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IV.2017.00844

Indikatorenprüfung ergibt eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung nebst somatischen Einschränkungen. Qualifizierung als zu 100 % Erwerbstätige. Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977, leidet an einem systemischen Lupus erythe matodes und meldete sich am 15. November 2003 bei der Invalidenversi cherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4).

Mit Verfügung vom 10. September 2004 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/24).

Die dagegen am 7. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/32) hiess die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 gut, wobei sie ausführte, für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähig keit von 100 %; die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Kleinkindererzie herin sei eine solche mittelschwere Tätigkeit. Somit müsse der Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Umschulung geprüft werden (Urk. 7/56 S. 3 un ten). 1.2

Nach entsprechenden berufsberaterischen Abklärungen (Urk. 7/57-60) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28. Februar 2007, in welchem sie ausführte, die gewünschte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sei nicht behinderungsangepasst, weshalb die entsprechenden Umschulungskosten nicht übernommen würden (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte am 1. und 9. März 2007 Einwände (Urk. 7/64, Urk. 7/66).

Mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 7/68) hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkindererzieherin, da nicht be hinderungsangepasst, nicht übernommen würden (S. 1 unten). Eine alternative Tätigkeit komme für die Versicherte zurzeit nicht in Betracht; falls doch, könne sie ein entsprechendes Gesuch in Briefform einreichen (S. 2 oben). Die dagegen am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/71) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2007.00776 mit Urteil vom 25. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkinderzieherin habe (Urk. 7/75). 1.3

Am 21. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Blutar mut, Gelenkschmerzen, Atemnot sowie Nierenbeschwerden erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136-153) mit Verfügung vom 31. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/155 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 21. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 31. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine halbe Invalidenrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs grundsatzes festzustellen und eine ergänzende medizinische Abklärung als Ge richtsgutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 8) wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 12). Dies wurde den Parteien am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Be rechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 31. Juli 2017 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bun desge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach fol gend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Be zug genommen. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Be reichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27  IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Pensum von 60 % arbeitstätig gewesen sei und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen würden (S. 1 unten). Aus den medizinischen Unterla gen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar sei. Unter Berück sichtigung beider Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich und Haushaltsbereich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 33 %, womit kein Rentenan spruch bestehe (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt (Urk. 1), die Aussage im Abklärungsbericht, wonach sie in der Schweiz nie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei nicht korrekt. Sie habe anlässlich der Ab klärung vor Ort angegeben, dass sie heute 80 % arbeiten würde, wäre sie gesund heitlich nicht eingeschränkt. Nach objektiven Kriterien sei jedoch davon auszu gehen, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zumal sie keine Kinder zu betreuen habe, der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme und auch die Katzen sowie die Bewältigung des Haushalts eine 100%ige Arbeitstätigkeit erlauben würden. Es sei daher nicht die gemischte Methode anzuwenden (S. 3 f.). Zudem sei das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 4 f.). 2.3

Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qua lifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, berichtete am 16. Oktober 2015 (Urk. 7/109) und nannte fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythemato des

Sie führte aus, dass aktuell dreimal pro Woche eine Dialyse stattfinde und eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Als Klein kinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdefüh rerin seit dem 4. September 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7). 3.2

Dr. A.___ berichtete erneut am 2. Mai 2016 (Urk. 7/116), nannte neben der bekannten Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine reaktive Depression, bestehend seit Januar 2016 (S. 1 Ziff. 1.2) und führte aus, die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit könnten maximal zu 50 % ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 2.1). Die Prognose sei sich verschlechternd unter chronischer Langzeithämodialyse (S. 2 Ziff. 3.3). 3.3

Dr. A.___ berichtete erneut am 12. August 2016 (Urk. 7/121) und führte aus, dass seit dem 1. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestehe. Es bestehe aktuell eine psychiatrische Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei maximal ein 50%iges Pensum zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). 3.4

B.___ berichtete am 30. September 2016 (Urk. 7/123) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)

Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2016 bis heute (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem Beginn der Dialyse im August/September 2015 habe eine starke depressive Verstimmung mit Weinerlichkeit und Erschöpfungs symptomen begonnen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Symptome einer Erschöpfungsdepression gezeigt. Sie sei durch die Dialysebehandlung in ihrem Alltag sehr beeinträchtigt, zusätzlich erschwerend kämen die starken Kopf schmerzen dazu (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde aktuell einmal pro Woche eine Psycho therapie zur Unterstützung in aktuellen Themen sowie eine Psychopharmakothe rapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin bestehe seit Mai 2016 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Beeinträchtigt durch das somatische Leiden und die starken Kopfschmerzen sei das Umfeld mit Kleinkindern nicht zumutbar. Die Einschränkungen wirkten sich durch Überforderung, Gereiztheit und eine deutlich reduzierte Belastbarkeit aus (S. 2 Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eventuell wenige Stun den an dialysefreien Tagen zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 16. Januar 2017 (Urk. 7/131) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdefüh rerin und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.1): - mittelgradige depressive Episode, Differentialdiagnose (DD) organische af fektive Störung (ICD-10 F06.3), aufgrund der Hämodialyse und im Rah men der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes

Er führte aus, dass w ährend der Exploration eine ausgesprochene emotionale La bilität mit Weinausbrüchen habe beobachtet werden können . Die Stimmung sei

durchgehend gedrückt, ein erheblicher Leidensdruck sei deutlich spürbar (S. 25).

Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden (S. 26). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträ chti gungen der Bewusstseinsklar heit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt . Die Be schwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert gewesen .

Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können . Die Beschwerdeführerin habe über die gesamte Zeitspanne aufmerksam das Gespräch verfolgt und habe dem Unter suchungsverlauf inhaltlich gut folgen können . Die Konzentration sei durchge hend ungestört gewesen .

Der formale Gedankengang sei leicht verlangsamt und umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo jedoch ungestört ge wesen (S. 26) .

Währen d der gesamten Exploration we rd e ein e ausgesprochene emotionale Labi lität beobachtet. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Beschwerdeführe rin verfüge über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen (S. 27) .

Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzun ehmen und sich in Or ganisations ablaufe einzufühlen (Erfüllen von täglichen Routineabläufen, Einhal tung von Verabredungen, pünktliches Erscheinen), sei nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu pla nen/strukturieren (Arbeit, Haus haltsführung, Erholung, Freizeit, sinnvolle Struktu rierung der Arbeitsab läufe), sei mittelgradig beeinträchtigt.

Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen (Veränderungen in den Arbeitsanforderungen, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderun gen, neue Sozialpartner, Übertragung neuer Aufgaben), sei leicht- bis mittelgra dig beeinträchtigt. Die fachliche K ompetenz als Kindergärtnerin sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt (S. 29 f.) .

Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuhalten, sei mittel gradig beeinträchtigt.

Die Selbstbehauptungsfähigkei t sei mittelgradig ein geschränkt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen (Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn oder Bekannten), diesen ge genüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubr ingen oder zu kom munizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht-

bis mittelgradig eingeschränkt.

Die Gruppenfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht eingeschränkt. Bei der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen

be stünden leichte Ein schränkungen (S. 30).

Die Beschwerdeführerin

sei in ihren häuslichen und aus serberuflichen Pflichten sowie in ihren Frei zeitaktivitäten, dazu gehöre die Über nahme der erwarteten Pflichten im Haushalt, den täg lichen Einkauf zu bewälti gen, Mahlzeiten zu kochen, den Haus halt sauber zu halten, die Ents pannung im Alltag wie Spiel und Sport zu ge ni essen, den Besuch kultureller Einrichtungen (Kino, Museum, Theater) und sich mit Hobbys zu befassen, leicht- bis mittelgradig eingeschränkt . Bei der Selbstpflege bestünden

aufgrund der Exploration keine Einschränkungen. Die Wegefähigkeit (sich an verschiedene Orte und Situationen zu begeben) sei nicht eingeschränkt (S. 31).

Im objekti ven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2016 hätten sich psychopathologische Auffäl ligkeiten gefunden, die mindestens auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen lassen wür den . Insbesondere hätten hier die durchgehend gedrückte Stimmung, die Aff ekt labilität und die leicht ein geschränkte Ein- und Umstellfähigkeit, darüber hinaus der verminderte Antrieb u nd die redu zierte Modulationsfähigkeit imponiert . Im klinischen Eindruck ergä ben sich keine Hinweise auf umfassende und ausge prägte kognitive Störungen . Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt . Im Hinblick auf den Affekt habe eine gedrückte Stimmungslage festgestellt werden können . Es hätten Affektein brüche während der Exploration bestanden. Gegenwärtig lägen eine Insuffi zienz und eine Labilität der Affekte vor (S. 34). Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten sowie die Gestik und Mimik seien reduziert und unterstrei chen die de p ressive Stimmung affektsynthym. Die Spontanität und Eigeninitiative s eien er heblich redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich eingeschränkt . Die Exploration des Tagesprofils weis e auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt. Einschränkend sei die Energielosigkeit und die depressive Stimmung. Analog der Parameter der funkti onellen Leistungsfähigkeit in Anlehn ung an den Mini-ICF-APP bestünden min destens mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Unter Würdi gung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterie n von einer mittelgra digen depressive n Episode, DD organische affektive Störung (ICD- 10 F06.3) auf grund der Hämodialyse und im Rahmen der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes auszugehen (S. 35).

Die Beurteilung der Prog nose der depressiven Störung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig. Es handle sich um eine junge, motivierte Versicherte, d ie über viele Ressourcen verfüge . Die Prognose der ge genwärtig mittelgr adigen depressiven Episode hange sicherlich von der weiteren Prognose der zugrundeliegenden nephrologischen Erkrankung (dialysepflichtige Niereninsuffizienz aufgrund des Lupus erythematodes) und dem weiteren Erfolg der geplanten Nierentransplantation ab. Üb erwiegend wahrscheinlich handle es s ich um eine sekundäre a ffektive Störung im Rahmen der schwerwiegenden in ternistisc hen Grunderkrankung mit vielen Komplikationen (S. 36 f.).

Aufgrund der depressiven Störung bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfä higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit m it der Betreuung von Kindern sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zuzu muten (S. 37 unten).

Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psych iatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahr scheinlich organischen Ursache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psy chotherapie psychopharmakologisch mitbehandelt werden. E s sei davon aus zu geh en, dass durch eine entsprechende psycho pharmakologische Therapie eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens innerhalb vo n drei Mona ten zu erreichen sei. Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und Intensität der bishe rigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (keine psychopharmakolog ische Behandlung trotz des vorgetragenen Ausmasses der Symptomatik und funktio nellen Einschränkungen sowohl auf privater als auch beruflicher Ebene) ergeben (S. 38 oben) .

Aufgrund der aktuellen Ausprägung der Störung und den Anforderungen, die an einen Arbeitsplatz in der Kinder krippe mit Betreuung von Schutzbefohlenen ge stellt würden, sei die A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beei n träch tigt. In der zuletzt ausgeübten T ätigkeit in der Kinderkrippe sei somit seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet aus gewiesen. Eine mittelgrad ige depressive Störung begründe jedoch keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt. In einer dem Leiden angepassten T ätigkeit bei einem konfliktarmen Ar beitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohe Anforde rungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentration, darüber hinaus ohne zu hohe Anforderungen an kreative Fertigkeiten, bestehe ab sofort eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach Anpassung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen, spätestens nach drei Monaten, zumindest in einer angepassten Tä tigkeit verbessert werden könne. Die Prognose im Hinblick auf die Arbeitsfähig keiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Vera ntwortungsübernahme von Schutzbefohlenen sei aufgrund der zugrundeliegenden immunologischen Erkran kung und auch in der Zukunft bei diesbezüglich befürchteten Komplikation auf psychiatrischem Fachgebiet ungewiss (S. 39) .

3.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 6. Juli 2016 bei der Beschwer de füh rerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % im Er werbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 21.50 % im Haushalt (Urk. 7/134). 3.7

Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Juli 2017 Stellung (Urk. 7/153 S. 2) und führte aus, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin wegen der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz seit September 2015, dem Beginn der Dialyse, zu 50 % arbeitsunfähig, sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit. Ab Mai 2016 sei wegen des psychischen Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Ab Dezem ber 2016, der gutachterlichen Exploration, sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Akt enlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin a n einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythematodes sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (DD orga nische affektive Störung aufgrund der somatischen Diagnosen) leidet und gestützt darauf seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit besteht. In psychiatrischer Hin sicht besteht gemäss Gutachter seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie seit Dezember 2016 (Untersuchung durch den Gutachter) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss be schriebenem Profil (Urk. 7/131). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die vorliegenden Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen der Be schwer deführerin, berücksichtigen die von ihr geklag ten Beschwerden in ange messener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medi zinischen Situation Rechnung. So führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass seitens der somatischen Erkrankung eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei und zusätzlich seit Januar 2016 eine reaktive Depression bestehe. Als Kleinkinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Sep tember 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsun fähig. Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ bestätigte diese Einschätzung im Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich im objektiven psychopathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten gefunden hätten, welche mindestens auf eine mittelgradige de pressive Episode schliessen lassen würden (Urk. 7/131 S. 34). Er machte sodann darauf aufmerksam, dass die Exploration des Tagesprofils der Beschwerdeführerin auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und insbesondere die Ener gielosigkeit und die depressive Stimmung einschränkend wirkten (S. 35). Weiter wies der Gutachter darauf hin, dass dringend eine Anpassung der medikamentö sen und gegebenenfalls die Einleitung einer stationären oder teilstationären Be handlung empfohlen werde, sollte die Therapie innerhalb von acht Wochen zu keiner Verbesserung geführt haben (S. 41).

Die vorgenannten medizinischen Berichte leuch ten in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden aus führ lich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Ärzte in nachvollzieh ba rer und übereinstimmender Weise auf, dass sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht funktionelle Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, die nach vollziehbar eine Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Erwerbstä tigkeit bedingen würden. Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfäng lich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist indes beizupflich ten, wonach dem RAD im Januar 2017 von der Beschwerdegegnerin offensicht lich ein falsches Gutachten vorgelegt worden war (vgl. Urk. 7/142 S. 4 f.), was jedoch anlässlich des Vorbescheidverfahrens korrigiert wurde (vgl. Urk. 7/153 S. 2 f.). Aus dieser – wenn auch unschönen - Verwechslung kann die Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde der Verfahrensmangel doch ge heilt. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegen den medizinischen Akten als ausrei chend.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und psychiatrischen Fach ärzte umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bei der Be schwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine substantielle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermag. Aufgrund der über zeugen den, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der soma ti schen und psychiatrischen Fachärzte ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführerin seit Beginn der Dialyse im September 2015 eine Arbeitsun fähig keit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit vorliegt. In psychischer Hinsicht besteht seit Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und seit Dezember 2016 (Zeit punkt der Begutachtung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil. 4.5

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelne r Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.6

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sowie die übrigen medizini schen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dement sprechend nicht angezeigt. 4.7

Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/131; vgl. auch vorstehend E. 3.5) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus geführt, dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode der formale Gedankengang leicht verlangsamt und umständlich sei, die Stimmung gedrückt und die Schwin gungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik vermindert seien (S. 26 ff.). Die Be schwerdeführerin leider an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 18), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefen Energie- und Antriebs niveau sowie diffuse Ängste im Vordergrund stünden (S. 34). Es imponierten ins besondere die durchgehend gedrückte Stimmung, die Affektlabilität und die leicht eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Die Spontanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfä higkeit bestünden mindestens mittelgradige Störungen der Affektivität und Par tizipation (S. 34 f.). Bei der Beschwerdeführerin lasse sich gegenwärtig die Diag nose einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode stellen (S. 36).

Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin morgens bereits um 5.00 Uhr aufstehe, wenn sie zur Dialyse müsse. Die Dialyse dauere drei Stunden. Anschliessend fahre sie nach Hause und lege sich hin. Wenn sie nicht so stark unter Kopfschmerzen und Übelkeit leide, esse sie eine Kleinigkeit. Nachmittags mache sie praktisch nichts, sie bleibe im Bett liegen. Am Abend dusche sie, gegen 17.00 Uhr würde sie zusammen mit dem Ehemann etwas Warmes zu Essen ma chen. Danach schaue sie fern und gehe um zirka 22.00 Uhr zu Bett. An den Tagen, an denen sie keine Dialyse habe, stehe sie zwischen 8.00 und 8.30 Uhr auf und erledige ihre Morgentoilette. Wenn sie keine Schmerzen habe unternehme sie schon etwas. Ansonsten habe sie dienstags und donnerstags Arzttermine oder gehe zur Psychologin. Früher habe sie Yoga gemacht und sei Schwimmen gegan gen. Seit sie die Cipralex Tropfen bekomme, habe sie jeden Tag Kopfschmerzen, daher habe sie das aufgegeben. Wenn sie keine Schmerzen habe, lese sie ein Buch, ansonsten mache sie nichts Besonderes (S. 24). Gemäss Gutachter weise die Ex ploration des Tagesprofils auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin (S. 35).

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer delegierten psychothera peutischen Behandlung mit einer Frequenz von 7-14 Tagen sei, wobei keine re gelmässige Medikamenteneinnahme bestehe (S. 25). Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahrscheinlich organischen Ur sache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psychotherapie psychopharma kologisch mitbehandelt werden. Durch eine entsprechende psychopharmakologi sche Therapie sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens in nerhalb von drei Monaten zu erreichen (S. 38).

Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persönlichkeit fänden (S. 27).

Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Der Ehemann arbeite in einem Pensum von 100 %. In der Haushaltführung sei sie auf die Unterstützung des Ehemannes an gewiesen (S. 23 f.). Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, diesen gegenüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 30). Die soziale Teilnahme sei im priva ten Bereich eingeschränkt (S. 35).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten von Dr. C.___ wurde ausgeführt, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Be schwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Es werde dringend eine psychopharmakologische Therapie emp fohlen (S. 38). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass trotz dieses Hinweises des Gutachters von einer gleichmässigen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So verfügt die Be schwer de führerin zwar durchaus über eine Tagesstruktur, geht jedoch gesund heitsbedingt diversen Tätigkeiten nicht mehr nach. So hat sie unter anderem das Yoga sowie das Schwimmen aufgegeben. Ausserdem ist sie nicht mehr in der Lage, sämtliche anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen, sondern ist dies bezüglich auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen. 4.8

Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi katoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. C.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage sind anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nach gewiesen (vgl. vorstehend E. 4.5). Daran vermag auch der Hinweis des Gutachters auf die indizierte psychopharmakologische Therapie mit prognostischer Verbes serung der depressiven Symptomatik nichts zu ändern. Denn selbst bei verbes serter Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht nach wie vor eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. 5. 5.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend,

im Gesundheitsfall würde sie einer vol len Erwerbstätigkeit nachgehen. Anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie zwar angegeben, sie würde heute zu 80 % arbeiten, wäre sie gesundheitlich nicht ein geschränkt. Es sei für sie jedoch schwer einzuschätzen, was sie machen würde, wenn sie an keiner gesundheitlichen Einschränkung leiden würde, da bereits im 15. Lebensjahr die ersten Einschränkungen aufgetreten seien und dann der Lupus diagnostiziert worden sei. Sie habe also während der ganzen Berufskarriere an einer zumindest teilweisen gesundheitlichen Leistungseinschränkung gelitten, weshalb es ihr schwerfalle, sich ein Leben ohne die Einschränkungen vorzustel len. Da sie keine Kinder zu betreuen habe und der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme, sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass die bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 4).

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemach ten Aussagen erscheinen mit Blick auf die Angaben in den Akten als nachvoll ziehbar. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort an (Urk. 7/134 S. 4), es sei schwierig, die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zu beantworten, da sie sich diese Situation nicht vor stellen könne. Sie habe aufgrund des Lupus erythematodes nie in einem höheren Pensum als zwischen 60-70 % arbeiten können. Heute würde sie jedoch in einem höheren Pensum arbeiten als bisher (60 %), wohl zu 80 %.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ein volles Erwerbspensum innegehabt habe, kann zudem nicht gefolgt werden. So ist jedenfalls aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerde führerin von August 2000 bis Juni 2001 ein Praktikum als Kosmetikerin in einem Vollzeitpensum absolvierte (Urk. 7/8 S. 2). Im Zeugnis der Kinderkrippe E.___, wo die Beschwerdeführerin von August 2002 bis Ende Juni 2003 arbeitete, wird sodann kein Teilpensum erwähnt, weshalb anzunehmen ist, dass die Be schwerdeführerin ein Vollpensum innehatte (Urk. 7/2/15, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Dies wird denn auch durch die Angaben im IK-Auszug (Urk. 7/3/1) unterstützt. Die Beschwerdeführerin verliess die Kinderkrippe E.___ per Ende Juni 2003, um eine feste Vollzeitstelle anzutreten (Urk. 7/2/17). Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2003 zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfü gung stellte (Urk. 7/6). Während ihrer Ausbildung zur Kleinkinderzieherin ab Feb ruar 2005 hatte die Beschwerdeführerin ein 60%iges Pensum inne und ging da neben einen Tag pro Woche zur Schule (Urk. 7/33/5, Urk. 7/42/9), wobei sie wohl zusätzlich Hausaufgaben zu erledigen hatte. Damit kann – entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin - vor und bis Ende der Umschulung von einer beruflichen und schulischen Belastung von insgesamt 100 % ausgegangen wer den. Nach der Umschulung trat die Beschwerdeführerin ab 30. Juli 2007 eine Stelle in einer Kinderkrippe zu einem reduzierten Pensum von 50 % an, weil sie nach der Umschulung genügend Erholungszeit benötige (Urk. 7/96 S. 1). Am 1. Februar 2011 trat sie sodann eine Stelle in der Kinderkrippe F.___ zu einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/101/2-4), wobei sie dort im August 2008 gemäss Akten bereits zu 60 % arbeitete (vgl. Urk. 7/101/1).

Die Annahme der Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich zu 60 % gearbeitet habe, erweist sich nach dem Gesagten als falsch. Zudem bleibt anzumerken, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht erst kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ein trat, sondern es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsscha dens eine Umschulung gewährt (vgl. Urk. 7/96). Überdies arbeitete die Beschwer deführerin bei der Kinderkrippe F.___ zeitweise mehr als 60 % (vgl. Urk. 7/111/3) und hatte in der Zeit zwischen 2008 und 2011 gleichzeitig mehrere Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/108/4-5).

In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit aufgrund ihres Alters, ihren Aus bildungen, der Mehrsprachigkeit, ihres familiären Umfeldes sowie ihren bisheri gen Arbeitserfahrungen voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben im Beschwerdever fahren erscheinen als nachvollziehbar und plausibel, zumal sie keine Verpflich tungen im Aufgabenbereich wahrzunehmen hat. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dass sie heute im Gesund heitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Ge sagten als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. Vielmehr ist die Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren und entsprechend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als zu 100 % Erwerbstätige zu qua lifizieren ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am

21. September 2015 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Ein (hypothetischer) Rentenanspruchsbe ginn kommt somit frühestens per März 2016 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2016 massgebend sind.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.2

Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Kinderkrippe F.___ als Klein kinderzieherin in einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 7/111). Die Beschwer degegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durch schnitt des erzielten Lohnes der Jahre 2012 bis 2014 von Fr. 45‘613.-- bei einem Pensum von 60 % ab (vgl. Urk. 7/135). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint plausibel. Gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was u nter Berücksichtigung der allgemei nen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 1 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohn index 19 76 -2016, Tabelle T 39) Fr. 77‘783.-- ergibt. 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nicht mehr zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 50 % möglich.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors ge mäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2016 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kom men betrug pro Monat Fr. 4‘ 832.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1, Monat licher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pr ivater Sektor, Kompetenzniveau 2, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 5 7 ‘ 984 .-- pro Jahr (Fr. 4‘ 832 .-- x 12). Unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, Arbeits zeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60 ‘ 448 .-- für das Jahr 2016 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 5 7 ‘ 984 .-- : 40 x 41.7).

Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 50 % zu mut bar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30 ‘ 224 .-- (Fr. 60 ‘ 448 .-- x 0.5). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Ab zug vorzunehmen ist.

Angesichts der Zumutbarkeit einer 50 %igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in

immer noch eine breite Palette von Tätigkeiten of fen. So sind ihr sämtliche Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen (zum Beispiel im Back Office), ohne hohe Anforderungen an die kognitive Flexibilität und kreative Fertigkeiten mög lich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinde rungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, der Be schwerdeführerin aufgrund des Wechsels der Arbeitstätigkeit einen Abzug von 10 % zu gewähren, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.-- (Fr. 30 ‘ 224 . —x 0.9). 6.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘783.-- mit dem Invaliden - ein kommen von rund Fr. 27'201.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 50 ‘ 582 .-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 65 %.

Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 31. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be schwerde führerin mit Wirkung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen

und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2017 aufgeho ben, und es wird festge stellt,

dass d ie Beschwerdeführer in ab dem 1. März 2016 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Be reichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27  IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 21. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 31. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine halbe Invalidenrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs grundsatzes festzustellen und eine ergänzende medizinische Abklärung als Ge richtsgutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 8) wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 12). Dies wurde den Parteien am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Pensum von 60 % arbeitstätig gewesen sei und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen würden (S. 1 unten). Aus den medizinischen Unterla gen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar sei. Unter Berück sichtigung beider Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich und Haushaltsbereich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 33 %, womit kein Rentenan spruch bestehe (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt (Urk. 1), die Aussage im Abklärungsbericht, wonach sie in der Schweiz nie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei nicht korrekt. Sie habe anlässlich der Ab klärung vor Ort angegeben, dass sie heute 80 % arbeiten würde, wäre sie gesund heitlich nicht eingeschränkt. Nach objektiven Kriterien sei jedoch davon auszu gehen, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zumal sie keine Kinder zu betreuen habe, der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme und auch die Katzen sowie die Bewältigung des Haushalts eine 100%ige Arbeitstätigkeit erlauben würden. Es sei daher nicht die gemischte Methode anzuwenden (S. 3 f.). Zudem sei das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 4 f.).

E. 2.3 Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qua lifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält.

E. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Be rechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 31. Juli 2017 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bun desge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach fol gend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Be zug genommen.

E. 3.1 Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, berichtete am 16. Oktober 2015 (Urk. 7/109) und nannte fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythemato des

Sie führte aus, dass aktuell dreimal pro Woche eine Dialyse stattfinde und eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Als Klein kinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdefüh rerin seit dem 4. September 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7).

E. 3.2 Dr. A.___ berichtete erneut am 2. Mai 2016 (Urk. 7/116), nannte neben der bekannten Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine reaktive Depression, bestehend seit Januar 2016 (S. 1 Ziff. 1.2) und führte aus, die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit könnten maximal zu 50 % ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 2.1). Die Prognose sei sich verschlechternd unter chronischer Langzeithämodialyse (S. 2 Ziff. 3.3).

E. 3.3 Dr. A.___ berichtete erneut am 12. August 2016 (Urk. 7/121) und führte aus, dass seit dem 1. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestehe. Es bestehe aktuell eine psychiatrische Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei maximal ein 50%iges Pensum zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1).

E. 3.4 B.___ berichtete am 30. September 2016 (Urk. 7/123) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)

Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2016 bis heute (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem Beginn der Dialyse im August/September 2015 habe eine starke depressive Verstimmung mit Weinerlichkeit und Erschöpfungs symptomen begonnen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Symptome einer Erschöpfungsdepression gezeigt. Sie sei durch die Dialysebehandlung in ihrem Alltag sehr beeinträchtigt, zusätzlich erschwerend kämen die starken Kopf schmerzen dazu (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde aktuell einmal pro Woche eine Psycho therapie zur Unterstützung in aktuellen Themen sowie eine Psychopharmakothe rapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin bestehe seit Mai 2016 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Beeinträchtigt durch das somatische Leiden und die starken Kopfschmerzen sei das Umfeld mit Kleinkindern nicht zumutbar. Die Einschränkungen wirkten sich durch Überforderung, Gereiztheit und eine deutlich reduzierte Belastbarkeit aus (S. 2 Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eventuell wenige Stun den an dialysefreien Tagen zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).

E. 3.5 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 16. Januar 2017 (Urk. 7/131) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdefüh rerin und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.1): - mittelgradige depressive Episode, Differentialdiagnose (DD) organische af fektive Störung (ICD-10 F06.3), aufgrund der Hämodialyse und im Rah men der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes

Er führte aus, dass w ährend der Exploration eine ausgesprochene emotionale La bilität mit Weinausbrüchen habe beobachtet werden können . Die Stimmung sei

durchgehend gedrückt, ein erheblicher Leidensdruck sei deutlich spürbar (S. 25).

Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden (S. 26). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträ chti gungen der Bewusstseinsklar heit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt . Die Be schwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert gewesen .

Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können . Die Beschwerdeführerin habe über die gesamte Zeitspanne aufmerksam das Gespräch verfolgt und habe dem Unter suchungsverlauf inhaltlich gut folgen können . Die Konzentration sei durchge hend ungestört gewesen .

Der formale Gedankengang sei leicht verlangsamt und umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo jedoch ungestört ge wesen (S. 26) .

Währen d der gesamten Exploration we rd e ein e ausgesprochene emotionale Labi lität beobachtet. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Beschwerdeführe rin verfüge über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen (S. 27) .

Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzun ehmen und sich in Or ganisations ablaufe einzufühlen (Erfüllen von täglichen Routineabläufen, Einhal tung von Verabredungen, pünktliches Erscheinen), sei nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu pla nen/strukturieren (Arbeit, Haus haltsführung, Erholung, Freizeit, sinnvolle Struktu rierung der Arbeitsab läufe), sei mittelgradig beeinträchtigt.

Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen (Veränderungen in den Arbeitsanforderungen, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderun gen, neue Sozialpartner, Übertragung neuer Aufgaben), sei leicht- bis mittelgra dig beeinträchtigt. Die fachliche K ompetenz als Kindergärtnerin sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt (S. 29 f.) .

Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuhalten, sei mittel gradig beeinträchtigt.

Die Selbstbehauptungsfähigkei t sei mittelgradig ein geschränkt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen (Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn oder Bekannten), diesen ge genüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubr ingen oder zu kom munizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht-

bis mittelgradig eingeschränkt.

Die Gruppenfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht eingeschränkt. Bei der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen

be stünden leichte Ein schränkungen (S. 30).

Die Beschwerdeführerin

sei in ihren häuslichen und aus serberuflichen Pflichten sowie in ihren Frei zeitaktivitäten, dazu gehöre die Über nahme der erwarteten Pflichten im Haushalt, den täg lichen Einkauf zu bewälti gen, Mahlzeiten zu kochen, den Haus halt sauber zu halten, die Ents pannung im Alltag wie Spiel und Sport zu ge ni essen, den Besuch kultureller Einrichtungen (Kino, Museum, Theater) und sich mit Hobbys zu befassen, leicht- bis mittelgradig eingeschränkt . Bei der Selbstpflege bestünden

aufgrund der Exploration keine Einschränkungen. Die Wegefähigkeit (sich an verschiedene Orte und Situationen zu begeben) sei nicht eingeschränkt (S. 31).

Im objekti ven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2016 hätten sich psychopathologische Auffäl ligkeiten gefunden, die mindestens auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen lassen wür den . Insbesondere hätten hier die durchgehend gedrückte Stimmung, die Aff ekt labilität und die leicht ein geschränkte Ein- und Umstellfähigkeit, darüber hinaus der verminderte Antrieb u nd die redu zierte Modulationsfähigkeit imponiert . Im klinischen Eindruck ergä ben sich keine Hinweise auf umfassende und ausge prägte kognitive Störungen . Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt . Im Hinblick auf den Affekt habe eine gedrückte Stimmungslage festgestellt werden können . Es hätten Affektein brüche während der Exploration bestanden. Gegenwärtig lägen eine Insuffi zienz und eine Labilität der Affekte vor (S. 34). Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten sowie die Gestik und Mimik seien reduziert und unterstrei chen die de p ressive Stimmung affektsynthym. Die Spontanität und Eigeninitiative s eien er heblich redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich eingeschränkt . Die Exploration des Tagesprofils weis e auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt. Einschränkend sei die Energielosigkeit und die depressive Stimmung. Analog der Parameter der funkti onellen Leistungsfähigkeit in Anlehn ung an den Mini-ICF-APP bestünden min destens mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Unter Würdi gung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterie n von einer mittelgra digen depressive n Episode, DD organische affektive Störung (ICD- 10 F06.3) auf grund der Hämodialyse und im Rahmen der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes auszugehen (S. 35).

Die Beurteilung der Prog nose der depressiven Störung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig. Es handle sich um eine junge, motivierte Versicherte, d ie über viele Ressourcen verfüge . Die Prognose der ge genwärtig mittelgr adigen depressiven Episode hange sicherlich von der weiteren Prognose der zugrundeliegenden nephrologischen Erkrankung (dialysepflichtige Niereninsuffizienz aufgrund des Lupus erythematodes) und dem weiteren Erfolg der geplanten Nierentransplantation ab. Üb erwiegend wahrscheinlich handle es s ich um eine sekundäre a ffektive Störung im Rahmen der schwerwiegenden in ternistisc hen Grunderkrankung mit vielen Komplikationen (S. 36 f.).

Aufgrund der depressiven Störung bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfä higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit m it der Betreuung von Kindern sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zuzu muten (S. 37 unten).

Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psych iatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahr scheinlich organischen Ursache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psy chotherapie psychopharmakologisch mitbehandelt werden. E s sei davon aus zu geh en, dass durch eine entsprechende psycho pharmakologische Therapie eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens innerhalb vo n drei Mona ten zu erreichen sei. Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und Intensität der bishe rigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (keine psychopharmakolog ische Behandlung trotz des vorgetragenen Ausmasses der Symptomatik und funktio nellen Einschränkungen sowohl auf privater als auch beruflicher Ebene) ergeben (S. 38 oben) .

Aufgrund der aktuellen Ausprägung der Störung und den Anforderungen, die an einen Arbeitsplatz in der Kinder krippe mit Betreuung von Schutzbefohlenen ge stellt würden, sei die A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beei n träch tigt. In der zuletzt ausgeübten T ätigkeit in der Kinderkrippe sei somit seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet aus gewiesen. Eine mittelgrad ige depressive Störung begründe jedoch keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt. In einer dem Leiden angepassten T ätigkeit bei einem konfliktarmen Ar beitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohe Anforde rungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentration, darüber hinaus ohne zu hohe Anforderungen an kreative Fertigkeiten, bestehe ab sofort eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach Anpassung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen, spätestens nach drei Monaten, zumindest in einer angepassten Tä tigkeit verbessert werden könne. Die Prognose im Hinblick auf die Arbeitsfähig keiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Vera ntwortungsübernahme von Schutzbefohlenen sei aufgrund der zugrundeliegenden immunologischen Erkran kung und auch in der Zukunft bei diesbezüglich befürchteten Komplikation auf psychiatrischem Fachgebiet ungewiss (S. 39) .

E. 3.6 Die zuständige Abklärungsperson führte am 6. Juli 2016 bei der Beschwer de füh rerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % im Er werbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 21.50 % im Haushalt (Urk. 7/134).

E. 3.7 Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Juli 2017 Stellung (Urk. 7/153 S. 2) und führte aus, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin wegen der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz seit September 2015, dem Beginn der Dialyse, zu 50 % arbeitsunfähig, sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit. Ab Mai 2016 sei wegen des psychischen Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Ab Dezem ber 2016, der gutachterlichen Exploration, sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

E. 4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Akt enlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin a n einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythematodes sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (DD orga nische affektive Störung aufgrund der somatischen Diagnosen) leidet und gestützt darauf seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit besteht. In psychiatrischer Hin sicht besteht gemäss Gutachter seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie seit Dezember 2016 (Untersuchung durch den Gutachter) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss be schriebenem Profil (Urk. 7/131).

E. 4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die vorliegenden Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen der Be schwer deführerin, berücksichtigen die von ihr geklag ten Beschwerden in ange messener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medi zinischen Situation Rechnung. So führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass seitens der somatischen Erkrankung eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei und zusätzlich seit Januar 2016 eine reaktive Depression bestehe. Als Kleinkinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Sep tember 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsun fähig. Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ bestätigte diese Einschätzung im Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich im objektiven psychopathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten gefunden hätten, welche mindestens auf eine mittelgradige de pressive Episode schliessen lassen würden (Urk. 7/131 S. 34). Er machte sodann darauf aufmerksam, dass die Exploration des Tagesprofils der Beschwerdeführerin auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und insbesondere die Ener gielosigkeit und die depressive Stimmung einschränkend wirkten (S. 35). Weiter wies der Gutachter darauf hin, dass dringend eine Anpassung der medikamentö sen und gegebenenfalls die Einleitung einer stationären oder teilstationären Be handlung empfohlen werde, sollte die Therapie innerhalb von acht Wochen zu keiner Verbesserung geführt haben (S. 41).

Die vorgenannten medizinischen Berichte leuch ten in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden aus führ lich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Ärzte in nachvollzieh ba rer und übereinstimmender Weise auf, dass sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht funktionelle Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, die nach vollziehbar eine Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Erwerbstä tigkeit bedingen würden. Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfäng lich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist indes beizupflich ten, wonach dem RAD im Januar 2017 von der Beschwerdegegnerin offensicht lich ein falsches Gutachten vorgelegt worden war (vgl. Urk. 7/142 S. 4 f.), was jedoch anlässlich des Vorbescheidverfahrens korrigiert wurde (vgl. Urk. 7/153 S. 2 f.). Aus dieser – wenn auch unschönen - Verwechslung kann die Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde der Verfahrensmangel doch ge heilt. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegen den medizinischen Akten als ausrei chend.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und psychiatrischen Fach ärzte umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

E. 4.4 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bei der Be schwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine substantielle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermag. Aufgrund der über zeugen den, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der soma ti schen und psychiatrischen Fachärzte ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführerin seit Beginn der Dialyse im September 2015 eine Arbeitsun fähig keit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit vorliegt. In psychischer Hinsicht besteht seit Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und seit Dezember 2016 (Zeit punkt der Begutachtung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil.

E. 4.5 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelne r Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sowie die übrigen medizini schen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dement sprechend nicht angezeigt.

E. 4.7 Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/131; vgl. auch vorstehend E. 3.5) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus geführt, dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode der formale Gedankengang leicht verlangsamt und umständlich sei, die Stimmung gedrückt und die Schwin gungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik vermindert seien (S. 26 ff.). Die Be schwerdeführerin leider an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 18), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefen Energie- und Antriebs niveau sowie diffuse Ängste im Vordergrund stünden (S. 34). Es imponierten ins besondere die durchgehend gedrückte Stimmung, die Affektlabilität und die leicht eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Die Spontanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfä higkeit bestünden mindestens mittelgradige Störungen der Affektivität und Par tizipation (S. 34 f.). Bei der Beschwerdeführerin lasse sich gegenwärtig die Diag nose einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode stellen (S. 36).

Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin morgens bereits um 5.00 Uhr aufstehe, wenn sie zur Dialyse müsse. Die Dialyse dauere drei Stunden. Anschliessend fahre sie nach Hause und lege sich hin. Wenn sie nicht so stark unter Kopfschmerzen und Übelkeit leide, esse sie eine Kleinigkeit. Nachmittags mache sie praktisch nichts, sie bleibe im Bett liegen. Am Abend dusche sie, gegen 17.00 Uhr würde sie zusammen mit dem Ehemann etwas Warmes zu Essen ma chen. Danach schaue sie fern und gehe um zirka 22.00 Uhr zu Bett. An den Tagen, an denen sie keine Dialyse habe, stehe sie zwischen 8.00 und 8.30 Uhr auf und erledige ihre Morgentoilette. Wenn sie keine Schmerzen habe unternehme sie schon etwas. Ansonsten habe sie dienstags und donnerstags Arzttermine oder gehe zur Psychologin. Früher habe sie Yoga gemacht und sei Schwimmen gegan gen. Seit sie die Cipralex Tropfen bekomme, habe sie jeden Tag Kopfschmerzen, daher habe sie das aufgegeben. Wenn sie keine Schmerzen habe, lese sie ein Buch, ansonsten mache sie nichts Besonderes (S. 24). Gemäss Gutachter weise die Ex ploration des Tagesprofils auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin (S. 35).

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer delegierten psychothera peutischen Behandlung mit einer Frequenz von 7-14 Tagen sei, wobei keine re gelmässige Medikamenteneinnahme bestehe (S. 25). Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahrscheinlich organischen Ur sache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psychotherapie psychopharma kologisch mitbehandelt werden. Durch eine entsprechende psychopharmakologi sche Therapie sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens in nerhalb von drei Monaten zu erreichen (S. 38).

Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persönlichkeit fänden (S. 27).

Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Der Ehemann arbeite in einem Pensum von 100 %. In der Haushaltführung sei sie auf die Unterstützung des Ehemannes an gewiesen (S. 23 f.). Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, diesen gegenüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 30). Die soziale Teilnahme sei im priva ten Bereich eingeschränkt (S. 35).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten von Dr. C.___ wurde ausgeführt, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Be schwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Es werde dringend eine psychopharmakologische Therapie emp fohlen (S. 38). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass trotz dieses Hinweises des Gutachters von einer gleichmässigen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So verfügt die Be schwer de führerin zwar durchaus über eine Tagesstruktur, geht jedoch gesund heitsbedingt diversen Tätigkeiten nicht mehr nach. So hat sie unter anderem das Yoga sowie das Schwimmen aufgegeben. Ausserdem ist sie nicht mehr in der Lage, sämtliche anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen, sondern ist dies bezüglich auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen.

E. 4.8 Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi katoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. C.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage sind anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nach gewiesen (vgl. vorstehend E. 4.5). Daran vermag auch der Hinweis des Gutachters auf die indizierte psychopharmakologische Therapie mit prognostischer Verbes serung der depressiven Symptomatik nichts zu ändern. Denn selbst bei verbes serter Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht nach wie vor eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht.

E. 5.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

E. 5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend,

im Gesundheitsfall würde sie einer vol len Erwerbstätigkeit nachgehen. Anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie zwar angegeben, sie würde heute zu 80 % arbeiten, wäre sie gesundheitlich nicht ein geschränkt. Es sei für sie jedoch schwer einzuschätzen, was sie machen würde, wenn sie an keiner gesundheitlichen Einschränkung leiden würde, da bereits im 15. Lebensjahr die ersten Einschränkungen aufgetreten seien und dann der Lupus diagnostiziert worden sei. Sie habe also während der ganzen Berufskarriere an einer zumindest teilweisen gesundheitlichen Leistungseinschränkung gelitten, weshalb es ihr schwerfalle, sich ein Leben ohne die Einschränkungen vorzustel len. Da sie keine Kinder zu betreuen habe und der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme, sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass die bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 4).

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemach ten Aussagen erscheinen mit Blick auf die Angaben in den Akten als nachvoll ziehbar. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort an (Urk. 7/134 S. 4), es sei schwierig, die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zu beantworten, da sie sich diese Situation nicht vor stellen könne. Sie habe aufgrund des Lupus erythematodes nie in einem höheren Pensum als zwischen 60-70 % arbeiten können. Heute würde sie jedoch in einem höheren Pensum arbeiten als bisher (60 %), wohl zu 80 %.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ein volles Erwerbspensum innegehabt habe, kann zudem nicht gefolgt werden. So ist jedenfalls aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerde führerin von August 2000 bis Juni 2001 ein Praktikum als Kosmetikerin in einem Vollzeitpensum absolvierte (Urk. 7/8 S. 2). Im Zeugnis der Kinderkrippe E.___, wo die Beschwerdeführerin von August 2002 bis Ende Juni 2003 arbeitete, wird sodann kein Teilpensum erwähnt, weshalb anzunehmen ist, dass die Be schwerdeführerin ein Vollpensum innehatte (Urk. 7/2/15, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Dies wird denn auch durch die Angaben im IK-Auszug (Urk. 7/3/1) unterstützt. Die Beschwerdeführerin verliess die Kinderkrippe E.___ per Ende Juni 2003, um eine feste Vollzeitstelle anzutreten (Urk. 7/2/17). Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2003 zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfü gung stellte (Urk. 7/6). Während ihrer Ausbildung zur Kleinkinderzieherin ab Feb ruar 2005 hatte die Beschwerdeführerin ein 60%iges Pensum inne und ging da neben einen Tag pro Woche zur Schule (Urk. 7/33/5, Urk. 7/42/9), wobei sie wohl zusätzlich Hausaufgaben zu erledigen hatte. Damit kann – entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin - vor und bis Ende der Umschulung von einer beruflichen und schulischen Belastung von insgesamt 100 % ausgegangen wer den. Nach der Umschulung trat die Beschwerdeführerin ab 30. Juli 2007 eine Stelle in einer Kinderkrippe zu einem reduzierten Pensum von 50 % an, weil sie nach der Umschulung genügend Erholungszeit benötige (Urk. 7/96 S. 1). Am 1. Februar 2011 trat sie sodann eine Stelle in der Kinderkrippe F.___ zu einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/101/2-4), wobei sie dort im August 2008 gemäss Akten bereits zu 60 % arbeitete (vgl. Urk. 7/101/1).

Die Annahme der Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich zu 60 % gearbeitet habe, erweist sich nach dem Gesagten als falsch. Zudem bleibt anzumerken, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht erst kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ein trat, sondern es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsscha dens eine Umschulung gewährt (vgl. Urk. 7/96). Überdies arbeitete die Beschwer deführerin bei der Kinderkrippe F.___ zeitweise mehr als 60 % (vgl. Urk. 7/111/3) und hatte in der Zeit zwischen 2008 und 2011 gleichzeitig mehrere Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/108/4-5).

In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit aufgrund ihres Alters, ihren Aus bildungen, der Mehrsprachigkeit, ihres familiären Umfeldes sowie ihren bisheri gen Arbeitserfahrungen voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben im Beschwerdever fahren erscheinen als nachvollziehbar und plausibel, zumal sie keine Verpflich tungen im Aufgabenbereich wahrzunehmen hat. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dass sie heute im Gesund heitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Ge sagten als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. Vielmehr ist die Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren und entsprechend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.

E. 6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als zu 100 % Erwerbstätige zu qua lifizieren ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am

21. September 2015 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Ein (hypothetischer) Rentenanspruchsbe ginn kommt somit frühestens per März 2016 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2016 massgebend sind.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Kinderkrippe F.___ als Klein kinderzieherin in einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 7/111). Die Beschwer degegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durch schnitt des erzielten Lohnes der Jahre 2012 bis 2014 von Fr. 45‘613.-- bei einem Pensum von 60 % ab (vgl. Urk. 7/135). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint plausibel. Gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was u nter Berücksichtigung der allgemei nen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 1 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohn index 19 76 -2016, Tabelle T 39) Fr. 77‘783.-- ergibt.

E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nicht mehr zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 50 % möglich.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors ge mäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2016 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kom men betrug pro Monat Fr. 4‘ 832.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1, Monat licher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pr ivater Sektor, Kompetenzniveau 2, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 5

E. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Ab zug vorzunehmen ist.

Angesichts der Zumutbarkeit einer 50 %igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in

immer noch eine breite Palette von Tätigkeiten of fen. So sind ihr sämtliche Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen (zum Beispiel im Back Office), ohne hohe Anforderungen an die kognitive Flexibilität und kreative Fertigkeiten mög lich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinde rungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, der Be schwerdeführerin aufgrund des Wechsels der Arbeitstätigkeit einen Abzug von 10 % zu gewähren, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.-- (Fr. 30 ‘ 224 . —x 0.9).

E. 6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘783.-- mit dem Invaliden - ein kommen von rund Fr. 27'201.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 50 ‘ 582 .-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 65 %.

Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 31. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be schwerde führerin mit Wirkung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

E. 7 ‘ 984 .-- : 40 x 41.7).

Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 50 % zu mut bar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30 ‘ 224 .-- (Fr. 60 ‘ 448 .-- x 0.5).

E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

6

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2017 aufgeho ben, und es wird festge stellt,

dass d ie Beschwerdeführer in ab dem 1. März 2016 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00844

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977, leidet an einem systemischen Lupus erythe matodes und meldete sich am 15. November 2003 bei der Invalidenversi cherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4).

Mit Verfügung vom 10. September 2004 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/24).

Die dagegen am 7. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/32) hiess die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 gut, wobei sie ausführte, für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähig keit von 100 %; die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Kleinkindererzie herin sei eine solche mittelschwere Tätigkeit. Somit müsse der Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Umschulung geprüft werden (Urk. 7/56 S. 3 un ten). 1.2

Nach entsprechenden berufsberaterischen Abklärungen (Urk. 7/57-60) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28. Februar 2007, in welchem sie ausführte, die gewünschte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sei nicht behinderungsangepasst, weshalb die entsprechenden Umschulungskosten nicht übernommen würden (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte am 1. und 9. März 2007 Einwände (Urk. 7/64, Urk. 7/66).

Mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 7/68) hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkindererzieherin, da nicht be hinderungsangepasst, nicht übernommen würden (S. 1 unten). Eine alternative Tätigkeit komme für die Versicherte zurzeit nicht in Betracht; falls doch, könne sie ein entsprechendes Gesuch in Briefform einreichen (S. 2 oben). Die dagegen am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/71) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2007.00776 mit Urteil vom 25. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkinderzieherin habe (Urk. 7/75). 1.3

Am 21. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Blutar mut, Gelenkschmerzen, Atemnot sowie Nierenbeschwerden erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136-153) mit Verfügung vom 31. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/155 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 21. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 31. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine halbe Invalidenrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs grundsatzes festzustellen und eine ergänzende medizinische Abklärung als Ge richtsgutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2 Ziff. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 8) wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 12). Dies wurde den Parteien am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Be rechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 31. Juli 2017 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bun desge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach fol gend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Be zug genommen. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Be reichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27  IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Pensum von 60 % arbeitstätig gewesen sei und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen würden (S. 1 unten). Aus den medizinischen Unterla gen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar sei. Unter Berück sichtigung beider Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich und Haushaltsbereich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 33 %, womit kein Rentenan spruch bestehe (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt (Urk. 1), die Aussage im Abklärungsbericht, wonach sie in der Schweiz nie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei nicht korrekt. Sie habe anlässlich der Ab klärung vor Ort angegeben, dass sie heute 80 % arbeiten würde, wäre sie gesund heitlich nicht eingeschränkt. Nach objektiven Kriterien sei jedoch davon auszu gehen, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zumal sie keine Kinder zu betreuen habe, der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme und auch die Katzen sowie die Bewältigung des Haushalts eine 100%ige Arbeitstätigkeit erlauben würden. Es sei daher nicht die gemischte Methode anzuwenden (S. 3 f.). Zudem sei das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 4 f.). 2.3

Str eitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qua lifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, berichtete am 16. Oktober 2015 (Urk. 7/109) und nannte fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythemato des

Sie führte aus, dass aktuell dreimal pro Woche eine Dialyse stattfinde und eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Als Klein kinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdefüh rerin seit dem 4. September 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7). 3.2

Dr. A.___ berichtete erneut am 2. Mai 2016 (Urk. 7/116), nannte neben der bekannten Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine reaktive Depression, bestehend seit Januar 2016 (S. 1 Ziff. 1.2) und führte aus, die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit könnten maximal zu 50 % ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 2.1). Die Prognose sei sich verschlechternd unter chronischer Langzeithämodialyse (S. 2 Ziff. 3.3). 3.3

Dr. A.___ berichtete erneut am 12. August 2016 (Urk. 7/121) und führte aus, dass seit dem 1. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestehe. Es bestehe aktuell eine psychiatrische Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei maximal ein 50%iges Pensum zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). 3.4

B.___ berichtete am 30. September 2016 (Urk. 7/123) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)

Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2016 bis heute (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem Beginn der Dialyse im August/September 2015 habe eine starke depressive Verstimmung mit Weinerlichkeit und Erschöpfungs symptomen begonnen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Symptome einer Erschöpfungsdepression gezeigt. Sie sei durch die Dialysebehandlung in ihrem Alltag sehr beeinträchtigt, zusätzlich erschwerend kämen die starken Kopf schmerzen dazu (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde aktuell einmal pro Woche eine Psycho therapie zur Unterstützung in aktuellen Themen sowie eine Psychopharmakothe rapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin bestehe seit Mai 2016 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Beeinträchtigt durch das somatische Leiden und die starken Kopfschmerzen sei das Umfeld mit Kleinkindern nicht zumutbar. Die Einschränkungen wirkten sich durch Überforderung, Gereiztheit und eine deutlich reduzierte Belastbarkeit aus (S. 2 Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eventuell wenige Stun den an dialysefreien Tagen zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 16. Januar 2017 (Urk. 7/131) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdefüh rerin und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.1): - mittelgradige depressive Episode, Differentialdiagnose (DD) organische af fektive Störung (ICD-10 F06.3), aufgrund der Hämodialyse und im Rah men der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes

Er führte aus, dass w ährend der Exploration eine ausgesprochene emotionale La bilität mit Weinausbrüchen habe beobachtet werden können . Die Stimmung sei

durchgehend gedrückt, ein erheblicher Leidensdruck sei deutlich spürbar (S. 25).

Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden (S. 26). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträ chti gungen der Bewusstseinsklar heit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt . Die Be schwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert gewesen .

Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können . Die Beschwerdeführerin habe über die gesamte Zeitspanne aufmerksam das Gespräch verfolgt und habe dem Unter suchungsverlauf inhaltlich gut folgen können . Die Konzentration sei durchge hend ungestört gewesen .

Der formale Gedankengang sei leicht verlangsamt und umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo jedoch ungestört ge wesen (S. 26) .

Währen d der gesamten Exploration we rd e ein e ausgesprochene emotionale Labi lität beobachtet. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Beschwerdeführe rin verfüge über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen (S. 27) .

Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzun ehmen und sich in Or ganisations ablaufe einzufühlen (Erfüllen von täglichen Routineabläufen, Einhal tung von Verabredungen, pünktliches Erscheinen), sei nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu pla nen/strukturieren (Arbeit, Haus haltsführung, Erholung, Freizeit, sinnvolle Struktu rierung der Arbeitsab läufe), sei mittelgradig beeinträchtigt.

Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen (Veränderungen in den Arbeitsanforderungen, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderun gen, neue Sozialpartner, Übertragung neuer Aufgaben), sei leicht- bis mittelgra dig beeinträchtigt. Die fachliche K ompetenz als Kindergärtnerin sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt (S. 29 f.) .

Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuhalten, sei mittel gradig beeinträchtigt.

Die Selbstbehauptungsfähigkei t sei mittelgradig ein geschränkt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen (Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn oder Bekannten), diesen ge genüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubr ingen oder zu kom munizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht-

bis mittelgradig eingeschränkt.

Die Gruppenfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht eingeschränkt. Bei der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen

be stünden leichte Ein schränkungen (S. 30).

Die Beschwerdeführerin

sei in ihren häuslichen und aus serberuflichen Pflichten sowie in ihren Frei zeitaktivitäten, dazu gehöre die Über nahme der erwarteten Pflichten im Haushalt, den täg lichen Einkauf zu bewälti gen, Mahlzeiten zu kochen, den Haus halt sauber zu halten, die Ents pannung im Alltag wie Spiel und Sport zu ge ni essen, den Besuch kultureller Einrichtungen (Kino, Museum, Theater) und sich mit Hobbys zu befassen, leicht- bis mittelgradig eingeschränkt . Bei der Selbstpflege bestünden

aufgrund der Exploration keine Einschränkungen. Die Wegefähigkeit (sich an verschiedene Orte und Situationen zu begeben) sei nicht eingeschränkt (S. 31).

Im objekti ven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2016 hätten sich psychopathologische Auffäl ligkeiten gefunden, die mindestens auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen lassen wür den . Insbesondere hätten hier die durchgehend gedrückte Stimmung, die Aff ekt labilität und die leicht ein geschränkte Ein- und Umstellfähigkeit, darüber hinaus der verminderte Antrieb u nd die redu zierte Modulationsfähigkeit imponiert . Im klinischen Eindruck ergä ben sich keine Hinweise auf umfassende und ausge prägte kognitive Störungen . Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt . Im Hinblick auf den Affekt habe eine gedrückte Stimmungslage festgestellt werden können . Es hätten Affektein brüche während der Exploration bestanden. Gegenwärtig lägen eine Insuffi zienz und eine Labilität der Affekte vor (S. 34). Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten sowie die Gestik und Mimik seien reduziert und unterstrei chen die de p ressive Stimmung affektsynthym. Die Spontanität und Eigeninitiative s eien er heblich redu ziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich eingeschränkt . Die Exploration des Tagesprofils weis e auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt. Einschränkend sei die Energielosigkeit und die depressive Stimmung. Analog der Parameter der funkti onellen Leistungsfähigkeit in Anlehn ung an den Mini-ICF-APP bestünden min destens mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Unter Würdi gung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterie n von einer mittelgra digen depressive n Episode, DD organische affektive Störung (ICD- 10 F06.3) auf grund der Hämodialyse und im Rahmen der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes auszugehen (S. 35).

Die Beurteilung der Prog nose der depressiven Störung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig. Es handle sich um eine junge, motivierte Versicherte, d ie über viele Ressourcen verfüge . Die Prognose der ge genwärtig mittelgr adigen depressiven Episode hange sicherlich von der weiteren Prognose der zugrundeliegenden nephrologischen Erkrankung (dialysepflichtige Niereninsuffizienz aufgrund des Lupus erythematodes) und dem weiteren Erfolg der geplanten Nierentransplantation ab. Üb erwiegend wahrscheinlich handle es s ich um eine sekundäre a ffektive Störung im Rahmen der schwerwiegenden in ternistisc hen Grunderkrankung mit vielen Komplikationen (S. 36 f.).

Aufgrund der depressiven Störung bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfä higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit m it der Betreuung von Kindern sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zuzu muten (S. 37 unten).

Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psych iatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahr scheinlich organischen Ursache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psy chotherapie psychopharmakologisch mitbehandelt werden. E s sei davon aus zu geh en, dass durch eine entsprechende psycho pharmakologische Therapie eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens innerhalb vo n drei Mona ten zu erreichen sei. Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und Intensität der bishe rigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (keine psychopharmakolog ische Behandlung trotz des vorgetragenen Ausmasses der Symptomatik und funktio nellen Einschränkungen sowohl auf privater als auch beruflicher Ebene) ergeben (S. 38 oben) .

Aufgrund der aktuellen Ausprägung der Störung und den Anforderungen, die an einen Arbeitsplatz in der Kinder krippe mit Betreuung von Schutzbefohlenen ge stellt würden, sei die A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beei n träch tigt. In der zuletzt ausgeübten T ätigkeit in der Kinderkrippe sei somit seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet aus gewiesen. Eine mittelgrad ige depressive Störung begründe jedoch keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt. In einer dem Leiden angepassten T ätigkeit bei einem konfliktarmen Ar beitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohe Anforde rungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentration, darüber hinaus ohne zu hohe Anforderungen an kreative Fertigkeiten, bestehe ab sofort eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach Anpassung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen, spätestens nach drei Monaten, zumindest in einer angepassten Tä tigkeit verbessert werden könne. Die Prognose im Hinblick auf die Arbeitsfähig keiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Vera ntwortungsübernahme von Schutzbefohlenen sei aufgrund der zugrundeliegenden immunologischen Erkran kung und auch in der Zukunft bei diesbezüglich befürchteten Komplikation auf psychiatrischem Fachgebiet ungewiss (S. 39) .

3.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 6. Juli 2016 bei der Beschwer de füh rerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % im Er werbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 21.50 % im Haushalt (Urk. 7/134). 3.7

Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Juli 2017 Stellung (Urk. 7/153 S. 2) und führte aus, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin wegen der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz seit September 2015, dem Beginn der Dialyse, zu 50 % arbeitsunfähig, sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit. Ab Mai 2016 sei wegen des psychischen Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Ab Dezem ber 2016, der gutachterlichen Exploration, sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Akt enlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin a n einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythematodes sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (DD orga nische affektive Störung aufgrund der somatischen Diagnosen) leidet und gestützt darauf seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit besteht. In psychiatrischer Hin sicht besteht gemäss Gutachter seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie seit Dezember 2016 (Untersuchung durch den Gutachter) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss be schriebenem Profil (Urk. 7/131). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die vorliegenden Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen der Be schwer deführerin, berücksichtigen die von ihr geklag ten Beschwerden in ange messener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medi zinischen Situation Rechnung. So führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass seitens der somatischen Erkrankung eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei und zusätzlich seit Januar 2016 eine reaktive Depression bestehe. Als Kleinkinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Sep tember 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsun fähig. Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ bestätigte diese Einschätzung im Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich im objektiven psychopathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten gefunden hätten, welche mindestens auf eine mittelgradige de pressive Episode schliessen lassen würden (Urk. 7/131 S. 34). Er machte sodann darauf aufmerksam, dass die Exploration des Tagesprofils der Beschwerdeführerin auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und insbesondere die Ener gielosigkeit und die depressive Stimmung einschränkend wirkten (S. 35). Weiter wies der Gutachter darauf hin, dass dringend eine Anpassung der medikamentö sen und gegebenenfalls die Einleitung einer stationären oder teilstationären Be handlung empfohlen werde, sollte die Therapie innerhalb von acht Wochen zu keiner Verbesserung geführt haben (S. 41).

Die vorgenannten medizinischen Berichte leuch ten in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden aus führ lich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Ärzte in nachvollzieh ba rer und übereinstimmender Weise auf, dass sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht funktionelle Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, die nach vollziehbar eine Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Erwerbstä tigkeit bedingen würden. Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfäng lich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist indes beizupflich ten, wonach dem RAD im Januar 2017 von der Beschwerdegegnerin offensicht lich ein falsches Gutachten vorgelegt worden war (vgl. Urk. 7/142 S. 4 f.), was jedoch anlässlich des Vorbescheidverfahrens korrigiert wurde (vgl. Urk. 7/153 S. 2 f.). Aus dieser – wenn auch unschönen - Verwechslung kann die Beschwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde der Verfahrensmangel doch ge heilt. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegen den medizinischen Akten als ausrei chend.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und psychiatrischen Fach ärzte umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bei der Be schwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine substantielle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermag. Aufgrund der über zeugen den, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der soma ti schen und psychiatrischen Fachärzte ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführerin seit Beginn der Dialyse im September 2015 eine Arbeitsun fähig keit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit vorliegt. In psychischer Hinsicht besteht seit Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und seit Dezember 2016 (Zeit punkt der Begutachtung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil. 4.5

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelne r Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.6

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sowie die übrigen medizini schen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dement sprechend nicht angezeigt. 4.7

Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/131; vgl. auch vorstehend E. 3.5) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus geführt, dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode der formale Gedankengang leicht verlangsamt und umständlich sei, die Stimmung gedrückt und die Schwin gungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik vermindert seien (S. 26 ff.). Die Be schwerdeführerin leider an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 18), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefen Energie- und Antriebs niveau sowie diffuse Ängste im Vordergrund stünden (S. 34). Es imponierten ins besondere die durchgehend gedrückte Stimmung, die Affektlabilität und die leicht eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Die Spontanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfä higkeit bestünden mindestens mittelgradige Störungen der Affektivität und Par tizipation (S. 34 f.). Bei der Beschwerdeführerin lasse sich gegenwärtig die Diag nose einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode stellen (S. 36).

Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin morgens bereits um 5.00 Uhr aufstehe, wenn sie zur Dialyse müsse. Die Dialyse dauere drei Stunden. Anschliessend fahre sie nach Hause und lege sich hin. Wenn sie nicht so stark unter Kopfschmerzen und Übelkeit leide, esse sie eine Kleinigkeit. Nachmittags mache sie praktisch nichts, sie bleibe im Bett liegen. Am Abend dusche sie, gegen 17.00 Uhr würde sie zusammen mit dem Ehemann etwas Warmes zu Essen ma chen. Danach schaue sie fern und gehe um zirka 22.00 Uhr zu Bett. An den Tagen, an denen sie keine Dialyse habe, stehe sie zwischen 8.00 und 8.30 Uhr auf und erledige ihre Morgentoilette. Wenn sie keine Schmerzen habe unternehme sie schon etwas. Ansonsten habe sie dienstags und donnerstags Arzttermine oder gehe zur Psychologin. Früher habe sie Yoga gemacht und sei Schwimmen gegan gen. Seit sie die Cipralex Tropfen bekomme, habe sie jeden Tag Kopfschmerzen, daher habe sie das aufgegeben. Wenn sie keine Schmerzen habe, lese sie ein Buch, ansonsten mache sie nichts Besonderes (S. 24). Gemäss Gutachter weise die Ex ploration des Tagesprofils auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin (S. 35).

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer delegierten psychothera peutischen Behandlung mit einer Frequenz von 7-14 Tagen sei, wobei keine re gelmässige Medikamenteneinnahme bestehe (S. 25). Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahrscheinlich organischen Ur sache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psychotherapie psychopharma kologisch mitbehandelt werden. Durch eine entsprechende psychopharmakologi sche Therapie sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens in nerhalb von drei Monaten zu erreichen (S. 38).

Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persönlichkeit fänden (S. 27).

Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Der Ehemann arbeite in einem Pensum von 100 %. In der Haushaltführung sei sie auf die Unterstützung des Ehemannes an gewiesen (S. 23 f.). Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, diesen gegenüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 30). Die soziale Teilnahme sei im priva ten Bereich eingeschränkt (S. 35).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten von Dr. C.___ wurde ausgeführt, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Be schwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Es werde dringend eine psychopharmakologische Therapie emp fohlen (S. 38). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass trotz dieses Hinweises des Gutachters von einer gleichmässigen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So verfügt die Be schwer de führerin zwar durchaus über eine Tagesstruktur, geht jedoch gesund heitsbedingt diversen Tätigkeiten nicht mehr nach. So hat sie unter anderem das Yoga sowie das Schwimmen aufgegeben. Ausserdem ist sie nicht mehr in der Lage, sämtliche anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen, sondern ist dies bezüglich auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen. 4.8

Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi katoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. C.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage sind anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nach gewiesen (vgl. vorstehend E. 4.5). Daran vermag auch der Hinweis des Gutachters auf die indizierte psychopharmakologische Therapie mit prognostischer Verbes serung der depressiven Symptomatik nichts zu ändern. Denn selbst bei verbes serter Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht nach wie vor eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. 5. 5.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend,

im Gesundheitsfall würde sie einer vol len Erwerbstätigkeit nachgehen. Anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie zwar angegeben, sie würde heute zu 80 % arbeiten, wäre sie gesundheitlich nicht ein geschränkt. Es sei für sie jedoch schwer einzuschätzen, was sie machen würde, wenn sie an keiner gesundheitlichen Einschränkung leiden würde, da bereits im 15. Lebensjahr die ersten Einschränkungen aufgetreten seien und dann der Lupus diagnostiziert worden sei. Sie habe also während der ganzen Berufskarriere an einer zumindest teilweisen gesundheitlichen Leistungseinschränkung gelitten, weshalb es ihr schwerfalle, sich ein Leben ohne die Einschränkungen vorzustel len. Da sie keine Kinder zu betreuen habe und der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme, sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass die bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 4).

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemach ten Aussagen erscheinen mit Blick auf die Angaben in den Akten als nachvoll ziehbar. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort an (Urk. 7/134 S. 4), es sei schwierig, die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zu beantworten, da sie sich diese Situation nicht vor stellen könne. Sie habe aufgrund des Lupus erythematodes nie in einem höheren Pensum als zwischen 60-70 % arbeiten können. Heute würde sie jedoch in einem höheren Pensum arbeiten als bisher (60 %), wohl zu 80 %.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ein volles Erwerbspensum innegehabt habe, kann zudem nicht gefolgt werden. So ist jedenfalls aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerde führerin von August 2000 bis Juni 2001 ein Praktikum als Kosmetikerin in einem Vollzeitpensum absolvierte (Urk. 7/8 S. 2). Im Zeugnis der Kinderkrippe E.___, wo die Beschwerdeführerin von August 2002 bis Ende Juni 2003 arbeitete, wird sodann kein Teilpensum erwähnt, weshalb anzunehmen ist, dass die Be schwerdeführerin ein Vollpensum innehatte (Urk. 7/2/15, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Dies wird denn auch durch die Angaben im IK-Auszug (Urk. 7/3/1) unterstützt. Die Beschwerdeführerin verliess die Kinderkrippe E.___ per Ende Juni 2003, um eine feste Vollzeitstelle anzutreten (Urk. 7/2/17). Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2003 zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfü gung stellte (Urk. 7/6). Während ihrer Ausbildung zur Kleinkinderzieherin ab Feb ruar 2005 hatte die Beschwerdeführerin ein 60%iges Pensum inne und ging da neben einen Tag pro Woche zur Schule (Urk. 7/33/5, Urk. 7/42/9), wobei sie wohl zusätzlich Hausaufgaben zu erledigen hatte. Damit kann – entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin - vor und bis Ende der Umschulung von einer beruflichen und schulischen Belastung von insgesamt 100 % ausgegangen wer den. Nach der Umschulung trat die Beschwerdeführerin ab 30. Juli 2007 eine Stelle in einer Kinderkrippe zu einem reduzierten Pensum von 50 % an, weil sie nach der Umschulung genügend Erholungszeit benötige (Urk. 7/96 S. 1). Am 1. Februar 2011 trat sie sodann eine Stelle in der Kinderkrippe F.___ zu einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/101/2-4), wobei sie dort im August 2008 gemäss Akten bereits zu 60 % arbeitete (vgl. Urk. 7/101/1).

Die Annahme der Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich zu 60 % gearbeitet habe, erweist sich nach dem Gesagten als falsch. Zudem bleibt anzumerken, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht erst kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ein trat, sondern es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsscha dens eine Umschulung gewährt (vgl. Urk. 7/96). Überdies arbeitete die Beschwer deführerin bei der Kinderkrippe F.___ zeitweise mehr als 60 % (vgl. Urk. 7/111/3) und hatte in der Zeit zwischen 2008 und 2011 gleichzeitig mehrere Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/108/4-5).

In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit aufgrund ihres Alters, ihren Aus bildungen, der Mehrsprachigkeit, ihres familiären Umfeldes sowie ihren bisheri gen Arbeitserfahrungen voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben im Beschwerdever fahren erscheinen als nachvollziehbar und plausibel, zumal sie keine Verpflich tungen im Aufgabenbereich wahrzunehmen hat. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dass sie heute im Gesund heitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Ge sagten als überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. Vielmehr ist die Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren und entsprechend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als zu 100 % Erwerbstätige zu qua lifizieren ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am

21. September 2015 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Ein (hypothetischer) Rentenanspruchsbe ginn kommt somit frühestens per März 2016 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2016 massgebend sind.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.2

Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Kinderkrippe F.___ als Klein kinderzieherin in einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 7/111). Die Beschwer degegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durch schnitt des erzielten Lohnes der Jahre 2012 bis 2014 von Fr. 45‘613.-- bei einem Pensum von 60 % ab (vgl. Urk. 7/135). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint plausibel. Gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was u nter Berücksichtigung der allgemei nen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 1 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohn index 19 76 -2016, Tabelle T 39) Fr. 77‘783.-- ergibt. 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nicht mehr zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 50 % möglich.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors ge mäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2016 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kom men betrug pro Monat Fr. 4‘ 832.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1, Monat licher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pr ivater Sektor, Kompetenzniveau 2, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 5 7 ‘ 984 .-- pro Jahr (Fr. 4‘ 832 .-- x 12). Unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, Arbeits zeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60 ‘ 448 .-- für das Jahr 2016 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 5 7 ‘ 984 .-- : 40 x 41.7).

Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 50 % zu mut bar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30 ‘ 224 .-- (Fr. 60 ‘ 448 .-- x 0.5). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Ab zug vorzunehmen ist.

Angesichts der Zumutbarkeit einer 50 %igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in

immer noch eine breite Palette von Tätigkeiten of fen. So sind ihr sämtliche Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen (zum Beispiel im Back Office), ohne hohe Anforderungen an die kognitive Flexibilität und kreative Fertigkeiten mög lich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinde rungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, der Be schwerdeführerin aufgrund des Wechsels der Arbeitstätigkeit einen Abzug von 10 % zu gewähren, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.-- (Fr. 30 ‘ 224 . —x 0.9). 6.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘783.-- mit dem Invaliden - ein kommen von rund Fr. 27'201.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 50 ‘ 582 .-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 65 %.

Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 31. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be schwerde führerin mit Wirkung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen

und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2017 aufgeho ben, und es wird festge stellt,

dass d ie Beschwerdeführer in ab dem 1. März 2016 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach