opencaselaw.ch

IV.2017.00883

Gutachten nicht schlüssig, Rückweisung an IV-Stelle

Zürich SozVersG · 2019-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1962 geborene X.___ war seit 19 89 als Heizungsmonteur tätig und meldete sich am 21. Dezem ber 1992 unter Hinweis auf eine

Dis k us hernie

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Mit Ver fügung vom 20. Dezember 1994 (Urk. 5/29) sprach die Sozialversicherungsan stalt Schwyz, IV-Stelle, dem Versicherten eine Umschulung zu m Heizungszeichner zu. Zusätzlich gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli

1995 (Urk. 5/39

ff.) rückwirkend ab dem 1. August 1993 eine halbe be zieh ungs weise ab dem 1. Februar 1994 eine ganze Rente; befristet bis 31. Mär z 1994 (S. 2). Nach zwei erfolglosen Versuchen verweigerte die unterdessen zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. August 1998 (Urk. 5/79) eine Kostengutsprache für die abermalige Repetition des zweiten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildung zum Heizungszeichner, sprach dem Versicherten aber wiederholt Leistungen in Form von orthopädischen Schuhen zu (vgl. Urk. 5/57, 73) . 1.2

Am 1. Mai 2015 (Urk. 5/86) meldete sich der Ver sicherte unter Hinweis auf ein unfall beding tes («Beim Herabtreten am Backstein Fuss geknickt») i nstabiles rechtes Fussgelenk sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an; zuletzt arbeitete er bis 31. Juli 2015 (letzter Arbeitstag) als Heizungsmonteur in einem Vollzeitpensum (Urk. 5/85 S. 7, 10, Urk. 5/ 99). Nach getätigten erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen er teil te die IV-Stelle am 29. Juli 2015 Kostengutsprache für ein Assessment und die Suche eines Trainingsarbeitsplatzes im Rahmen von Frühinterventionsmass nah men (Urk. 5/139). Nachdem die Arbeitsvermittlung erfolglos ge blieb en war, wurde sie am 14. Januar 2016 von der Verwaltung beendet und dem Versicherten ein Ent scheid betreffend Rente in Aussicht gestellt (Urk. 5/ 159); zwischenzeitlich wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 3. November 2015 die Kosten über nahme für eine Fussorthese sowie orthopädische Spezialschuhe gewährt (Urk. 5/151-153). Im Rahmen des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 5/177) veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ in Basel (Gutachten vom 27. April 2017, Urk. 5/205) und wies in der Folge das Leistungsbegehren hinsichtlich R ente mit Ver fü gung vom 27. Juni 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2., Urk. 1 S. 2). Ergänzend beantragte er, es sei eine gerichtliche Zusatzbegutachtung bei der Medas

Y.___ in Auftrag zu geben (S. 6). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen öffentlichen V erhandlung (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (Urk. 8) zog der Beschwerdeführer sein Be gehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass de m Beschwer de führer eine seinem Gesundheitszustand angepasste, leichte Tätigkeit medizi nisch durchgehend zumutbar gewesen sei. Somit ergebe der Einkommens ver gleich einen Invaliditätsgrad von 17 %. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Weiteren führte die Verwaltung an, die Depression werde durch die unbehandelte Schmerzproblematik sowie psychosoziale Pr obleme ausgelöst und stelle somit kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 (U rk . 4) wies die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergänzend darauf hin, dass die Therapierbarkeit bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowie bei einer Schmerzstörung durchaus ein Kriterium für die IV-Relevanz der Beschwerde n darstelle. 2.2

Der Beschwerdeführer (Urk. 1) hält im Wesentlichen dagegen, das MEDAS-Gut achten besitze Beweiswert (S. 5) . E s bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten. Weder spiele es aus rechtlicher Sicht eine Rolle, ob die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft seien, noch lägen Befunde vor, welche in psychosozialen Umstände n ihre Erklärung fänden. Es bestünden auch keinerlei «Inkonsistenzen» (S. 7).

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das von der Beschwerde geg nerin ermittelte Invalideneinkommen müsse aufgrund der 50%igen Restarbeits f ä h igkeit zunächst um die Hälfte gekürzt werden. Weil er nur noch Teilzeit

arbei te, sei ein Abzug von 12 % vorzunehmen . Dies führe zu eine m Invaliditätsgrad von 64 % (S. 7). 2.3

Unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1, Urk. 4, Urk. 5/207 S. 3 f.) und aufgrund der al lgemein-internistischen, orthopädischen und neurologischen gutachterlichen Be ur teilung vom

27. April 2017 ausgewiesen ist,

dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: c hronisches Lumbovertebralsyndrom, c hronisches intermittie ren des Schmerzsyndrom des rechten Rückfusse s mit Reizzuständen an Bänder- /

Sehnenansätzen, c hronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom mit aktivierter Fa cetten arthrose C7/Th1 rechts; Urk. 5 / 205 S. 62) in leichten Tätigkeiten im Wech sel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegendem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Hebe n und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpotenzial zu 100 % arbeitsfähig ist

(S. 3 6, S. 45, S. 67). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3. 3.1 3.1 .1

In seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk 5/158) zuhanden der IV-Stelle diag nostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrischen Erkran kung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiven Symptomatik (ICD-10: F 43 .21) Differentialdiagnose ICD-10: F32 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fak toren (ICD-10: F45.41) bei Status nach OSG-Distorsionstrauma mit rezi di vierender Traumatisierung des Ligamentums fibulo talare

anterius und posterius, a usgeprägte residuelle s e nsomotor i sche Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts bei Status nach Diskushernie 1995

Er führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit mehreren Wochen deprimiert und etwas niedergeschlagen, könne die Dinge nicht so geniessen wie früher. Er fühle sich in letzter Zeit zunehmend

gereizt, habe wenig Interesse an sozialen Aktivitäten. Der Schlaf sei wegen seiner Schmerzen gestört. In Folge Betriebs unfall vom August 2014 sei er aus der Bahn geworfen. Der Beschwerdeführer gebe an, unter den aktuellen Erkrankungen, den damit verbundenen Beeinträch tigungen und Belastungen zu leiden . We iter schildere er psychosoziale Probleme wie Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Engpässe und fehlende Zukunftsper spek tiven (S. 2) . 3.1.2

Die ärztlichen Befunde von Dr. Z.___ lauteten wie folgt:

«An mehreren Untersuchungsterminen imponierte der Patient stets bewussts eins klar und allseits orientiert. Kein Hinweis für Auffassungsstörung, leichtgradige Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen vorhand en. Im formalen Denken deutlich grübelnd und eingeengt auf seine Schmerzen und aktuelle psychosoziale Situation. Er berichtet über persistierende rechte Fuss- und Rückenschmerzen. Keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwangsgedanken und -h andlungen . Keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen. Keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Im Affekt ist er deprimiert, klagsam, teilweise dysphorisch und gereizt. Vitale Gefühle sind herabgesetzt. Das Selbstwertgefühl ist deutlich vermindert. Antrieb unauffällig, psychomotorisch teilweise unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden . Sozial hat er sich eher zurück ge zogen. Patient berichtet über geringe Frustrationstoleranz und Gereiztheit in familiären und sozialen Interaktionen. Keine Anhaltspunkte für akute Suizi da lität.» 3.1.3

Zur Arbeitsunfähigkeit bemerkte der Psychiater, diese sei in der bisherigen Be rufstätigkeit in erster Linie aus somatischer Sicht beziehungsweise interdiszi plinär zu beurteilen (S. 3). 3.2 3.2.1

Die für die psychiatrische Beurteilung verantwortlich zeichnende MEDAS- Gut a ch terin Dr. med. A.___, Psychiatrie, nannte in ihrem Teilgutachten

(Urk. 5/205 S. 46-56) folgende Diagnosen (S. 51): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) 3.2.2

Die Gutachterin befand, d ie Bewusstseinslage sei klar und ungestört, der Be schwerdeführer sei wach. Die Orientierung örtlich, zeitlich, zur eigenen Person und zur Situation sei vollständig gegeben. Die Psychomotorik sei im Antrieb deut lich gehemmt, der Beschwerdeführer wirke schwunglos und in den Bewe gungen, auch in der Mimik, reduziert. Die Gangart sei etwas schleppend, obwohl der Beschwerdeführer sich bemühe, ungezwungen zu wirken. Im Ausdrucks ver halten sei der Beschwerdeführer angepasst, zum Teil lebhaft, mimisch moduliert, zum Teil auch sparsam und eingeengt. Die Sprache und Stimmlage seien gut arti kuliert, in der Lautstärke moduliert, der Beschwerdeführer spreche in Schweizer Dialekt, die Verständigung sei problemlos möglich. Im Benehmen und den Um gangsformen sei der Beschwerdeführer gewandt und höflich, er wirke natürlich und offen. Der Wille sei leicht beeinträchtigt, der Beschwerdeführer bezeichne sich im Gegensatz zu früher als willensschwach. In Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer detailreich, differenziert, farbig schillernd, warmherzig und zugewandt. Das Denken sei formal nicht beeinträchtigt, auch inhaltliche Denk störungen fänden sich nicht. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer über ein Gedankenkreisen über seine Ohnmacht und Hilflosigkeit. Wahnhafte Symptome oder Phobien seien nicht eruierbar . Auch Wahrnehmungsstörungen im Sinne von Halluzinationen, Pseudohalluzinationen oder Illusionen seien nicht vorhanden. Ich-Störungen seien in Bezug auf die Ich-Vitalität und die Ich-Aktivität vorhan den. In Stimmung und Affekt wirke der Beschwerdeführer ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoffnungslos und sehr pessimistisch. Ausserdem sei er überempfindlich in Bezug auf Lärm oder soziale Kontakte. Er klage über eine massive Störung der Vitalgefühle. Die mnestischen Funktionen seien klinisch leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Wortfindungs störungen, er müsse lange überlegen, bis er den passenden Begriff finde, wobei diese Störung nicht sprachlicher Natur sei. Psychische Werkzeugstörungen seien nicht vorhanden. Die Intelligenz werde al s durchschnittlich eingeschätzt. Eine Suizidalität bestehe nicht, hingegen ein deutl icher Lebensüberdruss. Im Hamil ton Depressionsindex mit 21 Items erreiche der Beschwerdeführer 36/64 möglichen Punkten, was einer mindestens mittelschweren depressiven Episode entspreche (S. 50 f.). 3.2.3

Dr. A.___ hielt weiter fest, der behandelnde Psychiater habe eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Symptomatik und eine chronische Schme rz störu ng mit somatischen und psych ischen Faktoren diagnostiziert. Psycho phar makologisch sei der Beschwerdeführer mit Cipralex zuerst 10

mg, danach 20

mg eingestellt worden. Neu habe der Beschwerdeführer aufgrund der Schlafstörungen von seinem Hausarzt offenbar Quetiapin in unbekannter Dosierung bekommen. Dies würde ihm bezüglich der Schlafstörungen helfen. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben motiviert, wieder einer Tätigkeit nach zugehen, er sehe selbst sogar die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer psy chischen Zustandsverbesserung, wenn er wieder eine Tagesstruktur habe. Aktuell sei sein Leben gänzlich unstrukturiert. Der Beschwerdeführer lebe an der Fami lienstruktur vorbei. Er habe sich sozial stark zurückgezogen, sei reizbar, emp findlich geworden (S. 52 f.) . 3.2.4

D er Beschwerdeführer zeige die Symptome einer mittelschweren depressiven Epi sode. So bestehe eine Antriebsstörung, eine subjektiv verminderte Konzen tration und Aufmerksamkeit, ein stark vermindertes Selbstwertgefühl sowie Schuld gefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, die im Zusammenhang mit der Familie immer wieder zu Konflikten führ t en. Der Beschwerdeführer habe stark negative Gedanken und klage auch über Schlafstörungen. Ausserdem

bestünden auch Merkmale des somatischen Syndroms, so ein Interessensverlust, zum Beispiel bezüglich sportlicher Aktivitäten, die der Beschwerdeführer stets ausgeführt habe, auch gehe er kaum mehr aus, er würde nicht mehr lesen und fernsehen. Ausser dem habe

er eine mangelnde Fähigkeit, auf eine fr eundl iche Umgebung zu rea gie ren. Er z eige auch ein frühmorgendliches Erwachen und ein Morgentief. Er sei psycho motorisch gehemmt und habe einen Libidoverlust . Die Depression sei aus gut achterlicher Sicht nur mangelhaft behandelt worden. Im Schlussbericht der B.___, die für eine Wiederintegration des Beschwerdeführers zuständig gewe sen sei, vom 17. Dezember 2015 werd e der Beschwerdeführer für den e rsten Arbeits markt als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Es hätten sich durchaus unge nügende Leistungen in allen beurteilten Fähigkeiten gezeigt. So seien Sorgfalt, Ordnung, gezieltes Vorgehen, Bewerbungsfähigkeiten sowie die kognitiven Fä hig keiten als teilweise ausreichend beurteilt worden, das Durchhaltevermögen, die Ausdauer sowie die Belastbarkeit und die Frustrationstoleranz seien als nicht ausreichen d beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder krankheitsbedingt abgemeldet und weilte während der Integration au ch zwei Wochen in der Türkei, um seine Zähne ziehen zu lassen. Im Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt. Aller dings sei hier auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich offenbar schwer getan habe, die ihm gegebenen Ra t schläge umzusetzen (S. 53) . 3.2.5

Ein stationärer Aufenthalt in C.___ im Sommer 2016 habe dem Be schwerdeführer gutgetan, jedoch sei nach seiner Rückkehr in den Alltag die Symptomatik wieder aufgetaucht . Insbesondere wäre es angezeigt

– so die Gut achterin -, den Beschwerdeführer wieder in eine Tagesstruktur hineinzuführen. Positiv zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Einnahme von Quetiapin wieder einen adäquaten Tag-Nacht Rhythmus habe. Nachteilig sei an dieser Medikation, dass sie die Müdigkeit und Antriebslosigkeit verstärken könne und appetitfördernd sei. Aktuell sei der Versicherte im Rahme n seiner Depressi o n zu 50 % in seiner Erwerbstätigkeit im e rsten Arbeitsmarkt reduziert (S. 54). 3.2.6

Sodann führte die Expertin zu den resultierenden Funktionsstörungen aus, der Beschwerdeführer zeige eine mittelgradige Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen. E r sei selbst ändig nur schwer in der Lage, sich an Regeln zu halten, er füge sich nicht mehr in die Organisationsabläufe der Familie ein, sondern lebe ein gänzlich selbst strukturiertes beziehungsweise unstrukturiertes Leben. Die Planung und Strukturierung von Aufgabe n sei en ebenfalls leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer p asse sich kaum mehr an Ge gebenheiten an. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei angesichts der doch spürbaren kognitiven Einschränkungen mittelgradig beeinträchtigt. Die Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Schmerzen, der Antriebslosigkeit und des vermehrten Pausen be darfs auch aus somatischen Gründen schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Der Versicherte sei jedoch deutlich beeinträchtigt in seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten. Dies würden die Gutachter insbesondere auch vor dem Hintergrund der se hr intensiven sozialen Kontakte, die der Versicherte vor seiner psychischen Erkrankung innegehabt habe, beurtei len. Der Versicherte sei gut integriert, nehme jedoch die vorhandenen sozialen Kontakte nicht mehr wahr. Die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls mittelgradig beein trächtigt. Der Versicherte fühle sich durch die Anwesenheit von anderen Personen sehr schnell beeinträchtigt, er sei lärmempfindlich geworden. Aus demselben Grund seien auch die familiären Beziehungen eingeschränkt. Eine intime Be zieh ung zu r Ehefrau finde auch aktuell nicht statt. Spontanaktivitäten habe der Ver sicherte kaum mehr, somit sei der Versicherte mittelgradig beeinträchtigt. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, die Verkehrsfähigkeit sei leicht beein träch tigt. Der Versicherte fahre nicht mehr längere Strecken alleine mit dem Auto (S. 54 f.) . 4. 4.1

Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. A.___ gestellte Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F 45.41 ist nicht nachvollziehbar.

Charakterisierend für somatoforme Störungen im Sinne von ICD-10 F45 ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Er geb nisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich be gründbar sind. Sind aber irgendwelche körperliche Symptome vorhanden, dann erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die in nerliche Beteiligung des Patie nten . Im Weiteren wi dersetzt sich der Patient für gewöhnlich den Versuchen, die Möglichkeit einer psychischen Ursache zu diskutieren; sogar bei deutlich depressiven und Angstsymptomen kann es sich so verhalten. Das zu erreichende Verständnis für die körperliche oder psychische Verursachung der Symptome ist häufig für Patienten und Arzt enttäuschend (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Über arbei tete Auflage, 2015, S. 224 F45). Sodann ist die vorherrschende Beschwerde bei anhaltenden Schmer z störungen (ICD-10 F45.4) ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht voll stän dig erklärt werden kann (Dilling et. al ., a.a.O., S. 233 F45.4).

Betreffend Schmerzen hält Dr. A.___ fest, es bestünden Rückenbeschwerden, die den Beschwerdeführer im Alltag behindern würden, es verunmöglichen würden, eine lange sitzende Tätigkeit oder auch eine Tätigkeit im Stehen oder Wechselbelastung auszuführen. Auch schwere Lasten könne er aufgrund des Rückens nicht mehr tragen, da er Schmerzen habe (Urk. 5/205 S. 49). Nach einem Arbeitsunfall im Jahre 2014, bei dem er den Fuss verletzt habe, habe sich danach die Schmerzproblematik verstärkt, er habe dann den anderen Fuss noch verletzt und habe auch andere somatische Probleme bekommen (S. 50). Dahingegen unterlässt es die Gutachterin im Folge nden, auf ihre Diagnose Bezug zu nehmen

– geschweige denn, diese zu begründen und sich diesbezüglich differenziert mit möglichen Befunde n auseinanderzusetzen . So bleibt i nsbesondere unklar, inwie fern die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht vollständig durch kör perliche Störungen erklärt werden können beziehungsweise durch ihre Art und Ausmass den somatisch begründbare n Grad übersteigen, zumal letztere aus ge wiesen sind und wie vorstehend festgehalten (E. 2.3 hiervor) unbestritten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit führen. In diesem Zusammenhang lässt das Gutachten bereits jegliche Erläuterung des für diese Störung typischen andauernden, schweren und quälenden Schmerzes missen. Ein Schmerzgeschehen dieser expliziten Ausprägung ist gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht evident (vgl. S. 49 f.). 4.2

Alsdann setzt die Diagnose einer depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1), das Vorliegen mindestens zwei der drei für eine leichte depressive Episode typischen (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/ Fre ude, Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit) sowie mindestens drei der anderen (Verminderung der Konzentration/Aufmerksamkeit, Verminderung Selbstwertge fühl/ Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl der Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektive, Suizidgedanken/-handlungen/Selbstver let zung, Schlaf störung, Verminderung Appetit)

Symptome voraus (Dilling et. al ., a.a.O., S. 173 F32.1).

Eingangs fällt auf, dass die Gutachterin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diagnostizie rt, welche der Klassifizierung F33.1 entsprechen würde. Ungeachtet dieser möglicherweise versehentlich fehler haften Klassifizierung hält sie fest, es bestehe eine Antriebsstörung (E. 3.2.4 hier vor). Nachfolgend fehlen jedoch Ausführungen, inwiefern eine Antriebsstörung vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu nach eigenen Angaben motiviert sei, wieder einer

Tätigkeit nachzugehen (E. 3.2.3 hiervor), während der Arbeitsvermittlung bestrebt war, möglichst viele Kurse z u besuchen (Urk. 5/147 S. 3)

und sich laufend auf reguläre Stellenaus schreibungen bewarb (Urk. 5/157 S. 1). Auch mit dem gegenteiligen Befund des behandelnden Psychi a ters (E. 3.1.2 hiervor) setzte sich die Gutachterin nicht auseinander. Gleich verhält es sich mit den ebenfa lls wi dersprechenden Befunde n der formellen Beein träch tigung des Denkens sowie einer Ich-Störung (E. 3.1.2 u. E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren befand Dr. A.___ ein detailreiches, differenzierte s, farbig schillern de s, warmherziges und zugewandte s Kontaktverhalten des Beschwerdeführers (E. 3. 2.2 hiervor) . Eine einleuchtende Begründung für die im offenen Widerspruch dazu stehende anschliessen d festgehaltene deutliche Beeinträchtigung der Kon taktfähigkeit zu Dritten (E. 3.2.6 hiervor) ist nicht erkennbar und wird von der Gutachterin nicht formuliert .

Ferner ist festzuhalten, dass es Dr. A.___ jeweils bei der pauschalen Angabe einer

subjektiv verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit sowie de m Hin weis, der Beschwerdeführer sei ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoff nungslos und sehr pessimistisch (E. 3.2.2 hiervor) belässt. Nähere diesbezügliche Ausführungen, namentlich über die Ursache und Ausprägung der Konzentra tions störung beziehungsweise der Ängstlichkeit, fehlen hingegen.

Darüber hinaus stellt e die Gutachterin fest, i m Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt (E. 3.2 .4 hiervor). D ie Grundlage für diese Einschätzung wird wiederum offengelassen, obwohl gerade anamnes tisch abgeleitet e

Befunde

und deren Einfluss auf die eigene Diagnose eine ein gehende Erörterung erheischt hätte n .

Somit bleibt auch diese Diagnose bereits auf Befundebene unklar.

Im Weiteren verweist Dr. A.___ auf das Bestehen von Merkmalen eines somatischen Syndroms (E. 3.2 .4 hiervor). Ob ein solches tatsächlich besteht oder nicht, kann gestützt auf die gutachterliche Berichterstattung nicht vollständig eruiert werden . Aufgrund der gestellte n Diagnose wäre dies zu verneinen (F32.11 bei Vorliegen eines somatischen Syndroms,

Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). In des sprechen die gutachterlichen Befunde (Interessensverlust, mangelnde Fähi g keit der freundlichen Reaktion auf die Umgebung, frühmorgendliches Erwachen, Morgentief, psychomotorische Hemmung, Libidoverlust) mit grösserer Wahr schein lichkeit für das Vorlie gen eines somatischen Syndroms (E. 3.2.4 hiervor; vgl.

Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). Der an dieser Stelle somit bestehende Widerspruch zur gutachterlichen Klassifizierung (F32.1 ohne somatisches Syn drom, F32.11 mit somatischem Syndrom) fällt umso mehr ins Gewicht, als dass bereits die grundsätzliche Diagnose (F32 oder F33, vgl. vorstehend) Unstimmig keiten aufweist.

Sodann liegen Anhaltspunkte für erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vo

r. Namentlich weist

d er behandelnde Psychiater Dr. Z.___

ebenso ausdrücklich darauf

hin (E. 3.1 .2 hiervor), wie

die Gutachterin die Migrations geschichte und de n fehlende n Abschluss der Heizungszeichner-Ausbildung als individuelle belastende Faktoren (Urk. 5/205 S. 55)

bezeichnet und den Umstand festhält, dass der Beschwerdeführer s einen psychischen Zustand auf seine Er werbslosigkeit zurück führe (S. 50). Im Weiteren ergibt sich aus der Anamnese, dass sämtliche psychischen Probleme erst nach dem Unfall im August 2014 und der damit einhergehenden Arbeits un fähigkeit auftraten (S. 4-18), womit nicht aus geschlossen erscheint, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren (Migration, fehlende Heizungszeichner-Ausbildung, Verlust der Arbe itsstelle, finanzielle Eng pässe, fehlende Zukunftsperspektiven) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt un verändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine Erkl ärung findet, sondern davon psy chiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Eine solche Auseinan dersetzung mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nahm die Gutachterin nicht vor.

Schliesslich stellt Dr. A.___ im Rahmen der Depression eine Einschränkung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % fest. Unklar bleibt hingegen, worin diese Einschränkung im Detail begründet sein soll. So begnügt sich die Gutachterin einerseits mit einer überwiegend pauschalen Nennung resultierender Funktionsstörungen (E. 3.2 .6 hiervor) und unterlässt andererseits eine Auseinandersetzung mit einem für den Beschwerdeführer geeig neten Stellenprofil. Auch eine Diskussion der abweichenden Beurteilung durch die B.___ (E.

3.2 .4 hiervor) unterbleibt. Die fehlende Differenzierung der aus schlaggebenden Einflüsse auf die postulierte Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % erweist sich umso gewichtiger, als dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - welch er gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden

– a priori nicht nachvollzogen werden kann (E. 4.1 hiervor). 4.3

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Gutachten von Dr. A.___ als nicht schlüssig heraus, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hiervor) nicht darauf abge stellt werden kann. 4.4

Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen vom Gutachten von Dr. A.___ lie gt in psy chiatrischer Hinsicht lediglich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2 3. Dezember 2015 (E. 3.1 hiervor) im Recht, auf welchen bereits infolge seiner Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden kann. Namentlich stellt Dr. Z.___

zuerst fest (S. 2), aus psychia tri scher Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar, um anschliessend entgegengesetzt auszuführen (S. 4), eine Beschäftigung (40-60 %) in der bisherigen Berufstätigkeit würde aus therapeu tischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls und der Tagesstruktu rie rung und Reintegration Sinn machen. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Y.___ vom 27. April 2017 (Urk. 5/205) entgegen der Auffassung beider Parteien keine Be weis kraft zuerkannt werden kann. Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich die entscheidende Frage nach dem psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers nicht beantworten. Die Arbeits- und Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden. 5.

5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierun g oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht, im Verlauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie eine erneute Begutachtung des

Beschwe rdeführers veranlasst und zeit nah zum Gut achten über den Rentenanspruch erneut entscheidet. 5.3

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzus etzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer A nspruch auf eine Prozessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2., Urk. 1 S. 2). Ergänzend beantragte er, es sei eine gerichtliche Zusatzbegutachtung bei der Medas

Y.___ in Auftrag zu geben (S. 6). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen öffentlichen V erhandlung (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (Urk. 8) zog der Beschwerdeführer sein Be gehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass de m Beschwer de führer eine seinem Gesundheitszustand angepasste, leichte Tätigkeit medizi nisch durchgehend zumutbar gewesen sei. Somit ergebe der Einkommens ver gleich einen Invaliditätsgrad von 17 %. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Weiteren führte die Verwaltung an, die Depression werde durch die unbehandelte Schmerzproblematik sowie psychosoziale Pr obleme ausgelöst und stelle somit kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 (U rk . 4) wies die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergänzend darauf hin, dass die Therapierbarkeit bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowie bei einer Schmerzstörung durchaus ein Kriterium für die IV-Relevanz der Beschwerde n darstelle.

E. 2.2 hiervor) . Eine einleuchtende Begründung für die im offenen Widerspruch dazu stehende anschliessen d festgehaltene deutliche Beeinträchtigung der Kon taktfähigkeit zu Dritten (E. 3.2.6 hiervor) ist nicht erkennbar und wird von der Gutachterin nicht formuliert .

Ferner ist festzuhalten, dass es Dr. A.___ jeweils bei der pauschalen Angabe einer

subjektiv verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit sowie de m Hin weis, der Beschwerdeführer sei ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoff nungslos und sehr pessimistisch (E. 3.2.2 hiervor) belässt. Nähere diesbezügliche Ausführungen, namentlich über die Ursache und Ausprägung der Konzentra tions störung beziehungsweise der Ängstlichkeit, fehlen hingegen.

Darüber hinaus stellt e die Gutachterin fest, i m Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt (E. 3.2 .4 hiervor). D ie Grundlage für diese Einschätzung wird wiederum offengelassen, obwohl gerade anamnes tisch abgeleitet e

Befunde

und deren Einfluss auf die eigene Diagnose eine ein gehende Erörterung erheischt hätte n .

Somit bleibt auch diese Diagnose bereits auf Befundebene unklar.

Im Weiteren verweist Dr. A.___ auf das Bestehen von Merkmalen eines somatischen Syndroms (E. 3.2 .4 hiervor). Ob ein solches tatsächlich besteht oder nicht, kann gestützt auf die gutachterliche Berichterstattung nicht vollständig eruiert werden . Aufgrund der gestellte n Diagnose wäre dies zu verneinen (F32.11 bei Vorliegen eines somatischen Syndroms,

Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). In des sprechen die gutachterlichen Befunde (Interessensverlust, mangelnde Fähi g keit der freundlichen Reaktion auf die Umgebung, frühmorgendliches Erwachen, Morgentief, psychomotorische Hemmung, Libidoverlust) mit grösserer Wahr schein lichkeit für das Vorlie gen eines somatischen Syndroms (E. 3.2.4 hiervor; vgl.

Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). Der an dieser Stelle somit bestehende Widerspruch zur gutachterlichen Klassifizierung (F32.1 ohne somatisches Syn drom, F32.11 mit somatischem Syndrom) fällt umso mehr ins Gewicht, als dass bereits die grundsätzliche Diagnose (F32 oder F33, vgl. vorstehend) Unstimmig keiten aufweist.

Sodann liegen Anhaltspunkte für erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vo

r. Namentlich weist

d er behandelnde Psychiater Dr. Z.___

ebenso ausdrücklich darauf

hin (E. 3.1 .2 hiervor), wie

die Gutachterin die Migrations geschichte und de n fehlende n Abschluss der Heizungszeichner-Ausbildung als individuelle belastende Faktoren (Urk. 5/205 S. 55)

bezeichnet und den Umstand festhält, dass der Beschwerdeführer s einen psychischen Zustand auf seine Er werbslosigkeit zurück führe (S. 50). Im Weiteren ergibt sich aus der Anamnese, dass sämtliche psychischen Probleme erst nach dem Unfall im August 2014 und der damit einhergehenden Arbeits un fähigkeit auftraten (S. 4-18), womit nicht aus geschlossen erscheint, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren (Migration, fehlende Heizungszeichner-Ausbildung, Verlust der Arbe itsstelle, finanzielle Eng pässe, fehlende Zukunftsperspektiven) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt un verändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine Erkl ärung findet, sondern davon psy chiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Eine solche Auseinan dersetzung mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nahm die Gutachterin nicht vor.

Schliesslich stellt Dr. A.___ im Rahmen der Depression eine Einschränkung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % fest. Unklar bleibt hingegen, worin diese Einschränkung im Detail begründet sein soll. So begnügt sich die Gutachterin einerseits mit einer überwiegend pauschalen Nennung resultierender Funktionsstörungen (E. 3.2 .6 hiervor) und unterlässt andererseits eine Auseinandersetzung mit einem für den Beschwerdeführer geeig neten Stellenprofil. Auch eine Diskussion der abweichenden Beurteilung durch die B.___ (E.

3.2 .4 hiervor) unterbleibt. Die fehlende Differenzierung der aus schlaggebenden Einflüsse auf die postulierte Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % erweist sich umso gewichtiger, als dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - welch er gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden

– a priori nicht nachvollzogen werden kann (E. 4.1 hiervor). 4.3

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Gutachten von Dr. A.___ als nicht schlüssig heraus, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hiervor) nicht darauf abge stellt werden kann. 4.4

Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen vom Gutachten von Dr. A.___ lie gt in psy chiatrischer Hinsicht lediglich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2 3. Dezember 2015 (E. 3.1 hiervor) im Recht, auf welchen bereits infolge seiner Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden kann. Namentlich stellt Dr. Z.___

zuerst fest (S. 2), aus psychia tri scher Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar, um anschliessend entgegengesetzt auszuführen (S. 4), eine Beschäftigung (40-60 %) in der bisherigen Berufstätigkeit würde aus therapeu tischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls und der Tagesstruktu rie rung und Reintegration Sinn machen. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Y.___ vom 27. April 2017 (Urk. 5/205) entgegen der Auffassung beider Parteien keine Be weis kraft zuerkannt werden kann. Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich die entscheidende Frage nach dem psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers nicht beantworten. Die Arbeits- und Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden. 5.

5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierun g oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht, im Verlauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie eine erneute Begutachtung des

Beschwe rdeführers veranlasst und zeit nah zum Gut achten über den Rentenanspruch erneut entscheidet. 5.3

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzus etzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer A nspruch auf eine Prozessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 2.3 hiervor) unbestritten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit führen. In diesem Zusammenhang lässt das Gutachten bereits jegliche Erläuterung des für diese Störung typischen andauernden, schweren und quälenden Schmerzes missen. Ein Schmerzgeschehen dieser expliziten Ausprägung ist gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht evident (vgl. S. 49 f.). 4.2

Alsdann setzt die Diagnose einer depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1), das Vorliegen mindestens zwei der drei für eine leichte depressive Episode typischen (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/ Fre ude, Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit) sowie mindestens drei der anderen (Verminderung der Konzentration/Aufmerksamkeit, Verminderung Selbstwertge fühl/ Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl der Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektive, Suizidgedanken/-handlungen/Selbstver let zung, Schlaf störung, Verminderung Appetit)

Symptome voraus (Dilling et. al ., a.a.O., S. 173 F32.1).

Eingangs fällt auf, dass die Gutachterin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diagnostizie rt, welche der Klassifizierung F33.1 entsprechen würde. Ungeachtet dieser möglicherweise versehentlich fehler haften Klassifizierung hält sie fest, es bestehe eine Antriebsstörung (E. 3.2.4 hier vor). Nachfolgend fehlen jedoch Ausführungen, inwiefern eine Antriebsstörung vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu nach eigenen Angaben motiviert sei, wieder einer

Tätigkeit nachzugehen (E. 3.2.3 hiervor), während der Arbeitsvermittlung bestrebt war, möglichst viele Kurse z u besuchen (Urk. 5/147 S. 3)

und sich laufend auf reguläre Stellenaus schreibungen bewarb (Urk. 5/157 S. 1). Auch mit dem gegenteiligen Befund des behandelnden Psychi a ters (E. 3.1.2 hiervor) setzte sich die Gutachterin nicht auseinander. Gleich verhält es sich mit den ebenfa lls wi dersprechenden Befunde n der formellen Beein träch tigung des Denkens sowie einer Ich-Störung (E. 3.1.2 u. E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren befand Dr. A.___ ein detailreiches, differenzierte s, farbig schillern de s, warmherziges und zugewandte s Kontaktverhalten des Beschwerdeführers (E. 3.

E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00883

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

30. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1962 geborene X.___ war seit 19 89 als Heizungsmonteur tätig und meldete sich am 21. Dezem ber 1992 unter Hinweis auf eine

Dis k us hernie

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Mit Ver fügung vom 20. Dezember 1994 (Urk. 5/29) sprach die Sozialversicherungsan stalt Schwyz, IV-Stelle, dem Versicherten eine Umschulung zu m Heizungszeichner zu. Zusätzlich gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli

1995 (Urk. 5/39

ff.) rückwirkend ab dem 1. August 1993 eine halbe be zieh ungs weise ab dem 1. Februar 1994 eine ganze Rente; befristet bis 31. Mär z 1994 (S. 2). Nach zwei erfolglosen Versuchen verweigerte die unterdessen zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. August 1998 (Urk. 5/79) eine Kostengutsprache für die abermalige Repetition des zweiten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildung zum Heizungszeichner, sprach dem Versicherten aber wiederholt Leistungen in Form von orthopädischen Schuhen zu (vgl. Urk. 5/57, 73) . 1.2

Am 1. Mai 2015 (Urk. 5/86) meldete sich der Ver sicherte unter Hinweis auf ein unfall beding tes («Beim Herabtreten am Backstein Fuss geknickt») i nstabiles rechtes Fussgelenk sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an; zuletzt arbeitete er bis 31. Juli 2015 (letzter Arbeitstag) als Heizungsmonteur in einem Vollzeitpensum (Urk. 5/85 S. 7, 10, Urk. 5/ 99). Nach getätigten erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen er teil te die IV-Stelle am 29. Juli 2015 Kostengutsprache für ein Assessment und die Suche eines Trainingsarbeitsplatzes im Rahmen von Frühinterventionsmass nah men (Urk. 5/139). Nachdem die Arbeitsvermittlung erfolglos ge blieb en war, wurde sie am 14. Januar 2016 von der Verwaltung beendet und dem Versicherten ein Ent scheid betreffend Rente in Aussicht gestellt (Urk. 5/ 159); zwischenzeitlich wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 3. November 2015 die Kosten über nahme für eine Fussorthese sowie orthopädische Spezialschuhe gewährt (Urk. 5/151-153). Im Rahmen des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 5/177) veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ in Basel (Gutachten vom 27. April 2017, Urk. 5/205) und wies in der Folge das Leistungsbegehren hinsichtlich R ente mit Ver fü gung vom 27. Juni 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2., Urk. 1 S. 2). Ergänzend beantragte er, es sei eine gerichtliche Zusatzbegutachtung bei der Medas

Y.___ in Auftrag zu geben (S. 6). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen öffentlichen V erhandlung (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (Urk. 8) zog der Beschwerdeführer sein Be gehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass de m Beschwer de führer eine seinem Gesundheitszustand angepasste, leichte Tätigkeit medizi nisch durchgehend zumutbar gewesen sei. Somit ergebe der Einkommens ver gleich einen Invaliditätsgrad von 17 %. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Weiteren führte die Verwaltung an, die Depression werde durch die unbehandelte Schmerzproblematik sowie psychosoziale Pr obleme ausgelöst und stelle somit kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 (U rk . 4) wies die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergänzend darauf hin, dass die Therapierbarkeit bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowie bei einer Schmerzstörung durchaus ein Kriterium für die IV-Relevanz der Beschwerde n darstelle. 2.2

Der Beschwerdeführer (Urk. 1) hält im Wesentlichen dagegen, das MEDAS-Gut achten besitze Beweiswert (S. 5) . E s bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten. Weder spiele es aus rechtlicher Sicht eine Rolle, ob die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft seien, noch lägen Befunde vor, welche in psychosozialen Umstände n ihre Erklärung fänden. Es bestünden auch keinerlei «Inkonsistenzen» (S. 7).

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das von der Beschwerde geg nerin ermittelte Invalideneinkommen müsse aufgrund der 50%igen Restarbeits f ä h igkeit zunächst um die Hälfte gekürzt werden. Weil er nur noch Teilzeit

arbei te, sei ein Abzug von 12 % vorzunehmen . Dies führe zu eine m Invaliditätsgrad von 64 % (S. 7). 2.3

Unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1, Urk. 4, Urk. 5/207 S. 3 f.) und aufgrund der al lgemein-internistischen, orthopädischen und neurologischen gutachterlichen Be ur teilung vom

27. April 2017 ausgewiesen ist,

dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: c hronisches Lumbovertebralsyndrom, c hronisches intermittie ren des Schmerzsyndrom des rechten Rückfusse s mit Reizzuständen an Bänder- /

Sehnenansätzen, c hronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom mit aktivierter Fa cetten arthrose C7/Th1 rechts; Urk. 5 / 205 S. 62) in leichten Tätigkeiten im Wech sel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegendem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Hebe n und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpotenzial zu 100 % arbeitsfähig ist

(S. 3 6, S. 45, S. 67). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3. 3.1 3.1 .1

In seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk 5/158) zuhanden der IV-Stelle diag nostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrischen Erkran kung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiven Symptomatik (ICD-10: F 43 .21) Differentialdiagnose ICD-10: F32 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fak toren (ICD-10: F45.41) bei Status nach OSG-Distorsionstrauma mit rezi di vierender Traumatisierung des Ligamentums fibulo talare

anterius und posterius, a usgeprägte residuelle s e nsomotor i sche Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts bei Status nach Diskushernie 1995

Er führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit mehreren Wochen deprimiert und etwas niedergeschlagen, könne die Dinge nicht so geniessen wie früher. Er fühle sich in letzter Zeit zunehmend

gereizt, habe wenig Interesse an sozialen Aktivitäten. Der Schlaf sei wegen seiner Schmerzen gestört. In Folge Betriebs unfall vom August 2014 sei er aus der Bahn geworfen. Der Beschwerdeführer gebe an, unter den aktuellen Erkrankungen, den damit verbundenen Beeinträch tigungen und Belastungen zu leiden . We iter schildere er psychosoziale Probleme wie Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Engpässe und fehlende Zukunftsper spek tiven (S. 2) . 3.1.2

Die ärztlichen Befunde von Dr. Z.___ lauteten wie folgt:

«An mehreren Untersuchungsterminen imponierte der Patient stets bewussts eins klar und allseits orientiert. Kein Hinweis für Auffassungsstörung, leichtgradige Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen vorhand en. Im formalen Denken deutlich grübelnd und eingeengt auf seine Schmerzen und aktuelle psychosoziale Situation. Er berichtet über persistierende rechte Fuss- und Rückenschmerzen. Keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwangsgedanken und -h andlungen . Keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen. Keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Im Affekt ist er deprimiert, klagsam, teilweise dysphorisch und gereizt. Vitale Gefühle sind herabgesetzt. Das Selbstwertgefühl ist deutlich vermindert. Antrieb unauffällig, psychomotorisch teilweise unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden . Sozial hat er sich eher zurück ge zogen. Patient berichtet über geringe Frustrationstoleranz und Gereiztheit in familiären und sozialen Interaktionen. Keine Anhaltspunkte für akute Suizi da lität.» 3.1.3

Zur Arbeitsunfähigkeit bemerkte der Psychiater, diese sei in der bisherigen Be rufstätigkeit in erster Linie aus somatischer Sicht beziehungsweise interdiszi plinär zu beurteilen (S. 3). 3.2 3.2.1

Die für die psychiatrische Beurteilung verantwortlich zeichnende MEDAS- Gut a ch terin Dr. med. A.___, Psychiatrie, nannte in ihrem Teilgutachten

(Urk. 5/205 S. 46-56) folgende Diagnosen (S. 51): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) 3.2.2

Die Gutachterin befand, d ie Bewusstseinslage sei klar und ungestört, der Be schwerdeführer sei wach. Die Orientierung örtlich, zeitlich, zur eigenen Person und zur Situation sei vollständig gegeben. Die Psychomotorik sei im Antrieb deut lich gehemmt, der Beschwerdeführer wirke schwunglos und in den Bewe gungen, auch in der Mimik, reduziert. Die Gangart sei etwas schleppend, obwohl der Beschwerdeführer sich bemühe, ungezwungen zu wirken. Im Ausdrucks ver halten sei der Beschwerdeführer angepasst, zum Teil lebhaft, mimisch moduliert, zum Teil auch sparsam und eingeengt. Die Sprache und Stimmlage seien gut arti kuliert, in der Lautstärke moduliert, der Beschwerdeführer spreche in Schweizer Dialekt, die Verständigung sei problemlos möglich. Im Benehmen und den Um gangsformen sei der Beschwerdeführer gewandt und höflich, er wirke natürlich und offen. Der Wille sei leicht beeinträchtigt, der Beschwerdeführer bezeichne sich im Gegensatz zu früher als willensschwach. In Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer detailreich, differenziert, farbig schillernd, warmherzig und zugewandt. Das Denken sei formal nicht beeinträchtigt, auch inhaltliche Denk störungen fänden sich nicht. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer über ein Gedankenkreisen über seine Ohnmacht und Hilflosigkeit. Wahnhafte Symptome oder Phobien seien nicht eruierbar . Auch Wahrnehmungsstörungen im Sinne von Halluzinationen, Pseudohalluzinationen oder Illusionen seien nicht vorhanden. Ich-Störungen seien in Bezug auf die Ich-Vitalität und die Ich-Aktivität vorhan den. In Stimmung und Affekt wirke der Beschwerdeführer ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoffnungslos und sehr pessimistisch. Ausserdem sei er überempfindlich in Bezug auf Lärm oder soziale Kontakte. Er klage über eine massive Störung der Vitalgefühle. Die mnestischen Funktionen seien klinisch leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Wortfindungs störungen, er müsse lange überlegen, bis er den passenden Begriff finde, wobei diese Störung nicht sprachlicher Natur sei. Psychische Werkzeugstörungen seien nicht vorhanden. Die Intelligenz werde al s durchschnittlich eingeschätzt. Eine Suizidalität bestehe nicht, hingegen ein deutl icher Lebensüberdruss. Im Hamil ton Depressionsindex mit 21 Items erreiche der Beschwerdeführer 36/64 möglichen Punkten, was einer mindestens mittelschweren depressiven Episode entspreche (S. 50 f.). 3.2.3

Dr. A.___ hielt weiter fest, der behandelnde Psychiater habe eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Symptomatik und eine chronische Schme rz störu ng mit somatischen und psych ischen Faktoren diagnostiziert. Psycho phar makologisch sei der Beschwerdeführer mit Cipralex zuerst 10

mg, danach 20

mg eingestellt worden. Neu habe der Beschwerdeführer aufgrund der Schlafstörungen von seinem Hausarzt offenbar Quetiapin in unbekannter Dosierung bekommen. Dies würde ihm bezüglich der Schlafstörungen helfen. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben motiviert, wieder einer Tätigkeit nach zugehen, er sehe selbst sogar die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer psy chischen Zustandsverbesserung, wenn er wieder eine Tagesstruktur habe. Aktuell sei sein Leben gänzlich unstrukturiert. Der Beschwerdeführer lebe an der Fami lienstruktur vorbei. Er habe sich sozial stark zurückgezogen, sei reizbar, emp findlich geworden (S. 52 f.) . 3.2.4

D er Beschwerdeführer zeige die Symptome einer mittelschweren depressiven Epi sode. So bestehe eine Antriebsstörung, eine subjektiv verminderte Konzen tration und Aufmerksamkeit, ein stark vermindertes Selbstwertgefühl sowie Schuld gefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, die im Zusammenhang mit der Familie immer wieder zu Konflikten führ t en. Der Beschwerdeführer habe stark negative Gedanken und klage auch über Schlafstörungen. Ausserdem

bestünden auch Merkmale des somatischen Syndroms, so ein Interessensverlust, zum Beispiel bezüglich sportlicher Aktivitäten, die der Beschwerdeführer stets ausgeführt habe, auch gehe er kaum mehr aus, er würde nicht mehr lesen und fernsehen. Ausser dem habe

er eine mangelnde Fähigkeit, auf eine fr eundl iche Umgebung zu rea gie ren. Er z eige auch ein frühmorgendliches Erwachen und ein Morgentief. Er sei psycho motorisch gehemmt und habe einen Libidoverlust . Die Depression sei aus gut achterlicher Sicht nur mangelhaft behandelt worden. Im Schlussbericht der B.___, die für eine Wiederintegration des Beschwerdeführers zuständig gewe sen sei, vom 17. Dezember 2015 werd e der Beschwerdeführer für den e rsten Arbeits markt als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Es hätten sich durchaus unge nügende Leistungen in allen beurteilten Fähigkeiten gezeigt. So seien Sorgfalt, Ordnung, gezieltes Vorgehen, Bewerbungsfähigkeiten sowie die kognitiven Fä hig keiten als teilweise ausreichend beurteilt worden, das Durchhaltevermögen, die Ausdauer sowie die Belastbarkeit und die Frustrationstoleranz seien als nicht ausreichen d beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder krankheitsbedingt abgemeldet und weilte während der Integration au ch zwei Wochen in der Türkei, um seine Zähne ziehen zu lassen. Im Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt. Aller dings sei hier auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich offenbar schwer getan habe, die ihm gegebenen Ra t schläge umzusetzen (S. 53) . 3.2.5

Ein stationärer Aufenthalt in C.___ im Sommer 2016 habe dem Be schwerdeführer gutgetan, jedoch sei nach seiner Rückkehr in den Alltag die Symptomatik wieder aufgetaucht . Insbesondere wäre es angezeigt

– so die Gut achterin -, den Beschwerdeführer wieder in eine Tagesstruktur hineinzuführen. Positiv zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Einnahme von Quetiapin wieder einen adäquaten Tag-Nacht Rhythmus habe. Nachteilig sei an dieser Medikation, dass sie die Müdigkeit und Antriebslosigkeit verstärken könne und appetitfördernd sei. Aktuell sei der Versicherte im Rahme n seiner Depressi o n zu 50 % in seiner Erwerbstätigkeit im e rsten Arbeitsmarkt reduziert (S. 54). 3.2.6

Sodann führte die Expertin zu den resultierenden Funktionsstörungen aus, der Beschwerdeführer zeige eine mittelgradige Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen. E r sei selbst ändig nur schwer in der Lage, sich an Regeln zu halten, er füge sich nicht mehr in die Organisationsabläufe der Familie ein, sondern lebe ein gänzlich selbst strukturiertes beziehungsweise unstrukturiertes Leben. Die Planung und Strukturierung von Aufgabe n sei en ebenfalls leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer p asse sich kaum mehr an Ge gebenheiten an. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei angesichts der doch spürbaren kognitiven Einschränkungen mittelgradig beeinträchtigt. Die Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Schmerzen, der Antriebslosigkeit und des vermehrten Pausen be darfs auch aus somatischen Gründen schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Der Versicherte sei jedoch deutlich beeinträchtigt in seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten. Dies würden die Gutachter insbesondere auch vor dem Hintergrund der se hr intensiven sozialen Kontakte, die der Versicherte vor seiner psychischen Erkrankung innegehabt habe, beurtei len. Der Versicherte sei gut integriert, nehme jedoch die vorhandenen sozialen Kontakte nicht mehr wahr. Die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls mittelgradig beein trächtigt. Der Versicherte fühle sich durch die Anwesenheit von anderen Personen sehr schnell beeinträchtigt, er sei lärmempfindlich geworden. Aus demselben Grund seien auch die familiären Beziehungen eingeschränkt. Eine intime Be zieh ung zu r Ehefrau finde auch aktuell nicht statt. Spontanaktivitäten habe der Ver sicherte kaum mehr, somit sei der Versicherte mittelgradig beeinträchtigt. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, die Verkehrsfähigkeit sei leicht beein träch tigt. Der Versicherte fahre nicht mehr längere Strecken alleine mit dem Auto (S. 54 f.) . 4. 4.1

Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. A.___ gestellte Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F 45.41 ist nicht nachvollziehbar.

Charakterisierend für somatoforme Störungen im Sinne von ICD-10 F45 ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Er geb nisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich be gründbar sind. Sind aber irgendwelche körperliche Symptome vorhanden, dann erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die in nerliche Beteiligung des Patie nten . Im Weiteren wi dersetzt sich der Patient für gewöhnlich den Versuchen, die Möglichkeit einer psychischen Ursache zu diskutieren; sogar bei deutlich depressiven und Angstsymptomen kann es sich so verhalten. Das zu erreichende Verständnis für die körperliche oder psychische Verursachung der Symptome ist häufig für Patienten und Arzt enttäuschend (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Über arbei tete Auflage, 2015, S. 224 F45). Sodann ist die vorherrschende Beschwerde bei anhaltenden Schmer z störungen (ICD-10 F45.4) ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht voll stän dig erklärt werden kann (Dilling et. al ., a.a.O., S. 233 F45.4).

Betreffend Schmerzen hält Dr. A.___ fest, es bestünden Rückenbeschwerden, die den Beschwerdeführer im Alltag behindern würden, es verunmöglichen würden, eine lange sitzende Tätigkeit oder auch eine Tätigkeit im Stehen oder Wechselbelastung auszuführen. Auch schwere Lasten könne er aufgrund des Rückens nicht mehr tragen, da er Schmerzen habe (Urk. 5/205 S. 49). Nach einem Arbeitsunfall im Jahre 2014, bei dem er den Fuss verletzt habe, habe sich danach die Schmerzproblematik verstärkt, er habe dann den anderen Fuss noch verletzt und habe auch andere somatische Probleme bekommen (S. 50). Dahingegen unterlässt es die Gutachterin im Folge nden, auf ihre Diagnose Bezug zu nehmen

– geschweige denn, diese zu begründen und sich diesbezüglich differenziert mit möglichen Befunde n auseinanderzusetzen . So bleibt i nsbesondere unklar, inwie fern die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht vollständig durch kör perliche Störungen erklärt werden können beziehungsweise durch ihre Art und Ausmass den somatisch begründbare n Grad übersteigen, zumal letztere aus ge wiesen sind und wie vorstehend festgehalten (E. 2.3 hiervor) unbestritten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit führen. In diesem Zusammenhang lässt das Gutachten bereits jegliche Erläuterung des für diese Störung typischen andauernden, schweren und quälenden Schmerzes missen. Ein Schmerzgeschehen dieser expliziten Ausprägung ist gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht evident (vgl. S. 49 f.). 4.2

Alsdann setzt die Diagnose einer depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1), das Vorliegen mindestens zwei der drei für eine leichte depressive Episode typischen (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/ Fre ude, Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit) sowie mindestens drei der anderen (Verminderung der Konzentration/Aufmerksamkeit, Verminderung Selbstwertge fühl/ Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl der Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunftsperspektive, Suizidgedanken/-handlungen/Selbstver let zung, Schlaf störung, Verminderung Appetit)

Symptome voraus (Dilling et. al ., a.a.O., S. 173 F32.1).

Eingangs fällt auf, dass die Gutachterin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diagnostizie rt, welche der Klassifizierung F33.1 entsprechen würde. Ungeachtet dieser möglicherweise versehentlich fehler haften Klassifizierung hält sie fest, es bestehe eine Antriebsstörung (E. 3.2.4 hier vor). Nachfolgend fehlen jedoch Ausführungen, inwiefern eine Antriebsstörung vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu nach eigenen Angaben motiviert sei, wieder einer

Tätigkeit nachzugehen (E. 3.2.3 hiervor), während der Arbeitsvermittlung bestrebt war, möglichst viele Kurse z u besuchen (Urk. 5/147 S. 3)

und sich laufend auf reguläre Stellenaus schreibungen bewarb (Urk. 5/157 S. 1). Auch mit dem gegenteiligen Befund des behandelnden Psychi a ters (E. 3.1.2 hiervor) setzte sich die Gutachterin nicht auseinander. Gleich verhält es sich mit den ebenfa lls wi dersprechenden Befunde n der formellen Beein träch tigung des Denkens sowie einer Ich-Störung (E. 3.1.2 u. E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren befand Dr. A.___ ein detailreiches, differenzierte s, farbig schillern de s, warmherziges und zugewandte s Kontaktverhalten des Beschwerdeführers (E. 3. 2.2 hiervor) . Eine einleuchtende Begründung für die im offenen Widerspruch dazu stehende anschliessen d festgehaltene deutliche Beeinträchtigung der Kon taktfähigkeit zu Dritten (E. 3.2.6 hiervor) ist nicht erkennbar und wird von der Gutachterin nicht formuliert .

Ferner ist festzuhalten, dass es Dr. A.___ jeweils bei der pauschalen Angabe einer

subjektiv verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit sowie de m Hin weis, der Beschwerdeführer sei ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoff nungslos und sehr pessimistisch (E. 3.2.2 hiervor) belässt. Nähere diesbezügliche Ausführungen, namentlich über die Ursache und Ausprägung der Konzentra tions störung beziehungsweise der Ängstlichkeit, fehlen hingegen.

Darüber hinaus stellt e die Gutachterin fest, i m Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt (E. 3.2 .4 hiervor). D ie Grundlage für diese Einschätzung wird wiederum offengelassen, obwohl gerade anamnes tisch abgeleitet e

Befunde

und deren Einfluss auf die eigene Diagnose eine ein gehende Erörterung erheischt hätte n .

Somit bleibt auch diese Diagnose bereits auf Befundebene unklar.

Im Weiteren verweist Dr. A.___ auf das Bestehen von Merkmalen eines somatischen Syndroms (E. 3.2 .4 hiervor). Ob ein solches tatsächlich besteht oder nicht, kann gestützt auf die gutachterliche Berichterstattung nicht vollständig eruiert werden . Aufgrund der gestellte n Diagnose wäre dies zu verneinen (F32.11 bei Vorliegen eines somatischen Syndroms,

Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). In des sprechen die gutachterlichen Befunde (Interessensverlust, mangelnde Fähi g keit der freundlichen Reaktion auf die Umgebung, frühmorgendliches Erwachen, Morgentief, psychomotorische Hemmung, Libidoverlust) mit grösserer Wahr schein lichkeit für das Vorlie gen eines somatischen Syndroms (E. 3.2.4 hiervor; vgl.

Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). Der an dieser Stelle somit bestehende Widerspruch zur gutachterlichen Klassifizierung (F32.1 ohne somatisches Syn drom, F32.11 mit somatischem Syndrom) fällt umso mehr ins Gewicht, als dass bereits die grundsätzliche Diagnose (F32 oder F33, vgl. vorstehend) Unstimmig keiten aufweist.

Sodann liegen Anhaltspunkte für erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vo

r. Namentlich weist

d er behandelnde Psychiater Dr. Z.___

ebenso ausdrücklich darauf

hin (E. 3.1 .2 hiervor), wie

die Gutachterin die Migrations geschichte und de n fehlende n Abschluss der Heizungszeichner-Ausbildung als individuelle belastende Faktoren (Urk. 5/205 S. 55)

bezeichnet und den Umstand festhält, dass der Beschwerdeführer s einen psychischen Zustand auf seine Er werbslosigkeit zurück führe (S. 50). Im Weiteren ergibt sich aus der Anamnese, dass sämtliche psychischen Probleme erst nach dem Unfall im August 2014 und der damit einhergehenden Arbeits un fähigkeit auftraten (S. 4-18), womit nicht aus geschlossen erscheint, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren (Migration, fehlende Heizungszeichner-Ausbildung, Verlust der Arbe itsstelle, finanzielle Eng pässe, fehlende Zukunftsperspektiven) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt un verändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine Erkl ärung findet, sondern davon psy chiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Eine solche Auseinan dersetzung mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nahm die Gutachterin nicht vor.

Schliesslich stellt Dr. A.___ im Rahmen der Depression eine Einschränkung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % fest. Unklar bleibt hingegen, worin diese Einschränkung im Detail begründet sein soll. So begnügt sich die Gutachterin einerseits mit einer überwiegend pauschalen Nennung resultierender Funktionsstörungen (E. 3.2 .6 hiervor) und unterlässt andererseits eine Auseinandersetzung mit einem für den Beschwerdeführer geeig neten Stellenprofil. Auch eine Diskussion der abweichenden Beurteilung durch die B.___ (E.

3.2 .4 hiervor) unterbleibt. Die fehlende Differenzierung der aus schlaggebenden Einflüsse auf die postulierte Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % erweist sich umso gewichtiger, als dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - welch er gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden

– a priori nicht nachvollzogen werden kann (E. 4.1 hiervor). 4.3

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Gutachten von Dr. A.___ als nicht schlüssig heraus, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hiervor) nicht darauf abge stellt werden kann. 4.4

Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen vom Gutachten von Dr. A.___ lie gt in psy chiatrischer Hinsicht lediglich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2 3. Dezember 2015 (E. 3.1 hiervor) im Recht, auf welchen bereits infolge seiner Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden kann. Namentlich stellt Dr. Z.___

zuerst fest (S. 2), aus psychia tri scher Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar, um anschliessend entgegengesetzt auszuführen (S. 4), eine Beschäftigung (40-60 %) in der bisherigen Berufstätigkeit würde aus therapeu tischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls und der Tagesstruktu rie rung und Reintegration Sinn machen. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Y.___ vom 27. April 2017 (Urk. 5/205) entgegen der Auffassung beider Parteien keine Be weis kraft zuerkannt werden kann. Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich die entscheidende Frage nach dem psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers nicht beantworten. Die Arbeits- und Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden. 5.

5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierun g oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht, im Verlauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie eine erneute Begutachtung des

Beschwe rdeführers veranlasst und zeit nah zum Gut achten über den Rentenanspruch erneut entscheidet. 5.3

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzus etzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer A nspruch auf eine Prozessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht