Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1987, reiste am 1 7. Juli 2004 ohne ihre Eltern vom Sudan in die Schweiz ein (vgl. Urk. 13/66) , besuchte vom 2 0. Februar bis 2 8. Juli 2006 den berufsorientierten Kurs Pflege ( Urk. 13/2/4) und war zuletzt vom 1. Novem ber 2007 bis 1. Oktober 2008 und vom 1 6. April 2013 bis 2 8. Februar 2014 als Verkaufs- und Produktionsangestellte für Y.___ (Take away mit Café Bar) beziehungsweise Z.___ AG tätig ( Urk. 13/2, Urk. 13/20).
Unter Hinweis auf eine Sichelzellenanämie meldete sich die Versicherte am 3 1. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisch e und erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten mit Mittei lung vom 4. Dezember 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Poten tialabklärung bei der A.___ GmbH ( Urk. 13/31). Am 2 8. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mas s nahmen möglich seien und nun der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 1 3/41).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 13/56, Urk. 13/60, Urk. 13/65, Urk. 13/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2017 einen Renten anspruch ( Urk. 13/68 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 7. Juli 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leis tungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei festzustellen, dass grundsätzlich ein Rentenanspruch bestehe und es der Beschwerdeführerin lediglich an genügenden Beitragszeiten mangle (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2017 ( Urk.
11 ) die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 12) .
Mit Replik vom 8. März 2018 ( Urk.
18) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. April 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leis - tungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (so genannte leis tungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berück sichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Be stimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abge schlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammen rech nung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Ver tragsstaates begrün den (Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbe hältlich Artikel 9 Ab satz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen ge währt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh rend des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1.4
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invaliden rente die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergän zende Vorschriften erlassen.
Laut Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) und Art. 29 ter
Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag be zahlt hat (Variante 1) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehe gatte gemäss
Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Variante 2), oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften ange rechnet werden können (Variante 3).
E ine persönliche Beitragsentrichtung ist demnach bei der Ermittlung der ein jähri gen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rent enanspruch gemäss AHVG und IVG nicht mehr erforderlich (vgl. BGE 125 V 253 S. 255). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ver fügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt an ihrer gesund heit lichen Einschränkung leide und diese mithin bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits bestanden habe, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Auch für die Zusprache einer ausserordentlichen Rente fehle es an den versicherungsm ässigen Voraussetzungen .
In der Beschwerdeantwort
hielt sie fest , dass die Verfügung i m Dispositiv zu schützen, die Begründung allerdings zu ergänzen
sei (S. 1) . Aus medizinischer Sicht sei aufgrund der grossen Schmerzkrisen bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise und währenddessen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherungsfall Rente bereits ein getreten sei, bevor die erforderlichen 3 Beitragsjahre hätten erfüllt werden können. Es resultiere ein IV-Grad von 50 % . Selbst unter der Annahme, dass die Beschwer deführerin als Geburtsinvalide zu qualifizieren wäre und folglich eine ausserord entliche Rente in Frage käme, vermöchte sie die versicherungsmässigen Voraus setzungen für eine solche nicht zu erfüllen (S. 2) . Im Ergebnis bestehe kein Rentenanspruch und am Antrag auf Abweisung werde festgehalten ( Urk. 11) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), dass sich ihre Erkrankung aufgrund der Arztberichte frühestens im Februar 2014 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe . Es lägen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Damit habe sie aber die geforderten Beitragszeiten erfüllt, weshalb ihr eine Rente zu
stehe. Sollte die Ansicht vertreten werden, die Beitragszeiten seien nicht erfüllt, müsste im Entscheid klar festgehalten werden, dass grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und es lediglich an der Beitragszeit mangle (S. 5 f.) . Sogar unter der bestrittenen Annahme, sie sei nie voll arbeits fähig gewesen, würde es für einen Rentenanspruch lediglich an den Beitragszeiten mangeln. In diesem Fall wäre Art. 8 Abs. 2 ATSG zu berücksichtigen, gemäss welchem nicht erwerbstätige Minderjährige als invalid gälten, wenn die Beein trächtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus sicht lich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde (S.
6 f.) . Die Festlegung des Invaliditätsgrades sei für eine Geltendmachung eines Anspruchs auf Er gänzungsleistungen unabdingbar (S. 7).
In der Repl ik
( Urk. 18) ergänzte sie, e s ge be genügend Indizien, die dafür sprächen, dass der Versicherungsfall Invalidität nicht bereits bei der Einreise vorgelegen habe, sondern sich erst im Laufe der Jahre nach der Einreise entwickelt habe (S.
6) . Auszugehen sei davon, dass bei ihr noch bis im Jahr 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, wie dies auch Dr. med. B.___ echtzeitlich schlüssig und plausibel festgehalten habe. Danach sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen auch auf grund verschiedener im Laufe der Jahre hinzugekommener Erkrankungen. Gewiss lasse sich aus der medizinischen Aktenlage keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr 2004 konstruieren ( S. 9 f. ) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der A nspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, wobei insbesondere umstritten ist, ob die Invalidität (bezüglich des Rentenan spruchs) im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits eingetreten war . 3. 3.1
Mit Zeugnis vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 13/20/14) attestierte Dr. med. B.___ ,
L eitender Arzt, C.___ , Klinik für Hämatologie , der Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Krankheit eine durch schnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 % (2-3 Tag e pro Woche à je 8 Stunden), variierend je nach Zustand zwischen 40-60 % . 3.2
Dr. B.___ ,
C.___ , Klinik für Hämatologie , berichtete am 3. April
2014 ( Urk. 13/26/2-3) und nannte folgende Diagnose (S. 1) : - hereditäre Hämoglobinopathie vom Typ homozygote Sichelzell anämie ( HbSS )
Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Schmerzkrisen aufträten, die jeweils durch virale oder bakterielle Infekte oder andere externe Reize wie Kälte ausgelöst würden und zu massiven hämolytischen Krisen führen könnten. Sie sei deshalb seit Dezember 2004 in der Klinik bekannt . Wegen Kom plikationen dieser Grunderkrankung seien seither 34 Hospitalisationen am C.___ und weitere Hospital isationen an anderen Spitälern erfolgt (S. 1 Ziff. 1) .
Im steady
state
sei die Beschwerdeführerin jeweils mindestens teilweise arbeits fähig . Besonders während der warmen Jahreszeiten zeige sich meist ein stabiler Verlauf mit anhaltender Arbeitsfähigkeit von 40-60 % . Bei Auftreten von Infek te n könne sich dies jeweils kurzfristig ändern. Sobald Krisen der Grunderkrankung aufträten , bestehe jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei geregelter Arbe its zeit in einer geschützten Umgebung mit stabilen und von der Beschwerdeführerin beeinflussbaren Aussentemperaturen (z. B. Büro) wäre eine 100%ige Arbeits fähig keit unter der Voraussetzung möglich, dass keine körperliche Arbeit geleistet werden müsse. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit seien Tätigkeiten in temperierter Umgebung mit regelmässigem Tag-Nacht-Rhythmus ohne körper liche Belastung möglich (S. 1 f.) . 3.3
Dr. med. D.___ , Oberärztin , C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete am 2 8. August 2016 ( Urk. 13/53) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 3): - homozygote Sichelzellerkrankung ( HbSS ) mit rezidivierenden Sichelzell krisen zirka monatlich , zuletzt Juli 2016 funktionelle Asplenie mit erhöhter Infektanfälligkeit - rezidivierende Transfusionsnotwendigkeit - unklare Pneumopathie , Erstdiagnose (ED) 2008 - posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischem und psychose nahem Erleben , Differentialdiagnose ( DD ) paranoide Schizophrenie anam nestisch floride Psychose 2006 - affektive Komponente im Sinne rezidivierender depressiver Entwicklung bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation - Diazepine und Morphinabusus
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 1 Ziff. 4): - Thrombose der distalen Vena
poplitea
fibularis und tibialis
posterior rechts , ED Dezember 2015 - Status n ach rezidivierenden Lungenembolien parazentral und segmental 2008 sowie Mai 2014
Sie führte aus, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (S. 1 Ziff. 5). Trotz des konsequent durchgeführten Transfusionsprogrammes sei es in den letzten Monaten immer wieder zu heftigen Schmerzkrisen gekommen, so dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. K örperlich schwere Arbeiten könn t en nicht durchgeführt werden . Allerdings sei unter einem weiteren konsequenten Trans fusionsprogramm mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 6). Arbeiten im Büro oder Verwaltungsbereich seien eventuell zumutbar, solange keine schwere körperliche Be lastung bestehe.
Ein 100%-Pensum sei aktuell nicht zumutbar , dies könne jedoch eventuell in Zukunft verbessert werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könnte (S. 2 Ziff. 11.1). 3.4
Dr. D.___ , C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete erneut am 8. November 2016 ( Urk. 13/59) , nannte die bekannten Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rezidivierenden Schmerzkrisen bestehe (S. 2 Ziff. 1.6). 3.5
D ipl. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prä v en tion und Gesundheitswesen, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde geg nerin , nahm am 1 4. November 2016 Stellung ( Urk. 13/55/3 f.) und führte aus, e ine verwertbare Arbeitsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen . 3.6
Dr. D.___ ,
C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete erneut am 3 0. Januar 2017 ( Urk. 13/64) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr zunehmend vasko -okklusive Krisen mit starken Schmerzen erlitten habe, was eine Aggravierung der Grunderkrankung widerspiegle. Es werde daher um eine Reeva luation gebeten, ob nicht eine Möglichkeit bestehe, der Beschwerdeführerin eine Unterstützung zukommen zu lassen (S. 1). 3.7
Di pl. med. E.___ , RAD, nahm am 1 6. März 2017 Stellung ( Urk. 13/67/2 f.) und führte aus, a bweichend von der Stellungnahme vom 1 4. November 2016 könne v or allem unter Berücksichtigung der Arztberichte des C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden . 3.8
D ipl. med. E.___ , RAD, nahm am 2 3. Oktober 2017 erneut Stellung ( Urk.
12) und führte aus, dass die Sichelzellanämie bereits bei der Geburt, somit auch zum Einreisezeitpunkt vorgelegen habe. Dem Dossier könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest 2007 bis 2008 und 2013 bis 2014 in der Lage gewesen sei, als Verkäuferin zu arbeiten. Dabei könne den Arbeitszeugnissen nicht entnommen werden, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin damals tätig gewesen sei. Von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz könne also nicht ausgegangen werden. Es könne aber auch angenommen werden, dass das Leistungsvermögen der Beschwerde führerin bereits bei der Einreise in die Schweiz um 50 % vermindert gewesen sei.
A ktuell bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % , die allerdings spätestens ab August 2016 nicht mehr habe umgesetzt werden können mangels Stabilisierung der Sichelzellanämie . Da im Januar 2017 sogar von eine r
Ver - schlechterung der Grunderkrankung im Jahr 2016 berichtet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ab August 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgele - gen habe, weder angestammt noch angepasst . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich in ihrer Verfügung einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Hinweis verneint, dass die gesundheitlichen Ein - schränkungen bereits bei der Einreise bestanden und sich diese somit seit jeher auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten ( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort änderte sie die Begründung insoweit, als sie nicht von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Einreise 2004, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise ausging. Der Versicherungsfall Rente sei überwiegend wahrscheinlich bereits eingetreten gewesen, bevor die erforderlichen drei Beitragsjahre hätten erfüllt werden können ( Urk. 11). 4.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 3
Die strittige Frage, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im Jahre 2004 b ei ihrer Einreise verhielt, kann gestützt auf die ange führten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD nur ungenügend beurteilt werden.
So finden sich in den Akten , insbesondere im Bericht von Dr. B.___ , C.___ (vgl. vor stehend E. 3.2), zwar durchaus – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – Hinweise darauf, dass bereits bei der Einreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 eine mindestens durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag . Die ältesten aktenkundigen Arztberichte stammen jedoch aus dem Jahr 20 13 , womit fraglich bleibt, ob diese für eine verlässliche retrospektive Beur tei lung ausreichen.
Aus den ärzt lichen Beurteilungen geht weder nachvollziehbar hervor, ob seit 2004 ein mehr oder weniger stabiler Zustand beziehungsweise Verlauf vorliegt, oder ob und inwiefern sich dieser verschlechtert hat. Dies erscheint vor allem auch mit Blick auf die Ausführungen von Dr. B.___ , C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) , wonach
sich die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2004 bei ihnen in Behandlung befinde und seither 34 Hospitalisationen (auch in anderen Spitälern) erfolgt seien, fraglich, zumal die Beschwerdegegnerin eventuell vorhandene echtzeitliche Be - richte weder eingeholt noch die Sache genauer ab geklärt hat. Die von ihr einge - holten RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8) vermögen diesen Umstand nicht zu mildern, zumal die RAD-Ärztin drei verschiedene Ein schätzungen mit sich zum Teil widersprechenden Angaben vorleg te. Diesbezüg - lich bleibt anzumerken, dass auch die Berichte des C.___ , worauf sich die RAD-Ärztin abstützte, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Es fehlt eine verlässliche Berichterstattung über den Verlauf der Grundkrankheit der Beschwe rdeführerin seit ihrer Einreise. Eine solche sollte jedoch angesichts ihrer langjährigen, seit 2004 andauernden Behandlung im C.___ erhältlich ge macht werden können . Nach dem Gesagten kann weder auf die RAD-Berichte, noch auf die Berichte des C.___ abgestellt werden. Betreffend den Beginn und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit herrscht weitgehende Unklarheit.
4. 4
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Jahre 2004 sowie im Verlauf sind die vorliegenden ärztlichen Be richte nicht genügend aussagekräftig . Die medizinische Aktenlage lässt eine ab schliessende Beurtei lung der relevanten Frage nicht zu. Vielmehr besteht weiterer Abklärungs be darf , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist, damit diese entsprechende Abklärungen vornehme. In diesem Zusammen hang hat sie ebenfalls abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin – möglicher weise – erst nach der Einreise in die Schweiz aufgetretenen Leiden ( ED Pneu mo pathie 2008 , ED posttraumatische Belastungsstörung 2006 , ED Thrombose 2015, ED Status nach Lungenembolie 2008 und 2014, vgl. vorstehend E. 3.3 ) eventuell einen neuen Versicherungsfall zu begründen vermögen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu verfügen.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 ( Urk. 2 ) ist folglich auf zu heben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärunge n im Sinne der Erwägungen und hernach erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch der Besc hwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 8. März 2018 (Urk. 18 S. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.50 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 131.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
D ie Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 576 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Verfügung vom 7. Juli 201 7 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwä gungen, über den Anspruch der Versicherten neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 576 .-- (inkl. Barauslagen un d MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1987, reiste am 1 7. Juli 2004 ohne ihre Eltern vom Sudan in die Schweiz ein (vgl. Urk. 13/66) , besuchte vom 2 0. Februar bis 2 8. Juli 2006 den berufsorientierten Kurs Pflege ( Urk. 13/2/4) und war zuletzt vom 1. Novem ber 2007 bis 1. Oktober 2008 und vom 1 6. April 2013 bis 2 8. Februar 2014 als Verkaufs- und Produktionsangestellte für Y.___ (Take away mit Café Bar) beziehungsweise Z.___ AG tätig ( Urk. 13/2, Urk. 13/20).
Unter Hinweis auf eine Sichelzellenanämie meldete sich die Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leis - tungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (so genannte leis tungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berück sichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Be stimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abge schlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammen rech nung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Ver tragsstaates begrün den (Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbe hältlich Artikel 9 Ab satz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen ge währt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh rend des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).
E. 1.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invaliden rente die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergän zende Vorschriften erlassen.
Laut Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) und Art. 29 ter
Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag be zahlt hat (Variante 1) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehe gatte gemäss
Art.
E. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Variante 2), oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften ange rechnet werden können (Variante 3).
E ine persönliche Beitragsentrichtung ist demnach bei der Ermittlung der ein jähri gen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rent enanspruch gemäss AHVG und IVG nicht mehr erforderlich (vgl. BGE 125 V 253 S. 255). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ver fügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt an ihrer gesund heit lichen Einschränkung leide und diese mithin bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits bestanden habe, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Auch für die Zusprache einer ausserordentlichen Rente fehle es an den versicherungsm ässigen Voraussetzungen .
In der Beschwerdeantwort
hielt sie fest , dass die Verfügung i m Dispositiv zu schützen, die Begründung allerdings zu ergänzen
sei (S. 1) . Aus medizinischer Sicht sei aufgrund der grossen Schmerzkrisen bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise und währenddessen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherungsfall Rente bereits ein getreten sei, bevor die erforderlichen 3 Beitragsjahre hätten erfüllt werden können. Es resultiere ein IV-Grad von 50 % . Selbst unter der Annahme, dass die Beschwer deführerin als Geburtsinvalide zu qualifizieren wäre und folglich eine ausserord entliche Rente in Frage käme, vermöchte sie die versicherungsmässigen Voraus setzungen für eine solche nicht zu erfüllen (S. 2) . Im Ergebnis bestehe kein Rentenanspruch und am Antrag auf Abweisung werde festgehalten ( Urk. 11) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), dass sich ihre Erkrankung aufgrund der Arztberichte frühestens im Februar 2014 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe . Es lägen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Damit habe sie aber die geforderten Beitragszeiten erfüllt, weshalb ihr eine Rente zu
stehe. Sollte die Ansicht vertreten werden, die Beitragszeiten seien nicht erfüllt, müsste im Entscheid klar festgehalten werden, dass grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und es lediglich an der Beitragszeit mangle (S. 5 f.) . Sogar unter der bestrittenen Annahme, sie sei nie voll arbeits fähig gewesen, würde es für einen Rentenanspruch lediglich an den Beitragszeiten mangeln. In diesem Fall wäre Art.
E. 3.1 Mit Zeugnis vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 13/20/14) attestierte Dr. med. B.___ ,
L eitender Arzt, C.___ , Klinik für Hämatologie , der Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Krankheit eine durch schnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 % (2-3 Tag e pro Woche à je 8 Stunden), variierend je nach Zustand zwischen 40-60 % .
E. 3.2 Dr. B.___ ,
C.___ , Klinik für Hämatologie , berichtete am 3. April
2014 ( Urk. 13/26/2-3) und nannte folgende Diagnose (S. 1) : - hereditäre Hämoglobinopathie vom Typ homozygote Sichelzell anämie ( HbSS )
Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Schmerzkrisen aufträten, die jeweils durch virale oder bakterielle Infekte oder andere externe Reize wie Kälte ausgelöst würden und zu massiven hämolytischen Krisen führen könnten. Sie sei deshalb seit Dezember 2004 in der Klinik bekannt . Wegen Kom plikationen dieser Grunderkrankung seien seither 34 Hospitalisationen am C.___ und weitere Hospital isationen an anderen Spitälern erfolgt (S. 1 Ziff. 1) .
Im steady
state
sei die Beschwerdeführerin jeweils mindestens teilweise arbeits fähig . Besonders während der warmen Jahreszeiten zeige sich meist ein stabiler Verlauf mit anhaltender Arbeitsfähigkeit von 40-60 % . Bei Auftreten von Infek te n könne sich dies jeweils kurzfristig ändern. Sobald Krisen der Grunderkrankung aufträten , bestehe jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei geregelter Arbe its zeit in einer geschützten Umgebung mit stabilen und von der Beschwerdeführerin beeinflussbaren Aussentemperaturen (z. B. Büro) wäre eine 100%ige Arbeits fähig keit unter der Voraussetzung möglich, dass keine körperliche Arbeit geleistet werden müsse. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit seien Tätigkeiten in temperierter Umgebung mit regelmässigem Tag-Nacht-Rhythmus ohne körper liche Belastung möglich (S. 1 f.) .
E. 3.3 Dr. med. D.___ , Oberärztin , C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete am 2 8. August 2016 ( Urk. 13/53) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 3): - homozygote Sichelzellerkrankung ( HbSS ) mit rezidivierenden Sichelzell krisen zirka monatlich , zuletzt Juli 2016 funktionelle Asplenie mit erhöhter Infektanfälligkeit - rezidivierende Transfusionsnotwendigkeit - unklare Pneumopathie , Erstdiagnose (ED) 2008 - posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischem und psychose nahem Erleben , Differentialdiagnose ( DD ) paranoide Schizophrenie anam nestisch floride Psychose 2006 - affektive Komponente im Sinne rezidivierender depressiver Entwicklung bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation - Diazepine und Morphinabusus
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 1 Ziff. 4): - Thrombose der distalen Vena
poplitea
fibularis und tibialis
posterior rechts , ED Dezember 2015 - Status n ach rezidivierenden Lungenembolien parazentral und segmental 2008 sowie Mai 2014
Sie führte aus, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (S. 1 Ziff. 5). Trotz des konsequent durchgeführten Transfusionsprogrammes sei es in den letzten Monaten immer wieder zu heftigen Schmerzkrisen gekommen, so dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. K örperlich schwere Arbeiten könn t en nicht durchgeführt werden . Allerdings sei unter einem weiteren konsequenten Trans fusionsprogramm mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 6). Arbeiten im Büro oder Verwaltungsbereich seien eventuell zumutbar, solange keine schwere körperliche Be lastung bestehe.
Ein 100%-Pensum sei aktuell nicht zumutbar , dies könne jedoch eventuell in Zukunft verbessert werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könnte (S. 2 Ziff. 11.1).
E. 3.4 Dr. D.___ , C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete erneut am 8. November 2016 ( Urk. 13/59) , nannte die bekannten Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rezidivierenden Schmerzkrisen bestehe (S. 2 Ziff. 1.6).
E. 3.5 D ipl. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prä v en tion und Gesundheitswesen, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde geg nerin , nahm am 1 4. November 2016 Stellung ( Urk. 13/55/3 f.) und führte aus, e ine verwertbare Arbeitsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen .
E. 3.6 Dr. D.___ ,
C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete erneut am 3 0. Januar 2017 ( Urk. 13/64) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr zunehmend vasko -okklusive Krisen mit starken Schmerzen erlitten habe, was eine Aggravierung der Grunderkrankung widerspiegle. Es werde daher um eine Reeva luation gebeten, ob nicht eine Möglichkeit bestehe, der Beschwerdeführerin eine Unterstützung zukommen zu lassen (S. 1).
E. 3.7 Di pl. med. E.___ , RAD, nahm am 1 6. März 2017 Stellung ( Urk. 13/67/2 f.) und führte aus, a bweichend von der Stellungnahme vom 1 4. November 2016 könne v or allem unter Berücksichtigung der Arztberichte des C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden .
E. 3.8 D ipl. med. E.___ , RAD, nahm am 2 3. Oktober 2017 erneut Stellung ( Urk.
12) und führte aus, dass die Sichelzellanämie bereits bei der Geburt, somit auch zum Einreisezeitpunkt vorgelegen habe. Dem Dossier könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest 2007 bis 2008 und 2013 bis 2014 in der Lage gewesen sei, als Verkäuferin zu arbeiten. Dabei könne den Arbeitszeugnissen nicht entnommen werden, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin damals tätig gewesen sei. Von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz könne also nicht ausgegangen werden. Es könne aber auch angenommen werden, dass das Leistungsvermögen der Beschwerde führerin bereits bei der Einreise in die Schweiz um 50 % vermindert gewesen sei.
A ktuell bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % , die allerdings spätestens ab August 2016 nicht mehr habe umgesetzt werden können mangels Stabilisierung der Sichelzellanämie . Da im Januar 2017 sogar von eine r
Ver - schlechterung der Grunderkrankung im Jahr 2016 berichtet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ab August 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgele - gen habe, weder angestammt noch angepasst . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich in ihrer Verfügung einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Hinweis verneint, dass die gesundheitlichen Ein - schränkungen bereits bei der Einreise bestanden und sich diese somit seit jeher auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten ( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort änderte sie die Begründung insoweit, als sie nicht von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Einreise 2004, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise ausging. Der Versicherungsfall Rente sei überwiegend wahrscheinlich bereits eingetreten gewesen, bevor die erforderlichen drei Beitragsjahre hätten erfüllt werden können ( Urk. 11). 4.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 3
Die strittige Frage, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im Jahre 2004 b ei ihrer Einreise verhielt, kann gestützt auf die ange führten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD nur ungenügend beurteilt werden.
So finden sich in den Akten , insbesondere im Bericht von Dr. B.___ , C.___ (vgl. vor stehend E. 3.2), zwar durchaus – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – Hinweise darauf, dass bereits bei der Einreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 eine mindestens durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag . Die ältesten aktenkundigen Arztberichte stammen jedoch aus dem Jahr 20
E. 8 Abs. 2 ATSG zu berücksichtigen, gemäss welchem nicht erwerbstätige Minderjährige als invalid gälten, wenn die Beein trächtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus sicht lich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde (S.
6 f.) . Die Festlegung des Invaliditätsgrades sei für eine Geltendmachung eines Anspruchs auf Er gänzungsleistungen unabdingbar (S. 7).
In der Repl ik
( Urk. 18) ergänzte sie, e s ge be genügend Indizien, die dafür sprächen, dass der Versicherungsfall Invalidität nicht bereits bei der Einreise vorgelegen habe, sondern sich erst im Laufe der Jahre nach der Einreise entwickelt habe (S.
6) . Auszugehen sei davon, dass bei ihr noch bis im Jahr 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, wie dies auch Dr. med. B.___ echtzeitlich schlüssig und plausibel festgehalten habe. Danach sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen auch auf grund verschiedener im Laufe der Jahre hinzugekommener Erkrankungen. Gewiss lasse sich aus der medizinischen Aktenlage keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr 2004 konstruieren ( S. 9 f. ) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der A nspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, wobei insbesondere umstritten ist, ob die Invalidität (bezüglich des Rentenan spruchs) im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits eingetreten war . 3.
E. 13 , womit fraglich bleibt, ob diese für eine verlässliche retrospektive Beur tei lung ausreichen.
Aus den ärzt lichen Beurteilungen geht weder nachvollziehbar hervor, ob seit 2004 ein mehr oder weniger stabiler Zustand beziehungsweise Verlauf vorliegt, oder ob und inwiefern sich dieser verschlechtert hat. Dies erscheint vor allem auch mit Blick auf die Ausführungen von Dr. B.___ , C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) , wonach
sich die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2004 bei ihnen in Behandlung befinde und seither 34 Hospitalisationen (auch in anderen Spitälern) erfolgt seien, fraglich, zumal die Beschwerdegegnerin eventuell vorhandene echtzeitliche Be - richte weder eingeholt noch die Sache genauer ab geklärt hat. Die von ihr einge - holten RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8) vermögen diesen Umstand nicht zu mildern, zumal die RAD-Ärztin drei verschiedene Ein schätzungen mit sich zum Teil widersprechenden Angaben vorleg te. Diesbezüg - lich bleibt anzumerken, dass auch die Berichte des C.___ , worauf sich die RAD-Ärztin abstützte, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Es fehlt eine verlässliche Berichterstattung über den Verlauf der Grundkrankheit der Beschwe rdeführerin seit ihrer Einreise. Eine solche sollte jedoch angesichts ihrer langjährigen, seit 2004 andauernden Behandlung im C.___ erhältlich ge macht werden können . Nach dem Gesagten kann weder auf die RAD-Berichte, noch auf die Berichte des C.___ abgestellt werden. Betreffend den Beginn und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit herrscht weitgehende Unklarheit.
4. 4
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Jahre 2004 sowie im Verlauf sind die vorliegenden ärztlichen Be richte nicht genügend aussagekräftig . Die medizinische Aktenlage lässt eine ab schliessende Beurtei lung der relevanten Frage nicht zu. Vielmehr besteht weiterer Abklärungs be darf , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist, damit diese entsprechende Abklärungen vornehme. In diesem Zusammen hang hat sie ebenfalls abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin – möglicher weise – erst nach der Einreise in die Schweiz aufgetretenen Leiden ( ED Pneu mo pathie 2008 , ED posttraumatische Belastungsstörung 2006 , ED Thrombose 2015, ED Status nach Lungenembolie 2008 und 2014, vgl. vorstehend E. 3.3 ) eventuell einen neuen Versicherungsfall zu begründen vermögen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu verfügen.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 ( Urk. 2 ) ist folglich auf zu heben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärunge n im Sinne der Erwägungen und hernach erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch der Besc hwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 8. März 2018 (Urk. 18 S. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.50 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 131.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
D ie Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 576 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Verfügung vom 7. Juli 201 7 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwä gungen, über den Anspruch der Versicherten neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 576 .-- (inkl. Barauslagen un d MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00896
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
24. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1987, reiste am 1 7. Juli 2004 ohne ihre Eltern vom Sudan in die Schweiz ein (vgl. Urk. 13/66) , besuchte vom 2 0. Februar bis 2 8. Juli 2006 den berufsorientierten Kurs Pflege ( Urk. 13/2/4) und war zuletzt vom 1. Novem ber 2007 bis 1. Oktober 2008 und vom 1 6. April 2013 bis 2 8. Februar 2014 als Verkaufs- und Produktionsangestellte für Y.___ (Take away mit Café Bar) beziehungsweise Z.___ AG tätig ( Urk. 13/2, Urk. 13/20).
Unter Hinweis auf eine Sichelzellenanämie meldete sich die Versicherte am 3 1. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisch e und erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten mit Mittei lung vom 4. Dezember 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Poten tialabklärung bei der A.___ GmbH ( Urk. 13/31). Am 2 8. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mas s nahmen möglich seien und nun der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 1 3/41).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 13/56, Urk. 13/60, Urk. 13/65, Urk. 13/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2017 einen Renten anspruch ( Urk. 13/68 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 7. Juli 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leis tungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei festzustellen, dass grundsätzlich ein Rentenanspruch bestehe und es der Beschwerdeführerin lediglich an genügenden Beitragszeiten mangle (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2017 ( Urk.
11 ) die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 12) .
Mit Replik vom 8. März 2018 ( Urk.
18) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. April 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leis - tungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (so genannte leis tungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berück sichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Be stimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abge schlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammen rech nung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Ver tragsstaates begrün den (Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbe hältlich Artikel 9 Ab satz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen ge währt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh rend des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1.4
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invaliden rente die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergän zende Vorschriften erlassen.
Laut Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) und Art. 29 ter
Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag be zahlt hat (Variante 1) oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehe gatte gemäss
Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Variante 2), oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften ange rechnet werden können (Variante 3).
E ine persönliche Beitragsentrichtung ist demnach bei der Ermittlung der ein jähri gen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rent enanspruch gemäss AHVG und IVG nicht mehr erforderlich (vgl. BGE 125 V 253 S. 255). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ver fügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt an ihrer gesund heit lichen Einschränkung leide und diese mithin bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits bestanden habe, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Auch für die Zusprache einer ausserordentlichen Rente fehle es an den versicherungsm ässigen Voraussetzungen .
In der Beschwerdeantwort
hielt sie fest , dass die Verfügung i m Dispositiv zu schützen, die Begründung allerdings zu ergänzen
sei (S. 1) . Aus medizinischer Sicht sei aufgrund der grossen Schmerzkrisen bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise und währenddessen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherungsfall Rente bereits ein getreten sei, bevor die erforderlichen 3 Beitragsjahre hätten erfüllt werden können. Es resultiere ein IV-Grad von 50 % . Selbst unter der Annahme, dass die Beschwer deführerin als Geburtsinvalide zu qualifizieren wäre und folglich eine ausserord entliche Rente in Frage käme, vermöchte sie die versicherungsmässigen Voraus setzungen für eine solche nicht zu erfüllen (S. 2) . Im Ergebnis bestehe kein Rentenanspruch und am Antrag auf Abweisung werde festgehalten ( Urk. 11) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), dass sich ihre Erkrankung aufgrund der Arztberichte frühestens im Februar 2014 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe . Es lägen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Damit habe sie aber die geforderten Beitragszeiten erfüllt, weshalb ihr eine Rente zu
stehe. Sollte die Ansicht vertreten werden, die Beitragszeiten seien nicht erfüllt, müsste im Entscheid klar festgehalten werden, dass grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und es lediglich an der Beitragszeit mangle (S. 5 f.) . Sogar unter der bestrittenen Annahme, sie sei nie voll arbeits fähig gewesen, würde es für einen Rentenanspruch lediglich an den Beitragszeiten mangeln. In diesem Fall wäre Art. 8 Abs. 2 ATSG zu berücksichtigen, gemäss welchem nicht erwerbstätige Minderjährige als invalid gälten, wenn die Beein trächtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus sicht lich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde (S.
6 f.) . Die Festlegung des Invaliditätsgrades sei für eine Geltendmachung eines Anspruchs auf Er gänzungsleistungen unabdingbar (S. 7).
In der Repl ik
( Urk. 18) ergänzte sie, e s ge be genügend Indizien, die dafür sprächen, dass der Versicherungsfall Invalidität nicht bereits bei der Einreise vorgelegen habe, sondern sich erst im Laufe der Jahre nach der Einreise entwickelt habe (S.
6) . Auszugehen sei davon, dass bei ihr noch bis im Jahr 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, wie dies auch Dr. med. B.___ echtzeitlich schlüssig und plausibel festgehalten habe. Danach sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen auch auf grund verschiedener im Laufe der Jahre hinzugekommener Erkrankungen. Gewiss lasse sich aus der medizinischen Aktenlage keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr 2004 konstruieren ( S. 9 f. ) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der A nspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, wobei insbesondere umstritten ist, ob die Invalidität (bezüglich des Rentenan spruchs) im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits eingetreten war . 3. 3.1
Mit Zeugnis vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 13/20/14) attestierte Dr. med. B.___ ,
L eitender Arzt, C.___ , Klinik für Hämatologie , der Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Krankheit eine durch schnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 % (2-3 Tag e pro Woche à je 8 Stunden), variierend je nach Zustand zwischen 40-60 % . 3.2
Dr. B.___ ,
C.___ , Klinik für Hämatologie , berichtete am 3. April
2014 ( Urk. 13/26/2-3) und nannte folgende Diagnose (S. 1) : - hereditäre Hämoglobinopathie vom Typ homozygote Sichelzell anämie ( HbSS )
Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Schmerzkrisen aufträten, die jeweils durch virale oder bakterielle Infekte oder andere externe Reize wie Kälte ausgelöst würden und zu massiven hämolytischen Krisen führen könnten. Sie sei deshalb seit Dezember 2004 in der Klinik bekannt . Wegen Kom plikationen dieser Grunderkrankung seien seither 34 Hospitalisationen am C.___ und weitere Hospital isationen an anderen Spitälern erfolgt (S. 1 Ziff. 1) .
Im steady
state
sei die Beschwerdeführerin jeweils mindestens teilweise arbeits fähig . Besonders während der warmen Jahreszeiten zeige sich meist ein stabiler Verlauf mit anhaltender Arbeitsfähigkeit von 40-60 % . Bei Auftreten von Infek te n könne sich dies jeweils kurzfristig ändern. Sobald Krisen der Grunderkrankung aufträten , bestehe jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei geregelter Arbe its zeit in einer geschützten Umgebung mit stabilen und von der Beschwerdeführerin beeinflussbaren Aussentemperaturen (z. B. Büro) wäre eine 100%ige Arbeits fähig keit unter der Voraussetzung möglich, dass keine körperliche Arbeit geleistet werden müsse. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit seien Tätigkeiten in temperierter Umgebung mit regelmässigem Tag-Nacht-Rhythmus ohne körper liche Belastung möglich (S. 1 f.) . 3.3
Dr. med. D.___ , Oberärztin , C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete am 2 8. August 2016 ( Urk. 13/53) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 3): - homozygote Sichelzellerkrankung ( HbSS ) mit rezidivierenden Sichelzell krisen zirka monatlich , zuletzt Juli 2016 funktionelle Asplenie mit erhöhter Infektanfälligkeit - rezidivierende Transfusionsnotwendigkeit - unklare Pneumopathie , Erstdiagnose (ED) 2008 - posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischem und psychose nahem Erleben , Differentialdiagnose ( DD ) paranoide Schizophrenie anam nestisch floride Psychose 2006 - affektive Komponente im Sinne rezidivierender depressiver Entwicklung bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation - Diazepine und Morphinabusus
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 1 Ziff. 4): - Thrombose der distalen Vena
poplitea
fibularis und tibialis
posterior rechts , ED Dezember 2015 - Status n ach rezidivierenden Lungenembolien parazentral und segmental 2008 sowie Mai 2014
Sie führte aus, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (S. 1 Ziff. 5). Trotz des konsequent durchgeführten Transfusionsprogrammes sei es in den letzten Monaten immer wieder zu heftigen Schmerzkrisen gekommen, so dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. K örperlich schwere Arbeiten könn t en nicht durchgeführt werden . Allerdings sei unter einem weiteren konsequenten Trans fusionsprogramm mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 6). Arbeiten im Büro oder Verwaltungsbereich seien eventuell zumutbar, solange keine schwere körperliche Be lastung bestehe.
Ein 100%-Pensum sei aktuell nicht zumutbar , dies könne jedoch eventuell in Zukunft verbessert werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könnte (S. 2 Ziff. 11.1). 3.4
Dr. D.___ , C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete erneut am 8. November 2016 ( Urk. 13/59) , nannte die bekannten Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rezidivierenden Schmerzkrisen bestehe (S. 2 Ziff. 1.6). 3.5
D ipl. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prä v en tion und Gesundheitswesen, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde geg nerin , nahm am 1 4. November 2016 Stellung ( Urk. 13/55/3 f.) und führte aus, e ine verwertbare Arbeitsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen . 3.6
Dr. D.___ ,
C.___ , Klinik für Hämatologie, berichtete erneut am 3 0. Januar 2017 ( Urk. 13/64) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr zunehmend vasko -okklusive Krisen mit starken Schmerzen erlitten habe, was eine Aggravierung der Grunderkrankung widerspiegle. Es werde daher um eine Reeva luation gebeten, ob nicht eine Möglichkeit bestehe, der Beschwerdeführerin eine Unterstützung zukommen zu lassen (S. 1). 3.7
Di pl. med. E.___ , RAD, nahm am 1 6. März 2017 Stellung ( Urk. 13/67/2 f.) und führte aus, a bweichend von der Stellungnahme vom 1 4. November 2016 könne v or allem unter Berücksichtigung der Arztberichte des C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden . 3.8
D ipl. med. E.___ , RAD, nahm am 2 3. Oktober 2017 erneut Stellung ( Urk.
12) und führte aus, dass die Sichelzellanämie bereits bei der Geburt, somit auch zum Einreisezeitpunkt vorgelegen habe. Dem Dossier könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest 2007 bis 2008 und 2013 bis 2014 in der Lage gewesen sei, als Verkäuferin zu arbeiten. Dabei könne den Arbeitszeugnissen nicht entnommen werden, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin damals tätig gewesen sei. Von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz könne also nicht ausgegangen werden. Es könne aber auch angenommen werden, dass das Leistungsvermögen der Beschwerde führerin bereits bei der Einreise in die Schweiz um 50 % vermindert gewesen sei.
A ktuell bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % , die allerdings spätestens ab August 2016 nicht mehr habe umgesetzt werden können mangels Stabilisierung der Sichelzellanämie . Da im Januar 2017 sogar von eine r
Ver - schlechterung der Grunderkrankung im Jahr 2016 berichtet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ab August 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgele - gen habe, weder angestammt noch angepasst . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich in ihrer Verfügung einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Hinweis verneint, dass die gesundheitlichen Ein - schränkungen bereits bei der Einreise bestanden und sich diese somit seit jeher auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten ( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort änderte sie die Begründung insoweit, als sie nicht von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Einreise 2004, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise ausging. Der Versicherungsfall Rente sei überwiegend wahrscheinlich bereits eingetreten gewesen, bevor die erforderlichen drei Beitragsjahre hätten erfüllt werden können ( Urk. 11). 4.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 3
Die strittige Frage, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im Jahre 2004 b ei ihrer Einreise verhielt, kann gestützt auf die ange führten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD nur ungenügend beurteilt werden.
So finden sich in den Akten , insbesondere im Bericht von Dr. B.___ , C.___ (vgl. vor stehend E. 3.2), zwar durchaus – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – Hinweise darauf, dass bereits bei der Einreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 eine mindestens durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag . Die ältesten aktenkundigen Arztberichte stammen jedoch aus dem Jahr 20 13 , womit fraglich bleibt, ob diese für eine verlässliche retrospektive Beur tei lung ausreichen.
Aus den ärzt lichen Beurteilungen geht weder nachvollziehbar hervor, ob seit 2004 ein mehr oder weniger stabiler Zustand beziehungsweise Verlauf vorliegt, oder ob und inwiefern sich dieser verschlechtert hat. Dies erscheint vor allem auch mit Blick auf die Ausführungen von Dr. B.___ , C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) , wonach
sich die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2004 bei ihnen in Behandlung befinde und seither 34 Hospitalisationen (auch in anderen Spitälern) erfolgt seien, fraglich, zumal die Beschwerdegegnerin eventuell vorhandene echtzeitliche Be - richte weder eingeholt noch die Sache genauer ab geklärt hat. Die von ihr einge - holten RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8) vermögen diesen Umstand nicht zu mildern, zumal die RAD-Ärztin drei verschiedene Ein schätzungen mit sich zum Teil widersprechenden Angaben vorleg te. Diesbezüg - lich bleibt anzumerken, dass auch die Berichte des C.___ , worauf sich die RAD-Ärztin abstützte, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Es fehlt eine verlässliche Berichterstattung über den Verlauf der Grundkrankheit der Beschwe rdeführerin seit ihrer Einreise. Eine solche sollte jedoch angesichts ihrer langjährigen, seit 2004 andauernden Behandlung im C.___ erhältlich ge macht werden können . Nach dem Gesagten kann weder auf die RAD-Berichte, noch auf die Berichte des C.___ abgestellt werden. Betreffend den Beginn und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit herrscht weitgehende Unklarheit.
4. 4
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Jahre 2004 sowie im Verlauf sind die vorliegenden ärztlichen Be richte nicht genügend aussagekräftig . Die medizinische Aktenlage lässt eine ab schliessende Beurtei lung der relevanten Frage nicht zu. Vielmehr besteht weiterer Abklärungs be darf , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen ist, damit diese entsprechende Abklärungen vornehme. In diesem Zusammen hang hat sie ebenfalls abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin – möglicher weise – erst nach der Einreise in die Schweiz aufgetretenen Leiden ( ED Pneu mo pathie 2008 , ED posttraumatische Belastungsstörung 2006 , ED Thrombose 2015, ED Status nach Lungenembolie 2008 und 2014, vgl. vorstehend E. 3.3 ) eventuell einen neuen Versicherungsfall zu begründen vermögen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu verfügen.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 ( Urk. 2 ) ist folglich auf zu heben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärunge n im Sinne der Erwägungen und hernach erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch der Besc hwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 8. März 2018 (Urk. 18 S. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.50 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 131.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
D ie Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 576 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Verfügung vom 7. Juli 201 7 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwä gungen, über den Anspruch der Versicherten neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 576 .-- (inkl. Barauslagen un d MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach