Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ war zuletzt bis 1999 als Sachbe arbei terin im Bereich Hörgeräte tätig. Am 1 3. März 2000 (Eingangsdatum) meldete sie sich aufgrund einer Fibromyalgie erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbe sondere medizinisch begutachten (Gutachten vom 2 2. März 2001, Urk. 6/20). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren lehnte sie das Leistungs ges uch der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2002 ab ( Urk. 6/34). Dagegen erhob X.___ am 1 4. Februar 2002 Beschwerde beim hiesigen Gericht ( Urk. 6/39). Mit Urteil vom 2 0. Januar 2003 wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 6/45). 1.2
Am 1 6. Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/47). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abkläru n gen liess diese die Versicherte erneut medizinisch begut achten (Gutachten vom 1 1. Juli 2005, Urk. 6/62). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten aufgrund einer Fibromyalgie und einer Dysthymia
mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2005 und Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/66 i.V.m . Urk. 6/64). 1.3
Am 8. Mai 2006 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/70). Am 2 9. November 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsver mitt lung erfüllt seien und die Versicherte deshalb bei der Stellensuche unterstützt werde ( Urk. 6/77). Nachdem die Versicherte im Januar 2007 eine Anstellung im Umfang von 50 %
ge f u nd en ha tt e ( Urk. 6/82) , wurde die Arbeitsvermittlung am 1 3. März 2007 beendet ( Urk. 6/83). Am 3. April 2007 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte weiterhin (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 6/86). 1.4
Im April 2009 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Fragebogen einge gangen am 2 8. April 2009, Urk. 8/87). Nachdem die IV-Stelle erwerb liche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, teilte die Versicherte mit, dass sie im März 2009 einen Unfall erlitten habe (Distorsion oberes Sprunggelenk, vgl. Urk. 6/100). Am 1 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invalidi täts grad 56 %) bestehe ( Urk. 6/101). 1.5
Im Februar 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren nach den Schlussbe stim mungen der Änderung des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
vom 1 8. März 2011 eingeleitet ( Urk. 6/1 1 4, Fragebogen eingegangen am 1 9. Febr u ar 2013, Urk. 6/115). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle d i e Rente der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 auf ( Urk. 6/128). Im Anschluss daran wurden Massnahmen zur Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt installiert (vgl. Urk. 6/132 , 6/139 ). Mittels Verfügung vo m 7. Oktober 2013 zeig te die IV-Stelle der Versicherten an , dass während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen die (aufgehobene) Rente weiter ausgerichtet werde ( Urk. 6/144). Vom 1. b is 31.
Oktober 2013 fand eine Potentialabklärung ( Urk. 6/146 , 6/149 ) , vom 4. November 2013 bis 2 8. Februar 2014 ein Aufbau training ( Urk. 6/151 , 6/159, 6/161, 6/169 ) , vom 3. bis 2 0. März 2014 eine wirt schafts nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ( Urk. 6/170, 6/174) und vom 1. April 2014 bis 3 1. Juli 2014 Beratung & Begleitung ( Urk. 6/179) statt. Per 3 1. August 2014 wurden di e Wiedereingliederungsmassnahmen eingestellt und auch die bisherige halbe Invalidenrente nicht weiter ausbezahlt ( Verfügung vom 6. Oktober 2014, Urk. 6/188) . 1.6
Am 2 1. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/193). Nach medizinischen Abklä rungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2017 mit, dass sie ihr Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen werde ( Urk. 6/206) . Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/211) ,
wies
die IV Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli
2017 d as
Leistungsbegehren ab ( Urk. 2 [= Urk. 6/217 ]). 2.
Dagegen erhob X.___
am 9. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angele genheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2017 ( Urk.
7) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, dass keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verf ügung sei ungenügend begründet und zudem falsch. Ihr Ge sundheitszustand habe sich in den vergangenen drei Jahren massiv verschlech tert. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenaufhebung 2013 davon ausge gangen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung überwindbar sei, was sich als falsch herausgestellt habe, w ie an den misslungenen Eingliederungsmassnahmen zu erkennen sei . Inzwischen stehe sie wegen der verselbständigten mittelgradigen Depression in psychiatrischer Behandlung im Y.___ . Sie leide an diversen Beschwerden und auch ihre Gehfähigkeit sei zwischen zeit lich eingeschränkt. Ihre Krankheiten hätten sich als therapieresistent erwiesen, weshalb eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei klar, dass d ie Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
Ebenso sei deutlich, dass die Krankheit (Fibromyalgie), welche zur Berentung geführt habe, weiterhin bestehe und sich sogar verschlimmert habe . 3.
3.1
Der renten aufheb enden Verfügung vom 1 2. Juni 2013 lag in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das Nachfolgende zugrunde: 3.1.1
Im Gutachten des Z.___ vom 1 1. Juli 2005 ( Urk. 6/62) diagnostizierten die Ärzte bei der Beschwerdeführerin ein generali siertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierten Fibromyalgie und eine Dysthymia ( Urk. 6/62/14). Aufgrund der Progredienz der rheumatologischen und psychiatrischen Symptome bezifferten sie die Arbeits fähig keit der Beschwerdef ührerin auf 50 % ( Urk. 6/62/17).
Im rheumatologischen Untersuchungsbefund wurde eine globale muskuläre In suf fizienz bei einem funktionellen Rundrücken und einem asthenischen Habitus erho ben . Alle 18 Fibromyalgiepunkte seien positiv, weshalb ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom festzustellen sei. Dazu bestünden vege tative Dystonien und eine zeitweise dysphore bis depressive Verstimmung. Die Grenze zum Chronique
Fatigue Syndrom sei fliessend. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur erschöpft, sondern aufgrund der Schmerzmitteleinnahme zuneh mend auch in ihrer Konzentration beeinträchtigt. Damit sei eine Restarbeits fähigkeit von 5 0 % ausgewiesen ( Urk. 6/62/9-10 ).
In der psy chiatrischen Untersuchung konnten leichte Konzentrationsstörungen, eine leichte psychomotorische Unruhe sowie Durchschlafstörungen, Libido ver lust , Müdigkeit und Erschöpfung festgestellt werden. Der Affekt sei vordergründig freundlich, es sei aber viel Misstrauen und Gereiztheit spürbar. Da die Beschwer deführerin ihre depressive Verstimmung seit Beginn der Fibromylagie als schlei chend verschlimmernd beschreibe, sei von einer Dysthymia , also einer lang an dau ernden, chronisch depressiven Verstimmung auszugehen. Unter Einbezug der Fibromyalgie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/62/13-14). 3.1.2
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, führte am 1 8. Februar 2013 die Diagnosen einer Fibromyalgie, eines chro nischen Zervikovertebralsyndroms bei Fehlhaltung und eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk auf ( Urk. 6/116). 3.1.3
Im Feststellungsblatt vom 4. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei eine Rentenrevision gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision) durchzuführen. S i e prüfte die allfällige inva li disierende Auswirkung der diagnostizierten Fibromyalgie und hielt fest, gestützt auf die aufliegenden Akten lasse sich keine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Dauer und Intensität feststellen. Im Gutachten von 2005 sei eine Dysthymia erwähnt worden, seither jedoch nicht mehr. Eine fachpsychia trische Behandlung finde nicht statt. Es bestehe keine chronische Begleiterkrankung und die Beschwerden im oberen Sprunggelenk aufgrund des Unfalles 2009 seien bloss
vorübergehend er Natur gewesen. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug bestehe nicht , da die Beschwerdeführerin je nach Gesundheitszustand nach wie vor Familie und Freunde treffe, spazieren gehe oder einkaufe sowie immer wieder gearbeitet habe. Ein primärer Krankheitsgewinn bestehe nicht. Trotz durchgeführter Behandlungs bemühungen bestehe ein unbefr iedigendes Behandlungsergebnis ( Urk. 6/120/6-7).
Da es sich bei der Fibromyalgie um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn droma l es Beschwerdebild ohne nachweisebare organische Grundlage handle, müssten für eine invalidisierende Wirkung entweder eine relevante psychisch e Komorbidität oder die sogenannten Förster- Kriterien ausgewiesen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall; die Erfüllung einzelner Förster-Kriterien würden nicht ausreichen um eine Unüberwindbarkeit der Einschränkungen anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Res sourcen verfüge um ihre Schmerzen zu überwinden. Es liege daher im Sinne des Gesetzes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 6/120/7) 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 1. November
2016 (Eingangsdatum, Urk. 6/193) sind die folg enden Beurteilungen aktenkundig: 3.2.1
Am 5. Oktober 2016 berichteten die Ärzte des B.___ ( Urk. 6/191 / 5-12 ) im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin best ünden eine Fibromyalgie, Beschwerden des oberen Sprunggelenks, ein cervi kocephales Syndrom mit Begleitschwindel und eine mittelgradige depressive Episode ( Urk. 6/191/5 ) . Wegen der chronifizierten Schmerzen, welche bei Belas tung zunähmen, könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sei allenfalls in einem reduzierten Pensum möglich. Sowohl aus somatischer wie auch aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/191/11 ) . Weil die Beschwerdeführerin seit 2009 zu 50 % arbeitsunfähig sei, Wiederein gliede rungsmassnahmen und Behandlungen keine Erfolge gezeigt hätten, sei ein Reha bi li tationspotential nicht ersichtlich (Urk. 6/191/12).
Am 1 5. November 2016 führten die Ärzte des Y.___ aus ( Urk. 6/191 /1-4 ), der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2005 verschlechtert. Während 2005 Schmerzen, Ers c höpfung, Suizidi deen, Schlafstörungen, eine Depression im Zusammenhang mit den Schmerzen und starke Konzentrationsstör ungen vorgelegen hätten, bestünden nun (2016) vor dergründig ein Ganzkörperschmerz, eine deutliche Abnahme der Beweglich ke it, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedan ken rei se n ( Urk. 6/191/1). Die aktuellen Diagnosen lauteten (im Wesentlichen) auf eine Fibromyalgie, Beschwerden im oberen Sprunggelenk, ein cervikocephales Syn drom mit Begleitschwindel, multiple kleinfleckige Gliosen des supratentorie llen Mark lagers und ein Meninge om sowie eine mittelgradige depressive Episode ( Urk. 6/191/3). Aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression und der restlichen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich 50 % leistungsfähig. Die 2005 postulierte Dysthymia sei nicht mehr aktuell; es lasse sich klar eine mittelgradige Depression diagnostizieren ( Urk. 6/191/4). 3.2.2
I m kranialen MRI vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/202) wurden bei der Beschwer deführerin multiple kleinfleckige Gli osen des supratentoriellen Mark lagers sowie ein 10mm messendes Meninge om links ohne Infiltration und ohne in das Cavum
meckeli eingewachsen zu sein; ausserdem bestünden sinunasal entzündliche Veränderungen. 3.2.3
Am 2 3. Februar 2017 fand eine Verlaufskontrolle mit MRI statt ( Urk. 6/204), anlässlich welcher stabile Verhältnisse der kleinen extra- parenchymalen Läsion am Clivus festgestellt wurden. Die ursprüngliche Verdachtsdiagnose auf ein gutartiges Geschehen, also ein Meningeom werde dadurch verstärkt. Bei klinisch stabilem Verlauf sei weiterhin keine neurochirurgische Indikation gegeben. Der Beschwerdeführerin gehe es klinisch gut und sie habe keine Beschwerden zu berichten. 3.2.4
In seinem Bericht vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 6/213) berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, bei der Be schwerdeführerin bestünden generalisierte myofasziale Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie und ein Panvertebralsyndrom bei einer erheb lichen Fehlform der Wirbelsäule . Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren aufgrund der depressiven Erkrankung verschlechtert. Nebst der massiven myofaszialen Schmerzsymptomatik lasse sich klinisch eine signi fikante Fehlform der Wirbelsäule und aufgrund der unterschiedlichen Beschwer den auch eine Dekonditionierung feststellen. Die chronische und therapieresi stente Fibromyalgie, welche in den letzten Jahren an Intensität zugenommen habe, sei mit einer Bürotätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Unter den aktuellen Krankheiten des Bewegungsapparates und angesichts der The rapieresistenz bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für eine Bürotätigkeit und eine 60%ige Einschränkung in der privaten Haushaltsversorgung. 3.2.5
Dr. D.___ hielt am 7. Juli 2017 fest, der Bericht von Dr. C.___ weise verglichen mit dem Zeitpunkt der Renteneinstellung keine relevante und objektivierbare Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus ( Urk. 6/215/2). 3.2.6
Zuhanden der Beschwerdeführerin führte das Y.___ am 4. Juli 2017 aus, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Fibromyalgie. Die Fibro myalgie verursache chronische Schmerzen, was ihrerseits die depressive Sympto matik mit Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen fördere. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 3/4) . 4.
4.1
Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, zu prüfen. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Obschon sich die angefochtene Verfügung als relativ kurz gehalten
präsentiert , enthält sie die wesentliche n und notwendige n Ausführungen und eine Begrün dung. Die Beschwerdegegnerin vermerkte , dass sich die Beschwerdeführerin erneut angemeldet habe, legte dar, welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt sein müssen, und begründete ihren abweisenden Entscheid mit der nicht ausgewiesenen Verschlechterung des Sachverhalts res pektive des nicht ausgewiesenen längerdauernden Gesundheitsschadens (vgl. Urk. 2) . Damit sind die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. 4.2
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenauf heben den Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/128) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2017 (Urk.
2) erheblich ver schlech tert haben . 4.2 .1
Bei der Rentenaufhebung im Jahr 2013 wurde in medizinischer Hinsicht auf das Gutac hten des Z.___ aus dem Jahr 2005 Bezug genommen. Das dort diagnos tizierte Fibromyalgiesyndrom zeichnete sich nebst den anhaltenden Schmerzen am ganzen Körper
durch eine muskuläre Insuffizienz und einen positiven Befund aller 18 Tenderpoints aus, zus ammen mit vegetativen Dystonien wie Schwindel und Herzbeschwerden sowie Konzentrationsstörungen und einer dysphoren bis depressiven Verstimmung mit Ermüdung und Erschöpfung (vgl. E. 3 .1.1, vgl. au ch Urk. 6/62/5 ff. ). Den Berichten des B.___ aus den Jahren 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter einem Weichteil- und Gelenkschmerz des ganzen Körpers mit begleitenden Nebenbeschwerden wie Leistungsabfall, Schwindel, Müdigkeit und Depression leide (vgl. Urk. 6/191/6). Die aktuellen Befunde entsprechen damit jenen aus dem Jahr 2005, weshalb seither respektive seit dem Jahr 2013 keine V erschlechterung ausgewiesen ist .
Auch di e vom Y.___
postulierte Verschlechterung kann nicht nachvollzogen werden . Während bei der Beschwerdeführerin 2005 Schmerzen, Erschöpfung, Suizidideen, Schlafstörungen, Depression und Konzentrationsstörungen vorgele gen hätten, berichte diese nun über einen Ganzkörperschmerz, eine Abnahme der Beweglichkeit, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und sinnlose Gedanken (vgl. Urk. 6/191/1). Damit werden in beiden Vergleichszeitpunkten im Wesentlichen dieselben Symptome und Beeinträchtigungen beschrieben, was nicht auf eine Verschlechterung schliessen lässt.
Dr. C.___
erwähnte in seinem Bericht eine Fibromyalgie sowie eine Fehlform der Wirbelsäule. Die Beschwerdeführerin leide an andauernden Schmerzen des ge samten Körpers . Beim Gehen, Sitzen und Stehen berichte sie über eine Zunahme der Schmerzen ( Urk. 6/213/2). Auch 2005 beklagte die Beschwerdeführerin bereits einen Schmerz am ganzen Körper ; u nter Belastung verspürte sie bereits damals eine Zunahme der Schmerzen und
e ine Fehlhaltung wurde ebenfalls 2005 schon festgestellt (vgl. Urk. 6/62/9-10). Und auch Dr. A.___ erwähnte bereits im Jahr 2013 ein Zervikovertebralsyndrom (E. 3.1.2). Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. D.___ vom RAD zum Schluss kam, es sei keine Verschlechterung aus gewiesen (vgl. E. 3.2.7). Im Übrigen begründete Dr. C.___ die Verschlechterung des Gesundheitszustandes fachfremd mit der Verschlechterung der Depression (vgl. E. 3.2.6). 4.2.2
Das Y.___ erachtete neu eine mittelgradige Depression bei einem Status nach Dysthymia
als ausgewiesen und führte zur Begründung derselben im Wesent lichen eine unterdurchschnittliche selektive Aufmerksamkeits
- und Ko nzentra tions leistung bei längerer Belastung sowie ein durchschnittlich schnelles aber unterdurchschnittlich genaues Arbeiten a n . Weiter werden eine depressiv-resi gnierte Stimmung, eine Störung des Vitalgefühls und eine motorische Unruhe erwähnt (vgl. Urk. 6/191/2-3). D ie depressive Symptomatik äussere sich durch Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Gedankenkreisen und Kon zen trationsstörungen (vgl . E. 3.2.6 ). Bereits i m Gutach ten aus dem Jahr 2005 wurde über Konzentrationsstörungen, eine psychomotorische Unruhe, Durch schlaf störungen, Libidoverlust , Müdigkeit sowie Erschöpfung berichtet und fest ge halten, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Fibromyalgie chronisch depressiv verstimmt (vgl. E. 3.1.1). Damit entsprechen sich auch in psychiatrischer Hinsicht die Befunde beider Vergleichszeitpunkte und es präsentiert sich ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt. Eine neue psychische Erkrankung, welche zuvor nicht schon bestanden hätte, ist nicht ausgewiesen.
Dass die vom Y.___ genannten Befunde und Diagnosen eine Verschlechterung nicht zu belegen vermögen, zeigt sich auch in der Feststellung der Fachpersonen des Y.___ , wonach die Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Jahr 2000 bestehe (Urk. 191/6 und 10; vgl. auch die entsprechende Angabe in der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2016, Urk. 6/193/4, und Urk. 6/198 /6). 4.2.3
Neu wurde bei der Beschwerdeführerin ein Hirn- Meningeom festgestellt (vgl. E. 3.2.2) , welches 2013 noch nicht erwähnt wurde . Dieses erwies sich in der Ver laufskontrolle vom Februa r 2017 jedoch als gutartiges Geschehen. Eine neuro chirurgische Indikation wurde als nicht notwendig erachtet und die Beschwerde führerin hatte auch keine Beschwerden zu berichten (E. 3.2. 3 ). Damit erweist sich dieser Befund als (derzeit) nicht relevant im Sinne der invalidenver sic herungs rechtlichen Gesetzgebung und vermag ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. 4.2.4
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen allfällige Änderung seit der Rentenaufhebung im Jahr 2013 lässt sich anhand der auf liegenden Akten ausreichend beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen angezeigt sind. 5.
Wie dargelegt ist keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin oder dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewie sen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Am 8. Mai 2006 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/70). Am 2 9. November 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsver mitt lung erfüllt seien und die Versicherte deshalb bei der Stellensuche unterstützt werde ( Urk. 6/77). Nachdem die Versicherte im Januar 2007 eine Anstellung im Umfang von 50 %
ge f u nd en ha tt e ( Urk. 6/82) , wurde die Arbeitsvermittlung am 1 3. März 2007 beendet ( Urk. 6/83). Am 3. April 2007 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte weiterhin (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 6/86).
E. 1.4 Im April 2009 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Fragebogen einge gangen am 2 8. April 2009, Urk. 8/87). Nachdem die IV-Stelle erwerb liche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, teilte die Versicherte mit, dass sie im März 2009 einen Unfall erlitten habe (Distorsion oberes Sprunggelenk, vgl. Urk. 6/100). Am 1 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invalidi täts grad 56 %) bestehe ( Urk. 6/101).
E. 1.5 Im Februar 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren nach den Schlussbe stim mungen der Änderung des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
vom 1 8. März 2011 eingeleitet ( Urk. 6/1
E. 1.6 Am 2 1. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/193). Nach medizinischen Abklä rungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2017 mit, dass sie ihr Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen werde ( Urk. 6/206) . Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/211) ,
wies
die IV Stelle mit Verfügung vom
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 9. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angele genheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2017 ( Urk.
7) mitgeteilt wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, dass keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verf ügung sei ungenügend begründet und zudem falsch. Ihr Ge sundheitszustand habe sich in den vergangenen drei Jahren massiv verschlech tert. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenaufhebung 2013 davon ausge gangen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung überwindbar sei, was sich als falsch herausgestellt habe, w ie an den misslungenen Eingliederungsmassnahmen zu erkennen sei . Inzwischen stehe sie wegen der verselbständigten mittelgradigen Depression in psychiatrischer Behandlung im Y.___ . Sie leide an diversen Beschwerden und auch ihre Gehfähigkeit sei zwischen zeit lich eingeschränkt. Ihre Krankheiten hätten sich als therapieresistent erwiesen, weshalb eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei klar, dass d ie Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
Ebenso sei deutlich, dass die Krankheit (Fibromyalgie), welche zur Berentung geführt habe, weiterhin bestehe und sich sogar verschlimmert habe .
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 3.1 Der renten aufheb enden Verfügung vom 1 2. Juni 2013 lag in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das Nachfolgende zugrunde:
E. 3.1.1 Im Gutachten des Z.___ vom 1 1. Juli 2005 ( Urk. 6/62) diagnostizierten die Ärzte bei der Beschwerdeführerin ein generali siertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierten Fibromyalgie und eine Dysthymia ( Urk. 6/62/14). Aufgrund der Progredienz der rheumatologischen und psychiatrischen Symptome bezifferten sie die Arbeits fähig keit der Beschwerdef ührerin auf 50 % ( Urk. 6/62/17).
Im rheumatologischen Untersuchungsbefund wurde eine globale muskuläre In suf fizienz bei einem funktionellen Rundrücken und einem asthenischen Habitus erho ben . Alle 18 Fibromyalgiepunkte seien positiv, weshalb ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom festzustellen sei. Dazu bestünden vege tative Dystonien und eine zeitweise dysphore bis depressive Verstimmung. Die Grenze zum Chronique
Fatigue Syndrom sei fliessend. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur erschöpft, sondern aufgrund der Schmerzmitteleinnahme zuneh mend auch in ihrer Konzentration beeinträchtigt. Damit sei eine Restarbeits fähigkeit von 5 0 % ausgewiesen ( Urk. 6/62/9-10 ).
In der psy chiatrischen Untersuchung konnten leichte Konzentrationsstörungen, eine leichte psychomotorische Unruhe sowie Durchschlafstörungen, Libido ver lust , Müdigkeit und Erschöpfung festgestellt werden. Der Affekt sei vordergründig freundlich, es sei aber viel Misstrauen und Gereiztheit spürbar. Da die Beschwer deführerin ihre depressive Verstimmung seit Beginn der Fibromylagie als schlei chend verschlimmernd beschreibe, sei von einer Dysthymia , also einer lang an dau ernden, chronisch depressiven Verstimmung auszugehen. Unter Einbezug der Fibromyalgie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/62/13-14).
E. 3.1.2 PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, führte am 1 8. Februar 2013 die Diagnosen einer Fibromyalgie, eines chro nischen Zervikovertebralsyndroms bei Fehlhaltung und eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk auf ( Urk. 6/116).
E. 3.1.3 Im Feststellungsblatt vom 4. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei eine Rentenrevision gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision) durchzuführen. S i e prüfte die allfällige inva li disierende Auswirkung der diagnostizierten Fibromyalgie und hielt fest, gestützt auf die aufliegenden Akten lasse sich keine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Dauer und Intensität feststellen. Im Gutachten von 2005 sei eine Dysthymia erwähnt worden, seither jedoch nicht mehr. Eine fachpsychia trische Behandlung finde nicht statt. Es bestehe keine chronische Begleiterkrankung und die Beschwerden im oberen Sprunggelenk aufgrund des Unfalles 2009 seien bloss
vorübergehend er Natur gewesen. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug bestehe nicht , da die Beschwerdeführerin je nach Gesundheitszustand nach wie vor Familie und Freunde treffe, spazieren gehe oder einkaufe sowie immer wieder gearbeitet habe. Ein primärer Krankheitsgewinn bestehe nicht. Trotz durchgeführter Behandlungs bemühungen bestehe ein unbefr iedigendes Behandlungsergebnis ( Urk. 6/120/6-7).
Da es sich bei der Fibromyalgie um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn droma l es Beschwerdebild ohne nachweisebare organische Grundlage handle, müssten für eine invalidisierende Wirkung entweder eine relevante psychisch e Komorbidität oder die sogenannten Förster- Kriterien ausgewiesen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall; die Erfüllung einzelner Förster-Kriterien würden nicht ausreichen um eine Unüberwindbarkeit der Einschränkungen anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Res sourcen verfüge um ihre Schmerzen zu überwinden. Es liege daher im Sinne des Gesetzes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 6/120/7)
E. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 1. November
2016 (Eingangsdatum, Urk. 6/193) sind die folg enden Beurteilungen aktenkundig:
E. 3.2.1 Am 5. Oktober 2016 berichteten die Ärzte des B.___ ( Urk. 6/191 / 5-12 ) im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin best ünden eine Fibromyalgie, Beschwerden des oberen Sprunggelenks, ein cervi kocephales Syndrom mit Begleitschwindel und eine mittelgradige depressive Episode ( Urk. 6/191/5 ) . Wegen der chronifizierten Schmerzen, welche bei Belas tung zunähmen, könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sei allenfalls in einem reduzierten Pensum möglich. Sowohl aus somatischer wie auch aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/191/11 ) . Weil die Beschwerdeführerin seit 2009 zu 50 % arbeitsunfähig sei, Wiederein gliede rungsmassnahmen und Behandlungen keine Erfolge gezeigt hätten, sei ein Reha bi li tationspotential nicht ersichtlich (Urk. 6/191/12).
Am 1 5. November 2016 führten die Ärzte des Y.___ aus ( Urk. 6/191 /1-4 ), der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2005 verschlechtert. Während 2005 Schmerzen, Ers c höpfung, Suizidi deen, Schlafstörungen, eine Depression im Zusammenhang mit den Schmerzen und starke Konzentrationsstör ungen vorgelegen hätten, bestünden nun (2016) vor dergründig ein Ganzkörperschmerz, eine deutliche Abnahme der Beweglich ke it, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedan ken rei se n ( Urk. 6/191/1). Die aktuellen Diagnosen lauteten (im Wesentlichen) auf eine Fibromyalgie, Beschwerden im oberen Sprunggelenk, ein cervikocephales Syn drom mit Begleitschwindel, multiple kleinfleckige Gliosen des supratentorie llen Mark lagers und ein Meninge om sowie eine mittelgradige depressive Episode ( Urk. 6/191/3). Aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression und der restlichen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich 50 % leistungsfähig. Die 2005 postulierte Dysthymia sei nicht mehr aktuell; es lasse sich klar eine mittelgradige Depression diagnostizieren ( Urk. 6/191/4).
E. 3.2.2 I m kranialen MRI vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/202) wurden bei der Beschwer deführerin multiple kleinfleckige Gli osen des supratentoriellen Mark lagers sowie ein 10mm messendes Meninge om links ohne Infiltration und ohne in das Cavum
meckeli eingewachsen zu sein; ausserdem bestünden sinunasal entzündliche Veränderungen.
E. 3.2.3 Am 2 3. Februar 2017 fand eine Verlaufskontrolle mit MRI statt ( Urk. 6/204), anlässlich welcher stabile Verhältnisse der kleinen extra- parenchymalen Läsion am Clivus festgestellt wurden. Die ursprüngliche Verdachtsdiagnose auf ein gutartiges Geschehen, also ein Meningeom werde dadurch verstärkt. Bei klinisch stabilem Verlauf sei weiterhin keine neurochirurgische Indikation gegeben. Der Beschwerdeführerin gehe es klinisch gut und sie habe keine Beschwerden zu berichten.
E. 3.2.4 In seinem Bericht vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 6/213) berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, bei der Be schwerdeführerin bestünden generalisierte myofasziale Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie und ein Panvertebralsyndrom bei einer erheb lichen Fehlform der Wirbelsäule . Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren aufgrund der depressiven Erkrankung verschlechtert. Nebst der massiven myofaszialen Schmerzsymptomatik lasse sich klinisch eine signi fikante Fehlform der Wirbelsäule und aufgrund der unterschiedlichen Beschwer den auch eine Dekonditionierung feststellen. Die chronische und therapieresi stente Fibromyalgie, welche in den letzten Jahren an Intensität zugenommen habe, sei mit einer Bürotätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Unter den aktuellen Krankheiten des Bewegungsapparates und angesichts der The rapieresistenz bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für eine Bürotätigkeit und eine 60%ige Einschränkung in der privaten Haushaltsversorgung.
E. 3.2.5 Dr. D.___ hielt am 7. Juli 2017 fest, der Bericht von Dr. C.___ weise verglichen mit dem Zeitpunkt der Renteneinstellung keine relevante und objektivierbare Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus ( Urk. 6/215/2).
E. 3.2.6 Zuhanden der Beschwerdeführerin führte das Y.___ am 4. Juli 2017 aus, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Fibromyalgie. Die Fibro myalgie verursache chronische Schmerzen, was ihrerseits die depressive Sympto matik mit Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen fördere. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 3/4) .
E. 4.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, zu prüfen. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Obschon sich die angefochtene Verfügung als relativ kurz gehalten
präsentiert , enthält sie die wesentliche n und notwendige n Ausführungen und eine Begrün dung. Die Beschwerdegegnerin vermerkte , dass sich die Beschwerdeführerin erneut angemeldet habe, legte dar, welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt sein müssen, und begründete ihren abweisenden Entscheid mit der nicht ausgewiesenen Verschlechterung des Sachverhalts res pektive des nicht ausgewiesenen längerdauernden Gesundheitsschadens (vgl. Urk. 2) . Damit sind die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt.
E. 4.2 .1
Bei der Rentenaufhebung im Jahr 2013 wurde in medizinischer Hinsicht auf das Gutac hten des Z.___ aus dem Jahr 2005 Bezug genommen. Das dort diagnos tizierte Fibromyalgiesyndrom zeichnete sich nebst den anhaltenden Schmerzen am ganzen Körper
durch eine muskuläre Insuffizienz und einen positiven Befund aller 18 Tenderpoints aus, zus ammen mit vegetativen Dystonien wie Schwindel und Herzbeschwerden sowie Konzentrationsstörungen und einer dysphoren bis depressiven Verstimmung mit Ermüdung und Erschöpfung (vgl. E. 3 .1.1, vgl. au ch Urk. 6/62/5 ff. ). Den Berichten des B.___ aus den Jahren 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter einem Weichteil- und Gelenkschmerz des ganzen Körpers mit begleitenden Nebenbeschwerden wie Leistungsabfall, Schwindel, Müdigkeit und Depression leide (vgl. Urk. 6/191/6). Die aktuellen Befunde entsprechen damit jenen aus dem Jahr 2005, weshalb seither respektive seit dem Jahr 2013 keine V erschlechterung ausgewiesen ist .
Auch di e vom Y.___
postulierte Verschlechterung kann nicht nachvollzogen werden . Während bei der Beschwerdeführerin 2005 Schmerzen, Erschöpfung, Suizidideen, Schlafstörungen, Depression und Konzentrationsstörungen vorgele gen hätten, berichte diese nun über einen Ganzkörperschmerz, eine Abnahme der Beweglichkeit, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und sinnlose Gedanken (vgl. Urk. 6/191/1). Damit werden in beiden Vergleichszeitpunkten im Wesentlichen dieselben Symptome und Beeinträchtigungen beschrieben, was nicht auf eine Verschlechterung schliessen lässt.
Dr. C.___
erwähnte in seinem Bericht eine Fibromyalgie sowie eine Fehlform der Wirbelsäule. Die Beschwerdeführerin leide an andauernden Schmerzen des ge samten Körpers . Beim Gehen, Sitzen und Stehen berichte sie über eine Zunahme der Schmerzen ( Urk. 6/213/2). Auch 2005 beklagte die Beschwerdeführerin bereits einen Schmerz am ganzen Körper ; u nter Belastung verspürte sie bereits damals eine Zunahme der Schmerzen und
e ine Fehlhaltung wurde ebenfalls 2005 schon festgestellt (vgl. Urk. 6/62/9-10). Und auch Dr. A.___ erwähnte bereits im Jahr 2013 ein Zervikovertebralsyndrom (E. 3.1.2). Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. D.___ vom RAD zum Schluss kam, es sei keine Verschlechterung aus gewiesen (vgl. E. 3.2.7). Im Übrigen begründete Dr. C.___ die Verschlechterung des Gesundheitszustandes fachfremd mit der Verschlechterung der Depression (vgl. E. 3.2.6).
E. 4.2.2 Das Y.___ erachtete neu eine mittelgradige Depression bei einem Status nach Dysthymia
als ausgewiesen und führte zur Begründung derselben im Wesent lichen eine unterdurchschnittliche selektive Aufmerksamkeits
- und Ko nzentra tions leistung bei längerer Belastung sowie ein durchschnittlich schnelles aber unterdurchschnittlich genaues Arbeiten a n . Weiter werden eine depressiv-resi gnierte Stimmung, eine Störung des Vitalgefühls und eine motorische Unruhe erwähnt (vgl. Urk. 6/191/2-3). D ie depressive Symptomatik äussere sich durch Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Gedankenkreisen und Kon zen trationsstörungen (vgl . E. 3.2.6 ). Bereits i m Gutach ten aus dem Jahr 2005 wurde über Konzentrationsstörungen, eine psychomotorische Unruhe, Durch schlaf störungen, Libidoverlust , Müdigkeit sowie Erschöpfung berichtet und fest ge halten, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Fibromyalgie chronisch depressiv verstimmt (vgl. E. 3.1.1). Damit entsprechen sich auch in psychiatrischer Hinsicht die Befunde beider Vergleichszeitpunkte und es präsentiert sich ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt. Eine neue psychische Erkrankung, welche zuvor nicht schon bestanden hätte, ist nicht ausgewiesen.
Dass die vom Y.___ genannten Befunde und Diagnosen eine Verschlechterung nicht zu belegen vermögen, zeigt sich auch in der Feststellung der Fachpersonen des Y.___ , wonach die Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Jahr 2000 bestehe (Urk. 191/6 und 10; vgl. auch die entsprechende Angabe in der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2016, Urk. 6/193/4, und Urk. 6/198 /6).
E. 4.2.3 Neu wurde bei der Beschwerdeführerin ein Hirn- Meningeom festgestellt (vgl. E. 3.2.2) , welches 2013 noch nicht erwähnt wurde . Dieses erwies sich in der Ver laufskontrolle vom Februa r 2017 jedoch als gutartiges Geschehen. Eine neuro chirurgische Indikation wurde als nicht notwendig erachtet und die Beschwerde führerin hatte auch keine Beschwerden zu berichten (E. 3.2. 3 ). Damit erweist sich dieser Befund als (derzeit) nicht relevant im Sinne der invalidenver sic herungs rechtlichen Gesetzgebung und vermag ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen.
E. 4.2.4 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen allfällige Änderung seit der Rentenaufhebung im Jahr 2013 lässt sich anhand der auf liegenden Akten ausreichend beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen angezeigt sind.
E. 5 Wie dargelegt ist keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin oder dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewie sen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00925
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
11. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ war zuletzt bis 1999 als Sachbe arbei terin im Bereich Hörgeräte tätig. Am 1 3. März 2000 (Eingangsdatum) meldete sie sich aufgrund einer Fibromyalgie erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbe sondere medizinisch begutachten (Gutachten vom 2 2. März 2001, Urk. 6/20). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren lehnte sie das Leistungs ges uch der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2002 ab ( Urk. 6/34). Dagegen erhob X.___ am 1 4. Februar 2002 Beschwerde beim hiesigen Gericht ( Urk. 6/39). Mit Urteil vom 2 0. Januar 2003 wurde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 6/45). 1.2
Am 1 6. Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/47). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abkläru n gen liess diese die Versicherte erneut medizinisch begut achten (Gutachten vom 1 1. Juli 2005, Urk. 6/62). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten aufgrund einer Fibromyalgie und einer Dysthymia
mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2005 und Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/66 i.V.m . Urk. 6/64). 1.3
Am 8. Mai 2006 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/70). Am 2 9. November 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsver mitt lung erfüllt seien und die Versicherte deshalb bei der Stellensuche unterstützt werde ( Urk. 6/77). Nachdem die Versicherte im Januar 2007 eine Anstellung im Umfang von 50 %
ge f u nd en ha tt e ( Urk. 6/82) , wurde die Arbeitsvermittlung am 1 3. März 2007 beendet ( Urk. 6/83). Am 3. April 2007 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte weiterhin (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 6/86). 1.4
Im April 2009 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Fragebogen einge gangen am 2 8. April 2009, Urk. 8/87). Nachdem die IV-Stelle erwerb liche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, teilte die Versicherte mit, dass sie im März 2009 einen Unfall erlitten habe (Distorsion oberes Sprunggelenk, vgl. Urk. 6/100). Am 1 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invalidi täts grad 56 %) bestehe ( Urk. 6/101). 1.5
Im Februar 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren nach den Schlussbe stim mungen der Änderung des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
vom 1 8. März 2011 eingeleitet ( Urk. 6/1 1 4, Fragebogen eingegangen am 1 9. Febr u ar 2013, Urk. 6/115). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle d i e Rente der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 auf ( Urk. 6/128). Im Anschluss daran wurden Massnahmen zur Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt installiert (vgl. Urk. 6/132 , 6/139 ). Mittels Verfügung vo m 7. Oktober 2013 zeig te die IV-Stelle der Versicherten an , dass während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen die (aufgehobene) Rente weiter ausgerichtet werde ( Urk. 6/144). Vom 1. b is 31.
Oktober 2013 fand eine Potentialabklärung ( Urk. 6/146 , 6/149 ) , vom 4. November 2013 bis 2 8. Februar 2014 ein Aufbau training ( Urk. 6/151 , 6/159, 6/161, 6/169 ) , vom 3. bis 2 0. März 2014 eine wirt schafts nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ( Urk. 6/170, 6/174) und vom 1. April 2014 bis 3 1. Juli 2014 Beratung & Begleitung ( Urk. 6/179) statt. Per 3 1. August 2014 wurden di e Wiedereingliederungsmassnahmen eingestellt und auch die bisherige halbe Invalidenrente nicht weiter ausbezahlt ( Verfügung vom 6. Oktober 2014, Urk. 6/188) . 1.6
Am 2 1. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/193). Nach medizinischen Abklä rungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2017 mit, dass sie ihr Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen werde ( Urk. 6/206) . Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/211) ,
wies
die IV Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli
2017 d as
Leistungsbegehren ab ( Urk. 2 [= Urk. 6/217 ]). 2.
Dagegen erhob X.___
am 9. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angele genheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2017 ( Urk.
7) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, dass keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verf ügung sei ungenügend begründet und zudem falsch. Ihr Ge sundheitszustand habe sich in den vergangenen drei Jahren massiv verschlech tert. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenaufhebung 2013 davon ausge gangen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung überwindbar sei, was sich als falsch herausgestellt habe, w ie an den misslungenen Eingliederungsmassnahmen zu erkennen sei . Inzwischen stehe sie wegen der verselbständigten mittelgradigen Depression in psychiatrischer Behandlung im Y.___ . Sie leide an diversen Beschwerden und auch ihre Gehfähigkeit sei zwischen zeit lich eingeschränkt. Ihre Krankheiten hätten sich als therapieresistent erwiesen, weshalb eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei klar, dass d ie Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
Ebenso sei deutlich, dass die Krankheit (Fibromyalgie), welche zur Berentung geführt habe, weiterhin bestehe und sich sogar verschlimmert habe . 3.
3.1
Der renten aufheb enden Verfügung vom 1 2. Juni 2013 lag in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das Nachfolgende zugrunde: 3.1.1
Im Gutachten des Z.___ vom 1 1. Juli 2005 ( Urk. 6/62) diagnostizierten die Ärzte bei der Beschwerdeführerin ein generali siertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierten Fibromyalgie und eine Dysthymia ( Urk. 6/62/14). Aufgrund der Progredienz der rheumatologischen und psychiatrischen Symptome bezifferten sie die Arbeits fähig keit der Beschwerdef ührerin auf 50 % ( Urk. 6/62/17).
Im rheumatologischen Untersuchungsbefund wurde eine globale muskuläre In suf fizienz bei einem funktionellen Rundrücken und einem asthenischen Habitus erho ben . Alle 18 Fibromyalgiepunkte seien positiv, weshalb ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom festzustellen sei. Dazu bestünden vege tative Dystonien und eine zeitweise dysphore bis depressive Verstimmung. Die Grenze zum Chronique
Fatigue Syndrom sei fliessend. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur erschöpft, sondern aufgrund der Schmerzmitteleinnahme zuneh mend auch in ihrer Konzentration beeinträchtigt. Damit sei eine Restarbeits fähigkeit von 5 0 % ausgewiesen ( Urk. 6/62/9-10 ).
In der psy chiatrischen Untersuchung konnten leichte Konzentrationsstörungen, eine leichte psychomotorische Unruhe sowie Durchschlafstörungen, Libido ver lust , Müdigkeit und Erschöpfung festgestellt werden. Der Affekt sei vordergründig freundlich, es sei aber viel Misstrauen und Gereiztheit spürbar. Da die Beschwer deführerin ihre depressive Verstimmung seit Beginn der Fibromylagie als schlei chend verschlimmernd beschreibe, sei von einer Dysthymia , also einer lang an dau ernden, chronisch depressiven Verstimmung auszugehen. Unter Einbezug der Fibromyalgie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/62/13-14). 3.1.2
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, führte am 1 8. Februar 2013 die Diagnosen einer Fibromyalgie, eines chro nischen Zervikovertebralsyndroms bei Fehlhaltung und eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk auf ( Urk. 6/116). 3.1.3
Im Feststellungsblatt vom 4. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei eine Rentenrevision gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision) durchzuführen. S i e prüfte die allfällige inva li disierende Auswirkung der diagnostizierten Fibromyalgie und hielt fest, gestützt auf die aufliegenden Akten lasse sich keine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Dauer und Intensität feststellen. Im Gutachten von 2005 sei eine Dysthymia erwähnt worden, seither jedoch nicht mehr. Eine fachpsychia trische Behandlung finde nicht statt. Es bestehe keine chronische Begleiterkrankung und die Beschwerden im oberen Sprunggelenk aufgrund des Unfalles 2009 seien bloss
vorübergehend er Natur gewesen. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug bestehe nicht , da die Beschwerdeführerin je nach Gesundheitszustand nach wie vor Familie und Freunde treffe, spazieren gehe oder einkaufe sowie immer wieder gearbeitet habe. Ein primärer Krankheitsgewinn bestehe nicht. Trotz durchgeführter Behandlungs bemühungen bestehe ein unbefr iedigendes Behandlungsergebnis ( Urk. 6/120/6-7).
Da es sich bei der Fibromyalgie um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn droma l es Beschwerdebild ohne nachweisebare organische Grundlage handle, müssten für eine invalidisierende Wirkung entweder eine relevante psychisch e Komorbidität oder die sogenannten Förster- Kriterien ausgewiesen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall; die Erfüllung einzelner Förster-Kriterien würden nicht ausreichen um eine Unüberwindbarkeit der Einschränkungen anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Res sourcen verfüge um ihre Schmerzen zu überwinden. Es liege daher im Sinne des Gesetzes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 6/120/7) 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 1. November
2016 (Eingangsdatum, Urk. 6/193) sind die folg enden Beurteilungen aktenkundig: 3.2.1
Am 5. Oktober 2016 berichteten die Ärzte des B.___ ( Urk. 6/191 / 5-12 ) im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin best ünden eine Fibromyalgie, Beschwerden des oberen Sprunggelenks, ein cervi kocephales Syndrom mit Begleitschwindel und eine mittelgradige depressive Episode ( Urk. 6/191/5 ) . Wegen der chronifizierten Schmerzen, welche bei Belas tung zunähmen, könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sei allenfalls in einem reduzierten Pensum möglich. Sowohl aus somatischer wie auch aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/191/11 ) . Weil die Beschwerdeführerin seit 2009 zu 50 % arbeitsunfähig sei, Wiederein gliede rungsmassnahmen und Behandlungen keine Erfolge gezeigt hätten, sei ein Reha bi li tationspotential nicht ersichtlich (Urk. 6/191/12).
Am 1 5. November 2016 führten die Ärzte des Y.___ aus ( Urk. 6/191 /1-4 ), der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2005 verschlechtert. Während 2005 Schmerzen, Ers c höpfung, Suizidi deen, Schlafstörungen, eine Depression im Zusammenhang mit den Schmerzen und starke Konzentrationsstör ungen vorgelegen hätten, bestünden nun (2016) vor dergründig ein Ganzkörperschmerz, eine deutliche Abnahme der Beweglich ke it, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedan ken rei se n ( Urk. 6/191/1). Die aktuellen Diagnosen lauteten (im Wesentlichen) auf eine Fibromyalgie, Beschwerden im oberen Sprunggelenk, ein cervikocephales Syn drom mit Begleitschwindel, multiple kleinfleckige Gliosen des supratentorie llen Mark lagers und ein Meninge om sowie eine mittelgradige depressive Episode ( Urk. 6/191/3). Aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression und der restlichen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich 50 % leistungsfähig. Die 2005 postulierte Dysthymia sei nicht mehr aktuell; es lasse sich klar eine mittelgradige Depression diagnostizieren ( Urk. 6/191/4). 3.2.2
I m kranialen MRI vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/202) wurden bei der Beschwer deführerin multiple kleinfleckige Gli osen des supratentoriellen Mark lagers sowie ein 10mm messendes Meninge om links ohne Infiltration und ohne in das Cavum
meckeli eingewachsen zu sein; ausserdem bestünden sinunasal entzündliche Veränderungen. 3.2.3
Am 2 3. Februar 2017 fand eine Verlaufskontrolle mit MRI statt ( Urk. 6/204), anlässlich welcher stabile Verhältnisse der kleinen extra- parenchymalen Läsion am Clivus festgestellt wurden. Die ursprüngliche Verdachtsdiagnose auf ein gutartiges Geschehen, also ein Meningeom werde dadurch verstärkt. Bei klinisch stabilem Verlauf sei weiterhin keine neurochirurgische Indikation gegeben. Der Beschwerdeführerin gehe es klinisch gut und sie habe keine Beschwerden zu berichten. 3.2.4
In seinem Bericht vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 6/213) berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, bei der Be schwerdeführerin bestünden generalisierte myofasziale Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie und ein Panvertebralsyndrom bei einer erheb lichen Fehlform der Wirbelsäule . Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren aufgrund der depressiven Erkrankung verschlechtert. Nebst der massiven myofaszialen Schmerzsymptomatik lasse sich klinisch eine signi fikante Fehlform der Wirbelsäule und aufgrund der unterschiedlichen Beschwer den auch eine Dekonditionierung feststellen. Die chronische und therapieresi stente Fibromyalgie, welche in den letzten Jahren an Intensität zugenommen habe, sei mit einer Bürotätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Unter den aktuellen Krankheiten des Bewegungsapparates und angesichts der The rapieresistenz bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für eine Bürotätigkeit und eine 60%ige Einschränkung in der privaten Haushaltsversorgung. 3.2.5
Dr. D.___ hielt am 7. Juli 2017 fest, der Bericht von Dr. C.___ weise verglichen mit dem Zeitpunkt der Renteneinstellung keine relevante und objektivierbare Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus ( Urk. 6/215/2). 3.2.6
Zuhanden der Beschwerdeführerin führte das Y.___ am 4. Juli 2017 aus, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Fibromyalgie. Die Fibro myalgie verursache chronische Schmerzen, was ihrerseits die depressive Sympto matik mit Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen fördere. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 3/4) . 4.
4.1
Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, zu prüfen. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Obschon sich die angefochtene Verfügung als relativ kurz gehalten
präsentiert , enthält sie die wesentliche n und notwendige n Ausführungen und eine Begrün dung. Die Beschwerdegegnerin vermerkte , dass sich die Beschwerdeführerin erneut angemeldet habe, legte dar, welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt sein müssen, und begründete ihren abweisenden Entscheid mit der nicht ausgewiesenen Verschlechterung des Sachverhalts res pektive des nicht ausgewiesenen längerdauernden Gesundheitsschadens (vgl. Urk. 2) . Damit sind die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. 4.2
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenauf heben den Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/128) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2017 (Urk.
2) erheblich ver schlech tert haben . 4.2 .1
Bei der Rentenaufhebung im Jahr 2013 wurde in medizinischer Hinsicht auf das Gutac hten des Z.___ aus dem Jahr 2005 Bezug genommen. Das dort diagnos tizierte Fibromyalgiesyndrom zeichnete sich nebst den anhaltenden Schmerzen am ganzen Körper
durch eine muskuläre Insuffizienz und einen positiven Befund aller 18 Tenderpoints aus, zus ammen mit vegetativen Dystonien wie Schwindel und Herzbeschwerden sowie Konzentrationsstörungen und einer dysphoren bis depressiven Verstimmung mit Ermüdung und Erschöpfung (vgl. E. 3 .1.1, vgl. au ch Urk. 6/62/5 ff. ). Den Berichten des B.___ aus den Jahren 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter einem Weichteil- und Gelenkschmerz des ganzen Körpers mit begleitenden Nebenbeschwerden wie Leistungsabfall, Schwindel, Müdigkeit und Depression leide (vgl. Urk. 6/191/6). Die aktuellen Befunde entsprechen damit jenen aus dem Jahr 2005, weshalb seither respektive seit dem Jahr 2013 keine V erschlechterung ausgewiesen ist .
Auch di e vom Y.___
postulierte Verschlechterung kann nicht nachvollzogen werden . Während bei der Beschwerdeführerin 2005 Schmerzen, Erschöpfung, Suizidideen, Schlafstörungen, Depression und Konzentrationsstörungen vorgele gen hätten, berichte diese nun über einen Ganzkörperschmerz, eine Abnahme der Beweglichkeit, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und sinnlose Gedanken (vgl. Urk. 6/191/1). Damit werden in beiden Vergleichszeitpunkten im Wesentlichen dieselben Symptome und Beeinträchtigungen beschrieben, was nicht auf eine Verschlechterung schliessen lässt.
Dr. C.___
erwähnte in seinem Bericht eine Fibromyalgie sowie eine Fehlform der Wirbelsäule. Die Beschwerdeführerin leide an andauernden Schmerzen des ge samten Körpers . Beim Gehen, Sitzen und Stehen berichte sie über eine Zunahme der Schmerzen ( Urk. 6/213/2). Auch 2005 beklagte die Beschwerdeführerin bereits einen Schmerz am ganzen Körper ; u nter Belastung verspürte sie bereits damals eine Zunahme der Schmerzen und
e ine Fehlhaltung wurde ebenfalls 2005 schon festgestellt (vgl. Urk. 6/62/9-10). Und auch Dr. A.___ erwähnte bereits im Jahr 2013 ein Zervikovertebralsyndrom (E. 3.1.2). Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. D.___ vom RAD zum Schluss kam, es sei keine Verschlechterung aus gewiesen (vgl. E. 3.2.7). Im Übrigen begründete Dr. C.___ die Verschlechterung des Gesundheitszustandes fachfremd mit der Verschlechterung der Depression (vgl. E. 3.2.6). 4.2.2
Das Y.___ erachtete neu eine mittelgradige Depression bei einem Status nach Dysthymia
als ausgewiesen und führte zur Begründung derselben im Wesent lichen eine unterdurchschnittliche selektive Aufmerksamkeits
- und Ko nzentra tions leistung bei längerer Belastung sowie ein durchschnittlich schnelles aber unterdurchschnittlich genaues Arbeiten a n . Weiter werden eine depressiv-resi gnierte Stimmung, eine Störung des Vitalgefühls und eine motorische Unruhe erwähnt (vgl. Urk. 6/191/2-3). D ie depressive Symptomatik äussere sich durch Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Gedankenkreisen und Kon zen trationsstörungen (vgl . E. 3.2.6 ). Bereits i m Gutach ten aus dem Jahr 2005 wurde über Konzentrationsstörungen, eine psychomotorische Unruhe, Durch schlaf störungen, Libidoverlust , Müdigkeit sowie Erschöpfung berichtet und fest ge halten, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Fibromyalgie chronisch depressiv verstimmt (vgl. E. 3.1.1). Damit entsprechen sich auch in psychiatrischer Hinsicht die Befunde beider Vergleichszeitpunkte und es präsentiert sich ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt. Eine neue psychische Erkrankung, welche zuvor nicht schon bestanden hätte, ist nicht ausgewiesen.
Dass die vom Y.___ genannten Befunde und Diagnosen eine Verschlechterung nicht zu belegen vermögen, zeigt sich auch in der Feststellung der Fachpersonen des Y.___ , wonach die Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Jahr 2000 bestehe (Urk. 191/6 und 10; vgl. auch die entsprechende Angabe in der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2016, Urk. 6/193/4, und Urk. 6/198 /6). 4.2.3
Neu wurde bei der Beschwerdeführerin ein Hirn- Meningeom festgestellt (vgl. E. 3.2.2) , welches 2013 noch nicht erwähnt wurde . Dieses erwies sich in der Ver laufskontrolle vom Februa r 2017 jedoch als gutartiges Geschehen. Eine neuro chirurgische Indikation wurde als nicht notwendig erachtet und die Beschwerde führerin hatte auch keine Beschwerden zu berichten (E. 3.2. 3 ). Damit erweist sich dieser Befund als (derzeit) nicht relevant im Sinne der invalidenver sic herungs rechtlichen Gesetzgebung und vermag ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. 4.2.4
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen allfällige Änderung seit der Rentenaufhebung im Jahr 2013 lässt sich anhand der auf liegenden Akten ausreichend beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen angezeigt sind. 5.
Wie dargelegt ist keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin oder dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewie sen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier