Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2011, 2002 und 1997) reist e im Juli 2009 in die Schweiz ein und war zuletzt als Raumpflegerin im Stundenlohn bei der Y.___ AG in
einem Teilzeit pen sum von durchschnittlich fünf Stunden pro Monat angestellt
(Urk. 8/17 Ziff. 2.9) . Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einem Sturz auf einer Treppe im Jahr 2012 und einer daraus folgend en Fibromyal g i e meldete sie sich am 1 8. August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ AG, ein polydisziplinäres Gut ach ten in Auftrag, welches am 1 9. August 2016 erstattet wurde (Urk. 8 / 52). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2016 (Urk. 8/54) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erhoben w o rde n war (Urk. 8/59), zog die IV-Stelle die Suva Akten bei (Urk. 6/65) und wies mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab . 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk.
2) erhob X.___
am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), es sei die Ver fügung vom 6. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Rente / berufliche Massnahmen) auszurichten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit gerichtlicher Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung
– mangels Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit
–
abgewiesen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht, sofern di e entsprechenden Anspruchs voraus set zungen
(Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3 1.3 .1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt aus geübte n Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig gelte. Das Wartejahr sei damit nicht erfüllt, da sie nicht durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Im Beschwerdev erfahren trug s ie weiter vor (Urk. 7 S. 3 f.), im Gutachten vom 1 9. August 2016 sei aufgrund der Diagnose einer Angst und depressiven Störung ge mischt nach ICD-10 F41.2 und p sychologische n und Verhaltensfaktoren bei ander en orts klassifizierten Krankheiten nach ICD-10 F54 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen worden. Das psychische Leiden sei nie adäquat behandelt worden und von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden . Das Leiden könne keine Ar beitsunfähigkeit begründen und a us psychi atri scher Sicht sei von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen . Die Beschwerdeführerin sei damit i n einer dem körperlichen Leiden optimal ange passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und könn e ein rentenausschliessendes Inva li den einkommen erzielen.
Auch eine allfällige Einschränkung im Haushalt führe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem rentenb egründenden IV-Grad, denn die Beschwerdeführerin könne lediglich schwere körperliche Arbeiten aufgrund der somatischen Leiden nicht mehr verrichten. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f f .), es sei nach wie vor nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin über die vollständige n Akten der involvierten Versicherungen verfügt habe und dement sprechend sei das Gutachten der Z.___ vom 1 9. August 2016 nicht auf der Grundlage vollständiger Akten und in Auseinandersetzung damit erstattet worden . Die insgesamt zwei Jahre andauernde Krankentaggeldperiode sei nicht vollstän dig dokumentiert. Sie habe anfänglich auch in der Baureinigung gearbeitet, werde aber als Raumpflegerin bezeichnet. Die Baureinigung sei zumindest mittelschwere bis schwere Arbeit, die zumeist in Gruppen und unter grossem Zeitdruck zu erledigen sei. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass sie eine leichte bis mittelschwere Reinigungstätigkeit verrichtet habe.
Es sei daher nicht erstellt, dass sie in der ange stammten Tätigkeit in der Baustellenreinigung zu 80
% arbeits fähig sei . Auch sei sie in ihrem Heimatland als Ambulanzmitarbeiterin ausge bildet und erwerbstätig gewesen. So oder anders sei die angestammte Tätigkeit (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreinigung) nicht mehr zumutbar. Es sei daher ein Lohnvergleich vorzunehmen und auch wenn auf die polydisziplinäre Begutachtung abzustellen wäre, sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen. 3.
Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2017,
mit der ein An spruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Februar 2016 (Urk. 6/25) entschie den hat.
D ie Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am
1 8. August 201 5. Damit fällt
ein mögliche r Rentenanspruch frühestens ab Februar 2016 in Betracht . Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründete n Arbeitsunfähigkeiten ab Februar 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Weiter zurückliegende Berichte werden nur soweit wiedergegeben, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.1
Am 3. Juni 2013 (Urk. 8/49) berichtete der zuständige Orthopäde der A.___, die Beschwerdeführerin sei in der Folge eines Sturzereignisses vom 6. Dezem ber 2012 bereits magnetresonanz tomographisch (MR-tomographisch) an der Halswirbelsäule und der rechten, dominanten Schulter unters ucht worden. Subjektiv berichte sie von Schulterbeschwerden bereits vor dem Ereignis, welche sich jedoch durch den Sturz massiv verschlechtert hätten. Klinisch erinnere das Bild an ein myofasziales Schmerzsyndrom. Die aktive Beweglichkeit sei schmerz haft eingeschränkt, wobei eindeutige Zeichen für eine Rotatorenmanschetten -R uptur sowohl klinisch als auch MR-tomographisch fehlten.
Im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8 /48) hielt der Orthopäde fest, e s l ä gen Auf nah men von 2010 und vom 1. April 2013 vor. Die aktuellen Bilder zeig t en eine AC-Gelenksarthrose mit im Vergleich zu den Voraufnahmen geringerer Anreiche rung im Bereich der lateralen Clavicula. Es bestehe eine Flüssigkeit sansammlung subacromial und ein prominentes CA-Ligament. Korrespondierend dazu sei die Supraspinatussehne
geringgradig eingeengt. Eine transmurale Ruptur bestehe nicht und die Muskelqualität und Quantität seien in beiden Aufnahmen tadellos. Die Verankerung der Bizeps sehne kranial zeige keine Signalalteration. Chondral
bestünden tadellose Überzüge an beiden Gelenk s partnern und kein Knochen mark öde m im Bereich des Humeruskopfes . Der inferiore Recessus
sei regelrecht ausgebildet. Die MR-tomographischen Befunde korrelierten nicht mit dem Aus mass der subjektiv empfundenen Beschwerden. 3.2
Im Austrittsbericht der Reha
Clinic
B.___
vom 2 1. April 2015 (Urk. 8/ 24) über die Hospitalisation vom 1 9. März bis 1 0. April 2015 wurden die folgenden Diagnose n festgehalten: Chronisches
cervico
- und lumbospondylogenes Schmerz syn drom am ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance, Cortisol-Unver träg lichkeit (anamnestisch). Die Beschwerdeführerin sei bei genannten Diagnosen zur station ären Rehabilitation zugewiesen worden, wobei sie bei Eintritt über Schmerzen im ga nzen Rückenbereich mit star ker Intensität im Lumbalbereich und in der HWS (Halswirbelsäule) mit Ausstrahlung zur rechten Schulter und zum rechten Arm geklagt habe . Sie sei in den ADL (Activities
of Daily Living)
selb st ständig
und habe sich
i n der klinischen Untersuchung ohne Hilfsmittel fort bewegen können . Es seien paravertebra le Druckschmerzen im HWS- und LWS
- (Lendenwirbelsäulen) Bereich in Kombination mit
muskulären Verspannungen auf gefallen . Fokal-neurologische Defizite bestünden nicht und die aktive Motorik im rechten Schultergelenk (Anheben, Rotation) sei schmerzbedingt eingeschränkt . Aufgrund der persistierenden depressiven Stimmung in Kombination mit gemin der tem Antrieb sei die vorbestehende antidepressive Therapie mit FIuoxetin durch Ci pralex ersetzt
worden, worunter sich eine zunehmende Aufhell ung der Stim mun g und eine Besserung des allgemeinen Zustandes gezeigt hätten . Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und einer d adurch bedingten Schlafstörung sei
Saroten zur Nacht verabreicht worden, wovon die Beschwerdeführerin auch gut habe profitieren können. Die Schlafqualität habe sich gebessert und die Rückenschmerzen hätten sich teilweise r eduzieren lassen . I n gebessertem Allge meinzustand
habe sie nach Hause entlassen werden können . 3.3
Dr. med. C.___, praktische Ärztin FMH, führte in den Berichten vom 1 4. respektive
vom 1 5. August
2015 zu Händen der Allianz Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/13/8-11) die folgenden
Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf : Fibromyalgie und chronisches cervico
- und lumbospondylogenes Schmerz syndrom, Depression mittleren Grades .
D ie Beschwerdeführerin habe sie aufge sucht,
als die Kra nkheit schon fortgeschritten gewesen sei . S ie betreue die Be schwerdeführerin psychiatrisch in ihre r Muttersprache in Portugiesisch . Die De pres sion habe nicht zugenommen, jedoch die Fibromyalgie und das chronische
cervico
- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom. Wegen der starken Schmerzen brauche sie oft Infiltrationen und starke Analgesie. Die Beschwerdeführerin dürfe a uch keine Gewichte heben, weil sie danach im Schulterbereich ganz starke Schmerzen bekomme. Die grobe Kraft in den Armen sei star k vermindert, sodass ihr beim Ge schirrwaschen oft Teller aus den Händen fielen und sie könne im Haushalt nur das Wichtigste erledigen und müsse immer wieder Pausen einlegen. Im Beruf als Raumpfleger in sei sie 100 % arbeitsunfähig. M an könne sagen, dass sie in allen Bereichen wegen der starken Schmerzen und Erschöpfung einge schränkt sei . Leider sei die Prognose nicht gut. Sowohl ein Aufenthalt in B.___ als auch die Behandlung in der Schmerzklinik hätten nichts gebracht. 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie/ Interventionelle Schmerztherapie,
wies im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 8/20) auf die Behandlung der Be schwerdeführerin seit 2 9. August 2013 mit letzte r Konsultation am 6. Oktober 2015 hin. Unter Krankheiten führte er auf: Sympathetic
Maintained
Pain rechter ober [er] Quadrant;
Radikulär es Reizsyndrom C5 und C6 rechts;
Lumboradikuläres Reizsyndrom L4, L5 und S1 jeweils rechts bei Diskusprotrusion L4/5 sowie L5/S1;
Teilruptur des Musc ulus
supraspinatus rechts;
M yofasziale Dysfunktion;
(S ekun däre) Fibromyalgie; P sychiatrisch e
Begleitung bei depressive n Episoden. Seit einem Treppensturz im November 2012 bestünden dauernd Schmerzen . Es sei eine Schwellung im Bereich des linken Daumengrund- sowie Sattelgel enkes sowie am linken OSG
(Oberschenkelgelenk) aufgetreten. Seit August 2013 stünden Schmerzen im B ereich der rechten oberen Extremität/Schulter mit kraftloser Hand im Vordergrund. Ö fters seien der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand gefallen. Zum damaligen Zeitpunkt
habe sie in einem Halbtagespensum als Reinigungskraft gearbeitet . Es sei bis anhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.5
Im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2015 (Urk. 8/22) hielt Dr. C.___ fest, es best ehe eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2 und F32.3). Bereits vor zwölf Jahren habe die Beschwerdeführerin unter einer Erschöpfungsdepression gelitten, habe fünf Jahre Medikamente einnehmen müssen und sei wieder gesund geworden . Seit drei Jahren bestehe wiede r eine vermehrte Müdigkeit, eine Fibromyalgie sei aufgetreten und s eit einem Jahr bestehe eine schwere depressive Episode. Die Erholung in einer Klinik sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder nicht die nötige Ruhe finde. Es wurde ab 5. November 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert. 3.6
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates,
hielt im Sprechstundenbericht vom
7. April 2016 (Urk. 8/50/2-3)
Knie schmerzen rech ts bei patellafemoralem
Malalign ment aufgrund muskulärer Insuf fizien z fest . Es zeige sich eine adipöse Patientin mit absoluter Muskelinsuffizienz. Das Stehen auf einem Bein funktionier e selbst mit Abstützen kaum und es zeige sich ein muskuläres Faszikulieren. Das
rechte Kniegelenk sei reizlos und es be stünden ein deutlich erhöhter Patellalift bei ansonsten regelrechten intraarti kulären Strukturen. Ab jetzt stehe
das mus kuläre Training im Vorde rgrund . 3 .7 3.7 .1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS Gutachten der Z.___ AG vom 1 9. August 2016 (Urk. 8/52/1-50), beruhend auf psychiatrischen, neurolo gi schen, allgemein-internistischen und rheumatologischen Untersuchungen, wurden fo lgende Diagnosen gestellt (S. 7): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten
Krankheiten (F54) 2. Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) 3. Leichtes cervico-thoracospondylogenes Syndrom rechts
- Anamnestisch radikuläres Reizsyndrom C5/6 4. Diskretes lumbospondylogenes Syndrom rechts 5. Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechts - Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenläsion 6. Muskuläre Insuffizienz Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 7. Übergewicht (BMI [Bodymassindex] 29.8 kg/m2) 8. Sekundäre Symptomausweitung mit fibromyalgischer Symptomatik 3.7 .2
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sich t äusserte der Sachverständige, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschränkungen in der Mobi lität sei es zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Verstimmung gekommen. Neben einer depressiven Symptomatik bestünden agoraphobische Ängste und es komme auch zu Panikattacken. Die angstbezogene Symptomatik sei insgesamt nicht schwer genug, als dass eine eigenständige Angsterkrankung zu diagnostizieren wäre; insgesamt ergebe sich das Bild einer mässig ausge präg ten depressiven sowie auch einer mässig ausgeprägten Angstsymptomatik. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungs- und Selbstbehauptungsfähigke it. Daher werde die Arbeits fäh ig keit als um 20 % eingeschränkt eingeschätzt, sowohl hinsichtlich der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft, als auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit (S. 8).
Die
neurologische Sachv erständige hielt fest, die Beschwerdeführerin leide ge mäss ihren Angaben infolge zweier Stürze unter chronisch-therapieresistenten Rücken schmerzen sowie einer Schwäche der rechten Körperhälfte. Vorbeschrieben sei eine radikuläre Reizsymptomatik sowie ein chronisches zerviko
- und lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dys balance . Die aktuell neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zentrale Läsion oder eine periphere Störung, insbesondere auch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Die demonstrierten Zuckungen, das Zittern, das Abweichen in den Zeigeversuchen rechts, die Unsicherheiten bei der Stand- und Gangprüfung seien nicht neurologischer Genese. Es bestünden keine neurologische n Diagnosen und insofern erge be sich auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, weder qualitativ noch quantitativ (S. 8) .
Der Internist berichtete, dass in seinem Fachgebiet ein Übergewicht (BMI 29.8
kg/m2) vorliege und aufgrund dessen sehr schwere körperliche Arbeit en zu meiden seien. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Aus rheumatologischer
Sicht legte der Sachverständige dar, die klinischen und rheumatologischen Untersuchung en zeig t e n eine muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht. Die objektiven myofaszialen Befunde mit einem leichten zerviko-thorakospondylogenen und einem lumbospondylo genen Syndrom und einer PHS (Periarthr opathia
humeroscapularis)
rechts seien diskret. Nicht übersehbar seien die Zeichen der sekundären Symptomausweitung mit Überreaktion und Selbstlimitierung. In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu sehen und in einer leidensad aptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähi gkeit nicht eingeschränkt . 3.7 .3
Zusammenfassend wurde festgehalten, u nter Berücksichtigung sämtlicher Fach gebiete ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage und das gleiche gelte auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Zum Be las tungsprof il führten die Experten aus, g e eignet seien überwiegend sachbe zo gene Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Aufgrund der agoraphobischen Ängste seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten (Bahnhöfe etc.) nicht geeignet. In somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte bis mittelsc hwere Tätigkeit möglich (S. 9).
Retrospektiv seien in der Vergangenheit Einschränkungen der Arbeits fähigkeit nur auf psychiatrischem und rheumatologischem Fachgebiet vorgelegen. Seit August 2013 sei eine Behandlung in der F.___ durchgeführt und c irka Mitte 2015 dort eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Es werde daher eingeschätzt, dass seit c irka Juli 2015 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % vorge legen habe. Der Rheumatologe teile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % ab 2015 mit. Integral ergebe sich damit, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisher igen Tätigkeit seit 2015 80 %
betrage (S. 9).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien in der Vergangenheit Arbeitsun fähig keiten nur auf psychiatrischem Fachgebiet vorgelegen. Ab Juli 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leiden sadaptierten Tätigkeit damit 80 % (S. 10). 4. 4.1
Das umfangreiche Gutachten der Z.___ AG e rfüllt die praxisgemässen Krite rien (vorstehend E.
1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundhei tlichen Be ein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet A bweichungen, soweit die Beurtei lung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Anhaltspunkte, dass den Gutachtern wesentliche medizinische Akten der Krankentaggeldversicherung oder anderer Versicherer nicht vorgelegen haben, ergeben sich nicht . D ie Beschwerdeführerin hatte die diesbezüglichen Akten eingeholt (vgl. Urk. 8/13) und ihr gesamtes Dossier
der Gutachterstelle vorgelegt (Urk. 8/51/1). Sodann hat die Gutachter stelle eigens
weitere medizinische Bericht bei den bekannt gewordenen Stellen angefordert (Urk. 8/44 - Urk. 8/51). Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
das Gutachten basiere auf unvollständigen Akten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es wird denn auch nicht näher substantiiert, inwiefern zusätzliche bisher nicht bekannte Berichte behandelnder Ärzte vorliegen, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden sind, und auch nicht dargetan, dass solche Berichte im Hinblick auf den frühest möglichen Rentenanspruch ab Februar 2016 (vgl. E.
3 hiervor) von Relevanz sind . 4.2
In der Begutachtung konnten die Experten a ufgrund ihrer Untersuchungsbe funde als psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) aufführen .
Zu einer Störung nach ICD-10 F41.2
wird in der m edizin ischen Wissenschaft
ausgeführt, dass diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und De pression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Stö rungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome seien in der Primärversorgung häufig zu sehen und n och viel häufiger seien sie in der Bevölkerung zu finden, ohne dass sie je in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelang t en (vgl. F 41
andere Angststörungen in Dilling / Mambour /
Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Le itlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 199 f .).
Zu r Störung nach ICD-10 F 54 hält das medizinische Manual fest, diese Kategorie soll e verwendet werden, um psychische und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krank heiten spiel t en, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Diese psychischen Störungen seien meist leicht und oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertig t en nicht die Zuordnung zu einer anderen Kategorie im Kapitel (Dilling / Mambour /Schmidt a.a.O . S. 286).
Mit Blick auf die soeben aufgeführte medizinische Literatur und die Recht spre chung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und d er hierbei zu berücksichtigenden St andardindikatoren (BGE 143 V 41 und E.
1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Exp erte nachvollziehbar auf, dass unter der Kategorie « Konsistenz » Diskrepanzen zur Selbsteins chätzung der Beschwerde führerin, welche vorgibt,
keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausüben zu könne n,
zu ihrem
tatsächlichen Aktivitätsniveau im Haushalt und in ihrer Freizeit be stehen. Anderseits wurde auch dargelegt, dass ein gewisser Leidensdruck dennoch zu bejahen ist, da
immerhin (wöchentliche) psychologische Gespräche bei der Hausärztin durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine fach ärztliche Behandlung handelt, was der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht bewusst ist (Urk. 8/52/27 f.). Zur Kategorie funktioneller Schweregrad konnten demgegenüber weder im Komplex « Gesundheitsschädigung » noch im Komplex « Persönlichkeit »
und auch nicht im Komplex «Sozialer Kontext» beachtliche Ver hältnisse aufgezeigt werden, die das Erbringen einer zumutbaren Arbeitsleistung in Frage stellen (vgl. Urk. 8/52/26 f.) . Zudem legten die neurologischen Unter suchungen Hinweise auf Aggravation offen (vgl. Urk. 8/52/26). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund als grosszügig bemessen. Jedenfalls erscheint e ine mehr als 20 %
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht den Verhältnissen nicht ange messen und es liegt auch keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fach psychiatrischer S icht vor. 4.3
Aus somatischer Sicht konnte einzig der rheumatologische Sachverständige zu folge muskuläre r
Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht und objektiven myofaszialen Befunde n mit einem leichten zerviko-thorako spondy logenen und einem lumbospondylogenen Syndrom und einer diskreten PHS Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründen . Dabei waren Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung unübersehbar . Das s damit das
Belastungsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit auf eine körperlich leic hte bis mittelschwere Tätigkeit beschränkt,
jedoch in einer solchen Tätigkeit von einer zumutbaren vo llzeitig verwertbaren
Arbeitsfähigkeit a usgegangen wurde, ist
eben so nachvollziehbar . 4.4
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten der Z.___ AG abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Februar 2015 vgl. E. 3 hiervor) Arbeitsunfähigkeiten auf psychia trischem un d rheumatologischem Fachgebiet c irka Mitte 2015 vorgelegen haben. Einleuchtend ist auch die Beschränkung im rheumatologische n Belastungsprofil auf körperlich leic hte bis mittelschwere Tätigkeiten. Insofern die Beschwerde führerin behauptete, ihre angestammte Tätigkeit habe einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entsprochen (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreini gung), ist einerseits festzuhalten, dass sie keiner Erwerbstätigkeit als
Ambulanz mitarbeiterin in der Schweiz nachgegangen ist und dementsprechend für einen solchen Bereich im Rahmen der Invalidenversicherung auch nicht versichert war. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/15) war sie auch, nachdem sie am 2 0. Juli 2011 ihr drittes Kind geboren hatte (Urk. 8/5/2),
nur noch in einem sehr geringen Umfang (5 Stunden pro Monat [ Urk. 8/17/2]) erwerbstätig. Ent sprechend hoch –
mit deutlich über 90 %
–
wäre
demnach der prozentuale Anteil im Aufgaben bereich zu veranschlagen und von entsprechend
untergeordneter bis vernachlässigbarer Bedeutung der prozentuale Anteil im Erwerbsbereich, sodass in diesem Bereich ein Teilinvaliditätsgrad kaum ins Gewicht fallen würde. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass bei gegebenem medizinischem Belastungs profil Einschränkungen in leistungsbegründender Höhe im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin resultieren . Damit ist der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie keine Haushaltsabklärung am Wohnort der Besch werde führerin durchgeführt hat .
Zusammenfassend steht fest, dass kein e Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 5.
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang s ind die ermessensweise auf Fr. 8 00. -- fest zusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2011, 2002 und 1997) reist e im Juli 2009 in die Schweiz ein und war zuletzt als Raumpflegerin im Stundenlohn bei der Y.___ AG in
einem Teilzeit pen sum von durchschnittlich fünf Stunden pro Monat angestellt
(Urk. 8/17 Ziff. 2.9) . Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einem Sturz auf einer Treppe im Jahr 2012 und einer daraus folgend en Fibromyal g i e meldete sie sich am 1 8. August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ AG, ein polydisziplinäres Gut ach ten in Auftrag, welches am 1 9. August 2016 erstattet wurde (Urk. 8 / 52). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2016 (Urk. 8/54) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erhoben w o rde n war (Urk. 8/59), zog die IV-Stelle die Suva Akten bei (Urk. 6/65) und wies mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht, sofern di e entsprechenden Anspruchs voraus set zungen
(Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 1.3 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Exp erte nachvollziehbar auf, dass unter der Kategorie « Konsistenz » Diskrepanzen zur Selbsteins chätzung der Beschwerde führerin, welche vorgibt,
keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausüben zu könne n,
zu ihrem
tatsächlichen Aktivitätsniveau im Haushalt und in ihrer Freizeit be stehen. Anderseits wurde auch dargelegt, dass ein gewisser Leidensdruck dennoch zu bejahen ist, da
immerhin (wöchentliche) psychologische Gespräche bei der Hausärztin durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine fach ärztliche Behandlung handelt, was der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht bewusst ist (Urk. 8/52/27 f.). Zur Kategorie funktioneller Schweregrad konnten demgegenüber weder im Komplex « Gesundheitsschädigung » noch im Komplex « Persönlichkeit »
und auch nicht im Komplex «Sozialer Kontext» beachtliche Ver hältnisse aufgezeigt werden, die das Erbringen einer zumutbaren Arbeitsleistung in Frage stellen (vgl. Urk. 8/52/26 f.) . Zudem legten die neurologischen Unter suchungen Hinweise auf Aggravation offen (vgl. Urk. 8/52/26). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund als grosszügig bemessen. Jedenfalls erscheint e ine mehr als 20 %
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht den Verhältnissen nicht ange messen und es liegt auch keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fach psychiatrischer S icht vor. 4.3
Aus somatischer Sicht konnte einzig der rheumatologische Sachverständige zu folge muskuläre r
Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht und objektiven myofaszialen Befunde n mit einem leichten zerviko-thorako spondy logenen und einem lumbospondylogenen Syndrom und einer diskreten PHS Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründen . Dabei waren Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung unübersehbar . Das s damit das
Belastungsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit auf eine körperlich leic hte bis mittelschwere Tätigkeit beschränkt,
jedoch in einer solchen Tätigkeit von einer zumutbaren vo llzeitig verwertbaren
Arbeitsfähigkeit a usgegangen wurde, ist
eben so nachvollziehbar . 4.4
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten der Z.___ AG abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Februar 2015 vgl. E. 3 hiervor) Arbeitsunfähigkeiten auf psychia trischem un d rheumatologischem Fachgebiet c irka Mitte 2015 vorgelegen haben. Einleuchtend ist auch die Beschränkung im rheumatologische n Belastungsprofil auf körperlich leic hte bis mittelschwere Tätigkeiten. Insofern die Beschwerde führerin behauptete, ihre angestammte Tätigkeit habe einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entsprochen (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreini gung), ist einerseits festzuhalten, dass sie keiner Erwerbstätigkeit als
Ambulanz mitarbeiterin in der Schweiz nachgegangen ist und dementsprechend für einen solchen Bereich im Rahmen der Invalidenversicherung auch nicht versichert war. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/15) war sie auch, nachdem sie am 2 0. Juli 2011 ihr drittes Kind geboren hatte (Urk. 8/5/2),
nur noch in einem sehr geringen Umfang (5 Stunden pro Monat [ Urk. 8/17/2]) erwerbstätig. Ent sprechend hoch –
mit deutlich über 90 %
–
wäre
demnach der prozentuale Anteil im Aufgaben bereich zu veranschlagen und von entsprechend
untergeordneter bis vernachlässigbarer Bedeutung der prozentuale Anteil im Erwerbsbereich, sodass in diesem Bereich ein Teilinvaliditätsgrad kaum ins Gewicht fallen würde. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass bei gegebenem medizinischem Belastungs profil Einschränkungen in leistungsbegründender Höhe im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin resultieren . Damit ist der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie keine Haushaltsabklärung am Wohnort der Besch werde führerin durchgeführt hat .
Zusammenfassend steht fest, dass kein e Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 5.
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang s ind die ermessensweise auf Fr. 8 00. -- fest zusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk.
2) erhob X.___
am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), es sei die Ver fügung vom 6. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Rente / berufliche Massnahmen) auszurichten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt aus geübte n Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig gelte. Das Wartejahr sei damit nicht erfüllt, da sie nicht durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Im Beschwerdev erfahren trug s ie weiter vor (Urk. 7 S. 3 f.), im Gutachten vom 1 9. August 2016 sei aufgrund der Diagnose einer Angst und depressiven Störung ge mischt nach ICD-10 F41.2 und p sychologische n und Verhaltensfaktoren bei ander en orts klassifizierten Krankheiten nach ICD-10 F54 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen worden. Das psychische Leiden sei nie adäquat behandelt worden und von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden . Das Leiden könne keine Ar beitsunfähigkeit begründen und a us psychi atri scher Sicht sei von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen . Die Beschwerdeführerin sei damit i n einer dem körperlichen Leiden optimal ange passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und könn e ein rentenausschliessendes Inva li den einkommen erzielen.
Auch eine allfällige Einschränkung im Haushalt führe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem rentenb egründenden IV-Grad, denn die Beschwerdeführerin könne lediglich schwere körperliche Arbeiten aufgrund der somatischen Leiden nicht mehr verrichten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f f .), es sei nach wie vor nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin über die vollständige n Akten der involvierten Versicherungen verfügt habe und dement sprechend sei das Gutachten der Z.___ vom 1 9. August 2016 nicht auf der Grundlage vollständiger Akten und in Auseinandersetzung damit erstattet worden . Die insgesamt zwei Jahre andauernde Krankentaggeldperiode sei nicht vollstän dig dokumentiert. Sie habe anfänglich auch in der Baureinigung gearbeitet, werde aber als Raumpflegerin bezeichnet. Die Baureinigung sei zumindest mittelschwere bis schwere Arbeit, die zumeist in Gruppen und unter grossem Zeitdruck zu erledigen sei. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass sie eine leichte bis mittelschwere Reinigungstätigkeit verrichtet habe.
Es sei daher nicht erstellt, dass sie in der ange stammten Tätigkeit in der Baustellenreinigung zu 80
% arbeits fähig sei . Auch sei sie in ihrem Heimatland als Ambulanzmitarbeiterin ausge bildet und erwerbstätig gewesen. So oder anders sei die angestammte Tätigkeit (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreinigung) nicht mehr zumutbar. Es sei daher ein Lohnvergleich vorzunehmen und auch wenn auf die polydisziplinäre Begutachtung abzustellen wäre, sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen. 3.
Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2017,
mit der ein An spruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Februar 2016 (Urk. 6/25) entschie den hat.
D ie Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am
1 8. August 201 5. Damit fällt
ein mögliche r Rentenanspruch frühestens ab Februar 2016 in Betracht . Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründete n Arbeitsunfähigkeiten ab Februar 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Weiter zurückliegende Berichte werden nur soweit wiedergegeben, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.1
Am 3. Juni 2013 (Urk. 8/49) berichtete der zuständige Orthopäde der A.___, die Beschwerdeführerin sei in der Folge eines Sturzereignisses vom 6. Dezem ber 2012 bereits magnetresonanz tomographisch (MR-tomographisch) an der Halswirbelsäule und der rechten, dominanten Schulter unters ucht worden. Subjektiv berichte sie von Schulterbeschwerden bereits vor dem Ereignis, welche sich jedoch durch den Sturz massiv verschlechtert hätten. Klinisch erinnere das Bild an ein myofasziales Schmerzsyndrom. Die aktive Beweglichkeit sei schmerz haft eingeschränkt, wobei eindeutige Zeichen für eine Rotatorenmanschetten -R uptur sowohl klinisch als auch MR-tomographisch fehlten.
Im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8 /48) hielt der Orthopäde fest, e s l ä gen Auf nah men von 2010 und vom 1. April 2013 vor. Die aktuellen Bilder zeig t en eine AC-Gelenksarthrose mit im Vergleich zu den Voraufnahmen geringerer Anreiche rung im Bereich der lateralen Clavicula. Es bestehe eine Flüssigkeit sansammlung subacromial und ein prominentes CA-Ligament. Korrespondierend dazu sei die Supraspinatussehne
geringgradig eingeengt. Eine transmurale Ruptur bestehe nicht und die Muskelqualität und Quantität seien in beiden Aufnahmen tadellos. Die Verankerung der Bizeps sehne kranial zeige keine Signalalteration. Chondral
bestünden tadellose Überzüge an beiden Gelenk s partnern und kein Knochen mark öde m im Bereich des Humeruskopfes . Der inferiore Recessus
sei regelrecht ausgebildet. Die MR-tomographischen Befunde korrelierten nicht mit dem Aus mass der subjektiv empfundenen Beschwerden. 3.2
Im Austrittsbericht der Reha
Clinic
B.___
vom 2 1. April 2015 (Urk. 8/ 24) über die Hospitalisation vom 1 9. März bis 1 0. April 2015 wurden die folgenden Diagnose n festgehalten: Chronisches
cervico
- und lumbospondylogenes Schmerz syn drom am ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance, Cortisol-Unver träg lichkeit (anamnestisch). Die Beschwerdeführerin sei bei genannten Diagnosen zur station ären Rehabilitation zugewiesen worden, wobei sie bei Eintritt über Schmerzen im ga nzen Rückenbereich mit star ker Intensität im Lumbalbereich und in der HWS (Halswirbelsäule) mit Ausstrahlung zur rechten Schulter und zum rechten Arm geklagt habe . Sie sei in den ADL (Activities
of Daily Living)
selb st ständig
und habe sich
i n der klinischen Untersuchung ohne Hilfsmittel fort bewegen können . Es seien paravertebra le Druckschmerzen im HWS- und LWS
- (Lendenwirbelsäulen) Bereich in Kombination mit
muskulären Verspannungen auf gefallen . Fokal-neurologische Defizite bestünden nicht und die aktive Motorik im rechten Schultergelenk (Anheben, Rotation) sei schmerzbedingt eingeschränkt . Aufgrund der persistierenden depressiven Stimmung in Kombination mit gemin der tem Antrieb sei die vorbestehende antidepressive Therapie mit FIuoxetin durch Ci pralex ersetzt
worden, worunter sich eine zunehmende Aufhell ung der Stim mun g und eine Besserung des allgemeinen Zustandes gezeigt hätten . Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und einer d adurch bedingten Schlafstörung sei
Saroten zur Nacht verabreicht worden, wovon die Beschwerdeführerin auch gut habe profitieren können. Die Schlafqualität habe sich gebessert und die Rückenschmerzen hätten sich teilweise r eduzieren lassen . I n gebessertem Allge meinzustand
habe sie nach Hause entlassen werden können . 3.3
Dr. med. C.___, praktische Ärztin FMH, führte in den Berichten vom 1 4. respektive
vom 1 5. August
2015 zu Händen der Allianz Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/13/8-11) die folgenden
Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf : Fibromyalgie und chronisches cervico
- und lumbospondylogenes Schmerz syndrom, Depression mittleren Grades .
D ie Beschwerdeführerin habe sie aufge sucht,
als die Kra nkheit schon fortgeschritten gewesen sei . S ie betreue die Be schwerdeführerin psychiatrisch in ihre r Muttersprache in Portugiesisch . Die De pres sion habe nicht zugenommen, jedoch die Fibromyalgie und das chronische
cervico
- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom. Wegen der starken Schmerzen brauche sie oft Infiltrationen und starke Analgesie. Die Beschwerdeführerin dürfe a uch keine Gewichte heben, weil sie danach im Schulterbereich ganz starke Schmerzen bekomme. Die grobe Kraft in den Armen sei star k vermindert, sodass ihr beim Ge schirrwaschen oft Teller aus den Händen fielen und sie könne im Haushalt nur das Wichtigste erledigen und müsse immer wieder Pausen einlegen. Im Beruf als Raumpfleger in sei sie 100 % arbeitsunfähig. M an könne sagen, dass sie in allen Bereichen wegen der starken Schmerzen und Erschöpfung einge schränkt sei . Leider sei die Prognose nicht gut. Sowohl ein Aufenthalt in B.___ als auch die Behandlung in der Schmerzklinik hätten nichts gebracht. 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie/ Interventionelle Schmerztherapie,
wies im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 8/20) auf die Behandlung der Be schwerdeführerin seit 2 9. August 2013 mit letzte r Konsultation am 6. Oktober 2015 hin. Unter Krankheiten führte er auf: Sympathetic
Maintained
Pain rechter ober [er] Quadrant;
Radikulär es Reizsyndrom C5 und C6 rechts;
Lumboradikuläres Reizsyndrom L4, L5 und S1 jeweils rechts bei Diskusprotrusion L4/5 sowie L5/S1;
Teilruptur des Musc ulus
supraspinatus rechts;
M yofasziale Dysfunktion;
(S ekun däre) Fibromyalgie; P sychiatrisch e
Begleitung bei depressive n Episoden. Seit einem Treppensturz im November 2012 bestünden dauernd Schmerzen . Es sei eine Schwellung im Bereich des linken Daumengrund- sowie Sattelgel enkes sowie am linken OSG
(Oberschenkelgelenk) aufgetreten. Seit August 2013 stünden Schmerzen im B ereich der rechten oberen Extremität/Schulter mit kraftloser Hand im Vordergrund. Ö fters seien der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand gefallen. Zum damaligen Zeitpunkt
habe sie in einem Halbtagespensum als Reinigungskraft gearbeitet . Es sei bis anhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.5
Im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2015 (Urk. 8/22) hielt Dr. C.___ fest, es best ehe eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2 und F32.3). Bereits vor zwölf Jahren habe die Beschwerdeführerin unter einer Erschöpfungsdepression gelitten, habe fünf Jahre Medikamente einnehmen müssen und sei wieder gesund geworden . Seit drei Jahren bestehe wiede r eine vermehrte Müdigkeit, eine Fibromyalgie sei aufgetreten und s eit einem Jahr bestehe eine schwere depressive Episode. Die Erholung in einer Klinik sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder nicht die nötige Ruhe finde. Es wurde ab 5. November 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert. 3.6
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates,
hielt im Sprechstundenbericht vom
7. April 2016 (Urk. 8/50/2-3)
Knie schmerzen rech ts bei patellafemoralem
Malalign ment aufgrund muskulärer Insuf fizien z fest . Es zeige sich eine adipöse Patientin mit absoluter Muskelinsuffizienz. Das Stehen auf einem Bein funktionier e selbst mit Abstützen kaum und es zeige sich ein muskuläres Faszikulieren. Das
rechte Kniegelenk sei reizlos und es be stünden ein deutlich erhöhter Patellalift bei ansonsten regelrechten intraarti kulären Strukturen. Ab jetzt stehe
das mus kuläre Training im Vorde rgrund . 3 .7 3.7 .1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS Gutachten der Z.___ AG vom 1 9. August 2016 (Urk. 8/52/1-50), beruhend auf psychiatrischen, neurolo gi schen, allgemein-internistischen und rheumatologischen Untersuchungen, wurden fo lgende Diagnosen gestellt (S. 7): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten
Krankheiten (F54) 2. Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) 3. Leichtes cervico-thoracospondylogenes Syndrom rechts
- Anamnestisch radikuläres Reizsyndrom C5/6 4. Diskretes lumbospondylogenes Syndrom rechts 5. Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechts - Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenläsion 6. Muskuläre Insuffizienz Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 7. Übergewicht (BMI [Bodymassindex] 29.8 kg/m2) 8. Sekundäre Symptomausweitung mit fibromyalgischer Symptomatik 3.7 .2
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sich t äusserte der Sachverständige, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschränkungen in der Mobi lität sei es zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Verstimmung gekommen. Neben einer depressiven Symptomatik bestünden agoraphobische Ängste und es komme auch zu Panikattacken. Die angstbezogene Symptomatik sei insgesamt nicht schwer genug, als dass eine eigenständige Angsterkrankung zu diagnostizieren wäre; insgesamt ergebe sich das Bild einer mässig ausge präg ten depressiven sowie auch einer mässig ausgeprägten Angstsymptomatik. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungs- und Selbstbehauptungsfähigke it. Daher werde die Arbeits fäh ig keit als um 20 % eingeschränkt eingeschätzt, sowohl hinsichtlich der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft, als auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit (S. 8).
Die
neurologische Sachv erständige hielt fest, die Beschwerdeführerin leide ge mäss ihren Angaben infolge zweier Stürze unter chronisch-therapieresistenten Rücken schmerzen sowie einer Schwäche der rechten Körperhälfte. Vorbeschrieben sei eine radikuläre Reizsymptomatik sowie ein chronisches zerviko
- und lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dys balance . Die aktuell neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zentrale Läsion oder eine periphere Störung, insbesondere auch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Die demonstrierten Zuckungen, das Zittern, das Abweichen in den Zeigeversuchen rechts, die Unsicherheiten bei der Stand- und Gangprüfung seien nicht neurologischer Genese. Es bestünden keine neurologische n Diagnosen und insofern erge be sich auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, weder qualitativ noch quantitativ (S. 8) .
Der Internist berichtete, dass in seinem Fachgebiet ein Übergewicht (BMI 29.8
kg/m2) vorliege und aufgrund dessen sehr schwere körperliche Arbeit en zu meiden seien. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Aus rheumatologischer
Sicht legte der Sachverständige dar, die klinischen und rheumatologischen Untersuchung en zeig t e n eine muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht. Die objektiven myofaszialen Befunde mit einem leichten zerviko-thorakospondylogenen und einem lumbospondylo genen Syndrom und einer PHS (Periarthr opathia
humeroscapularis)
rechts seien diskret. Nicht übersehbar seien die Zeichen der sekundären Symptomausweitung mit Überreaktion und Selbstlimitierung. In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu sehen und in einer leidensad aptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähi gkeit nicht eingeschränkt . 3.7 .3
Zusammenfassend wurde festgehalten, u nter Berücksichtigung sämtlicher Fach gebiete ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage und das gleiche gelte auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Zum Be las tungsprof il führten die Experten aus, g e eignet seien überwiegend sachbe zo gene Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Aufgrund der agoraphobischen Ängste seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten (Bahnhöfe etc.) nicht geeignet. In somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte bis mittelsc hwere Tätigkeit möglich (S. 9).
Retrospektiv seien in der Vergangenheit Einschränkungen der Arbeits fähigkeit nur auf psychiatrischem und rheumatologischem Fachgebiet vorgelegen. Seit August 2013 sei eine Behandlung in der F.___ durchgeführt und c irka Mitte 2015 dort eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Es werde daher eingeschätzt, dass seit c irka Juli 2015 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % vorge legen habe. Der Rheumatologe teile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % ab 2015 mit. Integral ergebe sich damit, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisher igen Tätigkeit seit 2015 80 %
betrage (S. 9).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien in der Vergangenheit Arbeitsun fähig keiten nur auf psychiatrischem Fachgebiet vorgelegen. Ab Juli 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leiden sadaptierten Tätigkeit damit 80 % (S. 10). 4. 4.1
Das umfangreiche Gutachten der Z.___ AG e rfüllt die praxisgemässen Krite rien (vorstehend E.
1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundhei tlichen Be ein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet A bweichungen, soweit die Beurtei lung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Anhaltspunkte, dass den Gutachtern wesentliche medizinische Akten der Krankentaggeldversicherung oder anderer Versicherer nicht vorgelegen haben, ergeben sich nicht . D ie Beschwerdeführerin hatte die diesbezüglichen Akten eingeholt (vgl. Urk. 8/13) und ihr gesamtes Dossier
der Gutachterstelle vorgelegt (Urk. 8/51/1). Sodann hat die Gutachter stelle eigens
weitere medizinische Bericht bei den bekannt gewordenen Stellen angefordert (Urk. 8/44 - Urk. 8/51). Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
das Gutachten basiere auf unvollständigen Akten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es wird denn auch nicht näher substantiiert, inwiefern zusätzliche bisher nicht bekannte Berichte behandelnder Ärzte vorliegen, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden sind, und auch nicht dargetan, dass solche Berichte im Hinblick auf den frühest möglichen Rentenanspruch ab Februar 2016 (vgl. E.
3 hiervor) von Relevanz sind . 4.2
In der Begutachtung konnten die Experten a ufgrund ihrer Untersuchungsbe funde als psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) aufführen .
Zu einer Störung nach ICD-10 F41.2
wird in der m edizin ischen Wissenschaft
ausgeführt, dass diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und De pression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Stö rungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome seien in der Primärversorgung häufig zu sehen und n och viel häufiger seien sie in der Bevölkerung zu finden, ohne dass sie je in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelang t en (vgl. F 41
andere Angststörungen in Dilling / Mambour /
Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Le itlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 199 f .).
Zu r Störung nach ICD-10 F 54 hält das medizinische Manual fest, diese Kategorie soll e verwendet werden, um psychische und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krank heiten spiel t en, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Diese psychischen Störungen seien meist leicht und oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertig t en nicht die Zuordnung zu einer anderen Kategorie im Kapitel (Dilling / Mambour /Schmidt a.a.O . S. 286).
Mit Blick auf die soeben aufgeführte medizinische Literatur und die Recht spre chung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und d er hierbei zu berücksichtigenden St andardindikatoren (BGE 143 V 41 und E.
E. 7 ) auf A bweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit gerichtlicher Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung
– mangels Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit
–
abgewiesen (Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00919
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
11. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2011, 2002 und 1997) reist e im Juli 2009 in die Schweiz ein und war zuletzt als Raumpflegerin im Stundenlohn bei der Y.___ AG in
einem Teilzeit pen sum von durchschnittlich fünf Stunden pro Monat angestellt
(Urk. 8/17 Ziff. 2.9) . Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einem Sturz auf einer Treppe im Jahr 2012 und einer daraus folgend en Fibromyal g i e meldete sie sich am 1 8. August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ AG, ein polydisziplinäres Gut ach ten in Auftrag, welches am 1 9. August 2016 erstattet wurde (Urk. 8 / 52). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2016 (Urk. 8/54) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erhoben w o rde n war (Urk. 8/59), zog die IV-Stelle die Suva Akten bei (Urk. 6/65) und wies mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab . 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk.
2) erhob X.___
am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), es sei die Ver fügung vom 6. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Rente / berufliche Massnahmen) auszurichten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit gerichtlicher Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung
– mangels Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit
–
abgewiesen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht, sofern di e entsprechenden Anspruchs voraus set zungen
(Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3 1.3 .1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt aus geübte n Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig gelte. Das Wartejahr sei damit nicht erfüllt, da sie nicht durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Im Beschwerdev erfahren trug s ie weiter vor (Urk. 7 S. 3 f.), im Gutachten vom 1 9. August 2016 sei aufgrund der Diagnose einer Angst und depressiven Störung ge mischt nach ICD-10 F41.2 und p sychologische n und Verhaltensfaktoren bei ander en orts klassifizierten Krankheiten nach ICD-10 F54 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen worden. Das psychische Leiden sei nie adäquat behandelt worden und von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden . Das Leiden könne keine Ar beitsunfähigkeit begründen und a us psychi atri scher Sicht sei von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen . Die Beschwerdeführerin sei damit i n einer dem körperlichen Leiden optimal ange passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und könn e ein rentenausschliessendes Inva li den einkommen erzielen.
Auch eine allfällige Einschränkung im Haushalt führe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem rentenb egründenden IV-Grad, denn die Beschwerdeführerin könne lediglich schwere körperliche Arbeiten aufgrund der somatischen Leiden nicht mehr verrichten. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f f .), es sei nach wie vor nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin über die vollständige n Akten der involvierten Versicherungen verfügt habe und dement sprechend sei das Gutachten der Z.___ vom 1 9. August 2016 nicht auf der Grundlage vollständiger Akten und in Auseinandersetzung damit erstattet worden . Die insgesamt zwei Jahre andauernde Krankentaggeldperiode sei nicht vollstän dig dokumentiert. Sie habe anfänglich auch in der Baureinigung gearbeitet, werde aber als Raumpflegerin bezeichnet. Die Baureinigung sei zumindest mittelschwere bis schwere Arbeit, die zumeist in Gruppen und unter grossem Zeitdruck zu erledigen sei. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass sie eine leichte bis mittelschwere Reinigungstätigkeit verrichtet habe.
Es sei daher nicht erstellt, dass sie in der ange stammten Tätigkeit in der Baustellenreinigung zu 80
% arbeits fähig sei . Auch sei sie in ihrem Heimatland als Ambulanzmitarbeiterin ausge bildet und erwerbstätig gewesen. So oder anders sei die angestammte Tätigkeit (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreinigung) nicht mehr zumutbar. Es sei daher ein Lohnvergleich vorzunehmen und auch wenn auf die polydisziplinäre Begutachtung abzustellen wäre, sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen. 3.
Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2017,
mit der ein An spruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Februar 2016 (Urk. 6/25) entschie den hat.
D ie Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am
1 8. August 201 5. Damit fällt
ein mögliche r Rentenanspruch frühestens ab Februar 2016 in Betracht . Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründete n Arbeitsunfähigkeiten ab Februar 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Weiter zurückliegende Berichte werden nur soweit wiedergegeben, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.1
Am 3. Juni 2013 (Urk. 8/49) berichtete der zuständige Orthopäde der A.___, die Beschwerdeführerin sei in der Folge eines Sturzereignisses vom 6. Dezem ber 2012 bereits magnetresonanz tomographisch (MR-tomographisch) an der Halswirbelsäule und der rechten, dominanten Schulter unters ucht worden. Subjektiv berichte sie von Schulterbeschwerden bereits vor dem Ereignis, welche sich jedoch durch den Sturz massiv verschlechtert hätten. Klinisch erinnere das Bild an ein myofasziales Schmerzsyndrom. Die aktive Beweglichkeit sei schmerz haft eingeschränkt, wobei eindeutige Zeichen für eine Rotatorenmanschetten -R uptur sowohl klinisch als auch MR-tomographisch fehlten.
Im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8 /48) hielt der Orthopäde fest, e s l ä gen Auf nah men von 2010 und vom 1. April 2013 vor. Die aktuellen Bilder zeig t en eine AC-Gelenksarthrose mit im Vergleich zu den Voraufnahmen geringerer Anreiche rung im Bereich der lateralen Clavicula. Es bestehe eine Flüssigkeit sansammlung subacromial und ein prominentes CA-Ligament. Korrespondierend dazu sei die Supraspinatussehne
geringgradig eingeengt. Eine transmurale Ruptur bestehe nicht und die Muskelqualität und Quantität seien in beiden Aufnahmen tadellos. Die Verankerung der Bizeps sehne kranial zeige keine Signalalteration. Chondral
bestünden tadellose Überzüge an beiden Gelenk s partnern und kein Knochen mark öde m im Bereich des Humeruskopfes . Der inferiore Recessus
sei regelrecht ausgebildet. Die MR-tomographischen Befunde korrelierten nicht mit dem Aus mass der subjektiv empfundenen Beschwerden. 3.2
Im Austrittsbericht der Reha
Clinic
B.___
vom 2 1. April 2015 (Urk. 8/ 24) über die Hospitalisation vom 1 9. März bis 1 0. April 2015 wurden die folgenden Diagnose n festgehalten: Chronisches
cervico
- und lumbospondylogenes Schmerz syn drom am ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance, Cortisol-Unver träg lichkeit (anamnestisch). Die Beschwerdeführerin sei bei genannten Diagnosen zur station ären Rehabilitation zugewiesen worden, wobei sie bei Eintritt über Schmerzen im ga nzen Rückenbereich mit star ker Intensität im Lumbalbereich und in der HWS (Halswirbelsäule) mit Ausstrahlung zur rechten Schulter und zum rechten Arm geklagt habe . Sie sei in den ADL (Activities
of Daily Living)
selb st ständig
und habe sich
i n der klinischen Untersuchung ohne Hilfsmittel fort bewegen können . Es seien paravertebra le Druckschmerzen im HWS- und LWS
- (Lendenwirbelsäulen) Bereich in Kombination mit
muskulären Verspannungen auf gefallen . Fokal-neurologische Defizite bestünden nicht und die aktive Motorik im rechten Schultergelenk (Anheben, Rotation) sei schmerzbedingt eingeschränkt . Aufgrund der persistierenden depressiven Stimmung in Kombination mit gemin der tem Antrieb sei die vorbestehende antidepressive Therapie mit FIuoxetin durch Ci pralex ersetzt
worden, worunter sich eine zunehmende Aufhell ung der Stim mun g und eine Besserung des allgemeinen Zustandes gezeigt hätten . Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und einer d adurch bedingten Schlafstörung sei
Saroten zur Nacht verabreicht worden, wovon die Beschwerdeführerin auch gut habe profitieren können. Die Schlafqualität habe sich gebessert und die Rückenschmerzen hätten sich teilweise r eduzieren lassen . I n gebessertem Allge meinzustand
habe sie nach Hause entlassen werden können . 3.3
Dr. med. C.___, praktische Ärztin FMH, führte in den Berichten vom 1 4. respektive
vom 1 5. August
2015 zu Händen der Allianz Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/13/8-11) die folgenden
Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf : Fibromyalgie und chronisches cervico
- und lumbospondylogenes Schmerz syndrom, Depression mittleren Grades .
D ie Beschwerdeführerin habe sie aufge sucht,
als die Kra nkheit schon fortgeschritten gewesen sei . S ie betreue die Be schwerdeführerin psychiatrisch in ihre r Muttersprache in Portugiesisch . Die De pres sion habe nicht zugenommen, jedoch die Fibromyalgie und das chronische
cervico
- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom. Wegen der starken Schmerzen brauche sie oft Infiltrationen und starke Analgesie. Die Beschwerdeführerin dürfe a uch keine Gewichte heben, weil sie danach im Schulterbereich ganz starke Schmerzen bekomme. Die grobe Kraft in den Armen sei star k vermindert, sodass ihr beim Ge schirrwaschen oft Teller aus den Händen fielen und sie könne im Haushalt nur das Wichtigste erledigen und müsse immer wieder Pausen einlegen. Im Beruf als Raumpfleger in sei sie 100 % arbeitsunfähig. M an könne sagen, dass sie in allen Bereichen wegen der starken Schmerzen und Erschöpfung einge schränkt sei . Leider sei die Prognose nicht gut. Sowohl ein Aufenthalt in B.___ als auch die Behandlung in der Schmerzklinik hätten nichts gebracht. 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie/ Interventionelle Schmerztherapie,
wies im Bericht vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 8/20) auf die Behandlung der Be schwerdeführerin seit 2 9. August 2013 mit letzte r Konsultation am 6. Oktober 2015 hin. Unter Krankheiten führte er auf: Sympathetic
Maintained
Pain rechter ober [er] Quadrant;
Radikulär es Reizsyndrom C5 und C6 rechts;
Lumboradikuläres Reizsyndrom L4, L5 und S1 jeweils rechts bei Diskusprotrusion L4/5 sowie L5/S1;
Teilruptur des Musc ulus
supraspinatus rechts;
M yofasziale Dysfunktion;
(S ekun däre) Fibromyalgie; P sychiatrisch e
Begleitung bei depressive n Episoden. Seit einem Treppensturz im November 2012 bestünden dauernd Schmerzen . Es sei eine Schwellung im Bereich des linken Daumengrund- sowie Sattelgel enkes sowie am linken OSG
(Oberschenkelgelenk) aufgetreten. Seit August 2013 stünden Schmerzen im B ereich der rechten oberen Extremität/Schulter mit kraftloser Hand im Vordergrund. Ö fters seien der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand gefallen. Zum damaligen Zeitpunkt
habe sie in einem Halbtagespensum als Reinigungskraft gearbeitet . Es sei bis anhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.5
Im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2015 (Urk. 8/22) hielt Dr. C.___ fest, es best ehe eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2 und F32.3). Bereits vor zwölf Jahren habe die Beschwerdeführerin unter einer Erschöpfungsdepression gelitten, habe fünf Jahre Medikamente einnehmen müssen und sei wieder gesund geworden . Seit drei Jahren bestehe wiede r eine vermehrte Müdigkeit, eine Fibromyalgie sei aufgetreten und s eit einem Jahr bestehe eine schwere depressive Episode. Die Erholung in einer Klinik sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder nicht die nötige Ruhe finde. Es wurde ab 5. November 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert. 3.6
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates,
hielt im Sprechstundenbericht vom
7. April 2016 (Urk. 8/50/2-3)
Knie schmerzen rech ts bei patellafemoralem
Malalign ment aufgrund muskulärer Insuf fizien z fest . Es zeige sich eine adipöse Patientin mit absoluter Muskelinsuffizienz. Das Stehen auf einem Bein funktionier e selbst mit Abstützen kaum und es zeige sich ein muskuläres Faszikulieren. Das
rechte Kniegelenk sei reizlos und es be stünden ein deutlich erhöhter Patellalift bei ansonsten regelrechten intraarti kulären Strukturen. Ab jetzt stehe
das mus kuläre Training im Vorde rgrund . 3 .7 3.7 .1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS Gutachten der Z.___ AG vom 1 9. August 2016 (Urk. 8/52/1-50), beruhend auf psychiatrischen, neurolo gi schen, allgemein-internistischen und rheumatologischen Untersuchungen, wurden fo lgende Diagnosen gestellt (S. 7): Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten
Krankheiten (F54) 2. Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) 3. Leichtes cervico-thoracospondylogenes Syndrom rechts
- Anamnestisch radikuläres Reizsyndrom C5/6 4. Diskretes lumbospondylogenes Syndrom rechts 5. Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechts - Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenläsion 6. Muskuläre Insuffizienz Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 7. Übergewicht (BMI [Bodymassindex] 29.8 kg/m2) 8. Sekundäre Symptomausweitung mit fibromyalgischer Symptomatik 3.7 .2
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sich t äusserte der Sachverständige, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschränkungen in der Mobi lität sei es zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Verstimmung gekommen. Neben einer depressiven Symptomatik bestünden agoraphobische Ängste und es komme auch zu Panikattacken. Die angstbezogene Symptomatik sei insgesamt nicht schwer genug, als dass eine eigenständige Angsterkrankung zu diagnostizieren wäre; insgesamt ergebe sich das Bild einer mässig ausge präg ten depressiven sowie auch einer mässig ausgeprägten Angstsymptomatik. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungs- und Selbstbehauptungsfähigke it. Daher werde die Arbeits fäh ig keit als um 20 % eingeschränkt eingeschätzt, sowohl hinsichtlich der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft, als auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit (S. 8).
Die
neurologische Sachv erständige hielt fest, die Beschwerdeführerin leide ge mäss ihren Angaben infolge zweier Stürze unter chronisch-therapieresistenten Rücken schmerzen sowie einer Schwäche der rechten Körperhälfte. Vorbeschrieben sei eine radikuläre Reizsymptomatik sowie ein chronisches zerviko
- und lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dys balance . Die aktuell neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zentrale Läsion oder eine periphere Störung, insbesondere auch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Die demonstrierten Zuckungen, das Zittern, das Abweichen in den Zeigeversuchen rechts, die Unsicherheiten bei der Stand- und Gangprüfung seien nicht neurologischer Genese. Es bestünden keine neurologische n Diagnosen und insofern erge be sich auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, weder qualitativ noch quantitativ (S. 8) .
Der Internist berichtete, dass in seinem Fachgebiet ein Übergewicht (BMI 29.8
kg/m2) vorliege und aufgrund dessen sehr schwere körperliche Arbeit en zu meiden seien. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Aus rheumatologischer
Sicht legte der Sachverständige dar, die klinischen und rheumatologischen Untersuchung en zeig t e n eine muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht. Die objektiven myofaszialen Befunde mit einem leichten zerviko-thorakospondylogenen und einem lumbospondylo genen Syndrom und einer PHS (Periarthr opathia
humeroscapularis)
rechts seien diskret. Nicht übersehbar seien die Zeichen der sekundären Symptomausweitung mit Überreaktion und Selbstlimitierung. In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu sehen und in einer leidensad aptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähi gkeit nicht eingeschränkt . 3.7 .3
Zusammenfassend wurde festgehalten, u nter Berücksichtigung sämtlicher Fach gebiete ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage und das gleiche gelte auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Zum Be las tungsprof il führten die Experten aus, g e eignet seien überwiegend sachbe zo gene Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Aufgrund der agoraphobischen Ängste seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten (Bahnhöfe etc.) nicht geeignet. In somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte bis mittelsc hwere Tätigkeit möglich (S. 9).
Retrospektiv seien in der Vergangenheit Einschränkungen der Arbeits fähigkeit nur auf psychiatrischem und rheumatologischem Fachgebiet vorgelegen. Seit August 2013 sei eine Behandlung in der F.___ durchgeführt und c irka Mitte 2015 dort eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Es werde daher eingeschätzt, dass seit c irka Juli 2015 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % vorge legen habe. Der Rheumatologe teile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % ab 2015 mit. Integral ergebe sich damit, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisher igen Tätigkeit seit 2015 80 %
betrage (S. 9).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien in der Vergangenheit Arbeitsun fähig keiten nur auf psychiatrischem Fachgebiet vorgelegen. Ab Juli 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leiden sadaptierten Tätigkeit damit 80 % (S. 10). 4. 4.1
Das umfangreiche Gutachten der Z.___ AG e rfüllt die praxisgemässen Krite rien (vorstehend E.
1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundhei tlichen Be ein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet A bweichungen, soweit die Beurtei lung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Anhaltspunkte, dass den Gutachtern wesentliche medizinische Akten der Krankentaggeldversicherung oder anderer Versicherer nicht vorgelegen haben, ergeben sich nicht . D ie Beschwerdeführerin hatte die diesbezüglichen Akten eingeholt (vgl. Urk. 8/13) und ihr gesamtes Dossier
der Gutachterstelle vorgelegt (Urk. 8/51/1). Sodann hat die Gutachter stelle eigens
weitere medizinische Bericht bei den bekannt gewordenen Stellen angefordert (Urk. 8/44 - Urk. 8/51). Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
das Gutachten basiere auf unvollständigen Akten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es wird denn auch nicht näher substantiiert, inwiefern zusätzliche bisher nicht bekannte Berichte behandelnder Ärzte vorliegen, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden sind, und auch nicht dargetan, dass solche Berichte im Hinblick auf den frühest möglichen Rentenanspruch ab Februar 2016 (vgl. E.
3 hiervor) von Relevanz sind . 4.2
In der Begutachtung konnten die Experten a ufgrund ihrer Untersuchungsbe funde als psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) aufführen .
Zu einer Störung nach ICD-10 F41.2
wird in der m edizin ischen Wissenschaft
ausgeführt, dass diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und De pression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Stö rungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome seien in der Primärversorgung häufig zu sehen und n och viel häufiger seien sie in der Bevölkerung zu finden, ohne dass sie je in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelang t en (vgl. F 41
andere Angststörungen in Dilling / Mambour /
Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Le itlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 199 f .).
Zu r Störung nach ICD-10 F 54 hält das medizinische Manual fest, diese Kategorie soll e verwendet werden, um psychische und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krank heiten spiel t en, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Diese psychischen Störungen seien meist leicht und oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertig t en nicht die Zuordnung zu einer anderen Kategorie im Kapitel (Dilling / Mambour /Schmidt a.a.O . S. 286).
Mit Blick auf die soeben aufgeführte medizinische Literatur und die Recht spre chung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und d er hierbei zu berücksichtigenden St andardindikatoren (BGE 143 V 41 und E.
1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Exp erte nachvollziehbar auf, dass unter der Kategorie « Konsistenz » Diskrepanzen zur Selbsteins chätzung der Beschwerde führerin, welche vorgibt,
keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausüben zu könne n,
zu ihrem
tatsächlichen Aktivitätsniveau im Haushalt und in ihrer Freizeit be stehen. Anderseits wurde auch dargelegt, dass ein gewisser Leidensdruck dennoch zu bejahen ist, da
immerhin (wöchentliche) psychologische Gespräche bei der Hausärztin durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine fach ärztliche Behandlung handelt, was der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht bewusst ist (Urk. 8/52/27 f.). Zur Kategorie funktioneller Schweregrad konnten demgegenüber weder im Komplex « Gesundheitsschädigung » noch im Komplex « Persönlichkeit »
und auch nicht im Komplex «Sozialer Kontext» beachtliche Ver hältnisse aufgezeigt werden, die das Erbringen einer zumutbaren Arbeitsleistung in Frage stellen (vgl. Urk. 8/52/26 f.) . Zudem legten die neurologischen Unter suchungen Hinweise auf Aggravation offen (vgl. Urk. 8/52/26). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund als grosszügig bemessen. Jedenfalls erscheint e ine mehr als 20 %
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht den Verhältnissen nicht ange messen und es liegt auch keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fach psychiatrischer S icht vor. 4.3
Aus somatischer Sicht konnte einzig der rheumatologische Sachverständige zu folge muskuläre r
Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht und objektiven myofaszialen Befunde n mit einem leichten zerviko-thorako spondy logenen und einem lumbospondylogenen Syndrom und einer diskreten PHS Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründen . Dabei waren Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung unübersehbar . Das s damit das
Belastungsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit auf eine körperlich leic hte bis mittelschwere Tätigkeit beschränkt,
jedoch in einer solchen Tätigkeit von einer zumutbaren vo llzeitig verwertbaren
Arbeitsfähigkeit a usgegangen wurde, ist
eben so nachvollziehbar . 4.4
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten der Z.___ AG abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Februar 2015 vgl. E. 3 hiervor) Arbeitsunfähigkeiten auf psychia trischem un d rheumatologischem Fachgebiet c irka Mitte 2015 vorgelegen haben. Einleuchtend ist auch die Beschränkung im rheumatologische n Belastungsprofil auf körperlich leic hte bis mittelschwere Tätigkeiten. Insofern die Beschwerde führerin behauptete, ihre angestammte Tätigkeit habe einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entsprochen (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreini gung), ist einerseits festzuhalten, dass sie keiner Erwerbstätigkeit als
Ambulanz mitarbeiterin in der Schweiz nachgegangen ist und dementsprechend für einen solchen Bereich im Rahmen der Invalidenversicherung auch nicht versichert war. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/15) war sie auch, nachdem sie am 2 0. Juli 2011 ihr drittes Kind geboren hatte (Urk. 8/5/2),
nur noch in einem sehr geringen Umfang (5 Stunden pro Monat [ Urk. 8/17/2]) erwerbstätig. Ent sprechend hoch –
mit deutlich über 90 %
–
wäre
demnach der prozentuale Anteil im Aufgaben bereich zu veranschlagen und von entsprechend
untergeordneter bis vernachlässigbarer Bedeutung der prozentuale Anteil im Erwerbsbereich, sodass in diesem Bereich ein Teilinvaliditätsgrad kaum ins Gewicht fallen würde. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass bei gegebenem medizinischem Belastungs profil Einschränkungen in leistungsbegründender Höhe im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin resultieren . Damit ist der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie keine Haushaltsabklärung am Wohnort der Besch werde führerin durchgeführt hat .
Zusammenfassend steht fest, dass kein e Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 5.
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang s ind die ermessensweise auf Fr. 8 00. -- fest zusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef