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IV.2017.00885

Befristete Rente. Unterschiedliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte. Abstellen auf die Belastbarkeitsabklärung der Rehaklinik und die Aktenbeurteilung des RAD; unterdurchschnittliches Einkommen als Valideneinkommen gestützt auf die IK bestätigt.

Zürich SozVersG · 2019-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, schloss im Jahr 2001 eine Lehre als Bäcker-Konditor ab (Urk. 9/1). Nachdem er im erlernten Beruf lediglich während kurzer Zeit erwerbstätig war, nahm er unterschiedliche,

mehrheitlich saisonale Anstel l ungen

an (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/7). Dabei war er meistens im Sommer als Vor abeiter auf Baustellen (Gerüstebau) und im Winter

als Ski

- und Snowboardlehrer t ätig,

wobei er letztmals vom

8. April bis 2 4. Mai 2013 in einem befristeten

An stel lungsverhältnis als Gerüstebauer stand (Urk. 9/9/2-5 und Urk. 9/10). Aufge fordert durch das Sozialamt (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 1), meldete e r sich am 9. Februar 2015 (Eingangsdatum) unter Angabe von seit dem 30. September 2014 bestehen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zum Bezug von Leis tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinis che und berufliche

Situation ab . Am 8. Mai 2015 teilte sie mit, dass berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 9/15). Vom 4. April bis 3. Mai 2016 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Y.___ auf (Austrittsbericht vom 9. Mai 2016 [ Urk. 9/28]). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 stellte die IV-Stelle einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2015 bis Juli 2016 in Aussicht (Urk. 9/36). Nach Einwand vom 2 2. März 2017 (Urk. 9/40) mit Ergän zungen am 2 4. April 2017 (Urk. 9 / 46) entschied d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. J uni 2017 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.

Es sei die Verfügung vom 2 6. Juni 2017 teilweise aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über

den 3 1. Juli 2016 hinaus Leistungen gemäss IVG (Rentenleistungen und

berufliche Massnahmen) auszurichten.

3.

Es sei der Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltliche n Rechts pflege und um unentgeltlichen Rechtbeistand .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hiervon w urde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Kenntnis ge geben (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) . 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2017 davon aus (Urk. 2 S. 5 oben), die einmonatige stationäre Abklärung in der Rehaklinik Y.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr ausüben könne. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei jedoch ganztags möglich und

zumutbar. Dabei hielt sie fest (S. 3 f.), der Beschwerdeführer sei seit 30. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt . Bei guter Gesundheit würde er weiterhin die Tätigkeit als Gerüstbauer ausüben und d abei könnte er im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'394.10 erzie len. Die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im September 2015 zu 20

bis

30 % möglich und zumutbar gewesen. Dabei hätte er 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 16'663. 10 erwirt schaften können. Ab 1. September 2015 bestehe

damit Anspruch auf eine ganze Rente . Seit Anfang Mai 2016 bestehe in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei liesse sich gestützt auf die statisti schen Werte ein Jahreseinkommen von Fr. 66'852.45 erwirtschaften . Da vom Be schwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten au sgeübt werden könnten, reduziere sich das anrechenbare Jahreseinkommen um 10 % und ergebe Fr. 60'167.2 0. In Gegenüberstellung zum Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen (Valideneinkommen) von Fr. 58’569.30 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . Mit Wirkung ab 1. August 2016 (Gesundheitsverbesserung per Anfang Mai 2016 plus drei Monate)

bestehe somit kein Rentenanspruch mehr . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6

Ziff. 18 ff.), gemäss dem behandelnden Arzt Dr. Z.___

sei

er bei sta tionärem Gesundh eitszustand aktuell maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig. Der Bericht der Rehaklinik Y.___, in dem eine leichte Tätigkeiten ganztags als zumutbar be funden werde, sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ärzte die Beschwerden teilweise als erklärbar beurteilt en

und sowohl

im Verhalten als auch in d er Beschreibung der Schmerzen keine Inkonsistenzen b eschrieben wor den seien und keine Einschränkung der

Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere n soll . Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin vermöge auch nicht zu erklären, weshalb man nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit z umutbar sei, wenn sich weder die Diagnose noch die klinischen Befunde geändert hätten. Die Beschwerdegeg nerin wäre verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Ziff. 27). Da die Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend geklärt sei, sei auch die Ablehnung von beruflichen Massnahmen zu früh erfolgt

und über diesen Anspruch sei nach einer

Begutachtung zu entscheiden (Ziff. 28 f.).

Beim Valideneinkommen sei zu berüc ksichtigen,

dass der Gerüstbau typischer weis e eine saisonale Tätigkeit sei und sich dies nicht zum Nachteil des Beschwer deführers auswirken dürfe. Deshalb sei vo n einem Valideneinkommen von Fr. 68'267. -- auszugehen. Bei m Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen und dies ergäbe selbst bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein en IV-Grad von 23 %, wo mit zumindest ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Ziff. 30 ff.). 3. 3.1

Im MRI (Magnetresonanztomografie) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/12/6) stellte der zuständige Radiologe fest, auf Höhe Th10 bis L4 bestehe ein Normalbefund. Auf L4/5 sei eine l eichte Bandscheibendegene ration mit kleiner bre itbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression sichtbar . Die Facettengelenke seien normal, d ie

Neuroforamina frei. Auf Höhe L5/S1 bestehe eine m ässiggradige leicht aktivierte Osteochondrose mit einer gros sen, pa rtiell in Sequestration begriffenen rezessal links gelegenen Diskushernie m it Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal

links, weniger auch rechts und n ormale Facettengelenke. Die Neuroforamina

sei en

beidseits frei. Die p artiell mit erfassten I liosakral g elenke zeigten sich

reizlos und normal

in der Darstellung. 3.2

Im Bericht über die CT-gesteuerte epidural e Infiltration auf Höhe L5/S1 links vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 9/12/8) hielt der zuständige Radiologe fest, bei Lumbo ischialgie beidsei ts und bei links bestehendem recessale m Bandscheibenvorfall L5/S1 mit S equester und Wurzelkompression S1 werde um eine Infiltration gebe ten. Der Beschwerdeführer habe den kleinen Eingriff problemlos toleriert und habe nach kurz zeitiger Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.3

Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/12/10-11) wies der zuständige Arzt darauf hin, es bestehe eine beidseitige schmerzhafte S1-Radikulopathie mit/ bei nach links caudal sequestrierter rechts paramedianer Diskushernie L5/S 1. Bei fehlenden neurologischen Defiziten könne hier eine konservative Therapie mittels Physiotherapie und erneuter

epiduraler Infiltration L5/S1 erfolgen. Ein operatives Procedere im Sinne einer Sequestrektomie sei optional und derzeit vom Leidensdruck des Patienten und dem Anschlagen der konservativen Therapie abhängig. 3.4

Der behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie FMH, führte im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2015 aus (Urk. 9/12/1-5), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestün den eine schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits bei nach links caudal seques trierter rechts paramedialer Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 mehr rechts und kleiner medianer nicht neurokompressiver Diskushernie L4-L5 und einer mässig aktivierten Osteochondrose L5/S 1. Eine ambulante Behandlung sei vom 3 0. September bis 2. Dezember 2014 und vom 5. Januar bis 3. März 2015 erfolgt und die letzte Kontrolle habe am 7. April 2015 stattgefunden (Ziff. 1.1 f.) .

Zur Anamnese führte der Behandler aus, nach einer Streckbewegung seien akute Lendenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen aufgetreten und seither be stünden verstärkte Lumboischialgien bzw. Bewegungs- und Belastungsschmer zen. Die Symptome persistierten trotz Analgetika, Phlogistika

und physikalischer Therapie (Ziff. 1.4) .

Es bestünden mässig bis stark schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Einschränkungen des Steh- und Gehvermögens. Der Beschwerdeführer könne nicht lange stehen, gehen, nicht auf Gerüste klettern, keine Treppen und Leitern be steigen, keine Gewichte von mehr als 5 kg heben/ tragen und keine Arbeiten in gebückter Haltung und bei Kälte und Witte rung ausführen. Zurz eit könne er nicht länger als 1.5 Stunden stehen, sitzen oder gehen und eine körperliche Tätigkeit sei ihm noch nicht zumutbar. Durch Reha bilitationsmassnahme n und MTT (medizinische Trainingstherapie) sei eine Besse rung der Leistungsfähigkeit möglich und langfristig sei eine Umschulung auf einen Beruf mit weniger Körperbetonung zu empfehlen

(Ziff. 1.8) . Im Beruf als Gerüstebauer

wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. September 2014 bis 3 0. April 2015 attestiert (Ziff. 1.6) . 3.5

Im Austrittsbericht der Rehklinik Y.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 9/28/1-7) über den Aufenthalt vom 4. April bis 3. Mai 2016 wurde n folgende Diagnosen

aufge führt (S. 1) : 1. Schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits seit September 2014 - 8. Oktober 2014 MRI LWS: Grosse rezessal linksbetonte in Sequestration begriffene Diskushernie

L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts. Kleine mediane nicht

neuro k ompressive Diskushernie L4/ 5. Mä ssige Osteochondrose L5/S1. - 1 7. Oktober 2014 CT-gesteuerte epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 links - 3 1. Dezember 2014 MRI LWS: Bekanntes medianes, leicht nach kaudal umgeschlagenes Sequester

L5/S1 mit stationärer transversaler Ausdehnung und leicht regredienter

craniocaudaler Ausdehnung,

mit Konta kt zur deszendierenden Wurzel S1 beidseits und leichter Spinal kanalstenose - 1 5. April 2016 neurologische s Konsilium: weder ein Hinweis für eine akute Denervation noch für chronisc he

neurogene Veränderungen, gesamthaft Normalbefund. Kein Hinweis für eine aktuelle Wurzelirri tation S1 beidseits 2. Unfall vor zirka zehn Jahren mit Schulterläsion links (linksdominant) - Operative Versorgung 3. Belastungsinduziertes Asthma mit Bedarfsmedikation Die Ärzte hielten fest, z ur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik sei am 1 5. April 2016 ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___, FMH Neurologie, durchg eführt worden. Aus seiner Sicht bestehe kein Hinweis für eine a kute Denervation

für chronisch neurogene Veränderungen oder eine aktuelle Wurzelirritation S1 beidseits. Die währ end der Rehabilitation erfolgte psycho somatische Abklärung bei lic. phil. C.___

habe ergeben, dass der Beschwerdefüh rer bei der Explorationssituation einen adäquaten und psyc hisch stabilen Ein druck erweckt und einen adäquaten Umgang mit seinen Schmerzen gezeigt habe . Eine psychische Störung sei nicht auszumachen gewesen und für eine psycho somatische Genese der Schmerzen hätten keine Anhaltspunkte bestanden (S. 3). Der Beschwerdeführer beklage permanente Rückenschmerzen auf der VAS 6-7, belastungsprogredient mit stationärem Verlauf in den letzten Monaten. Beim Liegen auf der Seite und manchmal beim Stehen habe er fast keine Schmerzen. Die Schmerzen in den Beine n seien „ziehend" bis zur Wade, auch beim Husten und Niesen und besserten durch Dehnübungen. Die G ehstrecke betrage maximal 45 Minuten, teilweise mit Pause n im Stehen o der Sitzen. Selten bestehe ein giving

w ay der Beine. Keine Kribbelparästhesien, die seien nur kurzzeitig im Jahr 2014 in den Füsse n aufgetreten (S. 5).

Beim Eintritt zeige sich der Beschwerdeführer mit zügigem Gangbild in Konfektionsschuhwerk, mit verminderte r Bewegung des Rumpfes. Im Sitzen sei er während des Aufnahmegespräch s unruhig mit mehrfachem Stellungswech sel. Transfers erfolgten mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sei möglich mit Schmerzangabe bei m Fersenstand und der Einbein stand sei sicher möglich. Die t iefe Hocke sei möglich mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf und es bestehe eine a llgemeine Hal tungsinsuffizienz. Ke ine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, aber eine lokale Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits . Der Fingerbodenabstand betrage 45 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten und mit Schmerzprovo kation. Die aktive Rumpfflexion, -extension, -rotation sowie Seitneigung sei en deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine normale seitengleiche Sensibilität der Beine und die Kraft der Beine zeige sich seitengleich ohne Paresen. D ie Muskeleigenreflexe der Beine seien seiten gleich mittellebhaft und der Lasègue beidseits positiv bei ca. 50° (S. 6 f.) .

Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, er habe von der stationären Reha bilitation profitiert und er fühle sich körperlich jetzt fitter und die Rückenbeweg lichkeit sei besser geworden. Jedoch seien die Schmerzen unverändert geblieben. Objektiv zeige sich

ein leicht hinkendes Gangbild und eine l eichte Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits. Der Fingerbodenabstand liege bei 20 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten, lateral links 51

cm und rechts 60

cm. Die Rotation sei beidseits um ein Drittel eingeschränkt. Die Zeichen nach Ott zeigten 30/31 cm und nach Schober 10/13.5 cm. Ein motorisches oder sensibles Defizit bestehe nicht (S. 7) .

Unter Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten die Ärzte aus, e s liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die Zumutbarkeit für eine berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer/ Vorarbeiter sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch . Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Bäcker/Konditor sei ebenfalls nicht zumutbar. Ein leichte Arbeit könne jedoch ganztags ausgeübt werden, wo bei aufgrund der LWS sich die zumutbaren Tätigkeiten auf w echselbelastend e Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vi brationsbelastung, beschränkten (S. 2).

Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten eine differenzierte Beschreibung der Schmerzen, jedoch ein nicht adäquates Schmerzverhalten gezeigt . Das Leistungsverhalten und die Konsistenz sei als gut zu beurteilen, das Verhalten b ezüglich der Rehabilitation aber insg esamt als ne gativ zu werten (S. 3). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2016 (Urk. 9/34/5 f.) fest, gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ sei die bisherige Tätigkeit im Gerüstebau und auch die frühere Tätigkeit als Bäcker/Konditor nicht zumutbar. Andere (angepasste) Tätigkeiten : eine leichte,

wechselbelastend e Tätigkeit, ohne Zwangshaltung oder repetitive Rota tionsbewegungen, Schläge oder Vibrationsbelastung sei ganztags möglich . Für die bisherige und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter im Gerüst e bau sei die aktenkundig seit 3 0. September 20 14 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar und werde überwiegend wahrscheinlich auf Dauer beste hen bleiben. Für eine angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 8 bis10 kg, wechsel belastend, ohne längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung oder verbunden mit Arbeiten über Kopf, ohne verdrehte Zwangshaltung der Wirbelsäule, sei seit

Austritt aus der Rehaklinik Y.___

am 3. Mai 2016 von einer ganztägig umsetz baren 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.7

Dr. Z.___ hielt im undatierten Bericht unter Bezugnahme auf eine Kontrolle im September 2016 fest (Urk. 9/32), die Laufleistung betrage mit Stöcken zirka eine Stunde, und ohne Stöcke 20 bis 30 Minuten. Danach werde der Gang unsi cher. Heben von 5 bis 10 kg, körpernah und rückenschonend sei möglich . Die Tätigkeit a ls Gerüstebauer sei nicht mehr zumutbar und wechselbelastende Tätig keiten während

zirka zwei bis drei Stunden täglich möglich . Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 50 bis 60 % (Ziff. 2.1.f.). 3.8

In der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/34/8 f.) wies RAD -Arzt Dr. D.___ darauf hin, die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gerüst e bauer sei seit langem bekannt und bereits früher bestätigt worden. D ie Angabe einer nur zwei bis drei Stunden am Tag möglichen Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ entspreche angesichts unveränderter Diagno sen gegenüber dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ einer „anderen Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen". Die Frage, ob die zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ bestehende, ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit schon mehr als ein halbes Jahr vorher möglich gewesen wäre, sei nicht sicher, sondern nur mit „vielleicht" zu beantworten. Immerhin habe in dieser Zeit lau t Angabe im Bericht von Dr. Z.___ durchgehend Physiotherapie und Krankengymnastik und MTT stattgefunden und zum fraglichen Zeitpunkt (September 2015) sei gemäss der Befundschilderung von Dr. Z.___ eine erhebliche Wurzelreizsymptomatik vorgelegen, die sich nach der vier wöchigen Reha bilitations massnahme laut Aus trittsbericht etwas gebessert habe. Zudem sei während dieser Massnahme noch eine weiterführende, fachärztlich-neurologische Abklärung zum Ausschluss einer akuten neurogenen Denervation durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Aus tritts aus der Rehaklinik Y.___

gebe es eine d efinitive ärztliche Aussage bezüg lich

Arbeitsfähigkeit in einer ganztags mög lichen, angepass ten Tätigkeit, für den Zeitpunkt ab September 2015 hingegen nicht .

4. 4.1

Die Berichterstattung der Reh a klinik Y.___

basiert auf Erkenntnissen, die auf grund eines vierwöchigen Klinikaufenthaltes gewonnen werden konnten. Hierbei setzt en sich die Ärzte mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen a useinander und berücksichtigt en die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/28/5). Zur ergän zenden Diagnostik wurde ein neurologisches Konsilium durch den Neurologen Dr. B.___ durchgeführt, dessen Erkenntnisse (vgl. Urk. 9/28/9-11) in die Beurteilung einbezogen wurde n. Ebenso wurde w ährend des Rehabilitationsauf enthaltes eine psychoso matische Abklärung durchgeführt und die diesbezügli chen Befunde in die Beri chterstattung aufgenommen

(Urk. 9/28/3). Insgesamt erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen (vgl. E. 1.5 hiervor) .

Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Ärzte das orthopädische Belastungsprofil angesichts der im Vordergrund stehenden Rücken problematik auf angepasste wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangs haltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vibrationsbe lastung, beschränkten

(vgl. E. 3.5 hiervor). Von einem ähnlichen rückenadaptier ten Belastungsprofil ging auch der behandelnde Dr. Z.___

aus. In seinem letzten undatierten Bericht (vgl. E. 3.6 hiervor) liefert er aber keine Erklärung, weshalb in

einer entsprechend angepasste n Tätigkeit lediglich ein

zeitliches Pen sum von zwei bis drei Stunden täglich mögli ch sein soll . Dr. Z.___ setzte sich dabei insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen nach dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in Y.___

auseinander, obwohl er eine solche medizi nische Massnahme

zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit selber empfohlen hatte (vgl. Urk. 9/12/2 Ziff. 1.5 und 9/12/ 3 Ziff. 1.8). D ie spätere und undatierte Berichterstattung von Dr. Z.___

vermag vor diesem Hintergrund nicht z u überzeugen, worauf RAD -Arzt Dr. D.___ zu Recht hinwie s . Die von den Fachärzten der Rehaklinik Y.___ aus gesamtmedizinischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln.

Deshalb besteht auch kein Anlass

von der en nachvollziehbaren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit a bzu weichen, wonach dem Beschwerdeführer

unter Einbe ziehung des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Austrittszeitpunkt aus der Rehaklinik Y.___

ein e Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren ist. 4.2

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, wies RAD -Arzt Dr. D.___

darauf hin, dass die ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit möglicher weise schon früher (September 2015)

vorgelegen habe, aber eine aussagekräftige ärztlich e Berichterstattung mit Bezug auf eine ganztags mögliche, angepasste Tätigkeit, fehl e

(vgl. E. 3.8 hiervor). Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin n ach Ablauf der Wartezeit im September 2015 zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine zumutbare Arbeits fähigkeit in angepasster Tätig keit von 25 %

(vgl. Urk. 9/33). Aus der daraus ermittelten Erwerbseinbusse richtete sie f olglich ab September 2015 bis zum Austritt aus der Rehaklinik Y.___ und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVG eine ganze Rente bis Juli 2016 aus (vgl. Urk. 9/34/9).

Im Vordergrund der von der Beschwerdegegnerin

postulierte n Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis z um Austritt aus dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt stand damit nicht eine Verbe sserung des Ges undheitszustandes, sondern der Umstand, dass verlässliche medizinische Be richte

für diese n Zeitraum fehlten, wobei die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Im Übrigen legte Dr. D.___

in seiner Aktenbeurteilung aber auch nachvollziehbar dar, dass mit Physiotherap ie,

Krankengymnastik und medizinischer Trainingstherapie in dem vierwöchige n

Reh a a ufenthalt

die Rückensymptomatik

und die

vorbeschriebene Wurzelreizsymptomatik verb essert und aufgrund der neurologischen Abklärung insbesondere auch eine

akute neurogene

Denervation

ausgeschlossen werden konnte. Der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26), der RAD ver möge nicht zu erklären, weshalb nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgegangen worden sei, dass ihm eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit zugemutet werde, trifft damit nicht zu und ist unbehe lf lich . M angels verlässlicher echtzeitlicher Berichte für den besagten Zeitraum bis September 2015

sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen aber auch keine neuen Erkenntnisse - jedenfalls keine zu Gunsten des Beschwerdeführers –

zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). 4.3

N ach dem Gesagten ist damit nicht zu beanstanden, dass aus gesamtmedizini scher Sicht von einer Restarbe itsfähigkeit von 100 % ab Austritt aus der Rehakli nik Y.___

(3. Mai 2016) ausgegangen wurde . Die Beschwerdegegnerin hielt den Ablauf des Wartejahrs ab September 2015 fest, was mit Blick auf die Angaben in der Anmeldung, wonach die Beschwerden seit 30. September 2014 bestehen (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.3), nicht in Zweifel gezogen wurde. Aus d er (grosszügigen) Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach sie

ab Ablauf des Wartejahrs m angels verlässlicher medizinische r Unterlagen die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der Annahme einer durchschni ttliche n Arbeitsunfähigkeit von 2 5 %

schloss,

kann

der Beschwerdeführer w eiter nichts zu seinen Gunsten herleiten . 5.

5.1

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Ein kommen von Fr. 54'795.--,

welches der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielt hat (vgl. Urk. 9/33 und Urk. 9/7). Dieses rechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung auf das Jahr 2015 respektive 2016 hoch und ermittelte daraus das Validen einkommen von Fr. 58'569.3 0. Demgegenüber vertritt d er Beschwerdeführer die Ansicht, das Valideneinkommen sei auf Fr. 68'267.-- festzulegen (Urk. 1 Ziff. 31).

F ür die Ermittlung des Valideneinkommens

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei

in der Regel am zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen ist (E. 1.3.2 hiervor) . Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2008 ein jährli ches Einkommen von mehr als Fr. 50'000.--. Anhaltspunkte, dass er im Gesund heitsfall ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, ergeben sich keine. Aufgrund der Erwerbsbiographie ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin — ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers — als Valideneinkommen auf sein höchste s Einkommen ab gestellt hat, welches einzig im Jahr 2008 in Höhe von Fr. 54'795. -- e rzielt wurde .

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Tabel lenwert s der schweizer ischen Lohnstrukturerhebung LSE TA 1. Zusätzlich berück sichtigte sie einen «leidensbedingten» Abzug von 10 %

mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Tätigkeiten ausüben (Urk. 9/33/2). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, aufgrund eines sehr eingeschränkten Belastungsprofil s

sei ihm ein leidensbedingter Abzug von min destens 20 % zu gewähren (Urk. 1. S. 11 Ziff. 32). Wie es sich damit verhält, kann aus nachstehenden Gründen offen gelassen werden. 5.2

Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Validenein kommens von Fr. 58'645.3 0 (Fr. 54’795 .-- : 2092 x 2239) mit d em —gemäss den aktuellen Tabellenwerten TA 1 privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 1 Zentralwert — ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'803.40

(Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x

12) resultiert selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensbedingten Abzuges von 20 % eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 5'202.60 (Fr. 58'645.30 – Fr. 53'442.70) und aus der Gegenüberst ellung der Vergleichseinkommen

damit ein Invaliditä tsgrad von knapp 9 %, was nicht im Bereich einer rent enbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

S elbst

der Richtwert einer Erwerbseinbusse von etwa

20 % als Eingangskriterium für Umschulungsmassnahmen wird

nicht erreicht (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

Damit erübrigen sich auch weitergehende Ausführun gen, o b der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Um schulung smassnahmen mitumfasst, nachdem die Beschwerdegegnerin

darüber bereits a m 8. Mai 2015 entschieden und mitgeteilt hat, dass nach Ablauf des Wartejahrs lediglich noch die Rente geprüft werde (Urk. 9/15) .

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 6.

6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend e rfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 6). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Bei dies em Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer), welche nach Einblick in di e Honorar noten (Urk. 11 /1-2) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘127 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 29 . August 2017 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin

Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug wird mit Fr. 2’127 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, schloss im Jahr 2001 eine Lehre als Bäcker-Konditor ab (Urk. 9/1). Nachdem er im erlernten Beruf lediglich während kurzer Zeit erwerbstätig war, nahm er unterschiedliche,

mehrheitlich saisonale Anstel l ungen

an (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/7). Dabei war er meistens im Sommer als Vor abeiter auf Baustellen (Gerüstebau) und im Winter

als Ski

- und Snowboardlehrer t ätig,

wobei er letztmals vom

8. April bis 2 4. Mai 2013 in einem befristeten

An stel lungsverhältnis als Gerüstebauer stand (Urk. 9/9/2-5 und Urk. 9/10). Aufge fordert durch das Sozialamt (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 1), meldete e r sich am 9. Februar 2015 (Eingangsdatum) unter Angabe von seit dem 30. September 2014 bestehen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zum Bezug von Leis tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinis che und berufliche

Situation ab . Am 8. Mai 2015 teilte sie mit, dass berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 9/15). Vom 4. April bis 3. Mai 2016 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Y.___ auf (Austrittsbericht vom 9. Mai 2016 [ Urk. 9/28]). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 stellte die IV-Stelle einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2015 bis Juli 2016 in Aussicht (Urk. 9/36). Nach Einwand vom 2 2. März 2017 (Urk. 9/40) mit Ergän zungen am 2 4. April 2017 (Urk. 9 / 46) entschied d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. J uni 2017 (Urk. 2) im angekündigten Sinne .

E. 1.1 f.) .

Zur Anamnese führte der Behandler aus, nach einer Streckbewegung seien akute Lendenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen aufgetreten und seither be stünden verstärkte Lumboischialgien bzw. Bewegungs- und Belastungsschmer zen. Die Symptome persistierten trotz Analgetika, Phlogistika

und physikalischer Therapie (Ziff. 1.4) .

Es bestünden mässig bis stark schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Einschränkungen des Steh- und Gehvermögens. Der Beschwerdeführer könne nicht lange stehen, gehen, nicht auf Gerüste klettern, keine Treppen und Leitern be steigen, keine Gewichte von mehr als 5 kg heben/ tragen und keine Arbeiten in gebückter Haltung und bei Kälte und Witte rung ausführen. Zurz eit könne er nicht länger als 1.5 Stunden stehen, sitzen oder gehen und eine körperliche Tätigkeit sei ihm noch nicht zumutbar. Durch Reha bilitationsmassnahme n und MTT (medizinische Trainingstherapie) sei eine Besse rung der Leistungsfähigkeit möglich und langfristig sei eine Umschulung auf einen Beruf mit weniger Körperbetonung zu empfehlen

(Ziff. 1.8) . Im Beruf als Gerüstebauer

wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. September 2014 bis 3 0. April 2015 attestiert (Ziff. 1.6) .

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) .

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 und 9/12/ 3 Ziff. 1.8). D ie spätere und undatierte Berichterstattung von Dr. Z.___

vermag vor diesem Hintergrund nicht z u überzeugen, worauf RAD -Arzt Dr. D.___ zu Recht hinwie s . Die von den Fachärzten der Rehaklinik Y.___ aus gesamtmedizinischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln.

Deshalb besteht auch kein Anlass

von der en nachvollziehbaren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit a bzu weichen, wonach dem Beschwerdeführer

unter Einbe ziehung des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Austrittszeitpunkt aus der Rehaklinik Y.___

ein e Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren ist. 4.2

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, wies RAD -Arzt Dr. D.___

darauf hin, dass die ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit möglicher weise schon früher (September 2015)

vorgelegen habe, aber eine aussagekräftige ärztlich e Berichterstattung mit Bezug auf eine ganztags mögliche, angepasste Tätigkeit, fehl e

(vgl. E. 3.8 hiervor). Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin n ach Ablauf der Wartezeit im September 2015 zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine zumutbare Arbeits fähigkeit in angepasster Tätig keit von 25 %

(vgl. Urk. 9/33). Aus der daraus ermittelten Erwerbseinbusse richtete sie f olglich ab September 2015 bis zum Austritt aus der Rehaklinik Y.___ und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVG eine ganze Rente bis Juli 2016 aus (vgl. Urk. 9/34/9).

Im Vordergrund der von der Beschwerdegegnerin

postulierte n Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis z um Austritt aus dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt stand damit nicht eine Verbe sserung des Ges undheitszustandes, sondern der Umstand, dass verlässliche medizinische Be richte

für diese n Zeitraum fehlten, wobei die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Im Übrigen legte Dr. D.___

in seiner Aktenbeurteilung aber auch nachvollziehbar dar, dass mit Physiotherap ie,

Krankengymnastik und medizinischer Trainingstherapie in dem vierwöchige n

Reh a a ufenthalt

die Rückensymptomatik

und die

vorbeschriebene Wurzelreizsymptomatik verb essert und aufgrund der neurologischen Abklärung insbesondere auch eine

akute neurogene

Denervation

ausgeschlossen werden konnte. Der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26), der RAD ver möge nicht zu erklären, weshalb nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgegangen worden sei, dass ihm eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit zugemutet werde, trifft damit nicht zu und ist unbehe lf lich . M angels verlässlicher echtzeitlicher Berichte für den besagten Zeitraum bis September 2015

sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen aber auch keine neuen Erkenntnisse - jedenfalls keine zu Gunsten des Beschwerdeführers –

zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). 4.3

N ach dem Gesagten ist damit nicht zu beanstanden, dass aus gesamtmedizini scher Sicht von einer Restarbe itsfähigkeit von 100 % ab Austritt aus der Rehakli nik Y.___

(3. Mai 2016) ausgegangen wurde . Die Beschwerdegegnerin hielt den Ablauf des Wartejahrs ab September 2015 fest, was mit Blick auf die Angaben in der Anmeldung, wonach die Beschwerden seit 30. September 2014 bestehen (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.3), nicht in Zweifel gezogen wurde. Aus d er (grosszügigen) Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach sie

ab Ablauf des Wartejahrs m angels verlässlicher medizinische r Unterlagen die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der Annahme einer durchschni ttliche n Arbeitsunfähigkeit von 2 5 %

schloss,

kann

der Beschwerdeführer w eiter nichts zu seinen Gunsten herleiten . 5.

5.1

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Ein kommen von Fr. 54'795.--,

welches der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielt hat (vgl. Urk. 9/33 und Urk. 9/7). Dieses rechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung auf das Jahr 2015 respektive 2016 hoch und ermittelte daraus das Validen einkommen von Fr. 58'569.3 0. Demgegenüber vertritt d er Beschwerdeführer die Ansicht, das Valideneinkommen sei auf Fr. 68'267.-- festzulegen (Urk. 1 Ziff. 31).

F ür die Ermittlung des Valideneinkommens

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei

in der Regel am zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen ist (E. 1.3.2 hiervor) . Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2008 ein jährli ches Einkommen von mehr als Fr. 50'000.--. Anhaltspunkte, dass er im Gesund heitsfall ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, ergeben sich keine. Aufgrund der Erwerbsbiographie ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin — ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers — als Valideneinkommen auf sein höchste s Einkommen ab gestellt hat, welches einzig im Jahr 2008 in Höhe von Fr. 54'795. -- e rzielt wurde .

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Tabel lenwert s der schweizer ischen Lohnstrukturerhebung LSE TA 1. Zusätzlich berück sichtigte sie einen «leidensbedingten» Abzug von 10 %

mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Tätigkeiten ausüben (Urk. 9/33/2). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, aufgrund eines sehr eingeschränkten Belastungsprofil s

sei ihm ein leidensbedingter Abzug von min destens 20 % zu gewähren (Urk. 1. S. 11 Ziff. 32). Wie es sich damit verhält, kann aus nachstehenden Gründen offen gelassen werden. 5.2

Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Validenein kommens von Fr. 58'645.3 0 (Fr. 54’795 .-- : 2092 x 2239) mit d em —gemäss den aktuellen Tabellenwerten TA 1 privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 1 Zentralwert — ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'803.40

(Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x

12) resultiert selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensbedingten Abzuges von 20 % eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 5'202.60 (Fr. 58'645.30 – Fr. 53'442.70) und aus der Gegenüberst ellung der Vergleichseinkommen

damit ein Invaliditä tsgrad von knapp 9 %, was nicht im Bereich einer rent enbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

S elbst

der Richtwert einer Erwerbseinbusse von etwa

20 % als Eingangskriterium für Umschulungsmassnahmen wird

nicht erreicht (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

Damit erübrigen sich auch weitergehende Ausführun gen, o b der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Um schulung smassnahmen mitumfasst, nachdem die Beschwerdegegnerin

darüber bereits a m 8. Mai 2015 entschieden und mitgeteilt hat, dass nach Ablauf des Wartejahrs lediglich noch die Rente geprüft werde (Urk. 9/15) .

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 6.

6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über

den 3 1. Juli 2016 hinaus Leistungen gemäss IVG (Rentenleistungen und

berufliche Massnahmen) auszurichten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2017 davon aus (Urk. 2 S. 5 oben), die einmonatige stationäre Abklärung in der Rehaklinik Y.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr ausüben könne. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei jedoch ganztags möglich und

zumutbar. Dabei hielt sie fest (S. 3 f.), der Beschwerdeführer sei seit 30. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt . Bei guter Gesundheit würde er weiterhin die Tätigkeit als Gerüstbauer ausüben und d abei könnte er im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'394.10 erzie len. Die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im September 2015 zu 20

bis

30 % möglich und zumutbar gewesen. Dabei hätte er 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 16'663.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6

Ziff. 18 ff.), gemäss dem behandelnden Arzt Dr. Z.___

sei

er bei sta tionärem Gesundh eitszustand aktuell maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig. Der Bericht der Rehaklinik Y.___, in dem eine leichte Tätigkeiten ganztags als zumutbar be funden werde, sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ärzte die Beschwerden teilweise als erklärbar beurteilt en

und sowohl

im Verhalten als auch in d er Beschreibung der Schmerzen keine Inkonsistenzen b eschrieben wor den seien und keine Einschränkung der

Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere n soll . Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin vermöge auch nicht zu erklären, weshalb man nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit z umutbar sei, wenn sich weder die Diagnose noch die klinischen Befunde geändert hätten. Die Beschwerdegeg nerin wäre verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Ziff. 27). Da die Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend geklärt sei, sei auch die Ablehnung von beruflichen Massnahmen zu früh erfolgt

und über diesen Anspruch sei nach einer

Begutachtung zu entscheiden (Ziff. 28 f.).

Beim Valideneinkommen sei zu berüc ksichtigen,

dass der Gerüstbau typischer weis e eine saisonale Tätigkeit sei und sich dies nicht zum Nachteil des Beschwer deführers auswirken dürfe. Deshalb sei vo n einem Valideneinkommen von Fr. 68'267. -- auszugehen. Bei m Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen und dies ergäbe selbst bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein en IV-Grad von 23 %, wo mit zumindest ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Ziff. 30 ff.). 3.

E. 3 Es sei der Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltliche n Rechts pflege und um unentgeltlichen Rechtbeistand .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Im MRI (Magnetresonanztomografie) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/12/6) stellte der zuständige Radiologe fest, auf Höhe Th10 bis L4 bestehe ein Normalbefund. Auf L4/5 sei eine l eichte Bandscheibendegene ration mit kleiner bre itbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression sichtbar . Die Facettengelenke seien normal, d ie

Neuroforamina frei. Auf Höhe L5/S1 bestehe eine m ässiggradige leicht aktivierte Osteochondrose mit einer gros sen, pa rtiell in Sequestration begriffenen rezessal links gelegenen Diskushernie m it Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal

links, weniger auch rechts und n ormale Facettengelenke. Die Neuroforamina

sei en

beidseits frei. Die p artiell mit erfassten I liosakral g elenke zeigten sich

reizlos und normal

in der Darstellung.

E. 3.2 Im Bericht über die CT-gesteuerte epidural e Infiltration auf Höhe L5/S1 links vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 9/12/8) hielt der zuständige Radiologe fest, bei Lumbo ischialgie beidsei ts und bei links bestehendem recessale m Bandscheibenvorfall L5/S1 mit S equester und Wurzelkompression S1 werde um eine Infiltration gebe ten. Der Beschwerdeführer habe den kleinen Eingriff problemlos toleriert und habe nach kurz zeitiger Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

E. 3.3 Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/12/10-11) wies der zuständige Arzt darauf hin, es bestehe eine beidseitige schmerzhafte S1-Radikulopathie mit/ bei nach links caudal sequestrierter rechts paramedianer Diskushernie L5/S 1. Bei fehlenden neurologischen Defiziten könne hier eine konservative Therapie mittels Physiotherapie und erneuter

epiduraler Infiltration L5/S1 erfolgen. Ein operatives Procedere im Sinne einer Sequestrektomie sei optional und derzeit vom Leidensdruck des Patienten und dem Anschlagen der konservativen Therapie abhängig.

E. 3.4 Der behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie FMH, führte im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2015 aus (Urk. 9/12/1-5), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestün den eine schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits bei nach links caudal seques trierter rechts paramedialer Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 mehr rechts und kleiner medianer nicht neurokompressiver Diskushernie L4-L5 und einer mässig aktivierten Osteochondrose L5/S 1. Eine ambulante Behandlung sei vom 3 0. September bis 2. Dezember 2014 und vom 5. Januar bis 3. März 2015 erfolgt und die letzte Kontrolle habe am 7. April 2015 stattgefunden (Ziff.

E. 3.5 Im Austrittsbericht der Rehklinik Y.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 9/28/1-7) über den Aufenthalt vom 4. April bis 3. Mai 2016 wurde n folgende Diagnosen

aufge führt (S. 1) : 1. Schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits seit September 2014 - 8. Oktober 2014 MRI LWS: Grosse rezessal linksbetonte in Sequestration begriffene Diskushernie

L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts. Kleine mediane nicht

neuro k ompressive Diskushernie L4/ 5. Mä ssige Osteochondrose L5/S1. - 1 7. Oktober 2014 CT-gesteuerte epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 links - 3 1. Dezember 2014 MRI LWS: Bekanntes medianes, leicht nach kaudal umgeschlagenes Sequester

L5/S1 mit stationärer transversaler Ausdehnung und leicht regredienter

craniocaudaler Ausdehnung,

mit Konta kt zur deszendierenden Wurzel S1 beidseits und leichter Spinal kanalstenose - 1 5. April 2016 neurologische s Konsilium: weder ein Hinweis für eine akute Denervation noch für chronisc he

neurogene Veränderungen, gesamthaft Normalbefund. Kein Hinweis für eine aktuelle Wurzelirri tation S1 beidseits 2. Unfall vor zirka zehn Jahren mit Schulterläsion links (linksdominant) - Operative Versorgung 3. Belastungsinduziertes Asthma mit Bedarfsmedikation Die Ärzte hielten fest, z ur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik sei am 1 5. April 2016 ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___, FMH Neurologie, durchg eführt worden. Aus seiner Sicht bestehe kein Hinweis für eine a kute Denervation

für chronisch neurogene Veränderungen oder eine aktuelle Wurzelirritation S1 beidseits. Die währ end der Rehabilitation erfolgte psycho somatische Abklärung bei lic. phil. C.___

habe ergeben, dass der Beschwerdefüh rer bei der Explorationssituation einen adäquaten und psyc hisch stabilen Ein druck erweckt und einen adäquaten Umgang mit seinen Schmerzen gezeigt habe . Eine psychische Störung sei nicht auszumachen gewesen und für eine psycho somatische Genese der Schmerzen hätten keine Anhaltspunkte bestanden (S. 3). Der Beschwerdeführer beklage permanente Rückenschmerzen auf der VAS 6-7, belastungsprogredient mit stationärem Verlauf in den letzten Monaten. Beim Liegen auf der Seite und manchmal beim Stehen habe er fast keine Schmerzen. Die Schmerzen in den Beine n seien „ziehend" bis zur Wade, auch beim Husten und Niesen und besserten durch Dehnübungen. Die G ehstrecke betrage maximal 45 Minuten, teilweise mit Pause n im Stehen o der Sitzen. Selten bestehe ein giving

w ay der Beine. Keine Kribbelparästhesien, die seien nur kurzzeitig im Jahr 2014 in den Füsse n aufgetreten (S. 5).

Beim Eintritt zeige sich der Beschwerdeführer mit zügigem Gangbild in Konfektionsschuhwerk, mit verminderte r Bewegung des Rumpfes. Im Sitzen sei er während des Aufnahmegespräch s unruhig mit mehrfachem Stellungswech sel. Transfers erfolgten mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sei möglich mit Schmerzangabe bei m Fersenstand und der Einbein stand sei sicher möglich. Die t iefe Hocke sei möglich mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf und es bestehe eine a llgemeine Hal tungsinsuffizienz. Ke ine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, aber eine lokale Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits . Der Fingerbodenabstand betrage 45 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten und mit Schmerzprovo kation. Die aktive Rumpfflexion, -extension, -rotation sowie Seitneigung sei en deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine normale seitengleiche Sensibilität der Beine und die Kraft der Beine zeige sich seitengleich ohne Paresen. D ie Muskeleigenreflexe der Beine seien seiten gleich mittellebhaft und der Lasègue beidseits positiv bei ca. 50° (S. 6 f.) .

Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, er habe von der stationären Reha bilitation profitiert und er fühle sich körperlich jetzt fitter und die Rückenbeweg lichkeit sei besser geworden. Jedoch seien die Schmerzen unverändert geblieben. Objektiv zeige sich

ein leicht hinkendes Gangbild und eine l eichte Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits. Der Fingerbodenabstand liege bei 20 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten, lateral links 51

cm und rechts 60

cm. Die Rotation sei beidseits um ein Drittel eingeschränkt. Die Zeichen nach Ott zeigten 30/31 cm und nach Schober 10/13.5 cm. Ein motorisches oder sensibles Defizit bestehe nicht (S. 7) .

Unter Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten die Ärzte aus, e s liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die Zumutbarkeit für eine berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer/ Vorarbeiter sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch . Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Bäcker/Konditor sei ebenfalls nicht zumutbar. Ein leichte Arbeit könne jedoch ganztags ausgeübt werden, wo bei aufgrund der LWS sich die zumutbaren Tätigkeiten auf w echselbelastend e Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vi brationsbelastung, beschränkten (S. 2).

Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten eine differenzierte Beschreibung der Schmerzen, jedoch ein nicht adäquates Schmerzverhalten gezeigt . Das Leistungsverhalten und die Konsistenz sei als gut zu beurteilen, das Verhalten b ezüglich der Rehabilitation aber insg esamt als ne gativ zu werten (S. 3).

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2016 (Urk. 9/34/5 f.) fest, gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ sei die bisherige Tätigkeit im Gerüstebau und auch die frühere Tätigkeit als Bäcker/Konditor nicht zumutbar. Andere (angepasste) Tätigkeiten : eine leichte,

wechselbelastend e Tätigkeit, ohne Zwangshaltung oder repetitive Rota tionsbewegungen, Schläge oder Vibrationsbelastung sei ganztags möglich . Für die bisherige und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter im Gerüst e bau sei die aktenkundig seit 3 0. September 20

E. 3.7 Dr. Z.___ hielt im undatierten Bericht unter Bezugnahme auf eine Kontrolle im September 2016 fest (Urk. 9/32), die Laufleistung betrage mit Stöcken zirka eine Stunde, und ohne Stöcke 20 bis 30 Minuten. Danach werde der Gang unsi cher. Heben von 5 bis 10 kg, körpernah und rückenschonend sei möglich . Die Tätigkeit a ls Gerüstebauer sei nicht mehr zumutbar und wechselbelastende Tätig keiten während

zirka zwei bis drei Stunden täglich möglich . Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 50 bis 60 % (Ziff. 2.1.f.).

E. 3.8 In der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/34/8 f.) wies RAD -Arzt Dr. D.___ darauf hin, die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gerüst e bauer sei seit langem bekannt und bereits früher bestätigt worden. D ie Angabe einer nur zwei bis drei Stunden am Tag möglichen Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ entspreche angesichts unveränderter Diagno sen gegenüber dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ einer „anderen Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen". Die Frage, ob die zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ bestehende, ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit schon mehr als ein halbes Jahr vorher möglich gewesen wäre, sei nicht sicher, sondern nur mit „vielleicht" zu beantworten. Immerhin habe in dieser Zeit lau t Angabe im Bericht von Dr. Z.___ durchgehend Physiotherapie und Krankengymnastik und MTT stattgefunden und zum fraglichen Zeitpunkt (September 2015) sei gemäss der Befundschilderung von Dr. Z.___ eine erhebliche Wurzelreizsymptomatik vorgelegen, die sich nach der vier wöchigen Reha bilitations massnahme laut Aus trittsbericht etwas gebessert habe. Zudem sei während dieser Massnahme noch eine weiterführende, fachärztlich-neurologische Abklärung zum Ausschluss einer akuten neurogenen Denervation durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Aus tritts aus der Rehaklinik Y.___

gebe es eine d efinitive ärztliche Aussage bezüg lich

Arbeitsfähigkeit in einer ganztags mög lichen, angepass ten Tätigkeit, für den Zeitpunkt ab September 2015 hingegen nicht .

4. 4.1

Die Berichterstattung der Reh a klinik Y.___

basiert auf Erkenntnissen, die auf grund eines vierwöchigen Klinikaufenthaltes gewonnen werden konnten. Hierbei setzt en sich die Ärzte mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen a useinander und berücksichtigt en die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/28/5). Zur ergän zenden Diagnostik wurde ein neurologisches Konsilium durch den Neurologen Dr. B.___ durchgeführt, dessen Erkenntnisse (vgl. Urk. 9/28/9-11) in die Beurteilung einbezogen wurde n. Ebenso wurde w ährend des Rehabilitationsauf enthaltes eine psychoso matische Abklärung durchgeführt und die diesbezügli chen Befunde in die Beri chterstattung aufgenommen

(Urk. 9/28/3). Insgesamt erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen (vgl. E. 1.5 hiervor) .

Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Ärzte das orthopädische Belastungsprofil angesichts der im Vordergrund stehenden Rücken problematik auf angepasste wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangs haltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vibrationsbe lastung, beschränkten

(vgl. E. 3.5 hiervor). Von einem ähnlichen rückenadaptier ten Belastungsprofil ging auch der behandelnde Dr. Z.___

aus. In seinem letzten undatierten Bericht (vgl. E. 3.6 hiervor) liefert er aber keine Erklärung, weshalb in

einer entsprechend angepasste n Tätigkeit lediglich ein

zeitliches Pen sum von zwei bis drei Stunden täglich mögli ch sein soll . Dr. Z.___ setzte sich dabei insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen nach dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in Y.___

auseinander, obwohl er eine solche medizi nische Massnahme

zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit selber empfohlen hatte (vgl. Urk. 9/12/2 Ziff.

E. 8 ). Hiervon w urde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Kenntnis ge geben (Urk.

E. 10 erwirt schaften können. Ab 1. September 2015 bestehe

damit Anspruch auf eine ganze Rente . Seit Anfang Mai 2016 bestehe in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei liesse sich gestützt auf die statisti schen Werte ein Jahreseinkommen von Fr. 66'852.45 erwirtschaften . Da vom Be schwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten au sgeübt werden könnten, reduziere sich das anrechenbare Jahreseinkommen um 10 % und ergebe Fr. 60'167.2 0. In Gegenüberstellung zum Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen (Valideneinkommen) von Fr. 58’569.30 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . Mit Wirkung ab 1. August 2016 (Gesundheitsverbesserung per Anfang Mai 2016 plus drei Monate)

bestehe somit kein Rentenanspruch mehr .

E. 14 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar und werde überwiegend wahrscheinlich auf Dauer beste hen bleiben. Für eine angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 8 bis10 kg, wechsel belastend, ohne längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung oder verbunden mit Arbeiten über Kopf, ohne verdrehte Zwangshaltung der Wirbelsäule, sei seit

Austritt aus der Rehaklinik Y.___

am 3. Mai 2016 von einer ganztägig umsetz baren 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

E. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend e rfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 6). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Bei dies em Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer), welche nach Einblick in di e Honorar noten (Urk. 11 /1-2) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘127 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 29 . August 2017 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin

Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug wird mit Fr. 2’127 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00885

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 2. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, schloss im Jahr 2001 eine Lehre als Bäcker-Konditor ab (Urk. 9/1). Nachdem er im erlernten Beruf lediglich während kurzer Zeit erwerbstätig war, nahm er unterschiedliche,

mehrheitlich saisonale Anstel l ungen

an (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/7). Dabei war er meistens im Sommer als Vor abeiter auf Baustellen (Gerüstebau) und im Winter

als Ski

- und Snowboardlehrer t ätig,

wobei er letztmals vom

8. April bis 2 4. Mai 2013 in einem befristeten

An stel lungsverhältnis als Gerüstebauer stand (Urk. 9/9/2-5 und Urk. 9/10). Aufge fordert durch das Sozialamt (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 1), meldete e r sich am 9. Februar 2015 (Eingangsdatum) unter Angabe von seit dem 30. September 2014 bestehen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zum Bezug von Leis tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinis che und berufliche

Situation ab . Am 8. Mai 2015 teilte sie mit, dass berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 9/15). Vom 4. April bis 3. Mai 2016 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Y.___ auf (Austrittsbericht vom 9. Mai 2016 [ Urk. 9/28]). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 stellte die IV-Stelle einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2015 bis Juli 2016 in Aussicht (Urk. 9/36). Nach Einwand vom 2 2. März 2017 (Urk. 9/40) mit Ergän zungen am 2 4. April 2017 (Urk. 9 / 46) entschied d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. J uni 2017 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.

Es sei die Verfügung vom 2 6. Juni 2017 teilweise aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über

den 3 1. Juli 2016 hinaus Leistungen gemäss IVG (Rentenleistungen und

berufliche Massnahmen) auszurichten.

3.

Es sei der Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltliche n Rechts pflege und um unentgeltlichen Rechtbeistand .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hiervon w urde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Kenntnis ge geben (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) . 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2017 davon aus (Urk. 2 S. 5 oben), die einmonatige stationäre Abklärung in der Rehaklinik Y.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr ausüben könne. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei jedoch ganztags möglich und

zumutbar. Dabei hielt sie fest (S. 3 f.), der Beschwerdeführer sei seit 30. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt . Bei guter Gesundheit würde er weiterhin die Tätigkeit als Gerüstbauer ausüben und d abei könnte er im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'394.10 erzie len. Die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im September 2015 zu 20

bis

30 % möglich und zumutbar gewesen. Dabei hätte er 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 16'663. 10 erwirt schaften können. Ab 1. September 2015 bestehe

damit Anspruch auf eine ganze Rente . Seit Anfang Mai 2016 bestehe in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei liesse sich gestützt auf die statisti schen Werte ein Jahreseinkommen von Fr. 66'852.45 erwirtschaften . Da vom Be schwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten au sgeübt werden könnten, reduziere sich das anrechenbare Jahreseinkommen um 10 % und ergebe Fr. 60'167.2 0. In Gegenüberstellung zum Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen (Valideneinkommen) von Fr. 58’569.30 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . Mit Wirkung ab 1. August 2016 (Gesundheitsverbesserung per Anfang Mai 2016 plus drei Monate)

bestehe somit kein Rentenanspruch mehr . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6

Ziff. 18 ff.), gemäss dem behandelnden Arzt Dr. Z.___

sei

er bei sta tionärem Gesundh eitszustand aktuell maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig. Der Bericht der Rehaklinik Y.___, in dem eine leichte Tätigkeiten ganztags als zumutbar be funden werde, sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ärzte die Beschwerden teilweise als erklärbar beurteilt en

und sowohl

im Verhalten als auch in d er Beschreibung der Schmerzen keine Inkonsistenzen b eschrieben wor den seien und keine Einschränkung der

Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere n soll . Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin vermöge auch nicht zu erklären, weshalb man nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit z umutbar sei, wenn sich weder die Diagnose noch die klinischen Befunde geändert hätten. Die Beschwerdegeg nerin wäre verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Ziff. 27). Da die Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend geklärt sei, sei auch die Ablehnung von beruflichen Massnahmen zu früh erfolgt

und über diesen Anspruch sei nach einer

Begutachtung zu entscheiden (Ziff. 28 f.).

Beim Valideneinkommen sei zu berüc ksichtigen,

dass der Gerüstbau typischer weis e eine saisonale Tätigkeit sei und sich dies nicht zum Nachteil des Beschwer deführers auswirken dürfe. Deshalb sei vo n einem Valideneinkommen von Fr. 68'267. -- auszugehen. Bei m Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen und dies ergäbe selbst bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein en IV-Grad von 23 %, wo mit zumindest ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Ziff. 30 ff.). 3. 3.1

Im MRI (Magnetresonanztomografie) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/12/6) stellte der zuständige Radiologe fest, auf Höhe Th10 bis L4 bestehe ein Normalbefund. Auf L4/5 sei eine l eichte Bandscheibendegene ration mit kleiner bre itbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression sichtbar . Die Facettengelenke seien normal, d ie

Neuroforamina frei. Auf Höhe L5/S1 bestehe eine m ässiggradige leicht aktivierte Osteochondrose mit einer gros sen, pa rtiell in Sequestration begriffenen rezessal links gelegenen Diskushernie m it Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal

links, weniger auch rechts und n ormale Facettengelenke. Die Neuroforamina

sei en

beidseits frei. Die p artiell mit erfassten I liosakral g elenke zeigten sich

reizlos und normal

in der Darstellung. 3.2

Im Bericht über die CT-gesteuerte epidural e Infiltration auf Höhe L5/S1 links vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 9/12/8) hielt der zuständige Radiologe fest, bei Lumbo ischialgie beidsei ts und bei links bestehendem recessale m Bandscheibenvorfall L5/S1 mit S equester und Wurzelkompression S1 werde um eine Infiltration gebe ten. Der Beschwerdeführer habe den kleinen Eingriff problemlos toleriert und habe nach kurz zeitiger Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.3

Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/12/10-11) wies der zuständige Arzt darauf hin, es bestehe eine beidseitige schmerzhafte S1-Radikulopathie mit/ bei nach links caudal sequestrierter rechts paramedianer Diskushernie L5/S 1. Bei fehlenden neurologischen Defiziten könne hier eine konservative Therapie mittels Physiotherapie und erneuter

epiduraler Infiltration L5/S1 erfolgen. Ein operatives Procedere im Sinne einer Sequestrektomie sei optional und derzeit vom Leidensdruck des Patienten und dem Anschlagen der konservativen Therapie abhängig. 3.4

Der behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie FMH, führte im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. April 2015 aus (Urk. 9/12/1-5), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestün den eine schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits bei nach links caudal seques trierter rechts paramedialer Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 mehr rechts und kleiner medianer nicht neurokompressiver Diskushernie L4-L5 und einer mässig aktivierten Osteochondrose L5/S 1. Eine ambulante Behandlung sei vom 3 0. September bis 2. Dezember 2014 und vom 5. Januar bis 3. März 2015 erfolgt und die letzte Kontrolle habe am 7. April 2015 stattgefunden (Ziff. 1.1 f.) .

Zur Anamnese führte der Behandler aus, nach einer Streckbewegung seien akute Lendenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen aufgetreten und seither be stünden verstärkte Lumboischialgien bzw. Bewegungs- und Belastungsschmer zen. Die Symptome persistierten trotz Analgetika, Phlogistika

und physikalischer Therapie (Ziff. 1.4) .

Es bestünden mässig bis stark schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Einschränkungen des Steh- und Gehvermögens. Der Beschwerdeführer könne nicht lange stehen, gehen, nicht auf Gerüste klettern, keine Treppen und Leitern be steigen, keine Gewichte von mehr als 5 kg heben/ tragen und keine Arbeiten in gebückter Haltung und bei Kälte und Witte rung ausführen. Zurz eit könne er nicht länger als 1.5 Stunden stehen, sitzen oder gehen und eine körperliche Tätigkeit sei ihm noch nicht zumutbar. Durch Reha bilitationsmassnahme n und MTT (medizinische Trainingstherapie) sei eine Besse rung der Leistungsfähigkeit möglich und langfristig sei eine Umschulung auf einen Beruf mit weniger Körperbetonung zu empfehlen

(Ziff. 1.8) . Im Beruf als Gerüstebauer

wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. September 2014 bis 3 0. April 2015 attestiert (Ziff. 1.6) . 3.5

Im Austrittsbericht der Rehklinik Y.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 9/28/1-7) über den Aufenthalt vom 4. April bis 3. Mai 2016 wurde n folgende Diagnosen

aufge führt (S. 1) : 1. Schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits seit September 2014 - 8. Oktober 2014 MRI LWS: Grosse rezessal linksbetonte in Sequestration begriffene Diskushernie

L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts. Kleine mediane nicht

neuro k ompressive Diskushernie L4/ 5. Mä ssige Osteochondrose L5/S1. - 1 7. Oktober 2014 CT-gesteuerte epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 links - 3 1. Dezember 2014 MRI LWS: Bekanntes medianes, leicht nach kaudal umgeschlagenes Sequester

L5/S1 mit stationärer transversaler Ausdehnung und leicht regredienter

craniocaudaler Ausdehnung,

mit Konta kt zur deszendierenden Wurzel S1 beidseits und leichter Spinal kanalstenose - 1 5. April 2016 neurologische s Konsilium: weder ein Hinweis für eine akute Denervation noch für chronisc he

neurogene Veränderungen, gesamthaft Normalbefund. Kein Hinweis für eine aktuelle Wurzelirri tation S1 beidseits 2. Unfall vor zirka zehn Jahren mit Schulterläsion links (linksdominant) - Operative Versorgung 3. Belastungsinduziertes Asthma mit Bedarfsmedikation Die Ärzte hielten fest, z ur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik sei am 1 5. April 2016 ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___, FMH Neurologie, durchg eführt worden. Aus seiner Sicht bestehe kein Hinweis für eine a kute Denervation

für chronisch neurogene Veränderungen oder eine aktuelle Wurzelirritation S1 beidseits. Die währ end der Rehabilitation erfolgte psycho somatische Abklärung bei lic. phil. C.___

habe ergeben, dass der Beschwerdefüh rer bei der Explorationssituation einen adäquaten und psyc hisch stabilen Ein druck erweckt und einen adäquaten Umgang mit seinen Schmerzen gezeigt habe . Eine psychische Störung sei nicht auszumachen gewesen und für eine psycho somatische Genese der Schmerzen hätten keine Anhaltspunkte bestanden (S. 3). Der Beschwerdeführer beklage permanente Rückenschmerzen auf der VAS 6-7, belastungsprogredient mit stationärem Verlauf in den letzten Monaten. Beim Liegen auf der Seite und manchmal beim Stehen habe er fast keine Schmerzen. Die Schmerzen in den Beine n seien „ziehend" bis zur Wade, auch beim Husten und Niesen und besserten durch Dehnübungen. Die G ehstrecke betrage maximal 45 Minuten, teilweise mit Pause n im Stehen o der Sitzen. Selten bestehe ein giving

w ay der Beine. Keine Kribbelparästhesien, die seien nur kurzzeitig im Jahr 2014 in den Füsse n aufgetreten (S. 5).

Beim Eintritt zeige sich der Beschwerdeführer mit zügigem Gangbild in Konfektionsschuhwerk, mit verminderte r Bewegung des Rumpfes. Im Sitzen sei er während des Aufnahmegespräch s unruhig mit mehrfachem Stellungswech sel. Transfers erfolgten mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sei möglich mit Schmerzangabe bei m Fersenstand und der Einbein stand sei sicher möglich. Die t iefe Hocke sei möglich mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf und es bestehe eine a llgemeine Hal tungsinsuffizienz. Ke ine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, aber eine lokale Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits . Der Fingerbodenabstand betrage 45 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten und mit Schmerzprovo kation. Die aktive Rumpfflexion, -extension, -rotation sowie Seitneigung sei en deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine normale seitengleiche Sensibilität der Beine und die Kraft der Beine zeige sich seitengleich ohne Paresen. D ie Muskeleigenreflexe der Beine seien seiten gleich mittellebhaft und der Lasègue beidseits positiv bei ca. 50° (S. 6 f.) .

Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, er habe von der stationären Reha bilitation profitiert und er fühle sich körperlich jetzt fitter und die Rückenbeweg lichkeit sei besser geworden. Jedoch seien die Schmerzen unverändert geblieben. Objektiv zeige sich

ein leicht hinkendes Gangbild und eine l eichte Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits. Der Fingerbodenabstand liege bei 20 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten, lateral links 51

cm und rechts 60

cm. Die Rotation sei beidseits um ein Drittel eingeschränkt. Die Zeichen nach Ott zeigten 30/31 cm und nach Schober 10/13.5 cm. Ein motorisches oder sensibles Defizit bestehe nicht (S. 7) .

Unter Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten die Ärzte aus, e s liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die Zumutbarkeit für eine berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer/ Vorarbeiter sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch . Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Bäcker/Konditor sei ebenfalls nicht zumutbar. Ein leichte Arbeit könne jedoch ganztags ausgeübt werden, wo bei aufgrund der LWS sich die zumutbaren Tätigkeiten auf w echselbelastend e Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vi brationsbelastung, beschränkten (S. 2).

Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten eine differenzierte Beschreibung der Schmerzen, jedoch ein nicht adäquates Schmerzverhalten gezeigt . Das Leistungsverhalten und die Konsistenz sei als gut zu beurteilen, das Verhalten b ezüglich der Rehabilitation aber insg esamt als ne gativ zu werten (S. 3). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2016 (Urk. 9/34/5 f.) fest, gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ sei die bisherige Tätigkeit im Gerüstebau und auch die frühere Tätigkeit als Bäcker/Konditor nicht zumutbar. Andere (angepasste) Tätigkeiten : eine leichte,

wechselbelastend e Tätigkeit, ohne Zwangshaltung oder repetitive Rota tionsbewegungen, Schläge oder Vibrationsbelastung sei ganztags möglich . Für die bisherige und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter im Gerüst e bau sei die aktenkundig seit 3 0. September 20 14 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar und werde überwiegend wahrscheinlich auf Dauer beste hen bleiben. Für eine angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 8 bis10 kg, wechsel belastend, ohne längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung oder verbunden mit Arbeiten über Kopf, ohne verdrehte Zwangshaltung der Wirbelsäule, sei seit

Austritt aus der Rehaklinik Y.___

am 3. Mai 2016 von einer ganztägig umsetz baren 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.7

Dr. Z.___ hielt im undatierten Bericht unter Bezugnahme auf eine Kontrolle im September 2016 fest (Urk. 9/32), die Laufleistung betrage mit Stöcken zirka eine Stunde, und ohne Stöcke 20 bis 30 Minuten. Danach werde der Gang unsi cher. Heben von 5 bis 10 kg, körpernah und rückenschonend sei möglich . Die Tätigkeit a ls Gerüstebauer sei nicht mehr zumutbar und wechselbelastende Tätig keiten während

zirka zwei bis drei Stunden täglich möglich . Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 50 bis 60 % (Ziff. 2.1.f.). 3.8

In der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/34/8 f.) wies RAD -Arzt Dr. D.___ darauf hin, die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gerüst e bauer sei seit langem bekannt und bereits früher bestätigt worden. D ie Angabe einer nur zwei bis drei Stunden am Tag möglichen Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ entspreche angesichts unveränderter Diagno sen gegenüber dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ einer „anderen Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen". Die Frage, ob die zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ bestehende, ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit schon mehr als ein halbes Jahr vorher möglich gewesen wäre, sei nicht sicher, sondern nur mit „vielleicht" zu beantworten. Immerhin habe in dieser Zeit lau t Angabe im Bericht von Dr. Z.___ durchgehend Physiotherapie und Krankengymnastik und MTT stattgefunden und zum fraglichen Zeitpunkt (September 2015) sei gemäss der Befundschilderung von Dr. Z.___ eine erhebliche Wurzelreizsymptomatik vorgelegen, die sich nach der vier wöchigen Reha bilitations massnahme laut Aus trittsbericht etwas gebessert habe. Zudem sei während dieser Massnahme noch eine weiterführende, fachärztlich-neurologische Abklärung zum Ausschluss einer akuten neurogenen Denervation durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Aus tritts aus der Rehaklinik Y.___

gebe es eine d efinitive ärztliche Aussage bezüg lich

Arbeitsfähigkeit in einer ganztags mög lichen, angepass ten Tätigkeit, für den Zeitpunkt ab September 2015 hingegen nicht .

4. 4.1

Die Berichterstattung der Reh a klinik Y.___

basiert auf Erkenntnissen, die auf grund eines vierwöchigen Klinikaufenthaltes gewonnen werden konnten. Hierbei setzt en sich die Ärzte mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen a useinander und berücksichtigt en die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/28/5). Zur ergän zenden Diagnostik wurde ein neurologisches Konsilium durch den Neurologen Dr. B.___ durchgeführt, dessen Erkenntnisse (vgl. Urk. 9/28/9-11) in die Beurteilung einbezogen wurde n. Ebenso wurde w ährend des Rehabilitationsauf enthaltes eine psychoso matische Abklärung durchgeführt und die diesbezügli chen Befunde in die Beri chterstattung aufgenommen

(Urk. 9/28/3). Insgesamt erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen (vgl. E. 1.5 hiervor) .

Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Ärzte das orthopädische Belastungsprofil angesichts der im Vordergrund stehenden Rücken problematik auf angepasste wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangs haltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vibrationsbe lastung, beschränkten

(vgl. E. 3.5 hiervor). Von einem ähnlichen rückenadaptier ten Belastungsprofil ging auch der behandelnde Dr. Z.___

aus. In seinem letzten undatierten Bericht (vgl. E. 3.6 hiervor) liefert er aber keine Erklärung, weshalb in

einer entsprechend angepasste n Tätigkeit lediglich ein

zeitliches Pen sum von zwei bis drei Stunden täglich mögli ch sein soll . Dr. Z.___ setzte sich dabei insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen nach dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in Y.___

auseinander, obwohl er eine solche medizi nische Massnahme

zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit selber empfohlen hatte (vgl. Urk. 9/12/2 Ziff. 1.5 und 9/12/ 3 Ziff. 1.8). D ie spätere und undatierte Berichterstattung von Dr. Z.___

vermag vor diesem Hintergrund nicht z u überzeugen, worauf RAD -Arzt Dr. D.___ zu Recht hinwie s . Die von den Fachärzten der Rehaklinik Y.___ aus gesamtmedizinischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln.

Deshalb besteht auch kein Anlass

von der en nachvollziehbaren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit a bzu weichen, wonach dem Beschwerdeführer

unter Einbe ziehung des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Austrittszeitpunkt aus der Rehaklinik Y.___

ein e Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren ist. 4.2

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, wies RAD -Arzt Dr. D.___

darauf hin, dass die ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit möglicher weise schon früher (September 2015)

vorgelegen habe, aber eine aussagekräftige ärztlich e Berichterstattung mit Bezug auf eine ganztags mögliche, angepasste Tätigkeit, fehl e

(vgl. E. 3.8 hiervor). Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin n ach Ablauf der Wartezeit im September 2015 zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine zumutbare Arbeits fähigkeit in angepasster Tätig keit von 25 %

(vgl. Urk. 9/33). Aus der daraus ermittelten Erwerbseinbusse richtete sie f olglich ab September 2015 bis zum Austritt aus der Rehaklinik Y.___ und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVG eine ganze Rente bis Juli 2016 aus (vgl. Urk. 9/34/9).

Im Vordergrund der von der Beschwerdegegnerin

postulierte n Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis z um Austritt aus dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt stand damit nicht eine Verbe sserung des Ges undheitszustandes, sondern der Umstand, dass verlässliche medizinische Be richte

für diese n Zeitraum fehlten, wobei die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Im Übrigen legte Dr. D.___

in seiner Aktenbeurteilung aber auch nachvollziehbar dar, dass mit Physiotherap ie,

Krankengymnastik und medizinischer Trainingstherapie in dem vierwöchige n

Reh a a ufenthalt

die Rückensymptomatik

und die

vorbeschriebene Wurzelreizsymptomatik verb essert und aufgrund der neurologischen Abklärung insbesondere auch eine

akute neurogene

Denervation

ausgeschlossen werden konnte. Der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26), der RAD ver möge nicht zu erklären, weshalb nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgegangen worden sei, dass ihm eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit zugemutet werde, trifft damit nicht zu und ist unbehe lf lich . M angels verlässlicher echtzeitlicher Berichte für den besagten Zeitraum bis September 2015

sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen aber auch keine neuen Erkenntnisse - jedenfalls keine zu Gunsten des Beschwerdeführers –

zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). 4.3

N ach dem Gesagten ist damit nicht zu beanstanden, dass aus gesamtmedizini scher Sicht von einer Restarbe itsfähigkeit von 100 % ab Austritt aus der Rehakli nik Y.___

(3. Mai 2016) ausgegangen wurde . Die Beschwerdegegnerin hielt den Ablauf des Wartejahrs ab September 2015 fest, was mit Blick auf die Angaben in der Anmeldung, wonach die Beschwerden seit 30. September 2014 bestehen (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.3), nicht in Zweifel gezogen wurde. Aus d er (grosszügigen) Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach sie

ab Ablauf des Wartejahrs m angels verlässlicher medizinische r Unterlagen die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der Annahme einer durchschni ttliche n Arbeitsunfähigkeit von 2 5 %

schloss,

kann

der Beschwerdeführer w eiter nichts zu seinen Gunsten herleiten . 5.

5.1

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Ein kommen von Fr. 54'795.--,

welches der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielt hat (vgl. Urk. 9/33 und Urk. 9/7). Dieses rechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung auf das Jahr 2015 respektive 2016 hoch und ermittelte daraus das Validen einkommen von Fr. 58'569.3 0. Demgegenüber vertritt d er Beschwerdeführer die Ansicht, das Valideneinkommen sei auf Fr. 68'267.-- festzulegen (Urk. 1 Ziff. 31).

F ür die Ermittlung des Valideneinkommens

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei

in der Regel am zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen ist (E. 1.3.2 hiervor) . Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2008 ein jährli ches Einkommen von mehr als Fr. 50'000.--. Anhaltspunkte, dass er im Gesund heitsfall ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, ergeben sich keine. Aufgrund der Erwerbsbiographie ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin — ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers — als Valideneinkommen auf sein höchste s Einkommen ab gestellt hat, welches einzig im Jahr 2008 in Höhe von Fr. 54'795. -- e rzielt wurde .

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Tabel lenwert s der schweizer ischen Lohnstrukturerhebung LSE TA 1. Zusätzlich berück sichtigte sie einen «leidensbedingten» Abzug von 10 %

mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Tätigkeiten ausüben (Urk. 9/33/2). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, aufgrund eines sehr eingeschränkten Belastungsprofil s

sei ihm ein leidensbedingter Abzug von min destens 20 % zu gewähren (Urk. 1. S. 11 Ziff. 32). Wie es sich damit verhält, kann aus nachstehenden Gründen offen gelassen werden. 5.2

Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Validenein kommens von Fr. 58'645.3 0 (Fr. 54’795 .-- : 2092 x 2239) mit d em —gemäss den aktuellen Tabellenwerten TA 1 privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 1 Zentralwert — ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'803.40

(Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x

12) resultiert selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensbedingten Abzuges von 20 % eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 5'202.60 (Fr. 58'645.30 – Fr. 53'442.70) und aus der Gegenüberst ellung der Vergleichseinkommen

damit ein Invaliditä tsgrad von knapp 9 %, was nicht im Bereich einer rent enbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

S elbst

der Richtwert einer Erwerbseinbusse von etwa

20 % als Eingangskriterium für Umschulungsmassnahmen wird

nicht erreicht (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

Damit erübrigen sich auch weitergehende Ausführun gen, o b der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Um schulung smassnahmen mitumfasst, nachdem die Beschwerdegegnerin

darüber bereits a m 8. Mai 2015 entschieden und mitgeteilt hat, dass nach Ablauf des Wartejahrs lediglich noch die Rente geprüft werde (Urk. 9/15) .

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 6.

6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend e rfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 6). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Bei dies em Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer), welche nach Einblick in di e Honorar noten (Urk. 11 /1-2) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘127 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 29 . August 2017 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin

Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug wird mit Fr. 2’127 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef