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IV.2017.00812

Zwei übereinstimmende Gutachten belegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Statuswechsel einzig aufgrund der Geburt eines Kindes im Verlauf des Abklärungsverfahrens ist auch bei Erstanmeldung mit rückwirkender Rentenzusprache nicht zulässig (Di Trizio/EGMR 7186/09).

Zürich SozVersG · 2017-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___, welche im Jahr 2002 eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen hatte, meldete sich am 16. August 2012 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen seit der Totgeburt ihrer Tochter im Jahr 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8; v gl. auch Urk. 7/6/14, Urk. 7/17/1 und Urk. 7/78/4 ).

Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/14 ) . Am 21. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei, da die Versicherte angegeben habe, zu 100 % arbeits unfähig zu sein (Urk. 7/20). Am 12. Juli 2013 heiratete die Versicherte (Urk. 7/37). Die IV-Stelle erteilte ihr mit Mitteilung vom 18. Dezember 2013 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Modul A) vom 6. bis 31. Januar 2014 (Urk. 7/47 f.). Am 5. März 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, gemäss ihren eigenen Angaben und den Ergebnissen aus der Potentialabklärung sei eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich. Die Arbeitsvermittlung werde daher abgeschlossen (Urk. 7/58). Am 10. Dezember 2014 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (Urk. 7/105). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Versicherte auf Veranlassung der IV-Stelle (Urk. 7/75) am 26. Januar 2015 und erstattete sein Gutachten am 9. Februar 2015 (Urk. 7/78). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 3. August 2015 mit, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 7/85). PD Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 9. Juni 2016 (Urk. 7/92). Am 26. Oktober 2016 wurde bei der Ver sicherten zu Hause eine Haushaltabklärung durchgeführt (Haushaltabklärungs bericht vom 31. Oktober 2016 [Urk. 7/98]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 14. Februar 2017 [Urk. 7/101]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2017 ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= Urk. 7/107 und Urk. 7/121]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zu spre chung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2013. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stand ardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Be schwer deführerin sei im Dezember 2015 (richtig: 2014) Mutter geworden. Ihrer Tätigkeit als Sekretärin würde sie ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 50 % nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. August 2017 im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unzulässig, die Geburt des Kindes als Grund für einen Statuswechsel anzuführen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 (Urk. 6) ein, dass es in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. di Trizio vom 2. Februar 2016 konven tionswidrig sei, allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von "voller werbs tätig" zu "teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich anzuführen. Die Beschwer de gegnerin führte weiter aus, um den medizinischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen, habe sie zwei psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Dr. Y.___ habe sein Gutachten am 9. Februar 2015 erstattet, Dr. Z.___ seines am 9. Juni 2016. Letzterem sei ein Gutachtensauftrag erteilt worden, da auf das Gutachten von Dr. Y.___ gemäss Regionalem Ärztlichem Dienst (RAD) nicht habe abgestellt werden können. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Berei chen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besor gungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie im Bereich Verschiedenes nicht ein ge schränkt sei. Als einziger Bereich, in welchem sie gesundheitsbedingt ein geschränkt sei, werde die Betreuung von Kindern oder anderen Familien an gehörigen aufgeführt. Dort bestehe eine Einschränkung in Höhe von 40 %. Bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 10 % ergebe sich damit eine zu berücksichtigende "Behinderung" in Höhe von 4 %. An dieser Einschätzung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe die Beschwerdeführerin nichts ausgesetzt. Demnach sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung auch der effektiven Einschränkung der Beschwerdeführerin entspreche. Beim Vergleich der Einschränkungen im Beruf sowie denjenigen im Haushalt sei auf fällig, dass eine sehr grosse Diskrepanz bestehe. Diese lasse sich aus den gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden nicht erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin im Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und weshalb gleichzeitig im Haushalt nur eine Einschränkung von 4 % vorliegen solle. Entsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen weitere Abklärungen getätigt werden könnten. 3.

3.1

Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Februar 2015 die folgenden Diag nosen (Urk. 7/78/15): - chronische schwere Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische rezidivierende depressive Störung mittleren Schweregrades (ICD-10 F33.11) - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit März 2012 bis heute aus psychischen Gründen generell zu praktisch 100 % arbeits un fähig. Die Gründe dafür würden in der Komorbidität einer chronischen Angst störung und einer chronischen depressiven Störung auf dem Boden einer Per sön lichkeitsstörung liegen. Alle drei hätten relevanten Krankheitswert, unab hängig von psychosozialen Faktoren. Prognostisch sei mindestens für ein wei teres Jahr keine substanzielle Besserung zu erwarten, langfristig könne aber mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/78/ 19). 3.2

Der RAD, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015 fest, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten weise Unklarheiten auf (Urk. 7/99/5 f.). 3.3

Dr. Z.___ verwies in seinem Gutachten vom 9. Juni 2016 zunächst auf das Gutachten von Dr. Y.___ und bestätigte dieses in weiten Teilen (Urk. 7/92/22). Er stellte teilweise abweichend von Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/92/22 f.): - schwere Panikstörung mit chronischem Verlauf (ICD-10: F41.0), - bipolare affektive Störung Typ II (ICD-10: F31) - andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) - ausgeprägte Agoraphobie (ICD-10: F40.0 bzw. F40.01) Dr. Z.___ führte sodann aus, die Beschwerdeführerin schaffe es nicht zuverlässig, sich an einen Arbeitsort zu begeben und dort auszuharren, bis die Arbeitszeit vorbei sei. Daher sei die Feststellung, dass sie aus Krankheitsgründen zu 100 % beziehungsweise nahe 100 % arbeitsunfähig sei, zutreffend. Als Zeit punkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei, wie im Gutachten von Dr. Y.___, der März 2012 zu nennen (Urk. 7/92/23). Die Einschränkungen der Arbeits fähig keit bestünden selektiv dort, wo die panikartige beziehungsweise phobi sche Symptomatik ins Spiel komme. Es sei daher unzulässig, zur vermeintlichen Bestätigung der Arbeitsfähigkeit die Förster Kriterien oder deren Abwandlungen anzuwenden . Die bisherige Behandlung sei adäquat gewesen. Von der Sympto matik her seien die Erfolgschancen mittel- bis längerfristig gut (Urk. 7/92/24 ). Eine Kinderbetreuung schliesse auf keinen Fall ei ne Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/92/25). 3.4

Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 geht hervor, dass di e Beschwerdeführerin durch die Kinderärztin besonders gut und intensiv betreut worden sei. Diese habe sie davor bewahrt, sich in eine Mutter/Kind-Station begeben zu müssen. Sie habe mit unterstützenden Gesprächen das Dasein als Mutter gefunden und sei aktuell medikamentös gut eingestellt. Ihr Ehemann sei per Mitte August 2016 ausgezogen, seither gehe es ihr viel besser und sie verspüre nicht mehr so einen Druck. Psychisch komme sie aber immer wieder in Situationen, in welchen sie an ihre Grenzen stosse, zum Beispiel in Stress situa tionen. Sie habe sich jedoch besser im Griff und wisse, wie sie zu reagieren habe, um den Kleinen damit nicht zu belasten. Ab November 2016 könne sie ihren Sohn an zwei Halbtagen (Montag- und Mittwochmorgen) in die KITA geben, die Kosten übernehme das Sozialamt. So habe sie etwas Zeit für sich alleine und sei nicht immer um den Kleinen herum (Urk. 7/98/2). Die Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin zu Hause unterstützt, berich tete, sie habe kurz nach der Geburt des Sohnes mit der Begleitung begonnen. Sie sei notfallmässig eingesprungen. Es sei damals vor allem um die Alltags bewältigung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn gegangen. Zu Beginn sei die Begleitung 1-2 Mal pro Woche notwendig gewesen, jetzt finde sie noch alle 14 Tage in Form eines Gesprächs bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Der zeitliche Aufwand umfasse eine Stunde bis maximal 1.5 Stunden. Sie unter stütze die Beschwerdeführerin vor allem bei der Koordination von Terminen und mit stützenden Gesprächen in Alltagsproblemen (Urk. 7/98/3). Die Abklärungsperson stellte einzig im Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt fest und veranschlagte die Einschränkung mit 40 % (Urk. 7/98/8). Dies begründete sie damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung zeitweise überfordert fühle. Deshalb sei von der Kinderärztin an zwei halben Tagen pro Woche eine Entlastung organisiert worden. Entsprechend sei hier eine Einschränkung berücksichtigt worden (Urk. 7/98/8 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/92) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigte Dr. Z.___ umfassende Abklärungen, berück sich tigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in Ausein andersetzung m it den vorgelegten Vorakten. Er legte die medizinischen Zu sam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schl ussfolgerungen nachvollziehbar. Das Guta chten erweist sich somit als beweistauglich. Zu diesem Ergebnis gelangte letztlich auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/99/7), weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ausging (Urk. 2). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend umso mehr ausgewiesen, als der Beschwerdeführerin nicht nur von Dr. Z.___, sondern bereits auch von Dr. Y.___ eine solche attestiert worden war. Zwischen den beiden Gutachtern herrscht somit Einigkeit. 4.2

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Septem ber 2017 (Urk. 6), es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und derjenigen im Haushaltbereich ist zwar durchaus berechtigt. Diese Diskrepanz vermag an der Beweiskraft des Gutach tens von Dr. Z.___ jedoch nichts zu ändern. Er wies in seinem Gutachten explizit darauf hin, dass keine substantiellen Einschränkungen im Haushalt bereich bestünden und dass es aufgrund der vorliegenden psychischen Erkran-kung unzulässig sei, zur vermeintlichen Bestätigung der Arbeitsfähigkeit die Förster-Kriterien oder ihre Abwandlungen anzuwenden. Die Kindsbetreuung sei ein spezielles Thema, das nicht in üblichen Dimensionen von Angst und Ver meidung betrachtet werden könne. Hier kämen die elementarsten Mutter in stinkte zum Zug. Eine Kindsbetreuung schliesse eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Urk. 7/92/24 f.). Dies vermag zwar nicht als allgemeingültige Aussage zu überzeugen, bezogen auf die Beschwerdeführerin und ihre besondere Konstel la tion hingegen schon. 4.3

Daran ändert nichts, dass der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 ein Rechenfehler unterlaufen sein muss. Sie bemass die Entlastung der Beschwerdeführerin durch die KITA an zwei Halbtagen pro Woche mit 40 %. Die Entlastung entspricht aber bloss 20 %. Nach dem vor stehend Gesagten (E. 4.2) kann es darauf vorliegend aber nicht ankommen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ab dem 1. März 2012 auszugehen. 4.4

Nichtsdestotrotz ist dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 zu entnehmen, dass sich allmählich eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzeichnet. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, immer noch an ihre Grenzen zu stossen, insbesondere in Stresssituationen. Doch insgesamt hat sich ihre Situation eher beruhigt, sodass die Begleitung von 1 bis 2 Mal pro Woche auf 14-täglich reduziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin beschrieb zudem einen verbesserten Zustand seit Auszug des Ehemannes (E. 3.4). Eine positive Prognose hatten ihr sodann nicht nur die beiden Gutachter gestellt, sondern auch die behandelnden Ärzte der B.___ in einem undatierten Bericht (Urk. 7/65/4), welcher am 21. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. deren Aktenverzeichnis [Urk. 7]). Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine zeitnahe Einleitung eines Revisionsverfahrens zur erneuten Prüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einräumte, erweist sich der von ihr vor genommene Statuswechsel allein aus familiären Gründen als unzulässig (E. 2.3). 5.2

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil 7186/09 vom 2.

Februar 2016 in Sachen D i Trizio gegen die Schweiz, dass es konventionswidrig sei, eine Versicherte , welche unter dem Status einer Voller werbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, allein aufgrund der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbs pensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren .

In seinem zur Um setzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, in BGE 143 I 50 publiz ierten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesge richt, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in der artigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der I nvalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "voller werbs tätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Au fgabenbereich) zu verzichten sei

(vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Im BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass wie die revisionsweise Auf hebung der Invalidenrente auch die revisionsweise Rentenherabsetzung EMRK-widrig sei , wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig " (mit Aufgabenbereich) sprächen. Der Ver sicherten sei die laufende Rente weiterhin auszurichten . 5.3

Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens Mutter eines Kindes. Aufgrund dieses Umstands wurde sie nach der Geburt ihres Kindes von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige qualifiziert, was im ange fochtenen Entscheid zur Anwendung der gemischten Methode führte. In der Telefonnotiz vom 19. Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, vor der Geburt des Sohnes und bei guter Gesundheit hätte sie vollzeitlich gearbeitet. Neu würde sie bei guter Gesundheit, und wenn sie einen Babysitter finden wür de, zu 50 % erwerbstätig sein (Urk. 7/93). Dieser Fall unterscheidet sich daher nicht von den vorgenannten ( BGE 143 I 50 und BGE 143 I 60 ). Übereinstimmend mit den vorgenannten Fällen ist es die Organisation des Familienlebens, d.h. die (sich immer wieder neu stellende) Frage, ob und in welchem Umfang die versicherte Person Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat, die bei ihr zu einem neuen sozialversicherungsrechtlichen Status führt. Dabei bewirkt einzig diese Statusänderung wegen der sich daraus neu ergebenden Anwendbarkeit der gemischten Methode, dass die versicherte Person für die Belange der Inva liditätsbemessung eine Verschlechterung ihrer Position erfährt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017, E. 4.4). Ob dies an lässlich einer Rentenrevision, einer Rentenherabsetzung oder bei einer rück wirkenden Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erstanmeldung erfolgt, ist dabei nicht von Belang. Die Vornahme eines Statuswechsels durch die Beschwerdegegnerin war somit unzulässig. 6.

Es ist aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen im Ge sund heitsfall nicht als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre, denn ihrem Aus zug über das individuelle Konto (IK-Auszug) vom 24. April 2012 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass sie kaum je ein Einkommen erzielte, welches einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprochen hätte. Aufgrund der gutachterlichen Anamnese er hebung bestehen indes deutliche Hinweise darauf, dass die Be schwer deführerin schon früher in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, wenn auch noch nicht zu 100 %. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde der Be schwerdeführerin gut achterlich erst ab März 2012 attestiert (Urk. 7/78/19 und Urk. 7/92/23). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. Y.___ an, bereits während der Lehre (Abschluss im Jahr 2002) unter depressiven Zuständen gelitten zu haben, was auch zu Krankheitsabsenzen geführt habe. Sie habe sich auch Selbstver let zungen zugefügt. Bei der ersten Anstellung nach dem Lehrabschluss sei es zu Panikattacken gekommen, welche sie immer wieder gehabt habe. Nach der Tot geburt ihrer Tochter im Jahr 2006 sei es aus psychischen Gründen bei der Arbeit zu extrem vielen Absenzen gekommen. Die Beschwerdeführerin berich tete sodann von wiederholten Kündigungen, sowohl von ihrer Seite als auch von Seiten der Arbeitgeberinnen her (Urk. 7/78/13 f.; vgl. im Übrigen auch die Anamneseerhebung im Bericht der C.___ vom 2. August 2013 [Urk. 7/65/15]). Vor diesem Hintergrund und unter Berück sichtigung der gutachterlich festgestellten Diagnosen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher zumindest sporadisch in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Grün den eingeschränkt war. Sie ist damit als Vollzeiterwerbstätige zu quali fizieren. 7.

Bei der Qualifikation als Vollzeiterwerbstätige (E. 5 und 6) und der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2012 (E. 4) hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (E. 1.2), das heisst ab dem 1. März 2013, einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung. Damit ist ihre Beschwerde gutzuheissen. 8.

8.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1). Aufgrund ihres Obsiegens ist der entsprechende Antrag als gegen standslos abzuschreiben. 8.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus gangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 8.3

Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1982 geborene X.___, welche im Jahr 2002 eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen hatte, meldete sich am 16. August 2012 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen seit der Totgeburt ihrer Tochter im Jahr 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8; v gl. auch Urk. 7/6/14, Urk. 7/17/1 und Urk. 7/78/4 ).

Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/14 ) . Am 21. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei, da die Versicherte angegeben habe, zu 100 % arbeits unfähig zu sein (Urk. 7/20). Am 12. Juli 2013 heiratete die Versicherte (Urk. 7/37). Die IV-Stelle erteilte ihr mit Mitteilung vom 18. Dezember 2013 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Modul A) vom 6. bis 31. Januar 2014 (Urk. 7/47 f.). Am 5. März 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, gemäss ihren eigenen Angaben und den Ergebnissen aus der Potentialabklärung sei eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich. Die Arbeitsvermittlung werde daher abgeschlossen (Urk. 7/58). Am 10. Dezember 2014 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (Urk. 7/105). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Versicherte auf Veranlassung der IV-Stelle (Urk. 7/75) am 26. Januar 2015 und erstattete sein Gutachten am 9. Februar 2015 (Urk. 7/78). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 3. August 2015 mit, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 7/85). PD Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 9. Juni 2016 (Urk. 7/92). Am 26. Oktober 2016 wurde bei der Ver sicherten zu Hause eine Haushaltabklärung durchgeführt (Haushaltabklärungs bericht vom 31. Oktober 2016 [Urk. 7/98]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 14. Februar 2017 [Urk. 7/101]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2017 ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= Urk. 7/107 und Urk. 7/121]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

201

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stand ardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zu spre chung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2013. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Be schwer deführerin sei im Dezember 2015 (richtig: 2014) Mutter geworden. Ihrer Tätigkeit als Sekretärin würde sie ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 50 % nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe.

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. August 2017 im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unzulässig, die Geburt des Kindes als Grund für einen Statuswechsel anzuführen.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 (Urk. 6) ein, dass es in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. di Trizio vom 2. Februar 2016 konven tionswidrig sei, allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von "voller werbs tätig" zu "teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich anzuführen. Die Beschwer de gegnerin führte weiter aus, um den medizinischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen, habe sie zwei psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Dr. Y.___ habe sein Gutachten am 9. Februar 2015 erstattet, Dr. Z.___ seines am 9. Juni 2016. Letzterem sei ein Gutachtensauftrag erteilt worden, da auf das Gutachten von Dr. Y.___ gemäss Regionalem Ärztlichem Dienst (RAD) nicht habe abgestellt werden können. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Berei chen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besor gungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie im Bereich Verschiedenes nicht ein ge schränkt sei. Als einziger Bereich, in welchem sie gesundheitsbedingt ein geschränkt sei, werde die Betreuung von Kindern oder anderen Familien an gehörigen aufgeführt. Dort bestehe eine Einschränkung in Höhe von 40 %. Bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 10 % ergebe sich damit eine zu berücksichtigende "Behinderung" in Höhe von 4 %. An dieser Einschätzung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe die Beschwerdeführerin nichts ausgesetzt. Demnach sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung auch der effektiven Einschränkung der Beschwerdeführerin entspreche. Beim Vergleich der Einschränkungen im Beruf sowie denjenigen im Haushalt sei auf fällig, dass eine sehr grosse Diskrepanz bestehe. Diese lasse sich aus den gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden nicht erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin im Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und weshalb gleichzeitig im Haushalt nur eine Einschränkung von 4 % vorliegen solle. Entsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen weitere Abklärungen getätigt werden könnten. 3.

3.1

Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Februar 2015 die folgenden Diag nosen (Urk. 7/78/15): - chronische schwere Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische rezidivierende depressive Störung mittleren Schweregrades (ICD-10 F33.11) - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit März 2012 bis heute aus psychischen Gründen generell zu praktisch 100 % arbeits un fähig. Die Gründe dafür würden in der Komorbidität einer chronischen Angst störung und einer chronischen depressiven Störung auf dem Boden einer Per sön lichkeitsstörung liegen. Alle drei hätten relevanten Krankheitswert, unab hängig von psychosozialen Faktoren. Prognostisch sei mindestens für ein wei teres Jahr keine substanzielle Besserung zu erwarten, langfristig könne aber mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/78/ 19). 3.2

Der RAD, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015 fest, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten weise Unklarheiten auf (Urk. 7/99/5 f.). 3.3

Dr. Z.___ verwies in seinem Gutachten vom 9. Juni 2016 zunächst auf das Gutachten von Dr. Y.___ und bestätigte dieses in weiten Teilen (Urk. 7/92/22). Er stellte teilweise abweichend von Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/92/22 f.): - schwere Panikstörung mit chronischem Verlauf (ICD-10: F41.0), - bipolare affektive Störung Typ II (ICD-10: F31) - andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) - ausgeprägte Agoraphobie (ICD-10: F40.0 bzw. F40.01) Dr. Z.___ führte sodann aus, die Beschwerdeführerin schaffe es nicht zuverlässig, sich an einen Arbeitsort zu begeben und dort auszuharren, bis die Arbeitszeit vorbei sei. Daher sei die Feststellung, dass sie aus Krankheitsgründen zu 100 % beziehungsweise nahe 100 % arbeitsunfähig sei, zutreffend. Als Zeit punkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei, wie im Gutachten von Dr. Y.___, der März 2012 zu nennen (Urk. 7/92/23). Die Einschränkungen der Arbeits fähig keit bestünden selektiv dort, wo die panikartige beziehungsweise phobi sche Symptomatik ins Spiel komme. Es sei daher unzulässig, zur vermeintlichen Bestätigung der Arbeitsfähigkeit die Förster Kriterien oder deren Abwandlungen anzuwenden . Die bisherige Behandlung sei adäquat gewesen. Von der Sympto matik her seien die Erfolgschancen mittel- bis längerfristig gut (Urk. 7/92/24 ). Eine Kinderbetreuung schliesse auf keinen Fall ei ne Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/92/25). 3.4

Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 geht hervor, dass di e Beschwerdeführerin durch die Kinderärztin besonders gut und intensiv betreut worden sei. Diese habe sie davor bewahrt, sich in eine Mutter/Kind-Station begeben zu müssen. Sie habe mit unterstützenden Gesprächen das Dasein als Mutter gefunden und sei aktuell medikamentös gut eingestellt. Ihr Ehemann sei per Mitte August 2016 ausgezogen, seither gehe es ihr viel besser und sie verspüre nicht mehr so einen Druck. Psychisch komme sie aber immer wieder in Situationen, in welchen sie an ihre Grenzen stosse, zum Beispiel in Stress situa tionen. Sie habe sich jedoch besser im Griff und wisse, wie sie zu reagieren habe, um den Kleinen damit nicht zu belasten. Ab November 2016 könne sie ihren Sohn an zwei Halbtagen (Montag- und Mittwochmorgen) in die KITA geben, die Kosten übernehme das Sozialamt. So habe sie etwas Zeit für sich alleine und sei nicht immer um den Kleinen herum (Urk. 7/98/2). Die Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin zu Hause unterstützt, berich tete, sie habe kurz nach der Geburt des Sohnes mit der Begleitung begonnen. Sie sei notfallmässig eingesprungen. Es sei damals vor allem um die Alltags bewältigung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn gegangen. Zu Beginn sei die Begleitung 1-2 Mal pro Woche notwendig gewesen, jetzt finde sie noch alle 14 Tage in Form eines Gesprächs bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Der zeitliche Aufwand umfasse eine Stunde bis maximal 1.5 Stunden. Sie unter stütze die Beschwerdeführerin vor allem bei der Koordination von Terminen und mit stützenden Gesprächen in Alltagsproblemen (Urk. 7/98/3). Die Abklärungsperson stellte einzig im Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt fest und veranschlagte die Einschränkung mit 40 % (Urk. 7/98/8). Dies begründete sie damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung zeitweise überfordert fühle. Deshalb sei von der Kinderärztin an zwei halben Tagen pro Woche eine Entlastung organisiert worden. Entsprechend sei hier eine Einschränkung berücksichtigt worden (Urk. 7/98/8 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/92) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigte Dr. Z.___ umfassende Abklärungen, berück sich tigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in Ausein andersetzung m it den vorgelegten Vorakten. Er legte die medizinischen Zu sam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schl ussfolgerungen nachvollziehbar. Das Guta chten erweist sich somit als beweistauglich. Zu diesem Ergebnis gelangte letztlich auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/99/7), weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ausging (Urk. 2). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend umso mehr ausgewiesen, als der Beschwerdeführerin nicht nur von Dr. Z.___, sondern bereits auch von Dr. Y.___ eine solche attestiert worden war. Zwischen den beiden Gutachtern herrscht somit Einigkeit. 4.2

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Septem ber 2017 (Urk. 6), es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und derjenigen im Haushaltbereich ist zwar durchaus berechtigt. Diese Diskrepanz vermag an der Beweiskraft des Gutach tens von Dr. Z.___ jedoch nichts zu ändern. Er wies in seinem Gutachten explizit darauf hin, dass keine substantiellen Einschränkungen im Haushalt bereich bestünden und dass es aufgrund der vorliegenden psychischen Erkran-kung unzulässig sei, zur vermeintlichen Bestätigung der Arbeitsfähigkeit die Förster-Kriterien oder ihre Abwandlungen anzuwenden. Die Kindsbetreuung sei ein spezielles Thema, das nicht in üblichen Dimensionen von Angst und Ver meidung betrachtet werden könne. Hier kämen die elementarsten Mutter in stinkte zum Zug. Eine Kindsbetreuung schliesse eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Urk. 7/92/24 f.). Dies vermag zwar nicht als allgemeingültige Aussage zu überzeugen, bezogen auf die Beschwerdeführerin und ihre besondere Konstel la tion hingegen schon. 4.3

Daran ändert nichts, dass der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 ein Rechenfehler unterlaufen sein muss. Sie bemass die Entlastung der Beschwerdeführerin durch die KITA an zwei Halbtagen pro Woche mit 40 %. Die Entlastung entspricht aber bloss 20 %. Nach dem vor stehend Gesagten (E. 4.2) kann es darauf vorliegend aber nicht ankommen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ab dem 1. März 2012 auszugehen. 4.4

Nichtsdestotrotz ist dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 zu entnehmen, dass sich allmählich eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzeichnet. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, immer noch an ihre Grenzen zu stossen, insbesondere in Stresssituationen. Doch insgesamt hat sich ihre Situation eher beruhigt, sodass die Begleitung von 1 bis 2 Mal pro Woche auf 14-täglich reduziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin beschrieb zudem einen verbesserten Zustand seit Auszug des Ehemannes (E. 3.4). Eine positive Prognose hatten ihr sodann nicht nur die beiden Gutachter gestellt, sondern auch die behandelnden Ärzte der B.___ in einem undatierten Bericht (Urk. 7/65/4), welcher am 21. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. deren Aktenverzeichnis [Urk. 7]). Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine zeitnahe Einleitung eines Revisionsverfahrens zur erneuten Prüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einräumte, erweist sich der von ihr vor genommene Statuswechsel allein aus familiären Gründen als unzulässig (E. 2.3).

E. 5.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil 7186/09 vom 2.

Februar 2016 in Sachen D i Trizio gegen die Schweiz, dass es konventionswidrig sei, eine Versicherte , welche unter dem Status einer Voller werbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, allein aufgrund der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbs pensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren .

In seinem zur Um setzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, in BGE 143 I 50 publiz ierten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesge richt, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in der artigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der I nvalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "voller werbs tätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Au fgabenbereich) zu verzichten sei

(vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Im BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass wie die revisionsweise Auf hebung der Invalidenrente auch die revisionsweise Rentenherabsetzung EMRK-widrig sei , wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig " (mit Aufgabenbereich) sprächen. Der Ver sicherten sei die laufende Rente weiterhin auszurichten .

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens Mutter eines Kindes. Aufgrund dieses Umstands wurde sie nach der Geburt ihres Kindes von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige qualifiziert, was im ange fochtenen Entscheid zur Anwendung der gemischten Methode führte. In der Telefonnotiz vom 19. Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, vor der Geburt des Sohnes und bei guter Gesundheit hätte sie vollzeitlich gearbeitet. Neu würde sie bei guter Gesundheit, und wenn sie einen Babysitter finden wür de, zu 50 % erwerbstätig sein (Urk. 7/93). Dieser Fall unterscheidet sich daher nicht von den vorgenannten ( BGE 143 I 50 und BGE 143 I 60 ). Übereinstimmend mit den vorgenannten Fällen ist es die Organisation des Familienlebens, d.h. die (sich immer wieder neu stellende) Frage, ob und in welchem Umfang die versicherte Person Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat, die bei ihr zu einem neuen sozialversicherungsrechtlichen Status führt. Dabei bewirkt einzig diese Statusänderung wegen der sich daraus neu ergebenden Anwendbarkeit der gemischten Methode, dass die versicherte Person für die Belange der Inva liditätsbemessung eine Verschlechterung ihrer Position erfährt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017, E. 4.4). Ob dies an lässlich einer Rentenrevision, einer Rentenherabsetzung oder bei einer rück wirkenden Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erstanmeldung erfolgt, ist dabei nicht von Belang. Die Vornahme eines Statuswechsels durch die Beschwerdegegnerin war somit unzulässig.

E. 6 Es ist aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen im Ge sund heitsfall nicht als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre, denn ihrem Aus zug über das individuelle Konto (IK-Auszug) vom 24. April 2012 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass sie kaum je ein Einkommen erzielte, welches einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprochen hätte. Aufgrund der gutachterlichen Anamnese er hebung bestehen indes deutliche Hinweise darauf, dass die Be schwer deführerin schon früher in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, wenn auch noch nicht zu 100 %. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde der Be schwerdeführerin gut achterlich erst ab März 2012 attestiert (Urk. 7/78/19 und Urk. 7/92/23). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. Y.___ an, bereits während der Lehre (Abschluss im Jahr 2002) unter depressiven Zuständen gelitten zu haben, was auch zu Krankheitsabsenzen geführt habe. Sie habe sich auch Selbstver let zungen zugefügt. Bei der ersten Anstellung nach dem Lehrabschluss sei es zu Panikattacken gekommen, welche sie immer wieder gehabt habe. Nach der Tot geburt ihrer Tochter im Jahr 2006 sei es aus psychischen Gründen bei der Arbeit zu extrem vielen Absenzen gekommen. Die Beschwerdeführerin berich tete sodann von wiederholten Kündigungen, sowohl von ihrer Seite als auch von Seiten der Arbeitgeberinnen her (Urk. 7/78/13 f.; vgl. im Übrigen auch die Anamneseerhebung im Bericht der C.___ vom 2. August 2013 [Urk. 7/65/15]). Vor diesem Hintergrund und unter Berück sichtigung der gutachterlich festgestellten Diagnosen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher zumindest sporadisch in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Grün den eingeschränkt war. Sie ist damit als Vollzeiterwerbstätige zu quali fizieren.

E. 7 Bei der Qualifikation als Vollzeiterwerbstätige (E. 5 und 6) und der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2012 (E. 4) hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (E. 1.2), das heisst ab dem 1. März 2013, einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung. Damit ist ihre Beschwerde gutzuheissen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1). Aufgrund ihres Obsiegens ist der entsprechende Antrag als gegen standslos abzuschreiben.

E. 8.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus gangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00812

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 16. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___, welche im Jahr 2002 eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen hatte, meldete sich am 16. August 2012 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen seit der Totgeburt ihrer Tochter im Jahr 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8; v gl. auch Urk. 7/6/14, Urk. 7/17/1 und Urk. 7/78/4 ).

Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/14 ) . Am 21. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei, da die Versicherte angegeben habe, zu 100 % arbeits unfähig zu sein (Urk. 7/20). Am 12. Juli 2013 heiratete die Versicherte (Urk. 7/37). Die IV-Stelle erteilte ihr mit Mitteilung vom 18. Dezember 2013 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Modul A) vom 6. bis 31. Januar 2014 (Urk. 7/47 f.). Am 5. März 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, gemäss ihren eigenen Angaben und den Ergebnissen aus der Potentialabklärung sei eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich. Die Arbeitsvermittlung werde daher abgeschlossen (Urk. 7/58). Am 10. Dezember 2014 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (Urk. 7/105). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Versicherte auf Veranlassung der IV-Stelle (Urk. 7/75) am 26. Januar 2015 und erstattete sein Gutachten am 9. Februar 2015 (Urk. 7/78). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 3. August 2015 mit, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 7/85). PD Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 9. Juni 2016 (Urk. 7/92). Am 26. Oktober 2016 wurde bei der Ver sicherten zu Hause eine Haushaltabklärung durchgeführt (Haushaltabklärungs bericht vom 31. Oktober 2016 [Urk. 7/98]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 14. Februar 2017 [Urk. 7/101]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2017 ab dem 1. März 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= Urk. 7/107 und Urk. 7/121]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zu spre chung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2013. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stand ardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Be schwer deführerin sei im Dezember 2015 (richtig: 2014) Mutter geworden. Ihrer Tätigkeit als Sekretärin würde sie ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 50 % nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. August 2017 im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unzulässig, die Geburt des Kindes als Grund für einen Statuswechsel anzuführen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 (Urk. 6) ein, dass es in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. di Trizio vom 2. Februar 2016 konven tionswidrig sei, allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von "voller werbs tätig" zu "teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich anzuführen. Die Beschwer de gegnerin führte weiter aus, um den medizinischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen, habe sie zwei psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Dr. Y.___ habe sein Gutachten am 9. Februar 2015 erstattet, Dr. Z.___ seines am 9. Juni 2016. Letzterem sei ein Gutachtensauftrag erteilt worden, da auf das Gutachten von Dr. Y.___ gemäss Regionalem Ärztlichem Dienst (RAD) nicht habe abgestellt werden können. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Berei chen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besor gungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie im Bereich Verschiedenes nicht ein ge schränkt sei. Als einziger Bereich, in welchem sie gesundheitsbedingt ein geschränkt sei, werde die Betreuung von Kindern oder anderen Familien an gehörigen aufgeführt. Dort bestehe eine Einschränkung in Höhe von 40 %. Bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 10 % ergebe sich damit eine zu berücksichtigende "Behinderung" in Höhe von 4 %. An dieser Einschätzung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe die Beschwerdeführerin nichts ausgesetzt. Demnach sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung auch der effektiven Einschränkung der Beschwerdeführerin entspreche. Beim Vergleich der Einschränkungen im Beruf sowie denjenigen im Haushalt sei auf fällig, dass eine sehr grosse Diskrepanz bestehe. Diese lasse sich aus den gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden nicht erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin im Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und weshalb gleichzeitig im Haushalt nur eine Einschränkung von 4 % vorliegen solle. Entsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen weitere Abklärungen getätigt werden könnten. 3.

3.1

Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Februar 2015 die folgenden Diag nosen (Urk. 7/78/15): - chronische schwere Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische rezidivierende depressive Störung mittleren Schweregrades (ICD-10 F33.11) - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit März 2012 bis heute aus psychischen Gründen generell zu praktisch 100 % arbeits un fähig. Die Gründe dafür würden in der Komorbidität einer chronischen Angst störung und einer chronischen depressiven Störung auf dem Boden einer Per sön lichkeitsstörung liegen. Alle drei hätten relevanten Krankheitswert, unab hängig von psychosozialen Faktoren. Prognostisch sei mindestens für ein wei teres Jahr keine substanzielle Besserung zu erwarten, langfristig könne aber mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/78/ 19). 3.2

Der RAD, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015 fest, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten weise Unklarheiten auf (Urk. 7/99/5 f.). 3.3

Dr. Z.___ verwies in seinem Gutachten vom 9. Juni 2016 zunächst auf das Gutachten von Dr. Y.___ und bestätigte dieses in weiten Teilen (Urk. 7/92/22). Er stellte teilweise abweichend von Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/92/22 f.): - schwere Panikstörung mit chronischem Verlauf (ICD-10: F41.0), - bipolare affektive Störung Typ II (ICD-10: F31) - andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) - ausgeprägte Agoraphobie (ICD-10: F40.0 bzw. F40.01) Dr. Z.___ führte sodann aus, die Beschwerdeführerin schaffe es nicht zuverlässig, sich an einen Arbeitsort zu begeben und dort auszuharren, bis die Arbeitszeit vorbei sei. Daher sei die Feststellung, dass sie aus Krankheitsgründen zu 100 % beziehungsweise nahe 100 % arbeitsunfähig sei, zutreffend. Als Zeit punkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei, wie im Gutachten von Dr. Y.___, der März 2012 zu nennen (Urk. 7/92/23). Die Einschränkungen der Arbeits fähig keit bestünden selektiv dort, wo die panikartige beziehungsweise phobi sche Symptomatik ins Spiel komme. Es sei daher unzulässig, zur vermeintlichen Bestätigung der Arbeitsfähigkeit die Förster Kriterien oder deren Abwandlungen anzuwenden . Die bisherige Behandlung sei adäquat gewesen. Von der Sympto matik her seien die Erfolgschancen mittel- bis längerfristig gut (Urk. 7/92/24 ). Eine Kinderbetreuung schliesse auf keinen Fall ei ne Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/92/25). 3.4

Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 geht hervor, dass di e Beschwerdeführerin durch die Kinderärztin besonders gut und intensiv betreut worden sei. Diese habe sie davor bewahrt, sich in eine Mutter/Kind-Station begeben zu müssen. Sie habe mit unterstützenden Gesprächen das Dasein als Mutter gefunden und sei aktuell medikamentös gut eingestellt. Ihr Ehemann sei per Mitte August 2016 ausgezogen, seither gehe es ihr viel besser und sie verspüre nicht mehr so einen Druck. Psychisch komme sie aber immer wieder in Situationen, in welchen sie an ihre Grenzen stosse, zum Beispiel in Stress situa tionen. Sie habe sich jedoch besser im Griff und wisse, wie sie zu reagieren habe, um den Kleinen damit nicht zu belasten. Ab November 2016 könne sie ihren Sohn an zwei Halbtagen (Montag- und Mittwochmorgen) in die KITA geben, die Kosten übernehme das Sozialamt. So habe sie etwas Zeit für sich alleine und sei nicht immer um den Kleinen herum (Urk. 7/98/2). Die Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin zu Hause unterstützt, berich tete, sie habe kurz nach der Geburt des Sohnes mit der Begleitung begonnen. Sie sei notfallmässig eingesprungen. Es sei damals vor allem um die Alltags bewältigung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn gegangen. Zu Beginn sei die Begleitung 1-2 Mal pro Woche notwendig gewesen, jetzt finde sie noch alle 14 Tage in Form eines Gesprächs bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Der zeitliche Aufwand umfasse eine Stunde bis maximal 1.5 Stunden. Sie unter stütze die Beschwerdeführerin vor allem bei der Koordination von Terminen und mit stützenden Gesprächen in Alltagsproblemen (Urk. 7/98/3). Die Abklärungsperson stellte einzig im Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt fest und veranschlagte die Einschränkung mit 40 % (Urk. 7/98/8). Dies begründete sie damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung zeitweise überfordert fühle. Deshalb sei von der Kinderärztin an zwei halben Tagen pro Woche eine Entlastung organisiert worden. Entsprechend sei hier eine Einschränkung berücksichtigt worden (Urk. 7/98/8 f.). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/92) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigte Dr. Z.___ umfassende Abklärungen, berück sich tigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in Ausein andersetzung m it den vorgelegten Vorakten. Er legte die medizinischen Zu sam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schl ussfolgerungen nachvollziehbar. Das Guta chten erweist sich somit als beweistauglich. Zu diesem Ergebnis gelangte letztlich auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/99/7), weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ausging (Urk. 2). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend umso mehr ausgewiesen, als der Beschwerdeführerin nicht nur von Dr. Z.___, sondern bereits auch von Dr. Y.___ eine solche attestiert worden war. Zwischen den beiden Gutachtern herrscht somit Einigkeit. 4.2

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Septem ber 2017 (Urk. 6), es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und derjenigen im Haushaltbereich ist zwar durchaus berechtigt. Diese Diskrepanz vermag an der Beweiskraft des Gutach tens von Dr. Z.___ jedoch nichts zu ändern. Er wies in seinem Gutachten explizit darauf hin, dass keine substantiellen Einschränkungen im Haushalt bereich bestünden und dass es aufgrund der vorliegenden psychischen Erkran-kung unzulässig sei, zur vermeintlichen Bestätigung der Arbeitsfähigkeit die Förster-Kriterien oder ihre Abwandlungen anzuwenden. Die Kindsbetreuung sei ein spezielles Thema, das nicht in üblichen Dimensionen von Angst und Ver meidung betrachtet werden könne. Hier kämen die elementarsten Mutter in stinkte zum Zug. Eine Kindsbetreuung schliesse eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Urk. 7/92/24 f.). Dies vermag zwar nicht als allgemeingültige Aussage zu überzeugen, bezogen auf die Beschwerdeführerin und ihre besondere Konstel la tion hingegen schon. 4.3

Daran ändert nichts, dass der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 ein Rechenfehler unterlaufen sein muss. Sie bemass die Entlastung der Beschwerdeführerin durch die KITA an zwei Halbtagen pro Woche mit 40 %. Die Entlastung entspricht aber bloss 20 %. Nach dem vor stehend Gesagten (E. 4.2) kann es darauf vorliegend aber nicht ankommen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ab dem 1. März 2012 auszugehen. 4.4

Nichtsdestotrotz ist dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Oktober 2016 zu entnehmen, dass sich allmählich eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzeichnet. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, immer noch an ihre Grenzen zu stossen, insbesondere in Stresssituationen. Doch insgesamt hat sich ihre Situation eher beruhigt, sodass die Begleitung von 1 bis 2 Mal pro Woche auf 14-täglich reduziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin beschrieb zudem einen verbesserten Zustand seit Auszug des Ehemannes (E. 3.4). Eine positive Prognose hatten ihr sodann nicht nur die beiden Gutachter gestellt, sondern auch die behandelnden Ärzte der B.___ in einem undatierten Bericht (Urk. 7/65/4), welcher am 21. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. deren Aktenverzeichnis [Urk. 7]). Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine zeitnahe Einleitung eines Revisionsverfahrens zur erneuten Prüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einräumte, erweist sich der von ihr vor genommene Statuswechsel allein aus familiären Gründen als unzulässig (E. 2.3). 5.2

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil 7186/09 vom 2.

Februar 2016 in Sachen D i Trizio gegen die Schweiz, dass es konventionswidrig sei, eine Versicherte , welche unter dem Status einer Voller werbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, allein aufgrund der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbs pensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren .

In seinem zur Um setzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, in BGE 143 I 50 publiz ierten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesge richt, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in der artigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der I nvalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "voller werbs tätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Au fgabenbereich) zu verzichten sei

(vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Im BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass wie die revisionsweise Auf hebung der Invalidenrente auch die revisionsweise Rentenherabsetzung EMRK-widrig sei , wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig " (mit Aufgabenbereich) sprächen. Der Ver sicherten sei die laufende Rente weiterhin auszurichten . 5.3

Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens Mutter eines Kindes. Aufgrund dieses Umstands wurde sie nach der Geburt ihres Kindes von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige qualifiziert, was im ange fochtenen Entscheid zur Anwendung der gemischten Methode führte. In der Telefonnotiz vom 19. Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, vor der Geburt des Sohnes und bei guter Gesundheit hätte sie vollzeitlich gearbeitet. Neu würde sie bei guter Gesundheit, und wenn sie einen Babysitter finden wür de, zu 50 % erwerbstätig sein (Urk. 7/93). Dieser Fall unterscheidet sich daher nicht von den vorgenannten ( BGE 143 I 50 und BGE 143 I 60 ). Übereinstimmend mit den vorgenannten Fällen ist es die Organisation des Familienlebens, d.h. die (sich immer wieder neu stellende) Frage, ob und in welchem Umfang die versicherte Person Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat, die bei ihr zu einem neuen sozialversicherungsrechtlichen Status führt. Dabei bewirkt einzig diese Statusänderung wegen der sich daraus neu ergebenden Anwendbarkeit der gemischten Methode, dass die versicherte Person für die Belange der Inva liditätsbemessung eine Verschlechterung ihrer Position erfährt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017, E. 4.4). Ob dies an lässlich einer Rentenrevision, einer Rentenherabsetzung oder bei einer rück wirkenden Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erstanmeldung erfolgt, ist dabei nicht von Belang. Die Vornahme eines Statuswechsels durch die Beschwerdegegnerin war somit unzulässig. 6.

Es ist aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen im Ge sund heitsfall nicht als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre, denn ihrem Aus zug über das individuelle Konto (IK-Auszug) vom 24. April 2012 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass sie kaum je ein Einkommen erzielte, welches einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprochen hätte. Aufgrund der gutachterlichen Anamnese er hebung bestehen indes deutliche Hinweise darauf, dass die Be schwer deführerin schon früher in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, wenn auch noch nicht zu 100 %. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde der Be schwerdeführerin gut achterlich erst ab März 2012 attestiert (Urk. 7/78/19 und Urk. 7/92/23). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. Y.___ an, bereits während der Lehre (Abschluss im Jahr 2002) unter depressiven Zuständen gelitten zu haben, was auch zu Krankheitsabsenzen geführt habe. Sie habe sich auch Selbstver let zungen zugefügt. Bei der ersten Anstellung nach dem Lehrabschluss sei es zu Panikattacken gekommen, welche sie immer wieder gehabt habe. Nach der Tot geburt ihrer Tochter im Jahr 2006 sei es aus psychischen Gründen bei der Arbeit zu extrem vielen Absenzen gekommen. Die Beschwerdeführerin berich tete sodann von wiederholten Kündigungen, sowohl von ihrer Seite als auch von Seiten der Arbeitgeberinnen her (Urk. 7/78/13 f.; vgl. im Übrigen auch die Anamneseerhebung im Bericht der C.___ vom 2. August 2013 [Urk. 7/65/15]). Vor diesem Hintergrund und unter Berück sichtigung der gutachterlich festgestellten Diagnosen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher zumindest sporadisch in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Grün den eingeschränkt war. Sie ist damit als Vollzeiterwerbstätige zu quali fizieren. 7.

Bei der Qualifikation als Vollzeiterwerbstätige (E. 5 und 6) und der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2012 (E. 4) hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (E. 1.2), das heisst ab dem 1. März 2013, einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung. Damit ist ihre Beschwerde gutzuheissen. 8.

8.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1). Aufgrund ihres Obsiegens ist der entsprechende Antrag als gegen standslos abzuschreiben. 8.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Aus gangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 8.3

Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rec hnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro