opencaselaw.ch

IV.2017.00875

Zwischenverfügung. Anordnung einer neuen psychiatrischen Begutachtung nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens, das eine 100%ige AUF attestiert, aufgehoben.

Zürich SozVersG · 2017-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 26. Februar 2016 unter Hin weis auf eine seit dem 28. April 2016 bestehende posttraumatische Belastungs störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 , Urk. 9/ 4). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Leistungen erbringenden Taggeldversicherer

bei und holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 15. Dezember 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, notwendig sei (Urk. 9/39). Diese erstattete am 22. März 2017 ihr Gutachten (Urk. 9/46). Daraufhin teilte die IV-Stelle a m 2. Mai 2017 der Versicherten mit, dass eine erneute psychiatrische Abklärung notwendig sei , und schlug Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie, als Gutachter vor (Urk. 9/51). Dagegen wehrte sich die nun anwaltlich vertretene Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 (Urk. 9/60). Am 24. Mai 2017 nahm die Verwaltung zu den erhobenen Einwendungen Stellung und hielt an der erneuten Begutachtung fest. Im Rahmen des Einigungsverfahrens beauf tragte sie neu pract . med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung und räumte der Versicherten eine Frist ein , um Einwen dungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person geltend zu machen (Urk. 9/63) , was diese mit einer nicht bei den Akten liegenden Eingabe vom 14. Juni 2017 offenbar machte (vgl. Urk. 9/69). Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 an der beabsichtigten Abklärung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2017 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Im Eventualbegehren ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit der Anweisung, von der Begutachtung abzu sehen und zur Berechnung des Invaliditätsgrades zu schreiten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung nach Gewährung der Akteneinsicht, die Anordnung einer öffentlichen Ver handlung, ihre Zulassung zur Parteiaussage, die Einvernahme von drei Zeugin nen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 -3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 6. November 2017 orientiert wurde (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 um Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht hatte (Urk. 15), verzichtete sie mit Eingabe vom

22. November 2017 darauf und legte die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ins Recht (Urk. 17). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom

5. Juli 2017 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin angeordnet hat (Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Dies e ist gestützt auf Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfecht bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewi rken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1. 1. 2

In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, die Eintretensvorausse tzung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Be zeichnung der Gutachter für das erstinstanz liche Beschwerdeverfahren regel mässig gegeben, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuc hungen einhergehenden Belastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Inte g rität bedeuten würden. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können demnach materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie

mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt

bloss einer „ second

opinion " (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). 1. 1. 3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2 1.2.1

M it de r Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst die in Aus sicht ge stellte Begutach tung durch med. pract . A.___

a ls unnötige und unzuläs sige Ein holung einer Zweitmeinung zu dem bereits anhand der Berichterstat tung der behandelnden Ärzte erstellten und mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 (Urk. 9/46 ) ber eits umfassend abgeklärten Sach verhalt (Urk. 1 S. 7, S. 13 ff. ). Darüber hinaus habe sie während der Begut achtung durch Dr. Y.___ eine Retraumatisierung erlitten. Eine erneute Begut achtung sei für sie eine seelisch äusserst schmerzhafte Prozedur (Urk. 1 S. 7 ff.). Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist a uf die Be schwerde daher grundsätzlich einzutreten. 1.2.2

Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist allerdings nur die Anordnung einer (erneuten) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2). Im vorlie genden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich diese Frage , während mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag auf Zu sprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 und S. 19) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2 . 2 .1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungs anspruchs von Amtes wegen durch zuführenden notwendige n Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss ni cht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second

opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8 C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vo rliegenden Gutachten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderun gen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Zwischenentscheid da mit , dass das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 in keiner Weise entsprechend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri sche Gutachten der B.___ vom 16. Juni 2016 erstellt worden sei , weshalb darauf nicht habe abgestellt werden können. Aus Sicht des RAD sei auch die Aktenlage keines wegs so eindeutig, wie es der Rechtsvertreter darstelle (Urk. 2 S. 2). 3 .2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bereits die erste Begutachtung durch Dr. Y.___ habe sich angesichts der gleichlautenden Arzt berichte als unnötig erwiesen, zumal bei jeder Begutachtung die Gefahr der Retraumatisierung bestehe. Angesichts des Gesundheitszustandes stelle der er neute Begutachtungsauftrag eine unmenschliche Behandlung dar, zumal es der Beschwerdegegnerin im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips offen gestan den wäre, mit Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu gelangen. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, eine unzulässige second

opinion einzuholen und ihr den Anspruch auf eine volle Rente zu verweigern (Urk. 1 insbes. S. 19). 3 .3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ einerseits an einer Erörterung und Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte und Institutionen mangle. Andererseits genügten weder die Krankheits- noch die Arbeitsanam nese den gestellten Anforderungen. Aufgrund dieser Versäumnisse erw ie sen sich sowohl die Beurteilung als auch die gezogenen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar und für die Beurteilung einer Invalidität im Sinne des Gesetzes als nicht geeignet. Die genannten Unzulänglichkeiten des psychiatri schen Gutachtens erwiesen sich schliesslich als dergestalt, dass sie auch mittels Ergänzungsfragen nicht hätten behoben werden können. Daher erweise sich eine neuerliche Begutachtung als unabdinglich, um der Abklärungspflicht, ins besondere dem Untersuchungsgrundsatz gerecht zu werden. Es handle sich da mit nicht um die Einholung einer unzulässigen second

opinion . Mit Bezug auf die Befürchtung einer Retraumatisierung könne von der psychiatrischen Fach person, welche mit der Abklärung betraut werde, erwartet werden, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (frühzeitig) zu erkennen, die not wendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung ab zubrechen (Urk. 8 S. 2 f.). 3 .4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin erneut einer psychia trischen Begutachtung zu unterziehen hat oder ob das bereits vorliegende Gut achten von Dr. Y.___

22. März 2017 (Urk. 9 / 46 ) die praxisgemässen inhaltli chen und beweismässigen Anforderungen an eine für den massgeblichen Sach verhalt ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt , beziehungs weise ob allfällige Unzulänglichkeiten des Gutachtens mit Ergänzungsfragen behoben werden können. 4 . 4 .1

Dr. Y.___

stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2017 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen (S. 7): - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass eine posttraumatische Belastungs störung als Reaktion auf ein aussergewöhnlich belastendes Ereignis folgen könne. Bei der Versicherten könnten sowohl der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als auch das Auffinden ihres Chefs nach dessen Suizid als Auslöser gesehen werden, beziehungsweise sei das ursprüngliche traumatische Erlebnis und die Folgen davon auf die Persönlichkeitsentwicklung und Vulnerabilität der Versicherten durch das erneute traumatische Erlebnis erneut getriggert worden (S. 7).

Sowohl der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als auch das Auffinden des blut überströmten toten Chefs erfüllten die Kriterien eines traumatischen Erleb nisses. D ie diagnostische Klassifikation des ICD-10 wie auch diejenige des DSM-5

nannten als B eispiele möglicher traumatischer Auslöser eine „Situation ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, z.B. ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer aber auch Verge waltigung". Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren könnten die Schwelle für die Entwicklung einer solchen Störung senken und den Verlauf verstärken. Im DSM-5 werde als Kriterium Zeuge sein oder das Erfahren von einem traumati schen Erlebnis (als Beispiel werde auch ein schwerer Unfall genannt) bei einem Angehörigen oder nahen Freund genannt. Die Versicherte habe mehrere Jahre eng zusammen mit ihrem Chef gearbeitet. Es habe sich um einen sehr kleinen Betrieb gehandelt, so dass von einem engen und persönlichen, freundschaftli chen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Zudem sei die Partnerin des Chefs die Wohnungsnachbarin der Versicherten gewesen. Auch über diese per sönliche Beziehung habe ein freundschaftliches Verhältnis zum Vorgesetzten bestanden (S. 7) .

Typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung und auch bei der Versi cherten als Symptom festzustellen sei das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks) vor dem andauernden Gefühl der emotionalen Betäubung, Derealisation , auch Teilnahmslosigkeit der Umwelt gegenüber. Aktivitäten oder Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, würden vermieden. Die Versicherte vermeide z.B . die Um gebung ihres früheren Arbeitsplatzes. Beim Wiedererleben des Traumas komme es zu akuten Ausbrüchen von unkontrollierten Bewegungsabläufen und einer Dissoziation aus der Umgebung und Realität. Es bestehe Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit. Die Störung trete in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auf. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bestehe neben den typischen Symptomen der posttraumati schen Belastungsstörung auch ein breites Spektrum an kognitiven, a ffektiven und psychosozialen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum (S. 7).

Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beschr ei be ein Symptombild bei dem neben den typischen Symptomen einer posttrauma tischen Belastungsstörung auch eine Störung der Affektregulation, dissoziative Symptome, eine gestörte Selbstwahrnehmung sowie Beziehungsgestaltung be stünden . Ausserdem könn t en Somatisierung, Störungen der Sexualität sowie Veränderungen persönlicher Glaubens- und Wertvorstellungen vorkommen. Somit könn t en di e dissoziative Bewegungsstörung, die Zwangsstörung sowie die depressive Episode als komorbide Störung en oder als Symptome der kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden (S. 7).

Dissoziative Bewegung sstörungen zeig t en sich in unwillkürlichen Bewegungs - ab läufen , deren Kontrolle sich dem Betroffenen ent ziehe . Die nor malen Abläufe w ü r den unterbrochen. Häufig bestehe eine enge Beziehung zu psychischem Stress. Sie führ t en zu einer Beeinträchtigung im Alltag sowie im Beruf. Bei der Versicherten m ü ss e die dissoziative Störung sicherlich als Teil ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden. Sie sei dennoch ausgeprägt genug, um eine eigene diagnostische Kodierung z u recht fertigen (S. 7 f.).

Bei einer Zwang sstörun g hand l e es sich um stereotype Handlungen oder Ritu ale, die weder als angenehm noch als nützlich erlebt w ürden. Sie wü rden gese hen als vorbeugende Massnahme gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereig nis, das Schaden anrichten könnte. Obwohl das Verhalten als sinnlos erlebt we rd e, gelinge der Widerstand dagegen nicht. Häufig seien auch Angstsymp tome vorhanden, denen die Zwangshandlungen teilweise entgegenwirk t en. Zwischen Zwangs störungen und Depression bestehe eine enge Verbindung. Bei der Versicherten best ünd en seit dem Trauma im April 2015 derartige Zwangs handl ungen (S. 8).

Die rezidivie rende depressive Störung bestehe bereits seit über 25 Jahren in un terschiedlicher Ausprägung. Zwischenzeitlich habe es wohl auch Remissionen gegeben. Dennoch habe die Versicherte seit vielen Jahren aufgrund ihrer ver minderten Belastbarkeit nicht 100

% gearbeitet. Somit müsse zumindest von ei ner erhöhten Vulnerabilität ausgegangen werden. Aktuell könne bei der Versi cherten eine mittelgradige depressive Episode festgestellt werden. Sie leide unter gedrückter Stimmung, Interesseverlust , Freudlosigkeit, einem stark verminderte n Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörun gen, eine m verminderte n Selbstwertgefühl sowie fehlender Zukunftsperspektive (S. 8).

Sodann führte die Gutachterin aus, i n der Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes

( RAD; gemeint ist die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2016 [ Urk. 9/77 S. 5 f. ] ) werde auf Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV hingewiesen, die bei der Versicherten nicht erfüllt seien. D azu hielt die Gutachterin fest, d ie diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belas tungsstörung (309.81) gemäss dem aktuell gültigen DSM-5 seien bei der Versi cherten erfüllt (S. 8 f.) : A. Einem traumat ischen Ereignis ausgesetzt sein: Dies sei sowohl für die sexuel len Übergriffe in der Kindheit als auch für das Auffinden ih res er schossenen Chefs gegeben. B. Eine oder mehrere Intrusionssymptome, die mit dem traumatischen Ereignis zusammenh ie ngen und danach anfingen (es wü rden hier nur die Symptome genannt, die bei der Versicherte festzustellen seien): (1) Wiederholte, unwillkürliche und intrusive quälende Erinnerungen an das traumatische Ereignis, verstärkt wenn sie in der Stadt an ihrem ehemal igen Arbeitsplatz vorbeikomme. (2) Dissoziative Reaktionen (z. B. Flashbacks), in denen s ie das tr aumatische Ereignis wiedererlebe, i m extremsten Fall mit komplettem Verlust des Be wusstseins für die aktuelle Umgebung und Realität. (3 ) Intensives und anhaltendes Leiden, wenn innere oder äussere Reize aufträ ten, die an das traumatische Ereignis erinner te n, z .B. ein Ge räusch, ein Geruch oder Bilder. (4) Ausgeprägte physiologische Reaktionen auf solche Reize. C. Anhaltendes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Stimuli, die mit dem Tr auma in Zusammenhang gebracht würden. Sie vermeide auch Menschen, die mit dem Ereignis zusammenh ie ng en . D. Negative kognitive oder affektive Veränderungen im Zusammenhang mit dem Trauma (1) Dissoziative Amnesie (2) Anhaltende, verzerrte Wahrnehmung der Ereignisse aber auch der Selbs t wahrnehmung mit Schuldgefühlen (3) Angst, Wut auch Angst vor der Zuku nft, innere Leere, Traurigkeit (4) Anhaltende negative emotionale Zustän de wie Angst, Schuld oder Scham (5) Ausgeprägter Interessenverlust, Anhedonie (anhaltende Unfähigkeit posi tive Emotionen zu erleben), keine Teilnahme an bisher wichtigen Aktivitäten (6) Gefühl von Distanz zu oder Entfremdung von anderen E. Ausgeprägte Veränd erung der Vigilanz und Reaktion ( 1 ) Hyper v igilanz (2) Schreckhaftigkeit (3) Konzentrationsstörung (4) Schlafstörungen F. Zeitliche Dauer von fast zwei Jahren seit 28 . April 2015. G. Klinisch relevantes Leiden oder Beeinträchtigung im sozialen, beruflichen oder sonst igen wichtigen Lebensbereichen.

Ausserdem werde im DSM- 5 noch differenziert, ob zusätzlich dissoziative Symp tome wie Depersonali sation oder Derealisation bestünd en, was bei der Versicherten ebenfalls bestätigt werden könne . Somit seien die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach den Leitlinien des ICD- 10 als auch nach denen des DSM-5 erfüllt (S. 9) .

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit stellte die Gutachterin fest, f ür die aktu elle Lebenssituation ohne ausserhäusliche Tätigkeiten besteh e eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routine anzupassen. Die Versicherte sei im Stande , ihre Termine einzuhalten. Termine belaste te n sie al lerdings recht stark und bedeute te n Stress. In der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei sie leicht eingeschränkt, ebenfalls bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. In der Entscheidun gs- und Urteilsfähigkeit bestehe keine Einschränkung. Es bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhalte fähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Kontaktfähigkeit sei einge schränkt . Die Gruppenfähigkeit könne derzeit nicht beurteilt werden.

F ür grös sere Gru ppen oder wenn viel Lärm bestehe , sei die Versicherte erheblich beein trächtigt. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sei leicht be einträchtigt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei mindestens mitte l gradig beeinträchtigt durch Flashbacks und unvorhe rsehbare dissoziative Zustände (S. 9).

Daraus schloss die Gutachterin, dass d ie Beschwerdeführerin für häusliche, pri vate und Freizeitaktivitäten mittelgradig eingeschränkt sei . Eine berufliche Tä tigkeit sei derzeit nicht möglich. Seit dem 28 . April 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten. Die zwischenzeitlich auf Wunsch der Versicherten attestierte Teilarbeitsfähigkeit könne aus medizini scher Sicht nicht nachvollzogen und müsse als Gefälligkeit bewertet werden . Auch weiterhin bestünden im Alltag durch die Störung starke Einschränkungen und die Versicherte sei als vollständig arbeitsunfähig zu beurteil en. Bei Weiter führung der bereits bestehenden Therapie könne auf Dauer mit einer Verbesse rung gerechnet werden. Eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch frühestens in zwei Jahren sinnvoll (S. 9). 4 .2

Die RAD -Ärztin Dr. C.___

gab in der Stellungnahme vom 30. März 2017 (Urk. 9/77 S . 7 f. ) an, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten beschreibe eine kurze, jedoch einiger massen nachvollziehbare Biografie. Allerdings erörtere es die vorliegenden Be richte nicht. Weder die Krankheits- noch die Arbeitsanamnese genügten den gestellten Anforderungen. Weiter seien weder die Belastungen, noch die Ein schränkungen, noch ein Belastungsprofil aufgeführt. Auch ein Tagesablauf fehle. Aufgrund dieser Mängel seien Beurteilung und Schlussfolgerungen nicht klar nachvollziehbar. Aufgrund der geradlinigen beruflichen Laufbahn und der fehlenden diagnosespezifischen Symptome könne nicht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (entsprechend einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) aufgrund der sexuellen Übergriffe in der Kindheit ausge gangen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Auffinden des Chefs könne einigermassen nachvollzogen werden. Unter adäquater stö rungsspezifischer Therapie müsste diese jedoch gut behandelbar sein. Warum es nach dem Klinikaufenthalt auf der Traumastation der Klinik D.___ schlechter gehen solle als vor dem Aufenthalt, könne nicht wirklich nachvoll zogen werden. Es wäre zu diskutieren, ob diese Therapie adäquat sei. 4 .3

Am 21. Juni 2017 ergänzte Dr. C.___ , dass Dr. Y.___ s Gutachten nicht entspre chend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vom 16. Juni 2016 erstellt worden sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. In diesem Sinne könne nur ein erneutes Gutachten, das die gestellten Anforde rungen erfülle, Klarheit verschaffen (Urk. 9/77 S. 7 ) . 4.4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fügte am 29. Juni 2017 namens des RAD hinzu, dass die Aktenlage keineswegs eindeutig sei. Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin 2015 zweimal

untersucht (vgl. dessen Schreiben vom 28. Juli und 23. Oktober 2015 an den Kollektiv-Krankenversicherer [ Urk. 9/11/20 und Urk. 9/11/23 ] ) . Er habe Einsicht in die vorhandenen medizi nischen Akten gehabt und am 23. Oktober 2015 nach eigener Untersuchung festgestellt, dass die Beschwerdeführeri n ab 1. Oktober 2015 zu 50 % und ab 1. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner Einschätzung nehme er ausdrücklich zu den Leitlinien Bezug . Das Gutachten erachtet sie als unbrauch bar (Urk. 9/77 S. 8) . 5. 5.1

Dr. Y.___ begründete in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 (E. 4.1) in nachvoll ziehbarer Weise die von ihr gestellten Diagnosen. Diese entsprechen im Wesentlichen auch den Beurteilungen der bisher involvierten Ärzte (vgl. dazu insbesondere die Berichte des die Beschwerdeführerin früher behandelnden Psy chiaters med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Mai 2016 [Urk. 9/16],

der die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Psychiaterin med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2016 [Urk. 9/36], sowie die beiden Austrittsberichte der Klinik D.___

[Urk. 9/24, Urk. 9/41]). Bei der Begründung der Diagnose ei ner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

orientierte sich die Gut achterin an den allgemein anerkannten Klassifikationskriterien gemäss DS M 5 und ICD 1 0. Sie setzte sich damit sowie mit den von der RAD-Ärztin Dr. C.___ in ihrer, zur Begutachtung A nlass gebenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 geäusserten Zweifel n (Urk. 9/77 S. 4-6)

eingehend auseinander. Insoweit scheinen ihre Ausführungen schlüssig.

Daraus lässt sich indessen mit Bezug auf die Anspruch sbegründung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, denn eine posttraumatische Belastungsstörung zählt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 142 V 342 E. 5.2). 5.2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergle ichbare psychosomatische Leiden, worunter die posttraumatische Belas tungsstörung zu begreifen ist (BGE 141 V 281 E. 5.2; 142 V 342), eine Invalidi tät zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfah rens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungs weise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragen den versicherten Per son auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, wel che funktio nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Ge sundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und in der Folge –

Invalidi - tätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entspre chenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionel len Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standard indikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidi tät begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem an spruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung beziehungsweise eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens

(BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.2.2

Mit Bezug auf die Einschätzung der der Beschwerdeführerin zumutbare r Arbeits leistung vermag das Gutachten von Dr. Y.___ nicht vollends zu überzeu gen. Zu bemängeln ist insbesondere, dass die Gutachterin es unterlassen hat, ihre Einschätzung hinsichtlich der auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführenden Einschränkungen anhand der nunmehr massgebenden Standardindikatoren zu begründen (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2) .

Zwar stellte das Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 8 fest, dass g emäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert

nicht per se verlie ren . I n sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geän derten Anforderungen sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen Sachverständigengutachten gegebenenfalls im Kon text mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaub ten oder nicht .

Äussert sich jedoch ein nach der Rechtsprechungsänderung eingeholtes Gutachten nicht zu den Standardindikatoren, ist es unvollständig und bedarf einer entsprechenden Er gänzung zwecks Untermauerung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsein schätzung. 5.3

Zutreffend ist sodann, dass sich Dr. Y.___ nicht mit sämtlichen bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen auseinander setzte . Zu erwähnen ist an dieser Stelle insbesondere d ie

allerdings stichwortartige und unbegrün dete Einschätzung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers, Dr.

E.___ , vom

23. Oktober 2015

(Urk. 9/11/20) , wonach neu per 1. Oktober eine 50%ige und per 1. Dezember 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Hinweise auf eine gebesserte Symptomatik lassen sich ferner den erzielten Fortschritten während der zweiten Hospitalisierung vom 2 3. November 2016 bis 1 8. Januar 2017 in der Klinik D.___

erblicken

( vgl. dazu den unda tierten Austrittsbericht in Urk. 9/41) . 5.4

Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte Nichtbeachtung der Leitlinien der B.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 2 S. 2) ist demgegenüber festzuhalten, dass we der Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Richtlinien der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) vom 16. Juni 2016 vor schreiben . Die Leitlinien stellen eine Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gut achtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte kon kretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich , was sich hinsichtlich Qualität und Aussagekraft der Expertise von Dr. Y.___

ändern würde. 5.5 5.5.1

Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine neue Begutachtung anordnen durfte. 5.5.2

In BGE 137 V 210 E. 3.3.1 hielt das Bundesgericht fest, das s bei der Würdigung externer Gutachten eine

offen oder verdeckt

auf ein gewünschtes Ergebnis ausgerichtete Einstufung des Beweiswertes eines Gutachtens zu erschweren sei . B eispielsweise regte es an, dass bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des ex ternen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachter stelle stattfinden dürfe , sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten liessen . Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollstän dig seien, ein erhebl icher Ermessensspielraum zustehe , so dürfe die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second

opinion ) doch nicht beliebig erfolgen . So fern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen be stünden , soll e dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutach tens geklärt werden. 5.5.3

Vorliegend leidet , was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht behauptete, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 (Urk. 9/46) keineswegs unter schwerwiegenden Mängeln . Auch bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr möglich wäre , was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht behauptete . Vielmehr ist anzunehmen, dass die Gutachterin in der Lage sein sollte , die un terbliebene Auseinandersetzung mit den weiteren bei den Akten liegenden ärzt lichen Stellungnahmen (vgl. E. 5.3) anhand ihrer Aufzeichnungen und ohne z usätzliche Abklärungsmassnahmen zu ergänzen . Gleiches dürfte auch für die fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren (E. 5.2) gelten. Sollte allerdings die von der Gutachterin anlässlich der Exploration vom 13. März 2017 aufge nommene Anamnese Ergänzungsbedarf aufweisen, stünde der Gutachterin frei, die fehlenden Angaben durch Auskünfte Dritter im Rahmen einer Fremdanam nese einzuholen. Falls eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin unum gänglich sein sollte, müsste diese mit Blick auf die Verantwortlichkeitsbestim mung von Art. 78 ATSG äusserst vorsichtig

und in Anwendung der ärztlichen Sorgfaltspflicht erfolgen, um eine (weitere) abklärungsbedingte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu vermeiden. 5.5.4

Die Beschwerdegegnerin gab an, dass die Unzulänglichkeiten des psychiatri schen Gutachtens „auch mittels Ergänzungsfragen nicht behoben werden konnten“ (Urk. 8 S. 2) , ohne diese Auffassung zu begründen . In den Akten fin den sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin Dr. Y.___ die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihr Gutachten durch die Beantwortung von Er gänzungsfragen zu verbessern. Solange die diesbezüglich en

Möglichkeiten nicht erfolglos ausgeschöpft wurden , darf kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden. 5.5.5

Eine Ergänzung des Gutachtens durch Befragung der Beschwerdeführerin vor Gericht beziehungsweise

die

Einvernahme von Dr. Y.___

und weiteren, der Be schwerdeführerin nahestehenden Personen al s Zeuge n e rscheinen angesichts des noch sehr fragilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ungeeig nete Massnahme n , weshalb davon entgegen den entsprechenden Anträgen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) Abstand zu nehmen ist. 6.

Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 5) und kein anderer sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung erkennbar ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Verhandlung durch zuführen (Urk. 1 S. 2) , abzuweisen. 7 . 7 .1

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Rechtsver zögerung (Urk. 1 S. 18 f.) ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange messener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Diese Be stimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die unge rechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Unerheblich ist, auf welche Gründe

ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um stände

die Rechtszögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliess lich, dass die Behörde nicht handelt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen ).

Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die In validen versi cherung ihre Verfügung erlassen muss. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Betei lig ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hin weisen).

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Ge bot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird.

Die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann indessen eine unzu lässige Verfahrensverzögerung darstellen (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a). 7 .2

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Ver-fahrens verlängerung auf der Anordnung eines entbehrlichen Zweitgutach tens beruht. Die zur Verfahrensverzögerung führende Beweisanordnung erweist sich als nicht angemessen. Mit der Aufhebung der ent sprechenden Verfügung erüb rig en sich jedoch Weiterungen zu dieser Frage . Es ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuwei sen, dass die weitere n von der Beschwerdegegnerin vor zunehmenden Verfahrensschritte um gehend nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen und zügig voranzutreiben sind. 8 .

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass vorderhand keine weitere Begutachtung durchzuführen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu nächst das Gutach ten von Dr. Y.___ mittels Ergänzungsfragen verbessern zu lassen. Sollten an schliessend nach dem Ermessen der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen erforderlich sein, müssten diese vor einem Entscheid über die invalidenversi cherungsrechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ( beförderlich ) durchgeführt werden.

Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9 . 9 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 9 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung (Art. 61 lit . g ATSG) .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 9 .3

Der von Rechtsanwalt Stolkin mit Eingabe vom

22. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 27.24 Stunden und Fr. 44.80 Barauslagen (Urk. 17 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen . Namentlich erscheint ein Aufwand von über 19 ½ Stunden für die Be schwerdeschrift als deutlich überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zwanzig seitigen Beschwerdeschrift , den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozesse ntschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen St undenansatzes von Fr. 220. (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 800 .

(inklusive Barauslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3) gegenstandslos gewor den . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2017 aufgeho ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten w ird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 26. Februar 2016 unter Hin weis auf eine seit dem 28. April 2016 bestehende posttraumatische Belastungs störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 , Urk. 9/ 4). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Leistungen erbringenden Taggeldversicherer

bei und holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 15. Dezember 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, notwendig sei (Urk. 9/39). Diese erstattete am 22. März 2017 ihr Gutachten (Urk. 9/46). Daraufhin teilte die IV-Stelle a m 2. Mai 2017 der Versicherten mit, dass eine erneute psychiatrische Abklärung notwendig sei , und schlug Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie, als Gutachter vor (Urk. 9/51). Dagegen wehrte sich die nun anwaltlich vertretene Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 (Urk. 9/60). Am 24. Mai 2017 nahm die Verwaltung zu den erhobenen Einwendungen Stellung und hielt an der erneuten Begutachtung fest. Im Rahmen des Einigungsverfahrens beauf tragte sie neu pract . med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung und räumte der Versicherten eine Frist ein , um Einwen dungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person geltend zu machen (Urk. 9/63) , was diese mit einer nicht bei den Akten liegenden Eingabe vom 14. Juni 2017 offenbar machte (vgl. Urk. 9/69). Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 an der beabsichtigten Abklärung fest (Urk. 2).

E. 1.1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom

5. Juli 2017 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin angeordnet hat (Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Dies e ist gestützt auf Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfecht bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewi rken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1. 1.

E. 2 In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, die Eintretensvorausse tzung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Be zeichnung der Gutachter für das erstinstanz liche Beschwerdeverfahren regel mässig gegeben, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuc hungen einhergehenden Belastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Inte g rität bedeuten würden. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können demnach materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie

mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt

bloss einer „ second

opinion " (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). 1. 1.

E. 3 .4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin erneut einer psychia trischen Begutachtung zu unterziehen hat oder ob das bereits vorliegende Gut achten von Dr. Y.___

22. März 2017 (Urk. 9 / 46 ) die praxisgemässen inhaltli chen und beweismässigen Anforderungen an eine für den massgeblichen Sach verhalt ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt , beziehungs weise ob allfällige Unzulänglichkeiten des Gutachtens mit Ergänzungsfragen behoben werden können.

E. 4 .1

Dr. Y.___

stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2017 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen (S. 7): - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass eine posttraumatische Belastungs störung als Reaktion auf ein aussergewöhnlich belastendes Ereignis folgen könne. Bei der Versicherten könnten sowohl der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als auch das Auffinden ihres Chefs nach dessen Suizid als Auslöser gesehen werden, beziehungsweise sei das ursprüngliche traumatische Erlebnis und die Folgen davon auf die Persönlichkeitsentwicklung und Vulnerabilität der Versicherten durch das erneute traumatische Erlebnis erneut getriggert worden (S. 7).

Sowohl der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als auch das Auffinden des blut überströmten toten Chefs erfüllten die Kriterien eines traumatischen Erleb nisses. D ie diagnostische Klassifikation des ICD-10 wie auch diejenige des DSM-5

nannten als B eispiele möglicher traumatischer Auslöser eine „Situation ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, z.B. ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer aber auch Verge waltigung". Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren könnten die Schwelle für die Entwicklung einer solchen Störung senken und den Verlauf verstärken. Im DSM-5 werde als Kriterium Zeuge sein oder das Erfahren von einem traumati schen Erlebnis (als Beispiel werde auch ein schwerer Unfall genannt) bei einem Angehörigen oder nahen Freund genannt. Die Versicherte habe mehrere Jahre eng zusammen mit ihrem Chef gearbeitet. Es habe sich um einen sehr kleinen Betrieb gehandelt, so dass von einem engen und persönlichen, freundschaftli chen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Zudem sei die Partnerin des Chefs die Wohnungsnachbarin der Versicherten gewesen. Auch über diese per sönliche Beziehung habe ein freundschaftliches Verhältnis zum Vorgesetzten bestanden (S. 7) .

Typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung und auch bei der Versi cherten als Symptom festzustellen sei das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks) vor dem andauernden Gefühl der emotionalen Betäubung, Derealisation , auch Teilnahmslosigkeit der Umwelt gegenüber. Aktivitäten oder Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, würden vermieden. Die Versicherte vermeide z.B . die Um gebung ihres früheren Arbeitsplatzes. Beim Wiedererleben des Traumas komme es zu akuten Ausbrüchen von unkontrollierten Bewegungsabläufen und einer Dissoziation aus der Umgebung und Realität. Es bestehe Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit. Die Störung trete in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auf. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bestehe neben den typischen Symptomen der posttraumati schen Belastungsstörung auch ein breites Spektrum an kognitiven, a ffektiven und psychosozialen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum (S. 7).

Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beschr ei be ein Symptombild bei dem neben den typischen Symptomen einer posttrauma tischen Belastungsstörung auch eine Störung der Affektregulation, dissoziative Symptome, eine gestörte Selbstwahrnehmung sowie Beziehungsgestaltung be stünden . Ausserdem könn t en Somatisierung, Störungen der Sexualität sowie Veränderungen persönlicher Glaubens- und Wertvorstellungen vorkommen. Somit könn t en di e dissoziative Bewegungsstörung, die Zwangsstörung sowie die depressive Episode als komorbide Störung en oder als Symptome der kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden (S. 7).

Dissoziative Bewegung sstörungen zeig t en sich in unwillkürlichen Bewegungs - ab läufen , deren Kontrolle sich dem Betroffenen ent ziehe . Die nor malen Abläufe w ü r den unterbrochen. Häufig bestehe eine enge Beziehung zu psychischem Stress. Sie führ t en zu einer Beeinträchtigung im Alltag sowie im Beruf. Bei der Versicherten m ü ss e die dissoziative Störung sicherlich als Teil ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden. Sie sei dennoch ausgeprägt genug, um eine eigene diagnostische Kodierung z u recht fertigen (S. 7 f.).

Bei einer Zwang sstörun g hand l e es sich um stereotype Handlungen oder Ritu ale, die weder als angenehm noch als nützlich erlebt w ürden. Sie wü rden gese hen als vorbeugende Massnahme gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereig nis, das Schaden anrichten könnte. Obwohl das Verhalten als sinnlos erlebt we rd e, gelinge der Widerstand dagegen nicht. Häufig seien auch Angstsymp tome vorhanden, denen die Zwangshandlungen teilweise entgegenwirk t en. Zwischen Zwangs störungen und Depression bestehe eine enge Verbindung. Bei der Versicherten best ünd en seit dem Trauma im April 2015 derartige Zwangs handl ungen (S. 8).

Die rezidivie rende depressive Störung bestehe bereits seit über 25 Jahren in un terschiedlicher Ausprägung. Zwischenzeitlich habe es wohl auch Remissionen gegeben. Dennoch habe die Versicherte seit vielen Jahren aufgrund ihrer ver minderten Belastbarkeit nicht 100

% gearbeitet. Somit müsse zumindest von ei ner erhöhten Vulnerabilität ausgegangen werden. Aktuell könne bei der Versi cherten eine mittelgradige depressive Episode festgestellt werden. Sie leide unter gedrückter Stimmung, Interesseverlust , Freudlosigkeit, einem stark verminderte n Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörun gen, eine m verminderte n Selbstwertgefühl sowie fehlender Zukunftsperspektive (S. 8).

Sodann führte die Gutachterin aus, i n der Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes

( RAD; gemeint ist die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2016 [ Urk. 9/77 S. 5 f. ] ) werde auf Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV hingewiesen, die bei der Versicherten nicht erfüllt seien. D azu hielt die Gutachterin fest, d ie diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belas tungsstörung (309.81) gemäss dem aktuell gültigen DSM-5 seien bei der Versi cherten erfüllt (S. 8 f.) : A. Einem traumat ischen Ereignis ausgesetzt sein: Dies sei sowohl für die sexuel len Übergriffe in der Kindheit als auch für das Auffinden ih res er schossenen Chefs gegeben. B. Eine oder mehrere Intrusionssymptome, die mit dem traumatischen Ereignis zusammenh ie ngen und danach anfingen (es wü rden hier nur die Symptome genannt, die bei der Versicherte festzustellen seien): (1) Wiederholte, unwillkürliche und intrusive quälende Erinnerungen an das traumatische Ereignis, verstärkt wenn sie in der Stadt an ihrem ehemal igen Arbeitsplatz vorbeikomme. (2) Dissoziative Reaktionen (z. B. Flashbacks), in denen s ie das tr aumatische Ereignis wiedererlebe, i m extremsten Fall mit komplettem Verlust des Be wusstseins für die aktuelle Umgebung und Realität. (3 ) Intensives und anhaltendes Leiden, wenn innere oder äussere Reize aufträ ten, die an das traumatische Ereignis erinner te n, z .B. ein Ge räusch, ein Geruch oder Bilder. (4) Ausgeprägte physiologische Reaktionen auf solche Reize. C. Anhaltendes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Stimuli, die mit dem Tr auma in Zusammenhang gebracht würden. Sie vermeide auch Menschen, die mit dem Ereignis zusammenh ie ng en . D. Negative kognitive oder affektive Veränderungen im Zusammenhang mit dem Trauma (1) Dissoziative Amnesie (2) Anhaltende, verzerrte Wahrnehmung der Ereignisse aber auch der Selbs t wahrnehmung mit Schuldgefühlen (3) Angst, Wut auch Angst vor der Zuku nft, innere Leere, Traurigkeit (4) Anhaltende negative emotionale Zustän de wie Angst, Schuld oder Scham (5) Ausgeprägter Interessenverlust, Anhedonie (anhaltende Unfähigkeit posi tive Emotionen zu erleben), keine Teilnahme an bisher wichtigen Aktivitäten (6) Gefühl von Distanz zu oder Entfremdung von anderen E. Ausgeprägte Veränd erung der Vigilanz und Reaktion ( 1 ) Hyper v igilanz (2) Schreckhaftigkeit (3) Konzentrationsstörung (4) Schlafstörungen F. Zeitliche Dauer von fast zwei Jahren seit 28 . April 2015. G. Klinisch relevantes Leiden oder Beeinträchtigung im sozialen, beruflichen oder sonst igen wichtigen Lebensbereichen.

Ausserdem werde im DSM-

E. 4.4 Dr. med. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fügte am 29. Juni 2017 namens des RAD hinzu, dass die Aktenlage keineswegs eindeutig sei. Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin 2015 zweimal

untersucht (vgl. dessen Schreiben vom 28. Juli und 23. Oktober 2015 an den Kollektiv-Krankenversicherer [ Urk. 9/11/20 und Urk. 9/11/23 ] ) . Er habe Einsicht in die vorhandenen medizi nischen Akten gehabt und am 23. Oktober 2015 nach eigener Untersuchung festgestellt, dass die Beschwerdeführeri n ab 1. Oktober 2015 zu 50 % und ab 1. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner Einschätzung nehme er ausdrücklich zu den Leitlinien Bezug . Das Gutachten erachtet sie als unbrauch bar (Urk. 9/77 S. 8) . 5.

E. 5 noch differenziert, ob zusätzlich dissoziative Symp tome wie Depersonali sation oder Derealisation bestünd en, was bei der Versicherten ebenfalls bestätigt werden könne . Somit seien die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach den Leitlinien des ICD-

E. 5.1 Dr. Y.___ begründete in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 (E. 4.1) in nachvoll ziehbarer Weise die von ihr gestellten Diagnosen. Diese entsprechen im Wesentlichen auch den Beurteilungen der bisher involvierten Ärzte (vgl. dazu insbesondere die Berichte des die Beschwerdeführerin früher behandelnden Psy chiaters med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Mai 2016 [Urk. 9/16],

der die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Psychiaterin med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2016 [Urk. 9/36], sowie die beiden Austrittsberichte der Klinik D.___

[Urk. 9/24, Urk. 9/41]). Bei der Begründung der Diagnose ei ner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

orientierte sich die Gut achterin an den allgemein anerkannten Klassifikationskriterien gemäss DS M 5 und ICD 1 0. Sie setzte sich damit sowie mit den von der RAD-Ärztin Dr. C.___ in ihrer, zur Begutachtung A nlass gebenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 geäusserten Zweifel n (Urk. 9/77 S. 4-6)

eingehend auseinander. Insoweit scheinen ihre Ausführungen schlüssig.

Daraus lässt sich indessen mit Bezug auf die Anspruch sbegründung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, denn eine posttraumatische Belastungsstörung zählt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 142 V 342 E. 5.2).

E. 5.2.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergle ichbare psychosomatische Leiden, worunter die posttraumatische Belas tungsstörung zu begreifen ist (BGE 141 V 281 E. 5.2; 142 V 342), eine Invalidi tät zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfah rens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungs weise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragen den versicherten Per son auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, wel che funktio nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Ge sundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und in der Folge –

Invalidi - tätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entspre chenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionel len Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standard indikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidi tät begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem an spruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung beziehungsweise eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens

(BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

E. 5.2.2 Mit Bezug auf die Einschätzung der der Beschwerdeführerin zumutbare r Arbeits leistung vermag das Gutachten von Dr. Y.___ nicht vollends zu überzeu gen. Zu bemängeln ist insbesondere, dass die Gutachterin es unterlassen hat, ihre Einschätzung hinsichtlich der auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführenden Einschränkungen anhand der nunmehr massgebenden Standardindikatoren zu begründen (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2) .

Zwar stellte das Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 8 fest, dass g emäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert

nicht per se verlie ren . I n sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geän derten Anforderungen sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen Sachverständigengutachten gegebenenfalls im Kon text mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaub ten oder nicht .

Äussert sich jedoch ein nach der Rechtsprechungsänderung eingeholtes Gutachten nicht zu den Standardindikatoren, ist es unvollständig und bedarf einer entsprechenden Er gänzung zwecks Untermauerung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsein schätzung.

E. 5.3 Zutreffend ist sodann, dass sich Dr. Y.___ nicht mit sämtlichen bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen auseinander setzte . Zu erwähnen ist an dieser Stelle insbesondere d ie

allerdings stichwortartige und unbegrün dete Einschätzung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers, Dr.

E.___ , vom

23. Oktober 2015

(Urk. 9/11/20) , wonach neu per 1. Oktober eine 50%ige und per 1. Dezember 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Hinweise auf eine gebesserte Symptomatik lassen sich ferner den erzielten Fortschritten während der zweiten Hospitalisierung vom 2 3. November 2016 bis 1 8. Januar 2017 in der Klinik D.___

erblicken

( vgl. dazu den unda tierten Austrittsbericht in Urk. 9/41) .

E. 5.4 Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte Nichtbeachtung der Leitlinien der B.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 2 S. 2) ist demgegenüber festzuhalten, dass we der Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Richtlinien der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) vom 16. Juni 2016 vor schreiben . Die Leitlinien stellen eine Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gut achtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte kon kretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich , was sich hinsichtlich Qualität und Aussagekraft der Expertise von Dr. Y.___

ändern würde.

E. 5.5.1 Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine neue Begutachtung anordnen durfte.

E. 5.5.2 In BGE 137 V 210 E. 3.3.1 hielt das Bundesgericht fest, das s bei der Würdigung externer Gutachten eine

offen oder verdeckt

auf ein gewünschtes Ergebnis ausgerichtete Einstufung des Beweiswertes eines Gutachtens zu erschweren sei . B eispielsweise regte es an, dass bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des ex ternen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachter stelle stattfinden dürfe , sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten liessen . Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollstän dig seien, ein erhebl icher Ermessensspielraum zustehe , so dürfe die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second

opinion ) doch nicht beliebig erfolgen . So fern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen be stünden , soll e dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutach tens geklärt werden.

E. 5.5.3 Vorliegend leidet , was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht behauptete, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 (Urk. 9/46) keineswegs unter schwerwiegenden Mängeln . Auch bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr möglich wäre , was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht behauptete . Vielmehr ist anzunehmen, dass die Gutachterin in der Lage sein sollte , die un terbliebene Auseinandersetzung mit den weiteren bei den Akten liegenden ärzt lichen Stellungnahmen (vgl. E. 5.3) anhand ihrer Aufzeichnungen und ohne z usätzliche Abklärungsmassnahmen zu ergänzen . Gleiches dürfte auch für die fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren (E. 5.2) gelten. Sollte allerdings die von der Gutachterin anlässlich der Exploration vom 13. März 2017 aufge nommene Anamnese Ergänzungsbedarf aufweisen, stünde der Gutachterin frei, die fehlenden Angaben durch Auskünfte Dritter im Rahmen einer Fremdanam nese einzuholen. Falls eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin unum gänglich sein sollte, müsste diese mit Blick auf die Verantwortlichkeitsbestim mung von Art. 78 ATSG äusserst vorsichtig

und in Anwendung der ärztlichen Sorgfaltspflicht erfolgen, um eine (weitere) abklärungsbedingte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu vermeiden.

E. 5.5.4 Die Beschwerdegegnerin gab an, dass die Unzulänglichkeiten des psychiatri schen Gutachtens „auch mittels Ergänzungsfragen nicht behoben werden konnten“ (Urk. 8 S. 2) , ohne diese Auffassung zu begründen . In den Akten fin den sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin Dr. Y.___ die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihr Gutachten durch die Beantwortung von Er gänzungsfragen zu verbessern. Solange die diesbezüglich en

Möglichkeiten nicht erfolglos ausgeschöpft wurden , darf kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden.

E. 5.5.5 Eine Ergänzung des Gutachtens durch Befragung der Beschwerdeführerin vor Gericht beziehungsweise

die

Einvernahme von Dr. Y.___

und weiteren, der Be schwerdeführerin nahestehenden Personen al s Zeuge n e rscheinen angesichts des noch sehr fragilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ungeeig nete Massnahme n , weshalb davon entgegen den entsprechenden Anträgen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) Abstand zu nehmen ist. 6.

Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 5) und kein anderer sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung erkennbar ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Verhandlung durch zuführen (Urk. 1 S. 2) , abzuweisen. 7 . 7 .1

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Rechtsver zögerung (Urk. 1 S. 18 f.) ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange messener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Diese Be stimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die unge rechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Unerheblich ist, auf welche Gründe

ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um stände

die Rechtszögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliess lich, dass die Behörde nicht handelt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen ).

Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die In validen versi cherung ihre Verfügung erlassen muss. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Betei lig ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hin weisen).

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Ge bot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird.

Die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann indessen eine unzu lässige Verfahrensverzögerung darstellen (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a). 7 .2

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Ver-fahrens verlängerung auf der Anordnung eines entbehrlichen Zweitgutach tens beruht. Die zur Verfahrensverzögerung führende Beweisanordnung erweist sich als nicht angemessen. Mit der Aufhebung der ent sprechenden Verfügung erüb rig en sich jedoch Weiterungen zu dieser Frage . Es ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuwei sen, dass die weitere n von der Beschwerdegegnerin vor zunehmenden Verfahrensschritte um gehend nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen und zügig voranzutreiben sind. 8 .

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass vorderhand keine weitere Begutachtung durchzuführen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu nächst das Gutach ten von Dr. Y.___ mittels Ergänzungsfragen verbessern zu lassen. Sollten an schliessend nach dem Ermessen der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen erforderlich sein, müssten diese vor einem Entscheid über die invalidenversi cherungsrechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ( beförderlich ) durchgeführt werden.

Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9 . 9 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 9 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung (Art. 61 lit . g ATSG) .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 9 .3

Der von Rechtsanwalt Stolkin mit Eingabe vom

22. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 27.24 Stunden und Fr. 44.80 Barauslagen (Urk. 17 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen . Namentlich erscheint ein Aufwand von über 19 ½ Stunden für die Be schwerdeschrift als deutlich überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zwanzig seitigen Beschwerdeschrift , den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozesse ntschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen St undenansatzes von Fr. 220. (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 800 .

(inklusive Barauslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3) gegenstandslos gewor den . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2017 aufgeho ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten w ird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 10 als auch nach denen des DSM-5 erfüllt (S. 9) .

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit stellte die Gutachterin fest, f ür die aktu elle Lebenssituation ohne ausserhäusliche Tätigkeiten besteh e eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routine anzupassen. Die Versicherte sei im Stande , ihre Termine einzuhalten. Termine belaste te n sie al lerdings recht stark und bedeute te n Stress. In der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei sie leicht eingeschränkt, ebenfalls bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. In der Entscheidun gs- und Urteilsfähigkeit bestehe keine Einschränkung. Es bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhalte fähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Kontaktfähigkeit sei einge schränkt . Die Gruppenfähigkeit könne derzeit nicht beurteilt werden.

F ür grös sere Gru ppen oder wenn viel Lärm bestehe , sei die Versicherte erheblich beein trächtigt. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sei leicht be einträchtigt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei mindestens mitte l gradig beeinträchtigt durch Flashbacks und unvorhe rsehbare dissoziative Zustände (S. 9).

Daraus schloss die Gutachterin, dass d ie Beschwerdeführerin für häusliche, pri vate und Freizeitaktivitäten mittelgradig eingeschränkt sei . Eine berufliche Tä tigkeit sei derzeit nicht möglich. Seit dem 28 . April 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten. Die zwischenzeitlich auf Wunsch der Versicherten attestierte Teilarbeitsfähigkeit könne aus medizini scher Sicht nicht nachvollzogen und müsse als Gefälligkeit bewertet werden . Auch weiterhin bestünden im Alltag durch die Störung starke Einschränkungen und die Versicherte sei als vollständig arbeitsunfähig zu beurteil en. Bei Weiter führung der bereits bestehenden Therapie könne auf Dauer mit einer Verbesse rung gerechnet werden. Eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch frühestens in zwei Jahren sinnvoll (S. 9). 4 .2

Die RAD -Ärztin Dr. C.___

gab in der Stellungnahme vom 30. März 2017 (Urk. 9/77 S . 7 f. ) an, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten beschreibe eine kurze, jedoch einiger massen nachvollziehbare Biografie. Allerdings erörtere es die vorliegenden Be richte nicht. Weder die Krankheits- noch die Arbeitsanamnese genügten den gestellten Anforderungen. Weiter seien weder die Belastungen, noch die Ein schränkungen, noch ein Belastungsprofil aufgeführt. Auch ein Tagesablauf fehle. Aufgrund dieser Mängel seien Beurteilung und Schlussfolgerungen nicht klar nachvollziehbar. Aufgrund der geradlinigen beruflichen Laufbahn und der fehlenden diagnosespezifischen Symptome könne nicht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (entsprechend einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) aufgrund der sexuellen Übergriffe in der Kindheit ausge gangen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Auffinden des Chefs könne einigermassen nachvollzogen werden. Unter adäquater stö rungsspezifischer Therapie müsste diese jedoch gut behandelbar sein. Warum es nach dem Klinikaufenthalt auf der Traumastation der Klinik D.___ schlechter gehen solle als vor dem Aufenthalt, könne nicht wirklich nachvoll zogen werden. Es wäre zu diskutieren, ob diese Therapie adäquat sei. 4 .3

Am 21. Juni 2017 ergänzte Dr. C.___ , dass Dr. Y.___ s Gutachten nicht entspre chend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vom 16. Juni 2016 erstellt worden sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. In diesem Sinne könne nur ein erneutes Gutachten, das die gestellten Anforde rungen erfülle, Klarheit verschaffen (Urk. 9/77 S. 7 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00875

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 26. Februar 2016 unter Hin weis auf eine seit dem 28. April 2016 bestehende posttraumatische Belastungs störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 , Urk. 9/ 4). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Leistungen erbringenden Taggeldversicherer

bei und holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 15. Dezember 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, notwendig sei (Urk. 9/39). Diese erstattete am 22. März 2017 ihr Gutachten (Urk. 9/46). Daraufhin teilte die IV-Stelle a m 2. Mai 2017 der Versicherten mit, dass eine erneute psychiatrische Abklärung notwendig sei , und schlug Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie, als Gutachter vor (Urk. 9/51). Dagegen wehrte sich die nun anwaltlich vertretene Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 (Urk. 9/60). Am 24. Mai 2017 nahm die Verwaltung zu den erhobenen Einwendungen Stellung und hielt an der erneuten Begutachtung fest. Im Rahmen des Einigungsverfahrens beauf tragte sie neu pract . med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung und räumte der Versicherten eine Frist ein , um Einwen dungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person geltend zu machen (Urk. 9/63) , was diese mit einer nicht bei den Akten liegenden Eingabe vom 14. Juni 2017 offenbar machte (vgl. Urk. 9/69). Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 an der beabsichtigten Abklärung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2017 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Im Eventualbegehren ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit der Anweisung, von der Begutachtung abzu sehen und zur Berechnung des Invaliditätsgrades zu schreiten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung nach Gewährung der Akteneinsicht, die Anordnung einer öffentlichen Ver handlung, ihre Zulassung zur Parteiaussage, die Einvernahme von drei Zeugin nen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 -3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 6. November 2017 orientiert wurde (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 um Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht hatte (Urk. 15), verzichtete sie mit Eingabe vom

22. November 2017 darauf und legte die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ins Recht (Urk. 17). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom

5. Juli 2017 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin angeordnet hat (Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Dies e ist gestützt auf Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfecht bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewi rken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1. 1. 2

In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, die Eintretensvorausse tzung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Be zeichnung der Gutachter für das erstinstanz liche Beschwerdeverfahren regel mässig gegeben, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuc hungen einhergehenden Belastun gen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Inte g rität bedeuten würden. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können demnach materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie

mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt

bloss einer „ second

opinion " (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). 1. 1. 3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2 1.2.1

M it de r Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst die in Aus sicht ge stellte Begutach tung durch med. pract . A.___

a ls unnötige und unzuläs sige Ein holung einer Zweitmeinung zu dem bereits anhand der Berichterstat tung der behandelnden Ärzte erstellten und mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 (Urk. 9/46 ) ber eits umfassend abgeklärten Sach verhalt (Urk. 1 S. 7, S. 13 ff. ). Darüber hinaus habe sie während der Begut achtung durch Dr. Y.___ eine Retraumatisierung erlitten. Eine erneute Begut achtung sei für sie eine seelisch äusserst schmerzhafte Prozedur (Urk. 1 S. 7 ff.). Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist a uf die Be schwerde daher grundsätzlich einzutreten. 1.2.2

Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist allerdings nur die Anordnung einer (erneuten) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2). Im vorlie genden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich diese Frage , während mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag auf Zu sprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 und S. 19) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2 . 2 .1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungs anspruchs von Amtes wegen durch zuführenden notwendige n Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss ni cht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second

opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8 C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vo rliegenden Gutachten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderun gen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Zwischenentscheid da mit , dass das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 in keiner Weise entsprechend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri sche Gutachten der B.___ vom 16. Juni 2016 erstellt worden sei , weshalb darauf nicht habe abgestellt werden können. Aus Sicht des RAD sei auch die Aktenlage keines wegs so eindeutig, wie es der Rechtsvertreter darstelle (Urk. 2 S. 2). 3 .2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bereits die erste Begutachtung durch Dr. Y.___ habe sich angesichts der gleichlautenden Arzt berichte als unnötig erwiesen, zumal bei jeder Begutachtung die Gefahr der Retraumatisierung bestehe. Angesichts des Gesundheitszustandes stelle der er neute Begutachtungsauftrag eine unmenschliche Behandlung dar, zumal es der Beschwerdegegnerin im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips offen gestan den wäre, mit Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu gelangen. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, eine unzulässige second

opinion einzuholen und ihr den Anspruch auf eine volle Rente zu verweigern (Urk. 1 insbes. S. 19). 3 .3

Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ einerseits an einer Erörterung und Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte und Institutionen mangle. Andererseits genügten weder die Krankheits- noch die Arbeitsanam nese den gestellten Anforderungen. Aufgrund dieser Versäumnisse erw ie sen sich sowohl die Beurteilung als auch die gezogenen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar und für die Beurteilung einer Invalidität im Sinne des Gesetzes als nicht geeignet. Die genannten Unzulänglichkeiten des psychiatri schen Gutachtens erwiesen sich schliesslich als dergestalt, dass sie auch mittels Ergänzungsfragen nicht hätten behoben werden können. Daher erweise sich eine neuerliche Begutachtung als unabdinglich, um der Abklärungspflicht, ins besondere dem Untersuchungsgrundsatz gerecht zu werden. Es handle sich da mit nicht um die Einholung einer unzulässigen second

opinion . Mit Bezug auf die Befürchtung einer Retraumatisierung könne von der psychiatrischen Fach person, welche mit der Abklärung betraut werde, erwartet werden, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (frühzeitig) zu erkennen, die not wendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung ab zubrechen (Urk. 8 S. 2 f.). 3 .4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin erneut einer psychia trischen Begutachtung zu unterziehen hat oder ob das bereits vorliegende Gut achten von Dr. Y.___

22. März 2017 (Urk. 9 / 46 ) die praxisgemässen inhaltli chen und beweismässigen Anforderungen an eine für den massgeblichen Sach verhalt ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt , beziehungs weise ob allfällige Unzulänglichkeiten des Gutachtens mit Ergänzungsfragen behoben werden können. 4 . 4 .1

Dr. Y.___

stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2017 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen (S. 7): - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass eine posttraumatische Belastungs störung als Reaktion auf ein aussergewöhnlich belastendes Ereignis folgen könne. Bei der Versicherten könnten sowohl der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als auch das Auffinden ihres Chefs nach dessen Suizid als Auslöser gesehen werden, beziehungsweise sei das ursprüngliche traumatische Erlebnis und die Folgen davon auf die Persönlichkeitsentwicklung und Vulnerabilität der Versicherten durch das erneute traumatische Erlebnis erneut getriggert worden (S. 7).

Sowohl der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als auch das Auffinden des blut überströmten toten Chefs erfüllten die Kriterien eines traumatischen Erleb nisses. D ie diagnostische Klassifikation des ICD-10 wie auch diejenige des DSM-5

nannten als B eispiele möglicher traumatischer Auslöser eine „Situation ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, z.B. ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer aber auch Verge waltigung". Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren könnten die Schwelle für die Entwicklung einer solchen Störung senken und den Verlauf verstärken. Im DSM-5 werde als Kriterium Zeuge sein oder das Erfahren von einem traumati schen Erlebnis (als Beispiel werde auch ein schwerer Unfall genannt) bei einem Angehörigen oder nahen Freund genannt. Die Versicherte habe mehrere Jahre eng zusammen mit ihrem Chef gearbeitet. Es habe sich um einen sehr kleinen Betrieb gehandelt, so dass von einem engen und persönlichen, freundschaftli chen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Zudem sei die Partnerin des Chefs die Wohnungsnachbarin der Versicherten gewesen. Auch über diese per sönliche Beziehung habe ein freundschaftliches Verhältnis zum Vorgesetzten bestanden (S. 7) .

Typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung und auch bei der Versi cherten als Symptom festzustellen sei das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks) vor dem andauernden Gefühl der emotionalen Betäubung, Derealisation , auch Teilnahmslosigkeit der Umwelt gegenüber. Aktivitäten oder Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, würden vermieden. Die Versicherte vermeide z.B . die Um gebung ihres früheren Arbeitsplatzes. Beim Wiedererleben des Traumas komme es zu akuten Ausbrüchen von unkontrollierten Bewegungsabläufen und einer Dissoziation aus der Umgebung und Realität. Es bestehe Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit. Die Störung trete in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auf. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bestehe neben den typischen Symptomen der posttraumati schen Belastungsstörung auch ein breites Spektrum an kognitiven, a ffektiven und psychosozialen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum (S. 7).

Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beschr ei be ein Symptombild bei dem neben den typischen Symptomen einer posttrauma tischen Belastungsstörung auch eine Störung der Affektregulation, dissoziative Symptome, eine gestörte Selbstwahrnehmung sowie Beziehungsgestaltung be stünden . Ausserdem könn t en Somatisierung, Störungen der Sexualität sowie Veränderungen persönlicher Glaubens- und Wertvorstellungen vorkommen. Somit könn t en di e dissoziative Bewegungsstörung, die Zwangsstörung sowie die depressive Episode als komorbide Störung en oder als Symptome der kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden (S. 7).

Dissoziative Bewegung sstörungen zeig t en sich in unwillkürlichen Bewegungs - ab läufen , deren Kontrolle sich dem Betroffenen ent ziehe . Die nor malen Abläufe w ü r den unterbrochen. Häufig bestehe eine enge Beziehung zu psychischem Stress. Sie führ t en zu einer Beeinträchtigung im Alltag sowie im Beruf. Bei der Versicherten m ü ss e die dissoziative Störung sicherlich als Teil ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden. Sie sei dennoch ausgeprägt genug, um eine eigene diagnostische Kodierung z u recht fertigen (S. 7 f.).

Bei einer Zwang sstörun g hand l e es sich um stereotype Handlungen oder Ritu ale, die weder als angenehm noch als nützlich erlebt w ürden. Sie wü rden gese hen als vorbeugende Massnahme gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereig nis, das Schaden anrichten könnte. Obwohl das Verhalten als sinnlos erlebt we rd e, gelinge der Widerstand dagegen nicht. Häufig seien auch Angstsymp tome vorhanden, denen die Zwangshandlungen teilweise entgegenwirk t en. Zwischen Zwangs störungen und Depression bestehe eine enge Verbindung. Bei der Versicherten best ünd en seit dem Trauma im April 2015 derartige Zwangs handl ungen (S. 8).

Die rezidivie rende depressive Störung bestehe bereits seit über 25 Jahren in un terschiedlicher Ausprägung. Zwischenzeitlich habe es wohl auch Remissionen gegeben. Dennoch habe die Versicherte seit vielen Jahren aufgrund ihrer ver minderten Belastbarkeit nicht 100

% gearbeitet. Somit müsse zumindest von ei ner erhöhten Vulnerabilität ausgegangen werden. Aktuell könne bei der Versi cherten eine mittelgradige depressive Episode festgestellt werden. Sie leide unter gedrückter Stimmung, Interesseverlust , Freudlosigkeit, einem stark verminderte n Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörun gen, eine m verminderte n Selbstwertgefühl sowie fehlender Zukunftsperspektive (S. 8).

Sodann führte die Gutachterin aus, i n der Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes

( RAD; gemeint ist die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2016 [ Urk. 9/77 S. 5 f. ] ) werde auf Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV hingewiesen, die bei der Versicherten nicht erfüllt seien. D azu hielt die Gutachterin fest, d ie diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belas tungsstörung (309.81) gemäss dem aktuell gültigen DSM-5 seien bei der Versi cherten erfüllt (S. 8 f.) : A. Einem traumat ischen Ereignis ausgesetzt sein: Dies sei sowohl für die sexuel len Übergriffe in der Kindheit als auch für das Auffinden ih res er schossenen Chefs gegeben. B. Eine oder mehrere Intrusionssymptome, die mit dem traumatischen Ereignis zusammenh ie ngen und danach anfingen (es wü rden hier nur die Symptome genannt, die bei der Versicherte festzustellen seien): (1) Wiederholte, unwillkürliche und intrusive quälende Erinnerungen an das traumatische Ereignis, verstärkt wenn sie in der Stadt an ihrem ehemal igen Arbeitsplatz vorbeikomme. (2) Dissoziative Reaktionen (z. B. Flashbacks), in denen s ie das tr aumatische Ereignis wiedererlebe, i m extremsten Fall mit komplettem Verlust des Be wusstseins für die aktuelle Umgebung und Realität. (3 ) Intensives und anhaltendes Leiden, wenn innere oder äussere Reize aufträ ten, die an das traumatische Ereignis erinner te n, z .B. ein Ge räusch, ein Geruch oder Bilder. (4) Ausgeprägte physiologische Reaktionen auf solche Reize. C. Anhaltendes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Stimuli, die mit dem Tr auma in Zusammenhang gebracht würden. Sie vermeide auch Menschen, die mit dem Ereignis zusammenh ie ng en . D. Negative kognitive oder affektive Veränderungen im Zusammenhang mit dem Trauma (1) Dissoziative Amnesie (2) Anhaltende, verzerrte Wahrnehmung der Ereignisse aber auch der Selbs t wahrnehmung mit Schuldgefühlen (3) Angst, Wut auch Angst vor der Zuku nft, innere Leere, Traurigkeit (4) Anhaltende negative emotionale Zustän de wie Angst, Schuld oder Scham (5) Ausgeprägter Interessenverlust, Anhedonie (anhaltende Unfähigkeit posi tive Emotionen zu erleben), keine Teilnahme an bisher wichtigen Aktivitäten (6) Gefühl von Distanz zu oder Entfremdung von anderen E. Ausgeprägte Veränd erung der Vigilanz und Reaktion ( 1 ) Hyper v igilanz (2) Schreckhaftigkeit (3) Konzentrationsstörung (4) Schlafstörungen F. Zeitliche Dauer von fast zwei Jahren seit 28 . April 2015. G. Klinisch relevantes Leiden oder Beeinträchtigung im sozialen, beruflichen oder sonst igen wichtigen Lebensbereichen.

Ausserdem werde im DSM- 5 noch differenziert, ob zusätzlich dissoziative Symp tome wie Depersonali sation oder Derealisation bestünd en, was bei der Versicherten ebenfalls bestätigt werden könne . Somit seien die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach den Leitlinien des ICD- 10 als auch nach denen des DSM-5 erfüllt (S. 9) .

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit stellte die Gutachterin fest, f ür die aktu elle Lebenssituation ohne ausserhäusliche Tätigkeiten besteh e eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routine anzupassen. Die Versicherte sei im Stande , ihre Termine einzuhalten. Termine belaste te n sie al lerdings recht stark und bedeute te n Stress. In der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei sie leicht eingeschränkt, ebenfalls bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. In der Entscheidun gs- und Urteilsfähigkeit bestehe keine Einschränkung. Es bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhalte fähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Kontaktfähigkeit sei einge schränkt . Die Gruppenfähigkeit könne derzeit nicht beurteilt werden.

F ür grös sere Gru ppen oder wenn viel Lärm bestehe , sei die Versicherte erheblich beein trächtigt. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sei leicht be einträchtigt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei mindestens mitte l gradig beeinträchtigt durch Flashbacks und unvorhe rsehbare dissoziative Zustände (S. 9).

Daraus schloss die Gutachterin, dass d ie Beschwerdeführerin für häusliche, pri vate und Freizeitaktivitäten mittelgradig eingeschränkt sei . Eine berufliche Tä tigkeit sei derzeit nicht möglich. Seit dem 28 . April 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten. Die zwischenzeitlich auf Wunsch der Versicherten attestierte Teilarbeitsfähigkeit könne aus medizini scher Sicht nicht nachvollzogen und müsse als Gefälligkeit bewertet werden . Auch weiterhin bestünden im Alltag durch die Störung starke Einschränkungen und die Versicherte sei als vollständig arbeitsunfähig zu beurteil en. Bei Weiter führung der bereits bestehenden Therapie könne auf Dauer mit einer Verbesse rung gerechnet werden. Eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch frühestens in zwei Jahren sinnvoll (S. 9). 4 .2

Die RAD -Ärztin Dr. C.___

gab in der Stellungnahme vom 30. März 2017 (Urk. 9/77 S . 7 f. ) an, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten beschreibe eine kurze, jedoch einiger massen nachvollziehbare Biografie. Allerdings erörtere es die vorliegenden Be richte nicht. Weder die Krankheits- noch die Arbeitsanamnese genügten den gestellten Anforderungen. Weiter seien weder die Belastungen, noch die Ein schränkungen, noch ein Belastungsprofil aufgeführt. Auch ein Tagesablauf fehle. Aufgrund dieser Mängel seien Beurteilung und Schlussfolgerungen nicht klar nachvollziehbar. Aufgrund der geradlinigen beruflichen Laufbahn und der fehlenden diagnosespezifischen Symptome könne nicht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (entsprechend einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) aufgrund der sexuellen Übergriffe in der Kindheit ausge gangen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Auffinden des Chefs könne einigermassen nachvollzogen werden. Unter adäquater stö rungsspezifischer Therapie müsste diese jedoch gut behandelbar sein. Warum es nach dem Klinikaufenthalt auf der Traumastation der Klinik D.___ schlechter gehen solle als vor dem Aufenthalt, könne nicht wirklich nachvoll zogen werden. Es wäre zu diskutieren, ob diese Therapie adäquat sei. 4 .3

Am 21. Juni 2017 ergänzte Dr. C.___ , dass Dr. Y.___ s Gutachten nicht entspre chend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vom 16. Juni 2016 erstellt worden sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. In diesem Sinne könne nur ein erneutes Gutachten, das die gestellten Anforde rungen erfülle, Klarheit verschaffen (Urk. 9/77 S. 7 ) . 4.4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fügte am 29. Juni 2017 namens des RAD hinzu, dass die Aktenlage keineswegs eindeutig sei. Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin 2015 zweimal

untersucht (vgl. dessen Schreiben vom 28. Juli und 23. Oktober 2015 an den Kollektiv-Krankenversicherer [ Urk. 9/11/20 und Urk. 9/11/23 ] ) . Er habe Einsicht in die vorhandenen medizi nischen Akten gehabt und am 23. Oktober 2015 nach eigener Untersuchung festgestellt, dass die Beschwerdeführeri n ab 1. Oktober 2015 zu 50 % und ab 1. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner Einschätzung nehme er ausdrücklich zu den Leitlinien Bezug . Das Gutachten erachtet sie als unbrauch bar (Urk. 9/77 S. 8) . 5. 5.1

Dr. Y.___ begründete in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 (E. 4.1) in nachvoll ziehbarer Weise die von ihr gestellten Diagnosen. Diese entsprechen im Wesentlichen auch den Beurteilungen der bisher involvierten Ärzte (vgl. dazu insbesondere die Berichte des die Beschwerdeführerin früher behandelnden Psy chiaters med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Mai 2016 [Urk. 9/16],

der die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Psychiaterin med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2016 [Urk. 9/36], sowie die beiden Austrittsberichte der Klinik D.___

[Urk. 9/24, Urk. 9/41]). Bei der Begründung der Diagnose ei ner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

orientierte sich die Gut achterin an den allgemein anerkannten Klassifikationskriterien gemäss DS M 5 und ICD 1 0. Sie setzte sich damit sowie mit den von der RAD-Ärztin Dr. C.___ in ihrer, zur Begutachtung A nlass gebenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 geäusserten Zweifel n (Urk. 9/77 S. 4-6)

eingehend auseinander. Insoweit scheinen ihre Ausführungen schlüssig.

Daraus lässt sich indessen mit Bezug auf die Anspruch sbegründung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, denn eine posttraumatische Belastungsstörung zählt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 142 V 342 E. 5.2). 5.2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergle ichbare psychosomatische Leiden, worunter die posttraumatische Belas tungsstörung zu begreifen ist (BGE 141 V 281 E. 5.2; 142 V 342), eine Invalidi tät zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfah rens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungs weise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragen den versicherten Per son auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, wel che funktio nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Ge sundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und in der Folge –

Invalidi - tätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entspre chenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionel len Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standard indikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidi tät begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem an spruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung beziehungsweise eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens

(BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.2.2

Mit Bezug auf die Einschätzung der der Beschwerdeführerin zumutbare r Arbeits leistung vermag das Gutachten von Dr. Y.___ nicht vollends zu überzeu gen. Zu bemängeln ist insbesondere, dass die Gutachterin es unterlassen hat, ihre Einschätzung hinsichtlich der auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführenden Einschränkungen anhand der nunmehr massgebenden Standardindikatoren zu begründen (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2) .

Zwar stellte das Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 8 fest, dass g emäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert

nicht per se verlie ren . I n sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geän derten Anforderungen sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen Sachverständigengutachten gegebenenfalls im Kon text mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaub ten oder nicht .

Äussert sich jedoch ein nach der Rechtsprechungsänderung eingeholtes Gutachten nicht zu den Standardindikatoren, ist es unvollständig und bedarf einer entsprechenden Er gänzung zwecks Untermauerung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsein schätzung. 5.3

Zutreffend ist sodann, dass sich Dr. Y.___ nicht mit sämtlichen bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen auseinander setzte . Zu erwähnen ist an dieser Stelle insbesondere d ie

allerdings stichwortartige und unbegrün dete Einschätzung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers, Dr.

E.___ , vom

23. Oktober 2015

(Urk. 9/11/20) , wonach neu per 1. Oktober eine 50%ige und per 1. Dezember 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Hinweise auf eine gebesserte Symptomatik lassen sich ferner den erzielten Fortschritten während der zweiten Hospitalisierung vom 2 3. November 2016 bis 1 8. Januar 2017 in der Klinik D.___

erblicken

( vgl. dazu den unda tierten Austrittsbericht in Urk. 9/41) . 5.4

Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte Nichtbeachtung der Leitlinien der B.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 2 S. 2) ist demgegenüber festzuhalten, dass we der Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Richtlinien der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) vom 16. Juni 2016 vor schreiben . Die Leitlinien stellen eine Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gut achtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte kon kretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich , was sich hinsichtlich Qualität und Aussagekraft der Expertise von Dr. Y.___

ändern würde. 5.5 5.5.1

Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine neue Begutachtung anordnen durfte. 5.5.2

In BGE 137 V 210 E. 3.3.1 hielt das Bundesgericht fest, das s bei der Würdigung externer Gutachten eine

offen oder verdeckt

auf ein gewünschtes Ergebnis ausgerichtete Einstufung des Beweiswertes eines Gutachtens zu erschweren sei . B eispielsweise regte es an, dass bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des ex ternen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachter stelle stattfinden dürfe , sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten liessen . Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollstän dig seien, ein erhebl icher Ermessensspielraum zustehe , so dürfe die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second

opinion ) doch nicht beliebig erfolgen . So fern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen be stünden , soll e dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutach tens geklärt werden. 5.5.3

Vorliegend leidet , was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht behauptete, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. März 2017 (Urk. 9/46) keineswegs unter schwerwiegenden Mängeln . Auch bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr möglich wäre , was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht behauptete . Vielmehr ist anzunehmen, dass die Gutachterin in der Lage sein sollte , die un terbliebene Auseinandersetzung mit den weiteren bei den Akten liegenden ärzt lichen Stellungnahmen (vgl. E. 5.3) anhand ihrer Aufzeichnungen und ohne z usätzliche Abklärungsmassnahmen zu ergänzen . Gleiches dürfte auch für die fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren (E. 5.2) gelten. Sollte allerdings die von der Gutachterin anlässlich der Exploration vom 13. März 2017 aufge nommene Anamnese Ergänzungsbedarf aufweisen, stünde der Gutachterin frei, die fehlenden Angaben durch Auskünfte Dritter im Rahmen einer Fremdanam nese einzuholen. Falls eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin unum gänglich sein sollte, müsste diese mit Blick auf die Verantwortlichkeitsbestim mung von Art. 78 ATSG äusserst vorsichtig

und in Anwendung der ärztlichen Sorgfaltspflicht erfolgen, um eine (weitere) abklärungsbedingte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu vermeiden. 5.5.4

Die Beschwerdegegnerin gab an, dass die Unzulänglichkeiten des psychiatri schen Gutachtens „auch mittels Ergänzungsfragen nicht behoben werden konnten“ (Urk. 8 S. 2) , ohne diese Auffassung zu begründen . In den Akten fin den sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin Dr. Y.___ die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihr Gutachten durch die Beantwortung von Er gänzungsfragen zu verbessern. Solange die diesbezüglich en

Möglichkeiten nicht erfolglos ausgeschöpft wurden , darf kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden. 5.5.5

Eine Ergänzung des Gutachtens durch Befragung der Beschwerdeführerin vor Gericht beziehungsweise

die

Einvernahme von Dr. Y.___

und weiteren, der Be schwerdeführerin nahestehenden Personen al s Zeuge n e rscheinen angesichts des noch sehr fragilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ungeeig nete Massnahme n , weshalb davon entgegen den entsprechenden Anträgen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) Abstand zu nehmen ist. 6.

Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 5) und kein anderer sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung erkennbar ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Verhandlung durch zuführen (Urk. 1 S. 2) , abzuweisen. 7 . 7 .1

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Rechtsver zögerung (Urk. 1 S. 18 f.) ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange messener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Diese Be stimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die unge rechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Unerheblich ist, auf welche Gründe

ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um stände

die Rechtszögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliess lich, dass die Behörde nicht handelt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen ).

Das ATSG und das IVG enthalten keine Frist, innert welcher die In validen versi cherung ihre Verfügung erlassen muss. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Betei lig ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hin weisen).

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Ge bot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird.

Die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann indessen eine unzu lässige Verfahrensverzögerung darstellen (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a). 7 .2

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Ver-fahrens verlängerung auf der Anordnung eines entbehrlichen Zweitgutach tens beruht. Die zur Verfahrensverzögerung führende Beweisanordnung erweist sich als nicht angemessen. Mit der Aufhebung der ent sprechenden Verfügung erüb rig en sich jedoch Weiterungen zu dieser Frage . Es ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuwei sen, dass die weitere n von der Beschwerdegegnerin vor zunehmenden Verfahrensschritte um gehend nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen und zügig voranzutreiben sind. 8 .

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass vorderhand keine weitere Begutachtung durchzuführen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu nächst das Gutach ten von Dr. Y.___ mittels Ergänzungsfragen verbessern zu lassen. Sollten an schliessend nach dem Ermessen der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen erforderlich sein, müssten diese vor einem Entscheid über die invalidenversi cherungsrechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ( beförderlich ) durchgeführt werden.

Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9 . 9 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 9 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung (Art. 61 lit . g ATSG) .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 9 .3

Der von Rechtsanwalt Stolkin mit Eingabe vom

22. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 27.24 Stunden und Fr. 44.80 Barauslagen (Urk. 17 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen . Namentlich erscheint ein Aufwand von über 19 ½ Stunden für die Be schwerdeschrift als deutlich überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zwanzig seitigen Beschwerdeschrift , den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozesse ntschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen St undenansatzes von Fr. 220. (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 800 .

(inklusive Barauslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3) gegenstandslos gewor den . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2017 aufgeho ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten w ird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner