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IV.2017.00866

Keine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nach der Neuanmeldung ausgewiesen, weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht erneut verneint wurde; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juli 1992 beim Y.___ als Fussballspieler tätig (Urk. 10/25 Ziff. 1), als er sich am 4. April 1998 anlässlich eines Fussballspiels (Urk. 10/2) eine Patellasehnenruptur im linken Kniegelenk (Urk. 10/1) zuzog. Am 7. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen (Um schu lung; Urk. 10/21 Ziff. 7.8) an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Juli 2001 (Urk. 10/43) berufliche Massnahmen im Sinne einer berufsbegleitenden Umschulung zum PC/LAN- Supporter zusprach . Diese Umschulung schloss der Versicherte am 1 3. August 2002 erfolgreich ab (Urk.

10/64; vgl. Urk. 10/66). 1.2

Der Versicherte war seit dem 1. Juli 2 006

bei der Z.___ als Bade meister tätig (Urk. 10/84/1-6 Ziff. 2.1), als er an seinem Arbeitsplatz beim Reinigen der Bad e halle mit einer Rein i gungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte

(Urk. 10/81/46) und sich dabei im Bereich seines Rückens und seiner Kniegelenke verletzte (Urk. 10/81/47). Am 4. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk 10/70 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle den Versicherten poly disziplinär begutachten liess (Gutachten vom 2 0. März 2014; Urk. 10/111/2-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/116, Urk. 10/120/1-2 und Urk. 10/137) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezember

2014 (Urk. 10/143) einen Invaliditätsgrad von 26 % fest und verneinte einen Renten anspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 10/144 und Urk. 10/148). 1.3

Der Versicherte bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als er am 1. Juni 2015 stürzte und sich dabei Verletzungen im Bereich des linken Knies, des linken Ellenbogen s sowie der linken Schulter zuzog (Urk. 10/17 4/3) . In der Folge stürzte er am 4. Juni 201 5 erneut und zog sich dabei an seinem linken Handgelenk und an seinem linken Elle nbogen Verletzungen zu (Urk. 10/176/3) . Am 2 9. Januar 2016 meldete er sich mit Hinweis auf Beschwerden im Bereich beider Knie, der Schulter und der Füsse (Urk. 10/163 Ziff. 6.2) erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess den Ve rsicherten erneut (polydis ziplinä r) begutachten (Gutachten vom 7. November 2016; Urk. 10/204/2-49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/208, Urk. 10/220) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. August 2017 (Poststempel; Urk. 1), welche er am 1 1. September 2017 (Poststempel; Urk.

6) ergänzte, Be schwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf zuhe ben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzu sprechen (vgl. Urk 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2017 (Urk. 11) eine Kopie zugestellt wurde. Mit Eingaben per E-Mail vom 1. (Urk. 12) und 4. Dezember 2017 (Urk.

14) reichte der Beschwerdeführe r weitere Unterlagen (Urk. 13 und Urk. 15) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei l ung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invalidi tätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Inva liditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge - richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.8

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs bezug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E.

4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä rungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 insofern verändert habe, als dass die strukturellen Verände - rungen am Bewegungsapparat leicht zugenommen hätten, dass diese gesundheit - liche Veränderung indes keine Auswirkung auf die Belastungs- und Arbeits - fähigkeit habe (S. 1), weshalb weiterhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % bestehe (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand in körperlicher und psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 1), dass eine psychiatrische Hospitalisation erforderlich sei, weshalb ein Invaliditätsgrad im Umfang von über 40 % ausgewiesen sei (Urk. 6). 3. 3.1

Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember

2014 (Urk. 10/141) meldete sich der Beschwerdeführer am 2 9. Januar

2016 (Urk. 10/163) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) erneut einen Anspruch des Ver - sicherten auf eine Invalidenrente. 3.2

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2014

bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4.

4.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der A.___ vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/111/2

35) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. April 2014 (Urk. 10/114/5-6). 4.2

Die Ärzte der C.___, Untere Extremitäten, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 (Urk. 10/85/14-15) die folgenden Diagnosen (S. 1) : Diagnose: - persistierende traumatische Arthroseaktivierung nach Kniekontusion beidseits vom 2 8. Januar 2012 - ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts - Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB-Plastik) des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose im Bereich des linken Knies bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellasehnenruptur im April 1989 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols im Bereich des linken Knies im September 1998 Nebendiagnose: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose in den Segmenten L3-S1

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unverändert an einer posttrau matisch aktivierten Arthrose der beiden Kniegelenke leide, und dass die bisherigen patellafemoralen Prothesen nicht die gewünschten Langzeitergebnisse gebracht hätten. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 4.3

Die Ärzte der C.___, Wirbelsäulenchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 10/85/12-13) die folgenden Diagnosen: Diagnose: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit akuter Exazerbation und neu aufgetretener Ausstrahlung in beide Beine seit dem 2 8. Januar 2012 nach Treppensturz mit/bei: - Osteochondrose in den Segmenten L3-S1 Nebendiagnosen: - ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts, aktuell Aktivierung nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 - Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB-Plastik) des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose im Bereich des linken Knies bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellasehnenruptur im April 1989 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols im Bereich des linken Knies im September 1998

Sie erwähnten, dass gegenwärtig eine physiotherapeutische Behandlung und eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt sei

(S. 1). 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 10/86) die folgenden, sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 2): - depressive Episode mittleren Grades (Differentialdiagnosen: paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild im Sinne einer schizotypen Störung oder einer paranoiden Schizophrenie oder im Rahmen eines dissoziativen Syn droms im Sinne einer komplexen Konversionsstörung) - chronisches Schmerzsyndrom - Status nach zwei Unfällen (1998 und 2012)

Der Arzt erwähnte, dass die psychiatrische Diagnosestellung unklar sei, und dass der Beschwerdeführer gegenwärtig alle zwei bis drei Wochen psychotherapeutisch und medikamentös mittels Antidepressiva behandelt werde. Es sei eine stationäre Abklärung indiziert (S. 3).

In seinem Bericht vom 1 2. September 2013 (Urk. 10/94/1-4) stellte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bademeister im Umfang von 40 % bis 60 % fest (S. 2) und erwähnte, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zu identifizieren sei, und dass die Frage nach der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit offen gelassen werden müsse (S. 3). 4.5

Die Ärzte des A.___, erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/111/2-35), dass der Beschwerdeführer am 11., 1 2. und 1 7. Februar 2014 internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo gisch und otorhinolaryngologisch (HNO) untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradige r

femoropatellare r Gonarthrose - Status nach Rekonst ruktion des Ligamentum patellae

bei Ruptur am 4. April 1998 und

nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü dungsfraktur im September 1998 - c hronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonte r Gonarthrose - Status nach Refixation

des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei: - beginnende n degenerative n Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend

ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schult erschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromi ales

Impingement nach Sturz am 1 6. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum

der linken Hand bei Sturz am 1 6. Deezmber

2013 mit/bei: - bisher unauffälligem Heilungsverlauf

unter konservativer Behandlung - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidse i ts, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - m orgendliche Kopfschmerzen unklarer Ätiologie - erhöhter HbA1c-Wert, kontrollbedürft ig mit/bei: - HbA1c auf 7,7% (Norm >6,3%) - möglicher beginnender Diabetes mellitus

Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer für hochgradig krank und vollständig arbeitsunfähig halte, dass er dies auch in seine m Verhalten zum Ausdruck bringe, und dass er sich nicht einmal selbständig anziehen könne.

Die neurologische Untersuchung hätte keine objektivierbar en Befunde und keine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben . Die orthopädische

Untersuchung habe verschiedene objektivierbare Befunde im Bereich der Knie, im unteren Achsenskelett, in der linken Hand und der linken Schulter ergeben . Dadurch resultiere eine verminderte Belastbarkeit vor allem der unteren Extre mitäten, des unteren Achsenskelettes und (vorübergehend) der linken oberen Extremität . Aus orthopädischer Sicht bestehe eine anhaltende Arbeitsunf ä higkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Trag limite von zehn Kilogramm, ohne Zwangshaltung des Rumpf es und der unteren Extremitäten und (vorübergehend)

ohne Bewegung en der Arme oberhalb der Horizontalen, bestehe

indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe

eine Schallempfindungs schwer hörig keit beidseits, rechts akzentuiert, und ein gegenwärtig dekompensierte r Tinnitus . Dem Beschwerdeführer seien daher Tätig keiten unter erhöhtem Störlärm sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit für ein gezieltes Richtungshören nicht zuzu muten . Aufgrund des dekompensierten Tinnitus sei auch von einem etwas erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von zehn Prozent bei ansonsten vo l lschichtig möglicher Tätigkeit auszugeben. Aus internistischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 32) .

Anlässlich der psychiatrische n Untersuchung sei auf Grund der somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde,

der subjektiv angegebenen Beschwerden und auf Grund d er subjektiv hochgradigen Behinderungen eine psychische Überlagerung festgestellt worden. Dabei handle es sich um e ine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren (S. 12). Der Beschwerdeführer leide zudem unter leichtgradigen depressiven Verstimmungen im Rahmen der chronischen Schmerzstörung. Eine eigentliche depressive Erkrankung liege nicht vor. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose ge stellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit a us psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Eine ausgeprägte p sychiatrische Komorbidität bestehe nicht, insbesondere keine affek - tive Stör ung im Sinne einer Depression. Eine chronische kör perliche Begleiter - krankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Der Umstand, dass bisher alle therapeutisch en Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig motiviert sei, sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt auszusetzen. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar, weshalb nicht zu erwarten sei, dass diese durch Therapien wesentlich beeinflusst werden könn t en. Aus psychiatrischer Sicht

sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Es sei d eshalb von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die den körperlichen Einschränkungen angepasst en Tätigkeiten auszu gehen (S. 13).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte beziehungsweise nicht dem somatischen Zumutbarkeitsprofil ent sprechende Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem B eschwer de führer sei indes ab Januar 2012 die Ausübung körperlich leichte r, hinsichtlich Bewegungsapparat und auditiv adaptierte r Tätigkeiten im Umfang einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90

% zuzumuten, wobei ein vollzeitliches Arbeits pensum bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf

zumutbar sei (S. 33). 4.6

RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 10/114/5-6), dass gestützt auf das polydisziplinäre Gut achten der Ärzte des A.___

vom 2 0. März 2014 für die Zeit ab Janua r 2012 von einer dauerhaften Arbeitsun fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit

und von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % in angepassten, wechsel be lastenden, körperlich leichten und audioadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2). 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. November 2016 (Urk. 10/204/2-48) sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 0. Dezember 2016 (Urk. 10/206/4-5). 5.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 3 1. Mai 2016 (Eingangsdatum; Urk. 10/180/1-5), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Täti gkeit in einer geschlossenen At mosphäre au szuüben, da er Bewegung brauche. Dies könne er gegenwärtig auf Grund multipler Leid en jedoch nicht umsetzen . Dieser Umstand habe beim Beschwerdeführer zu einer Depression geführt (Ziff. 1.4). Auf Grund der gesamten Symptomatik mit Depression und einer gewissen Borderline -Symptomatik sei der Beschwerdeführer nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Dabei seien Arbeiten im Freien mit einer gewissen Bewegung zu empfehlen, sofern dies auf Grund der Arthrosen überhaupt möglich sei (Ziff. 1.7). 5.3

Die Ärzte der C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, stellten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/204/50-52) die folgenden D iagnosen (S. 1) : Diagnosen: - a usgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts mit/bei: - Status nach VKB-Plastik des rechten Knies in Marokko im Jahre 1986 - Staus nach Rekonstruktion der Patellar sehne bei Patellarsehnenruptur im April 1989 - schwere r leicht progrediente r

Femoropatellararthrose des rechten Knies, mit

Erguss mit synovialer Proliferation bei bekannte r

Chondro kalzinose, mit zunehmende n Zysten

im Berei ch

Tibiakopf / lnsertion der Bänder medial (MRI Knie rechts vom 3 0. Mai 2016) - mä ssige Femoropatellararthrose links mit/bei: - Status nach Infiltrationstherapie vom 2 9. September 2014 ohne Befundbesserung - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermüdungsbruch des distalen

Patellapols

im linken Knie links vom September 1998 - Status nach Kniekontusion beidseits am 2 8. Januar 2012 - Osteosynthesematerialentfernung

im Bereich der Patella links am 2 1. September 2015 - progrediente n retropatell äre n Knorpelschäden, zunehmende n Knorpel schäden im Berei ch der Femurtrochlea, Partialläsion der Quadrizeps sehne (MRI Knie links vom 3 0. Mai 2016)

- Kalziumpyrophosphat- Kristallarthropathie (calcium

pyrophosphate

dihy dr ate, CPPD) bei: - Zellzahl 250/Ml; reichlich Calcium-Pyrophosphate

nachweisbar (Punk tat rechts am 3 0. März 2015) - Trochleadysplasie sowohl rechts als auch links Nebendiagnosen : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Exazerbat ion nach Sturz vom 2 8. Januar 2012 mit/bei: - Osteochondrosen in den Segmenten L3-S1 - HLA-B27-Status negativ - Rheumaserologie unauffällig - lumbosakrale r Übergangsanomalie und mässige n

Spondylarthrosen beidseits im Bereich L5/S1 - Depression

Sie erwähnten, dass eine am 3 0. Mai 2016 durchgeführte kernspintomographische (MRI) Untersuchung beider Knie des Beschwerdeführers im Bereich des rechten Kniegelenks eine schwere Femoropatellararthrose mit mässigem Kniegelenkserguss und synovialer Proliferation (S. 2) und im Bereich des linken Kniegelenks eine zunehmende retropatelläre Knorpelschädigung und eine mässige Femoropatellar arthrose ergeben habe. Auf Grund der fortgeschrittenen arthrotischen Verände rungen müsse insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenks mittelfristig mit einer endoprothetischen Versorgung gerechnet werden (S. 3). 5.4

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 7. April

2016 (Urk. 10/ 204/2-48), dass der Beschwerdeführer am 26., 2 7. und 2 8. September 2016 erneut internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhino laryn - gologisch untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 44): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Knieschmerzen links mit/bei: - femoropatellar betonte r Gonarthrose - Status nach Rekonst ruktion des Ligamentum patellae

bei Ruptur am 4. April 1998, nach Revision des distalen Patellapols bei Ermüdungs fraktur im September 1998 sowie nach Implantatentfernung am 2 1. September 2015 - c hronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - fortgeschrittene r

Femoropatellararthrose - Status nach Refixation

des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei: - degenerative n Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend

ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schult erschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf leichtgradiges subakromi ales

Impingement

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidse i ts, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert - intermittierende Schwindelsymptomatik mit/bei: - Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungs schwindel - Verdacht auf zervikogen-propriozetiven Schwindel Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - leichte depressive Episode - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der linken Hand nach Sturz am 1 6. Dezember 2013 bei aktuell unauffälligem klinischen Befund - kleiner ossärer

Flake -Ausriss dorsal bei Status nach Handgelenks distor sion links am 3 0. Juli 2016 bei aktuell unauffälligem klinischen Befund

Die Gutachter erwähnten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten . Vor allem auf Grund pathologische r Befunde im Bereiche beider Kniegelenke und degenerative r Veränderungen im unteren Rumpfbereich bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit . Allerdings habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung immer wieder erhebliche Inkonsistenzen im Sinne von Hinweise n auf erhebliche nicht organische Faktoren gezeigt . Aus orthopädischer Sicht bestehe nach wie vor in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extre mitäten, ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizon talen, eine volle Arbeitsfähigkeit. Alle anderen körperlich stärker belastenden Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 45) .

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden eine rechts akzentuierte Schall empfindungs schwerhörigkeit beidseits, ein gegenwärtig dekompensierter Tinnitus beidseits und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel sowie ein Ver - dacht auf einen zervikogen -propriozeptiven Schwindel. Dem Beschwerdeführe r sei aus otorhinolaryngologischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfähigkei t, ohne Tätigkeiten unter Störlä r m und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile im Umfang eines Pensums von 90 % zuzumuten . Die internistischen

und neurologischen Untersuchungen hätten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben .

Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden veran t wortlich sei. Gleichzeitig bestehe eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik aus psychiatrischer Sicht nicht derart ausgeprägt sei, als dass daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde.

Insgesamt bestehe trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat

seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit en von 90 %, wobei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang, bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf

zuzumuten sei (S.

46) .

5.5

Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezemb er

2016 (Urk. 10/206/5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. April 2016 abzustellen sei, und dass gestützt darauf von einem unveränderten Gesundheits zustand seit der letzten Beurteilung durch den RAD vom 7. April 2014 auszu gehen sei . Demnach sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 90 % und von einer vollständigen Arbeitsun fähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Bademeister auszugehen . 5.6

Die Berichterstatter des

F.___, stellte n

a m 1 7. Juli 2017 (Urk. 10/225/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 3): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität gemäss Angabe des Beschwerdeführers - Unfall vom 2 0. Januar 2012 mit Trauma im Bereich Rücken, beide Knie, Schulter und Fuss - Unfall auf Strasse mit Sturz auf das Knie im Jahre 2015 - Unfall im Bad mit Sturz auf Kopf und Knie, mit Fraktur des linken Handgelenks gemäss Angaben des Beschwerdeführers - Tinnitus - Hautentzündungen an mehreren Stellen seit Oktober 2016

S ie führte n aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf Grund einer Verschlechterung seiner finanziellen und sozialen Situation in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Gegenwärtig leide der Beschwer deführer unter Symptomen einer schweren depressiven Krise und habe Suizidge danken geäussert. Mit einer stationäre n psychiatrische n Behandlung sei der Be - schwerdeführer

nicht einverstanden (S. 2). 5.7

Die Ärzte der C.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 13) fest, dass eine am 1 1. September 2017 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration i n den Bereich en L3/4 und L4/5 für sechs Wochen eine fast komplette Beschwerderegredienz ge bracht habe. Gegenwärtig werde eine Operation (der Wirbelsäule) evaluiert, wobei der Beschwerdeführer vorher allenfalls am 6. November 2017 für vier bis sechs Wochen in eine psychiatrisch-psychosomatische Klinik eintreten werde (S. 2). 6 . 6 .1

Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zur Hauptsache unter einem chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, unter Arthrosen im Bereich beider Kniegelenke, unter chronischen Schulterschme rzen, unter den Folgen einer un d islozierten Fraktur des Os triquetrum der linken Hand sowie unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits litt (vorstehend E.

4.3 und E. 4.5). In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 (vorstehend E. 4.2) und die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 4.5) überein stimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisher ausgeübte n Tätigkeit als Bademeister sowie die Ausübung körperlich schwere r und anhaltend mittelschwere r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Die Gutachter des A.___ gingen sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung körperlich leichte r, wechselbelastende r

und auditiv adaptierter Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm, ohne Zwangs haltung des Rumpf es und der unteren Extremitäten im vollzeitlichen Umfang bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf beziehungsweise im Umfang eines Arbeits pensums von 90 % zuzumuten sei. 6.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. D.___ am 1 1. Februar 2013 (vorstehend E. 4.4) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer depressiven Episode mittleren Grades und unter einem chronischen Schmerzsyndrom leide, und attestierte dem Beschwerdeführer am 1 2. September 2013 (vorstehend E. 4.4) eine Arbeitsunfähig keit aus psychischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit als Bademeister im Umfang von 40 % bis 60 % . Demgegenüber gingen die Ärzte des A.___

in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass der Beschwer deführer in psychischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren leide, und dass die Stellung der Diagnose einer eigenständigen depressiven Erkrankung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die bestehenden, leichtgradigen depressiven Verstimmungen von der chronischen Schmerzstörung mitumfasst würden. Die Gutachter de s

A.___

vertraten sodann die Ansicht, dass aus psychischen Gründen keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, und dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, trotz der geklagten psychischen Beschwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können . 7. 7.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) litt der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht neu unter den Folgen einer Implantat entfernung im rech t en Kniegelenk, welche am 2 1. September 2015 durchgeführt wurde, sowie im Bereich des linken Handgelenks unter den Folgen eines kleinen ossären

Flake -Ausrisses nach einer Handgelenks distorsion vom 3 0. Juli 201 6 .

Während Dr. E.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit in geschloss enen Räumen nicht zuzumuten sei,

sondern - insbesondere auf Grund einer Depression und einer gewissen Borderline -Symptomatik - lediglich noch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (vor stehend E. 5.2), gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weshalb trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der struk turellen Veränderungen, insbesondere am Bewegungsapparat,

von eine r

unverän - derte n Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit en

im Umfang von 90 % auszugehen sei. 7.2

De r Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 5.2) lässt sich einerseits keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeiten ausserhalb eines ge schützten Rahmens entnehmen. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. E.___, bei welcher es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht um eine solche für Psychia trie und Psychotherapie handelt, insoweit sie die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer Depression und unter einer gewissen Borderline -Symptomatik leide, und dass er dadurch massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführes angezeigt e fach ärztliche Weiterbildung verfügt e . Auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden.

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___

zu berück sichtigen, dass

es nach der Rechtsprechung wegen der unter schiedlichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und F achärztinnen und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärunge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti ge, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta tion entspringende Aspekte benennen, di e im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundes gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.

8. 4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 7.3

Des G leichen vermag die Beurteilung durch die Berichterstatter des F.___

vom 1 7. Juli 2017 (vorstehend E. 5.6) nicht zu überzeugen. Denn es lässt sich ihrer Beurteilung keine nachvollzie hbare Begrün dung für die von ihnen postulierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf ihre Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es auch diesbezüglich die erwähnte (vorstehend E. 7.2) Rechtsprechung zum Beweiswert von Berichten behandelnder Fachärzte und Fachärztinnen, bei wel chen der Behandlungsauftrag im Vorder grund steht, zu berücksichtigen, wes halb auch aus diesem Grunde auf ihre Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden kann.

Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte der C.___ (Urk.

10/225/5-10 sowie Urk. 13) äussern sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 7.4

Das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. April 2016 (vorstehend E.) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 5.4). Denn die Gutachter verfüg en als Fach - ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neu rologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie für Otorhinolaryngologie (vgl. Urk. 10/111/35) über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens des Beschwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vor - ak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten

ihr e Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 nicht wesentlich verändert habe, und dass trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen unverändert

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit en

im Umfang von 90 %

bestehe . In psy chischer Hin sicht vermag zudem zu überzeugen, dass die Gutachter unverändert eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierten und weiterhin unverändert davon ausgingen, dass die bestehende leichtgradige depressive Symptomatik die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung nicht rechtfertige, und dass die lediglich geringfügig ausgeprägt en psychopatho logische n Befunde nicht geeignet seien, die bereits aus somatischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken .

Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des A.___

in ihrem Gut ach ten vom 7. April 2016 kann vorliegend daher abgestellt werden. 8. 8.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E. 5.4) ist in psychischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 an einem im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglich en rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 unverän derten psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer chronischen Schmerz störung mit somat ischen und psychischen Faktoren sowie

unter leichtgradigen depressiven Verstimmungen litt, ohne dass eine eigenständige depressive Erkran kung zu diagnostizieren gewesen wäre, und ohne dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt worden wäre . 8.2

Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 9. 9.1

Nach Gesagtem ist daher gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E.

5.4) sowie gestützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 0. Dezember 2016 (vorstehend E. 5.5) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 wie schon bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 weiterhin unverändert die Ausübung einer beh inderungs angepassten Tätigkeit

im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war. Unter diesen Um stän den gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Be schwer de gegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesund heitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.8). 9.2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) mangels einer im revisionsrechtlich en Sinne erheblichen Veränderung der gesundheit - lichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum vom 1 7. Dezember 2014 bis 1 8. Juli 2017, bei im Übrigen unveränderten Verhältnisse n im erwerblichen Bereich, ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 26 % feststellte, auf die Vor nahme eines (erneuten) Einkommensvergleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4) und, m angels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 %, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der ange foch tenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 erneut verneinte . Die Beschwerde ist des halb abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei l ung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invalidi tätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.

E. 1.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Inva liditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 9.

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 insofern verändert habe, als dass die strukturellen Verände - rungen am Bewegungsapparat leicht zugenommen hätten, dass diese gesundheit - liche Veränderung indes keine Auswirkung auf die Belastungs- und Arbeits - fähigkeit habe (S. 1), weshalb weiterhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % bestehe (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand in körperlicher und psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 1), dass eine psychiatrische Hospitalisation erforderlich sei, weshalb ein Invaliditätsgrad im Umfang von über 40 % ausgewiesen sei (Urk. 6). 3. 3.1

Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember

2014 (Urk. 10/141) meldete sich der Beschwerdeführer am 2 9. Januar

2016 (Urk. 10/163) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) erneut einen Anspruch des Ver - sicherten auf eine Invalidenrente. 3.2

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2014

bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4.

4.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der A.___ vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/111/2

35) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. April 2014 (Urk. 10/114/5-6). 4.2

Die Ärzte der C.___, Untere Extremitäten, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 (Urk. 10/85/14-15) die folgenden Diagnosen (S. 1) : Diagnose: - persistierende traumatische Arthroseaktivierung nach Kniekontusion beidseits vom 2 8. Januar 2012 - ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts - Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB-Plastik) des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose im Bereich des linken Knies bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellasehnenruptur im April 1989 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols im Bereich des linken Knies im September 1998 Nebendiagnose: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose in den Segmenten L3-S1

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unverändert an einer posttrau matisch aktivierten Arthrose der beiden Kniegelenke leide, und dass die bisherigen patellafemoralen Prothesen nicht die gewünschten Langzeitergebnisse gebracht hätten. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 4.3

Die Ärzte der C.___, Wirbelsäulenchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 10/85/12-13) die folgenden Diagnosen: Diagnose: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit akuter Exazerbation und neu aufgetretener Ausstrahlung in beide Beine seit dem 2 8. Januar 2012 nach Treppensturz mit/bei: - Osteochondrose in den Segmenten L3-S1 Nebendiagnosen: - ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts, aktuell Aktivierung nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 - Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB-Plastik) des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose im Bereich des linken Knies bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellasehnenruptur im April 1989 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols im Bereich des linken Knies im September 1998

Sie erwähnten, dass gegenwärtig eine physiotherapeutische Behandlung und eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt sei

(S. 1). 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 10/86) die folgenden, sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 2): - depressive Episode mittleren Grades (Differentialdiagnosen: paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild im Sinne einer schizotypen Störung oder einer paranoiden Schizophrenie oder im Rahmen eines dissoziativen Syn droms im Sinne einer komplexen Konversionsstörung) - chronisches Schmerzsyndrom - Status nach zwei Unfällen (1998 und 2012)

Der Arzt erwähnte, dass die psychiatrische Diagnosestellung unklar sei, und dass der Beschwerdeführer gegenwärtig alle zwei bis drei Wochen psychotherapeutisch und medikamentös mittels Antidepressiva behandelt werde. Es sei eine stationäre Abklärung indiziert (S. 3).

In seinem Bericht vom 1 2. September 2013 (Urk. 10/94/1-4) stellte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bademeister im Umfang von 40 % bis 60 % fest (S. 2) und erwähnte, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zu identifizieren sei, und dass die Frage nach der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit offen gelassen werden müsse (S. 3). 4.5

Die Ärzte des A.___, erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/111/2-35), dass der Beschwerdeführer am 11., 1 2. und 1 7. Februar 2014 internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo gisch und otorhinolaryngologisch (HNO) untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradige r

femoropatellare r Gonarthrose - Status nach Rekonst ruktion des Ligamentum patellae

bei Ruptur am 4. April 1998 und

nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü dungsfraktur im September 1998 - c hronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonte r Gonarthrose - Status nach Refixation

des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei: - beginnende n degenerative n Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend

ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schult erschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromi ales

Impingement nach Sturz am 1 6. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum

der linken Hand bei Sturz am 1 6. Deezmber

2013 mit/bei: - bisher unauffälligem Heilungsverlauf

unter konservativer Behandlung - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidse i ts, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - m orgendliche Kopfschmerzen unklarer Ätiologie - erhöhter HbA1c-Wert, kontrollbedürft ig mit/bei: - HbA1c auf 7,7% (Norm >6,3%) - möglicher beginnender Diabetes mellitus

Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer für hochgradig krank und vollständig arbeitsunfähig halte, dass er dies auch in seine m Verhalten zum Ausdruck bringe, und dass er sich nicht einmal selbständig anziehen könne.

Die neurologische Untersuchung hätte keine objektivierbar en Befunde und keine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben . Die orthopädische

Untersuchung habe verschiedene objektivierbare Befunde im Bereich der Knie, im unteren Achsenskelett, in der linken Hand und der linken Schulter ergeben . Dadurch resultiere eine verminderte Belastbarkeit vor allem der unteren Extre mitäten, des unteren Achsenskelettes und (vorübergehend) der linken oberen Extremität . Aus orthopädischer Sicht bestehe eine anhaltende Arbeitsunf ä higkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Trag limite von zehn Kilogramm, ohne Zwangshaltung des Rumpf es und der unteren Extremitäten und (vorübergehend)

ohne Bewegung en der Arme oberhalb der Horizontalen, bestehe

indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe

eine Schallempfindungs schwer hörig keit beidseits, rechts akzentuiert, und ein gegenwärtig dekompensierte r Tinnitus . Dem Beschwerdeführer seien daher Tätig keiten unter erhöhtem Störlärm sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit für ein gezieltes Richtungshören nicht zuzu muten . Aufgrund des dekompensierten Tinnitus sei auch von einem etwas erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von zehn Prozent bei ansonsten vo l lschichtig möglicher Tätigkeit auszugeben. Aus internistischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 32) .

Anlässlich der psychiatrische n Untersuchung sei auf Grund der somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde,

der subjektiv angegebenen Beschwerden und auf Grund d er subjektiv hochgradigen Behinderungen eine psychische Überlagerung festgestellt worden. Dabei handle es sich um e ine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren (S. 12). Der Beschwerdeführer leide zudem unter leichtgradigen depressiven Verstimmungen im Rahmen der chronischen Schmerzstörung. Eine eigentliche depressive Erkrankung liege nicht vor. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose ge stellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit a us psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Eine ausgeprägte p sychiatrische Komorbidität bestehe nicht, insbesondere keine affek - tive Stör ung im Sinne einer Depression. Eine chronische kör perliche Begleiter - krankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Der Umstand, dass bisher alle therapeutisch en Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig motiviert sei, sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt auszusetzen. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar, weshalb nicht zu erwarten sei, dass diese durch Therapien wesentlich beeinflusst werden könn t en. Aus psychiatrischer Sicht

sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Es sei d eshalb von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die den körperlichen Einschränkungen angepasst en Tätigkeiten auszu gehen (S. 13).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte beziehungsweise nicht dem somatischen Zumutbarkeitsprofil ent sprechende Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem B eschwer de führer sei indes ab Januar 2012 die Ausübung körperlich leichte r, hinsichtlich Bewegungsapparat und auditiv adaptierte r Tätigkeiten im Umfang einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90

% zuzumuten, wobei ein vollzeitliches Arbeits pensum bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf

zumutbar sei (S. 33). 4.6

RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 10/114/5-6), dass gestützt auf das polydisziplinäre Gut achten der Ärzte des A.___

vom 2 0. März 2014 für die Zeit ab Janua r 2012 von einer dauerhaften Arbeitsun fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit

und von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % in angepassten, wechsel be lastenden, körperlich leichten und audioadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2). 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. November 2016 (Urk. 10/204/2-48) sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 0. Dezember 2016 (Urk. 10/206/4-5). 5.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 3 1. Mai 2016 (Eingangsdatum; Urk. 10/180/1-5), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Täti gkeit in einer geschlossenen At mosphäre au szuüben, da er Bewegung brauche. Dies könne er gegenwärtig auf Grund multipler Leid en jedoch nicht umsetzen . Dieser Umstand habe beim Beschwerdeführer zu einer Depression geführt (Ziff. 1.4). Auf Grund der gesamten Symptomatik mit Depression und einer gewissen Borderline -Symptomatik sei der Beschwerdeführer nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Dabei seien Arbeiten im Freien mit einer gewissen Bewegung zu empfehlen, sofern dies auf Grund der Arthrosen überhaupt möglich sei (Ziff. 1.7). 5.3

Die Ärzte der C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, stellten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/204/50-52) die folgenden D iagnosen (S. 1) : Diagnosen: - a usgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts mit/bei: - Status nach VKB-Plastik des rechten Knies in Marokko im Jahre 1986 - Staus nach Rekonstruktion der Patellar sehne bei Patellarsehnenruptur im April 1989 - schwere r leicht progrediente r

Femoropatellararthrose des rechten Knies, mit

Erguss mit synovialer Proliferation bei bekannte r

Chondro kalzinose, mit zunehmende n Zysten

im Berei ch

Tibiakopf / lnsertion der Bänder medial (MRI Knie rechts vom 3 0. Mai 2016) - mä ssige Femoropatellararthrose links mit/bei: - Status nach Infiltrationstherapie vom 2 9. September 2014 ohne Befundbesserung - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermüdungsbruch des distalen

Patellapols

im linken Knie links vom September 1998 - Status nach Kniekontusion beidseits am 2 8. Januar 2012 - Osteosynthesematerialentfernung

im Bereich der Patella links am 2 1. September 2015 - progrediente n retropatell äre n Knorpelschäden, zunehmende n Knorpel schäden im Berei ch der Femurtrochlea, Partialläsion der Quadrizeps sehne (MRI Knie links vom 3 0. Mai 2016)

- Kalziumpyrophosphat- Kristallarthropathie (calcium

pyrophosphate

dihy dr ate, CPPD) bei: - Zellzahl 250/Ml; reichlich Calcium-Pyrophosphate

nachweisbar (Punk tat rechts am 3 0. März 2015) - Trochleadysplasie sowohl rechts als auch links Nebendiagnosen : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Exazerbat ion nach Sturz vom 2 8. Januar 2012 mit/bei: - Osteochondrosen in den Segmenten L3-S1 - HLA-B27-Status negativ - Rheumaserologie unauffällig - lumbosakrale r Übergangsanomalie und mässige n

Spondylarthrosen beidseits im Bereich L5/S1 - Depression

Sie erwähnten, dass eine am 3 0. Mai 2016 durchgeführte kernspintomographische (MRI) Untersuchung beider Knie des Beschwerdeführers im Bereich des rechten Kniegelenks eine schwere Femoropatellararthrose mit mässigem Kniegelenkserguss und synovialer Proliferation (S. 2) und im Bereich des linken Kniegelenks eine zunehmende retropatelläre Knorpelschädigung und eine mässige Femoropatellar arthrose ergeben habe. Auf Grund der fortgeschrittenen arthrotischen Verände rungen müsse insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenks mittelfristig mit einer endoprothetischen Versorgung gerechnet werden (S. 3). 5.4

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 7. April

2016 (Urk. 10/ 204/2-48), dass der Beschwerdeführer am 26., 2 7. und 2 8. September 2016 erneut internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhino laryn - gologisch untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 44): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Knieschmerzen links mit/bei: - femoropatellar betonte r Gonarthrose - Status nach Rekonst ruktion des Ligamentum patellae

bei Ruptur am 4. April 1998, nach Revision des distalen Patellapols bei Ermüdungs fraktur im September 1998 sowie nach Implantatentfernung am 2 1. September 2015 - c hronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - fortgeschrittene r

Femoropatellararthrose - Status nach Refixation

des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei: - degenerative n Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend

ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schult erschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf leichtgradiges subakromi ales

Impingement

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidse i ts, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert - intermittierende Schwindelsymptomatik mit/bei: - Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungs schwindel - Verdacht auf zervikogen-propriozetiven Schwindel Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - leichte depressive Episode - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der linken Hand nach Sturz am 1 6. Dezember 2013 bei aktuell unauffälligem klinischen Befund - kleiner ossärer

Flake -Ausriss dorsal bei Status nach Handgelenks distor sion links am 3 0. Juli 2016 bei aktuell unauffälligem klinischen Befund

Die Gutachter erwähnten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten . Vor allem auf Grund pathologische r Befunde im Bereiche beider Kniegelenke und degenerative r Veränderungen im unteren Rumpfbereich bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit . Allerdings habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung immer wieder erhebliche Inkonsistenzen im Sinne von Hinweise n auf erhebliche nicht organische Faktoren gezeigt . Aus orthopädischer Sicht bestehe nach wie vor in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extre mitäten, ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizon talen, eine volle Arbeitsfähigkeit. Alle anderen körperlich stärker belastenden Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 45) .

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden eine rechts akzentuierte Schall empfindungs schwerhörigkeit beidseits, ein gegenwärtig dekompensierter Tinnitus beidseits und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel sowie ein Ver - dacht auf einen zervikogen -propriozeptiven Schwindel. Dem Beschwerdeführe r sei aus otorhinolaryngologischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfähigkei t, ohne Tätigkeiten unter Störlä r m und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile im Umfang eines Pensums von 90 % zuzumuten . Die internistischen

und neurologischen Untersuchungen hätten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben .

Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden veran t wortlich sei. Gleichzeitig bestehe eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik aus psychiatrischer Sicht nicht derart ausgeprägt sei, als dass daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde.

Insgesamt bestehe trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat

seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit en von 90 %, wobei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang, bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf

zuzumuten sei (S.

46) .

5.5

Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezemb er

2016 (Urk. 10/206/5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. April 2016 abzustellen sei, und dass gestützt darauf von einem unveränderten Gesundheits zustand seit der letzten Beurteilung durch den RAD vom 7. April 2014 auszu gehen sei . Demnach sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 90 % und von einer vollständigen Arbeitsun fähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Bademeister auszugehen . 5.6

Die Berichterstatter des

F.___, stellte n

a m 1 7. Juli 2017 (Urk. 10/225/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 3): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität gemäss Angabe des Beschwerdeführers - Unfall vom 2 0. Januar 2012 mit Trauma im Bereich Rücken, beide Knie, Schulter und Fuss - Unfall auf Strasse mit Sturz auf das Knie im Jahre 2015 - Unfall im Bad mit Sturz auf Kopf und Knie, mit Fraktur des linken Handgelenks gemäss Angaben des Beschwerdeführers - Tinnitus - Hautentzündungen an mehreren Stellen seit Oktober 2016

S ie führte n aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf Grund einer Verschlechterung seiner finanziellen und sozialen Situation in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Gegenwärtig leide der Beschwer deführer unter Symptomen einer schweren depressiven Krise und habe Suizidge danken geäussert. Mit einer stationäre n psychiatrische n Behandlung sei der Be - schwerdeführer

nicht einverstanden (S. 2). 5.7

Die Ärzte der C.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 13) fest, dass eine am 1 1. September 2017 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration i n den Bereich en L3/4 und L4/5 für sechs Wochen eine fast komplette Beschwerderegredienz ge bracht habe. Gegenwärtig werde eine Operation (der Wirbelsäule) evaluiert, wobei der Beschwerdeführer vorher allenfalls am 6. November 2017 für vier bis sechs Wochen in eine psychiatrisch-psychosomatische Klinik eintreten werde (S. 2). 6 . 6 .1

Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zur Hauptsache unter einem chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, unter Arthrosen im Bereich beider Kniegelenke, unter chronischen Schulterschme rzen, unter den Folgen einer un d islozierten Fraktur des Os triquetrum der linken Hand sowie unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits litt (vorstehend E.

4.3 und E. 4.5). In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 (vorstehend E. 4.2) und die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 4.5) überein stimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisher ausgeübte n Tätigkeit als Bademeister sowie die Ausübung körperlich schwere r und anhaltend mittelschwere r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Die Gutachter des A.___ gingen sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung körperlich leichte r, wechselbelastende r

und auditiv adaptierter Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm, ohne Zwangs haltung des Rumpf es und der unteren Extremitäten im vollzeitlichen Umfang bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf beziehungsweise im Umfang eines Arbeits pensums von 90 % zuzumuten sei. 6.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. D.___ am 1 1. Februar 2013 (vorstehend E. 4.4) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer depressiven Episode mittleren Grades und unter einem chronischen Schmerzsyndrom leide, und attestierte dem Beschwerdeführer am 1 2. September 2013 (vorstehend E. 4.4) eine Arbeitsunfähig keit aus psychischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit als Bademeister im Umfang von 40 % bis 60 % . Demgegenüber gingen die Ärzte des A.___

in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass der Beschwer deführer in psychischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren leide, und dass die Stellung der Diagnose einer eigenständigen depressiven Erkrankung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die bestehenden, leichtgradigen depressiven Verstimmungen von der chronischen Schmerzstörung mitumfasst würden. Die Gutachter de s

A.___

vertraten sodann die Ansicht, dass aus psychischen Gründen keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, und dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, trotz der geklagten psychischen Beschwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können . 7. 7.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) litt der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht neu unter den Folgen einer Implantat entfernung im rech t en Kniegelenk, welche am 2 1. September 2015 durchgeführt wurde, sowie im Bereich des linken Handgelenks unter den Folgen eines kleinen ossären

Flake -Ausrisses nach einer Handgelenks distorsion vom 3 0. Juli 201 6 .

Während Dr. E.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit in geschloss enen Räumen nicht zuzumuten sei,

sondern - insbesondere auf Grund einer Depression und einer gewissen Borderline -Symptomatik - lediglich noch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (vor stehend E. 5.2), gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weshalb trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der struk turellen Veränderungen, insbesondere am Bewegungsapparat,

von eine r

unverän - derte n Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit en

im Umfang von 90 % auszugehen sei. 7.2

De r Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 5.2) lässt sich einerseits keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeiten ausserhalb eines ge schützten Rahmens entnehmen. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. E.___, bei welcher es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht um eine solche für Psychia trie und Psychotherapie handelt, insoweit sie die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer Depression und unter einer gewissen Borderline -Symptomatik leide, und dass er dadurch massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführes angezeigt e fach ärztliche Weiterbildung verfügt e . Auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden.

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___

zu berück sichtigen, dass

es nach der Rechtsprechung wegen der unter schiedlichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und F achärztinnen und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärunge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti ge, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta tion entspringende Aspekte benennen, di e im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundes gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.

8. 4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 7.3

Des G leichen vermag die Beurteilung durch die Berichterstatter des F.___

vom 1 7. Juli 2017 (vorstehend E. 5.6) nicht zu überzeugen. Denn es lässt sich ihrer Beurteilung keine nachvollzie hbare Begrün dung für die von ihnen postulierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf ihre Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es auch diesbezüglich die erwähnte (vorstehend E. 7.2) Rechtsprechung zum Beweiswert von Berichten behandelnder Fachärzte und Fachärztinnen, bei wel chen der Behandlungsauftrag im Vorder grund steht, zu berücksichtigen, wes halb auch aus diesem Grunde auf ihre Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden kann.

Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte der C.___ (Urk.

10/225/5-10 sowie Urk. 13) äussern sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 7.4

Das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. April 2016 (vorstehend E.) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 5.4). Denn die Gutachter verfüg en als Fach - ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neu rologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie für Otorhinolaryngologie (vgl. Urk. 10/111/35) über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens des Beschwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vor - ak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten

ihr e Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 nicht wesentlich verändert habe, und dass trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen unverändert

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit en

im Umfang von 90 %

bestehe . In psy chischer Hin sicht vermag zudem zu überzeugen, dass die Gutachter unverändert eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierten und weiterhin unverändert davon ausgingen, dass die bestehende leichtgradige depressive Symptomatik die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung nicht rechtfertige, und dass die lediglich geringfügig ausgeprägt en psychopatho logische n Befunde nicht geeignet seien, die bereits aus somatischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken .

Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des A.___

in ihrem Gut ach ten vom 7. April 2016 kann vorliegend daher abgestellt werden. 8. 8.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E. 5.4) ist in psychischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 an einem im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglich en rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 unverän derten psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer chronischen Schmerz störung mit somat ischen und psychischen Faktoren sowie

unter leichtgradigen depressiven Verstimmungen litt, ohne dass eine eigenständige depressive Erkran kung zu diagnostizieren gewesen wäre, und ohne dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt worden wäre . 8.2

Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 006 bei der Z.___ als Bade meister tätig (Urk. 10/84/1-6 Ziff. 2.1), als er an seinem Arbeitsplatz beim Reinigen der Bad e halle mit einer Rein i gungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte

(Urk. 10/81/46) und sich dabei im Bereich seines Rückens und seiner Kniegelenke verletzte (Urk. 10/81/47). Am 4. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk 10/70 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle den Versicherten poly disziplinär begutachten liess (Gutachten vom 2 0. März 2014; Urk. 10/111/2-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/116, Urk. 10/120/1-2 und Urk. 10/137) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezember

2014 (Urk. 10/143) einen Invaliditätsgrad von 26 % fest und verneinte einen Renten anspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 10/144 und Urk. 10/148).

E. 9 ), wovon dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2017 (Urk. 11) eine Kopie zugestellt wurde. Mit Eingaben per E-Mail vom 1. (Urk. 12) und 4. Dezember 2017 (Urk.

14) reichte der Beschwerdeführe r weitere Unterlagen (Urk.

E. 9.1 Nach Gesagtem ist daher gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E.

5.4) sowie gestützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 0. Dezember 2016 (vorstehend E. 5.5) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 wie schon bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 weiterhin unverändert die Ausübung einer beh inderungs angepassten Tätigkeit

im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war. Unter diesen Um stän den gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Be schwer de gegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesund heitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E.

E. 9.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) mangels einer im revisionsrechtlich en Sinne erheblichen Veränderung der gesundheit - lichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum vom 1 7. Dezember 2014 bis 1 8. Juli 2017, bei im Übrigen unveränderten Verhältnisse n im erwerblichen Bereich, ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 26 % feststellte, auf die Vor nahme eines (erneuten) Einkommensvergleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4) und, m angels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 %, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der ange foch tenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 erneut verneinte . Die Beschwerde ist des halb abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 13 und Urk. 15) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00866

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

25. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juli 1992 beim Y.___ als Fussballspieler tätig (Urk. 10/25 Ziff. 1), als er sich am 4. April 1998 anlässlich eines Fussballspiels (Urk. 10/2) eine Patellasehnenruptur im linken Kniegelenk (Urk. 10/1) zuzog. Am 7. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen (Um schu lung; Urk. 10/21 Ziff. 7.8) an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Juli 2001 (Urk. 10/43) berufliche Massnahmen im Sinne einer berufsbegleitenden Umschulung zum PC/LAN- Supporter zusprach . Diese Umschulung schloss der Versicherte am 1 3. August 2002 erfolgreich ab (Urk.

10/64; vgl. Urk. 10/66). 1.2

Der Versicherte war seit dem 1. Juli 2 006

bei der Z.___ als Bade meister tätig (Urk. 10/84/1-6 Ziff. 2.1), als er an seinem Arbeitsplatz beim Reinigen der Bad e halle mit einer Rein i gungsmaschine eine Treppe hinunter stürzte

(Urk. 10/81/46) und sich dabei im Bereich seines Rückens und seiner Kniegelenke verletzte (Urk. 10/81/47). Am 4. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk 10/70 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle den Versicherten poly disziplinär begutachten liess (Gutachten vom 2 0. März 2014; Urk. 10/111/2-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/116, Urk. 10/120/1-2 und Urk. 10/137) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezember

2014 (Urk. 10/143) einen Invaliditätsgrad von 26 % fest und verneinte einen Renten anspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 10/144 und Urk. 10/148). 1.3

Der Versicherte bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als er am 1. Juni 2015 stürzte und sich dabei Verletzungen im Bereich des linken Knies, des linken Ellenbogen s sowie der linken Schulter zuzog (Urk. 10/17 4/3) . In der Folge stürzte er am 4. Juni 201 5 erneut und zog sich dabei an seinem linken Handgelenk und an seinem linken Elle nbogen Verletzungen zu (Urk. 10/176/3) . Am 2 9. Januar 2016 meldete er sich mit Hinweis auf Beschwerden im Bereich beider Knie, der Schulter und der Füsse (Urk. 10/163 Ziff. 6.2) erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess den Ve rsicherten erneut (polydis ziplinä r) begutachten (Gutachten vom 7. November 2016; Urk. 10/204/2-49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/208, Urk. 10/220) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. August 2017 (Poststempel; Urk. 1), welche er am 1 1. September 2017 (Poststempel; Urk.

6) ergänzte, Be schwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf zuhe ben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzu sprechen (vgl. Urk 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2017 (Urk. 11) eine Kopie zugestellt wurde. Mit Eingaben per E-Mail vom 1. (Urk. 12) und 4. Dezember 2017 (Urk.

14) reichte der Beschwerdeführe r weitere Unterlagen (Urk. 13 und Urk. 15) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei l ung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invalidi tätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Inva liditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge - richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.8

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs bezug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E.

4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä rungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 insofern verändert habe, als dass die strukturellen Verände - rungen am Bewegungsapparat leicht zugenommen hätten, dass diese gesundheit - liche Veränderung indes keine Auswirkung auf die Belastungs- und Arbeits - fähigkeit habe (S. 1), weshalb weiterhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % bestehe (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand in körperlicher und psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 1), dass eine psychiatrische Hospitalisation erforderlich sei, weshalb ein Invaliditätsgrad im Umfang von über 40 % ausgewiesen sei (Urk. 6). 3. 3.1

Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember

2014 (Urk. 10/141) meldete sich der Beschwerdeführer am 2 9. Januar

2016 (Urk. 10/163) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) erneut einen Anspruch des Ver - sicherten auf eine Invalidenrente. 3.2

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2014

bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4.

4.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der A.___ vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/111/2

35) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. April 2014 (Urk. 10/114/5-6). 4.2

Die Ärzte der C.___, Untere Extremitäten, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 (Urk. 10/85/14-15) die folgenden Diagnosen (S. 1) : Diagnose: - persistierende traumatische Arthroseaktivierung nach Kniekontusion beidseits vom 2 8. Januar 2012 - ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts - Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB-Plastik) des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose im Bereich des linken Knies bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellasehnenruptur im April 1989 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols im Bereich des linken Knies im September 1998 Nebendiagnose: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose in den Segmenten L3-S1

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unverändert an einer posttrau matisch aktivierten Arthrose der beiden Kniegelenke leide, und dass die bisherigen patellafemoralen Prothesen nicht die gewünschten Langzeitergebnisse gebracht hätten. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 4.3

Die Ärzte der C.___, Wirbelsäulenchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 10/85/12-13) die folgenden Diagnosen: Diagnose: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit akuter Exazerbation und neu aufgetretener Ausstrahlung in beide Beine seit dem 2 8. Januar 2012 nach Treppensturz mit/bei: - Osteochondrose in den Segmenten L3-S1 Nebendiagnosen: - ausgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts, aktuell Aktivierung nach Kniekontusion beidseits am 28. Januar 2012 - Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB-Plastik) des rechten Kniegelenks im Jahre 1986 - mässige Pangonarthrose im Bereich des linken Knies bei: - Status nach Rekonstruktion der Patellarsehne bei Patellasehnenruptur im April 1989 - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermü dungsbruch des distalen Patellapols im Bereich des linken Knies im September 1998

Sie erwähnten, dass gegenwärtig eine physiotherapeutische Behandlung und eine Fazettengelenksinfiltration angezeigt sei

(S. 1). 4.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 10/86) die folgenden, sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 2): - depressive Episode mittleren Grades (Differentialdiagnosen: paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild im Sinne einer schizotypen Störung oder einer paranoiden Schizophrenie oder im Rahmen eines dissoziativen Syn droms im Sinne einer komplexen Konversionsstörung) - chronisches Schmerzsyndrom - Status nach zwei Unfällen (1998 und 2012)

Der Arzt erwähnte, dass die psychiatrische Diagnosestellung unklar sei, und dass der Beschwerdeführer gegenwärtig alle zwei bis drei Wochen psychotherapeutisch und medikamentös mittels Antidepressiva behandelt werde. Es sei eine stationäre Abklärung indiziert (S. 3).

In seinem Bericht vom 1 2. September 2013 (Urk. 10/94/1-4) stellte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bademeister im Umfang von 40 % bis 60 % fest (S. 2) und erwähnte, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zu identifizieren sei, und dass die Frage nach der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit offen gelassen werden müsse (S. 3). 4.5

Die Ärzte des A.___, erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (Urk. 10/111/2-35), dass der Beschwerdeführer am 11., 1 2. und 1 7. Februar 2014 internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo gisch und otorhinolaryngologisch (HNO) untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradige r

femoropatellare r Gonarthrose - Status nach Rekonst ruktion des Ligamentum patellae

bei Ruptur am 4. April 1998 und

nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü dungsfraktur im September 1998 - c hronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonte r Gonarthrose - Status nach Refixation

des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei: - beginnende n degenerative n Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend

ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schult erschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromi ales

Impingement nach Sturz am 1 6. Dezember 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum

der linken Hand bei Sturz am 1 6. Deezmber

2013 mit/bei: - bisher unauffälligem Heilungsverlauf

unter konservativer Behandlung - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidse i ts, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - m orgendliche Kopfschmerzen unklarer Ätiologie - erhöhter HbA1c-Wert, kontrollbedürft ig mit/bei: - HbA1c auf 7,7% (Norm >6,3%) - möglicher beginnender Diabetes mellitus

Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer für hochgradig krank und vollständig arbeitsunfähig halte, dass er dies auch in seine m Verhalten zum Ausdruck bringe, und dass er sich nicht einmal selbständig anziehen könne.

Die neurologische Untersuchung hätte keine objektivierbar en Befunde und keine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben . Die orthopädische

Untersuchung habe verschiedene objektivierbare Befunde im Bereich der Knie, im unteren Achsenskelett, in der linken Hand und der linken Schulter ergeben . Dadurch resultiere eine verminderte Belastbarkeit vor allem der unteren Extre mitäten, des unteren Achsenskelettes und (vorübergehend) der linken oberen Extremität . Aus orthopädischer Sicht bestehe eine anhaltende Arbeitsunf ä higkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Trag limite von zehn Kilogramm, ohne Zwangshaltung des Rumpf es und der unteren Extremitäten und (vorübergehend)

ohne Bewegung en der Arme oberhalb der Horizontalen, bestehe

indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe

eine Schallempfindungs schwer hörig keit beidseits, rechts akzentuiert, und ein gegenwärtig dekompensierte r Tinnitus . Dem Beschwerdeführer seien daher Tätig keiten unter erhöhtem Störlärm sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit für ein gezieltes Richtungshören nicht zuzu muten . Aufgrund des dekompensierten Tinnitus sei auch von einem etwas erhöhten Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von zehn Prozent bei ansonsten vo l lschichtig möglicher Tätigkeit auszugeben. Aus internistischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 32) .

Anlässlich der psychiatrische n Untersuchung sei auf Grund der somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde,

der subjektiv angegebenen Beschwerden und auf Grund d er subjektiv hochgradigen Behinderungen eine psychische Überlagerung festgestellt worden. Dabei handle es sich um e ine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren (S. 12). Der Beschwerdeführer leide zudem unter leichtgradigen depressiven Verstimmungen im Rahmen der chronischen Schmerzstörung. Eine eigentliche depressive Erkrankung liege nicht vor. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose ge stellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit a us psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Eine ausgeprägte p sychiatrische Komorbidität bestehe nicht, insbesondere keine affek - tive Stör ung im Sinne einer Depression. Eine chronische kör perliche Begleiter - krankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Der Umstand, dass bisher alle therapeutisch en Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig motiviert sei, sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt auszusetzen. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar, weshalb nicht zu erwarten sei, dass diese durch Therapien wesentlich beeinflusst werden könn t en. Aus psychiatrischer Sicht

sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Es sei d eshalb von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die den körperlichen Einschränkungen angepasst en Tätigkeiten auszu gehen (S. 13).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte beziehungsweise nicht dem somatischen Zumutbarkeitsprofil ent sprechende Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem B eschwer de führer sei indes ab Januar 2012 die Ausübung körperlich leichte r, hinsichtlich Bewegungsapparat und auditiv adaptierte r Tätigkeiten im Umfang einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90

% zuzumuten, wobei ein vollzeitliches Arbeits pensum bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf

zumutbar sei (S. 33). 4.6

RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 10/114/5-6), dass gestützt auf das polydisziplinäre Gut achten der Ärzte des A.___

vom 2 0. März 2014 für die Zeit ab Janua r 2012 von einer dauerhaften Arbeitsun fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit

und von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % in angepassten, wechsel be lastenden, körperlich leichten und audioadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2). 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. November 2016 (Urk. 10/204/2-48) sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 0. Dezember 2016 (Urk. 10/206/4-5). 5.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 3 1. Mai 2016 (Eingangsdatum; Urk. 10/180/1-5), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Täti gkeit in einer geschlossenen At mosphäre au szuüben, da er Bewegung brauche. Dies könne er gegenwärtig auf Grund multipler Leid en jedoch nicht umsetzen . Dieser Umstand habe beim Beschwerdeführer zu einer Depression geführt (Ziff. 1.4). Auf Grund der gesamten Symptomatik mit Depression und einer gewissen Borderline -Symptomatik sei der Beschwerdeführer nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Dabei seien Arbeiten im Freien mit einer gewissen Bewegung zu empfehlen, sofern dies auf Grund der Arthrosen überhaupt möglich sei (Ziff. 1.7). 5.3

Die Ärzte der C.___, Rheumatologie und Rehabilitation, stellten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/204/50-52) die folgenden D iagnosen (S. 1) : Diagnosen: - a usgeprägte Femoropatellararthrose lateral rechts mit/bei: - Status nach VKB-Plastik des rechten Knies in Marokko im Jahre 1986 - Staus nach Rekonstruktion der Patellar sehne bei Patellarsehnenruptur im April 1989 - schwere r leicht progrediente r

Femoropatellararthrose des rechten Knies, mit

Erguss mit synovialer Proliferation bei bekannte r

Chondro kalzinose, mit zunehmende n Zysten

im Berei ch

Tibiakopf / lnsertion der Bänder medial (MRI Knie rechts vom 3 0. Mai 2016) - mä ssige Femoropatellararthrose links mit/bei: - Status nach Infiltrationstherapie vom 2 9. September 2014 ohne Befundbesserung - Status nach Auffüllen eines Frakturspaltes mit Spongiosa bei Ermüdungsbruch des distalen

Patellapols

im linken Knie links vom September 1998 - Status nach Kniekontusion beidseits am 2 8. Januar 2012 - Osteosynthesematerialentfernung

im Bereich der Patella links am 2 1. September 2015 - progrediente n retropatell äre n Knorpelschäden, zunehmende n Knorpel schäden im Berei ch der Femurtrochlea, Partialläsion der Quadrizeps sehne (MRI Knie links vom 3 0. Mai 2016)

- Kalziumpyrophosphat- Kristallarthropathie (calcium

pyrophosphate

dihy dr ate, CPPD) bei: - Zellzahl 250/Ml; reichlich Calcium-Pyrophosphate

nachweisbar (Punk tat rechts am 3 0. März 2015) - Trochleadysplasie sowohl rechts als auch links Nebendiagnosen : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Exazerbat ion nach Sturz vom 2 8. Januar 2012 mit/bei: - Osteochondrosen in den Segmenten L3-S1 - HLA-B27-Status negativ - Rheumaserologie unauffällig - lumbosakrale r Übergangsanomalie und mässige n

Spondylarthrosen beidseits im Bereich L5/S1 - Depression

Sie erwähnten, dass eine am 3 0. Mai 2016 durchgeführte kernspintomographische (MRI) Untersuchung beider Knie des Beschwerdeführers im Bereich des rechten Kniegelenks eine schwere Femoropatellararthrose mit mässigem Kniegelenkserguss und synovialer Proliferation (S. 2) und im Bereich des linken Kniegelenks eine zunehmende retropatelläre Knorpelschädigung und eine mässige Femoropatellar arthrose ergeben habe. Auf Grund der fortgeschrittenen arthrotischen Verände rungen müsse insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenks mittelfristig mit einer endoprothetischen Versorgung gerechnet werden (S. 3). 5.4

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 7. April

2016 (Urk. 10/ 204/2-48), dass der Beschwerdeführer am 26., 2 7. und 2 8. September 2016 erneut internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhino laryn - gologisch untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 44): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronische Knieschmerzen links mit/bei: - femoropatellar betonte r Gonarthrose - Status nach Rekonst ruktion des Ligamentum patellae

bei Ruptur am 4. April 1998, nach Revision des distalen Patellapols bei Ermüdungs fraktur im September 1998 sowie nach Implantatentfernung am 2 1. September 2015 - c hronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - fortgeschrittene r

Femoropatellararthrose - Status nach Refixation

des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei: - degenerative n Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend

ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schult erschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf leichtgradiges subakromi ales

Impingement

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidse i ts, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert - intermittierende Schwindelsymptomatik mit/bei: - Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungs schwindel - Verdacht auf zervikogen-propriozetiven Schwindel Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - leichte depressive Episode - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der linken Hand nach Sturz am 1 6. Dezember 2013 bei aktuell unauffälligem klinischen Befund - kleiner ossärer

Flake -Ausriss dorsal bei Status nach Handgelenks distor sion links am 3 0. Juli 2016 bei aktuell unauffälligem klinischen Befund

Die Gutachter erwähnten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten . Vor allem auf Grund pathologische r Befunde im Bereiche beider Kniegelenke und degenerative r Veränderungen im unteren Rumpfbereich bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit . Allerdings habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung immer wieder erhebliche Inkonsistenzen im Sinne von Hinweise n auf erhebliche nicht organische Faktoren gezeigt . Aus orthopädischer Sicht bestehe nach wie vor in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extre mitäten, ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizon talen, eine volle Arbeitsfähigkeit. Alle anderen körperlich stärker belastenden Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 45) .

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden eine rechts akzentuierte Schall empfindungs schwerhörigkeit beidseits, ein gegenwärtig dekompensierter Tinnitus beidseits und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel sowie ein Ver - dacht auf einen zervikogen -propriozeptiven Schwindel. Dem Beschwerdeführe r sei aus otorhinolaryngologischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfähigkei t, ohne Tätigkeiten unter Störlä r m und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile im Umfang eines Pensums von 90 % zuzumuten . Die internistischen

und neurologischen Untersuchungen hätten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben .

Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden veran t wortlich sei. Gleichzeitig bestehe eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik aus psychiatrischer Sicht nicht derart ausgeprägt sei, als dass daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde.

Insgesamt bestehe trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat

seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit en von 90 %, wobei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang, bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf

zuzumuten sei (S.

46) .

5.5

Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezemb er

2016 (Urk. 10/206/5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. April 2016 abzustellen sei, und dass gestützt darauf von einem unveränderten Gesundheits zustand seit der letzten Beurteilung durch den RAD vom 7. April 2014 auszu gehen sei . Demnach sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 90 % und von einer vollständigen Arbeitsun fähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Bademeister auszugehen . 5.6

Die Berichterstatter des

F.___, stellte n

a m 1 7. Juli 2017 (Urk. 10/225/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 3): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität gemäss Angabe des Beschwerdeführers - Unfall vom 2 0. Januar 2012 mit Trauma im Bereich Rücken, beide Knie, Schulter und Fuss - Unfall auf Strasse mit Sturz auf das Knie im Jahre 2015 - Unfall im Bad mit Sturz auf Kopf und Knie, mit Fraktur des linken Handgelenks gemäss Angaben des Beschwerdeführers - Tinnitus - Hautentzündungen an mehreren Stellen seit Oktober 2016

S ie führte n aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf Grund einer Verschlechterung seiner finanziellen und sozialen Situation in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Gegenwärtig leide der Beschwer deführer unter Symptomen einer schweren depressiven Krise und habe Suizidge danken geäussert. Mit einer stationäre n psychiatrische n Behandlung sei der Be - schwerdeführer

nicht einverstanden (S. 2). 5.7

Die Ärzte der C.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 13) fest, dass eine am 1 1. September 2017 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration i n den Bereich en L3/4 und L4/5 für sechs Wochen eine fast komplette Beschwerderegredienz ge bracht habe. Gegenwärtig werde eine Operation (der Wirbelsäule) evaluiert, wobei der Beschwerdeführer vorher allenfalls am 6. November 2017 für vier bis sechs Wochen in eine psychiatrisch-psychosomatische Klinik eintreten werde (S. 2). 6 . 6 .1

Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zur Hauptsache unter einem chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, unter Arthrosen im Bereich beider Kniegelenke, unter chronischen Schulterschme rzen, unter den Folgen einer un d islozierten Fraktur des Os triquetrum der linken Hand sowie unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits litt (vorstehend E.

4.3 und E. 4.5). In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 (vorstehend E. 4.2) und die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 4.5) überein stimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisher ausgeübte n Tätigkeit als Bademeister sowie die Ausübung körperlich schwere r und anhaltend mittelschwere r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Die Gutachter des A.___ gingen sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung körperlich leichte r, wechselbelastende r

und auditiv adaptierter Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm, ohne Zwangs haltung des Rumpf es und der unteren Extremitäten im vollzeitlichen Umfang bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf beziehungsweise im Umfang eines Arbeits pensums von 90 % zuzumuten sei. 6.2

In psychischer Hinsicht vertrat Dr. D.___ am 1 1. Februar 2013 (vorstehend E. 4.4) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer depressiven Episode mittleren Grades und unter einem chronischen Schmerzsyndrom leide, und attestierte dem Beschwerdeführer am 1 2. September 2013 (vorstehend E. 4.4) eine Arbeitsunfähig keit aus psychischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit als Bademeister im Umfang von 40 % bis 60 % . Demgegenüber gingen die Ärzte des A.___

in ihrem Gutachten vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass der Beschwer deführer in psychischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Faktoren leide, und dass die Stellung der Diagnose einer eigenständigen depressiven Erkrankung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die bestehenden, leichtgradigen depressiven Verstimmungen von der chronischen Schmerzstörung mitumfasst würden. Die Gutachter de s

A.___

vertraten sodann die Ansicht, dass aus psychischen Gründen keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, und dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, trotz der geklagten psychischen Beschwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können . 7. 7.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) litt der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht neu unter den Folgen einer Implantat entfernung im rech t en Kniegelenk, welche am 2 1. September 2015 durchgeführt wurde, sowie im Bereich des linken Handgelenks unter den Folgen eines kleinen ossären

Flake -Ausrisses nach einer Handgelenks distorsion vom 3 0. Juli 201 6 .

Während Dr. E.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit in geschloss enen Räumen nicht zuzumuten sei,

sondern - insbesondere auf Grund einer Depression und einer gewissen Borderline -Symptomatik - lediglich noch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (vor stehend E. 5.2), gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weshalb trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der struk turellen Veränderungen, insbesondere am Bewegungsapparat,

von eine r

unverän - derte n Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit en

im Umfang von 90 % auszugehen sei. 7.2

De r Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 5.2) lässt sich einerseits keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeiten ausserhalb eines ge schützten Rahmens entnehmen. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. E.___, bei welcher es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht um eine solche für Psychia trie und Psychotherapie handelt, insoweit sie die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer unter einer Depression und unter einer gewissen Borderline -Symptomatik leide, und dass er dadurch massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführes angezeigt e fach ärztliche Weiterbildung verfügt e . Auf die Arbeitsfähigkeitsbeur teilung durch Dr. E.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden.

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___

zu berück sichtigen, dass

es nach der Rechtsprechung wegen der unter schiedlichen Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und F achärztinnen und des Begut achtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Exper ten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärunge n zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätz ungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti ge, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta tion entspringende Aspekte benennen, di e im Rahmen der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundes gerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.

8. 4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezem ber 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 7.3

Des G leichen vermag die Beurteilung durch die Berichterstatter des F.___

vom 1 7. Juli 2017 (vorstehend E. 5.6) nicht zu überzeugen. Denn es lässt sich ihrer Beurteilung keine nachvollzie hbare Begrün dung für die von ihnen postulierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf ihre Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es auch diesbezüglich die erwähnte (vorstehend E. 7.2) Rechtsprechung zum Beweiswert von Berichten behandelnder Fachärzte und Fachärztinnen, bei wel chen der Behandlungsauftrag im Vorder grund steht, zu berücksichtigen, wes halb auch aus diesem Grunde auf ihre Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden kann.

Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte der C.___ (Urk.

10/225/5-10 sowie Urk. 13) äussern sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 7.4

Das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. April 2016 (vorstehend E.) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 5.4). Denn die Gutachter verfüg en als Fach - ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neu rologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie für Otorhinolaryngologie (vgl. Urk. 10/111/35) über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens des Beschwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vor - ak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten

ihr e Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 nicht wesentlich verändert habe, und dass trotz einer naturgemäss leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen unverändert

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit en

im Umfang von 90 %

bestehe . In psy chischer Hin sicht vermag zudem zu überzeugen, dass die Gutachter unverändert eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierten und weiterhin unverändert davon ausgingen, dass die bestehende leichtgradige depressive Symptomatik die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung nicht rechtfertige, und dass die lediglich geringfügig ausgeprägt en psychopatho logische n Befunde nicht geeignet seien, die bereits aus somatischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken .

Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des A.___

in ihrem Gut ach ten vom 7. April 2016 kann vorliegend daher abgestellt werden. 8. 8.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E. 5.4) ist in psychischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 an einem im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglich en rentenverneinenden Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 unverän derten psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer chronischen Schmerz störung mit somat ischen und psychischen Faktoren sowie

unter leichtgradigen depressiven Verstimmungen litt, ohne dass eine eigenständige depressive Erkran kung zu diagnostizieren gewesen wäre, und ohne dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt worden wäre . 8.2

Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 9. 9.1

Nach Gesagtem ist daher gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. April 2016 (vorstehend E.

5.4) sowie gestützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 0. Dezember 2016 (vorstehend E. 5.5) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 wie schon bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 weiterhin unverändert die Ausübung einer beh inderungs angepassten Tätigkeit

im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war. Unter diesen Um stän den gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Be schwer de gegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesund heitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.8). 9.2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 10/221) mangels einer im revisionsrechtlich en Sinne erheblichen Veränderung der gesundheit - lichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum vom 1 7. Dezember 2014 bis 1 8. Juli 2017, bei im Übrigen unveränderten Verhältnisse n im erwerblichen Bereich, ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 26 % feststellte, auf die Vor nahme eines (erneuten) Einkommensvergleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4) und, m angels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 %, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der ange foch tenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 erneut verneinte . Die Beschwerde ist des halb abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz