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IV.2017.00887

Psychiatrisches Gutachten erweist sich mit nachträglicher Stellungnahme des Gutachters als beweistauglich, Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-11-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, wurde am 22. April 1993 von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/4) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm

die Kosten einer Psychotherapie (Urk.

7/8, Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 1. September 1995 bewilligte sie eine erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten an einer Handelsschule (Urk.

7/15). Der Versicherte erreichte jedoch den Abschluss der Ausbildung wegen ungenügender Prüfungsnoten nicht (vgl. Urk. 7/ 22-23 ).

Am 26. Oktober 2015 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/38-39) und medizinische (Urk. 7/40) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/63) ein. Am 8. Dezember 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/65), wogegen der Ver sicherte Einwände (Urk. 7/73) vorbrachte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk.

7/75 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle ei nen Leistung sanspruch . 2.

Der Versicherte erhob am 30. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen inklusive eines neuen Gutach tens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2017 wurde der psychiatrische Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme ersucht . Das Gericht bewilligte dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozess führung und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3). Der Gutachter nahm am 18. Dezember 2017 (Urk. 10) aufforderungs gemäss Stellung . Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme

dazu (Urk.

14 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesund heitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho soziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE

8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnis offenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeits erkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281 [=

9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin folgte in ihrer Beurteilung dem psychiatrische n Gutach ten von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurol ogie, vom 26. November 2016 . Gestützt darauf verneinte sie

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor , die Vorakten seien im Gutachten von Dr.

A.___ nicht ausreichend diskutiert worden. So finde sich keine Diskussion bezüglich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Persönlich keitsstö rung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2 und 3). Gemäss einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte habe der Gutachter die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung zudem sehr unkritisch übernommen und wichtige Fragen nicht diskutiert (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4 Mitte). 2.3

Streitgegenstand bildet die Frage , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Berufliche Massnahmen wurde nicht beantragt.

Zu prüfen ist zunächst , ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war seit Februar 1992 bei Dr. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 7/5 Ziff. 1.3). Die Kosten der Behandlung bei Dr. B.___ wurde n

als medizinische Mass nahme durch die Invalidenversicherung

übernommen (Urk. 7/8, Urk. 7/10).

Dr. B.___

stellte im Bericht vom 21. Februar 1995 (Urk. 7/6/2-3) die Diagnose eine r

Dysthymia (ICD-10 F34.1, S. 1). Zur Anamnese führte er aus, die ausge prägten Lern- und Leistungsstörungen des Beschwerdeführers als Auswirkungen des psychischen Leidens hätten zusammen mit Auffälligkeiten im Verhalten zum Abbruch der Mittelschule im Februar 1995 geführt (S. 1 unten; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 1993, Urk. 7/5). 3.2

Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 in der psychiatrisch-p sychologi sche n K linik C.___ in ambulanter

Behandlung (Urk. 7/40 S.

1 Ziff. 1.2).

D.___ , Psychologe, und Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, nannten im Bericht vom 27.

No vember 2015 (Urk. 7/40) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ängstlich-vermeidend, exzentrisch-nar zisstisch, unreif; anamnestisch mit dissozialen und abhängigen Zügen) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom, chroni fizierter Verlauf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstö rungen seit der Kindheit, einen Status nach ausgeprägtem Alkoholkonsum in der Jugend und starkem Nikotinkonsum seit dem 13.

Lebensjahr sowie eine Zahn arzt- und eine Spritzenphobie (S. 1 Ziff. 1.1).

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe nach der Scheidung einen Suizidversuch unternommen , wobei der damals 12-jä h rige Patient sie gefunden und Hilfe geholt habe . 2001 sei sie an einer Brust krebs er krankung gestorben (S. 3 Ziff. 1.4 oben). Der Beschwerdeführer habe mit 20

Jahren

begonnen, Cannabis zu konsumieren. Nach dem Tod der Mutter 2001 habe

er e ine depressive Krise durchlebt und eine Anstellung verloren. Seither habe er nicht mehr gearbeitet . Depressionen und Ängste hätten ihn beeinträchtigt und er habe sich stark zurückgezogen (S. 3 f. Ziff. 1.4). Zirka seit 2004 habe er

mit sei nem Vater zusammengelebt. Als dieser im März 2014 gestorben sei, sei er erneut in eine tiefe Depression gefallen (S. 4 oben).

Im September 2014 sei es zu einer ersten Konsultation beim Referenten gekommen , wobei der Patient nach drei Terminen nicht mehr erschienen sei (S.

4 Mitte). Um nach dem Tod der Mutter Abstand zu gewinnen , sei er für sechs Monate zu Verwandten nach Amerika verreist. Im November 2001 sei er in die Schweiz zurückgekehrt (S. 5 oben).

Gegenwärtig stünden Gefühle von Trauer, Einsamkeit, Sinnlosigkeit, Versagen und von Überforderung deutlich im Vordergrund. Weiter bestünden starke Schuld gefühle, die Erwartungen der Eltern und die eigenen nicht erfüllt zu haben . Suizidgedanken seien vorhanden. Es sei aber keine Suizidalität gegeben . Weiter bestünden eine Antriebsschwäche, Schlafstörungen und ein starker sozialer Rück zug . Auch unter Behandlung, ambulant sowie stationär , sei keine wesent liche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5 unten).

Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung erfolgten nur gelegentlich Termine . Infolge von Ängsten und einer Antriebsschwäche versäume der Patient Termine (S. 6 Ziff. 1.5). D.___ und Dr. E.___ attestierten für alle Tätigkeiten seit 2014 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 6 Ziff. 1.6).

3.3

3.3.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ datiert vom 26. November 2016 (Urk. 7/63). Es beruht auf der Untersuchu ng vom 9. November 2016 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten IV- Akten (S. 2 Mitte).

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Eltern sich getrennt hätten, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Im Zusammenhang mit einem Unterhaltsstreit zwischen den Eltern sei er von der Mutter manipuliert wor den (S. 5 oben). Er habe dann eine Spielsucht entwickelt, erste Joints geraucht und viel getrunken (S. 5 unten). Das Gymnasium habe er abgebrochen und habe

auf eine Handelsschule gewechselt . Diese habe er zwar beendet, er habe

aber die Prüfung en nicht geschafft (S. 6 oben). Während 3 1/2 Jahren habe er in einer Werbeagentur in Zürich gearbeitet (S. 6 unten). Im Jahr 2001 sei seine Mutter gestorben. Seitdem vegetiere er dahin (S. 7 oben). Seit 2001 sei er auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen , er habe aber

noch zwei Jahre in einem Hilfswerk gearbeitet

(S. 7 Mitte). Schliesslich sei er zu seinem Vater gezogen, was vor allen Dingen finanzielle Gründe gehabt habe. Bis 2011 habe er beim Vater gelebt. Das Verhältnis zu ihm sei sehr gut gewesen (S. 8 oben). Aktuell wohne d er Beschwerdeführer in einer 1 ½ Zimmerwohnung in Zürich. Es stünden noch Kartons seit dem Einzug herum und er habe noch nie den Herd oder den Backofen benutzt. Seine Wohnung sei nicht vermüllt, aber es gebe eine leichte Tendenz zum Vermüllen (S. 10 f.). Am Vortag der Untersuchung sei er in einer sozialen Einrichtung der Stadt Tischtennisspielen gewesen. Er gehe dort regelmässig hin (S. 11 unten).

Er wolle eigentlich arbeiten, wenn es ihn geistig erfülle. Einen Bürojob würde er sich zutrauen, ab nicht mit einem Pensum von 100 % (S. 13 oben).

Des Weiteren bestünden offene Betreibungen in Höhe von zirka Fr. 50'000.-- (S.

13 unten). D er Beschwerdeführer sei als Kind in psychiatrischer Behandlung und im schulpsychologischen Dienst gewesen (S. 14 unten). Zur Suchtanamnese wurde angegeben, dass er seit dem

22. Lebensjahr Cannabis rauche (S. 16 Mitte).

Dr. A.___

gab zu den erhobenen Befunden an , der Beschwerdeführer wirke sehr extrovertiert und el oquent (S. 18 Ziff. III Mitte) Über seine Vorgeschichte habe er ausführlich berichtet und er habe die mehrstündige Exploration ohne Schwierig keiten absolvieren können. Die Stimmung sei nicht bedrückt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch lachen können oder habe eine launige Bemerkung gemacht . Weiter habe ein guter affektiver Rapport hergestellt werden können (S. 19 oben). Im formalen Denken sei er nicht einge engt und gut auslenkbar gewesen . Eigenanamnestisch bestehe eine Neigung zum Grübeln . Zu einem Vorbeireden, Denkzerfahrenheit ober zu Zwangsgedanken sei es nicht gekommen (S. 19 unten). 3.3.2

Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich keine Auffälligkeiten. Eigen anamnest isch habe der Beschwerdeführer über Einschlafstörungen berichtet. Mit dem Rauchen von Cannabis könne er aber zufriedenstellend einschlafen. Weiter habe er eine ausgeprägte Spritzen- und Nadelphobie sowie eine Neigung zum Grübeln

angegeben (S. 20 Ziff. IV Mitte). Die Eigenanamnese gegenüber den Ärzten der C.___ passe teilweise zu den aktuellen Angaben. Ein a namnestisch berichtete r starke r soziale r Rückzug sei derzeit aber nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil ein ausgesprochen gutes soziales Netz mit eigenem Freundeskreis und Kontakten auch in die Fussball- und Hooligan-Szene. Gefühle von Trauer, Sinnlosigkeit, Überforderung und Schuldgefühle seien in der aktuellen Untersuchung nicht berichtet worden (S. 20 f.). Anhand der Eigenanam nese bestehe eine Cannabisabhängigkeit. Für eine Alkoholabhängigkeit gebe es keine Hinweise. Anhand der Eigenanamnese und der Aktenlage gebe es auch keine Hinweise auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung (S. 21 Mitte). Eine psychopharmakologische Medikation oder eine Psychotherapie finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit und habe im Hin blick auf psychische Erkrankungen einen Leidensdruck ve r neint (S. 22 unten).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine spezifische Phobie (Spritzen-/Nadelphobie) und eine Can nabisabhängigkeit (S. 23 oben, S. 26 Ziff. III).

Der Gutachter antwortete sodann auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er gab an , a ls invaliditätsfremde Faktoren bestünden eine lange Arbeitslosigkeit und zirka seit 2002 eine schwierige wirtschaftliche Lage mit Abhängigkeit von der Sozialhilfe und offene n Betreibungen in Höhe von zirka Fr. 50'000.-- (S. 23 Ziff.

I.3). Als Ressourcen bestünden eine gute, wenn auch nicht abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer sei sodann sehr eloquent und extrovertiert, habe eine gute soziale Kompetenz und pflege Kontakte zu Per sonen aus unterschiedlichen Milieus . Weiter sei er an vielen Dingen interessiert und besitze eine gute Allgemeinbildung (S. 25 oben). Bezüglich der bisher erfolg ten Therapien bestehe eine schlechte Kooperation. So sei der Beschwerdeführer nach drei Terminen nicht mehr bei den behandelnden Ärzten der C.___ erschienen (S. 27 Ziff. IV.2). Wiedereingliederungsmassnahmen seien

ihm zumutbar (S. 29 Ziff. IV.7). 3.3.3

Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mache sich in anderen Lebensbereichen nicht bemerkbar (S. 29 Ziff. V.2). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mangels aussagefähiger Unterlagen sei eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht möglich. Es gebe jedoch keine Hinweise, dass früher eine geringere Arbeitsfähig keit bestanden hätte (S. 30 Ziff. VI.1). 3.4

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Dezember 2016 (Urk. 7/64 S. 3) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Dr. F.___ führte aus, es seien eine Cannabisabhängigkeit und eine spezifisch e Phobie diagnostiziert worden. Diese hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Weiter bestünden keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2002 rele vant eingeschränkt gewesen sei (S. 3 Mitte). 3.5

D.___ und Dr. E.___

nahmen am 3. März 2017 (Urk. 7/72) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Sie gaben an , der psychiatrische Gutachter sei gegen über den Äusserungen des Exploranden zu unkritisch gewesen und es seien wich tige Fragen

im Gutachten nicht diskutiert worden . Es sei fachlich nicht hinrei chend ausgearbeitet worden und daher auch nicht schlüssig (S. 1 Mitte). So könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der Gutachter die schöngefärbten Aussagen des Exploranden sehr unkritisch entgegengenommen habe. Der Explo rand habe seinen «psychologischen Roman» erzählt und der Gutachter habe diesen mehr oder weniger fraglos akzeptiert, obwohl er durch die Vorberichte und die Akt en hätte gewappnet sein können (S. 1 Ziff. 1). Der Explorand scheine sich bei der Begutachtung freundlich, offen, eloquent und gut gelaunt gezeigt zu haben, weshalb der Gutachter ihn zur Hauptsache als arbeitsfähig beurteilt habe und er keine IV-relevante Diagnose gesehen habe. Dass dieses Bild ganz offen sichtlich im Widerspruch zur Aktenla ge und zum Bericht der Ärzte der

C.___ vom 27. November 2015 stehe, sei in fast nonchal a nter Weise übergangen worden und sei keinesfalls hinreichend diskutiert worden. Im Bericht vom 27. November 2015 sei überdies erwähnt worden, dass der Explorand kommunikativ und eloquent auftreten könne und er sich überhöht als starke, grossartige Person präsentieren wolle. Es sei aber im Grund gut zu durchschauen, dass dies nicht der Realität entspreche (S. 1 f. Ziff. 1).

Die Ärzte hätten i m Bericht vom 27. November 2015 eine kombinierte Persön lich keitsstörung diagnostiziert . Es wäre daher naheliegend gewesen, bei der Begut achtung ein standardisiertes Verfahren (Persönlichkeitstest) einzusetzen und allfällige Wahrnehmungsunterschiede in den Untersuchungen anhand dieses Resultates zu entscheiden oder zu diskutieren. Auch die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung sei vom Gutachter nicht beachtet und nicht dis kutiert worden (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2012 bis 2015 drei Mal von der zuständigen Sozialarbeiterin bei der C.___ angemeldet worden. Als Anmeldungsgründe seien jedes Mal Schlafstörungen, Angstzustände, Depressionen, Antriebslo sigkeit, Überforderung und ein schl echter Ernährungs zustand angegeben worden . Mehr als einmal sei die Errichtung einer Beistand schaft in Erwägung gezogen worden. Derartige Berichte und Meldungen von erfahrenen Fachpersonen aus dem Sozialbereich sollten von einer psychiatrischen Fachperson nicht unbegründet ausser Acht gelassen werden (S. 2 Ziff. 3).

Frühe Störungen, die in der Kindheit begonnen hätten, korrelierten deutlich mit Störungen im Erwachsenenalter, insbesondere mit Persönlichkeitsstörungen. Chronische Antriebsstörungen, mangelndes Durchhaltevermögen und soziale Dekompensationen seien trotz grundsätzlich durchschnittlicher Intelligenz häufig anzutreffen. Bei intelligenten Personen seien Verleugnungstendenzen nicht sel ten. Zum Beispiel stelle der Explorand sein Versagen im Gymnasium und an der Handelsschule immer so dar, als ob er nicht mehr motiviert gewesen sei und er die Schule abgebrochen habe. Aus den Akten gehe aber klar hervor, dass er sonst von der Schule weggewiesen worden wäre. Dass der Explorand sein Versagen oft mit Bequemlichkeit erkläre, könne nicht einfach so übernommen werden. Sich als bequem zu bezeichnen sei eine alltägliche Schutzbehauptung . Dies sei psychologisch einfacher zu akzeptieren, als sich eingestehen zu müssen, dass man Defizite habe und versagt habe oder dass man an einem psychischen Problem leide (S. 2 f. Ziff. 4). 3.6

Dr. A.___ nahm am 18. Dezember 2017 (Urk. 10) seinerseits zum Schreiben der Ärzte der C.___ vom 3. März 2017 Stellung. Er führte aus, die Durchführung von standardisierten Verfahren zur Persönlichkeitsdiagnostik sei in einer Begutach tung nicht zwingend notwendig. Eine solche sei auch von den Ärzten der C.___ nicht durchgeführt worden, zumindest gebe es dafür im Bericht vom 27. Novem ber 2015 keine Hinweise. Im konkreten Fall wäre eine erweiterte Persönlichkeits diagnostik auch nicht sinnvoll gewesen, da der Beschwerdeführer bei der Begut achtung nach seinen eigenen Angaben unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (sechs Joints pro Tag, S. 1). Aufgrund der eigenanamnestischen Angaben und der Aktenlage sei über einen seit 20 Jahren bestehenden intensiven Cannabiskonsum berichtet worden. Dabei seien erhebliche Persönlichkeitsverän derungen unter anderem im Sinne eines amotivationalen Syndroms zu erwarten, so dass eine Beurteilung der Primärpersönlichkeit erst nach längerer Abstinenz möglich wäre (S. 2 oben).

Er, Dr. A.___ , stimme den Kollegen der C.___ vollumfänglich zu, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, was offensichtlich sei. Diese seien jedoch dem langjährigen exzessiven Cannabis-Konsum zuzuschreiben. So könne ohne eine längerfristige, vollständige und nachgewiesene Abstinenz nicht aus einanderdividiert werden, ob es möglicherweise Anteile gebe, die nicht der Cannabisabhängigkeit zuzuschreiben seien. Klare Belege für solche Cannabis-unabhängige Anteile gebe es nicht. Dabei sei zu beachten, dass Cannabis-indu zierte Veränderungen potentiell reversibel seien. Aus psychiatrischer Sicht bestünden somit gute Chancen, dass sich bei dauerhafter vollständiger und ent sprechend nachgewiesener Abstinenz das Restleistungsvermögen wesentlich ver bessern werde . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten im All tag (unaufgeräumte Wohnung, er koche nicht) stünden einer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter nicht prinzipiell entgegen (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.2

Die behandelnden Ärzte der C.___

beanstandeten in der Stellungnahme

vo m 3.

März 2017 das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. November 2016.

Unter anderem wandten sie ein , dass bei der Begutachtung ke in e Persön lichkeitstest s durchgeführt worden sei en (vorstehend E. 3.5) . Dr. A.___

erklärte dazu , dass der Beschwerdeführer auch am Tag der Begutac htung Cannabis kon sumiert habe und eine Persönlichkeitsdiagnostik bei einer Cannabis abhängigkeit erst nach einer längeren Abstinenz sinnvoll möglich sei , da das Ergebnis anson sten verfälscht würde.

Weiter hätten auch die behandeln den Ärzte - soweit ersichtlich - keine solchen Tests durchgeführt (E. 3.6). Das Gutachten von Dr.

A.___ beruht somit auf der erforderlichen psychiatrischen Untersuchung.

Der Gutachter verneinte sodann gestützt auf die persönliche U ntersuchung vom 9. November 2016, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine depressive Symp tomatik bestanden habe . Diese Beurteilung war dem Gutachter aufgrund der Begutachtung sehr wohl möglich. In diesem Sinne konnte er die Angaben der behandelnden Ärzte zum Vorliegen einer depressiven Störung nicht bestätigen. Frühere von Dr. B.___

beschriebene schulische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sodann nur bedingt aussagekräftig. Dr. A.___

antwortete sodann auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten sogenannten Standardindikatoren. Das Gutachten erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Weiter wurde es in Kenntnis der Vorakten erstellt.

Zwar hat sich Dr. A.___ im psychi atrischen Gutachten kaum mit den von D.___ und Dr. E.___

gestellten Diagnose n von kombinierten Persönlich ke its störungen und einer rezidivierenden depressiven Störung auseinander ge setzt. Der Gutachter nahm jedoch am 18. Dezember 2018 zum Bericht der behan delnden Ärzte Stellung. Mit dieser Stellungnahme liegt grundsätzlich eine ausreichende Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandeln den Ärzte vor.

Dr. A.___

gab zudem an , dass kaum festgestellt werden könne , ob Anteile der geklagten Beschwerden bestünden, die nicht auf den langjährigen Cannabiskon sum des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Für solche Anteile lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor (vorstehend E. 3.6). Gemäss Dr. A.___ sind die auch von ihm festgestellten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Bewältigung seines Alltages

im Wesentlichen auf die l angjährige Cannabisab hängigkeit, und nicht auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen. Das Gut achten von Dr. A.___ vermag daher zusammen mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass der Gutachter zu einem anderen Ergeb nis als di e behandelnden Ärz te gelangte und er die von D.___ und Dr.

E.___ gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte , ändert an der Beweis kraft des Gutachtens nicht . Dem Gutachten ist daher

volle Beweiskraft beizumessen.

4.3

Dr. A.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Spritzen- und Nadelphobie und eine Cannabisabhängigkeit (vorste hend E. 3.3.2). Betreffend die Diagnose einer spezifischen Phobie kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden. Anhand des Gutachtens ist leicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Phobie n nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Drogensucht führt sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.3). Dr. A.___ kam zur Einschätzung, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wesentlich auf die Cannabisabhängigkeit und den Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Da es sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten um ein reines Suchtgeschehen handelt, besteht keine Invalidität im Rechtssinne.

Die Beurteilung durch Dr. A.___ ist sodann der Einschätzung durch die behan deln den Ärzte vorzuziehen. Deren Bericht vom 27. November 2015 vermag ins besondere

deshalb nicht zu überzeugen, da diese für jegliche Tätigkeiten und dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatten (vorstehend E. 3.2) . Dabei hätte von den behandelnden Fachpersonen genauer aufgezeigt werden müssen, ob durch eine Therapie mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, was sie zwar verneinten (vorstehend E. 3.2). Der Bericht vom 27. November 2015 vermag daher nicht zu überzeugen . In diesem Zusam menhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen , wonach Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialisten (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen. 4.4

Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer Hilfs ar beiter tätigkeit u neingeschränkt arbeitsfähig ist . Es fehlt daher an einer Invalidität im Rechtssinne. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf IV Leistungen daher zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 erweist sich demzufolge als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kos ten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, beim psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ eine Stellungnahme zum Schreiben der Ärzte der C.___ vom 3 . März 2017 einzuholen. Ohne die vom hiesi gen Gericht veranlasste nachträgliche

Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18.

Dezember 2017 (Urk. 10) hätte auf das psychiatrische Gutachten

nicht abgestellt werden können ,

weil sich der Gutachter ursprünglich nur unzureichend mit der abweichenden Einschätzung der behandelnde n Ärzte auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.2 hiervor) . Die Kosten für die Stellungnahme von Dr. A.___ in Höhe von Fr. 197.80 (Urk. 11) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Kosten der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2017 in Höhe von Fr.

197.80 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, wurde am 22. April 1993 von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/4) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm

die Kosten einer Psychotherapie (Urk.

7/8, Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 1. September 1995 bewilligte sie eine erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten an einer Handelsschule (Urk.

7/15). Der Versicherte erreichte jedoch den Abschluss der Ausbildung wegen ungenügender Prüfungsnoten nicht (vgl. Urk. 7/ 22-23 ).

Am 26. Oktober 2015 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/38-39) und medizinische (Urk. 7/40) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/63) ein. Am 8. Dezember 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/65), wogegen der Ver sicherte Einwände (Urk. 7/73) vorbrachte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk.

7/75 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle ei nen Leistung sanspruch .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesund heitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho soziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE

8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnis offenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeits erkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281 [=

9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2 Der Versicherte erhob am 30. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen inklusive eines neuen Gutach tens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2017 wurde der psychiatrische Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme ersucht . Das Gericht bewilligte dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozess führung und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3). Der Gutachter nahm am 18. Dezember 2017 (Urk. 10) aufforderungs gemäss Stellung . Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme

dazu (Urk.

14 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin folgte in ihrer Beurteilung dem psychiatrische n Gutach ten von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurol ogie, vom 26. November 2016 . Gestützt darauf verneinte sie

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor , die Vorakten seien im Gutachten von Dr.

A.___ nicht ausreichend diskutiert worden. So finde sich keine Diskussion bezüglich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Persönlich keitsstö rung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2 und 3). Gemäss einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte habe der Gutachter die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung zudem sehr unkritisch übernommen und wichtige Fragen nicht diskutiert (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4 Mitte).

E. 2.3 Streitgegenstand bildet die Frage , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Berufliche Massnahmen wurde nicht beantragt.

Zu prüfen ist zunächst , ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit Februar 1992 bei Dr. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 7/5 Ziff. 1.3). Die Kosten der Behandlung bei Dr. B.___ wurde n

als medizinische Mass nahme durch die Invalidenversicherung

übernommen (Urk. 7/8, Urk. 7/10).

Dr. B.___

stellte im Bericht vom 21. Februar 1995 (Urk. 7/6/2-3) die Diagnose eine r

Dysthymia (ICD-10 F34.1, S. 1). Zur Anamnese führte er aus, die ausge prägten Lern- und Leistungsstörungen des Beschwerdeführers als Auswirkungen des psychischen Leidens hätten zusammen mit Auffälligkeiten im Verhalten zum Abbruch der Mittelschule im Februar 1995 geführt (S. 1 unten; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 1993, Urk. 7/5).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 in der psychiatrisch-p sychologi sche n K linik C.___ in ambulanter

Behandlung (Urk. 7/40 S.

1 Ziff. 1.2).

D.___ , Psychologe, und Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, nannten im Bericht vom 27.

No vember 2015 (Urk. 7/40) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ängstlich-vermeidend, exzentrisch-nar zisstisch, unreif; anamnestisch mit dissozialen und abhängigen Zügen) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom, chroni fizierter Verlauf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstö rungen seit der Kindheit, einen Status nach ausgeprägtem Alkoholkonsum in der Jugend und starkem Nikotinkonsum seit dem 13.

Lebensjahr sowie eine Zahn arzt- und eine Spritzenphobie (S. 1 Ziff. 1.1).

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe nach der Scheidung einen Suizidversuch unternommen , wobei der damals 12-jä h rige Patient sie gefunden und Hilfe geholt habe . 2001 sei sie an einer Brust krebs er krankung gestorben (S. 3 Ziff. 1.4 oben). Der Beschwerdeführer habe mit 20

Jahren

begonnen, Cannabis zu konsumieren. Nach dem Tod der Mutter 2001 habe

er e ine depressive Krise durchlebt und eine Anstellung verloren. Seither habe er nicht mehr gearbeitet . Depressionen und Ängste hätten ihn beeinträchtigt und er habe sich stark zurückgezogen (S. 3 f. Ziff. 1.4). Zirka seit 2004 habe er

mit sei nem Vater zusammengelebt. Als dieser im März 2014 gestorben sei, sei er erneut in eine tiefe Depression gefallen (S. 4 oben).

Im September 2014 sei es zu einer ersten Konsultation beim Referenten gekommen , wobei der Patient nach drei Terminen nicht mehr erschienen sei (S.

E. 3.3.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ datiert vom 26. November 2016 (Urk. 7/63). Es beruht auf der Untersuchu ng vom 9. November 2016 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten IV- Akten (S. 2 Mitte).

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Eltern sich getrennt hätten, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Im Zusammenhang mit einem Unterhaltsstreit zwischen den Eltern sei er von der Mutter manipuliert wor den (S. 5 oben). Er habe dann eine Spielsucht entwickelt, erste Joints geraucht und viel getrunken (S. 5 unten). Das Gymnasium habe er abgebrochen und habe

auf eine Handelsschule gewechselt . Diese habe er zwar beendet, er habe

aber die Prüfung en nicht geschafft (S. 6 oben). Während 3 1/2 Jahren habe er in einer Werbeagentur in Zürich gearbeitet (S. 6 unten). Im Jahr 2001 sei seine Mutter gestorben. Seitdem vegetiere er dahin (S. 7 oben). Seit 2001 sei er auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen , er habe aber

noch zwei Jahre in einem Hilfswerk gearbeitet

(S. 7 Mitte). Schliesslich sei er zu seinem Vater gezogen, was vor allen Dingen finanzielle Gründe gehabt habe. Bis 2011 habe er beim Vater gelebt. Das Verhältnis zu ihm sei sehr gut gewesen (S. 8 oben). Aktuell wohne d er Beschwerdeführer in einer 1 ½ Zimmerwohnung in Zürich. Es stünden noch Kartons seit dem Einzug herum und er habe noch nie den Herd oder den Backofen benutzt. Seine Wohnung sei nicht vermüllt, aber es gebe eine leichte Tendenz zum Vermüllen (S. 10 f.). Am Vortag der Untersuchung sei er in einer sozialen Einrichtung der Stadt Tischtennisspielen gewesen. Er gehe dort regelmässig hin (S. 11 unten).

Er wolle eigentlich arbeiten, wenn es ihn geistig erfülle. Einen Bürojob würde er sich zutrauen, ab nicht mit einem Pensum von 100 % (S. 13 oben).

Des Weiteren bestünden offene Betreibungen in Höhe von zirka Fr. 50'000.-- (S.

13 unten). D er Beschwerdeführer sei als Kind in psychiatrischer Behandlung und im schulpsychologischen Dienst gewesen (S. 14 unten). Zur Suchtanamnese wurde angegeben, dass er seit dem

22. Lebensjahr Cannabis rauche (S. 16 Mitte).

Dr. A.___

gab zu den erhobenen Befunden an , der Beschwerdeführer wirke sehr extrovertiert und el oquent (S. 18 Ziff. III Mitte) Über seine Vorgeschichte habe er ausführlich berichtet und er habe die mehrstündige Exploration ohne Schwierig keiten absolvieren können. Die Stimmung sei nicht bedrückt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch lachen können oder habe eine launige Bemerkung gemacht . Weiter habe ein guter affektiver Rapport hergestellt werden können (S. 19 oben). Im formalen Denken sei er nicht einge engt und gut auslenkbar gewesen . Eigenanamnestisch bestehe eine Neigung zum Grübeln . Zu einem Vorbeireden, Denkzerfahrenheit ober zu Zwangsgedanken sei es nicht gekommen (S. 19 unten).

E. 3.3.2 Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich keine Auffälligkeiten. Eigen anamnest isch habe der Beschwerdeführer über Einschlafstörungen berichtet. Mit dem Rauchen von Cannabis könne er aber zufriedenstellend einschlafen. Weiter habe er eine ausgeprägte Spritzen- und Nadelphobie sowie eine Neigung zum Grübeln

angegeben (S. 20 Ziff. IV Mitte). Die Eigenanamnese gegenüber den Ärzten der C.___ passe teilweise zu den aktuellen Angaben. Ein a namnestisch berichtete r starke r soziale r Rückzug sei derzeit aber nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil ein ausgesprochen gutes soziales Netz mit eigenem Freundeskreis und Kontakten auch in die Fussball- und Hooligan-Szene. Gefühle von Trauer, Sinnlosigkeit, Überforderung und Schuldgefühle seien in der aktuellen Untersuchung nicht berichtet worden (S. 20 f.). Anhand der Eigenanam nese bestehe eine Cannabisabhängigkeit. Für eine Alkoholabhängigkeit gebe es keine Hinweise. Anhand der Eigenanamnese und der Aktenlage gebe es auch keine Hinweise auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung (S. 21 Mitte). Eine psychopharmakologische Medikation oder eine Psychotherapie finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit und habe im Hin blick auf psychische Erkrankungen einen Leidensdruck ve r neint (S. 22 unten).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine spezifische Phobie (Spritzen-/Nadelphobie) und eine Can nabisabhängigkeit (S. 23 oben, S. 26 Ziff. III).

Der Gutachter antwortete sodann auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er gab an , a ls invaliditätsfremde Faktoren bestünden eine lange Arbeitslosigkeit und zirka seit 2002 eine schwierige wirtschaftliche Lage mit Abhängigkeit von der Sozialhilfe und offene n Betreibungen in Höhe von zirka Fr. 50'000.-- (S. 23 Ziff.

I.3). Als Ressourcen bestünden eine gute, wenn auch nicht abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer sei sodann sehr eloquent und extrovertiert, habe eine gute soziale Kompetenz und pflege Kontakte zu Per sonen aus unterschiedlichen Milieus . Weiter sei er an vielen Dingen interessiert und besitze eine gute Allgemeinbildung (S. 25 oben). Bezüglich der bisher erfolg ten Therapien bestehe eine schlechte Kooperation. So sei der Beschwerdeführer nach drei Terminen nicht mehr bei den behandelnden Ärzten der C.___ erschienen (S. 27 Ziff. IV.2). Wiedereingliederungsmassnahmen seien

ihm zumutbar (S. 29 Ziff. IV.7).

E. 3.3.3 Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mache sich in anderen Lebensbereichen nicht bemerkbar (S. 29 Ziff. V.2). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mangels aussagefähiger Unterlagen sei eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht möglich. Es gebe jedoch keine Hinweise, dass früher eine geringere Arbeitsfähig keit bestanden hätte (S. 30 Ziff. VI.1).

E. 3.4 Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Dezember 2016 (Urk. 7/64 S. 3) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Dr. F.___ führte aus, es seien eine Cannabisabhängigkeit und eine spezifisch e Phobie diagnostiziert worden. Diese hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Weiter bestünden keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2002 rele vant eingeschränkt gewesen sei (S. 3 Mitte).

E. 3.5 D.___ und Dr. E.___

nahmen am 3. März 2017 (Urk. 7/72) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Sie gaben an , der psychiatrische Gutachter sei gegen über den Äusserungen des Exploranden zu unkritisch gewesen und es seien wich tige Fragen

im Gutachten nicht diskutiert worden . Es sei fachlich nicht hinrei chend ausgearbeitet worden und daher auch nicht schlüssig (S. 1 Mitte). So könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der Gutachter die schöngefärbten Aussagen des Exploranden sehr unkritisch entgegengenommen habe. Der Explo rand habe seinen «psychologischen Roman» erzählt und der Gutachter habe diesen mehr oder weniger fraglos akzeptiert, obwohl er durch die Vorberichte und die Akt en hätte gewappnet sein können (S. 1 Ziff. 1). Der Explorand scheine sich bei der Begutachtung freundlich, offen, eloquent und gut gelaunt gezeigt zu haben, weshalb der Gutachter ihn zur Hauptsache als arbeitsfähig beurteilt habe und er keine IV-relevante Diagnose gesehen habe. Dass dieses Bild ganz offen sichtlich im Widerspruch zur Aktenla ge und zum Bericht der Ärzte der

C.___ vom 27. November 2015 stehe, sei in fast nonchal a nter Weise übergangen worden und sei keinesfalls hinreichend diskutiert worden. Im Bericht vom 27. November 2015 sei überdies erwähnt worden, dass der Explorand kommunikativ und eloquent auftreten könne und er sich überhöht als starke, grossartige Person präsentieren wolle. Es sei aber im Grund gut zu durchschauen, dass dies nicht der Realität entspreche (S. 1 f. Ziff. 1).

Die Ärzte hätten i m Bericht vom 27. November 2015 eine kombinierte Persön lich keitsstörung diagnostiziert . Es wäre daher naheliegend gewesen, bei der Begut achtung ein standardisiertes Verfahren (Persönlichkeitstest) einzusetzen und allfällige Wahrnehmungsunterschiede in den Untersuchungen anhand dieses Resultates zu entscheiden oder zu diskutieren. Auch die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung sei vom Gutachter nicht beachtet und nicht dis kutiert worden (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2012 bis 2015 drei Mal von der zuständigen Sozialarbeiterin bei der C.___ angemeldet worden. Als Anmeldungsgründe seien jedes Mal Schlafstörungen, Angstzustände, Depressionen, Antriebslo sigkeit, Überforderung und ein schl echter Ernährungs zustand angegeben worden . Mehr als einmal sei die Errichtung einer Beistand schaft in Erwägung gezogen worden. Derartige Berichte und Meldungen von erfahrenen Fachpersonen aus dem Sozialbereich sollten von einer psychiatrischen Fachperson nicht unbegründet ausser Acht gelassen werden (S. 2 Ziff. 3).

Frühe Störungen, die in der Kindheit begonnen hätten, korrelierten deutlich mit Störungen im Erwachsenenalter, insbesondere mit Persönlichkeitsstörungen. Chronische Antriebsstörungen, mangelndes Durchhaltevermögen und soziale Dekompensationen seien trotz grundsätzlich durchschnittlicher Intelligenz häufig anzutreffen. Bei intelligenten Personen seien Verleugnungstendenzen nicht sel ten. Zum Beispiel stelle der Explorand sein Versagen im Gymnasium und an der Handelsschule immer so dar, als ob er nicht mehr motiviert gewesen sei und er die Schule abgebrochen habe. Aus den Akten gehe aber klar hervor, dass er sonst von der Schule weggewiesen worden wäre. Dass der Explorand sein Versagen oft mit Bequemlichkeit erkläre, könne nicht einfach so übernommen werden. Sich als bequem zu bezeichnen sei eine alltägliche Schutzbehauptung . Dies sei psychologisch einfacher zu akzeptieren, als sich eingestehen zu müssen, dass man Defizite habe und versagt habe oder dass man an einem psychischen Problem leide (S. 2 f. Ziff. 4).

E. 3.6 Dr. A.___ nahm am 18. Dezember 2017 (Urk. 10) seinerseits zum Schreiben der Ärzte der C.___ vom 3. März 2017 Stellung. Er führte aus, die Durchführung von standardisierten Verfahren zur Persönlichkeitsdiagnostik sei in einer Begutach tung nicht zwingend notwendig. Eine solche sei auch von den Ärzten der C.___ nicht durchgeführt worden, zumindest gebe es dafür im Bericht vom 27. Novem ber 2015 keine Hinweise. Im konkreten Fall wäre eine erweiterte Persönlichkeits diagnostik auch nicht sinnvoll gewesen, da der Beschwerdeführer bei der Begut achtung nach seinen eigenen Angaben unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (sechs Joints pro Tag, S. 1). Aufgrund der eigenanamnestischen Angaben und der Aktenlage sei über einen seit 20 Jahren bestehenden intensiven Cannabiskonsum berichtet worden. Dabei seien erhebliche Persönlichkeitsverän derungen unter anderem im Sinne eines amotivationalen Syndroms zu erwarten, so dass eine Beurteilung der Primärpersönlichkeit erst nach längerer Abstinenz möglich wäre (S. 2 oben).

Er, Dr. A.___ , stimme den Kollegen der C.___ vollumfänglich zu, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, was offensichtlich sei. Diese seien jedoch dem langjährigen exzessiven Cannabis-Konsum zuzuschreiben. So könne ohne eine längerfristige, vollständige und nachgewiesene Abstinenz nicht aus einanderdividiert werden, ob es möglicherweise Anteile gebe, die nicht der Cannabisabhängigkeit zuzuschreiben seien. Klare Belege für solche Cannabis-unabhängige Anteile gebe es nicht. Dabei sei zu beachten, dass Cannabis-indu zierte Veränderungen potentiell reversibel seien. Aus psychiatrischer Sicht bestünden somit gute Chancen, dass sich bei dauerhafter vollständiger und ent sprechend nachgewiesener Abstinenz das Restleistungsvermögen wesentlich ver bessern werde . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten im All tag (unaufgeräumte Wohnung, er koche nicht) stünden einer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter nicht prinzipiell entgegen (S. 2).

E. 4 Mitte). Um nach dem Tod der Mutter Abstand zu gewinnen , sei er für sechs Monate zu Verwandten nach Amerika verreist. Im November 2001 sei er in die Schweiz zurückgekehrt (S. 5 oben).

Gegenwärtig stünden Gefühle von Trauer, Einsamkeit, Sinnlosigkeit, Versagen und von Überforderung deutlich im Vordergrund. Weiter bestünden starke Schuld gefühle, die Erwartungen der Eltern und die eigenen nicht erfüllt zu haben . Suizidgedanken seien vorhanden. Es sei aber keine Suizidalität gegeben . Weiter bestünden eine Antriebsschwäche, Schlafstörungen und ein starker sozialer Rück zug . Auch unter Behandlung, ambulant sowie stationär , sei keine wesent liche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5 unten).

Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung erfolgten nur gelegentlich Termine . Infolge von Ängsten und einer Antriebsschwäche versäume der Patient Termine (S. 6 Ziff. 1.5). D.___ und Dr. E.___ attestierten für alle Tätigkeiten seit 2014 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 6 Ziff. 1.6).

E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 4.2 Die behandelnden Ärzte der C.___

beanstandeten in der Stellungnahme

vo m 3.

März 2017 das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. November 2016.

Unter anderem wandten sie ein , dass bei der Begutachtung ke in e Persön lichkeitstest s durchgeführt worden sei en (vorstehend E. 3.5) . Dr. A.___

erklärte dazu , dass der Beschwerdeführer auch am Tag der Begutac htung Cannabis kon sumiert habe und eine Persönlichkeitsdiagnostik bei einer Cannabis abhängigkeit erst nach einer längeren Abstinenz sinnvoll möglich sei , da das Ergebnis anson sten verfälscht würde.

Weiter hätten auch die behandeln den Ärzte - soweit ersichtlich - keine solchen Tests durchgeführt (E. 3.6). Das Gutachten von Dr.

A.___ beruht somit auf der erforderlichen psychiatrischen Untersuchung.

Der Gutachter verneinte sodann gestützt auf die persönliche U ntersuchung vom 9. November 2016, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine depressive Symp tomatik bestanden habe . Diese Beurteilung war dem Gutachter aufgrund der Begutachtung sehr wohl möglich. In diesem Sinne konnte er die Angaben der behandelnden Ärzte zum Vorliegen einer depressiven Störung nicht bestätigen. Frühere von Dr. B.___

beschriebene schulische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sodann nur bedingt aussagekräftig. Dr. A.___

antwortete sodann auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten sogenannten Standardindikatoren. Das Gutachten erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Weiter wurde es in Kenntnis der Vorakten erstellt.

Zwar hat sich Dr. A.___ im psychi atrischen Gutachten kaum mit den von D.___ und Dr. E.___

gestellten Diagnose n von kombinierten Persönlich ke its störungen und einer rezidivierenden depressiven Störung auseinander ge setzt. Der Gutachter nahm jedoch am 18. Dezember 2018 zum Bericht der behan delnden Ärzte Stellung. Mit dieser Stellungnahme liegt grundsätzlich eine ausreichende Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandeln den Ärzte vor.

Dr. A.___

gab zudem an , dass kaum festgestellt werden könne , ob Anteile der geklagten Beschwerden bestünden, die nicht auf den langjährigen Cannabiskon sum des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Für solche Anteile lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor (vorstehend E. 3.6). Gemäss Dr. A.___ sind die auch von ihm festgestellten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Bewältigung seines Alltages

im Wesentlichen auf die l angjährige Cannabisab hängigkeit, und nicht auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen. Das Gut achten von Dr. A.___ vermag daher zusammen mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass der Gutachter zu einem anderen Ergeb nis als di e behandelnden Ärz te gelangte und er die von D.___ und Dr.

E.___ gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte , ändert an der Beweis kraft des Gutachtens nicht . Dem Gutachten ist daher

volle Beweiskraft beizumessen.

E. 4.3 Dr. A.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Spritzen- und Nadelphobie und eine Cannabisabhängigkeit (vorste hend E. 3.3.2). Betreffend die Diagnose einer spezifischen Phobie kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden. Anhand des Gutachtens ist leicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Phobie n nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Drogensucht führt sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.3). Dr. A.___ kam zur Einschätzung, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wesentlich auf die Cannabisabhängigkeit und den Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Da es sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten um ein reines Suchtgeschehen handelt, besteht keine Invalidität im Rechtssinne.

Die Beurteilung durch Dr. A.___ ist sodann der Einschätzung durch die behan deln den Ärzte vorzuziehen. Deren Bericht vom 27. November 2015 vermag ins besondere

deshalb nicht zu überzeugen, da diese für jegliche Tätigkeiten und dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatten (vorstehend E. 3.2) . Dabei hätte von den behandelnden Fachpersonen genauer aufgezeigt werden müssen, ob durch eine Therapie mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, was sie zwar verneinten (vorstehend E. 3.2). Der Bericht vom 27. November 2015 vermag daher nicht zu überzeugen . In diesem Zusam menhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen , wonach Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialisten (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen.

E. 4.4 Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer Hilfs ar beiter tätigkeit u neingeschränkt arbeitsfähig ist . Es fehlt daher an einer Invalidität im Rechtssinne. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf IV Leistungen daher zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 erweist sich demzufolge als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kos ten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, beim psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ eine Stellungnahme zum Schreiben der Ärzte der C.___ vom 3 . März 2017 einzuholen. Ohne die vom hiesi gen Gericht veranlasste nachträgliche

Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18.

Dezember 2017 (Urk. 10) hätte auf das psychiatrische Gutachten

nicht abgestellt werden können ,

weil sich der Gutachter ursprünglich nur unzureichend mit der abweichenden Einschätzung der behandelnde n Ärzte auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.2 hiervor) . Die Kosten für die Stellungnahme von Dr. A.___ in Höhe von Fr. 197.80 (Urk. 11) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Kosten der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2017 in Höhe von Fr.

197.80 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00887

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

22. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, wurde am 22. April 1993 von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/4) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm

die Kosten einer Psychotherapie (Urk.

7/8, Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 1. September 1995 bewilligte sie eine erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten an einer Handelsschule (Urk.

7/15). Der Versicherte erreichte jedoch den Abschluss der Ausbildung wegen ungenügender Prüfungsnoten nicht (vgl. Urk. 7/ 22-23 ).

Am 26. Oktober 2015 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/38-39) und medizinische (Urk. 7/40) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/63) ein. Am 8. Dezember 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/65), wogegen der Ver sicherte Einwände (Urk. 7/73) vorbrachte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk.

7/75 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle ei nen Leistung sanspruch . 2.

Der Versicherte erhob am 30. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen inklusive eines neuen Gutach tens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2017 wurde der psychiatrische Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme ersucht . Das Gericht bewilligte dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozess führung und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3). Der Gutachter nahm am 18. Dezember 2017 (Urk. 10) aufforderungs gemäss Stellung . Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme

dazu (Urk.

14 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesund heitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho soziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE

8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnis offenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeits erkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281 [=

9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin folgte in ihrer Beurteilung dem psychiatrische n Gutach ten von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurol ogie, vom 26. November 2016 . Gestützt darauf verneinte sie

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor , die Vorakten seien im Gutachten von Dr.

A.___ nicht ausreichend diskutiert worden. So finde sich keine Diskussion bezüglich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Persönlich keitsstö rung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2 und 3). Gemäss einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte habe der Gutachter die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung zudem sehr unkritisch übernommen und wichtige Fragen nicht diskutiert (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4 Mitte). 2.3

Streitgegenstand bildet die Frage , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Berufliche Massnahmen wurde nicht beantragt.

Zu prüfen ist zunächst , ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war seit Februar 1992 bei Dr. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 7/5 Ziff. 1.3). Die Kosten der Behandlung bei Dr. B.___ wurde n

als medizinische Mass nahme durch die Invalidenversicherung

übernommen (Urk. 7/8, Urk. 7/10).

Dr. B.___

stellte im Bericht vom 21. Februar 1995 (Urk. 7/6/2-3) die Diagnose eine r

Dysthymia (ICD-10 F34.1, S. 1). Zur Anamnese führte er aus, die ausge prägten Lern- und Leistungsstörungen des Beschwerdeführers als Auswirkungen des psychischen Leidens hätten zusammen mit Auffälligkeiten im Verhalten zum Abbruch der Mittelschule im Februar 1995 geführt (S. 1 unten; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 1993, Urk. 7/5). 3.2

Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 in der psychiatrisch-p sychologi sche n K linik C.___ in ambulanter

Behandlung (Urk. 7/40 S.

1 Ziff. 1.2).

D.___ , Psychologe, und Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, nannten im Bericht vom 27.

No vember 2015 (Urk. 7/40) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ängstlich-vermeidend, exzentrisch-nar zisstisch, unreif; anamnestisch mit dissozialen und abhängigen Zügen) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom, chroni fizierter Verlauf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstö rungen seit der Kindheit, einen Status nach ausgeprägtem Alkoholkonsum in der Jugend und starkem Nikotinkonsum seit dem 13.

Lebensjahr sowie eine Zahn arzt- und eine Spritzenphobie (S. 1 Ziff. 1.1).

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe nach der Scheidung einen Suizidversuch unternommen , wobei der damals 12-jä h rige Patient sie gefunden und Hilfe geholt habe . 2001 sei sie an einer Brust krebs er krankung gestorben (S. 3 Ziff. 1.4 oben). Der Beschwerdeführer habe mit 20

Jahren

begonnen, Cannabis zu konsumieren. Nach dem Tod der Mutter 2001 habe

er e ine depressive Krise durchlebt und eine Anstellung verloren. Seither habe er nicht mehr gearbeitet . Depressionen und Ängste hätten ihn beeinträchtigt und er habe sich stark zurückgezogen (S. 3 f. Ziff. 1.4). Zirka seit 2004 habe er

mit sei nem Vater zusammengelebt. Als dieser im März 2014 gestorben sei, sei er erneut in eine tiefe Depression gefallen (S. 4 oben).

Im September 2014 sei es zu einer ersten Konsultation beim Referenten gekommen , wobei der Patient nach drei Terminen nicht mehr erschienen sei (S.

4 Mitte). Um nach dem Tod der Mutter Abstand zu gewinnen , sei er für sechs Monate zu Verwandten nach Amerika verreist. Im November 2001 sei er in die Schweiz zurückgekehrt (S. 5 oben).

Gegenwärtig stünden Gefühle von Trauer, Einsamkeit, Sinnlosigkeit, Versagen und von Überforderung deutlich im Vordergrund. Weiter bestünden starke Schuld gefühle, die Erwartungen der Eltern und die eigenen nicht erfüllt zu haben . Suizidgedanken seien vorhanden. Es sei aber keine Suizidalität gegeben . Weiter bestünden eine Antriebsschwäche, Schlafstörungen und ein starker sozialer Rück zug . Auch unter Behandlung, ambulant sowie stationär , sei keine wesent liche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (S. 5 unten).

Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung erfolgten nur gelegentlich Termine . Infolge von Ängsten und einer Antriebsschwäche versäume der Patient Termine (S. 6 Ziff. 1.5). D.___ und Dr. E.___ attestierten für alle Tätigkeiten seit 2014 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 6 Ziff. 1.6).

3.3

3.3.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ datiert vom 26. November 2016 (Urk. 7/63). Es beruht auf der Untersuchu ng vom 9. November 2016 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten IV- Akten (S. 2 Mitte).

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Eltern sich getrennt hätten, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Im Zusammenhang mit einem Unterhaltsstreit zwischen den Eltern sei er von der Mutter manipuliert wor den (S. 5 oben). Er habe dann eine Spielsucht entwickelt, erste Joints geraucht und viel getrunken (S. 5 unten). Das Gymnasium habe er abgebrochen und habe

auf eine Handelsschule gewechselt . Diese habe er zwar beendet, er habe

aber die Prüfung en nicht geschafft (S. 6 oben). Während 3 1/2 Jahren habe er in einer Werbeagentur in Zürich gearbeitet (S. 6 unten). Im Jahr 2001 sei seine Mutter gestorben. Seitdem vegetiere er dahin (S. 7 oben). Seit 2001 sei er auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen , er habe aber

noch zwei Jahre in einem Hilfswerk gearbeitet

(S. 7 Mitte). Schliesslich sei er zu seinem Vater gezogen, was vor allen Dingen finanzielle Gründe gehabt habe. Bis 2011 habe er beim Vater gelebt. Das Verhältnis zu ihm sei sehr gut gewesen (S. 8 oben). Aktuell wohne d er Beschwerdeführer in einer 1 ½ Zimmerwohnung in Zürich. Es stünden noch Kartons seit dem Einzug herum und er habe noch nie den Herd oder den Backofen benutzt. Seine Wohnung sei nicht vermüllt, aber es gebe eine leichte Tendenz zum Vermüllen (S. 10 f.). Am Vortag der Untersuchung sei er in einer sozialen Einrichtung der Stadt Tischtennisspielen gewesen. Er gehe dort regelmässig hin (S. 11 unten).

Er wolle eigentlich arbeiten, wenn es ihn geistig erfülle. Einen Bürojob würde er sich zutrauen, ab nicht mit einem Pensum von 100 % (S. 13 oben).

Des Weiteren bestünden offene Betreibungen in Höhe von zirka Fr. 50'000.-- (S.

13 unten). D er Beschwerdeführer sei als Kind in psychiatrischer Behandlung und im schulpsychologischen Dienst gewesen (S. 14 unten). Zur Suchtanamnese wurde angegeben, dass er seit dem

22. Lebensjahr Cannabis rauche (S. 16 Mitte).

Dr. A.___

gab zu den erhobenen Befunden an , der Beschwerdeführer wirke sehr extrovertiert und el oquent (S. 18 Ziff. III Mitte) Über seine Vorgeschichte habe er ausführlich berichtet und er habe die mehrstündige Exploration ohne Schwierig keiten absolvieren können. Die Stimmung sei nicht bedrückt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch lachen können oder habe eine launige Bemerkung gemacht . Weiter habe ein guter affektiver Rapport hergestellt werden können (S. 19 oben). Im formalen Denken sei er nicht einge engt und gut auslenkbar gewesen . Eigenanamnestisch bestehe eine Neigung zum Grübeln . Zu einem Vorbeireden, Denkzerfahrenheit ober zu Zwangsgedanken sei es nicht gekommen (S. 19 unten). 3.3.2

Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich keine Auffälligkeiten. Eigen anamnest isch habe der Beschwerdeführer über Einschlafstörungen berichtet. Mit dem Rauchen von Cannabis könne er aber zufriedenstellend einschlafen. Weiter habe er eine ausgeprägte Spritzen- und Nadelphobie sowie eine Neigung zum Grübeln

angegeben (S. 20 Ziff. IV Mitte). Die Eigenanamnese gegenüber den Ärzten der C.___ passe teilweise zu den aktuellen Angaben. Ein a namnestisch berichtete r starke r soziale r Rückzug sei derzeit aber nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil ein ausgesprochen gutes soziales Netz mit eigenem Freundeskreis und Kontakten auch in die Fussball- und Hooligan-Szene. Gefühle von Trauer, Sinnlosigkeit, Überforderung und Schuldgefühle seien in der aktuellen Untersuchung nicht berichtet worden (S. 20 f.). Anhand der Eigenanam nese bestehe eine Cannabisabhängigkeit. Für eine Alkoholabhängigkeit gebe es keine Hinweise. Anhand der Eigenanamnese und der Aktenlage gebe es auch keine Hinweise auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung (S. 21 Mitte). Eine psychopharmakologische Medikation oder eine Psychotherapie finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit und habe im Hin blick auf psychische Erkrankungen einen Leidensdruck ve r neint (S. 22 unten).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine spezifische Phobie (Spritzen-/Nadelphobie) und eine Can nabisabhängigkeit (S. 23 oben, S. 26 Ziff. III).

Der Gutachter antwortete sodann auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er gab an , a ls invaliditätsfremde Faktoren bestünden eine lange Arbeitslosigkeit und zirka seit 2002 eine schwierige wirtschaftliche Lage mit Abhängigkeit von der Sozialhilfe und offene n Betreibungen in Höhe von zirka Fr. 50'000.-- (S. 23 Ziff.

I.3). Als Ressourcen bestünden eine gute, wenn auch nicht abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer sei sodann sehr eloquent und extrovertiert, habe eine gute soziale Kompetenz und pflege Kontakte zu Per sonen aus unterschiedlichen Milieus . Weiter sei er an vielen Dingen interessiert und besitze eine gute Allgemeinbildung (S. 25 oben). Bezüglich der bisher erfolg ten Therapien bestehe eine schlechte Kooperation. So sei der Beschwerdeführer nach drei Terminen nicht mehr bei den behandelnden Ärzten der C.___ erschienen (S. 27 Ziff. IV.2). Wiedereingliederungsmassnahmen seien

ihm zumutbar (S. 29 Ziff. IV.7). 3.3.3

Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mache sich in anderen Lebensbereichen nicht bemerkbar (S. 29 Ziff. V.2). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mangels aussagefähiger Unterlagen sei eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht möglich. Es gebe jedoch keine Hinweise, dass früher eine geringere Arbeitsfähig keit bestanden hätte (S. 30 Ziff. VI.1). 3.4

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Dezember 2016 (Urk. 7/64 S. 3) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Dr. F.___ führte aus, es seien eine Cannabisabhängigkeit und eine spezifisch e Phobie diagnostiziert worden. Diese hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Weiter bestünden keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2002 rele vant eingeschränkt gewesen sei (S. 3 Mitte). 3.5

D.___ und Dr. E.___

nahmen am 3. März 2017 (Urk. 7/72) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Sie gaben an , der psychiatrische Gutachter sei gegen über den Äusserungen des Exploranden zu unkritisch gewesen und es seien wich tige Fragen

im Gutachten nicht diskutiert worden . Es sei fachlich nicht hinrei chend ausgearbeitet worden und daher auch nicht schlüssig (S. 1 Mitte). So könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der Gutachter die schöngefärbten Aussagen des Exploranden sehr unkritisch entgegengenommen habe. Der Explo rand habe seinen «psychologischen Roman» erzählt und der Gutachter habe diesen mehr oder weniger fraglos akzeptiert, obwohl er durch die Vorberichte und die Akt en hätte gewappnet sein können (S. 1 Ziff. 1). Der Explorand scheine sich bei der Begutachtung freundlich, offen, eloquent und gut gelaunt gezeigt zu haben, weshalb der Gutachter ihn zur Hauptsache als arbeitsfähig beurteilt habe und er keine IV-relevante Diagnose gesehen habe. Dass dieses Bild ganz offen sichtlich im Widerspruch zur Aktenla ge und zum Bericht der Ärzte der

C.___ vom 27. November 2015 stehe, sei in fast nonchal a nter Weise übergangen worden und sei keinesfalls hinreichend diskutiert worden. Im Bericht vom 27. November 2015 sei überdies erwähnt worden, dass der Explorand kommunikativ und eloquent auftreten könne und er sich überhöht als starke, grossartige Person präsentieren wolle. Es sei aber im Grund gut zu durchschauen, dass dies nicht der Realität entspreche (S. 1 f. Ziff. 1).

Die Ärzte hätten i m Bericht vom 27. November 2015 eine kombinierte Persön lich keitsstörung diagnostiziert . Es wäre daher naheliegend gewesen, bei der Begut achtung ein standardisiertes Verfahren (Persönlichkeitstest) einzusetzen und allfällige Wahrnehmungsunterschiede in den Untersuchungen anhand dieses Resultates zu entscheiden oder zu diskutieren. Auch die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung sei vom Gutachter nicht beachtet und nicht dis kutiert worden (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2012 bis 2015 drei Mal von der zuständigen Sozialarbeiterin bei der C.___ angemeldet worden. Als Anmeldungsgründe seien jedes Mal Schlafstörungen, Angstzustände, Depressionen, Antriebslo sigkeit, Überforderung und ein schl echter Ernährungs zustand angegeben worden . Mehr als einmal sei die Errichtung einer Beistand schaft in Erwägung gezogen worden. Derartige Berichte und Meldungen von erfahrenen Fachpersonen aus dem Sozialbereich sollten von einer psychiatrischen Fachperson nicht unbegründet ausser Acht gelassen werden (S. 2 Ziff. 3).

Frühe Störungen, die in der Kindheit begonnen hätten, korrelierten deutlich mit Störungen im Erwachsenenalter, insbesondere mit Persönlichkeitsstörungen. Chronische Antriebsstörungen, mangelndes Durchhaltevermögen und soziale Dekompensationen seien trotz grundsätzlich durchschnittlicher Intelligenz häufig anzutreffen. Bei intelligenten Personen seien Verleugnungstendenzen nicht sel ten. Zum Beispiel stelle der Explorand sein Versagen im Gymnasium und an der Handelsschule immer so dar, als ob er nicht mehr motiviert gewesen sei und er die Schule abgebrochen habe. Aus den Akten gehe aber klar hervor, dass er sonst von der Schule weggewiesen worden wäre. Dass der Explorand sein Versagen oft mit Bequemlichkeit erkläre, könne nicht einfach so übernommen werden. Sich als bequem zu bezeichnen sei eine alltägliche Schutzbehauptung . Dies sei psychologisch einfacher zu akzeptieren, als sich eingestehen zu müssen, dass man Defizite habe und versagt habe oder dass man an einem psychischen Problem leide (S. 2 f. Ziff. 4). 3.6

Dr. A.___ nahm am 18. Dezember 2017 (Urk. 10) seinerseits zum Schreiben der Ärzte der C.___ vom 3. März 2017 Stellung. Er führte aus, die Durchführung von standardisierten Verfahren zur Persönlichkeitsdiagnostik sei in einer Begutach tung nicht zwingend notwendig. Eine solche sei auch von den Ärzten der C.___ nicht durchgeführt worden, zumindest gebe es dafür im Bericht vom 27. Novem ber 2015 keine Hinweise. Im konkreten Fall wäre eine erweiterte Persönlichkeits diagnostik auch nicht sinnvoll gewesen, da der Beschwerdeführer bei der Begut achtung nach seinen eigenen Angaben unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (sechs Joints pro Tag, S. 1). Aufgrund der eigenanamnestischen Angaben und der Aktenlage sei über einen seit 20 Jahren bestehenden intensiven Cannabiskonsum berichtet worden. Dabei seien erhebliche Persönlichkeitsverän derungen unter anderem im Sinne eines amotivationalen Syndroms zu erwarten, so dass eine Beurteilung der Primärpersönlichkeit erst nach längerer Abstinenz möglich wäre (S. 2 oben).

Er, Dr. A.___ , stimme den Kollegen der C.___ vollumfänglich zu, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, was offensichtlich sei. Diese seien jedoch dem langjährigen exzessiven Cannabis-Konsum zuzuschreiben. So könne ohne eine längerfristige, vollständige und nachgewiesene Abstinenz nicht aus einanderdividiert werden, ob es möglicherweise Anteile gebe, die nicht der Cannabisabhängigkeit zuzuschreiben seien. Klare Belege für solche Cannabis-unabhängige Anteile gebe es nicht. Dabei sei zu beachten, dass Cannabis-indu zierte Veränderungen potentiell reversibel seien. Aus psychiatrischer Sicht bestünden somit gute Chancen, dass sich bei dauerhafter vollständiger und ent sprechend nachgewiesener Abstinenz das Restleistungsvermögen wesentlich ver bessern werde . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten im All tag (unaufgeräumte Wohnung, er koche nicht) stünden einer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter nicht prinzipiell entgegen (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.2

Die behandelnden Ärzte der C.___

beanstandeten in der Stellungnahme

vo m 3.

März 2017 das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. November 2016.

Unter anderem wandten sie ein , dass bei der Begutachtung ke in e Persön lichkeitstest s durchgeführt worden sei en (vorstehend E. 3.5) . Dr. A.___

erklärte dazu , dass der Beschwerdeführer auch am Tag der Begutac htung Cannabis kon sumiert habe und eine Persönlichkeitsdiagnostik bei einer Cannabis abhängigkeit erst nach einer längeren Abstinenz sinnvoll möglich sei , da das Ergebnis anson sten verfälscht würde.

Weiter hätten auch die behandeln den Ärzte - soweit ersichtlich - keine solchen Tests durchgeführt (E. 3.6). Das Gutachten von Dr.

A.___ beruht somit auf der erforderlichen psychiatrischen Untersuchung.

Der Gutachter verneinte sodann gestützt auf die persönliche U ntersuchung vom 9. November 2016, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine depressive Symp tomatik bestanden habe . Diese Beurteilung war dem Gutachter aufgrund der Begutachtung sehr wohl möglich. In diesem Sinne konnte er die Angaben der behandelnden Ärzte zum Vorliegen einer depressiven Störung nicht bestätigen. Frühere von Dr. B.___

beschriebene schulische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sodann nur bedingt aussagekräftig. Dr. A.___

antwortete sodann auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten sogenannten Standardindikatoren. Das Gutachten erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Weiter wurde es in Kenntnis der Vorakten erstellt.

Zwar hat sich Dr. A.___ im psychi atrischen Gutachten kaum mit den von D.___ und Dr. E.___

gestellten Diagnose n von kombinierten Persönlich ke its störungen und einer rezidivierenden depressiven Störung auseinander ge setzt. Der Gutachter nahm jedoch am 18. Dezember 2018 zum Bericht der behan delnden Ärzte Stellung. Mit dieser Stellungnahme liegt grundsätzlich eine ausreichende Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandeln den Ärzte vor.

Dr. A.___

gab zudem an , dass kaum festgestellt werden könne , ob Anteile der geklagten Beschwerden bestünden, die nicht auf den langjährigen Cannabiskon sum des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Für solche Anteile lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor (vorstehend E. 3.6). Gemäss Dr. A.___ sind die auch von ihm festgestellten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Bewältigung seines Alltages

im Wesentlichen auf die l angjährige Cannabisab hängigkeit, und nicht auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen. Das Gut achten von Dr. A.___ vermag daher zusammen mit seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass der Gutachter zu einem anderen Ergeb nis als di e behandelnden Ärz te gelangte und er die von D.___ und Dr.

E.___ gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte , ändert an der Beweis kraft des Gutachtens nicht . Dem Gutachten ist daher

volle Beweiskraft beizumessen.

4.3

Dr. A.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Spritzen- und Nadelphobie und eine Cannabisabhängigkeit (vorste hend E. 3.3.2). Betreffend die Diagnose einer spezifischen Phobie kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden. Anhand des Gutachtens ist leicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Phobie n nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Drogensucht führt sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.3). Dr. A.___ kam zur Einschätzung, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wesentlich auf die Cannabisabhängigkeit und den Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Da es sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten um ein reines Suchtgeschehen handelt, besteht keine Invalidität im Rechtssinne.

Die Beurteilung durch Dr. A.___ ist sodann der Einschätzung durch die behan deln den Ärzte vorzuziehen. Deren Bericht vom 27. November 2015 vermag ins besondere

deshalb nicht zu überzeugen, da diese für jegliche Tätigkeiten und dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatten (vorstehend E. 3.2) . Dabei hätte von den behandelnden Fachpersonen genauer aufgezeigt werden müssen, ob durch eine Therapie mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, was sie zwar verneinten (vorstehend E. 3.2). Der Bericht vom 27. November 2015 vermag daher nicht zu überzeugen . In diesem Zusam menhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen , wonach Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialisten (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen. 4.4

Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer Hilfs ar beiter tätigkeit u neingeschränkt arbeitsfähig ist . Es fehlt daher an einer Invalidität im Rechtssinne. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf IV Leistungen daher zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 erweist sich demzufolge als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kos ten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, beim psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ eine Stellungnahme zum Schreiben der Ärzte der C.___ vom 3 . März 2017 einzuholen. Ohne die vom hiesi gen Gericht veranlasste nachträgliche

Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18.

Dezember 2017 (Urk. 10) hätte auf das psychiatrische Gutachten

nicht abgestellt werden können ,

weil sich der Gutachter ursprünglich nur unzureichend mit der abweichenden Einschätzung der behandelnde n Ärzte auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.2 hiervor) . Die Kosten für die Stellungnahme von Dr. A.___ in Höhe von Fr. 197.80 (Urk. 11) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Kosten der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2017 in Höhe von Fr.

197.80 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger