opencaselaw.ch

IV.2017.00889

Es war korrekt, dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt und die halbe Invalidenrente aufgehoben wurde.

Zürich SozVersG · 2018-11-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 59 , war zuletzt vom 2 3. August 1995 bis zum 3

Dispositiv
  1. Juli 1996 als Mitarbeiterin eines Lebensmittelmarktes erwerbstätig ( Urk.  6/2/4 und 6/7). Sie meldete sich am 26 .  Mai 2004 bei der Sozialve r sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.  6 /2). Diese holte einen IK-Auszug ( Urk.  6 / 7 ) und medizinische Auskünfte ( Urk.  6/8, 6/10 und 6/13) ein . Überdies liess sie am 9.  Februar 2005 bei der Versicherten zuhause die Beein trächtigung in Beruf und Haushalt ab klären (Urk.  6/14 ) . Sie qualifizierte die Ver sicherte als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100  % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von rezidivierenden depressiven Episoden und Panik attacken, aufgrund eines Invaliditätsgrads von 56,2  % m it Verfügung en vom 2
  2. Mai 2005 ab dem
  3. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk.  6 /2 1 22 ; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2
  4. März 2005, Urk.  6/15 ). Di e von der Versicherten dagegen e rhobene E insprache (Urk.  6/27 und 6/31) wies die IV-Stelle nach dem Beizug weiterer erwerblicher Unterlagen ( Urk.  6/32-33 und 6/37) mit Verfügung vom 1
  5. November 2005 ab ( Urk.  6/40). In der Folge wurde der Rentenanspruch wieder holt überprüft und bestätigt , da sich keine renten rele vanten Änderungen ergeben hätten (vgl. Urk.  6 / 41 ff.), l etztmals mit schriftli cher Mitteilung vom 24 .  August 2012 (Urk.  6 / 5 0). 1.2      Im August 201 5 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rente nüber-prüfung ein , indem sie der Versi cherten den Fragebogen zur Revi sion der Inva li denrente zu sandte . Dieser wurde am 1
  6. Oktober 201 5 ausgefüllt retourniert (Urk.  6/60 ). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug ( Urk.  6/ 6 3) und einen Verlaufsbericht des langjährigen Behandlers Dr.  A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  7. Dezember 2015 bei ( Urk.  6/62) , in welchem die bekannten Leiden und neu eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit schizoiden und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0 oder F60.8) diagnostiziert wurd e n ( Urk.  6/62/8) . A m
  8. Juni 2016 gab die IV-Stelle bei B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatris ches Gutachten in Auftrag (Urk.  6 / 71 ff.). Es wurde am
  9. November 201 6 erstattet ( Urk.  6 / 7 8). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 3 .  Januar 2017 die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  6 / 80 ). Dagegen lie ss sie Einwand erheben (Urk.  6/81 und 6/85) und eine Stellungnahme von Dr.  A.___ vom 7 .  Feb ruar 2017 einreichen (Urk.  6/84). Dazu äusserte sich die Gutachterin auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 6/87) in einem ergänzenden Schreiben vom
  10. April 2017 ( Urk.  6/92). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 2
  11. April 2017 dazu ver nehmen und ein Belastbarkeitstraining beantragen ( Urk.  6/96). Die IV-Stelle führte am
  12. Juni 2017 mit der Versicherten ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ( Urk.  6/99/2-3) . Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte sie der Versicherten den Abschluss der D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung mit, da sie sich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu i n der L age sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk.  6/98). Mit Verfügung vom 3
  13. Jun i 201 7 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Inva lidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk.  2 = 6 /101). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die auf schieben de Wirkung ( Urk.  2 S. 1 ).
  14. Gegen die Verfügung vom 3
  15. Juni 2017 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3
  16. August 2017 (Datum Poststempel; Urk.  1) Beschwerde und beantragte sinn gemäss , die ange fochtene Verfügu ng sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Ihrer Beschwerdeschrift legte sie ein ärztliches Zeug nis von Dr.  C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  17. August 2017 bei ( Urk.  3). Die IV-Stelle schloss am 5 .  Okto ber 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5 ). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  18. Oktober 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 7).      Auf die einzelnen Ausführungen in den Rec htsschriften und d as im Beschwerde verfahren neu eingereichte Arztzeugnis ( Urk.  3) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1. 1      Be i einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
  20. 2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
  21. 3      Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  22. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten vom 3
  23. November 2016 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerde führerin erheblich verbessert habe. Sie sei sowohl in den ehemaligen Tätigkeiten als Mitarbeiterin eines Verkaufsmarktes und als Reinigungs angestellte als auch im Haushalt wieder zu 100  % arbeitsfähig (Urk.  2).      Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend , ihr Gesund heits zu stand habe sich nicht massgeblich verändert und es treffe nicht zu, dass keine Einschränkungen im erwerblichen Bereich und im Haushalt mehr bestün den ( Urk.  1 mit Hinweis auf Urk.  3 ).
  24. 3.1      Die medizinische Aktenlage bis zum 1
  25. Dezember 201 5 wurde im psychiatri schen Gutachten von B.___ vom 3
  26. November 2016 dargestellt (Urk.   6/78/3-10) , worauf vorab zu verweisen ist. 3.2      Die Gutachterin stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führte in ihrem Gutachten vom 3
  27. November 2016 lediglich die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/78/29): -      Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) -      Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) -      Status nach Panikstörung (ICD-10: F41.0), gegenwärtig remittiert.      Es bestehe wed - er in der erlernten Tätigkeit als Gärtnerin noch in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Verkaufsmarktes eine Ein schränk ung, ebenso wenig in der Tätigkeit als Reinigungsan ge stellte, in einer anderen Hilfs tätigkeit oder im Haushalt. Die Versicherte sei vermutlich schon lange, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens einem Jahr und mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung im November 2 016 zu 0  % arbeitsunfähig (Urk.  6/78/29). Ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert (Urk. 6/78/31).
  28. 3      Am
  29. Februar 201 7 verfasste der Behandler Dr.  A.___ eine Stellung nahme zum psychiatrischen Gutachten vom 3
  30. November 2016 , die einleitende Bemerkungen zur Behandlung und zum Verlauf enthielt ( Urk.  6/84). Es sei für ihn nachvollziehbar, dass die Gutachterin aufgrund der Exploration der Versi cherten am
  31. November 2016 die im Gutachten erwähnten Diagnosen gestellt habe. Trotzdem sei er der Ansicht, dass die von ihm gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, im Verlauf der Jahre meh r ere leichte oder mittelgradige Episoden (ICD-10: F33.0 oder F33.1) , und einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8 oder F.61.0) mit schizoiden, ängstlich vermei denden (und eventuell histrionischen ) Anteilen zuträfen . Die einzelnen Kriterien der diagnostischen Leitlinien bezüglich spezifischer Persönlichkeitsstörungen (F60) seien erfüllt ( Urk.  6/84/2).      In Anbetracht der von der Versicherten geschilderten Beschwerden und Verhal tensweisen könne er mit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht übereinstimmen. Die beschriebenen Symptome und Beschwerden hätten seines Erachtens eine stark einschränkende Auswirkung. Aufgrund des über viele Jahre bestehenden Zustandsbildes und der Symptome sehe er auch eine Teilar beitsfähigkeit als nicht gegeben (Urk. 6/84/4). Bezüglich B esserung der psychi schen Gesundheit sei zu bemerken, dass die depressiven Episoden in den letzten fünf Jahren gemäss seinen Beobachtungen weniger aufgetreten seien (Urk.   6/84/4).
  32. 4      In ihrer Stellungnahme vom
  33. April 2017 hielt B.___ fest, Dr.  A.___ habe den Verlauf der ambulanten Behandlung (mit sehr seltenen Konsultationen) beschrieben und sich nicht konkret mit ihrem Gutachten ausei nandergesetzt, zumal für ihn die diagnostische Einschätzung explizit nachvoll ziehbar sei ( Urk.  6/92/2) .      Sie habe bereits in ihrem Gutachten begründet, weshalb d ie aktuelle diagnosti sche Einschätzung Dr.  A.___ s nicht nachvollziehbar sei. Er habe die Ver sicherte ab August 2000 behandelt und während vielen Jahren, mithin bis Dezember 2015 keine Persönlichkeitsstörung, insbesondere auch keine kombi nierte Persönlich keits störung mit schizoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen diagnostiziert. Dies stehe im Widerspruch zu den in seinem aktuellen Schreiben angeführten Leitlinien und zwar bei Punkt 2 ("Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.") sowie bei Punkt 4 ("Die Störungen beginne n in der Kindheit und Jugend un d manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter."). Während der bisher ein zigen Hospitalisation der Versicherten im Jahr 1998 (Klinik D.___ ), seien weder schizoide noch ängstlich-vermeidende Persönlich keits merkmale festgestellt oder diagnostiziert worden. Es sei anzunehmen, dass diese Persönlich keitsmerkmale den behandelnden Ärzten während der etwa fünf wöchigen stationären Behandlung nicht entgangen wären , wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten . Die Klinikärzte hätten explizit eine histrionische Persönlich keit beschrieben ( Urk.  6/92/2) .      Die Beschreibung der Aktivitäten und der Beziehungsgestaltung der Versicherten betreffend ihre Enkel k inder in der Stellungnahme Dr.  A.___ s vom
  34. Februar 2017 stehe in Diskrepanz zu seiner Begründung der schizoiden Per sönlichkeitsmale, zumal lediglich die von der Versicherten angegebenen Beschwerden zitiert worden seien ( Urk.  6/92/3).      In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übernehme Dr.  A.___ – wie dies seiner Stellungnahme entnommen werden könne – scheinbar gänzlich di e subjektive Sichtweise der Ver s i cherten, indem er ihre subjektiven Beschwer den und die von ihr angegebenen subjektiven Einschränkungen beziehungsweise ihre Wünsche und Vorstellungen zitiere. Eine Objektivierung der Beschwerden mittels der Erhebung eines psychopathologischen Befundes fehle in seinem Bericht vom Dezember 2015 ebenso wie in seiner aktuellen Stellungnahme vom
  35. Februar 201
  36. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100  % könne daher weiterhin nicht nachvollzogen werden ( Urk.  6/92/3).      Ergänzend sei anzumerken, dass die Versicherte nach der Bekanntgabe des Vor bescheids ca. 20 bis 30 Mal oder öfter, an manchen Tagen mehrmals, in der Praxis der Gutachterin angerufen habe. Sie habe lange Ausführungen und Beschwerden und zuletzt Beschimpfungen auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Dieses Ver halten könne sicher nicht als schizoid oder ängstlich-vermeidend und eindeutig nicht als depressiv, antriebsgemindert oder aggressionsgemindert eingestuft wer den. Die Versicherte habe mit ihrem dysfunktionalen Verhalten einen massiven Druck ausgeübt, die medizinische Stellungnahme in ihrem Sinne zu gestalten ( Urk.  6/92/3) .      Auch bei ausführlicher Würdigung der Stellungnahme Dr.  A.___ s vom 7. Februar 2017 und trotz der Manipulationsversuche von Seiten der Versicherten ergäben sich keine neuen A spekte oder neue medizin i s che Erkenntnisse, die eine Veränderung der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 3
  37. November 2016 zur Folge hätten ( Urk.  6/92/3). 3.5      Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr.  C.___ vom 29. August 2017 ist zu entnehmen, dass er die Versicherte seit dem 2
  38. Februar 2017 ambulant psychiatrisch behan delt . Er kön ne sich den Ausführungen Dr.  A.___ s anschliessen, der eine rezidivierende depr e ssive Störung mit leich t en und mittelgradigen Episoden und eine kombinierte Persönli ch keits stö rung mit schizoiden, ä ngstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen festge stellt habe. Unter der Entlastung vom Druck der Erwerbstätigkeit habe sich der Zustand der Versicherten in den letzten Jahren offenbar stabilis i ert, so dass die Gutachterin zur Einschätzung gelangt sei, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, woran jedoch einige Zweifel angebracht seien (Urk.  3).
  39. 4.1      Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das psychiatrische Gutachten von B.___ vom 3
  40. November 2016 ( Urk.  6/78) und die ergänzende Stellungnahme vom
  41. April 2017 ( Urk.  6 / 92 ) abgestellt werden kann (vgl. Urk.  1 und 2). 4.2      Das Gutachten vom 3
  42. November 2016 wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet . Es beruht auf einer psychiatrischen Untersuchun g vom
  43. November 2016 ( Urk.  6/78/1 ) und den Resultaten der gleichentags bei der Explorandin entnommenen Blutprobe (Urk. 6/78/22) . B.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch ( Urk.  6/78/11-22 ). Sie berücksichtigte die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ange messen und beantwortet e die gestellten Fra gen umfassend. Ins besondere setzt e sie sich sowohl in ihrem Gutachten als auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme detailliert mit d er anderslautenden ärztlichen Beurt eilung Dr.   A.___ s aus einander ( Urk.  6/78/27 , 6/78/31 und 6/92 ) . Ihre eigene Einschätzung begründete die Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar.      Sowohl in der Stellungnahme Dr.  A.___ s vom
  44. Februar 2017 ( Urk.  6/84) als auch im Bericht von Dr.  C.___ vom 29.  August 2017 ( Urk.  3) , welche gegen das Gutachten angeführt wurden, war lediglich von einer rezidivierenden depressiven Störung, aber von keiner aktuell bestehenden depressiven Episode die Rede (vgl.   Urk.  3 und 6/84). Dies steht im Einklang mit der von der Gutachterin festge stellten Remission. Die Gutachterin erkannte auch zutreffend (vgl. Urk.   6/92/3), dass es Dr.  A.___ versäumte , seine anderslautende Arbeits fähigkeitsbeurtei lung anhand objektiv erhobener psychopathologischen Befunde zu begründen (Urk.  6/84; vgl. bereits Urk.  6/62/1-4 und 6/68/8). Dr.  C.___ gab gar keine eigene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab, sondern beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis, es seien einige Zweifel an derjenigen der Gutachterin angebracht (Urk.  3). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatri schen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen, wurde von keinem der beiden vorgetragen . Ihre Aus führungen sind daher nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen), sogar unge achtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .3      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder etwas vorgetragen wurde noch etwas ersichtlich ist, was die psychiatrische Beurteilung B.___ s als nicht schlüssig er scheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersicht lich. Sämtli c he von der Rechtsprechung statu ier ten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl.   auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a) sind erfüllt. Die Beschwerde-gegnerin hat daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen abgestellt.      Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen , dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3
  45. November 2017 (= BGE 143 V 409 und 143 V 418) seine bisherige Rechtsprechung geändert hat und neu im Grundsatz für sämtliche psychische Störun gen ein indikatorengeleitetes Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Von der Durchführung eines solchen kann aus Gründen der Verhältnismässig k eit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte – oder eines Gutachtens wie hier - eine Arb eitsunfähigkeit in nachvollzieh bar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzung en mangels fachärztlicher Quali fikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswer t beigemessen werden kann ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu, mangel t es doch an einer nachvollzieh baren und mit objektiven Befunde n begründeten Arbeitsfähig keits beurteilung, welche von derjenigen der Gutachterin B.___ abweicht (vgl. insbesondere Urk.  3 und 6/84 ).
  46. Mit dem psychiatrischen Gutachten vom 3
  47. November 2016 ist eine B esserung des psychischen Gesundheitszustands spätestens seit November 2016 ausge wiesen , welche es der Beschwerdeführerin erlaubt, ohne Einschränkungen im Haushalt oder im erwerblichen Bereich tätig zu sein (vgl. Urk.  6/78/29 ). Es liegt somit ein Revisionsgrund vor, der zu einer umfassenden Überprüfung des Ren tenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Da in keinem Bereich eine Einschränkung vorhanden ist, war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente per Ende August 2017 aufgehoben hat , ohne die Statusfrage zu prüfen . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  48. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  50. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  51. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  52. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  53. Juli bis und mit 1
  54. August sowie vom 1
  55. Dezember bis und mit dem
  56. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00889

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

15. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 59 , war zuletzt vom 2 3. August 1995 bis zum 3 1. Juli 1996 als Mitarbeiterin eines Lebensmittelmarktes erwerbstätig ( Urk. 6/2/4 und 6/7). Sie meldete sich am 26 . Mai 2004 bei der Sozialve r sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Diese

holte einen IK-Auszug ( Urk. 6 / 7 ) und medizinische

Auskünfte ( Urk. 6/8, 6/10 und 6/13) ein .

Überdies liess sie am 9. Februar 2005 bei der Versicherten zuhause

die Beein trächtigung in Beruf und Haushalt ab klären (Urk. 6/14 ) . Sie qualifizierte die Ver sicherte als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von rezidivierenden depressiven Episoden und Panik attacken, aufgrund eines Invaliditätsgrads von 56,2 % m it Verfügung en vom 2 4. Mai 2005

ab dem 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6 /2 1 22 ; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 2. März 2005, Urk. 6/15 ). Di e von der Versicherten dagegen e rhobene E insprache (Urk. 6/27 und 6/31) wies die IV-Stelle

nach dem Beizug weiterer erwerblicher Unterlagen ( Urk. 6/32-33 und 6/37) mit Verfügung vom 1 7. November 2005 ab ( Urk. 6/40). In der Folge wurde der Rentenanspruch wieder holt überprüft und bestätigt , da sich keine renten rele vanten Änderungen ergeben hätten (vgl. Urk. 6 / 41 ff.), l etztmals mit schriftli cher Mitteilung vom 24 . August 2012 (Urk. 6 / 5 0). 1.2

Im August 201 5 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rente nüber-prüfung ein , indem sie der Versi cherten den Fragebogen zur Revi sion der Inva li denrente zu sandte . Dieser wurde

am 1 3. Oktober 201 5

ausgefüllt retourniert

(Urk. 6/60 ). Die IV-Stelle

zog einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/ 6

3) und einen Verlaufsbericht des langjährigen Behandlers Dr. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

16. Dezember 2015

bei ( Urk. 6/62) , in welchem die bekannten Leiden und neu eine

kombinierte Persön lichkeitsstörung mit schizoiden und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0 oder F60.8) diagnostiziert wurd e n ( Urk. 6/62/8) . A m 3. Juni 2016

gab die IV-Stelle bei B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

ein psychiatris ches Gutachten in Auftrag (Urk. 6 / 71 ff.). Es wurde am

30. November 201 6

erstattet

( Urk. 6 / 7 8). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 3 . Januar 2017 die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6 / 80 ). Dagegen lie ss sie Einwand erheben (Urk. 6/81 und 6/85) und eine Stellungnahme

von Dr. A.___

vom 7 . Feb ruar 2017 einreichen (Urk. 6/84). Dazu äusserte sich die Gutachterin auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 6/87) in einem ergänzenden Schreiben vom 7. April 2017 ( Urk. 6/92). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 2 7. April 2017 dazu ver nehmen und ein Belastbarkeitstraining beantragen ( Urk. 6/96).

Die IV-Stelle führte am 7. Juni 2017 mit der Versicherten ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ( Urk. 6/99/2-3) . Mit Schreiben vom gleichen Tag

teilte sie der Versicherten den Abschluss der D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung mit, da sie sich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu i n der L age sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 6/98). Mit Verfügung vom 3 0. Jun i 201 7 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Inva lidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2 = 6 /101). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die auf schieben de Wirkung ( Urk. 2 S. 1 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. Juni 2017 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. August 2017 (Datum Poststempel; Urk.

1) Beschwerde und beantragte sinn gemäss , die ange fochtene Verfügu ng sei aufzuheben und es sei ihr

weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Ihrer Beschwerdeschrift legte sie ein ärztliches Zeug nis von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. August 2017 bei ( Urk. 3). Die IV-Stelle schloss am 5 . Okto ber 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 7).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rec htsschriften und d as im Beschwerde verfahren neu eingereichte Arztzeugnis ( Urk. 3) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Be i einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 3

Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten vom 3 0. November 2016

sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerde führerin erheblich verbessert habe. Sie sei sowohl in den ehemaligen Tätigkeiten als Mitarbeiterin eines Verkaufsmarktes und als Reinigungs angestellte als auch im Haushalt wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).

Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend , ihr Gesund heits zu stand habe sich nicht massgeblich verändert und es treffe nicht zu, dass keine Einschränkungen im erwerblichen Bereich und im Haushalt mehr bestün den ( Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 3 ). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage bis zum 1 6. Dezember 201 5 wurde im psychiatri schen Gutachten von B.___ vom 3 0. November 2016 dargestellt (Urk.

6/78/3-10) , worauf vorab zu verweisen ist. 3.2

Die Gutachterin stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führte in ihrem Gutachten vom 3 0. November 2016 lediglich die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/78/29): -

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) -

Status nach Panikstörung (ICD-10: F41.0), gegenwärtig remittiert.

Es bestehe wed - er in der erlernten Tätigkeit als Gärtnerin noch in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Verkaufsmarktes eine Ein schränk ung, ebenso wenig in der Tätigkeit als Reinigungsan ge stellte, in einer anderen Hilfs tätigkeit oder im Haushalt. Die Versicherte sei vermutlich schon lange, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens einem Jahr und mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung im November 2 016 zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 6/78/29). Ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert (Urk. 6/78/31). 3. 3

Am 7. Februar 201 7

verfasste der Behandler Dr. A.___

eine Stellung nahme

zum psychiatrischen Gutachten vom 3 0. November 2016 , die einleitende Bemerkungen zur Behandlung und zum Verlauf enthielt ( Urk. 6/84). Es sei für ihn nachvollziehbar, dass die Gutachterin aufgrund der Exploration der Versi cherten am 7. November 2016 die im Gutachten erwähnten Diagnosen gestellt habe. Trotzdem sei er der Ansicht, dass die von ihm gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, im Verlauf der Jahre meh r ere leichte oder mittelgradige Episoden (ICD-10: F33.0 oder F33.1) , und einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8 oder F.61.0) mit schizoiden, ängstlich vermei denden (und eventuell histrionischen ) Anteilen zuträfen . Die einzelnen Kriterien der diagnostischen Leitlinien bezüglich

spezifischer Persönlichkeitsstörungen (F60) seien erfüllt ( Urk. 6/84/2).

In Anbetracht der von der Versicherten geschilderten Beschwerden und Verhal tensweisen könne er mit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht übereinstimmen. Die beschriebenen Symptome und Beschwerden hätten seines Erachtens eine stark einschränkende Auswirkung. Aufgrund des über viele Jahre bestehenden Zustandsbildes und der Symptome sehe er auch eine Teilar beitsfähigkeit als nicht gegeben (Urk. 6/84/4). Bezüglich B esserung der psychi schen Gesundheit sei zu bemerken, dass die depressiven Episoden in den letzten fünf Jahren gemäss seinen Beobachtungen weniger aufgetreten seien (Urk.

6/84/4). 3. 4

In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 hielt B.___ fest, Dr. A.___ habe den Verlauf der ambulanten Behandlung (mit sehr seltenen Konsultationen) beschrieben und sich nicht konkret mit ihrem Gutachten ausei nandergesetzt, zumal für ihn die diagnostische Einschätzung explizit nachvoll ziehbar sei ( Urk. 6/92/2) .

Sie habe bereits in ihrem Gutachten begründet, weshalb d ie aktuelle diagnosti sche Einschätzung Dr. A.___ s nicht nachvollziehbar sei. Er habe die Ver sicherte ab August 2000 behandelt und während vielen Jahren, mithin bis Dezember 2015 keine Persönlichkeitsstörung, insbesondere auch keine kombi nierte Persönlich keits störung mit schizoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen diagnostiziert. Dies stehe im Widerspruch zu den in seinem aktuellen Schreiben angeführten Leitlinien und zwar bei Punkt 2 ("Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.") sowie bei Punkt 4 ("Die Störungen beginne n in der Kindheit und Jugend un d manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter."). Während der bisher ein zigen Hospitalisation der Versicherten im Jahr 1998 (Klinik D.___ ), seien weder schizoide noch ängstlich-vermeidende Persönlich keits merkmale festgestellt oder diagnostiziert worden. Es sei anzunehmen, dass diese Persönlich keitsmerkmale

den behandelnden Ärzten während der etwa fünf wöchigen stationären Behandlung nicht entgangen wären , wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten . Die Klinikärzte hätten explizit eine histrionische Persönlich keit beschrieben ( Urk. 6/92/2) .

Die Beschreibung der Aktivitäten und der Beziehungsgestaltung der Versicherten betreffend ihre Enkel k inder in der Stellungnahme Dr. A.___ s vom

7. Februar 2017 stehe in Diskrepanz zu seiner Begründung der schizoiden Per sönlichkeitsmale, zumal lediglich die von der Versicherten angegebenen Beschwerden zitiert worden seien ( Urk. 6/92/3).

In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übernehme Dr. A.___

– wie dies seiner Stellungnahme entnommen werden könne – scheinbar gänzlich di e subjektive Sichtweise der Ver s i cherten, indem er ihre subjektiven Beschwer den und die von ihr angegebenen subjektiven Einschränkungen beziehungsweise ihre Wünsche und Vorstellungen zitiere. Eine Objektivierung der Beschwerden mittels der Erhebung eines psychopathologischen Befundes fehle in seinem Bericht vom Dezember 2015 ebenso wie in seiner aktuellen Stellungnahme vom 7. Februar 201 7. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne daher weiterhin nicht nachvollzogen werden ( Urk. 6/92/3).

Ergänzend sei anzumerken, dass die Versicherte nach der Bekanntgabe des Vor bescheids ca. 20 bis 30 Mal oder öfter, an manchen Tagen mehrmals, in der Praxis der Gutachterin angerufen habe. Sie habe lange Ausführungen und Beschwerden und zuletzt Beschimpfungen auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Dieses Ver halten könne sicher nicht als schizoid oder ängstlich-vermeidend und eindeutig nicht als depressiv, antriebsgemindert oder aggressionsgemindert eingestuft wer den. Die Versicherte habe mit ihrem dysfunktionalen Verhalten einen massiven Druck ausgeübt, die medizinische Stellungnahme in ihrem Sinne zu gestalten ( Urk. 6/92/3) .

Auch bei ausführlicher Würdigung der Stellungnahme Dr. A.___ s vom 7. Februar 2017 und trotz der Manipulationsversuche von Seiten der Versicherten ergäben sich keine neuen A spekte oder neue medizin i s che Erkenntnisse, die eine Veränderung der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 3 0. November 2016 zur Folge hätten ( Urk. 6/92/3). 3.5

Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 29. August 2017 ist zu entnehmen, dass er die Versicherte seit dem 2 4. Februar 2017 ambulant psychiatrisch behan delt . Er kön ne sich den Ausführungen Dr. A.___ s anschliessen, der eine rezidivierende depr e ssive Störung mit leich t en und mittelgradigen Episoden und eine kombinierte Persönli ch keits stö rung mit schizoiden, ä ngstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen festge stellt habe. Unter der Entlastung vom Druck der Erwerbstätigkeit habe sich der Zustand der Versicherten in den letzten Jahren offenbar stabilis i ert, so dass die Gutachterin zur Einschätzung gelangt sei, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, woran jedoch einige Zweifel angebracht seien (Urk. 3). 4. 4.1

Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das

psychiatrische Gutachten von B.___ vom 3 0. November 2016 ( Urk. 6/78) und die ergänzende Stellungnahme vom 7. April 2017 ( Urk. 6 / 92 ) abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2). 4.2

Das Gutachten vom 3 0. November 2016 wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet . Es beruht auf einer psychiatrischen Untersuchun g vom

7. November 2016 ( Urk. 6/78/1 ) und den Resultaten der gleichentags

bei der Explorandin entnommenen Blutprobe (Urk. 6/78/22) . B.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch ( Urk. 6/78/11-22 ). Sie berücksichtigte die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden ange messen und beantwortet e die gestellten Fra gen umfassend. Ins besondere setzt e

sie sich

sowohl in ihrem Gutachten als auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme detailliert mit d er

anderslautenden ärztlichen Beurt eilung Dr.

A.___ s aus einander ( Urk. 6/78/27 , 6/78/31 und 6/92 ) . Ihre eigene Einschätzung begründete die Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar.

Sowohl in der Stellungnahme Dr. A.___ s vom 7. Februar 2017 ( Urk. 6/84) als auch im Bericht von Dr. C.___ vom 29. August 2017 ( Urk. 3) , welche gegen das Gutachten angeführt wurden,

war lediglich von einer rezidivierenden depressiven Störung, aber von keiner aktuell bestehenden depressiven Episode die Rede (vgl.

Urk. 3 und 6/84). Dies steht im Einklang mit der von der Gutachterin festge stellten Remission.

Die Gutachterin erkannte auch zutreffend (vgl. Urk.

6/92/3), dass es Dr. A.___ versäumte , seine anderslautende Arbeits fähigkeitsbeurtei lung anhand objektiv erhobener psychopathologischen Befunde zu begründen (Urk. 6/84; vgl. bereits Urk. 6/62/1-4 und 6/68/8). Dr. C.___ gab gar keine eigene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab, sondern beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis, es seien einige Zweifel an derjenigen der Gutachterin angebracht (Urk. 3). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatri schen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen, wurde von keinem der beiden vorgetragen . Ihre Aus führungen sind daher nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen),

sogar unge achtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder etwas vorgetragen wurde noch etwas ersichtlich ist, was die psychiatrische Beurteilung

B.___ s als nicht schlüssig er scheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersicht lich. Sämtli c he von der Rechtsprechung statu ier ten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl.

auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a) sind erfüllt. Die Beschwerde-gegnerin hat daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen abgestellt.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen , dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 (= BGE 143 V 409 und 143 V 418) seine bisherige Rechtsprechung geändert hat und neu im Grundsatz für sämtliche psychische Störun gen ein indikatorengeleitetes Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Von der Durchführung eines solchen kann aus Gründen der Verhältnismässig k eit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte

– oder eines Gutachtens wie hier - eine Arb eitsunfähigkeit in nachvollzieh bar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzung en mangels fachärztlicher Quali fikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswer t beigemessen werden kann ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu, mangel t es doch an einer nachvollzieh baren und mit objektiven Befunde n begründeten Arbeitsfähig keits beurteilung, welche von derjenigen der Gutachterin

B.___

abweicht (vgl. insbesondere Urk. 3 und 6/84 ). 5.

Mit dem psychiatrischen Gutachten vom 3 0. November 2016 ist

eine B esserung des psychischen Gesundheitszustands spätestens seit November 2016 ausge wiesen , welche es der Beschwerdeführerin erlaubt, ohne Einschränkungen im Haushalt oder im erwerblichen Bereich tätig zu sein (vgl. Urk. 6/78/29 ). Es liegt somit ein Revisionsgrund vor, der zu einer umfassenden Überprüfung des Ren tenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Da in keinem Bereich eine Einschränkung vorhanden ist, war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente per Ende August 2017 aufgehoben hat , ohne die Statusfrage zu prüfen . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGohl Zschokke