Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984, verheiratet und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2012), war ab September 2015 bei der Y.___ GmbH als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/1 und Urk. 5/7). Bis Juni 2016 war sie dort in einem Pensum von 7-9 Wochenstunden und ab Mitteilung ihres Gesundheits schadens im Juli 2016 in einem Pensum von 4.5 Wochenstunden tätig (Urk. 5/7 S. 2) . Am 27. Februar 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitli chen Gründen (Urk. 5/30). Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sie sich am
10. September 2016 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/27 und Urk. 5/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
14. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
11. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2017 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]) .
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Entscheidend ist bei der Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbs tätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be gabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesens mässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Am tes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richts 9C_662/2016 vom 1 5. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 14 . Juli 2017 (Urk. 2) aus, anhand der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung und es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung aus gewiesen sei, d ie eine solche in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin oder auch in der Haushaltsführung begründen würde. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 4) führte die Be schwerdegegnerin ergänzend aus, die vom behandelnden Psychiater attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung be ziehe auch die körperlichen Leiden ein. Damit tätige er fachfremde Auskünfte, welche für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Zudem sei die berichtete chronische Angst auf nicht zu berücksichti gende psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Ohnehin sei das psychische Lei den behandelbar, denn die Beschwerdeführerin sei noch nie in einer stationären Behandlung gewesen und besuche ihren Psychiater lediglich alle drei bis fünf Wochen . Die nicht vorhandene konsequente Behandlung lasse auf keinen allzu grossen Leidensdruck und keine ausgewiesene Therapieresistenz schliessen. Ge samtbetrachtend sei das psychische Leiden nicht invalidisierend (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 11 . August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie seit Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung und seit dann arbeitsunfähig geschrieben sei. Seit 1.
März 2017 sei sie von ihren Ärzten erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe nach wie vor eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in der Haushaltsführung (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Oberärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___, wo die Beschwerde füh rerin vom 29. Juli 2014 bis zum 24. Oktober 2016 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 5/15; vgl. auch Bericht vom 18. September 2014 [Urk. 5/18]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myogarzialer Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom - Generalisierte Hyperlaxität (Beighton -Score 8/9), entzündlicher Schmerztyp ohne fassbare strukturelle Veränderungen und/oder Nachweis eines lokalisier ten Entzündungsprozesses respektive einer seronegativen
Spondarthropathie - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Psychiatrisches Konsilium vom 2. September 2014
Sie führte n zudem aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 2009 an chronischen, langsam progredienten Rückenschmerzen bei ausgeprägter axialer und peripherer Hyperlaxität mit nächtlichen und frühmorgendlichen Beschwerden sowie Schmerzverstärkungen unter Belastung. Zudem träten intermittierend Arthral gien im Sinne von Fingergelenks- und Handgelenksschmerzen auf. Die seither unveränderte Schmerzsymptomatik habe im August 2014 zu einer stationären rheumatologischen Komplextherapie (Hospitalisation : 27. August bis 16. Sep tember 2014) geführt. D urch die Gelenk- und Rückenschmerzen sei die Beschwer deführerin im aktuellen, körperlich mittelschweren Beruf als Raumpflegerin sehr gefordert, und es träten unter de r Arbeit regelmä ssig Schmerzexazerbationen auf, sodass sie aktuell insgesamt 18 Stunden pro Monat arbeiten könne. Das aktuelle Arbeitspensum könne aufgrund der Beschwerden nicht gesteigert werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss psychiatrischer Beurteilung (S. 2).
Am
12. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/35) teilte Dr. A.___
der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin zuvor zuletzt im Oktober 2016 bei ihnen in Behand lung gewesen sei und sie nun – nach dem sie, Dr. A.___, aus dem Mutterschafts urlaub zurückgekehrt sei –
aufgesucht habe. Dr. A.___ informierte die Beschwer degegnerin darüber, dass seit dem letzten Bericht vom 8. November 2016 keine Veränderungen stattgefunden hätten. Sie habe für die Beschwerdeführerin ledig lich nochmals eine Physiotherapie in die Wege geleitet. 3. 2
Pract . med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Be schwerdeführerin vom
5. April bis zum 24. November 2016 ambulant behandelte, nannte in seinem Bericht vom 11 . Februar 2017 (Urk. 5/ 16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Vitamin-D-Mangel - Allergien auf Acetylsalicylsäure, Brufen (Anaphylaxie) - Chronisches t horakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myofaszi aler Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit vom
5. April bis 24. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Ein schränkungen aufgrund der chronischen s chweren Rückenschmerzen, Gelenk schmerzen im Knie, der Hüfte, der Finger, der lumbalen Rückenschmerzen und der Nackenschmerzen (S. 2).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei wegen der stark eingeschränkten Mobilität offenbar nicht möglich (S. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid einzig auf die von ihr eingeholten medizinischen Berichte. Sie liess die Beschwerdeführerin weder vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, noch legte sie die von ihr ein geholten medizinischen Berichte d ies em für eine medizinische Beurteilung vor.
Von den eingeholten medizinischen Berichten (vgl. E. 3) ist lediglich derjenige der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 8. November 2016 (E. 3.1) verwertbar. Bei den Berichten des Hausarztes Dr. D.___ handelt es sich um blosse Ver laufsberichte ohne Befunderhebung
(vgl. Urk. 5/8/6 und Urk. 5/25/4-5) .
Dieser wies darin
denn auch ausdrücklich darauf hin, dass er k eine Beurteilung der Ar beitsfähigkeit vornehmen könne und verwies dafür auf die behandelnden Fach ärzte .
Der psychiatrisch behandelnde p ract . med .
C.___ statuierte am 11.
Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Aus seinem Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese auf somatische und/oder psychische Leiden zurückgeht. Ebenso wenig wird aus seinem Bericht klar, welche Rolle die von ihm erwähnten psychosozialen Faktoren (chronische Angst, die Schweiz v er lassen zu müssen) dabei spiel en. Zudem erfolgte die von ihm gestellte Diagnose ohne Verknüpfung mit dem erhobenen Befund. Folg lich ist der Bericht nicht ver wertbar .
Allein aus der Unverwertbarkeit medizinischer Unterlagen respektive fehlender verwertbarer Aussagen hinsichtlich funktioneller Einschränkungen darauf zu schliessen, dass keine solche vorliegen, greift zu kurz; insbesondere, wenn den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2016 und Februar 2017 nicht in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. E. 3.2) und
sie sich nicht - wie vorgesehen - einer geplante n
logopädischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des B.___ sowie eine r weitere n geplante n stationäre n Be handlung an der Klinik für Rheumatologie des B.___
unterzog (vgl. Urk. 5/8/6, Urk. 5/15 S. 4, Urk. 5/22 und Urk. 5/35), was auf einen mangelnden Leidendruck hinweisen könnte .
E s liegen jedoch auch Anhaltspunkte für einen bestehenden Leidensdruck vor : Ihre Arbeit als Raumpflegerin kündigte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen, obwohl sie gerne weiterhin einer Arbeit nachge hen würde (vgl. Urk. 5/30 und Urk. 5/25/4-5 S. 2 Ziff. 4.3), trotz anfänglich er
ablehnender Haltung begab sie sich letztlich in eine regelmässige, alle 3 bis 5 Wochen stattfindende Psychotherapie (vgl. Urk. 5/18 S. 2 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff.
1.5) und sie nimmt verordnete Psychopharmaka (Remeron und Lyrica) sowie bei Bedarf Schmerzmittel (Dafalgan) ein (vgl. Urk. 5/15 S. 3 Zi ff. 1.5 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.5).
Daneben bestehen nicht zu vernachlässigende Hinweise auf bedeutende somati sche Einschränkungen aufgrund der generalisierten Hyperlaxität (Beighton -Score 8/9), welche sich auch auf den Aufgabenbereichen auswirken könnten. Immerhin gaben die somatischen Beschwerden Anlass zu einer mehrwöchigen stationären Komplextherapie im August /September 2014 und eine diesbezügliche Therapie wird von den Fachärzten der Klinik für Rheumatologie des B.___ als weiterhin notwendig befunden . Eine Steigerung des minimen Arbeitspensums der Be schwerdeführerin von circa 18 S tunden pro Monat erachteten diese denn auch als nicht möglich (E. 3.1).
Weder der genaue Umfang der diesbezüglichen Ein schränkungen im Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich wurden
jedoch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt.
Darüber hinaus bestehen ernsthafte Verdachtsmomente für das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung. Im psychiatrischen Kon s il anlässlich der statio nären Komplextherapie in der Klinik für Rheumatologie des B.___ im Au gust /September 2014 wurde die Verdachtsdiagnose einer anhaltende n somatofor me n Schmerzstörung gestellt (vgl. Urk. 5/18 S. 2 ad2) und am 8. November 2016 durch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ wiederholt mit dem Hin weis, es bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss psychiatrischer Beur teilun g (E. 3.1). Diesem Verdachtsmoment ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen.
Ferner erfolgte, trotz Hinweis auf das Vorliegen medizinisch bedingter Einschrän kungen, eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit nur durch eine nicht medizi nisch geschulte Person. Die eingeholten medizinischen Unterlagen wurden nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt.
Trotz Anhaltspunkte n auf ebenfalls vorhandene Einschränkungen im Aufgaben bereich (Haushalt) wurde auch keine Haushaltsabklärung vorgenommen.
All diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerde gegnerin.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 14.
Juli 2017 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit diese nach erfolgter notwendiger Abklärung über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführer in neu verfüg e . 4.2
Bei der Abklärung sind folgende Punkte zu beachten :
Die Statusqualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige scheint erwiesen . Aus den vorhandenen Unterlagen geht jedoch nicht klar hervor, in wel chem Verhältnis die Erwerbs- und Aufgabenbereichsanteil e stehen und wie gross die Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen sind . Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung ein wöchentliches Pensum von 15 Stun den an,
die einstige Arbeitgeberin aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Juni/Juli 2016 aus
gesundheitlichen Gründen von 7-9 auf 4,5 Wochenstunden reduziert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 6 und Urk. 5/7 S. 2 Ziff. 2.3). Dies gilt es zu klären, die Anteile festzulegen sowie die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu bestimmen .
Aus medizinischer Perspektive bleibt abzuklären, wie es sich mit der funktionel len Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psy chiatrischer Sicht
verhält (bidisziplinäres Gutachten) .
H insichtlich der psychiatrischen Abklärung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Diese
– neue - Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bun desgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massge benden Standardindikato ren auseinandersetzen zu haben.
Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und so ziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushaltsabklärung) wird insbesondere mit Blick auf die diesbezüglich e Schadenminderungspflicht ein Augenmerk auf allfällige Einschränkungen des Ehemanns (angeblicher Invali denrentenbezug seit 2008 aufgrund einer Depression [ vgl. Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.4]) und seiner Möglichkeit des Mitwirkens zu legen sein . 5.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984, verheiratet und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2012), war ab September 2015 bei der Y.___ GmbH als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/1 und Urk. 5/7). Bis Juni 2016 war sie dort in einem Pensum von 7-9 Wochenstunden und ab Mitteilung ihres Gesundheits schadens im Juli 2016 in einem Pensum von 4.5 Wochenstunden tätig (Urk. 5/7 S. 2) . Am 27. Februar 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitli chen Gründen (Urk. 5/30). Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sie sich am
10. September 2016 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/27 und Urk. 5/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
14. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]) .
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Am tes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richts 9C_662/2016 vom 1 5. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 14 . Juli 2017 (Urk. 2) aus, anhand der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung und es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung aus gewiesen sei, d ie eine solche in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin oder auch in der Haushaltsführung begründen würde. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 4) führte die Be schwerdegegnerin ergänzend aus, die vom behandelnden Psychiater attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung be ziehe auch die körperlichen Leiden ein. Damit tätige er fachfremde Auskünfte, welche für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Zudem sei die berichtete chronische Angst auf nicht zu berücksichti gende psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Ohnehin sei das psychische Lei den behandelbar, denn die Beschwerdeführerin sei noch nie in einer stationären Behandlung gewesen und besuche ihren Psychiater lediglich alle drei bis fünf Wochen . Die nicht vorhandene konsequente Behandlung lasse auf keinen allzu grossen Leidensdruck und keine ausgewiesene Therapieresistenz schliessen. Ge samtbetrachtend sei das psychische Leiden nicht invalidisierend (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3.
E. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Entscheidend ist bei der Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbs tätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be gabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesens mässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3.1 Oberärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___, wo die Beschwerde füh rerin vom 29. Juli 2014 bis zum 24. Oktober 2016 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 5/15; vgl. auch Bericht vom 18. September 2014 [Urk. 5/18]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myogarzialer Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom - Generalisierte Hyperlaxität (Beighton -Score 8/9), entzündlicher Schmerztyp ohne fassbare strukturelle Veränderungen und/oder Nachweis eines lokalisier ten Entzündungsprozesses respektive einer seronegativen
Spondarthropathie - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Psychiatrisches Konsilium vom 2. September 2014
Sie führte n zudem aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 2009 an chronischen, langsam progredienten Rückenschmerzen bei ausgeprägter axialer und peripherer Hyperlaxität mit nächtlichen und frühmorgendlichen Beschwerden sowie Schmerzverstärkungen unter Belastung. Zudem träten intermittierend Arthral gien im Sinne von Fingergelenks- und Handgelenksschmerzen auf. Die seither unveränderte Schmerzsymptomatik habe im August 2014 zu einer stationären rheumatologischen Komplextherapie (Hospitalisation : 27. August bis 16. Sep tember 2014) geführt. D urch die Gelenk- und Rückenschmerzen sei die Beschwer deführerin im aktuellen, körperlich mittelschweren Beruf als Raumpflegerin sehr gefordert, und es träten unter de r Arbeit regelmä ssig Schmerzexazerbationen auf, sodass sie aktuell insgesamt 18 Stunden pro Monat arbeiten könne. Das aktuelle Arbeitspensum könne aufgrund der Beschwerden nicht gesteigert werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss psychiatrischer Beurteilung (S. 2).
Am
12. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/35) teilte Dr. A.___
der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin zuvor zuletzt im Oktober 2016 bei ihnen in Behand lung gewesen sei und sie nun – nach dem sie, Dr. A.___, aus dem Mutterschafts urlaub zurückgekehrt sei –
aufgesucht habe. Dr. A.___ informierte die Beschwer degegnerin darüber, dass seit dem letzten Bericht vom 8. November 2016 keine Veränderungen stattgefunden hätten. Sie habe für die Beschwerdeführerin ledig lich nochmals eine Physiotherapie in die Wege geleitet. 3. 2
Pract . med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Be schwerdeführerin vom
5. April bis zum 24. November 2016 ambulant behandelte, nannte in seinem Bericht vom
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
E. 11 . Februar 2017 (Urk. 5/
E. 16 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Vitamin-D-Mangel - Allergien auf Acetylsalicylsäure, Brufen (Anaphylaxie) - Chronisches t horakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myofaszi aler Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit vom
5. April bis 24. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Ein schränkungen aufgrund der chronischen s chweren Rückenschmerzen, Gelenk schmerzen im Knie, der Hüfte, der Finger, der lumbalen Rückenschmerzen und der Nackenschmerzen (S. 2).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei wegen der stark eingeschränkten Mobilität offenbar nicht möglich (S. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid einzig auf die von ihr eingeholten medizinischen Berichte. Sie liess die Beschwerdeführerin weder vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, noch legte sie die von ihr ein geholten medizinischen Berichte d ies em für eine medizinische Beurteilung vor.
Von den eingeholten medizinischen Berichten (vgl. E. 3) ist lediglich derjenige der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 8. November 2016 (E. 3.1) verwertbar. Bei den Berichten des Hausarztes Dr. D.___ handelt es sich um blosse Ver laufsberichte ohne Befunderhebung
(vgl. Urk. 5/8/6 und Urk. 5/25/4-5) .
Dieser wies darin
denn auch ausdrücklich darauf hin, dass er k eine Beurteilung der Ar beitsfähigkeit vornehmen könne und verwies dafür auf die behandelnden Fach ärzte .
Der psychiatrisch behandelnde p ract . med .
C.___ statuierte am 11.
Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Aus seinem Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese auf somatische und/oder psychische Leiden zurückgeht. Ebenso wenig wird aus seinem Bericht klar, welche Rolle die von ihm erwähnten psychosozialen Faktoren (chronische Angst, die Schweiz v er lassen zu müssen) dabei spiel en. Zudem erfolgte die von ihm gestellte Diagnose ohne Verknüpfung mit dem erhobenen Befund. Folg lich ist der Bericht nicht ver wertbar .
Allein aus der Unverwertbarkeit medizinischer Unterlagen respektive fehlender verwertbarer Aussagen hinsichtlich funktioneller Einschränkungen darauf zu schliessen, dass keine solche vorliegen, greift zu kurz; insbesondere, wenn den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2016 und Februar 2017 nicht in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. E. 3.2) und
sie sich nicht - wie vorgesehen - einer geplante n
logopädischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des B.___ sowie eine r weitere n geplante n stationäre n Be handlung an der Klinik für Rheumatologie des B.___
unterzog (vgl. Urk. 5/8/6, Urk. 5/15 S. 4, Urk. 5/22 und Urk. 5/35), was auf einen mangelnden Leidendruck hinweisen könnte .
E s liegen jedoch auch Anhaltspunkte für einen bestehenden Leidensdruck vor : Ihre Arbeit als Raumpflegerin kündigte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen, obwohl sie gerne weiterhin einer Arbeit nachge hen würde (vgl. Urk. 5/30 und Urk. 5/25/4-5 S. 2 Ziff. 4.3), trotz anfänglich er
ablehnender Haltung begab sie sich letztlich in eine regelmässige, alle 3 bis 5 Wochen stattfindende Psychotherapie (vgl. Urk. 5/18 S. 2 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff.
1.5) und sie nimmt verordnete Psychopharmaka (Remeron und Lyrica) sowie bei Bedarf Schmerzmittel (Dafalgan) ein (vgl. Urk. 5/15 S. 3 Zi ff. 1.5 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.5).
Daneben bestehen nicht zu vernachlässigende Hinweise auf bedeutende somati sche Einschränkungen aufgrund der generalisierten Hyperlaxität (Beighton -Score 8/9), welche sich auch auf den Aufgabenbereichen auswirken könnten. Immerhin gaben die somatischen Beschwerden Anlass zu einer mehrwöchigen stationären Komplextherapie im August /September 2014 und eine diesbezügliche Therapie wird von den Fachärzten der Klinik für Rheumatologie des B.___ als weiterhin notwendig befunden . Eine Steigerung des minimen Arbeitspensums der Be schwerdeführerin von circa
E. 18 S tunden pro Monat erachteten diese denn auch als nicht möglich (E. 3.1).
Weder der genaue Umfang der diesbezüglichen Ein schränkungen im Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich wurden
jedoch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt.
Darüber hinaus bestehen ernsthafte Verdachtsmomente für das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung. Im psychiatrischen Kon s il anlässlich der statio nären Komplextherapie in der Klinik für Rheumatologie des B.___ im Au gust /September 2014 wurde die Verdachtsdiagnose einer anhaltende n somatofor me n Schmerzstörung gestellt (vgl. Urk. 5/18 S. 2 ad2) und am 8. November 2016 durch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ wiederholt mit dem Hin weis, es bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss psychiatrischer Beur teilun g (E. 3.1). Diesem Verdachtsmoment ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen.
Ferner erfolgte, trotz Hinweis auf das Vorliegen medizinisch bedingter Einschrän kungen, eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit nur durch eine nicht medizi nisch geschulte Person. Die eingeholten medizinischen Unterlagen wurden nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt.
Trotz Anhaltspunkte n auf ebenfalls vorhandene Einschränkungen im Aufgaben bereich (Haushalt) wurde auch keine Haushaltsabklärung vorgenommen.
All diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerde gegnerin.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 14.
Juli 2017 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit diese nach erfolgter notwendiger Abklärung über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführer in neu verfüg e . 4.2
Bei der Abklärung sind folgende Punkte zu beachten :
Die Statusqualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige scheint erwiesen . Aus den vorhandenen Unterlagen geht jedoch nicht klar hervor, in wel chem Verhältnis die Erwerbs- und Aufgabenbereichsanteil e stehen und wie gross die Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen sind . Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung ein wöchentliches Pensum von 15 Stun den an,
die einstige Arbeitgeberin aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Juni/Juli 2016 aus
gesundheitlichen Gründen von 7-9 auf 4,5 Wochenstunden reduziert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 6 und Urk. 5/7 S. 2 Ziff. 2.3). Dies gilt es zu klären, die Anteile festzulegen sowie die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu bestimmen .
Aus medizinischer Perspektive bleibt abzuklären, wie es sich mit der funktionel len Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psy chiatrischer Sicht
verhält (bidisziplinäres Gutachten) .
H insichtlich der psychiatrischen Abklärung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Diese
– neue - Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bun desgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massge benden Standardindikato ren auseinandersetzen zu haben.
Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und so ziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushaltsabklärung) wird insbesondere mit Blick auf die diesbezüglich e Schadenminderungspflicht ein Augenmerk auf allfällige Einschränkungen des Ehemanns (angeblicher Invali denrentenbezug seit 2008 aufgrund einer Depression [ vgl. Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.4]) und seiner Möglichkeit des Mitwirkens zu legen sein . 5.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00825
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984, verheiratet und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2012), war ab September 2015 bei der Y.___ GmbH als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/1 und Urk. 5/7). Bis Juni 2016 war sie dort in einem Pensum von 7-9 Wochenstunden und ab Mitteilung ihres Gesundheits schadens im Juli 2016 in einem Pensum von 4.5 Wochenstunden tätig (Urk. 5/7 S. 2) . Am 27. Februar 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitli chen Gründen (Urk. 5/30). Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sie sich am
10. September 2016 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/27 und Urk. 5/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
14. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
11. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2017 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]) .
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Entscheidend ist bei der Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbs tätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be gabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurtei lung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesens mässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Am tes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Ge richt bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswür digung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richts 9C_662/2016 vom 1 5. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 14 . Juli 2017 (Urk. 2) aus, anhand der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung und es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung aus gewiesen sei, d ie eine solche in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin oder auch in der Haushaltsführung begründen würde. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 4) führte die Be schwerdegegnerin ergänzend aus, die vom behandelnden Psychiater attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung be ziehe auch die körperlichen Leiden ein. Damit tätige er fachfremde Auskünfte, welche für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Zudem sei die berichtete chronische Angst auf nicht zu berücksichti gende psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Ohnehin sei das psychische Lei den behandelbar, denn die Beschwerdeführerin sei noch nie in einer stationären Behandlung gewesen und besuche ihren Psychiater lediglich alle drei bis fünf Wochen . Die nicht vorhandene konsequente Behandlung lasse auf keinen allzu grossen Leidensdruck und keine ausgewiesene Therapieresistenz schliessen. Ge samtbetrachtend sei das psychische Leiden nicht invalidisierend (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 11 . August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie seit Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung und seit dann arbeitsunfähig geschrieben sei. Seit 1.
März 2017 sei sie von ihren Ärzten erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe nach wie vor eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in der Haushaltsführung (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Oberärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___, wo die Beschwerde füh rerin vom 29. Juli 2014 bis zum 24. Oktober 2016 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 5/15; vgl. auch Bericht vom 18. September 2014 [Urk. 5/18]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myogarzialer Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom - Generalisierte Hyperlaxität (Beighton -Score 8/9), entzündlicher Schmerztyp ohne fassbare strukturelle Veränderungen und/oder Nachweis eines lokalisier ten Entzündungsprozesses respektive einer seronegativen
Spondarthropathie - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Psychiatrisches Konsilium vom 2. September 2014
Sie führte n zudem aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 2009 an chronischen, langsam progredienten Rückenschmerzen bei ausgeprägter axialer und peripherer Hyperlaxität mit nächtlichen und frühmorgendlichen Beschwerden sowie Schmerzverstärkungen unter Belastung. Zudem träten intermittierend Arthral gien im Sinne von Fingergelenks- und Handgelenksschmerzen auf. Die seither unveränderte Schmerzsymptomatik habe im August 2014 zu einer stationären rheumatologischen Komplextherapie (Hospitalisation : 27. August bis 16. Sep tember 2014) geführt. D urch die Gelenk- und Rückenschmerzen sei die Beschwer deführerin im aktuellen, körperlich mittelschweren Beruf als Raumpflegerin sehr gefordert, und es träten unter de r Arbeit regelmä ssig Schmerzexazerbationen auf, sodass sie aktuell insgesamt 18 Stunden pro Monat arbeiten könne. Das aktuelle Arbeitspensum könne aufgrund der Beschwerden nicht gesteigert werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss psychiatrischer Beurteilung (S. 2).
Am
12. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/35) teilte Dr. A.___
der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin zuvor zuletzt im Oktober 2016 bei ihnen in Behand lung gewesen sei und sie nun – nach dem sie, Dr. A.___, aus dem Mutterschafts urlaub zurückgekehrt sei –
aufgesucht habe. Dr. A.___ informierte die Beschwer degegnerin darüber, dass seit dem letzten Bericht vom 8. November 2016 keine Veränderungen stattgefunden hätten. Sie habe für die Beschwerdeführerin ledig lich nochmals eine Physiotherapie in die Wege geleitet. 3. 2
Pract . med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Be schwerdeführerin vom
5. April bis zum 24. November 2016 ambulant behandelte, nannte in seinem Bericht vom 11 . Februar 2017 (Urk. 5/ 16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Vitamin-D-Mangel - Allergien auf Acetylsalicylsäure, Brufen (Anaphylaxie) - Chronisches t horakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myofaszi aler Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit vom
5. April bis 24. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Ein schränkungen aufgrund der chronischen s chweren Rückenschmerzen, Gelenk schmerzen im Knie, der Hüfte, der Finger, der lumbalen Rückenschmerzen und der Nackenschmerzen (S. 2).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei wegen der stark eingeschränkten Mobilität offenbar nicht möglich (S. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid einzig auf die von ihr eingeholten medizinischen Berichte. Sie liess die Beschwerdeführerin weder vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, noch legte sie die von ihr ein geholten medizinischen Berichte d ies em für eine medizinische Beurteilung vor.
Von den eingeholten medizinischen Berichten (vgl. E. 3) ist lediglich derjenige der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 8. November 2016 (E. 3.1) verwertbar. Bei den Berichten des Hausarztes Dr. D.___ handelt es sich um blosse Ver laufsberichte ohne Befunderhebung
(vgl. Urk. 5/8/6 und Urk. 5/25/4-5) .
Dieser wies darin
denn auch ausdrücklich darauf hin, dass er k eine Beurteilung der Ar beitsfähigkeit vornehmen könne und verwies dafür auf die behandelnden Fach ärzte .
Der psychiatrisch behandelnde p ract . med .
C.___ statuierte am 11.
Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Aus seinem Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese auf somatische und/oder psychische Leiden zurückgeht. Ebenso wenig wird aus seinem Bericht klar, welche Rolle die von ihm erwähnten psychosozialen Faktoren (chronische Angst, die Schweiz v er lassen zu müssen) dabei spiel en. Zudem erfolgte die von ihm gestellte Diagnose ohne Verknüpfung mit dem erhobenen Befund. Folg lich ist der Bericht nicht ver wertbar .
Allein aus der Unverwertbarkeit medizinischer Unterlagen respektive fehlender verwertbarer Aussagen hinsichtlich funktioneller Einschränkungen darauf zu schliessen, dass keine solche vorliegen, greift zu kurz; insbesondere, wenn den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2016 und Februar 2017 nicht in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. E. 3.2) und
sie sich nicht - wie vorgesehen - einer geplante n
logopädischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des B.___ sowie eine r weitere n geplante n stationäre n Be handlung an der Klinik für Rheumatologie des B.___
unterzog (vgl. Urk. 5/8/6, Urk. 5/15 S. 4, Urk. 5/22 und Urk. 5/35), was auf einen mangelnden Leidendruck hinweisen könnte .
E s liegen jedoch auch Anhaltspunkte für einen bestehenden Leidensdruck vor : Ihre Arbeit als Raumpflegerin kündigte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen, obwohl sie gerne weiterhin einer Arbeit nachge hen würde (vgl. Urk. 5/30 und Urk. 5/25/4-5 S. 2 Ziff. 4.3), trotz anfänglich er
ablehnender Haltung begab sie sich letztlich in eine regelmässige, alle 3 bis 5 Wochen stattfindende Psychotherapie (vgl. Urk. 5/18 S. 2 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff.
1.5) und sie nimmt verordnete Psychopharmaka (Remeron und Lyrica) sowie bei Bedarf Schmerzmittel (Dafalgan) ein (vgl. Urk. 5/15 S. 3 Zi ff. 1.5 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.5).
Daneben bestehen nicht zu vernachlässigende Hinweise auf bedeutende somati sche Einschränkungen aufgrund der generalisierten Hyperlaxität (Beighton -Score 8/9), welche sich auch auf den Aufgabenbereichen auswirken könnten. Immerhin gaben die somatischen Beschwerden Anlass zu einer mehrwöchigen stationären Komplextherapie im August /September 2014 und eine diesbezügliche Therapie wird von den Fachärzten der Klinik für Rheumatologie des B.___ als weiterhin notwendig befunden . Eine Steigerung des minimen Arbeitspensums der Be schwerdeführerin von circa 18 S tunden pro Monat erachteten diese denn auch als nicht möglich (E. 3.1).
Weder der genaue Umfang der diesbezüglichen Ein schränkungen im Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich wurden
jedoch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt.
Darüber hinaus bestehen ernsthafte Verdachtsmomente für das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung. Im psychiatrischen Kon s il anlässlich der statio nären Komplextherapie in der Klinik für Rheumatologie des B.___ im Au gust /September 2014 wurde die Verdachtsdiagnose einer anhaltende n somatofor me n Schmerzstörung gestellt (vgl. Urk. 5/18 S. 2 ad2) und am 8. November 2016 durch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ wiederholt mit dem Hin weis, es bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss psychiatrischer Beur teilun g (E. 3.1). Diesem Verdachtsmoment ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen.
Ferner erfolgte, trotz Hinweis auf das Vorliegen medizinisch bedingter Einschrän kungen, eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit nur durch eine nicht medizi nisch geschulte Person. Die eingeholten medizinischen Unterlagen wurden nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt.
Trotz Anhaltspunkte n auf ebenfalls vorhandene Einschränkungen im Aufgaben bereich (Haushalt) wurde auch keine Haushaltsabklärung vorgenommen.
All diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerde gegnerin.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 14.
Juli 2017 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit diese nach erfolgter notwendiger Abklärung über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführer in neu verfüg e . 4.2
Bei der Abklärung sind folgende Punkte zu beachten :
Die Statusqualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige scheint erwiesen . Aus den vorhandenen Unterlagen geht jedoch nicht klar hervor, in wel chem Verhältnis die Erwerbs- und Aufgabenbereichsanteil e stehen und wie gross die Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen sind . Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung ein wöchentliches Pensum von 15 Stun den an,
die einstige Arbeitgeberin aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Juni/Juli 2016 aus
gesundheitlichen Gründen von 7-9 auf 4,5 Wochenstunden reduziert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 6 und Urk. 5/7 S. 2 Ziff. 2.3). Dies gilt es zu klären, die Anteile festzulegen sowie die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu bestimmen .
Aus medizinischer Perspektive bleibt abzuklären, wie es sich mit der funktionel len Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psy chiatrischer Sicht
verhält (bidisziplinäres Gutachten) .
H insichtlich der psychiatrischen Abklärung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Diese
– neue - Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bun desgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massge benden Standardindikato ren auseinandersetzen zu haben.
Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und so ziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushaltsabklärung) wird insbesondere mit Blick auf die diesbezüglich e Schadenminderungspflicht ein Augenmerk auf allfällige Einschränkungen des Ehemanns (angeblicher Invali denrentenbezug seit 2008 aufgrund einer Depression [ vgl. Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.4]) und seiner Möglichkeit des Mitwirkens zu legen sein . 5.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller