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IV.2017.00845

Rentenrevision. Die Voraussetzungen für die verfügte Aufhebung der Rente lassen sich weder in Bezug auf das somatische noch in Bezug auf das psychische Leiden beurteilen. Namentlich genügt das Gutachten der für die Beurteilung psychischer Leiden masseblichen neuen Praxis nicht. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete seit Juni 2002 im Pflegeheim Y.___ und war dadurch bei der ÖKK Kran ken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Januar 2005 stürzte sie bei m

W echsel n

einer Glühlampe vom

Stuhl und verletzte sich im Schulter- und Na ckenbereich (Urk. 10/12/238). Gleichentags begab sie sich in ärztliche Behand lung bei Dr. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin. Diese diagnosti zierte eine Kontusion des Schul tergürtels am Übergang von Brust- (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) und attestierte bis auf W eiteres eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12/230-232). Der zweitbehandelnde Arzt Dr. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Lungen krankheiten, diagnostizierte ein akutes massives zervikospondylogenes Syndrom nach Stau chungstrauma der HWS. Er attestierte bis mindestens Mitte März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12/236-237). In der Folge persistierten die Beschwerden und die Versicherte nahm ihre Arbeit bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2005 nicht mehr auf (vgl. Urk. 10/12/183, Urk. 10/15/1-3). Eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ im März 2005 führte zu keiner Besserung der Symptomatik (Urk. 10/12/ 200-201 ). Im August 2005 erfolgte in der Klinik C.___ eine Untersuchung und eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit ( EFL; Urk. 10/12/172-182, Urk. 10/12/186 ). Gestützt auf den Be richt der Klinik C.___ reduzierte die ÖKK mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab 1. November 2005 das Taggeld auf 50 % und per 1. Dezember 2005 stellte sie die Taggeldleistungen ein (Urk. 10 / 170-171 ). Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 4. April 2006 fest (Urk. 10 /12/74-78). Diesen Entscheid schützten das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2006.00227 vom 8. Januar 2 008 (Urk. 10/21) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_173/2 008 vom 2 0. August 2008 (Urk. 10 /43). 1.2 Im Januar 2007 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um die Zusprechung einer Rente ersucht (Urk. 10/5). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, die insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und den Beizug

von Akten der ÖKK

umfasste ( Urk. 10/12/1-238, Urk. 10/30), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, mit Verfügung vom 18. Juni 2009 mit Wirkung ab Januar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 10/55; vgl. auch Urk. 10/47). 1.3

Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein . Unter anderem liess sie die Versicherte Fragen zum gesundheitlichen und erwerblichen Verlauf seit der Zusprechung der Rente beantworten (Urk. 10/57 f., Urk. 10/63) und zog weitere Unterlagen des Unfallversicherers bei , namentlich auch das Gutachten des Zentrums E.___ vom 29. März 2012 (Urk. 10/64/1-248 , Urk. 7/74 ). Am 2 0. Juni 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht stellte (Urk. 10/79). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wände erhoben hatte (Urk. 10/85) holte die IV-Stelle zunächst ergänzende Anga ben bei den E.___ -Ärzten ein (Urk. 10/93) und beschloss in der Folge die Einho lung eines polydisziplinäre n Gutachten s der MEDAS- F.___ (Urk. 10/110, Urk . 10/115). Die Gutachtensstelle legte ihre Expertise am

25. August 2014 vor (Urk. 8/125). Am 9. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einer ergänzenden orthopädischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zu unterziehen (Urk. 10/128 , Urk. 10/137, Urk. 10/142 ). Die Versicherte erklärte sich mit einer weiteren Un tersuchung indessen nicht einver standen (Urk. 8/132 , Urk. 10/138 ). Die Frage der ergänzenden Abklärungen durch den RAD bildete demzufolge Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung (vgl. Verfahren IV.2016.0 0338; vgl. Urk. 10/152). Schliesslich fand am 3 0. März 2017 eine orthopädische U ntersuchung durch RAD-Ärztin G.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie und Traumatologie, statt. Den Beric ht erstattete die Ärztin am 15. Mai 2017 (Urk. 10/163). Am 1 9. Juni 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie die Invalidenrente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats aufhob ( Urk. 2 = Urk. 10/168). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2017 erhob die Versicherte am 2 1. August 2017 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerde lagen Verlaufsberichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 3/3-6). Mit Eingabe vom 7 . September 2017 (Urk. 6) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7 /1). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit zwei weiteren Eingaben vom 1 4. Februar und 1 4. März 2018 (Urk. 12, Urk. 15 /1 ) legte die Versicherte wiede rum aktuelle ärztliche Berichte auf (Urk. 1 3, Urk. 15/2 ). Davon wurde der IV-Stelle Kenntnis gegeben (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten und Gutachten ist also entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind , auf a llsei tigen Untersuchungen beruhen , auch die gekl agten Beschwerden berücksichtigen , in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind , in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklä rungen im Revisionsverfahren hätten gezeigt, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar sei . Hingegen lasse der gesundheitliche Zustand mitt lerweile die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in vollem Umfang zu. Die de pressive Erkrankung sei remittiert. Damit liege eine Besserung des Ges undheits zustandes vor, was eine Überprüfung des Rentenanspruchs erlaube . Auch aus so matischer Sicht spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer an gepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit. Der Vergleich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheits schaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte ( Valideneinkommen ), mit den trotz der Beeinträchtigung vorhandenen Verdienstmöglichkeiten (Invalidenein kommen) ergebe eine Differenz von weniger als 40 % , weswegen kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 ff.). 2.2

Die Beschw erdeführerin macht geltend, beim Unfall im Jahre 2005 habe sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen und sei s either gesundheitlich eingeschränkt. D ie Beeinträchtigung wirke sich nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf angepasste Tätigkeiten limitierend aus. Seit der letzten Anspruchsbeurteilung sei es aus rheumatologischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes gekommen. Dies werde durch die neuesten Arztberic hte bestätig t . Dem Bericht über die Untersuchung durch die RAD-Ärztin, die im Anschluss an die Begutachtung durch die MEDAS- F.___ veranlasst worden sei, komme als verwaltungsinterner Bericht grundsätzlich

ein geringerer Beweiswert zu als dem MEDAS-Gutachten. Zur Beseitigung der Unklarheiten im MEDAS-Gutachten wä ren daher - ans telle der Untersuchung durch die RAD -Ärztin

- Rückfragen an die MEDAS- Gutachter oder alternativ die Einholung eines weiteren Gutachtens na heliegend gewesen. Jedenfalls bestehe aufgrund der somatischen Einschränkun gen weder in der an gestammten noch in einer Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.).

Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Abklärung falle auf, dass der MEDAS-Gutachter H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, nur eine Schmerzstörung nicht aber eine depressive Symptomatik festge stellt habe, während alle behandelnden Ärzte auch vom Fortbestehen der Depres sion ausgegangen seien und dies auch näher begründet hätten. Es lasse sich mit hin nicht ausschliessen, dass die MEDAS-Beurteilung einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen sei. Ausserdem treffe die Feststellung der Be schwerdegegnerin nicht z u, dass auferlegte medizinische Massnahmen nicht durchgeführt worden seien. Auch der Gutachter H.___ habe auf die kontinuierlich e fachpsychiatrische Behandlung hingewiesen . Allein im Jahr 2014 sei es vorü berge hend zu einer Besserung des Zustandes gekommen. Hernach habe sich d ies er erneut verschlechtert und mittlerweile sei von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung auszugehe n und es werde gar eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erwogen. Von einer dauerhaften B esserung des psychischen Zustandes könne tatsächlich nicht ausgegangen werden und auch aus psychiatrischer Sicht sei weder die angestammt e noch eine anderweitige Er werbstätigkeit zumutbar

(Urk. 1 S. 11 ff.). 3.

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Verfügung vom 1 8. Juni 2009

(Urk. 10/55 ) , mit

der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab Januar 2006 eine ganze Rente zugesprochen hatte, erfüllt diese Voraus setzungen . Der Zusprechung der Rente lag in erster Linie die Beurteilung des psy chischen Zustandes durch Dr. D.___

zu Grunde. Dieser war in seine m Gutachten vom 2 5. Oktober 2008 zum Schluss gekommen, aufgrund der mittelgradigen de pressiven Episode sei die Beschwerdeführer in in der Lage , in einem Pensum von 50 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 10/30/21 ). Dieser Einschätzung folgte die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/34/5 ). Zusammen mit der somatischen Beeinträchtigung in Form einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Folge, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau dauerhaft nicht mehr geeignet sei, ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten , körperlich nicht belastenden Tätigkeit von 50 % aus . Der Einkom mensvergleich ergab eine n Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 10/45/2 ). 4. 4.1

Die E.___ -Ärzte führten mit der Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Unfall versicherers im Januar 2012 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch. Diese umfasste auch eine EFL . Die Gutachter nannten als Diagnose einen Status nach Unfall vom 4. Januar 2005 mit axialem Stauchungstrauma der HWS bei degenerativen Veränderungen und eine mögliche Spondarthropathie , gegen wärtig in Abklärung , und führten aus, es zeige sich das Bild eines ausgedehnten Schmerzsyndroms, das sich nach dem Unfall im Januar 2005 entwickelt habe. Die Bildgebung zeige eine Atlantodentalarthrose und degenerative Veränderun gen im Bereich der unteren Segmente der HWS mit konsekutiven neuroforami nalen Einengungen. Inwieweit das Schmerzgeschehen durch eine Reizkompo nente von Nervenwurzel n mitbedingt sei, habe aufgrund der eingeschränkten Un tersuchbarkeit und der schwer verwertbaren anamnestischen Angaben nicht sicher beurteilt werden können. Die Untersuchung sei durch ein maladaptive s Schmerz- und Schonverhalten geprägt gewesen, das sich durch die objektivier baren Befunde allein nicht er klären lasse. Eine leichte Belas tbarkeitsverminde rung der HWS sei aus medizinischer Sicht aber plausibel. Weiterhin stehe der Verdacht auf eine milde entzündliche systemische Grund erkrankung im Sinne einer Spondarthropathie im Raume (Urk. 10/74/1-3 ). Zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit wiesen die Ärzte darauf hin, die EFL habe aufgrund des Schmerzverhal tens der Beschwerdeführerin nicht wie vorgesehen durchgeführt werde n können. Die gezeigte körperliche Belastbarkeit sei nur minimal gewese n und die funktio nellen Leistungslimiten hätten in den meisten getesteten Funktionsbereichen nicht objektiviert werden können. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zu mutbar, da sie körperlich belastend gewesen sei. In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit hingegen bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 10/74/4 f.).

In der Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013 ergänzten die E.___ -Ärzte, aufgrund des dokumentierten Verlauf s seit der Untersuchung im Januar 2012 empfehle sich eine bi dis zipl i näre Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/93). 4.2

Das in der Folge von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie er statte te n die Ärzte der MEDAS- F.___ am 2 5. August 201 4. Als Diagnosen nannten die Gutachter ein chronifiziertes

myofasciales Schmerzsyndrom nach Nackentrauma im Januar 2005 und vorbestehenden Degenerationen an der HWS, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), eine depressive Episode gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) und eine Hypercholesterinämie (Urk. 10/125/58 f.).

Sodann führten die Experten aus, seit dem Sturz vom Stuhl im Januar 2005 habe sich im Nackenbereich vor allem linksseitig ein chronisches Schmerzsyndrom ausgebildet. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zur letzten rheumatologi schen Beurteilung im November 2009 grundsätzlich unverändert. Das wesent lichste Handicap sei die durch die Schmerzen verminderte Beweglichkeit der HWS und eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms. In den letzten Monaten sei es zu Symptomen eines radikulären Kompressionssyndroms C6 und wahrschein lich auch C7 gekommen, wobei die klinische Beurteilung wegen des ausgedehnten chronifizierten Schmerzsyndroms schwierig sei. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim bestehe seit Januar 2005 un verändert keine Arbeitsfähigkeit mehr. Weiterhin zumutbar seien indessen leichte Tätigkeiten ohne Heben von Patienten oder Lasten über 5 bis 8 kg. Für e ine solche Tätigkeit gelte dieselbe zeitliche Zumutbarkeit wie 2009, das h eisst eine stunden weise bis halbtags auf den Tag verteilte r Arbeitseinsatz

mit vermehrten Pausen (S. 63) . Aus psychiatrischer Sicht sei die depressive Episode zwischenzeitlich re mittiert, neu sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren auszugehen (S. 61 f.) . Dieses Leiden schränke die Arbeitsfähig keit indessen nicht wesentlich ein. In Bezug auf die übrigen Fachgebiete ergäben sich keine funktionellen Einschränkungen. A us interdisziplinärer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund der im Wesentlichen unveränderten rheumatologischen Symptomatik limitiert. Neu hinzugekommen sei die Radikulopathie C6 und mög licherweise C 7. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit sei gleich zu beurteilen wie im rheumatologischen Gutachten der Klinik I.___

vom 2 2. November 200 9.

Aufgrund der Chronifizierung

würden auch therapeutische Massnahmen voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit beitragen

( vgl. Urk. 10/125/ 46 f f ., Urk. 10/125/53 ff., Urk. 10/125/ 58 ff. ).

Im genannten Gutachten der Klinik I.___ , das diese zu Handen

des Unfall versicherers verfasst hatte , waren die Gutachter zum Schluss gekommen, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Komponente und der fehlenden Coping-Strategien bezüglich der Beschwerden sei im bisherigen Verlauf auch in einer nicht belastenden Tätigkeit von einer Arbei tsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen (Urk. 10/122/117 f.). 4.3

RAD-Ärztin Dr. G.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 3 0. März 2017 orthopädisch (Urk. 10/163 /1 ff.) und würdigte die Untersuchungsbefunde unter Bezugnahme auf die Vorakten (Urk. 10/163/9 ff.) , worüber sie am 1 5. Mai 2017 berichtete. Auch sie kam zum Schluss, die dokumentierten und die aktuellen Un tersuchungsbefunde zeigten einen seit 2009 im Wesentlichen unveränderten so matischen Gesundheitszustand. Objektivierbare Einschränkungen der Belastbar keit für adaptierte Tätigkeiten lägen nicht vor. Das geklagte Schmerzniveau sei anhand der Laborbefunde und anhand der zahlreichen Inkonsistenzen bei der Untersuchung als fragwürdig zu bezeichnen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne von einer höchstens um 10 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Bewegen und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah, ohne Überstreckbelastungen, Zwangsh altungen und repetitiv-mono tone Belastungen der HWS (z.B. ständige Drehbewegungen) , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und unter Ausschluss von Kälte, Nässe und Zugluft ausgegangen werden. Diese Beurteilung gelte seit 200 9. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich rund einer halben Stunde pr o Halbtag . In der bishe rigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Altenpflege gelte weiterhin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/163/11 f.) . 5. 5.1

Psychiatrisch gingen die MEDAS-Gutachter von einer im Vergleich zur letzten Anspruchsprüfung eingetretenen Besserung im Sinne einer inzwischen remittier ten Depression aus. Die mittelgradige depressive Episode war seinerzeit aus schlaggebend für die Zusprechung der Rente gewesen (Urk. 10/34/ 5, Urk. 10/48/1 ). Da be i der letzten Be urteilung ein Invaliditätsgrad von 70 % er mittelt wurde (vgl. Urk. 10/47, Urk. 10/55), r eicht bereits eine geringfügige Ver besserung für eine Veränderung des Leistungsanspruchs

aus

(vgl. BGE 133 V 545 E. 7). 5. 2

Der psychiatrische Experte H.___

legte dar, a nlässlich der Untersu chung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 (einstündiges Gespräch unter Bei zug einer Dolmetscherin; Urk. 10/125/43) hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können . K eines der Hauptkriterien zur Stellung dieser Diag nose sei erfüllt gewesen . Weder sei die Stimmung betrübt noch der Antrieb redu ziert gewesen und es habe keine Interesse- oder Freudlosigkeit vorgelegen ( Urk. 10/125/48) . Vielmehr seien die Grunds timmung ausgeglichen, der Antrieb normal, die Psychomotorik unauffällig und der affektive Rapport herstellbar ge wesen. Auch das form ale und inhaltliche Denken sei

nicht beeinträchtigt gewesen und die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten im Verlauf des Gesprächs nicht abgenommen (Urk. 10/125/45) .

Die damalige Diagnose habe nicht mehr be stätigt werden könne n , sondern es sei von einer depressiven Episode gegenwärtig remittiert gemäss ICD-10 F32.4 auszugehen (Urk. 10/125/48 f.). 5. 3

Die Beschwerdeführerin verneint eine Besserung und verweist auf Berichte der behandelnden Ärzte Dr. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und

K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,

aus dem Jahr 2012 ( Urk. 1 S. 11 f .). Die seinerzeitigen Darlegungen von Dr. J.___ sind im MEDAS-Gutachten wiedergegeben (Urk. 10/125/47) . Der Arzt f ührte aus, di e Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägt depressiven Grundstimmung mit Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Freud- und Interesselosig keit, verminderter Aufmerksamkeit, negativen Gedanken, sozialem Rückzug und vermindertem Selbstwertgefühl (vgl.

Urk. 10/125/33 f. ). K.___ fasste im Bericht des Zentrums L.___

vom 7. Dezember 2012 zusammen, die Beschwerdeführerin sei zwar einerseits mitteilungsaktiv, an dererseits aber in der emotionalen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, de pressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit seien verlangsamt (Urk. 10/91/5).

Demgegenüber stehen die anlässlich der MEDAS-Begutachtung erhobenen Be funde (Untersuchung vom 2.

Juli 2014), die ein e Besserung nahelegen (vgl. vor stehende E. 5.2) . Weswegen H.___ bei Dr. J.___

oder bei anderen be handelnden Ärzten zusätzlich zu den bekannten Vorakten Berichte hätte einholen sollen, legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar (vgl. Urk. 1 S. 13) . D as Ein holen f remdanamnestischer Auskünfte liegt im Ermessen

des

Experten

(Urteile 9C_7 62/2010 vom 1 9. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1).

Eine nicht haltbare Ausübung dieses Ermessens ist nicht dargetan. 5. 4

Die Beschwerdeführerin macht sodann gelten d , Dr. J.___ habe anlässlich einer telefonischen Unterredung im August 2018 dargelegt, das MEDAS-Gutachten sei nicht korrekt. Effektiv liege eine mittelschwere bis schwere depressive Störung vor (Urk. 1 S. 14 ) . Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme des Arztes vom 6. September 2017 nach (Urk. 7/1). Darin beschreibt Dr. J.___ eine ausge prägt depressive Stimmungslage. Der Be richt gibt einerseits die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung wieder, die hier

grundsätzlich nicht massgebend sind. A ndererseits beschreibt Dr. J.___ den Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Beginn der Behandlung im Jahr 2012 als mehrheitlich deutlich depressiv . Letzteres schliesst die von H.___ zwei Jahre später festgestellt e Besserung zwar nicht aus, aber es lässt sich gleichwohl

nicht aus schliesse n , dass gesamthaft betrachtet von einem

im Verlauf fluktuierenden depressiven Z ustandsbild auszugehen ist,

wobei die MEDAS-Begutachtung in eine Phase ohne auffällig ausgeprägte Symptome fiel . Es rechtfertigte sich

diesfalls nicht , von einer anhaltende n Besserung im Zeit punkt der Begutachtung aus zugehen . So mit ist nicht ausgeschlossen, dass sich das depressive Leiden weiterhin auf die erwerblichen Ressourcen d er Beschwer deführerin auswirkt und diesbezüglich unter Umständen kein Revisionsgrund ge geben ist. Ein e Klärung in Form zusätzlicher Abklärungen drängt sich auf. 6. 6.1

Gemäss Konsensbeurteilung im MEDAS-Gutachten ist neu die Diagnose eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) zu stellen, wobei sich das Leiden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt

(Urk. 10/125/ 5 9) . H.___

führte dazu in seinem Teilgutachten aus , die angegebenen Schmerzen seien in ihrer Aus prägung

somatisch nicht ausreichend erklärbar. Allerdings gingen sie nicht über diejenigen Körperb ereiche hinaus, die somatisch erklärbar von Schmerzen betroffen seien, weswegen keine Schmerzausweitung vorliege. Einfluss auf die Schmerzen hätten nicht zuletzt auch psychosoziale Faktoren, insbesondere finanzielle Probleme und die unsi chere Zukunft (Urk. 10/125/47) .

B ei der Diagnose der chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren ist zu beachten, dass sie von der jenigen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung nicht entscheidend abgrenzbar ist

(vgl. Dil ling /

Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. A., Bern 2015, S. 233

Fn 1 ). Ob

H.___ diesem Aspekt Beachtung schenkte, indem er festhielt, aufgrund der erhobenen Befunde seien die Kriterien für die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung oder auch einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt (Urk. 10/125/47) , führte er nicht aus. Entscheidend ist allerdings nicht die exakte diagnostische Einordnung der Schmerzstörung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfä higkeit. 6. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

Die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten verlieren nicht ein fach ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 ). 6. 3

Die diagnoserelevanten Befunde, mit anderen Worten die Schmerzen, beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS -Begutachtung als intensive

Dau erbeschwerden ( Stufe 7 auf einer Schmerzskala bis 10). Diese lokalisierte s ie links seit ig im Nacken, in der Brust und i m Arm verbunden mit einem Einschlaf- und Schwächegefühl. Hinzu komme ein vor allem nächtliches Elektrisieren in den Fingerspitzen ungefähr zweimal während zehn Minuten. Die Schmerzen im Na cken und dem linken oberen Brus t quadranten hätten einen drückenden Charak ter. Bei Belastungen strahlten die Schmerzen bis zur Schläfe oder zu den Augen aus. Zu einer Schmerzzunahme komme es regelmässig beim längeren Sitzen, beim Schauen nach unten und beim Versuch , den Kopf zu drehen (Urk. 10/125/53). Eindrückliche Schmerzen beschrieb die Beschwerdeführerin auch bei der Unter suchung durch Dr. G.___ (Urk. 10/163/1 f.) .

Relativiert werden die

Angaben der Beschwerdeführerin durch das von Dr. G.___ beobachtete Spontanverhalten der Beschwerdeführerin in der Untersu chung ( einerseits heftige Schmerzangaben bei der Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und Gegenwehr und andererseits unter Ablenkung keine auffälligen Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzäusserungen; Urk. 10/163/4 ff.). Dies spricht eher

gegen eine schwergradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

und aufgrund der beobachteten Inkonsistenzen ist unklar , inwieweit auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann . I nkonsis tentes Verhalten i n der Untersuchung erwähnten die MEDAS-Gutachter und Dr. G.___ gleichermassen und bei der EFL

anlässlich der E.___ -Begutachtung wiesen die Gutachter auf ein selbstlimitierendes Verhalten hin ( Urk. 10/74/3 f.).

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die MEDAS-Gutachter abschliessend festhielten, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien organisch erklärbar (Urk. 10/125/63). Ist indessen effektiv von einer Selbstlimitation auszugehen, könnte trotz

der bisher erfolgslosen Therapiebemühungen wohl nicht von ei ner Therapieresistenz ausgegangen werden .

6.4

Auch weitere wesentliche Indikatoren lassen sich anhand der Darlegungen im MEDAS-Gutachten nicht hinrei chend beantworten. Zwar kam H.___ zum Schluss, es lägen keine Hinweise für den Verlust der sozialen Integration vor (Urk. 10/125/47). Nachvollziehen lässt sich dies aller dings nicht, zumal Dr. J.___ in seinem Bericht vom 6. September 2017 von einem eindeutigen sozialen Rück zug berichtete ( Urk. 7/1 S. 2) . Der blosse Hinweis im MEDAS-Gutachten , die Be schwerdeführerin sei sozial gut i ntegriert , reicht nicht. In der Anamnese find en sich kaum Angaben dazu (vgl. Urk. 10/125/43 ff .). Die persönlichen Ressourcen, der soziale Kontext und insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz lassen sich anhand der Angaben im MEDAS-Gutachten nicht be urteilen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Schmerzstörung, a uch im Zusam menhang mit der depressive n Störung (vgl. vorstehende E. 5) sind die Stan dar d indikatoren zu beachten. Um die erforderliche Würdigung vornehmen zu können reichen punktuelle Rückfragen nicht, sondern es bedarf umfangreichere r

zusätzlicher

Abklärungen. Erst dies wird die Beurteilung erlauben, ob aus psy chiatrischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben ist. 7. 7.1

Anders als die Beschwerdegegnerin geht die Beschwerdeführerin von einer Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes in somatischer Hinsicht aus . Zur Untermaueru ng ihres Standpunktes verweist s ie auf neuere Berichte behandeln der Ärzte. Zusätzlich zu den aus den medizinischen Akten bereits bekannten Diagnosen und Befunde wir d in diesen auf neue bildgebend festgestellte Auffäl ligkeiten hingewiesen (Urk. 3/3-6 , Urk. 13 , Urk. 15/2 ) . Bereits die MEDAS-Gutachter hatten eine Veränderung in Form einer Zunahme der degenerativen Veränderungen an der HWS fest gestellt (Urk. 10/125/56 f. ). 7.2

Die vo n der Beschwerdeführer in neu geltend gemachten Befunde wurden anhand von bildgebenden Untersuchungen kurz nach Erlass der Verfügu ng erhoben. Die im MEDAS-Gutachte n berück sichtigten bildgebenden Befunde geben den Zu stand bis Juli 2014 wieder (vgl. Urk. 10/125/55

f.) .

Dr.

G.___ verzichtete bei ihrer Untersuchung im März 2017 auf zusätzliche bildgebende Abklärungen und griff für ihre Beurteilung auf die im Dossier vorhandenen medizinisch-techni s chen Untersuchungen zurück (Urk. 10/163/9) . Nicht abgedeckt ist somit der Zeit raum ab Juli 2014 (MEDAS-Begutachtung) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung am 1 9. Juni 201 7. Eine Veränderung

im Sinne einer Verschlechterung bereits in dieser Zeit ist nicht auszuschliessen. Da im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden weiter e Abklärungen nötig sind (vorstehende E. 5 u. 6 ) , recht fertigt sich auch eine zusätzliche Abk lärung der somatischen Belange im Rahmen der Rückweisung. 8.

Als Fazit ergibt sich, dass sich die bei Verfügungserlass massgebliche Gesamt situation mit den vorhandenen Erkenntnissen nicht abschliessend beurteilen lässt. Welche Arbeitsleistung in welcher Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ver gleich zur letztmaligen Anspruchsprüfung noch zumutbar ist , ist vielmehr noch offen. Es sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, die insbesondere auch den geänderten rechtlichen Gegebenheiten ( Indikatorenprüfung bei psychi schen Leiden) Rechnung tragen. Um dies zu gewährleisten bedarf es der Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 9 . 9.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als angemessen. Da eine Rückweisung von B undesrechts wegen als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 Regeste u. E. 2.1), sind die Kosten a usgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 9.2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt , hat sie gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2017 aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700

. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr.

2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten und Gutachten ist also entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind , auf a llsei tigen Untersuchungen beruhen , auch die gekl agten Beschwerden berücksichtigen , in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind , in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 S. 1 ff.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklä rungen im Revisionsverfahren hätten gezeigt, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar sei . Hingegen lasse der gesundheitliche Zustand mitt lerweile die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in vollem Umfang zu. Die de pressive Erkrankung sei remittiert. Damit liege eine Besserung des Ges undheits zustandes vor, was eine Überprüfung des Rentenanspruchs erlaube . Auch aus so matischer Sicht spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer an gepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit. Der Vergleich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheits schaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte ( Valideneinkommen ), mit den trotz der Beeinträchtigung vorhandenen Verdienstmöglichkeiten (Invalidenein kommen) ergebe eine Differenz von weniger als 40 % , weswegen kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Urk.

E. 2.2 Die Beschw erdeführerin macht geltend, beim Unfall im Jahre 2005 habe sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen und sei s either gesundheitlich eingeschränkt. D ie Beeinträchtigung wirke sich nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf angepasste Tätigkeiten limitierend aus. Seit der letzten Anspruchsbeurteilung sei es aus rheumatologischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes gekommen. Dies werde durch die neuesten Arztberic hte bestätig t . Dem Bericht über die Untersuchung durch die RAD-Ärztin, die im Anschluss an die Begutachtung durch die MEDAS- F.___ veranlasst worden sei, komme als verwaltungsinterner Bericht grundsätzlich

ein geringerer Beweiswert zu als dem MEDAS-Gutachten. Zur Beseitigung der Unklarheiten im MEDAS-Gutachten wä ren daher - ans telle der Untersuchung durch die RAD -Ärztin

- Rückfragen an die MEDAS- Gutachter oder alternativ die Einholung eines weiteren Gutachtens na heliegend gewesen. Jedenfalls bestehe aufgrund der somatischen Einschränkun gen weder in der an gestammten noch in einer Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.).

Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Abklärung falle auf, dass der MEDAS-Gutachter H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, nur eine Schmerzstörung nicht aber eine depressive Symptomatik festge stellt habe, während alle behandelnden Ärzte auch vom Fortbestehen der Depres sion ausgegangen seien und dies auch näher begründet hätten. Es lasse sich mit hin nicht ausschliessen, dass die MEDAS-Beurteilung einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen sei. Ausserdem treffe die Feststellung der Be schwerdegegnerin nicht z u, dass auferlegte medizinische Massnahmen nicht durchgeführt worden seien. Auch der Gutachter H.___ habe auf die kontinuierlich e fachpsychiatrische Behandlung hingewiesen . Allein im Jahr 2014 sei es vorü berge hend zu einer Besserung des Zustandes gekommen. Hernach habe sich d ies er erneut verschlechtert und mittlerweile sei von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung auszugehe n und es werde gar eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erwogen. Von einer dauerhaften B esserung des psychischen Zustandes könne tatsächlich nicht ausgegangen werden und auch aus psychiatrischer Sicht sei weder die angestammt e noch eine anderweitige Er werbstätigkeit zumutbar

(Urk. 1 S. 11 ff.).

E. 3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Verfügung vom 1 8. Juni 2009

(Urk. 10/55 ) , mit

der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab Januar 2006 eine ganze Rente zugesprochen hatte, erfüllt diese Voraus setzungen . Der Zusprechung der Rente lag in erster Linie die Beurteilung des psy chischen Zustandes durch Dr. D.___

zu Grunde. Dieser war in seine m Gutachten vom 2 5. Oktober 2008 zum Schluss gekommen, aufgrund der mittelgradigen de pressiven Episode sei die Beschwerdeführer in in der Lage , in einem Pensum von 50 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 10/30/21 ). Dieser Einschätzung folgte die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/34/5 ). Zusammen mit der somatischen Beeinträchtigung in Form einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Folge, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau dauerhaft nicht mehr geeignet sei, ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten , körperlich nicht belastenden Tätigkeit von 50 % aus . Der Einkom mensvergleich ergab eine n Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 10/45/2 ).

E. 4.1 Die E.___ -Ärzte führten mit der Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Unfall versicherers im Januar 2012 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch. Diese umfasste auch eine EFL . Die Gutachter nannten als Diagnose einen Status nach Unfall vom 4. Januar 2005 mit axialem Stauchungstrauma der HWS bei degenerativen Veränderungen und eine mögliche Spondarthropathie , gegen wärtig in Abklärung , und führten aus, es zeige sich das Bild eines ausgedehnten Schmerzsyndroms, das sich nach dem Unfall im Januar 2005 entwickelt habe. Die Bildgebung zeige eine Atlantodentalarthrose und degenerative Veränderun gen im Bereich der unteren Segmente der HWS mit konsekutiven neuroforami nalen Einengungen. Inwieweit das Schmerzgeschehen durch eine Reizkompo nente von Nervenwurzel n mitbedingt sei, habe aufgrund der eingeschränkten Un tersuchbarkeit und der schwer verwertbaren anamnestischen Angaben nicht sicher beurteilt werden können. Die Untersuchung sei durch ein maladaptive s Schmerz- und Schonverhalten geprägt gewesen, das sich durch die objektivier baren Befunde allein nicht er klären lasse. Eine leichte Belas tbarkeitsverminde rung der HWS sei aus medizinischer Sicht aber plausibel. Weiterhin stehe der Verdacht auf eine milde entzündliche systemische Grund erkrankung im Sinne einer Spondarthropathie im Raume (Urk. 10/74/1-3 ). Zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit wiesen die Ärzte darauf hin, die EFL habe aufgrund des Schmerzverhal tens der Beschwerdeführerin nicht wie vorgesehen durchgeführt werde n können. Die gezeigte körperliche Belastbarkeit sei nur minimal gewese n und die funktio nellen Leistungslimiten hätten in den meisten getesteten Funktionsbereichen nicht objektiviert werden können. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zu mutbar, da sie körperlich belastend gewesen sei. In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit hingegen bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 10/74/4 f.).

In der Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013 ergänzten die E.___ -Ärzte, aufgrund des dokumentierten Verlauf s seit der Untersuchung im Januar 2012 empfehle sich eine bi dis zipl i näre Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/93).

E. 4.2 Das in der Folge von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie er statte te n die Ärzte der MEDAS- F.___ am 2 5. August 201 4. Als Diagnosen nannten die Gutachter ein chronifiziertes

myofasciales Schmerzsyndrom nach Nackentrauma im Januar 2005 und vorbestehenden Degenerationen an der HWS, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), eine depressive Episode gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) und eine Hypercholesterinämie (Urk. 10/125/58 f.).

Sodann führten die Experten aus, seit dem Sturz vom Stuhl im Januar 2005 habe sich im Nackenbereich vor allem linksseitig ein chronisches Schmerzsyndrom ausgebildet. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zur letzten rheumatologi schen Beurteilung im November 2009 grundsätzlich unverändert. Das wesent lichste Handicap sei die durch die Schmerzen verminderte Beweglichkeit der HWS und eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms. In den letzten Monaten sei es zu Symptomen eines radikulären Kompressionssyndroms C6 und wahrschein lich auch C7 gekommen, wobei die klinische Beurteilung wegen des ausgedehnten chronifizierten Schmerzsyndroms schwierig sei. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim bestehe seit Januar 2005 un verändert keine Arbeitsfähigkeit mehr. Weiterhin zumutbar seien indessen leichte Tätigkeiten ohne Heben von Patienten oder Lasten über

E. 4.3 RAD-Ärztin Dr. G.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 3 0. März 2017 orthopädisch (Urk. 10/163 /1 ff.) und würdigte die Untersuchungsbefunde unter Bezugnahme auf die Vorakten (Urk. 10/163/9 ff.) , worüber sie am 1 5. Mai 2017 berichtete. Auch sie kam zum Schluss, die dokumentierten und die aktuellen Un tersuchungsbefunde zeigten einen seit 2009 im Wesentlichen unveränderten so matischen Gesundheitszustand. Objektivierbare Einschränkungen der Belastbar keit für adaptierte Tätigkeiten lägen nicht vor. Das geklagte Schmerzniveau sei anhand der Laborbefunde und anhand der zahlreichen Inkonsistenzen bei der Untersuchung als fragwürdig zu bezeichnen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne von einer höchstens um 10 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Bewegen und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah, ohne Überstreckbelastungen, Zwangsh altungen und repetitiv-mono tone Belastungen der HWS (z.B. ständige Drehbewegungen) , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und unter Ausschluss von Kälte, Nässe und Zugluft ausgegangen werden. Diese Beurteilung gelte seit 200 9. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich rund einer halben Stunde pr o Halbtag . In der bishe rigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Altenpflege gelte weiterhin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/163/11 f.) . 5.

E. 5 bis 8 kg. Für e ine solche Tätigkeit gelte dieselbe zeitliche Zumutbarkeit wie 2009, das h eisst eine stunden weise bis halbtags auf den Tag verteilte r Arbeitseinsatz

mit vermehrten Pausen (S. 63) . Aus psychiatrischer Sicht sei die depressive Episode zwischenzeitlich re mittiert, neu sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren auszugehen (S. 61 f.) . Dieses Leiden schränke die Arbeitsfähig keit indessen nicht wesentlich ein. In Bezug auf die übrigen Fachgebiete ergäben sich keine funktionellen Einschränkungen. A us interdisziplinärer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund der im Wesentlichen unveränderten rheumatologischen Symptomatik limitiert. Neu hinzugekommen sei die Radikulopathie C6 und mög licherweise C 7. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit sei gleich zu beurteilen wie im rheumatologischen Gutachten der Klinik I.___

vom 2 2. November 200

E. 5.1 Psychiatrisch gingen die MEDAS-Gutachter von einer im Vergleich zur letzten Anspruchsprüfung eingetretenen Besserung im Sinne einer inzwischen remittier ten Depression aus. Die mittelgradige depressive Episode war seinerzeit aus schlaggebend für die Zusprechung der Rente gewesen (Urk. 10/34/ 5, Urk. 10/48/1 ). Da be i der letzten Be urteilung ein Invaliditätsgrad von 70 % er mittelt wurde (vgl. Urk. 10/47, Urk. 10/55), r eicht bereits eine geringfügige Ver besserung für eine Veränderung des Leistungsanspruchs

aus

(vgl. BGE 133 V 545 E. 7). 5. 2

Der psychiatrische Experte H.___

legte dar, a nlässlich der Untersu chung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 (einstündiges Gespräch unter Bei zug einer Dolmetscherin; Urk. 10/125/43) hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können . K eines der Hauptkriterien zur Stellung dieser Diag nose sei erfüllt gewesen . Weder sei die Stimmung betrübt noch der Antrieb redu ziert gewesen und es habe keine Interesse- oder Freudlosigkeit vorgelegen ( Urk. 10/125/48) . Vielmehr seien die Grunds timmung ausgeglichen, der Antrieb normal, die Psychomotorik unauffällig und der affektive Rapport herstellbar ge wesen. Auch das form ale und inhaltliche Denken sei

nicht beeinträchtigt gewesen und die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten im Verlauf des Gesprächs nicht abgenommen (Urk. 10/125/45) .

Die damalige Diagnose habe nicht mehr be stätigt werden könne n , sondern es sei von einer depressiven Episode gegenwärtig remittiert gemäss ICD-10 F32.4 auszugehen (Urk. 10/125/48 f.). 5. 3

Die Beschwerdeführerin verneint eine Besserung und verweist auf Berichte der behandelnden Ärzte Dr. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und

K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,

aus dem Jahr 2012 ( Urk. 1 S. 11 f .). Die seinerzeitigen Darlegungen von Dr. J.___ sind im MEDAS-Gutachten wiedergegeben (Urk. 10/125/47) . Der Arzt f ührte aus, di e Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägt depressiven Grundstimmung mit Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Freud- und Interesselosig keit, verminderter Aufmerksamkeit, negativen Gedanken, sozialem Rückzug und vermindertem Selbstwertgefühl (vgl.

Urk. 10/125/33 f. ). K.___ fasste im Bericht des Zentrums L.___

vom 7. Dezember 2012 zusammen, die Beschwerdeführerin sei zwar einerseits mitteilungsaktiv, an dererseits aber in der emotionalen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, de pressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit seien verlangsamt (Urk. 10/91/5).

Demgegenüber stehen die anlässlich der MEDAS-Begutachtung erhobenen Be funde (Untersuchung vom 2.

Juli 2014), die ein e Besserung nahelegen (vgl. vor stehende E. 5.2) . Weswegen H.___ bei Dr. J.___

oder bei anderen be handelnden Ärzten zusätzlich zu den bekannten Vorakten Berichte hätte einholen sollen, legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar (vgl. Urk. 1 S. 13) . D as Ein holen f remdanamnestischer Auskünfte liegt im Ermessen

des

Experten

(Urteile 9C_7 62/2010 vom 1 9. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1).

Eine nicht haltbare Ausübung dieses Ermessens ist nicht dargetan. 5. 4

Die Beschwerdeführerin macht sodann gelten d , Dr. J.___ habe anlässlich einer telefonischen Unterredung im August 2018 dargelegt, das MEDAS-Gutachten sei nicht korrekt. Effektiv liege eine mittelschwere bis schwere depressive Störung vor (Urk. 1 S. 14 ) . Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme des Arztes vom 6. September 2017 nach (Urk. 7/1). Darin beschreibt Dr. J.___ eine ausge prägt depressive Stimmungslage. Der Be richt gibt einerseits die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung wieder, die hier

grundsätzlich nicht massgebend sind. A ndererseits beschreibt Dr. J.___ den Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Beginn der Behandlung im Jahr 2012 als mehrheitlich deutlich depressiv . Letzteres schliesst die von H.___ zwei Jahre später festgestellt e Besserung zwar nicht aus, aber es lässt sich gleichwohl

nicht aus schliesse n , dass gesamthaft betrachtet von einem

im Verlauf fluktuierenden depressiven Z ustandsbild auszugehen ist,

wobei die MEDAS-Begutachtung in eine Phase ohne auffällig ausgeprägte Symptome fiel . Es rechtfertigte sich

diesfalls nicht , von einer anhaltende n Besserung im Zeit punkt der Begutachtung aus zugehen . So mit ist nicht ausgeschlossen, dass sich das depressive Leiden weiterhin auf die erwerblichen Ressourcen d er Beschwer deführerin auswirkt und diesbezüglich unter Umständen kein Revisionsgrund ge geben ist. Ein e Klärung in Form zusätzlicher Abklärungen drängt sich auf. 6. 6.1

Gemäss Konsensbeurteilung im MEDAS-Gutachten ist neu die Diagnose eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) zu stellen, wobei sich das Leiden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt

(Urk. 10/125/ 5 9) . H.___

führte dazu in seinem Teilgutachten aus , die angegebenen Schmerzen seien in ihrer Aus prägung

somatisch nicht ausreichend erklärbar. Allerdings gingen sie nicht über diejenigen Körperb ereiche hinaus, die somatisch erklärbar von Schmerzen betroffen seien, weswegen keine Schmerzausweitung vorliege. Einfluss auf die Schmerzen hätten nicht zuletzt auch psychosoziale Faktoren, insbesondere finanzielle Probleme und die unsi chere Zukunft (Urk. 10/125/47) .

B ei der Diagnose der chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren ist zu beachten, dass sie von der jenigen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung nicht entscheidend abgrenzbar ist

(vgl. Dil ling /

Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. A., Bern 2015, S. 233

Fn 1 ). Ob

H.___ diesem Aspekt Beachtung schenkte, indem er festhielt, aufgrund der erhobenen Befunde seien die Kriterien für die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung oder auch einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt (Urk. 10/125/47) , führte er nicht aus. Entscheidend ist allerdings nicht die exakte diagnostische Einordnung der Schmerzstörung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfä higkeit. 6. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

Die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten verlieren nicht ein fach ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 ). 6. 3

Die diagnoserelevanten Befunde, mit anderen Worten die Schmerzen, beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS -Begutachtung als intensive

Dau erbeschwerden ( Stufe 7 auf einer Schmerzskala bis 10). Diese lokalisierte s ie links seit ig im Nacken, in der Brust und i m Arm verbunden mit einem Einschlaf- und Schwächegefühl. Hinzu komme ein vor allem nächtliches Elektrisieren in den Fingerspitzen ungefähr zweimal während zehn Minuten. Die Schmerzen im Na cken und dem linken oberen Brus t quadranten hätten einen drückenden Charak ter. Bei Belastungen strahlten die Schmerzen bis zur Schläfe oder zu den Augen aus. Zu einer Schmerzzunahme komme es regelmässig beim längeren Sitzen, beim Schauen nach unten und beim Versuch , den Kopf zu drehen (Urk. 10/125/53). Eindrückliche Schmerzen beschrieb die Beschwerdeführerin auch bei der Unter suchung durch Dr. G.___ (Urk. 10/163/1 f.) .

Relativiert werden die

Angaben der Beschwerdeführerin durch das von Dr. G.___ beobachtete Spontanverhalten der Beschwerdeführerin in der Untersu chung ( einerseits heftige Schmerzangaben bei der Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und Gegenwehr und andererseits unter Ablenkung keine auffälligen Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzäusserungen; Urk. 10/163/4 ff.). Dies spricht eher

gegen eine schwergradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

und aufgrund der beobachteten Inkonsistenzen ist unklar , inwieweit auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann . I nkonsis tentes Verhalten i n der Untersuchung erwähnten die MEDAS-Gutachter und Dr. G.___ gleichermassen und bei der EFL

anlässlich der E.___ -Begutachtung wiesen die Gutachter auf ein selbstlimitierendes Verhalten hin ( Urk. 10/74/3 f.).

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die MEDAS-Gutachter abschliessend festhielten, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien organisch erklärbar (Urk. 10/125/63). Ist indessen effektiv von einer Selbstlimitation auszugehen, könnte trotz

der bisher erfolgslosen Therapiebemühungen wohl nicht von ei ner Therapieresistenz ausgegangen werden .

6.4

Auch weitere wesentliche Indikatoren lassen sich anhand der Darlegungen im MEDAS-Gutachten nicht hinrei chend beantworten. Zwar kam H.___ zum Schluss, es lägen keine Hinweise für den Verlust der sozialen Integration vor (Urk. 10/125/47). Nachvollziehen lässt sich dies aller dings nicht, zumal Dr. J.___ in seinem Bericht vom 6. September 2017 von einem eindeutigen sozialen Rück zug berichtete ( Urk. 7/1 S. 2) . Der blosse Hinweis im MEDAS-Gutachten , die Be schwerdeführerin sei sozial gut i ntegriert , reicht nicht. In der Anamnese find en sich kaum Angaben dazu (vgl. Urk. 10/125/43 ff .). Die persönlichen Ressourcen, der soziale Kontext und insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz lassen sich anhand der Angaben im MEDAS-Gutachten nicht be urteilen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Schmerzstörung, a uch im Zusam menhang mit der depressive n Störung (vgl. vorstehende E. 5) sind die Stan dar d indikatoren zu beachten. Um die erforderliche Würdigung vornehmen zu können reichen punktuelle Rückfragen nicht, sondern es bedarf umfangreichere r

zusätzlicher

Abklärungen. Erst dies wird die Beurteilung erlauben, ob aus psy chiatrischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben ist. 7. 7.1

Anders als die Beschwerdegegnerin geht die Beschwerdeführerin von einer Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes in somatischer Hinsicht aus . Zur Untermaueru ng ihres Standpunktes verweist s ie auf neuere Berichte behandeln der Ärzte. Zusätzlich zu den aus den medizinischen Akten bereits bekannten Diagnosen und Befunde wir d in diesen auf neue bildgebend festgestellte Auffäl ligkeiten hingewiesen (Urk. 3/3-6 , Urk.

E. 9 Aufgrund der Chronifizierung

würden auch therapeutische Massnahmen voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit beitragen

( vgl. Urk. 10/125/ 46 f f ., Urk. 10/125/53 ff., Urk. 10/125/ 58 ff. ).

Im genannten Gutachten der Klinik I.___ , das diese zu Handen

des Unfall versicherers verfasst hatte , waren die Gutachter zum Schluss gekommen, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Komponente und der fehlenden Coping-Strategien bezüglich der Beschwerden sei im bisherigen Verlauf auch in einer nicht belastenden Tätigkeit von einer Arbei tsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen (Urk. 10/122/117 f.).

E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als angemessen. Da eine Rückweisung von B undesrechts wegen als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 Regeste u. E. 2.1), sind die Kosten a usgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegne rin aufzuerlegen.

E. 9.2 Da die Beschwerdeführerin obsiegt , hat sie gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2017 aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700

. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr.

2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm

E. 13 , Urk. 15/2 ) . Bereits die MEDAS-Gutachter hatten eine Veränderung in Form einer Zunahme der degenerativen Veränderungen an der HWS fest gestellt (Urk. 10/125/56 f. ). 7.2

Die vo n der Beschwerdeführer in neu geltend gemachten Befunde wurden anhand von bildgebenden Untersuchungen kurz nach Erlass der Verfügu ng erhoben. Die im MEDAS-Gutachte n berück sichtigten bildgebenden Befunde geben den Zu stand bis Juli 2014 wieder (vgl. Urk. 10/125/55

f.) .

Dr.

G.___ verzichtete bei ihrer Untersuchung im März 2017 auf zusätzliche bildgebende Abklärungen und griff für ihre Beurteilung auf die im Dossier vorhandenen medizinisch-techni s chen Untersuchungen zurück (Urk. 10/163/9) . Nicht abgedeckt ist somit der Zeit raum ab Juli 2014 (MEDAS-Begutachtung) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung am 1 9. Juni 201 7. Eine Veränderung

im Sinne einer Verschlechterung bereits in dieser Zeit ist nicht auszuschliessen. Da im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden weiter e Abklärungen nötig sind (vorstehende E. 5 u. 6 ) , recht fertigt sich auch eine zusätzliche Abk lärung der somatischen Belange im Rahmen der Rückweisung. 8.

Als Fazit ergibt sich, dass sich die bei Verfügungserlass massgebliche Gesamt situation mit den vorhandenen Erkenntnissen nicht abschliessend beurteilen lässt. Welche Arbeitsleistung in welcher Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ver gleich zur letztmaligen Anspruchsprüfung noch zumutbar ist , ist vielmehr noch offen. Es sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, die insbesondere auch den geänderten rechtlichen Gegebenheiten ( Indikatorenprüfung bei psychi schen Leiden) Rechnung tragen. Um dies zu gewährleisten bedarf es der Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 9 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00845

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

17. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete seit Juni 2002 im Pflegeheim Y.___ und war dadurch bei der ÖKK Kran ken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Januar 2005 stürzte sie bei m

W echsel n

einer Glühlampe vom

Stuhl und verletzte sich im Schulter- und Na ckenbereich (Urk. 10/12/238). Gleichentags begab sie sich in ärztliche Behand lung bei Dr. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin. Diese diagnosti zierte eine Kontusion des Schul tergürtels am Übergang von Brust- (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) und attestierte bis auf W eiteres eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12/230-232). Der zweitbehandelnde Arzt Dr. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Lungen krankheiten, diagnostizierte ein akutes massives zervikospondylogenes Syndrom nach Stau chungstrauma der HWS. Er attestierte bis mindestens Mitte März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12/236-237). In der Folge persistierten die Beschwerden und die Versicherte nahm ihre Arbeit bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2005 nicht mehr auf (vgl. Urk. 10/12/183, Urk. 10/15/1-3). Eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ im März 2005 führte zu keiner Besserung der Symptomatik (Urk. 10/12/ 200-201 ). Im August 2005 erfolgte in der Klinik C.___ eine Untersuchung und eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit ( EFL; Urk. 10/12/172-182, Urk. 10/12/186 ). Gestützt auf den Be richt der Klinik C.___ reduzierte die ÖKK mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab 1. November 2005 das Taggeld auf 50 % und per 1. Dezember 2005 stellte sie die Taggeldleistungen ein (Urk. 10 / 170-171 ). Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 4. April 2006 fest (Urk. 10 /12/74-78). Diesen Entscheid schützten das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2006.00227 vom 8. Januar 2 008 (Urk. 10/21) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_173/2 008 vom 2 0. August 2008 (Urk. 10 /43). 1.2 Im Januar 2007 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um die Zusprechung einer Rente ersucht (Urk. 10/5). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, die insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und den Beizug

von Akten der ÖKK

umfasste ( Urk. 10/12/1-238, Urk. 10/30), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, mit Verfügung vom 18. Juni 2009 mit Wirkung ab Januar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 10/55; vgl. auch Urk. 10/47). 1.3

Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein . Unter anderem liess sie die Versicherte Fragen zum gesundheitlichen und erwerblichen Verlauf seit der Zusprechung der Rente beantworten (Urk. 10/57 f., Urk. 10/63) und zog weitere Unterlagen des Unfallversicherers bei , namentlich auch das Gutachten des Zentrums E.___ vom 29. März 2012 (Urk. 10/64/1-248 , Urk. 7/74 ). Am 2 0. Juni 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht stellte (Urk. 10/79). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wände erhoben hatte (Urk. 10/85) holte die IV-Stelle zunächst ergänzende Anga ben bei den E.___ -Ärzten ein (Urk. 10/93) und beschloss in der Folge die Einho lung eines polydisziplinäre n Gutachten s der MEDAS- F.___ (Urk. 10/110, Urk . 10/115). Die Gutachtensstelle legte ihre Expertise am

25. August 2014 vor (Urk. 8/125). Am 9. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einer ergänzenden orthopädischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zu unterziehen (Urk. 10/128 , Urk. 10/137, Urk. 10/142 ). Die Versicherte erklärte sich mit einer weiteren Un tersuchung indessen nicht einver standen (Urk. 8/132 , Urk. 10/138 ). Die Frage der ergänzenden Abklärungen durch den RAD bildete demzufolge Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung (vgl. Verfahren IV.2016.0 0338; vgl. Urk. 10/152). Schliesslich fand am 3 0. März 2017 eine orthopädische U ntersuchung durch RAD-Ärztin G.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie und Traumatologie, statt. Den Beric ht erstattete die Ärztin am 15. Mai 2017 (Urk. 10/163). Am 1 9. Juni 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie die Invalidenrente auf das Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats aufhob ( Urk. 2 = Urk. 10/168). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2017 erhob die Versicherte am 2 1. August 2017 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerde lagen Verlaufsberichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 3/3-6). Mit Eingabe vom 7 . September 2017 (Urk. 6) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7 /1). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit zwei weiteren Eingaben vom 1 4. Februar und 1 4. März 2018 (Urk. 12, Urk. 15 /1 ) legte die Versicherte wiede rum aktuelle ärztliche Berichte auf (Urk. 1 3, Urk. 15/2 ). Davon wurde der IV-Stelle Kenntnis gegeben (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten und Gutachten ist also entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind , auf a llsei tigen Untersuchungen beruhen , auch die gekl agten Beschwerden berücksichtigen , in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind , in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklä rungen im Revisionsverfahren hätten gezeigt, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar sei . Hingegen lasse der gesundheitliche Zustand mitt lerweile die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in vollem Umfang zu. Die de pressive Erkrankung sei remittiert. Damit liege eine Besserung des Ges undheits zustandes vor, was eine Überprüfung des Rentenanspruchs erlaube . Auch aus so matischer Sicht spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer an gepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit. Der Vergleich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheits schaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte ( Valideneinkommen ), mit den trotz der Beeinträchtigung vorhandenen Verdienstmöglichkeiten (Invalidenein kommen) ergebe eine Differenz von weniger als 40 % , weswegen kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 ff.). 2.2

Die Beschw erdeführerin macht geltend, beim Unfall im Jahre 2005 habe sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen und sei s either gesundheitlich eingeschränkt. D ie Beeinträchtigung wirke sich nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf angepasste Tätigkeiten limitierend aus. Seit der letzten Anspruchsbeurteilung sei es aus rheumatologischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu standes gekommen. Dies werde durch die neuesten Arztberic hte bestätig t . Dem Bericht über die Untersuchung durch die RAD-Ärztin, die im Anschluss an die Begutachtung durch die MEDAS- F.___ veranlasst worden sei, komme als verwaltungsinterner Bericht grundsätzlich

ein geringerer Beweiswert zu als dem MEDAS-Gutachten. Zur Beseitigung der Unklarheiten im MEDAS-Gutachten wä ren daher - ans telle der Untersuchung durch die RAD -Ärztin

- Rückfragen an die MEDAS- Gutachter oder alternativ die Einholung eines weiteren Gutachtens na heliegend gewesen. Jedenfalls bestehe aufgrund der somatischen Einschränkun gen weder in der an gestammten noch in einer Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.).

Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Abklärung falle auf, dass der MEDAS-Gutachter H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, nur eine Schmerzstörung nicht aber eine depressive Symptomatik festge stellt habe, während alle behandelnden Ärzte auch vom Fortbestehen der Depres sion ausgegangen seien und dies auch näher begründet hätten. Es lasse sich mit hin nicht ausschliessen, dass die MEDAS-Beurteilung einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen sei. Ausserdem treffe die Feststellung der Be schwerdegegnerin nicht z u, dass auferlegte medizinische Massnahmen nicht durchgeführt worden seien. Auch der Gutachter H.___ habe auf die kontinuierlich e fachpsychiatrische Behandlung hingewiesen . Allein im Jahr 2014 sei es vorü berge hend zu einer Besserung des Zustandes gekommen. Hernach habe sich d ies er erneut verschlechtert und mittlerweile sei von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung auszugehe n und es werde gar eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erwogen. Von einer dauerhaften B esserung des psychischen Zustandes könne tatsächlich nicht ausgegangen werden und auch aus psychiatrischer Sicht sei weder die angestammt e noch eine anderweitige Er werbstätigkeit zumutbar

(Urk. 1 S. 11 ff.). 3.

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Verfügung vom 1 8. Juni 2009

(Urk. 10/55 ) , mit

der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab Januar 2006 eine ganze Rente zugesprochen hatte, erfüllt diese Voraus setzungen . Der Zusprechung der Rente lag in erster Linie die Beurteilung des psy chischen Zustandes durch Dr. D.___

zu Grunde. Dieser war in seine m Gutachten vom 2 5. Oktober 2008 zum Schluss gekommen, aufgrund der mittelgradigen de pressiven Episode sei die Beschwerdeführer in in der Lage , in einem Pensum von 50 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 10/30/21 ). Dieser Einschätzung folgte die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/34/5 ). Zusammen mit der somatischen Beeinträchtigung in Form einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Folge, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau dauerhaft nicht mehr geeignet sei, ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten , körperlich nicht belastenden Tätigkeit von 50 % aus . Der Einkom mensvergleich ergab eine n Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 10/45/2 ). 4. 4.1

Die E.___ -Ärzte führten mit der Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Unfall versicherers im Januar 2012 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch. Diese umfasste auch eine EFL . Die Gutachter nannten als Diagnose einen Status nach Unfall vom 4. Januar 2005 mit axialem Stauchungstrauma der HWS bei degenerativen Veränderungen und eine mögliche Spondarthropathie , gegen wärtig in Abklärung , und führten aus, es zeige sich das Bild eines ausgedehnten Schmerzsyndroms, das sich nach dem Unfall im Januar 2005 entwickelt habe. Die Bildgebung zeige eine Atlantodentalarthrose und degenerative Veränderun gen im Bereich der unteren Segmente der HWS mit konsekutiven neuroforami nalen Einengungen. Inwieweit das Schmerzgeschehen durch eine Reizkompo nente von Nervenwurzel n mitbedingt sei, habe aufgrund der eingeschränkten Un tersuchbarkeit und der schwer verwertbaren anamnestischen Angaben nicht sicher beurteilt werden können. Die Untersuchung sei durch ein maladaptive s Schmerz- und Schonverhalten geprägt gewesen, das sich durch die objektivier baren Befunde allein nicht er klären lasse. Eine leichte Belas tbarkeitsverminde rung der HWS sei aus medizinischer Sicht aber plausibel. Weiterhin stehe der Verdacht auf eine milde entzündliche systemische Grund erkrankung im Sinne einer Spondarthropathie im Raume (Urk. 10/74/1-3 ). Zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit wiesen die Ärzte darauf hin, die EFL habe aufgrund des Schmerzverhal tens der Beschwerdeführerin nicht wie vorgesehen durchgeführt werde n können. Die gezeigte körperliche Belastbarkeit sei nur minimal gewese n und die funktio nellen Leistungslimiten hätten in den meisten getesteten Funktionsbereichen nicht objektiviert werden können. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zu mutbar, da sie körperlich belastend gewesen sei. In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit hingegen bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 10/74/4 f.).

In der Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013 ergänzten die E.___ -Ärzte, aufgrund des dokumentierten Verlauf s seit der Untersuchung im Januar 2012 empfehle sich eine bi dis zipl i näre Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/93). 4.2

Das in der Folge von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie er statte te n die Ärzte der MEDAS- F.___ am 2 5. August 201 4. Als Diagnosen nannten die Gutachter ein chronifiziertes

myofasciales Schmerzsyndrom nach Nackentrauma im Januar 2005 und vorbestehenden Degenerationen an der HWS, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), eine depressive Episode gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) und eine Hypercholesterinämie (Urk. 10/125/58 f.).

Sodann führten die Experten aus, seit dem Sturz vom Stuhl im Januar 2005 habe sich im Nackenbereich vor allem linksseitig ein chronisches Schmerzsyndrom ausgebildet. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zur letzten rheumatologi schen Beurteilung im November 2009 grundsätzlich unverändert. Das wesent lichste Handicap sei die durch die Schmerzen verminderte Beweglichkeit der HWS und eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms. In den letzten Monaten sei es zu Symptomen eines radikulären Kompressionssyndroms C6 und wahrschein lich auch C7 gekommen, wobei die klinische Beurteilung wegen des ausgedehnten chronifizierten Schmerzsyndroms schwierig sei. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim bestehe seit Januar 2005 un verändert keine Arbeitsfähigkeit mehr. Weiterhin zumutbar seien indessen leichte Tätigkeiten ohne Heben von Patienten oder Lasten über 5 bis 8 kg. Für e ine solche Tätigkeit gelte dieselbe zeitliche Zumutbarkeit wie 2009, das h eisst eine stunden weise bis halbtags auf den Tag verteilte r Arbeitseinsatz

mit vermehrten Pausen (S. 63) . Aus psychiatrischer Sicht sei die depressive Episode zwischenzeitlich re mittiert, neu sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren auszugehen (S. 61 f.) . Dieses Leiden schränke die Arbeitsfähig keit indessen nicht wesentlich ein. In Bezug auf die übrigen Fachgebiete ergäben sich keine funktionellen Einschränkungen. A us interdisziplinärer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund der im Wesentlichen unveränderten rheumatologischen Symptomatik limitiert. Neu hinzugekommen sei die Radikulopathie C6 und mög licherweise C 7. Die adaptierte Arbeitsfähigkeit sei gleich zu beurteilen wie im rheumatologischen Gutachten der Klinik I.___

vom 2 2. November 200 9.

Aufgrund der Chronifizierung

würden auch therapeutische Massnahmen voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit beitragen

( vgl. Urk. 10/125/ 46 f f ., Urk. 10/125/53 ff., Urk. 10/125/ 58 ff. ).

Im genannten Gutachten der Klinik I.___ , das diese zu Handen

des Unfall versicherers verfasst hatte , waren die Gutachter zum Schluss gekommen, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Komponente und der fehlenden Coping-Strategien bezüglich der Beschwerden sei im bisherigen Verlauf auch in einer nicht belastenden Tätigkeit von einer Arbei tsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen (Urk. 10/122/117 f.). 4.3

RAD-Ärztin Dr. G.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 3 0. März 2017 orthopädisch (Urk. 10/163 /1 ff.) und würdigte die Untersuchungsbefunde unter Bezugnahme auf die Vorakten (Urk. 10/163/9 ff.) , worüber sie am 1 5. Mai 2017 berichtete. Auch sie kam zum Schluss, die dokumentierten und die aktuellen Un tersuchungsbefunde zeigten einen seit 2009 im Wesentlichen unveränderten so matischen Gesundheitszustand. Objektivierbare Einschränkungen der Belastbar keit für adaptierte Tätigkeiten lägen nicht vor. Das geklagte Schmerzniveau sei anhand der Laborbefunde und anhand der zahlreichen Inkonsistenzen bei der Untersuchung als fragwürdig zu bezeichnen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne von einer höchstens um 10 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Bewegen und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah, ohne Überstreckbelastungen, Zwangsh altungen und repetitiv-mono tone Belastungen der HWS (z.B. ständige Drehbewegungen) , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und unter Ausschluss von Kälte, Nässe und Zugluft ausgegangen werden. Diese Beurteilung gelte seit 200 9. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich rund einer halben Stunde pr o Halbtag . In der bishe rigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Altenpflege gelte weiterhin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/163/11 f.) . 5. 5.1

Psychiatrisch gingen die MEDAS-Gutachter von einer im Vergleich zur letzten Anspruchsprüfung eingetretenen Besserung im Sinne einer inzwischen remittier ten Depression aus. Die mittelgradige depressive Episode war seinerzeit aus schlaggebend für die Zusprechung der Rente gewesen (Urk. 10/34/ 5, Urk. 10/48/1 ). Da be i der letzten Be urteilung ein Invaliditätsgrad von 70 % er mittelt wurde (vgl. Urk. 10/47, Urk. 10/55), r eicht bereits eine geringfügige Ver besserung für eine Veränderung des Leistungsanspruchs

aus

(vgl. BGE 133 V 545 E. 7). 5. 2

Der psychiatrische Experte H.___

legte dar, a nlässlich der Untersu chung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 (einstündiges Gespräch unter Bei zug einer Dolmetscherin; Urk. 10/125/43) hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können . K eines der Hauptkriterien zur Stellung dieser Diag nose sei erfüllt gewesen . Weder sei die Stimmung betrübt noch der Antrieb redu ziert gewesen und es habe keine Interesse- oder Freudlosigkeit vorgelegen ( Urk. 10/125/48) . Vielmehr seien die Grunds timmung ausgeglichen, der Antrieb normal, die Psychomotorik unauffällig und der affektive Rapport herstellbar ge wesen. Auch das form ale und inhaltliche Denken sei

nicht beeinträchtigt gewesen und die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten im Verlauf des Gesprächs nicht abgenommen (Urk. 10/125/45) .

Die damalige Diagnose habe nicht mehr be stätigt werden könne n , sondern es sei von einer depressiven Episode gegenwärtig remittiert gemäss ICD-10 F32.4 auszugehen (Urk. 10/125/48 f.). 5. 3

Die Beschwerdeführerin verneint eine Besserung und verweist auf Berichte der behandelnden Ärzte Dr. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und

K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,

aus dem Jahr 2012 ( Urk. 1 S. 11 f .). Die seinerzeitigen Darlegungen von Dr. J.___ sind im MEDAS-Gutachten wiedergegeben (Urk. 10/125/47) . Der Arzt f ührte aus, di e Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägt depressiven Grundstimmung mit Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Freud- und Interesselosig keit, verminderter Aufmerksamkeit, negativen Gedanken, sozialem Rückzug und vermindertem Selbstwertgefühl (vgl.

Urk. 10/125/33 f. ). K.___ fasste im Bericht des Zentrums L.___

vom 7. Dezember 2012 zusammen, die Beschwerdeführerin sei zwar einerseits mitteilungsaktiv, an dererseits aber in der emotionalen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, de pressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit seien verlangsamt (Urk. 10/91/5).

Demgegenüber stehen die anlässlich der MEDAS-Begutachtung erhobenen Be funde (Untersuchung vom 2.

Juli 2014), die ein e Besserung nahelegen (vgl. vor stehende E. 5.2) . Weswegen H.___ bei Dr. J.___

oder bei anderen be handelnden Ärzten zusätzlich zu den bekannten Vorakten Berichte hätte einholen sollen, legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar (vgl. Urk. 1 S. 13) . D as Ein holen f remdanamnestischer Auskünfte liegt im Ermessen

des

Experten

(Urteile 9C_7 62/2010 vom 1 9. Oktober 2010 E. 3.1; 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1).

Eine nicht haltbare Ausübung dieses Ermessens ist nicht dargetan. 5. 4

Die Beschwerdeführerin macht sodann gelten d , Dr. J.___ habe anlässlich einer telefonischen Unterredung im August 2018 dargelegt, das MEDAS-Gutachten sei nicht korrekt. Effektiv liege eine mittelschwere bis schwere depressive Störung vor (Urk. 1 S. 14 ) . Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme des Arztes vom 6. September 2017 nach (Urk. 7/1). Darin beschreibt Dr. J.___ eine ausge prägt depressive Stimmungslage. Der Be richt gibt einerseits die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung wieder, die hier

grundsätzlich nicht massgebend sind. A ndererseits beschreibt Dr. J.___ den Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Beginn der Behandlung im Jahr 2012 als mehrheitlich deutlich depressiv . Letzteres schliesst die von H.___ zwei Jahre später festgestellt e Besserung zwar nicht aus, aber es lässt sich gleichwohl

nicht aus schliesse n , dass gesamthaft betrachtet von einem

im Verlauf fluktuierenden depressiven Z ustandsbild auszugehen ist,

wobei die MEDAS-Begutachtung in eine Phase ohne auffällig ausgeprägte Symptome fiel . Es rechtfertigte sich

diesfalls nicht , von einer anhaltende n Besserung im Zeit punkt der Begutachtung aus zugehen . So mit ist nicht ausgeschlossen, dass sich das depressive Leiden weiterhin auf die erwerblichen Ressourcen d er Beschwer deführerin auswirkt und diesbezüglich unter Umständen kein Revisionsgrund ge geben ist. Ein e Klärung in Form zusätzlicher Abklärungen drängt sich auf. 6. 6.1

Gemäss Konsensbeurteilung im MEDAS-Gutachten ist neu die Diagnose eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) zu stellen, wobei sich das Leiden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt

(Urk. 10/125/ 5 9) . H.___

führte dazu in seinem Teilgutachten aus , die angegebenen Schmerzen seien in ihrer Aus prägung

somatisch nicht ausreichend erklärbar. Allerdings gingen sie nicht über diejenigen Körperb ereiche hinaus, die somatisch erklärbar von Schmerzen betroffen seien, weswegen keine Schmerzausweitung vorliege. Einfluss auf die Schmerzen hätten nicht zuletzt auch psychosoziale Faktoren, insbesondere finanzielle Probleme und die unsi chere Zukunft (Urk. 10/125/47) .

B ei der Diagnose der chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren ist zu beachten, dass sie von der jenigen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung nicht entscheidend abgrenzbar ist

(vgl. Dil ling /

Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. A., Bern 2015, S. 233

Fn 1 ). Ob

H.___ diesem Aspekt Beachtung schenkte, indem er festhielt, aufgrund der erhobenen Befunde seien die Kriterien für die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung oder auch einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt (Urk. 10/125/47) , führte er nicht aus. Entscheidend ist allerdings nicht die exakte diagnostische Einordnung der Schmerzstörung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfä higkeit. 6. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

Die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten verlieren nicht ein fach ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 ). 6. 3

Die diagnoserelevanten Befunde, mit anderen Worten die Schmerzen, beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS -Begutachtung als intensive

Dau erbeschwerden ( Stufe 7 auf einer Schmerzskala bis 10). Diese lokalisierte s ie links seit ig im Nacken, in der Brust und i m Arm verbunden mit einem Einschlaf- und Schwächegefühl. Hinzu komme ein vor allem nächtliches Elektrisieren in den Fingerspitzen ungefähr zweimal während zehn Minuten. Die Schmerzen im Na cken und dem linken oberen Brus t quadranten hätten einen drückenden Charak ter. Bei Belastungen strahlten die Schmerzen bis zur Schläfe oder zu den Augen aus. Zu einer Schmerzzunahme komme es regelmässig beim längeren Sitzen, beim Schauen nach unten und beim Versuch , den Kopf zu drehen (Urk. 10/125/53). Eindrückliche Schmerzen beschrieb die Beschwerdeführerin auch bei der Unter suchung durch Dr. G.___ (Urk. 10/163/1 f.) .

Relativiert werden die

Angaben der Beschwerdeführerin durch das von Dr. G.___ beobachtete Spontanverhalten der Beschwerdeführerin in der Untersu chung ( einerseits heftige Schmerzangaben bei der Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und Gegenwehr und andererseits unter Ablenkung keine auffälligen Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzäusserungen; Urk. 10/163/4 ff.). Dies spricht eher

gegen eine schwergradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

und aufgrund der beobachteten Inkonsistenzen ist unklar , inwieweit auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann . I nkonsis tentes Verhalten i n der Untersuchung erwähnten die MEDAS-Gutachter und Dr. G.___ gleichermassen und bei der EFL

anlässlich der E.___ -Begutachtung wiesen die Gutachter auf ein selbstlimitierendes Verhalten hin ( Urk. 10/74/3 f.).

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die MEDAS-Gutachter abschliessend festhielten, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien organisch erklärbar (Urk. 10/125/63). Ist indessen effektiv von einer Selbstlimitation auszugehen, könnte trotz

der bisher erfolgslosen Therapiebemühungen wohl nicht von ei ner Therapieresistenz ausgegangen werden .

6.4

Auch weitere wesentliche Indikatoren lassen sich anhand der Darlegungen im MEDAS-Gutachten nicht hinrei chend beantworten. Zwar kam H.___ zum Schluss, es lägen keine Hinweise für den Verlust der sozialen Integration vor (Urk. 10/125/47). Nachvollziehen lässt sich dies aller dings nicht, zumal Dr. J.___ in seinem Bericht vom 6. September 2017 von einem eindeutigen sozialen Rück zug berichtete ( Urk. 7/1 S. 2) . Der blosse Hinweis im MEDAS-Gutachten , die Be schwerdeführerin sei sozial gut i ntegriert , reicht nicht. In der Anamnese find en sich kaum Angaben dazu (vgl. Urk. 10/125/43 ff .). Die persönlichen Ressourcen, der soziale Kontext und insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz lassen sich anhand der Angaben im MEDAS-Gutachten nicht be urteilen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Schmerzstörung, a uch im Zusam menhang mit der depressive n Störung (vgl. vorstehende E. 5) sind die Stan dar d indikatoren zu beachten. Um die erforderliche Würdigung vornehmen zu können reichen punktuelle Rückfragen nicht, sondern es bedarf umfangreichere r

zusätzlicher

Abklärungen. Erst dies wird die Beurteilung erlauben, ob aus psy chiatrischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben ist. 7. 7.1

Anders als die Beschwerdegegnerin geht die Beschwerdeführerin von einer Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes in somatischer Hinsicht aus . Zur Untermaueru ng ihres Standpunktes verweist s ie auf neuere Berichte behandeln der Ärzte. Zusätzlich zu den aus den medizinischen Akten bereits bekannten Diagnosen und Befunde wir d in diesen auf neue bildgebend festgestellte Auffäl ligkeiten hingewiesen (Urk. 3/3-6 , Urk. 13 , Urk. 15/2 ) . Bereits die MEDAS-Gutachter hatten eine Veränderung in Form einer Zunahme der degenerativen Veränderungen an der HWS fest gestellt (Urk. 10/125/56 f. ). 7.2

Die vo n der Beschwerdeführer in neu geltend gemachten Befunde wurden anhand von bildgebenden Untersuchungen kurz nach Erlass der Verfügu ng erhoben. Die im MEDAS-Gutachte n berück sichtigten bildgebenden Befunde geben den Zu stand bis Juli 2014 wieder (vgl. Urk. 10/125/55

f.) .

Dr.

G.___ verzichtete bei ihrer Untersuchung im März 2017 auf zusätzliche bildgebende Abklärungen und griff für ihre Beurteilung auf die im Dossier vorhandenen medizinisch-techni s chen Untersuchungen zurück (Urk. 10/163/9) . Nicht abgedeckt ist somit der Zeit raum ab Juli 2014 (MEDAS-Begutachtung) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung am 1 9. Juni 201 7. Eine Veränderung

im Sinne einer Verschlechterung bereits in dieser Zeit ist nicht auszuschliessen. Da im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden weiter e Abklärungen nötig sind (vorstehende E. 5 u. 6 ) , recht fertigt sich auch eine zusätzliche Abk lärung der somatischen Belange im Rahmen der Rückweisung. 8.

Als Fazit ergibt sich, dass sich die bei Verfügungserlass massgebliche Gesamt situation mit den vorhandenen Erkenntnissen nicht abschliessend beurteilen lässt. Welche Arbeitsleistung in welcher Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ver gleich zur letztmaligen Anspruchsprüfung noch zumutbar ist , ist vielmehr noch offen. Es sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, die insbesondere auch den geänderten rechtlichen Gegebenheiten ( Indikatorenprüfung bei psychi schen Leiden) Rechnung tragen. Um dies zu gewährleisten bedarf es der Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 9 . 9.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als angemessen. Da eine Rückweisung von B undesrechts wegen als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 Regeste u. E. 2.1), sind die Kosten a usgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 9.2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt , hat sie gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2017 aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700

. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr.

2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm