Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene
X.___
war seit 1995 beim Verein Y.___ als Beifah rer/ Magaziner angestellt ( Urk. 8 /28). Ab dem Jahr 2013 wurden ihm durch die eidgenössische Invalidenversicherung Hilfsmittel in Form von orthopädischen Seriens chuhen ( Urk. 8/11) und einer Hörgerätversorg ung ( Urk. 8 /20) zugesprochen. Am 1 8. April 2016 wu rde er zur Früherfassung ange meldet ( Urk. 8 /24) und am 4. Mai 2016 meldete er sich unter Angabe von seit Jahren bestehenden , jedoch
seit zwei bis drei Jahren sehr starken Rückenschmer zen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalide nve rsicherung an ( Urk. 8 /29
Ziff. 6.1 und 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog unter anderem die Akten der Kranke ntaggeldversicherung bei ( Urk. 8/39 und Urk. 8 /47). Am 20. Dezember 2016 teilte sie mit, dass Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Stellennetz
Z.___ gewährt werde ( Urk. 8 /53). Am 1 0. März 2017 hielt die IV-Stelle fest , dass ,
nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage sehe ,
einer leidensan gepasste n Tätigkeit nachzugehen, weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspru ch separat geprüft werde ( Urk. 8 /62 ). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /72) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 8. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. August 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, vorerst die beruflichen Massnahmen zu initialisieren, bevor Sie über die Rente verfügt. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, bevor neu entschieden wird. 3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver beiständung vorsorglich zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2017 ( Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 5. Okto ber 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicher ung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass die medizinischen Berichte ergeben hätten , dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Fahrdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne und bei dieser Tätigkeit ein Jahreslohn von Fr. 65'650.-- verdient worden sei. Spätestens seit Ende August 2016 sei jedoch eine angepasste körper lich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung , ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvor hal te - und Überkopfarbeiten zeitlich uneingeschränkt möglich. Gemäss den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik könnte damit ein Jahreseinkommen von Fr. 60'167.-- erzielt werden und der Einkommensvergleic h ergebe ein en Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
Im Beschwerdeverfahren trug sie weiter vor ( Urk. 7 S. 3 f.), im Gutachten vom 2 3. August 2016 sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Aus gangslage, in vollem Umfang verrichten könne. Demgegenüber könne auf die von Dr. med. A.___ attestiert e 50%ige Arbeitsfähigkeit und den im Beschwer deverfahren eingereichten Bericht des Zentrums B.___ nicht abgestellt werden. 2.2
De r Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 ), es werde bestritten, dass er aufgrund seiner polymorbiden Besc hwerdesituation in der Lage sei , ein rentenausschliessendes Einkommen ohne berufliche Massnahmen zu realisieren. Solche Massnahmen seien nicht einmal initialisiert worden und müssten geschehen, bevor di e Rentenleistungen abgewiesen wü rden. Der beige legte Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung (des Zent rum s B.___ ) zeige, dass er sowohl somatisch als auch psychisch ange schlagen sei. Dabei mach e ihm i nsbesondere
die betroffene linke obere Extremität s amt Schulter zu schaffen, da er links dominant sei. Da diese Betroffenheit auf mehrere Körperteile ausgedehnt sei, werde eine polydisziplinäre Abklärung nach Zufallsprinzip beantragt. 3.
Im Streit liegt die angefochten e Verfügung vom 2 8. Juni 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde ( Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 1 0. März 2017 ( Urk. 8 /62 ) ent schieden hat.
Die Anmeldung z um Leistungsbezug erfolgte am 4. Mai 201 6. Damit fällt ein möglicher Rentenanspruch frühestens ab November 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab November 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich d ie gerichtliche Über prü fungsbefugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegen d angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2017 beschränkt. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Ohren Nasen Halskrankheiten, berichtete am 1 4. Juni 2016 ( Urk. 8/34), audiometrisch bestehe nach wie vor eine leichtgradige sensorineurale hochtonbetonte Schwerhörigkeit beidseits. Aufgrund der ORL Situation könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. 3.2
Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin , bezeichnete im Bericht vom 6. Juni 2016 ( Urk. 8/37) als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links mit sensorischer Radikulo pathie bei Discushern ie C6/7 und Neuroforamenstenose links, ein chronisches lumbo spondylogenes Syndrom bei Protrusion L5/S1 mit diskaler
Neuroforamenstenose beidseits und möglicher Ner venirritation L5 beidseits, einen Diabetes mellitus Typ
II, eine beginnende diabetische Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche rücken be lastende n Tätigkeiten nicht mehr zumutbar . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. Mai 2015 attestiert ( Ziff. 1.6) und festgehalten, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % zu rechnen sei ( Ziff. 1.9). 3 .3
3.3.1
Im Sprechstundenb ericht der Universitätsklinik D.___
vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/44) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: 1. AC-Gelenk Arthropathie links 2. Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion links 3. Schmerzhafte sensorische Radikulopathie C7 links mit/bei Diskushernie C6/7 und Neuroforamenstenose links 4. Verdacht auf chronische schmerzhafte S1 Radikulopathie mit/bei Diskusprotrusion L5/S1 mit recessaler Nervenwurzelkompression links 5. Diabetes mellitus Typ 2 6. Arterielle Hypertonie 7. Hypercholesterinämie 8. Asthma bronchiale 9. Hypertensive
coronare Herzkrankheit Der Beschwerdeführer klage seit einem Jahr über belastungsabhängige und auch über Ruheschmerzen der linken Schulter. Er arbeite als Monteur bzw. Zügelhilfe und vor allem grössere Belastungen bereite te n ihm Probleme. Bisher sei eine am bulante Physiotherapie und die gelegentlich e Einnahme von Dafalgan erfolgt . Bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden sei durch die Kollegen des Wirbel säu len teams e in Nervenwurzelblock C7 links empfohlen worden. Der Röntgen Schulterstatus links vom 1 1. Juli 2016 zeige keine wesentliche AC Gelenksarthropathie . Klinisch imponiere eine deutliche Druckdolenz über dem AC-Gelenk ohne eindeutiges bildmorphologisches Korrelat. Eine Infiltration des AC-Gelenkes lehne der Beschwerdeführer aktuell ab. Bei positivem Jobe /Whipple Test bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion . Es werde das Weiterführen der ambulante n Physiotherapie inklusive Wasserthe rapie empf o hlen. 3.3.2
I m Bericht vom 1 8. Oktober 2016 mit Antworten auf Fragen der IV ( Urk. 8/49/6 9) führte die zuständige Ärztin der Universitätsklinik D.___
aus, aufgrund der eher persistierenden Schulter schmerzen sei wahrscheinlich eine stark schulterbelastende Tätigkeit aktuell nicht möglich .
Zur Frage der Zumut barkeit der bisherige n Tätigkeit hielt s ie fest, aus medizinischer Sicht sei diese zu bejahen, wenn eine wechselseitige Tätigkeit mit Belastung der Schulter von weniger als 10 kg erfolgte ( Ziff. 1.7) . 3.4
3.4.1
Dr. med. E.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, welche im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation den Beschwer deführer untersuchte,
hielt im Gutachten vom 2 3. August 2016 fest
( Urk. 8/47/3 15 , S. 2) , der 52 Jahre alte , aus Serbien stamme nde und seit 1992 in der Schweiz lebe nde Beschwerdeführer sei s eit Juli 1995 beim Y.___ als Mit arbeiter Fahrdienst/ Magaziner in einem Pensum von 100 % beschäftigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine behandelnde Ärztin könn t en sich Tätigkeiten mit Heben und
Bücken auf Dauer nicht mehr vorstellen. Er sei in erster Ehe ver heiratet, seine Ehefrau beziehe eine IV-Rente und sie hätten einen S ohn im Alter von 15 Jahren. Befragt nach Hobbys und Sport gebe er Spazierengehen an.
Gemäss Akten bestehe ein Verdacht auf erhöhte Blutdruckwerte, Magen-Darm-, Blasen- und Nierenbeschwerden verneine der Beschwerdeführer .
Als Stoff wech selerkrankung sei ein Diabetes mellitus bekannt und seit zwei Jahren bestehe ein chronischer Husten und
Ende 2015 sei eine Asthma behandlung erfolgt .
Eine psychiatrische Therapie finde nicht statt und nach Beschwerden wie Ängste , Depressionen und/oder Sc hlafstörungen befragt , berichte
er, dass er wegen Schmerzen nuchal
(Nackenschmerzen) oft nicht schlafen könne (S. 3) . Er beklage Schmerzen an der komplette n linke n Seite, zeige au f den Processus
coracoideus , nenne Rückenbeschwerden und gebe Schmerzauss trahlungen in den linken Arm und ein
Kribbeln bzw. Mu skelkrämpfe in den Fingern I-III der linken Hand an .
Gemäss Akten sei en
weiter eine Epikondy litis
humeri
radialis beidseits, rezidi vierende Wirbelsäulenbeschwerden , eine Diskushernie in Höhe HWK (Halswirbel körper) 6/7 und degenerative Veränderunge n lumbosacral bekannt. E ine neuro logische Untersuchung habe jedoch keine pathologischen Befunde ergeben . 3.4.2
Als orthopädische Untersuchungsbefunde zeig t e n
sich ein guter Allgemein zu stand bei einer Körpergröße von 176 cm und Gewicht von 112 kg , wobei ein überwiegend stammbetontes Übergewicht bestehe . Die Inspektion im Stehen von ventral zeige eine Kopfschiefhaltung nach rechts und einen Schulterhochstand, rechts ausgeprägter als links, beidseits prominente AC-Gelenk und beidseits
eine Verschmächtigung im Bereich des Musculus
deltoideus sowie eine beidseitige Gynäkomastie (vergrösserte Brust). Der Beckenstand sei bei Adipositas nicht zu beurteilen, d ie Beinachsen seien dezent varisch und die Füße zeig t en beidsei ts ein mäßig gut aufgerichtetes Fusslängsgewölbe, wobei die Vorfüsse verbreitert seien, die Zehen jedoch achsengerecht und ohne Deformitäten stünden. Die Inspektion von der Seite zeige eine Haltungsinsuffizienz mit Körperschwerpunktverlagerung nach dorsal bei schlaffen, adipösen und überdehnten Bauchdecken. Es best ehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Protraktion des Kopfes bei tiefgezogener Brustkyphose und vermehrter Lendenlordose und v ermehrte r ventrale n
Becken kippung . Das Gangbild sei fließend ,
nicht hinkend, bei mittlerer Schrittlänge und die zumutbare Gehstrecke sei auf über 800 m am Stück zu schätzen (S. 4 f.).
Die Untersuchung der Wirbelsäule zeige ein Kinn-Jugulum-Abstand 2/17, ein Seitdrehen beidseits von 70 und Seitneigen beidseits von 20 Grad . In maximaler Inklination und maximaler Reklination sei die Rotation zu beiden Seiten frei. Die Zeichen nach Ott zeigten einen Wert von 30/32 und nach Schober von 10/15 und d er FBA (Fingerbodenabstand) betrage 31 cm. Die Inklination sei eingeschränkt und erfolge im Wesentlichen a us dem thoracolumbalen Übergang der LWS (Lendenwirbelsäule) und aus den Hüftgelenken. Seitneigen/Seitdrehen seien zu beiden Seiten deutlich , auch weichteilbedingt eingeschränkt . Funktionsschmer zen gebe der Beschwerdeführer nicht an und auf das Beklopfen der Niere nlager und
auf axiale Stauchung der Wirbelsäule erfolge keine Reaktion. Am linken Schultergelenk bestünden Druckschmerzen. Der aktive Bewegungsumfang der rechten Schulter sei in allen Funktionseben en altersentsprechend frei. L inks sei das Rückheben um die Hälfte eingeschränkt, das Vo rheben und die Abduktion nur bis 70 Grad möglich, wobei Schmerzen bestünden. Die passive Überprüfung der Rotation ergebe einen seitengleichen Normalbefund, beidseits ohne hörbare oder palpabel e Krepitation. Passiv seien die Bewegungsausmasse in den Ebenen Vorheben und A bduktion etwas freier, wobei auch Schmerzen angegeben würden (S. 5 f.).
Die Ellenbogengelenke, Handgelenke und Hände zeigten alt ersentsprechende Normalbefunde und d ie Überprüfung der groben Kraft mittels Händedruck ergebe links ausgeprägter als rechts eine deutliche Kraftminderung mit der Angabe von Schmerzen links, wobei der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (S. 6). Die orien tierende neurologische Untersuchung zeige eine seitengleiche Sensibilität an den oberen/unteren Extremitäten und die Überprüfung der Muskele igenreflexe sei seitengleich eher schwach auslösbar. Es lägen keine p athologische n Umfangs differenzen an den oberen/unteren Extremitäten vor
und d ie Fus s sohlen zeig t en eine seitengle iche, normale Gebrauchsbeschwiel ung (S. 6 f.) . 3.4.3
Die vorgetragenen Beschwerden der Halswirbelsäule ( HWS )
fänden ihr Korrelat in ausgeprägten degenerativen Veränderungen, wobei
k ein nervenwurzel bezoge nes neurologisches Defizit vor liege. Die Beschwerden der Lendenwirbel säule ( LWS ) korrelier t en weniger mi t den beginnenden degenerativen Ver änderungen, als vielmehr mit einer erheblichen Fehlstat ik und Haltungs insuffizienz bei stammbetonter Adipositas mit Übergewicht von etwa 40 kg. Eine körperliche Inaktivität könne jedoch nach Betrachten der Fuss sohlen ausgeschlossen werden (S. 9) . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, E inschränkungen seien auf Dauer für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf gegeben . K örperlich leichte und gelegent lich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage, könne der Beschwerdeführer ab sofort
in vollem Umfang verrichten (S. 13 ) . 3.5
Dr. A.___ wies im Bericht vom 1 7. März 2017 ( Urk. 8/68) auf einen stationären Gesundheitszustand hin , erwähnte eine Zunahme der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien
und hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdefü hrer nicht mehr zumutbar und angepasste , ausschliesslich rückenschonende Tätigkeiten könnten zu 50 % ausgeübt werden. 3.6
Der regional e ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Mai 2017 fest ( Urk. 8/71 /3-4) , die aktuellen Arztberichte von Dr. A.___ beschrieben nur eine Verschlechterung der Cervikalgien , die in gleicher Weise schon vor dem Gut achten von Dr. E.___ beschrieben worden seie n . Es sei jedoch keinerlei Beschrei bung der Symptomatik , noch eine ordentliche und ausgiebige Untersuchung beschrieben , der Bericht damit nicht schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten nicht nachvollziehbar . Es sei daher weiter auf die Stellungnahme abzu stellen, die auf dem Gutachten von Dr. E.___ basiere . 3.7
Im Bericht des Zentrum s
B.___ vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 3) , welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ,
wur den die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1), Cervikozephales -, Thorakovertebrales
- und Lumbovertebrales Syndrom, Schulterschmerzen, Fussschmerzen, Diabetes melli tus Typ II, Arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Adipositas , Verdacht auf koronare Herzerkrankung, Reflux und Testosteronmangel aufgeführt .
Unter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 9) , psychiatrisch subjektiv betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % auch in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei Spazieren ca. 3 Stunden (langsam und mit Pausen), Stehen ca. 20 Minuten, Sitzen mit Abstützen links/rechts abwechselnd ca. 15 Minuten (Nervosität, Unruhe), Treppenlaufen nur langsam (Atemnot). Negatives Leistungsbild : K eine schweren Arbeiten (Schulter- und Handschmerzen links), kein Bücken, keine Mithilfe im Haushalt, Ha nd/Arm links nicht hoch heben (max imal Bauch), keine Überkopf-Arbeiten (Schwindel), keine Arbeiten am Boden (Herzrasen, Schwierig keiten aufzustehen, Schwindel), kein Lärm . Aus somatischer (orthopädisch-chirurgischer und Wirbelsäulen-chirurgischer) Sicht könne der Beschwerdeführer die frühere Arbeit sicher nicht mehr machen, einerseits wegen der erheblichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, anderseits wegen der linken Schulter. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in w ir belsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behin derung angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig.
Aus anä sthesiologischer Sicht bestehe v ersuchsweise ein 35 % Pensum für eine angepasste leichte Tätigkeit. Eine definitive Einschätzung erfor dere ein en Arbeitsversu ch/Bel astungstest (Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit) . Aus neurologischer Sicht betrage die maximale Arbeits fähig keit 30 % und aus internist ischer -kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.
Bei objektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe im Beruf als Mitarbeiter im Y.___
( Warenlieferung ) 100 % Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für eine leichte, angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig (S. 10).
Der Beschwerdeführer sei seit März 2016 aufgrund zunehmend er Rücken- und Schulterschmerzen 100 % arbeitsunfähig und seit 2012 bestehe zudem eine depressive Störung. Arbeitsversuche seien bisher nicht erfolgt und aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden sei derzeit kein Rehabilitationspotenzial ersichtlich (S. 11). 4. 4.1
Das orthopädische Gutachten von Dr. E.___
beruht auf einer eingehend en fach ärztlichen Untersuchung , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden , gibt zur strittigen Frage nach dem Verlauf des Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend Auskunft und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Ver hältnisse und in der Begründung ein.
Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach voll z iehbar und vermag zu überzeugen, was auch vom RAD der Beschwerde gegnerin von fachärztlicher Seite her
bestätigt werden konnte (vgl. E. 3.6 hiervor) . Die Ein schätzung
der Gutachterin und das festgelegte Belastungsprofil , wonach sich auf Dauer Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombina tion mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangs haltungen und Tätigkeiten über Kopf ergeben, jedoch eine körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit , bevorzu gt aus wechselnder Ausgangslage vollum fänglich zumutbar sei (vgl. E. 3.4. 4 ) ,
stimmt auch weitgehend mit dem Zumut barkeitsprofil überein , welches durch die Fachärzte in der Universitäts klinik D.___ festgelegt wurde ( vgl. E. 3.3). Demgegenüber überzeugt die Bericht erstattung der behandelnde n Ärztin Dr. A.___ bereits vor dem Hintergrund , dass sie dem Beschwerdeführer ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. Mai 2015 attestiert e,
nicht ob wohl
sein letzter Arbeitstag der 1 2 . April 2016 war und vom Arbeitgeber erst ab diesem Zeitpunkt krankheitsbedingte Absenzen bescheinigt wurden (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1 und Ziff. 7.1).
In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Zentrums B.___
vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
3) ist einerseits zu beachten , dass dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit aus serhalb des entscheidrel evanten Zeitraums erstellt wurde, sodass
der Aussagewert bereits in dieser Hinsicht beschränkt ist (vgl. E. 3 hiervor). Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass retrospektiv seit 2012 eine depressive Störung diagnosti ziert wurde , nachdem die Akten dafür keine rlei Anhaltspunkte liefern . Dass keine
psychiatrische n Therapie n durchgeführt bzw.
stattgefunden haben, wurde vom Beschwerdeführer denn auch anlässlich der orthopädischen Untersuchung bei Dr. E.___
bestätigt (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Begründung der attestierten 100%ige n Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
erschöpft sich denn auch in einer fachfremden Beschreibung
somatischer
Beeinträchtigungen
beruhend auf den subjektiven Eigena ngaben des Beschwerdeführers. Die Einschätzung dieser Ärzte nimmt zudem keinen eingehenderen Bezug auf die Anamnese und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass noch etliche Ressourcen bestehen . Im Weiteren geht aus dem Bericht nicht klar hervor, wann respektive ob der Beschwerd eführer im B.___ untersucht wurde. Letztlich ist zudem der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nachdem d as B.___
ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit März 2016 attestiert ,
ohne auf eine veränderte Befundla ge hinzuweisen, bestehen auch kei n e A nhaltspunkte für eine Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheits zustan des seit der Begutachtung durch Dr. E.___ . D iesbezüglich sind überdies keine anderen Arztberichte greifbar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b). 4.2
Zusammenfassend besteht kein Anlass, um von der nachvollziehbaren, schlüssi gen Beurteilung zur Restarbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. E.___
abzuweichen (zum Beweiswert vgl. E. 1. 4 ), wonach dem Beschwerdeführer spä testen s seit der Begutachtung im August 2016 f ür körperlich leichte und gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage , eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist (vgl.
E. 3.4.4 hiervor). 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommen s und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek tor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im W eiteren berück sichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen zusätzlichen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) , mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkeiten mehr ausgeübt werden können , und ermittelte daraus einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. Urk. 8/70).
Die se praxisgemässe Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer einzig dahingehend bestritten, als er sich aufgrund der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sieht , ein Erwerbs ein kommen zu erzi elen bzw.
sich
nicht mehr als arbeitsfähig erachtet (vgl.
Urk. 1 S.
3 Ziff. 5), was sich nach dem hiervor Gesagten in medizinischer Hin sicht nicht begründen lässt.
Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt v oraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat 6.2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finan ziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Ver hältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraus setzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3
Mit Verfügung vom 2 9. August
2017 ( Urk.
5) wurde der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämt licher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit besteht.
Am 3. Oktober 2017 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular ( Urk. 10 ). Dari n vermerkte er
als monatliche Einkünfte AHV-Leistungen und Leistungen der beruflichen Vorsorge an die Ehegattin von Fr. 3'053.-- und Fr. 974.-- sowie Leistungen der Arbeitslosenkasse an ihn selber von Fr. 1’082.1 5. Als monat lichen Ausgaben wurde geltend gemacht : M iete inklusive Nebenkosten Fr. 1’860.-- ; Krankenkassenprämie von Fr. 493.15 für ihn Fr. 492. (richtig 483.15 siehe Urk. 11/2) für die Ehegattin und
Fr. 101.85 für den Sohn sowie Steuern von Fr. 2'000.--. Das Vermögen bestehend aus Bank- und Post konti wurde mit Fr. 4.76 angegeben.
Nebst dem ausgefüllten Formular reichte die Beschwerdeführerin lediglich Ein zahlungsbelege an die G.___ AG und an die Helsana Versiche rungen AG sowie ein en
Kontoauszug der Postfinance und eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein ( Urk. 11/1-5).
Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin über monatliche Einkünfte von Fr. 5'109.15.--
verfügt . Diesen Einnahmen steh en für Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie Ausgaben von Fr. 2 ' 9 3 8 . 15 gegenüber. Die angeblichen Steuern von Fr. 2'000. -- und ungedeckte Gesund heitskosten sind nicht belegt. Auch wurde die Steuererklärung und Steuerein schätzung nicht eingereicht , worauf im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde und woraus sich regelmässig wei te re Erkenntnisse ergeben ( Urk. 10 S. 6 Ziff. 12). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bed ürftigkeit geschlossen wer den.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 5 ) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgelt liche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene
X.___
war seit 1995 beim Verein Y.___ als Beifah rer/ Magaziner angestellt ( Urk. 8 /28). Ab dem Jahr 2013 wurden ihm durch die eidgenössische Invalidenversicherung Hilfsmittel in Form von orthopädischen Seriens chuhen ( Urk. 8/11) und einer Hörgerätversorg ung ( Urk. 8 /20) zugesprochen. Am 1 8. April 2016 wu rde er zur Früherfassung ange meldet ( Urk. 8 /24) und am 4. Mai 2016 meldete er sich unter Angabe von seit Jahren bestehenden , jedoch
seit zwei bis drei Jahren sehr starken Rückenschmer zen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalide nve rsicherung an ( Urk. 8 /29
Ziff. 6.1 und 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog unter anderem die Akten der Kranke ntaggeldversicherung bei ( Urk. 8/39 und Urk. 8 /47). Am 20. Dezember 2016 teilte sie mit, dass Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Stellennetz
Z.___ gewährt werde ( Urk. 8 /53). Am 1 0. März 2017 hielt die IV-Stelle fest , dass ,
nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage sehe ,
einer leidensan gepasste n Tätigkeit nachzugehen, weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspru ch separat geprüft werde ( Urk. 8 /62 ). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /72) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 8. Juni 2017 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicher ung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, bevor neu entschieden wird.
E. 2.1 und Ziff. 7.1).
In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Zentrums B.___
vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
3) ist einerseits zu beachten , dass dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit aus serhalb des entscheidrel evanten Zeitraums erstellt wurde, sodass
der Aussagewert bereits in dieser Hinsicht beschränkt ist (vgl. E. 3 hiervor). Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass retrospektiv seit 2012 eine depressive Störung diagnosti ziert wurde , nachdem die Akten dafür keine rlei Anhaltspunkte liefern . Dass keine
psychiatrische n Therapie n durchgeführt bzw.
stattgefunden haben, wurde vom Beschwerdeführer denn auch anlässlich der orthopädischen Untersuchung bei Dr. E.___
bestätigt (vgl. E.
E. 2.2 De r Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 ), es werde bestritten, dass er aufgrund seiner polymorbiden Besc hwerdesituation in der Lage sei , ein rentenausschliessendes Einkommen ohne berufliche Massnahmen zu realisieren. Solche Massnahmen seien nicht einmal initialisiert worden und müssten geschehen, bevor di e Rentenleistungen abgewiesen wü rden. Der beige legte Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung (des Zent rum s B.___ ) zeige, dass er sowohl somatisch als auch psychisch ange schlagen sei. Dabei mach e ihm i nsbesondere
die betroffene linke obere Extremität s amt Schulter zu schaffen, da er links dominant sei. Da diese Betroffenheit auf mehrere Körperteile ausgedehnt sei, werde eine polydisziplinäre Abklärung nach Zufallsprinzip beantragt. 3.
Im Streit liegt die angefochten e Verfügung vom 2 8. Juni 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde ( Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 1 0. März 2017 ( Urk. 8 /62 ) ent schieden hat.
Die Anmeldung z um Leistungsbezug erfolgte am 4. Mai 201 6. Damit fällt ein möglicher Rentenanspruch frühestens ab November 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab November 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich d ie gerichtliche Über prü fungsbefugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegen d angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2017 beschränkt.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver beiständung vorsorglich zu gewähren.
E. 3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Ohren Nasen Halskrankheiten, berichtete am 1 4. Juni 2016 ( Urk. 8/34), audiometrisch bestehe nach wie vor eine leichtgradige sensorineurale hochtonbetonte Schwerhörigkeit beidseits. Aufgrund der ORL Situation könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
E. 3.2 Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin , bezeichnete im Bericht vom 6. Juni 2016 ( Urk. 8/37) als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links mit sensorischer Radikulo pathie bei Discushern ie C6/7 und Neuroforamenstenose links, ein chronisches lumbo spondylogenes Syndrom bei Protrusion L5/S1 mit diskaler
Neuroforamenstenose beidseits und möglicher Ner venirritation L5 beidseits, einen Diabetes mellitus Typ
II, eine beginnende diabetische Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche rücken be lastende n Tätigkeiten nicht mehr zumutbar . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. Mai 2015 attestiert ( Ziff. 1.6) und festgehalten, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % zu rechnen sei ( Ziff. 1.9). 3 .3
3.3.1
Im Sprechstundenb ericht der Universitätsklinik D.___
vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/44) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: 1. AC-Gelenk Arthropathie links 2. Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion links 3. Schmerzhafte sensorische Radikulopathie C7 links mit/bei Diskushernie C6/7 und Neuroforamenstenose links 4. Verdacht auf chronische schmerzhafte S1 Radikulopathie mit/bei Diskusprotrusion L5/S1 mit recessaler Nervenwurzelkompression links 5. Diabetes mellitus Typ 2 6. Arterielle Hypertonie 7. Hypercholesterinämie 8. Asthma bronchiale 9. Hypertensive
coronare Herzkrankheit Der Beschwerdeführer klage seit einem Jahr über belastungsabhängige und auch über Ruheschmerzen der linken Schulter. Er arbeite als Monteur bzw. Zügelhilfe und vor allem grössere Belastungen bereite te n ihm Probleme. Bisher sei eine am bulante Physiotherapie und die gelegentlich e Einnahme von Dafalgan erfolgt . Bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden sei durch die Kollegen des Wirbel säu len teams e in Nervenwurzelblock C7 links empfohlen worden. Der Röntgen Schulterstatus links vom 1 1. Juli 2016 zeige keine wesentliche AC Gelenksarthropathie . Klinisch imponiere eine deutliche Druckdolenz über dem AC-Gelenk ohne eindeutiges bildmorphologisches Korrelat. Eine Infiltration des AC-Gelenkes lehne der Beschwerdeführer aktuell ab. Bei positivem Jobe /Whipple Test bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion . Es werde das Weiterführen der ambulante n Physiotherapie inklusive Wasserthe rapie empf o hlen. 3.3.2
I m Bericht vom 1 8. Oktober 2016 mit Antworten auf Fragen der IV ( Urk. 8/49/6 9) führte die zuständige Ärztin der Universitätsklinik D.___
aus, aufgrund der eher persistierenden Schulter schmerzen sei wahrscheinlich eine stark schulterbelastende Tätigkeit aktuell nicht möglich .
Zur Frage der Zumut barkeit der bisherige n Tätigkeit hielt s ie fest, aus medizinischer Sicht sei diese zu bejahen, wenn eine wechselseitige Tätigkeit mit Belastung der Schulter von weniger als 10 kg erfolgte ( Ziff. 1.7) .
E. 3.4.1 hiervor). Die Begründung der attestierten 100%ige n Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
erschöpft sich denn auch in einer fachfremden Beschreibung
somatischer
Beeinträchtigungen
beruhend auf den subjektiven Eigena ngaben des Beschwerdeführers. Die Einschätzung dieser Ärzte nimmt zudem keinen eingehenderen Bezug auf die Anamnese und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass noch etliche Ressourcen bestehen . Im Weiteren geht aus dem Bericht nicht klar hervor, wann respektive ob der Beschwerd eführer im B.___ untersucht wurde. Letztlich ist zudem der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nachdem d as B.___
ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit März 2016 attestiert ,
ohne auf eine veränderte Befundla ge hinzuweisen, bestehen auch kei n e A nhaltspunkte für eine Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheits zustan des seit der Begutachtung durch Dr. E.___ . D iesbezüglich sind überdies keine anderen Arztberichte greifbar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 3.4.2 Als orthopädische Untersuchungsbefunde zeig t e n
sich ein guter Allgemein zu stand bei einer Körpergröße von 176 cm und Gewicht von 112 kg , wobei ein überwiegend stammbetontes Übergewicht bestehe . Die Inspektion im Stehen von ventral zeige eine Kopfschiefhaltung nach rechts und einen Schulterhochstand, rechts ausgeprägter als links, beidseits prominente AC-Gelenk und beidseits
eine Verschmächtigung im Bereich des Musculus
deltoideus sowie eine beidseitige Gynäkomastie (vergrösserte Brust). Der Beckenstand sei bei Adipositas nicht zu beurteilen, d ie Beinachsen seien dezent varisch und die Füße zeig t en beidsei ts ein mäßig gut aufgerichtetes Fusslängsgewölbe, wobei die Vorfüsse verbreitert seien, die Zehen jedoch achsengerecht und ohne Deformitäten stünden. Die Inspektion von der Seite zeige eine Haltungsinsuffizienz mit Körperschwerpunktverlagerung nach dorsal bei schlaffen, adipösen und überdehnten Bauchdecken. Es best ehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Protraktion des Kopfes bei tiefgezogener Brustkyphose und vermehrter Lendenlordose und v ermehrte r ventrale n
Becken kippung . Das Gangbild sei fließend ,
nicht hinkend, bei mittlerer Schrittlänge und die zumutbare Gehstrecke sei auf über 800 m am Stück zu schätzen (S. 4 f.).
Die Untersuchung der Wirbelsäule zeige ein Kinn-Jugulum-Abstand 2/17, ein Seitdrehen beidseits von 70 und Seitneigen beidseits von 20 Grad . In maximaler Inklination und maximaler Reklination sei die Rotation zu beiden Seiten frei. Die Zeichen nach Ott zeigten einen Wert von 30/32 und nach Schober von 10/15 und d er FBA (Fingerbodenabstand) betrage 31 cm. Die Inklination sei eingeschränkt und erfolge im Wesentlichen a us dem thoracolumbalen Übergang der LWS (Lendenwirbelsäule) und aus den Hüftgelenken. Seitneigen/Seitdrehen seien zu beiden Seiten deutlich , auch weichteilbedingt eingeschränkt . Funktionsschmer zen gebe der Beschwerdeführer nicht an und auf das Beklopfen der Niere nlager und
auf axiale Stauchung der Wirbelsäule erfolge keine Reaktion. Am linken Schultergelenk bestünden Druckschmerzen. Der aktive Bewegungsumfang der rechten Schulter sei in allen Funktionseben en altersentsprechend frei. L inks sei das Rückheben um die Hälfte eingeschränkt, das Vo rheben und die Abduktion nur bis 70 Grad möglich, wobei Schmerzen bestünden. Die passive Überprüfung der Rotation ergebe einen seitengleichen Normalbefund, beidseits ohne hörbare oder palpabel e Krepitation. Passiv seien die Bewegungsausmasse in den Ebenen Vorheben und A bduktion etwas freier, wobei auch Schmerzen angegeben würden (S. 5 f.).
Die Ellenbogengelenke, Handgelenke und Hände zeigten alt ersentsprechende Normalbefunde und d ie Überprüfung der groben Kraft mittels Händedruck ergebe links ausgeprägter als rechts eine deutliche Kraftminderung mit der Angabe von Schmerzen links, wobei der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (S. 6). Die orien tierende neurologische Untersuchung zeige eine seitengleiche Sensibilität an den oberen/unteren Extremitäten und die Überprüfung der Muskele igenreflexe sei seitengleich eher schwach auslösbar. Es lägen keine p athologische n Umfangs differenzen an den oberen/unteren Extremitäten vor
und d ie Fus s sohlen zeig t en eine seitengle iche, normale Gebrauchsbeschwiel ung (S. 6 f.) .
E. 3.4.3 Die vorgetragenen Beschwerden der Halswirbelsäule ( HWS )
fänden ihr Korrelat in ausgeprägten degenerativen Veränderungen, wobei
k ein nervenwurzel bezoge nes neurologisches Defizit vor liege. Die Beschwerden der Lendenwirbel säule ( LWS ) korrelier t en weniger mi t den beginnenden degenerativen Ver änderungen, als vielmehr mit einer erheblichen Fehlstat ik und Haltungs insuffizienz bei stammbetonter Adipositas mit Übergewicht von etwa 40 kg. Eine körperliche Inaktivität könne jedoch nach Betrachten der Fuss sohlen ausgeschlossen werden (S. 9) .
E. 3.4.4 hiervor). 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommen s und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek tor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im W eiteren berück sichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen zusätzlichen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) , mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkeiten mehr ausgeübt werden können , und ermittelte daraus einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. Urk. 8/70).
Die se praxisgemässe Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer einzig dahingehend bestritten, als er sich aufgrund der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sieht , ein Erwerbs ein kommen zu erzi elen bzw.
sich
nicht mehr als arbeitsfähig erachtet (vgl.
Urk. 1 S.
3 Ziff. 5), was sich nach dem hiervor Gesagten in medizinischer Hin sicht nicht begründen lässt.
Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Gemäss §
E. 3.5 Dr. A.___ wies im Bericht vom 1 7. März 2017 ( Urk. 8/68) auf einen stationären Gesundheitszustand hin , erwähnte eine Zunahme der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien
und hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdefü hrer nicht mehr zumutbar und angepasste , ausschliesslich rückenschonende Tätigkeiten könnten zu 50 % ausgeübt werden.
E. 3.6 Der regional e ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Mai 2017 fest ( Urk. 8/71 /3-4) , die aktuellen Arztberichte von Dr. A.___ beschrieben nur eine Verschlechterung der Cervikalgien , die in gleicher Weise schon vor dem Gut achten von Dr. E.___ beschrieben worden seie n . Es sei jedoch keinerlei Beschrei bung der Symptomatik , noch eine ordentliche und ausgiebige Untersuchung beschrieben , der Bericht damit nicht schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten nicht nachvollziehbar . Es sei daher weiter auf die Stellungnahme abzu stellen, die auf dem Gutachten von Dr. E.___ basiere .
E. 3.7 Im Bericht des Zentrum s
B.___ vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 3) , welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ,
wur den die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1), Cervikozephales -, Thorakovertebrales
- und Lumbovertebrales Syndrom, Schulterschmerzen, Fussschmerzen, Diabetes melli tus Typ II, Arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Adipositas , Verdacht auf koronare Herzerkrankung, Reflux und Testosteronmangel aufgeführt .
Unter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 9) , psychiatrisch subjektiv betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % auch in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei Spazieren ca. 3 Stunden (langsam und mit Pausen), Stehen ca. 20 Minuten, Sitzen mit Abstützen links/rechts abwechselnd ca. 15 Minuten (Nervosität, Unruhe), Treppenlaufen nur langsam (Atemnot). Negatives Leistungsbild : K eine schweren Arbeiten (Schulter- und Handschmerzen links), kein Bücken, keine Mithilfe im Haushalt, Ha nd/Arm links nicht hoch heben (max imal Bauch), keine Überkopf-Arbeiten (Schwindel), keine Arbeiten am Boden (Herzrasen, Schwierig keiten aufzustehen, Schwindel), kein Lärm . Aus somatischer (orthopädisch-chirurgischer und Wirbelsäulen-chirurgischer) Sicht könne der Beschwerdeführer die frühere Arbeit sicher nicht mehr machen, einerseits wegen der erheblichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, anderseits wegen der linken Schulter. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in w ir belsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behin derung angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig.
Aus anä sthesiologischer Sicht bestehe v ersuchsweise ein 35 % Pensum für eine angepasste leichte Tätigkeit. Eine definitive Einschätzung erfor dere ein en Arbeitsversu ch/Bel astungstest (Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit) . Aus neurologischer Sicht betrage die maximale Arbeits fähig keit 30 % und aus internist ischer -kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.
Bei objektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe im Beruf als Mitarbeiter im Y.___
( Warenlieferung ) 100 % Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für eine leichte, angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig (S. 10).
Der Beschwerdeführer sei seit März 2016 aufgrund zunehmend er Rücken- und Schulterschmerzen 100 % arbeitsunfähig und seit 2012 bestehe zudem eine depressive Störung. Arbeitsversuche seien bisher nicht erfolgt und aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden sei derzeit kein Rehabilitationspotenzial ersichtlich (S. 11). 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2017 ( Urk.
E. 4.1 Das orthopädische Gutachten von Dr. E.___
beruht auf einer eingehend en fach ärztlichen Untersuchung , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden , gibt zur strittigen Frage nach dem Verlauf des Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend Auskunft und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Ver hältnisse und in der Begründung ein.
Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach voll z iehbar und vermag zu überzeugen, was auch vom RAD der Beschwerde gegnerin von fachärztlicher Seite her
bestätigt werden konnte (vgl. E. 3.6 hiervor) . Die Ein schätzung
der Gutachterin und das festgelegte Belastungsprofil , wonach sich auf Dauer Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombina tion mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangs haltungen und Tätigkeiten über Kopf ergeben, jedoch eine körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit , bevorzu gt aus wechselnder Ausgangslage vollum fänglich zumutbar sei (vgl. E. 3.4. 4 ) ,
stimmt auch weitgehend mit dem Zumut barkeitsprofil überein , welches durch die Fachärzte in der Universitäts klinik D.___ festgelegt wurde ( vgl. E. 3.3). Demgegenüber überzeugt die Bericht erstattung der behandelnde n Ärztin Dr. A.___ bereits vor dem Hintergrund , dass sie dem Beschwerdeführer ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. Mai 2015 attestiert e,
nicht ob wohl
sein letzter Arbeitstag der 1 2 . April 2016 war und vom Arbeitgeber erst ab diesem Zeitpunkt krankheitsbedingte Absenzen bescheinigt wurden (vgl. Urk. 8/65 Ziff.
E. 4.2 Zusammenfassend besteht kein Anlass, um von der nachvollziehbaren, schlüssi gen Beurteilung zur Restarbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. E.___
abzuweichen (zum Beweiswert vgl. E. 1. 4 ), wonach dem Beschwerdeführer spä testen s seit der Begutachtung im August 2016 f ür körperlich leichte und gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage , eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist (vgl.
E.
E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 5. Okto ber 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 , S. 2) , der 52 Jahre alte , aus Serbien stamme nde und seit 1992 in der Schweiz lebe nde Beschwerdeführer sei s eit Juli 1995 beim Y.___ als Mit arbeiter Fahrdienst/ Magaziner in einem Pensum von 100 % beschäftigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine behandelnde Ärztin könn t en sich Tätigkeiten mit Heben und
Bücken auf Dauer nicht mehr vorstellen. Er sei in erster Ehe ver heiratet, seine Ehefrau beziehe eine IV-Rente und sie hätten einen S ohn im Alter von 15 Jahren. Befragt nach Hobbys und Sport gebe er Spazierengehen an.
Gemäss Akten bestehe ein Verdacht auf erhöhte Blutdruckwerte, Magen-Darm-, Blasen- und Nierenbeschwerden verneine der Beschwerdeführer .
Als Stoff wech selerkrankung sei ein Diabetes mellitus bekannt und seit zwei Jahren bestehe ein chronischer Husten und
Ende 2015 sei eine Asthma behandlung erfolgt .
Eine psychiatrische Therapie finde nicht statt und nach Beschwerden wie Ängste , Depressionen und/oder Sc hlafstörungen befragt , berichte
er, dass er wegen Schmerzen nuchal
(Nackenschmerzen) oft nicht schlafen könne (S. 3) . Er beklage Schmerzen an der komplette n linke n Seite, zeige au f den Processus
coracoideus , nenne Rückenbeschwerden und gebe Schmerzauss trahlungen in den linken Arm und ein
Kribbeln bzw. Mu skelkrämpfe in den Fingern I-III der linken Hand an .
Gemäss Akten sei en
weiter eine Epikondy litis
humeri
radialis beidseits, rezidi vierende Wirbelsäulenbeschwerden , eine Diskushernie in Höhe HWK (Halswirbel körper) 6/7 und degenerative Veränderunge n lumbosacral bekannt. E ine neuro logische Untersuchung habe jedoch keine pathologischen Befunde ergeben .
E. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt v oraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat 6.2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finan ziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Ver hältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraus setzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3
Mit Verfügung vom 2 9. August
2017 ( Urk.
5) wurde der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämt licher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit besteht.
Am 3. Oktober 2017 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular ( Urk. 10 ). Dari n vermerkte er
als monatliche Einkünfte AHV-Leistungen und Leistungen der beruflichen Vorsorge an die Ehegattin von Fr. 3'053.-- und Fr. 974.-- sowie Leistungen der Arbeitslosenkasse an ihn selber von Fr. 1’082.1 5. Als monat lichen Ausgaben wurde geltend gemacht : M iete inklusive Nebenkosten Fr. 1’860.-- ; Krankenkassenprämie von Fr. 493.15 für ihn Fr. 492. (richtig 483.15 siehe Urk. 11/2) für die Ehegattin und
Fr. 101.85 für den Sohn sowie Steuern von Fr. 2'000.--. Das Vermögen bestehend aus Bank- und Post konti wurde mit Fr. 4.76 angegeben.
Nebst dem ausgefüllten Formular reichte die Beschwerdeführerin lediglich Ein zahlungsbelege an die G.___ AG und an die Helsana Versiche rungen AG sowie ein en
Kontoauszug der Postfinance und eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein ( Urk. 11/1-5).
Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin über monatliche Einkünfte von Fr. 5'109.15.--
verfügt . Diesen Einnahmen steh en für Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie Ausgaben von Fr. 2 ' 9 3 8 . 15 gegenüber. Die angeblichen Steuern von Fr. 2'000. -- und ungedeckte Gesund heitskosten sind nicht belegt. Auch wurde die Steuererklärung und Steuerein schätzung nicht eingereicht , worauf im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde und woraus sich regelmässig wei te re Erkenntnisse ergeben ( Urk. 10 S. 6 Ziff. 12). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bed ürftigkeit geschlossen wer den.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 5 ) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgelt liche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00870
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
28. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene
X.___
war seit 1995 beim Verein Y.___ als Beifah rer/ Magaziner angestellt ( Urk. 8 /28). Ab dem Jahr 2013 wurden ihm durch die eidgenössische Invalidenversicherung Hilfsmittel in Form von orthopädischen Seriens chuhen ( Urk. 8/11) und einer Hörgerätversorg ung ( Urk. 8 /20) zugesprochen. Am 1 8. April 2016 wu rde er zur Früherfassung ange meldet ( Urk. 8 /24) und am 4. Mai 2016 meldete er sich unter Angabe von seit Jahren bestehenden , jedoch
seit zwei bis drei Jahren sehr starken Rückenschmer zen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalide nve rsicherung an ( Urk. 8 /29
Ziff. 6.1 und 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog unter anderem die Akten der Kranke ntaggeldversicherung bei ( Urk. 8/39 und Urk. 8 /47). Am 20. Dezember 2016 teilte sie mit, dass Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Stellennetz
Z.___ gewährt werde ( Urk. 8 /53). Am 1 0. März 2017 hielt die IV-Stelle fest , dass ,
nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage sehe ,
einer leidensan gepasste n Tätigkeit nachzugehen, weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspru ch separat geprüft werde ( Urk. 8 /62 ). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /72) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 8. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. August 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, vorerst die beruflichen Massnahmen zu initialisieren, bevor Sie über die Rente verfügt. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, bevor neu entschieden wird. 3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver beiständung vorsorglich zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2017 ( Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 5. Okto ber 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicher ung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass die medizinischen Berichte ergeben hätten , dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Fahrdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne und bei dieser Tätigkeit ein Jahreslohn von Fr. 65'650.-- verdient worden sei. Spätestens seit Ende August 2016 sei jedoch eine angepasste körper lich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung , ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvor hal te - und Überkopfarbeiten zeitlich uneingeschränkt möglich. Gemäss den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik könnte damit ein Jahreseinkommen von Fr. 60'167.-- erzielt werden und der Einkommensvergleic h ergebe ein en Invaliditätsgrad von 8 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
Im Beschwerdeverfahren trug sie weiter vor ( Urk. 7 S. 3 f.), im Gutachten vom 2 3. August 2016 sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Aus gangslage, in vollem Umfang verrichten könne. Demgegenüber könne auf die von Dr. med. A.___ attestiert e 50%ige Arbeitsfähigkeit und den im Beschwer deverfahren eingereichten Bericht des Zentrums B.___ nicht abgestellt werden. 2.2
De r Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 ), es werde bestritten, dass er aufgrund seiner polymorbiden Besc hwerdesituation in der Lage sei , ein rentenausschliessendes Einkommen ohne berufliche Massnahmen zu realisieren. Solche Massnahmen seien nicht einmal initialisiert worden und müssten geschehen, bevor di e Rentenleistungen abgewiesen wü rden. Der beige legte Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung (des Zent rum s B.___ ) zeige, dass er sowohl somatisch als auch psychisch ange schlagen sei. Dabei mach e ihm i nsbesondere
die betroffene linke obere Extremität s amt Schulter zu schaffen, da er links dominant sei. Da diese Betroffenheit auf mehrere Körperteile ausgedehnt sei, werde eine polydisziplinäre Abklärung nach Zufallsprinzip beantragt. 3.
Im Streit liegt die angefochten e Verfügung vom 2 8. Juni 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde ( Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 1 0. März 2017 ( Urk. 8 /62 ) ent schieden hat.
Die Anmeldung z um Leistungsbezug erfolgte am 4. Mai 201 6. Damit fällt ein möglicher Rentenanspruch frühestens ab November 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab November 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich d ie gerichtliche Über prü fungsbefugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegen d angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2017 beschränkt. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Ohren Nasen Halskrankheiten, berichtete am 1 4. Juni 2016 ( Urk. 8/34), audiometrisch bestehe nach wie vor eine leichtgradige sensorineurale hochtonbetonte Schwerhörigkeit beidseits. Aufgrund der ORL Situation könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. 3.2
Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin , bezeichnete im Bericht vom 6. Juni 2016 ( Urk. 8/37) als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links mit sensorischer Radikulo pathie bei Discushern ie C6/7 und Neuroforamenstenose links, ein chronisches lumbo spondylogenes Syndrom bei Protrusion L5/S1 mit diskaler
Neuroforamenstenose beidseits und möglicher Ner venirritation L5 beidseits, einen Diabetes mellitus Typ
II, eine beginnende diabetische Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche rücken be lastende n Tätigkeiten nicht mehr zumutbar . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. Mai 2015 attestiert ( Ziff. 1.6) und festgehalten, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % zu rechnen sei ( Ziff. 1.9). 3 .3
3.3.1
Im Sprechstundenb ericht der Universitätsklinik D.___
vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 8/44) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: 1. AC-Gelenk Arthropathie links 2. Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion links 3. Schmerzhafte sensorische Radikulopathie C7 links mit/bei Diskushernie C6/7 und Neuroforamenstenose links 4. Verdacht auf chronische schmerzhafte S1 Radikulopathie mit/bei Diskusprotrusion L5/S1 mit recessaler Nervenwurzelkompression links 5. Diabetes mellitus Typ 2 6. Arterielle Hypertonie 7. Hypercholesterinämie 8. Asthma bronchiale 9. Hypertensive
coronare Herzkrankheit Der Beschwerdeführer klage seit einem Jahr über belastungsabhängige und auch über Ruheschmerzen der linken Schulter. Er arbeite als Monteur bzw. Zügelhilfe und vor allem grössere Belastungen bereite te n ihm Probleme. Bisher sei eine am bulante Physiotherapie und die gelegentlich e Einnahme von Dafalgan erfolgt . Bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden sei durch die Kollegen des Wirbel säu len teams e in Nervenwurzelblock C7 links empfohlen worden. Der Röntgen Schulterstatus links vom 1 1. Juli 2016 zeige keine wesentliche AC Gelenksarthropathie . Klinisch imponiere eine deutliche Druckdolenz über dem AC-Gelenk ohne eindeutiges bildmorphologisches Korrelat. Eine Infiltration des AC-Gelenkes lehne der Beschwerdeführer aktuell ab. Bei positivem Jobe /Whipple Test bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion . Es werde das Weiterführen der ambulante n Physiotherapie inklusive Wasserthe rapie empf o hlen. 3.3.2
I m Bericht vom 1 8. Oktober 2016 mit Antworten auf Fragen der IV ( Urk. 8/49/6 9) führte die zuständige Ärztin der Universitätsklinik D.___
aus, aufgrund der eher persistierenden Schulter schmerzen sei wahrscheinlich eine stark schulterbelastende Tätigkeit aktuell nicht möglich .
Zur Frage der Zumut barkeit der bisherige n Tätigkeit hielt s ie fest, aus medizinischer Sicht sei diese zu bejahen, wenn eine wechselseitige Tätigkeit mit Belastung der Schulter von weniger als 10 kg erfolgte ( Ziff. 1.7) . 3.4
3.4.1
Dr. med. E.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, welche im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation den Beschwer deführer untersuchte,
hielt im Gutachten vom 2 3. August 2016 fest
( Urk. 8/47/3 15 , S. 2) , der 52 Jahre alte , aus Serbien stamme nde und seit 1992 in der Schweiz lebe nde Beschwerdeführer sei s eit Juli 1995 beim Y.___ als Mit arbeiter Fahrdienst/ Magaziner in einem Pensum von 100 % beschäftigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine behandelnde Ärztin könn t en sich Tätigkeiten mit Heben und
Bücken auf Dauer nicht mehr vorstellen. Er sei in erster Ehe ver heiratet, seine Ehefrau beziehe eine IV-Rente und sie hätten einen S ohn im Alter von 15 Jahren. Befragt nach Hobbys und Sport gebe er Spazierengehen an.
Gemäss Akten bestehe ein Verdacht auf erhöhte Blutdruckwerte, Magen-Darm-, Blasen- und Nierenbeschwerden verneine der Beschwerdeführer .
Als Stoff wech selerkrankung sei ein Diabetes mellitus bekannt und seit zwei Jahren bestehe ein chronischer Husten und
Ende 2015 sei eine Asthma behandlung erfolgt .
Eine psychiatrische Therapie finde nicht statt und nach Beschwerden wie Ängste , Depressionen und/oder Sc hlafstörungen befragt , berichte
er, dass er wegen Schmerzen nuchal
(Nackenschmerzen) oft nicht schlafen könne (S. 3) . Er beklage Schmerzen an der komplette n linke n Seite, zeige au f den Processus
coracoideus , nenne Rückenbeschwerden und gebe Schmerzauss trahlungen in den linken Arm und ein
Kribbeln bzw. Mu skelkrämpfe in den Fingern I-III der linken Hand an .
Gemäss Akten sei en
weiter eine Epikondy litis
humeri
radialis beidseits, rezidi vierende Wirbelsäulenbeschwerden , eine Diskushernie in Höhe HWK (Halswirbel körper) 6/7 und degenerative Veränderunge n lumbosacral bekannt. E ine neuro logische Untersuchung habe jedoch keine pathologischen Befunde ergeben . 3.4.2
Als orthopädische Untersuchungsbefunde zeig t e n
sich ein guter Allgemein zu stand bei einer Körpergröße von 176 cm und Gewicht von 112 kg , wobei ein überwiegend stammbetontes Übergewicht bestehe . Die Inspektion im Stehen von ventral zeige eine Kopfschiefhaltung nach rechts und einen Schulterhochstand, rechts ausgeprägter als links, beidseits prominente AC-Gelenk und beidseits
eine Verschmächtigung im Bereich des Musculus
deltoideus sowie eine beidseitige Gynäkomastie (vergrösserte Brust). Der Beckenstand sei bei Adipositas nicht zu beurteilen, d ie Beinachsen seien dezent varisch und die Füße zeig t en beidsei ts ein mäßig gut aufgerichtetes Fusslängsgewölbe, wobei die Vorfüsse verbreitert seien, die Zehen jedoch achsengerecht und ohne Deformitäten stünden. Die Inspektion von der Seite zeige eine Haltungsinsuffizienz mit Körperschwerpunktverlagerung nach dorsal bei schlaffen, adipösen und überdehnten Bauchdecken. Es best ehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Protraktion des Kopfes bei tiefgezogener Brustkyphose und vermehrter Lendenlordose und v ermehrte r ventrale n
Becken kippung . Das Gangbild sei fließend ,
nicht hinkend, bei mittlerer Schrittlänge und die zumutbare Gehstrecke sei auf über 800 m am Stück zu schätzen (S. 4 f.).
Die Untersuchung der Wirbelsäule zeige ein Kinn-Jugulum-Abstand 2/17, ein Seitdrehen beidseits von 70 und Seitneigen beidseits von 20 Grad . In maximaler Inklination und maximaler Reklination sei die Rotation zu beiden Seiten frei. Die Zeichen nach Ott zeigten einen Wert von 30/32 und nach Schober von 10/15 und d er FBA (Fingerbodenabstand) betrage 31 cm. Die Inklination sei eingeschränkt und erfolge im Wesentlichen a us dem thoracolumbalen Übergang der LWS (Lendenwirbelsäule) und aus den Hüftgelenken. Seitneigen/Seitdrehen seien zu beiden Seiten deutlich , auch weichteilbedingt eingeschränkt . Funktionsschmer zen gebe der Beschwerdeführer nicht an und auf das Beklopfen der Niere nlager und
auf axiale Stauchung der Wirbelsäule erfolge keine Reaktion. Am linken Schultergelenk bestünden Druckschmerzen. Der aktive Bewegungsumfang der rechten Schulter sei in allen Funktionseben en altersentsprechend frei. L inks sei das Rückheben um die Hälfte eingeschränkt, das Vo rheben und die Abduktion nur bis 70 Grad möglich, wobei Schmerzen bestünden. Die passive Überprüfung der Rotation ergebe einen seitengleichen Normalbefund, beidseits ohne hörbare oder palpabel e Krepitation. Passiv seien die Bewegungsausmasse in den Ebenen Vorheben und A bduktion etwas freier, wobei auch Schmerzen angegeben würden (S. 5 f.).
Die Ellenbogengelenke, Handgelenke und Hände zeigten alt ersentsprechende Normalbefunde und d ie Überprüfung der groben Kraft mittels Händedruck ergebe links ausgeprägter als rechts eine deutliche Kraftminderung mit der Angabe von Schmerzen links, wobei der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (S. 6). Die orien tierende neurologische Untersuchung zeige eine seitengleiche Sensibilität an den oberen/unteren Extremitäten und die Überprüfung der Muskele igenreflexe sei seitengleich eher schwach auslösbar. Es lägen keine p athologische n Umfangs differenzen an den oberen/unteren Extremitäten vor
und d ie Fus s sohlen zeig t en eine seitengle iche, normale Gebrauchsbeschwiel ung (S. 6 f.) . 3.4.3
Die vorgetragenen Beschwerden der Halswirbelsäule ( HWS )
fänden ihr Korrelat in ausgeprägten degenerativen Veränderungen, wobei
k ein nervenwurzel bezoge nes neurologisches Defizit vor liege. Die Beschwerden der Lendenwirbel säule ( LWS ) korrelier t en weniger mi t den beginnenden degenerativen Ver änderungen, als vielmehr mit einer erheblichen Fehlstat ik und Haltungs insuffizienz bei stammbetonter Adipositas mit Übergewicht von etwa 40 kg. Eine körperliche Inaktivität könne jedoch nach Betrachten der Fuss sohlen ausgeschlossen werden (S. 9) . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, E inschränkungen seien auf Dauer für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf gegeben . K örperlich leichte und gelegent lich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage, könne der Beschwerdeführer ab sofort
in vollem Umfang verrichten (S. 13 ) . 3.5
Dr. A.___ wies im Bericht vom 1 7. März 2017 ( Urk. 8/68) auf einen stationären Gesundheitszustand hin , erwähnte eine Zunahme der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien
und hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdefü hrer nicht mehr zumutbar und angepasste , ausschliesslich rückenschonende Tätigkeiten könnten zu 50 % ausgeübt werden. 3.6
Der regional e ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Mai 2017 fest ( Urk. 8/71 /3-4) , die aktuellen Arztberichte von Dr. A.___ beschrieben nur eine Verschlechterung der Cervikalgien , die in gleicher Weise schon vor dem Gut achten von Dr. E.___ beschrieben worden seie n . Es sei jedoch keinerlei Beschrei bung der Symptomatik , noch eine ordentliche und ausgiebige Untersuchung beschrieben , der Bericht damit nicht schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten nicht nachvollziehbar . Es sei daher weiter auf die Stellungnahme abzu stellen, die auf dem Gutachten von Dr. E.___ basiere . 3.7
Im Bericht des Zentrum s
B.___ vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 3) , welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ,
wur den die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1), Cervikozephales -, Thorakovertebrales
- und Lumbovertebrales Syndrom, Schulterschmerzen, Fussschmerzen, Diabetes melli tus Typ II, Arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Adipositas , Verdacht auf koronare Herzerkrankung, Reflux und Testosteronmangel aufgeführt .
Unter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 9) , psychiatrisch subjektiv betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % auch in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei Spazieren ca. 3 Stunden (langsam und mit Pausen), Stehen ca. 20 Minuten, Sitzen mit Abstützen links/rechts abwechselnd ca. 15 Minuten (Nervosität, Unruhe), Treppenlaufen nur langsam (Atemnot). Negatives Leistungsbild : K eine schweren Arbeiten (Schulter- und Handschmerzen links), kein Bücken, keine Mithilfe im Haushalt, Ha nd/Arm links nicht hoch heben (max imal Bauch), keine Überkopf-Arbeiten (Schwindel), keine Arbeiten am Boden (Herzrasen, Schwierig keiten aufzustehen, Schwindel), kein Lärm . Aus somatischer (orthopädisch-chirurgischer und Wirbelsäulen-chirurgischer) Sicht könne der Beschwerdeführer die frühere Arbeit sicher nicht mehr machen, einerseits wegen der erheblichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, anderseits wegen der linken Schulter. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in w ir belsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behin derung angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig.
Aus anä sthesiologischer Sicht bestehe v ersuchsweise ein 35 % Pensum für eine angepasste leichte Tätigkeit. Eine definitive Einschätzung erfor dere ein en Arbeitsversu ch/Bel astungstest (Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit) . Aus neurologischer Sicht betrage die maximale Arbeits fähig keit 30 % und aus internist ischer -kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.
Bei objektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe im Beruf als Mitarbeiter im Y.___
( Warenlieferung ) 100 % Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für eine leichte, angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig (S. 10).
Der Beschwerdeführer sei seit März 2016 aufgrund zunehmend er Rücken- und Schulterschmerzen 100 % arbeitsunfähig und seit 2012 bestehe zudem eine depressive Störung. Arbeitsversuche seien bisher nicht erfolgt und aufgrund der multiplen körperlichen Beschwerden sei derzeit kein Rehabilitationspotenzial ersichtlich (S. 11). 4. 4.1
Das orthopädische Gutachten von Dr. E.___
beruht auf einer eingehend en fach ärztlichen Untersuchung , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden , gibt zur strittigen Frage nach dem Verlauf des Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend Auskunft und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Ver hältnisse und in der Begründung ein.
Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach voll z iehbar und vermag zu überzeugen, was auch vom RAD der Beschwerde gegnerin von fachärztlicher Seite her
bestätigt werden konnte (vgl. E. 3.6 hiervor) . Die Ein schätzung
der Gutachterin und das festgelegte Belastungsprofil , wonach sich auf Dauer Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombina tion mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, Zwangs haltungen und Tätigkeiten über Kopf ergeben, jedoch eine körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit , bevorzu gt aus wechselnder Ausgangslage vollum fänglich zumutbar sei (vgl. E. 3.4. 4 ) ,
stimmt auch weitgehend mit dem Zumut barkeitsprofil überein , welches durch die Fachärzte in der Universitäts klinik D.___ festgelegt wurde ( vgl. E. 3.3). Demgegenüber überzeugt die Bericht erstattung der behandelnde n Ärztin Dr. A.___ bereits vor dem Hintergrund , dass sie dem Beschwerdeführer ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. Mai 2015 attestiert e,
nicht ob wohl
sein letzter Arbeitstag der 1 2 . April 2016 war und vom Arbeitgeber erst ab diesem Zeitpunkt krankheitsbedingte Absenzen bescheinigt wurden (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1 und Ziff. 7.1).
In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Zentrums B.___
vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
3) ist einerseits zu beachten , dass dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit aus serhalb des entscheidrel evanten Zeitraums erstellt wurde, sodass
der Aussagewert bereits in dieser Hinsicht beschränkt ist (vgl. E. 3 hiervor). Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass retrospektiv seit 2012 eine depressive Störung diagnosti ziert wurde , nachdem die Akten dafür keine rlei Anhaltspunkte liefern . Dass keine
psychiatrische n Therapie n durchgeführt bzw.
stattgefunden haben, wurde vom Beschwerdeführer denn auch anlässlich der orthopädischen Untersuchung bei Dr. E.___
bestätigt (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Begründung der attestierten 100%ige n Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
erschöpft sich denn auch in einer fachfremden Beschreibung
somatischer
Beeinträchtigungen
beruhend auf den subjektiven Eigena ngaben des Beschwerdeführers. Die Einschätzung dieser Ärzte nimmt zudem keinen eingehenderen Bezug auf die Anamnese und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass noch etliche Ressourcen bestehen . Im Weiteren geht aus dem Bericht nicht klar hervor, wann respektive ob der Beschwerd eführer im B.___ untersucht wurde. Letztlich ist zudem der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nachdem d as B.___
ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit März 2016 attestiert ,
ohne auf eine veränderte Befundla ge hinzuweisen, bestehen auch kei n e A nhaltspunkte für eine Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheits zustan des seit der Begutachtung durch Dr. E.___ . D iesbezüglich sind überdies keine anderen Arztberichte greifbar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b). 4.2
Zusammenfassend besteht kein Anlass, um von der nachvollziehbaren, schlüssi gen Beurteilung zur Restarbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. E.___
abzuweichen (zum Beweiswert vgl. E. 1. 4 ), wonach dem Beschwerdeführer spä testen s seit der Begutachtung im August 2016 f ür körperlich leichte und gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage , eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist (vgl.
E. 3.4.4 hiervor). 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommen s und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek tor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im W eiteren berück sichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen zusätzlichen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) , mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkeiten mehr ausgeübt werden können , und ermittelte daraus einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. Urk. 8/70).
Die se praxisgemässe Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer einzig dahingehend bestritten, als er sich aufgrund der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sieht , ein Erwerbs ein kommen zu erzi elen bzw.
sich
nicht mehr als arbeitsfähig erachtet (vgl.
Urk. 1 S.
3 Ziff. 5), was sich nach dem hiervor Gesagten in medizinischer Hin sicht nicht begründen lässt.
Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt v oraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat 6.2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finan ziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Ver hältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraus setzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3
Mit Verfügung vom 2 9. August
2017 ( Urk.
5) wurde der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämt licher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit besteht.
Am 3. Oktober 2017 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular ( Urk. 10 ). Dari n vermerkte er
als monatliche Einkünfte AHV-Leistungen und Leistungen der beruflichen Vorsorge an die Ehegattin von Fr. 3'053.-- und Fr. 974.-- sowie Leistungen der Arbeitslosenkasse an ihn selber von Fr. 1’082.1 5. Als monat lichen Ausgaben wurde geltend gemacht : M iete inklusive Nebenkosten Fr. 1’860.-- ; Krankenkassenprämie von Fr. 493.15 für ihn Fr. 492. (richtig 483.15 siehe Urk. 11/2) für die Ehegattin und
Fr. 101.85 für den Sohn sowie Steuern von Fr. 2'000.--. Das Vermögen bestehend aus Bank- und Post konti wurde mit Fr. 4.76 angegeben.
Nebst dem ausgefüllten Formular reichte die Beschwerdeführerin lediglich Ein zahlungsbelege an die G.___ AG und an die Helsana Versiche rungen AG sowie ein en
Kontoauszug der Postfinance und eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein ( Urk. 11/1-5).
Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin über monatliche Einkünfte von Fr. 5'109.15.--
verfügt . Diesen Einnahmen steh en für Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie Ausgaben von Fr. 2 ' 9 3 8 . 15 gegenüber. Die angeblichen Steuern von Fr. 2'000. -- und ungedeckte Gesund heitskosten sind nicht belegt. Auch wurde die Steuererklärung und Steuerein schätzung nicht eingereicht , worauf im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde und woraus sich regelmässig wei te re Erkenntnisse ergeben ( Urk. 10 S. 6 Ziff. 12). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bed ürftigkeit geschlossen wer den.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 5 ) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgelt liche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef