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IV.2017.00890

Rentenrevision: leichtgradige kognitive Reststörung des Gehirns nach Narkosezwischenfall; Prüfung der Standardindikatoren, Einkommensvergleich; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-10-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren 1988, wurde am 1 8. Mai 2005 unter Hinweis auf Beein trächtigungen im Zusammenhang mit einem Narkoseunfall im Jahr 1992 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente) ange meldet (Urk. 5/ 24). Im Jahr 2006 wurden ihm berufliche Massnahmen (Kosten gutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung) zugesprochen (Urk. 5/39; Urk.

5/48). Der Versicherte konnte die kaufmännische Ausbildung an der A.___ im Sommer 2008 erfolgreich abschliessen (vgl. Fähigkeitszeugnis, Urk. 5/89). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. September 2010 eine Viertelsrente ab 1. Juli 2008 sowie eine halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 5/171; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 5/160). 1.2

Nach Eingang eines am 5. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/181) holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 5/193). Nach er gangenem Vorbescheid (Urk. 5/197) und Einwand des Versicherten (Urk. 5/198; Urk. 5/201) holte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte bei Dr. B.___ (Urk. 5/204) sowie ein bidisziplinäres Gutachten der C.___ ein, das am 1 7. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 5/222). Sie gewährte dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme – welche am 8. Juli 2016 erfolgte (Urk. 5/226) – und hob die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 3. August 2017 auf (Urk. 5/240 = Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 3 1. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er we iterhin Anspruch auf eine volle Rente habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent li chen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert habe. Die Tätigkeit als Betriebsökonom sei zwar nicht zumutbar, für eine Arbeit im kaufmännischen Bereich bestehe jedoch eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 76‘991.95 gegenüber und errechnete einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2 Mitte). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) im Wesentlichen geltend, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 13). Dr. B.___ habe undifferenziert ausgeführt, dass der IQ des Beschwerde führers höher sein müsse als 72, da man mit diesem IQ kein Studium bewältigen könne (S. 4 Ziff. 9). Das Gutachten von Dr. B.___ habe angeblich ADHS fest gestellt; nun sei diese Diagnose von Dr . D.___ widerlegt worden . Der Beschwerdeführer störe sich sehr daran, dass er aufgrund dieser Diagnose Drogen (Ritalin) habe konsumieren müssen (S. 6 Ziff.

12). Die Schlussfolger ung der Neuropsychologin

E.___, wonach er bei den Tests nicht richtig mitgemacht habe, sei falsch (S. 5 f. Ziff. 11). Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich die Festsetzung des Invalideneinkommens. Während im Vorbescheid noch von einem erzielbaren 100%-Einkommen von Fr. 74‘928.15 ausgegangen worden sei, gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung plötzlich von einem 100%-Lohn von Fr. 90‘578.75 aus. Dies sei unmöglich, zumal er erst 29 Jahre alt und sicher nicht in der Lage sei, eine Kaderfunktion auszuüben (S. 7 oben). Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Schliesslich dürfe auch nicht von einer mittleren Einschränkung von 15 % ausge gangen werden; zu seinen Gunsten dürfte nur eine Einschränkung von 20 % angenommen werden (S. 7 Mitte). 3. 3.1

Dr. F.___, Oberarzt am Kinderspital G.___, nannte im Bericht vom 6. Juli 2005

zuhanden der

Beschwerdegegnerin

(Urk. 5/28) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte) : - Hirnschäd igung mit geistiger Behinderung (IQ um 50)

- zerebrale Bewegungsstörung

- organische Persönlichk eitsveränderung und Tic-Störung

- Status nach Atem- und Kreislaufstills tand bei Narkoseeinleitung 1992

- Status nach Femurfraktur link s mit Beinlängendifferenz - Status nach Orchidopexie links

Dr. F.___ führte aus, a ufgrund der erwähnten Diagnosen könne er sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der „freien Wirtschaft“ irgendeine Chance habe, arbeiten zu können . Er denke, dass er vollständig auf eine intensiv betreute Arbeit und hohe Strukturen im Tagesablauf angewiesen sei (S. 2 unten). 3.2

Dr. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte im

Gutachten vom 1 9. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - kognitive Ausfälle im Bereich der visuellen Wahrnehmungsorganisation und der visuellen/akustischen Kurzzeitspeicherun g

- daraus folge nd niedrige Intelligenz (IQ 72)

- Status nach Atem-, Kreislaufstills tand bei Narkoseeinleitung 1992 (vor diagnostiziert)

- beginnende depressive Entwicklung mit allgemeiner Unsicherheit, erhöhter psychischer Anspannung, Schlafstör ung und Ängsten (psycho reaktiv)

Dr. H.___

gab an, der Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung (KV-Schule) und zeige deutliche Überforderungszeichen im affektiven Bereich und Schwierig keiten im kognitiven Bereich. N ach der Ausbildung sei vorerst eine 50%-An stellung in einem kaufmännischen Beruf möglich, damit der Beschwerdeführer nicht weiter in einer chronischen Überforderungssituation lebe . Nach etwa zwei Jahren sei der Grad der Arbeitsfähigkeit nochmals zu evaluieren (S. 4 Frage 2 und

3) . Der Beschwerdeführer müsse dringend in der KV-Ausbildung entlastet werden und es sei eine Unterstützung bei der Integration in die freie Markt wirtschaft nötig (S. 4 Frage 5). Im Bereich der verbalen Intelligenz habe er eine nur knapp unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 83), in der handlungs bezogenen Intelligenz jedoch eine deutliche Intelligenzminderung (IQ 54) gezeigt (S. 4 Frage

6). 3.3

I m Bericht vom 1. Oktober 2010 (Urk. 5/172) nannte Dr. H.___ zusätzlich eine Zwangsstörung F42 (Zwangsstörung seit Schulzeit; S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der zunehmenden Rückzugstendenz und der depressiven Entwicklung sowie der Zwangsstörung sei dringend eine psychotherapeutische und pharmakothera peutische Behandlung indiziert (S. 1 Ziff. 4). Seit August 2009 habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr. Die ein jährige BMS sei im Abschluss gescheitert . Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, in eine Arbeit der freien Wirtschaft einzusteigen; Eingliederungsmassnahmen seien notwendig (S. 2 Ziff.

7). 3.4

Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/193) aus, der Beschwerdeführer habe als Kind einen Narkose-Unfall mit leichten Hirnschäden überwiegend frontaler Hirnregionen erlitten, die sich heute klinisch im Sinne einer sekundären ADHS-Symptomatik zeigten (S. 19 unten). Dazu k ämen eine verzögerte biographische Entwicklung, ebenso wie die leichten Z wänge (noch ohne Krankheitswert). Der Beschwerdeführer habe bei anfangs sehr ungünstiger Prognose und falsch-negativer Intelligenzeinschätzung (IQ 50) durch Therapie und persönlichen Fleiss die ursprünglich viel ausgeprägteren Defizite erstaunlich gut aufholen können und bewältige nach KV-Lehre und Berufs mittelschule aktuell ein Fachhochschulstudium

(S. 20 oben). Dr. B.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte): - symptomatische ADHS - mit raschem Abschweifen, verkürzter Aufmerksamkeitsspanne, redu zierter Gedächtnisfunktion, mit Gereiztheit / leicht eingeschränkter Impu ls kontrolle, erhöhter Empfindlichkei t bezüglich Reizen (Lärm, Nähe) und äusserer moto rischer Unruhe (Wenderszeichen)

- bei Status nach Narkosezwischenfall 1992 mit überdosiertem Narkose mittel

Dr. B.___ führte aus, d ie Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit (Studium) sei mutmasslich zwischen 30-50 % eingeschränkt (S. 23 Mitte). Als kaufmännischer Angestellter wäre er heute 100 %

arbeitsfähig, ohne zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Er hätte allenfalls einen vermehrten Zeitbedarf bei neuen Aufgaben, neuen Programmen oder veränderten Arbeits routinen (S. 22 unten). Die kognitiven Einschränkungen dürften lebenslang persistieren, liessen sich aber durch eine Stimulanzientherapie wahrscheinlich weitgehend kompensieren (S. 24 Mitte). Es habe sicher eine Verbesserung im Verlauf gegeben (S. 24 unten). Die Situation heute sei deutlich günstiger. Niemand hätte damals für möglich gehalten, dass jemand mit einem postulierten IQ von 72 ein Fachhochschulstudium bewältigen könne. Die angesprochene depressive Entwicklung habe sich im Verlauf nicht realisiert, eine krank heitswertig erhöhte psychische Anspannung mit Ängsten sei nicht mehr erkennbar, ebenso wenig fänden sich krankheitswertige Zwänge (S. 25 unten). 3.5

Dr. B.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. März 2015 (Urk. 5/204) fest, die persönliche, schulische und berufliche Performance spreche ganz klar gegen eine krankheitswertige Intelligenzminderung. Zudem könne ein IQ-Test das Konstrukt der Intelligenz nur bedingt abbilden, insbesondere beim Vorliegen von Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit (S. 1 Ziff. 1). Die verbliebene Restsymptomatik im Erwachsenen-Alter entspreche der Symptomatik einer ADHS, deshalb diese besc hreibende Diagnose (S. 2 oben). 3.6

Im bidisziplinäre n Gutachten der C.___

vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 5/222)

nannten

Dr.

D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psych iatrie und Psychotherapie, und

E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 76 Ziff. 1): - leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bei Status nach Narko sezwischenfall vom 1. Juli 1992

Psychologin E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der über wiegenden Mehrheit der durchgeführten Testverfahren unterdurch schnittliche und weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erbracht habe (S. 67 Mitte). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine nicht ausreichende Leistungs motivation in der Testsituation. Eine valide Erfassung kognitiver Defizite sei somit nicht möglich (S. 68 Mitte).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Diagnose eines ADHS nicht bestätigt werden könne (S. 72 unten). Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung über unveränderte Beschwerden berichtet: verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnisfunktionen (mehr Wiederholung nötig, um Inhalte langfristig zu verankern) und erhöhter Erholungs- und Schlafbedarf. Diese Beschwerdesymptomatik sei typisch für Menschen, die einen hypoxämischen Hirnschaden erlitten hätten (S. 73 oben). Der Beschwerdeführer sollte keine Tätigkeiten durchführen, die stark stressbesetzt seien. Tätigkeiten mit rasch wechselnden Anforderungen oder solche, die eine hohe konzentrative Anstrengungsbereitschaft dauerhaft verlangten, seien nicht leidensgerecht (S. 74 unten).

Bei Tätigkeiten mit höheren Anforderungen, wie diese von einem Ökonom en zu erwarten wären (Reisetätigkeit, lange Sitzungen, Nachtarbeit, Multitaskingfähigkeit), sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 75 oben). In allen adaptierten Tätigkeiten – zu welchen auch die zulet zt ausgeübte Tätigkeit bei der I.___ zu rechnen sei – sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %

auszugehen (erhöhter Pausenbedarf; S. 78 oben). Im Vergleich zum rentenbe gründenden Gesundheitszustand könne von einem verbesserten Gesundheits zustand ausgegangen werden (S. 78 Mitte). Trotz der Verbesserungen sei von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen. Auch in einer angepassten Tätig keit sei ein erhöhter Pausenbedarf notwendig, dem mit einem Rendement von 10 % bis 20 % in der quantitativen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen sei (S. 78 unten). 4. 4.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache per Juli 2008 erfolgte gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. H.___ vom März 2009 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/129 S. 2 f.) .

Dr. H.___ ging damals von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen

Tätigkeit aus.

Zu bemerken ist, dass der Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente nicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes, sondern ein höhere s

Valideneinkommen zugrunde lag

(vgl. Ver fügungsteil 2 der Verfügung vom 2 3. September 2010, Urk. 5/160).

4.2

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf d ie ausführliche Expertise von

Dr . D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden. Diese erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das C.___ - Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Mit Ausnahme der Schlussfolgerung der Neuropsychologin wurde das Gutachten denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Neuropsychologin ging davon aus, dass die demonstrierten Leistungseinschränkungen hochgradig unplausibel seien und von einer bewusstseinsnahen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse (Urk. 5/222 S. 73 unten).

Diese Schlussfolgerung wirkte sich indessen nicht wesentlich auf die Beurteilung aus. Zwar konnten die kognitiven Defizite aufgrund der Testergebnisse nicht objektiviert werden, aus rein klinischer Sicht wurden die subjektiv angegebenen Defizite indessen als plausibel beurteilt (Urk. 5/222 S. 74 Mitte).

4.3

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von

Dr . D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer eine leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns vorliegt und

seit August 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %

in einer

angepassten Tätigkeit besteht.

Im Vergleich zur Beurteilung durch

Dr. H.___ im März 2009, welcher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf ausging, kann somit von einer Verbesserung ausgegangen werden.

Auch Dr. B.___ stellte im Mai 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest. 5. 5.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad »

- Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex « Sozialer Kontext »

- Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.3

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Vorliegend wurde dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das C.___ -Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dementsprechend nicht angezeigt. 5.4

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde im C.___ -Gut achten über eine verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnis funktionen und einen erhöhten Erholungs- und Schlafbedarf berichtet. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdefüh rer an, er stehe zwischen 10 und 1 1 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette ein kleines Frühstück ein. Nachher schaue er Fernsehen, mache Spiele auf der Playstation oder lese die Zeitung, schaue nach der Post oder suche nach geeigneten Stellen im Internet . Gelegentlich wiederhole er auch die Inhalte seines Studiums, um diese nicht zu vergessen. Gegen 13 Uhr nehme er das von seiner Mutter v orbereitete Mittagessen ein. Am Nachmittag setze er die Tätigkeiten des Vormittags fort, manchmal helfe er auch im Haushalt. Er verlasse nur ungern das Haus. Zwischen 19 und 20 Uhr esse er zusammen mit seinen Eltern. Am Abend lese er oder mache Spiele mit der Familie.

Zwischen 23

und 23.30 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 5/222 S. 63 Mitte).

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im C.___ - Gut achten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend sehr viele Therapien gehabt hab e: Physiotherapie, Ergotherapie u nd Psychotherapie. Aktuell stehe er nicht in Therapie und nehme auch keine Psychopharmaka ein (Urk. 5/222 S. 62 unten). Dazu ist zu bemerke n, dass aktuell keine Therapie empfohlen wird . Vielmehr wurde festgehalten, dass trotz der erzielten Ver besserung von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen sei (Urk. 5/222 S.

78 unten).

Komorbiditäten liegen keine vor.

Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ergibt sich aus dem Gutachten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder – akzen tuierung bestünden . Es bestehe seit Jahren ein sozialer Rückzug (Urk. 5/222 S. 66 unten).

Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Partnerschaft gehabt und habe keine Freunde und Kollegen, mit welchen er etwas unternehme (Urk. 5/222 S. 76 oben). Er fühle sich jedoch nicht isoliert, da er wenig Wert auf soziale Kontakte lege (Urk. 5/222 S. 58 unten).

Der Beschwerdeführer ha be ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, mit denen er zusammenleb e (Urk. 5/222 S. 56 Mitte und S. 58 oben). Auch mit seinen drei älteren Geschwistern versteh e er sich gut (Urk. 5/222 S. 56 unten). Als Ressourcen wurden der hohe Einsatz in den Therapien, seine Ausdauer, sein Fleiss und sein Wille erwähnt (Urk. 5/222 S. 75 unten). 5.5

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im C.___ -Gutachten wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer habe unter hohem Einsatz in seiner beruflichen Ausbildung soziale Kontakte vernachlässigt

(Urk.

5/222 S. 76 oben). Auch Dr. B.___ hielt fest, dass er die Defizite durch Therapie und persönlichen Fleiss erstaunlich gut habe aufholen können. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann somit ausgegangen werden. Ein nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht nicht mehr. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer arbeiten möchte (vgl. Urk. 5/222 S. 63 unten) . Es sind keine Inkonsistenzen ersichtlich. Die Einschränkungen im Erwerbsbereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensbereichen überein. Der Beschwerdeführer hat ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte und geht kaum ausser Haus. 5. 6

Insgesamt ergibt die Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indikatoren, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___ - Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Somit ist von einer Arbeitsfähig keit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Angaben zur Arbeitsfähigkeit vom Mittel wert – mithin einer Arbeitsfähigkeit von 85 % – ausging, ist nicht zu bean standen. Insgesamt ist im Vergleich zur Rentenzusprache per Juli 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Somit liegt ein Revisions grund vor. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6 . 6 .1

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Rentenanspruch ab Oktober 2017 zu prüfen (rentenaufhebende Verfügung vom 3. August 2017, vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6 .3

Vorliegend erscheint e ine Erhöhung des Valideneinkommens

gegenüber dem letzten Einkommensvergleich im Jahr 2008 (vgl. Urk. 5/131) gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer

in der Zwischenzeit trotz gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Wirtschaftsstudium an der J.___ abgeschlossen hat (vgl. Urk. 5/236/1). Die Beschwerdegegner in stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die

Schweizeris che Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 Tabelle T1 1. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 8‘943.00 ermittelte sie ein Valideneinkommen von

Fr. 113‘563.15

(Fr. 8‘ 943 .00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.006; vgl.

Urk. 5/238) . Dies ist nicht zu beanstanden. 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6 .5

In Bezug auf das Invali deneinkommen ging die Beschwerdegegner in gestützt auf LSE 2014 Tabelle TA 1 Ziff. 45-96 Kompetenz Niveau 3 Männer von einem Einkommen von Fr. 7‘133.00 aus . D azu ist festzuhalten, dass sich d as Kompetenz niveau 3 auf „komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“, bezieht . Dies vermag vorliegend nicht zu überzeugen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Qualifikation als „Kauf mann erweiterte Grundbildung“ de r A.___ Schulen und konnte die Berufs mittelschule absolvieren. Den Abschluss in Betriebsökonomie an der J.___ kann er nicht verwerten, wird ihm doch als Ökonom eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Mit Ausnahme der kaufmännischen Lehre sowie einer 8- monatigen Tätig keit bei der I.___ in einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 5/187/4 Mitte; Urk. 5/222 S. 59 Mitte) verfügt der Beschwerdeführer nicht über Berufserfahrung.

Überdies bestehen gemäss C.___ -Gutachten Einschränkungen in der Durchhalte fähigkeit, der Flexibilität und der Umstellfähigkeit. Stark stressbesetzte Tätig keiten und solche mit rasch wechselnden Anforderungen oder hoher konzentra tive r Anstrengungsbereitschaft sind ihm nicht zumutbar (Urk. 5/222 S. 77 Mitte/unten). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auf das Kompetenz niveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenver arbeitung und Administration etc.) und somit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'339.00

abzustellen . Folglich

ergibt sich für das Jahr 2017 ein E inkommen von Fr. 67‘797.57 (Fr. 5‘339.00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1 .006 x 1.006), entsprechend Fr. 57‘627.93 beim zumutbaren 85%-Pensum.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Angesichts der oben genannten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sowie des Beschäftigungsgrades von 85 % erscheint e in Abzug vom Tabellenlohn von 10

% als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein I nvalideneinkommen von Fr. 51’865 . 14 (Fr. 57‘627.93

x 0. 9).

6 .6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 und einem Invalidenein kommen von Fr. 51’865 . 14

bet rägt die Einkommenseinbusse Fr. 61 ' 698.01, was einem Invaliditätsgrad von 54.33 % entspricht. Entsprechend hat der Beschwer de führer (weiterhin) Anspruch auf eine halbe Rente . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer

weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent li chen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 D er Versicherte erhob am

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert habe. Die Tätigkeit als Betriebsökonom sei zwar nicht zumutbar, für eine Arbeit im kaufmännischen Bereich bestehe jedoch eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 76‘991.95 gegenüber und errechnete einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2 Mitte).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) im Wesentlichen geltend, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 13). Dr. B.___ habe undifferenziert ausgeführt, dass der IQ des Beschwerde führers höher sein müsse als 72, da man mit diesem IQ kein Studium bewältigen könne (S. 4 Ziff. 9). Das Gutachten von Dr. B.___ habe angeblich ADHS fest gestellt; nun sei diese Diagnose von Dr . D.___ widerlegt worden . Der Beschwerdeführer störe sich sehr daran, dass er aufgrund dieser Diagnose Drogen (Ritalin) habe konsumieren müssen (S. 6 Ziff.

12). Die Schlussfolger ung der Neuropsychologin

E.___, wonach er bei den Tests nicht richtig mitgemacht habe, sei falsch (S. 5 f. Ziff. 11). Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich die Festsetzung des Invalideneinkommens. Während im Vorbescheid noch von einem erzielbaren 100%-Einkommen von Fr. 74‘928.15 ausgegangen worden sei, gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung plötzlich von einem 100%-Lohn von Fr. 90‘578.75 aus. Dies sei unmöglich, zumal er erst 29 Jahre alt und sicher nicht in der Lage sei, eine Kaderfunktion auszuüben (S. 7 oben). Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Schliesslich dürfe auch nicht von einer mittleren Einschränkung von 15 % ausge gangen werden; zu seinen Gunsten dürfte nur eine Einschränkung von 20 % angenommen werden (S. 7 Mitte). 3.

E. 3 1. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er we iterhin Anspruch auf eine volle Rente habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 3.1 Dr. F.___, Oberarzt am Kinderspital G.___, nannte im Bericht vom 6. Juli 2005

zuhanden der

Beschwerdegegnerin

(Urk. 5/28) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte) : - Hirnschäd igung mit geistiger Behinderung (IQ um 50)

- zerebrale Bewegungsstörung

- organische Persönlichk eitsveränderung und Tic-Störung

- Status nach Atem- und Kreislaufstills tand bei Narkoseeinleitung 1992

- Status nach Femurfraktur link s mit Beinlängendifferenz - Status nach Orchidopexie links

Dr. F.___ führte aus, a ufgrund der erwähnten Diagnosen könne er sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der „freien Wirtschaft“ irgendeine Chance habe, arbeiten zu können . Er denke, dass er vollständig auf eine intensiv betreute Arbeit und hohe Strukturen im Tagesablauf angewiesen sei (S. 2 unten).

E. 3.2 Dr. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte im

Gutachten vom 1 9. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - kognitive Ausfälle im Bereich der visuellen Wahrnehmungsorganisation und der visuellen/akustischen Kurzzeitspeicherun g

- daraus folge nd niedrige Intelligenz (IQ 72)

- Status nach Atem-, Kreislaufstills tand bei Narkoseeinleitung 1992 (vor diagnostiziert)

- beginnende depressive Entwicklung mit allgemeiner Unsicherheit, erhöhter psychischer Anspannung, Schlafstör ung und Ängsten (psycho reaktiv)

Dr. H.___

gab an, der Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung (KV-Schule) und zeige deutliche Überforderungszeichen im affektiven Bereich und Schwierig keiten im kognitiven Bereich. N ach der Ausbildung sei vorerst eine 50%-An stellung in einem kaufmännischen Beruf möglich, damit der Beschwerdeführer nicht weiter in einer chronischen Überforderungssituation lebe . Nach etwa zwei Jahren sei der Grad der Arbeitsfähigkeit nochmals zu evaluieren (S. 4 Frage 2 und

3) . Der Beschwerdeführer müsse dringend in der KV-Ausbildung entlastet werden und es sei eine Unterstützung bei der Integration in die freie Markt wirtschaft nötig (S. 4 Frage 5). Im Bereich der verbalen Intelligenz habe er eine nur knapp unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 83), in der handlungs bezogenen Intelligenz jedoch eine deutliche Intelligenzminderung (IQ 54) gezeigt (S. 4 Frage

6).

E. 3.3 I m Bericht vom 1. Oktober 2010 (Urk. 5/172) nannte Dr. H.___ zusätzlich eine Zwangsstörung F42 (Zwangsstörung seit Schulzeit; S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der zunehmenden Rückzugstendenz und der depressiven Entwicklung sowie der Zwangsstörung sei dringend eine psychotherapeutische und pharmakothera peutische Behandlung indiziert (S. 1 Ziff. 4). Seit August 2009 habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr. Die ein jährige BMS sei im Abschluss gescheitert . Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, in eine Arbeit der freien Wirtschaft einzusteigen; Eingliederungsmassnahmen seien notwendig (S. 2 Ziff.

7).

E. 3.4 Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/193) aus, der Beschwerdeführer habe als Kind einen Narkose-Unfall mit leichten Hirnschäden überwiegend frontaler Hirnregionen erlitten, die sich heute klinisch im Sinne einer sekundären ADHS-Symptomatik zeigten (S. 19 unten). Dazu k ämen eine verzögerte biographische Entwicklung, ebenso wie die leichten Z wänge (noch ohne Krankheitswert). Der Beschwerdeführer habe bei anfangs sehr ungünstiger Prognose und falsch-negativer Intelligenzeinschätzung (IQ 50) durch Therapie und persönlichen Fleiss die ursprünglich viel ausgeprägteren Defizite erstaunlich gut aufholen können und bewältige nach KV-Lehre und Berufs mittelschule aktuell ein Fachhochschulstudium

(S. 20 oben). Dr. B.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte): - symptomatische ADHS - mit raschem Abschweifen, verkürzter Aufmerksamkeitsspanne, redu zierter Gedächtnisfunktion, mit Gereiztheit / leicht eingeschränkter Impu ls kontrolle, erhöhter Empfindlichkei t bezüglich Reizen (Lärm, Nähe) und äusserer moto rischer Unruhe (Wenderszeichen)

- bei Status nach Narkosezwischenfall 1992 mit überdosiertem Narkose mittel

Dr. B.___ führte aus, d ie Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit (Studium) sei mutmasslich zwischen 30-50 % eingeschränkt (S. 23 Mitte). Als kaufmännischer Angestellter wäre er heute 100 %

arbeitsfähig, ohne zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Er hätte allenfalls einen vermehrten Zeitbedarf bei neuen Aufgaben, neuen Programmen oder veränderten Arbeits routinen (S. 22 unten). Die kognitiven Einschränkungen dürften lebenslang persistieren, liessen sich aber durch eine Stimulanzientherapie wahrscheinlich weitgehend kompensieren (S. 24 Mitte). Es habe sicher eine Verbesserung im Verlauf gegeben (S. 24 unten). Die Situation heute sei deutlich günstiger. Niemand hätte damals für möglich gehalten, dass jemand mit einem postulierten IQ von 72 ein Fachhochschulstudium bewältigen könne. Die angesprochene depressive Entwicklung habe sich im Verlauf nicht realisiert, eine krank heitswertig erhöhte psychische Anspannung mit Ängsten sei nicht mehr erkennbar, ebenso wenig fänden sich krankheitswertige Zwänge (S. 25 unten).

E. 3.5 Dr. B.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. März 2015 (Urk. 5/204) fest, die persönliche, schulische und berufliche Performance spreche ganz klar gegen eine krankheitswertige Intelligenzminderung. Zudem könne ein IQ-Test das Konstrukt der Intelligenz nur bedingt abbilden, insbesondere beim Vorliegen von Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit (S. 1 Ziff. 1). Die verbliebene Restsymptomatik im Erwachsenen-Alter entspreche der Symptomatik einer ADHS, deshalb diese besc hreibende Diagnose (S. 2 oben).

E. 3.6 Im bidisziplinäre n Gutachten der C.___

vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 5/222)

nannten

Dr.

D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psych iatrie und Psychotherapie, und

E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 76 Ziff. 1): - leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bei Status nach Narko sezwischenfall vom 1. Juli 1992

Psychologin E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der über wiegenden Mehrheit der durchgeführten Testverfahren unterdurch schnittliche und weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erbracht habe (S. 67 Mitte). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine nicht ausreichende Leistungs motivation in der Testsituation. Eine valide Erfassung kognitiver Defizite sei somit nicht möglich (S. 68 Mitte).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Diagnose eines ADHS nicht bestätigt werden könne (S. 72 unten). Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung über unveränderte Beschwerden berichtet: verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnisfunktionen (mehr Wiederholung nötig, um Inhalte langfristig zu verankern) und erhöhter Erholungs- und Schlafbedarf. Diese Beschwerdesymptomatik sei typisch für Menschen, die einen hypoxämischen Hirnschaden erlitten hätten (S. 73 oben). Der Beschwerdeführer sollte keine Tätigkeiten durchführen, die stark stressbesetzt seien. Tätigkeiten mit rasch wechselnden Anforderungen oder solche, die eine hohe konzentrative Anstrengungsbereitschaft dauerhaft verlangten, seien nicht leidensgerecht (S. 74 unten).

Bei Tätigkeiten mit höheren Anforderungen, wie diese von einem Ökonom en zu erwarten wären (Reisetätigkeit, lange Sitzungen, Nachtarbeit, Multitaskingfähigkeit), sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 75 oben). In allen adaptierten Tätigkeiten – zu welchen auch die zulet zt ausgeübte Tätigkeit bei der I.___ zu rechnen sei – sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %

auszugehen (erhöhter Pausenbedarf; S. 78 oben). Im Vergleich zum rentenbe gründenden Gesundheitszustand könne von einem verbesserten Gesundheits zustand ausgegangen werden (S. 78 Mitte). Trotz der Verbesserungen sei von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen. Auch in einer angepassten Tätig keit sei ein erhöhter Pausenbedarf notwendig, dem mit einem Rendement von 10 % bis 20 % in der quantitativen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen sei (S. 78 unten). 4. 4.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache per Juli 2008 erfolgte gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. H.___ vom März 2009 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/129 S. 2 f.) .

Dr. H.___ ging damals von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen

Tätigkeit aus.

Zu bemerken ist, dass der Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente nicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes, sondern ein höhere s

Valideneinkommen zugrunde lag

(vgl. Ver fügungsteil 2 der Verfügung vom 2 3. September 2010, Urk. 5/160).

4.2

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf d ie ausführliche Expertise von

Dr . D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden. Diese erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das C.___ - Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Mit Ausnahme der Schlussfolgerung der Neuropsychologin wurde das Gutachten denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Neuropsychologin ging davon aus, dass die demonstrierten Leistungseinschränkungen hochgradig unplausibel seien und von einer bewusstseinsnahen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse (Urk. 5/222 S. 73 unten).

Diese Schlussfolgerung wirkte sich indessen nicht wesentlich auf die Beurteilung aus. Zwar konnten die kognitiven Defizite aufgrund der Testergebnisse nicht objektiviert werden, aus rein klinischer Sicht wurden die subjektiv angegebenen Defizite indessen als plausibel beurteilt (Urk. 5/222 S. 74 Mitte).

4.3

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von

Dr . D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer eine leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns vorliegt und

seit August 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %

in einer

angepassten Tätigkeit besteht.

Im Vergleich zur Beurteilung durch

Dr. H.___ im März 2009, welcher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf ausging, kann somit von einer Verbesserung ausgegangen werden.

Auch Dr. B.___ stellte im Mai 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest. 5. 5.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad »

- Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex « Sozialer Kontext »

- Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.3

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Vorliegend wurde dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das C.___ -Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dementsprechend nicht angezeigt. 5.4

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde im C.___ -Gut achten über eine verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnis funktionen und einen erhöhten Erholungs- und Schlafbedarf berichtet. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdefüh rer an, er stehe zwischen 10 und 1 1 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette ein kleines Frühstück ein. Nachher schaue er Fernsehen, mache Spiele auf der Playstation oder lese die Zeitung, schaue nach der Post oder suche nach geeigneten Stellen im Internet . Gelegentlich wiederhole er auch die Inhalte seines Studiums, um diese nicht zu vergessen. Gegen 13 Uhr nehme er das von seiner Mutter v orbereitete Mittagessen ein. Am Nachmittag setze er die Tätigkeiten des Vormittags fort, manchmal helfe er auch im Haushalt. Er verlasse nur ungern das Haus. Zwischen 19 und 20 Uhr esse er zusammen mit seinen Eltern. Am Abend lese er oder mache Spiele mit der Familie.

Zwischen 23

und 23.30 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 5/222 S. 63 Mitte).

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im C.___ - Gut achten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend sehr viele Therapien gehabt hab e: Physiotherapie, Ergotherapie u nd Psychotherapie. Aktuell stehe er nicht in Therapie und nehme auch keine Psychopharmaka ein (Urk. 5/222 S. 62 unten). Dazu ist zu bemerke n, dass aktuell keine Therapie empfohlen wird . Vielmehr wurde festgehalten, dass trotz der erzielten Ver besserung von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen sei (Urk. 5/222 S.

78 unten).

Komorbiditäten liegen keine vor.

Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ergibt sich aus dem Gutachten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder – akzen tuierung bestünden . Es bestehe seit Jahren ein sozialer Rückzug (Urk. 5/222 S. 66 unten).

Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Partnerschaft gehabt und habe keine Freunde und Kollegen, mit welchen er etwas unternehme (Urk. 5/222 S. 76 oben). Er fühle sich jedoch nicht isoliert, da er wenig Wert auf soziale Kontakte lege (Urk. 5/222 S. 58 unten).

Der Beschwerdeführer ha be ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, mit denen er zusammenleb e (Urk. 5/222 S. 56 Mitte und S. 58 oben). Auch mit seinen drei älteren Geschwistern versteh e er sich gut (Urk. 5/222 S. 56 unten). Als Ressourcen wurden der hohe Einsatz in den Therapien, seine Ausdauer, sein Fleiss und sein Wille erwähnt (Urk. 5/222 S. 75 unten). 5.5

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im C.___ -Gutachten wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer habe unter hohem Einsatz in seiner beruflichen Ausbildung soziale Kontakte vernachlässigt

(Urk.

5/222 S. 76 oben). Auch Dr. B.___ hielt fest, dass er die Defizite durch Therapie und persönlichen Fleiss erstaunlich gut habe aufholen können. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann somit ausgegangen werden. Ein nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht nicht mehr. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer arbeiten möchte (vgl. Urk. 5/222 S. 63 unten) . Es sind keine Inkonsistenzen ersichtlich. Die Einschränkungen im Erwerbsbereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensbereichen überein. Der Beschwerdeführer hat ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte und geht kaum ausser Haus. 5. 6

Insgesamt ergibt die Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indikatoren, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___ - Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Somit ist von einer Arbeitsfähig keit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Angaben zur Arbeitsfähigkeit vom Mittel wert – mithin einer Arbeitsfähigkeit von 85 % – ausging, ist nicht zu bean standen. Insgesamt ist im Vergleich zur Rentenzusprache per Juli 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Somit liegt ein Revisions grund vor. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6 . 6 .1

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Rentenanspruch ab Oktober 2017 zu prüfen (rentenaufhebende Verfügung vom 3. August 2017, vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6 .3

Vorliegend erscheint e ine Erhöhung des Valideneinkommens

gegenüber dem letzten Einkommensvergleich im Jahr 2008 (vgl. Urk. 5/131) gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer

in der Zwischenzeit trotz gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Wirtschaftsstudium an der J.___ abgeschlossen hat (vgl. Urk. 5/236/1). Die Beschwerdegegner in stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die

Schweizeris che Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 Tabelle T1 1. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 8‘943.00 ermittelte sie ein Valideneinkommen von

Fr. 113‘563.15

(Fr. 8‘ 943 .00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.006; vgl.

Urk. 5/238) . Dies ist nicht zu beanstanden. 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6 .5

In Bezug auf das Invali deneinkommen ging die Beschwerdegegner in gestützt auf LSE 2014 Tabelle TA 1 Ziff. 45-96 Kompetenz Niveau 3 Männer von einem Einkommen von Fr. 7‘133.00 aus . D azu ist festzuhalten, dass sich d as Kompetenz niveau 3 auf „komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“, bezieht . Dies vermag vorliegend nicht zu überzeugen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Qualifikation als „Kauf mann erweiterte Grundbildung“ de r A.___ Schulen und konnte die Berufs mittelschule absolvieren. Den Abschluss in Betriebsökonomie an der J.___ kann er nicht verwerten, wird ihm doch als Ökonom eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Mit Ausnahme der kaufmännischen Lehre sowie einer

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 monatigen Tätig keit bei der I.___ in einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 5/187/4 Mitte; Urk. 5/222 S. 59 Mitte) verfügt der Beschwerdeführer nicht über Berufserfahrung.

Überdies bestehen gemäss C.___ -Gutachten Einschränkungen in der Durchhalte fähigkeit, der Flexibilität und der Umstellfähigkeit. Stark stressbesetzte Tätig keiten und solche mit rasch wechselnden Anforderungen oder hoher konzentra tive r Anstrengungsbereitschaft sind ihm nicht zumutbar (Urk. 5/222 S. 77 Mitte/unten). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auf das Kompetenz niveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenver arbeitung und Administration etc.) und somit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'339.00

abzustellen . Folglich

ergibt sich für das Jahr 2017 ein E inkommen von Fr. 67‘797.57 (Fr. 5‘339.00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1 .006 x 1.006), entsprechend Fr. 57‘627.93 beim zumutbaren 85%-Pensum.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Angesichts der oben genannten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sowie des Beschäftigungsgrades von 85 % erscheint e in Abzug vom Tabellenlohn von 10

% als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein I nvalideneinkommen von Fr. 51’865 . 14 (Fr. 57‘627.93

x 0.

E. 9 ).

6 .6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 und einem Invalidenein kommen von Fr. 51’865 .

E. 14 bet rägt die Einkommenseinbusse Fr. 61 ' 698.01, was einem Invaliditätsgrad von 54.33 % entspricht. Entsprechend hat der Beschwer de führer (weiterhin) Anspruch auf eine halbe Rente . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer

weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00890

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

26. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren 1988, wurde am 1 8. Mai 2005 unter Hinweis auf Beein trächtigungen im Zusammenhang mit einem Narkoseunfall im Jahr 1992 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente) ange meldet (Urk. 5/ 24). Im Jahr 2006 wurden ihm berufliche Massnahmen (Kosten gutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung) zugesprochen (Urk. 5/39; Urk.

5/48). Der Versicherte konnte die kaufmännische Ausbildung an der A.___ im Sommer 2008 erfolgreich abschliessen (vgl. Fähigkeitszeugnis, Urk. 5/89). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach ihm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. September 2010 eine Viertelsrente ab 1. Juli 2008 sowie eine halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 5/171; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 5/160). 1.2

Nach Eingang eines am 5. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/181) holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 6. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 5/193). Nach er gangenem Vorbescheid (Urk. 5/197) und Einwand des Versicherten (Urk. 5/198; Urk. 5/201) holte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte bei Dr. B.___ (Urk. 5/204) sowie ein bidisziplinäres Gutachten der C.___ ein, das am 1 7. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 5/222). Sie gewährte dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme – welche am 8. Juli 2016 erfolgte (Urk. 5/226) – und hob die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 3. August 2017 auf (Urk. 5/240 = Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 3 1. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er we iterhin Anspruch auf eine volle Rente habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent li chen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert habe. Die Tätigkeit als Betriebsökonom sei zwar nicht zumutbar, für eine Arbeit im kaufmännischen Bereich bestehe jedoch eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 76‘991.95 gegenüber und errechnete einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2 Mitte). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) im Wesentlichen geltend, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 13). Dr. B.___ habe undifferenziert ausgeführt, dass der IQ des Beschwerde führers höher sein müsse als 72, da man mit diesem IQ kein Studium bewältigen könne (S. 4 Ziff. 9). Das Gutachten von Dr. B.___ habe angeblich ADHS fest gestellt; nun sei diese Diagnose von Dr . D.___ widerlegt worden . Der Beschwerdeführer störe sich sehr daran, dass er aufgrund dieser Diagnose Drogen (Ritalin) habe konsumieren müssen (S. 6 Ziff.

12). Die Schlussfolger ung der Neuropsychologin

E.___, wonach er bei den Tests nicht richtig mitgemacht habe, sei falsch (S. 5 f. Ziff. 11). Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich die Festsetzung des Invalideneinkommens. Während im Vorbescheid noch von einem erzielbaren 100%-Einkommen von Fr. 74‘928.15 ausgegangen worden sei, gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung plötzlich von einem 100%-Lohn von Fr. 90‘578.75 aus. Dies sei unmöglich, zumal er erst 29 Jahre alt und sicher nicht in der Lage sei, eine Kaderfunktion auszuüben (S. 7 oben). Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Schliesslich dürfe auch nicht von einer mittleren Einschränkung von 15 % ausge gangen werden; zu seinen Gunsten dürfte nur eine Einschränkung von 20 % angenommen werden (S. 7 Mitte). 3. 3.1

Dr. F.___, Oberarzt am Kinderspital G.___, nannte im Bericht vom 6. Juli 2005

zuhanden der

Beschwerdegegnerin

(Urk. 5/28) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte) : - Hirnschäd igung mit geistiger Behinderung (IQ um 50)

- zerebrale Bewegungsstörung

- organische Persönlichk eitsveränderung und Tic-Störung

- Status nach Atem- und Kreislaufstills tand bei Narkoseeinleitung 1992

- Status nach Femurfraktur link s mit Beinlängendifferenz - Status nach Orchidopexie links

Dr. F.___ führte aus, a ufgrund der erwähnten Diagnosen könne er sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der „freien Wirtschaft“ irgendeine Chance habe, arbeiten zu können . Er denke, dass er vollständig auf eine intensiv betreute Arbeit und hohe Strukturen im Tagesablauf angewiesen sei (S. 2 unten). 3.2

Dr. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte im

Gutachten vom 1 9. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - kognitive Ausfälle im Bereich der visuellen Wahrnehmungsorganisation und der visuellen/akustischen Kurzzeitspeicherun g

- daraus folge nd niedrige Intelligenz (IQ 72)

- Status nach Atem-, Kreislaufstills tand bei Narkoseeinleitung 1992 (vor diagnostiziert)

- beginnende depressive Entwicklung mit allgemeiner Unsicherheit, erhöhter psychischer Anspannung, Schlafstör ung und Ängsten (psycho reaktiv)

Dr. H.___

gab an, der Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung (KV-Schule) und zeige deutliche Überforderungszeichen im affektiven Bereich und Schwierig keiten im kognitiven Bereich. N ach der Ausbildung sei vorerst eine 50%-An stellung in einem kaufmännischen Beruf möglich, damit der Beschwerdeführer nicht weiter in einer chronischen Überforderungssituation lebe . Nach etwa zwei Jahren sei der Grad der Arbeitsfähigkeit nochmals zu evaluieren (S. 4 Frage 2 und

3) . Der Beschwerdeführer müsse dringend in der KV-Ausbildung entlastet werden und es sei eine Unterstützung bei der Integration in die freie Markt wirtschaft nötig (S. 4 Frage 5). Im Bereich der verbalen Intelligenz habe er eine nur knapp unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 83), in der handlungs bezogenen Intelligenz jedoch eine deutliche Intelligenzminderung (IQ 54) gezeigt (S. 4 Frage

6). 3.3

I m Bericht vom 1. Oktober 2010 (Urk. 5/172) nannte Dr. H.___ zusätzlich eine Zwangsstörung F42 (Zwangsstörung seit Schulzeit; S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der zunehmenden Rückzugstendenz und der depressiven Entwicklung sowie der Zwangsstörung sei dringend eine psychotherapeutische und pharmakothera peutische Behandlung indiziert (S. 1 Ziff. 4). Seit August 2009 habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr. Die ein jährige BMS sei im Abschluss gescheitert . Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, in eine Arbeit der freien Wirtschaft einzusteigen; Eingliederungsmassnahmen seien notwendig (S. 2 Ziff.

7). 3.4

Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/193) aus, der Beschwerdeführer habe als Kind einen Narkose-Unfall mit leichten Hirnschäden überwiegend frontaler Hirnregionen erlitten, die sich heute klinisch im Sinne einer sekundären ADHS-Symptomatik zeigten (S. 19 unten). Dazu k ämen eine verzögerte biographische Entwicklung, ebenso wie die leichten Z wänge (noch ohne Krankheitswert). Der Beschwerdeführer habe bei anfangs sehr ungünstiger Prognose und falsch-negativer Intelligenzeinschätzung (IQ 50) durch Therapie und persönlichen Fleiss die ursprünglich viel ausgeprägteren Defizite erstaunlich gut aufholen können und bewältige nach KV-Lehre und Berufs mittelschule aktuell ein Fachhochschulstudium

(S. 20 oben). Dr. B.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte): - symptomatische ADHS - mit raschem Abschweifen, verkürzter Aufmerksamkeitsspanne, redu zierter Gedächtnisfunktion, mit Gereiztheit / leicht eingeschränkter Impu ls kontrolle, erhöhter Empfindlichkei t bezüglich Reizen (Lärm, Nähe) und äusserer moto rischer Unruhe (Wenderszeichen)

- bei Status nach Narkosezwischenfall 1992 mit überdosiertem Narkose mittel

Dr. B.___ führte aus, d ie Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit (Studium) sei mutmasslich zwischen 30-50 % eingeschränkt (S. 23 Mitte). Als kaufmännischer Angestellter wäre er heute 100 %

arbeitsfähig, ohne zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Er hätte allenfalls einen vermehrten Zeitbedarf bei neuen Aufgaben, neuen Programmen oder veränderten Arbeits routinen (S. 22 unten). Die kognitiven Einschränkungen dürften lebenslang persistieren, liessen sich aber durch eine Stimulanzientherapie wahrscheinlich weitgehend kompensieren (S. 24 Mitte). Es habe sicher eine Verbesserung im Verlauf gegeben (S. 24 unten). Die Situation heute sei deutlich günstiger. Niemand hätte damals für möglich gehalten, dass jemand mit einem postulierten IQ von 72 ein Fachhochschulstudium bewältigen könne. Die angesprochene depressive Entwicklung habe sich im Verlauf nicht realisiert, eine krank heitswertig erhöhte psychische Anspannung mit Ängsten sei nicht mehr erkennbar, ebenso wenig fänden sich krankheitswertige Zwänge (S. 25 unten). 3.5

Dr. B.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. März 2015 (Urk. 5/204) fest, die persönliche, schulische und berufliche Performance spreche ganz klar gegen eine krankheitswertige Intelligenzminderung. Zudem könne ein IQ-Test das Konstrukt der Intelligenz nur bedingt abbilden, insbesondere beim Vorliegen von Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit (S. 1 Ziff. 1). Die verbliebene Restsymptomatik im Erwachsenen-Alter entspreche der Symptomatik einer ADHS, deshalb diese besc hreibende Diagnose (S. 2 oben). 3.6

Im bidisziplinäre n Gutachten der C.___

vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 5/222)

nannten

Dr.

D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psych iatrie und Psychotherapie, und

E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 76 Ziff. 1): - leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bei Status nach Narko sezwischenfall vom 1. Juli 1992

Psychologin E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der über wiegenden Mehrheit der durchgeführten Testverfahren unterdurch schnittliche und weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erbracht habe (S. 67 Mitte). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine nicht ausreichende Leistungs motivation in der Testsituation. Eine valide Erfassung kognitiver Defizite sei somit nicht möglich (S. 68 Mitte).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Diagnose eines ADHS nicht bestätigt werden könne (S. 72 unten). Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung über unveränderte Beschwerden berichtet: verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnisfunktionen (mehr Wiederholung nötig, um Inhalte langfristig zu verankern) und erhöhter Erholungs- und Schlafbedarf. Diese Beschwerdesymptomatik sei typisch für Menschen, die einen hypoxämischen Hirnschaden erlitten hätten (S. 73 oben). Der Beschwerdeführer sollte keine Tätigkeiten durchführen, die stark stressbesetzt seien. Tätigkeiten mit rasch wechselnden Anforderungen oder solche, die eine hohe konzentrative Anstrengungsbereitschaft dauerhaft verlangten, seien nicht leidensgerecht (S. 74 unten).

Bei Tätigkeiten mit höheren Anforderungen, wie diese von einem Ökonom en zu erwarten wären (Reisetätigkeit, lange Sitzungen, Nachtarbeit, Multitaskingfähigkeit), sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 75 oben). In allen adaptierten Tätigkeiten – zu welchen auch die zulet zt ausgeübte Tätigkeit bei der I.___ zu rechnen sei – sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %

auszugehen (erhöhter Pausenbedarf; S. 78 oben). Im Vergleich zum rentenbe gründenden Gesundheitszustand könne von einem verbesserten Gesundheits zustand ausgegangen werden (S. 78 Mitte). Trotz der Verbesserungen sei von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen. Auch in einer angepassten Tätig keit sei ein erhöhter Pausenbedarf notwendig, dem mit einem Rendement von 10 % bis 20 % in der quantitativen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen sei (S. 78 unten). 4. 4.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache per Juli 2008 erfolgte gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. H.___ vom März 2009 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/129 S. 2 f.) .

Dr. H.___ ging damals von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen

Tätigkeit aus.

Zu bemerken ist, dass der Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente nicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes, sondern ein höhere s

Valideneinkommen zugrunde lag

(vgl. Ver fügungsteil 2 der Verfügung vom 2 3. September 2010, Urk. 5/160).

4.2

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf d ie ausführliche Expertise von

Dr . D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden. Diese erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das C.___ - Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Mit Ausnahme der Schlussfolgerung der Neuropsychologin wurde das Gutachten denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Neuropsychologin ging davon aus, dass die demonstrierten Leistungseinschränkungen hochgradig unplausibel seien und von einer bewusstseinsnahen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse (Urk. 5/222 S. 73 unten).

Diese Schlussfolgerung wirkte sich indessen nicht wesentlich auf die Beurteilung aus. Zwar konnten die kognitiven Defizite aufgrund der Testergebnisse nicht objektiviert werden, aus rein klinischer Sicht wurden die subjektiv angegebenen Defizite indessen als plausibel beurteilt (Urk. 5/222 S. 74 Mitte).

4.3

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von

Dr . D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer eine leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns vorliegt und

seit August 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %

in einer

angepassten Tätigkeit besteht.

Im Vergleich zur Beurteilung durch

Dr. H.___ im März 2009, welcher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf ausging, kann somit von einer Verbesserung ausgegangen werden.

Auch Dr. B.___ stellte im Mai 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest. 5. 5.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad »

- Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex « Sozialer Kontext »

- Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der ver sicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.3

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Vorliegend wurde dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das C.___ -Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dementsprechend nicht angezeigt. 5.4

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde im C.___ -Gut achten über eine verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnis funktionen und einen erhöhten Erholungs- und Schlafbedarf berichtet. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdefüh rer an, er stehe zwischen 10 und 1 1 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette ein kleines Frühstück ein. Nachher schaue er Fernsehen, mache Spiele auf der Playstation oder lese die Zeitung, schaue nach der Post oder suche nach geeigneten Stellen im Internet . Gelegentlich wiederhole er auch die Inhalte seines Studiums, um diese nicht zu vergessen. Gegen 13 Uhr nehme er das von seiner Mutter v orbereitete Mittagessen ein. Am Nachmittag setze er die Tätigkeiten des Vormittags fort, manchmal helfe er auch im Haushalt. Er verlasse nur ungern das Haus. Zwischen 19 und 20 Uhr esse er zusammen mit seinen Eltern. Am Abend lese er oder mache Spiele mit der Familie.

Zwischen 23

und 23.30 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 5/222 S. 63 Mitte).

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im C.___ - Gut achten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend sehr viele Therapien gehabt hab e: Physiotherapie, Ergotherapie u nd Psychotherapie. Aktuell stehe er nicht in Therapie und nehme auch keine Psychopharmaka ein (Urk. 5/222 S. 62 unten). Dazu ist zu bemerke n, dass aktuell keine Therapie empfohlen wird . Vielmehr wurde festgehalten, dass trotz der erzielten Ver besserung von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen sei (Urk. 5/222 S.

78 unten).

Komorbiditäten liegen keine vor.

Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ergibt sich aus dem Gutachten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder – akzen tuierung bestünden . Es bestehe seit Jahren ein sozialer Rückzug (Urk. 5/222 S. 66 unten).

Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Partnerschaft gehabt und habe keine Freunde und Kollegen, mit welchen er etwas unternehme (Urk. 5/222 S. 76 oben). Er fühle sich jedoch nicht isoliert, da er wenig Wert auf soziale Kontakte lege (Urk. 5/222 S. 58 unten).

Der Beschwerdeführer ha be ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, mit denen er zusammenleb e (Urk. 5/222 S. 56 Mitte und S. 58 oben). Auch mit seinen drei älteren Geschwistern versteh e er sich gut (Urk. 5/222 S. 56 unten). Als Ressourcen wurden der hohe Einsatz in den Therapien, seine Ausdauer, sein Fleiss und sein Wille erwähnt (Urk. 5/222 S. 75 unten). 5.5

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im C.___ -Gutachten wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer habe unter hohem Einsatz in seiner beruflichen Ausbildung soziale Kontakte vernachlässigt

(Urk.

5/222 S. 76 oben). Auch Dr. B.___ hielt fest, dass er die Defizite durch Therapie und persönlichen Fleiss erstaunlich gut habe aufholen können. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann somit ausgegangen werden. Ein nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht nicht mehr. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer arbeiten möchte (vgl. Urk. 5/222 S. 63 unten) . Es sind keine Inkonsistenzen ersichtlich. Die Einschränkungen im Erwerbsbereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensbereichen überein. Der Beschwerdeführer hat ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte und geht kaum ausser Haus. 5. 6

Insgesamt ergibt die Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indikatoren, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___ - Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Somit ist von einer Arbeitsfähig keit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Angaben zur Arbeitsfähigkeit vom Mittel wert – mithin einer Arbeitsfähigkeit von 85 % – ausging, ist nicht zu bean standen. Insgesamt ist im Vergleich zur Rentenzusprache per Juli 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Somit liegt ein Revisions grund vor. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 6 . 6 .1

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Rentenanspruch ab Oktober 2017 zu prüfen (rentenaufhebende Verfügung vom 3. August 2017, vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6 .3

Vorliegend erscheint e ine Erhöhung des Valideneinkommens

gegenüber dem letzten Einkommensvergleich im Jahr 2008 (vgl. Urk. 5/131) gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer

in der Zwischenzeit trotz gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Wirtschaftsstudium an der J.___ abgeschlossen hat (vgl. Urk. 5/236/1). Die Beschwerdegegner in stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die

Schweizeris che Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 Tabelle T1 1. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 8‘943.00 ermittelte sie ein Valideneinkommen von

Fr. 113‘563.15

(Fr. 8‘ 943 .00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.006; vgl.

Urk. 5/238) . Dies ist nicht zu beanstanden. 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6 .5

In Bezug auf das Invali deneinkommen ging die Beschwerdegegner in gestützt auf LSE 2014 Tabelle TA 1 Ziff. 45-96 Kompetenz Niveau 3 Männer von einem Einkommen von Fr. 7‘133.00 aus . D azu ist festzuhalten, dass sich d as Kompetenz niveau 3 auf „komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“, bezieht . Dies vermag vorliegend nicht zu überzeugen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Qualifikation als „Kauf mann erweiterte Grundbildung“ de r A.___ Schulen und konnte die Berufs mittelschule absolvieren. Den Abschluss in Betriebsökonomie an der J.___ kann er nicht verwerten, wird ihm doch als Ökonom eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Mit Ausnahme der kaufmännischen Lehre sowie einer 8- monatigen Tätig keit bei der I.___ in einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 5/187/4 Mitte; Urk. 5/222 S. 59 Mitte) verfügt der Beschwerdeführer nicht über Berufserfahrung.

Überdies bestehen gemäss C.___ -Gutachten Einschränkungen in der Durchhalte fähigkeit, der Flexibilität und der Umstellfähigkeit. Stark stressbesetzte Tätig keiten und solche mit rasch wechselnden Anforderungen oder hoher konzentra tive r Anstrengungsbereitschaft sind ihm nicht zumutbar (Urk. 5/222 S. 77 Mitte/unten). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auf das Kompetenz niveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenver arbeitung und Administration etc.) und somit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'339.00

abzustellen . Folglich

ergibt sich für das Jahr 2017 ein E inkommen von Fr. 67‘797.57 (Fr. 5‘339.00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1 .006 x 1.006), entsprechend Fr. 57‘627.93 beim zumutbaren 85%-Pensum.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Angesichts der oben genannten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sowie des Beschäftigungsgrades von 85 % erscheint e in Abzug vom Tabellenlohn von 10

% als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein I nvalideneinkommen von Fr. 51’865 . 14 (Fr. 57‘627.93

x 0. 9).

6 .6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 und einem Invalidenein kommen von Fr. 51’865 . 14

bet rägt die Einkommenseinbusse Fr. 61 ' 698.01, was einem Invaliditätsgrad von 54.33 % entspricht. Entsprechend hat der Beschwer de führer (weiterhin) Anspruch auf eine halbe Rente . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer

weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni