Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, ist Mutter von drei Kindern (geboren 2000, 2003 und 2005, Urk. 6/3 Ziff. 3.1). Von August 2000 bis Ende August 2008 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/21/ 2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Migräne meldete sich die Versicherte am 1 5. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/42-43) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6/85, Urk. 6/80) sprach sie der Versi cherten rückwirkend ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu. 1.2
Anlässlich einer im September 2016 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/92 S. 3) holte die IV-Stelle erneut ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. Feb ruar 2017 (Urk. 6/105) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 (Urk. 6/107) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Die Versi cherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/109, Urk. 6/111) vor.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 6/113 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.
Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach wie vor eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Ok tober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den neu getätigten Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 80 % . Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 unten). Das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Anhand der Be funde und der Aktenlage lasse sich keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen .
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit bei einem Invaliditätsgrad von neu 20 % für die Zukunft einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, bei der Einschätzung der Gutachter handle es sich um eine andere Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen, obwohl in der Konsens beurteilung der Gutachter eine Einschränkung von 30 % festgehalten worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabel lenlohn eingeräumt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei bereits bei der Zusprache der Invalidenrente stark wechselhaft gewesen (Urk. 1 S. 9 Mitte). Der Bericht der be handelnden Psychiaterin vom 4. November 2016 sei insofern von Bedeutung, als er darauf hinweise, dass von einem chronischen und instabilen Gesundheitszu stand auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin weise schlechtere und bessere Tage auf. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer etwas stabileren Verfassung befunden habe. Der Gutachter habe daher den Eindruck bekommen, dass sie keinen leidenden und niedergeschlagenen Ein druck hinterlasse n habe (Urk. 1 S. 9 unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete halbe Rente zu Recht für die Zukunft eingestellt hat.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war v om 4. bis 2 2. Dezember 2007
für eine neurologi sche Rehabilitation im Rehazentraum
Z.___ hospitalisiert (Urk. 6/10/1). Die Ärzte des Rehazentrums
Z.___ nannten im Bericht vom 1 2. März 2008 (Urk. 6/10/1-3) als Diagnose Migräne ohne Aura mit/bei Verdacht auf Medika mentenübergebrauchs-Kopfschmerz und einem ängstlich-depressiven Syndrom (S. 1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin gab
ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das neu rologische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 3. November 2009 (Urk. 6/42). Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, wurde am 2 9. Dezember 2009 (Urk. 6/43/5-39) erstattet.
Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Migräne gemäss ICHD-II-Code 1.5.1, anamnestisch seit Anfang 2005 (S. 9 Ziff. V.1). Dr. A.___
gab zu den geklagten Beschwerden an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa zehn Jahren unter Kopf schmerzen. Die Attacken seien bis vor vier Jahren zunächst mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten aufgetreten. Damals habe sie trotz der Kopfschmerzen weiterhin arbeiten können. Anfang 2005 habe sich der Kopfschmerz verändert (S. 4 Ziff. II.1 Mitte). Gleichzeitig leide sie seit einigen Jahren unter einer Depression, die mit leidlichem Erfolg medikamentös behandelt worden sei (S. 4 Ziff. II.1 un ten).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Migräne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICDH-II. Tr otz mehrjährigem Ver lauf seien bisher keine der erstrangigen Migräneprophylaxen durchgeführt wor den. Aus Sicht des Kopfschmerzspezialisten verwundere der zwischenzeitlich chronifizierte und bislang therapieresistente Verlauf daher nicht. Chronische Kopfschmerzen seien in der Regel gut behandelbar und führten nicht zu einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. IV .). Die behandelnden Ärzte hätten in ihrer bisherigen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somatische und psychische Faktoren vermischt. Darüber hinaus seien IV-fremde psychosozi ale Faktoren (Ehekonflikte, allgemeine Überforderung) unzulässig in die Beurtei lung miteinbezogen worde
n. Auf die eigentliche Kopfschmerzproblematik sei so dann nicht in Form einer evidenzbasierten Therapie reagiert worden (S. 9 Ziff. V.6). 3.3 3.3.1
Dr. B.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren begonnen, in einer Waschanstalt zu arbeiten. Im März 2007 habe sie die Tätigkeit krankheitsbedingt beenden müssen . Seither sei sie nicht mehr b e rufstätig gewesen (S. 3
Ziff. 1.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe über Kopf schmerzen geklagt, welche täglich auftreten würde n (S. 5 Ziff. 2 unten). Aktuell gehe sie kaum noch ausser Haus und habe nur wenig Sozialkontakte (S. 6 oben). Sie sei alle zwei Wochen bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante r Behandlung (S. 11 Ziff. 3.2).
Dr. B.___ gab zum erhobenen Befund an, der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei leicht reduzi ert. Die Auffassung sei intakt und d ie Kon zentration leichtgradig gemindert. Das Immediatgedächtnis habe einwandfrei ge arbeitet. Bezüglich des Langzeitgedächtnis ses und im Zeitgitter hätten sich jedoch leichtere Lücken ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin nicht an alle le bensgeschichtlich relevanten Daten sofort erinnern un d sie in eine chronologisch korrekte Reihenfolge bringen können (S. 12 Ziff. 3.3 oben). Der formale Denkab lauf sei regelrecht. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sie Befürchtungen geäussert, wie es mit ihr weitergehen solle,
und es seien Ängste angeklungen. Es bestünden Ängste, unter Menschen zu gehen und ihren Kindern gegenüber zu versagen (S. 12 Ziff. 3.3 unten). Die Kriterien für eine schizophrene oder eine andere psychotische Erkrankung seien nicht erfüllt. Die Stimmung sei gedrückt, jedoch nicht genuin depressiv gewesen (S. 13 oben).
Anhaltspunkte für Simulation gebe es nicht. Aggravations- und Verdeutlichungs tendenzen seien jedoch unverkennbar vorhanden gewesen
- vor allem bei der Schilderung der Schmerzen, die in den Vordergrund gerückt seien (S. 13 Mitte). 3.3.2
Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung seit 2007 (ICD -10 F 45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F
32.01), fremdanamnestisch zuletzt
2008 mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthy men, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittleren Strukturniveau (ICD-10 Z
7 3 .1) und eine Migräne mit und ohne Aura, bestehend seit zirka 10 bis 11 Jahren (S. 21 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Angststörung (I CD -10 F 41.8) mit gelegentlich anfallsartig auftretender Angst,
mit einer ängstlichen Grundspannung und sozialphobischen Anteilen so wie ein en schädliche n Gebrauch von Tri ptanen mit konsekutiv medikamentenin duziertem Kopfschmerz in der jüngeren Vergangenheit und chronische Span nungsk opfschmerzen (S. 21 Ziff. 4.2). Weiter bestünden erhebliche Pr obleme in der Hauptbezugsgruppe der Beschwerdeführerin, die zum Teil schon vor der jet zigen Erkrankung bestanden hätte n . Dazu gehörten auch Probleme im sozialen Umfeld, die sich durch ihr Rückzugs- und Vermei dungsverhalten zugespitzt hät ten. Zudem bestünden Schwierigkeiten bei längerer Abwesenheit aus dem Er werbsleben und bei der beruflichen Reintegration . In Ansätzen bestünden auch wirtschaftliche Probleme (S. 21 f.
Ziff. 4.2).
Die Beschwerdeführerin sei im März 2007 an ih rem Arbeitsplatz dekompensiert, wobei ein Schwindel paroxysmal aufgetreten sei . Sie sei gestürzt und habe die Arbeit unterbrechen müssen. Schon früher seien Kopfschmerzen aufgetreten, die vom behandelnden Neurologen als Migräne diagnostiziert worden seien (S. 15 oben). Bei der Beschwerdeführerin bestehe zirka seit 11 Jahren eine klassi sche Migräne mit und ohne Aura (S. 17 oben). In den Vorberichten sei höchstens eine mittelgradige depressive Episode psychopathologisch hinreichend belegt (S. 17 unten). Derzeit bestehe noch eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom nach ICD-1 0. Allerdings seien in dem klinischen Bild auch psychosozi ale Faktoren in kausaler Hinsicht ebenso mitbeteiligt wie eine entsprechende Per sönlichkeitsstruktur (S. 18 oben). Es bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthymen, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik. Früh verheiratet habe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestanden, eine Lehre zu absolvieren (S. 18 Mitte).
Vor dem Hintergrund von psychosozialen Konflikten und auf der Basis ihrer Per sönlichkeit habe sich begünstigt durch dysfunktionale Krankheitsverarbeitungs prozess e und eine durchaus vorhandene Schmerzsymptomatik ab März 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt
(S. 19 unten). Die therapeu tischen Optionen sei en noch nicht richtig in Gang gekommen. Dies sei neben einer schwankenden Behandlungscompliance ein wesentlicher Grund dafür, wes halb die bisherigen Behandlungsergebnisse in keiner Weise befriedigten (S. 20 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege kein dauerhaf t invalidisierendes Leiden vor . Dies gelte zumindest für einen entsprechend angepassten Arbeitsplatz im freien Arbeitsmarkt. Diesbezüglich bestehe wie im Haushalt eine Restarbeitsfä higkeit von 60 %
(S. 20 unten). 3.3.3
Der Gutachter schliesse sich der Beurteilung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, an. Er gehe daher davon aus, dass für die Tätigkeit in der Wäscherei ab dem 2 3. März 2007 durchgehend bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 %
bestehe . Für diesen Zeitraum liege die durch schnittliche Einschränkung im Haushalt bei zirka 40 % . Dabei sei zu beachten, dass ein erhebliches Vermeidungsverhalten vorliege, welches sich der bewussten Reflexion der Beschwerdeführerin weitgehend entziehe und welches im Alltag und im Haushalt einen scheinbar höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit suggeriere (S. 24 oben). Beim psychiatrischen Gesundheitsschaden handle es sich nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne, dass eine anhaltend hohe Arbeitsun fähigkeit bestehen bleiben werd
e. Vielmehr sei durch geeignete Behandlungs massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitsschadens zu erreichen (S. 24 un ten).
Für eine angepasste Tätigkeit liege seit September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vor, die sich bis zur Begutachtung im September 2009 auf min destens 60 % verbessert habe. Durch
geeignete medizinische Massnahmen und eine optimierte Schmerzbehandlung lasse sich die Arbeitsfähigkeit weiter steigern (S. 25 Ziff. 5.2 unten). E ine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe etwa in Form einer leichten, stundenweisen Verkaufstätigkeit in der Textilbranche oder einer ähnli chen Beschäftigung etwa verbunden mit Lagerarbeiten. Die genannte Arbeitsfä higkeit entspreche einer täglichen Arbeitszeit von unter sechs Stunden zuzüglich Pausen. Es solle sich um körperlich leichte Arbeiten handeln, überwiegend im Stehen und Gehen und nur zeitweise im Sitzen. Zu vermeiden seien sodann häu figes Bücken, das Steigen auf Leitern, das Heben, Tragen und Bewegen von mit telschweren Lasten sowie Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, und Zwangshaltungen (S. 26 oben). Aus rein psychiatri scher Sicht liege daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnitt lich 40 % vor (S. 26 Mitte). 3.4
Dr. med. F.___, praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2010 (Urk. 6/45 S. 8 f.) aus, Dr. B.___ habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine re zidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Epi sode mit somatischem Syndrom und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthy men, angstvermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittlerem Niveau
diagnostiziert. Die Diagnosen wirk ten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus . Aus neurologischer Sicht liege keine Diag nose mit dauerhaften Auswirkungen vor (S. 8 Mitte). Im psychiatrischen Teilgut achten würden Einschränkungen des Konzentrations-, des Reaktion s -, des Um stellungs
- und des Anpassungsvermögens beschrieben. Nach versicherungsmedi zinischer Einschätzung seien die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht konsistent. Auf S. 24 des Gutachtens werde gesagt, dass es sich beim psychiatrischen Gesundheitsschaden nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne handle, dass eine anhaltende und signifikant hohe Arbeits unfähigkeit bestehen bleiben werde. Auf S. 26 des Gutachtens werde aufgrund der Defizite eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % attestiert, wobei psychosoziale Faktoren ursächlich eine erhebliche Rolle spielten und das Leis tungsvermögen durch medizinische Massnahmen als besserungsfähig angesehen werde. Das neurologische Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und in den Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel. Auf die Einschätzung in diesem Fachgebiet könne abgestellt werden (S. 8 unten).
Im psychiatrischen Teilgutachten lägen unterschiedliche Einschätzungen der Ar beitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der im Gutachten beschriebenen Defizite für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % realistisch. Die im Gutachten beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % sei zum Teil auf die beschriebenen Defizite, zum Teil aber auf nicht IV-relevante psychosoziale Belastungen zurück zuführen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer krankheitsbeding ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Zusammenfassend bestehe für die bisherige Tätigkeit seit September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In eine r behind erungsangepasste n Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg. Weiter solle es sich nicht um eine Tätigkeit handeln, die das Verharren in Zwangshaltungen, einen grossen Zeitdruck, die Übernahme von Verantwortung oder Publikumsver kehr beinhalte (S. 9). 3.5
Die Beschwerdeführerin war vom 3 1. August bis 1 7. September 2010 in der Klinik G.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/67 S. 1). Dr. med. H.___
und Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Oberarzt, Klinik G.___, stellten im Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2010 (Urk. 6/67) die psychiatrische Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als somatische Diagnosen nannten sie Migräne und Spannungskopfschmerz sowie einen Status nach drei maligem Kaiserschnitt (S. 1).
Weiter wurde ausgeführt, im Vordergrund der klinischen Symptomatik stünden die se it vier Jahren bestehenden quälenden Kopfschmerzen, die sich sowohl im Rahmen einer Migränesymptomatik als auch in Form von Spannungskopf schmerzen äusserten. Es sei ein völliger sozialer Rückzug erfolgt, der seit vier Jahren bestehe (S. 2 Mitte). 3.6
Dr. I.___
attestierte i m Bericht vom 1 5. Februar 2011 für die Dauer der stationä ren Behandlung in der Klinik G.___ bis zum 1 7. September 2010 und zwei Wochen darüber hinaus ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/72 Ziff. 1.6). 3.7
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 6/76) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (rezidivierende Kop fschmerzen, Schwindel, Migräne und Rücken-/Nacken schmerzen) und eine psychosoziale Belastungssituation (Konflikte in der Ehe, Mutter von drei Kindern, allgemeine Überforderung, S. 1 Ziff. 1.1). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 4 Ziff. 5.2). Die Patientin sei aus psychi atrischer Sicht aufgrund der Schwere und Instabilität ihres Gesundheitszustandes aktuell und auf längere Sicht mindestens 80 % arbeitsunfähig. Seit dem Austritt aus der Klinik G.___ habe sich das zeitweise verbesserte Zustandsbild wieder ve rschlechtert. Die Patientin sei nicht
in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar (S. 6). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
führte in d er Stellungnahme vom 9. August 2011 (Urk. 6/79 S. 2 f.) zu den neu eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht von Dr. C.___ liege seit Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (S. 2 unten). Dr. B.___ habe im psychiatrischen Teil gutachten eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Es seien sodann psychopharmakologische Überlegungen erfolgt, die zu einer Verbesserung führen würden. Erfahrungsge mäss ergebe sich daraus aber keine schlüssige Prognose bezüglich einer Reduk tion der Beschwerden (S. 3 Mitte) . Das Gutachten erweise sich insofern nicht als schlüssig, als bei fortgesetzter Behandlung mit einer höheren A rbeitsfähigkeit zu rechnen sei . Für eine angepasste Tätigkeit sei daher weiterhin von einer Arbeits unfähigkeit von 40 %
auszugehen. RAD-Arzt Dr. F.___ revidierte daraufhin seine Einschätzung vom 1 4. Januar 2010 und stellte für eine behinderungsange passte Tätigkeit ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab (S. 3 unten). 3.9
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin
daraufhin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6 / 85, Urk. 6/80) ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu. 4. 4.1
Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver laufsbericht vom 4. November 2016 (Urk. 6/97) als stationär (Ziff. 1.1). Sie gab an, dass es zu keiner wesentlichen Änderung des Befundes gekommen sei . Die Patientin sei affektiv nach wie vor sehr instabil und zusammen mit der zirka wöchentlich auftretenden Migräne wenig belastbar. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit eine m Wechsel zwischen einer depressiven Symptomatik und Ängs ten, Albträumen, Schlafstörungen und Impulsdurchbrüchen mit sozialen Konflik ten (Ziff. 1.3).
Für die Tätigkeit als Kosmetikerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von durchschnitt lich zwei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1). 4.2
4.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 8. Februar 2017 (Urk. 6/105) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres neuro logisches und psychiatrisches Gutachten.
Im neurologischen Teilgutachten wurde zur Anamnese ausgeführt, die Beschwer deführerin leide seit 2003/2004 unter Kopfschmerzen, welche im Verlauf zuge nommen hätten und immer stärker geworden seien (S. 8 oben). Sie würden in d er Regel rechtsseitig auftreten . Die Schmerzen hätten aktuell eine Intensität von 7-8 auf der Schmerzskala (VAS). Normalerweise bestehe eine Intensität von 5-6 auf der Schmerzskala. Die s sei faktisch jeden Tag so . Die Schmerzen seien von mor gens bis abends vorhanden (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin habe 2014 einen Kurs als Kosmetikerin absolviert, den sie einmal pro Woche besucht habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, den Kurs dann zu besuchen, wenn es ihr gut gegangen sei (S. 9 oben).
Dr. K.___ nannte als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein leicht ausgeprägtes Cer vical s yndrom (S. 10 f. Ziff. 3).
Die Explorandin habe über ständig vorhandene Kopfschmerzen berichtet. Den noch habe die Anamneseerhebung unbeeinträchtigt durchgeführt werden kön nen. W ährend der Anamnese und der Untersuchung hätten sich auch keine Hin weise auf die Schmerzen begleitende vegetative Symptome ergebe n, wie eine mo torische Unruhe. Die Beschwerdeführerin erachte sich für die Tätigkeit als Kos metikerin zu 30-40 % arbeitsfähig . Sie habe diese Angabe aber umgehend korri giert und gemeint, dass ein Pensum von 30 % das oberste Limit darstelle (S. 11 Ziff. 4 oben). Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Befund, sowohl bezüglich der Hirnnerven als auch der Reflexe der oberen und unteren Extremi täten. Die Kraft, Sensibilität und Trophik seien intakt beziehungsweise unauffäl lig . Der Gang sei ebenfalls unauffällig (S. 11 f.
Ziff. 4 unten).
Es sei von einer Migräne und Spannungskopfschmerzen auszugehen. Jedoch falle auf, dass starke Schmerzen begleitende vegetative Symptome wie eine motorische Unruhe oder ein begleitender Affekt nicht hätten beobachtet werden können . In den letzten Jahren sei es sodann zu keiner Behandlung durch einen Neurologen gekommen, was den Leidensdruck der Explorandi n als fraglich erscheinen lasse (S. 12 oben). Die fehlende Begleitsymptomatik bei der Angabe, unter sehr starken Kopfschmerzen zu leiden, zusammen mit einer in den letzten Jahren nicht statt gefunden neurologischen Behandlung spreche gegen das Vorliegen einer schwersten Kopfschmerzproblematik. Somit sei es nicht statthaft, sich in dieser Situation allein auf die subjektiven Angaben der Explorandin abzustützen . Hin weise auf eine Verdeutlichungstendenz hätten sich nicht ergeben. Für eine solche spreche allerdings die erwähnte Inkonsistenz . Zu erwähnen sei auch, dass die Explorandin für die Tätigkeit als Kosmetikerin die zuvor genannte Arbeitsfähig keit im zweiten Anlauf auf 30 % korrigiert habe (S. 12 Mitte).
Eine körperlich stark belastende Tätigkeit sei nicht geeignet. Eine derartige Tätig keit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Exacerbation
des Cervikal syndroms mit
Relevanz desselben in diesem Fall und möglicherweise zu einer Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik führen . In einer angepassten Tätigkeit mit einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung dürfe von einer Arbeits fähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die geltend gemachte darüberhinausgehende Beeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung im Haus halt könne aus neurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 12 unten). 4.2 .2
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie schlecht schlafe. Schon wenn sie aufwache, habe sie Kopfschmerzen. Sie müsse dann eine Tablette einnehmen. Der Appetit sei wechselhaft (S. 13 Ziff. 1 Mitte). Die Explorandin sei zirka seit 2009 bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Sitzungen fänden zweimal pro Monat statt
(S. 13 Ziff. 2 unten). Das Hobby der Explorandin sei die Kosmetik. Sie habe sodann eine sehr gute Freundin, die irgendwo im Kanton Zürich lebe. Sie wisse nicht wo, da sie nur telefonischen Kontakt mit ihr habe (S. 14 Ziff. 3 Mitte). Die Ex plorandin habe im Kosovo die Schule abgeschlossen. Eine Lehre habe sie nicht absolviert . Sie habe aber nun eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht (S. 14 Ziff. 4 un ten). Die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise etwas im Ko s- metiksalon arbeiten. Sie könne sich auch nicht vorstellen, wieder in einer festangestellten Tätigkeit zu arbeiten. Sie wäre dann sehr schnell wieder am Rande ihrer Kräfte (S. 15 Ziff. 6).
Die Explorandin habe keine Halluzinationen, keine Wahn- oder Zwangsvorstel lung en und keine Derealisations
- oder Depersonalisationssymptome gezeigt .
Wei ter habe sie keine durchgehende Nied ergeschlagenheit, keine Bedrücktheit oder Hoffnungslosigkeit, keine Selbstzweifel und keine Gefühle von Wertlosigkeit ge zeigt. Sie habe aber etwas sthenisch, dysphorisch und leicht reizbar gewirkt
(S. 15 Ziff. 7). 4.2.3
Dr. L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit re zidivierende depressive Episoden, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysthymen, ängstlich vermeidenden und dependenten Typ (S. 16 Ziff. 9).
A ufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin, und der Ak tenlage müsse eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert werden. Diese sei derzeit leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin sei in einer leicht gedrückten Stimmung gewesen . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei aber nicht aufgeho ben gewesen . Sie sei streck enweise, aber nicht durchgehend, freudlos und de r Antrieb sei leicht vermindert gewesen.
Ein deutlich vermindertes Selbstwertge fühl, Schuldgefühle oder Suizidgedanken
hätten nicht bestanden . Die Beschwer deführerin habe aber über Schlafstörungen
g eklagt und dass sie schnell ermattet sei. Ein Morgentief habe sie nicht beschrieben . Es bestehe jedoch eine Fixierung und Selbstlimitierung (S. 17 Ziff. 10 b). Anders als in den Akten erwähnt, habe die Beschwerdeführerin ihre Ehe als ausgesprochen harmonisch beschrieben. Auch mit ihren Kindern verstehe sie sich gut und es gebe keine Konflikte mit Familienangehörigen. Daraus gehe hervor, dass sich die soziale Situation deutlich verbessert habe. Aus psychiatrischer-gutachterlicher Sicht werde festgestellt, dass die Ausprägung der depressiven Symptomatik als leicht eingestuft werden müsse . Nach den Akten sei von einem wechselhaften Verlauf der depressiven Sympto matik auszugehen (S. 17 f. Ziff. 10 b).
Weiter müssten akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden. Es handle sich aber
um eine Verdachtsdiagnose, da die Explorandin nicht aktiv über eine Ängstlichkeit oder Abhängigkeiten berichtet habe. Entsprechend ihrem soziokul turellen Hintergrund sei sie stark auf die Familie konzentriert, was nicht mit einer genuinen Abhängigkeit verwechselt werden dürfe. Bei der Untersuchung habe sich einzig ein dysthymer Zug gezeigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wo nach sie das Haus nicht ohne Begleitung verlasse, stünden im Widerspruch zu ihrer sthenischen Haltung in der Untersuchungssituation und einem fehlenden Leidensdruck. Nicht alle Einschränkungen seien nachvollziehbar und ein Teil der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge sei wahrscheinlich kulturell be dingt. Frauen aus dem Kulturkreis der Explorandin blieben eher zu Hause und hätten eher wenige ausserfamiliäre Kontakte und Hobbys, die sie ausser Haus pflegten (S. 18 oben). Hinweise auf eine Angststörung lägen nicht vor. Die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht diagnosti ziert werden, da für diese Diagnose gemäss ICD-10 gerade Spannungskopf schmerzen ausgeschlossen seien. Da sich die Schmerzsymptomatik nicht weiter ausgebreitet habe, keine gravierenden psychosozialen Probleme bestünden und keine schwere affektive Begleiterkrank ung bestehe, müsse diese Diagnose ausge schlossen werden. Die geklagten Schmerzen müssten daher aus rein neurolo gi scher Sicht beurteilt werden (S. 18 Mitte).
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Explorandin sei in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen und habe an keinen Brücken symptomen oder an psychosexuellen Entwicklungsstörungen gelitten. Mit der weiteren sozialen Umgebung hätten nie Probleme bestande t, weder im Kosovo noch in der Schweiz (S. 18 unten). Die von Dr. C.___ festgestellte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Indikatoren und Krite rien, an denen sich das psychiatrische Gutachten auszurichten habe, nicht voll umfänglich nachvollzogen werden. Dr. B.___ sei 2009 aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % gelangt. Die Beurteilung sei unter dem Eindruck der im Jahr 2008 stattgefundenen stationären Behandlung erfolgt, wobei im Jahr 2009 eine weitere stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Seither sei es zu keiner solchen Behandlung
mehr gekommen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es seit der Beurteilung durch Dr. B.___ eher zu einer Verbesserung der Symptomatik als zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies werde in einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt (S. 19 Ziff. 11 oben). 4.2.4
Der psychiatrische Gutachter führte zu den sogenannten Standardindikatoren aus, die Ausprägung der objektiven Befunde erweise sich als leicht. Die Gesund heitsschädigung manifestiere sich in einer affektiven Schwankung
der Genussfä higkeit, der Lust, der allgemeinen Kraft und dem Elan vital. Die Beeinträchtigun gen seien derzeit leichten Grades (S. 19 Ziff. I. 1-2). Invaliditätsfremde Faktoren bestünden nicht. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei angeblich nicht schwie rig. Als Belastungsfaktor könne einzig das niedrige Bildungsniveau der Explo randin hervorgehoben werden (S. 19 Ziff. I.3). Weiter bestehe eine gewisse Ten denz zur Fixierung auf die Symptomatik und zur Selbstlimitierung . Die Unter scheidung zwischen einer Aggravation und einer Fixierung und Selbstlimitierung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig und lasse sich nicht abschliessend be urteilen (S. 19 Ziff. I.4). Die persönlichen Ressourcen seien leicht eingeschränkt, da die Explorandin an Schmerzen und an einer schwankenden depressiven Symp tomatik leide (S. 20 Ziff. I.8). Es seien aber Ressourcen in der Familie sowie in der Ehe
mobilisierbar . Zu erwähnen sei, dass die Explorandin kommunikationsfähig sei und eine Therapieadhärenz bestehe (S. 20 Ziff. II.5).
Die Explorandin werde lege artis behandelt und sei kooperativ. Weitere Therapie optionen bestünden nicht (S. 21 Ziff. IV.1-3). Sie habe einen Kosmetik-Kurs ab solviert und ein Kosmetik-Geschäft eröffnet. Angeblich arbeite sie dort zwei Stunden pro Woche. Der Referent könne dies nicht überprüfen, da die Angaben der Explorandin diesbezüglich sehr vage gewesen seien (S. 21 Ziff. IV.4).
Dr. L.___ gab zur Konsistenz an, es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimi tierung und eine Fixierung auf die angegebenen Beschwerden und deren Auswir kungen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer nachvollziehbar und im allgemeinen vage gehalten (S. 21 Ziff. V.1). Die festgestellte Psychopa thologie sei nicht derart ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Einschränkungen vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei sie im Haushalt und in der Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt (S. 21 f. Ziff. V.2). Die Beschwerdeführerin gehe
einer Teilzeitarbeit als Kosmetikerin nach. Vor dem Auftreten der ersten Kopfschmerzen und von depressiven Episoden habe sich die Explorandin angeblich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was als gesund betrachtet werde (S. 22 Ziff. V.3).
Es bestehe eine leichte Beeint rächtigung in der Flexibilität und Umstellungsfä higkeit, in der Durchsetzungsfähigkeit, der Frustrationstoleranz und der Aus dauer. Weiter bestehe eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung in der Ak tivität in der Freizeit und im Beruf, in der Durchhaltefähigkeit und der affektiven Belastbarkeit (S. 22 f. Ziff. VI.). Es sei bekannt, dass affektive Störungen schwan kend verliefen. Die Symptomatik der Explorandin schwanke zwischen einer Re mission und einer leicht en bis allenfalls mittelgradig en Ausprägung . Die Angaben von Dr. C.___ könnten nicht vollständig übernommen werden. Diese würden der Beurteilung durch Dr. B.___ von 2009 widersprechen, aber auch je ner des Referenten. Es erscheine, dass Dr. C.___ die Selbstlimitierung und Fixie rung der Explorandin nicht berücksichtigt habe. Auch bestehe der Eindruck, dass die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik nicht gänzlich vonei nander getrennt worden sei en. Die Explorandin sei für jegliche Tätigkeit um 20 % beeinträchtigt (S. 23 oben). 4.2.5
Gemäss der Konsensbesprechung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine rezidivie rende depressive Episode derzeit leichten Grade. Unter Berücksichtigung der In dikatoren sei gemittelt von einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 20 %
auszugehen . Eine höhere Bemessung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der Befund e
und der Aktenlage nicht begründen . Hinsichtlich der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte mache es den Ein druck, dass diese ganz auf die subjektiven Angaben der Explorandin abstellen würden.
Aus neurologischer Sicht bestünden eine Migräne ohne Aura sowie Spannungs kopfschmerzen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ein leicht aus geprägtes Cervicalsyndrom (S. 23 unten). Aus neurologischer Sicht könne für an gepasste Tätigkeiten mit nur leichter bis mässiger körperlicher Belastung von ei ner Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die in den Fach gebieten begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne nicht additiv verrechnet werde. Unter Berücksichtigung aller Indikatoren und Be funde ergebe sich eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % . Die Einschränkung gelte für jegliche Tätigkeit (S. 24 oben).
Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei nach einer stationären Behandlung im Jahr 2009 keine solche mehr erfolgt . Somit sei davon auszugehen, dass es seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zu einer Verbesserung der Symp tomatik gekommen sei. Als wahrscheinlich müsse angenommen werden, d ass 2013 eine Verbesserung eingetreten sei . Seither sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % in der Arbeits- und Leistungs fähigkeit beeinträchtigt (S. 24 Ziff. 1 unten). 4.3
PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, RAD, gab in einer Stellung nahme vom 2 4. Februar 2017 an, im
bidisziplinäre n Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassende Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 6/106 S. 4 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
6. 6.1
Die
Rentenzusprache vom 6. Januar 2012
beruht im Wesentlichen auf dem bidis ziplinäre n Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
vom 3. Novem ber/2 9. Dezember 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3) . Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störu ng, gegenwär tig leichte Episode mit somatischem Syndrom und akzentuierte Persönlichkeits züge. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Angststörung und ein en
medikamenteninduzie rter n Kopfschmerz. Dr. B.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tä tigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 3.3.2 und 3.3.3) . Aus neu rologischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). RAD-Arzt Dr. J.___
folgte der Beurteilung durch Dr. B.___ und stellte ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
in einer angepassten Tätigkeit ab. Dies mit der Begründung, dass eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher angenommen werden könne . RAD-Arzt Dr. F.___ schloss sich dieser Beur teilung an (E. 3.8).
Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ im Jahr 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) unverändert über starke Kopfschmerzen. Dr. L.___ nannte im
Gutachten vom 1 8. Februar 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Epi sode n, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, vom dys thymen, ängstlich-v ermeidenden und dependenten Typ. Er attestierte für jegliche Tätigkeit en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Dr. K.___ attes tierte aus neurologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Gesamthaft gingen die Gutachter gestützt auf die Konsensbesprechung von einer Einschränkung der Arbeits- und L eistungsfähigkeit von 30 % aus (vor stehend E. 4.2.1, E. 4.2.3- 4.2.5). 6.2
Dr. K.___ und Dr. L.___
trugen den geklagten Beschwerden im Gutachten vom 1 8. Februar 2017
ausreichend
Rechnung. Es
beruht weiter auf den erforder lichen neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
Dr. L.___ legte dar, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch Dr. B.___ verbessert habe. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. L.___ nicht einzig mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin auseinander (Urk. 1 S. 9 unten). So wies er darauf hin, dass Dr. B.___ seine Beurteilung unter dem Eindruck der bis zu die sem Zeitpunkt erfolgten
Klinikaufenthalte abgegeben habe, während eine statio näre Behandlung nach 2010 nicht mehr erforderlich gewesen sei (vorstehend E. 4.2.3). Eine Verbesserung ergibt sich auch daraus, dass der psychiatrische Gut achter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abwei chend zum Vorgutachten
von 2009 nicht mehr stellte und er akzentuierte Per sönlichkeitszüge einzig
im Sinne einer Verdachtsdiagnose nannte . Damit liegt eine ausreichende Begründung des Gutachters
bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Dr. L.___ äusserte sich sodann einge hend zu den Standardindikatoren (E. 4.2.4). Das Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolge rungen zu überzeugen. Es erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines med izinischen Gutachtens (E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann. 6.3
Die Einschätzung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ ist gegenüber der abwei chenden Beurteilung durch die behande lnde Psychiaterin, welche von einem un veränderten Gesundheitszustand ausging und deren Einschätzung unter Berück sichtigung der Erfahrungstatsache, dass mit unter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin be urteilt wird (BGE 135 V 465 E.4.5), vorzuziehen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch der Bericht von Dr. C.___ für eine gesundheitliche Verbesserung spricht, da sie für die Tätigkeit als Kosmetikerin immerhin eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestierte (vorstehend E. 4.1) . Bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse war die Beschwerdeführerin seit März 2007 gesundheitsbedingt während mehrerer Jahre nicht mehr erwerbstätig . Zudem konnte sie
zwischen zeitlich die Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren und ein Kosmetik-Studio eröffen . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Verbesse rung ihres Gesundheitszustandes als erstellt zu erachten. 6.4
Die Beschwerdegegnerin wich aufgrund einer von ihr durchgeführten Ressour cenprüfung (Urk. 6/106 S. 5 f.) von der Einschätzung der Gutachter ab und stellte auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
anstelle einer solchen von 30 %
ab. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann (BGE 141 V 281) .
Dr. L.___ gab an, dass die Befunde und die Gesundheitsschädigung n ur leichtgradig ausgeprägt seien. Weiter konnte er bei der Begutachtung lediglich eine leichte depressive Symptomatik fest stellen (vorstehend E. 4.2.2 und 4.2.4). Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 bei Dr. C.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er wähnt, verbessert hat, ist von einem nennenswerten Behandlungs- und Einglie derungserfolg auszugehen. Erschwerend ist allenfalls zu berücksichtigen, dass ne ben einer leichten depressiven Symptomatik akzentuierte Persönlichkeitszüg e be stehen. Der Gutachter stellte diesbezüglich jedoch nur eine Verdachtsdiagnose . Im Ergebnis fehlt es daher an einer
massgeblichen psychiatrischen Komorbidität.
Dr. L.___ gab an, dass die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen und einer schwankenden depressiven Symptomatik leicht eingeschränkt seien. Es bestünden jedoch mobilisierbare Ressourcen in Rahmen ihrer Familienbeziehungen . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der psychiatrischen Begutachtung anders als im Vorgutachten ke ine Eheprobleme mehr beschrieb en wurden (E. 4.2.3 und 4.2.4) . Die Beschwerdeführerin ver fügt somit über Ressourcen, auf die sie bei einer Steigerung ihres Arbeitspensums zu rückgreifen kann . Zum Komplex «sozialer Kontext» ist ebenfalls darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Freizeit eher im Rahmen der eigenen Familie verbringt. Dr. L.___ bewerte te dies als kulturelle Besonderheit und nicht als einen sozialen Rückzug (E. 4.2.3) .
Die Kategorie «Konsiste nz» lässt ebenfalls auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. So bezeichnete sie die Kos metik als ihr Hobby (vorstehend E. 4.2.2) und es war ihr möglich, Kurse für die Ausbildung zur Kosmetikerin zu absolvieren . Aus neurologischer Sicht wies Dr. K.___ auf einen fehlenden Leidensdruck hin. Er schloss dies daraus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in eine neurologische Be handlung begeben hat. Er kam daher zur Einschätzung, dass nicht von schwersten Kopfschmerzen ausgeg angen werden könne. Dafür spricht gemäss Dr. K.___ auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 30-40 % sogleich nach unten auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 % korrigie rt habe (E. 4.2.1).
Dr. K.___
verneinte aus neurologischer Sicht eine Veränderung des Gesund heitszustandes (vorstehend E. 4.2.5). Verglichen mit der Beurteilung durch Dr. A.___
von 2009 erweist sich eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht nach Prüfung der Standardindikatoren als nicht gerechtfertigt, da es an einer Veränder ung des neurologischen Zustandsbildes fehl . Gesamthaft kann daher nur auf die von Dr. L.___ attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
abgestellt werden .
Der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin kann daher gefolgt werden.
Nach Prüfung der Standardindikatoren ist der medizinische Sachverhalt als da hingehend erstellt zu erachten, dass für jegliche Tätigkeiten, wie von Dr. L.___ attestiert, von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. 6.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in de r Verfügung vom 6. Januar 2012 ein Va lideneinkommen von Fr. 52'291.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 25'978. 55 und damit ei nen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 6/80 S. 2 oben). Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bildete der von der Be schwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin in einer Wäscherei erzielte Jahreslohn (vgl. Urk. 6/44 S. 1).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Ein schränkungen weiterhin als Betriebsmitarbe iterin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig wäre. Aufgrund der zeitlichen Dauer seit Been dung der Anstellung in der Zentralwäscherei im März 2007 sind für die Bestim mung des Valideneinkommens jedoch Tabellenlöhne heranzuziehen. Nach den LSE 2014 (Tabelle TA1 b) ist auf dem Niveau vier (ohne Kaderfunktion) von einem durchschnittlichen Monatslohn für Frauen von Fr. 5'180.-- auszugehen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Ta belle T1.10 Nominallohnentwicklung, 2011-2016) und einer wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein Einkom men von Fr. 65'516.-- (Fr. 5'180.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007). Als Vali deneinkommen sind daher Fr. 65'516.-- zu veranschlagen. 6.6
Für die Bestimmung des Invalidenei nkommens kann nicht auf das von der Be schwerdeführerin als Kosmetikerin erziel te Einkommen abgestellt werden, da die Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ und die Prüfung der Standar dindikatoren eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %
für jegliche Tä tigkeiten ergaben . Es ist daher auf denselben Tabellenlohn wie bei der Bestim mung des
Valideneinkommen s abzustellen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Dies führt zu einem Invalidene inkommen von Fr. 52’413 .-- (Fr. 5'180.-- x 12 :
40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 65'516.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52’413. -- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 1 3’103 .--. Dies entspricht einen Invaliditätsgrad von 2 0 % . 6.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aus psychiatrischer Sicht massgeblich verbessert hat. Bei einem Invaliditätsgrad von neu deutlich unter 40 % ist ein Rentenanspruch für die Zukunft zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichtete halbe Rente in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe über Kopf schmerzen geklagt, welche täglich auftreten würde n (S. 5 Ziff. 2 unten). Aktuell gehe sie kaum noch ausser Haus und habe nur wenig Sozialkontakte (S. 6 oben). Sie sei alle zwei Wochen bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante r Behandlung (S. 11 Ziff. 3.2).
Dr. B.___ gab zum erhobenen Befund an, der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei leicht reduzi ert. Die Auffassung sei intakt und d ie Kon zentration leichtgradig gemindert. Das Immediatgedächtnis habe einwandfrei ge arbeitet. Bezüglich des Langzeitgedächtnis ses und im Zeitgitter hätten sich jedoch leichtere Lücken ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin nicht an alle le bensgeschichtlich relevanten Daten sofort erinnern un d sie in eine chronologisch korrekte Reihenfolge bringen können (S. 12 Ziff. 3.3 oben). Der formale Denkab lauf sei regelrecht. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sie Befürchtungen geäussert, wie es mit ihr weitergehen solle,
und es seien Ängste angeklungen. Es bestünden Ängste, unter Menschen zu gehen und ihren Kindern gegenüber zu versagen (S. 12 Ziff. 3.3 unten). Die Kriterien für eine schizophrene oder eine andere psychotische Erkrankung seien nicht erfüllt. Die Stimmung sei gedrückt, jedoch nicht genuin depressiv gewesen (S. 13 oben).
Anhaltspunkte für Simulation gebe es nicht. Aggravations- und Verdeutlichungs tendenzen seien jedoch unverkennbar vorhanden gewesen
- vor allem bei der Schilderung der Schmerzen, die in den Vordergrund gerückt seien (S. 13 Mitte). 3.3.2
Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung seit 2007 (ICD -10 F 45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F
32.01), fremdanamnestisch zuletzt
2008 mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthy men, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittleren Strukturniveau (ICD-10 Z
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
E. 1.6 ). 3.7
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 6/76) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (rezidivierende Kop fschmerzen, Schwindel, Migräne und Rücken-/Nacken schmerzen) und eine psychosoziale Belastungssituation (Konflikte in der Ehe, Mutter von drei Kindern, allgemeine Überforderung, S. 1 Ziff. 1.1). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 4 Ziff. 5.2). Die Patientin sei aus psychi atrischer Sicht aufgrund der Schwere und Instabilität ihres Gesundheitszustandes aktuell und auf längere Sicht mindestens 80 % arbeitsunfähig. Seit dem Austritt aus der Klinik G.___ habe sich das zeitweise verbesserte Zustandsbild wieder ve rschlechtert. Die Patientin sei nicht
in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar (S. 6). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
führte in d er Stellungnahme vom 9. August 2011 (Urk. 6/79 S. 2 f.) zu den neu eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht von Dr. C.___ liege seit Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (S. 2 unten). Dr. B.___ habe im psychiatrischen Teil gutachten eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Es seien sodann psychopharmakologische Überlegungen erfolgt, die zu einer Verbesserung führen würden. Erfahrungsge mäss ergebe sich daraus aber keine schlüssige Prognose bezüglich einer Reduk tion der Beschwerden (S. 3 Mitte) . Das Gutachten erweise sich insofern nicht als schlüssig, als bei fortgesetzter Behandlung mit einer höheren A rbeitsfähigkeit zu rechnen sei . Für eine angepasste Tätigkeit sei daher weiterhin von einer Arbeits unfähigkeit von 40 %
auszugehen. RAD-Arzt Dr. F.___ revidierte daraufhin seine Einschätzung vom 1 4. Januar 2010 und stellte für eine behinderungsange passte Tätigkeit ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab (S. 3 unten). 3.9
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin
daraufhin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6 / 85, Urk. 6/80) ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu. 4. 4.1
Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver laufsbericht vom 4. November 2016 (Urk. 6/97) als stationär (Ziff. 1.1). Sie gab an, dass es zu keiner wesentlichen Änderung des Befundes gekommen sei . Die Patientin sei affektiv nach wie vor sehr instabil und zusammen mit der zirka wöchentlich auftretenden Migräne wenig belastbar. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit eine m Wechsel zwischen einer depressiven Symptomatik und Ängs ten, Albträumen, Schlafstörungen und Impulsdurchbrüchen mit sozialen Konflik ten (Ziff. 1.3).
Für die Tätigkeit als Kosmetikerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von durchschnitt lich zwei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1). 4.2
4.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 8. Februar 2017 (Urk. 6/105) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres neuro logisches und psychiatrisches Gutachten.
Im neurologischen Teilgutachten wurde zur Anamnese ausgeführt, die Beschwer deführerin leide seit 2003/2004 unter Kopfschmerzen, welche im Verlauf zuge nommen hätten und immer stärker geworden seien (S. 8 oben). Sie würden in d er Regel rechtsseitig auftreten . Die Schmerzen hätten aktuell eine Intensität von 7-8 auf der Schmerzskala (VAS). Normalerweise bestehe eine Intensität von 5-6 auf der Schmerzskala. Die s sei faktisch jeden Tag so . Die Schmerzen seien von mor gens bis abends vorhanden (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin habe 2014 einen Kurs als Kosmetikerin absolviert, den sie einmal pro Woche besucht habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, den Kurs dann zu besuchen, wenn es ihr gut gegangen sei (S. 9 oben).
Dr. K.___ nannte als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein leicht ausgeprägtes Cer vical s yndrom (S. 10 f. Ziff. 3).
Die Explorandin habe über ständig vorhandene Kopfschmerzen berichtet. Den noch habe die Anamneseerhebung unbeeinträchtigt durchgeführt werden kön nen. W ährend der Anamnese und der Untersuchung hätten sich auch keine Hin weise auf die Schmerzen begleitende vegetative Symptome ergebe n, wie eine mo torische Unruhe. Die Beschwerdeführerin erachte sich für die Tätigkeit als Kos metikerin zu 30-40 % arbeitsfähig . Sie habe diese Angabe aber umgehend korri giert und gemeint, dass ein Pensum von 30 % das oberste Limit darstelle (S. 11 Ziff. 4 oben). Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Befund, sowohl bezüglich der Hirnnerven als auch der Reflexe der oberen und unteren Extremi täten. Die Kraft, Sensibilität und Trophik seien intakt beziehungsweise unauffäl lig . Der Gang sei ebenfalls unauffällig (S. 11 f.
Ziff. 4 unten).
Es sei von einer Migräne und Spannungskopfschmerzen auszugehen. Jedoch falle auf, dass starke Schmerzen begleitende vegetative Symptome wie eine motorische Unruhe oder ein begleitender Affekt nicht hätten beobachtet werden können . In den letzten Jahren sei es sodann zu keiner Behandlung durch einen Neurologen gekommen, was den Leidensdruck der Explorandi n als fraglich erscheinen lasse (S. 12 oben). Die fehlende Begleitsymptomatik bei der Angabe, unter sehr starken Kopfschmerzen zu leiden, zusammen mit einer in den letzten Jahren nicht statt gefunden neurologischen Behandlung spreche gegen das Vorliegen einer schwersten Kopfschmerzproblematik. Somit sei es nicht statthaft, sich in dieser Situation allein auf die subjektiven Angaben der Explorandin abzustützen . Hin weise auf eine Verdeutlichungstendenz hätten sich nicht ergeben. Für eine solche spreche allerdings die erwähnte Inkonsistenz . Zu erwähnen sei auch, dass die Explorandin für die Tätigkeit als Kosmetikerin die zuvor genannte Arbeitsfähig keit im zweiten Anlauf auf 30 % korrigiert habe (S. 12 Mitte).
Eine körperlich stark belastende Tätigkeit sei nicht geeignet. Eine derartige Tätig keit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Exacerbation
des Cervikal syndroms mit
Relevanz desselben in diesem Fall und möglicherweise zu einer Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik führen . In einer angepassten Tätigkeit mit einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung dürfe von einer Arbeits fähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die geltend gemachte darüberhinausgehende Beeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung im Haus halt könne aus neurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 12 unten). 4.2 .2
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie schlecht schlafe. Schon wenn sie aufwache, habe sie Kopfschmerzen. Sie müsse dann eine Tablette einnehmen. Der Appetit sei wechselhaft (S. 13 Ziff. 1 Mitte). Die Explorandin sei zirka seit 2009 bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Sitzungen fänden zweimal pro Monat statt
(S. 13 Ziff. 2 unten). Das Hobby der Explorandin sei die Kosmetik. Sie habe sodann eine sehr gute Freundin, die irgendwo im Kanton Zürich lebe. Sie wisse nicht wo, da sie nur telefonischen Kontakt mit ihr habe (S. 14 Ziff. 3 Mitte). Die Ex plorandin habe im Kosovo die Schule abgeschlossen. Eine Lehre habe sie nicht absolviert . Sie habe aber nun eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht (S. 14 Ziff. 4 un ten). Die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise etwas im Ko s- metiksalon arbeiten. Sie könne sich auch nicht vorstellen, wieder in einer festangestellten Tätigkeit zu arbeiten. Sie wäre dann sehr schnell wieder am Rande ihrer Kräfte (S. 15 Ziff. 6).
Die Explorandin habe keine Halluzinationen, keine Wahn- oder Zwangsvorstel lung en und keine Derealisations
- oder Depersonalisationssymptome gezeigt .
Wei ter habe sie keine durchgehende Nied ergeschlagenheit, keine Bedrücktheit oder Hoffnungslosigkeit, keine Selbstzweifel und keine Gefühle von Wertlosigkeit ge zeigt. Sie habe aber etwas sthenisch, dysphorisch und leicht reizbar gewirkt
(S. 15 Ziff. 7). 4.2.3
Dr. L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit re zidivierende depressive Episoden, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysthymen, ängstlich vermeidenden und dependenten Typ (S. 16 Ziff. 9).
A ufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin, und der Ak tenlage müsse eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert werden. Diese sei derzeit leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin sei in einer leicht gedrückten Stimmung gewesen . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei aber nicht aufgeho ben gewesen . Sie sei streck enweise, aber nicht durchgehend, freudlos und de r Antrieb sei leicht vermindert gewesen.
Ein deutlich vermindertes Selbstwertge fühl, Schuldgefühle oder Suizidgedanken
hätten nicht bestanden . Die Beschwer deführerin habe aber über Schlafstörungen
g eklagt und dass sie schnell ermattet sei. Ein Morgentief habe sie nicht beschrieben . Es bestehe jedoch eine Fixierung und Selbstlimitierung (S. 17 Ziff.
E. 2 Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach wie vor eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Ok tober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den neu getätigten Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 80 % . Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 unten). Das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Anhand der Be funde und der Aktenlage lasse sich keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen .
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit bei einem Invaliditätsgrad von neu 20 % für die Zukunft einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht e geltend, bei der Einschätzung der Gutachter handle es sich um eine andere Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen, obwohl in der Konsens beurteilung der Gutachter eine Einschränkung von 30 % festgehalten worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabel lenlohn eingeräumt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei bereits bei der Zusprache der Invalidenrente stark wechselhaft gewesen (Urk. 1 S. 9 Mitte). Der Bericht der be handelnden Psychiaterin vom 4. November 2016 sei insofern von Bedeutung, als er darauf hinweise, dass von einem chronischen und instabilen Gesundheitszu stand auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin weise schlechtere und bessere Tage auf. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer etwas stabileren Verfassung befunden habe. Der Gutachter habe daher den Eindruck bekommen, dass sie keinen leidenden und niedergeschlagenen Ein druck hinterlasse n habe (Urk. 1 S. 9 unten).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete halbe Rente zu Recht für die Zukunft eingestellt hat.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war v om 4. bis 2 2. Dezember 2007
für eine neurologi sche Rehabilitation im Rehazentraum
Z.___ hospitalisiert (Urk. 6/10/1). Die Ärzte des Rehazentrums
Z.___ nannten im Bericht vom 1 2. März 2008 (Urk. 6/10/1-3) als Diagnose Migräne ohne Aura mit/bei Verdacht auf Medika mentenübergebrauchs-Kopfschmerz und einem ängstlich-depressiven Syndrom (S. 1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin gab
ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das neu rologische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 3. November 2009 (Urk. 6/42). Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, wurde am 2 9. Dezember 2009 (Urk. 6/43/5-39) erstattet.
Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Migräne gemäss ICHD-II-Code 1.5.1, anamnestisch seit Anfang 2005 (S. 9 Ziff. V.1). Dr. A.___
gab zu den geklagten Beschwerden an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa zehn Jahren unter Kopf schmerzen. Die Attacken seien bis vor vier Jahren zunächst mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten aufgetreten. Damals habe sie trotz der Kopfschmerzen weiterhin arbeiten können. Anfang 2005 habe sich der Kopfschmerz verändert (S. 4 Ziff. II.1 Mitte). Gleichzeitig leide sie seit einigen Jahren unter einer Depression, die mit leidlichem Erfolg medikamentös behandelt worden sei (S. 4 Ziff. II.1 un ten).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Migräne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICDH-II. Tr otz mehrjährigem Ver lauf seien bisher keine der erstrangigen Migräneprophylaxen durchgeführt wor den. Aus Sicht des Kopfschmerzspezialisten verwundere der zwischenzeitlich chronifizierte und bislang therapieresistente Verlauf daher nicht. Chronische Kopfschmerzen seien in der Regel gut behandelbar und führten nicht zu einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. IV .). Die behandelnden Ärzte hätten in ihrer bisherigen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somatische und psychische Faktoren vermischt. Darüber hinaus seien IV-fremde psychosozi ale Faktoren (Ehekonflikte, allgemeine Überforderung) unzulässig in die Beurtei lung miteinbezogen worde
n. Auf die eigentliche Kopfschmerzproblematik sei so dann nicht in Form einer evidenzbasierten Therapie reagiert worden (S. 9 Ziff. V.6). 3.3 3.3.1
Dr. B.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren begonnen, in einer Waschanstalt zu arbeiten. Im März 2007 habe sie die Tätigkeit krankheitsbedingt beenden müssen . Seither sei sie nicht mehr b e rufstätig gewesen (S. 3
Ziff.
E. 7 3 .1) und eine Migräne mit und ohne Aura, bestehend seit zirka 10 bis 11 Jahren (S. 21 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Angststörung (I CD -10 F 41.8) mit gelegentlich anfallsartig auftretender Angst,
mit einer ängstlichen Grundspannung und sozialphobischen Anteilen so wie ein en schädliche n Gebrauch von Tri ptanen mit konsekutiv medikamentenin duziertem Kopfschmerz in der jüngeren Vergangenheit und chronische Span nungsk opfschmerzen (S. 21 Ziff. 4.2). Weiter bestünden erhebliche Pr obleme in der Hauptbezugsgruppe der Beschwerdeführerin, die zum Teil schon vor der jet zigen Erkrankung bestanden hätte n . Dazu gehörten auch Probleme im sozialen Umfeld, die sich durch ihr Rückzugs- und Vermei dungsverhalten zugespitzt hät ten. Zudem bestünden Schwierigkeiten bei längerer Abwesenheit aus dem Er werbsleben und bei der beruflichen Reintegration . In Ansätzen bestünden auch wirtschaftliche Probleme (S. 21 f.
Ziff. 4.2).
Die Beschwerdeführerin sei im März 2007 an ih rem Arbeitsplatz dekompensiert, wobei ein Schwindel paroxysmal aufgetreten sei . Sie sei gestürzt und habe die Arbeit unterbrechen müssen. Schon früher seien Kopfschmerzen aufgetreten, die vom behandelnden Neurologen als Migräne diagnostiziert worden seien (S. 15 oben). Bei der Beschwerdeführerin bestehe zirka seit 11 Jahren eine klassi sche Migräne mit und ohne Aura (S. 17 oben). In den Vorberichten sei höchstens eine mittelgradige depressive Episode psychopathologisch hinreichend belegt (S. 17 unten). Derzeit bestehe noch eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom nach ICD-1 0. Allerdings seien in dem klinischen Bild auch psychosozi ale Faktoren in kausaler Hinsicht ebenso mitbeteiligt wie eine entsprechende Per sönlichkeitsstruktur (S. 18 oben). Es bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthymen, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik. Früh verheiratet habe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestanden, eine Lehre zu absolvieren (S. 18 Mitte).
Vor dem Hintergrund von psychosozialen Konflikten und auf der Basis ihrer Per sönlichkeit habe sich begünstigt durch dysfunktionale Krankheitsverarbeitungs prozess e und eine durchaus vorhandene Schmerzsymptomatik ab März 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt
(S. 19 unten). Die therapeu tischen Optionen sei en noch nicht richtig in Gang gekommen. Dies sei neben einer schwankenden Behandlungscompliance ein wesentlicher Grund dafür, wes halb die bisherigen Behandlungsergebnisse in keiner Weise befriedigten (S. 20 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege kein dauerhaf t invalidisierendes Leiden vor . Dies gelte zumindest für einen entsprechend angepassten Arbeitsplatz im freien Arbeitsmarkt. Diesbezüglich bestehe wie im Haushalt eine Restarbeitsfä higkeit von 60 %
(S. 20 unten). 3.3.3
Der Gutachter schliesse sich der Beurteilung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, an. Er gehe daher davon aus, dass für die Tätigkeit in der Wäscherei ab dem 2 3. März 2007 durchgehend bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 %
bestehe . Für diesen Zeitraum liege die durch schnittliche Einschränkung im Haushalt bei zirka 40 % . Dabei sei zu beachten, dass ein erhebliches Vermeidungsverhalten vorliege, welches sich der bewussten Reflexion der Beschwerdeführerin weitgehend entziehe und welches im Alltag und im Haushalt einen scheinbar höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit suggeriere (S. 24 oben). Beim psychiatrischen Gesundheitsschaden handle es sich nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne, dass eine anhaltend hohe Arbeitsun fähigkeit bestehen bleiben werd
e. Vielmehr sei durch geeignete Behandlungs massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitsschadens zu erreichen (S. 24 un ten).
Für eine angepasste Tätigkeit liege seit September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vor, die sich bis zur Begutachtung im September 2009 auf min destens 60 % verbessert habe. Durch
geeignete medizinische Massnahmen und eine optimierte Schmerzbehandlung lasse sich die Arbeitsfähigkeit weiter steigern (S. 25 Ziff. 5.2 unten). E ine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe etwa in Form einer leichten, stundenweisen Verkaufstätigkeit in der Textilbranche oder einer ähnli chen Beschäftigung etwa verbunden mit Lagerarbeiten. Die genannte Arbeitsfä higkeit entspreche einer täglichen Arbeitszeit von unter sechs Stunden zuzüglich Pausen. Es solle sich um körperlich leichte Arbeiten handeln, überwiegend im Stehen und Gehen und nur zeitweise im Sitzen. Zu vermeiden seien sodann häu figes Bücken, das Steigen auf Leitern, das Heben, Tragen und Bewegen von mit telschweren Lasten sowie Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, und Zwangshaltungen (S. 26 oben). Aus rein psychiatri scher Sicht liege daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnitt lich 40 % vor (S. 26 Mitte). 3.4
Dr. med. F.___, praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2010 (Urk. 6/45 S. 8 f.) aus, Dr. B.___ habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine re zidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Epi sode mit somatischem Syndrom und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthy men, angstvermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittlerem Niveau
diagnostiziert. Die Diagnosen wirk ten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus . Aus neurologischer Sicht liege keine Diag nose mit dauerhaften Auswirkungen vor (S. 8 Mitte). Im psychiatrischen Teilgut achten würden Einschränkungen des Konzentrations-, des Reaktion s -, des Um stellungs
- und des Anpassungsvermögens beschrieben. Nach versicherungsmedi zinischer Einschätzung seien die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht konsistent. Auf S. 24 des Gutachtens werde gesagt, dass es sich beim psychiatrischen Gesundheitsschaden nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne handle, dass eine anhaltende und signifikant hohe Arbeits unfähigkeit bestehen bleiben werde. Auf S. 26 des Gutachtens werde aufgrund der Defizite eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % attestiert, wobei psychosoziale Faktoren ursächlich eine erhebliche Rolle spielten und das Leis tungsvermögen durch medizinische Massnahmen als besserungsfähig angesehen werde. Das neurologische Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und in den Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel. Auf die Einschätzung in diesem Fachgebiet könne abgestellt werden (S. 8 unten).
Im psychiatrischen Teilgutachten lägen unterschiedliche Einschätzungen der Ar beitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der im Gutachten beschriebenen Defizite für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % realistisch. Die im Gutachten beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % sei zum Teil auf die beschriebenen Defizite, zum Teil aber auf nicht IV-relevante psychosoziale Belastungen zurück zuführen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer krankheitsbeding ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Zusammenfassend bestehe für die bisherige Tätigkeit seit September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In eine r behind erungsangepasste n Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg. Weiter solle es sich nicht um eine Tätigkeit handeln, die das Verharren in Zwangshaltungen, einen grossen Zeitdruck, die Übernahme von Verantwortung oder Publikumsver kehr beinhalte (S. 9). 3.5
Die Beschwerdeführerin war vom 3 1. August bis 1 7. September 2010 in der Klinik G.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/67 S. 1). Dr. med. H.___
und Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Oberarzt, Klinik G.___, stellten im Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2010 (Urk. 6/67) die psychiatrische Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als somatische Diagnosen nannten sie Migräne und Spannungskopfschmerz sowie einen Status nach drei maligem Kaiserschnitt (S. 1).
Weiter wurde ausgeführt, im Vordergrund der klinischen Symptomatik stünden die se it vier Jahren bestehenden quälenden Kopfschmerzen, die sich sowohl im Rahmen einer Migränesymptomatik als auch in Form von Spannungskopf schmerzen äusserten. Es sei ein völliger sozialer Rückzug erfolgt, der seit vier Jahren bestehe (S. 2 Mitte). 3.6
Dr. I.___
attestierte i m Bericht vom 1 5. Februar 2011 für die Dauer der stationä ren Behandlung in der Klinik G.___ bis zum 1 7. September 2010 und zwei Wochen darüber hinaus ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/72 Ziff.
E. 10 b).
Weiter müssten akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden. Es handle sich aber
um eine Verdachtsdiagnose, da die Explorandin nicht aktiv über eine Ängstlichkeit oder Abhängigkeiten berichtet habe. Entsprechend ihrem soziokul turellen Hintergrund sei sie stark auf die Familie konzentriert, was nicht mit einer genuinen Abhängigkeit verwechselt werden dürfe. Bei der Untersuchung habe sich einzig ein dysthymer Zug gezeigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wo nach sie das Haus nicht ohne Begleitung verlasse, stünden im Widerspruch zu ihrer sthenischen Haltung in der Untersuchungssituation und einem fehlenden Leidensdruck. Nicht alle Einschränkungen seien nachvollziehbar und ein Teil der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge sei wahrscheinlich kulturell be dingt. Frauen aus dem Kulturkreis der Explorandin blieben eher zu Hause und hätten eher wenige ausserfamiliäre Kontakte und Hobbys, die sie ausser Haus pflegten (S. 18 oben). Hinweise auf eine Angststörung lägen nicht vor. Die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht diagnosti ziert werden, da für diese Diagnose gemäss ICD-10 gerade Spannungskopf schmerzen ausgeschlossen seien. Da sich die Schmerzsymptomatik nicht weiter ausgebreitet habe, keine gravierenden psychosozialen Probleme bestünden und keine schwere affektive Begleiterkrank ung bestehe, müsse diese Diagnose ausge schlossen werden. Die geklagten Schmerzen müssten daher aus rein neurolo gi scher Sicht beurteilt werden (S. 18 Mitte).
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Explorandin sei in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen und habe an keinen Brücken symptomen oder an psychosexuellen Entwicklungsstörungen gelitten. Mit der weiteren sozialen Umgebung hätten nie Probleme bestande t, weder im Kosovo noch in der Schweiz (S. 18 unten). Die von Dr. C.___ festgestellte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Indikatoren und Krite rien, an denen sich das psychiatrische Gutachten auszurichten habe, nicht voll umfänglich nachvollzogen werden. Dr. B.___ sei 2009 aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % gelangt. Die Beurteilung sei unter dem Eindruck der im Jahr 2008 stattgefundenen stationären Behandlung erfolgt, wobei im Jahr 2009 eine weitere stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Seither sei es zu keiner solchen Behandlung
mehr gekommen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es seit der Beurteilung durch Dr. B.___ eher zu einer Verbesserung der Symptomatik als zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies werde in einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt (S. 19 Ziff.
E. 11 oben). 4.2.4
Der psychiatrische Gutachter führte zu den sogenannten Standardindikatoren aus, die Ausprägung der objektiven Befunde erweise sich als leicht. Die Gesund heitsschädigung manifestiere sich in einer affektiven Schwankung
der Genussfä higkeit, der Lust, der allgemeinen Kraft und dem Elan vital. Die Beeinträchtigun gen seien derzeit leichten Grades (S. 19 Ziff. I. 1-2). Invaliditätsfremde Faktoren bestünden nicht. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei angeblich nicht schwie rig. Als Belastungsfaktor könne einzig das niedrige Bildungsniveau der Explo randin hervorgehoben werden (S. 19 Ziff. I.3). Weiter bestehe eine gewisse Ten denz zur Fixierung auf die Symptomatik und zur Selbstlimitierung . Die Unter scheidung zwischen einer Aggravation und einer Fixierung und Selbstlimitierung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig und lasse sich nicht abschliessend be urteilen (S. 19 Ziff. I.4). Die persönlichen Ressourcen seien leicht eingeschränkt, da die Explorandin an Schmerzen und an einer schwankenden depressiven Symp tomatik leide (S. 20 Ziff. I.8). Es seien aber Ressourcen in der Familie sowie in der Ehe
mobilisierbar . Zu erwähnen sei, dass die Explorandin kommunikationsfähig sei und eine Therapieadhärenz bestehe (S. 20 Ziff. II.5).
Die Explorandin werde lege artis behandelt und sei kooperativ. Weitere Therapie optionen bestünden nicht (S. 21 Ziff. IV.1-3). Sie habe einen Kosmetik-Kurs ab solviert und ein Kosmetik-Geschäft eröffnet. Angeblich arbeite sie dort zwei Stunden pro Woche. Der Referent könne dies nicht überprüfen, da die Angaben der Explorandin diesbezüglich sehr vage gewesen seien (S. 21 Ziff. IV.4).
Dr. L.___ gab zur Konsistenz an, es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimi tierung und eine Fixierung auf die angegebenen Beschwerden und deren Auswir kungen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer nachvollziehbar und im allgemeinen vage gehalten (S. 21 Ziff. V.1). Die festgestellte Psychopa thologie sei nicht derart ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Einschränkungen vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei sie im Haushalt und in der Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt (S. 21 f. Ziff. V.2). Die Beschwerdeführerin gehe
einer Teilzeitarbeit als Kosmetikerin nach. Vor dem Auftreten der ersten Kopfschmerzen und von depressiven Episoden habe sich die Explorandin angeblich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was als gesund betrachtet werde (S. 22 Ziff. V.3).
Es bestehe eine leichte Beeint rächtigung in der Flexibilität und Umstellungsfä higkeit, in der Durchsetzungsfähigkeit, der Frustrationstoleranz und der Aus dauer. Weiter bestehe eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung in der Ak tivität in der Freizeit und im Beruf, in der Durchhaltefähigkeit und der affektiven Belastbarkeit (S. 22 f. Ziff. VI.). Es sei bekannt, dass affektive Störungen schwan kend verliefen. Die Symptomatik der Explorandin schwanke zwischen einer Re mission und einer leicht en bis allenfalls mittelgradig en Ausprägung . Die Angaben von Dr. C.___ könnten nicht vollständig übernommen werden. Diese würden der Beurteilung durch Dr. B.___ von 2009 widersprechen, aber auch je ner des Referenten. Es erscheine, dass Dr. C.___ die Selbstlimitierung und Fixie rung der Explorandin nicht berücksichtigt habe. Auch bestehe der Eindruck, dass die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik nicht gänzlich vonei nander getrennt worden sei en. Die Explorandin sei für jegliche Tätigkeit um 20 % beeinträchtigt (S. 23 oben). 4.2.5
Gemäss der Konsensbesprechung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine rezidivie rende depressive Episode derzeit leichten Grade. Unter Berücksichtigung der In dikatoren sei gemittelt von einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 20 %
auszugehen . Eine höhere Bemessung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der Befund e
und der Aktenlage nicht begründen . Hinsichtlich der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte mache es den Ein druck, dass diese ganz auf die subjektiven Angaben der Explorandin abstellen würden.
Aus neurologischer Sicht bestünden eine Migräne ohne Aura sowie Spannungs kopfschmerzen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ein leicht aus geprägtes Cervicalsyndrom (S. 23 unten). Aus neurologischer Sicht könne für an gepasste Tätigkeiten mit nur leichter bis mässiger körperlicher Belastung von ei ner Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die in den Fach gebieten begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne nicht additiv verrechnet werde. Unter Berücksichtigung aller Indikatoren und Be funde ergebe sich eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % . Die Einschränkung gelte für jegliche Tätigkeit (S. 24 oben).
Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei nach einer stationären Behandlung im Jahr 2009 keine solche mehr erfolgt . Somit sei davon auszugehen, dass es seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zu einer Verbesserung der Symp tomatik gekommen sei. Als wahrscheinlich müsse angenommen werden, d ass 2013 eine Verbesserung eingetreten sei . Seither sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % in der Arbeits- und Leistungs fähigkeit beeinträchtigt (S. 24 Ziff. 1 unten). 4.3
PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, RAD, gab in einer Stellung nahme vom 2 4. Februar 2017 an, im
bidisziplinäre n Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassende Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 6/106 S. 4 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
6. 6.1
Die
Rentenzusprache vom 6. Januar 2012
beruht im Wesentlichen auf dem bidis ziplinäre n Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
vom 3. Novem ber/2 9. Dezember 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3) . Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störu ng, gegenwär tig leichte Episode mit somatischem Syndrom und akzentuierte Persönlichkeits züge. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Angststörung und ein en
medikamenteninduzie rter n Kopfschmerz. Dr. B.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tä tigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 3.3.2 und 3.3.3) . Aus neu rologischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). RAD-Arzt Dr. J.___
folgte der Beurteilung durch Dr. B.___ und stellte ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
in einer angepassten Tätigkeit ab. Dies mit der Begründung, dass eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher angenommen werden könne . RAD-Arzt Dr. F.___ schloss sich dieser Beur teilung an (E. 3.8).
Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ im Jahr 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) unverändert über starke Kopfschmerzen. Dr. L.___ nannte im
Gutachten vom 1 8. Februar 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Epi sode n, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, vom dys thymen, ängstlich-v ermeidenden und dependenten Typ. Er attestierte für jegliche Tätigkeit en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Dr. K.___ attes tierte aus neurologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Gesamthaft gingen die Gutachter gestützt auf die Konsensbesprechung von einer Einschränkung der Arbeits- und L eistungsfähigkeit von 30 % aus (vor stehend E. 4.2.1, E. 4.2.3- 4.2.5). 6.2
Dr. K.___ und Dr. L.___
trugen den geklagten Beschwerden im Gutachten vom 1 8. Februar 2017
ausreichend
Rechnung. Es
beruht weiter auf den erforder lichen neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
Dr. L.___ legte dar, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch Dr. B.___ verbessert habe. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. L.___ nicht einzig mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin auseinander (Urk. 1 S. 9 unten). So wies er darauf hin, dass Dr. B.___ seine Beurteilung unter dem Eindruck der bis zu die sem Zeitpunkt erfolgten
Klinikaufenthalte abgegeben habe, während eine statio näre Behandlung nach 2010 nicht mehr erforderlich gewesen sei (vorstehend E. 4.2.3). Eine Verbesserung ergibt sich auch daraus, dass der psychiatrische Gut achter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abwei chend zum Vorgutachten
von 2009 nicht mehr stellte und er akzentuierte Per sönlichkeitszüge einzig
im Sinne einer Verdachtsdiagnose nannte . Damit liegt eine ausreichende Begründung des Gutachters
bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Dr. L.___ äusserte sich sodann einge hend zu den Standardindikatoren (E. 4.2.4). Das Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolge rungen zu überzeugen. Es erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines med izinischen Gutachtens (E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann. 6.3
Die Einschätzung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ ist gegenüber der abwei chenden Beurteilung durch die behande lnde Psychiaterin, welche von einem un veränderten Gesundheitszustand ausging und deren Einschätzung unter Berück sichtigung der Erfahrungstatsache, dass mit unter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin be urteilt wird (BGE 135 V 465 E.4.5), vorzuziehen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch der Bericht von Dr. C.___ für eine gesundheitliche Verbesserung spricht, da sie für die Tätigkeit als Kosmetikerin immerhin eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestierte (vorstehend E. 4.1) . Bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse war die Beschwerdeführerin seit März 2007 gesundheitsbedingt während mehrerer Jahre nicht mehr erwerbstätig . Zudem konnte sie
zwischen zeitlich die Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren und ein Kosmetik-Studio eröffen . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Verbesse rung ihres Gesundheitszustandes als erstellt zu erachten. 6.4
Die Beschwerdegegnerin wich aufgrund einer von ihr durchgeführten Ressour cenprüfung (Urk. 6/106 S. 5 f.) von der Einschätzung der Gutachter ab und stellte auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
anstelle einer solchen von 30 %
ab. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann (BGE 141 V 281) .
Dr. L.___ gab an, dass die Befunde und die Gesundheitsschädigung n ur leichtgradig ausgeprägt seien. Weiter konnte er bei der Begutachtung lediglich eine leichte depressive Symptomatik fest stellen (vorstehend E. 4.2.2 und 4.2.4). Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 bei Dr. C.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er wähnt, verbessert hat, ist von einem nennenswerten Behandlungs- und Einglie derungserfolg auszugehen. Erschwerend ist allenfalls zu berücksichtigen, dass ne ben einer leichten depressiven Symptomatik akzentuierte Persönlichkeitszüg e be stehen. Der Gutachter stellte diesbezüglich jedoch nur eine Verdachtsdiagnose . Im Ergebnis fehlt es daher an einer
massgeblichen psychiatrischen Komorbidität.
Dr. L.___ gab an, dass die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen und einer schwankenden depressiven Symptomatik leicht eingeschränkt seien. Es bestünden jedoch mobilisierbare Ressourcen in Rahmen ihrer Familienbeziehungen . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der psychiatrischen Begutachtung anders als im Vorgutachten ke ine Eheprobleme mehr beschrieb en wurden (E. 4.2.3 und 4.2.4) . Die Beschwerdeführerin ver fügt somit über Ressourcen, auf die sie bei einer Steigerung ihres Arbeitspensums zu rückgreifen kann . Zum Komplex «sozialer Kontext» ist ebenfalls darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Freizeit eher im Rahmen der eigenen Familie verbringt. Dr. L.___ bewerte te dies als kulturelle Besonderheit und nicht als einen sozialen Rückzug (E. 4.2.3) .
Die Kategorie «Konsiste nz» lässt ebenfalls auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. So bezeichnete sie die Kos metik als ihr Hobby (vorstehend E. 4.2.2) und es war ihr möglich, Kurse für die Ausbildung zur Kosmetikerin zu absolvieren . Aus neurologischer Sicht wies Dr. K.___ auf einen fehlenden Leidensdruck hin. Er schloss dies daraus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in eine neurologische Be handlung begeben hat. Er kam daher zur Einschätzung, dass nicht von schwersten Kopfschmerzen ausgeg angen werden könne. Dafür spricht gemäss Dr. K.___ auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 30-40 % sogleich nach unten auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 % korrigie rt habe (E. 4.2.1).
Dr. K.___
verneinte aus neurologischer Sicht eine Veränderung des Gesund heitszustandes (vorstehend E. 4.2.5). Verglichen mit der Beurteilung durch Dr. A.___
von 2009 erweist sich eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht nach Prüfung der Standardindikatoren als nicht gerechtfertigt, da es an einer Veränder ung des neurologischen Zustandsbildes fehl . Gesamthaft kann daher nur auf die von Dr. L.___ attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
abgestellt werden .
Der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin kann daher gefolgt werden.
Nach Prüfung der Standardindikatoren ist der medizinische Sachverhalt als da hingehend erstellt zu erachten, dass für jegliche Tätigkeiten, wie von Dr. L.___ attestiert, von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. 6.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in de r Verfügung vom 6. Januar 2012 ein Va lideneinkommen von Fr. 52'291.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 25'978. 55 und damit ei nen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 6/80 S. 2 oben). Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bildete der von der Be schwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin in einer Wäscherei erzielte Jahreslohn (vgl. Urk. 6/44 S. 1).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Ein schränkungen weiterhin als Betriebsmitarbe iterin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig wäre. Aufgrund der zeitlichen Dauer seit Been dung der Anstellung in der Zentralwäscherei im März 2007 sind für die Bestim mung des Valideneinkommens jedoch Tabellenlöhne heranzuziehen. Nach den LSE 2014 (Tabelle TA1 b) ist auf dem Niveau vier (ohne Kaderfunktion) von einem durchschnittlichen Monatslohn für Frauen von Fr. 5'180.-- auszugehen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Ta belle T1.10 Nominallohnentwicklung, 2011-2016) und einer wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein Einkom men von Fr. 65'516.-- (Fr. 5'180.-- x
E. 12 :
40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 65'516.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52’413. -- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 1 3’103 .--. Dies entspricht einen Invaliditätsgrad von 2 0 % . 6.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aus psychiatrischer Sicht massgeblich verbessert hat. Bei einem Invaliditätsgrad von neu deutlich unter 40 % ist ein Rentenanspruch für die Zukunft zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichtete halbe Rente in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00906
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 9. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, ist Mutter von drei Kindern (geboren 2000, 2003 und 2005, Urk. 6/3 Ziff. 3.1). Von August 2000 bis Ende August 2008 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/21/ 2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Migräne meldete sich die Versicherte am 1 5. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/42-43) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6/85, Urk. 6/80) sprach sie der Versi cherten rückwirkend ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu. 1.2
Anlässlich einer im September 2016 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/92 S. 3) holte die IV-Stelle erneut ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. Feb ruar 2017 (Urk. 6/105) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 (Urk. 6/107) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Die Versi cherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/109, Urk. 6/111) vor.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 6/113 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.
Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach wie vor eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Ok tober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den neu getätigten Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 80 % . Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 unten). Das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Anhand der Be funde und der Aktenlage lasse sich keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen .
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit bei einem Invaliditätsgrad von neu 20 % für die Zukunft einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, bei der Einschätzung der Gutachter handle es sich um eine andere Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen, obwohl in der Konsens beurteilung der Gutachter eine Einschränkung von 30 % festgehalten worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabel lenlohn eingeräumt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei bereits bei der Zusprache der Invalidenrente stark wechselhaft gewesen (Urk. 1 S. 9 Mitte). Der Bericht der be handelnden Psychiaterin vom 4. November 2016 sei insofern von Bedeutung, als er darauf hinweise, dass von einem chronischen und instabilen Gesundheitszu stand auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin weise schlechtere und bessere Tage auf. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer etwas stabileren Verfassung befunden habe. Der Gutachter habe daher den Eindruck bekommen, dass sie keinen leidenden und niedergeschlagenen Ein druck hinterlasse n habe (Urk. 1 S. 9 unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete halbe Rente zu Recht für die Zukunft eingestellt hat.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war v om 4. bis 2 2. Dezember 2007
für eine neurologi sche Rehabilitation im Rehazentraum
Z.___ hospitalisiert (Urk. 6/10/1). Die Ärzte des Rehazentrums
Z.___ nannten im Bericht vom 1 2. März 2008 (Urk. 6/10/1-3) als Diagnose Migräne ohne Aura mit/bei Verdacht auf Medika mentenübergebrauchs-Kopfschmerz und einem ängstlich-depressiven Syndrom (S. 1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin gab
ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das neu rologische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 3. November 2009 (Urk. 6/42). Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, wurde am 2 9. Dezember 2009 (Urk. 6/43/5-39) erstattet.
Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Migräne gemäss ICHD-II-Code 1.5.1, anamnestisch seit Anfang 2005 (S. 9 Ziff. V.1). Dr. A.___
gab zu den geklagten Beschwerden an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa zehn Jahren unter Kopf schmerzen. Die Attacken seien bis vor vier Jahren zunächst mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten aufgetreten. Damals habe sie trotz der Kopfschmerzen weiterhin arbeiten können. Anfang 2005 habe sich der Kopfschmerz verändert (S. 4 Ziff. II.1 Mitte). Gleichzeitig leide sie seit einigen Jahren unter einer Depression, die mit leidlichem Erfolg medikamentös behandelt worden sei (S. 4 Ziff. II.1 un ten).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Migräne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICDH-II. Tr otz mehrjährigem Ver lauf seien bisher keine der erstrangigen Migräneprophylaxen durchgeführt wor den. Aus Sicht des Kopfschmerzspezialisten verwundere der zwischenzeitlich chronifizierte und bislang therapieresistente Verlauf daher nicht. Chronische Kopfschmerzen seien in der Regel gut behandelbar und führten nicht zu einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. IV .). Die behandelnden Ärzte hätten in ihrer bisherigen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somatische und psychische Faktoren vermischt. Darüber hinaus seien IV-fremde psychosozi ale Faktoren (Ehekonflikte, allgemeine Überforderung) unzulässig in die Beurtei lung miteinbezogen worde
n. Auf die eigentliche Kopfschmerzproblematik sei so dann nicht in Form einer evidenzbasierten Therapie reagiert worden (S. 9 Ziff. V.6). 3.3 3.3.1
Dr. B.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren begonnen, in einer Waschanstalt zu arbeiten. Im März 2007 habe sie die Tätigkeit krankheitsbedingt beenden müssen . Seither sei sie nicht mehr b e rufstätig gewesen (S. 3
Ziff. 1.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe über Kopf schmerzen geklagt, welche täglich auftreten würde n (S. 5 Ziff. 2 unten). Aktuell gehe sie kaum noch ausser Haus und habe nur wenig Sozialkontakte (S. 6 oben). Sie sei alle zwei Wochen bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante r Behandlung (S. 11 Ziff. 3.2).
Dr. B.___ gab zum erhobenen Befund an, der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei leicht reduzi ert. Die Auffassung sei intakt und d ie Kon zentration leichtgradig gemindert. Das Immediatgedächtnis habe einwandfrei ge arbeitet. Bezüglich des Langzeitgedächtnis ses und im Zeitgitter hätten sich jedoch leichtere Lücken ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin nicht an alle le bensgeschichtlich relevanten Daten sofort erinnern un d sie in eine chronologisch korrekte Reihenfolge bringen können (S. 12 Ziff. 3.3 oben). Der formale Denkab lauf sei regelrecht. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sie Befürchtungen geäussert, wie es mit ihr weitergehen solle,
und es seien Ängste angeklungen. Es bestünden Ängste, unter Menschen zu gehen und ihren Kindern gegenüber zu versagen (S. 12 Ziff. 3.3 unten). Die Kriterien für eine schizophrene oder eine andere psychotische Erkrankung seien nicht erfüllt. Die Stimmung sei gedrückt, jedoch nicht genuin depressiv gewesen (S. 13 oben).
Anhaltspunkte für Simulation gebe es nicht. Aggravations- und Verdeutlichungs tendenzen seien jedoch unverkennbar vorhanden gewesen
- vor allem bei der Schilderung der Schmerzen, die in den Vordergrund gerückt seien (S. 13 Mitte). 3.3.2
Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung seit 2007 (ICD -10 F 45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F
32.01), fremdanamnestisch zuletzt
2008 mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthy men, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittleren Strukturniveau (ICD-10 Z
7 3 .1) und eine Migräne mit und ohne Aura, bestehend seit zirka 10 bis 11 Jahren (S. 21 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Angststörung (I CD -10 F 41.8) mit gelegentlich anfallsartig auftretender Angst,
mit einer ängstlichen Grundspannung und sozialphobischen Anteilen so wie ein en schädliche n Gebrauch von Tri ptanen mit konsekutiv medikamentenin duziertem Kopfschmerz in der jüngeren Vergangenheit und chronische Span nungsk opfschmerzen (S. 21 Ziff. 4.2). Weiter bestünden erhebliche Pr obleme in der Hauptbezugsgruppe der Beschwerdeführerin, die zum Teil schon vor der jet zigen Erkrankung bestanden hätte n . Dazu gehörten auch Probleme im sozialen Umfeld, die sich durch ihr Rückzugs- und Vermei dungsverhalten zugespitzt hät ten. Zudem bestünden Schwierigkeiten bei längerer Abwesenheit aus dem Er werbsleben und bei der beruflichen Reintegration . In Ansätzen bestünden auch wirtschaftliche Probleme (S. 21 f.
Ziff. 4.2).
Die Beschwerdeführerin sei im März 2007 an ih rem Arbeitsplatz dekompensiert, wobei ein Schwindel paroxysmal aufgetreten sei . Sie sei gestürzt und habe die Arbeit unterbrechen müssen. Schon früher seien Kopfschmerzen aufgetreten, die vom behandelnden Neurologen als Migräne diagnostiziert worden seien (S. 15 oben). Bei der Beschwerdeführerin bestehe zirka seit 11 Jahren eine klassi sche Migräne mit und ohne Aura (S. 17 oben). In den Vorberichten sei höchstens eine mittelgradige depressive Episode psychopathologisch hinreichend belegt (S. 17 unten). Derzeit bestehe noch eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom nach ICD-1 0. Allerdings seien in dem klinischen Bild auch psychosozi ale Faktoren in kausaler Hinsicht ebenso mitbeteiligt wie eine entsprechende Per sönlichkeitsstruktur (S. 18 oben). Es bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthymen, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik. Früh verheiratet habe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestanden, eine Lehre zu absolvieren (S. 18 Mitte).
Vor dem Hintergrund von psychosozialen Konflikten und auf der Basis ihrer Per sönlichkeit habe sich begünstigt durch dysfunktionale Krankheitsverarbeitungs prozess e und eine durchaus vorhandene Schmerzsymptomatik ab März 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt
(S. 19 unten). Die therapeu tischen Optionen sei en noch nicht richtig in Gang gekommen. Dies sei neben einer schwankenden Behandlungscompliance ein wesentlicher Grund dafür, wes halb die bisherigen Behandlungsergebnisse in keiner Weise befriedigten (S. 20 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege kein dauerhaf t invalidisierendes Leiden vor . Dies gelte zumindest für einen entsprechend angepassten Arbeitsplatz im freien Arbeitsmarkt. Diesbezüglich bestehe wie im Haushalt eine Restarbeitsfä higkeit von 60 %
(S. 20 unten). 3.3.3
Der Gutachter schliesse sich der Beurteilung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, an. Er gehe daher davon aus, dass für die Tätigkeit in der Wäscherei ab dem 2 3. März 2007 durchgehend bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 %
bestehe . Für diesen Zeitraum liege die durch schnittliche Einschränkung im Haushalt bei zirka 40 % . Dabei sei zu beachten, dass ein erhebliches Vermeidungsverhalten vorliege, welches sich der bewussten Reflexion der Beschwerdeführerin weitgehend entziehe und welches im Alltag und im Haushalt einen scheinbar höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit suggeriere (S. 24 oben). Beim psychiatrischen Gesundheitsschaden handle es sich nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne, dass eine anhaltend hohe Arbeitsun fähigkeit bestehen bleiben werd
e. Vielmehr sei durch geeignete Behandlungs massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitsschadens zu erreichen (S. 24 un ten).
Für eine angepasste Tätigkeit liege seit September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vor, die sich bis zur Begutachtung im September 2009 auf min destens 60 % verbessert habe. Durch
geeignete medizinische Massnahmen und eine optimierte Schmerzbehandlung lasse sich die Arbeitsfähigkeit weiter steigern (S. 25 Ziff. 5.2 unten). E ine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe etwa in Form einer leichten, stundenweisen Verkaufstätigkeit in der Textilbranche oder einer ähnli chen Beschäftigung etwa verbunden mit Lagerarbeiten. Die genannte Arbeitsfä higkeit entspreche einer täglichen Arbeitszeit von unter sechs Stunden zuzüglich Pausen. Es solle sich um körperlich leichte Arbeiten handeln, überwiegend im Stehen und Gehen und nur zeitweise im Sitzen. Zu vermeiden seien sodann häu figes Bücken, das Steigen auf Leitern, das Heben, Tragen und Bewegen von mit telschweren Lasten sowie Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, und Zwangshaltungen (S. 26 oben). Aus rein psychiatri scher Sicht liege daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnitt lich 40 % vor (S. 26 Mitte). 3.4
Dr. med. F.___, praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2010 (Urk. 6/45 S. 8 f.) aus, Dr. B.___ habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine re zidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Epi sode mit somatischem Syndrom und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthy men, angstvermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittlerem Niveau
diagnostiziert. Die Diagnosen wirk ten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus . Aus neurologischer Sicht liege keine Diag nose mit dauerhaften Auswirkungen vor (S. 8 Mitte). Im psychiatrischen Teilgut achten würden Einschränkungen des Konzentrations-, des Reaktion s -, des Um stellungs
- und des Anpassungsvermögens beschrieben. Nach versicherungsmedi zinischer Einschätzung seien die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht konsistent. Auf S. 24 des Gutachtens werde gesagt, dass es sich beim psychiatrischen Gesundheitsschaden nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne handle, dass eine anhaltende und signifikant hohe Arbeits unfähigkeit bestehen bleiben werde. Auf S. 26 des Gutachtens werde aufgrund der Defizite eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % attestiert, wobei psychosoziale Faktoren ursächlich eine erhebliche Rolle spielten und das Leis tungsvermögen durch medizinische Massnahmen als besserungsfähig angesehen werde. Das neurologische Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und in den Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel. Auf die Einschätzung in diesem Fachgebiet könne abgestellt werden (S. 8 unten).
Im psychiatrischen Teilgutachten lägen unterschiedliche Einschätzungen der Ar beitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der im Gutachten beschriebenen Defizite für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % realistisch. Die im Gutachten beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % sei zum Teil auf die beschriebenen Defizite, zum Teil aber auf nicht IV-relevante psychosoziale Belastungen zurück zuführen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer krankheitsbeding ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Zusammenfassend bestehe für die bisherige Tätigkeit seit September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In eine r behind erungsangepasste n Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg. Weiter solle es sich nicht um eine Tätigkeit handeln, die das Verharren in Zwangshaltungen, einen grossen Zeitdruck, die Übernahme von Verantwortung oder Publikumsver kehr beinhalte (S. 9). 3.5
Die Beschwerdeführerin war vom 3 1. August bis 1 7. September 2010 in der Klinik G.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/67 S. 1). Dr. med. H.___
und Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Oberarzt, Klinik G.___, stellten im Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2010 (Urk. 6/67) die psychiatrische Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als somatische Diagnosen nannten sie Migräne und Spannungskopfschmerz sowie einen Status nach drei maligem Kaiserschnitt (S. 1).
Weiter wurde ausgeführt, im Vordergrund der klinischen Symptomatik stünden die se it vier Jahren bestehenden quälenden Kopfschmerzen, die sich sowohl im Rahmen einer Migränesymptomatik als auch in Form von Spannungskopf schmerzen äusserten. Es sei ein völliger sozialer Rückzug erfolgt, der seit vier Jahren bestehe (S. 2 Mitte). 3.6
Dr. I.___
attestierte i m Bericht vom 1 5. Februar 2011 für die Dauer der stationä ren Behandlung in der Klinik G.___ bis zum 1 7. September 2010 und zwei Wochen darüber hinaus ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/72 Ziff. 1.6). 3.7
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 6/76) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (rezidivierende Kop fschmerzen, Schwindel, Migräne und Rücken-/Nacken schmerzen) und eine psychosoziale Belastungssituation (Konflikte in der Ehe, Mutter von drei Kindern, allgemeine Überforderung, S. 1 Ziff. 1.1). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 4 Ziff. 5.2). Die Patientin sei aus psychi atrischer Sicht aufgrund der Schwere und Instabilität ihres Gesundheitszustandes aktuell und auf längere Sicht mindestens 80 % arbeitsunfähig. Seit dem Austritt aus der Klinik G.___ habe sich das zeitweise verbesserte Zustandsbild wieder ve rschlechtert. Die Patientin sei nicht
in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar (S. 6). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
führte in d er Stellungnahme vom 9. August 2011 (Urk. 6/79 S. 2 f.) zu den neu eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht von Dr. C.___ liege seit Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (S. 2 unten). Dr. B.___ habe im psychiatrischen Teil gutachten eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Es seien sodann psychopharmakologische Überlegungen erfolgt, die zu einer Verbesserung führen würden. Erfahrungsge mäss ergebe sich daraus aber keine schlüssige Prognose bezüglich einer Reduk tion der Beschwerden (S. 3 Mitte) . Das Gutachten erweise sich insofern nicht als schlüssig, als bei fortgesetzter Behandlung mit einer höheren A rbeitsfähigkeit zu rechnen sei . Für eine angepasste Tätigkeit sei daher weiterhin von einer Arbeits unfähigkeit von 40 %
auszugehen. RAD-Arzt Dr. F.___ revidierte daraufhin seine Einschätzung vom 1 4. Januar 2010 und stellte für eine behinderungsange passte Tätigkeit ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab (S. 3 unten). 3.9
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin
daraufhin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6 / 85, Urk. 6/80) ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu. 4. 4.1
Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver laufsbericht vom 4. November 2016 (Urk. 6/97) als stationär (Ziff. 1.1). Sie gab an, dass es zu keiner wesentlichen Änderung des Befundes gekommen sei . Die Patientin sei affektiv nach wie vor sehr instabil und zusammen mit der zirka wöchentlich auftretenden Migräne wenig belastbar. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit eine m Wechsel zwischen einer depressiven Symptomatik und Ängs ten, Albträumen, Schlafstörungen und Impulsdurchbrüchen mit sozialen Konflik ten (Ziff. 1.3).
Für die Tätigkeit als Kosmetikerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von durchschnitt lich zwei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1). 4.2
4.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 8. Februar 2017 (Urk. 6/105) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres neuro logisches und psychiatrisches Gutachten.
Im neurologischen Teilgutachten wurde zur Anamnese ausgeführt, die Beschwer deführerin leide seit 2003/2004 unter Kopfschmerzen, welche im Verlauf zuge nommen hätten und immer stärker geworden seien (S. 8 oben). Sie würden in d er Regel rechtsseitig auftreten . Die Schmerzen hätten aktuell eine Intensität von 7-8 auf der Schmerzskala (VAS). Normalerweise bestehe eine Intensität von 5-6 auf der Schmerzskala. Die s sei faktisch jeden Tag so . Die Schmerzen seien von mor gens bis abends vorhanden (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin habe 2014 einen Kurs als Kosmetikerin absolviert, den sie einmal pro Woche besucht habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, den Kurs dann zu besuchen, wenn es ihr gut gegangen sei (S. 9 oben).
Dr. K.___ nannte als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein leicht ausgeprägtes Cer vical s yndrom (S. 10 f. Ziff. 3).
Die Explorandin habe über ständig vorhandene Kopfschmerzen berichtet. Den noch habe die Anamneseerhebung unbeeinträchtigt durchgeführt werden kön nen. W ährend der Anamnese und der Untersuchung hätten sich auch keine Hin weise auf die Schmerzen begleitende vegetative Symptome ergebe n, wie eine mo torische Unruhe. Die Beschwerdeführerin erachte sich für die Tätigkeit als Kos metikerin zu 30-40 % arbeitsfähig . Sie habe diese Angabe aber umgehend korri giert und gemeint, dass ein Pensum von 30 % das oberste Limit darstelle (S. 11 Ziff. 4 oben). Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Befund, sowohl bezüglich der Hirnnerven als auch der Reflexe der oberen und unteren Extremi täten. Die Kraft, Sensibilität und Trophik seien intakt beziehungsweise unauffäl lig . Der Gang sei ebenfalls unauffällig (S. 11 f.
Ziff. 4 unten).
Es sei von einer Migräne und Spannungskopfschmerzen auszugehen. Jedoch falle auf, dass starke Schmerzen begleitende vegetative Symptome wie eine motorische Unruhe oder ein begleitender Affekt nicht hätten beobachtet werden können . In den letzten Jahren sei es sodann zu keiner Behandlung durch einen Neurologen gekommen, was den Leidensdruck der Explorandi n als fraglich erscheinen lasse (S. 12 oben). Die fehlende Begleitsymptomatik bei der Angabe, unter sehr starken Kopfschmerzen zu leiden, zusammen mit einer in den letzten Jahren nicht statt gefunden neurologischen Behandlung spreche gegen das Vorliegen einer schwersten Kopfschmerzproblematik. Somit sei es nicht statthaft, sich in dieser Situation allein auf die subjektiven Angaben der Explorandin abzustützen . Hin weise auf eine Verdeutlichungstendenz hätten sich nicht ergeben. Für eine solche spreche allerdings die erwähnte Inkonsistenz . Zu erwähnen sei auch, dass die Explorandin für die Tätigkeit als Kosmetikerin die zuvor genannte Arbeitsfähig keit im zweiten Anlauf auf 30 % korrigiert habe (S. 12 Mitte).
Eine körperlich stark belastende Tätigkeit sei nicht geeignet. Eine derartige Tätig keit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Exacerbation
des Cervikal syndroms mit
Relevanz desselben in diesem Fall und möglicherweise zu einer Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik führen . In einer angepassten Tätigkeit mit einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung dürfe von einer Arbeits fähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die geltend gemachte darüberhinausgehende Beeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung im Haus halt könne aus neurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 12 unten). 4.2 .2
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie schlecht schlafe. Schon wenn sie aufwache, habe sie Kopfschmerzen. Sie müsse dann eine Tablette einnehmen. Der Appetit sei wechselhaft (S. 13 Ziff. 1 Mitte). Die Explorandin sei zirka seit 2009 bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Sitzungen fänden zweimal pro Monat statt
(S. 13 Ziff. 2 unten). Das Hobby der Explorandin sei die Kosmetik. Sie habe sodann eine sehr gute Freundin, die irgendwo im Kanton Zürich lebe. Sie wisse nicht wo, da sie nur telefonischen Kontakt mit ihr habe (S. 14 Ziff. 3 Mitte). Die Ex plorandin habe im Kosovo die Schule abgeschlossen. Eine Lehre habe sie nicht absolviert . Sie habe aber nun eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht (S. 14 Ziff. 4 un ten). Die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise etwas im Ko s- metiksalon arbeiten. Sie könne sich auch nicht vorstellen, wieder in einer festangestellten Tätigkeit zu arbeiten. Sie wäre dann sehr schnell wieder am Rande ihrer Kräfte (S. 15 Ziff. 6).
Die Explorandin habe keine Halluzinationen, keine Wahn- oder Zwangsvorstel lung en und keine Derealisations
- oder Depersonalisationssymptome gezeigt .
Wei ter habe sie keine durchgehende Nied ergeschlagenheit, keine Bedrücktheit oder Hoffnungslosigkeit, keine Selbstzweifel und keine Gefühle von Wertlosigkeit ge zeigt. Sie habe aber etwas sthenisch, dysphorisch und leicht reizbar gewirkt
(S. 15 Ziff. 7). 4.2.3
Dr. L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit re zidivierende depressive Episoden, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysthymen, ängstlich vermeidenden und dependenten Typ (S. 16 Ziff. 9).
A ufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin, und der Ak tenlage müsse eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert werden. Diese sei derzeit leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin sei in einer leicht gedrückten Stimmung gewesen . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei aber nicht aufgeho ben gewesen . Sie sei streck enweise, aber nicht durchgehend, freudlos und de r Antrieb sei leicht vermindert gewesen.
Ein deutlich vermindertes Selbstwertge fühl, Schuldgefühle oder Suizidgedanken
hätten nicht bestanden . Die Beschwer deführerin habe aber über Schlafstörungen
g eklagt und dass sie schnell ermattet sei. Ein Morgentief habe sie nicht beschrieben . Es bestehe jedoch eine Fixierung und Selbstlimitierung (S. 17 Ziff. 10 b). Anders als in den Akten erwähnt, habe die Beschwerdeführerin ihre Ehe als ausgesprochen harmonisch beschrieben. Auch mit ihren Kindern verstehe sie sich gut und es gebe keine Konflikte mit Familienangehörigen. Daraus gehe hervor, dass sich die soziale Situation deutlich verbessert habe. Aus psychiatrischer-gutachterlicher Sicht werde festgestellt, dass die Ausprägung der depressiven Symptomatik als leicht eingestuft werden müsse . Nach den Akten sei von einem wechselhaften Verlauf der depressiven Sympto matik auszugehen (S. 17 f. Ziff. 10 b).
Weiter müssten akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden. Es handle sich aber
um eine Verdachtsdiagnose, da die Explorandin nicht aktiv über eine Ängstlichkeit oder Abhängigkeiten berichtet habe. Entsprechend ihrem soziokul turellen Hintergrund sei sie stark auf die Familie konzentriert, was nicht mit einer genuinen Abhängigkeit verwechselt werden dürfe. Bei der Untersuchung habe sich einzig ein dysthymer Zug gezeigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wo nach sie das Haus nicht ohne Begleitung verlasse, stünden im Widerspruch zu ihrer sthenischen Haltung in der Untersuchungssituation und einem fehlenden Leidensdruck. Nicht alle Einschränkungen seien nachvollziehbar und ein Teil der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge sei wahrscheinlich kulturell be dingt. Frauen aus dem Kulturkreis der Explorandin blieben eher zu Hause und hätten eher wenige ausserfamiliäre Kontakte und Hobbys, die sie ausser Haus pflegten (S. 18 oben). Hinweise auf eine Angststörung lägen nicht vor. Die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht diagnosti ziert werden, da für diese Diagnose gemäss ICD-10 gerade Spannungskopf schmerzen ausgeschlossen seien. Da sich die Schmerzsymptomatik nicht weiter ausgebreitet habe, keine gravierenden psychosozialen Probleme bestünden und keine schwere affektive Begleiterkrank ung bestehe, müsse diese Diagnose ausge schlossen werden. Die geklagten Schmerzen müssten daher aus rein neurolo gi scher Sicht beurteilt werden (S. 18 Mitte).
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Explorandin sei in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen und habe an keinen Brücken symptomen oder an psychosexuellen Entwicklungsstörungen gelitten. Mit der weiteren sozialen Umgebung hätten nie Probleme bestande t, weder im Kosovo noch in der Schweiz (S. 18 unten). Die von Dr. C.___ festgestellte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Indikatoren und Krite rien, an denen sich das psychiatrische Gutachten auszurichten habe, nicht voll umfänglich nachvollzogen werden. Dr. B.___ sei 2009 aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % gelangt. Die Beurteilung sei unter dem Eindruck der im Jahr 2008 stattgefundenen stationären Behandlung erfolgt, wobei im Jahr 2009 eine weitere stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Seither sei es zu keiner solchen Behandlung
mehr gekommen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es seit der Beurteilung durch Dr. B.___ eher zu einer Verbesserung der Symptomatik als zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies werde in einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt (S. 19 Ziff. 11 oben). 4.2.4
Der psychiatrische Gutachter führte zu den sogenannten Standardindikatoren aus, die Ausprägung der objektiven Befunde erweise sich als leicht. Die Gesund heitsschädigung manifestiere sich in einer affektiven Schwankung
der Genussfä higkeit, der Lust, der allgemeinen Kraft und dem Elan vital. Die Beeinträchtigun gen seien derzeit leichten Grades (S. 19 Ziff. I. 1-2). Invaliditätsfremde Faktoren bestünden nicht. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei angeblich nicht schwie rig. Als Belastungsfaktor könne einzig das niedrige Bildungsniveau der Explo randin hervorgehoben werden (S. 19 Ziff. I.3). Weiter bestehe eine gewisse Ten denz zur Fixierung auf die Symptomatik und zur Selbstlimitierung . Die Unter scheidung zwischen einer Aggravation und einer Fixierung und Selbstlimitierung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig und lasse sich nicht abschliessend be urteilen (S. 19 Ziff. I.4). Die persönlichen Ressourcen seien leicht eingeschränkt, da die Explorandin an Schmerzen und an einer schwankenden depressiven Symp tomatik leide (S. 20 Ziff. I.8). Es seien aber Ressourcen in der Familie sowie in der Ehe
mobilisierbar . Zu erwähnen sei, dass die Explorandin kommunikationsfähig sei und eine Therapieadhärenz bestehe (S. 20 Ziff. II.5).
Die Explorandin werde lege artis behandelt und sei kooperativ. Weitere Therapie optionen bestünden nicht (S. 21 Ziff. IV.1-3). Sie habe einen Kosmetik-Kurs ab solviert und ein Kosmetik-Geschäft eröffnet. Angeblich arbeite sie dort zwei Stunden pro Woche. Der Referent könne dies nicht überprüfen, da die Angaben der Explorandin diesbezüglich sehr vage gewesen seien (S. 21 Ziff. IV.4).
Dr. L.___ gab zur Konsistenz an, es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimi tierung und eine Fixierung auf die angegebenen Beschwerden und deren Auswir kungen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer nachvollziehbar und im allgemeinen vage gehalten (S. 21 Ziff. V.1). Die festgestellte Psychopa thologie sei nicht derart ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Einschränkungen vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei sie im Haushalt und in der Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt (S. 21 f. Ziff. V.2). Die Beschwerdeführerin gehe
einer Teilzeitarbeit als Kosmetikerin nach. Vor dem Auftreten der ersten Kopfschmerzen und von depressiven Episoden habe sich die Explorandin angeblich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was als gesund betrachtet werde (S. 22 Ziff. V.3).
Es bestehe eine leichte Beeint rächtigung in der Flexibilität und Umstellungsfä higkeit, in der Durchsetzungsfähigkeit, der Frustrationstoleranz und der Aus dauer. Weiter bestehe eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung in der Ak tivität in der Freizeit und im Beruf, in der Durchhaltefähigkeit und der affektiven Belastbarkeit (S. 22 f. Ziff. VI.). Es sei bekannt, dass affektive Störungen schwan kend verliefen. Die Symptomatik der Explorandin schwanke zwischen einer Re mission und einer leicht en bis allenfalls mittelgradig en Ausprägung . Die Angaben von Dr. C.___ könnten nicht vollständig übernommen werden. Diese würden der Beurteilung durch Dr. B.___ von 2009 widersprechen, aber auch je ner des Referenten. Es erscheine, dass Dr. C.___ die Selbstlimitierung und Fixie rung der Explorandin nicht berücksichtigt habe. Auch bestehe der Eindruck, dass die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik nicht gänzlich vonei nander getrennt worden sei en. Die Explorandin sei für jegliche Tätigkeit um 20 % beeinträchtigt (S. 23 oben). 4.2.5
Gemäss der Konsensbesprechung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine rezidivie rende depressive Episode derzeit leichten Grade. Unter Berücksichtigung der In dikatoren sei gemittelt von einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 20 %
auszugehen . Eine höhere Bemessung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der Befund e
und der Aktenlage nicht begründen . Hinsichtlich der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte mache es den Ein druck, dass diese ganz auf die subjektiven Angaben der Explorandin abstellen würden.
Aus neurologischer Sicht bestünden eine Migräne ohne Aura sowie Spannungs kopfschmerzen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ein leicht aus geprägtes Cervicalsyndrom (S. 23 unten). Aus neurologischer Sicht könne für an gepasste Tätigkeiten mit nur leichter bis mässiger körperlicher Belastung von ei ner Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die in den Fach gebieten begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne nicht additiv verrechnet werde. Unter Berücksichtigung aller Indikatoren und Be funde ergebe sich eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % . Die Einschränkung gelte für jegliche Tätigkeit (S. 24 oben).
Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei nach einer stationären Behandlung im Jahr 2009 keine solche mehr erfolgt . Somit sei davon auszugehen, dass es seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zu einer Verbesserung der Symp tomatik gekommen sei. Als wahrscheinlich müsse angenommen werden, d ass 2013 eine Verbesserung eingetreten sei . Seither sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % in der Arbeits- und Leistungs fähigkeit beeinträchtigt (S. 24 Ziff. 1 unten). 4.3
PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, RAD, gab in einer Stellung nahme vom 2 4. Februar 2017 an, im
bidisziplinäre n Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassende Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 6/106 S. 4 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
6. 6.1
Die
Rentenzusprache vom 6. Januar 2012
beruht im Wesentlichen auf dem bidis ziplinäre n Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
vom 3. Novem ber/2 9. Dezember 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3) . Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störu ng, gegenwär tig leichte Episode mit somatischem Syndrom und akzentuierte Persönlichkeits züge. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Angststörung und ein en
medikamenteninduzie rter n Kopfschmerz. Dr. B.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tä tigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 3.3.2 und 3.3.3) . Aus neu rologischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). RAD-Arzt Dr. J.___
folgte der Beurteilung durch Dr. B.___ und stellte ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
in einer angepassten Tätigkeit ab. Dies mit der Begründung, dass eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher angenommen werden könne . RAD-Arzt Dr. F.___ schloss sich dieser Beur teilung an (E. 3.8).
Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ im Jahr 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) unverändert über starke Kopfschmerzen. Dr. L.___ nannte im
Gutachten vom 1 8. Februar 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Epi sode n, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, vom dys thymen, ängstlich-v ermeidenden und dependenten Typ. Er attestierte für jegliche Tätigkeit en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Dr. K.___ attes tierte aus neurologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Gesamthaft gingen die Gutachter gestützt auf die Konsensbesprechung von einer Einschränkung der Arbeits- und L eistungsfähigkeit von 30 % aus (vor stehend E. 4.2.1, E. 4.2.3- 4.2.5). 6.2
Dr. K.___ und Dr. L.___
trugen den geklagten Beschwerden im Gutachten vom 1 8. Februar 2017
ausreichend
Rechnung. Es
beruht weiter auf den erforder lichen neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
Dr. L.___ legte dar, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch Dr. B.___ verbessert habe. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. L.___ nicht einzig mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin auseinander (Urk. 1 S. 9 unten). So wies er darauf hin, dass Dr. B.___ seine Beurteilung unter dem Eindruck der bis zu die sem Zeitpunkt erfolgten
Klinikaufenthalte abgegeben habe, während eine statio näre Behandlung nach 2010 nicht mehr erforderlich gewesen sei (vorstehend E. 4.2.3). Eine Verbesserung ergibt sich auch daraus, dass der psychiatrische Gut achter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abwei chend zum Vorgutachten
von 2009 nicht mehr stellte und er akzentuierte Per sönlichkeitszüge einzig
im Sinne einer Verdachtsdiagnose nannte . Damit liegt eine ausreichende Begründung des Gutachters
bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Dr. L.___ äusserte sich sodann einge hend zu den Standardindikatoren (E. 4.2.4). Das Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolge rungen zu überzeugen. Es erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines med izinischen Gutachtens (E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann. 6.3
Die Einschätzung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ ist gegenüber der abwei chenden Beurteilung durch die behande lnde Psychiaterin, welche von einem un veränderten Gesundheitszustand ausging und deren Einschätzung unter Berück sichtigung der Erfahrungstatsache, dass mit unter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin be urteilt wird (BGE 135 V 465 E.4.5), vorzuziehen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch der Bericht von Dr. C.___ für eine gesundheitliche Verbesserung spricht, da sie für die Tätigkeit als Kosmetikerin immerhin eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestierte (vorstehend E. 4.1) . Bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse war die Beschwerdeführerin seit März 2007 gesundheitsbedingt während mehrerer Jahre nicht mehr erwerbstätig . Zudem konnte sie
zwischen zeitlich die Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren und ein Kosmetik-Studio eröffen . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Verbesse rung ihres Gesundheitszustandes als erstellt zu erachten. 6.4
Die Beschwerdegegnerin wich aufgrund einer von ihr durchgeführten Ressour cenprüfung (Urk. 6/106 S. 5 f.) von der Einschätzung der Gutachter ab und stellte auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
anstelle einer solchen von 30 %
ab. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann (BGE 141 V 281) .
Dr. L.___ gab an, dass die Befunde und die Gesundheitsschädigung n ur leichtgradig ausgeprägt seien. Weiter konnte er bei der Begutachtung lediglich eine leichte depressive Symptomatik fest stellen (vorstehend E. 4.2.2 und 4.2.4). Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 bei Dr. C.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er wähnt, verbessert hat, ist von einem nennenswerten Behandlungs- und Einglie derungserfolg auszugehen. Erschwerend ist allenfalls zu berücksichtigen, dass ne ben einer leichten depressiven Symptomatik akzentuierte Persönlichkeitszüg e be stehen. Der Gutachter stellte diesbezüglich jedoch nur eine Verdachtsdiagnose . Im Ergebnis fehlt es daher an einer
massgeblichen psychiatrischen Komorbidität.
Dr. L.___ gab an, dass die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen und einer schwankenden depressiven Symptomatik leicht eingeschränkt seien. Es bestünden jedoch mobilisierbare Ressourcen in Rahmen ihrer Familienbeziehungen . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der psychiatrischen Begutachtung anders als im Vorgutachten ke ine Eheprobleme mehr beschrieb en wurden (E. 4.2.3 und 4.2.4) . Die Beschwerdeführerin ver fügt somit über Ressourcen, auf die sie bei einer Steigerung ihres Arbeitspensums zu rückgreifen kann . Zum Komplex «sozialer Kontext» ist ebenfalls darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Freizeit eher im Rahmen der eigenen Familie verbringt. Dr. L.___ bewerte te dies als kulturelle Besonderheit und nicht als einen sozialen Rückzug (E. 4.2.3) .
Die Kategorie «Konsiste nz» lässt ebenfalls auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. So bezeichnete sie die Kos metik als ihr Hobby (vorstehend E. 4.2.2) und es war ihr möglich, Kurse für die Ausbildung zur Kosmetikerin zu absolvieren . Aus neurologischer Sicht wies Dr. K.___ auf einen fehlenden Leidensdruck hin. Er schloss dies daraus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in eine neurologische Be handlung begeben hat. Er kam daher zur Einschätzung, dass nicht von schwersten Kopfschmerzen ausgeg angen werden könne. Dafür spricht gemäss Dr. K.___ auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 30-40 % sogleich nach unten auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 % korrigie rt habe (E. 4.2.1).
Dr. K.___
verneinte aus neurologischer Sicht eine Veränderung des Gesund heitszustandes (vorstehend E. 4.2.5). Verglichen mit der Beurteilung durch Dr. A.___
von 2009 erweist sich eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht nach Prüfung der Standardindikatoren als nicht gerechtfertigt, da es an einer Veränder ung des neurologischen Zustandsbildes fehl . Gesamthaft kann daher nur auf die von Dr. L.___ attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
abgestellt werden .
Der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin kann daher gefolgt werden.
Nach Prüfung der Standardindikatoren ist der medizinische Sachverhalt als da hingehend erstellt zu erachten, dass für jegliche Tätigkeiten, wie von Dr. L.___ attestiert, von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. 6.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in de r Verfügung vom 6. Januar 2012 ein Va lideneinkommen von Fr. 52'291.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 25'978. 55 und damit ei nen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 6/80 S. 2 oben). Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bildete der von der Be schwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin in einer Wäscherei erzielte Jahreslohn (vgl. Urk. 6/44 S. 1).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Ein schränkungen weiterhin als Betriebsmitarbe iterin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig wäre. Aufgrund der zeitlichen Dauer seit Been dung der Anstellung in der Zentralwäscherei im März 2007 sind für die Bestim mung des Valideneinkommens jedoch Tabellenlöhne heranzuziehen. Nach den LSE 2014 (Tabelle TA1 b) ist auf dem Niveau vier (ohne Kaderfunktion) von einem durchschnittlichen Monatslohn für Frauen von Fr. 5'180.-- auszugehen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Ta belle T1.10 Nominallohnentwicklung, 2011-2016) und einer wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein Einkom men von Fr. 65'516.-- (Fr. 5'180.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007). Als Vali deneinkommen sind daher Fr. 65'516.-- zu veranschlagen. 6.6
Für die Bestimmung des Invalidenei nkommens kann nicht auf das von der Be schwerdeführerin als Kosmetikerin erziel te Einkommen abgestellt werden, da die Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ und die Prüfung der Standar dindikatoren eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %
für jegliche Tä tigkeiten ergaben . Es ist daher auf denselben Tabellenlohn wie bei der Bestim mung des
Valideneinkommen s abzustellen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Dies führt zu einem Invalidene inkommen von Fr. 52’413 .-- (Fr. 5'180.-- x 12 :
40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 65'516.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52’413. -- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 1 3’103 .--. Dies entspricht einen Invaliditätsgrad von 2 0 % . 6.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aus psychiatrischer Sicht massgeblich verbessert hat. Bei einem Invaliditätsgrad von neu deutlich unter 40 % ist ein Rentenanspruch für die Zukunft zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichtete halbe Rente in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger