Sachverhalt
1. 1.1
Die 1975 geborene X.___
hat eine Lehre zur Schriften- und Reklamemalerin abgeschlossen (Urk. 5/17/3 ff.). Am 8. Februar 1999 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1), worauf ihr von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen zugesprochen und Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 5/9, 5/12 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2000 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 5/16). 1.2
Nachdem sich die Versicherte am 1 8. Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 5/18),
tätigte die IV-Stelle diverse erwerbliche und medi zinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 5/38) und die Versicherte zudem von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch unter suchen liess (Urk. 5/59). Mit Mitteilungen vom 1 4. Oktober 2009 und 1 4. Dezem ber 2010 orientierte sie die Versicherte über den Abschluss beziehungsweise Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 5/33, 5/54).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. Urk. 5/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/81). 1.3
Im weiteren Verlauf verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Antrag der Ver sicherten (Urk. 5/92) mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 den Anspruch auf Integrationsmassnahmen in Form eines Job-Coachings (Urk. 5/98). Im Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens bestätigte sie im Weiteren mit Mit teilung vom 7. Mai 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 5/107). 1.4
Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle im Jahr 2015 namentlich Berichte der A.___
ein, bei welcher die Versicherte bis März 2016 in Behandlung stand (Urk. 5/121, 5/141). Der mehrfachen schriftlichen und telefonischen Aufforde rung der IV-Stelle, die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, kam die Ver sicherte nicht nach (vgl. Urk. 5/145 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, wobei sie dieses Schreiben an B.___ versandte (Urk. 5/156). Jene teilte mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 mit, dass sie die Versicherte nicht vertrete, und ersuchte darum, dieser den Vorbescheid direkt zuzustellen (Urk. 5/158). Am 3 0. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne (Urk. 5/159 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. Juli 2017 Beschwerde (Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2017 (Urk.
4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk.
6) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar am 1 9. Mai 2017 einen Vorbescheid erlassen. Diesen hat sie allerdings nicht an die Versicherte, sondern an B.___ versandt (Urk. 5/156), welche mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 mitteilte, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vertrete und lediglich im Zusammenhang mit der Abklärung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge im Jahr 2013 einmal um Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gebeten habe. Eine Vertre tungsvollmacht in Sachen Invalidenversicherung habe allerdings zu keinem Zeit punkt vorgelegen, weshalb da rum gebeten werde, den Vorbescheid direkt der Versicherten zuzustellen (Urk. 5/158/1; vgl. ferner bereits das Schreiben vom 5. Dezember 2016, Urk. 5/144). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge jedoch, der Versicherten den Vorbescheid korrekt zu eröf fnen und erliess
am 3 0. Juni 2017 direkt die nun angefochtene Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2).
Dieses Vorgehen ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017
(Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist zwecks Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere zu berücksichti gen sein, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich wie der in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. Urk. 1) . 3 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. D ie Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt einem Obsiegen gleich, weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wi rd in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens
- über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die 1975 geborene X.___
hat eine Lehre zur Schriften- und Reklamemalerin abgeschlossen (Urk. 5/17/3 ff.). Am 8. Februar 1999 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1), worauf ihr von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen zugesprochen und Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 5/9, 5/12 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2000 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 5/16).
E. 1.2 Nachdem sich die Versicherte am 1 8. Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 5/18),
tätigte die IV-Stelle diverse erwerbliche und medi zinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 5/38) und die Versicherte zudem von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch unter suchen liess (Urk. 5/59). Mit Mitteilungen vom 1 4. Oktober 2009 und 1 4. Dezem ber 2010 orientierte sie die Versicherte über den Abschluss beziehungsweise Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 5/33, 5/54).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. Urk. 5/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/81).
E. 1.3 Im weiteren Verlauf verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Antrag der Ver sicherten (Urk. 5/92) mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 den Anspruch auf Integrationsmassnahmen in Form eines Job-Coachings (Urk. 5/98). Im Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens bestätigte sie im Weiteren mit Mit teilung vom 7. Mai 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 5/107).
E. 1.4 Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle im Jahr 2015 namentlich Berichte der A.___
ein, bei welcher die Versicherte bis März 2016 in Behandlung stand (Urk. 5/121, 5/141). Der mehrfachen schriftlichen und telefonischen Aufforde rung der IV-Stelle, die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, kam die Ver sicherte nicht nach (vgl. Urk. 5/145 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, wobei sie dieses Schreiben an B.___ versandte (Urk. 5/156). Jene teilte mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 mit, dass sie die Versicherte nicht vertrete, und ersuchte darum, dieser den Vorbescheid direkt zuzustellen (Urk. 5/158). Am 3 0. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne (Urk. 5/159 = Urk. 2).
E. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar am 1 9. Mai 2017 einen Vorbescheid erlassen. Diesen hat sie allerdings nicht an die Versicherte, sondern an B.___ versandt (Urk. 5/156), welche mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 mitteilte, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vertrete und lediglich im Zusammenhang mit der Abklärung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge im Jahr 2013 einmal um Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gebeten habe. Eine Vertre tungsvollmacht in Sachen Invalidenversicherung habe allerdings zu keinem Zeit punkt vorgelegen, weshalb da rum gebeten werde, den Vorbescheid direkt der Versicherten zuzustellen (Urk. 5/158/1; vgl. ferner bereits das Schreiben vom 5. Dezember 2016, Urk. 5/144). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge jedoch, der Versicherten den Vorbescheid korrekt zu eröf fnen und erliess
am 3 0. Juni 2017 direkt die nun angefochtene Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2).
Dieses Vorgehen ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017
(Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist zwecks Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere zu berücksichti gen sein, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich wie der in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. Urk. 1) .
E. 3 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Dispositiv
- 1.1 Die 1975 geborene X.___ hat eine Lehre zur Schriften- und Reklamemalerin abgeschlossen ( Urk. 5/17/3 ff.). Am
- Februar 1999 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/1), worauf ihr von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen zugesprochen und Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 5/9, 5/12 ff.). Mit Schreiben vom
- April 2000 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 5/16). 1.2 Nachdem sich die Versicherte am 1
- Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 5/18) , tätigte die IV-Stelle diverse erwerbliche und medi zinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab ( Urk. 5/38) und die Versicherte zudem von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch unter suchen liess ( Urk. 5/59). Mit Mitteilungen vom 1
- Oktober 2009 und 1
- Dezem ber 2010 orientierte sie die Versicherte über den Abschluss beziehungsweise Abbruch der beruflichen Massnahmen ( Urk. 5/33, 5/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 5/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2
- November 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 5/81). 1.3 Im weiteren Verlauf verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Antrag der Ver sicherten ( Urk. 5/92) mit Schreiben vom
- Dezember 2012 den Anspruch auf Integrationsmassnahmen in Form eines Job-Coachings ( Urk. 5/98). Im Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens bestätigte sie im Weiteren mit Mit teilung vom
- Mai 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 5/107). 1.4 Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle im Jahr 2015 namentlich Berichte der A.___ ein, bei welcher die Versicherte bis März 2016 in Behandlung stand ( Urk. 5/121, 5/141). Der mehrfachen schriftlichen und telefonischen Aufforde rung der IV-Stelle, die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, kam die Ver sicherte nicht nach (vgl. Urk. 5/145 ff.). Mit Vorbescheid vom 1
- Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, wobei sie dieses Schreiben an B.___ versandte ( Urk. 5/156). Jene teilte mit Schreiben vom 2
- Mai 2017 mit, dass sie die Versicherte nicht vertrete , und ersuchte darum, dieser den Vorbescheid direkt zuzustellen ( Urk. 5/158). Am 3
- Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne ( Urk. 5/159 = Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Juli 2017 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2017 ( Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1
- September 2017 ( Urk. 6) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Beschwerdegegnerin hat zwar am 1
- Mai 2017 einen Vorbescheid erlassen. Diesen hat sie allerdings nicht an die Versicherte, sondern an B.___ versandt ( Urk. 5/156), welche mit Schreiben vom 2
- Mai 2017 mitteilte, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vertrete und lediglich im Zusammenhang mit der Abklärung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge im Jahr 2013 einmal um Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gebeten habe. Eine Vertre tungsvollmacht in Sachen Invalidenversicherung habe allerdings zu keinem Zeit punkt vorgelegen, weshalb da rum gebeten werde, den Vorbescheid direkt der Versicherten zuzustellen ( Urk. 5/158/1 ; vgl. ferner bereits das Schreiben vom
- Dezember 2016, Urk. 5/144 ). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge jedoch, der Versicherten den Vorbescheid korrekt zu eröf fnen und erliess am 3
- Juni 2017 direkt die nun angefochtene Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk. 2). Dieses Vorgehen ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen , welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom
- Februar 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2017 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist zwecks Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere zu berücksichti gen sein, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich wie der in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. Urk. 1) . 3 . Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. D ie Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt einem Obsiegen gleich , weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wi rd in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00805
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1975 geborene X.___
hat eine Lehre zur Schriften- und Reklamemalerin abgeschlossen (Urk. 5/17/3 ff.). Am 8. Februar 1999 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1), worauf ihr von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen zugesprochen und Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 5/9, 5/12 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2000 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 5/16). 1.2
Nachdem sich die Versicherte am 1 8. Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 5/18),
tätigte die IV-Stelle diverse erwerbliche und medi zinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 5/38) und die Versicherte zudem von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch unter suchen liess (Urk. 5/59). Mit Mitteilungen vom 1 4. Oktober 2009 und 1 4. Dezem ber 2010 orientierte sie die Versicherte über den Abschluss beziehungsweise Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 5/33, 5/54).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. Urk. 5/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/81). 1.3
Im weiteren Verlauf verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Antrag der Ver sicherten (Urk. 5/92) mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 den Anspruch auf Integrationsmassnahmen in Form eines Job-Coachings (Urk. 5/98). Im Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens bestätigte sie im Weiteren mit Mit teilung vom 7. Mai 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 5/107). 1.4
Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle im Jahr 2015 namentlich Berichte der A.___
ein, bei welcher die Versicherte bis März 2016 in Behandlung stand (Urk. 5/121, 5/141). Der mehrfachen schriftlichen und telefonischen Aufforde rung der IV-Stelle, die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, kam die Ver sicherte nicht nach (vgl. Urk. 5/145 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, wobei sie dieses Schreiben an B.___ versandte (Urk. 5/156). Jene teilte mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 mit, dass sie die Versicherte nicht vertrete, und ersuchte darum, dieser den Vorbescheid direkt zuzustellen (Urk. 5/158). Am 3 0. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne (Urk. 5/159 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. Juli 2017 Beschwerde (Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2017 (Urk.
4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk.
6) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar am 1 9. Mai 2017 einen Vorbescheid erlassen. Diesen hat sie allerdings nicht an die Versicherte, sondern an B.___ versandt (Urk. 5/156), welche mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 mitteilte, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vertrete und lediglich im Zusammenhang mit der Abklärung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge im Jahr 2013 einmal um Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gebeten habe. Eine Vertre tungsvollmacht in Sachen Invalidenversicherung habe allerdings zu keinem Zeit punkt vorgelegen, weshalb da rum gebeten werde, den Vorbescheid direkt der Versicherten zuzustellen (Urk. 5/158/1; vgl. ferner bereits das Schreiben vom 5. Dezember 2016, Urk. 5/144). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge jedoch, der Versicherten den Vorbescheid korrekt zu eröf fnen und erliess
am 3 0. Juni 2017 direkt die nun angefochtene Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2).
Dieses Vorgehen ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017
(Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist zwecks Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere zu berücksichti gen sein, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich wie der in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. Urk. 1) . 3 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. D ie Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt einem Obsiegen gleich, weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wi rd in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens
- über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch