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 7/46) bestätigten die Ärzte die Diagnosen von Dr.  F.___ (vgl. Urk. 7/34) . Eine multimodale Komplextherapie (Physio- und Ergotherapie) habe zu einer gewissen Verbesserung geführt ( Urk.  7/46/2) . Die Ärzte attestierte n bis am 22. August 2016 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Diese müsse danach durch den Hausarzt Dr.  D.___ neu beurteilt werden (Urk. 7/46/4). Dr.  D.___ attestiert seit 24. Mai 2016 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl.   Urk. 7/78/1).
  27. 7      Im orthopädischen Fachgutachten vom 1
  28. Januar 2017 (Urk. 7/71/20-28) erhob Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates , keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin . Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin listete er ein chronisches zer vikovertebrales Syndrom mit leicht - bis mittelgradiger Funktionseinschränkung, ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funk tionseinschränkung, eine Epicondylitits humeri radialis rechts und rezidivierende Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom auf . Im Gegensatz zu den meisten Vorberichten (vgl.   Urk. 7/24, Urk. 7/34, Urk. 7/46) listete er ein Impingementsyndrom der Schulter rechts nicht auf (vgl. Urk. 7/71/26).      Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, dass sie im Bereich der rechten Körperhälfte Schmerzen habe, die vom Auge über Stirn, Schädeldach, Hinter haupt ins Okziput und von der Schulter bis in das rechte Schulterblatt hinein ausstrahlen würden . Darüber hinaus habe sie im rechten Ellbogen lokale Schmer zen, ein zeitweiliges Taubheitsgefühl im Daumen der rechten Hand und rezidi vierende Kribbelparästhesien in den Langfingern IV und V der rechten Hand. Zudem habe sie fortgesetzt Schmerzen an der Halswirbelsäule, auch im Bereich der Brustwirbelsäule und im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/71/21).      Bei der klinischen Untersuchung vom 12. Januar 2017 habe sich die Halswirbel säule leicht- bis mittelgradig funktionseingeschränkt gezeigt. Es habe eine Druck dolenz über dem rechtsseitigen Okziput und über der rechtsseitigen paraverte bralen zervikalen Muskulatur bestanden (Urk. 7/ 71 /26) . Hinsichtlich der Wirbelsäulen seien im seitlichen Profil eine vermehrte Lordose der Lendenwirbel säule (LWS) und eine verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines Hohlrundrückens festzustellen gewesen. Die Rückenstreckmuskulatur sei dysba lanciert erschienen und das Aufrichten aus der Rückenlage in den Langensitz sei mit Abstützen erfolgt. Die Beweglichkeit der LWS und BWS sei aber frei gewesen (vgl. Urk.   7/ 71 /24). Im rech t en Ellenbogen habe über dem Epicondylus humeri radialis eine Druckempfindlichkeit und Schmerzzunahme bei isometrischer Anspannung gegen Widerstand des plantar flektierten Handge lenkes bestanden. Dies sei Ausdruck einer Epicondylitis humeri radialis . Diese Diagnose sei bereits durch die therapeutischen Massnahmen, die zur Besserung der Schmerzsympto matik ergriffen worden seien , bestätigt worden . Es würden lokale Querfriktionen zur Verbesserung des Stoffwec hsels durchgeführt. Ferner habe die Beschwerde führerin rezidivierende Hypästhesien in den Fingern IV und V angegeben , die zum Zeitpunkt der Unte rsuchung nicht bestanden hätten. Es sei jedoch möglich, dass sie durch ein peripheres Neurokompressionssyndrom ( Sulcus - ulnaris -Syn drom) ausgelöst worden seien . Letztlich habe die Messung der Armumfänge keine Seitendifferenz gezeigt. Die kursorisch orthopädisch-neuro logische Untersuchung habe bei der Reflexprüfung eine seitengleiche mittel lebhafte Reflexauslösung der Brachioradialis (BRR), des Bizepses (BSR) und des Trizepses (TSR) gezeigt. Bei der Prüfung der motorischen Kraftentwicklung seien unspezifisch alle geprüften Muskelgruppen für Unterarmstreckung, Unterarm beugung, Faustschluss, Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Oberarm als kraftgemindert demonstriert worden. Im Gegensatz dazu habe eine deutliche Hohlhandbeschwielung beidseits von einer manuellen Aktivität gezeugt (Urk. 7/71/26). D ie Beweglichkeit des rech ten Schultergelenks sei marginal eingeschränkt gewesen (Urk. 7/71/26-27). Das heisse, sie sei gegenüber der Gegenseite etwa für 10 Grad in der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung einge schränkt gewesen (vgl. Urk. 7/71/24). Die Impingement zeichen nach Neer, Jobe und Hawkins seien negativ gewesen (Urk. 7/ 71 /24). Eine aktuelle Impinge ment symptomatik habe sich nicht provozieren lassen .      In Würdigung der Vorakten erklärte der begutachtende Orthopäde, dass das anfänglich von Prof. Dr.  E.___ am 4. Dezember 2015 erwähnte Karpaltunnelsyn drom (vgl.  Urk. 7/10/5-7) nach einer MRI der Halswirbelsäule und nach einer kleinen lateralen Diskushernie mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts nicht mehr aufgeführt worden sei. Nach einer computertomogra phisch (CT)-gesteuerten Infiltration im Segment D5/6 rechts habe die Beschwer deführerin gestützt auf einen Befundbericht der Y.___ vom 29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24) keine Beschwerdelinderung, sondern eher eine Beschwerde zunahme gezeigt. Das widerlege den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den geklagten Beschwerden. Auch im Austri t tsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom
  29. August 2016 (vgl. Urk. 7/34/7-8) seien keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik festgestellt worden. Vielmehr seien myofasziale Befunde aufgeführt worden. Wei ter sei im Einklang mit dem Befundbericht des A.___ vom 31. August 2016 (vgl. Urk. 7/46) im hiesigen Gutachten der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts geäussert worden. I n der hiesigen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine Oligoarthirtis der Hände, wie im Befundbericht von Dr.  D.___ vom 1
  30. Oktober 2015 erwähnt (vgl. Urk. 7/10/8-9) vorgelegen. Vielmehr habe eine deutliche Ho h lhandverschwielung auf eine manuelle Aktivität hinge wiesen (Urk. 7/ 71 /27).      Zur Arbeitsfähigkeit meinte der Gutachter, dass a us orthopädischer Sicht keine Gesundheitsst örung bestehe , welche die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin eines Damenoberbekleidu ngsgeschäfts einschränke . Die Arbeitsfähigkeit in Verwei sungstätigkeiten sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe seien aber zu vermeiden (Urk. 7/ 71 /26-27). Im retrospektiven Verlauf sei die lange Phase der Arbeitsunfä higkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin halte sich für invalidisiert. Eine Motivation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar . Bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken und Dysba lancierung der Rumpfmuskulatur sei ein zielgerichtetes Muskelaufbautraining therapeutisch zu empfehlen (Urk. 7/71/27).
  31. 8      Im Fachgutachten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/71/32-44) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.0; Urk. 7/71/40).      Die Beschwerdeführerin habe von Stimmungsschwankungen, Ängsten und Panik attacken berichtet. Sie habe einerseits von aktuell bestehenden häuslich-familiären Konflikten erzählt und andererseits die anhaltende Schmerzsympto matik erwähnt, welche zu vermehrter Reizbarkeit führe. Sie meinte weiter, dass ihr Konzentrationsvermögen nachgelassen habe (Urk. 7/71/33-34).      Unter dem Titel psychiatrischer Befund hielt Dr.  H.___ fest, die Beschwerde führerin habe zunächst ohne erkennbare Schonhaltung auf dem Patientenstuhl Platz genommen. Weiter habe sie das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgt. Auch gegen Ende der Exploration hätten Aufmerksamkeit, Konzentrations ver mö gen und Ausdauer nicht nachgelassen. Die von ihr anamnestisch angegebenen kognitiv-mnestischen Einbussen hätten sich im klinisch-psycho pathologischen Befund nicht widerspiegelt. Sie habe zwar im inhaltlichen Denken eine vermehrte Beschäftigung mit Selbstwertzweifeln und Zukunftsängsten sowie negativen Kognitionen gezeigt. Sie sei aber gedanklich weder in depressiven Gefühlen, noch in Ängsten oder im Schmerzerleben gefangen geblieben. Stets habe sie gedank lich aus negativen Kognitionen gelöst werden können. Ferner seien Willenskraft und Antrieb vorhanden gewesen. Gelegentlich habe das Durchhaltevermögen aber eine Spur reduziert gewirkt. Die Stimmungslage sei ernst, gelegentlich auch leicht zum depressiven Pol gedrückt gewesen. Durchgehende Depressivität habe sich nicht gefunden. Vielfach habe sie auch zum positiven Pol mitschwingen können. Gelegentlich habe sie gelächelt, wobei im Hintergrund allerdings etwas selbstunsicher-verlegene Momente aufgetaucht seien. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei allenfalls eine Spur reduziert gewesen. Der psychopathologische Befund sei zu keinem Zeitpunkt von auffallenden Ängsten geprägt gewesen. In der Primärpersönlichkeit sei die Beschwerdeführerin etwas asthen -selbstunsicher erschienen und sie habe auch einzelne ängstlich-vermeidende Züge aufgewiesen. Letztendlich sei sie aber durchaus in der Lage gewesen, mit ausreichender Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder gar einer andauernden Persönlich keitsänderung entsprechend den Kriterien des ICD-10 nicht zu stellen gewesen sei (Urk. 7/ 71 /38 40).      Unter dem Titel „Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Psychiatrie” erklärte der begutachtende Psychiater, dass es bei der Beschwerde führerin seit 2003 zu rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung gekommen sei. Unter psychopharmakologischer Behandlung sowie unter laufender , psychiatrisch-psychotherapeutischer Gespräche sei jeweils eine Stabilisierung eingetreten. In den letzten Jahren sei, niedrig dosiert, eine antide pressive Behandlung über den Hausarzt mit Citalopram beziehungsweise Esci talopram erfolgt. Bei seit 2016 wieder exazerbierenden Depressionen habe die Beschwerdeführerin die Fachbehandlung bei Dr.  I.___ wiederaufgenommen . Eine gewisse Stabilisierung sei eingetreten. Es gebe aber vielfältige Belastungsfakto ren, die immer wieder zu depressiven Einbrüchen führen würden, einerseits anhaltende, in den letzten Wochen wieder exazerbierende Schmerzen im Zervi k o brachialbereich , andererseits eine wenig zufriedenstellend erlebte, häusliche Situation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die von der Beschwerde führerin geklagten Ängste, welche sie teilweise auch als Panik apostrophiere, würden nach hiesiger Einschätzung in der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit depressiven Episoden aufgehen. Eine eigenständige Diagnose einer Angsterkrankung beziehungsweise Panikstörung werde daher nicht gestellt. Ausserdem liessen sich die geklagten Schmerzen nicht einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zuordnen, weil eine massgebliche Ver knüpfung der Entwicklung des Schmerzsyndroms mit einem schwerwiegenden, innerseelischen Konflikt nicht vorliege und auch so schwere psychosoziale Belastungsfaktoren in enger Verbindung mit der Entwicklung der Schmerzen nicht bestanden hätten. Vielmehr sei von einer depressiv bedingten Schmerzver arbeitungsstörung auszugehen. Aktuell liege das Bild einer le ichten depressiven Episode vor (Urk. 7/71/40-41).      Zu den Standardindikatoren (vgl. vorne E. 1.3) stellte der psychiatrische Gut ach ter Folgendes fest (Urk. 7/71/42-43) :      Die diagnoserelevanten Befunde seien derzeit aus psychiatrischer Sicht leicht aus geprägt und würden die Annahme einer leichten depressiven Episode im Rahmen d er seit vielen Jahren bekannten, rezidivierenden depressiven Störung begründen.      Unter der laufenden psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich der Psychopharmakotherapie sei eine gewisse Stabi lisierung im Sinne einer Teilremission erkennbar. Die Prognose sei günstig. Eine vollständige Remission der Depression sei aber noch nicht eingetreten. Ein gliederungsmassnahmen seien in den letzten Monaten nicht erfolgt.      Hinsichtlich Komorbiditäten würden neben der rezidivierenden depressiven Stö rung degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen.      Die Beschwerdeführerin verfüge in vielerlei Hinsicht über gute, persönliche Ressourcen. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert liege nicht vor. Zudem bestehe eine rseits ein ausreichend stabiles soziales Umfeld. Andererseits bestehe eine nicht zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die sozialen Kontextfakt o ren seien daher nicht vollumfänglich als positiv einzuschätzen.      Es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.      Ein Leidensdruck liege vor. Die Beschwerdeführerin nehme Therapiea ngebote wahr und sie berichte über sehr intensive ergotherapeutische und physiothera peutische Interventionen sowie die regelmässige Teilnahme an der medizinischen Trainingstherapie.      Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Optik um 20 % reduziert wegen der mit der Depres sion einhergehenden Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen mit ver stärkt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dysfunktionaler Beschwerde ver arbeitung. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit, und zwar seit dem Austritt aus dem A.___ im August 201
  32. Zuvor habe aus psychiatrischer Sicht bei mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeits fähigkeit von etwa 60 bis 7 0 % vorgelegen (Urk. 7/71/42-43) .
  33. 9      Die RAD-Ärzte Dr.med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , und Dr.med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, erach teten die B.___ -Gutachten in ihren Stellungnahmen vom 6. und 7. März 2017 (Urk. 7/81/6) für schlüssig. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin ge kommen. 3.1 0      Am 4. Juli 2017 bestätigte der Rheumatologe Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Wesentlichen die frühere n Diagnosen von Dr.  F.___ (vgl. Urk. 7/34) und vom A.___ (vgl. Urk. 7/46), indem er ein chronisch z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 rechts, ein anamnestisches Impingementsyndrom der Schulter rechts nach einmaliger Infiltration im Juni 2016 und eine depressive Entwicklung diagnostizierte . Er sehe bei der Beschwerdeführerin noch therapeutisches Poten tial, weshalb er sich nicht primär um die Frage der Arbeitsfähigkeit gekümmert habe, sondern lediglich eine von Dr.  D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit übernommen habe (Urk. 3/6).
  34. 4. 1      Die B.___ -Fachgutachten vom
  35. Januar und 14. Februar 201 7 basieren unter anderem auf den Ergebnissen von Messblättern für obere Gliedmassen vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/71/29-31) und von einem Laborbefund des M.___ vom
  36. Februar 2017 (Urk. 7/71/40). Ihnen liegen die orthopädisch- traumatologische und die psychiatrische Untersuchung vom
  37. Januar und 13. Februar 2017 (vgl. Urk.  7/71/20-47 ) zu Grunde. Die Vora kten wurden berück sichtigt (vgl. Urk. 7 /7 1 / 3-7 ) . Die Gutachter führten jeweils eine Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk.  7 /7 1 / 2 0 -25 , Urk.  7 /7 1 / 3 2 -40 ). Es ist zwar richtig, dass sich bei der Anamneseerhebung durch Dr.  G.___ ein vereinzelter Fehler eingeschlichen hat, indem der Arzt ausführte, die Versicherte habe auf der linken Körperseite am letzten Arbeitstag eine grosse Schwäche erlitten (Urk. 7/71/22), hatte es doch die rechte Seite betroffen. Ganz klar wurde jedoch in der Folge vor allem die von der Versicherten als schmerzhaft beklagte dominante rechte Kör perseite exploriert und von den Gutachtern in die Beurteilung einbezogen, die Kritik von der Beschwerdeführerin deswegen (Urk. 1 S. 6), die das Gutachten als unbrauchbar darstellt, stösst ins Leere. Weiter beantwortet d as Gesamtgutachten die gestellten Fragen bidisziplinär (Urk. 7/71/12-18). Das psychiatrische Gutach ten äussert e sich explizit zu den Stan d ardindikatoren, die zur Beurteilung der Auswirkungen von psychischen Leiden auf das Leistungsvermögen relevant sind (vgl. Urk. 7/71/42-43). Es wurde über den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung berichtet (Urk. 7/71/21, Urk. 7/71/34-35). Die Gutachter setzten sich soweit mög lich mit (zum Teil) anderslautenden Beurteilungen auseinander (vgl. Urk. 7/71/27, vgl. Urk. 7/71/43).
  38. 2      Zur somatischen Gesundheitssituation gilt es ferner festzuhalten, dass der begut achtende Rheumatologe Dr.  G.___ gestützt auf die erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/21-25) nachvollziehbar ein chronisches zerviko vertebrales Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Fun ktionsein schränkung fest stellte (vgl.   Urk.  7 /7 1 / 26 ) . Er stell t e einleuchtend dar, dass die klinische Unter suchung (vgl. Urk. 7/71/23-24 , Urk. 7/71/30 ) eine regelrechte HWS-Lordose gezeigt hatte und ein diffuser Palpationsschmerz über den okzipi talen und parazervikalen Sell’schen Irritationspunkten rechts ohne punktuelle Abgrenz barkeit festgestellt werden konnte. Die Halswirbelsäulen beweglichkeit war für die Reklination und Seitneigung nach rechts funktionsein ge schränkt (vgl. Urk. 7/71/30) . Weiter erklärte er in Würdigung der Vorakten (vgl. Urk. 7/71/27 , Urk. 7/24/2 ) nachvoll ziehbar, dass die CT-gesteuerte Infiltration im Segment D5/6 keine Beschwerde linderung, sondern eher eine Beschwerdezunahme gezeigt habe, was den ursäch lichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den g eklagten Beschwerden widerlege. Vor diesem Hintergrund s ch eint eine allfällige radikuläre Reizung des Halswirbels C6 rechts, welche die behandelnden Rheumatologen in ihren Berichten festhalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1-2, Urk. 7/46, Urk. 3/6), nicht im Vordergrund zu stehen. In der Diagnoseliste vom 15. Juni 2017 (Urk.  7/78/4) schwächte Dr.  F.___ seine Diagnose eines zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts im Gegensatz zu seinen Vorberichten (vgl. Urk. 7/24/1, Urk. 7/34/1) insofern ab, als er sie mit dem Zusatz mit „mögliche r ” inter mittierende r radikulären Reizung C6 rechts auflistete . Der orthopädische Gutach ter sah den Grund für die wechselhafte Sc hmerz symptomatik vordergründig in der Muskulatur (vgl. Urk. 7/71/26 ) und er s ah sich darin durch den Austrittsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016 (Urk. 7/34/7-8) bestätigt (vgl. Urk. 7/71/27 ) . Das ist nicht zu beanstanden , zumal a uch der Chiropraktiker Dr.  C.___ , Chiropra ktiker  SCG/ECU, in seinem Bericht vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80/1) nach einer Röntgenuntersuchung am 23. März 2017 die muskuläre Komponente als enorm wichtig erachtet e . Die anderslautenden Beurteilungen vermögen die gutachterliche Diagnose damit ins gesamt nicht in Frage zu stellen , so dass von dieser auszugehen ist . Davon abge sehen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens ent scheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ).      Des Weiteren verneint e der begutachtende Orthopäde gestützt auf seine m auf Messblättern der oberen Gliedmassen basierenden orthopädischen Befund (vgl.   Urk. 7/71/24 , vgl. Urk. 7/71/29-31 ) nachvollziehbar eine Impingement sympto matik (vgl. Urk. 7/71/27). Er erklärte, dass kein Hinweis für eine Schulter gelenkinstabilität best anden habe und dass die Impingementzeichen nach Neer, Jobe und Hawkins negativ gewesen seien. Die Beweglichkeit des rechten Schul tergürtels sei nur marginal eingeschränkt gewesen , was heisse , für etwa 10 Grad in der Seitwärts - und Vorwärtsbewegung gegenüber der Gegenseite (vgl.   Urk. 7/71/24 , Urk. 7/71/30 ) . Anstelle eines Impingementsyndroms in der rechten Schulter stellte er einen deutlichen Druckschmerz über dem Epiconylus hu m eri radials rechts fest (vgl. Urk. 7/71/24). Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass der Gutachter lediglich eine Epicondylitis humeri radials rechts diagnosti zierte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies steht denn auch im Einklang mit dem Bericht von Prof. Dr.  E.___ , der am 4. Dezember 2015 Ansatztendinosen am radialen Epico nylus humeri festhielt (vgl. Urk. 7/10/5-7). Auch die Klink für Rheumatologie des Z.___ e rwähnte in ihrem Bericht vom 8.  Juni 2016 (Urk. 7/41/1) kein Impingementsyndrom der rechten Schulter. Die anderslauten den Beurteilungen, welche allesamt ein Impingementsyndrom der Schulter rechts enthalten (vgl. Urk. 7/24, Urk.  7/34/1, Urk. 7/46 , Urk. 7/78/4, Urk. 3/6 ), vermö gen nach dem Gesagten die gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen . Von der gutachterlichen Diagnose einer Epicondylitis humeri radials ist folglich auszugehen.      Im Übrigen ist es gestützt auf die weiteren Untersuchungsbefunde (Urk. 7/71/24 , Urk. 7/71/30 ) und die gutachterliche Beurteilung (Urk. 7/71/26-27) nachvoll zieh bar, weshalb der begutachtende Orthopäde ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung feststellte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies e Diagnose steht im Wesentlichen im Einklang mit jener des Rheumatologen Dr.  F.___ , der in seinem Bericht vom
  39. März 2016 (vgl. Urk. 7/24/1) die Diagnosen eines rezidivierenden thorakospondylo genen Schmerzsyndroms und eines chronisch rezidivierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms rechts festhielt . I n den Verlauf sberichten bestätigte Dr.  F.___ diese Diagnosen (vgl. Urk. 7/34/1, Urk. 7/78/4) . Auch die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41) und des A.___ (Urk. 7/46) äusser t e n sich in dieser Hinsicht im Wesentli chen übereinstimmend . Von der eingangs erwähnten gutachterlichen Diagnose ist folglich auszugehen. Die Röntgenuntersuchung vom Chiropraktiker Dr.   C.___ vom 23. März 2017 (Urk. 7/80/1) führt nicht zu einer anderen Auffassung .      Weiter stellte der orthopädische Gutachter anhand der erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/24 , Urk. 7/71/29 ) einleuchtend die Diagnose von rezidivieren de n Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/71/26). In Über ein stimmung dazu äus serten die Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41/1) und das A.___ (Urk. 7/46) einen Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Snydrom rechts. Zwischen zeitlich stellte auch Dr.  F.___ diese Ver dachtsd iagnose (vgl. Urk. 7/34/1).      Der begutachtende Orthopäde äussert e sich ferner in Würdigung der Vorakten auch dazu, weshalb ke in Karpaltunnelsyndrom und keine Ol i goarthritis der Hände anzunehmen seien (vgl. Urk. 7/71/27). Vielmehr sei gestützt auf seine Untersuchung eine deutliche Ho h lhand b eschwielung festgestellt worden, welche auf eine manuelle Aktivität hindeute (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/27). Das ist schlüssig und stellt erhebliche Auswirkungen der Schmerzen auf das Aktivitäts niveau in Frage . Jedenfalls ist v on den beiden eingangs erwähnten Diagnosen nicht auszugehen.      Mit diesen aus somatischer Sicht relativ geringfügigen Einschränkungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin als zumutbar erachteten. Das zervikovertebrale Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Funktionseinschränkung (vgl. Urk. 7/71/26) macht sich insofern bemerkbar, als Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe ver mieden werden sollten (vgl. Urk. 7/71/27). Es ist aber im Übrigen gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 7/71/24-27) mit dem begutachtenden Orthopäden anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg auszu üben (vgl. Urk. 7/71/27). Dieses Belastungsprofil lässt die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin – allenfalls unter Zuhilfenahme einer Leiter für höhere Regale – nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu. Es leuchtet daher auch ein, dass die anam nestisch geschilderte lange Phase der Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des Gutachters nicht orthopädisch begründbar ist (vgl. Urk. 7/71/27). Daran ändert die Diagno seliste von Dr.  F.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) nichts, weil wie vorne erwähnt - rechtsprechungsgemäss eben nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE  136 V 279 E.  3.2.1 ) und sich aus dieser Diagnoseliste nicht entnehmen lässt , inwiefern sich die anderslautende n Diagnose n längerfristig erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würde n . Auch die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr.  D.___ (vgl. Urk. 3/5) und die Äusserungen des Rheumatologen Dr.  L.___ (Urk. 3/6) vermögen vor dem Hintergrund der schlüssigen gutachterlichen Darle gungen nicht zu überzeugen .
  40. 3
  41. 3 .1      Zur psychischen Gesundheitssituation gilt es festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter i m Einklang mit den Vorberichten behandelnder Ärzte (Urk. 7/34, Urk. 7/41, Urk. 7/46) vom Mai bis Ende August 2016 von einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades aus geht (vgl. Urk. 7/71/43) . In schlüssiger Weise erläutert e er danach, dass aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 7/71/38 39) seit dem Austritt aus dem A.___ im August 2016 von einer leichten rezidivierenden Depression auszugehen ist (vgl.   Urk. 7/71/40-41, Urk. 7/71/43) . In diesem Sinne übereinstimmend berichtet e auch der Rheumato loge Dr.  L.___ am 4. Juli 2017 (Urk. 3/6) von einer depressiven Entwick lung. Der psychische Gesundheitszustand ist also unum stritten. Von den gut achterlich erwähnten Diagnosen ist daher im Nachfolgenden auszugehen.
  42. 3 .2      Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte d er psychiatrische Gutachter für den Zeitraum des Vorliegens einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40  % und für die Zeit, ab der von einer leichtgradigen Depression ausgegangen wird, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urk. 7/71/42-43).      Die Äusserungen des psychiatrischen Gutachters zur Ausprägung der diagnose inhärenten Befunde , zum Behandlungs erfolg , zur Behandlungs resistenz, zu de n Komorbiditäten sowie zu den persönlichen und sozialen Ressourcen (vgl. Urk. 7/71/42-43) sind nachvollziehbar . Sie würden eine geringfü gige funk tionelle Einschränkung, wie sie der psychiatrische Gutachter Dr.  H.___ attestiert hat, nicht per se aus schliessen .      Hinsichtlich der Ausführungen unter der Kategorie Konsistenz fehlt es jedoch an schlüssigen medizinischen Begründung en . E rstens erklärte d er begutachtende Gutachter pauschal, es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. Urk. 7/71/43). Bezüglich des Aktivitä tenniveaus lässt sich der Aktenlage aber entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin die Zwillinge weck t , sie für die Schule fertigmach t , für sie mittags und abends das Essen vorbereite t , sich noch mit ihnen beschäftig t und sie gegen 21 Uhr ins Bett bring t ( vgl. Urk.  7/ 71 /34) . Zudem fährt sie auch Auto ( vgl.   Urk. 7/ 71 /35) . Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, dass Unternehmungen wie Veranstaltungs besuche, Kinogänge oder Ausflüge durchaus vor kämen . Sie mache mit den Kindern gerne einen kleineren Ausflug. Letztlich sei ma n im Sommer vergange nen Jahres in Sardinen und im Herbst in Serbien gewesen. Für die Frühlingsferien sei eine weitere Reise nach Serbien geplant (Urk. 7/ 71 /35). Gestützt auf die se A ngaben der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung , zum Autofahren, zur Frei zeitgestaltung und zu Ferienreisen sind in keinem dieser Lebensb ereiche Ein schränkung en des Aktivitätsniveaus ersichtlich. Einzig die Haushaltsführung erscheint gemäss ihren Ausführungen beeinträchtigt, weil es ihr schwer falle Staub zu saugen und Wäsche aufzuhängen (vgl. Urk. 7/ 71 /34). Diese Beeinträch tigungen scheint die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Darlegungen jedoch auf Einschränkungen der körperlich en Belastbarkeit zurückzuführen und nicht etwa auf psychische Beschwerden. Angesichts des Aktivitätsniveaus in mit dem Beruf vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 7/71/34-35) wäre eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit als Verkäuferin , die mit psychischen Beschwer den begründet wäre, ungleich mässig ausgeprägt. Das wäre inkonsistent. Eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit erscheint daher insoweit entgegen den Ausführungen des begut achtenden Psychiaters nicht als angezeigt. Zweitens begründet der begutachtende Psychiater den behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck vorder gründig mit Therapien, die das somatische Leiden behandeln (vgl. Urk. 7/71/43), was nicht schlüssig ist, weil es hier um einen all fälligen Leidensdruck im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden geht. Folg lich genügen die gutachterlichen Äusserungen zu den Indikatoren nicht den nor mativen Vorgaben ( vgl.  Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Die psychisch bedingte gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit kann daher mangels Schlüssigkeit nicht übernommen werden. Trotzdem können die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung bei der vorliegen den Sachlage durch das Gericht beurteil t werden (U rteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; vgl. v orne E. 1.2-1. 4 ) :
  43. 3 .3      Der begutachtende Psychiater Dr.  H.___ schreibt im Gutachten, dass die diagnoserelevanten Befunde leicht ausgeprägt seien und stellt daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode ( ICD-10 F33.0; vgl.   Urk. 7/71/42). In der Begutachtung der Beschwerdeführerin hat er tatsächlich nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben (Urk. 7/ 71 /38-40). Unter diesen Umständen erscheint es fragwürdig , ob überhaupt ein Leiden von erhebli cher Ausprägung ausgewiesen ist.      Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist weiter der Behand lungserfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Aus gang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3. 2.1). Zu diesem Punkt hielt Dr.  H.___ in Übereinstimmung mit seiner psychiatrischen Beurteilung (vgl. Urk. 7/71/40-41) widerspruchsfrei fest, dass unter der laufenden psychiatri schen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung ein schliesslich der Psychopharmakotherapie eine gewisse Stabilisierung im Sinne einer Teil remission erkennbar war, wenngleich noch keine vollständige Remission der Depression eingetreten war (Urk. 7/71/42). Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei aber gut (vgl. Urk. 7/71/43). Vor diesem Hintergrund ist ein Behandlungser folg respektive keine Behandlungsresistenz a nzunehmen .      Nebst der leichten rezidivierenden Depression erwähnt der psychiatrische Gut achter in korrekter Weise degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewe gungs apparat, wie sie sich aus dem orthopädisch-rheumatologischen Fachgut achten (Urk. 7/71/20-28) ergeben würden (Urk. 7/71/42). Den soma tischen Diagnosen i st in Wechselwirkung mit dem psychischen Leiden ressou r c en hem mende Wirkung beizumessen . S ie sind somit rechtsprechungsgemäss als rechtlich bedeutsame Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1).      Bei der Kategorie Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) können keine auf fälligen Persönlichkeitsaspekte genannt werden, die für die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkend auffallen würden. Eine Persönlichkeitsstörung liegt nicht vor. Der begutachtende Psychiater erwähnt gute persönliche Ressourcen in komplexen Ich-Funktionen (Urk. 7/71/42). Er schreibt, dass die Beschwerde führerin durchaus in der Lage sei, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegen über und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/39/47) , weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen etwas asthen -selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Eindruck hinterlässt, nicht entscheidend ins Gewicht fällt .      Hinsichtlich des sozialen Kontexte s sind mobilisierende Ressourcen vorhanden, weil die Beschwerdeführerin neben ihren Eltern und Kindern über einen intakten und verlässlichen Freundesreis verfügt (vgl. Urk. 7/71/37) und sich gerne mit Kolleginnen trifft (Urk. 7/71/3 ). Das dürfte sich auf eine berufliche Tätigkeit positiv auswirken. Jedoch bestehen auch die nicht ganz zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten, die sich in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter e her negativ auf das Leistungsvermögen auswirken dürfte n (vgl. Urk. 7/71/42) .      Dass die Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen nicht in einem Masse eingeschränkt ist, das mit der gutachterlich attestierten 20%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich übereinstimmt, wurde dargelegt (vgl. vorne E. 4.4.2).      Letztlich gilt es hinsichtlich des Leidensdrucks Folgendes festzuhalten: Gemäss Aktenlage wurde die Beschwerdeführer im Jahre 2003 von einem Dr.  I.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut. Danach ha be sie jahrelang keine solche Behandlung mehr gem acht, jedoch die Antidepressiva durch den Haus arzt Dr.  D.___ erhalten. Seit 2016 sei sie wieder in Fachbehandlung bei Dr.  I.___ . Sie konsultiere ihn alle zwei bis drei Wochen (vgl. Urk. 7/71/41). Vor diesem Hinter grund ist in dem Sinne ein konstantes Verhalten ersichtlich, als dass die Beschwerdeführerin seit den verstärkten psychischen Beschwerden im Mai 2016 nebst den Psychopharmaka wieder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat. Somit ist im Ergebnis mit dem psychiatrischen Gutachter – jedoch mit anderer Begründung (vgl. Urk. 7/71/43) festzuhalten, dass ein gewisser Leidensdruck feststellbar ist .
  44. 3 .4      Insgesamt betrachtet ist aufgrund der geringen Ausprägung des psychischen Leidens, aufgrund de s Behandlungserfolg s und der nicht ausgewiesenen Behand lungsresistenz , sowie aufgrund de s erheblichen Aktivitätsniveau s in mit dem Berufsbereich vergleichbaren Lebensbereichen mit überwiegender Wahrschein lichkeit von keinem psychischen Gesundheitsschaden auszugehen, der die gut achterlich attestierte 20%ige Einschränkung zu rechtfertigen vermöchte . Der Leidensdruck fällt nicht derart stark ins Gewicht, weil einerseits vom Jahr 2003 bis 2016 und damit über eine lange Zeit keine ambulante psychiatrische Behand lung notwendig war, und anderseits, weil noch nie eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden hat . Daran änder t in der umfassenden Gesamtbetrach tung die vorhandene somatische Komorbidität und die insoweit plausible Dar stellung des Psychiaters, es liege aufgrund einer dysfunktionalen Beschwerdever arbeitung eine Reduktion der psychischen Grundfunktion v or (vgl. Urk. 7/71/43), nichts. Sie erscheint im Gesamtkontext nicht erheblich. Letztlich ist es angesichts des eruierten funktionellen Schweregrads der psychischen Störung und anhand der Gesichtspunkte des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch nicht nachvoll ziehbar, weshalb sich die gutachterlich erwähnte verstärkt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung (vgl.   Urk. 7/71/43) funktionell auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit auswirken sollte. Folglich ist für den eingangs umschriebenen Zeitraum von keinen funktio nellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
  45. 4      Aus dem Gesagten folgt, dass dem bidisziplinären Gutachten mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ohne überwiegende Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe (Urk. 7/71/10), gefolgt werden kann. Diese Arbeit kann die Versicherte zu 100 % ausüben. Dazu sind die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin und auch eine Vielzahl anderer angepasster Tätigkeiten zu zählen.      Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  46. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  48. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  49. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  50. Juli bis und mit 1
  51. August sowie vom 1
  52. Dezember bis und mit dem
  53. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00926

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom

29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 197 2, Mutter von Zwillingen, geboren 2005,

absol vierte die Fachhochschule für Detailhandel (vgl. Urk. 7/1/3, Urk. 7/2) . Sie arbei tete zuletzt bis am 31. August 2015 in einem 80%-Pensum als Filialleiterin in ei nem Kleider geschäft . Ab dem

31. August 2015 war sie infolge von rechts beton ten Nacken-Arm-Schmerzen, Missempfindungsstörungen in den Fingern und Kraftlosigkeit (vgl. Urk. 7/71/26) zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet (vgl.

Urk. 7/10 /13, Urk. 7/71/23) . Am

22. Dezember 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per

31. März 2016 aufgelöst (Urk. 7/11, Urk. 7/42) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen . Sie führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/8), holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/ 9), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 7/1 1), zog

die Akten der Krankentaggeldversicherung Elipslife (Urk. 7/10) bei und gewährte eine Eingliederungsberatung (Urk. 7/21) . Mit Mitteilung vom

26. Februar 2016 (Urk. 7/2 0) erklärte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen für abgeschlossen. Sie holte im weiteren Verlauf den Arztbericht des Zentrums für Rheuma und Knochenerkrankungen der Y.___

vom 29. März 2016 ein (Urk. 7/24), zog weitere Akten der Kranken tag geldversicherung Elipslife bei (Urk. 7/30) und lie s s den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen (Urk. 7/31/3-4).

Ausgehend von der Qualifikation als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haus halt tätig und

vom Fehlen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden s (vgl.

Urk. 7/31/4), stellt e die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/32) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. August 2016 (Urk. 7/33) Ei nwand. Gleichzeitig reichte sie einige Arztberichte

ein (Urk. 7/34) . Am 1. September 2016 liess die Versicherte, vertreten durc h Rechtsanwalt Massimo Aliotta, eine Einwandergänzung einreichen (Urk. 7/43). Zusammen mit dieser reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht der Klinik für Rheumato logie des Z.___ (Urk. 7/41) betreffend den Aufenthalt im Zeit raum vom 24. Mai bis 8. Juni 2016 ein . Am 5. Oktober 2016 reichte er ausserdem den definitiven Austrittsbericht des A.___ betreffend den Aufenthalt

der Versicherten vom 13. Juli bis 6. August 2016 ein (Urk. 7/46-47). D ie IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin

beim B.___

bidisziplinär orthopädisch und psychiatrisch begut achten . Das Gesamtgutachten wurde am 1. März 2017 erstattet (Urk. 7/71; ortho pädisch- traumatologisches Gutachten vom 1

8. Januar 2017 [Urk. 7/71/20 31] und psychiatrisches Gutachten vom

14. Februar 2017 [Urk. 7/71/32-47]).

Die IV Stelle holte erneut die Meinung des RAD ein

(Urk. 7/81/5-6). Am 17. Mai,

28. Juni und 5. Juli 2017 liess die Versicherte zu den B.___ -Gutachten (Urk. 7/71)

und den Ausführungen des RAD (Urk. 7/81/5-6) Stellung nehmen (vgl. Urk. 7/76, vgl. Urk. 7/79, vgl. Urk. 7/82) und

weitere Arztberichte einreichen (Urk. 7/78, Urk. 7/80) .

Mi t Ver fügung vom

7. Juli 2017 (Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invaliden rente

ohne den Bericht von Dr. C.___, Fachchiropraktiker SCG/ECU, vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80) gewürdigt zu haben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Juli 2017 [Urk. 7/81]) . Diese Verfügung hob sie am 10. Juli 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/86). Am 26. Juli 2017 verfügte sie erneut die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/90). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017 liess die Versicherte am

8. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom

26. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei zur Klärung ihrer invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche ein medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen . Eventua liter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, ein neues ver waltungsexternes medizinisches Gerichtsg utachten einzuholen, um sodann neu über ihre invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche zu befinden . Ausserdem seien ein zweiter Schriftenwechsel und gestützt auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine öffentliche Ver handlung durchzuführen. Zusammen mit der Beschwerde liess sie weitere ärztli che Unterlagen einreichen (Urk. 3/ 5- 6). Mit Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 201 7 (Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Schrei ben vom 28. November 2017 (Urk.

10) liess die Versicherte das Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen . Am 30. November 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am

16. Januar 2018 verzichte te

die Versicherte

auf eine Replik (Urk. 12), was der IV-Stelle am

19. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Auf die Vorbringen

und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdi gung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) . 1. 4

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keits schätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E.

3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimm tes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2 6. Juli 2017 einen Rentenanspruch, weil sie der Auffassung war, dass ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei .

Sie habe ein

bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie)

bei der B.___ in Auftrag gege ben, auf welches abzustellen sei. Gestützt darauf sei a us orthopädischer Sicht eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe sich der psychische Gesundheitszustand u nter laufender psychiatrischer Behandlung verbessert. Die Prognose sei gut. Insgesamt habe d as bidisziplinäre Gutachten zwar gesundheitliche Einschränkungen bestätigt. Diese seien aber nicht schwer wiegend, weshalb sie nicht durch die Invalidenversicherung versichert seien (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesent lichen geltend machen, auf das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidis ziplinäre Gutachten der B.___ könne aus diversen Gründen nicht abgestellt werden .

Daher habe das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Eventuell sei ein solches durch die Beschwerdegegnerin zu beschaffen. Erst nach Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens könnten über ihre invalidenversi cherungsrechtlichen Ansprüche befunden werden (Urk. 1). 3. 3.1

Der Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 1 0. Oktober 2015 in einem Bericht die Diagnose einer seronegativen

Oligoarthritis der Hände . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Ende Oktober 2015 sei wieder mit einer Arbeitsaufnahme zu rech nen (Urk. 7/10/8-9).

3.2

Am 4. Dezember 2015 nannte Prof. Dr. med.

E.___, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes Karpaltunnel syndrom rechts und Ansatztendinosen am radialen und ulnaren

Epicondylus

humeri (Urk. 7/10/5-7) . Es habe bereits Karpaltunneloperationen gegeben, und zwar vor 12 Jahren rechts und vor 8 Jahren links. Der Operationserfolg sei gut gewesen. Seit Anfang September

2015 bestünden aber wieder Beschwerden am Hand gelenk rechts. Gestützt auf die neurologischen Befunde sei die Beschwerde führerin dennoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/6). 3.3

Im Bericht vom 29. März 2016 (Urk. 7/24) stellte

Dr. med. F.___, unter anderem Facharzt für Rheumatologie und Rheumatologe im Zentrum für Rheuma und Knochenerkrankungen in der Y.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit die Diagnosen eines zervi k ospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit intermittierender radikulärer Reizung C6 rechts, eines rezidivierenden thorakos pondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen rezidivierenden lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms rechts und eines Impingementsyndroms der Schul ter rechts .

Die Beschwerdeführerin habe über ausgeprägte Schmerzen im rechten Arm geklagt, die vom Nacken zum Ellbogen und bis zur Hand ausstrahlen würden (Urk. 7/24/2).

Nach einer Magnetresonan z tomographie (MRI) der Halswirbelsäule am 4. November 2015 durch den Chiropraktiker sei eine kleine laterale Diskusher nie zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper (HWK) und eine begleitende Unkarthrose mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts aufgefallen. Nach einer computertomographisch (CT) gesteuerten Infiltration auf dem Niveau HWK 5/6 hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin dann

allerdings zugenommen.

Bei einer neurologischen Abklärung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Weiter habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Thorax und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein geklagt.

Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich eine muskulär insuffiziente Wirbelsäulen-Stabili sierungsfähigkeit und degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Es zeigten sich ausgeprägte Triggerpunkte im Glutaeus medius und minimus rechts, Tractus

iliotibialis, piriformis . Das Impingementsyndrom an der rechten Schulter sei durch eine sonographie - gesteuerte Infiltration am 2 4 . Februar 2016 bei der Bursa subdeltoidea rechts

mit

Kenacort und Lidocain behandelt worden (Urk. 7/24/ 3).

Es bestünden kleinere Ans atzirregularitäten der gemeinsa men Handextensorenursprünge am Epicondylus

humeri

ra d ialis im Sinne einer abgeheilten Epicondylitis (Urk. 7/24/2). Insgesamt sei die Prognose unter gezieltem Stabilisationstraining und r ücken-ergonomischem Verhalten günstig (Urk. 7/24/3). Es sei eine aktive Physiotherapie zur Stärkung der musku lären Wirbelsäulen-Stabilisierungsfähigkeit geplant (Urk. 7/24/1).

Die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin sei aus medizinscher Sicht zumutbar, wenn repetitives Hantieren mit Lasten von grösser als 5 Kilogramm vermieden werden könne und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit für vermehrte Pausen (z.B. 15 Minuten alle 2 Stunden) und für Lagewechsel habe . Aufg rund der Dekonditionierung sei

initial ein 70 %- bis 80%-Pensum optimal, nach circa 4 Wochen ein 100%-Pensum . Aus rheumatologischer Sicht bestehe hierbei keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/24/3).

3.4

Vom 24. Mai bis am 8. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hospitalisiert. Die Zuweisung war aufgrund des Versagens ambulanter Therapiebemühungen betreffend des chroni schen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms erfolgt (Urk. 7/41/2).

Die Ärzte sahen die geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit einer Wirbel säulen fehl stellung und – fehlhaltung, segmentalen Dysfunktionen, Hal tungs insuffizienz mit muskulären Dysbalancen und sekundären myofaszialen Befunden.

Weiter wur den die Diagnosen eines Verdacht es auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts nach einer sonographisch festgestellten lokalen Verdickung des Nervus

ulnaris

und einer

im Mai 2016 mittelgradigen rezidivierende n depressive n Störung gestellt (Urk. 7/41/1). Im angestammten Beruf habe die Arbeits un fähigkeit vom Beginn der Hospitalisation bis am 20 . Juni 2016 100 % betragen (Urk. 7/41/3). 3.5

Im Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/34) bestätigte der Rheumatologe Dr. F.___

seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/24) . Er erhob

nach wie vor die Diagnose ein es

Impingementsyndrom s rechts, diesmal mit rezidivierender Bursitis subdeltoide a, wobei hierbei am 24. Juni 2016 eine weitere Infiltration mit Kenacort und Lidocain stattgefunden habe. Ausserdem erwähnte er ebenfalls die Verdachtsdiagnose des Sulcus - ulnaris -Syndroms rechts und eine rezidivierende depressive Störung, progrediente mittelgradige Episode, sowie ein Handgelenks ganglion rechts . Er erklärte weiter, dass die Anpassung der aktiven Physiotherapie zu keiner Besserung geführt habe. Es sei t rotz einer rheumatologischen Komplex-Therapie in den letzten Wochen zu einer massiven Schmerzexazerbation gekom men. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nur hinkend mobil und könne kaum ihre Kinder versorgen. Sie sei im angestammten Beruf und für eine leichte Ver weisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde eine stationäre Rehabilita tion organisiert (Urk. 7/34/ 1- 2). 3.6

Vom 13. Juli bis 6. August 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 7/46) bestätigten die Ärzte die Diagnosen von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/34) .

Eine multimodale Komplextherapie (Physio- und Ergotherapie) habe zu einer gewissen Verbesserung geführt (Urk. 7/46/2) . Die Ärzte attestierte n bis am 22. August 2016 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Diese müsse danach durch den Hausarzt Dr. D.___

neu beurteilt werden (Urk. 7/46/4).

Dr. D.___ attestiert seit 24. Mai 2016 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl.

Urk. 7/78/1). 3. 7

Im orthopädischen Fachgutachten vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 7/71/20-28) erhob Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin . Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin listete er ein chronisches zer vikovertebrales Syndrom mit leicht - bis mittelgradiger Funktionseinschränkung, ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funk tionseinschränkung, eine Epicondylitits

humeri

radialis rechts und rezidivierende Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom auf .

Im Gegensatz zu den meisten Vorberichten (vgl.

Urk. 7/24, Urk. 7/34, Urk. 7/46) listete er ein

Impingementsyndrom der Schulter rechts nicht auf (vgl. Urk. 7/71/26).

Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, dass sie im Bereich der rechten Körperhälfte Schmerzen habe, die vom Auge über Stirn, Schädeldach, Hinter haupt ins Okziput und von der Schulter bis in das rechte Schulterblatt hinein ausstrahlen würden . Darüber hinaus habe sie im rechten Ellbogen lokale Schmer zen, ein zeitweiliges Taubheitsgefühl im Daumen der rechten Hand und rezidi vierende Kribbelparästhesien in den Langfingern IV und V der rechten Hand. Zudem habe sie fortgesetzt Schmerzen an der Halswirbelsäule, auch im Bereich der Brustwirbelsäule und im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/71/21).

Bei der klinischen Untersuchung vom 12. Januar 2017 habe sich die Halswirbel säule leicht- bis mittelgradig funktionseingeschränkt gezeigt. Es habe eine Druck dolenz über dem rechtsseitigen Okziput und über der rechtsseitigen paraverte bralen zervikalen Muskulatur bestanden (Urk. 7/ 71 /26) . Hinsichtlich der Wirbelsäulen seien im seitlichen Profil eine vermehrte Lordose der Lendenwirbel säule (LWS) und eine verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne eines Hohlrundrückens festzustellen gewesen. Die Rückenstreckmuskulatur sei dysba lanciert

erschienen und das Aufrichten aus der Rückenlage in den Langensitz sei mit Abstützen erfolgt. Die Beweglichkeit der LWS und BWS sei aber frei gewesen (vgl. Urk.

7/ 71 /24). Im rech t en Ellenbogen habe über dem Epicondylus

humeri

radialis

eine Druckempfindlichkeit und Schmerzzunahme bei isometrischer Anspannung gegen Widerstand des plantar flektierten Handge lenkes bestanden. Dies sei Ausdruck einer Epicondylitis

humeri

radialis . Diese Diagnose sei bereits durch die therapeutischen Massnahmen, die zur Besserung der Schmerzsympto matik ergriffen worden seien, bestätigt worden . Es würden lokale Querfriktionen zur Verbesserung des Stoffwec hsels durchgeführt. Ferner habe die Beschwerde führerin rezidivierende Hypästhesien

in den Fingern IV und V angegeben, die zum Zeitpunkt der Unte rsuchung nicht bestanden hätten. Es sei jedoch möglich, dass sie durch ein peripheres Neurokompressionssyndrom (Sulcus - ulnaris -Syn drom) ausgelöst worden seien . Letztlich

habe die Messung der Armumfänge keine Seitendifferenz gezeigt. Die kursorisch orthopädisch-neuro logische Untersuchung habe bei der Reflexprüfung eine seitengleiche mittel lebhafte Reflexauslösung der Brachioradialis (BRR), des Bizepses (BSR) und des Trizepses (TSR) gezeigt. Bei der Prüfung der motorischen Kraftentwicklung seien unspezifisch alle geprüften Muskelgruppen für Unterarmstreckung, Unterarm beugung, Faustschluss, Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Oberarm als kraftgemindert demonstriert worden. Im Gegensatz dazu habe eine deutliche Hohlhandbeschwielung beidseits von einer manuellen Aktivität gezeugt (Urk. 7/71/26).

D ie Beweglichkeit des rech ten Schultergelenks sei marginal eingeschränkt

gewesen (Urk. 7/71/26-27). Das heisse, sie sei gegenüber der Gegenseite etwa für 10 Grad in der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung einge schränkt gewesen (vgl. Urk. 7/71/24). Die Impingement zeichen nach Neer, Jobe und Hawkins seien negativ gewesen (Urk. 7/ 71 /24). Eine aktuelle Impinge ment symptomatik

habe sich nicht provozieren lassen .

In Würdigung der Vorakten erklärte der begutachtende Orthopäde, dass das anfänglich von Prof. Dr. E.___ am 4. Dezember 2015 erwähnte Karpaltunnelsyn drom (vgl. Urk. 7/10/5-7) nach einer MRI der Halswirbelsäule und nach einer kleinen lateralen Diskushernie mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts nicht mehr aufgeführt worden sei. Nach einer computertomogra phisch (CT)-gesteuerten Infiltration im Segment D5/6 rechts habe die Beschwer deführerin gestützt auf einen Befundbericht der Y.___ vom 29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24) keine Beschwerdelinderung, sondern eher eine Beschwerde zunahme gezeigt. Das widerlege den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den geklagten Beschwerden. Auch im Austri t tsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016

(vgl. Urk. 7/34/7-8) seien keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik festgestellt worden. Vielmehr seien myofasziale Befunde aufgeführt worden. Wei ter sei im Einklang mit dem Befundbericht des A.___ vom 31. August 2016 (vgl. Urk. 7/46) im hiesigen Gutachten der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts geäussert worden. I n der hiesigen Untersuchung seien keine

Hinweise auf eine Oligoarthirtis der Hände, wie im Befundbericht von Dr. D.___ vom 1 0. Oktober 2015 erwähnt (vgl. Urk. 7/10/8-9) vorgelegen. Vielmehr habe eine deutliche Ho h lhandverschwielung auf eine manuelle Aktivität hinge wiesen (Urk. 7/ 71 /27).

Zur Arbeitsfähigkeit meinte der Gutachter, dass a us orthopädischer Sicht keine Gesundheitsst örung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin eines Damenoberbekleidu ngsgeschäfts einschränke . Die Arbeitsfähigkeit in Verwei sungstätigkeiten sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe seien aber zu vermeiden (Urk. 7/ 71 /26-27). Im retrospektiven Verlauf sei die lange Phase der Arbeitsunfä higkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin halte sich für invalidisiert. Eine Motivation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar . Bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken und Dysba lancierung der Rumpfmuskulatur sei ein zielgerichtetes Muskelaufbautraining therapeutisch zu empfehlen (Urk. 7/71/27). 3. 8

Im Fachgutachten vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/71/32-44) nannte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.0; Urk. 7/71/40).

Die Beschwerdeführerin habe von Stimmungsschwankungen, Ängsten und Panik attacken berichtet. Sie habe einerseits von aktuell bestehenden häuslich-familiären Konflikten erzählt und andererseits die anhaltende Schmerzsympto matik erwähnt, welche zu vermehrter Reizbarkeit führe. Sie meinte weiter, dass ihr Konzentrationsvermögen nachgelassen habe (Urk. 7/71/33-34).

Unter dem Titel psychiatrischer Befund hielt Dr. H.___ fest, die Beschwerde führerin habe zunächst ohne erkennbare Schonhaltung auf dem Patientenstuhl Platz genommen. Weiter habe sie das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgt. Auch gegen Ende der Exploration hätten Aufmerksamkeit, Konzentrations ver mö gen und Ausdauer nicht nachgelassen. Die von ihr anamnestisch angegebenen kognitiv-mnestischen Einbussen hätten sich im klinisch-psycho pathologischen Befund nicht widerspiegelt. Sie habe zwar im inhaltlichen Denken eine vermehrte Beschäftigung mit Selbstwertzweifeln und Zukunftsängsten sowie negativen Kognitionen gezeigt. Sie sei aber gedanklich weder in depressiven Gefühlen, noch in Ängsten oder im Schmerzerleben gefangen geblieben. Stets habe sie gedank lich aus negativen Kognitionen gelöst werden können. Ferner seien Willenskraft und Antrieb vorhanden gewesen. Gelegentlich habe das Durchhaltevermögen aber eine Spur reduziert gewirkt. Die Stimmungslage sei ernst, gelegentlich auch leicht zum depressiven Pol gedrückt gewesen. Durchgehende Depressivität habe sich nicht gefunden. Vielfach habe sie auch zum positiven Pol mitschwingen können. Gelegentlich habe sie gelächelt, wobei im Hintergrund allerdings etwas selbstunsicher-verlegene Momente aufgetaucht seien. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei allenfalls eine Spur reduziert gewesen. Der psychopathologische Befund sei zu keinem Zeitpunkt von auffallenden Ängsten geprägt gewesen. In der Primärpersönlichkeit sei die Beschwerdeführerin etwas asthen -selbstunsicher erschienen und sie habe auch einzelne ängstlich-vermeidende Züge aufgewiesen. Letztendlich sei sie aber durchaus in der Lage gewesen, mit ausreichender Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder gar einer andauernden Persönlich keitsänderung entsprechend den Kriterien des ICD-10 nicht zu stellen gewesen sei (Urk. 7/ 71 /38 40).

Unter dem Titel „Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Psychiatrie” erklärte der begutachtende Psychiater, dass es bei der Beschwerde führerin seit 2003 zu rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung gekommen sei. Unter psychopharmakologischer Behandlung sowie unter laufender, psychiatrisch-psychotherapeutischer Gespräche sei jeweils eine Stabilisierung eingetreten. In den letzten Jahren sei, niedrig dosiert, eine antide pressive Behandlung über den Hausarzt mit Citalopram beziehungsweise Esci talopram erfolgt. Bei seit 2016 wieder exazerbierenden Depressionen habe die Beschwerdeführerin die Fachbehandlung bei Dr. I.___

wiederaufgenommen . Eine gewisse Stabilisierung sei eingetreten. Es gebe aber vielfältige Belastungsfakto ren, die immer wieder zu depressiven Einbrüchen führen würden, einerseits anhaltende, in den letzten Wochen wieder exazerbierende Schmerzen im Zervi k o brachialbereich, andererseits eine wenig zufriedenstellend erlebte, häusliche Situation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die von der Beschwerde führerin geklagten Ängste, welche sie teilweise auch als Panik apostrophiere, würden nach hiesiger Einschätzung in der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit depressiven Episoden aufgehen. Eine eigenständige Diagnose einer Angsterkrankung beziehungsweise Panikstörung werde daher nicht gestellt.

Ausserdem liessen sich die geklagten Schmerzen nicht einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zuordnen, weil eine massgebliche Ver knüpfung der Entwicklung des Schmerzsyndroms mit einem schwerwiegenden, innerseelischen Konflikt nicht vorliege und auch so schwere psychosoziale Belastungsfaktoren in enger Verbindung mit der Entwicklung der Schmerzen nicht bestanden hätten. Vielmehr sei von einer depressiv bedingten Schmerzver arbeitungsstörung auszugehen. Aktuell liege das Bild einer le ichten depressiven Episode vor (Urk. 7/71/40-41).

Zu den Standardindikatoren (vgl. vorne E. 1.3) stellte der psychiatrische Gut ach ter Folgendes fest (Urk. 7/71/42-43) :

Die diagnoserelevanten Befunde seien derzeit aus psychiatrischer Sicht leicht aus geprägt und würden die Annahme einer leichten depressiven Episode im Rahmen d er seit vielen Jahren bekannten, rezidivierenden depressiven Störung begründen.

Unter der laufenden psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich der Psychopharmakotherapie sei eine gewisse Stabi lisierung im Sinne einer Teilremission erkennbar. Die Prognose sei günstig. Eine vollständige Remission der Depression sei aber noch nicht eingetreten. Ein gliederungsmassnahmen seien in den letzten Monaten nicht erfolgt.

Hinsichtlich Komorbiditäten würden neben der rezidivierenden depressiven Stö rung degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen.

Die Beschwerdeführerin verfüge in vielerlei Hinsicht über gute, persönliche Ressourcen. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert liege nicht vor. Zudem bestehe eine rseits ein ausreichend stabiles soziales Umfeld. Andererseits bestehe eine nicht zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten. Die sozialen Kontextfakt o ren seien daher nicht vollumfänglich als positiv einzuschätzen.

Es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

Ein Leidensdruck liege vor. Die Beschwerdeführerin nehme Therapiea ngebote wahr und sie berichte über sehr intensive ergotherapeutische und physiothera peutische Interventionen sowie die regelmässige Teilnahme an der medizinischen Trainingstherapie.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Optik um 20 % reduziert wegen der mit der Depres sion einhergehenden Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen mit ver stärkt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dysfunktionaler Beschwerde ver arbeitung. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit, und zwar seit dem Austritt aus dem A.___ im August 201 6. Zuvor habe aus psychiatrischer Sicht bei mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeits fähigkeit von etwa 60 bis 7 0 % vorgelegen (Urk. 7/71/42-43) . 3. 9

Die RAD-Ärzte Dr.med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, und Dr.med. K.___, Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, erach teten die

B.___ -Gutachten in ihren Stellungnahmen vom 6. und 7. März 2017 (Urk. 7/81/6)

für schlüssig. Die Gutachter seien zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin ge kommen. 3.1 0

Am 4. Juli 2017 bestätigte der Rheumatologe Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation,

im Wesentlichen die frühere n Diagnosen von Dr. F.___

(vgl. Urk. 7/34) und vom A.___ (vgl. Urk. 7/46), indem er ein chronisch

z ervi k oradikuläres Reizsyndrom C6 rechts, ein anamnestisches

Impingementsyndrom der Schulter rechts nach einmaliger Infiltration im Juni 2016 und eine depressive Entwicklung diagnostizierte . Er sehe bei der Beschwerdeführerin noch therapeutisches Poten tial, weshalb er sich nicht primär um die Frage der Arbeitsfähigkeit gekümmert habe, sondern lediglich eine von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit übernommen habe (Urk. 3/6). 4. 4. 1

Die

B.___ -Fachgutachten vom

18. Januar und 14. Februar 201 7 basieren unter anderem auf den Ergebnissen von Messblättern für obere Gliedmassen vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/71/29-31) und von einem Laborbefund des M.___ vom

13. Februar 2017 (Urk. 7/71/40). Ihnen liegen die orthopädisch- traumatologische und die psychiatrische Untersuchung

vom

12. Januar und 13. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/71/20-47) zu Grunde. Die Vora kten wurden berück sichtigt (vgl. Urk. 7 /7 1 / 3-7) .

Die Gutachter führten jeweils eine Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 7 /7 1 / 2 0 -25, Urk. 7 /7 1 / 3 2 -40).

Es ist zwar richtig, dass sich bei der Anamneseerhebung durch Dr. G.___ ein vereinzelter Fehler eingeschlichen hat, indem der Arzt ausführte, die Versicherte habe auf der linken Körperseite am letzten Arbeitstag eine grosse Schwäche erlitten (Urk. 7/71/22), hatte es doch die rechte Seite betroffen. Ganz klar wurde jedoch in der Folge vor allem die von der Versicherten

als schmerzhaft beklagte dominante rechte Kör perseite exploriert und von den Gutachtern in die Beurteilung einbezogen, die Kritik von der Beschwerdeführerin deswegen (Urk. 1 S. 6), die das Gutachten als unbrauchbar darstellt, stösst ins Leere. Weiter

beantwortet d as Gesamtgutachten die gestellten Fragen bidisziplinär (Urk. 7/71/12-18).

Das psychiatrische Gutach ten äussert e sich explizit zu den Stan d ardindikatoren, die zur Beurteilung der Auswirkungen von psychischen Leiden auf das Leistungsvermögen relevant sind (vgl. Urk. 7/71/42-43).

Es wurde über den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung berichtet (Urk. 7/71/21, Urk. 7/71/34-35). Die Gutachter setzten sich soweit mög lich mit (zum Teil) anderslautenden Beurteilungen auseinander (vgl. Urk. 7/71/27, vgl. Urk. 7/71/43). 4. 2

Zur somatischen Gesundheitssituation gilt es ferner festzuhalten, dass der begut achtende Rheumatologe Dr. G.___

gestützt auf die erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/21-25) nachvollziehbar ein chronisches zerviko vertebrales Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Fun ktionsein schränkung fest stellte (vgl.

Urk. 7 /7 1 / 26) . Er stell t e einleuchtend dar, dass die klinische Unter suchung (vgl. Urk. 7/71/23-24, Urk. 7/71/30) eine regelrechte HWS-Lordose gezeigt hatte und ein diffuser Palpationsschmerz über den okzipi talen und parazervikalen Sell’schen Irritationspunkten rechts ohne punktuelle Abgrenz barkeit festgestellt werden konnte. Die Halswirbelsäulen beweglichkeit war für die Reklination und Seitneigung nach rechts funktionsein ge schränkt (vgl. Urk. 7/71/30) . Weiter erklärte er in Würdigung der Vorakten

(vgl. Urk. 7/71/27, Urk. 7/24/2) nachvoll ziehbar,

dass die CT-gesteuerte Infiltration im Segment D5/6 keine Beschwerde linderung, sondern eher eine Beschwerdezunahme gezeigt habe, was den ursäch lichen Zusammenhang zwischen Bandscheibenhernierung und den g eklagten Beschwerden widerlege.

Vor diesem Hintergrund s ch eint eine allfällige radikuläre Reizung des Halswirbels C6 rechts, welche die behandelnden Rheumatologen in ihren Berichten festhalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1-2, Urk. 7/46, Urk. 3/6), nicht im Vordergrund zu stehen. In der Diagnoseliste vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) schwächte Dr. F.___ seine Diagnose eines zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts im Gegensatz zu seinen Vorberichten (vgl. Urk. 7/24/1, Urk. 7/34/1) insofern ab, als er sie mit dem Zusatz mit „mögliche r ” inter mittierende r

radikulären Reizung C6 rechts auflistete . Der orthopädische Gutach ter sah den Grund für die wechselhafte Sc hmerz symptomatik vordergründig in der Muskulatur

(vgl. Urk. 7/71/26) und er s ah sich darin durch den Austrittsbe richt der Physiotherapie des A.___ vom 5. August 2016 (Urk. 7/34/7-8) bestätigt (vgl. Urk. 7/71/27) . Das ist nicht zu beanstanden, zumal a uch der Chiropraktiker Dr. C.___, Chiropra ktiker SCG/ECU, in seinem Bericht vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/80/1) nach einer Röntgenuntersuchung am 23. März 2017 die muskuläre Komponente als enorm wichtig

erachtet e . Die anderslautenden Beurteilungen vermögen die gutachterliche Diagnose damit ins gesamt nicht in Frage zu stellen, so dass von dieser auszugehen ist .

Davon abge sehen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens ent scheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Des Weiteren verneint e der begutachtende Orthopäde gestützt auf seine m

auf Messblättern der oberen Gliedmassen basierenden orthopädischen Befund (vgl.

Urk. 7/71/24,

vgl. Urk. 7/71/29-31) nachvollziehbar eine Impingement sympto matik (vgl. Urk. 7/71/27).

Er erklärte, dass kein Hinweis für eine Schulter gelenkinstabilität best anden habe und dass die Impingementzeichen nach Neer, Jobe und Hawkins negativ gewesen seien. Die Beweglichkeit des rechten Schul tergürtels sei nur marginal eingeschränkt gewesen, was heisse, für etwa 10 Grad in der Seitwärts - und Vorwärtsbewegung gegenüber der Gegenseite (vgl.

Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/30) .

Anstelle eines Impingementsyndroms in der rechten Schulter stellte er einen deutlichen Druckschmerz über dem Epiconylus

hu m eri

radials rechts fest (vgl. Urk. 7/71/24). Vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, dass der Gutachter lediglich eine Epicondylitis

humeri

radials rechts diagnosti zierte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies steht denn auch im Einklang mit dem Bericht von Prof. Dr. E.___, der am 4. Dezember 2015 Ansatztendinosen am radialen Epico nylus

humeri festhielt (vgl. Urk. 7/10/5-7). Auch die Klink für Rheumatologie des Z.___ e rwähnte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/41/1) kein Impingementsyndrom der rechten Schulter. Die anderslauten den Beurteilungen, welche allesamt ein Impingementsyndrom der Schulter rechts enthalten (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/34/1, Urk. 7/46, Urk. 7/78/4, Urk. 3/6), vermö gen nach dem Gesagten die gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen .

Von der gutachterlichen Diagnose einer Epicondylitis

humeri

radials ist folglich auszugehen.

Im Übrigen ist es gestützt auf die weiteren Untersuchungsbefunde (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/30) und die gutachterliche Beurteilung (Urk. 7/71/26-27) nachvoll zieh bar, weshalb der begutachtende Orthopäde ein rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung

feststellte (vgl. Urk. 7/71/26). Dies e Diagnose steht im Wesentlichen im Einklang mit jener des Rheumatologen Dr. F.___, der in seinem Bericht

vom

29. März 2016 (vgl. Urk. 7/24/1) die Diagnosen eines rezidivierenden thorakospondylo genen Schmerzsyndroms und eines chronisch rezidivierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms rechts festhielt . I n den Verlauf sberichten

bestätigte Dr. F.___ diese Diagnosen (vgl. Urk. 7/34/1, Urk. 7/78/4) . Auch die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41) und des A.___ (Urk. 7/46) äusser t e n sich in dieser Hinsicht im Wesentli chen übereinstimmend . Von der eingangs erwähnten gutachterlichen Diagnose ist folglich auszugehen.

Die Röntgenuntersuchung vom Chiropraktiker Dr.

C.___ vom 23. März 2017 (Urk. 7/80/1) führt nicht zu einer anderen Auffassung .

Weiter stellte der orthopädische Gutachter anhand der erhobenen Unter suchungs befunde (Urk. 7/71/24,

Urk. 7/71/29) einleuchtend die Diagnose von rezidivieren de n Missempfindungsstörungen der Finger IV – V bei geäussertem Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/71/26). In Über ein stimmung dazu äus serten die Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 7/41/1) und das A.___ (Urk. 7/46) einen Verdacht auf ein

Sulcus-ulnaris-Snydrom rechts. Zwischen zeitlich stellte auch Dr. F.___ diese Ver dachtsd iagnose (vgl. Urk. 7/34/1).

Der begutachtende Orthopäde äussert e sich ferner

in Würdigung der Vorakten

auch dazu, weshalb ke in Karpaltunnelsyndrom und keine

Ol i goarthritis

der Hände anzunehmen seien (vgl. Urk. 7/71/27). Vielmehr sei gestützt auf seine Untersuchung eine deutliche Ho h lhand b eschwielung festgestellt worden, welche auf eine manuelle Aktivität hindeute (Urk. 7/71/24, Urk. 7/71/27). Das ist schlüssig und stellt erhebliche Auswirkungen der Schmerzen auf das Aktivitäts niveau in Frage . Jedenfalls ist v on den beiden eingangs erwähnten Diagnosen nicht

auszugehen.

Mit diesen aus somatischer Sicht relativ geringfügigen Einschränkungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin als zumutbar erachteten. Das zervikovertebrale Syndrom mit leicht bis mittelgradiger Funktionseinschränkung

(vgl. Urk. 7/71/26) macht sich insofern bemerkbar, als Tätigkeiten in überwiegenden Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe ver mieden werden sollten (vgl. Urk. 7/71/27).

Es ist aber im Übrigen gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 7/71/24-27) mit dem begutachtenden Orthopäden anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg auszu üben (vgl. Urk. 7/71/27). Dieses Belastungsprofil lässt die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin

– allenfalls unter Zuhilfenahme einer Leiter für höhere Regale

– nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu. Es leuchtet daher auch ein, dass die anam nestisch geschilderte lange Phase der Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des Gutachters nicht orthopädisch begründbar ist (vgl. Urk. 7/71/27). Daran ändert die Diagno seliste von Dr. F.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/78/4) nichts, weil wie vorne erwähnt - rechtsprechungsgemäss eben nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 201 8 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) und sich aus dieser Diagnoseliste nicht entnehmen lässt, inwiefern sich die anderslautende n Diagnose n längerfristig erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken würde n . Auch die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr. D.___ (vgl. Urk. 3/5) und die Äusserungen des Rheumatologen Dr. L.___

(Urk. 3/6) vermögen vor dem Hintergrund der schlüssigen gutachterlichen Darle gungen nicht zu überzeugen . 4. 3

4. 3 .1

Zur psychischen Gesundheitssituation gilt es festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter i m Einklang mit den Vorberichten behandelnder Ärzte (Urk. 7/34, Urk. 7/41, Urk. 7/46) vom Mai bis Ende August 2016 von einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades aus geht (vgl. Urk. 7/71/43) . In schlüssiger Weise erläutert e er danach, dass

aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 7/71/38 39) seit dem Austritt aus dem A.___ im August 2016 von einer leichten rezidivierenden Depression auszugehen ist (vgl.

Urk. 7/71/40-41, Urk. 7/71/43) . In diesem Sinne übereinstimmend berichtet e auch der Rheumato loge Dr. L.___ am 4. Juli 2017 (Urk. 3/6) von einer depressiven Entwick lung.

Der psychische Gesundheitszustand ist also unum stritten. Von den gut achterlich erwähnten Diagnosen ist daher im Nachfolgenden auszugehen. 4. 3 .2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte d er psychiatrische Gutachter für den Zeitraum des Vorliegens einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % und für die Zeit, ab der von einer leichtgradigen Depression ausgegangen wird, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urk. 7/71/42-43).

Die Äusserungen des psychiatrischen Gutachters zur Ausprägung der diagnose inhärenten Befunde,

zum Behandlungs erfolg, zur Behandlungs resistenz, zu de n Komorbiditäten sowie zu den persönlichen und sozialen Ressourcen (vgl. Urk. 7/71/42-43) sind nachvollziehbar .

Sie

würden eine geringfü gige funk tionelle Einschränkung, wie sie der psychiatrische Gutachter Dr. H.___

attestiert hat, nicht per se aus schliessen .

Hinsichtlich der Ausführungen unter der Kategorie Konsistenz fehlt es jedoch an schlüssigen medizinischen Begründung en . E rstens erklärte d er begutachtende Gutachter pauschal, es bestehe eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. Urk. 7/71/43).

Bezüglich des Aktivitä tenniveaus lässt sich der Aktenlage aber entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin die Zwillinge weck t, sie für die Schule fertigmach t, für sie mittags und abends das Essen vorbereite t, sich noch mit ihnen beschäftig t und sie gegen 21 Uhr ins Bett bring t (vgl. Urk. 7/ 71 /34) . Zudem fährt sie auch Auto (vgl.

Urk. 7/ 71 /35) . Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, dass Unternehmungen wie Veranstaltungs besuche, Kinogänge oder Ausflüge durchaus vor kämen . Sie mache mit den Kindern gerne einen kleineren Ausflug. Letztlich sei ma n im Sommer vergange nen Jahres in Sardinen und im Herbst in Serbien gewesen. Für die Frühlingsferien sei eine weitere Reise nach Serbien geplant (Urk. 7/ 71 /35). Gestützt auf die se

A ngaben der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung, zum Autofahren, zur Frei zeitgestaltung und zu Ferienreisen sind in keinem dieser Lebensb ereiche Ein schränkung en des Aktivitätsniveaus ersichtlich. Einzig die Haushaltsführung erscheint gemäss ihren Ausführungen beeinträchtigt, weil es ihr schwer falle Staub zu saugen und Wäsche aufzuhängen (vgl. Urk. 7/ 71 /34). Diese Beeinträch tigungen scheint die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Darlegungen jedoch auf Einschränkungen der körperlich en Belastbarkeit zurückzuführen und nicht etwa auf psychische Beschwerden. Angesichts des Aktivitätsniveaus in mit dem Beruf vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 7/71/34-35) wäre eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit als Verkäuferin, die mit psychischen Beschwer den begründet wäre, ungleich mässig ausgeprägt. Das wäre inkonsistent. Eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit erscheint daher insoweit entgegen den Ausführungen des begut achtenden Psychiaters nicht als angezeigt.

Zweitens begründet der begutachtende Psychiater den behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck vorder gründig mit Therapien, die das somatische Leiden behandeln (vgl. Urk. 7/71/43), was nicht schlüssig ist, weil es hier um einen all fälligen Leidensdruck im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden geht.

Folg lich genügen die gutachterlichen Äusserungen zu den Indikatoren nicht den nor mativen Vorgaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Die psychisch bedingte gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

kann daher mangels Schlüssigkeit nicht übernommen werden. Trotzdem können die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung bei der vorliegen den Sachlage durch das Gericht beurteil t werden

(U rteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; vgl. v orne E. 1.2-1. 4) : 4. 3 .3

Der begutachtende Psychiater Dr. H.___

schreibt im Gutachten, dass die diagnoserelevanten Befunde leicht ausgeprägt seien und stellt daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode (ICD-10 F33.0; vgl.

Urk. 7/71/42). In der Begutachtung der Beschwerdeführerin hat er tatsächlich nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben (Urk. 7/ 71 /38-40). Unter diesen Umständen erscheint es fragwürdig, ob überhaupt ein Leiden von erhebli cher Ausprägung ausgewiesen ist.

Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist weiter der Behand lungserfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Aus gang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3. 2.1). Zu diesem Punkt hielt Dr. H.___ in Übereinstimmung mit seiner psychiatrischen Beurteilung (vgl. Urk. 7/71/40-41) widerspruchsfrei fest, dass unter der laufenden psychiatri schen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung ein schliesslich der Psychopharmakotherapie eine gewisse Stabilisierung im Sinne einer Teil remission erkennbar war, wenngleich noch keine vollständige Remission der Depression eingetreten war (Urk. 7/71/42). Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei aber gut (vgl. Urk. 7/71/43). Vor diesem Hintergrund ist ein Behandlungser folg respektive keine Behandlungsresistenz a nzunehmen .

Nebst der leichten rezidivierenden Depression erwähnt der psychiatrische Gut achter in korrekter Weise degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewe gungs apparat, wie sie sich aus dem orthopädisch-rheumatologischen Fachgut achten (Urk. 7/71/20-28) ergeben würden (Urk. 7/71/42). Den soma tischen Diagnosen i st in Wechselwirkung mit dem psychischen Leiden ressou r c en hem mende Wirkung beizumessen .

S ie sind somit rechtsprechungsgemäss als rechtlich bedeutsame Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1).

Bei der Kategorie Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) können keine auf fälligen Persönlichkeitsaspekte genannt werden, die für die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkend auffallen würden. Eine Persönlichkeitsstörung liegt nicht vor. Der begutachtende Psychiater erwähnt gute persönliche Ressourcen in komplexen Ich-Funktionen (Urk. 7/71/42). Er schreibt, dass die Beschwerde führerin durchaus in der Lage sei, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegen über und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/39/47),

weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen etwas asthen -selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Eindruck hinterlässt, nicht entscheidend ins Gewicht fällt .

Hinsichtlich des sozialen Kontexte s sind

mobilisierende Ressourcen vorhanden, weil die Beschwerdeführerin neben ihren Eltern und Kindern über einen intakten und verlässlichen Freundesreis verfügt (vgl. Urk. 7/71/37) und sich gerne mit Kolleginnen trifft (Urk. 7/71/3). Das dürfte sich auf eine berufliche Tätigkeit positiv auswirken. Jedoch bestehen auch die nicht ganz zufriedenstellend erlebte, partnerschaftliche Konstellation mit sich latent andeutenden Ehekonflikten, die sich in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter e her negativ auf das Leistungsvermögen auswirken dürfte n (vgl. Urk. 7/71/42) .

Dass die Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen nicht in einem Masse eingeschränkt ist, das mit der gutachterlich attestierten 20%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich übereinstimmt, wurde dargelegt

(vgl. vorne E. 4.4.2).

Letztlich gilt es hinsichtlich des Leidensdrucks Folgendes festzuhalten: Gemäss Aktenlage wurde die Beschwerdeführer im Jahre 2003 von einem Dr. I.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut. Danach ha be sie jahrelang keine solche Behandlung mehr gem acht, jedoch die Antidepressiva

durch den Haus arzt Dr. D.___ erhalten. Seit 2016 sei sie wieder in Fachbehandlung bei Dr. I.___ . Sie konsultiere ihn alle zwei bis drei Wochen (vgl. Urk. 7/71/41). Vor diesem Hinter grund ist in dem Sinne ein konstantes Verhalten ersichtlich, als dass die Beschwerdeführerin seit den verstärkten psychischen Beschwerden im Mai 2016 nebst den Psychopharmaka wieder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat. Somit ist im Ergebnis

mit dem psychiatrischen Gutachter

– jedoch mit anderer Begründung (vgl. Urk. 7/71/43)

festzuhalten, dass ein gewisser Leidensdruck feststellbar ist . 4. 3 .4

Insgesamt betrachtet ist aufgrund der geringen Ausprägung des psychischen Leidens, aufgrund de s Behandlungserfolg s und der nicht ausgewiesenen Behand lungsresistenz, sowie aufgrund de s erheblichen Aktivitätsniveau s in mit dem Berufsbereich vergleichbaren Lebensbereichen mit überwiegender Wahrschein lichkeit von keinem psychischen Gesundheitsschaden auszugehen, der die gut achterlich attestierte 20%ige Einschränkung zu rechtfertigen vermöchte .

Der Leidensdruck fällt nicht derart stark ins Gewicht, weil einerseits vom Jahr 2003 bis 2016 und damit über eine lange Zeit keine

ambulante

psychiatrische Behand lung notwendig war, und anderseits, weil noch nie eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden hat . Daran änder t in der umfassenden Gesamtbetrach tung die vorhandene somatische Komorbidität und die insoweit plausible Dar stellung des Psychiaters, es liege aufgrund einer

dysfunktionalen Beschwerdever arbeitung eine Reduktion der psychischen Grundfunktion v or (vgl. Urk. 7/71/43), nichts. Sie erscheint im Gesamtkontext nicht erheblich. Letztlich ist es angesichts des eruierten funktionellen Schweregrads der psychischen Störung und anhand der Gesichtspunkte des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch nicht nachvoll ziehbar, weshalb sich die gutachterlich erwähnte verstärkt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung (vgl.

Urk. 7/71/43) funktionell auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit auswirken sollte.

Folglich ist für den eingangs umschriebenen Zeitraum von keinen funktio nellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4

Aus dem Gesagten folgt, dass dem bidisziplinären Gutachten mit dem beschrie benen Tätigkeitsprofil einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ohne überwiegende Zwangshaltungen wie in und über Kopfhöhe (Urk. 7/71/10), gefolgt werden kann. Diese Arbeit kann die Versicherte zu 100 % ausüben. Dazu sind die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin und auch eine Vielzahl anderer angepasster Tätigkeiten zu zählen.

Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler