Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ erwarb am 3 1. Oktober 2002 das Arztdiplom (Urk. 7/1). Vom 1. Mai 2003 bis 3 0. April 2004 hatte sie eine befristete Stelle als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Y.___ (Urk. 7/2 S. 3). Am 2 0. September 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 7. Oktober 2003 wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärungen sprach ihr die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 6. August 2007 ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 7/49; vgl. auch Urk. 7/39-40). 1.2
Am 2 1. August 2007 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ab 1. Mai 2007 im Institut für klinische Pathologie des Z.___ als wis senschaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % arbeite (Urk. 7/50-51). D ie revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Urk. 7/5 2-53) ergab keine Änderung des Rentena nspruchs, was der Versicherten am 22. Oktober 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 7/54).
Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 5. Juni 2010 eröffnet hatte, dass sie Mitte April 2010 Mutter geworden und geplant gewesen sei, dass sie die Arbeit ab September 2010 wieder mit einem Pensum von 20 % auf nehmen und ihren Beschäftigungsgrad ab November 2010 auf 40 % erhöhen werde (Urk. 7/57; vgl. auch Urk. 7/56), leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Sie traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/61-64, 7/66) und klärte am 1 3. Januar 2011 die Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor Ort ab (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach sie ihr ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % und ab 1. April 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116).
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobene n Beschwerde wurde diese Verfügung vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Beschwer deführerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat te .
Für diese Periode ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 71 %, für die Zeit danach einen solchen von 57 % respektive 59 % . Im Übrigen bestätigte das Gericht die Beurteilung der IV-Stelle, dass die Versicherte seit der Geburt ihres Kindes neu zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung Beschäftigte zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad demzufolge mit der gemischten Methode zu ermitteln sei (Urk. 7/126). Die IV-Stelle setzte die ses Urteil um (Urk. 7/135-136, Urk. 7/142-151).
Im März 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/155-156). Dabei stellte sich heraus, dass die Versicherte
– mittlerweile Mutter eines zweiten, am 1 6. Dezember 2013 geborenen Kindes (Urk. 7/130) - ab November 2014 vorübergehend arbeitslos war, da ihre befristete Anstellung nicht verlängert worden war (Urk. 7/156/4); ab 1. September 2015 war sie im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40 % als Study Nurse in der Klinik für Infek tionskrankheiten und Spitalhygiene des Z.___ tätig (Urk. 7/164-165). Unter Berücksichtigung des in dieser neuen Funktion erzielten Verdienstes führte die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/166-167). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2015 bestätigte sie der Ver sicherten ihren Anspruch auf eine halbe Rente unter Hinweis auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 7/168). 1.3
Am 2 3. März 2017 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Revision ihrer Rente. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr hypothetisches Validenein kommen habe sich inzwische n erheblich erhöht (Urk. 7/172),
zudem widerspreche d er im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes neu mit der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad der EMRK. Sie müsse als zu 100 % Erwerbs tätig e qualifiziert werden.
Mit Vorbescheid vom 2 9. März 2017 stellte die IV-Stelle ihr in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil sie keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 festgestellt habe (Urk. 7/175). Nachdem die Versicherte dageg en Einwände erhoben hatte (Urk. 7/ 177), trat die IV-Stelle ankündigungsgemäss mit Verfügung vo m 1 9. Juli 2017
nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/179). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Eingabe vom 1 7. August 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergeb nis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.2
Gemäss
Art. 87 Abs. 2 IVV
hat die versicherte Person im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
D er Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslas t zu (Urteil des Bundesgerichts
I 281/06 vom 2 4. Juli 2016, E. 3.1).
1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sach umstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begrün det, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2017 in der angefochtenen Verfügung damit, es sei keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situa tion seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 fest stellbar . Die neue Anstellung beim Z.___ als Study Nurse sei bereits im Rahmen der letzten Rentenrevision im Jahr 2015 berücksichtigt worden. Hin sichtlich des hypothetischen Valideneinkommens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Oberärztin am Z.___ inzwischen lohnmässig in einer höheren Leistungsstufe eingeordnet sei. Dass sie zwischenzeitlich nicht mehr in der Lohnklasse 22
eingestuft sei, sondern in der Klasse 23, sei aber nicht anzunehmen. Gemäss Merkblatt Human Ressources Management des Z.___ müsste sie für eine solche Beförde rung nämlich nicht nur über eine weitere Berufserfahrung von drei bis fünf Jah ren verfügen, sondern zusätzliche Aufgaben wie eine Führungsaufgabe oder eine verantwortliche Mitwirkung in der Fachweiterbildung oder Projektleitung über nommen haben. Dies könne nicht automatisch angenommen werden.
Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Absolvierung einer Zusatzausbildung, Ausübung einer Spezialfunktion oder die Aufnahme einer selbständigen Praxistätigkeit entsprächen nicht den üblichen Gesamtumständen, welche zu einer Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens führen könn ten. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht hinreichend belegt. Schliesslich sei die geänderte Praxis des Bundesgerichts zu Qualifikationsände rungen aus familiären Gründen auf bereits abgeschlossene Fälle nicht anwendbar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe neu Anspruch auf eine ganze Rente. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013 festgehalten, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2012 im Gesundheitsfall als Oberärztin in der Gynä kologie tätig gewesen und gemäss Anhang der Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz in der Lohnklasse 22, Lohnstufe 9 eingereiht gewesen wäre. Weiter hätte sie laut dem Gericht ein Zusatzeinkommen von 9.4 % des Grundlohns erzielt. Im Jahr 2017 wäre sie mindestens in der Lohnklasse 23, Lohnstufe 12 eingereiht, wobei noch ein Zuschlag von 9.4 % dieses Einkommens zu berücksichtigen sei. Auf diese Weise errechne sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 164'499.-- im Vollzeitpensum respektive Fr. 131'599. -- im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % . Gemäss mündlicher und schriftlicher Auskunft des Human Ressources Management des Z.___ (Telefongespräch vom 2 2. März und Schreiben vom 4. August 2017) werde eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in die Lohnklasse 23 befördert. Hierzu gebe es einen Regierungsratsbeschluss. Die Lohnstufenanstiege seien individuell, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden. Oberärzte, welche mindestens noch eine Zusatzausbildung in einem Schwer punktgebiet absolviert hätten und/oder eine Spezialfunktion ausübten und über sechs Jahre Berufserfahrung in der Oberarztfunktion verfügten, seien sogar in der Lohnklasse 24 eingereiht. Noch wahrscheinlicher sei allerdings, dass sie heute als Gynäkologin in der eigenen Praxis tätig wäre. Gemäss FMH-Ärztestatistik seien 51.1 % der Ärzte in freier Praxis tätig. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 2 7. September 2013 festgestellt, dass sich die Statistik auf sämtliche Ärzte ohne Differenzierung nach Dienstjahren beziehe und dass bei relativ neuen FMH-Titelträgern der Anteil der in freier Praxis tätigen Ärzte effektiv geringer sein dürfte. Da sie dieses Jahr 50 geworden sei, gehöre sie nicht mehr zu den relativ neuen FMH-Titelträgern. Bei erfahreneren Ärzten sei von einem deutlich höheren Anteil derjenig en auszugehen, die selbständig e rwerbstätig seien. Damit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde in ihrer eigenen Praxis tätig wäre und dementsprechend ein noch höheres Einkommen verdienen würde. Im Übrigen müsse die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die EMRK-Widrigkeit einer Rentenherabsetzung oder – aufhebung wegen der Geburt eines Kindes berücksichtigt werden, sobald wie hier ein ordentlicher Revisions grund gegeben sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventuell sei ihr Valideneinkommen als Fach ärztin für Gynäkologie durch das Sozialversicherungsgericht zu ermitteln (Urk. 1 S. 2). 3.
3.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3.2
Die Beschwerdeführerin liess im Beschwerdeverfahren neu die Anfrage ihres Rechtsvertreters an das Human Ressources Management des Z.___
vom 2 6. Juli 2017 sowie die schriftliche Antwort desselben vom 4. August 2017 zu den Akten reichen (Urk. 3/8-9). Diese Unterlagen waren der IV-Stelle im Einwandverfahren nicht angekündigt worden (vgl. Urk. 7/172/2-3, Urk. 7/177). Deshalb bestand für diese grundsätzlich kein Anlass, mit dem Erlass der Verfü gung zuz uwarten. Hat die Verwaltung ein
Revisionsgesuch mit einer Nichteintre tensverfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind deshalb für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich. 4. 4.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des hypothetischen Valideneinkommens glaubhaft gemacht worden ist, bil det die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 7 . März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Soz ialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 2 7 . September 2013, soweit die Verfügung
damit teilweise abgeändert worden ist (Urk. 7/1 26). Die später erlas sene, den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätig ende Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) b asiert unter anderem auf ein em
Valideneinkom men
in einem 80%-Pensum von Fr. 102 ' 659 . 85
(Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) und nicht von Fr. 117'367.--, wie es das Sozialversicherungsgericht seinem abändern den Urteil zugrunde gelegt hatte (Urk. 7/126 /13) . S ie beruht damit offensichtlich auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, da sie, wenn sie inhalt lich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, nicht geeignet gewesen wäre, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder – aufhebung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen) . Darauf hat auch die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt vom 1 9. Juli 2017
hin gewiesen (Urk. 7/179/1-2). D eshalb ist die Mitteilung vom 7. Dezember 2015 als Referenzzeitpunkt nicht geeignet.
4.2
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. Septem ber 2013, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin als Gesunde den Facharzttitel für Gynäkologie erlangt hätte und als Oberärztin im Spital tätig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2012 in der Lohnklasse 22 und Lohnstufe 9 gemäss Einreihungsplan im Anhang der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich eingereiht gewesen wäre. Unter zusätz licher Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zusatzeinkommens von 9.4 % des Grundlohns hätte sie im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % ein Vali den einkommen
pro Jahr von Fr. 117'367. -- erzielen können (Urk. 7/126 /11-13). 4.3
In ihrem Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, Herr A.___ von der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ habe ihr telefonisch a m 2 2. März 2017 die Auskunft gegeben, dass eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in di e Lohn klasse 23 befördert werde;
dies sei in einem Regierungsratsbeschluss geregelt. Die Lohnstufenanstiege seien individuell verschieden, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden (Urk. 7/172/2). 4.4
Die Angaben im Revisionsgesuch über den Inhalt des Telefongesprächs mit der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ erschei nen glaubhaft. Dies gilt auch für die gegebene Auskunft, wonach Oberärzte nach vier Jahren Berufserfahrung praktisch automatisch in die Lohnklasse 23 befördert werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Löhne von Kantons angestellten nach einigen Jahren nicht nur über eine leistungsabhängige Einrei hung in höhere Lohnstufen steigen;
w o für die jeweilige Funktion eine Bandbreite von mehreren Lohnklassen vorgesehen ist, ergibt sich eine Lohnsteigerung auch durch
eine
Überführung in die nächsthöhere Lohnklasse. Dies gilt jedenfalls für den unteren und mittleren Bereich der Bandbreite der Lohnklassen.
Da die ange fochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 zudem mehr als vier Jahre nach der Ver fügung vom
7. März 2012 erlassen worden ist, hat die Beschwerdeführerin ent gegen der Ansicht der IV-Stelle glaubhaft gemacht, dass sie zwischenzeitlich in der Lohnklasse 23 eingestuft wäre. Dass sie zusätzlich in einer höheren Lohnstufe
eingereiht wäre, erachtet auch die IV-Stelle als glaubhaft (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/179/2) .
Für die Glaubhaftmachung einer hypothetischen Tätigkeit als Gynäkologin in der eigenen Praxis genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Erhe bungen der FMH zum Anteil der in freier Praxis
tätigen Ärzte (rund 51 %) nicht. Entscheidend sind n ämlich nicht statistische Werte; v ielmehr ist massgeblich, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter Berücksichtigung der konkreten Ver hältnisse und ihrer individuellen Vorlieben machen würde. Sie hat in ihrem Revisionsgesuch nicht konkret dargelegt, weshalb sie persönlich im Gesundheits fall in der Zwischenzeit den Weg in die Selbständigkeit beziehungsweise in die eigen e Praxistätigkeit gewählt hätte (Urk. 7/172/2). Damit hat sie eine solche Tätigkeit auch (noch) nicht glaubhaft gemacht. 4.5
Gemäss der vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung der Personalverordnung des Kantons Zürich verdiente eine in der Lohnklasse 23 und der Lohnstufe 10 eingereihte Person jährlich Fr. 145'950.-- (vgl. Urk. 3/10), res pektive Fr. 159'669.-- unter Hinzurechnung des Zusatzeinkommens von 9,4 % (Fr. 13'719.--). Angepasst an das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerde führerin von 80 % verbleiben Fr. 127'735.--. Wird dieses Einkommen mit dem aktuellsten, der Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) zugrundeliegen den Invalideneinkommen von Fr. 40'143.-- (Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) verglichen, ergibt sich bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 87'592.-- eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 69 % und – gewichtet mit dem Anteil der Tätigkeit im Erwerbsbereich von 80 %
- ein Teilinvaliditätsgrad von 55 % . Unter Hinzuzählung des in der Haushaltabklärung vom 1 3. Januar 2011 für den Auf gabenbereich Haushaltführung und Kinderbetreuung ermittelte n Teilinvaliditäts grad es von 5 % (Urk. 7/67/7) resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. zur Invaliditätsbemessung mit der gemischten Methode die Erwägung 6 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013). Auf dieser Grundlage müsste der Beschwerdeführerin bereits eine höhere als die lau fende halbe Rente zugesprochen werden. Damit hat sie
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle hätte folglich auf ihr Revisionsgesuch eintreten und die weiteren nötigen Abklärungen vornehmen
müssen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen ist, damit sie über das Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 materiell befinde. 4.6
Im Übrigen bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die Statusänderung der Beschwerdeführerin von einer Vollerwerbstätigen zu einer teilweise im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinder betreuung tätigen Person nach der Geburt ihres ersten Kindes wurde bereits anlässlich der Rentenrevision mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 27. September 2013, soweit die Verfügung
damit teilweise abgeändert wurde (Urk. 7/126), berücksichtigt . Eine geänderte Gerichtspraxis bil det nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleis tung einzugreifen (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1). Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 8C_588/2017 vom 2 2. Dezember 2017 entschieden, dass die mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio eingeleitete neue Rechtspraxis betreffend die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung keinen Grund bildet, vom Prinzip der Nichtanpassung einer Verfü gung an eine geänderte Rechtsprechung abzuweichen (Erwägung 4) .
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
N ach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Aus diesem Grund wird die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen auch dem neuen Berechnungsmodell Rechnung zu tragen haben.
5.
5. 1
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 6 00.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) .
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen auf
das Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 eintrete und darüber befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 9. Juli 2017
nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk.
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergeb nis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.2 Gemäss
Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sach umstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begrün det, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 2 ; vgl. auch Urk.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2017 in der angefochtenen Verfügung damit, es sei keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situa tion seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 fest stellbar . Die neue Anstellung beim Z.___ als Study Nurse sei bereits im Rahmen der letzten Rentenrevision im Jahr 2015 berücksichtigt worden. Hin sichtlich des hypothetischen Valideneinkommens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Oberärztin am Z.___ inzwischen lohnmässig in einer höheren Leistungsstufe eingeordnet sei. Dass sie zwischenzeitlich nicht mehr in der Lohnklasse 22
eingestuft sei, sondern in der Klasse 23, sei aber nicht anzunehmen. Gemäss Merkblatt Human Ressources Management des Z.___ müsste sie für eine solche Beförde rung nämlich nicht nur über eine weitere Berufserfahrung von drei bis fünf Jah ren verfügen, sondern zusätzliche Aufgaben wie eine Führungsaufgabe oder eine verantwortliche Mitwirkung in der Fachweiterbildung oder Projektleitung über nommen haben. Dies könne nicht automatisch angenommen werden.
Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Absolvierung einer Zusatzausbildung, Ausübung einer Spezialfunktion oder die Aufnahme einer selbständigen Praxistätigkeit entsprächen nicht den üblichen Gesamtumständen, welche zu einer Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens führen könn ten. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht hinreichend belegt. Schliesslich sei die geänderte Praxis des Bundesgerichts zu Qualifikationsände rungen aus familiären Gründen auf bereits abgeschlossene Fälle nicht anwendbar (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe neu Anspruch auf eine ganze Rente. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013 festgehalten, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2012 im Gesundheitsfall als Oberärztin in der Gynä kologie tätig gewesen und gemäss Anhang der Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz in der Lohnklasse 22, Lohnstufe 9 eingereiht gewesen wäre. Weiter hätte sie laut dem Gericht ein Zusatzeinkommen von 9.4 % des Grundlohns erzielt. Im Jahr 2017 wäre sie mindestens in der Lohnklasse 23, Lohnstufe 12 eingereiht, wobei noch ein Zuschlag von 9.4 % dieses Einkommens zu berücksichtigen sei. Auf diese Weise errechne sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 164'499.-- im Vollzeitpensum respektive Fr. 131'599. -- im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % . Gemäss mündlicher und schriftlicher Auskunft des Human Ressources Management des Z.___ (Telefongespräch vom 2 2. März und Schreiben vom 4. August 2017) werde eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in die Lohnklasse 23 befördert. Hierzu gebe es einen Regierungsratsbeschluss. Die Lohnstufenanstiege seien individuell, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden. Oberärzte, welche mindestens noch eine Zusatzausbildung in einem Schwer punktgebiet absolviert hätten und/oder eine Spezialfunktion ausübten und über sechs Jahre Berufserfahrung in der Oberarztfunktion verfügten, seien sogar in der Lohnklasse 24 eingereiht. Noch wahrscheinlicher sei allerdings, dass sie heute als Gynäkologin in der eigenen Praxis tätig wäre. Gemäss FMH-Ärztestatistik seien 51.1 % der Ärzte in freier Praxis tätig. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 2 7. September 2013 festgestellt, dass sich die Statistik auf sämtliche Ärzte ohne Differenzierung nach Dienstjahren beziehe und dass bei relativ neuen FMH-Titelträgern der Anteil der in freier Praxis tätigen Ärzte effektiv geringer sein dürfte. Da sie dieses Jahr 50 geworden sei, gehöre sie nicht mehr zu den relativ neuen FMH-Titelträgern. Bei erfahreneren Ärzten sei von einem deutlich höheren Anteil derjenig en auszugehen, die selbständig e rwerbstätig seien. Damit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde in ihrer eigenen Praxis tätig wäre und dementsprechend ein noch höheres Einkommen verdienen würde. Im Übrigen müsse die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die EMRK-Widrigkeit einer Rentenherabsetzung oder – aufhebung wegen der Geburt eines Kindes berücksichtigt werden, sobald wie hier ein ordentlicher Revisions grund gegeben sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventuell sei ihr Valideneinkommen als Fach ärztin für Gynäkologie durch das Sozialversicherungsgericht zu ermitteln (Urk. 1 S. 2). 3.
3.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3.2
Die Beschwerdeführerin liess im Beschwerdeverfahren neu die Anfrage ihres Rechtsvertreters an das Human Ressources Management des Z.___
vom 2 6. Juli 2017 sowie die schriftliche Antwort desselben vom 4. August 2017 zu den Akten reichen (Urk. 3/8-9). Diese Unterlagen waren der IV-Stelle im Einwandverfahren nicht angekündigt worden (vgl. Urk. 7/172/2-3, Urk. 7/177). Deshalb bestand für diese grundsätzlich kein Anlass, mit dem Erlass der Verfü gung zuz uwarten. Hat die Verwaltung ein
Revisionsgesuch mit einer Nichteintre tensverfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind deshalb für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich. 4. 4.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des hypothetischen Valideneinkommens glaubhaft gemacht worden ist, bil det die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom
E. 6 ).
E. 7 . September 2013, soweit die Verfügung
damit teilweise abgeändert worden ist (Urk. 7/1 26). Die später erlas sene, den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätig ende Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) b asiert unter anderem auf ein em
Valideneinkom men
in einem 80%-Pensum von Fr. 102 ' 659 . 85
(Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) und nicht von Fr. 117'367.--, wie es das Sozialversicherungsgericht seinem abändern den Urteil zugrunde gelegt hatte (Urk. 7/126 /13) . S ie beruht damit offensichtlich auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, da sie, wenn sie inhalt lich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, nicht geeignet gewesen wäre, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder – aufhebung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen) . Darauf hat auch die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt vom 1 9. Juli 2017
hin gewiesen (Urk. 7/179/1-2). D eshalb ist die Mitteilung vom 7. Dezember 2015 als Referenzzeitpunkt nicht geeignet.
4.2
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. Septem ber 2013, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin als Gesunde den Facharzttitel für Gynäkologie erlangt hätte und als Oberärztin im Spital tätig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2012 in der Lohnklasse 22 und Lohnstufe 9 gemäss Einreihungsplan im Anhang der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich eingereiht gewesen wäre. Unter zusätz licher Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zusatzeinkommens von 9.4 % des Grundlohns hätte sie im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % ein Vali den einkommen
pro Jahr von Fr. 117'367. -- erzielen können (Urk. 7/126 /11-13). 4.3
In ihrem Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, Herr A.___ von der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ habe ihr telefonisch a m 2 2. März 2017 die Auskunft gegeben, dass eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in di e Lohn klasse 23 befördert werde;
dies sei in einem Regierungsratsbeschluss geregelt. Die Lohnstufenanstiege seien individuell verschieden, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden (Urk. 7/172/2). 4.4
Die Angaben im Revisionsgesuch über den Inhalt des Telefongesprächs mit der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ erschei nen glaubhaft. Dies gilt auch für die gegebene Auskunft, wonach Oberärzte nach vier Jahren Berufserfahrung praktisch automatisch in die Lohnklasse 23 befördert werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Löhne von Kantons angestellten nach einigen Jahren nicht nur über eine leistungsabhängige Einrei hung in höhere Lohnstufen steigen;
w o für die jeweilige Funktion eine Bandbreite von mehreren Lohnklassen vorgesehen ist, ergibt sich eine Lohnsteigerung auch durch
eine
Überführung in die nächsthöhere Lohnklasse. Dies gilt jedenfalls für den unteren und mittleren Bereich der Bandbreite der Lohnklassen.
Da die ange fochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 zudem mehr als vier Jahre nach der Ver fügung vom
7. März 2012 erlassen worden ist, hat die Beschwerdeführerin ent gegen der Ansicht der IV-Stelle glaubhaft gemacht, dass sie zwischenzeitlich in der Lohnklasse 23 eingestuft wäre. Dass sie zusätzlich in einer höheren Lohnstufe
eingereiht wäre, erachtet auch die IV-Stelle als glaubhaft (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/179/2) .
Für die Glaubhaftmachung einer hypothetischen Tätigkeit als Gynäkologin in der eigenen Praxis genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Erhe bungen der FMH zum Anteil der in freier Praxis
tätigen Ärzte (rund 51 %) nicht. Entscheidend sind n ämlich nicht statistische Werte; v ielmehr ist massgeblich, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter Berücksichtigung der konkreten Ver hältnisse und ihrer individuellen Vorlieben machen würde. Sie hat in ihrem Revisionsgesuch nicht konkret dargelegt, weshalb sie persönlich im Gesundheits fall in der Zwischenzeit den Weg in die Selbständigkeit beziehungsweise in die eigen e Praxistätigkeit gewählt hätte (Urk. 7/172/2). Damit hat sie eine solche Tätigkeit auch (noch) nicht glaubhaft gemacht. 4.5
Gemäss der vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung der Personalverordnung des Kantons Zürich verdiente eine in der Lohnklasse 23 und der Lohnstufe 10 eingereihte Person jährlich Fr. 145'950.-- (vgl. Urk. 3/10), res pektive Fr. 159'669.-- unter Hinzurechnung des Zusatzeinkommens von 9,4 % (Fr. 13'719.--). Angepasst an das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerde führerin von 80 % verbleiben Fr. 127'735.--. Wird dieses Einkommen mit dem aktuellsten, der Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) zugrundeliegen den Invalideneinkommen von Fr. 40'143.-- (Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) verglichen, ergibt sich bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 87'592.-- eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 69 % und – gewichtet mit dem Anteil der Tätigkeit im Erwerbsbereich von 80 %
- ein Teilinvaliditätsgrad von 55 % . Unter Hinzuzählung des in der Haushaltabklärung vom 1 3. Januar 2011 für den Auf gabenbereich Haushaltführung und Kinderbetreuung ermittelte n Teilinvaliditäts grad es von 5 % (Urk. 7/67/7) resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. zur Invaliditätsbemessung mit der gemischten Methode die Erwägung 6 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013). Auf dieser Grundlage müsste der Beschwerdeführerin bereits eine höhere als die lau fende halbe Rente zugesprochen werden. Damit hat sie
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle hätte folglich auf ihr Revisionsgesuch eintreten und die weiteren nötigen Abklärungen vornehmen
müssen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen ist, damit sie über das Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 materiell befinde. 4.6
Im Übrigen bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die Statusänderung der Beschwerdeführerin von einer Vollerwerbstätigen zu einer teilweise im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinder betreuung tätigen Person nach der Geburt ihres ersten Kindes wurde bereits anlässlich der Rentenrevision mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 27. September 2013, soweit die Verfügung
damit teilweise abgeändert wurde (Urk. 7/126), berücksichtigt . Eine geänderte Gerichtspraxis bil det nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleis tung einzugreifen (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1). Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 8C_588/2017 vom 2 2. Dezember 2017 entschieden, dass die mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio eingeleitete neue Rechtspraxis betreffend die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung keinen Grund bildet, vom Prinzip der Nichtanpassung einer Verfü gung an eine geänderte Rechtsprechung abzuweichen (Erwägung 4) .
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
N ach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Aus diesem Grund wird die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen auch dem neuen Berechnungsmodell Rechnung zu tragen haben.
5.
5. 1
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 6 00.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) .
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen auf
das Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 eintrete und darüber befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00840
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ erwarb am 3 1. Oktober 2002 das Arztdiplom (Urk. 7/1). Vom 1. Mai 2003 bis 3 0. April 2004 hatte sie eine befristete Stelle als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Y.___ (Urk. 7/2 S. 3). Am 2 0. September 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 7. Oktober 2003 wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärungen sprach ihr die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 6. August 2007 ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 7/49; vgl. auch Urk. 7/39-40). 1.2
Am 2 1. August 2007 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ab 1. Mai 2007 im Institut für klinische Pathologie des Z.___ als wis senschaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % arbeite (Urk. 7/50-51). D ie revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Urk. 7/5 2-53) ergab keine Änderung des Rentena nspruchs, was der Versicherten am 22. Oktober 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 7/54).
Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 5. Juni 2010 eröffnet hatte, dass sie Mitte April 2010 Mutter geworden und geplant gewesen sei, dass sie die Arbeit ab September 2010 wieder mit einem Pensum von 20 % auf nehmen und ihren Beschäftigungsgrad ab November 2010 auf 40 % erhöhen werde (Urk. 7/57; vgl. auch Urk. 7/56), leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Sie traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/61-64, 7/66) und klärte am 1 3. Januar 2011 die Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor Ort ab (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach sie ihr ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % und ab 1. April 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116).
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobene n Beschwerde wurde diese Verfügung vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Beschwer deführerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat te .
Für diese Periode ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 71 %, für die Zeit danach einen solchen von 57 % respektive 59 % . Im Übrigen bestätigte das Gericht die Beurteilung der IV-Stelle, dass die Versicherte seit der Geburt ihres Kindes neu zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung Beschäftigte zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad demzufolge mit der gemischten Methode zu ermitteln sei (Urk. 7/126). Die IV-Stelle setzte die ses Urteil um (Urk. 7/135-136, Urk. 7/142-151).
Im März 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/155-156). Dabei stellte sich heraus, dass die Versicherte
– mittlerweile Mutter eines zweiten, am 1 6. Dezember 2013 geborenen Kindes (Urk. 7/130) - ab November 2014 vorübergehend arbeitslos war, da ihre befristete Anstellung nicht verlängert worden war (Urk. 7/156/4); ab 1. September 2015 war sie im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40 % als Study Nurse in der Klinik für Infek tionskrankheiten und Spitalhygiene des Z.___ tätig (Urk. 7/164-165). Unter Berücksichtigung des in dieser neuen Funktion erzielten Verdienstes führte die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/166-167). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2015 bestätigte sie der Ver sicherten ihren Anspruch auf eine halbe Rente unter Hinweis auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 7/168). 1.3
Am 2 3. März 2017 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Revision ihrer Rente. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr hypothetisches Validenein kommen habe sich inzwische n erheblich erhöht (Urk. 7/172),
zudem widerspreche d er im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes neu mit der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad der EMRK. Sie müsse als zu 100 % Erwerbs tätig e qualifiziert werden.
Mit Vorbescheid vom 2 9. März 2017 stellte die IV-Stelle ihr in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil sie keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 festgestellt habe (Urk. 7/175). Nachdem die Versicherte dageg en Einwände erhoben hatte (Urk. 7/ 177), trat die IV-Stelle ankündigungsgemäss mit Verfügung vo m 1 9. Juli 2017
nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/179). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Eingabe vom 1 7. August 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergeb nis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.2
Gemäss
Art. 87 Abs. 2 IVV
hat die versicherte Person im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
D er Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslas t zu (Urteil des Bundesgerichts
I 281/06 vom 2 4. Juli 2016, E. 3.1).
1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sach umstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begrün det, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2017 in der angefochtenen Verfügung damit, es sei keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situa tion seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 fest stellbar . Die neue Anstellung beim Z.___ als Study Nurse sei bereits im Rahmen der letzten Rentenrevision im Jahr 2015 berücksichtigt worden. Hin sichtlich des hypothetischen Valideneinkommens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Oberärztin am Z.___ inzwischen lohnmässig in einer höheren Leistungsstufe eingeordnet sei. Dass sie zwischenzeitlich nicht mehr in der Lohnklasse 22
eingestuft sei, sondern in der Klasse 23, sei aber nicht anzunehmen. Gemäss Merkblatt Human Ressources Management des Z.___ müsste sie für eine solche Beförde rung nämlich nicht nur über eine weitere Berufserfahrung von drei bis fünf Jah ren verfügen, sondern zusätzliche Aufgaben wie eine Führungsaufgabe oder eine verantwortliche Mitwirkung in der Fachweiterbildung oder Projektleitung über nommen haben. Dies könne nicht automatisch angenommen werden.
Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Absolvierung einer Zusatzausbildung, Ausübung einer Spezialfunktion oder die Aufnahme einer selbständigen Praxistätigkeit entsprächen nicht den üblichen Gesamtumständen, welche zu einer Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens führen könn ten. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht hinreichend belegt. Schliesslich sei die geänderte Praxis des Bundesgerichts zu Qualifikationsände rungen aus familiären Gründen auf bereits abgeschlossene Fälle nicht anwendbar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe neu Anspruch auf eine ganze Rente. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013 festgehalten, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2012 im Gesundheitsfall als Oberärztin in der Gynä kologie tätig gewesen und gemäss Anhang der Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz in der Lohnklasse 22, Lohnstufe 9 eingereiht gewesen wäre. Weiter hätte sie laut dem Gericht ein Zusatzeinkommen von 9.4 % des Grundlohns erzielt. Im Jahr 2017 wäre sie mindestens in der Lohnklasse 23, Lohnstufe 12 eingereiht, wobei noch ein Zuschlag von 9.4 % dieses Einkommens zu berücksichtigen sei. Auf diese Weise errechne sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 164'499.-- im Vollzeitpensum respektive Fr. 131'599. -- im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % . Gemäss mündlicher und schriftlicher Auskunft des Human Ressources Management des Z.___ (Telefongespräch vom 2 2. März und Schreiben vom 4. August 2017) werde eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in die Lohnklasse 23 befördert. Hierzu gebe es einen Regierungsratsbeschluss. Die Lohnstufenanstiege seien individuell, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden. Oberärzte, welche mindestens noch eine Zusatzausbildung in einem Schwer punktgebiet absolviert hätten und/oder eine Spezialfunktion ausübten und über sechs Jahre Berufserfahrung in der Oberarztfunktion verfügten, seien sogar in der Lohnklasse 24 eingereiht. Noch wahrscheinlicher sei allerdings, dass sie heute als Gynäkologin in der eigenen Praxis tätig wäre. Gemäss FMH-Ärztestatistik seien 51.1 % der Ärzte in freier Praxis tätig. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 2 7. September 2013 festgestellt, dass sich die Statistik auf sämtliche Ärzte ohne Differenzierung nach Dienstjahren beziehe und dass bei relativ neuen FMH-Titelträgern der Anteil der in freier Praxis tätigen Ärzte effektiv geringer sein dürfte. Da sie dieses Jahr 50 geworden sei, gehöre sie nicht mehr zu den relativ neuen FMH-Titelträgern. Bei erfahreneren Ärzten sei von einem deutlich höheren Anteil derjenig en auszugehen, die selbständig e rwerbstätig seien. Damit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde in ihrer eigenen Praxis tätig wäre und dementsprechend ein noch höheres Einkommen verdienen würde. Im Übrigen müsse die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die EMRK-Widrigkeit einer Rentenherabsetzung oder – aufhebung wegen der Geburt eines Kindes berücksichtigt werden, sobald wie hier ein ordentlicher Revisions grund gegeben sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventuell sei ihr Valideneinkommen als Fach ärztin für Gynäkologie durch das Sozialversicherungsgericht zu ermitteln (Urk. 1 S. 2). 3.
3.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3.2
Die Beschwerdeführerin liess im Beschwerdeverfahren neu die Anfrage ihres Rechtsvertreters an das Human Ressources Management des Z.___
vom 2 6. Juli 2017 sowie die schriftliche Antwort desselben vom 4. August 2017 zu den Akten reichen (Urk. 3/8-9). Diese Unterlagen waren der IV-Stelle im Einwandverfahren nicht angekündigt worden (vgl. Urk. 7/172/2-3, Urk. 7/177). Deshalb bestand für diese grundsätzlich kein Anlass, mit dem Erlass der Verfü gung zuz uwarten. Hat die Verwaltung ein
Revisionsgesuch mit einer Nichteintre tensverfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind deshalb für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich. 4. 4.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des hypothetischen Valideneinkommens glaubhaft gemacht worden ist, bil det die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 7 . März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Soz ialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 2 7 . September 2013, soweit die Verfügung
damit teilweise abgeändert worden ist (Urk. 7/1 26). Die später erlas sene, den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätig ende Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) b asiert unter anderem auf ein em
Valideneinkom men
in einem 80%-Pensum von Fr. 102 ' 659 . 85
(Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) und nicht von Fr. 117'367.--, wie es das Sozialversicherungsgericht seinem abändern den Urteil zugrunde gelegt hatte (Urk. 7/126 /13) . S ie beruht damit offensichtlich auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, da sie, wenn sie inhalt lich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, nicht geeignet gewesen wäre, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder – aufhebung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen) . Darauf hat auch die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt vom 1 9. Juli 2017
hin gewiesen (Urk. 7/179/1-2). D eshalb ist die Mitteilung vom 7. Dezember 2015 als Referenzzeitpunkt nicht geeignet.
4.2
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2012.00407 vom 2 7. Septem ber 2013, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin als Gesunde den Facharzttitel für Gynäkologie erlangt hätte und als Oberärztin im Spital tätig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2012 in der Lohnklasse 22 und Lohnstufe 9 gemäss Einreihungsplan im Anhang der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich eingereiht gewesen wäre. Unter zusätz licher Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zusatzeinkommens von 9.4 % des Grundlohns hätte sie im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % ein Vali den einkommen
pro Jahr von Fr. 117'367. -- erzielen können (Urk. 7/126 /11-13). 4.3
In ihrem Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, Herr A.___ von der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ habe ihr telefonisch a m 2 2. März 2017 die Auskunft gegeben, dass eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in di e Lohn klasse 23 befördert werde;
dies sei in einem Regierungsratsbeschluss geregelt. Die Lohnstufenanstiege seien individuell verschieden, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden (Urk. 7/172/2). 4.4
Die Angaben im Revisionsgesuch über den Inhalt des Telefongesprächs mit der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ erschei nen glaubhaft. Dies gilt auch für die gegebene Auskunft, wonach Oberärzte nach vier Jahren Berufserfahrung praktisch automatisch in die Lohnklasse 23 befördert werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Löhne von Kantons angestellten nach einigen Jahren nicht nur über eine leistungsabhängige Einrei hung in höhere Lohnstufen steigen;
w o für die jeweilige Funktion eine Bandbreite von mehreren Lohnklassen vorgesehen ist, ergibt sich eine Lohnsteigerung auch durch
eine
Überführung in die nächsthöhere Lohnklasse. Dies gilt jedenfalls für den unteren und mittleren Bereich der Bandbreite der Lohnklassen.
Da die ange fochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 zudem mehr als vier Jahre nach der Ver fügung vom
7. März 2012 erlassen worden ist, hat die Beschwerdeführerin ent gegen der Ansicht der IV-Stelle glaubhaft gemacht, dass sie zwischenzeitlich in der Lohnklasse 23 eingestuft wäre. Dass sie zusätzlich in einer höheren Lohnstufe
eingereiht wäre, erachtet auch die IV-Stelle als glaubhaft (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/179/2) .
Für die Glaubhaftmachung einer hypothetischen Tätigkeit als Gynäkologin in der eigenen Praxis genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Erhe bungen der FMH zum Anteil der in freier Praxis
tätigen Ärzte (rund 51 %) nicht. Entscheidend sind n ämlich nicht statistische Werte; v ielmehr ist massgeblich, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter Berücksichtigung der konkreten Ver hältnisse und ihrer individuellen Vorlieben machen würde. Sie hat in ihrem Revisionsgesuch nicht konkret dargelegt, weshalb sie persönlich im Gesundheits fall in der Zwischenzeit den Weg in die Selbständigkeit beziehungsweise in die eigen e Praxistätigkeit gewählt hätte (Urk. 7/172/2). Damit hat sie eine solche Tätigkeit auch (noch) nicht glaubhaft gemacht. 4.5
Gemäss der vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung der Personalverordnung des Kantons Zürich verdiente eine in der Lohnklasse 23 und der Lohnstufe 10 eingereihte Person jährlich Fr. 145'950.-- (vgl. Urk. 3/10), res pektive Fr. 159'669.-- unter Hinzurechnung des Zusatzeinkommens von 9,4 % (Fr. 13'719.--). Angepasst an das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerde führerin von 80 % verbleiben Fr. 127'735.--. Wird dieses Einkommen mit dem aktuellsten, der Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) zugrundeliegen den Invalideneinkommen von Fr. 40'143.-- (Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) verglichen, ergibt sich bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 87'592.-- eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 69 % und – gewichtet mit dem Anteil der Tätigkeit im Erwerbsbereich von 80 %
- ein Teilinvaliditätsgrad von 55 % . Unter Hinzuzählung des in der Haushaltabklärung vom 1 3. Januar 2011 für den Auf gabenbereich Haushaltführung und Kinderbetreuung ermittelte n Teilinvaliditäts grad es von 5 % (Urk. 7/67/7) resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. zur Invaliditätsbemessung mit der gemischten Methode die Erwägung 6 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 2 7. September 2013). Auf dieser Grundlage müsste der Beschwerdeführerin bereits eine höhere als die lau fende halbe Rente zugesprochen werden. Damit hat sie
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle hätte folglich auf ihr Revisionsgesuch eintreten und die weiteren nötigen Abklärungen vornehmen
müssen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen ist, damit sie über das Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 materiell befinde. 4.6
Im Übrigen bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die Statusänderung der Beschwerdeführerin von einer Vollerwerbstätigen zu einer teilweise im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinder betreuung tätigen Person nach der Geburt ihres ersten Kindes wurde bereits anlässlich der Rentenrevision mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 27. September 2013, soweit die Verfügung
damit teilweise abgeändert wurde (Urk. 7/126), berücksichtigt . Eine geänderte Gerichtspraxis bil det nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleis tung einzugreifen (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1). Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 8C_588/2017 vom 2 2. Dezember 2017 entschieden, dass die mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio eingeleitete neue Rechtspraxis betreffend die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung keinen Grund bildet, vom Prinzip der Nichtanpassung einer Verfü gung an eine geänderte Rechtsprechung abzuweichen (Erwägung 4) .
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
N ach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Aus diesem Grund wird die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen auch dem neuen Berechnungsmodell Rechnung zu tragen haben.
5.
5. 1
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 6 00.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) .
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen auf
das Revisionsgesuch vom 2 3. März 2017 eintrete und darüber befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt