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IV.2017.00902

Rentenrevision; gesundheitliche Verbesserung gestützt auf Gutachten ausgewiesen; Prozentvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955, meldete sich im Januar 1996 unter Hinweis auf Probleme im Bereich der rechten Schulter bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom

6. Dezember 1996 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine von 1. September 1995 bis 31. Januar 1996 befristete ganze R ente zu (Urk. 6/12-13). 1.2

Am 2. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen somatischen und psychi schen Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wir kung ab 1. November 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/48).

Am 13. September 2005 (Urk. 6/65) sowie am 12. November 2008 (Urk. 6/71) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert . 1.3

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/77) passte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreivier telsrente an. Sodann forderte sie die zu viel ausgerichteten Renten mit Rück forderungsverfügung vom 10. Mai 2011 zurück (Urk. 6/78). Die gegen beide Ver fügungen erhobenen Beschwerden am hiesigen Gericht zog der Versicherte am 2. Juli 2012 wieder zurück, weshalb beide Verfahren mit Gerichtsverfügung en

vom 3. Juli 2012 abgeschrieben wurden (Prozess IV.2011.00215 und IV.2011 . 00513).

Am 24. Januar 2013 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, er habe weiterhin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 6/82). 1.4

Nach Eingang eines am

27. April

2014 gestellten Verschlechterungsgesuchs (Urk. 6/83) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. August 2015 erstattet wurde (Urk. 6/120/1-51). Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/124; Urk. 6/126, Urk. 6/133, Urk. 6/150) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/153 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

5. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

27. Okto ber 2017 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf das Y.___ -Gutachten sei eine Verbesserung ausgewiesen und dem Beschwerdeführer sei neu eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit zumutbar. Da der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % zugleich auch dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei keine Verbesserung ausgewiesen. Seine grossen Einschränkungen und gesundheitlichen Probleme seien nicht genügend berücksichtigt worden. Sodann sei kein Anforde rungsprofil für seine Tätigkeit als Archäologe erhoben worden. Es seien weitere Gutachten einzuholen (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente zu Recht aufgehoben hat. Dabei sind - mangels zwischenzeitlich durch ge führter materieller Prüfung (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) - die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 24. Januar 2003 (Urk. 6/48) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgrund eines Rückenleidens mit teils ausstrahlenden Schmerzen sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit und ab April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert (Bericht vom 31. Mai 2002 von Dr. med. Z.___, Oberärztin A.___, Urk. 6/28/3-4; Bericht vom 1. Oktober 2002 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urk. 6/27; vgl. auch Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2002, Urk. 6/42/3 Mitte). Das Heben von Gewichten über 5 kg sei ihm aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht mög lich (Urk. 6/27/2 Ziff. 3). 3.2

Nachdem im November 2013 bereits eine Arthro dese am linken Handgelenk vor genommen wo rde n war (vgl. Urk. 6/109/6-9), wurde der Beschwerdeführer anfangs Mai 20 14 im C.___ aufgrund einer Tendovaginitis steno sans an der linken Hand operiert (Bericht vom 6. Mai 2014, Urk. 6/103/1-2, sowie vom 12. Mai 2014, Urk. 6/103/3-4).

Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 6/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - SLAC-Wrist Stadium III links (adominant) - Status nach Humeruskopfnekrose rechts

Linksseitig bestehe eine Kraftminderung und eine Einschränkung in der Beweg lichkeit im Handgelenk. Dadurch sei das Tragen und Heben schwerer Gegenstände sowie das Hantieren damit eingeschränkt (Ziff. 1.7). In der bisherigen Tätigkeit als Archäologe sei vom 4. November 2013 bis 1 1. Mai 2014 von einer 100%igen und vom 1 2. bis 31. Mai 2014 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.6). Danach sei durch Fortführung der Kräftigung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 1.7-1.9). Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen körpernah/-fern sei je vier Stunden pro Tag zumutbar ab 12. Mai 2014 (Ziff. 3). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1 4 . Januar 2015 (Urk. 6/109/1-5) eine Handgelenksarthrose links sowie eine ausgeprägte Hume rus kopfnekrose rechts (Ziff. 1.2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei das Tragen im Gelände nur noch bis 4 kg möglich, «kein steileres Gelände mit Tragen». Zeichnen gehe gut, darin bestehe keine Einschränkung. Diese Tätigkeit sei bei «normaler Dauer» zu «50 % Intensität» zumutbar (Ziff. 2.1). 3.4

Am 10. August 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ das polydisziplinäre Gut achten (Urk. 6/120/1-51). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie folgende (S. 46 Ziff. 12.1): - posttraumatische Humeruskopfnekrose rechts 1994 mit zweimaliger Revi sion bei Infekt - Status nach 4-Corner-Arthrodese des linken Handgelenks mit Scaphoi dektomie und Radiusstyloidektomie November 2013 - aktenanamnestisch Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, bestehend von etwa 2000 bis 2003 (ICD-10 F33.1, F33.2)

Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, die gelegentlichen Schmerzen in der rechten Schulter sowie die Kraftlosigkeit über der Horizontalen und die einge schränkte Beweglichkeit derselben seien durch die radiologisch dokumentierte Humeruskopfnekrose mit abnormer Form des Humeruskopfes und dement spre chend beeinträchtigter Gelenkskongruenz bedingt. Eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit im linken Handgelenk nach 4-Corner-Arthrodese sowie eine Kraftminderung seien Folge des Eingriffs. Die gestörte Feinmotorik hingegen könn e bei postoperativ normalem radiologischem Befund und adäquatem klinischem Untersuchungsbefund nur unvollständig plausibilisiert werden. Die lumbalen Schmerzen seien bei fehlenden pathologischen objektiven Befunden sowie nor malem radiologischem Befund nicht nachvollziehbar (S. 10 f. Ziff. 7.2).

Körperlich schwere Arbeiten mit Kraftanwendung der oberen Extremitäten in kalter und feuchter Umgebung, häufigen Arbeiten über der Horizontalen und rezidivierenden Bewegungen der oberen Extremitäten seien wegen den gestellten Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar (S. 11 Ziff. 7.3).

Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Archäologe und Geodät, bei der nicht selten auf Baugerüsten gelaufen werden müsse und die oberen Extremitäten zum Halten am Gerüst gebraucht würden, betrage seit Juni 2014 70 % bei voller Stunden präsenz (Arbeitsunfähigkeit 30 %). Vorangehend habe seit dem Zeitpunkt der Ope ration eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, die von der F.___ des C.___ festgelegt worden sei (S. 11 f. Ziff. 8.1).

Aus psychiatrischer Sicht würden sich seit Jahren keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen. Spätestens seit dem Jahr 2004, seit er seine jetzige Ehefrau kennengelernt habe, befinde er sich in guter psychischer Ver fas sung (S. 30 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt sei von einer Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 37 Ziff. 8.6). Der Beschwerde führer befinde sich seit Jahren in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be hand lung mehr. Es könne keine psychische Störung mit Krankheitswert erho ben werden (S. 31 unten), weshalb seit etwa Januar 2004 in der bisherigen Tätig keit als selbständiger Archäologe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (S. 33 Ziff. 8.1).

Da aus internistischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben sei (S. 43 Ziff. 5), entspreche die polydisziplinäre Beurteilung der zumut baren Arbeitsfähigkeit der orthopädischen Einschätzung (vgl. S. 47 Ziff. 13.1 f.). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kritisierte mit Schreiben vom 15. September 2016 die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Y.___ -Gutachter. Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit scheine ihm «eine gewagte Aussage», zumal ein Belastungsprofil dieser Tätigkeit fehle. Der Beschwerdeführer gebe an, immer wieder Tätigkeiten auf Gerüsten und in unebe nem Gelände durchführen zu müssen (Urk. 6/131; vgl. ebenso Schreiben vom 26. September 2016, Urk. 6/135). 3.6

Mit Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Be schwerdeführer habe betreffend die rechte Schulter eine einigermassen suffi ziente Funktion, wobei in den letzten Jahren eine langsam zunehmende Schmerz haftigkeit hinzugekommen sei. Als Archäologe sei er für leichte Tätigkeiten gut einsetzbar. Bei denkmalpflegerischen Tätigkeiten beispielsweise im Bereich von Burgruinen, wo er Leitern etc. besteigen müsse, sei er rechts stark eingeschränkt (Urk. 6/136/1). 3.7

Am 28. November 2016 stellte sich der Be schwerdeführer in der I.___ vor (Urk. 6/141/1-2). Bezüglich seiner Hand problematik würden klar nicht die Schmerzen, sondern die eingeschränkte Greif fähigkeit und Kraft im Vordergrund stehen (S. 1 unten). Die Beweglichkeit sei für die Extension eher überdurchschnittlich. Neurographisch zeige sich aber nebst einem Sulcus

ulnaris -Syndrom sowie einem leichten Karpaltunnelsyndrom links ein Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 2 Mitte).

Aufgrund der weiter durchgeführten Abklärungen habe eine relevante Polyneu ropathie nicht bestätigt werden können (Urk. 6/147/2 Mitte). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.4) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits f ähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.5) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Y.___ -Gutach ten sowie die übrigen medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. Die Rentenzusprache im Jahr 2002 erfolgte insbesondere auch aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Problematik. Zwi schenzeitlich ist retrospektiv seit dem Jahr 2004 keine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar. Auch der Beschwerde führer selbst erachtet sich in psychischer Hinsicht als nicht eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.4).

Aufgrund der linksseitigen Handproblematik ist es ab November 2013 zu einer vorübergehenden 100%igen und danach vom 1 2. bis 31. Mai 2014 zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gekommen (vgl. vorstehend E. 3.2), worauf auch die Gutachter verwiesen und was sie in ihrer Beurteilung mitberücksichtigten (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2), es sei kein Anforde rungs profil seiner angestammten Tätigkeit erhoben und demzufolge im Gutach ten nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde füh rer gab gegenüber den Gutachtern an, er betreibe eine selbständige Firma für Archä ologie mit Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit und Bauaufnahmen (Urk. 6/120/2 4 Ziff. 3.2.4.2). Dabei müsse er nicht selten auf Baugerüsten laufen und die oberen Extremitäten würden zum Halten am Gerüst gebraucht (Urk. 6/120/11 Ziff. 8.1). Diese Angaben stimmen auch mit jenen überein, welche Dr. G.___ betreffend Anforderungsprofil der aktuellen Tätigkeit festhielt (vor steh end E. 3.5) . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführ er unter Berück sich tigung dieses Arbeitsprofils sowie seiner somatischen Einschränkung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass gemäss

den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2002 die Feldarbeit ledig lich etwa 22 % beträgt . 70 % entfalle n für Arbeiten im Büro, 3 % Instruktor und Kursleiter-Tätigkeit und 5 % administrative Arbeiten (Urk. 6/43/5 Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer machte weder konkret geltend, inwiefern er über die von den Gutachtern berücksichtigten Einschränkungen in seiner aktuellen selbständigen Tätigkeit eingeschränkt sei, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, welche gegen eine Vereinbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen mit seiner bisherigen Tätigkeit sprechen würden. 4.4

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch die behandelnde n Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___

keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte n, welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatte n . Im Übrigen erklärt sich der abweichende Standpunkt wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auf trag. Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie über haupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannten weder Dr. E.___ noch Dr. G.___

objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berichte der Ärzte der I.___ (vorstehend E. 3.6 f.) seit der Begutachtung keine medizinischen Tatsachen her vorbrachten, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich zusätzlich ein schränken würden (vgl. dazu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. April 2017, Urk. 6/151/4 Mitte). 4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden Akten eine revisions recht lich erhebliche tatsächliche Änderung ausgewiesen und insbesondere gestützt auf das Y.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. 5.

Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu prüfen.

Aufgrund der Gegebenheiten, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor seine bisherige selbständige Tätigkeit im Bereich Archäologie zumutbar ist, kann dies be züglich ein Prozentvergleich durchgeführt werden (vgl. zum Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hin weis auf BGE 114 V 310 E. 3a): Da er im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, ihm jedoch nur ein 70 % -Pensum zumutbar ist, resultiert ein – renten aus schliessender - Invaliditätsgrad von 30 % .

Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige Rente demzufolge zu Recht ein.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG)

und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Der Versicherte erhob am

5. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

27. Okto ber 2017 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf das Y.___ -Gutachten sei eine Verbesserung ausgewiesen und dem Beschwerdeführer sei neu eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit zumutbar. Da der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % zugleich auch dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei keine Verbesserung ausgewiesen. Seine grossen Einschränkungen und gesundheitlichen Probleme seien nicht genügend berücksichtigt worden. Sodann sei kein Anforde rungsprofil für seine Tätigkeit als Archäologe erhoben worden. Es seien weitere Gutachten einzuholen (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente zu Recht aufgehoben hat. Dabei sind - mangels zwischenzeitlich durch ge führter materieller Prüfung (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) - die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 24. Januar 2003 (Urk. 6/48) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) zu vergleichen.

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgrund eines Rückenleidens mit teils ausstrahlenden Schmerzen sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit und ab April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert (Bericht vom 31. Mai 2002 von Dr. med. Z.___, Oberärztin A.___, Urk. 6/28/3-4; Bericht vom 1. Oktober 2002 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urk. 6/27; vgl. auch Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2002, Urk. 6/42/3 Mitte). Das Heben von Gewichten über 5 kg sei ihm aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht mög lich (Urk. 6/27/2 Ziff. 3).

E. 3.2 Nachdem im November 2013 bereits eine Arthro dese am linken Handgelenk vor genommen wo rde n war (vgl. Urk. 6/109/6-9), wurde der Beschwerdeführer anfangs Mai 20 14 im C.___ aufgrund einer Tendovaginitis steno sans an der linken Hand operiert (Bericht vom 6. Mai 2014, Urk. 6/103/1-2, sowie vom 12. Mai 2014, Urk. 6/103/3-4).

Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 6/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - SLAC-Wrist Stadium III links (adominant) - Status nach Humeruskopfnekrose rechts

Linksseitig bestehe eine Kraftminderung und eine Einschränkung in der Beweg lichkeit im Handgelenk. Dadurch sei das Tragen und Heben schwerer Gegenstände sowie das Hantieren damit eingeschränkt (Ziff. 1.7). In der bisherigen Tätigkeit als Archäologe sei vom 4. November 2013 bis 1 1. Mai 2014 von einer 100%igen und vom 1 2. bis 31. Mai 2014 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.6). Danach sei durch Fortführung der Kräftigung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 1.7-1.9). Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen körpernah/-fern sei je vier Stunden pro Tag zumutbar ab 12. Mai 2014 (Ziff. 3).

E. 3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1

E. 3.4 Am 10. August 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ das polydisziplinäre Gut achten (Urk. 6/120/1-51). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie folgende (S. 46 Ziff. 12.1): - posttraumatische Humeruskopfnekrose rechts 1994 mit zweimaliger Revi sion bei Infekt - Status nach 4-Corner-Arthrodese des linken Handgelenks mit Scaphoi dektomie und Radiusstyloidektomie November 2013 - aktenanamnestisch Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, bestehend von etwa 2000 bis 2003 (ICD-10 F33.1, F33.2)

Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, die gelegentlichen Schmerzen in der rechten Schulter sowie die Kraftlosigkeit über der Horizontalen und die einge schränkte Beweglichkeit derselben seien durch die radiologisch dokumentierte Humeruskopfnekrose mit abnormer Form des Humeruskopfes und dement spre chend beeinträchtigter Gelenkskongruenz bedingt. Eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit im linken Handgelenk nach 4-Corner-Arthrodese sowie eine Kraftminderung seien Folge des Eingriffs. Die gestörte Feinmotorik hingegen könn e bei postoperativ normalem radiologischem Befund und adäquatem klinischem Untersuchungsbefund nur unvollständig plausibilisiert werden. Die lumbalen Schmerzen seien bei fehlenden pathologischen objektiven Befunden sowie nor malem radiologischem Befund nicht nachvollziehbar (S. 10 f. Ziff. 7.2).

Körperlich schwere Arbeiten mit Kraftanwendung der oberen Extremitäten in kalter und feuchter Umgebung, häufigen Arbeiten über der Horizontalen und rezidivierenden Bewegungen der oberen Extremitäten seien wegen den gestellten Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar (S. 11 Ziff. 7.3).

Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Archäologe und Geodät, bei der nicht selten auf Baugerüsten gelaufen werden müsse und die oberen Extremitäten zum Halten am Gerüst gebraucht würden, betrage seit Juni 2014 70 % bei voller Stunden präsenz (Arbeitsunfähigkeit 30 %). Vorangehend habe seit dem Zeitpunkt der Ope ration eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, die von der F.___ des C.___ festgelegt worden sei (S. 11 f. Ziff. 8.1).

Aus psychiatrischer Sicht würden sich seit Jahren keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen. Spätestens seit dem Jahr 2004, seit er seine jetzige Ehefrau kennengelernt habe, befinde er sich in guter psychischer Ver fas sung (S. 30 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt sei von einer Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 37 Ziff. 8.6). Der Beschwerde führer befinde sich seit Jahren in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be hand lung mehr. Es könne keine psychische Störung mit Krankheitswert erho ben werden (S. 31 unten), weshalb seit etwa Januar 2004 in der bisherigen Tätig keit als selbständiger Archäologe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (S. 33 Ziff. 8.1).

Da aus internistischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben sei (S. 43 Ziff. 5), entspreche die polydisziplinäre Beurteilung der zumut baren Arbeitsfähigkeit der orthopädischen Einschätzung (vgl. S. 47 Ziff. 13.1 f.).

E. 3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kritisierte mit Schreiben vom 15. September 2016 die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Y.___ -Gutachter. Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit scheine ihm «eine gewagte Aussage», zumal ein Belastungsprofil dieser Tätigkeit fehle. Der Beschwerdeführer gebe an, immer wieder Tätigkeiten auf Gerüsten und in unebe nem Gelände durchführen zu müssen (Urk. 6/131; vgl. ebenso Schreiben vom 26. September 2016, Urk. 6/135).

E. 3.6 Mit Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Be schwerdeführer habe betreffend die rechte Schulter eine einigermassen suffi ziente Funktion, wobei in den letzten Jahren eine langsam zunehmende Schmerz haftigkeit hinzugekommen sei. Als Archäologe sei er für leichte Tätigkeiten gut einsetzbar. Bei denkmalpflegerischen Tätigkeiten beispielsweise im Bereich von Burgruinen, wo er Leitern etc. besteigen müsse, sei er rechts stark eingeschränkt (Urk. 6/136/1).

E. 3.7 Am 28. November 2016 stellte sich der Be schwerdeführer in der I.___ vor (Urk. 6/141/1-2). Bezüglich seiner Hand problematik würden klar nicht die Schmerzen, sondern die eingeschränkte Greif fähigkeit und Kraft im Vordergrund stehen (S. 1 unten). Die Beweglichkeit sei für die Extension eher überdurchschnittlich. Neurographisch zeige sich aber nebst einem Sulcus

ulnaris -Syndrom sowie einem leichten Karpaltunnelsyndrom links ein Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 2 Mitte).

Aufgrund der weiter durchgeführten Abklärungen habe eine relevante Polyneu ropathie nicht bestätigt werden können (Urk. 6/147/2 Mitte).

E. 4 Ziff. 3.2.4.2). Dabei müsse er nicht selten auf Baugerüsten laufen und die oberen Extremitäten würden zum Halten am Gerüst gebraucht (Urk. 6/120/11 Ziff. 8.1). Diese Angaben stimmen auch mit jenen überein, welche Dr. G.___ betreffend Anforderungsprofil der aktuellen Tätigkeit festhielt (vor steh end E. 3.5) . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführ er unter Berück sich tigung dieses Arbeitsprofils sowie seiner somatischen Einschränkung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass gemäss

den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2002 die Feldarbeit ledig lich etwa 22 % beträgt . 70 % entfalle n für Arbeiten im Büro, 3 % Instruktor und Kursleiter-Tätigkeit und 5 % administrative Arbeiten (Urk. 6/43/5 Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer machte weder konkret geltend, inwiefern er über die von den Gutachtern berücksichtigten Einschränkungen in seiner aktuellen selbständigen Tätigkeit eingeschränkt sei, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, welche gegen eine Vereinbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen mit seiner bisherigen Tätigkeit sprechen würden.

E. 4.1 Das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.4) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits f ähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.5) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Y.___ -Gutach ten sowie die übrigen medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. Die Rentenzusprache im Jahr 2002 erfolgte insbesondere auch aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Problematik. Zwi schenzeitlich ist retrospektiv seit dem Jahr 2004 keine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar. Auch der Beschwerde führer selbst erachtet sich in psychischer Hinsicht als nicht eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.4).

Aufgrund der linksseitigen Handproblematik ist es ab November 2013 zu einer vorübergehenden 100%igen und danach vom 1 2. bis 31. Mai 2014 zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gekommen (vgl. vorstehend E. 3.2), worauf auch die Gutachter verwiesen und was sie in ihrer Beurteilung mitberücksichtigten (vgl. vorstehend E. 3.4).

E. 4.3 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2), es sei kein Anforde rungs profil seiner angestammten Tätigkeit erhoben und demzufolge im Gutach ten nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde füh rer gab gegenüber den Gutachtern an, er betreibe eine selbständige Firma für Archä ologie mit Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit und Bauaufnahmen (Urk. 6/120/2

E. 4.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch die behandelnde n Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___

keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte n, welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatte n . Im Übrigen erklärt sich der abweichende Standpunkt wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auf trag. Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie über haupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannten weder Dr. E.___ noch Dr. G.___

objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berichte der Ärzte der I.___ (vorstehend E. 3.6 f.) seit der Begutachtung keine medizinischen Tatsachen her vorbrachten, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich zusätzlich ein schränken würden (vgl. dazu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. April 2017, Urk. 6/151/4 Mitte).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden Akten eine revisions recht lich erhebliche tatsächliche Änderung ausgewiesen und insbesondere gestützt auf das Y.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

E. 5 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu prüfen.

Aufgrund der Gegebenheiten, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor seine bisherige selbständige Tätigkeit im Bereich Archäologie zumutbar ist, kann dies be züglich ein Prozentvergleich durchgeführt werden (vgl. zum Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hin weis auf BGE 114 V 310 E. 3a): Da er im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, ihm jedoch nur ein 70 % -Pensum zumutbar ist, resultiert ein – renten aus schliessender - Invaliditätsgrad von 30 % .

Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige Rente demzufolge zu Recht ein.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00902

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

21. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955, meldete sich im Januar 1996 unter Hinweis auf Probleme im Bereich der rechten Schulter bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom

6. Dezember 1996 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine von 1. September 1995 bis 31. Januar 1996 befristete ganze R ente zu (Urk. 6/12-13). 1.2

Am 2. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen somatischen und psychi schen Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wir kung ab 1. November 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/48).

Am 13. September 2005 (Urk. 6/65) sowie am 12. November 2008 (Urk. 6/71) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert . 1.3

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/77) passte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreivier telsrente an. Sodann forderte sie die zu viel ausgerichteten Renten mit Rück forderungsverfügung vom 10. Mai 2011 zurück (Urk. 6/78). Die gegen beide Ver fügungen erhobenen Beschwerden am hiesigen Gericht zog der Versicherte am 2. Juli 2012 wieder zurück, weshalb beide Verfahren mit Gerichtsverfügung en

vom 3. Juli 2012 abgeschrieben wurden (Prozess IV.2011.00215 und IV.2011 . 00513).

Am 24. Januar 2013 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, er habe weiterhin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 6/82). 1.4

Nach Eingang eines am

27. April

2014 gestellten Verschlechterungsgesuchs (Urk. 6/83) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. August 2015 erstattet wurde (Urk. 6/120/1-51). Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/124; Urk. 6/126, Urk. 6/133, Urk. 6/150) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/153 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

5. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

27. Okto ber 2017 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf das Y.___ -Gutachten sei eine Verbesserung ausgewiesen und dem Beschwerdeführer sei neu eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit zumutbar. Da der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % zugleich auch dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei keine Verbesserung ausgewiesen. Seine grossen Einschränkungen und gesundheitlichen Probleme seien nicht genügend berücksichtigt worden. Sodann sei kein Anforde rungsprofil für seine Tätigkeit als Archäologe erhoben worden. Es seien weitere Gutachten einzuholen (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertels rente zu Recht aufgehoben hat. Dabei sind - mangels zwischenzeitlich durch ge führter materieller Prüfung (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) - die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 24. Januar 2003 (Urk. 6/48) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgrund eines Rückenleidens mit teils ausstrahlenden Schmerzen sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit und ab April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert (Bericht vom 31. Mai 2002 von Dr. med. Z.___, Oberärztin A.___, Urk. 6/28/3-4; Bericht vom 1. Oktober 2002 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urk. 6/27; vgl. auch Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2002, Urk. 6/42/3 Mitte). Das Heben von Gewichten über 5 kg sei ihm aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht mög lich (Urk. 6/27/2 Ziff. 3). 3.2

Nachdem im November 2013 bereits eine Arthro dese am linken Handgelenk vor genommen wo rde n war (vgl. Urk. 6/109/6-9), wurde der Beschwerdeführer anfangs Mai 20 14 im C.___ aufgrund einer Tendovaginitis steno sans an der linken Hand operiert (Bericht vom 6. Mai 2014, Urk. 6/103/1-2, sowie vom 12. Mai 2014, Urk. 6/103/3-4).

Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 6/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - SLAC-Wrist Stadium III links (adominant) - Status nach Humeruskopfnekrose rechts

Linksseitig bestehe eine Kraftminderung und eine Einschränkung in der Beweg lichkeit im Handgelenk. Dadurch sei das Tragen und Heben schwerer Gegenstände sowie das Hantieren damit eingeschränkt (Ziff. 1.7). In der bisherigen Tätigkeit als Archäologe sei vom 4. November 2013 bis 1 1. Mai 2014 von einer 100%igen und vom 1 2. bis 31. Mai 2014 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.6). Danach sei durch Fortführung der Kräftigung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 1.7-1.9). Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen körpernah/-fern sei je vier Stunden pro Tag zumutbar ab 12. Mai 2014 (Ziff. 3). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1 4 . Januar 2015 (Urk. 6/109/1-5) eine Handgelenksarthrose links sowie eine ausgeprägte Hume rus kopfnekrose rechts (Ziff. 1.2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei das Tragen im Gelände nur noch bis 4 kg möglich, «kein steileres Gelände mit Tragen». Zeichnen gehe gut, darin bestehe keine Einschränkung. Diese Tätigkeit sei bei «normaler Dauer» zu «50 % Intensität» zumutbar (Ziff. 2.1). 3.4

Am 10. August 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ das polydisziplinäre Gut achten (Urk. 6/120/1-51). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie folgende (S. 46 Ziff. 12.1): - posttraumatische Humeruskopfnekrose rechts 1994 mit zweimaliger Revi sion bei Infekt - Status nach 4-Corner-Arthrodese des linken Handgelenks mit Scaphoi dektomie und Radiusstyloidektomie November 2013 - aktenanamnestisch Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, bestehend von etwa 2000 bis 2003 (ICD-10 F33.1, F33.2)

Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, die gelegentlichen Schmerzen in der rechten Schulter sowie die Kraftlosigkeit über der Horizontalen und die einge schränkte Beweglichkeit derselben seien durch die radiologisch dokumentierte Humeruskopfnekrose mit abnormer Form des Humeruskopfes und dement spre chend beeinträchtigter Gelenkskongruenz bedingt. Eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit im linken Handgelenk nach 4-Corner-Arthrodese sowie eine Kraftminderung seien Folge des Eingriffs. Die gestörte Feinmotorik hingegen könn e bei postoperativ normalem radiologischem Befund und adäquatem klinischem Untersuchungsbefund nur unvollständig plausibilisiert werden. Die lumbalen Schmerzen seien bei fehlenden pathologischen objektiven Befunden sowie nor malem radiologischem Befund nicht nachvollziehbar (S. 10 f. Ziff. 7.2).

Körperlich schwere Arbeiten mit Kraftanwendung der oberen Extremitäten in kalter und feuchter Umgebung, häufigen Arbeiten über der Horizontalen und rezidivierenden Bewegungen der oberen Extremitäten seien wegen den gestellten Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar (S. 11 Ziff. 7.3).

Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Archäologe und Geodät, bei der nicht selten auf Baugerüsten gelaufen werden müsse und die oberen Extremitäten zum Halten am Gerüst gebraucht würden, betrage seit Juni 2014 70 % bei voller Stunden präsenz (Arbeitsunfähigkeit 30 %). Vorangehend habe seit dem Zeitpunkt der Ope ration eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, die von der F.___ des C.___ festgelegt worden sei (S. 11 f. Ziff. 8.1).

Aus psychiatrischer Sicht würden sich seit Jahren keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen. Spätestens seit dem Jahr 2004, seit er seine jetzige Ehefrau kennengelernt habe, befinde er sich in guter psychischer Ver fas sung (S. 30 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt sei von einer Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 37 Ziff. 8.6). Der Beschwerde führer befinde sich seit Jahren in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be hand lung mehr. Es könne keine psychische Störung mit Krankheitswert erho ben werden (S. 31 unten), weshalb seit etwa Januar 2004 in der bisherigen Tätig keit als selbständiger Archäologe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (S. 33 Ziff. 8.1).

Da aus internistischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben sei (S. 43 Ziff. 5), entspreche die polydisziplinäre Beurteilung der zumut baren Arbeitsfähigkeit der orthopädischen Einschätzung (vgl. S. 47 Ziff. 13.1 f.). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kritisierte mit Schreiben vom 15. September 2016 die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Y.___ -Gutachter. Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit scheine ihm «eine gewagte Aussage», zumal ein Belastungsprofil dieser Tätigkeit fehle. Der Beschwerdeführer gebe an, immer wieder Tätigkeiten auf Gerüsten und in unebe nem Gelände durchführen zu müssen (Urk. 6/131; vgl. ebenso Schreiben vom 26. September 2016, Urk. 6/135). 3.6

Mit Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Be schwerdeführer habe betreffend die rechte Schulter eine einigermassen suffi ziente Funktion, wobei in den letzten Jahren eine langsam zunehmende Schmerz haftigkeit hinzugekommen sei. Als Archäologe sei er für leichte Tätigkeiten gut einsetzbar. Bei denkmalpflegerischen Tätigkeiten beispielsweise im Bereich von Burgruinen, wo er Leitern etc. besteigen müsse, sei er rechts stark eingeschränkt (Urk. 6/136/1). 3.7

Am 28. November 2016 stellte sich der Be schwerdeführer in der I.___ vor (Urk. 6/141/1-2). Bezüglich seiner Hand problematik würden klar nicht die Schmerzen, sondern die eingeschränkte Greif fähigkeit und Kraft im Vordergrund stehen (S. 1 unten). Die Beweglichkeit sei für die Extension eher überdurchschnittlich. Neurographisch zeige sich aber nebst einem Sulcus

ulnaris -Syndrom sowie einem leichten Karpaltunnelsyndrom links ein Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 2 Mitte).

Aufgrund der weiter durchgeführten Abklärungen habe eine relevante Polyneu ropathie nicht bestätigt werden können (Urk. 6/147/2 Mitte). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.4) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits f ähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.5) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Y.___ -Gutach ten sowie die übrigen medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. Die Rentenzusprache im Jahr 2002 erfolgte insbesondere auch aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Problematik. Zwi schenzeitlich ist retrospektiv seit dem Jahr 2004 keine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar. Auch der Beschwerde führer selbst erachtet sich in psychischer Hinsicht als nicht eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.4).

Aufgrund der linksseitigen Handproblematik ist es ab November 2013 zu einer vorübergehenden 100%igen und danach vom 1 2. bis 31. Mai 2014 zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gekommen (vgl. vorstehend E. 3.2), worauf auch die Gutachter verwiesen und was sie in ihrer Beurteilung mitberücksichtigten (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2), es sei kein Anforde rungs profil seiner angestammten Tätigkeit erhoben und demzufolge im Gutach ten nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde füh rer gab gegenüber den Gutachtern an, er betreibe eine selbständige Firma für Archä ologie mit Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit und Bauaufnahmen (Urk. 6/120/2 4 Ziff. 3.2.4.2). Dabei müsse er nicht selten auf Baugerüsten laufen und die oberen Extremitäten würden zum Halten am Gerüst gebraucht (Urk. 6/120/11 Ziff. 8.1). Diese Angaben stimmen auch mit jenen überein, welche Dr. G.___ betreffend Anforderungsprofil der aktuellen Tätigkeit festhielt (vor steh end E. 3.5) . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführ er unter Berück sich tigung dieses Arbeitsprofils sowie seiner somatischen Einschränkung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass gemäss

den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2002 die Feldarbeit ledig lich etwa 22 % beträgt . 70 % entfalle n für Arbeiten im Büro, 3 % Instruktor und Kursleiter-Tätigkeit und 5 % administrative Arbeiten (Urk. 6/43/5 Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer machte weder konkret geltend, inwiefern er über die von den Gutachtern berücksichtigten Einschränkungen in seiner aktuellen selbständigen Tätigkeit eingeschränkt sei, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, welche gegen eine Vereinbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen mit seiner bisherigen Tätigkeit sprechen würden. 4.4

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch die behandelnde n Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___

keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte n, welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatte n . Im Übrigen erklärt sich der abweichende Standpunkt wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auf trag. Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie über haupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannten weder Dr. E.___ noch Dr. G.___

objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berichte der Ärzte der I.___ (vorstehend E. 3.6 f.) seit der Begutachtung keine medizinischen Tatsachen her vorbrachten, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich zusätzlich ein schränken würden (vgl. dazu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. April 2017, Urk. 6/151/4 Mitte). 4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden Akten eine revisions recht lich erhebliche tatsächliche Änderung ausgewiesen und insbesondere gestützt auf das Y.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. 5.

Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu prüfen.

Aufgrund der Gegebenheiten, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor seine bisherige selbständige Tätigkeit im Bereich Archäologie zumutbar ist, kann dies be züglich ein Prozentvergleich durchgeführt werden (vgl. zum Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hin weis auf BGE 114 V 310 E. 3a): Da er im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, ihm jedoch nur ein 70 % -Pensum zumutbar ist, resultiert ein – renten aus schliessender - Invaliditätsgrad von 30 % .

Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige Rente demzufolge zu Recht ein.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG)

und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti