opencaselaw.ch

IV.2017.00842

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch; Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-09-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. April 2011 im vollzeitlichem Umfang als diplomierte Pflegefachfrau bei der Gemeinde Y.___

tätig ( Urk. 10/17/1-4 ), als sie sich am 1 1. Dezember 2012 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung und auf Bluthochdruck (Urk. 10 / 10 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. November 2013 ( Urk. 10/27-28) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2013 in Aussicht . Nachdem die Pensionskasse der politischen Gemeinde Y.___ am 1 8. Dezember 2013 dagegen Einw ä nd e erhoben hatte ( Urk. 10/36), wozu die Versicherte am 1 3. März 2014 Stellung genommen hatte ( Urk. 10/43), liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Gutachten vom 6. Dezember 2014, Urk. 10/56; Ergänzung vom 2 6. Januar 2016; Urk 10/79) und anschliessend im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung erneut psychiatrisch begutachten (Gutachte n vom 2 3. Mai 2016,

Urk. 10/89 ; Ergänzung vom 2 3. Januar 2017, Urk. 10/127 ) . 1.2

Die Versicherte reichte in der Folge ein von einem Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 3. März 2017; Urk.

10/142) ein, worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. März 2017 (Urk. 10/149) ihren vorgängigen Vorbescheid vom 2 5. November 2013 wieder er wägungs weise aufhob und der Versicherten die Zusprache einer befristeten gan zen Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 3 1. August 2016 in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2017 Einwand ( Urk. 10/151) und reichte ein weiteres, von einem Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes, polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 8. März 2017; Urk. 10/152) ein. 1.3

Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 10/163) hob die IV-Stelle den Vor be scheid vom 2 4. März 2017 wiedererwägungsweise auf und stellte der Ver sicher ten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 8. Juni 2017 Stellung ( Urk. 10/170), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 10/173 = Urk.

2) einen Renten anspruch der Versicherten verneinte. 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 8. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente für die Zeit ab 1. Juli 2013 zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde.

Mit Eingaben vom 5. Januar 2018 ( Urk. 12) und vom 4. April 2018 ( Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 13 und Urk. 17/1) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 2 7. April 2018 Stellung nahm ( Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2018 zugestellt ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Gemäss

BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Ein ord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).

Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im kon kre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich feh len der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine pun ktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.8

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.9

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrecht li chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1. 8 ) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einläss liche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entspre chende Begründung, ka nn zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitge hend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grund lage für die anschlies sende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis tung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E.

3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachver stän digen als auch die Organe der Rechtsan wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orien tieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medi zi nischen Ein schätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeits beurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungs medizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisan forderungen ( vorstehend E. 1. 8 ), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Paral lelüberprüfung nach Massgabe des strukturiert en Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3 ) , sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis the men im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6 ) auswirkt (BGE

144 V 50 E. 4.3).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter psychosozialen Faktoren leide, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien (S. 1), dass sie die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, und dass davon aus zugehen sei, dass sie mit einer adäquaten Therapie eine dauerhafte gesundheitli che Beeinträchtigung hätte vermeiden können, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___

für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 3 1. August 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3), und dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ nicht abzustellen sei. Für die Zeit ab dem 1. September 2016 sei auf die beiden von Krankentaggeldversicherer n eingeholten Gutachten abzu stellen, wonach auf eine einen Rentenanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei ( Urk. 1 S. 9). Es könne sodann nicht von einer ungenügenden Therapie gesprochen werden, da sie ambulant psychothera peutisch behandelt worden sei, und da sie sich ab 2 7. Juni 2016 einer stationären psychiatrischen Therapie unterzogen habe ( Urk 1 S. 6 und S. 10). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihr em Bericht vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 10/18/1-4) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - s chwere depressive Episode mit somatischen Symptomen - Angststörung , vorwiegend Agoraphobie - andauernde Persön lichkeitsänderung

Sie erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter Erschöpfun g, Panikattacken, Atem schwierigkeiten, Schlaf- und Konzentrati onsstörungen, Angst und Wutaus brüche n leide, und dass eine latente Suizidalität bestehe ( Ziff. 1.4). Es bestehe seit dem 1 0. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin ( Ziff. 1.6) und es sei m ittelfristig mit keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 ( Urk. 10/56) die folgenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 19): - r ezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somati schem Syndrom - k ombinierte Persönlichkeitsstörung - g eneralisierte Angststörung (Differentialdiagnose: p hobische Störung, nicht näher bezeichnet )

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen Stimmung , unter diffuse n Ängste n, unter einer depressive n Stimmungslage mit Ein schrän kung der affektiven Schwingungsfähigkeit , unter Schuldgefühle n und Gefühle n von Selbstinsuffizienz und unter Schlafstörungen leide (S. 21). Die Beschwerde führerin habe sexuelle Übergriffe durch einen Verwandten sowie Vergewaltigun gen

erlitten und habe unter einem gewalttätigen Ehegatten gelitten. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ep isode, mit somatischem Syndrom und verfüge über gewisse Ressourcen und Fähigkeiten . Sie versuche, eine hohe Autonomie aufrecht zu erhalten . Ihre Per sönlichkeit weise indes abhängige und ängstliche Züge auf . Die se Persönlich keits struktur bilde den Nährboden für die Ausbildung depressiver Episoden. Selbst ohne Berücksichtigung der bestehenden psycho sozialen Belastungen, ins besondere der Schizophrenie des Bruders, der Behinderung ihres Sohnes und der Essstörung ihrer Tochter , bestehe ein deutliches psychisches Leiden mit Krank heitswert . Dieses Leiden sei gegenwärtig so stark ausgeprägt , dass in der ange stammten Tätigkeit als Pflegeassistentin eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bestehe (S. 22). Auf G r und der Persönlichkeits struktur, der Überidentifikat ion mit helfenden und pflegerischen Funktionen, sowie angesichts der ei ngeschränkten Fähigkeit sich ab grenzen zu können, sei der Beschwerde führerin die Ausübung des Pfl egeberuf es nicht mehr zuzumuten (S. 23). Die Ausübung nicht-pflegeri scher, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne Zeit- und Leistungsdruck, sei der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zuzumuten (S. 22). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 10/147/3-4) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 aus, dass dieses umfassend sei, die gesamte Aktenlage und sämtliche Beschwerden berücksichtige, auf eigenen Untersuchungen beruhe und nach vollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei daher davon aus zugehen, dass nach Abgrenzung der psychosozialen Faktoren ein stark aus geprägtes psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe. 3.5

PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 10/89) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 13): - akzentuierte Persönlichkeitszüge , vorwiegend abhängige Anteile - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

Er stellte fest, dass auf Grund der Berufsanamnese eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser lebensgeschichtlicher und psychosozialer Belastungen, abgesehen von kurzd auernden Ausnahmen , während langer Zeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums tätig gewe sen sei , ohne dass es dabei zu übermässig vielen Stellenwechseln gekommen wäre (S. 15). Die Beschwerdeführer in weise jedoch akzentuierte Persönlichkeits züge auf, welche auf die emotionalen Deprivations- und Missbrauchserfahrungen ab dem frühen Lebensalter zurückzuführen seien (S. 16). Zudem leide sie unter einer rezidivierenden depressiv en Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche eine Folge der dieser zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge darstelle und ihre Wurzeln in der frühen emotionalen Deprivation habe. Da sich, abgese hen von einer punktuell diskreten Affektverarmung, keine pathologisch ausge lenkten Befunde gezeigt hätten, sei von einem aus objektiver Sicht nicht beein trächtigten inneren Antrieb auszugehen. Da zudem lediglich eine leicht depressive Stimmung bestehe, und da keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Exazerbation bestünden, sei gegenwärtig von einer leichten depressiven Episode auszugehen (S. 17) . Die depressive Störung werde indes stark durch vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren , wozu die engen Wohnver hältnisse, das Zusammenleben mit einem arbeitslosen Ehemann, die angespannte finanzielle Situation und die gesundheitlichen Probleme zweier ihrer Kinder und des Bruders zu zählen seien, überlagert. Da die leichte depressive Störung durch die dieser zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwer de führerin unterhalten werde, resultier ten qualitative Funktionseinbussen im Umfang von 20 % (S. 18).

Insgesamt seien in psychischer Hinsicht qualitative Funktionsfähigkeiten im Umfang von 80 % ausgewiesen (S. 19) und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten in diesem Umfang (S. 20). 3.6

In seiner Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 ( Urk. 3/6) nahm Dr. Z.___ zu seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 sowie zum Gutachten von PD Dr. A.___

vom 2 3. Mai 2016 ergänzend Stellung und hielt darin an den in seinem Gutachten gestellten Diagnosen sowie an der darin der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fest. 3.7

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation

verfassten Kurzgut achten vom 3. März 2017 ( Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 6): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Epi sode - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, abhängig) - fremdanamnestisch: komplexe posttraumatische Belastungsstörung

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ein depressives Zustandsbild auf weise . Dieses sei inzwischen stark chronifiziert und entspreche einer rezi divierenden depressiven Störung .

G egenwärtig leide sie unter Inte ressens losigkeit, Lustlosigkeit, Energieverlust, Kraftlosigkeit und Schlaf störun gen . Das depressive Zustandsbild sei mittelgradig bis schwer

ausgeprägt . Das psychiatrische Zustandsbild stelle sich insgesamt als sehr komplex dar. Gemäss den Angaben ihrer b ehandelnden Psychiaterin bestehe

auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-ve rmeidenden und abhängigen Zügen sowie eine schwere Traumafolgestörung (S. 7).

In Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau und in Bezug auf weitere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beantwortung der Frage, o b die Beschwerdeführerin in Zukunft eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könne, hänge vor allem von den weiteren thera peuti schen Massnahmen ab (S. 8). 3.8

Die Ärzte der E.___ AG, Interdisziplinäre Medizin, Dr. med. F.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, stellten in ihrem im Auftrag der Helsana Versicherungen AG erstellten Gutachten vom 8. März 2017 (Urk.

10/152/1-37) die folgenden Diagnosen (S. 31): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradi ge Episode mit somatischem Syndrom Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit : - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Sinne einer Typ II Traumatisierung - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenisch abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen - v egetative Dystonie - arterielle Hypertonie - Eisenmangelsyndrom - Untergewi cht - c hronischer Nikotinkonsum - Pollinosis

Die Gutachter stellten fest, dass die psychiatrische Untersuchung eine mittel gra dig e depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einem verminderten Antrieb, Erschöpfung , Kon zentrations defi zite n , innere r Unruhe, Nervosität , Anspannung sowie unter einem verminderten Appetit und Suizidgedanken. Zusätzlich seien auch die Kriterien für e in somatisches Syndrom erfüllt. Es bestehe sodann ein Zustand nach pos ttrau matischer Belastungsstörung, da die Beschwerdeführerin in der Kind heit und im Erwachsenenalter wiederholt sexuell missbraucht

worden sei . Als Folge der frühen Traumatisierungen sei von einer Persönlichkeits ent wi cklungsstörung aus zugeben. Die Beschwerdeführerin weise insbesondere asthen i sch abhängige und emotional instabile Ante ile auf. Diagnostisch imponierten diese als kombi nierte Persönlichkeitsstörung. In Bezug auf eine mögliche Angsterkrankung sei diese Symptomatik aktue ll in den Hintergrund getreten, da die Beschwerdeführerin ,

seitdem sie ihren dritte n Ehe gatten verlassen habe , unter deutlich weniger Ängste n leide (S. 33).

Gegenwärtig bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflege fach frau als auch in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsf ähigkeit von 50 % (S. 25), wobei sich die Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen vergleichbaren Lebens bereichen aus wirke . Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar, sitze am liebsten alleine in ihrer Wohnung und ziehe sich zurück. Den Haushalt in ihrer Einzimmerwohnung könne sie jedoch in Etappen selbständig führen (S. 24) . 3.9

RAD-Arzt Dr. C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 10/147/7) zum Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 Stellung und führte dazu aus, dass dieses insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und plausibel sei, weshalb darauf abgestellt werden könne . Auf Grund der von PD Dr. A.___ gestellten Diagnosen akzentuierter Persönlichkeitszüge und einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, sei davon aus zugehen, dass ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in mittelfristig beeinträchtige. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . 3.10

Die Ärzte der Klinik H.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 5. September 2017 ( Urk. 13), dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni bis 2 1. August 2017

hospi talisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - posttraumatische Belastungsstörung - kombinierte Persönlichkeitsstörung - arterielle Hypertonie, schwergradig - chronische Schulter-/Nackenschmerzen

Sie erwähnten, dass auf Grund der depressiven Symptomatik sowie der posttrau matischen Belastungsstörung eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der Stresstoleranz bestünden . Beeinträchtigungen bestünden insbesondere in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität , der Umstellungs fähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- , Urteils -, Durchhalte -, Selbstbehauptungs

- und Kontakt- und Gruppen fähigkeiten sowie der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen , zu ausserberuflichen Aktivitäten und zu spontan en Aktivitäten. Aus diesem Grunde bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine weiterführende spezifische stationäre Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung angezeigt. Eine Prognose könne erst nach der Durchführung dieser weiterführenden , spezifischen Behandlung gestellt wer den. Für die Zeit vom 2 7. Juni bis 3 1. August 2017 sei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S.

3). 3.11

Dr. F.___ , E.___ AG, erwähnte in ihrem zuhanden der Helsana Versiche rungen AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Januar 2018 ( Urk. 17/1), dass sich der Gesun d heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begut achtung durch die Ärzte der E.___ AG am 1. Februar 2017 verschlechtert habe (S. 15) , und stellte die folgende Diagnosen (S. 16): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen, ängstlichen, misstrauischen und resignativen Anteilen (Differential diagnose: Persönlichkeitsänderung nach Traumatisierungen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Untersuchung vom 1. Februar 2017 trotz stationärer Behandlung in der

Klinik H.___ verschlechtert. Infolge verschie dener Belastungsfaktoren - insbesondere der Ehescheidung und der Krankheit der Tochter

- sei es zu einer Störung eines zuvor bereits fragilen seelischen Gleichgewichts mit depressiven Zuständen und einer Verstärkung der post traumatischen Anteile

gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2016 nicht mehr als Pflegerin habe arbeiten können (S. 17) . Gegenwärtig bestehe in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegerin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % , wobei diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf Angaben der Beschwerdeführerin erfolge , um ihren Eingliederungsversuch nicht zu gefährden. Insgesamt müsse dieses Vorhaben jedoch eher kritisch gese hen werden. Falls die Möglichkeit fü r Integrationsmassnahmen bestehe , sei bei einem positiven therapeutischen Verlauf prognostisch innerhalb von zwei Jahren mit einer Eingliederungsfähigkeit im Umfang von 50 %

in der freien Wirtschaft zu rechnen. Auch in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten bestehe ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 20 %

(S. 18) . 4. 4.1

In psychischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass Dr. B.___ am 1 8. Februar 2013 eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine Angststörung und eine andauernde Persönlich keits änderung diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin attestierte (vorstehend E. 3.2 ). Damit übereinstimmend stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3 ) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin fest. Er ging indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, nicht-pflegerischer Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei , und stellte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fest. Demgegenüber stellte PD Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5 ) lediglich eine leichte depressive Episode sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und ging davon aus, das s die Beschwerde führerin lediglich im Umfang von 20 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In der Folge vertrat Dr. D.___ in ihrem im Auftrag des

Kranken taggeldversicherers verfassten Gutachten s

vom 3. März 2017 ( vor stehend E. 3.7 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen bis schweren Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressive n Störung sowie an einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängi gen Zügen und an eine r schwere n

Trauma folgestörung

leide , und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jede Tätigkeit. Damit teilweise übereinstimmend gingen Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihrem zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten s vom 8. März 2017 ( vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen wärtig unter einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressive n Störung sowie unter einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit asthenisch abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen leide , und attestierten ihr

in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau und auf adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Demgegenüber vertrat Dr. F.___

in ihrem zuhanden des Krankentaggeld versicherers verfassten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Januar 2018 ( vor stehend E. 3.11 ) die Ansicht , dass sich der Gesun d heitszustand der Beschwer de führerin seit der letzten Begutachtung (durch Dr. F.___ und Dr. G.___ ) verschlechtert habe ,

und attestierte ihr in Bezug auf die angestammten Tätigkeit als Pflegerin und in Bezu g auf adaptierte Tätig keit en eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei prognostisch bei einem positiven therapeutischen Verlauf innerhalb von zwei Jahren mit einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %

zu rechnen sei . 4.2

Obwohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.8) grundsätzlich erfüllt, enthält es keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten. Denn es vermag nicht zu überzeugen, wenn Dr. Z.___ einerseits lediglich eine mittelgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung feststellte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des angestammten Pfl egeberuf es nicht mehr zuzumuten sei, weil sie sich auf Grund ihrer Persön lichkeitsstruktur mit pflegerischen Funktionen überidentifiziere und sich nicht abgrenzen könne, und wenn er andererseits der Beschwerdeführerin die Aus übung nicht-pflegerischer, behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich in einem Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zumuten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vor liegend daher nicht abgestellt werden. 4.3

4.3.1

Auch das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) erfüllt grundsätzlich die praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.8). 4.3.2

Das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 wurde noch vor der am 3 0. November 2017

mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgten Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.4), verfasst. Des Gleichen wurde die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 2) vor dieser Rechtsprechungsänderung erlassen. Indes galt gemäss dem vom Bund esamt für Sozialversicherungen (BSV) herausge gebe nen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versi cherung in der ab März 2016 geltenden Fassung ( KSIH ) bereits ab März 2016, dass in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die F eststellung einer invalidisierenden Gesundheits beeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines s trukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen hatte ( Rz . 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweis verfahren insbesondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der Standardi ndika to ren zu erbringen war ( Rz . 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH). 4.3.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.3.4

Obwohl nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), lassen sich dem Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) keine hinreichenden Ausführungen zu den Standard indikato ren gemäss BGE 141 V 281 und keine Auseinander setzung mit diesen entnehmen. 4.4 4. 4 .1

Die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) vermögen inhaltlich nicht zu überzeu gen . Denn der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. De zember 2014 (vorstehend E. 3.4) aus, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs ange passten, nicht-pflegerischen Tätigkeiten im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei , abgestellt werden könne. Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass auf das Gutachten vo n PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016, worin eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % festgestellt wurde , abzustellen sei. Die Beurteilungen durch Dr. C.___ erscheinen in inhalt licher Hinsicht daher als widersprüchlich, weshalb darauf vorliegend nicht abge stellt werden kann. 4.4 .2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) zu beachten, dass die Berichte und Stellungnahmen der RAD Teil der medizi ni schen Sachverhaltsabklärung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 f. ), und dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) . Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.

5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4. 4 .3

Vorliegend kann auf die im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten Gutachten

von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) und von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) mangels einer nachvollziehbaren Beurtei lung beziehungsweise mangels hinreichenden Ausführ ungen zu den Standard in dikatoren gemäss BGE 141 V 281 alleine zwar nicht abgestellt werden. Diese Gutachten sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. C.___

hervorzurufen, wes halb auch aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann. 4.5

4.5.1

Des Gleichen gilt es in Bezug auf die von Krankenggeldversicherern beziehungs weise Krankenzusatzversicherungen eingeholten Gutachten von Dr.

D.___ vom 3. März 2017 (vorstehend E. 3.7 ) , von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 8. März 2017 (vorstehend E. 3.8 ) und von Dr. F.___ vom 1 0. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11 ) zu beachten, dass den von Krankentaggeld versicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu kommt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.3 und 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Aus diesem Grunde kommt den nicht im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr.

D.___ , Dr. F.___ und Dr. G.___

sowie von Dr. F.___

insofern lediglich ein ein geschränkter Beweiswert als Administrativgutachten zu , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen .

4.5.2

Obwohl auf die Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) und von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) , wie erwähnt (vorstehend E. 4.4.3), vorliegend alleine nicht abgestellt werden kann, sind diese Gutachten geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beur teilungen durch Dr.

D.___ vom 3. März 2017 (vorstehend E. 3.7), durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 8. März 2017 (vorstehend E. 3.8) und durch Dr. F.___ vom 1 0. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11) hervorzurufen , weshalb auf diese Administrativgutachten vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.6

Nach Gesagtem steht fest, dass sich den vorhandenen medizinischen Akten hin reichende Ausführungen zu den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und Auseinander setzung en mit diesen nicht entnehmen lassen . Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachten den Indikatoren erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungs vermö gens der Beschwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtspre chung vorliegend daher als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5 .2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die syste matisierten Standardi ndikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 4.5.4 ), weshalb die vorhandenen medi zini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen

- über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen beziehungs weise ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unte r Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 7 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche nach in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’ 4 00 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 1. Dezember 2012 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung und auf Bluthochdruck (Urk. 10 / 10 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. November 2013 ( Urk. 10/27-28) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2013 in Aussicht . Nachdem die Pensionskasse der politischen Gemeinde Y.___ am 1 8. Dezember 2013 dagegen Einw ä nd e erhoben hatte ( Urk. 10/36), wozu die Versicherte am 1 3. März 2014 Stellung genommen hatte ( Urk. 10/43), liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Gutachten vom 6. Dezember 2014, Urk. 10/56; Ergänzung vom 2 6. Januar 2016; Urk 10/79) und anschliessend im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung erneut psychiatrisch begutachten (Gutachte n vom 2 3. Mai 2016,

Urk. 10/89 ; Ergänzung vom 2 3. Januar 2017, Urk. 10/127 ) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.4 Gemäss

BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Ein ord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).

Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im kon kre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich feh len der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).

E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.7 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine pun ktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

E. 1.8 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.9 Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrecht li chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1.

E. 2 0. September 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde.

Mit Eingaben vom 5. Januar 2018 ( Urk. 12) und vom 4. April 2018 ( Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 13 und Urk. 17/1) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 2 7. April 2018 Stellung nahm ( Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2018 zugestellt ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter psychosozialen Faktoren leide, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien (S. 1), dass sie die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, und dass davon aus zugehen sei, dass sie mit einer adäquaten Therapie eine dauerhafte gesundheitli che Beeinträchtigung hätte vermeiden können, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___

für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 3 1. August 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3), und dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ nicht abzustellen sei. Für die Zeit ab dem 1. September 2016 sei auf die beiden von Krankentaggeldversicherer n eingeholten Gutachten abzu stellen, wonach auf eine einen Rentenanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei ( Urk. 1 S. 9). Es könne sodann nicht von einer ungenügenden Therapie gesprochen werden, da sie ambulant psychothera peutisch behandelt worden sei, und da sie sich ab 2 7. Juni 2016 einer stationären psychiatrischen Therapie unterzogen habe ( Urk 1 S. 6 und S. 10). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihr em Bericht vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 10/18/1-4) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - s chwere depressive Episode mit somatischen Symptomen - Angststörung , vorwiegend Agoraphobie - andauernde Persön lichkeitsänderung

Sie erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter Erschöpfun g, Panikattacken, Atem schwierigkeiten, Schlaf- und Konzentrati onsstörungen, Angst und Wutaus brüche n leide, und dass eine latente Suizidalität bestehe ( Ziff. 1.4). Es bestehe seit dem 1 0. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin ( Ziff. 1.6) und es sei m ittelfristig mit keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 ( Urk. 10/56) die folgenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 19): - r ezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somati schem Syndrom - k ombinierte Persönlichkeitsstörung - g eneralisierte Angststörung (Differentialdiagnose: p hobische Störung, nicht näher bezeichnet )

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen Stimmung , unter diffuse n Ängste n, unter einer depressive n Stimmungslage mit Ein schrän kung der affektiven Schwingungsfähigkeit , unter Schuldgefühle n und Gefühle n von Selbstinsuffizienz und unter Schlafstörungen leide (S. 21). Die Beschwerde führerin habe sexuelle Übergriffe durch einen Verwandten sowie Vergewaltigun gen

erlitten und habe unter einem gewalttätigen Ehegatten gelitten. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ep isode, mit somatischem Syndrom und verfüge über gewisse Ressourcen und Fähigkeiten . Sie versuche, eine hohe Autonomie aufrecht zu erhalten . Ihre Per sönlichkeit weise indes abhängige und ängstliche Züge auf . Die se Persönlich keits struktur bilde den Nährboden für die Ausbildung depressiver Episoden. Selbst ohne Berücksichtigung der bestehenden psycho sozialen Belastungen, ins besondere der Schizophrenie des Bruders, der Behinderung ihres Sohnes und der Essstörung ihrer Tochter , bestehe ein deutliches psychisches Leiden mit Krank heitswert . Dieses Leiden sei gegenwärtig so stark ausgeprägt , dass in der ange stammten Tätigkeit als Pflegeassistentin eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bestehe (S. 22). Auf G r und der Persönlichkeits struktur, der Überidentifikat ion mit helfenden und pflegerischen Funktionen, sowie angesichts der ei ngeschränkten Fähigkeit sich ab grenzen zu können, sei der Beschwerde führerin die Ausübung des Pfl egeberuf es nicht mehr zuzumuten (S. 23). Die Ausübung nicht-pflegeri scher, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne Zeit- und Leistungsdruck, sei der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zuzumuten (S. 22). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 10/147/3-4) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 aus, dass dieses umfassend sei, die gesamte Aktenlage und sämtliche Beschwerden berücksichtige, auf eigenen Untersuchungen beruhe und nach vollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei daher davon aus zugehen, dass nach Abgrenzung der psychosozialen Faktoren ein stark aus geprägtes psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe. 3.5

PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 10/89) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 13): - akzentuierte Persönlichkeitszüge , vorwiegend abhängige Anteile - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

Er stellte fest, dass auf Grund der Berufsanamnese eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser lebensgeschichtlicher und psychosozialer Belastungen, abgesehen von kurzd auernden Ausnahmen , während langer Zeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums tätig gewe sen sei , ohne dass es dabei zu übermässig vielen Stellenwechseln gekommen wäre (S. 15). Die Beschwerdeführer in weise jedoch akzentuierte Persönlichkeits züge auf, welche auf die emotionalen Deprivations- und Missbrauchserfahrungen ab dem frühen Lebensalter zurückzuführen seien (S. 16). Zudem leide sie unter einer rezidivierenden depressiv en Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche eine Folge der dieser zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge darstelle und ihre Wurzeln in der frühen emotionalen Deprivation habe. Da sich, abgese hen von einer punktuell diskreten Affektverarmung, keine pathologisch ausge lenkten Befunde gezeigt hätten, sei von einem aus objektiver Sicht nicht beein trächtigten inneren Antrieb auszugehen. Da zudem lediglich eine leicht depressive Stimmung bestehe, und da keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Exazerbation bestünden, sei gegenwärtig von einer leichten depressiven Episode auszugehen (S. 17) . Die depressive Störung werde indes stark durch vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren , wozu die engen Wohnver hältnisse, das Zusammenleben mit einem arbeitslosen Ehemann, die angespannte finanzielle Situation und die gesundheitlichen Probleme zweier ihrer Kinder und des Bruders zu zählen seien, überlagert. Da die leichte depressive Störung durch die dieser zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwer de führerin unterhalten werde, resultier ten qualitative Funktionseinbussen im Umfang von 20 % (S. 18).

Insgesamt seien in psychischer Hinsicht qualitative Funktionsfähigkeiten im Umfang von 80 % ausgewiesen (S. 19) und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten in diesem Umfang (S. 20). 3.6

In seiner Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 ( Urk. 3/6) nahm Dr. Z.___ zu seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 sowie zum Gutachten von PD Dr. A.___

vom 2 3. Mai 2016 ergänzend Stellung und hielt darin an den in seinem Gutachten gestellten Diagnosen sowie an der darin der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fest. 3.7

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation

verfassten Kurzgut achten vom 3. März 2017 ( Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 6): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Epi sode - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, abhängig) - fremdanamnestisch: komplexe posttraumatische Belastungsstörung

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ein depressives Zustandsbild auf weise . Dieses sei inzwischen stark chronifiziert und entspreche einer rezi divierenden depressiven Störung .

G egenwärtig leide sie unter Inte ressens losigkeit, Lustlosigkeit, Energieverlust, Kraftlosigkeit und Schlaf störun gen . Das depressive Zustandsbild sei mittelgradig bis schwer

ausgeprägt . Das psychiatrische Zustandsbild stelle sich insgesamt als sehr komplex dar. Gemäss den Angaben ihrer b ehandelnden Psychiaterin bestehe

auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-ve rmeidenden und abhängigen Zügen sowie eine schwere Traumafolgestörung (S. 7).

In Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau und in Bezug auf weitere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beantwortung der Frage, o b die Beschwerdeführerin in Zukunft eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könne, hänge vor allem von den weiteren thera peuti schen Massnahmen ab (S. 8). 3.8

Die Ärzte der E.___ AG, Interdisziplinäre Medizin, Dr. med. F.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, stellten in ihrem im Auftrag der Helsana Versicherungen AG erstellten Gutachten vom 8. März 2017 (Urk.

10/152/1-37) die folgenden Diagnosen (S. 31): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradi ge Episode mit somatischem Syndrom Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit : - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Sinne einer Typ II Traumatisierung - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenisch abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen - v egetative Dystonie - arterielle Hypertonie - Eisenmangelsyndrom - Untergewi cht - c hronischer Nikotinkonsum - Pollinosis

Die Gutachter stellten fest, dass die psychiatrische Untersuchung eine mittel gra dig e depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einem verminderten Antrieb, Erschöpfung , Kon zentrations defi zite n , innere r Unruhe, Nervosität , Anspannung sowie unter einem verminderten Appetit und Suizidgedanken. Zusätzlich seien auch die Kriterien für e in somatisches Syndrom erfüllt. Es bestehe sodann ein Zustand nach pos ttrau matischer Belastungsstörung, da die Beschwerdeführerin in der Kind heit und im Erwachsenenalter wiederholt sexuell missbraucht

worden sei . Als Folge der frühen Traumatisierungen sei von einer Persönlichkeits ent wi cklungsstörung aus zugeben. Die Beschwerdeführerin weise insbesondere asthen i sch abhängige und emotional instabile Ante ile auf. Diagnostisch imponierten diese als kombi nierte Persönlichkeitsstörung. In Bezug auf eine mögliche Angsterkrankung sei diese Symptomatik aktue ll in den Hintergrund getreten, da die Beschwerdeführerin ,

seitdem sie ihren dritte n Ehe gatten verlassen habe , unter deutlich weniger Ängste n leide (S. 33).

Gegenwärtig bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflege fach frau als auch in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsf ähigkeit von 50 % (S. 25), wobei sich die Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen vergleichbaren Lebens bereichen aus wirke . Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar, sitze am liebsten alleine in ihrer Wohnung und ziehe sich zurück. Den Haushalt in ihrer Einzimmerwohnung könne sie jedoch in Etappen selbständig führen (S. 24) . 3.9

RAD-Arzt Dr. C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 10/147/7) zum Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 Stellung und führte dazu aus, dass dieses insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und plausibel sei, weshalb darauf abgestellt werden könne . Auf Grund der von PD Dr. A.___ gestellten Diagnosen akzentuierter Persönlichkeitszüge und einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, sei davon aus zugehen, dass ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in mittelfristig beeinträchtige. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . 3.10

Die Ärzte der Klinik H.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 5. September 2017 ( Urk. 13), dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni bis 2 1. August 2017

hospi talisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - posttraumatische Belastungsstörung - kombinierte Persönlichkeitsstörung - arterielle Hypertonie, schwergradig - chronische Schulter-/Nackenschmerzen

Sie erwähnten, dass auf Grund der depressiven Symptomatik sowie der posttrau matischen Belastungsstörung eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der Stresstoleranz bestünden . Beeinträchtigungen bestünden insbesondere in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität , der Umstellungs fähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- , Urteils -, Durchhalte -, Selbstbehauptungs

- und Kontakt- und Gruppen fähigkeiten sowie der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen , zu ausserberuflichen Aktivitäten und zu spontan en Aktivitäten. Aus diesem Grunde bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine weiterführende spezifische stationäre Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung angezeigt. Eine Prognose könne erst nach der Durchführung dieser weiterführenden , spezifischen Behandlung gestellt wer den. Für die Zeit vom 2 7. Juni bis 3 1. August 2017 sei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S.

3). 3.11

Dr. F.___ , E.___ AG, erwähnte in ihrem zuhanden der Helsana Versiche rungen AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Januar 2018 ( Urk. 17/1), dass sich der Gesun d heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begut achtung durch die Ärzte der E.___ AG am 1. Februar 2017 verschlechtert habe (S. 15) , und stellte die folgende Diagnosen (S. 16): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen, ängstlichen, misstrauischen und resignativen Anteilen (Differential diagnose: Persönlichkeitsänderung nach Traumatisierungen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Untersuchung vom 1. Februar 2017 trotz stationärer Behandlung in der

Klinik H.___ verschlechtert. Infolge verschie dener Belastungsfaktoren - insbesondere der Ehescheidung und der Krankheit der Tochter

- sei es zu einer Störung eines zuvor bereits fragilen seelischen Gleichgewichts mit depressiven Zuständen und einer Verstärkung der post traumatischen Anteile

gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2016 nicht mehr als Pflegerin habe arbeiten können (S. 17) . Gegenwärtig bestehe in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegerin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % , wobei diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf Angaben der Beschwerdeführerin erfolge , um ihren Eingliederungsversuch nicht zu gefährden. Insgesamt müsse dieses Vorhaben jedoch eher kritisch gese hen werden. Falls die Möglichkeit fü r Integrationsmassnahmen bestehe , sei bei einem positiven therapeutischen Verlauf prognostisch innerhalb von zwei Jahren mit einer Eingliederungsfähigkeit im Umfang von 50 %

in der freien Wirtschaft zu rechnen. Auch in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten bestehe ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 20 %

(S. 18) . 4. 4.1

In psychischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass Dr. B.___ am 1 8. Februar 2013 eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine Angststörung und eine andauernde Persönlich keits änderung diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin attestierte (vorstehend E. 3.2 ). Damit übereinstimmend stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3 ) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin fest. Er ging indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, nicht-pflegerischer Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei , und stellte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fest. Demgegenüber stellte PD Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5 ) lediglich eine leichte depressive Episode sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und ging davon aus, das s die Beschwerde führerin lediglich im Umfang von 20 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In der Folge vertrat Dr. D.___ in ihrem im Auftrag des

Kranken taggeldversicherers verfassten Gutachten s

vom 3. März 2017 ( vor stehend E. 3.7 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen bis schweren Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressive n Störung sowie an einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängi gen Zügen und an eine r schwere n

Trauma folgestörung

leide , und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jede Tätigkeit. Damit teilweise übereinstimmend gingen Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihrem zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten s vom 8. März 2017 ( vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen wärtig unter einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressive n Störung sowie unter einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit asthenisch abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen leide , und attestierten ihr

in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau und auf adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Demgegenüber vertrat Dr. F.___

in ihrem zuhanden des Krankentaggeld versicherers verfassten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Januar 2018 ( vor stehend E. 3.11 ) die Ansicht , dass sich der Gesun d heitszustand der Beschwer de führerin seit der letzten Begutachtung (durch Dr. F.___ und Dr. G.___ ) verschlechtert habe ,

und attestierte ihr in Bezug auf die angestammten Tätigkeit als Pflegerin und in Bezu g auf adaptierte Tätig keit en eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei prognostisch bei einem positiven therapeutischen Verlauf innerhalb von zwei Jahren mit einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %

zu rechnen sei . 4.2

Obwohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.8) grundsätzlich erfüllt, enthält es keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten. Denn es vermag nicht zu überzeugen, wenn Dr. Z.___ einerseits lediglich eine mittelgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung feststellte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des angestammten Pfl egeberuf es nicht mehr zuzumuten sei, weil sie sich auf Grund ihrer Persön lichkeitsstruktur mit pflegerischen Funktionen überidentifiziere und sich nicht abgrenzen könne, und wenn er andererseits der Beschwerdeführerin die Aus übung nicht-pflegerischer, behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich in einem Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zumuten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vor liegend daher nicht abgestellt werden. 4.3

4.3.1

Auch das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) erfüllt grundsätzlich die praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.8). 4.3.2

Das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 wurde noch vor der am 3 0. November 2017

mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgten Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.4), verfasst. Des Gleichen wurde die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 2) vor dieser Rechtsprechungsänderung erlassen. Indes galt gemäss dem vom Bund esamt für Sozialversicherungen (BSV) herausge gebe nen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versi cherung in der ab März 2016 geltenden Fassung ( KSIH ) bereits ab März 2016, dass in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die F eststellung einer invalidisierenden Gesundheits beeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines s trukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen hatte ( Rz . 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweis verfahren insbesondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der Standardi ndika to ren zu erbringen war ( Rz . 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH). 4.3.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.3.4

Obwohl nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), lassen sich dem Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) keine hinreichenden Ausführungen zu den Standard indikato ren gemäss BGE 141 V 281 und keine Auseinander setzung mit diesen entnehmen. 4.4 4. 4 .1

Die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) vermögen inhaltlich nicht zu überzeu gen . Denn der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. De zember 2014 (vorstehend E. 3.4) aus, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs ange passten, nicht-pflegerischen Tätigkeiten im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei , abgestellt werden könne. Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass auf das Gutachten vo n PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016, worin eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % festgestellt wurde , abzustellen sei. Die Beurteilungen durch Dr. C.___ erscheinen in inhalt licher Hinsicht daher als widersprüchlich, weshalb darauf vorliegend nicht abge stellt werden kann. 4.4 .2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) zu beachten, dass die Berichte und Stellungnahmen der RAD Teil der medizi ni schen Sachverhaltsabklärung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 f. ), und dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) . Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.

5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4. 4 .3

Vorliegend kann auf die im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten Gutachten

von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) und von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) mangels einer nachvollziehbaren Beurtei lung beziehungsweise mangels hinreichenden Ausführ ungen zu den Standard in dikatoren gemäss BGE 141 V 281 alleine zwar nicht abgestellt werden. Diese Gutachten sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. C.___

hervorzurufen, wes halb auch aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann. 4.5

4.5.1

Des Gleichen gilt es in Bezug auf die von Krankenggeldversicherern beziehungs weise Krankenzusatzversicherungen eingeholten Gutachten von Dr.

D.___ vom 3. März 2017 (vorstehend E. 3.7 ) , von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 8. März 2017 (vorstehend E. 3.8 ) und von Dr. F.___ vom 1 0. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11 ) zu beachten, dass den von Krankentaggeld versicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu kommt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.3 und 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Aus diesem Grunde kommt den nicht im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr.

D.___ , Dr. F.___ und Dr. G.___

sowie von Dr. F.___

insofern lediglich ein ein geschränkter Beweiswert als Administrativgutachten zu , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen .

4.5.2

Obwohl auf die Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) und von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) , wie erwähnt (vorstehend E. 4.4.3), vorliegend alleine nicht abgestellt werden kann, sind diese Gutachten geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beur teilungen durch Dr.

D.___ vom 3. März 2017 (vorstehend E. 3.7), durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 8. März 2017 (vorstehend E. 3.8) und durch Dr. F.___ vom 1 0. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11) hervorzurufen , weshalb auf diese Administrativgutachten vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.6

Nach Gesagtem steht fest, dass sich den vorhandenen medizinischen Akten hin reichende Ausführungen zu den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und Auseinander setzung en mit diesen nicht entnehmen lassen . Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachten den Indikatoren erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungs vermö gens der Beschwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtspre chung vorliegend daher als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5 .2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die syste matisierten Standardi ndikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 4.5.4 ), weshalb die vorhandenen medi zini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen

- über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen beziehungs weise ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unte r Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 7 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche nach in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’ 4 00 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Paral lelüberprüfung nach Massgabe des strukturiert en Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3 ) , sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis the men im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6 ) auswirkt (BGE

144 V 50 E. 4.3).

2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00842

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

12. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. April 2011 im vollzeitlichem Umfang als diplomierte Pflegefachfrau bei der Gemeinde Y.___

tätig ( Urk. 10/17/1-4 ), als sie sich am 1 1. Dezember 2012 mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung und auf Bluthochdruck (Urk. 10 / 10 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. November 2013 ( Urk. 10/27-28) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2013 in Aussicht . Nachdem die Pensionskasse der politischen Gemeinde Y.___ am 1 8. Dezember 2013 dagegen Einw ä nd e erhoben hatte ( Urk. 10/36), wozu die Versicherte am 1 3. März 2014 Stellung genommen hatte ( Urk. 10/43), liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Gutachten vom 6. Dezember 2014, Urk. 10/56; Ergänzung vom 2 6. Januar 2016; Urk 10/79) und anschliessend im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung erneut psychiatrisch begutachten (Gutachte n vom 2 3. Mai 2016,

Urk. 10/89 ; Ergänzung vom 2 3. Januar 2017, Urk. 10/127 ) . 1.2

Die Versicherte reichte in der Folge ein von einem Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 3. März 2017; Urk.

10/142) ein, worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. März 2017 (Urk. 10/149) ihren vorgängigen Vorbescheid vom 2 5. November 2013 wieder er wägungs weise aufhob und der Versicherten die Zusprache einer befristeten gan zen Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 3 1. August 2016 in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2017 Einwand ( Urk. 10/151) und reichte ein weiteres, von einem Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes, polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 8. März 2017; Urk. 10/152) ein. 1.3

Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 10/163) hob die IV-Stelle den Vor be scheid vom 2 4. März 2017 wiedererwägungsweise auf und stellte der Ver sicher ten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 8. Juni 2017 Stellung ( Urk. 10/170), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 10/173 = Urk.

2) einen Renten anspruch der Versicherten verneinte. 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 8. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente für die Zeit ab 1. Juli 2013 zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde.

Mit Eingaben vom 5. Januar 2018 ( Urk. 12) und vom 4. April 2018 ( Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 13 und Urk. 17/1) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 2 7. April 2018 Stellung nahm ( Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2018 zugestellt ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Gemäss

BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Ein ord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).

Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im kon kre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich feh len der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine pun ktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.8

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.9

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrecht li chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1. 8 ) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einläss liche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entspre chende Begründung, ka nn zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitge hend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grund lage für die anschlies sende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis tung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E.

3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachver stän digen als auch die Organe der Rechtsan wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orien tieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medi zi nischen Ein schätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeits beurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungs medizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisan forderungen ( vorstehend E. 1. 8 ), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Paral lelüberprüfung nach Massgabe des strukturiert en Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3 ) , sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis the men im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6 ) auswirkt (BGE

144 V 50 E. 4.3).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter psychosozialen Faktoren leide, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien (S. 1), dass sie die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, und dass davon aus zugehen sei, dass sie mit einer adäquaten Therapie eine dauerhafte gesundheitli che Beeinträchtigung hätte vermeiden können, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___

für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 3 1. August 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3), und dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ nicht abzustellen sei. Für die Zeit ab dem 1. September 2016 sei auf die beiden von Krankentaggeldversicherer n eingeholten Gutachten abzu stellen, wonach auf eine einen Rentenanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei ( Urk. 1 S. 9). Es könne sodann nicht von einer ungenügenden Therapie gesprochen werden, da sie ambulant psychothera peutisch behandelt worden sei, und da sie sich ab 2 7. Juni 2016 einer stationären psychiatrischen Therapie unterzogen habe ( Urk 1 S. 6 und S. 10). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihr em Bericht vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 10/18/1-4) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - s chwere depressive Episode mit somatischen Symptomen - Angststörung , vorwiegend Agoraphobie - andauernde Persön lichkeitsänderung

Sie erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter Erschöpfun g, Panikattacken, Atem schwierigkeiten, Schlaf- und Konzentrati onsstörungen, Angst und Wutaus brüche n leide, und dass eine latente Suizidalität bestehe ( Ziff. 1.4). Es bestehe seit dem 1 0. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin ( Ziff. 1.6) und es sei m ittelfristig mit keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 ( Urk. 10/56) die folgenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 19): - r ezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somati schem Syndrom - k ombinierte Persönlichkeitsstörung - g eneralisierte Angststörung (Differentialdiagnose: p hobische Störung, nicht näher bezeichnet )

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen Stimmung , unter diffuse n Ängste n, unter einer depressive n Stimmungslage mit Ein schrän kung der affektiven Schwingungsfähigkeit , unter Schuldgefühle n und Gefühle n von Selbstinsuffizienz und unter Schlafstörungen leide (S. 21). Die Beschwerde führerin habe sexuelle Übergriffe durch einen Verwandten sowie Vergewaltigun gen

erlitten und habe unter einem gewalttätigen Ehegatten gelitten. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ep isode, mit somatischem Syndrom und verfüge über gewisse Ressourcen und Fähigkeiten . Sie versuche, eine hohe Autonomie aufrecht zu erhalten . Ihre Per sönlichkeit weise indes abhängige und ängstliche Züge auf . Die se Persönlich keits struktur bilde den Nährboden für die Ausbildung depressiver Episoden. Selbst ohne Berücksichtigung der bestehenden psycho sozialen Belastungen, ins besondere der Schizophrenie des Bruders, der Behinderung ihres Sohnes und der Essstörung ihrer Tochter , bestehe ein deutliches psychisches Leiden mit Krank heitswert . Dieses Leiden sei gegenwärtig so stark ausgeprägt , dass in der ange stammten Tätigkeit als Pflegeassistentin eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bestehe (S. 22). Auf G r und der Persönlichkeits struktur, der Überidentifikat ion mit helfenden und pflegerischen Funktionen, sowie angesichts der ei ngeschränkten Fähigkeit sich ab grenzen zu können, sei der Beschwerde führerin die Ausübung des Pfl egeberuf es nicht mehr zuzumuten (S. 23). Die Ausübung nicht-pflegeri scher, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne Zeit- und Leistungsdruck, sei der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zuzumuten (S. 22). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 10/147/3-4) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 aus, dass dieses umfassend sei, die gesamte Aktenlage und sämtliche Beschwerden berücksichtige, auf eigenen Untersuchungen beruhe und nach vollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei daher davon aus zugehen, dass nach Abgrenzung der psychosozialen Faktoren ein stark aus geprägtes psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe. 3.5

PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 10/89) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 13): - akzentuierte Persönlichkeitszüge , vorwiegend abhängige Anteile - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

Er stellte fest, dass auf Grund der Berufsanamnese eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser lebensgeschichtlicher und psychosozialer Belastungen, abgesehen von kurzd auernden Ausnahmen , während langer Zeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums tätig gewe sen sei , ohne dass es dabei zu übermässig vielen Stellenwechseln gekommen wäre (S. 15). Die Beschwerdeführer in weise jedoch akzentuierte Persönlichkeits züge auf, welche auf die emotionalen Deprivations- und Missbrauchserfahrungen ab dem frühen Lebensalter zurückzuführen seien (S. 16). Zudem leide sie unter einer rezidivierenden depressiv en Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche eine Folge der dieser zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge darstelle und ihre Wurzeln in der frühen emotionalen Deprivation habe. Da sich, abgese hen von einer punktuell diskreten Affektverarmung, keine pathologisch ausge lenkten Befunde gezeigt hätten, sei von einem aus objektiver Sicht nicht beein trächtigten inneren Antrieb auszugehen. Da zudem lediglich eine leicht depressive Stimmung bestehe, und da keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Exazerbation bestünden, sei gegenwärtig von einer leichten depressiven Episode auszugehen (S. 17) . Die depressive Störung werde indes stark durch vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren , wozu die engen Wohnver hältnisse, das Zusammenleben mit einem arbeitslosen Ehemann, die angespannte finanzielle Situation und die gesundheitlichen Probleme zweier ihrer Kinder und des Bruders zu zählen seien, überlagert. Da die leichte depressive Störung durch die dieser zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwer de führerin unterhalten werde, resultier ten qualitative Funktionseinbussen im Umfang von 20 % (S. 18).

Insgesamt seien in psychischer Hinsicht qualitative Funktionsfähigkeiten im Umfang von 80 % ausgewiesen (S. 19) und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten in diesem Umfang (S. 20). 3.6

In seiner Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 ( Urk. 3/6) nahm Dr. Z.___ zu seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 sowie zum Gutachten von PD Dr. A.___

vom 2 3. Mai 2016 ergänzend Stellung und hielt darin an den in seinem Gutachten gestellten Diagnosen sowie an der darin der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fest. 3.7

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation

verfassten Kurzgut achten vom 3. März 2017 ( Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 6): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Epi sode - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, abhängig) - fremdanamnestisch: komplexe posttraumatische Belastungsstörung

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ein depressives Zustandsbild auf weise . Dieses sei inzwischen stark chronifiziert und entspreche einer rezi divierenden depressiven Störung .

G egenwärtig leide sie unter Inte ressens losigkeit, Lustlosigkeit, Energieverlust, Kraftlosigkeit und Schlaf störun gen . Das depressive Zustandsbild sei mittelgradig bis schwer

ausgeprägt . Das psychiatrische Zustandsbild stelle sich insgesamt als sehr komplex dar. Gemäss den Angaben ihrer b ehandelnden Psychiaterin bestehe

auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-ve rmeidenden und abhängigen Zügen sowie eine schwere Traumafolgestörung (S. 7).

In Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau und in Bezug auf weitere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beantwortung der Frage, o b die Beschwerdeführerin in Zukunft eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könne, hänge vor allem von den weiteren thera peuti schen Massnahmen ab (S. 8). 3.8

Die Ärzte der E.___ AG, Interdisziplinäre Medizin, Dr. med. F.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, stellten in ihrem im Auftrag der Helsana Versicherungen AG erstellten Gutachten vom 8. März 2017 (Urk.

10/152/1-37) die folgenden Diagnosen (S. 31): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradi ge Episode mit somatischem Syndrom Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit : - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Sinne einer Typ II Traumatisierung - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenisch abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen - v egetative Dystonie - arterielle Hypertonie - Eisenmangelsyndrom - Untergewi cht - c hronischer Nikotinkonsum - Pollinosis

Die Gutachter stellten fest, dass die psychiatrische Untersuchung eine mittel gra dig e depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einem verminderten Antrieb, Erschöpfung , Kon zentrations defi zite n , innere r Unruhe, Nervosität , Anspannung sowie unter einem verminderten Appetit und Suizidgedanken. Zusätzlich seien auch die Kriterien für e in somatisches Syndrom erfüllt. Es bestehe sodann ein Zustand nach pos ttrau matischer Belastungsstörung, da die Beschwerdeführerin in der Kind heit und im Erwachsenenalter wiederholt sexuell missbraucht

worden sei . Als Folge der frühen Traumatisierungen sei von einer Persönlichkeits ent wi cklungsstörung aus zugeben. Die Beschwerdeführerin weise insbesondere asthen i sch abhängige und emotional instabile Ante ile auf. Diagnostisch imponierten diese als kombi nierte Persönlichkeitsstörung. In Bezug auf eine mögliche Angsterkrankung sei diese Symptomatik aktue ll in den Hintergrund getreten, da die Beschwerdeführerin ,

seitdem sie ihren dritte n Ehe gatten verlassen habe , unter deutlich weniger Ängste n leide (S. 33).

Gegenwärtig bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflege fach frau als auch in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsf ähigkeit von 50 % (S. 25), wobei sich die Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen vergleichbaren Lebens bereichen aus wirke . Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar, sitze am liebsten alleine in ihrer Wohnung und ziehe sich zurück. Den Haushalt in ihrer Einzimmerwohnung könne sie jedoch in Etappen selbständig führen (S. 24) . 3.9

RAD-Arzt Dr. C.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 10/147/7) zum Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 Stellung und führte dazu aus, dass dieses insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und plausibel sei, weshalb darauf abgestellt werden könne . Auf Grund der von PD Dr. A.___ gestellten Diagnosen akzentuierter Persönlichkeitszüge und einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, sei davon aus zugehen, dass ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in mittelfristig beeinträchtige. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . 3.10

Die Ärzte der Klinik H.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 5. September 2017 ( Urk. 13), dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni bis 2 1. August 2017

hospi talisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - posttraumatische Belastungsstörung - kombinierte Persönlichkeitsstörung - arterielle Hypertonie, schwergradig - chronische Schulter-/Nackenschmerzen

Sie erwähnten, dass auf Grund der depressiven Symptomatik sowie der posttrau matischen Belastungsstörung eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der Stresstoleranz bestünden . Beeinträchtigungen bestünden insbesondere in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität , der Umstellungs fähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- , Urteils -, Durchhalte -, Selbstbehauptungs

- und Kontakt- und Gruppen fähigkeiten sowie der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen , zu ausserberuflichen Aktivitäten und zu spontan en Aktivitäten. Aus diesem Grunde bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine weiterführende spezifische stationäre Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung angezeigt. Eine Prognose könne erst nach der Durchführung dieser weiterführenden , spezifischen Behandlung gestellt wer den. Für die Zeit vom 2 7. Juni bis 3 1. August 2017 sei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S.

3). 3.11

Dr. F.___ , E.___ AG, erwähnte in ihrem zuhanden der Helsana Versiche rungen AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Januar 2018 ( Urk. 17/1), dass sich der Gesun d heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begut achtung durch die Ärzte der E.___ AG am 1. Februar 2017 verschlechtert habe (S. 15) , und stellte die folgende Diagnosen (S. 16): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen, ängstlichen, misstrauischen und resignativen Anteilen (Differential diagnose: Persönlichkeitsänderung nach Traumatisierungen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine

Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Untersuchung vom 1. Februar 2017 trotz stationärer Behandlung in der

Klinik H.___ verschlechtert. Infolge verschie dener Belastungsfaktoren - insbesondere der Ehescheidung und der Krankheit der Tochter

- sei es zu einer Störung eines zuvor bereits fragilen seelischen Gleichgewichts mit depressiven Zuständen und einer Verstärkung der post traumatischen Anteile

gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2016 nicht mehr als Pflegerin habe arbeiten können (S. 17) . Gegenwärtig bestehe in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegerin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % , wobei diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf Angaben der Beschwerdeführerin erfolge , um ihren Eingliederungsversuch nicht zu gefährden. Insgesamt müsse dieses Vorhaben jedoch eher kritisch gese hen werden. Falls die Möglichkeit fü r Integrationsmassnahmen bestehe , sei bei einem positiven therapeutischen Verlauf prognostisch innerhalb von zwei Jahren mit einer Eingliederungsfähigkeit im Umfang von 50 %

in der freien Wirtschaft zu rechnen. Auch in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten bestehe ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 20 %

(S. 18) . 4. 4.1

In psychischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass Dr. B.___ am 1 8. Februar 2013 eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine Angststörung und eine andauernde Persönlich keits änderung diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin attestierte (vorstehend E. 3.2 ). Damit übereinstimmend stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3 ) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin fest. Er ging indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, nicht-pflegerischer Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei , und stellte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom fest. Demgegenüber stellte PD Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5 ) lediglich eine leichte depressive Episode sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und ging davon aus, das s die Beschwerde führerin lediglich im Umfang von 20 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In der Folge vertrat Dr. D.___ in ihrem im Auftrag des

Kranken taggeldversicherers verfassten Gutachten s

vom 3. März 2017 ( vor stehend E. 3.7 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen bis schweren Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressive n Störung sowie an einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängi gen Zügen und an eine r schwere n

Trauma folgestörung

leide , und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jede Tätigkeit. Damit teilweise übereinstimmend gingen Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihrem zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten s vom 8. März 2017 ( vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen wärtig unter einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressive n Störung sowie unter einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit asthenisch abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen leide , und attestierten ihr

in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau und auf adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Demgegenüber vertrat Dr. F.___

in ihrem zuhanden des Krankentaggeld versicherers verfassten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Januar 2018 ( vor stehend E. 3.11 ) die Ansicht , dass sich der Gesun d heitszustand der Beschwer de führerin seit der letzten Begutachtung (durch Dr. F.___ und Dr. G.___ ) verschlechtert habe ,

und attestierte ihr in Bezug auf die angestammten Tätigkeit als Pflegerin und in Bezu g auf adaptierte Tätig keit en eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei prognostisch bei einem positiven therapeutischen Verlauf innerhalb von zwei Jahren mit einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %

zu rechnen sei . 4.2

Obwohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.8) grundsätzlich erfüllt, enthält es keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten. Denn es vermag nicht zu überzeugen, wenn Dr. Z.___ einerseits lediglich eine mittelgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung feststellte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des angestammten Pfl egeberuf es nicht mehr zuzumuten sei, weil sie sich auf Grund ihrer Persön lichkeitsstruktur mit pflegerischen Funktionen überidentifiziere und sich nicht abgrenzen könne, und wenn er andererseits der Beschwerdeführerin die Aus übung nicht-pflegerischer, behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich in einem Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zumuten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vor liegend daher nicht abgestellt werden. 4.3

4.3.1

Auch das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) erfüllt grundsätzlich die praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.8). 4.3.2

Das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 wurde noch vor der am 3 0. November 2017

mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgten Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.4), verfasst. Des Gleichen wurde die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 2) vor dieser Rechtsprechungsänderung erlassen. Indes galt gemäss dem vom Bund esamt für Sozialversicherungen (BSV) herausge gebe nen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versi cherung in der ab März 2016 geltenden Fassung ( KSIH ) bereits ab März 2016, dass in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die F eststellung einer invalidisierenden Gesundheits beeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines s trukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen hatte ( Rz . 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweis verfahren insbesondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der Standardi ndika to ren zu erbringen war ( Rz . 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH). 4.3.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.3.4

Obwohl nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), lassen sich dem Gutachten von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) keine hinreichenden Ausführungen zu den Standard indikato ren gemäss BGE 141 V 281 und keine Auseinander setzung mit diesen entnehmen. 4.4 4. 4 .1

Die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) vermögen inhaltlich nicht zu überzeu gen . Denn der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. De zember 2014 (vorstehend E. 3.4) aus, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs ange passten, nicht-pflegerischen Tätigkeiten im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag zuzumuten sei , abgestellt werden könne. Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass auf das Gutachten vo n PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016, worin eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % festgestellt wurde , abzustellen sei. Die Beurteilungen durch Dr. C.___ erscheinen in inhalt licher Hinsicht daher als widersprüchlich, weshalb darauf vorliegend nicht abge stellt werden kann. 4.4 .2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 2. Juli 2016 (vorstehend E. 3.9) zu beachten, dass die Berichte und Stellungnahmen der RAD Teil der medizi ni schen Sachverhaltsabklärung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 f. ), und dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) . Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.

5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4. 4 .3

Vorliegend kann auf die im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten Gutachten

von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) und von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) mangels einer nachvollziehbaren Beurtei lung beziehungsweise mangels hinreichenden Ausführ ungen zu den Standard in dikatoren gemäss BGE 141 V 281 alleine zwar nicht abgestellt werden. Diese Gutachten sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. C.___

hervorzurufen, wes halb auch aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann. 4.5

4.5.1

Des Gleichen gilt es in Bezug auf die von Krankenggeldversicherern beziehungs weise Krankenzusatzversicherungen eingeholten Gutachten von Dr.

D.___ vom 3. März 2017 (vorstehend E. 3.7 ) , von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 8. März 2017 (vorstehend E. 3.8 ) und von Dr. F.___ vom 1 0. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11 ) zu beachten, dass den von Krankentaggeld versicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu kommt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.3 und 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Aus diesem Grunde kommt den nicht im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr.

D.___ , Dr. F.___ und Dr. G.___

sowie von Dr. F.___

insofern lediglich ein ein geschränkter Beweiswert als Administrativgutachten zu , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen .

4.5.2

Obwohl auf die Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.3) und von PD Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) , wie erwähnt (vorstehend E. 4.4.3), vorliegend alleine nicht abgestellt werden kann, sind diese Gutachten geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beur teilungen durch Dr.

D.___ vom 3. März 2017 (vorstehend E. 3.7), durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 8. März 2017 (vorstehend E. 3.8) und durch Dr. F.___ vom 1 0. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11) hervorzurufen , weshalb auf diese Administrativgutachten vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.6

Nach Gesagtem steht fest, dass sich den vorhandenen medizinischen Akten hin reichende Ausführungen zu den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und Auseinander setzung en mit diesen nicht entnehmen lassen . Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachten den Indikatoren erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungs vermö gens der Beschwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtspre chung vorliegend daher als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5 .2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die syste matisierten Standardi ndikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 4.5.4 ), weshalb die vorhandenen medi zini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen

- über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen beziehungs weise ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unte r Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 7 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche nach in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’ 4 00 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz