Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, hat im Juli 2012 seine Ausbildung zum Maurer abgeschlossen , die er 1991 abgebrochen hatte ( Urk. 6/7/2, 6/27 f.).
D ie anschliessende Festanstellung bei der Y.___ AG, wurde per Ende September 2012 gekündigt ( Urk. 6/15). Unter Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung meldete sich der Versicherte am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst aktuellen Auszügen aus dem individue llen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/2, 6/9) diverse Arztberichte ( Urk. 6/7, 6/12/, 6/15 ff., 6/23 und 6/32) ein. Mit Schreiben vom 1 0. März 2014 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer sechsmonatigen Abstinenz von Suchtmittelsubstanzen ( Urk. 6/34). Nach Ein gang weiterer ärztlicher Unterlagen ( Urk. 6/40, 6/44, 6/56 und 6/59) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit, da er auf die Unterstützung durch die Einglie derungsberatung verzichtet habe ( Urk. 6/69).
Seit März 2016 abs olviert der Versicherte in der Z.___ eine Ausbildung zum Pflegefachmann HF ( Höhere Fachschule; Urk. 6/82). Am 2 4. August 2016 ersuchte er die IV-Stelle darum, rückwirkend ab Beginn der Ausbildung den Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen ( Urk. 6/83). Mit Schreiben vom 2 2. November 2016 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass kein solcher Anspruch bestehe ( Urk. 6/84), worauf der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangte ( Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2017 wurde ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 6/91), wogegen er am 1 3. April 2017 Einwand erhob ( Urk. 6/103). Am 3 0. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne ( Urk. 6/105 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die beantragte Umschulung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.
4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , worüber der Versicherte mit Verfügung vom 2 2. September 2017 ( Urk.
7) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mas snahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht sprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Viel mehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Ver dienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung eben falls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglich keit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu ver wirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen ver gleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urtei le des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti vation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk.
2) stellte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus augenärztlicher Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht ideal, weshalb allenfalls ein Umschu lungsanspruch bestehe. Aufgrund der weiteren gesundheitlichen Beeinträchti gungen sei die begonnene Ausbildung zum Pflegefachmann jedoch als eine nicht geeignete angepasste Tätigkeit zu erachten. So könne der Beruf als Pflege fachmann sehr anstrengend und belastend sein , weshalb diese Tätigkeit bei eigenen psychiatrischen Diagnosen nicht optimal angepasst sei. Im Weiteren sei der Umgang mit Medikamenten bei einer Suchterkrankung aus medizinischer Sicht nicht zu unterstützen. Folglich bestehe gemäss Ziffer 4025 des Kreis schreibens über die Eingliederungsmassnahmen (KSBE) auch keine Austausch befugnis. Vor diesem Hintergrund seien d ie Umschulung skosten nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. 2.2
Dem hielt der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. August 2017 ( Urk.
1) entgegen, er habe im Rahmen des der Ausbildung zum Pflegefachmann vorangegangenen Eignungsverfahrens bei der zuständigen Prüfstelle alle Infor mationen betreffend seine Vergangenheit offengelegt. Bei seinem Vorhaben sei er ausserdem unter anderem vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), der Sozialbehörde, seinem behandelnden Psychiater und seinem Haus arzt unterstützt worden. All diese Fachleute würden ihn als fähig erachten, die Ausbildung zum Pflegefachmann zu absolvieren, was er nun auch seit einein halb Jahren erfolgreich tue. Im Weiteren gebe er seit drei Jahren alle sechs Monate eine Haarprobe ab , wobei die Untersuchungen auf Suchtmittelkonsum alle negativ ausgefallen seien . Den Entscheid der IV-Stelle empfinde er als Ein griff in die verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit. 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 2. März 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/7/3): - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), - Sekundäre Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20).
Der Versicherte habe bereits in der Lehre zum Maurer Kontakt mit Drogen gehabt und diese genutzt, um sich emotional zu regulieren. Nach dem Lehrab bruch 1991 sei der Konsum angestiegen. Von 1993 bis 1996 habe der Beschwerdeführer in Portugal eine Langzeittherapie in Anspruch genommen. 1998 sei es aufgrund von Drogenhandel und -k onsum zunehmend zu Konflik ten mit dem Gesetz gekommen. Im Jahr 2000 sei er gemeinsam mit den Eltern nach Spanien gezogen und habe mit dem Vater während vier Jahren ein Bauge schäft geführt. Mit der Zeit habe sich der Versicherte von seinem Vater bevor mundet gefühlt und dieses Problem wiederum mit Drogenkonsum gelöst. Es sei zu Konflikten und zum Austritt aus dem Unternehmen gekommen. In den Folgejahren hätten sich Zeiten des Drogenkonsums mit solchen abgewechselt, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Von 2009 bis 2011 habe er sich wiederum einer Langzeitsuchttherapie unterzogen. Bei zweieinhalbjähriger Abstinenz habe er daraufhin seine Maurerlehre abschliessen können. Im Som mer 2012 sei es erneut zu einem Rückfall gekommen, und der Versicherte habe sich von September bis November 2012 in der Psychiatrischen Klinik B.___ in stationäre Behandlung begeben. Aktuell befinde er sich voraussichtlich bis zum 2 1. Mai 2013 in der Psychiatrischen Klinik A.___ in stationärer Psychotherapie.
Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer abstinent leben könne, solange er einen äusseren Halt habe. Dies könne eine Klinik, eine gute Arbeits stelle, eine Beziehung oder regelmässige sportliche Betätigung sein. Sobald es aber bei fehlender stationärer Behandlung in einem dieser Bereich e Probleme gebe, komme es zu einer zunehmenden Destabilisierung, bis es schliesslich zum Rückfall komme. Die beiden psychiatrischen Diagnosen würden zusammen hängen und die Arbeitsunfähigkeit bedingen. Durch die narzisstische Persön lichkeitsstörung könne der Versicherte mit schwierigen Gefühlen in zwischen menschlichen Konfliktsituationen schlecht umgehen. Es würden aggressive Impulsdurchbrüche drohen, die er fürchte. Diese Gefühle müsse er jeweils durch den Konsum von Drogen abwehren (zum Ganzen Urk. 6/7/2 f. ; vgl. auch Urk. 6/12 und 6/16 ).
Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 3 0. Mai 2013 ist ergänzend zu entnehmen, dass der Versicherte abgesehen von leichten Symptomen eines grippalen Infekts über keine somatischen Beschwerden geklagt habe. In psychischer Hinsicht sei er wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Auffälligkeiten in Bezug auf die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten nicht bestanden. Formale oder inhaltliche Denkstörun gen hätten sich ebenfalls nicht eruieren lassen. Die Grundstimmung sei mög licherweise infolge eines am Vorabend erlebten Paarkonflikts leicht gedrückt
erschienen . Vor dem Hintergrund des schützenden Rahmens der Klinik hätten sich keine Selbststeuerungsprobleme gezeigt . Auffälligkeiten betreffend die Selbstwahrnehmung, die Selbstreflexion und die Objektwahrnehmung hätten sich nicht ergeben. Eine akute Suizida lität habe ebenfalls nicht bestanden ( Urk. 6 /23/ 8 f.). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Ophthalmologie, hielt in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2013 fest, dass der Versicherte über keine Stereopsis verfüge und diese auch nicht mehr erlangen werde. Nach seinen Angaben sei dies im Bau gewerbe aber unerlässlich, da er - abgeseh en von der Selbstgefährdung bei Gerüstarbeiten - sonst Fehler mache. Eine Umschulung auf eine Tätigkeit, bei der kein Stereosehen erforderlich sei, wäre daher sicherlich sinnvoll. Im Übrigen sei der Visus nicht eingeschränkt; es bestehe ein alternierendes Schielen ( Urk. 6/17). 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2013 darüber, dass der Beschwerde führer seit dem 2 8. Mai 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung sei. Im Rahmen einer psycho emotionalen Belastungssituation sei es zu einer psychischen Dekompensation mit unklarem Drogenkonsum gekommen. Zum Entzug sei der Versicherte in die E.___ eingewiesen worden, mit nachfolgender Wiederaufnahme in die stationäre Psychotherapie in der Psy chiatrischen Klinik A.___ . Längerfristig sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei diesbezüglich eine Arbeitsabklä rung wünschenswert wäre ( Urk. 6/23/5 f.). 3.4
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 8. November 2013 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. August bis 4. Oktober 2013 in stationärer Behandlung befunden habe. Es habe sich das Muster wie derholt, das er zeitlebens kenne. Im institutionellen Umfeld funktioniere er gut und werde geschätzt als charmanter, angepasster und freundlicher Patient. Sobald jedoch der institutionelle Rahmen wegfalle, komme es trotz vorhandener Tagesstruktur bei zwischenmenschlichen Konflikten bald zu einem Rückfall in die Heroinabhängigkeit. Bei Austritt aus der Klinik sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei in der Folge rasch zu einem Heroinrückfa ll gekommen, wodurch die Arbeitsunfähigkeit fortgedauert habe ( Urk. 6/32/2 ff.). 3.5
Vom 3 0. Januar bis 1 1. Februar 2014 war der Beschwerdeführer in der E.___ und anschliessend bis zum 2 7. Februar 2014 in der Suchtbehandlung F.___ hospitalisiert ( Urk. 6/40 und 6/44). Ab die sem Datum bis zum 2 8. Mai 2014 sowie vom 1 0. September bis 1 0. Dezember 2014 befand er sich wiederum in der E.___ in sta tionärer Therapie. Ab dem 6. März 2014 seien sämtliche Drogenschnelltests negativ ausgefallen. Der Versicherte habe vorübergehend in eine Tagesstruktur im Sinne einer niederschwelligen aktivierenden Therapie eingebunden werden können. Er habe eine Verbesserung der Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz sowie zum Umgang mit Spannung erreicht, was langfristig zur Ver besserung der Arbeitsfähigkeit beitrage. Es bestehe jedoch weiterhin eine starke Rückfallgefahr ( Urk. 6/56). 3.6
Med. pract .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2017 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2014 deutlich intensiver mit eigenen Persönlichkeitsanteilen, der eigenen Geschichte und zukünftigen Perspektiven beschäftige. Es sei ihm nach einem Konsumrückfall gelungen, den folgenden Selbstwerteinbruch zu hinter fragen und einen Kontrollverlust zu vermeiden. Die bereits im stationären Rah men beobachtete Zunahme der Selbstreflexion, Introspektion und Selbstkon trolle habe sich im ambulanten Setting bestätigt. Dem Versicherten sei es immer besser gelungen, seine Gefühle, Impulse und Handlungsautomatismen wahrzu nehmen und kritisch zu hinterfragen. Der weitere Behandlungsverlauf habe sich zufriedenstellend und erfolgreich gestaltet. Es hätten regelmässig alle zwei Wochen Konsultationen stattgefunden. Unter Fortsetzung der stabilen Substitu tion mit Methadon, einer selbst organisierten Tagesstruktur und einer stabilen Partnerschaft habe auf den Konsum von Opioiden sowie Kokain verzichtet wer den können, wobei die Abstinenz durch regelmässige Urinkontrollen bestätigt worden sei. Nach zweijähriger kontrollierter Abstinenz sei dem Beschwerdefüh rer durch das Institut für Rechtsmedizin auch der Führerschein wieder erteilt worden. Im Weiteren sei es ihm gelungen, eine Ausbildung zu beginnen. Die in seiner eigenen Entwicklung gewonnenen Erfahrungen und das hohe Mass an Reflexionsfähigkeit würden den Versicherten für einen therapeutischen oder pflegerischen Beruf als wertvoll erscheinen lassen. Für die Ausbildung könne nach nunmehr einem Jahr aufgrund der gezeigten Motivation, der Leistungs fähigkeit, dem bisher erkennbaren Durchhaltevermögen sowie der vom Ausbil dungsbetrieb gemeldeten Zuverlässigkeit eine gute Prognose gestellt werden (zum Ganzen Urk. 6/92). 4. 4.1
Strittig ist, o b der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm im März 2016 in der Z.___ begonnene Umschulung zum Pflegefachmann HF hat (vgl. E. 2.1 f.). 4.2
4.2.1
Der Versicherte hat im Juli 2012 seine Lehre zum Maurer (Hochbau) abgeschlos sen ( Urk. 6/28). Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2013 aller dings fest, dass der Beschwerdeführer über keine Stereopsis verfügt und diese auch zukünftig nicht erlangen wird. Insbesondere unter Hinweis auf die Selbst gefährdung bei Gerüstarbeiten erachtete er eine Umschulung für sinnvoll (E. 3.2). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 ( Urk. 5 S. 8). Die Beschwerdegegnerin bestreitet
angesichts dieser nachvollziehbaren medizi nischen Einschätzung en
grundsätzlich nicht , dass dem Beschwerdeführer
die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 1 , Urk. 5 S. 9 ) . Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 4.2.2
Der Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsscha dens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.
4) stellte die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung in Frage, ob
eine solche Erwerbs einbusse vorliegt . Einerseits ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % um einen blossen Richtwert han delt (vgl. E. 1.3). Andererseits ist im konkreten Fall ausschlaggebend, dass es sich bei den für den Versicherten ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten mangels anderweitiger Ausbildung um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Maurer qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden können. Eine annähernde Gleich wertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Ver dienstmöglichkeit genügt nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 4, 9C_704/2010 vom 3 1. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 3). Selbst wenn ein aktueller Einkom mensvergleich somit eine Verdiensteinbusse von deutlich weniger als 20 %
ergäbe , stünde dies dem Umschulungsanspruch des Versicherten nicht entgegen.
Im Übrigen stellt e die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Abrede, dass die vom Versicherten zwischenzeitlich begonnene Ausbildung zum Pflegefachmann HF im Vergleich zu seiner absolvierten Maurerlehre mit Blick auf die Ver dienstmöglichkeiten als annähern d gleichwertig einzustufen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweize rische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014 [TA 1_tirage_skill_level , Männer, Kom petenzniveau 2; Baugewerbe: Fr. 5'885.--, Gesundheits- und Sozialwesen: Fr. 5'552.--] sowie https://pflege-berufe.ch/lohn-pflegefachfrau
, besucht am 3 0. Januar 2018 ). 4.2.3
Hauptsächlich bestreitet die Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Tätigkeit als Pflegefachmann HF für den Versicherten aufgrund der diagnostizierten psychi schen Erkrankungen geeignet ist. Zum einen könne dieser Beruf sehr anstren gend und belastend sein. Zum anderen sei der Umgang mit Medikamenten bei Vorliegen einer Suchterkrankung aus medizinischer Sicht nicht zu unterstützen ( Urk. 2).
Angesichts der langjährigen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers mit zahlreichen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken (vgl. E. 3.1 ff.) sind gewis se Zweifel an der Eignung der nun von ihm begonnenen Ausbildung zum Pfle gefachmann HF auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdegegnerin liess bei ihrer Beurteilung jedoch die Entwicklung der kon kreten Umstände seit Frühjahr 2014 weitgehend ausser Acht . So bringt der Beschwerdeführer berechtigterweise vor ( Urk. 1) , dass er der ihm mit Schreiben vom 1 0. März 2014 ( Urk. 6/34) auferlegten Mitwirkungspflicht in Form einer Suchtmittelabstinenz nachgekommen sei. Der behandelnde Psychiater med. pract . G.___ bestätigte dies in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 6/92) , wobei er darauf hinwies, dass regelmässige Urinkontrollen durchge führt worden seien , und der Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Abstinenz mittlerweile auch seinen Führerausweis zurück erhalten habe. Soweit die IV-Stelle den Umgang mit Medikamenten als bedenklich einstuft, ist anzu merken, dass der Versicherte in der Vergangenheit soweit ersichtlich nicht von diesen abhängig war, sondern auf Nikotin, Alkohol, Cannabis, Kokain, Heroin und Halluzinogene zurückgegriffen hat (vgl. Urk. 6/16/3 f., 6/23/6).
Dem Bericht von med. pract . G.___
sind des Weiteren Fortschritte bei der Behandlung der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu entnehmen. Im ambu lanten Setting sei es dem Versicherten immer besser gelungen, seine Gefühle, Impulse und Handlungsautomatismen wahrzunehmen und kritisch zu hinter fragen. Es habe eine Steigerung der Selbstreflexion, der Introspektion und der Selbstkontrolle festgestellt werden können (vgl. E. 3.6). Die positive Entwick lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers widerspiegelt sich denn auch in erwerblicher Hinsicht. So wurde dessen intellektuelle, praktische und persönliche Eignung für die Tätigkeit als Pflegefachmann im Rahmen einer Eig nungsabklärung von Experten des ZAG abgeklärt und bejaht (vgl. hierzu https://www.puls-berufe.ch/Pflegeberufe/Eignungsabklaerung-Pflege-HF, zuletzt besucht am 3 0. Januar 2018). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hatte der Versicherte ausserdem bereits mehr als ein Drittel der dreijährigen Ausbildung (vgl. Urk. 6/82/1) absolviert.
Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Pflegefachmann HF mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Einglied erungsfähigkeit auszugehen.
Ein entsprechender Ein gliederungswille ist augenscheinlich ebenfalls vorhanden, wobei dies seitens der IV-Stelle auch nicht bestritten wird. 4.3
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Voraus setzungen des Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG erfüllt sind . Diese erweist sich infolge der bestehenden Invalidität als notwen dig, und voraussichtlich kann dadurch die Erwerbsfähigkeit des Bes chwerdefüh rers erhalten werden. D ie angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 2) ist dem nach in Guthei ssung der Beschwerde aufzuheben und der Anspruch auf Umschulung wie beantragt zu bejahen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Juni 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Umschulung zum Pflegefachmann HF in der Z.___ hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, hat im Juli 2012 seine Ausbildung zum Maurer abgeschlossen , die er 1991 abgebrochen hatte ( Urk. 6/7/2, 6/27 f.).
D ie anschliessende Festanstellung bei der Y.___ AG, wurde per Ende September 2012 gekündigt ( Urk. 6/15). Unter Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung meldete sich der Versicherte am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst aktuellen Auszügen aus dem individue llen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/2, 6/9) diverse Arztberichte ( Urk. 6/7, 6/12/, 6/15 ff., 6/23 und 6/32) ein. Mit Schreiben vom 1 0. März 2014 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer sechsmonatigen Abstinenz von Suchtmittelsubstanzen ( Urk. 6/34). Nach Ein gang weiterer ärztlicher Unterlagen ( Urk. 6/40, 6/44, 6/56 und 6/59) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit, da er auf die Unterstützung durch die Einglie derungsberatung verzichtet habe ( Urk. 6/69).
Seit März 2016 abs olviert der Versicherte in der Z.___ eine Ausbildung zum Pflegefachmann HF ( Höhere Fachschule; Urk. 6/82). Am 2 4. August 2016 ersuchte er die IV-Stelle darum, rückwirkend ab Beginn der Ausbildung den Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen ( Urk. 6/83). Mit Schreiben vom 2 2. November 2016 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass kein solcher Anspruch bestehe ( Urk. 6/84), worauf der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangte ( Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2017 wurde ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 6/91), wogegen er am 1 3. April 2017 Einwand erhob ( Urk. 6/103). Am 3 0. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne ( Urk. 6/105 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mas snahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk.
2) stellte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus augenärztlicher Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht ideal, weshalb allenfalls ein Umschu lungsanspruch bestehe. Aufgrund der weiteren gesundheitlichen Beeinträchti gungen sei die begonnene Ausbildung zum Pflegefachmann jedoch als eine nicht geeignete angepasste Tätigkeit zu erachten. So könne der Beruf als Pflege fachmann sehr anstrengend und belastend sein , weshalb diese Tätigkeit bei eigenen psychiatrischen Diagnosen nicht optimal angepasst sei. Im Weiteren sei der Umgang mit Medikamenten bei einer Suchterkrankung aus medizinischer Sicht nicht zu unterstützen. Folglich bestehe gemäss Ziffer 4025 des Kreis schreibens über die Eingliederungsmassnahmen (KSBE) auch keine Austausch befugnis. Vor diesem Hintergrund seien d ie Umschulung skosten nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
E. 2.2 Dem hielt der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. August 2017 ( Urk.
1) entgegen, er habe im Rahmen des der Ausbildung zum Pflegefachmann vorangegangenen Eignungsverfahrens bei der zuständigen Prüfstelle alle Infor mationen betreffend seine Vergangenheit offengelegt. Bei seinem Vorhaben sei er ausserdem unter anderem vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), der Sozialbehörde, seinem behandelnden Psychiater und seinem Haus arzt unterstützt worden. All diese Fachleute würden ihn als fähig erachten, die Ausbildung zum Pflegefachmann zu absolvieren, was er nun auch seit einein halb Jahren erfolgreich tue. Im Weiteren gebe er seit drei Jahren alle sechs Monate eine Haarprobe ab , wobei die Untersuchungen auf Suchtmittelkonsum alle negativ ausgefallen seien . Den Entscheid der IV-Stelle empfinde er als Ein griff in die verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit. 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 2. März 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/7/3): - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), - Sekundäre Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20).
Der Versicherte habe bereits in der Lehre zum Maurer Kontakt mit Drogen gehabt und diese genutzt, um sich emotional zu regulieren. Nach dem Lehrab bruch 1991 sei der Konsum angestiegen. Von 1993 bis 1996 habe der Beschwerdeführer in Portugal eine Langzeittherapie in Anspruch genommen. 1998 sei es aufgrund von Drogenhandel und -k onsum zunehmend zu Konflik ten mit dem Gesetz gekommen. Im Jahr 2000 sei er gemeinsam mit den Eltern nach Spanien gezogen und habe mit dem Vater während vier Jahren ein Bauge schäft geführt. Mit der Zeit habe sich der Versicherte von seinem Vater bevor mundet gefühlt und dieses Problem wiederum mit Drogenkonsum gelöst. Es sei zu Konflikten und zum Austritt aus dem Unternehmen gekommen. In den Folgejahren hätten sich Zeiten des Drogenkonsums mit solchen abgewechselt, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Von 2009 bis 2011 habe er sich wiederum einer Langzeitsuchttherapie unterzogen. Bei zweieinhalbjähriger Abstinenz habe er daraufhin seine Maurerlehre abschliessen können. Im Som mer 2012 sei es erneut zu einem Rückfall gekommen, und der Versicherte habe sich von September bis November 2012 in der Psychiatrischen Klinik B.___ in stationäre Behandlung begeben. Aktuell befinde er sich voraussichtlich bis zum 2 1. Mai 2013 in der Psychiatrischen Klinik A.___ in stationärer Psychotherapie.
Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer abstinent leben könne, solange er einen äusseren Halt habe. Dies könne eine Klinik, eine gute Arbeits stelle, eine Beziehung oder regelmässige sportliche Betätigung sein. Sobald es aber bei fehlender stationärer Behandlung in einem dieser Bereich e Probleme gebe, komme es zu einer zunehmenden Destabilisierung, bis es schliesslich zum Rückfall komme. Die beiden psychiatrischen Diagnosen würden zusammen hängen und die Arbeitsunfähigkeit bedingen. Durch die narzisstische Persön lichkeitsstörung könne der Versicherte mit schwierigen Gefühlen in zwischen menschlichen Konfliktsituationen schlecht umgehen. Es würden aggressive Impulsdurchbrüche drohen, die er fürchte. Diese Gefühle müsse er jeweils durch den Konsum von Drogen abwehren (zum Ganzen Urk. 6/7/2 f. ; vgl. auch Urk. 6/12 und 6/16 ).
Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 3 0. Mai 2013 ist ergänzend zu entnehmen, dass der Versicherte abgesehen von leichten Symptomen eines grippalen Infekts über keine somatischen Beschwerden geklagt habe. In psychischer Hinsicht sei er wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Auffälligkeiten in Bezug auf die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten nicht bestanden. Formale oder inhaltliche Denkstörun gen hätten sich ebenfalls nicht eruieren lassen. Die Grundstimmung sei mög licherweise infolge eines am Vorabend erlebten Paarkonflikts leicht gedrückt
erschienen . Vor dem Hintergrund des schützenden Rahmens der Klinik hätten sich keine Selbststeuerungsprobleme gezeigt . Auffälligkeiten betreffend die Selbstwahrnehmung, die Selbstreflexion und die Objektwahrnehmung hätten sich nicht ergeben. Eine akute Suizida lität habe ebenfalls nicht bestanden ( Urk.
E. 6 /23/
E. 8 f.). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Ophthalmologie, hielt in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2013 fest, dass der Versicherte über keine Stereopsis verfüge und diese auch nicht mehr erlangen werde. Nach seinen Angaben sei dies im Bau gewerbe aber unerlässlich, da er - abgeseh en von der Selbstgefährdung bei Gerüstarbeiten - sonst Fehler mache. Eine Umschulung auf eine Tätigkeit, bei der kein Stereosehen erforderlich sei, wäre daher sicherlich sinnvoll. Im Übrigen sei der Visus nicht eingeschränkt; es bestehe ein alternierendes Schielen ( Urk. 6/17). 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2013 darüber, dass der Beschwerde führer seit dem 2 8. Mai 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung sei. Im Rahmen einer psycho emotionalen Belastungssituation sei es zu einer psychischen Dekompensation mit unklarem Drogenkonsum gekommen. Zum Entzug sei der Versicherte in die E.___ eingewiesen worden, mit nachfolgender Wiederaufnahme in die stationäre Psychotherapie in der Psy chiatrischen Klinik A.___ . Längerfristig sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei diesbezüglich eine Arbeitsabklä rung wünschenswert wäre ( Urk. 6/23/5 f.). 3.4
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 8. November 2013 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. August bis 4. Oktober 2013 in stationärer Behandlung befunden habe. Es habe sich das Muster wie derholt, das er zeitlebens kenne. Im institutionellen Umfeld funktioniere er gut und werde geschätzt als charmanter, angepasster und freundlicher Patient. Sobald jedoch der institutionelle Rahmen wegfalle, komme es trotz vorhandener Tagesstruktur bei zwischenmenschlichen Konflikten bald zu einem Rückfall in die Heroinabhängigkeit. Bei Austritt aus der Klinik sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei in der Folge rasch zu einem Heroinrückfa ll gekommen, wodurch die Arbeitsunfähigkeit fortgedauert habe ( Urk. 6/32/2 ff.). 3.5
Vom 3 0. Januar bis 1 1. Februar 2014 war der Beschwerdeführer in der E.___ und anschliessend bis zum 2 7. Februar 2014 in der Suchtbehandlung F.___ hospitalisiert ( Urk. 6/40 und 6/44). Ab die sem Datum bis zum 2 8. Mai 2014 sowie vom 1 0. September bis 1 0. Dezember 2014 befand er sich wiederum in der E.___ in sta tionärer Therapie. Ab dem 6. März 2014 seien sämtliche Drogenschnelltests negativ ausgefallen. Der Versicherte habe vorübergehend in eine Tagesstruktur im Sinne einer niederschwelligen aktivierenden Therapie eingebunden werden können. Er habe eine Verbesserung der Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz sowie zum Umgang mit Spannung erreicht, was langfristig zur Ver besserung der Arbeitsfähigkeit beitrage. Es bestehe jedoch weiterhin eine starke Rückfallgefahr ( Urk. 6/56). 3.6
Med. pract .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2017 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2014 deutlich intensiver mit eigenen Persönlichkeitsanteilen, der eigenen Geschichte und zukünftigen Perspektiven beschäftige. Es sei ihm nach einem Konsumrückfall gelungen, den folgenden Selbstwerteinbruch zu hinter fragen und einen Kontrollverlust zu vermeiden. Die bereits im stationären Rah men beobachtete Zunahme der Selbstreflexion, Introspektion und Selbstkon trolle habe sich im ambulanten Setting bestätigt. Dem Versicherten sei es immer besser gelungen, seine Gefühle, Impulse und Handlungsautomatismen wahrzu nehmen und kritisch zu hinterfragen. Der weitere Behandlungsverlauf habe sich zufriedenstellend und erfolgreich gestaltet. Es hätten regelmässig alle zwei Wochen Konsultationen stattgefunden. Unter Fortsetzung der stabilen Substitu tion mit Methadon, einer selbst organisierten Tagesstruktur und einer stabilen Partnerschaft habe auf den Konsum von Opioiden sowie Kokain verzichtet wer den können, wobei die Abstinenz durch regelmässige Urinkontrollen bestätigt worden sei. Nach zweijähriger kontrollierter Abstinenz sei dem Beschwerdefüh rer durch das Institut für Rechtsmedizin auch der Führerschein wieder erteilt worden. Im Weiteren sei es ihm gelungen, eine Ausbildung zu beginnen. Die in seiner eigenen Entwicklung gewonnenen Erfahrungen und das hohe Mass an Reflexionsfähigkeit würden den Versicherten für einen therapeutischen oder pflegerischen Beruf als wertvoll erscheinen lassen. Für die Ausbildung könne nach nunmehr einem Jahr aufgrund der gezeigten Motivation, der Leistungs fähigkeit, dem bisher erkennbaren Durchhaltevermögen sowie der vom Ausbil dungsbetrieb gemeldeten Zuverlässigkeit eine gute Prognose gestellt werden (zum Ganzen Urk. 6/92). 4. 4.1
Strittig ist, o b der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm im März 2016 in der Z.___ begonnene Umschulung zum Pflegefachmann HF hat (vgl. E. 2.1 f.). 4.2
4.2.1
Der Versicherte hat im Juli 2012 seine Lehre zum Maurer (Hochbau) abgeschlos sen ( Urk. 6/28). Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2013 aller dings fest, dass der Beschwerdeführer über keine Stereopsis verfügt und diese auch zukünftig nicht erlangen wird. Insbesondere unter Hinweis auf die Selbst gefährdung bei Gerüstarbeiten erachtete er eine Umschulung für sinnvoll (E. 3.2). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 ( Urk. 5 S. 8). Die Beschwerdegegnerin bestreitet
angesichts dieser nachvollziehbaren medizi nischen Einschätzung en
grundsätzlich nicht , dass dem Beschwerdeführer
die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 1 , Urk. 5 S. 9 ) . Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 4.2.2
Der Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsscha dens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.
4) stellte die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung in Frage, ob
eine solche Erwerbs einbusse vorliegt . Einerseits ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % um einen blossen Richtwert han delt (vgl. E. 1.3). Andererseits ist im konkreten Fall ausschlaggebend, dass es sich bei den für den Versicherten ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten mangels anderweitiger Ausbildung um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Maurer qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden können. Eine annähernde Gleich wertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Ver dienstmöglichkeit genügt nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 4, 9C_704/2010 vom 3 1. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 3). Selbst wenn ein aktueller Einkom mensvergleich somit eine Verdiensteinbusse von deutlich weniger als 20 %
ergäbe , stünde dies dem Umschulungsanspruch des Versicherten nicht entgegen.
Im Übrigen stellt e die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Abrede, dass die vom Versicherten zwischenzeitlich begonnene Ausbildung zum Pflegefachmann HF im Vergleich zu seiner absolvierten Maurerlehre mit Blick auf die Ver dienstmöglichkeiten als annähern d gleichwertig einzustufen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweize rische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014 [TA 1_tirage_skill_level , Männer, Kom petenzniveau 2; Baugewerbe: Fr. 5'885.--, Gesundheits- und Sozialwesen: Fr. 5'552.--] sowie https://pflege-berufe.ch/lohn-pflegefachfrau
, besucht am 3 0. Januar 2018 ). 4.2.3
Hauptsächlich bestreitet die Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Tätigkeit als Pflegefachmann HF für den Versicherten aufgrund der diagnostizierten psychi schen Erkrankungen geeignet ist. Zum einen könne dieser Beruf sehr anstren gend und belastend sein. Zum anderen sei der Umgang mit Medikamenten bei Vorliegen einer Suchterkrankung aus medizinischer Sicht nicht zu unterstützen ( Urk. 2).
Angesichts der langjährigen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers mit zahlreichen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken (vgl. E. 3.1 ff.) sind gewis se Zweifel an der Eignung der nun von ihm begonnenen Ausbildung zum Pfle gefachmann HF auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdegegnerin liess bei ihrer Beurteilung jedoch die Entwicklung der kon kreten Umstände seit Frühjahr 2014 weitgehend ausser Acht . So bringt der Beschwerdeführer berechtigterweise vor ( Urk. 1) , dass er der ihm mit Schreiben vom 1 0. März 2014 ( Urk. 6/34) auferlegten Mitwirkungspflicht in Form einer Suchtmittelabstinenz nachgekommen sei. Der behandelnde Psychiater med. pract . G.___ bestätigte dies in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 6/92) , wobei er darauf hinwies, dass regelmässige Urinkontrollen durchge führt worden seien , und der Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Abstinenz mittlerweile auch seinen Führerausweis zurück erhalten habe. Soweit die IV-Stelle den Umgang mit Medikamenten als bedenklich einstuft, ist anzu merken, dass der Versicherte in der Vergangenheit soweit ersichtlich nicht von diesen abhängig war, sondern auf Nikotin, Alkohol, Cannabis, Kokain, Heroin und Halluzinogene zurückgegriffen hat (vgl. Urk. 6/16/3 f., 6/23/6).
Dem Bericht von med. pract . G.___
sind des Weiteren Fortschritte bei der Behandlung der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu entnehmen. Im ambu lanten Setting sei es dem Versicherten immer besser gelungen, seine Gefühle, Impulse und Handlungsautomatismen wahrzunehmen und kritisch zu hinter fragen. Es habe eine Steigerung der Selbstreflexion, der Introspektion und der Selbstkontrolle festgestellt werden können (vgl. E. 3.6). Die positive Entwick lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers widerspiegelt sich denn auch in erwerblicher Hinsicht. So wurde dessen intellektuelle, praktische und persönliche Eignung für die Tätigkeit als Pflegefachmann im Rahmen einer Eig nungsabklärung von Experten des ZAG abgeklärt und bejaht (vgl. hierzu https://www.puls-berufe.ch/Pflegeberufe/Eignungsabklaerung-Pflege-HF, zuletzt besucht am 3 0. Januar 2018). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hatte der Versicherte ausserdem bereits mehr als ein Drittel der dreijährigen Ausbildung (vgl. Urk. 6/82/1) absolviert.
Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Pflegefachmann HF mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Einglied erungsfähigkeit auszugehen.
Ein entsprechender Ein gliederungswille ist augenscheinlich ebenfalls vorhanden, wobei dies seitens der IV-Stelle auch nicht bestritten wird. 4.3
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Voraus setzungen des Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG erfüllt sind . Diese erweist sich infolge der bestehenden Invalidität als notwen dig, und voraussichtlich kann dadurch die Erwerbsfähigkeit des Bes chwerdefüh rers erhalten werden. D ie angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 2) ist dem nach in Guthei ssung der Beschwerde aufzuheben und der Anspruch auf Umschulung wie beantragt zu bejahen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Juni 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Umschulung zum Pflegefachmann HF in der Z.___ hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00836
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, hat im Juli 2012 seine Ausbildung zum Maurer abgeschlossen , die er 1991 abgebrochen hatte ( Urk. 6/7/2, 6/27 f.).
D ie anschliessende Festanstellung bei der Y.___ AG, wurde per Ende September 2012 gekündigt ( Urk. 6/15). Unter Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung meldete sich der Versicherte am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst aktuellen Auszügen aus dem individue llen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/2, 6/9) diverse Arztberichte ( Urk. 6/7, 6/12/, 6/15 ff., 6/23 und 6/32) ein. Mit Schreiben vom 1 0. März 2014 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer sechsmonatigen Abstinenz von Suchtmittelsubstanzen ( Urk. 6/34). Nach Ein gang weiterer ärztlicher Unterlagen ( Urk. 6/40, 6/44, 6/56 und 6/59) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit, da er auf die Unterstützung durch die Einglie derungsberatung verzichtet habe ( Urk. 6/69).
Seit März 2016 abs olviert der Versicherte in der Z.___ eine Ausbildung zum Pflegefachmann HF ( Höhere Fachschule; Urk. 6/82). Am 2 4. August 2016 ersuchte er die IV-Stelle darum, rückwirkend ab Beginn der Ausbildung den Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen ( Urk. 6/83). Mit Schreiben vom 2 2. November 2016 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass kein solcher Anspruch bestehe ( Urk. 6/84), worauf der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangte ( Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2017 wurde ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 6/91), wogegen er am 1 3. April 2017 Einwand erhob ( Urk. 6/103). Am 3 0. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne ( Urk. 6/105 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die beantragte Umschulung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.
4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , worüber der Versicherte mit Verfügung vom 2 2. September 2017 ( Urk.
7) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mas snahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht sprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Viel mehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Ver dienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung eben falls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglich keit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu ver wirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen ver gleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urtei le des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti vation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk.
2) stellte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus augenärztlicher Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht ideal, weshalb allenfalls ein Umschu lungsanspruch bestehe. Aufgrund der weiteren gesundheitlichen Beeinträchti gungen sei die begonnene Ausbildung zum Pflegefachmann jedoch als eine nicht geeignete angepasste Tätigkeit zu erachten. So könne der Beruf als Pflege fachmann sehr anstrengend und belastend sein , weshalb diese Tätigkeit bei eigenen psychiatrischen Diagnosen nicht optimal angepasst sei. Im Weiteren sei der Umgang mit Medikamenten bei einer Suchterkrankung aus medizinischer Sicht nicht zu unterstützen. Folglich bestehe gemäss Ziffer 4025 des Kreis schreibens über die Eingliederungsmassnahmen (KSBE) auch keine Austausch befugnis. Vor diesem Hintergrund seien d ie Umschulung skosten nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. 2.2
Dem hielt der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. August 2017 ( Urk.
1) entgegen, er habe im Rahmen des der Ausbildung zum Pflegefachmann vorangegangenen Eignungsverfahrens bei der zuständigen Prüfstelle alle Infor mationen betreffend seine Vergangenheit offengelegt. Bei seinem Vorhaben sei er ausserdem unter anderem vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), der Sozialbehörde, seinem behandelnden Psychiater und seinem Haus arzt unterstützt worden. All diese Fachleute würden ihn als fähig erachten, die Ausbildung zum Pflegefachmann zu absolvieren, was er nun auch seit einein halb Jahren erfolgreich tue. Im Weiteren gebe er seit drei Jahren alle sechs Monate eine Haarprobe ab , wobei die Untersuchungen auf Suchtmittelkonsum alle negativ ausgefallen seien . Den Entscheid der IV-Stelle empfinde er als Ein griff in die verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit. 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 2. März 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/7/3): - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), - Sekundäre Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20).
Der Versicherte habe bereits in der Lehre zum Maurer Kontakt mit Drogen gehabt und diese genutzt, um sich emotional zu regulieren. Nach dem Lehrab bruch 1991 sei der Konsum angestiegen. Von 1993 bis 1996 habe der Beschwerdeführer in Portugal eine Langzeittherapie in Anspruch genommen. 1998 sei es aufgrund von Drogenhandel und -k onsum zunehmend zu Konflik ten mit dem Gesetz gekommen. Im Jahr 2000 sei er gemeinsam mit den Eltern nach Spanien gezogen und habe mit dem Vater während vier Jahren ein Bauge schäft geführt. Mit der Zeit habe sich der Versicherte von seinem Vater bevor mundet gefühlt und dieses Problem wiederum mit Drogenkonsum gelöst. Es sei zu Konflikten und zum Austritt aus dem Unternehmen gekommen. In den Folgejahren hätten sich Zeiten des Drogenkonsums mit solchen abgewechselt, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Von 2009 bis 2011 habe er sich wiederum einer Langzeitsuchttherapie unterzogen. Bei zweieinhalbjähriger Abstinenz habe er daraufhin seine Maurerlehre abschliessen können. Im Som mer 2012 sei es erneut zu einem Rückfall gekommen, und der Versicherte habe sich von September bis November 2012 in der Psychiatrischen Klinik B.___ in stationäre Behandlung begeben. Aktuell befinde er sich voraussichtlich bis zum 2 1. Mai 2013 in der Psychiatrischen Klinik A.___ in stationärer Psychotherapie.
Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer abstinent leben könne, solange er einen äusseren Halt habe. Dies könne eine Klinik, eine gute Arbeits stelle, eine Beziehung oder regelmässige sportliche Betätigung sein. Sobald es aber bei fehlender stationärer Behandlung in einem dieser Bereich e Probleme gebe, komme es zu einer zunehmenden Destabilisierung, bis es schliesslich zum Rückfall komme. Die beiden psychiatrischen Diagnosen würden zusammen hängen und die Arbeitsunfähigkeit bedingen. Durch die narzisstische Persön lichkeitsstörung könne der Versicherte mit schwierigen Gefühlen in zwischen menschlichen Konfliktsituationen schlecht umgehen. Es würden aggressive Impulsdurchbrüche drohen, die er fürchte. Diese Gefühle müsse er jeweils durch den Konsum von Drogen abwehren (zum Ganzen Urk. 6/7/2 f. ; vgl. auch Urk. 6/12 und 6/16 ).
Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 3 0. Mai 2013 ist ergänzend zu entnehmen, dass der Versicherte abgesehen von leichten Symptomen eines grippalen Infekts über keine somatischen Beschwerden geklagt habe. In psychischer Hinsicht sei er wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Auffälligkeiten in Bezug auf die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten nicht bestanden. Formale oder inhaltliche Denkstörun gen hätten sich ebenfalls nicht eruieren lassen. Die Grundstimmung sei mög licherweise infolge eines am Vorabend erlebten Paarkonflikts leicht gedrückt
erschienen . Vor dem Hintergrund des schützenden Rahmens der Klinik hätten sich keine Selbststeuerungsprobleme gezeigt . Auffälligkeiten betreffend die Selbstwahrnehmung, die Selbstreflexion und die Objektwahrnehmung hätten sich nicht ergeben. Eine akute Suizida lität habe ebenfalls nicht bestanden ( Urk. 6 /23/ 8 f.). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Ophthalmologie, hielt in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2013 fest, dass der Versicherte über keine Stereopsis verfüge und diese auch nicht mehr erlangen werde. Nach seinen Angaben sei dies im Bau gewerbe aber unerlässlich, da er - abgeseh en von der Selbstgefährdung bei Gerüstarbeiten - sonst Fehler mache. Eine Umschulung auf eine Tätigkeit, bei der kein Stereosehen erforderlich sei, wäre daher sicherlich sinnvoll. Im Übrigen sei der Visus nicht eingeschränkt; es bestehe ein alternierendes Schielen ( Urk. 6/17). 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2013 darüber, dass der Beschwerde führer seit dem 2 8. Mai 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung sei. Im Rahmen einer psycho emotionalen Belastungssituation sei es zu einer psychischen Dekompensation mit unklarem Drogenkonsum gekommen. Zum Entzug sei der Versicherte in die E.___ eingewiesen worden, mit nachfolgender Wiederaufnahme in die stationäre Psychotherapie in der Psy chiatrischen Klinik A.___ . Längerfristig sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei diesbezüglich eine Arbeitsabklä rung wünschenswert wäre ( Urk. 6/23/5 f.). 3.4
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 8. November 2013 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. August bis 4. Oktober 2013 in stationärer Behandlung befunden habe. Es habe sich das Muster wie derholt, das er zeitlebens kenne. Im institutionellen Umfeld funktioniere er gut und werde geschätzt als charmanter, angepasster und freundlicher Patient. Sobald jedoch der institutionelle Rahmen wegfalle, komme es trotz vorhandener Tagesstruktur bei zwischenmenschlichen Konflikten bald zu einem Rückfall in die Heroinabhängigkeit. Bei Austritt aus der Klinik sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei in der Folge rasch zu einem Heroinrückfa ll gekommen, wodurch die Arbeitsunfähigkeit fortgedauert habe ( Urk. 6/32/2 ff.). 3.5
Vom 3 0. Januar bis 1 1. Februar 2014 war der Beschwerdeführer in der E.___ und anschliessend bis zum 2 7. Februar 2014 in der Suchtbehandlung F.___ hospitalisiert ( Urk. 6/40 und 6/44). Ab die sem Datum bis zum 2 8. Mai 2014 sowie vom 1 0. September bis 1 0. Dezember 2014 befand er sich wiederum in der E.___ in sta tionärer Therapie. Ab dem 6. März 2014 seien sämtliche Drogenschnelltests negativ ausgefallen. Der Versicherte habe vorübergehend in eine Tagesstruktur im Sinne einer niederschwelligen aktivierenden Therapie eingebunden werden können. Er habe eine Verbesserung der Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz sowie zum Umgang mit Spannung erreicht, was langfristig zur Ver besserung der Arbeitsfähigkeit beitrage. Es bestehe jedoch weiterhin eine starke Rückfallgefahr ( Urk. 6/56). 3.6
Med. pract .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2017 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2014 deutlich intensiver mit eigenen Persönlichkeitsanteilen, der eigenen Geschichte und zukünftigen Perspektiven beschäftige. Es sei ihm nach einem Konsumrückfall gelungen, den folgenden Selbstwerteinbruch zu hinter fragen und einen Kontrollverlust zu vermeiden. Die bereits im stationären Rah men beobachtete Zunahme der Selbstreflexion, Introspektion und Selbstkon trolle habe sich im ambulanten Setting bestätigt. Dem Versicherten sei es immer besser gelungen, seine Gefühle, Impulse und Handlungsautomatismen wahrzu nehmen und kritisch zu hinterfragen. Der weitere Behandlungsverlauf habe sich zufriedenstellend und erfolgreich gestaltet. Es hätten regelmässig alle zwei Wochen Konsultationen stattgefunden. Unter Fortsetzung der stabilen Substitu tion mit Methadon, einer selbst organisierten Tagesstruktur und einer stabilen Partnerschaft habe auf den Konsum von Opioiden sowie Kokain verzichtet wer den können, wobei die Abstinenz durch regelmässige Urinkontrollen bestätigt worden sei. Nach zweijähriger kontrollierter Abstinenz sei dem Beschwerdefüh rer durch das Institut für Rechtsmedizin auch der Führerschein wieder erteilt worden. Im Weiteren sei es ihm gelungen, eine Ausbildung zu beginnen. Die in seiner eigenen Entwicklung gewonnenen Erfahrungen und das hohe Mass an Reflexionsfähigkeit würden den Versicherten für einen therapeutischen oder pflegerischen Beruf als wertvoll erscheinen lassen. Für die Ausbildung könne nach nunmehr einem Jahr aufgrund der gezeigten Motivation, der Leistungs fähigkeit, dem bisher erkennbaren Durchhaltevermögen sowie der vom Ausbil dungsbetrieb gemeldeten Zuverlässigkeit eine gute Prognose gestellt werden (zum Ganzen Urk. 6/92). 4. 4.1
Strittig ist, o b der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm im März 2016 in der Z.___ begonnene Umschulung zum Pflegefachmann HF hat (vgl. E. 2.1 f.). 4.2
4.2.1
Der Versicherte hat im Juli 2012 seine Lehre zum Maurer (Hochbau) abgeschlos sen ( Urk. 6/28). Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2013 aller dings fest, dass der Beschwerdeführer über keine Stereopsis verfügt und diese auch zukünftig nicht erlangen wird. Insbesondere unter Hinweis auf die Selbst gefährdung bei Gerüstarbeiten erachtete er eine Umschulung für sinnvoll (E. 3.2). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 ( Urk. 5 S. 8). Die Beschwerdegegnerin bestreitet
angesichts dieser nachvollziehbaren medizi nischen Einschätzung en
grundsätzlich nicht , dass dem Beschwerdeführer
die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 1 , Urk. 5 S. 9 ) . Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 4.2.2
Der Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsscha dens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.
4) stellte die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung in Frage, ob
eine solche Erwerbs einbusse vorliegt . Einerseits ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % um einen blossen Richtwert han delt (vgl. E. 1.3). Andererseits ist im konkreten Fall ausschlaggebend, dass es sich bei den für den Versicherten ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten mangels anderweitiger Ausbildung um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Maurer qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden können. Eine annähernde Gleich wertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Ver dienstmöglichkeit genügt nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 4, 9C_704/2010 vom 3 1. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 3). Selbst wenn ein aktueller Einkom mensvergleich somit eine Verdiensteinbusse von deutlich weniger als 20 %
ergäbe , stünde dies dem Umschulungsanspruch des Versicherten nicht entgegen.
Im Übrigen stellt e die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Abrede, dass die vom Versicherten zwischenzeitlich begonnene Ausbildung zum Pflegefachmann HF im Vergleich zu seiner absolvierten Maurerlehre mit Blick auf die Ver dienstmöglichkeiten als annähern d gleichwertig einzustufen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweize rische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014 [TA 1_tirage_skill_level , Männer, Kom petenzniveau 2; Baugewerbe: Fr. 5'885.--, Gesundheits- und Sozialwesen: Fr. 5'552.--] sowie https://pflege-berufe.ch/lohn-pflegefachfrau
, besucht am 3 0. Januar 2018 ). 4.2.3
Hauptsächlich bestreitet die Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Tätigkeit als Pflegefachmann HF für den Versicherten aufgrund der diagnostizierten psychi schen Erkrankungen geeignet ist. Zum einen könne dieser Beruf sehr anstren gend und belastend sein. Zum anderen sei der Umgang mit Medikamenten bei Vorliegen einer Suchterkrankung aus medizinischer Sicht nicht zu unterstützen ( Urk. 2).
Angesichts der langjährigen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers mit zahlreichen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken (vgl. E. 3.1 ff.) sind gewis se Zweifel an der Eignung der nun von ihm begonnenen Ausbildung zum Pfle gefachmann HF auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdegegnerin liess bei ihrer Beurteilung jedoch die Entwicklung der kon kreten Umstände seit Frühjahr 2014 weitgehend ausser Acht . So bringt der Beschwerdeführer berechtigterweise vor ( Urk. 1) , dass er der ihm mit Schreiben vom 1 0. März 2014 ( Urk. 6/34) auferlegten Mitwirkungspflicht in Form einer Suchtmittelabstinenz nachgekommen sei. Der behandelnde Psychiater med. pract . G.___ bestätigte dies in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 6/92) , wobei er darauf hinwies, dass regelmässige Urinkontrollen durchge führt worden seien , und der Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Abstinenz mittlerweile auch seinen Führerausweis zurück erhalten habe. Soweit die IV-Stelle den Umgang mit Medikamenten als bedenklich einstuft, ist anzu merken, dass der Versicherte in der Vergangenheit soweit ersichtlich nicht von diesen abhängig war, sondern auf Nikotin, Alkohol, Cannabis, Kokain, Heroin und Halluzinogene zurückgegriffen hat (vgl. Urk. 6/16/3 f., 6/23/6).
Dem Bericht von med. pract . G.___
sind des Weiteren Fortschritte bei der Behandlung der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu entnehmen. Im ambu lanten Setting sei es dem Versicherten immer besser gelungen, seine Gefühle, Impulse und Handlungsautomatismen wahrzunehmen und kritisch zu hinter fragen. Es habe eine Steigerung der Selbstreflexion, der Introspektion und der Selbstkontrolle festgestellt werden können (vgl. E. 3.6). Die positive Entwick lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers widerspiegelt sich denn auch in erwerblicher Hinsicht. So wurde dessen intellektuelle, praktische und persönliche Eignung für die Tätigkeit als Pflegefachmann im Rahmen einer Eig nungsabklärung von Experten des ZAG abgeklärt und bejaht (vgl. hierzu https://www.puls-berufe.ch/Pflegeberufe/Eignungsabklaerung-Pflege-HF, zuletzt besucht am 3 0. Januar 2018). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hatte der Versicherte ausserdem bereits mehr als ein Drittel der dreijährigen Ausbildung (vgl. Urk. 6/82/1) absolviert.
Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Pflegefachmann HF mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Einglied erungsfähigkeit auszugehen.
Ein entsprechender Ein gliederungswille ist augenscheinlich ebenfalls vorhanden, wobei dies seitens der IV-Stelle auch nicht bestritten wird. 4.3
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Voraus setzungen des Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG erfüllt sind . Diese erweist sich infolge der bestehenden Invalidität als notwen dig, und voraussichtlich kann dadurch die Erwerbsfähigkeit des Bes chwerdefüh rers erhalten werden. D ie angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 2) ist dem nach in Guthei ssung der Beschwerde aufzuheben und der Anspruch auf Umschulung wie beantragt zu bejahen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Juni 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Umschulung zum Pflegefachmann HF in der Z.___ hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch