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IV.2017.00914

Rentenaufhebung korrekt; polydisziplinäres Gutachten weist Besserung des Gesundheitszustandes aus; Indikatorenprüfung; trotz eines Alters von über 55 Jahren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (offensichtlich fehlender Eingliederungswille).

Zürich SozVersG · 2019-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1962, hat keine berufliche Aus bildung absolviert und war ab 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reini gungskraft angestellt ( Urk. 7/1, 7/11 ff.). Unter Hinweis auf Brustkrebs und Diabetes meldete sie sich am 2 3. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die S ozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 5. Februar 2002 Kostengutsprache für Hilfsmittel (Haar ersatz, Urk. 7/3). Im Weiteren zog sie nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/1) sowohl Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/11 ff.) als auch Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 7/4/3, 7/5). Mit Vorbescheid vom 2 4. September 2002 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 7/14), wogegen jene Einwand erhob ( Urk. 7/20). Nach Kenntnisnahme weiterer Arztberichte ( Urk. 7/21 f., 7/28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/33). 1.2

Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenan spruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 5. Dezember 2006 (Urk. 7/39) und 1 5. September 2010 ( Urk. 7/51). 1.3

Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Oktober 2014 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen ( Urk. 7/61) Arzt berichte ein ( Urk. 7/63, 7/69 und 7/81). Darüber hinaus gab sie beim MEDAS Y.___ , ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016, Urk. 7/100). Mit Schreiben vom 29. September 2016

auf erlegte die IV-Stelle der Vers icherten eine Schadenminderungs pflicht in Form einer Optimierung sowie Intensivierung der psychiatrischen Therapie ( Urk. 7/104). Zudem stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht ( Urk. 7/105), wogegen die Versicherte am 12. Januar 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/114). Am 5. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/118 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei erneut eine medizinische Abklärung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 ( Urk.

6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte hielt mit Replik vom 1 0. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 10) , worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201 8 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen würden eine Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten ausweisen. Insbeson dere sei die psychische Störung weitgehend remittiert. Darüber hinaus zeige die Versicherte ein hohes Aktivitätsniveau, welches mit einer anhaltenden schweren depressiven Störung nicht vereinbar sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen

in der Höhe von Fr. 59'359.95 sowie einem Invalideneinkom men von Fr. 54'33 2.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Ren tenanspruch mehr bestehe. 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. September 2017 machte die Versicherte insbe sondere geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden. Ohnehin handle es sich dabei bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Auch die behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass aufgrund der depressiven Störung weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin zumindest von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen müssen. Stattdessen sei sie in will kürlicher Weise mit einer kurzen Indikatorenprüfung von der medizinischen Beurteilung abgewichen. Im Übrigen habe die IV-Stelle vor Aufhebung der Rente zu Unrecht keine beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt, obwohl sie - die Versicherte - im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bereits über 55 Jahre alt gewe sen sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 wies die Beschwerdegegnerin namentlich darauf hin, dass der Rechtsanwender von einer medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen könne, ohne dass die medizinische Beurteilung ihren Beweiswert verliere. Eine Erwerbsunfähigkeit liege nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Hinsichtlich der (remittier ten) depressiven Störung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt; ein Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes sei nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 6 S. 2 ff.). 2.4

In ihrer Replik vom 1 0. November 2017 ( Urk. 10) blieb die Versicherte bei ihrem Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin ohne stichhaltige Begründung von der ärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit abgewichen sei. Unabhängig davon hätte sie zunächst eine Schadenminderungspflicht auferlegen müssen statt direkt die Aufhebung der Rente zu verfügen. 3. 3.1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei kann auch Basis eine Mitteilung sein nach Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

Dies e Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3. Oktober 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( Urk. 7/33) .

Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2006 holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen sowie einen Arztbericht ein, ohne den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zu ersuchen (vgl. Urk. 7/38). Dies entspricht keiner rechtskonformen Sachverhalts abklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2). Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf das im Jahr 2010 durchgeführte Rentenrevisionsverfahren , das mit einer Mittei lung endete . Zwar unterbreitete die Beschwerde-gegnerin die damals eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte dem RAD zur Stellungnahme ( Urk. 7/49/2 f.). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der RAD weitere medizinischen Abklä rung nicht für nötig erachtete und von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausging. So war dem Bericht der Klinik

A.___ vom 1 0. Juni 2009 zu entnehmen, dass die depressiven Symptome der Versicherten im Verlauf der einmonatigen stationären Behandlung beinahe vollständig remittiert seien ( Urk. 7/48/22). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Bericht vom 2 5. August 2010 fest, dass die depressive Symptomatik seit 2006 zugenommen habe ( Urk. 7/48/9). Doch auch in somatischer Hinsicht wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen , zumal den Arztberichten in diesem Zusammenhang insbesondere nicht zu ent nehmen war, wie sich etwa die neu hinzugetretene Diskushernie (vgl. Urk. 7/48/16) auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkt e . Zur relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hatte sich dar über hinaus auch Dr. B.___ nicht geäussert ( Urk. 7/48/7 ff.). Insgesamt lag somit auch der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 5. September 2010 ( Urk. 7/51) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde . 3.2 3.2.1

Der erstmaligen Rentenzusprechung lagen verschiedene Arztberichte zu Grunde. Vom 5. bis 1 5. Dezember 2001 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei ein Mammakarzinom entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei in somatischer Hinsicht problemlos gewesen. Die Situ ation sei für die Versicherte jedoch psychisch als sehr belastend empfunden wor den, weshalb seitens des beigezogenen Psychiaters eine ambulante Therapie empfohlen worden sei. Darüber hinaus sei eine Anmeldung zur Chemotherapie erfolgt ( Urk. 7/5/5 f.). 3.2.2

Dr. med. D.___

stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2002 folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/5/1): - Diabetes melli tus Typ II bei Status nach Gest ationsdiabetes 1994, - Hyperlipidämie , unklar seit wann bestehend, - Mammakarzinom (Diagnose und Operation Dezember 2001), - psychosomatische Beschwerden (vgl. C.___ -Bericht).

Die Versicherte habe berichtet, dass es ihr nicht gut gehe, wobei sie den ersten Chemotherapie-Zyklus jedoch gut ertragen habe. Sie sei müde, lustlos und beschäftige sich mit der Krebsdiagnose. Im Weiteren könne sie sich nicht an die Ernährungsrichtlinien in Zusammenhang mit der Diabetes- und

Hyperlipidämie -Therapie halten ( Urk. 7/5/2). Aus ärztlicher Sicht sei zurzeit das Konzentrations vermögen wegen der Verarbeitung der Krebsdiagnose eingeschränkt. Subjektiv fühle sich die Versicherte nicht belastbar, wofür es objektiv allerdings keine Ursache gebe. Sobald die Chemotherapie abgeschlossen sei, liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit vor (Urk. 7/5/4). 3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer pathologischen Krankheitsverarbeitung infolge des Mammakarzinoms mit ängst lich-depressiven Zügen leide. Seit der Diagnose habe sie viele Probleme bekom men; sie könne nicht mehr gut schlafen und denke immer zu an den Tod. Sie hadere, weshalb es sie getroffen habe und fürchte oft, dass sie an einer anderen Körperstelle wieder an Krebs erkranke. Sie vermöge nicht mehr alles zu leisten, was sie sich vornehme, ermüde rasch, könne nicht mehr arbeiten und halte die Lage für aussichtslos. Auch ihre Interessen hätten drastisch abge nommen. Im klinischen Gespräch sei das Denken der Beschwerdeführerin sehr von all den Ängsten absorbiert gewesen. Sie fühle sich existenziell in ihrer gesundheitlichen Integrität beeinträchtigt. Ihre Stimmung sei deutlich getrübt. Ferner seien vege tative Störungen etwa in Form von gestörtem Nachtschlaf, häufiger Müdigkeit, Erschöpfbarkeit sowie Mis sempfindungen infolge eines vermehrten Schwindels vorhanden. Die Versicherte könne sich nicht mehr unbelastet auf die Arbeit ein stellen und sei auch im Alltag vielfach zerstreut. Infolge der Schlafstörungen und des Gedankendrehens sei die Konzentration und Auffassungsgabe eingeschränkt. Die Behandlung - welche auch Antidepressiva beinhalte - habe bisher nur in geringem Masse Wirkung gezeigt. Die Versicherte verfüge nur über wenige Res sourcen, welche sich günstig auf den Verlauf auswirken könnten. Aus psychiat rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher wohl anhaltend zu 70 % eingeschränkt (zum Ganzen Urk. 7/21/5 f.). 3.2.4

Vom 1 3. Januar bis 1 0. März 2003 stand die Versicherte bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, welcher ab dem Datum der ersten Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Tätigkeitsbereich attestierte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Februar 2003 für 2.5 Stunden pro Woche zumutbar. Nebst einer Schwellung des rechten Oberarms (Lymphödem) seien eine periartikuläre

Druckdolenz der rechten Schulter sowie Schmerzen bei passiver Abduktion des Oberarms vorhanden ( Urk. 7/22). 3.2.5

In ihrem Bericht vom 2 6. Mai 2003 hielt

Dr. B.___

im Wesentlichen fest, dass seit November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Während der Chemotherapie und der adjuvanten Bestrahlung sie dies durch die Nebenwirkun gen begründet gewesen. In Bezug auf das Mammakarzinom bestünden zwar keine Anhaltspunkte für ein Lokalrezidiv oder eine Metastasierung. Seit der Krebs erkrankung liege jedoch eine ausgeprägte depressive Symptomatik vor, wobei sich diese durch psychotherapeutische Behandlung mildern lassen sollte. Zudem verursache ein Lymphödem am rechten Arm trotz Kompressionsbehandlung und Lymphdrainage Schmerzen. Diese Symptomatik werde wahrscheinlich persistie ren und die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpfle gerin als auch für andere mit körperlicher Aktivität verbundene Arbeiten ein schränken ( Urk. 7/28/5 f.). 3.2.6

Unter der Annahme einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 und einer gänzlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sprach die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu. 3.3 3.3.1

Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens äusserte sich Dr. B.___ mit Bericht vom 2. April 2015 dahingehend, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit August 2010 stationär sei. Im damaligen Bericht vom 2 5. August 2010 hatte die Ärztin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, neben dem bekannten Status nach Mammakarzinom, ein Lymphödem im rechten Arm, eine chronische mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 2001, Schulterschmerzen rechts seit 2007, ein rezidi vierendes lumboradikuläres Reizsyndrom seit 2008, eine paramediane linksseitige Diskushernie L4/L5, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eine Belas tungsinkontinenz, die 2009 mittels einer TVT Einlage operativ behandelt worden sei, festgehalten ( Urk. 7/48/7). Neu hinzugetreten sei unter anderem eine chroni sche Periarthritis humeroscapularis rechts. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 30 % vor. Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte aufgrund der chronischen Depression mit Antriebsminde rung, Gedankenkreisen und deutlich verminderter Belastbarkeit mit Konzentra tionsstörungen auch für leidensange passte Tätigkeiten (Urk. 7/69/6 f.). 3.3.2

Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/100/35): - Periarthropathie

humeroscapularis rechts mit Bewegungseinschränkung bei ansatznaher perforierender/ transmuraler Partialruptur der Supraspi natussehne , - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesentlichen fol gende Diagnosen ( Urk. 7/100/35 f.): - lumbovertebrales Syndrom ohne grosse Funktionseinschränkung bei Diskushernie L4/5 links ohne Neurokompression und ohne neurologische Ausfallserscheinungen sowie Status nach periradikulärer Infiltration L4/5, - zirk uläre Hypästhesie am rechten Arm, - Status nach Ringbandspaltung am kleinen Finger rechts vom 8. Mai 2015, - Diabetes mellitus, insulinpflichtig seit 2001, - Dyslipidämie , - invasiv duktales Mammakarzinom rechts mit Status nach Tumorektomie und Axillastaging sowie Chemo- und Radiotherapie, Lymphödem am rechten Arm, - rezidivierendes lumboradikuläres Reiz syndrom seit 2008, - Belastungsinkontinenz, Status nach Einlage eines TVT 2009.

Gegenüber Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin zum einen von chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine berichtet. Zum anderen seien auch an der rechten Schulter chronische Schmerzen, eine verringerte Kraft und eine eingeschränkte Beweglichkeit vor handen. Hinzu komme ein schnellender kleiner Finger rechts, welcher trotz Operation im Mai 2015 weiterhin Schmerzen und Schwellungen an der Hand verursache ( Urk. 7/100/14). Die klinische Untersuchung habe bis auf die Proble matik an der rechten Schulter einen unauffälligen orthopädischen Status ergeben. Im Schulterbereich seien insbesondere lokale Druckdolenzen über dem AC-Gelenk und dem Schulterpunkt eruierbar gewesen. Die Bewegungsprüfung sei rechts leicht eingeschränkt und endständig dolent gewesen. Zudem habe sich eine leichte Kraftreduktion in allen Ebenen feststellen lassen. Insgesamt seien die Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend nachvollziehbar. Im Bereich der Ringbandspaltung hätten sich keine abnormen Befunde und reizlose Verhält nisse ergeben. An der Lendenwirbelsäule habe eine ordentliche Beweglichkeit mit einer lokalen Druckdolenz bestanden ( Urk. 7/100/25).

Vor diesem Hintergrund seien der Versicherten Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm rechts nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für ständige Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit stossenden, vibrierenden und schlagenden Maschinen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe daher eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei indes aus rein orthopä discher Sicht zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/100/26 f.).

Der Teilexpertise von Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte über Rückenbeschwerden, Schmerzen am rechten Arm, Vergesslichkeit und die Angst, Verantwortung zu übernehmen, geklagt habe ( Urk. 7/100/56). Anlässlich der Untersuchung habe sich bis auf eine zirkuläre Hypästhesie a m rechten Arm ein normaler Neurostatus gezeigt. Insbe sondere habe sich keine Pathologie betreffend die anamnestisch durchgemachten lumboradikulären Reizsyndrome L4/5 feststellen lassen. Im Zusammenhang mit der früheren Behandlung des Mammakarzinoms seien Bestrahlungen in der Nähe des Armplexus vorgenommen worden, was zu Störungen des Nervengeflechts im Arm führen könne. Vor diesem Hintergrund wäre eine Sensibilitätsstörung des rechten Arms grundsätzlich denkbar . Schwierig nachzuvollziehen sei jedoch, weshalb nur die eine Modalität (Berührung) gestört sein soll und eine andere Oberflächensensibilitätsstörung (Temperatur) demgegenüber nicht. Dies sei nicht als Simulation respektive Aggravation sei tens der Versicherten zu werten, son dern als Verdeutlichungstendenz. Insgesamt fehle es an signifikanten neurolo gischen Defiziten, aus welchen sich eine Arbeitsunfähigkei t ableiten lasse ( Urk. 7/100/60 f f .).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. Z.___ , die mittels einer Dolmetscherin erfolgte, hätten zunächst sehr erregte Vorwürfe gegen die Invalidenversicherung dominiert. Mit der Zeit sei der Dialog sachlicher geworden. Die Versicherte habe über eine sehr schlechte seelische Verfassung geklagt. Seit der Chemotherapie habe sie alles vergessen und könne nicht mehr gut denken. Nochmals befragt zur aktuellen Situation betreffend Kognition, Affekt, Emotion, Körperwahrnehmung und Ängsten seien trotz mehrfachen Nachfragens keine differenzierten Antworten erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Explorandin verzweifelt gerufen, dass ihre Psychotherapeutin letztes Jahr und ihre Mutter vor zwei Wochen verstorben seien, weshalb sie nun ihre an Schizophrenie leidende Schwester bei sich aufnehme. Aktuell versuche man, sie in den Haushalt zu integrieren.

Am Ende des Gesprächs sei die Versicherte noch mals wütend geworden. Sie wolle nicht mehr in dieser Schweiz leben und sich dafür rechtfertigen müssen, dass sie eine Invalidenrente beziehe. Im Bericht der Hausärztin sei bereits alles aufgeführt (Urk. 7/100/74). Die Untersuchung habe weder Hinweise auf Bewusstseins- noch auf Orientierungsstörungen ergeben. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Auffällig gewesen sei die Behauptung der Versicherten, wonach sie selbst die Rechnung 100 - 1 nicht mehr lösen könne, wobei die letzte Chemotherapie dafür ursächlich sei. Das formale Denken sei geordnet gewesen. Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien mit Krank heitswert , Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Affektiv sei die Versicherte initial gereizt gewesen. Hin weise auf Affektarmut, Hoffnungs- oder Ratlosigkeit, Ängstlichkeit, Parathymie oder Affektlabilität hätten sich nicht eruieren lassen. Die Explorandin sei immer wieder klagsam gewesen. Zudem hätten leichte Insuffizienzgefühle und Hinweise auf Störungen der Vitalgefühle festgestellt werden können. Circadiane Besonder heiten hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störungen des A ntriebs oder der Appetenz (Urk. 7/100/78 ff.).

Im Vergleich zu früheren ärztlichen Beurteilungen seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr erfüllt. Die Versicherte sei sehr vital, agil und initial auch sehr laut und aggressiv gewesen. Nach einer Viertelstunde habe sie sich jedoch umgänglich gezeigt, ohne depressiven Habitus und ohne dauerhafte Absenkung von Interessen, Stimmung oder Antrieb. Es sei zumindest seit einem Jahr von einer unvollständig remittier ten depressiven Störung auszugehen. Der aktuelle Befund sei deutlich besser als beispielsweise derjenige, welcher von Dr. E.___ im Jahr 2003 erhoben wor den sei ( Urk. 7/100/83).

Für eine einfache und routinierte Tätigkeit ohne ständi gen Kontakt zu anderen Personen , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne ständige Störung durch besondere Lärm- und Lichtverhältnisse bestehe bei erhöhtem Pausenbedarf eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 50 % . Unter konsequenter Therapie s ollte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr als 33 % betragen ( Urk. 7/100/85 ff.).

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Teilgutachten dahingehend, dass die Versicherte vor allem über Schmer zen im Bereich des rechten Arms, der rechten Schulter und der lumbal en Wirbel säule geklagt habe. Zudem leide sie unter einer Belastungsinkontinenz und einer depressiven Stimmungslage. In der körperlichen Untersuchung habe sich ein Lymphödem im Bereich des rechten Arms gezeigt, welches die Versicherte jedoch kaum einschränke. Ausserdem seien diffuse Schmerzen im gesamten rechten Schultergürtel mit schmerzbedingter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk vorhanden. Des Weiteren habe sich eine leichte epigastrische

Druckdolenz ergeben. Die Inkontinenzbeschwerden hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge . Gesamthaft seien derzeit keine internistischen Erkrankungen vorhanden, die eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich rechtfertige. Voraussetzung für die Wiederaufnahme einer Arbeits tätigkeit seien allerdings eine Einschränkung der Tragelast auf höchstens zehn Kilogramm und regelmässige Pausen für entstauende Massnahmen ( Urk. 7/100/93 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise Zimmermädchen sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Für dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten bestehe aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bei zumutbarer Optimierung der Therapie betrage die Einschränkung nicht mehr als 33 % ( Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten erst mals mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 ( Urk. 7/33) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin erachtete einen solchen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016 ( Urk. 7/100) als gegeben, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe (vgl. Urk. 2).

Die Expertise beruht auf umfassenden orthopädischen, neurologischen, psychiat rischen sowie internistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/100/5 ff. , 7/100/52 ff. ). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/100/ 14 ff., 7/100/ 55 ff., 7/100/74 ff. und 7/100/89 ff. ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berück sichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultieren den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/100/ 21 ff., 7/100/35 ff., 7/100/60 f., 7/100/82 ff. und 7/100/93 f. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen

ärzt lichen Beurteilungen ( Urk. 7/100/23 f., 7/100/ 82 f. ). Gesamthaft erfüllt das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

Dr. Z.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die rezidi vierende depressive Störung zumindest seit einem Jahr unvollständig remittiert sei. Entgegen der Argumentation der Versicherten ( Urk. 1 S. 5) liess er nicht offen, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr wies er explizit darauf hin, dass sich der aktuelle Befund deutlich besser darge stellt habe, als beispielsweise derjenige, welcher von Dr. E.___ im Jahr 2003 erhoben worden sei ( Urk. 7/100/83). In der Tat ergab die Exploration durch Dr. Z.___ einen weitgeh end unauffälligen Psychostatus (vgl. Urk. 7/100/ 78 ff.), wobei insbesondere ein typischer depressiver Habitus mit gedrückter Stimmung, Interessensverlust und Antriebsstörungen nicht festgestellt werden konnte ( Urk. 7/100/83; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Auflage, 2015, S. 169). Entsprechend ging Dr. Z.___

im Unterschied zu Dr. E.___ , welcher eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hatte ( Urk. 7/21/6), auch von einer höhe ren Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus ( Urk. 7/100/85 ff.) . 4. 3

Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund vor, da sich der psychische Gesund heitszustand seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 wesentlich gebessert hat. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass insbesondere mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren eingereichten ärztlichen Berichte nicht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Ein Administrativ- oder Gerichts gutachten ist denn auch nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Ebensolche Gesichtsp unkte sind weder dem Bericht des Zentrums J.___ vom 2 1. November 2016, noch demjenigen der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 14. Dezember 2016 zu entnehmen ( Urk. 7/113/4 ff.). Man gels entsprechend er objektiver Befunde l assen sich insbesondere die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode sowie die seitens des K.___ attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen . Darüber hinaus geht aus dem Bericht der J.___ hervor, dass die Verschlechterung der psychischen Situ ation in direktem Zusammenhang mit einem ablehnenden Entscheid der IV-Stelle stehe ( Urk. 7/113/4) , womit wohl der Vorbescheid vom 2 9. September 2016 gemeint ist ( Urk. 7/105). Das Beschwerdebild wird folglich massgeblich durch einen psychosozialen - invaliditätsfremden - Faktor geprägt , wobei die behan delnden Ärzte nicht dazu Stellung nahmen, inwiefern eine von dieser Belastungs situation verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. In diesem Kontext ist zudem anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nur solange auf den tatsäch lichen Leidensdruck hinweist, als das betreffende Verhalten nicht durch das lau fende Versicherungs verfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gesamt haft vermögen die beiden erwähnten Berichte jedenfalls die Beweiskraft des psy chiat rischen Teil gutachtens nicht in Frage zu stellen. 5. 5.1

Nach dem Gesagten hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung wesentlich gebessert, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend zu prüfen ist. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 1.3). 5.2

In rein somatischer Hinsic ht kann ohne Weiteres auf die überzeugende Schluss folgerung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden , wonach die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft respektive Zimmermädchen nament lich aufgrund der Einschränkungen am rechten Arm beziehungsweise an der rechten Schulter nicht mehr ausüben k ann . Als ebenso schlüssig erweist sich in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen die Einschät zung, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm recht s , ohne ständige Über kopfarbeiten rechts sowie ohne Hantieren mit stossenden, vibrierenden oder schlagenden Maschinen zu 100 % zumutbar ist ( Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f.). Die Parteien zweifeln diese Beurteilung - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht an , weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 5.3 5.3.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die von Dr.

Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % - respek tive 33 %

bei Optimierung der Therapie - für leidensadaptierte Tätigkeiten abge stellt werden kann, welche auch Eingang in die Kon sensbeurteilung fand (vgl. Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f. und 7/100/ 86 f. ). 5.3.2

Nach der Rechtsprechung ist es entgegen der Argumentation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 1 S. 5 und 11 sowie

Urk. 10 ) in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinische festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimm ter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf gabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen wer den, ohne dass ein - wie vorliegen d grundsätzlich beweiskräftiges

- Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs rechtlichen Begriffe von Ar beits-, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). 5.3.3

Ob die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeugt, ist anhand des vom Bundesgericht prinzipiell für sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärten strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. oben E. 1.4). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist dabei sinnge mäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ).

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass Dr. Z.___ die depressive Symptomatik als weitgehend remittiert ein gestuft hat ( Urk. 7/100/86), was in Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde schlüssig erscheint (vgl. bereits E. 4.2). In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungsresistenz» ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass k eine Therapieresistenz der depressiven Störung vorliegt. Solches geht weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/113/4 ff.) noch aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor. Dr. Z.___ kam vielmehr zum Schluss, dass die Behandlung bisher nicht lege artis durchgeführt worden und optimierbar sei (Urk. 7/100/87). Hinsichtlich des Indikators «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass keine psychi sche Begleiter krankung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können indes auch kör perliche Begleiterkrankungen als potentiell ressourcenhemmende Faktoren auftreten . Im konkreten Fall sind Wechselwirkungen zwischen der weitgehend remittierten depressiven Symptomatik und den körperlichen Leiden jedoch nicht naheliegend , zumal insbesondere mit Blick auf die Krebserkrankung im Jahr 2001

- welche in engem Zusammenhang mit der zur selben Zeit auftretenden depres siven Symptomatik stand (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5) - bis anhin weder ein Tumor rezidiv noch Metastasen festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 7/48/12, 7/69/12 ). Was die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. Dr. Z.___ ging von einer differenzierten Persönlichkeit aus (Urk. 7/100/80). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von den behandeln den Ärzten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Urk. 7/113/4, 7/113/7) eine Abweichung von der Norm und keine Krankheit im eigentlichen Sinne darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Zum Komplex «Sozialer Kontext» ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen kann. Unter anderem lebt sie mit ihrem langjährigen Ehemann und den beiden mittlerweile erwachsenen Kindern zusammen , welche sie bei Bedarf auch im Haushalt unterstützen . Mit Freunden steht sie ebenfalls in Kontakt (Urk. 7/100/16

f., 7/100/71 f. ). Ein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht ausgewiesen.

Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» ist festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch kaum

ausgewiesen ist. Gegen über dem Gutachter gab die Versicherte an, dass sie sich einmal pro Monat bei lic . phil. L.___

in therapeutische Behandlung begeben habe (Urk. 7/100/75 , 7/100/77 ). Ob dies zutrifft, ist in Anbetracht der Aktenlage jedoch zweifelhaft. So finden sich keine Angaben zu behandelnden Psychiatern oder Psychologen in den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisionsfrage bogen (vgl. Urk. 7/35/1, 7/44/2 und 7/61/2). Für den Zeitraum von Februar 2003 (vgl. Urk. 7/21) bis November 2016 (vgl. Urk. 7/113/4 ff.) liegen denn auch keine entsprechenden Berichte vor. Als die Beschwerdegegnerin von lic . phil. L.___

im April 2015 einen psychologischen Bericht einholen wollte (vgl. Urk. 7/72), wurde ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Versicherte seit zwei Jahren keine Behandlung mehr in Anspruch genommen habe ( Urk. 7/73).

Selbst wenn thera peutische Sitzungen tatsächlich im Monatsintervall durchgeführt wurden, zeugt dies jedenfalls nicht von einem hohen Leidensdruck. Gegenteiliges legen auch die Ergebnisse der von den Gutachtern in Auftrag gegebenen Blutanalyse nicht nahe. Sämtliche Werte in Bezug auf Antidepressiva lagen unter dem Referenzbereich ( Urk. 7/100/70).

Im Zusammenhang mit dem Indikator der Konsistenz ist im Weiteren zu berück sichtigen, dass Dr. Z.___ auf diverse Diskrepanzen hingewiesen hat. Teilweise hätten sich beispielsweise auffällige Antworttendenzen ergeben. Es seien umso mehr Beschwerden genannt worden, je mehr danach gefragt worden sei. Auch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen verneinte der Sachverständige ( Urk. 7/100/81). Dem ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu erledigen. Im Weiteren führt sie regelmässig den Hund spazieren, liest gerne, kauft gerne ein, betreibt (Kranken-)Gymnastik, geht regel mässig schwimmen sowie ab und zu in den Ausgang. Ausserdem versucht sie ihre geistig behinderte Schwester in den Haushalt zu integrieren und fliegt einmal jährlich in ihre Heimat ( Urk. 7/100/16 f., 7/100/77).

Gesamthaft ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit nicht abgestellt werden kann. D ie Beschwerdeführerin ist bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen aus invalidenversicherungs-recht licher Sicht in der Lage , eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitätsniveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer ein geschränkten Arbeitsfähigkeit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tragen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 6 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht mehr in der Lage, ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit ist ihr jedoch in einem 100%-Pensum zumutbar. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, da die Versicherte - welche über keine beruf liche Ausbildung verfügt - vor der Krebserkrankung im Jahr 2001 nur stunden weise als Reinigungskraft tätig war und seither keine Erwerb stätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. Urk. 7/1, 7/11 ff.).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichsein kommen rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis), da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit entspricht (0 % ). Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ) ergäbe sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40 % (vgl. E. 1.2). 7 . 7 .1

Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegeg nerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsm assnahmen in Aussicht zu stellen ( Urk. 1 S. 4). 7 .2

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Januar 1962 geborene Beschwer deführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist da mit gemäss zitierter bundesgericht licher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglieder ungsmassnahmen durchgeführt hat.

Die Beschwerdeführerin hat aller dings nicht nur in den von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen

jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne ( Urk. 7/44/6, 7/61/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutach tern äusserte sie sich dahingehend, dass sie die weitere Ausrichtung einer Invali denrente erw arte und sich als nicht arbeitsfähig erachte. Selbst die Diskussion über eine Verweistätigkeit war nicht möglich ( Urk. 7/100/18, 7/100/45, 7/100/58 und 7/100/74). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu rügen (vgl. Urk. 7/114).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen , welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV ) , da kein anspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen ( antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.

2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei erneut eine medizinische Abklärung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 ( Urk.

6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte hielt mit Replik vom 1 0. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 10) , worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen würden eine Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten ausweisen. Insbeson dere sei die psychische Störung weitgehend remittiert. Darüber hinaus zeige die Versicherte ein hohes Aktivitätsniveau, welches mit einer anhaltenden schweren depressiven Störung nicht vereinbar sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen

in der Höhe von Fr. 59'359.95 sowie einem Invalideneinkom men von Fr. 54'33

E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. September 2017 machte die Versicherte insbe sondere geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden. Ohnehin handle es sich dabei bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Auch die behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass aufgrund der depressiven Störung weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin zumindest von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen müssen. Stattdessen sei sie in will kürlicher Weise mit einer kurzen Indikatorenprüfung von der medizinischen Beurteilung abgewichen. Im Übrigen habe die IV-Stelle vor Aufhebung der Rente zu Unrecht keine beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt, obwohl sie - die Versicherte - im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bereits über 55 Jahre alt gewe sen sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 wies die Beschwerdegegnerin namentlich darauf hin, dass der Rechtsanwender von einer medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen könne, ohne dass die medizinische Beurteilung ihren Beweiswert verliere. Eine Erwerbsunfähigkeit liege nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Hinsichtlich der (remittier ten) depressiven Störung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt; ein Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes sei nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 6 S. 2 ff.).

E. 2.4 In ihrer Replik vom 1 0. November 2017 ( Urk. 10) blieb die Versicherte bei ihrem Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin ohne stichhaltige Begründung von der ärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit abgewichen sei. Unabhängig davon hätte sie zunächst eine Schadenminderungspflicht auferlegen müssen statt direkt die Aufhebung der Rente zu verfügen. 3. 3.1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei kann auch Basis eine Mitteilung sein nach Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

Dies e Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3. Oktober 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( Urk. 7/33) .

Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2006 holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen sowie einen Arztbericht ein, ohne den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zu ersuchen (vgl. Urk. 7/38). Dies entspricht keiner rechtskonformen Sachverhalts abklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2). Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf das im Jahr 2010 durchgeführte Rentenrevisionsverfahren , das mit einer Mittei lung endete . Zwar unterbreitete die Beschwerde-gegnerin die damals eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte dem RAD zur Stellungnahme ( Urk. 7/49/2 f.). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der RAD weitere medizinischen Abklä rung nicht für nötig erachtete und von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausging. So war dem Bericht der Klinik

A.___ vom 1 0. Juni 2009 zu entnehmen, dass die depressiven Symptome der Versicherten im Verlauf der einmonatigen stationären Behandlung beinahe vollständig remittiert seien ( Urk. 7/48/22). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Bericht vom 2 5. August 2010 fest, dass die depressive Symptomatik seit 2006 zugenommen habe ( Urk. 7/48/9). Doch auch in somatischer Hinsicht wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen , zumal den Arztberichten in diesem Zusammenhang insbesondere nicht zu ent nehmen war, wie sich etwa die neu hinzugetretene Diskushernie (vgl. Urk. 7/48/16) auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkt e . Zur relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hatte sich dar über hinaus auch Dr. B.___ nicht geäussert ( Urk. 7/48/7 ff.). Insgesamt lag somit auch der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 5. September 2010 ( Urk. 7/51) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde . 3.2 3.2.1

Der erstmaligen Rentenzusprechung lagen verschiedene Arztberichte zu Grunde. Vom 5. bis 1 5. Dezember 2001 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei ein Mammakarzinom entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei in somatischer Hinsicht problemlos gewesen. Die Situ ation sei für die Versicherte jedoch psychisch als sehr belastend empfunden wor den, weshalb seitens des beigezogenen Psychiaters eine ambulante Therapie empfohlen worden sei. Darüber hinaus sei eine Anmeldung zur Chemotherapie erfolgt ( Urk. 7/5/5 f.). 3.2.2

Dr. med. D.___

stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2002 folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/5/1): - Diabetes melli tus Typ II bei Status nach Gest ationsdiabetes 1994, - Hyperlipidämie , unklar seit wann bestehend, - Mammakarzinom (Diagnose und Operation Dezember 2001), - psychosomatische Beschwerden (vgl. C.___ -Bericht).

Die Versicherte habe berichtet, dass es ihr nicht gut gehe, wobei sie den ersten Chemotherapie-Zyklus jedoch gut ertragen habe. Sie sei müde, lustlos und beschäftige sich mit der Krebsdiagnose. Im Weiteren könne sie sich nicht an die Ernährungsrichtlinien in Zusammenhang mit der Diabetes- und

Hyperlipidämie -Therapie halten ( Urk. 7/5/2). Aus ärztlicher Sicht sei zurzeit das Konzentrations vermögen wegen der Verarbeitung der Krebsdiagnose eingeschränkt. Subjektiv fühle sich die Versicherte nicht belastbar, wofür es objektiv allerdings keine Ursache gebe. Sobald die Chemotherapie abgeschlossen sei, liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit vor (Urk. 7/5/4). 3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer pathologischen Krankheitsverarbeitung infolge des Mammakarzinoms mit ängst lich-depressiven Zügen leide. Seit der Diagnose habe sie viele Probleme bekom men; sie könne nicht mehr gut schlafen und denke immer zu an den Tod. Sie hadere, weshalb es sie getroffen habe und fürchte oft, dass sie an einer anderen Körperstelle wieder an Krebs erkranke. Sie vermöge nicht mehr alles zu leisten, was sie sich vornehme, ermüde rasch, könne nicht mehr arbeiten und halte die Lage für aussichtslos. Auch ihre Interessen hätten drastisch abge nommen. Im klinischen Gespräch sei das Denken der Beschwerdeführerin sehr von all den Ängsten absorbiert gewesen. Sie fühle sich existenziell in ihrer gesundheitlichen Integrität beeinträchtigt. Ihre Stimmung sei deutlich getrübt. Ferner seien vege tative Störungen etwa in Form von gestörtem Nachtschlaf, häufiger Müdigkeit, Erschöpfbarkeit sowie Mis sempfindungen infolge eines vermehrten Schwindels vorhanden. Die Versicherte könne sich nicht mehr unbelastet auf die Arbeit ein stellen und sei auch im Alltag vielfach zerstreut. Infolge der Schlafstörungen und des Gedankendrehens sei die Konzentration und Auffassungsgabe eingeschränkt. Die Behandlung - welche auch Antidepressiva beinhalte - habe bisher nur in geringem Masse Wirkung gezeigt. Die Versicherte verfüge nur über wenige Res sourcen, welche sich günstig auf den Verlauf auswirken könnten. Aus psychiat rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher wohl anhaltend zu 70 % eingeschränkt (zum Ganzen Urk. 7/21/5 f.). 3.2.4

Vom 1 3. Januar bis 1 0. März 2003 stand die Versicherte bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, welcher ab dem Datum der ersten Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Tätigkeitsbereich attestierte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Februar 2003 für 2.5 Stunden pro Woche zumutbar. Nebst einer Schwellung des rechten Oberarms (Lymphödem) seien eine periartikuläre

Druckdolenz der rechten Schulter sowie Schmerzen bei passiver Abduktion des Oberarms vorhanden ( Urk. 7/22). 3.2.5

In ihrem Bericht vom 2 6. Mai 2003 hielt

Dr. B.___

im Wesentlichen fest, dass seit November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Während der Chemotherapie und der adjuvanten Bestrahlung sie dies durch die Nebenwirkun gen begründet gewesen. In Bezug auf das Mammakarzinom bestünden zwar keine Anhaltspunkte für ein Lokalrezidiv oder eine Metastasierung. Seit der Krebs erkrankung liege jedoch eine ausgeprägte depressive Symptomatik vor, wobei sich diese durch psychotherapeutische Behandlung mildern lassen sollte. Zudem verursache ein Lymphödem am rechten Arm trotz Kompressionsbehandlung und Lymphdrainage Schmerzen. Diese Symptomatik werde wahrscheinlich persistie ren und die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpfle gerin als auch für andere mit körperlicher Aktivität verbundene Arbeiten ein schränken ( Urk. 7/28/5 f.). 3.2.6

Unter der Annahme einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 und einer gänzlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sprach die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu. 3.3 3.3.1

Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens äusserte sich Dr. B.___ mit Bericht vom 2. April 2015 dahingehend, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit August 2010 stationär sei. Im damaligen Bericht vom 2 5. August 2010 hatte die Ärztin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, neben dem bekannten Status nach Mammakarzinom, ein Lymphödem im rechten Arm, eine chronische mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 2001, Schulterschmerzen rechts seit 2007, ein rezidi vierendes lumboradikuläres Reizsyndrom seit 2008, eine paramediane linksseitige Diskushernie L4/L5, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eine Belas tungsinkontinenz, die 2009 mittels einer TVT Einlage operativ behandelt worden sei, festgehalten ( Urk. 7/48/7). Neu hinzugetreten sei unter anderem eine chroni sche Periarthritis humeroscapularis rechts. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 30 % vor. Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte aufgrund der chronischen Depression mit Antriebsminde rung, Gedankenkreisen und deutlich verminderter Belastbarkeit mit Konzentra tionsstörungen auch für leidensange passte Tätigkeiten (Urk. 7/69/6 f.). 3.3.2

Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/100/35): - Periarthropathie

humeroscapularis rechts mit Bewegungseinschränkung bei ansatznaher perforierender/ transmuraler Partialruptur der Supraspi natussehne , - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesentlichen fol gende Diagnosen ( Urk. 7/100/35 f.): - lumbovertebrales Syndrom ohne grosse Funktionseinschränkung bei Diskushernie L4/5 links ohne Neurokompression und ohne neurologische Ausfallserscheinungen sowie Status nach periradikulärer Infiltration L4/5, - zirk uläre Hypästhesie am rechten Arm, - Status nach Ringbandspaltung am kleinen Finger rechts vom 8. Mai 2015, - Diabetes mellitus, insulinpflichtig seit 2001, - Dyslipidämie , - invasiv duktales Mammakarzinom rechts mit Status nach Tumorektomie und Axillastaging sowie Chemo- und Radiotherapie, Lymphödem am rechten Arm, - rezidivierendes lumboradikuläres Reiz syndrom seit 2008, - Belastungsinkontinenz, Status nach Einlage eines TVT 2009.

Gegenüber Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin zum einen von chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine berichtet. Zum anderen seien auch an der rechten Schulter chronische Schmerzen, eine verringerte Kraft und eine eingeschränkte Beweglichkeit vor handen. Hinzu komme ein schnellender kleiner Finger rechts, welcher trotz Operation im Mai 2015 weiterhin Schmerzen und Schwellungen an der Hand verursache ( Urk. 7/100/14). Die klinische Untersuchung habe bis auf die Proble matik an der rechten Schulter einen unauffälligen orthopädischen Status ergeben. Im Schulterbereich seien insbesondere lokale Druckdolenzen über dem AC-Gelenk und dem Schulterpunkt eruierbar gewesen. Die Bewegungsprüfung sei rechts leicht eingeschränkt und endständig dolent gewesen. Zudem habe sich eine leichte Kraftreduktion in allen Ebenen feststellen lassen. Insgesamt seien die Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend nachvollziehbar. Im Bereich der Ringbandspaltung hätten sich keine abnormen Befunde und reizlose Verhält nisse ergeben. An der Lendenwirbelsäule habe eine ordentliche Beweglichkeit mit einer lokalen Druckdolenz bestanden ( Urk. 7/100/25).

Vor diesem Hintergrund seien der Versicherten Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm rechts nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für ständige Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit stossenden, vibrierenden und schlagenden Maschinen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe daher eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei indes aus rein orthopä discher Sicht zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/100/26 f.).

Der Teilexpertise von Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte über Rückenbeschwerden, Schmerzen am rechten Arm, Vergesslichkeit und die Angst, Verantwortung zu übernehmen, geklagt habe ( Urk. 7/100/56). Anlässlich der Untersuchung habe sich bis auf eine zirkuläre Hypästhesie a m rechten Arm ein normaler Neurostatus gezeigt. Insbe sondere habe sich keine Pathologie betreffend die anamnestisch durchgemachten lumboradikulären Reizsyndrome L4/5 feststellen lassen. Im Zusammenhang mit der früheren Behandlung des Mammakarzinoms seien Bestrahlungen in der Nähe des Armplexus vorgenommen worden, was zu Störungen des Nervengeflechts im Arm führen könne. Vor diesem Hintergrund wäre eine Sensibilitätsstörung des rechten Arms grundsätzlich denkbar . Schwierig nachzuvollziehen sei jedoch, weshalb nur die eine Modalität (Berührung) gestört sein soll und eine andere Oberflächensensibilitätsstörung (Temperatur) demgegenüber nicht. Dies sei nicht als Simulation respektive Aggravation sei tens der Versicherten zu werten, son dern als Verdeutlichungstendenz. Insgesamt fehle es an signifikanten neurolo gischen Defiziten, aus welchen sich eine Arbeitsunfähigkei t ableiten lasse ( Urk. 7/100/60 f f .).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. Z.___ , die mittels einer Dolmetscherin erfolgte, hätten zunächst sehr erregte Vorwürfe gegen die Invalidenversicherung dominiert. Mit der Zeit sei der Dialog sachlicher geworden. Die Versicherte habe über eine sehr schlechte seelische Verfassung geklagt. Seit der Chemotherapie habe sie alles vergessen und könne nicht mehr gut denken. Nochmals befragt zur aktuellen Situation betreffend Kognition, Affekt, Emotion, Körperwahrnehmung und Ängsten seien trotz mehrfachen Nachfragens keine differenzierten Antworten erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Explorandin verzweifelt gerufen, dass ihre Psychotherapeutin letztes Jahr und ihre Mutter vor zwei Wochen verstorben seien, weshalb sie nun ihre an Schizophrenie leidende Schwester bei sich aufnehme. Aktuell versuche man, sie in den Haushalt zu integrieren.

Am Ende des Gesprächs sei die Versicherte noch mals wütend geworden. Sie wolle nicht mehr in dieser Schweiz leben und sich dafür rechtfertigen müssen, dass sie eine Invalidenrente beziehe. Im Bericht der Hausärztin sei bereits alles aufgeführt (Urk. 7/100/74). Die Untersuchung habe weder Hinweise auf Bewusstseins- noch auf Orientierungsstörungen ergeben. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Auffällig gewesen sei die Behauptung der Versicherten, wonach sie selbst die Rechnung 100 - 1 nicht mehr lösen könne, wobei die letzte Chemotherapie dafür ursächlich sei. Das formale Denken sei geordnet gewesen. Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien mit Krank heitswert , Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Affektiv sei die Versicherte initial gereizt gewesen. Hin weise auf Affektarmut, Hoffnungs- oder Ratlosigkeit, Ängstlichkeit, Parathymie oder Affektlabilität hätten sich nicht eruieren lassen. Die Explorandin sei immer wieder klagsam gewesen. Zudem hätten leichte Insuffizienzgefühle und Hinweise auf Störungen der Vitalgefühle festgestellt werden können. Circadiane Besonder heiten hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störungen des A ntriebs oder der Appetenz (Urk. 7/100/78 ff.).

Im Vergleich zu früheren ärztlichen Beurteilungen seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr erfüllt. Die Versicherte sei sehr vital, agil und initial auch sehr laut und aggressiv gewesen. Nach einer Viertelstunde habe sie sich jedoch umgänglich gezeigt, ohne depressiven Habitus und ohne dauerhafte Absenkung von Interessen, Stimmung oder Antrieb. Es sei zumindest seit einem Jahr von einer unvollständig remittier ten depressiven Störung auszugehen. Der aktuelle Befund sei deutlich besser als beispielsweise derjenige, welcher von Dr. E.___ im Jahr 2003 erhoben wor den sei ( Urk. 7/100/83).

Für eine einfache und routinierte Tätigkeit ohne ständi gen Kontakt zu anderen Personen , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne ständige Störung durch besondere Lärm- und Lichtverhältnisse bestehe bei erhöhtem Pausenbedarf eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 50 % . Unter konsequenter Therapie s ollte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr als 33 % betragen ( Urk. 7/100/85 ff.).

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Teilgutachten dahingehend, dass die Versicherte vor allem über Schmer zen im Bereich des rechten Arms, der rechten Schulter und der lumbal en Wirbel säule geklagt habe. Zudem leide sie unter einer Belastungsinkontinenz und einer depressiven Stimmungslage. In der körperlichen Untersuchung habe sich ein Lymphödem im Bereich des rechten Arms gezeigt, welches die Versicherte jedoch kaum einschränke. Ausserdem seien diffuse Schmerzen im gesamten rechten Schultergürtel mit schmerzbedingter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk vorhanden. Des Weiteren habe sich eine leichte epigastrische

Druckdolenz ergeben. Die Inkontinenzbeschwerden hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge . Gesamthaft seien derzeit keine internistischen Erkrankungen vorhanden, die eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich rechtfertige. Voraussetzung für die Wiederaufnahme einer Arbeits tätigkeit seien allerdings eine Einschränkung der Tragelast auf höchstens zehn Kilogramm und regelmässige Pausen für entstauende Massnahmen ( Urk. 7/100/93 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise Zimmermädchen sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Für dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten bestehe aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bei zumutbarer Optimierung der Therapie betrage die Einschränkung nicht mehr als 33 % ( Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten erst mals mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 ( Urk. 7/33) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin erachtete einen solchen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016 ( Urk. 7/100) als gegeben, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe (vgl. Urk. 2).

Die Expertise beruht auf umfassenden orthopädischen, neurologischen, psychiat rischen sowie internistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/100/5 ff. , 7/100/52 ff. ). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/100/ 14 ff., 7/100/ 55 ff., 7/100/74 ff. und 7/100/89 ff. ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berück sichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultieren den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/100/ 21 ff., 7/100/35 ff., 7/100/60 f., 7/100/82 ff. und 7/100/93 f. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen

ärzt lichen Beurteilungen ( Urk. 7/100/23 f., 7/100/ 82 f. ). Gesamthaft erfüllt das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

Dr. Z.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die rezidi vierende depressive Störung zumindest seit einem Jahr unvollständig remittiert sei. Entgegen der Argumentation der Versicherten ( Urk. 1 S. 5) liess er nicht offen, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr wies er explizit darauf hin, dass sich der aktuelle Befund deutlich besser darge stellt habe, als beispielsweise derjenige, welcher von Dr. E.___ im Jahr 2003 erhoben worden sei ( Urk. 7/100/83). In der Tat ergab die Exploration durch Dr. Z.___ einen weitgeh end unauffälligen Psychostatus (vgl. Urk. 7/100/ 78 ff.), wobei insbesondere ein typischer depressiver Habitus mit gedrückter Stimmung, Interessensverlust und Antriebsstörungen nicht festgestellt werden konnte ( Urk. 7/100/83; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Auflage, 2015, S. 169). Entsprechend ging Dr. Z.___

im Unterschied zu Dr. E.___ , welcher eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hatte ( Urk. 7/21/6), auch von einer höhe ren Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus ( Urk. 7/100/85 ff.) . 4. 3

Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund vor, da sich der psychische Gesund heitszustand seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 wesentlich gebessert hat. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass insbesondere mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren eingereichten ärztlichen Berichte nicht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Ein Administrativ- oder Gerichts gutachten ist denn auch nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Ebensolche Gesichtsp unkte sind weder dem Bericht des Zentrums J.___ vom 2 1. November 2016, noch demjenigen der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 14. Dezember 2016 zu entnehmen ( Urk. 7/113/4 ff.). Man gels entsprechend er objektiver Befunde l assen sich insbesondere die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode sowie die seitens des K.___ attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen . Darüber hinaus geht aus dem Bericht der J.___ hervor, dass die Verschlechterung der psychischen Situ ation in direktem Zusammenhang mit einem ablehnenden Entscheid der IV-Stelle stehe ( Urk. 7/113/4) , womit wohl der Vorbescheid vom 2 9. September 2016 gemeint ist ( Urk. 7/105). Das Beschwerdebild wird folglich massgeblich durch einen psychosozialen - invaliditätsfremden - Faktor geprägt , wobei die behan delnden Ärzte nicht dazu Stellung nahmen, inwiefern eine von dieser Belastungs situation verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. In diesem Kontext ist zudem anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nur solange auf den tatsäch lichen Leidensdruck hinweist, als das betreffende Verhalten nicht durch das lau fende Versicherungs verfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gesamt haft vermögen die beiden erwähnten Berichte jedenfalls die Beweiskraft des psy chiat rischen Teil gutachtens nicht in Frage zu stellen. 5. 5.1

Nach dem Gesagten hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung wesentlich gebessert, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend zu prüfen ist. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 1.3). 5.2

In rein somatischer Hinsic ht kann ohne Weiteres auf die überzeugende Schluss folgerung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden , wonach die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft respektive Zimmermädchen nament lich aufgrund der Einschränkungen am rechten Arm beziehungsweise an der rechten Schulter nicht mehr ausüben k ann . Als ebenso schlüssig erweist sich in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen die Einschät zung, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm recht s , ohne ständige Über kopfarbeiten rechts sowie ohne Hantieren mit stossenden, vibrierenden oder schlagenden Maschinen zu 100 % zumutbar ist ( Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f.). Die Parteien zweifeln diese Beurteilung - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht an , weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 5.3 5.3.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die von Dr.

Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % - respek tive 33 %

bei Optimierung der Therapie - für leidensadaptierte Tätigkeiten abge stellt werden kann, welche auch Eingang in die Kon sensbeurteilung fand (vgl. Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f. und 7/100/ 86 f. ). 5.3.2

Nach der Rechtsprechung ist es entgegen der Argumentation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 1 S. 5 und 11 sowie

Urk.

E. 2.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Ren tenanspruch mehr bestehe.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 E. 7.4).

E. 10 ) in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinische festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimm ter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf gabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen wer den, ohne dass ein - wie vorliegen d grundsätzlich beweiskräftiges

- Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs rechtlichen Begriffe von Ar beits-, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). 5.3.3

Ob die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeugt, ist anhand des vom Bundesgericht prinzipiell für sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärten strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. oben E. 1.4). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist dabei sinnge mäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ).

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass Dr. Z.___ die depressive Symptomatik als weitgehend remittiert ein gestuft hat ( Urk. 7/100/86), was in Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde schlüssig erscheint (vgl. bereits E. 4.2). In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungsresistenz» ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass k eine Therapieresistenz der depressiven Störung vorliegt. Solches geht weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/113/4 ff.) noch aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor. Dr. Z.___ kam vielmehr zum Schluss, dass die Behandlung bisher nicht lege artis durchgeführt worden und optimierbar sei (Urk. 7/100/87). Hinsichtlich des Indikators «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass keine psychi sche Begleiter krankung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können indes auch kör perliche Begleiterkrankungen als potentiell ressourcenhemmende Faktoren auftreten . Im konkreten Fall sind Wechselwirkungen zwischen der weitgehend remittierten depressiven Symptomatik und den körperlichen Leiden jedoch nicht naheliegend , zumal insbesondere mit Blick auf die Krebserkrankung im Jahr 2001

- welche in engem Zusammenhang mit der zur selben Zeit auftretenden depres siven Symptomatik stand (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5) - bis anhin weder ein Tumor rezidiv noch Metastasen festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 7/48/12, 7/69/12 ). Was die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. Dr. Z.___ ging von einer differenzierten Persönlichkeit aus (Urk. 7/100/80). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von den behandeln den Ärzten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Urk. 7/113/4, 7/113/7) eine Abweichung von der Norm und keine Krankheit im eigentlichen Sinne darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Zum Komplex «Sozialer Kontext» ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen kann. Unter anderem lebt sie mit ihrem langjährigen Ehemann und den beiden mittlerweile erwachsenen Kindern zusammen , welche sie bei Bedarf auch im Haushalt unterstützen . Mit Freunden steht sie ebenfalls in Kontakt (Urk. 7/100/16

f., 7/100/71 f. ). Ein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht ausgewiesen.

Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» ist festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch kaum

ausgewiesen ist. Gegen über dem Gutachter gab die Versicherte an, dass sie sich einmal pro Monat bei lic . phil. L.___

in therapeutische Behandlung begeben habe (Urk. 7/100/75 , 7/100/77 ). Ob dies zutrifft, ist in Anbetracht der Aktenlage jedoch zweifelhaft. So finden sich keine Angaben zu behandelnden Psychiatern oder Psychologen in den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisionsfrage bogen (vgl. Urk. 7/35/1, 7/44/2 und 7/61/2). Für den Zeitraum von Februar 2003 (vgl. Urk. 7/21) bis November 2016 (vgl. Urk. 7/113/4 ff.) liegen denn auch keine entsprechenden Berichte vor. Als die Beschwerdegegnerin von lic . phil. L.___

im April 2015 einen psychologischen Bericht einholen wollte (vgl. Urk. 7/72), wurde ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Versicherte seit zwei Jahren keine Behandlung mehr in Anspruch genommen habe ( Urk. 7/73).

Selbst wenn thera peutische Sitzungen tatsächlich im Monatsintervall durchgeführt wurden, zeugt dies jedenfalls nicht von einem hohen Leidensdruck. Gegenteiliges legen auch die Ergebnisse der von den Gutachtern in Auftrag gegebenen Blutanalyse nicht nahe. Sämtliche Werte in Bezug auf Antidepressiva lagen unter dem Referenzbereich ( Urk. 7/100/70).

Im Zusammenhang mit dem Indikator der Konsistenz ist im Weiteren zu berück sichtigen, dass Dr. Z.___ auf diverse Diskrepanzen hingewiesen hat. Teilweise hätten sich beispielsweise auffällige Antworttendenzen ergeben. Es seien umso mehr Beschwerden genannt worden, je mehr danach gefragt worden sei. Auch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen verneinte der Sachverständige ( Urk. 7/100/81). Dem ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu erledigen. Im Weiteren führt sie regelmässig den Hund spazieren, liest gerne, kauft gerne ein, betreibt (Kranken-)Gymnastik, geht regel mässig schwimmen sowie ab und zu in den Ausgang. Ausserdem versucht sie ihre geistig behinderte Schwester in den Haushalt zu integrieren und fliegt einmal jährlich in ihre Heimat ( Urk. 7/100/16 f., 7/100/77).

Gesamthaft ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit nicht abgestellt werden kann. D ie Beschwerdeführerin ist bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen aus invalidenversicherungs-recht licher Sicht in der Lage , eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitätsniveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer ein geschränkten Arbeitsfähigkeit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tragen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 6 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht mehr in der Lage, ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit ist ihr jedoch in einem 100%-Pensum zumutbar. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, da die Versicherte - welche über keine beruf liche Ausbildung verfügt - vor der Krebserkrankung im Jahr 2001 nur stunden weise als Reinigungskraft tätig war und seither keine Erwerb stätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. Urk. 7/1, 7/11 ff.).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichsein kommen rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis), da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit entspricht (0 % ). Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ) ergäbe sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40 % (vgl. E. 1.2). 7 . 7 .1

Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegeg nerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsm assnahmen in Aussicht zu stellen ( Urk. 1 S. 4). 7 .2

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Januar 1962 geborene Beschwer deführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist da mit gemäss zitierter bundesgericht licher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglieder ungsmassnahmen durchgeführt hat.

Die Beschwerdeführerin hat aller dings nicht nur in den von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen

jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne ( Urk. 7/44/6, 7/61/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutach tern äusserte sie sich dahingehend, dass sie die weitere Ausrichtung einer Invali denrente erw arte und sich als nicht arbeitsfähig erachte. Selbst die Diskussion über eine Verweistätigkeit war nicht möglich ( Urk. 7/100/18, 7/100/45, 7/100/58 und 7/100/74). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu rügen (vgl. Urk. 7/114).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen , welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV ) , da kein anspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen ( antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.

2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1962, hat keine berufliche Aus bildung absolviert und war ab 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reini gungskraft angestellt ( Urk.  7/1, 7/11 ff.). Unter Hinweis auf Brustkrebs und Diabetes meldete sie sich am 2
  2. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/2). Die S ozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am
  3. Februar 2002 Kostengutsprache für Hilfsmittel (Haar ersatz, Urk.  7/3). Im Weiteren zog sie nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk.  7/1) sowohl Arbeitgeberberichte ( Urk.  7/11 ff.) als auch Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk.  7/4/3, 7/5). Mit Vorbescheid vom 2
  4. September 2002 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk.  7/14), wogegen jene Einwand erhob ( Urk.  7/20). Nach Kenntnisnahme weiterer Arztberichte ( Urk.  7/21 f., 7/28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
  5. Oktober 2003 rückwirkend ab
  6. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk.  7/33). 1.2      Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenan spruch der Versicherten mit Mitteilungen vom
  7. Dezember 2006 (Urk. 7/39) und 1
  8. September 2010 ( Urk.  7/51). 1.3      Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Oktober 2014 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen ( Urk.  7/61) Arzt berichte ein ( Urk.  7/63, 7/69 und 7/81). Darüber hinaus gab sie beim MEDAS Y.___ , ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 1
  9. August 2016, Urk.  7/100). Mit Schreiben vom 29.  September 2016 auf erlegte die IV-Stelle der Vers icherten eine Schadenminderungs pflicht in Form einer Optimierung sowie Intensivierung der psychiatrischen Therapie ( Urk.  7/104). Zudem stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht ( Urk.  7/105), wogegen die Versicherte am 12.  Januar 2017 Einwand erhob ( Urk.  7/114). Am
  10. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk.  7/118 = Urk.  2).
  11. Dagegen erhob X.___ am
  12. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei erneut eine medizinische Abklärung vorzunehmen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  13. Oktober 2017 ( Urk.  6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte hielt mit Replik vom 1
  14. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk.  10) , worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk.  12). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom
  15. Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  17. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  18. März 201 8 E. 7.4). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom
  20. Juli 2017 ( Urk.  2) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen würden eine Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten ausweisen. Insbeson dere sei die psychische Störung weitgehend remittiert. Darüber hinaus zeige die Versicherte ein hohes Aktivitätsniveau, welches mit einer anhaltenden schweren depressiven Störung nicht vereinbar sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'359.95 sowie einem Invalideneinkom men von Fr.  54'33 2.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 8  % , weshalb kein Ren tenanspruch mehr bestehe. 2.2      In ihrer Beschwerdeschrift vom
  21. September 2017 machte die Versicherte insbe sondere geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden. Ohnehin handle es sich dabei bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Auch die behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass aufgrund der depressiven Störung weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin zumindest von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen müssen. Stattdessen sei sie in will kürlicher Weise mit einer kurzen Indikatorenprüfung von der medizinischen Beurteilung abgewichen. Im Übrigen habe die IV-Stelle vor Aufhebung der Rente zu Unrecht keine beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt, obwohl sie - die Versicherte - im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bereits über 55 Jahre alt gewe sen sei (zum Ganzen Urk.  1 S. 4 ff.). 2.3      Mit Beschwerdeantwort vom
  22. Oktober 2017 wies die Beschwerdegegnerin namentlich darauf hin, dass der Rechtsanwender von einer medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen könne, ohne dass die medizinische Beurteilung ihren Beweiswert verliere. Eine Erwerbsunfähigkeit liege nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Hinsichtlich der (remittier ten) depressiven Störung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt; ein Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes sei nicht mehr ausgewiesen ( Urk.  6 S. 2 ff.). 2.4      In ihrer Replik vom 1
  23. November 2017 ( Urk.  10) blieb die Versicherte bei ihrem Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin ohne stichhaltige Begründung von der ärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit abgewichen sei. Unabhängig davon hätte sie zunächst eine Schadenminderungspflicht auferlegen müssen statt direkt die Aufhebung der Rente zu verfügen.
  24. 3.1      Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_297/2016 vom
  25. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei kann auch Basis eine Mitteilung sein nach Art.  74 ter lit . f und Art.  74 quater Abs.  1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom
  26. Juni 2017 E. 3.1).      Dies e Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3.  Oktober 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( Urk.  7/33) . Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2006 holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen sowie einen Arztbericht ein, ohne den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zu ersuchen (vgl. Urk. 7/38). Dies entspricht keiner rechtskonformen Sachverhalts abklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom
  27. März 2016 E. 3.2). Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf das im Jahr 2010 durchgeführte Rentenrevisionsverfahren , das mit einer Mittei lung endete . Zwar unterbreitete die Beschwerde-gegnerin die damals eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte dem RAD zur Stellungnahme ( Urk.  7/49/2 f.). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der RAD weitere medizinischen Abklä rung nicht für nötig erachtete und von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausging. So war dem Bericht der Klinik A.___ vom 1
  28. Juni 2009 zu entnehmen, dass die depressiven Symptome der Versicherten im Verlauf der einmonatigen stationären Behandlung beinahe vollständig remittiert seien ( Urk.  7/48/22). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Bericht vom 2
  29. August 2010 fest, dass die depressive Symptomatik seit 2006 zugenommen habe ( Urk.  7/48/9). Doch auch in somatischer Hinsicht wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen , zumal den Arztberichten in diesem Zusammenhang insbesondere nicht zu ent nehmen war, wie sich etwa die neu hinzugetretene Diskushernie (vgl. Urk.  7/48/16) auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkt e . Zur relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hatte sich dar über hinaus auch Dr.  B.___ nicht geäussert ( Urk.  7/48/7 ff.). Insgesamt lag somit auch der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1
  30. September 2010 ( Urk.  7/51) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde . 3.2 3.2.1      Der erstmaligen Rentenzusprechung lagen verschiedene Arztberichte zu Grunde. Vom
  31. bis 1
  32. Dezember 2001 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei ein Mammakarzinom entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei in somatischer Hinsicht problemlos gewesen. Die Situ ation sei für die Versicherte jedoch psychisch als sehr belastend empfunden wor den, weshalb seitens des beigezogenen Psychiaters eine ambulante Therapie empfohlen worden sei. Darüber hinaus sei eine Anmeldung zur Chemotherapie erfolgt ( Urk.  7/5/5 f.). 3.2.2      Dr.  med. D.___ stellte in ihrem Bericht vom
  33. Februar 2002 folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/5/1): - Diabetes melli tus Typ II bei Status nach Gest ationsdiabetes 1994, - Hyperlipidämie , unklar seit wann bestehend, - Mammakarzinom (Diagnose und Operation Dezember 2001), - psychosomatische Beschwerden (vgl. C.___ -Bericht).      Die Versicherte habe berichtet, dass es ihr nicht gut gehe, wobei sie den ersten Chemotherapie-Zyklus jedoch gut ertragen habe. Sie sei müde, lustlos und beschäftige sich mit der Krebsdiagnose. Im Weiteren könne sie sich nicht an die Ernährungsrichtlinien in Zusammenhang mit der Diabetes- und Hyperlipidämie -Therapie halten ( Urk.  7/5/2). Aus ärztlicher Sicht sei zurzeit das Konzentrations vermögen wegen der Verarbeitung der Krebsdiagnose eingeschränkt. Subjektiv fühle sich die Versicherte nicht belastbar, wofür es objektiv allerdings keine Ursache gebe. Sobald die Chemotherapie abgeschlossen sei, liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit vor (Urk.  7/5/4). 3.2.3      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom
  34. Februar 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer pathologischen Krankheitsverarbeitung infolge des Mammakarzinoms mit ängst lich-depressiven Zügen leide. Seit der Diagnose habe sie viele Probleme bekom men; sie könne nicht mehr gut schlafen und denke immer zu an den Tod. Sie hadere, weshalb es sie getroffen habe und fürchte oft, dass sie an einer anderen Körperstelle wieder an Krebs erkranke. Sie vermöge nicht mehr alles zu leisten, was sie sich vornehme, ermüde rasch, könne nicht mehr arbeiten und halte die Lage für aussichtslos. Auch ihre Interessen hätten drastisch abge nommen. Im klinischen Gespräch sei das Denken der Beschwerdeführerin sehr von all den Ängsten absorbiert gewesen. Sie fühle sich existenziell in ihrer gesundheitlichen Integrität beeinträchtigt. Ihre Stimmung sei deutlich getrübt. Ferner seien vege tative Störungen etwa in Form von gestörtem Nachtschlaf, häufiger Müdigkeit, Erschöpfbarkeit sowie Mis sempfindungen infolge eines vermehrten Schwindels vorhanden. Die Versicherte könne sich nicht mehr unbelastet auf die Arbeit ein stellen und sei auch im Alltag vielfach zerstreut. Infolge der Schlafstörungen und des Gedankendrehens sei die Konzentration und Auffassungsgabe eingeschränkt. Die Behandlung - welche auch Antidepressiva beinhalte - habe bisher nur in geringem Masse Wirkung gezeigt. Die Versicherte verfüge nur über wenige Res sourcen, welche sich günstig auf den Verlauf auswirken könnten. Aus psychiat rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher wohl anhaltend zu 70  % eingeschränkt (zum Ganzen Urk.  7/21/5 f.). 3.2.4      Vom 1
  35. Januar bis 1
  36. März 2003 stand die Versicherte bei Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, welcher ab dem Datum der ersten Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Tätigkeitsbereich attestierte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Februar 2003 für 2.5 Stunden pro Woche zumutbar. Nebst einer Schwellung des rechten Oberarms (Lymphödem) seien eine periartikuläre Druckdolenz der rechten Schulter sowie Schmerzen bei passiver Abduktion des Oberarms vorhanden ( Urk.  7/22). 3.2.5      In ihrem Bericht vom 2
  37. Mai 2003 hielt Dr.  B.___ im Wesentlichen fest, dass seit November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Während der Chemotherapie und der adjuvanten Bestrahlung sie dies durch die Nebenwirkun gen begründet gewesen. In Bezug auf das Mammakarzinom bestünden zwar keine Anhaltspunkte für ein Lokalrezidiv oder eine Metastasierung. Seit der Krebs erkrankung liege jedoch eine ausgeprägte depressive Symptomatik vor, wobei sich diese durch psychotherapeutische Behandlung mildern lassen sollte. Zudem verursache ein Lymphödem am rechten Arm trotz Kompressionsbehandlung und Lymphdrainage Schmerzen. Diese Symptomatik werde wahrscheinlich persistie ren und die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpfle gerin als auch für andere mit körperlicher Aktivität verbundene Arbeiten ein schränken ( Urk.  7/28/5 f.). 3.2.6      Unter der Annahme einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 und einer gänzlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sprach die IV-Stelle eine ganze Rente ab
  38. November 2002 zu. 3.3 3.3.1      Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens äusserte sich Dr.  B.___ mit Bericht vom
  39. April 2015 dahingehend, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit August 2010 stationär sei. Im damaligen Bericht vom 2
  40. August 2010 hatte die Ärztin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, neben dem bekannten Status nach Mammakarzinom, ein Lymphödem im rechten Arm, eine chronische mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 2001, Schulterschmerzen rechts seit 2007, ein rezidi vierendes lumboradikuläres Reizsyndrom seit 2008, eine paramediane linksseitige Diskushernie L4/L5, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eine Belas tungsinkontinenz, die 2009 mittels einer TVT Einlage operativ behandelt worden sei, festgehalten ( Urk.  7/48/7). Neu hinzugetreten sei unter anderem eine chroni sche Periarthritis humeroscapularis rechts. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 30  % vor. Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte aufgrund der chronischen Depression mit Antriebsminde rung, Gedankenkreisen und deutlich verminderter Belastbarkeit mit Konzentra tionsstörungen auch für leidensange passte Tätigkeiten (Urk. 7/69/6  f.). 3.3.2      Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1
  41. August 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu entnehmen (Urk.  7/100/35): - Periarthropathie humeroscapularis rechts mit Bewegungseinschränkung bei ansatznaher perforierender/ transmuraler Partialruptur der Supraspi natussehne , - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8).      Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesentlichen fol gende Diagnosen ( Urk.  7/100/35 f.): - lumbovertebrales Syndrom ohne grosse Funktionseinschränkung bei Diskushernie L4/5 links ohne Neurokompression und ohne neurologische Ausfallserscheinungen sowie Status nach periradikulärer Infiltration L4/5, - zirk uläre Hypästhesie am rechten Arm, - Status nach Ringbandspaltung am kleinen Finger rechts vom
  42. Mai 2015, - Diabetes mellitus, insulinpflichtig seit 2001, - Dyslipidämie , - invasiv duktales Mammakarzinom rechts mit Status nach Tumorektomie und Axillastaging sowie Chemo- und Radiotherapie, Lymphödem am rechten Arm, - rezidivierendes lumboradikuläres Reiz syndrom seit 2008, - Belastungsinkontinenz, Status nach Einlage eines TVT 2009.      Gegenüber Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin zum einen von chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine berichtet. Zum anderen seien auch an der rechten Schulter chronische Schmerzen, eine verringerte Kraft und eine eingeschränkte Beweglichkeit vor handen. Hinzu komme ein schnellender kleiner Finger rechts, welcher trotz Operation im Mai 2015 weiterhin Schmerzen und Schwellungen an der Hand verursache ( Urk.  7/100/14). Die klinische Untersuchung habe bis auf die Proble matik an der rechten Schulter einen unauffälligen orthopädischen Status ergeben. Im Schulterbereich seien insbesondere lokale Druckdolenzen über dem AC-Gelenk und dem Schulterpunkt eruierbar gewesen. Die Bewegungsprüfung sei rechts leicht eingeschränkt und endständig dolent gewesen. Zudem habe sich eine leichte Kraftreduktion in allen Ebenen feststellen lassen. Insgesamt seien die Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend nachvollziehbar. Im Bereich der Ringbandspaltung hätten sich keine abnormen Befunde und reizlose Verhält nisse ergeben. An der Lendenwirbelsäule habe eine ordentliche Beweglichkeit mit einer lokalen Druckdolenz bestanden ( Urk.  7/100/25). Vor diesem Hintergrund seien der Versicherten Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm rechts nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für ständige Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit stossenden, vibrierenden und schlagenden Maschinen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe daher eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei indes aus rein orthopä discher Sicht zu 100  % zumutbar ( Urk.  7/100/26 f.).      Der Teilexpertise von Prof. Dr.  med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte über Rückenbeschwerden, Schmerzen am rechten Arm, Vergesslichkeit und die Angst, Verantwortung zu übernehmen, geklagt habe ( Urk.  7/100/56). Anlässlich der Untersuchung habe sich bis auf eine zirkuläre Hypästhesie a m rechten Arm ein normaler Neurostatus gezeigt. Insbe sondere habe sich keine Pathologie betreffend die anamnestisch durchgemachten lumboradikulären Reizsyndrome L4/5 feststellen lassen. Im Zusammenhang mit der früheren Behandlung des Mammakarzinoms seien Bestrahlungen in der Nähe des Armplexus vorgenommen worden, was zu Störungen des Nervengeflechts im Arm führen könne. Vor diesem Hintergrund wäre eine Sensibilitätsstörung des rechten Arms grundsätzlich denkbar . Schwierig nachzuvollziehen sei jedoch, weshalb nur die eine Modalität (Berührung) gestört sein soll und eine andere Oberflächensensibilitätsstörung (Temperatur) demgegenüber nicht. Dies sei nicht als Simulation respektive Aggravation sei tens der Versicherten zu werten, son dern als Verdeutlichungstendenz. Insgesamt fehle es an signifikanten neurolo gischen Defiziten, aus welchen sich eine Arbeitsunfähigkei t ableiten lasse ( Urk.  7/100/60 f f .).      Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr.  Z.___ , die mittels einer Dolmetscherin erfolgte, hätten zunächst sehr erregte Vorwürfe gegen die Invalidenversicherung dominiert. Mit der Zeit sei der Dialog sachlicher geworden. Die Versicherte habe über eine sehr schlechte seelische Verfassung geklagt. Seit der Chemotherapie habe sie alles vergessen und könne nicht mehr gut denken. Nochmals befragt zur aktuellen Situation betreffend Kognition, Affekt, Emotion, Körperwahrnehmung und Ängsten seien trotz mehrfachen Nachfragens keine differenzierten Antworten erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Explorandin verzweifelt gerufen, dass ihre Psychotherapeutin letztes Jahr und ihre Mutter vor zwei Wochen verstorben seien, weshalb sie nun ihre an Schizophrenie leidende Schwester bei sich aufnehme. Aktuell versuche man, sie in den Haushalt zu integrieren. Am Ende des Gesprächs sei die Versicherte noch mals wütend geworden. Sie wolle nicht mehr in dieser Schweiz leben und sich dafür rechtfertigen müssen, dass sie eine Invalidenrente beziehe. Im Bericht der Hausärztin sei bereits alles aufgeführt (Urk. 7/100/74). Die Untersuchung habe weder Hinweise auf Bewusstseins- noch auf Orientierungsstörungen ergeben. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Auffällig gewesen sei die Behauptung der Versicherten, wonach sie selbst die Rechnung 100 - 1 nicht mehr lösen könne, wobei die letzte Chemotherapie dafür ursächlich sei. Das formale Denken sei geordnet gewesen. Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien mit Krank heitswert , Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Affektiv sei die Versicherte initial gereizt gewesen. Hin weise auf Affektarmut, Hoffnungs- oder Ratlosigkeit, Ängstlichkeit, Parathymie oder Affektlabilität hätten sich nicht eruieren lassen. Die Explorandin sei immer wieder klagsam gewesen. Zudem hätten leichte Insuffizienzgefühle und Hinweise auf Störungen der Vitalgefühle festgestellt werden können. Circadiane Besonder heiten hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störungen des A ntriebs oder der Appetenz (Urk.  7/100/78 ff.). Im Vergleich zu früheren ärztlichen Beurteilungen seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr erfüllt. Die Versicherte sei sehr vital, agil und initial auch sehr laut und aggressiv gewesen. Nach einer Viertelstunde habe sie sich jedoch umgänglich gezeigt, ohne depressiven Habitus und ohne dauerhafte Absenkung von Interessen, Stimmung oder Antrieb. Es sei zumindest seit einem Jahr von einer unvollständig remittier ten depressiven Störung auszugehen. Der aktuelle Befund sei deutlich besser als beispielsweise derjenige, welcher von Dr.  E.___ im Jahr 2003 erhoben wor den sei ( Urk.  7/100/83). Für eine einfache und routinierte Tätigkeit ohne ständi gen Kontakt zu anderen Personen , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne ständige Störung durch besondere Lärm- und Lichtverhältnisse bestehe bei erhöhtem Pausenbedarf eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 50  % . Unter konsequenter Therapie s ollte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr als 33  % betragen ( Urk.  7/100/85 ff.).      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Teilgutachten dahingehend, dass die Versicherte vor allem über Schmer zen im Bereich des rechten Arms, der rechten Schulter und der lumbal en Wirbel säule geklagt habe. Zudem leide sie unter einer Belastungsinkontinenz und einer depressiven Stimmungslage. In der körperlichen Untersuchung habe sich ein Lymphödem im Bereich des rechten Arms gezeigt, welches die Versicherte jedoch kaum einschränke. Ausserdem seien diffuse Schmerzen im gesamten rechten Schultergürtel mit schmerzbedingter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk vorhanden. Des Weiteren habe sich eine leichte epigastrische Druckdolenz ergeben. Die Inkontinenzbeschwerden hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge . Gesamthaft seien derzeit keine internistischen Erkrankungen vorhanden, die eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich rechtfertige. Voraussetzung für die Wiederaufnahme einer Arbeits tätigkeit seien allerdings eine Einschränkung der Tragelast auf höchstens zehn Kilogramm und regelmässige Pausen für entstauende Massnahmen ( Urk.  7/100/93 f.).      Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise Zimmermädchen sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Für dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten bestehe aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bei zumutbarer Optimierung der Therapie betrage die Einschränkung nicht mehr als 33  % ( Urk.  7/100/36 f., 7/100/46 f.).
  43. 4.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten erst mals mit Verfügung vom
  44. Oktober 2003 ( Urk.  7/33) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin erachtete einen solchen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1
  45. August 2016 ( Urk.  7/100) als gegeben, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe (vgl. Urk.  2).      Die Expertise beruht auf umfassenden orthopädischen, neurologischen, psychiat rischen sowie internistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk.  7/100/5 ff. , 7/100/52 ff. ). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern (Urk.  7/100/ 14 ff., 7/100/ 55 ff., 7/100/74 ff. und 7/100/89 ff. ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berück sichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultieren den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk.  7/100/ 21 ff., 7/100/35 ff., 7/100/60 f., 7/100/82 ff. und 7/100/93 f. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärzt lichen Beurteilungen ( Urk.  7/100/23 f., 7/100/ 82 f. ). Gesamthaft erfüllt das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2      Dr.  Z.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die rezidi vierende depressive Störung zumindest seit einem Jahr unvollständig remittiert sei. Entgegen der Argumentation der Versicherten ( Urk.  1 S. 5) liess er nicht offen, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr wies er explizit darauf hin, dass sich der aktuelle Befund deutlich besser darge stellt habe, als beispielsweise derjenige, welcher von Dr.  E.___ im Jahr 2003 erhoben worden sei ( Urk.  7/100/83). In der Tat ergab die Exploration durch Dr.  Z.___ einen weitgeh end unauffälligen Psychostatus (vgl. Urk.  7/100/ 78 ff.), wobei insbesondere ein typischer depressiver Habitus mit gedrückter Stimmung, Interessensverlust und Antriebsstörungen nicht festgestellt werden konnte ( Urk.  7/100/83; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Auflage, 2015, S. 169). Entsprechend ging Dr.  Z.___ im Unterschied zu Dr.  E.___ , welcher eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 70  % attestiert hatte ( Urk.  7/21/6), auch von einer höhe ren Arbeitsfähigkeit von mindestens 50  % aus ( Urk.  7/100/85 ff.) .
  46. 3      Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund vor, da sich der psychische Gesund heitszustand seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 wesentlich gebessert hat. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.      Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass insbesondere mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren eingereichten ärztlichen Berichte nicht auf die Beurteilung von Dr.  Z.___ abgestellt werden könne (vgl. Urk.  1 S. 6 ff.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE  135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Administrativ- oder Gerichts gutachten ist denn auch nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  47. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Ebensolche Gesichtsp unkte sind weder dem Bericht des Zentrums J.___ vom 2
  48. November 2016, noch demjenigen der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 14.  Dezember 2016 zu entnehmen ( Urk.  7/113/4 ff.). Man gels entsprechend er objektiver Befunde l assen sich insbesondere die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode sowie die seitens des K.___ attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen . Darüber hinaus geht aus dem Bericht der J.___ hervor, dass die Verschlechterung der psychischen Situ ation in direktem Zusammenhang mit einem ablehnenden Entscheid der IV-Stelle stehe ( Urk.  7/113/4) , womit wohl der Vorbescheid vom 2
  49. September 2016 gemeint ist ( Urk.  7/105). Das Beschwerdebild wird folglich massgeblich durch einen psychosozialen - invaliditätsfremden - Faktor geprägt , wobei die behan delnden Ärzte nicht dazu Stellung nahmen, inwiefern eine von dieser Belastungs situation verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. In diesem Kontext ist zudem anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nur solange auf den tatsäch lichen Leidensdruck hinweist, als das betreffende Verhalten nicht durch das lau fende Versicherungs verfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gesamt haft vermögen die beiden erwähnten Berichte jedenfalls die Beweiskraft des psy chiat rischen Teil gutachtens nicht in Frage zu stellen.
  50. 5.1      Nach dem Gesagten hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung wesentlich gebessert, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend zu prüfen ist. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 1.3). 5.2      In rein somatischer Hinsic ht kann ohne Weiteres auf die überzeugende Schluss folgerung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden , wonach die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft respektive Zimmermädchen nament lich aufgrund der Einschränkungen am rechten Arm beziehungsweise an der rechten Schulter nicht mehr ausüben k ann . Als ebenso schlüssig erweist sich in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen die Einschät zung, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm recht s , ohne ständige Über kopfarbeiten rechts sowie ohne Hantieren mit stossenden, vibrierenden oder schlagenden Maschinen zu 100  % zumutbar ist ( Urk.  7/100/36 f., 7/100/46 f.). Die Parteien zweifeln diese Beurteilung - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht an , weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 5.3 5.3.1      Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die von Dr.  Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50  % - respek tive 33  % bei Optimierung der Therapie - für leidensadaptierte Tätigkeiten abge stellt werden kann, welche auch Eingang in die Kon sensbeurteilung fand (vgl. Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f. und 7/100/ 86 f. ). 5.3.2      Nach der Rechtsprechung ist es entgegen der Argumentation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk.  1 S. 5 und 11 sowie Urk.  10 ) in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinische festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimm ter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf gabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen wer den, ohne dass ein - wie vorliegen d grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs rechtlichen Begriffe von Ar beits-, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). 5.3.3      Ob die von Dr.  Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeugt, ist anhand des vom Bundesgericht prinzipiell für sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärten strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. oben E. 1.4). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist dabei sinnge mäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ).      Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass Dr.  Z.___ die depressive Symptomatik als weitgehend remittiert ein gestuft hat ( Urk.  7/100/86), was in Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde schlüssig erscheint (vgl. bereits E. 4.2). In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungsresistenz» ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass k eine Therapieresistenz der depressiven Störung vorliegt. Solches geht weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk.  7/113/4 ff.) noch aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor. Dr.  Z.___ kam vielmehr zum Schluss, dass die Behandlung bisher nicht lege artis durchgeführt worden und optimierbar sei (Urk. 7/100/87). Hinsichtlich des Indikators «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass keine psychi sche Begleiter krankung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können indes auch kör perliche Begleiterkrankungen als potentiell ressourcenhemmende Faktoren auftreten . Im konkreten Fall sind Wechselwirkungen zwischen der weitgehend remittierten depressiven Symptomatik und den körperlichen Leiden jedoch nicht naheliegend , zumal insbesondere mit Blick auf die Krebserkrankung im Jahr 2001 - welche in engem Zusammenhang mit der zur selben Zeit auftretenden depres siven Symptomatik stand (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5) - bis anhin weder ein Tumor rezidiv noch Metastasen festgestellt werden konnten (vgl. Urk.  7/48/12, 7/69/12 ). Was die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. Dr.  Z.___ ging von einer differenzierten Persönlichkeit aus (Urk. 7/100/80). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von den behandeln den Ärzten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Urk. 7/113/4, 7/113/7) eine Abweichung von der Norm und keine Krankheit im eigentlichen Sinne darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2
  51. Juni 2012 E. 3.1). Zum Komplex «Sozialer Kontext» ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen kann. Unter anderem lebt sie mit ihrem langjährigen Ehemann und den beiden mittlerweile erwachsenen Kindern zusammen , welche sie bei Bedarf auch im Haushalt unterstützen . Mit Freunden steht sie ebenfalls in Kontakt (Urk.  7/100/16   f., 7/100/71 f. ). Ein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht ausgewiesen.      Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» ist festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch kaum ausgewiesen ist. Gegen über dem Gutachter gab die Versicherte an, dass sie sich einmal pro Monat bei lic . phil. L.___ in therapeutische Behandlung begeben habe (Urk.  7/100/75 , 7/100/77 ). Ob dies zutrifft, ist in Anbetracht der Aktenlage jedoch zweifelhaft. So finden sich keine Angaben zu behandelnden Psychiatern oder Psychologen in den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisionsfrage bogen (vgl. Urk.  7/35/1, 7/44/2 und 7/61/2). Für den Zeitraum von Februar 2003 (vgl. Urk.  7/21) bis November 2016 (vgl. Urk.  7/113/4 ff.) liegen denn auch keine entsprechenden Berichte vor. Als die Beschwerdegegnerin von lic . phil. L.___ im April 2015 einen psychologischen Bericht einholen wollte (vgl. Urk.  7/72), wurde ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Versicherte seit zwei Jahren keine Behandlung mehr in Anspruch genommen habe ( Urk.  7/73). Selbst wenn thera peutische Sitzungen tatsächlich im Monatsintervall durchgeführt wurden, zeugt dies jedenfalls nicht von einem hohen Leidensdruck. Gegenteiliges legen auch die Ergebnisse der von den Gutachtern in Auftrag gegebenen Blutanalyse nicht nahe. Sämtliche Werte in Bezug auf Antidepressiva lagen unter dem Referenzbereich ( Urk.  7/100/70).      Im Zusammenhang mit dem Indikator der Konsistenz ist im Weiteren zu berück sichtigen, dass Dr.  Z.___ auf diverse Diskrepanzen hingewiesen hat. Teilweise hätten sich beispielsweise auffällige Antworttendenzen ergeben. Es seien umso mehr Beschwerden genannt worden, je mehr danach gefragt worden sei. Auch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen verneinte der Sachverständige ( Urk.  7/100/81). Dem ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu erledigen. Im Weiteren führt sie regelmässig den Hund spazieren, liest gerne, kauft gerne ein, betreibt (Kranken-)Gymnastik, geht regel mässig schwimmen sowie ab und zu in den Ausgang. Ausserdem versucht sie ihre geistig behinderte Schwester in den Haushalt zu integrieren und fliegt einmal jährlich in ihre Heimat ( Urk.  7/100/16 f., 7/100/77).      Gesamthaft ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass auf die von Dr.  Z.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit nicht abgestellt werden kann. D ie Beschwerdeführerin ist bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen aus invalidenversicherungs-recht licher Sicht in der Lage , eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitätsniveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer ein geschränkten Arbeitsfähigkeit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tragen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 6 .      Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht mehr in der Lage, ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit ist ihr jedoch in einem 100%-Pensum zumutbar. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, da die Versicherte - welche über keine beruf liche Ausbildung verfügt - vor der Krebserkrankung im Jahr 2001 nur stunden weise als Reinigungskraft tätig war und seither keine Erwerb stätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. Urk.  7/1, 7/11 ff.).      Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichsein kommen rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3
  52. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis), da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit entspricht (0  % ). Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25  % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ) ergäbe sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40  % (vgl. E. 1.2). 7 . 7 .1      Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegeg nerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsm assnahmen in Aussicht zu stellen ( Urk.  1 S. 4). 7 .2      Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7 .3      Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Januar 1962 geborene Beschwer deführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist da mit gemäss zitierter bundesgericht licher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglieder ungsmassnahmen durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat aller dings nicht nur in den von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne ( Urk.  7/44/6, 7/61/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutach tern äusserte sie sich dahingehend, dass sie die weitere Ausrichtung einer Invali denrente erw arte und sich als nicht arbeitsfähig erachte. Selbst die Diskussion über eine Verweistätigkeit war nicht möglich ( Urk.  7/100/18, 7/100/45, 7/100/58 und 7/100/74). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu rügen (vgl. Urk.  7/114).      Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen , welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2
  53. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 8 .      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV ) , da kein anspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen ( antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).      Die angefochtene Verfügung vom
  54. Juli 2017 ( Urk.  2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  55. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  56. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00914

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1962, hat keine berufliche Aus bildung absolviert und war ab 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reini gungskraft angestellt ( Urk. 7/1, 7/11 ff.). Unter Hinweis auf Brustkrebs und Diabetes meldete sie sich am 2 3. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die S ozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 5. Februar 2002 Kostengutsprache für Hilfsmittel (Haar ersatz, Urk. 7/3). Im Weiteren zog sie nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/1) sowohl Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/11 ff.) als auch Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 7/4/3, 7/5). Mit Vorbescheid vom 2 4. September 2002 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 7/14), wogegen jene Einwand erhob ( Urk. 7/20). Nach Kenntnisnahme weiterer Arztberichte ( Urk. 7/21 f., 7/28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/33). 1.2

Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenan spruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 5. Dezember 2006 (Urk. 7/39) und 1 5. September 2010 ( Urk. 7/51). 1.3

Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Oktober 2014 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen ( Urk. 7/61) Arzt berichte ein ( Urk. 7/63, 7/69 und 7/81). Darüber hinaus gab sie beim MEDAS Y.___ , ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016, Urk. 7/100). Mit Schreiben vom 29. September 2016

auf erlegte die IV-Stelle der Vers icherten eine Schadenminderungs pflicht in Form einer Optimierung sowie Intensivierung der psychiatrischen Therapie ( Urk. 7/104). Zudem stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht ( Urk. 7/105), wogegen die Versicherte am 12. Januar 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/114). Am 5. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/118 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei erneut eine medizinische Abklärung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 ( Urk.

6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte hielt mit Replik vom 1 0. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 10) , worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201 8 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen würden eine Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten ausweisen. Insbeson dere sei die psychische Störung weitgehend remittiert. Darüber hinaus zeige die Versicherte ein hohes Aktivitätsniveau, welches mit einer anhaltenden schweren depressiven Störung nicht vereinbar sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen

in der Höhe von Fr. 59'359.95 sowie einem Invalideneinkom men von Fr. 54'33 2.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Ren tenanspruch mehr bestehe. 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. September 2017 machte die Versicherte insbe sondere geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden. Ohnehin handle es sich dabei bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Auch die behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass aufgrund der depressiven Störung weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin zumindest von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen müssen. Stattdessen sei sie in will kürlicher Weise mit einer kurzen Indikatorenprüfung von der medizinischen Beurteilung abgewichen. Im Übrigen habe die IV-Stelle vor Aufhebung der Rente zu Unrecht keine beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt, obwohl sie - die Versicherte - im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bereits über 55 Jahre alt gewe sen sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 wies die Beschwerdegegnerin namentlich darauf hin, dass der Rechtsanwender von einer medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen könne, ohne dass die medizinische Beurteilung ihren Beweiswert verliere. Eine Erwerbsunfähigkeit liege nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Hinsichtlich der (remittier ten) depressiven Störung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt; ein Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes sei nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 6 S. 2 ff.). 2.4

In ihrer Replik vom 1 0. November 2017 ( Urk. 10) blieb die Versicherte bei ihrem Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin ohne stichhaltige Begründung von der ärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit abgewichen sei. Unabhängig davon hätte sie zunächst eine Schadenminderungspflicht auferlegen müssen statt direkt die Aufhebung der Rente zu verfügen. 3. 3.1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei kann auch Basis eine Mitteilung sein nach Art. 74 ter

lit . f und Art. 74 quater

Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

Dies e Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3. Oktober 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( Urk. 7/33) .

Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2006 holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen sowie einen Arztbericht ein, ohne den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zu ersuchen (vgl. Urk. 7/38). Dies entspricht keiner rechtskonformen Sachverhalts abklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2). Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf das im Jahr 2010 durchgeführte Rentenrevisionsverfahren , das mit einer Mittei lung endete . Zwar unterbreitete die Beschwerde-gegnerin die damals eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte dem RAD zur Stellungnahme ( Urk. 7/49/2 f.). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der RAD weitere medizinischen Abklä rung nicht für nötig erachtete und von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausging. So war dem Bericht der Klinik

A.___ vom 1 0. Juni 2009 zu entnehmen, dass die depressiven Symptome der Versicherten im Verlauf der einmonatigen stationären Behandlung beinahe vollständig remittiert seien ( Urk. 7/48/22). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , in ihrem Bericht vom 2 5. August 2010 fest, dass die depressive Symptomatik seit 2006 zugenommen habe ( Urk. 7/48/9). Doch auch in somatischer Hinsicht wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen , zumal den Arztberichten in diesem Zusammenhang insbesondere nicht zu ent nehmen war, wie sich etwa die neu hinzugetretene Diskushernie (vgl. Urk. 7/48/16) auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkt e . Zur relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hatte sich dar über hinaus auch Dr. B.___ nicht geäussert ( Urk. 7/48/7 ff.). Insgesamt lag somit auch der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 5. September 2010 ( Urk. 7/51) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde . 3.2 3.2.1

Der erstmaligen Rentenzusprechung lagen verschiedene Arztberichte zu Grunde. Vom 5. bis 1 5. Dezember 2001 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei ein Mammakarzinom entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei in somatischer Hinsicht problemlos gewesen. Die Situ ation sei für die Versicherte jedoch psychisch als sehr belastend empfunden wor den, weshalb seitens des beigezogenen Psychiaters eine ambulante Therapie empfohlen worden sei. Darüber hinaus sei eine Anmeldung zur Chemotherapie erfolgt ( Urk. 7/5/5 f.). 3.2.2

Dr. med. D.___

stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2002 folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/5/1): - Diabetes melli tus Typ II bei Status nach Gest ationsdiabetes 1994, - Hyperlipidämie , unklar seit wann bestehend, - Mammakarzinom (Diagnose und Operation Dezember 2001), - psychosomatische Beschwerden (vgl. C.___ -Bericht).

Die Versicherte habe berichtet, dass es ihr nicht gut gehe, wobei sie den ersten Chemotherapie-Zyklus jedoch gut ertragen habe. Sie sei müde, lustlos und beschäftige sich mit der Krebsdiagnose. Im Weiteren könne sie sich nicht an die Ernährungsrichtlinien in Zusammenhang mit der Diabetes- und

Hyperlipidämie -Therapie halten ( Urk. 7/5/2). Aus ärztlicher Sicht sei zurzeit das Konzentrations vermögen wegen der Verarbeitung der Krebsdiagnose eingeschränkt. Subjektiv fühle sich die Versicherte nicht belastbar, wofür es objektiv allerdings keine Ursache gebe. Sobald die Chemotherapie abgeschlossen sei, liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit vor (Urk. 7/5/4). 3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer pathologischen Krankheitsverarbeitung infolge des Mammakarzinoms mit ängst lich-depressiven Zügen leide. Seit der Diagnose habe sie viele Probleme bekom men; sie könne nicht mehr gut schlafen und denke immer zu an den Tod. Sie hadere, weshalb es sie getroffen habe und fürchte oft, dass sie an einer anderen Körperstelle wieder an Krebs erkranke. Sie vermöge nicht mehr alles zu leisten, was sie sich vornehme, ermüde rasch, könne nicht mehr arbeiten und halte die Lage für aussichtslos. Auch ihre Interessen hätten drastisch abge nommen. Im klinischen Gespräch sei das Denken der Beschwerdeführerin sehr von all den Ängsten absorbiert gewesen. Sie fühle sich existenziell in ihrer gesundheitlichen Integrität beeinträchtigt. Ihre Stimmung sei deutlich getrübt. Ferner seien vege tative Störungen etwa in Form von gestörtem Nachtschlaf, häufiger Müdigkeit, Erschöpfbarkeit sowie Mis sempfindungen infolge eines vermehrten Schwindels vorhanden. Die Versicherte könne sich nicht mehr unbelastet auf die Arbeit ein stellen und sei auch im Alltag vielfach zerstreut. Infolge der Schlafstörungen und des Gedankendrehens sei die Konzentration und Auffassungsgabe eingeschränkt. Die Behandlung - welche auch Antidepressiva beinhalte - habe bisher nur in geringem Masse Wirkung gezeigt. Die Versicherte verfüge nur über wenige Res sourcen, welche sich günstig auf den Verlauf auswirken könnten. Aus psychiat rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher wohl anhaltend zu 70 % eingeschränkt (zum Ganzen Urk. 7/21/5 f.). 3.2.4

Vom 1 3. Januar bis 1 0. März 2003 stand die Versicherte bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, welcher ab dem Datum der ersten Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Tätigkeitsbereich attestierte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Februar 2003 für 2.5 Stunden pro Woche zumutbar. Nebst einer Schwellung des rechten Oberarms (Lymphödem) seien eine periartikuläre

Druckdolenz der rechten Schulter sowie Schmerzen bei passiver Abduktion des Oberarms vorhanden ( Urk. 7/22). 3.2.5

In ihrem Bericht vom 2 6. Mai 2003 hielt

Dr. B.___

im Wesentlichen fest, dass seit November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Während der Chemotherapie und der adjuvanten Bestrahlung sie dies durch die Nebenwirkun gen begründet gewesen. In Bezug auf das Mammakarzinom bestünden zwar keine Anhaltspunkte für ein Lokalrezidiv oder eine Metastasierung. Seit der Krebs erkrankung liege jedoch eine ausgeprägte depressive Symptomatik vor, wobei sich diese durch psychotherapeutische Behandlung mildern lassen sollte. Zudem verursache ein Lymphödem am rechten Arm trotz Kompressionsbehandlung und Lymphdrainage Schmerzen. Diese Symptomatik werde wahrscheinlich persistie ren und die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpfle gerin als auch für andere mit körperlicher Aktivität verbundene Arbeiten ein schränken ( Urk. 7/28/5 f.). 3.2.6

Unter der Annahme einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 und einer gänzlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sprach die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu. 3.3 3.3.1

Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens äusserte sich Dr. B.___ mit Bericht vom 2. April 2015 dahingehend, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit August 2010 stationär sei. Im damaligen Bericht vom 2 5. August 2010 hatte die Ärztin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, neben dem bekannten Status nach Mammakarzinom, ein Lymphödem im rechten Arm, eine chronische mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 2001, Schulterschmerzen rechts seit 2007, ein rezidi vierendes lumboradikuläres Reizsyndrom seit 2008, eine paramediane linksseitige Diskushernie L4/L5, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eine Belas tungsinkontinenz, die 2009 mittels einer TVT Einlage operativ behandelt worden sei, festgehalten ( Urk. 7/48/7). Neu hinzugetreten sei unter anderem eine chroni sche Periarthritis humeroscapularis rechts. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 30 % vor. Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte aufgrund der chronischen Depression mit Antriebsminde rung, Gedankenkreisen und deutlich verminderter Belastbarkeit mit Konzentra tionsstörungen auch für leidensange passte Tätigkeiten (Urk. 7/69/6 f.). 3.3.2

Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/100/35): - Periarthropathie

humeroscapularis rechts mit Bewegungseinschränkung bei ansatznaher perforierender/ transmuraler Partialruptur der Supraspi natussehne , - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesentlichen fol gende Diagnosen ( Urk. 7/100/35 f.): - lumbovertebrales Syndrom ohne grosse Funktionseinschränkung bei Diskushernie L4/5 links ohne Neurokompression und ohne neurologische Ausfallserscheinungen sowie Status nach periradikulärer Infiltration L4/5, - zirk uläre Hypästhesie am rechten Arm, - Status nach Ringbandspaltung am kleinen Finger rechts vom 8. Mai 2015, - Diabetes mellitus, insulinpflichtig seit 2001, - Dyslipidämie , - invasiv duktales Mammakarzinom rechts mit Status nach Tumorektomie und Axillastaging sowie Chemo- und Radiotherapie, Lymphödem am rechten Arm, - rezidivierendes lumboradikuläres Reiz syndrom seit 2008, - Belastungsinkontinenz, Status nach Einlage eines TVT 2009.

Gegenüber Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin zum einen von chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine berichtet. Zum anderen seien auch an der rechten Schulter chronische Schmerzen, eine verringerte Kraft und eine eingeschränkte Beweglichkeit vor handen. Hinzu komme ein schnellender kleiner Finger rechts, welcher trotz Operation im Mai 2015 weiterhin Schmerzen und Schwellungen an der Hand verursache ( Urk. 7/100/14). Die klinische Untersuchung habe bis auf die Proble matik an der rechten Schulter einen unauffälligen orthopädischen Status ergeben. Im Schulterbereich seien insbesondere lokale Druckdolenzen über dem AC-Gelenk und dem Schulterpunkt eruierbar gewesen. Die Bewegungsprüfung sei rechts leicht eingeschränkt und endständig dolent gewesen. Zudem habe sich eine leichte Kraftreduktion in allen Ebenen feststellen lassen. Insgesamt seien die Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend nachvollziehbar. Im Bereich der Ringbandspaltung hätten sich keine abnormen Befunde und reizlose Verhält nisse ergeben. An der Lendenwirbelsäule habe eine ordentliche Beweglichkeit mit einer lokalen Druckdolenz bestanden ( Urk. 7/100/25).

Vor diesem Hintergrund seien der Versicherten Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm rechts nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für ständige Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit stossenden, vibrierenden und schlagenden Maschinen. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe daher eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei indes aus rein orthopä discher Sicht zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/100/26 f.).

Der Teilexpertise von Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte über Rückenbeschwerden, Schmerzen am rechten Arm, Vergesslichkeit und die Angst, Verantwortung zu übernehmen, geklagt habe ( Urk. 7/100/56). Anlässlich der Untersuchung habe sich bis auf eine zirkuläre Hypästhesie a m rechten Arm ein normaler Neurostatus gezeigt. Insbe sondere habe sich keine Pathologie betreffend die anamnestisch durchgemachten lumboradikulären Reizsyndrome L4/5 feststellen lassen. Im Zusammenhang mit der früheren Behandlung des Mammakarzinoms seien Bestrahlungen in der Nähe des Armplexus vorgenommen worden, was zu Störungen des Nervengeflechts im Arm führen könne. Vor diesem Hintergrund wäre eine Sensibilitätsstörung des rechten Arms grundsätzlich denkbar . Schwierig nachzuvollziehen sei jedoch, weshalb nur die eine Modalität (Berührung) gestört sein soll und eine andere Oberflächensensibilitätsstörung (Temperatur) demgegenüber nicht. Dies sei nicht als Simulation respektive Aggravation sei tens der Versicherten zu werten, son dern als Verdeutlichungstendenz. Insgesamt fehle es an signifikanten neurolo gischen Defiziten, aus welchen sich eine Arbeitsunfähigkei t ableiten lasse ( Urk. 7/100/60 f f .).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. Z.___ , die mittels einer Dolmetscherin erfolgte, hätten zunächst sehr erregte Vorwürfe gegen die Invalidenversicherung dominiert. Mit der Zeit sei der Dialog sachlicher geworden. Die Versicherte habe über eine sehr schlechte seelische Verfassung geklagt. Seit der Chemotherapie habe sie alles vergessen und könne nicht mehr gut denken. Nochmals befragt zur aktuellen Situation betreffend Kognition, Affekt, Emotion, Körperwahrnehmung und Ängsten seien trotz mehrfachen Nachfragens keine differenzierten Antworten erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Explorandin verzweifelt gerufen, dass ihre Psychotherapeutin letztes Jahr und ihre Mutter vor zwei Wochen verstorben seien, weshalb sie nun ihre an Schizophrenie leidende Schwester bei sich aufnehme. Aktuell versuche man, sie in den Haushalt zu integrieren.

Am Ende des Gesprächs sei die Versicherte noch mals wütend geworden. Sie wolle nicht mehr in dieser Schweiz leben und sich dafür rechtfertigen müssen, dass sie eine Invalidenrente beziehe. Im Bericht der Hausärztin sei bereits alles aufgeführt (Urk. 7/100/74). Die Untersuchung habe weder Hinweise auf Bewusstseins- noch auf Orientierungsstörungen ergeben. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Auffällig gewesen sei die Behauptung der Versicherten, wonach sie selbst die Rechnung 100 - 1 nicht mehr lösen könne, wobei die letzte Chemotherapie dafür ursächlich sei. Das formale Denken sei geordnet gewesen. Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien mit Krank heitswert , Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Affektiv sei die Versicherte initial gereizt gewesen. Hin weise auf Affektarmut, Hoffnungs- oder Ratlosigkeit, Ängstlichkeit, Parathymie oder Affektlabilität hätten sich nicht eruieren lassen. Die Explorandin sei immer wieder klagsam gewesen. Zudem hätten leichte Insuffizienzgefühle und Hinweise auf Störungen der Vitalgefühle festgestellt werden können. Circadiane Besonder heiten hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störungen des A ntriebs oder der Appetenz (Urk. 7/100/78 ff.).

Im Vergleich zu früheren ärztlichen Beurteilungen seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr erfüllt. Die Versicherte sei sehr vital, agil und initial auch sehr laut und aggressiv gewesen. Nach einer Viertelstunde habe sie sich jedoch umgänglich gezeigt, ohne depressiven Habitus und ohne dauerhafte Absenkung von Interessen, Stimmung oder Antrieb. Es sei zumindest seit einem Jahr von einer unvollständig remittier ten depressiven Störung auszugehen. Der aktuelle Befund sei deutlich besser als beispielsweise derjenige, welcher von Dr. E.___ im Jahr 2003 erhoben wor den sei ( Urk. 7/100/83).

Für eine einfache und routinierte Tätigkeit ohne ständi gen Kontakt zu anderen Personen , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne ständige Störung durch besondere Lärm- und Lichtverhältnisse bestehe bei erhöhtem Pausenbedarf eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 50 % . Unter konsequenter Therapie s ollte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr als 33 % betragen ( Urk. 7/100/85 ff.).

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Teilgutachten dahingehend, dass die Versicherte vor allem über Schmer zen im Bereich des rechten Arms, der rechten Schulter und der lumbal en Wirbel säule geklagt habe. Zudem leide sie unter einer Belastungsinkontinenz und einer depressiven Stimmungslage. In der körperlichen Untersuchung habe sich ein Lymphödem im Bereich des rechten Arms gezeigt, welches die Versicherte jedoch kaum einschränke. Ausserdem seien diffuse Schmerzen im gesamten rechten Schultergürtel mit schmerzbedingter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk vorhanden. Des Weiteren habe sich eine leichte epigastrische

Druckdolenz ergeben. Die Inkontinenzbeschwerden hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge . Gesamthaft seien derzeit keine internistischen Erkrankungen vorhanden, die eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich rechtfertige. Voraussetzung für die Wiederaufnahme einer Arbeits tätigkeit seien allerdings eine Einschränkung der Tragelast auf höchstens zehn Kilogramm und regelmässige Pausen für entstauende Massnahmen ( Urk. 7/100/93 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise Zimmermädchen sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Für dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten bestehe aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bei zumutbarer Optimierung der Therapie betrage die Einschränkung nicht mehr als 33 % ( Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten erst mals mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 ( Urk. 7/33) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin erachtete einen solchen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1 6. August 2016 ( Urk. 7/100) als gegeben, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe (vgl. Urk. 2).

Die Expertise beruht auf umfassenden orthopädischen, neurologischen, psychiat rischen sowie internistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/100/5 ff. , 7/100/52 ff. ). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/100/ 14 ff., 7/100/ 55 ff., 7/100/74 ff. und 7/100/89 ff. ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berück sichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultieren den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/100/ 21 ff., 7/100/35 ff., 7/100/60 f., 7/100/82 ff. und 7/100/93 f. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen

ärzt lichen Beurteilungen ( Urk. 7/100/23 f., 7/100/ 82 f. ). Gesamthaft erfüllt das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

Dr. Z.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die rezidi vierende depressive Störung zumindest seit einem Jahr unvollständig remittiert sei. Entgegen der Argumentation der Versicherten ( Urk. 1 S. 5) liess er nicht offen, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Vielmehr wies er explizit darauf hin, dass sich der aktuelle Befund deutlich besser darge stellt habe, als beispielsweise derjenige, welcher von Dr. E.___ im Jahr 2003 erhoben worden sei ( Urk. 7/100/83). In der Tat ergab die Exploration durch Dr. Z.___ einen weitgeh end unauffälligen Psychostatus (vgl. Urk. 7/100/ 78 ff.), wobei insbesondere ein typischer depressiver Habitus mit gedrückter Stimmung, Interessensverlust und Antriebsstörungen nicht festgestellt werden konnte ( Urk. 7/100/83; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitl inien, 10. Auflage, 2015, S. 169). Entsprechend ging Dr. Z.___

im Unterschied zu Dr. E.___ , welcher eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hatte ( Urk. 7/21/6), auch von einer höhe ren Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus ( Urk. 7/100/85 ff.) . 4. 3

Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund vor, da sich der psychische Gesund heitszustand seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 wesentlich gebessert hat. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass insbesondere mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren eingereichten ärztlichen Berichte nicht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Ein Administrativ- oder Gerichts gutachten ist denn auch nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Ebensolche Gesichtsp unkte sind weder dem Bericht des Zentrums J.___ vom 2 1. November 2016, noch demjenigen der Integrierten Psychiatrie K.___ vom 14. Dezember 2016 zu entnehmen ( Urk. 7/113/4 ff.). Man gels entsprechend er objektiver Befunde l assen sich insbesondere die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode sowie die seitens des K.___ attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen . Darüber hinaus geht aus dem Bericht der J.___ hervor, dass die Verschlechterung der psychischen Situ ation in direktem Zusammenhang mit einem ablehnenden Entscheid der IV-Stelle stehe ( Urk. 7/113/4) , womit wohl der Vorbescheid vom 2 9. September 2016 gemeint ist ( Urk. 7/105). Das Beschwerdebild wird folglich massgeblich durch einen psychosozialen - invaliditätsfremden - Faktor geprägt , wobei die behan delnden Ärzte nicht dazu Stellung nahmen, inwiefern eine von dieser Belastungs situation verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. In diesem Kontext ist zudem anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nur solange auf den tatsäch lichen Leidensdruck hinweist, als das betreffende Verhalten nicht durch das lau fende Versicherungs verfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Gesamt haft vermögen die beiden erwähnten Berichte jedenfalls die Beweiskraft des psy chiat rischen Teil gutachtens nicht in Frage zu stellen. 5. 5.1

Nach dem Gesagten hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung wesentlich gebessert, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend zu prüfen ist. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 1.3). 5.2

In rein somatischer Hinsic ht kann ohne Weiteres auf die überzeugende Schluss folgerung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden , wonach die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft respektive Zimmermädchen nament lich aufgrund der Einschränkungen am rechten Arm beziehungsweise an der rechten Schulter nicht mehr ausüben k ann . Als ebenso schlüssig erweist sich in Anbetracht der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen die Einschät zung, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm links und über fünf Kilogramm recht s , ohne ständige Über kopfarbeiten rechts sowie ohne Hantieren mit stossenden, vibrierenden oder schlagenden Maschinen zu 100 % zumutbar ist ( Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f.). Die Parteien zweifeln diese Beurteilung - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht an , weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 5.3 5.3.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die von Dr.

Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % - respek tive 33 %

bei Optimierung der Therapie - für leidensadaptierte Tätigkeiten abge stellt werden kann, welche auch Eingang in die Kon sensbeurteilung fand (vgl. Urk. 7/100/36 f., 7/100/46 f. und 7/100/ 86 f. ). 5.3.2

Nach der Rechtsprechung ist es entgegen der Argumentation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 1 S. 5 und 11 sowie

Urk. 10 ) in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinische festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimm ter Höhe und Ausprägung führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti gung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf gabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur teilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. ). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen wer den, ohne dass ein - wie vorliegen d grundsätzlich beweiskräftiges

- Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungs rechtlichen Begriffe von Ar beits-, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). 5.3.3

Ob die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeugt, ist anhand des vom Bundesgericht prinzipiell für sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärten strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. oben E. 1.4). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist dabei sinnge mäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ).

Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist zunächst festzuhalten, dass Dr. Z.___ die depressive Symptomatik als weitgehend remittiert ein gestuft hat ( Urk. 7/100/86), was in Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde schlüssig erscheint (vgl. bereits E. 4.2). In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungsresistenz» ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass k eine Therapieresistenz der depressiven Störung vorliegt. Solches geht weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/113/4 ff.) noch aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor. Dr. Z.___ kam vielmehr zum Schluss, dass die Behandlung bisher nicht lege artis durchgeführt worden und optimierbar sei (Urk. 7/100/87). Hinsichtlich des Indikators «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass keine psychi sche Begleiter krankung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können indes auch kör perliche Begleiterkrankungen als potentiell ressourcenhemmende Faktoren auftreten . Im konkreten Fall sind Wechselwirkungen zwischen der weitgehend remittierten depressiven Symptomatik und den körperlichen Leiden jedoch nicht naheliegend , zumal insbesondere mit Blick auf die Krebserkrankung im Jahr 2001

- welche in engem Zusammenhang mit der zur selben Zeit auftretenden depres siven Symptomatik stand (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5) - bis anhin weder ein Tumor rezidiv noch Metastasen festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 7/48/12, 7/69/12 ). Was die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. Dr. Z.___ ging von einer differenzierten Persönlichkeit aus (Urk. 7/100/80). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von den behandeln den Ärzten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Urk. 7/113/4, 7/113/7) eine Abweichung von der Norm und keine Krankheit im eigentlichen Sinne darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Zum Komplex «Sozialer Kontext» ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen kann. Unter anderem lebt sie mit ihrem langjährigen Ehemann und den beiden mittlerweile erwachsenen Kindern zusammen , welche sie bei Bedarf auch im Haushalt unterstützen . Mit Freunden steht sie ebenfalls in Kontakt (Urk. 7/100/16

f., 7/100/71 f. ). Ein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht ausgewiesen.

Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» ist festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch kaum

ausgewiesen ist. Gegen über dem Gutachter gab die Versicherte an, dass sie sich einmal pro Monat bei lic . phil. L.___

in therapeutische Behandlung begeben habe (Urk. 7/100/75 , 7/100/77 ). Ob dies zutrifft, ist in Anbetracht der Aktenlage jedoch zweifelhaft. So finden sich keine Angaben zu behandelnden Psychiatern oder Psychologen in den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisionsfrage bogen (vgl. Urk. 7/35/1, 7/44/2 und 7/61/2). Für den Zeitraum von Februar 2003 (vgl. Urk. 7/21) bis November 2016 (vgl. Urk. 7/113/4 ff.) liegen denn auch keine entsprechenden Berichte vor. Als die Beschwerdegegnerin von lic . phil. L.___

im April 2015 einen psychologischen Bericht einholen wollte (vgl. Urk. 7/72), wurde ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Versicherte seit zwei Jahren keine Behandlung mehr in Anspruch genommen habe ( Urk. 7/73).

Selbst wenn thera peutische Sitzungen tatsächlich im Monatsintervall durchgeführt wurden, zeugt dies jedenfalls nicht von einem hohen Leidensdruck. Gegenteiliges legen auch die Ergebnisse der von den Gutachtern in Auftrag gegebenen Blutanalyse nicht nahe. Sämtliche Werte in Bezug auf Antidepressiva lagen unter dem Referenzbereich ( Urk. 7/100/70).

Im Zusammenhang mit dem Indikator der Konsistenz ist im Weiteren zu berück sichtigen, dass Dr. Z.___ auf diverse Diskrepanzen hingewiesen hat. Teilweise hätten sich beispielsweise auffällige Antworttendenzen ergeben. Es seien umso mehr Beschwerden genannt worden, je mehr danach gefragt worden sei. Auch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen verneinte der Sachverständige ( Urk. 7/100/81). Dem ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu erledigen. Im Weiteren führt sie regelmässig den Hund spazieren, liest gerne, kauft gerne ein, betreibt (Kranken-)Gymnastik, geht regel mässig schwimmen sowie ab und zu in den Ausgang. Ausserdem versucht sie ihre geistig behinderte Schwester in den Haushalt zu integrieren und fliegt einmal jährlich in ihre Heimat ( Urk. 7/100/16 f., 7/100/77).

Gesamthaft ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit nicht abgestellt werden kann. D ie Beschwerdeführerin ist bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen aus invalidenversicherungs-recht licher Sicht in der Lage , eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitätsniveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer ein geschränkten Arbeitsfähigkeit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlich keit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tragen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 6 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht mehr in der Lage, ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit ist ihr jedoch in einem 100%-Pensum zumutbar. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, da die Versicherte - welche über keine beruf liche Ausbildung verfügt - vor der Krebserkrankung im Jahr 2001 nur stunden weise als Reinigungskraft tätig war und seither keine Erwerb stätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. Urk. 7/1, 7/11 ff.).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichsein kommen rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis), da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit entspricht (0 % ). Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ) ergäbe sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40 % (vgl. E. 1.2). 7 . 7 .1

Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegeg nerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsm assnahmen in Aussicht zu stellen ( Urk. 1 S. 4). 7 .2

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Januar 1962 geborene Beschwer deführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist da mit gemäss zitierter bundesgericht licher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Einglieder ungsmassnahmen durchgeführt hat.

Die Beschwerdeführerin hat aller dings nicht nur in den von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen

jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne ( Urk. 7/44/6, 7/61/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutach tern äusserte sie sich dahingehend, dass sie die weitere Ausrichtung einer Invali denrente erw arte und sich als nicht arbeitsfähig erachte. Selbst die Diskussion über eine Verweistätigkeit war nicht möglich ( Urk. 7/100/18, 7/100/45, 7/100/58 und 7/100/74). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu rügen (vgl. Urk. 7/114).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen , welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV ) , da kein anspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen ( antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.

2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch