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IV.2017.00897

Rückweisung zur weiteren Abklärung; übereinstimmende Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2018-01-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, gebo ren 1968 beziehungsweise 1970, meldete sich am 1 7. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/ Rente) an (Urk. 9/2) . Am 1 9. Mai

2009 ersuchte sie ferner um Abgabe eines Hör gerätes (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/6-8; Urk. 9/11; Urk. 9/14-17; Urk. 9/19; Urk. 9/21; Urk. 9/33-34; Urk. 9/36) ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache für die

Anpassung des Hörgeräte s (vgl. Mittei lung vom 1 9. Oktober

2009, Urk. 9/26). Mit Verfügung vom 2

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, gebo ren 1968 beziehungsweise 1970, meldete sich am 1 7. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/ Rente) an (Urk. 9/2) . Am 1 9. Mai

2009 ersuchte sie ferner um Abgabe eines Hör gerätes (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/6-8; Urk. 9/11; Urk. 9/14-17; Urk. 9/19; Urk. 9/21; Urk. 9/33-34; Urk. 9/36) ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache für die

Anpassung des Hörgeräte s (vgl. Mittei lung vom 1 9. Oktober

2009, Urk. 9/26). Mit Verfügung vom 2

Dispositiv
  1. April   2010 ( Urk.  9/38) verneinte sie zwar einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente , erteilte ihr allerdings am 2
  2. April 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte ( Urk.  9/39). 1.2      Am 1
  3. Februar   2015 meldete sich die Versichert e erneut zum Leistungsbezug an, wobei die Anmeldung erst am 1
  4. November 2015 bei der IV-Stelle einging (vgl. Urk.  9 /47- 48 ). Im Januar   2017 ersuchte sie wieder um Abgabe eines Hör gerätes ( Urk.  9/75). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk.  9/51-52; Urk.  9/54-55; Urk.  9/68; Urk.  9/70-71; Urk.  9/7 4) und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2
  5. Februar   2017 be richtet wurde ( Urk.  9/82). Mit Mitteilung vom 2
  6. April   2017 ( Urk.  9/90) sprach sie der Versicherten schliesslich eine binaurale Hörgerätepauschale zu.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/85; Urk.  9/92; Urk.  9/95-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  7. Juni 2017 ( Urk.  9/99 = Urk.  2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
  8. Die Versicherte erhob am
  9. September   2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  10. Juni   2017 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien eine Begutach tung und eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  11. Oktober 2017 ( Urk.  7) die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung. Mit Stellungnahme vom 2
  12. November   2017 ( Urk.  12) schloss sich die Beschwerdeführerin diesem Antrag an, was der Beschwerdegegnerin am 2
  13. November   2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).      In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann.
  15. 2      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit November   2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei . Bis Juli 2016 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit August 2016 sei ihr eine 60%ige Tätigkeit wieder zumutbar. Sie sei als zu 50  % Erwerbstätige und zu 50  % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine gesund heit liche Einschränkung liege weder im Erwerbsbereich noch in der Haus halts führung vor . Demnach bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (S. 1 f.). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk.  1), aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei belegt , dass sich ihr gesundheitli cher Zustand laufend verschlechtere. Zwar habe die Aufnahme der Peritoneal di a lyse vorübergehend zu einer gewissen Stabilisierung geführt. I m Rahmen der ter minalen Niereninsuffizie nz seien jedoch laufend neue Befunde erhoben wor den , aufgrund welcher sie spätestens seit dem Bericht des Y.___ vom April 2017 als zu 100  % arbeitsunfähig gelte . Obwohl dieser Bericht damals bereits vorgelegen habe, habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hierzu keine Stellung genommen und d adurch ihr rechtliches Gehör ver letzt . Die durch den RAD vorgenommene Beur teilung sei nicht mehr aktuell . Falls der medizinische Sachverhalt als unvollständig erachtet werde, beantrage sie eine Begutachtung (S. 6 ff.). Schliesslic h widerspreche die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall den medizinischen Akten. U m den Lebens unterhalt ihrer Familie zu sichern , müsste sie einem Vollzeitpensum nachgehen . Auf die anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen könne mangels genügender Deutschkenntnisse nicht abgestellt werden. Selbst die Beschwerde gegnerin sei davon abgewichen. Die gemischte Methode komme demnach nicht zur Anwendung (S. 9 ff.). 2.3      In der Beschwerdeantwort ( Urk.  7 ) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung , da der RAD den Bericht des Y.___ vom April 2017 übersehen habe und a ufgrund d ieses Berichtes weitere Ab klärungen nötig seien . Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin werde auf den Abklärungsbericht verw i e sen. Es bestünden keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder mangelnde Deutschkenntnisse. Die finanziellen Verhältnisse seien lediglich ein Indiz für die Beurteilung der Statusfrage (S. 1 f.). 2.4      Die Beschwerdeführerin schloss sich daraufhin dem Antrag auf Rückweisung zur weite ren Abklärung an und beantragte dabei , dass nebst den ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine erneute Überprüfung der Statusfrage an zuordnen sei ( Urk.  12 S. 1 ff.). 2.5      Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu verfüge. Da der medizinische Sachverhalt noch offen ist, erübrigen sich zum jetzigen Verfahrens zeitpunkt Weiterungen zur Statusfrage.
  17. 3.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  4
  18. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 3.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.      Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.  220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Prozessen ts chädigung vorliegend auf Fr.  2‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  19. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  20. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  21. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  22. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00897

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

4. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, gebo ren 1968 beziehungsweise 1970, meldete sich am 1 7. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/ Rente) an (Urk. 9/2) . Am 1 9. Mai

2009 ersuchte sie ferner um Abgabe eines Hör gerätes (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/6-8; Urk. 9/11; Urk. 9/14-17; Urk. 9/19; Urk. 9/21; Urk. 9/33-34; Urk. 9/36) ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache für die

Anpassung des Hörgeräte s (vgl. Mittei lung vom 1 9. Oktober

2009, Urk. 9/26). Mit Verfügung vom 2 1. April

2010 (Urk. 9/38) verneinte sie zwar einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente, erteilte ihr allerdings am 2 7. April 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 9/39). 1.2

Am 1 6. Februar

2015 meldete sich die Versichert e erneut zum Leistungsbezug an, wobei die Anmeldung erst am 1 8. November 2015 bei der IV-Stelle einging (vgl. Urk. 9 /47- 48). Im Januar

2017 ersuchte sie wieder um Abgabe eines Hör gerätes (Urk. 9/75). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/51-52; Urk. 9/54-55; Urk. 9/68; Urk. 9/70-71; Urk. 9/7

4) und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 8. Februar

2017 be richtet wurde (Urk. 9/82). Mit Mitteilung vom 2 0. April

2017 (Urk. 9/90) sprach

sie der Versicherten schliesslich eine binaurale Hörgerätepauschale zu.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/85; Urk. 9/92; Urk. 9/95-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 9/99 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 4. September

2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juni

2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien eine Begutach tung und eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 (Urk.

7) die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung. Mit Stellungnahme vom 2 7. November

2017 (Urk.

12) schloss sich die Beschwerdeführerin diesem Antrag an, was der Beschwerdegegnerin am 2 8. November

2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann. 1. 2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit November

2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei . Bis Juli 2016 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit August 2016 sei ihr eine 60%ige Tätigkeit wieder zumutbar. Sie sei als zu 50 %

Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine gesund heit liche Einschränkung liege weder

im Erwerbsbereich noch in der Haus halts führung vor . Demnach bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei belegt, dass sich ihr gesundheitli cher Zustand laufend verschlechtere. Zwar habe die Aufnahme der Peritoneal di a lyse vorübergehend zu einer gewissen Stabilisierung geführt. I m Rahmen der ter minalen Niereninsuffizie nz seien jedoch laufend neue Befunde erhoben wor den, aufgrund welcher sie spätestens seit dem Bericht des Y.___

vom April 2017 als zu 100 % arbeitsunfähig gelte . Obwohl dieser Bericht damals bereits vorgelegen habe, habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hierzu keine Stellung genommen und d adurch ihr rechtliches Gehör ver letzt . Die durch den RAD vorgenommene Beur teilung sei nicht mehr aktuell . Falls der medizinische Sachverhalt als unvollständig erachtet werde, beantrage sie eine Begutachtung (S. 6 ff.). Schliesslic h widerspreche die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall den medizinischen Akten. U m den Lebens unterhalt ihrer Familie zu sichern, müsste sie einem Vollzeitpensum nachgehen . Auf die anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen könne mangels genügender Deutschkenntnisse nicht abgestellt werden. Selbst die Beschwerde gegnerin sei davon abgewichen. Die gemischte Methode komme demnach nicht zur Anwendung (S. 9 ff.). 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da der RAD den Bericht des Y.___ vom April 2017 übersehen habe und a ufgrund d ieses Berichtes weitere Ab klärungen nötig seien . Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin werde auf den Abklärungsbericht verw i e sen. Es bestünden keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder mangelnde Deutschkenntnisse. Die finanziellen Verhältnisse seien lediglich ein Indiz für die Beurteilung der Statusfrage (S. 1 f.). 2.4

Die Beschwerdeführerin schloss sich daraufhin dem Antrag auf Rückweisung zur weite ren Abklärung an und beantragte dabei, dass nebst den ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine erneute Überprüfung der Statusfrage an zuordnen sei (Urk. 12 S. 1 ff.). 2.5

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu verfüge. Da der medizinische Sachverhalt noch offen ist, erübrigen sich zum jetzigen Verfahrens zeitpunkt Weiterungen zur Statusfrage. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessen ts chädigung vorliegend auf Fr. 2‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans