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IV.2017.00829

Zwei formal beweiskräftige psychiatrische (Teil-)Gutachten weisen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Indikatoren keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus; Rentenanspruch verneint.

Zürich SozVersG · 2019-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___

hat eine Ausbildung zur Luftver kehrsangestellten absolviert und war von Oktober 2012 bis Mai 2015 bei der Y.___ , Z.___ , als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung angestellt ( Urk. 7/4, 7/26). Unter Hinweis auf Erschöpfungszustände und eine depressive Episode meldete sie sich am 4. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst aktuellen Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;

Urk. 7/1, 7/24) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/26), Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/ 27, 7/32, 7/39 f. und 7/46 ) sowie die Akten des Kran kentaggeldversicherers ( Urk. 7/28) ein. Darüber hinaus gab sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag, welches am 9. Januar 2016 vorgelegt wurde ( Urk. 7/49 ) .

Am 1 3. Januar 2016 reichte Dr. A.___ einen Nachtrag zum Gutachten ein ( Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Mitte Dezember 2015 wieder drastisch verschlechtert habe ( Urk. 7/56) . Nach Eingang mehrerer ärztlicher Berichte ( Urk. 7/57, 7/62, 7/66 f. und 7/69/5 ff. )

holte die IV-Stelle beim B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein ( B.___ -Gutachten vom 1 6. März 2017, Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 1 8. Mai 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/91), wogegen diese am 1 5. Juni 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/94). Am 1 8. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/98 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. August 2 017 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwer deantwort vom 1 0. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk.

9) reichte jene je ein Schreiben

der behandelnden Ärztin sowie der IV-Stelle vom 2. respektive 5. November 2018 ein ( Urk. 10/1-2). Jeweils eine Kopie dieser Dokumente wird der IV-Stelle als Beilage zu diesem Urteil zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk. 2) zog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen in Erwägung, d ie umfassenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten hauptsächlich auf psycho soziale Gründe wie die Überlastung am Arbeitsplatz und familiäre Umstände zurückzuführen sei. Solche invaliditätsfremden Faktoren seien bei der Invalidi tätsbemessung jedoch nicht zu berücksichtigen, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2

Dagegen brachte die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. August 2017 ( Urk.

1) vor, dass sie vom 9. März 2015 bis 3 1. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Trotzdem seien keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte zu Unrecht als nicht relevant eingestuft. Unzutreffend sei schliesslich die von der IV-Stelle unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren vor genommene Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevan ten und nicht relevanten Gesundheitsschäden. 3. 3.1 3.1.1

Ab Mitte September 2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens verschiedener Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Grades attestiert (vgl. Urk. 7/28/26 ff.). Mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 diagnostizierte Dr. med. lic . phil. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Versicherte klage über Schlafstörungen und Erschöpfungszustände, und es liege seit dem 5. Januar 2015 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor

( Urk. 7/28/24). Mit Bericht vom 2 6. März 2015 hielt Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose fest, dass sich der psy chische Zustand nach einem zunächst erfreulichen Verlauf nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder rapide verschlechtert habe, weshalb in Bezug auf diese Tätigkeit

seit dem 9. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/28/16). Mit Bericht vom 2 9. Juni 2015 attestierte sie sodann eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit ( Urk. 7/27). 3.1.2

Vom 2 9. Juni bis 4. September 2015 befand si ch die Versicherte in der D.___ in stationärer Behandlung. Dabei wurde n

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0), und his trionisch-narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) , diagnostiziert. Nebst einer gedrückten Stimmung, einer Verminderung des Antriebs, ein er massiv erhöhten Ermüdbarkeit und vermindertem Selbstvertrauen habe namentlich eine leichtgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit festgestellt werden können . Ferner hätten ein schwergradiges Grübeln bezüglich der Zukunft und eine mäs siggradig verminderte Schwin g ungsfähigkeit vorgelegen. Die Versicherte impo niere auch dadurch , dass sie Frustrationen oder Enttäuschungen nur schwerlich ertragen könne .

Es sei ihr aktuell zumutbar, für zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/39/1 f.). 3.1.3

Dr. C.___ attestierte mit Bericht vom 1 0. November 2015 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Buchhalterin, als auch für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es liege nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor ( Urk. 7/46). 3. 2

Dr. A.___

nannte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2016 fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/49/28): - histrionisch -narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4).

Demgegenüber hätten folgende (Differential-)Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte, histrionisch -narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) , - Status nach psychosozialen , depressiv- neurasthenieformen Anpassungs-störungen (ICD-10 F43.9) nach beruflicher Belastung, im Rahmen der Hauptdiagnose.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich die Versicherte ausführlich zur Entwicklung ihres psychischen Leidens geäussert . Im Rahmen ihrer beruf lichen Tätigkeit sei es im Jahr 2014 zu einer starken Überlastung gekommen, da ihr Vorgesetzter krankheitsbedingt ausgefallen sei und sie dessen Aufgaben habe übernehmen müssen.

Sie habe darauf zunächst mit stressbedingtem Erbrechen reagiert. Darüber hinaus hätten sich Zukunftsängste um ihre Arbeit und eine Angst vor damit verbundenen finanziellen Problemen entwickelt. Die damals bereits seit zehn Jahren bestandenen Schlafstörungen hätten sich ebenfalls ver schlimmert . In der Folge sei es zu mehreren Klinikaufenthalten gekommen; auch habe sie versucht, ihr Leiden mit verschiedenen Medikamenten anzugehen. Inzwischen schlafe sie wieder besser, was sie jedoch eher auf die seit September 2015

in Anspruch genommene

Kinesiologie und Akupunktur zurückführe. Ihre Stimmung habe sich wieder stabilisiert und seit Anfang November 2015 hätten sich auch ihre Energie und Vitalität deutlic h gebessert ( Urk. 7/49/12 ff.).

Zum Psychostatus führte Dr. A.___

insbesondere aus, dass sich keine Hinweise für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gezeigt hätten. Sowohl Konzent ration als auch Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien objektiv nicht einge schränkt gewesen. Grübeln habe die Versicherte verneint; jedoch habe sie von negativen Zukunftsgedanken, Existenzängsten und einem geringen Selbstwert gefühl berichtet, wobei es ihr in dieser Hinsicht seit Anfang November 2015 bes ser gehe. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder -handlungen, eine Wahn symptomatik oder für Ich-Störung en hätten sich nicht ergeben. In affektiver Hin sicht seien reduzierte Vitalgefühle sowie eine gedankliche Einengung auf die psy chische und berufliche Situation vorhanden gewesen. Im Kontakt sei die Ver sicherte anfangs sehr misstrauisch, vorwurfsvoll und nicht schwingungsfähig gewesen . Ferner habe sie über ein schwankendes depressives Gefühl geklagt. Psychomotorisch habe sie sich normal bis etwas lebhafter verhalten. Hinweise für Suizidalität oder Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/49/17).

Angesichts der relativ blanden Befunde lägen aus rein versicherungspsychiatri scher Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Wäh rend der Begutachtung seien allerdings ein manipulatives Verhalten und ein his trionisches

Interaktion smuster aufgefallen.

Klinisch sei von einer deutlichen his trionisch-narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, welche sich in einer von der Ve rsicherten selbst bestimmten und nicht leitliniengerechten Behandlung ,

in den aus psychiatrischer Sicht kaum nachvollziehbaren heftigen Reaktionen auf verschiedene Medikamente sowie in den teilweise sehr schwie rigen Beziehungen zu den Therapeuten widerspiegle ( Urk. 7/49/21 f.). Ursache der leicht- bis mittelgradig depressiven Krise seit Herbst 2014 seien wiederholte Krän kungserlebnisse mit resultierenden Stellenwechseln und aktueller Arbeitslosig keit . Es handle sich dabei weniger um eine Depression im engeren Sinne, als vielmehr um eine psychische Krise mit depressiv-ängstlichen Erschöpfungssymp tomen im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik und der psychosozialen Belas tungsfaktoren wie Alter oder Angst vor erneuten Konflikten mit Vorgesetzten ( Urk. 7/49/25).

Im Ergebnis bestehe für die Tätigkeit als Sekretärin respektive Sachbearbeiterin in verantwortungsvoller Stellung (Direktionsassistentin, Kassiererin etc.) vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik. Weitere Konflikte mit Vorgesetzten seien sehr wahrscheinlich. Diese Einschätzung gelte seit Herbst 201 4. Als einfache Sekretärin beziehungsweise Mitarbeiterin der Administration sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Ein spezielle s Belas tungstraining sei weder sinnvoll noch indiziert . Eine leidens a daptierte Tätigkeit umfasse einfache administrative Arbeiten wie beispielsweise in der Datenver arbeitung und in anderen Bereichen wie Reinigung, Hauswirtschaft, Wäscherei, Gärtnerei oder Industrie. Diese seien seit Abschluss der Schullaufbahn - abge sehen von den Zeiten einer mittelschweren depressiven Symptomatik - zu 100 % zumutbar gewesen ( Urk. 7/49/31). An dieser Beurteilung hielt Dr. A.___ auch in ihrem Gutachtensnachtrag vom 1 3. Januar 2016 fest ( Urk. 7/51/2). 3.3 3.3.1

Mit Bericht vom 1 5. Februar 2016 äusserte sich Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dahingehend, dass sich der Gesundheits zustand der Versicherten seit Mitte Dezember 2015 verschlechtert habe. Diese sei psychisch und physisch absolut erschöpft, weshalb es ihr unmöglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/57/3 f.). Mit Bericht vom 6. Juni 2016 teilte Dr. E.___ sodann mit, dass sich die Situation seit Mitte Mai 2016 leicht gebessert habe und in naher Zukunft mit einer stundenweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk. 7/62). 3.3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 5. Februar 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2). Seit Anfang Januar 2016 seien bei der Versicherten namentlich schwere Konzentrations- und Erinnerungs störungen vorhanden, welche wiederum auf schwere Schlafstörungen zurückzu führen seien. Ausserdem sei das formale Denken durch starkes Grübeln gestört. Die Versicherte sei des Weiteren gereizt, innerlich unruhig, klagsam sowie antriebsarm und berichte von sozialem Rückzug. Morgens würden undifferen zierte Suizidideen auftreten, ohne konkrete Selbstgefährdung. Vor diesem Hin tergrund liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 7/57/1 f.).

Mit Berichten vom 2 8. Juni und 1 5. Juli 2016

ging Dr. F.___ von einer leich ten Besserungstendenz der depressiven Erkrankung aus, wobei sie jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für die angestammte Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/66 f.). 3.3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 4. September 2016 die Diagnose einer langgezoge nen depressiven Episode, aktuell mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.2). Seit Februar 2016 habe sich eine schrittweise Bes serung der depressiven Symptomatik eingestellt. Es sei zu einer deutlichen Stim mungsaufhellung, einer Rückkehr der Interessen und einer zögerlichen Besserung der schweren Antriebsstörung gekommen. Die Versicherte habe anlässlich des letzten Kontrolltermins von einer guten psychischen Verfassung berichtet. Aus ihrer Sicht bestünden keine depressiven Symptome mehr; körperlich sei sie aber aufgrund erhöhten Körpergewichts sehr viel leichter erschöpfbar. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltend erhöhten Erschöpfbarkeit weiter hin nur reduziert belastbar. Seit Mitte Juli 2016 bestehe eine 30%ige Arbeits fähigkeit, wobei ab Oktober 2016 eine Erhöhung auf ein 40%-Pensum geplant sei (zum Ganzen Urk. 7/69/6 ff.). 3.4

Dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1 6. März 2017 sind folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/89/33): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Rest symptomatik chronische Müdigkeit) bei Status nach schwerer depressiver Episode, - akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch- histrionisch ).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber eine chronische Insomnie im Rahmen der depressiven Störung sowie ein Verdacht auf ein bilate rales Carpaltunnelsyndrom.

Gegenüber Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versicherte angegeben, sich nicht mehr depressiv, aber ausgeprägt erschöpft zu fühlen. Trotz genügend Schlaf leide sie an einer Müdigkeit, welche sie auf eine Nebenniereni nsuffizienz zurückführe. Ausserdem verspüre sie leichte lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im linken Knie ( Urk. 7/89/14). Aus internis tischer Sicht hätten sich keine relevanten Pathologien und damit in Verbindung stehende Funktionsstörungen eruieren lassen. Anhaltspunkte für eine internis tische Ursache der Müdigkeit beziehungsweise der raschen Erschöpfbarkeit hätten sich nicht ergeben. Diese könne in Anbetracht der durchwegs normalen Laborbe fu nde nicht auf eine Nebenniereni nsuffizienz oder eine Schilddrüsenfunktions störung zurückgeführt werden ( Urk. 7/89/15 f.).

Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Neuro logie, habe die Beschwerdeführerin ihre chronische Müdigkeit in den Vorder grund gestellt, wodurch sie in ihrer Lebensführung eingeschränkt sei. Im Weiteren habe sie von nächtlichen Sensibilitätsstörungen an beiden Händen mit wechseln der Seitenbetonung berichtet. Diese seien wohl durch eine ungünstige Lagerung während des Schlafes bedingt und würden sich im Tagesverlauf nicht manifes tieren ( Urk. 7/89/18 f.). Aus neurologischer Sicht seien weder hirnfokale Symp tome noch Hinweise auf eine spinale respektive auf eine peri pher-neurogene Läsion vorhanden . Eine schlafmedizinische Abklärung im Juni 2015 habe eine normale objektive Einschlafneigung ohne Hinweise auf eine Narkolepsie ergeben. Die aktuell geklagte Müdigkeit sei überwiegend wahrscheinlich als Residuum der depressiven Episode zu werten. Die geklagten nächtlichen Sensibilitätsstörungen an beiden Händen würden stark für ein Carpaltunnelsyndrom sprechen, wobei sich aktuell keine klinischen Hinweise darauf ergeben hätten. Auch im Übrigen bestünden angesichts der durchwegs unauffälligen somatischen Untersuchungs befunde keine Anhaltspunkte für ein neurologisches Leiden ( Urk. 7/89/21).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. J.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Versicherte ebenfalls über die chronische, schwere Müdigkeit geklagt. Weitere Beschwerden habe sie auf ent sprechende Nachfrage hin verneint ( Urk. 7/89/25). Objektiv sei sie in ihrer Affek tivität noch in leichtem Masse - vorwiegend apathisch-gehemmt und leicht dys phorisch

- eingeschränkt gewesen . Subjektiv erlebe sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr als depressiv. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sie eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und ein Nachlassen der Orientierungsfähigkeit angegeben. Objektiv sei sie jedoch sowohl örtlich als auch zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen. Erfragte Daten und Fakten habe sie ohne Probleme ekphoriert . Klinisch-psychi atrisch und anamnestisch bestehe kein Verdacht auf eine organisch bedingte kog nitive Leistungseinbusse. Möglich sei, dass es infolge des Alters allmählich zu Problemen in Bezug auf das Abrufen von Gedächtnisinhalten komme. Im Übrigen seien die formalen und inhaltlichen Gedankengänge unauffällig gewesen . Hin weise auf Phobien sowie Ich- oder Wahrnehmungsstörungen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen ( Urk. 7/89/27). Gesamthaft handle es sich bei der Versicher ten um eine etwas narzisstisch strukturierte Persönlichkeit mit starkem Charakter und gewissen histrionischen Persönlichkeitszügen. Es sei davon auszugehen, dass sie unter einer schweren depressiven Erkrankung gelitten habe beziehungsweise unter einer rezidivierend depressiven Störung leide. Aktuell sei die Depression weitgehend abgeklungen; die geklagte chronische Ermüdbarkeit und rasche Erschöpfbarkeit könne noch als Restsymptomatik interpretiert werden. Durch diese sei die Versicherte derzeit noch wenig belastbar und die Fähigkeit zur Struk turierung und Planung von Aufgaben sei beeinträchtigt. Leicht eingeschränkt sei ausserdem die Durchhaltefähigkeit sowie die Fähigkeit, sich an Routinen und Regeln anzupa ssen ( Urk. 7/89/28 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen durch schnittlich seit Oktober 2014 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei sich die retrograde Beurteilung als sehr schwierig gestalte. Ab Juni 2017 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit ( Urk. 7/89/36). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rent e der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zwecks Abklärung der gesundheitlichen Situation der Versicherten gab die IV-Stelle zwei Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/49, 7/89) , weshalb vorab auf deren Beweiswert einzugehen ist.

Die Expertisen basieren auf umfassenden psychiatrischen und - bezogen auf das B.___ -Gutachten - internistischen sowie neurologischen Abklärungen. Sie wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/49/3 ff., 7/89/ 4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre Beschwer den schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 7/49/8 ff., 7/89/10 ff., 7/89/17 ff. und 7/89/23 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resul tierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/49/28 ff., 7/89/ 15 f., 7/89/20 ff., 7/89/28 f. und 7/89/33 ff.). Soweit mög lich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärzt lichen Beurteilungen ( Urk. 7/49/23 ff., 7/89/16, 7/89/22 und 7/89/30 f.). Insge samt erfüllen somit beide Gutachten die formalen Kriterien für beweiswerte medizinische Expertisen (vgl. E. 1.4). 4.2

Unbestritten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbear beiterin in der Buchhaltung aus rein somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist. So s ind weder dem internistischen noch dem neurologischen Teil gutachten des

B.___ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/89/15 f., 7/89/ 20 ff.). In Bezug auf körperliche Leiden nimmt die Versicherte denn auch - soweit ersichtlich - keine regelmässigen medizinischen Behandlungen in Anspruch. 4.3 4.3.1

Zwischen den Parteien besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Erkrankungen eingeschränkt war respektive immer noch ist. Die Versicherte führt in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend an, dass auch ein psychischer Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründen kann ( Urk. 1 S. 2). Allerdings können sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis prinzipiell nur schwere psychische Störungen invalidisierend auswirken (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Ferner muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und sozi okulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer debild bestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen ist im Zuge der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei grundsätzlich sämtlichen psychischen Leiden eine Prü fung der vom Bundesgericht festgelegten St andardindikatoren durchzuführen (vgl. E. 1.3), wobei nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten in diesem Zusammenhang nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Entscheidend ist viel mehr, ob sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 4.3.2

Dr. A.___ konnte im Rahmen ihrer Untersuchung kaum mehr eine nennenswert leistungsbeeinträchtigende depressive Symptomatik feststellen. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei der histrionisch -narzisstischen Persönlichkeits-akzentuierung um das eigentliche Problem handle. Im Ergebnis ging sie von kei nen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Sachbearbeiterin ohne grössere Verant wortung

aus ( Urk. 7/49/26, 7/49/31). Die B.___ -Gutachter attestierten demgegen über aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie der narzisstisch- histrionischen Persönlichkeitszüge für den Zeit raum von Oktober 2014 bis Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/89/36). Zu prüfen ist somit, welche diese r

divergierenden Beur teilungen mit Blick auf die massgeblichen Standardindikatoren zu überzeugen verm ag .

Zum K omplex

„ Gesundheitsschädigung “ ist festzuhalten, dass beide

psychiat rischen Gutachter keine schwer ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde und Symptome feststellen konnten (vgl. Urk. 7/49/17 ff., 7/49/2 5 f. , 7/89/25 ff. und 7/89/35 ; vgl. ferner auch Urk. 7/69/9 ). Im Gegenzug finden sich jedoch zahlreiche Hinweise auf das Beschwerdebild bestimmende invaliditätsfremde Faktoren , wel che es auch im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu berücksichtigen gilt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2) . So führte die Beschwerdeführerin ihre psychische Problematik selbst auf eine schwierige und monatelang anhaltende Überlastungssituation am damaligen Arbeitsplatz zurück . Gleichzeitig waren Erziehungsprobleme mit der Tochter auf getreten ( Urk. 7/49/12, 7/49/21 und 7/89/25 ; vgl. zudem Urk. 7/7/5, 7/32/1 und 7/39/3 ). Im Weiteren ist in Bezug auf den Indikator

„ Behandlungs- und Einglie derungserfolg oder -resistenz “ darauf hinzuweisen, dass von einem Scheitern von indizierten und lege artis durchgeführten Therapien nicht die Rede sein kann.

Dr. A.___ hielt gar fest, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung keine leit liniengerechte psychiatrische Behandlung durchgef ührt worden sei ( Urk. 7/49/28 f.). Dr. J.___ sprach sich für eine Weiterführung der psychiatrischen Therapie aus ( Urk. 7/89/31). Zum Indikator „ Komorbiditäten “ bleibt anzumerken, dass weder schwerwiegende körperliche noch psychische Begleiterkrankungen zur depressi ven Störung hinzutreten. Insbesondere die akzentuierten Persönlich keits züge , welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen vermögen, sind nicht als Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4).

Die histrionisch -narzisstischen Persönlichkeitszüge sind jedoch im Komplex „ Per sönlichkeit “

zu berücksichtigen. Es liegt nahe, dass dadurch gewisse Einschrän kungen in der Beziehungsgestaltung bestehen (vgl. Urk. 7/49/17). Ausreichend Anhaltspunkte für eine eig entliche Persönlichkeitsstöru ng, welche sich im Gegensatz zu Persönlichkeitsakzentuierungen grundsätzlich invalidisierend aus wirken kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen ), liegen allerdings nicht vor. Dr. A.___

sprach sich im Ergebnis eher für akzentuierte Persönlichkeitszüge aus (vgl. Urk. 7/49/23 ff.). Diese Ansicht vertraten sodann auch Dr. J.___ und einzelne behandelnde Fach kräfte (vgl. Urk. 7/39/1 , 7/89/35).

Zum Komplex „ sozialer Kontext “ ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber den behandelnden Ärzten

von einem sozialen Rückzug berichtet hat (vgl. etwa Urk. 7/27/2, 7/28/24 , 7/39/1 und 7/57/1). Gleichwohl geht aus den Gutachten hervor, dass die Versicherte über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, welches unter anderem ihre Tochter sowie verschiedene Freunde umfasst ( Urk. 7/49/12 , 7/89/11). Dr. J.___ ging denn auch von einer guten sozialen Integration aus ( Urk. 7/89/29). Vor diesem Hintergrund kann nicht auf einen erheblichen krankheitsbedingten sozia len Rückzug geschlossen werden.

Einzugehen bleibt auf den beweisrechtlichen entscheidenden Aspekt der Konsis tenz. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch nur bedingt ausgewiesen ist. Wie bereits ausgeführt, unterzog sich die Versicherte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ keiner leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, sondern legte Wert auf alternative Medizin . Die Gutachterin führte dies jedoch auch auf ein mangelndes Introspektions- und Selbstreflexionsvermö gen zurück, was es zu berücksichtigen gilt ( Urk. 7/49/22 , 7/49/28 f. ). Auch nach der von ihr geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Zustands im Februar 2016 ( Urk. 7/56) nahm die Versicherte jedoch bereits nach vergleichs weise kurzer Zeit nur mehr ein bis zwei Mal pro Monat Termine bei den behan delnden Fachärzten wahr (vgl. Urk. 7/62/2 , 7/66/2, 7/ 67/2 und 7/69/10). Ein erheblicher Leidensdruck liegt in Anbetracht dieser Umstände nicht nahe. Ein Blick auf das Aktivitätsniveau der Versicherten spricht ebenfalls nicht dafür; je denfalls ist keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebens bereichen erkennbar. Die Beschwerdeführerin war grundsätzlich in der Lage, ihren Haushalt selbst zu besorgen, Kontakte zu pflegen, einen Personenwagen zu führen, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen sowie eine neue Arbeitsstelle zu suchen und dieser Tätigkeit ab Juni 2016 in einem 30%-Pensum nachzugehen . Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das

B.___ war sie zu 40 %

erwerbs tätig, wobei sie zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog ( Urk. 7/49/12, 7/89/11 ff.). Demzufolge erachtete sie sich offenbar selbst als vermittlungsfähig und damit gesundheitlich in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu absolvieren , als sie ta tsächlich ausgeübt hat. 4.3.3

Gesamthaft ergibt die detaillierte Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung in leistungsaus schliessendem Ausmass nachzugehen. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden namentlich die erheblichen (invaliditätsfrem den) psychosozialen Belastungsfaktoren, die fehlende Therapieresistenz, die nicht vorhandenen Komorbiditäten, das intakte soziale Umfeld sowie die nicht gleich mässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Als nur leicht ressourcenhemmend sind die Persönlichkeitsstruktur und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit einzuordnen. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funk tionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist ins gesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tr agen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Mit anderen Worten kann auf die seitens der B.___ -Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden. 4.4

Abschliessend bleibt auf die Rüge der Versicherten einzugehen, wonach statt auf die beiden Gutachten vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustel len sei, welche von der Beschwerdegegnerin unabhängig seien ( Urk. 1 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unabhängigkeit beziehungsweise Unvoreingenommenheit der versicherungsexternen Gutachter in Frage zu stellen beabsichtigt , ist darauf hinzuweisen, dass

Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfah rensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Überdies ist mit Blick auf das B.___ -Gutachten darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten kön nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 1 4. März 2016 mit Hinweis).

Soweit die Versicherte geltend machen will, die Berichte der behandelnden Ärzte seien den Gutachten vorzuziehen, ist dem ebenfalls zu widersprechen. In diesem Kontext ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Arztper sonen respektive Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Administra tiv- oder Gerichtsgutachten ist nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behan delnden Fachkräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Eben solche Aspekte sind im konkreten Fall nicht ersichtlich und werden von der Versicherten auch nicht substantiiert vorgebracht. Darüber hin aus verfügten die Gutachter über detaillierte Kenntnis der vorangegangenen ärzt lichen Einschätzungen und zogen diese in ihre Beurteilung mit ein (vgl. E. 4.1).

Schliesslich bleibt

anzumerken, dass auf die Berichte von Dr. E.___ ( Urk. 7/40/1 ff., 7/57/3 f. und 7/62) ohnehin nicht abgestellt werden kann, weil sie als Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die notwendige fachliche Quali fikation im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dies ist in Bezug auf den Beweiswert ihrer Ausführungen zum psychischen Status der Versicherten von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch das Schreiben von Dr. E.___ vom 2. November 2018 ( Urk. 10/2) nichts zu ändern. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk.

2) zu Recht verneint hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden ihrer angestammten Tätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass nachgehen kann.

Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht s kosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 sowie Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___

hat eine Ausbildung zur Luftver kehrsangestellten absolviert und war von Oktober 2012 bis Mai 2015 bei der Y.___ , Z.___ , als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung angestellt ( Urk. 7/4, 7/26). Unter Hinweis auf Erschöpfungszustände und eine depressive Episode meldete sie sich am 4. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst aktuellen Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;

Urk. 7/1, 7/24) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/26), Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/ 27, 7/32, 7/39 f. und 7/46 ) sowie die Akten des Kran kentaggeldversicherers ( Urk. 7/28) ein. Darüber hinaus gab sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag, welches am 9. Januar 2016 vorgelegt wurde ( Urk. 7/49 ) .

Am 1 3. Januar 2016 reichte Dr. A.___ einen Nachtrag zum Gutachten ein ( Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Mitte Dezember 2015 wieder drastisch verschlechtert habe ( Urk. 7/56) . Nach Eingang mehrerer ärztlicher Berichte ( Urk. 7/57, 7/62, 7/66 f. und 7/69/5 ff. )

holte die IV-Stelle beim B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein ( B.___ -Gutachten vom 1 6. März 2017, Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 1 8. Mai 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/91), wogegen diese am 1 5. Juni 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/94). Am 1 8. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/98 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. August 2 017 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwer deantwort vom 1 0. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk.

9) reichte jene je ein Schreiben

der behandelnden Ärztin sowie der IV-Stelle vom 2. respektive 5. November 2018 ein ( Urk. 10/1-2). Jeweils eine Kopie dieser Dokumente wird der IV-Stelle als Beilage zu diesem Urteil zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk. 2) zog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen in Erwägung, d ie umfassenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten hauptsächlich auf psycho soziale Gründe wie die Überlastung am Arbeitsplatz und familiäre Umstände zurückzuführen sei. Solche invaliditätsfremden Faktoren seien bei der Invalidi tätsbemessung jedoch nicht zu berücksichtigen, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe.

E. 2.2 Dagegen brachte die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. August 2017 ( Urk.

1) vor, dass sie vom 9. März 2015 bis 3 1. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Trotzdem seien keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte zu Unrecht als nicht relevant eingestuft. Unzutreffend sei schliesslich die von der IV-Stelle unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren vor genommene Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevan ten und nicht relevanten Gesundheitsschäden. 3. 3.1 3.1.1

Ab Mitte September 2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens verschiedener Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Grades attestiert (vgl. Urk. 7/28/26 ff.). Mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 diagnostizierte Dr. med. lic . phil. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Versicherte klage über Schlafstörungen und Erschöpfungszustände, und es liege seit dem 5. Januar 2015 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor

( Urk. 7/28/24). Mit Bericht vom 2 6. März 2015 hielt Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose fest, dass sich der psy chische Zustand nach einem zunächst erfreulichen Verlauf nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder rapide verschlechtert habe, weshalb in Bezug auf diese Tätigkeit

seit dem 9. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/28/16). Mit Bericht vom 2 9. Juni 2015 attestierte sie sodann eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit ( Urk. 7/27). 3.1.2

Vom 2 9. Juni bis 4. September 2015 befand si ch die Versicherte in der D.___ in stationärer Behandlung. Dabei wurde n

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0), und his trionisch-narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) , diagnostiziert. Nebst einer gedrückten Stimmung, einer Verminderung des Antriebs, ein er massiv erhöhten Ermüdbarkeit und vermindertem Selbstvertrauen habe namentlich eine leichtgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit festgestellt werden können . Ferner hätten ein schwergradiges Grübeln bezüglich der Zukunft und eine mäs siggradig verminderte Schwin g ungsfähigkeit vorgelegen. Die Versicherte impo niere auch dadurch , dass sie Frustrationen oder Enttäuschungen nur schwerlich ertragen könne .

Es sei ihr aktuell zumutbar, für zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/39/1 f.). 3.1.3

Dr. C.___ attestierte mit Bericht vom 1 0. November 2015 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Buchhalterin, als auch für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es liege nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor ( Urk. 7/46). 3. 2

Dr. A.___

nannte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2016 fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/49/28): - histrionisch -narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4).

Demgegenüber hätten folgende (Differential-)Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte, histrionisch -narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) , - Status nach psychosozialen , depressiv- neurasthenieformen Anpassungs-störungen (ICD-10 F43.9) nach beruflicher Belastung, im Rahmen der Hauptdiagnose.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich die Versicherte ausführlich zur Entwicklung ihres psychischen Leidens geäussert . Im Rahmen ihrer beruf lichen Tätigkeit sei es im Jahr 2014 zu einer starken Überlastung gekommen, da ihr Vorgesetzter krankheitsbedingt ausgefallen sei und sie dessen Aufgaben habe übernehmen müssen.

Sie habe darauf zunächst mit stressbedingtem Erbrechen reagiert. Darüber hinaus hätten sich Zukunftsängste um ihre Arbeit und eine Angst vor damit verbundenen finanziellen Problemen entwickelt. Die damals bereits seit zehn Jahren bestandenen Schlafstörungen hätten sich ebenfalls ver schlimmert . In der Folge sei es zu mehreren Klinikaufenthalten gekommen; auch habe sie versucht, ihr Leiden mit verschiedenen Medikamenten anzugehen. Inzwischen schlafe sie wieder besser, was sie jedoch eher auf die seit September 2015

in Anspruch genommene

Kinesiologie und Akupunktur zurückführe. Ihre Stimmung habe sich wieder stabilisiert und seit Anfang November 2015 hätten sich auch ihre Energie und Vitalität deutlic h gebessert ( Urk. 7/49/12 ff.).

Zum Psychostatus führte Dr. A.___

insbesondere aus, dass sich keine Hinweise für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gezeigt hätten. Sowohl Konzent ration als auch Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien objektiv nicht einge schränkt gewesen. Grübeln habe die Versicherte verneint; jedoch habe sie von negativen Zukunftsgedanken, Existenzängsten und einem geringen Selbstwert gefühl berichtet, wobei es ihr in dieser Hinsicht seit Anfang November 2015 bes ser gehe. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder -handlungen, eine Wahn symptomatik oder für Ich-Störung en hätten sich nicht ergeben. In affektiver Hin sicht seien reduzierte Vitalgefühle sowie eine gedankliche Einengung auf die psy chische und berufliche Situation vorhanden gewesen. Im Kontakt sei die Ver sicherte anfangs sehr misstrauisch, vorwurfsvoll und nicht schwingungsfähig gewesen . Ferner habe sie über ein schwankendes depressives Gefühl geklagt. Psychomotorisch habe sie sich normal bis etwas lebhafter verhalten. Hinweise für Suizidalität oder Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/49/17).

Angesichts der relativ blanden Befunde lägen aus rein versicherungspsychiatri scher Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Wäh rend der Begutachtung seien allerdings ein manipulatives Verhalten und ein his trionisches

Interaktion smuster aufgefallen.

Klinisch sei von einer deutlichen his trionisch-narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, welche sich in einer von der Ve rsicherten selbst bestimmten und nicht leitliniengerechten Behandlung ,

in den aus psychiatrischer Sicht kaum nachvollziehbaren heftigen Reaktionen auf verschiedene Medikamente sowie in den teilweise sehr schwie rigen Beziehungen zu den Therapeuten widerspiegle ( Urk. 7/49/21 f.). Ursache der leicht- bis mittelgradig depressiven Krise seit Herbst 2014 seien wiederholte Krän kungserlebnisse mit resultierenden Stellenwechseln und aktueller Arbeitslosig keit . Es handle sich dabei weniger um eine Depression im engeren Sinne, als vielmehr um eine psychische Krise mit depressiv-ängstlichen Erschöpfungssymp tomen im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik und der psychosozialen Belas tungsfaktoren wie Alter oder Angst vor erneuten Konflikten mit Vorgesetzten ( Urk. 7/49/25).

Im Ergebnis bestehe für die Tätigkeit als Sekretärin respektive Sachbearbeiterin in verantwortungsvoller Stellung (Direktionsassistentin, Kassiererin etc.) vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik. Weitere Konflikte mit Vorgesetzten seien sehr wahrscheinlich. Diese Einschätzung gelte seit Herbst 201 4. Als einfache Sekretärin beziehungsweise Mitarbeiterin der Administration sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Ein spezielle s Belas tungstraining sei weder sinnvoll noch indiziert . Eine leidens a daptierte Tätigkeit umfasse einfache administrative Arbeiten wie beispielsweise in der Datenver arbeitung und in anderen Bereichen wie Reinigung, Hauswirtschaft, Wäscherei, Gärtnerei oder Industrie. Diese seien seit Abschluss der Schullaufbahn - abge sehen von den Zeiten einer mittelschweren depressiven Symptomatik - zu 100 % zumutbar gewesen ( Urk. 7/49/31). An dieser Beurteilung hielt Dr. A.___ auch in ihrem Gutachtensnachtrag vom 1 3. Januar 2016 fest ( Urk. 7/51/2). 3.3 3.3.1

Mit Bericht vom 1 5. Februar 2016 äusserte sich Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dahingehend, dass sich der Gesundheits zustand der Versicherten seit Mitte Dezember 2015 verschlechtert habe. Diese sei psychisch und physisch absolut erschöpft, weshalb es ihr unmöglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/57/3 f.). Mit Bericht vom 6. Juni 2016 teilte Dr. E.___ sodann mit, dass sich die Situation seit Mitte Mai 2016 leicht gebessert habe und in naher Zukunft mit einer stundenweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk. 7/62). 3.3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 5. Februar 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2). Seit Anfang Januar 2016 seien bei der Versicherten namentlich schwere Konzentrations- und Erinnerungs störungen vorhanden, welche wiederum auf schwere Schlafstörungen zurückzu führen seien. Ausserdem sei das formale Denken durch starkes Grübeln gestört. Die Versicherte sei des Weiteren gereizt, innerlich unruhig, klagsam sowie antriebsarm und berichte von sozialem Rückzug. Morgens würden undifferen zierte Suizidideen auftreten, ohne konkrete Selbstgefährdung. Vor diesem Hin tergrund liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 7/57/1 f.).

Mit Berichten vom 2 8. Juni und 1 5. Juli 2016

ging Dr. F.___ von einer leich ten Besserungstendenz der depressiven Erkrankung aus, wobei sie jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für die angestammte Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/66 f.). 3.3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 4. September 2016 die Diagnose einer langgezoge nen depressiven Episode, aktuell mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.2). Seit Februar 2016 habe sich eine schrittweise Bes serung der depressiven Symptomatik eingestellt. Es sei zu einer deutlichen Stim mungsaufhellung, einer Rückkehr der Interessen und einer zögerlichen Besserung der schweren Antriebsstörung gekommen. Die Versicherte habe anlässlich des letzten Kontrolltermins von einer guten psychischen Verfassung berichtet. Aus ihrer Sicht bestünden keine depressiven Symptome mehr; körperlich sei sie aber aufgrund erhöhten Körpergewichts sehr viel leichter erschöpfbar. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltend erhöhten Erschöpfbarkeit weiter hin nur reduziert belastbar. Seit Mitte Juli 2016 bestehe eine 30%ige Arbeits fähigkeit, wobei ab Oktober 2016 eine Erhöhung auf ein 40%-Pensum geplant sei (zum Ganzen Urk. 7/69/6 ff.). 3.4

Dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1 6. März 2017 sind folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/89/33): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Rest symptomatik chronische Müdigkeit) bei Status nach schwerer depressiver Episode, - akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch- histrionisch ).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber eine chronische Insomnie im Rahmen der depressiven Störung sowie ein Verdacht auf ein bilate rales Carpaltunnelsyndrom.

Gegenüber Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versicherte angegeben, sich nicht mehr depressiv, aber ausgeprägt erschöpft zu fühlen. Trotz genügend Schlaf leide sie an einer Müdigkeit, welche sie auf eine Nebenniereni nsuffizienz zurückführe. Ausserdem verspüre sie leichte lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im linken Knie ( Urk. 7/89/14). Aus internis tischer Sicht hätten sich keine relevanten Pathologien und damit in Verbindung stehende Funktionsstörungen eruieren lassen. Anhaltspunkte für eine internis tische Ursache der Müdigkeit beziehungsweise der raschen Erschöpfbarkeit hätten sich nicht ergeben. Diese könne in Anbetracht der durchwegs normalen Laborbe fu nde nicht auf eine Nebenniereni nsuffizienz oder eine Schilddrüsenfunktions störung zurückgeführt werden ( Urk. 7/89/15 f.).

Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Neuro logie, habe die Beschwerdeführerin ihre chronische Müdigkeit in den Vorder grund gestellt, wodurch sie in ihrer Lebensführung eingeschränkt sei. Im Weiteren habe sie von nächtlichen Sensibilitätsstörungen an beiden Händen mit wechseln der Seitenbetonung berichtet. Diese seien wohl durch eine ungünstige Lagerung während des Schlafes bedingt und würden sich im Tagesverlauf nicht manifes tieren ( Urk. 7/89/18 f.). Aus neurologischer Sicht seien weder hirnfokale Symp tome noch Hinweise auf eine spinale respektive auf eine peri pher-neurogene Läsion vorhanden . Eine schlafmedizinische Abklärung im Juni 2015 habe eine normale objektive Einschlafneigung ohne Hinweise auf eine Narkolepsie ergeben. Die aktuell geklagte Müdigkeit sei überwiegend wahrscheinlich als Residuum der depressiven Episode zu werten. Die geklagten nächtlichen Sensibilitätsstörungen an beiden Händen würden stark für ein Carpaltunnelsyndrom sprechen, wobei sich aktuell keine klinischen Hinweise darauf ergeben hätten. Auch im Übrigen bestünden angesichts der durchwegs unauffälligen somatischen Untersuchungs befunde keine Anhaltspunkte für ein neurologisches Leiden ( Urk. 7/89/21).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. J.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Versicherte ebenfalls über die chronische, schwere Müdigkeit geklagt. Weitere Beschwerden habe sie auf ent sprechende Nachfrage hin verneint ( Urk. 7/89/25). Objektiv sei sie in ihrer Affek tivität noch in leichtem Masse - vorwiegend apathisch-gehemmt und leicht dys phorisch

- eingeschränkt gewesen . Subjektiv erlebe sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr als depressiv. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sie eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und ein Nachlassen der Orientierungsfähigkeit angegeben. Objektiv sei sie jedoch sowohl örtlich als auch zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen. Erfragte Daten und Fakten habe sie ohne Probleme ekphoriert . Klinisch-psychi atrisch und anamnestisch bestehe kein Verdacht auf eine organisch bedingte kog nitive Leistungseinbusse. Möglich sei, dass es infolge des Alters allmählich zu Problemen in Bezug auf das Abrufen von Gedächtnisinhalten komme. Im Übrigen seien die formalen und inhaltlichen Gedankengänge unauffällig gewesen . Hin weise auf Phobien sowie Ich- oder Wahrnehmungsstörungen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen ( Urk. 7/89/27). Gesamthaft handle es sich bei der Versicher ten um eine etwas narzisstisch strukturierte Persönlichkeit mit starkem Charakter und gewissen histrionischen Persönlichkeitszügen. Es sei davon auszugehen, dass sie unter einer schweren depressiven Erkrankung gelitten habe beziehungsweise unter einer rezidivierend depressiven Störung leide. Aktuell sei die Depression weitgehend abgeklungen; die geklagte chronische Ermüdbarkeit und rasche Erschöpfbarkeit könne noch als Restsymptomatik interpretiert werden. Durch diese sei die Versicherte derzeit noch wenig belastbar und die Fähigkeit zur Struk turierung und Planung von Aufgaben sei beeinträchtigt. Leicht eingeschränkt sei ausserdem die Durchhaltefähigkeit sowie die Fähigkeit, sich an Routinen und Regeln anzupa ssen ( Urk. 7/89/28 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen durch schnittlich seit Oktober 2014 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei sich die retrograde Beurteilung als sehr schwierig gestalte. Ab Juni 2017 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit ( Urk. 7/89/36). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rent e der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zwecks Abklärung der gesundheitlichen Situation der Versicherten gab die IV-Stelle zwei Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/49, 7/89) , weshalb vorab auf deren Beweiswert einzugehen ist.

Die Expertisen basieren auf umfassenden psychiatrischen und - bezogen auf das B.___ -Gutachten - internistischen sowie neurologischen Abklärungen. Sie wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/49/3 ff., 7/89/ 4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre Beschwer den schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 7/49/8 ff., 7/89/10 ff., 7/89/17 ff. und 7/89/23 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resul tierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/49/28 ff., 7/89/ 15 f., 7/89/20 ff., 7/89/28 f. und 7/89/33 ff.). Soweit mög lich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärzt lichen Beurteilungen ( Urk. 7/49/23 ff., 7/89/16, 7/89/22 und 7/89/30 f.). Insge samt erfüllen somit beide Gutachten die formalen Kriterien für beweiswerte medizinische Expertisen (vgl. E. 1.4). 4.2

Unbestritten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbear beiterin in der Buchhaltung aus rein somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist. So s ind weder dem internistischen noch dem neurologischen Teil gutachten des

B.___ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/89/15 f., 7/89/ 20 ff.). In Bezug auf körperliche Leiden nimmt die Versicherte denn auch - soweit ersichtlich - keine regelmässigen medizinischen Behandlungen in Anspruch. 4.3 4.3.1

Zwischen den Parteien besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Erkrankungen eingeschränkt war respektive immer noch ist. Die Versicherte führt in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend an, dass auch ein psychischer Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründen kann ( Urk. 1 S. 2). Allerdings können sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis prinzipiell nur schwere psychische Störungen invalidisierend auswirken (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Ferner muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und sozi okulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer debild bestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen ist im Zuge der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei grundsätzlich sämtlichen psychischen Leiden eine Prü fung der vom Bundesgericht festgelegten St andardindikatoren durchzuführen (vgl. E. 1.3), wobei nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten in diesem Zusammenhang nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Entscheidend ist viel mehr, ob sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 4.3.2

Dr. A.___ konnte im Rahmen ihrer Untersuchung kaum mehr eine nennenswert leistungsbeeinträchtigende depressive Symptomatik feststellen. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei der histrionisch -narzisstischen Persönlichkeits-akzentuierung um das eigentliche Problem handle. Im Ergebnis ging sie von kei nen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Sachbearbeiterin ohne grössere Verant wortung

aus ( Urk. 7/49/26, 7/49/31). Die B.___ -Gutachter attestierten demgegen über aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie der narzisstisch- histrionischen Persönlichkeitszüge für den Zeit raum von Oktober 2014 bis Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/89/36). Zu prüfen ist somit, welche diese r

divergierenden Beur teilungen mit Blick auf die massgeblichen Standardindikatoren zu überzeugen verm ag .

Zum K omplex

„ Gesundheitsschädigung “ ist festzuhalten, dass beide

psychiat rischen Gutachter keine schwer ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde und Symptome feststellen konnten (vgl. Urk. 7/49/17 ff., 7/49/2 5 f. , 7/89/25 ff. und 7/89/35 ; vgl. ferner auch Urk. 7/69/9 ). Im Gegenzug finden sich jedoch zahlreiche Hinweise auf das Beschwerdebild bestimmende invaliditätsfremde Faktoren , wel che es auch im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu berücksichtigen gilt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2) . So führte die Beschwerdeführerin ihre psychische Problematik selbst auf eine schwierige und monatelang anhaltende Überlastungssituation am damaligen Arbeitsplatz zurück . Gleichzeitig waren Erziehungsprobleme mit der Tochter auf getreten ( Urk. 7/49/12, 7/49/21 und 7/89/25 ; vgl. zudem Urk. 7/7/5, 7/32/1 und 7/39/3 ). Im Weiteren ist in Bezug auf den Indikator

„ Behandlungs- und Einglie derungserfolg oder -resistenz “ darauf hinzuweisen, dass von einem Scheitern von indizierten und lege artis durchgeführten Therapien nicht die Rede sein kann.

Dr. A.___ hielt gar fest, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung keine leit liniengerechte psychiatrische Behandlung durchgef ührt worden sei ( Urk. 7/49/28 f.). Dr. J.___ sprach sich für eine Weiterführung der psychiatrischen Therapie aus ( Urk. 7/89/31). Zum Indikator „ Komorbiditäten “ bleibt anzumerken, dass weder schwerwiegende körperliche noch psychische Begleiterkrankungen zur depressi ven Störung hinzutreten. Insbesondere die akzentuierten Persönlich keits züge , welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen vermögen, sind nicht als Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4).

Die histrionisch -narzisstischen Persönlichkeitszüge sind jedoch im Komplex „ Per sönlichkeit “

zu berücksichtigen. Es liegt nahe, dass dadurch gewisse Einschrän kungen in der Beziehungsgestaltung bestehen (vgl. Urk. 7/49/17). Ausreichend Anhaltspunkte für eine eig entliche Persönlichkeitsstöru ng, welche sich im Gegensatz zu Persönlichkeitsakzentuierungen grundsätzlich invalidisierend aus wirken kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen ), liegen allerdings nicht vor. Dr. A.___

sprach sich im Ergebnis eher für akzentuierte Persönlichkeitszüge aus (vgl. Urk. 7/49/23 ff.). Diese Ansicht vertraten sodann auch Dr. J.___ und einzelne behandelnde Fach kräfte (vgl. Urk. 7/39/1 , 7/89/35).

Zum Komplex „ sozialer Kontext “ ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber den behandelnden Ärzten

von einem sozialen Rückzug berichtet hat (vgl. etwa Urk. 7/27/2, 7/28/24 , 7/39/1 und 7/57/1). Gleichwohl geht aus den Gutachten hervor, dass die Versicherte über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, welches unter anderem ihre Tochter sowie verschiedene Freunde umfasst ( Urk. 7/49/12 , 7/89/11). Dr. J.___ ging denn auch von einer guten sozialen Integration aus ( Urk. 7/89/29). Vor diesem Hintergrund kann nicht auf einen erheblichen krankheitsbedingten sozia len Rückzug geschlossen werden.

Einzugehen bleibt auf den beweisrechtlichen entscheidenden Aspekt der Konsis tenz. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch nur bedingt ausgewiesen ist. Wie bereits ausgeführt, unterzog sich die Versicherte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ keiner leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, sondern legte Wert auf alternative Medizin . Die Gutachterin führte dies jedoch auch auf ein mangelndes Introspektions- und Selbstreflexionsvermö gen zurück, was es zu berücksichtigen gilt ( Urk. 7/49/22 , 7/49/28 f. ). Auch nach der von ihr geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Zustands im Februar 2016 ( Urk. 7/56) nahm die Versicherte jedoch bereits nach vergleichs weise kurzer Zeit nur mehr ein bis zwei Mal pro Monat Termine bei den behan delnden Fachärzten wahr (vgl. Urk. 7/62/2 , 7/66/2, 7/ 67/2 und 7/69/10). Ein erheblicher Leidensdruck liegt in Anbetracht dieser Umstände nicht nahe. Ein Blick auf das Aktivitätsniveau der Versicherten spricht ebenfalls nicht dafür; je denfalls ist keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebens bereichen erkennbar. Die Beschwerdeführerin war grundsätzlich in der Lage, ihren Haushalt selbst zu besorgen, Kontakte zu pflegen, einen Personenwagen zu führen, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen sowie eine neue Arbeitsstelle zu suchen und dieser Tätigkeit ab Juni 2016 in einem 30%-Pensum nachzugehen . Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das

B.___ war sie zu 40 %

erwerbs tätig, wobei sie zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog ( Urk. 7/49/12, 7/89/11 ff.). Demzufolge erachtete sie sich offenbar selbst als vermittlungsfähig und damit gesundheitlich in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu absolvieren , als sie ta tsächlich ausgeübt hat. 4.3.3

Gesamthaft ergibt die detaillierte Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung in leistungsaus schliessendem Ausmass nachzugehen. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden namentlich die erheblichen (invaliditätsfrem den) psychosozialen Belastungsfaktoren, die fehlende Therapieresistenz, die nicht vorhandenen Komorbiditäten, das intakte soziale Umfeld sowie die nicht gleich mässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Als nur leicht ressourcenhemmend sind die Persönlichkeitsstruktur und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit einzuordnen. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funk tionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist ins gesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tr agen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Mit anderen Worten kann auf die seitens der B.___ -Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden. 4.4

Abschliessend bleibt auf die Rüge der Versicherten einzugehen, wonach statt auf die beiden Gutachten vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustel len sei, welche von der Beschwerdegegnerin unabhängig seien ( Urk. 1 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unabhängigkeit beziehungsweise Unvoreingenommenheit der versicherungsexternen Gutachter in Frage zu stellen beabsichtigt , ist darauf hinzuweisen, dass

Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfah rensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Überdies ist mit Blick auf das B.___ -Gutachten darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten kön nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 1 4. März 2016 mit Hinweis).

Soweit die Versicherte geltend machen will, die Berichte der behandelnden Ärzte seien den Gutachten vorzuziehen, ist dem ebenfalls zu widersprechen. In diesem Kontext ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Arztper sonen respektive Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Administra tiv- oder Gerichtsgutachten ist nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behan delnden Fachkräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Eben solche Aspekte sind im konkreten Fall nicht ersichtlich und werden von der Versicherten auch nicht substantiiert vorgebracht. Darüber hin aus verfügten die Gutachter über detaillierte Kenntnis der vorangegangenen ärzt lichen Einschätzungen und zogen diese in ihre Beurteilung mit ein (vgl. E. 4.1).

Schliesslich bleibt

anzumerken, dass auf die Berichte von Dr. E.___ ( Urk. 7/40/1 ff., 7/57/3 f. und 7/62) ohnehin nicht abgestellt werden kann, weil sie als Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die notwendige fachliche Quali fikation im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dies ist in Bezug auf den Beweiswert ihrer Ausführungen zum psychischen Status der Versicherten von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch das Schreiben von Dr. E.___ vom 2. November 2018 ( Urk. 10/2) nichts zu ändern. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk.

2) zu Recht verneint hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden ihrer angestammten Tätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass nachgehen kann.

Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht s kosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 sowie Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00829

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 3. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___

hat eine Ausbildung zur Luftver kehrsangestellten absolviert und war von Oktober 2012 bis Mai 2015 bei der Y.___ , Z.___ , als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung angestellt ( Urk. 7/4, 7/26). Unter Hinweis auf Erschöpfungszustände und eine depressive Episode meldete sie sich am 4. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst aktuellen Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;

Urk. 7/1, 7/24) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/26), Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/ 27, 7/32, 7/39 f. und 7/46 ) sowie die Akten des Kran kentaggeldversicherers ( Urk. 7/28) ein. Darüber hinaus gab sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag, welches am 9. Januar 2016 vorgelegt wurde ( Urk. 7/49 ) .

Am 1 3. Januar 2016 reichte Dr. A.___ einen Nachtrag zum Gutachten ein ( Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Mitte Dezember 2015 wieder drastisch verschlechtert habe ( Urk. 7/56) . Nach Eingang mehrerer ärztlicher Berichte ( Urk. 7/57, 7/62, 7/66 f. und 7/69/5 ff. )

holte die IV-Stelle beim B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein ( B.___ -Gutachten vom 1 6. März 2017, Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 1 8. Mai 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/91), wogegen diese am 1 5. Juni 2017 Einwand erhob ( Urk. 7/94). Am 1 8. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/98 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. August 2 017 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwer deantwort vom 1 0. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk.

9) reichte jene je ein Schreiben

der behandelnden Ärztin sowie der IV-Stelle vom 2. respektive 5. November 2018 ein ( Urk. 10/1-2). Jeweils eine Kopie dieser Dokumente wird der IV-Stelle als Beilage zu diesem Urteil zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk. 2) zog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen in Erwägung, d ie umfassenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten hauptsächlich auf psycho soziale Gründe wie die Überlastung am Arbeitsplatz und familiäre Umstände zurückzuführen sei. Solche invaliditätsfremden Faktoren seien bei der Invalidi tätsbemessung jedoch nicht zu berücksichtigen, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2

Dagegen brachte die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. August 2017 ( Urk.

1) vor, dass sie vom 9. März 2015 bis 3 1. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Trotzdem seien keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte zu Unrecht als nicht relevant eingestuft. Unzutreffend sei schliesslich die von der IV-Stelle unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren vor genommene Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevan ten und nicht relevanten Gesundheitsschäden. 3. 3.1 3.1.1

Ab Mitte September 2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens verschiedener Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Grades attestiert (vgl. Urk. 7/28/26 ff.). Mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 diagnostizierte Dr. med. lic . phil. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Versicherte klage über Schlafstörungen und Erschöpfungszustände, und es liege seit dem 5. Januar 2015 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor

( Urk. 7/28/24). Mit Bericht vom 2 6. März 2015 hielt Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose fest, dass sich der psy chische Zustand nach einem zunächst erfreulichen Verlauf nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder rapide verschlechtert habe, weshalb in Bezug auf diese Tätigkeit

seit dem 9. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/28/16). Mit Bericht vom 2 9. Juni 2015 attestierte sie sodann eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit ( Urk. 7/27). 3.1.2

Vom 2 9. Juni bis 4. September 2015 befand si ch die Versicherte in der D.___ in stationärer Behandlung. Dabei wurde n

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0), und his trionisch-narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) , diagnostiziert. Nebst einer gedrückten Stimmung, einer Verminderung des Antriebs, ein er massiv erhöhten Ermüdbarkeit und vermindertem Selbstvertrauen habe namentlich eine leichtgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit festgestellt werden können . Ferner hätten ein schwergradiges Grübeln bezüglich der Zukunft und eine mäs siggradig verminderte Schwin g ungsfähigkeit vorgelegen. Die Versicherte impo niere auch dadurch , dass sie Frustrationen oder Enttäuschungen nur schwerlich ertragen könne .

Es sei ihr aktuell zumutbar, für zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/39/1 f.). 3.1.3

Dr. C.___ attestierte mit Bericht vom 1 0. November 2015 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Buchhalterin, als auch für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es liege nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor ( Urk. 7/46). 3. 2

Dr. A.___

nannte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2016 fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/49/28): - histrionisch -narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4).

Demgegenüber hätten folgende (Differential-)Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - akzentuierte, histrionisch -narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) , - Status nach psychosozialen , depressiv- neurasthenieformen Anpassungs-störungen (ICD-10 F43.9) nach beruflicher Belastung, im Rahmen der Hauptdiagnose.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich die Versicherte ausführlich zur Entwicklung ihres psychischen Leidens geäussert . Im Rahmen ihrer beruf lichen Tätigkeit sei es im Jahr 2014 zu einer starken Überlastung gekommen, da ihr Vorgesetzter krankheitsbedingt ausgefallen sei und sie dessen Aufgaben habe übernehmen müssen.

Sie habe darauf zunächst mit stressbedingtem Erbrechen reagiert. Darüber hinaus hätten sich Zukunftsängste um ihre Arbeit und eine Angst vor damit verbundenen finanziellen Problemen entwickelt. Die damals bereits seit zehn Jahren bestandenen Schlafstörungen hätten sich ebenfalls ver schlimmert . In der Folge sei es zu mehreren Klinikaufenthalten gekommen; auch habe sie versucht, ihr Leiden mit verschiedenen Medikamenten anzugehen. Inzwischen schlafe sie wieder besser, was sie jedoch eher auf die seit September 2015

in Anspruch genommene

Kinesiologie und Akupunktur zurückführe. Ihre Stimmung habe sich wieder stabilisiert und seit Anfang November 2015 hätten sich auch ihre Energie und Vitalität deutlic h gebessert ( Urk. 7/49/12 ff.).

Zum Psychostatus führte Dr. A.___

insbesondere aus, dass sich keine Hinweise für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gezeigt hätten. Sowohl Konzent ration als auch Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien objektiv nicht einge schränkt gewesen. Grübeln habe die Versicherte verneint; jedoch habe sie von negativen Zukunftsgedanken, Existenzängsten und einem geringen Selbstwert gefühl berichtet, wobei es ihr in dieser Hinsicht seit Anfang November 2015 bes ser gehe. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder -handlungen, eine Wahn symptomatik oder für Ich-Störung en hätten sich nicht ergeben. In affektiver Hin sicht seien reduzierte Vitalgefühle sowie eine gedankliche Einengung auf die psy chische und berufliche Situation vorhanden gewesen. Im Kontakt sei die Ver sicherte anfangs sehr misstrauisch, vorwurfsvoll und nicht schwingungsfähig gewesen . Ferner habe sie über ein schwankendes depressives Gefühl geklagt. Psychomotorisch habe sie sich normal bis etwas lebhafter verhalten. Hinweise für Suizidalität oder Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/49/17).

Angesichts der relativ blanden Befunde lägen aus rein versicherungspsychiatri scher Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Wäh rend der Begutachtung seien allerdings ein manipulatives Verhalten und ein his trionisches

Interaktion smuster aufgefallen.

Klinisch sei von einer deutlichen his trionisch-narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, welche sich in einer von der Ve rsicherten selbst bestimmten und nicht leitliniengerechten Behandlung ,

in den aus psychiatrischer Sicht kaum nachvollziehbaren heftigen Reaktionen auf verschiedene Medikamente sowie in den teilweise sehr schwie rigen Beziehungen zu den Therapeuten widerspiegle ( Urk. 7/49/21 f.). Ursache der leicht- bis mittelgradig depressiven Krise seit Herbst 2014 seien wiederholte Krän kungserlebnisse mit resultierenden Stellenwechseln und aktueller Arbeitslosig keit . Es handle sich dabei weniger um eine Depression im engeren Sinne, als vielmehr um eine psychische Krise mit depressiv-ängstlichen Erschöpfungssymp tomen im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik und der psychosozialen Belas tungsfaktoren wie Alter oder Angst vor erneuten Konflikten mit Vorgesetzten ( Urk. 7/49/25).

Im Ergebnis bestehe für die Tätigkeit als Sekretärin respektive Sachbearbeiterin in verantwortungsvoller Stellung (Direktionsassistentin, Kassiererin etc.) vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik. Weitere Konflikte mit Vorgesetzten seien sehr wahrscheinlich. Diese Einschätzung gelte seit Herbst 201 4. Als einfache Sekretärin beziehungsweise Mitarbeiterin der Administration sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Ein spezielle s Belas tungstraining sei weder sinnvoll noch indiziert . Eine leidens a daptierte Tätigkeit umfasse einfache administrative Arbeiten wie beispielsweise in der Datenver arbeitung und in anderen Bereichen wie Reinigung, Hauswirtschaft, Wäscherei, Gärtnerei oder Industrie. Diese seien seit Abschluss der Schullaufbahn - abge sehen von den Zeiten einer mittelschweren depressiven Symptomatik - zu 100 % zumutbar gewesen ( Urk. 7/49/31). An dieser Beurteilung hielt Dr. A.___ auch in ihrem Gutachtensnachtrag vom 1 3. Januar 2016 fest ( Urk. 7/51/2). 3.3 3.3.1

Mit Bericht vom 1 5. Februar 2016 äusserte sich Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dahingehend, dass sich der Gesundheits zustand der Versicherten seit Mitte Dezember 2015 verschlechtert habe. Diese sei psychisch und physisch absolut erschöpft, weshalb es ihr unmöglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/57/3 f.). Mit Bericht vom 6. Juni 2016 teilte Dr. E.___ sodann mit, dass sich die Situation seit Mitte Mai 2016 leicht gebessert habe und in naher Zukunft mit einer stundenweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk. 7/62). 3.3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 5. Februar 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2). Seit Anfang Januar 2016 seien bei der Versicherten namentlich schwere Konzentrations- und Erinnerungs störungen vorhanden, welche wiederum auf schwere Schlafstörungen zurückzu führen seien. Ausserdem sei das formale Denken durch starkes Grübeln gestört. Die Versicherte sei des Weiteren gereizt, innerlich unruhig, klagsam sowie antriebsarm und berichte von sozialem Rückzug. Morgens würden undifferen zierte Suizidideen auftreten, ohne konkrete Selbstgefährdung. Vor diesem Hin tergrund liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 7/57/1 f.).

Mit Berichten vom 2 8. Juni und 1 5. Juli 2016

ging Dr. F.___ von einer leich ten Besserungstendenz der depressiven Erkrankung aus, wobei sie jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für die angestammte Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/66 f.). 3.3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 4. September 2016 die Diagnose einer langgezoge nen depressiven Episode, aktuell mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.2). Seit Februar 2016 habe sich eine schrittweise Bes serung der depressiven Symptomatik eingestellt. Es sei zu einer deutlichen Stim mungsaufhellung, einer Rückkehr der Interessen und einer zögerlichen Besserung der schweren Antriebsstörung gekommen. Die Versicherte habe anlässlich des letzten Kontrolltermins von einer guten psychischen Verfassung berichtet. Aus ihrer Sicht bestünden keine depressiven Symptome mehr; körperlich sei sie aber aufgrund erhöhten Körpergewichts sehr viel leichter erschöpfbar. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltend erhöhten Erschöpfbarkeit weiter hin nur reduziert belastbar. Seit Mitte Juli 2016 bestehe eine 30%ige Arbeits fähigkeit, wobei ab Oktober 2016 eine Erhöhung auf ein 40%-Pensum geplant sei (zum Ganzen Urk. 7/69/6 ff.). 3.4

Dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1 6. März 2017 sind folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/89/33): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Rest symptomatik chronische Müdigkeit) bei Status nach schwerer depressiver Episode, - akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch- histrionisch ).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber eine chronische Insomnie im Rahmen der depressiven Störung sowie ein Verdacht auf ein bilate rales Carpaltunnelsyndrom.

Gegenüber Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versicherte angegeben, sich nicht mehr depressiv, aber ausgeprägt erschöpft zu fühlen. Trotz genügend Schlaf leide sie an einer Müdigkeit, welche sie auf eine Nebenniereni nsuffizienz zurückführe. Ausserdem verspüre sie leichte lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im linken Knie ( Urk. 7/89/14). Aus internis tischer Sicht hätten sich keine relevanten Pathologien und damit in Verbindung stehende Funktionsstörungen eruieren lassen. Anhaltspunkte für eine internis tische Ursache der Müdigkeit beziehungsweise der raschen Erschöpfbarkeit hätten sich nicht ergeben. Diese könne in Anbetracht der durchwegs normalen Laborbe fu nde nicht auf eine Nebenniereni nsuffizienz oder eine Schilddrüsenfunktions störung zurückgeführt werden ( Urk. 7/89/15 f.).

Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Neuro logie, habe die Beschwerdeführerin ihre chronische Müdigkeit in den Vorder grund gestellt, wodurch sie in ihrer Lebensführung eingeschränkt sei. Im Weiteren habe sie von nächtlichen Sensibilitätsstörungen an beiden Händen mit wechseln der Seitenbetonung berichtet. Diese seien wohl durch eine ungünstige Lagerung während des Schlafes bedingt und würden sich im Tagesverlauf nicht manifes tieren ( Urk. 7/89/18 f.). Aus neurologischer Sicht seien weder hirnfokale Symp tome noch Hinweise auf eine spinale respektive auf eine peri pher-neurogene Läsion vorhanden . Eine schlafmedizinische Abklärung im Juni 2015 habe eine normale objektive Einschlafneigung ohne Hinweise auf eine Narkolepsie ergeben. Die aktuell geklagte Müdigkeit sei überwiegend wahrscheinlich als Residuum der depressiven Episode zu werten. Die geklagten nächtlichen Sensibilitätsstörungen an beiden Händen würden stark für ein Carpaltunnelsyndrom sprechen, wobei sich aktuell keine klinischen Hinweise darauf ergeben hätten. Auch im Übrigen bestünden angesichts der durchwegs unauffälligen somatischen Untersuchungs befunde keine Anhaltspunkte für ein neurologisches Leiden ( Urk. 7/89/21).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. J.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Versicherte ebenfalls über die chronische, schwere Müdigkeit geklagt. Weitere Beschwerden habe sie auf ent sprechende Nachfrage hin verneint ( Urk. 7/89/25). Objektiv sei sie in ihrer Affek tivität noch in leichtem Masse - vorwiegend apathisch-gehemmt und leicht dys phorisch

- eingeschränkt gewesen . Subjektiv erlebe sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr als depressiv. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sie eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und ein Nachlassen der Orientierungsfähigkeit angegeben. Objektiv sei sie jedoch sowohl örtlich als auch zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen. Erfragte Daten und Fakten habe sie ohne Probleme ekphoriert . Klinisch-psychi atrisch und anamnestisch bestehe kein Verdacht auf eine organisch bedingte kog nitive Leistungseinbusse. Möglich sei, dass es infolge des Alters allmählich zu Problemen in Bezug auf das Abrufen von Gedächtnisinhalten komme. Im Übrigen seien die formalen und inhaltlichen Gedankengänge unauffällig gewesen . Hin weise auf Phobien sowie Ich- oder Wahrnehmungsstörungen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen ( Urk. 7/89/27). Gesamthaft handle es sich bei der Versicher ten um eine etwas narzisstisch strukturierte Persönlichkeit mit starkem Charakter und gewissen histrionischen Persönlichkeitszügen. Es sei davon auszugehen, dass sie unter einer schweren depressiven Erkrankung gelitten habe beziehungsweise unter einer rezidivierend depressiven Störung leide. Aktuell sei die Depression weitgehend abgeklungen; die geklagte chronische Ermüdbarkeit und rasche Erschöpfbarkeit könne noch als Restsymptomatik interpretiert werden. Durch diese sei die Versicherte derzeit noch wenig belastbar und die Fähigkeit zur Struk turierung und Planung von Aufgaben sei beeinträchtigt. Leicht eingeschränkt sei ausserdem die Durchhaltefähigkeit sowie die Fähigkeit, sich an Routinen und Regeln anzupa ssen ( Urk. 7/89/28 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen durch schnittlich seit Oktober 2014 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei sich die retrograde Beurteilung als sehr schwierig gestalte. Ab Juni 2017 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit ( Urk. 7/89/36). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rent e der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zwecks Abklärung der gesundheitlichen Situation der Versicherten gab die IV-Stelle zwei Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/49, 7/89) , weshalb vorab auf deren Beweiswert einzugehen ist.

Die Expertisen basieren auf umfassenden psychiatrischen und - bezogen auf das B.___ -Gutachten - internistischen sowie neurologischen Abklärungen. Sie wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/49/3 ff., 7/89/ 4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre Beschwer den schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 7/49/8 ff., 7/89/10 ff., 7/89/17 ff. und 7/89/23 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resul tierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/49/28 ff., 7/89/ 15 f., 7/89/20 ff., 7/89/28 f. und 7/89/33 ff.). Soweit mög lich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärzt lichen Beurteilungen ( Urk. 7/49/23 ff., 7/89/16, 7/89/22 und 7/89/30 f.). Insge samt erfüllen somit beide Gutachten die formalen Kriterien für beweiswerte medizinische Expertisen (vgl. E. 1.4). 4.2

Unbestritten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbear beiterin in der Buchhaltung aus rein somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist. So s ind weder dem internistischen noch dem neurologischen Teil gutachten des

B.___ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/89/15 f., 7/89/ 20 ff.). In Bezug auf körperliche Leiden nimmt die Versicherte denn auch - soweit ersichtlich - keine regelmässigen medizinischen Behandlungen in Anspruch. 4.3 4.3.1

Zwischen den Parteien besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Erkrankungen eingeschränkt war respektive immer noch ist. Die Versicherte führt in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend an, dass auch ein psychischer Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründen kann ( Urk. 1 S. 2). Allerdings können sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis prinzipiell nur schwere psychische Störungen invalidisierend auswirken (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Ferner muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und sozi okulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer debild bestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen ist im Zuge der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei grundsätzlich sämtlichen psychischen Leiden eine Prü fung der vom Bundesgericht festgelegten St andardindikatoren durchzuführen (vgl. E. 1.3), wobei nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten in diesem Zusammenhang nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Entscheidend ist viel mehr, ob sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 4.3.2

Dr. A.___ konnte im Rahmen ihrer Untersuchung kaum mehr eine nennenswert leistungsbeeinträchtigende depressive Symptomatik feststellen. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei der histrionisch -narzisstischen Persönlichkeits-akzentuierung um das eigentliche Problem handle. Im Ergebnis ging sie von kei nen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Sachbearbeiterin ohne grössere Verant wortung

aus ( Urk. 7/49/26, 7/49/31). Die B.___ -Gutachter attestierten demgegen über aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie der narzisstisch- histrionischen Persönlichkeitszüge für den Zeit raum von Oktober 2014 bis Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/89/36). Zu prüfen ist somit, welche diese r

divergierenden Beur teilungen mit Blick auf die massgeblichen Standardindikatoren zu überzeugen verm ag .

Zum K omplex

„ Gesundheitsschädigung “ ist festzuhalten, dass beide

psychiat rischen Gutachter keine schwer ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde und Symptome feststellen konnten (vgl. Urk. 7/49/17 ff., 7/49/2 5 f. , 7/89/25 ff. und 7/89/35 ; vgl. ferner auch Urk. 7/69/9 ). Im Gegenzug finden sich jedoch zahlreiche Hinweise auf das Beschwerdebild bestimmende invaliditätsfremde Faktoren , wel che es auch im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu berücksichtigen gilt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2) . So führte die Beschwerdeführerin ihre psychische Problematik selbst auf eine schwierige und monatelang anhaltende Überlastungssituation am damaligen Arbeitsplatz zurück . Gleichzeitig waren Erziehungsprobleme mit der Tochter auf getreten ( Urk. 7/49/12, 7/49/21 und 7/89/25 ; vgl. zudem Urk. 7/7/5, 7/32/1 und 7/39/3 ). Im Weiteren ist in Bezug auf den Indikator

„ Behandlungs- und Einglie derungserfolg oder -resistenz “ darauf hinzuweisen, dass von einem Scheitern von indizierten und lege artis durchgeführten Therapien nicht die Rede sein kann.

Dr. A.___ hielt gar fest, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung keine leit liniengerechte psychiatrische Behandlung durchgef ührt worden sei ( Urk. 7/49/28 f.). Dr. J.___ sprach sich für eine Weiterführung der psychiatrischen Therapie aus ( Urk. 7/89/31). Zum Indikator „ Komorbiditäten “ bleibt anzumerken, dass weder schwerwiegende körperliche noch psychische Begleiterkrankungen zur depressi ven Störung hinzutreten. Insbesondere die akzentuierten Persönlich keits züge , welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen vermögen, sind nicht als Komorbidität einzustufen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4).

Die histrionisch -narzisstischen Persönlichkeitszüge sind jedoch im Komplex „ Per sönlichkeit “

zu berücksichtigen. Es liegt nahe, dass dadurch gewisse Einschrän kungen in der Beziehungsgestaltung bestehen (vgl. Urk. 7/49/17). Ausreichend Anhaltspunkte für eine eig entliche Persönlichkeitsstöru ng, welche sich im Gegensatz zu Persönlichkeitsakzentuierungen grundsätzlich invalidisierend aus wirken kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen ), liegen allerdings nicht vor. Dr. A.___

sprach sich im Ergebnis eher für akzentuierte Persönlichkeitszüge aus (vgl. Urk. 7/49/23 ff.). Diese Ansicht vertraten sodann auch Dr. J.___ und einzelne behandelnde Fach kräfte (vgl. Urk. 7/39/1 , 7/89/35).

Zum Komplex „ sozialer Kontext “ ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber den behandelnden Ärzten

von einem sozialen Rückzug berichtet hat (vgl. etwa Urk. 7/27/2, 7/28/24 , 7/39/1 und 7/57/1). Gleichwohl geht aus den Gutachten hervor, dass die Versicherte über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, welches unter anderem ihre Tochter sowie verschiedene Freunde umfasst ( Urk. 7/49/12 , 7/89/11). Dr. J.___ ging denn auch von einer guten sozialen Integration aus ( Urk. 7/89/29). Vor diesem Hintergrund kann nicht auf einen erheblichen krankheitsbedingten sozia len Rückzug geschlossen werden.

Einzugehen bleibt auf den beweisrechtlichen entscheidenden Aspekt der Konsis tenz. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch nur bedingt ausgewiesen ist. Wie bereits ausgeführt, unterzog sich die Versicherte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ keiner leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, sondern legte Wert auf alternative Medizin . Die Gutachterin führte dies jedoch auch auf ein mangelndes Introspektions- und Selbstreflexionsvermö gen zurück, was es zu berücksichtigen gilt ( Urk. 7/49/22 , 7/49/28 f. ). Auch nach der von ihr geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Zustands im Februar 2016 ( Urk. 7/56) nahm die Versicherte jedoch bereits nach vergleichs weise kurzer Zeit nur mehr ein bis zwei Mal pro Monat Termine bei den behan delnden Fachärzten wahr (vgl. Urk. 7/62/2 , 7/66/2, 7/ 67/2 und 7/69/10). Ein erheblicher Leidensdruck liegt in Anbetracht dieser Umstände nicht nahe. Ein Blick auf das Aktivitätsniveau der Versicherten spricht ebenfalls nicht dafür; je denfalls ist keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebens bereichen erkennbar. Die Beschwerdeführerin war grundsätzlich in der Lage, ihren Haushalt selbst zu besorgen, Kontakte zu pflegen, einen Personenwagen zu führen, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen sowie eine neue Arbeitsstelle zu suchen und dieser Tätigkeit ab Juni 2016 in einem 30%-Pensum nachzugehen . Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das

B.___ war sie zu 40 %

erwerbs tätig, wobei sie zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog ( Urk. 7/49/12, 7/89/11 ff.). Demzufolge erachtete sie sich offenbar selbst als vermittlungsfähig und damit gesundheitlich in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu absolvieren , als sie ta tsächlich ausgeübt hat. 4.3.3

Gesamthaft ergibt die detaillierte Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vorhan denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung in leistungsaus schliessendem Ausmass nachzugehen. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden namentlich die erheblichen (invaliditätsfrem den) psychosozialen Belastungsfaktoren, die fehlende Therapieresistenz, die nicht vorhandenen Komorbiditäten, das intakte soziale Umfeld sowie die nicht gleich mässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Als nur leicht ressourcenhemmend sind die Persönlichkeitsstruktur und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit einzuordnen. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funk tionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist ins gesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tr agen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Mit anderen Worten kann auf die seitens der B.___ -Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden. 4.4

Abschliessend bleibt auf die Rüge der Versicherten einzugehen, wonach statt auf die beiden Gutachten vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustel len sei, welche von der Beschwerdegegnerin unabhängig seien ( Urk. 1 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unabhängigkeit beziehungsweise Unvoreingenommenheit der versicherungsexternen Gutachter in Frage zu stellen beabsichtigt , ist darauf hinzuweisen, dass

Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfah rensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Überdies ist mit Blick auf das B.___ -Gutachten darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten kön nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 1 4. März 2016 mit Hinweis).

Soweit die Versicherte geltend machen will, die Berichte der behandelnden Ärzte seien den Gutachten vorzuziehen, ist dem ebenfalls zu widersprechen. In diesem Kontext ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Arztper sonen respektive Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Administra tiv- oder Gerichtsgutachten ist nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behan delnden Fachkräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Eben solche Aspekte sind im konkreten Fall nicht ersichtlich und werden von der Versicherten auch nicht substantiiert vorgebracht. Darüber hin aus verfügten die Gutachter über detaillierte Kenntnis der vorangegangenen ärzt lichen Einschätzungen und zogen diese in ihre Beurteilung mit ein (vgl. E. 4.1).

Schliesslich bleibt

anzumerken, dass auf die Berichte von Dr. E.___ ( Urk. 7/40/1 ff., 7/57/3 f. und 7/62) ohnehin nicht abgestellt werden kann, weil sie als Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die notwendige fachliche Quali fikation im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dies ist in Bezug auf den Beweiswert ihrer Ausführungen zum psychischen Status der Versicherten von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch das Schreiben von Dr. E.___ vom 2. November 2018 ( Urk. 10/2) nichts zu ändern. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2017 ( Urk.

2) zu Recht verneint hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden ihrer angestammten Tätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass nachgehen kann.

Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht s kosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 sowie Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch