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IV.2017.00804

Höhe des Taggeldes, Bestimmung des massgebenden Jahreseinkommens eines Selbständigerwerbenden vor Eintritt des Gesundheitsschadens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Ver fügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 5/67 = Urk.

2) sprach die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1957, im Zusammenhang mit einer vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 dauernden Massnahme ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeldansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ausging. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei das im Jahr 2016 erzielte E inkommen einschliesslich der durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder als massgebliche Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2017 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 1 2. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmass nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhin dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu min destens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und

– unter besonderen, hier nicht in Betracht fehlenden Voraussetzungen - einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Art. 22 Abs. 2 IVG ). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt d ie Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages d es Taggeldes nach Art. 2 4 Abs.

1 IVG. Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massge bendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 1.3

Nach Art. 21 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bildet Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wer den. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs einkommen ist dasjenige zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechenden Tätig keit erzielt wurde. Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkran kung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstä tigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Ein kommens im erlernten Beruf zu bemessen . Bei Selbständigerwerbenden ist auf das Jahreseinkommen abzustellen .

Zur Ermittlung des massgebenden Ein kommens im Tag wird das Jahreseinkommen durch 365 geteilt ( vgl. Rz 3009 ff. und Rz 3039 f.

des Kreis schreiben s über die Taggelder der Invaliden ver sicherung, KSTI, g ültig ab 1. Januar 2017 ).

Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) für die Dauer der Massnahme vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu.

Als Begründung führte sie i n der Beschwerdeantwort ( Urk.

4) aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu mindestens 50 %

seit dem 1. Mai 2016 bestehe. Daher sei auf das Einkommen vor diesem Zeit punkt abzustellen , womit der Taggeldb erechnung das Einkommen aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen sei . Die Krankentag gelder der Zürich Versicherung könnten demzufolge nicht berücksichtigt werden. Da die Steuermeldung für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der Taggeldberechnung noch nicht vorgelegen habe, sei auf das Einkommen aus dem Jahr 2014 abgestellt worden.

D ieses habe weniger als Fr. 9'400.-- betragen, weshalb das Mi nimaleinkommen von Fr. 9'333.--, das dem Mindestbeitrag von Fr. 478. -- entspricht, angerechnet worden sei . F ür die Jahre 2014 und 2015 sei dieses Minimal ein kommen schliesslich auch in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen worden (S. 2). 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die richtige Diagnose erst nach Jahren gestellt worden sei . Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe sich auf seine selbständige Tätigkeit ausgewirkt. Das in den letzten Jahren erzielte Einkommen spiegle die Realität wieder , weshalb das sehr tief angesetzte Taggeld seiner Situation nicht gerecht werde . Er werde zweimal bestraft, wenn auf ein mit verminderter Arbeitsleistung erzieltes Ein kommen abgestellt werde. Es sei angebracht, als Berechnungsgrundlage das im Jahr 2016 erzielte Einkommen einschliesslich der

durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder heranzuziehen ( Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des zur Berechnung des Taggeldes massgebenden Jahreseinkommens. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juni 2017 Kostengutsprache für ein vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 dauerndes Aufbautraining bei der Y.___ GmbH erteilt hat (vgl. Mit teilun g vom 7. Juni 2017, Urk. 5/51), wobei d er grundsätzliche Taggeldanspruch während die ser Massnahme gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2) unbe stritten ist. 3.2

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig , dass er sich am 1. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet hat. Dabei gab er an, bereits seit dem Jahr 2000 arbeitsunfähig zu sein, wobei eine Prozentangabe nicht möglich sei. Aufgrund einer Gemütser krankung (Bipolar II) erbringe er sein Arbeitspensum zeitweilig unter Arbeits minderung (vgl. Urk. 5/15 S. 1 Ziff. 2). Im Gespräch betreffend Früherfassung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Jahren wiederholt arbeitsunfähig gewesen; seit 1. Mai 2016 sei er zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 5/25/2). Anläss lich der am 1 2. Oktober 2016 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte er , dass er vom 2 3. Oktober 2007 bis 2 7. Februar 2008 zwischen 25 % und 75 % arbeitsunfähig gewesen sei, vom 3 1. August bis 1 2. November 2010 eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er seit dem 1. Mai 2016 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 5/27 S. 4 Ziff. 4.3).

Aus ärztlicher Sicht liegt ein Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2016 (Urk.

5/31/1

2) in den Akten , wonach er den Beschwerdeführer seit dem 31.

August 2010 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.31) behandle und seit dem 1. Mai 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 5 , Ziff. 8; vgl. auch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in

Urk. 5/31/4-8). Auch den Berichten der p sychiatrischen K lin i k A.___ zur im Zeitraum vom 27.

Februar bis 2 4. März 2017 durchgeführten Potenzialabklärung lässt sich bezüglich des Beginns der gesundheitlichen Beeinträchtigung entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang Mai 2016 die ersten Symptome gespürt habe ( vgl. Urk. 5/35 S. 1 Ziff. 1 ; Urk. 5/41 S. 1 Ziff.

2 ).

Aus medizinischer Sicht ist somit eine

Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Mai 2016 ausgewiesen , finden sich f ür die Jahre zuvor doch keine medizinischen Be richte und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den anfänglichen Aussagen des Beschwerdeführers.

Zwar lässt sich anhand der jährlichen Steuermeldungen sowie der entsprechen den Beitragsverfügungen in Bezug auf den erzielten Verdienst erkennen, dass dieser in den letzten Jahren eher gering war (vgl. Urk. 5/1- 13; Urk. 5/17; Urk. 5/24; Urk. 5/71 ; Urk. 5/74 ). A llerdings ist nicht nachgewiesen , dass Ursa che hierfür allein

die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung war. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere , dass der Beschwerde führer seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 1987/1988 mehrheitlich ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von rund

Fr. 2 5 '000. -- generiert hat (vgl. Urk. 5/13). Zudem konnte er beispielsweise im Jahr 2015 nebst seiner Arbeitstätigkeit auch die Ausbildung zum Fitness-Instruktor im Umfang von 136 Lektionen besuch en und bestand die Abschlussprüfung mit Erfolg ( Urk. 5/20). 3.3

Anhand der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass der gelernte Schriftenmaler und Grafiker seit mehreren Jahren als selbständiger Designer im Bereich Grafik/Design/Illustration tätig ist. Während er zwischen zeitlich nebst der Selbständigkeit auch unselbständig erwerbstätig war, ist seit dem Jahr 2010 nur noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/13; Urk. 5/21-23). Das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erzielte Erwerbseinkommen bestimmt sich demzufolge einzig nach den Vor schriften für Selbständigerwerbende . Da die gesundheitliche Beeinträchti gung – wie ausgeführt (vorstehend E. 3.2) – erst ab dem 1. Mai 2016 ausge wiesen ist, stammt das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Jahresein kommen aus dem Jahr 2015, womit dieses Einkommen Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (vorstehend E. 1.3). Für das vom Beschwer de führer beantragte Abstellen auf das Einkommen des Jahres 2016 ein schliesslich der Taggelder der Zürich Versicherung besteht keine Veranlassung. Diesbezüg lich bleibt festzuhalten, dass nur AHV-pflichtige Einkommen massge bliches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 IVG bilden können (vor stehend E. 1.2), wozu Krankentaggelder nicht gehören (Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) .

In Anbetracht der ausgewiesenermassen erst am 1. Mai 2016 eingetreten Arbei ts unfähigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 3 IVV (vorstehend E. 1.3) fällt daher ausser Acht. 3.4

Das im Jahr 2015 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrug gemäss der entsprechenden Steuermeldung Fr. 7'271.-- (vgl. Urk. 5/ 71 S. 1; vgl. auch die Nachtragsverfügung vom 1 4. Juli 2017, Urk. 5/74 S. 1). Zwar lagen der Beschwerdegegnerin d iese Angaben im Zeit punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch nicht vor, weshalb sie als Bemessungsgrundlage auf das Einkommen aus dem Jahr 201 4 in der Höhe von Fr. 8'389.-- abstellte (vgl. Urk. 4 S. 2 ; Urk. 5/17 S. 1; Urk. 5/24 ). Da dieses

Einkommen höher als d er im Jahr 2015 effektiv erzielte Verdienst ist, wäre das Abstellen auf das Jahrese inkommen

2014 letztlich sogar vorteilhafter für den Beschwerdeführer. Dies ist allerdings ohne jegliche Relevanz, da beide Jahreseinkommen weniger als Fr. 9'400.-- betragen und in einem solchen Fall der Mindestbeitrag von Fr. 478. -- erhoben wird , welcher einem Eintrag im indi viduellen Konto von Fr. 9'333.-- entspricht (vgl. Urk. 5/14 S. 6; Urk. 5/ 74 S. 3 ; vgl. auch das Merkblatt der AHV/IV zu den Beiträgen der Selbständigerwerben den an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2018, S. 6 ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- und gestützt darauf von einem Tageseinkommen von gerundet Fr. 26.-- ( Fr. 9'333. -- : 365) ausging.

D as Tag geld, welches 80 % davon beträgt (vorstehend E. 1.2), ist demzufolge auf Fr. 20.80 ( Fr. 26.-- x 0.8) festzusetzen . Ein Kindergeld für die beiden volljähri gen Kinder des Beschwerdeführers (geboren im Januar 1992 und Juni 1995) ist nach den Bestimmungen in Art. 22 Abs. 3 IVG nicht geschuldet (vgl. Urk. 5/63/4-7 S. 1 f.). 3. 5

Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das als Berechnungsgrundlage massge bende Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- als auch das gestützt darauf berechnete Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag als korrekt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeierhans

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Ver fügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 5/67 = Urk.

2) sprach die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1957, im Zusammenhang mit einer vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 dauernden Massnahme ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeldansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ausging.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmass nahmen nach Art. 8 Abs.

E. 1.3 Nach Art. 21 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bildet Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wer den. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs einkommen ist dasjenige zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechenden Tätig keit erzielt wurde. Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkran kung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstä tigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Ein kommens im erlernten Beruf zu bemessen . Bei Selbständigerwerbenden ist auf das Jahreseinkommen abzustellen .

Zur Ermittlung des massgebenden Ein kommens im Tag wird das Jahreseinkommen durch 365 geteilt ( vgl. Rz 3009 ff. und Rz 3039 f.

des Kreis schreiben s über die Taggelder der Invaliden ver sicherung, KSTI, g ültig ab 1. Januar 2017 ).

Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei das im Jahr 2016 erzielte E inkommen einschliesslich der durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder als massgebliche Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2017 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 1 2. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) für die Dauer der Massnahme vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu.

Als Begründung führte sie i n der Beschwerdeantwort ( Urk.

4) aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu mindestens 50 %

seit dem 1. Mai 2016 bestehe. Daher sei auf das Einkommen vor diesem Zeit punkt abzustellen , womit der Taggeldb erechnung das Einkommen aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen sei . Die Krankentag gelder der Zürich Versicherung könnten demzufolge nicht berücksichtigt werden. Da die Steuermeldung für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der Taggeldberechnung noch nicht vorgelegen habe, sei auf das Einkommen aus dem Jahr 2014 abgestellt worden.

D ieses habe weniger als Fr. 9'400.-- betragen, weshalb das Mi nimaleinkommen von Fr. 9'333.--, das dem Mindestbeitrag von Fr. 478. -- entspricht, angerechnet worden sei . F ür die Jahre 2014 und 2015 sei dieses Minimal ein kommen schliesslich auch in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen worden (S. 2).

E. 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die richtige Diagnose erst nach Jahren gestellt worden sei . Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe sich auf seine selbständige Tätigkeit ausgewirkt. Das in den letzten Jahren erzielte Einkommen spiegle die Realität wieder , weshalb das sehr tief angesetzte Taggeld seiner Situation nicht gerecht werde . Er werde zweimal bestraft, wenn auf ein mit verminderter Arbeitsleistung erzieltes Ein kommen abgestellt werde. Es sei angebracht, als Berechnungsgrundlage das im Jahr 2016 erzielte Einkommen einschliesslich der

durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder heranzuziehen ( Urk. 1) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des zur Berechnung des Taggeldes massgebenden Jahreseinkommens. 3.

E. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhin dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu min destens 50 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juni 2017 Kostengutsprache für ein vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 dauerndes Aufbautraining bei der Y.___ GmbH erteilt hat (vgl. Mit teilun g vom 7. Juni 2017, Urk. 5/51), wobei d er grundsätzliche Taggeldanspruch während die ser Massnahme gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2) unbe stritten ist.

E. 3.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig , dass er sich am 1. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet hat. Dabei gab er an, bereits seit dem Jahr 2000 arbeitsunfähig zu sein, wobei eine Prozentangabe nicht möglich sei. Aufgrund einer Gemütser krankung (Bipolar II) erbringe er sein Arbeitspensum zeitweilig unter Arbeits minderung (vgl. Urk. 5/15 S. 1 Ziff. 2). Im Gespräch betreffend Früherfassung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Jahren wiederholt arbeitsunfähig gewesen; seit 1. Mai 2016 sei er zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 5/25/2). Anläss lich der am 1 2. Oktober 2016 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte er , dass er vom 2 3. Oktober 2007 bis 2 7. Februar 2008 zwischen 25 % und 75 % arbeitsunfähig gewesen sei, vom 3 1. August bis 1 2. November 2010 eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er seit dem 1. Mai 2016 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 5/27 S. 4 Ziff. 4.3).

Aus ärztlicher Sicht liegt ein Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2016 (Urk.

5/31/1

2) in den Akten , wonach er den Beschwerdeführer seit dem 31.

August 2010 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.31) behandle und seit dem 1. Mai 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 5 , Ziff. 8; vgl. auch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in

Urk. 5/31/4-8). Auch den Berichten der p sychiatrischen K lin i k A.___ zur im Zeitraum vom 27.

Februar bis 2 4. März 2017 durchgeführten Potenzialabklärung lässt sich bezüglich des Beginns der gesundheitlichen Beeinträchtigung entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang Mai 2016 die ersten Symptome gespürt habe ( vgl. Urk. 5/35 S. 1 Ziff. 1 ; Urk. 5/41 S. 1 Ziff.

2 ).

Aus medizinischer Sicht ist somit eine

Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Mai 2016 ausgewiesen , finden sich f ür die Jahre zuvor doch keine medizinischen Be richte und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den anfänglichen Aussagen des Beschwerdeführers.

Zwar lässt sich anhand der jährlichen Steuermeldungen sowie der entsprechen den Beitragsverfügungen in Bezug auf den erzielten Verdienst erkennen, dass dieser in den letzten Jahren eher gering war (vgl. Urk. 5/1- 13; Urk. 5/17; Urk. 5/24; Urk. 5/71 ; Urk. 5/74 ). A llerdings ist nicht nachgewiesen , dass Ursa che hierfür allein

die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung war. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere , dass der Beschwerde führer seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 1987/1988 mehrheitlich ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von rund

Fr. 2 5 '000. -- generiert hat (vgl. Urk. 5/13). Zudem konnte er beispielsweise im Jahr 2015 nebst seiner Arbeitstätigkeit auch die Ausbildung zum Fitness-Instruktor im Umfang von 136 Lektionen besuch en und bestand die Abschlussprüfung mit Erfolg ( Urk. 5/20).

E. 3.3 Anhand der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass der gelernte Schriftenmaler und Grafiker seit mehreren Jahren als selbständiger Designer im Bereich Grafik/Design/Illustration tätig ist. Während er zwischen zeitlich nebst der Selbständigkeit auch unselbständig erwerbstätig war, ist seit dem Jahr 2010 nur noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/13; Urk. 5/21-23). Das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erzielte Erwerbseinkommen bestimmt sich demzufolge einzig nach den Vor schriften für Selbständigerwerbende . Da die gesundheitliche Beeinträchti gung – wie ausgeführt (vorstehend E. 3.2) – erst ab dem 1. Mai 2016 ausge wiesen ist, stammt das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Jahresein kommen aus dem Jahr 2015, womit dieses Einkommen Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (vorstehend E. 1.3). Für das vom Beschwer de führer beantragte Abstellen auf das Einkommen des Jahres 2016 ein schliesslich der Taggelder der Zürich Versicherung besteht keine Veranlassung. Diesbezüg lich bleibt festzuhalten, dass nur AHV-pflichtige Einkommen massge bliches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 IVG bilden können (vor stehend E. 1.2), wozu Krankentaggelder nicht gehören (Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) .

In Anbetracht der ausgewiesenermassen erst am 1. Mai 2016 eingetreten Arbei ts unfähigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 3 IVV (vorstehend E. 1.3) fällt daher ausser Acht.

E. 3.4 Das im Jahr 2015 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrug gemäss der entsprechenden Steuermeldung Fr. 7'271.-- (vgl. Urk. 5/ 71 S. 1; vgl. auch die Nachtragsverfügung vom 1 4. Juli 2017, Urk. 5/74 S. 1). Zwar lagen der Beschwerdegegnerin d iese Angaben im Zeit punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch nicht vor, weshalb sie als Bemessungsgrundlage auf das Einkommen aus dem Jahr 201 4 in der Höhe von Fr. 8'389.-- abstellte (vgl. Urk. 4 S. 2 ; Urk. 5/17 S. 1; Urk. 5/24 ). Da dieses

Einkommen höher als d er im Jahr 2015 effektiv erzielte Verdienst ist, wäre das Abstellen auf das Jahrese inkommen

2014 letztlich sogar vorteilhafter für den Beschwerdeführer. Dies ist allerdings ohne jegliche Relevanz, da beide Jahreseinkommen weniger als Fr. 9'400.-- betragen und in einem solchen Fall der Mindestbeitrag von Fr. 478. -- erhoben wird , welcher einem Eintrag im indi viduellen Konto von Fr. 9'333.-- entspricht (vgl. Urk. 5/14 S. 6; Urk. 5/ 74 S. 3 ; vgl. auch das Merkblatt der AHV/IV zu den Beiträgen der Selbständigerwerben den an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2018, S. 6 ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- und gestützt darauf von einem Tageseinkommen von gerundet Fr. 26.-- ( Fr. 9'333. -- : 365) ausging.

D as Tag geld, welches 80 % davon beträgt (vorstehend E. 1.2), ist demzufolge auf Fr. 20.80 ( Fr. 26.-- x 0.8) festzusetzen . Ein Kindergeld für die beiden volljähri gen Kinder des Beschwerdeführers (geboren im Januar 1992 und Juni 1995) ist nach den Bestimmungen in Art. 22 Abs. 3 IVG nicht geschuldet (vgl. Urk. 5/63/4-7 S. 1 f.). 3. 5

Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das als Berechnungsgrundlage massge bende Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- als auch das gestützt darauf berechnete Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag als korrekt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeierhans

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und

– unter besonderen, hier nicht in Betracht fehlenden Voraussetzungen - einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Art. 22 Abs. 2 IVG ). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt d ie Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages d es Taggeldes nach Art. 2 4 Abs.

1 IVG. Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massge bendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00804

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Ver fügung vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 5/67 = Urk.

2) sprach die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1957, im Zusammenhang mit einer vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 dauernden Massnahme ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeldansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ausging. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei das im Jahr 2016 erzielte E inkommen einschliesslich der durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder als massgebliche Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2017 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 1 2. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmass nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhin dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu min destens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und

– unter besonderen, hier nicht in Betracht fehlenden Voraussetzungen - einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Art. 22 Abs. 2 IVG ). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt d ie Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages d es Taggeldes nach Art. 2 4 Abs.

1 IVG. Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massge bendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 1.3

Nach Art. 21 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bildet Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wer den. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs einkommen ist dasjenige zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechenden Tätig keit erzielt wurde. Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkran kung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstä tigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Ein kommens im erlernten Beruf zu bemessen . Bei Selbständigerwerbenden ist auf das Jahreseinkommen abzustellen .

Zur Ermittlung des massgebenden Ein kommens im Tag wird das Jahreseinkommen durch 365 geteilt ( vgl. Rz 3009 ff. und Rz 3039 f.

des Kreis schreiben s über die Taggelder der Invaliden ver sicherung, KSTI, g ültig ab 1. Januar 2017 ).

Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) für die Dauer der Massnahme vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu.

Als Begründung führte sie i n der Beschwerdeantwort ( Urk.

4) aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu mindestens 50 %

seit dem 1. Mai 2016 bestehe. Daher sei auf das Einkommen vor diesem Zeit punkt abzustellen , womit der Taggeldb erechnung das Einkommen aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen sei . Die Krankentag gelder der Zürich Versicherung könnten demzufolge nicht berücksichtigt werden. Da die Steuermeldung für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der Taggeldberechnung noch nicht vorgelegen habe, sei auf das Einkommen aus dem Jahr 2014 abgestellt worden.

D ieses habe weniger als Fr. 9'400.-- betragen, weshalb das Mi nimaleinkommen von Fr. 9'333.--, das dem Mindestbeitrag von Fr. 478. -- entspricht, angerechnet worden sei . F ür die Jahre 2014 und 2015 sei dieses Minimal ein kommen schliesslich auch in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen worden (S. 2). 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die richtige Diagnose erst nach Jahren gestellt worden sei . Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe sich auf seine selbständige Tätigkeit ausgewirkt. Das in den letzten Jahren erzielte Einkommen spiegle die Realität wieder , weshalb das sehr tief angesetzte Taggeld seiner Situation nicht gerecht werde . Er werde zweimal bestraft, wenn auf ein mit verminderter Arbeitsleistung erzieltes Ein kommen abgestellt werde. Es sei angebracht, als Berechnungsgrundlage das im Jahr 2016 erzielte Einkommen einschliesslich der

durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder heranzuziehen ( Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des zur Berechnung des Taggeldes massgebenden Jahreseinkommens. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juni 2017 Kostengutsprache für ein vom 6. Juni bis 1 0. September 2017 dauerndes Aufbautraining bei der Y.___ GmbH erteilt hat (vgl. Mit teilun g vom 7. Juni 2017, Urk. 5/51), wobei d er grundsätzliche Taggeldanspruch während die ser Massnahme gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2) unbe stritten ist. 3.2

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig , dass er sich am 1. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet hat. Dabei gab er an, bereits seit dem Jahr 2000 arbeitsunfähig zu sein, wobei eine Prozentangabe nicht möglich sei. Aufgrund einer Gemütser krankung (Bipolar II) erbringe er sein Arbeitspensum zeitweilig unter Arbeits minderung (vgl. Urk. 5/15 S. 1 Ziff. 2). Im Gespräch betreffend Früherfassung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Jahren wiederholt arbeitsunfähig gewesen; seit 1. Mai 2016 sei er zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 5/25/2). Anläss lich der am 1 2. Oktober 2016 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte er , dass er vom 2 3. Oktober 2007 bis 2 7. Februar 2008 zwischen 25 % und 75 % arbeitsunfähig gewesen sei, vom 3 1. August bis 1 2. November 2010 eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er seit dem 1. Mai 2016 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 5/27 S. 4 Ziff. 4.3).

Aus ärztlicher Sicht liegt ein Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2016 (Urk.

5/31/1

2) in den Akten , wonach er den Beschwerdeführer seit dem 31.

August 2010 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.31) behandle und seit dem 1. Mai 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 5 , Ziff. 8; vgl. auch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in

Urk. 5/31/4-8). Auch den Berichten der p sychiatrischen K lin i k A.___ zur im Zeitraum vom 27.

Februar bis 2 4. März 2017 durchgeführten Potenzialabklärung lässt sich bezüglich des Beginns der gesundheitlichen Beeinträchtigung entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang Mai 2016 die ersten Symptome gespürt habe ( vgl. Urk. 5/35 S. 1 Ziff. 1 ; Urk. 5/41 S. 1 Ziff.

2 ).

Aus medizinischer Sicht ist somit eine

Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Mai 2016 ausgewiesen , finden sich f ür die Jahre zuvor doch keine medizinischen Be richte und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den anfänglichen Aussagen des Beschwerdeführers.

Zwar lässt sich anhand der jährlichen Steuermeldungen sowie der entsprechen den Beitragsverfügungen in Bezug auf den erzielten Verdienst erkennen, dass dieser in den letzten Jahren eher gering war (vgl. Urk. 5/1- 13; Urk. 5/17; Urk. 5/24; Urk. 5/71 ; Urk. 5/74 ). A llerdings ist nicht nachgewiesen , dass Ursa che hierfür allein

die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung war. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere , dass der Beschwerde führer seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 1987/1988 mehrheitlich ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von rund

Fr. 2 5 '000. -- generiert hat (vgl. Urk. 5/13). Zudem konnte er beispielsweise im Jahr 2015 nebst seiner Arbeitstätigkeit auch die Ausbildung zum Fitness-Instruktor im Umfang von 136 Lektionen besuch en und bestand die Abschlussprüfung mit Erfolg ( Urk. 5/20). 3.3

Anhand der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass der gelernte Schriftenmaler und Grafiker seit mehreren Jahren als selbständiger Designer im Bereich Grafik/Design/Illustration tätig ist. Während er zwischen zeitlich nebst der Selbständigkeit auch unselbständig erwerbstätig war, ist seit dem Jahr 2010 nur noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/13; Urk. 5/21-23). Das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchti gung erzielte Erwerbseinkommen bestimmt sich demzufolge einzig nach den Vor schriften für Selbständigerwerbende . Da die gesundheitliche Beeinträchti gung – wie ausgeführt (vorstehend E. 3.2) – erst ab dem 1. Mai 2016 ausge wiesen ist, stammt das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Jahresein kommen aus dem Jahr 2015, womit dieses Einkommen Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (vorstehend E. 1.3). Für das vom Beschwer de führer beantragte Abstellen auf das Einkommen des Jahres 2016 ein schliesslich der Taggelder der Zürich Versicherung besteht keine Veranlassung. Diesbezüg lich bleibt festzuhalten, dass nur AHV-pflichtige Einkommen massge bliches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 IVG bilden können (vor stehend E. 1.2), wozu Krankentaggelder nicht gehören (Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) .

In Anbetracht der ausgewiesenermassen erst am 1. Mai 2016 eingetreten Arbei ts unfähigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 3 IVV (vorstehend E. 1.3) fällt daher ausser Acht. 3.4

Das im Jahr 2015 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrug gemäss der entsprechenden Steuermeldung Fr. 7'271.-- (vgl. Urk. 5/ 71 S. 1; vgl. auch die Nachtragsverfügung vom 1 4. Juli 2017, Urk. 5/74 S. 1). Zwar lagen der Beschwerdegegnerin d iese Angaben im Zeit punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch nicht vor, weshalb sie als Bemessungsgrundlage auf das Einkommen aus dem Jahr 201 4 in der Höhe von Fr. 8'389.-- abstellte (vgl. Urk. 4 S. 2 ; Urk. 5/17 S. 1; Urk. 5/24 ). Da dieses

Einkommen höher als d er im Jahr 2015 effektiv erzielte Verdienst ist, wäre das Abstellen auf das Jahrese inkommen

2014 letztlich sogar vorteilhafter für den Beschwerdeführer. Dies ist allerdings ohne jegliche Relevanz, da beide Jahreseinkommen weniger als Fr. 9'400.-- betragen und in einem solchen Fall der Mindestbeitrag von Fr. 478. -- erhoben wird , welcher einem Eintrag im indi viduellen Konto von Fr. 9'333.-- entspricht (vgl. Urk. 5/14 S. 6; Urk. 5/ 74 S. 3 ; vgl. auch das Merkblatt der AHV/IV zu den Beiträgen der Selbständigerwerben den an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2018, S. 6 ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- und gestützt darauf von einem Tageseinkommen von gerundet Fr. 26.-- ( Fr. 9'333. -- : 365) ausging.

D as Tag geld, welches 80 % davon beträgt (vorstehend E. 1.2), ist demzufolge auf Fr. 20.80 ( Fr. 26.-- x 0.8) festzusetzen . Ein Kindergeld für die beiden volljähri gen Kinder des Beschwerdeführers (geboren im Januar 1992 und Juni 1995) ist nach den Bestimmungen in Art. 22 Abs. 3 IVG nicht geschuldet (vgl. Urk. 5/63/4-7 S. 1 f.). 3. 5

Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das als Berechnungsgrundlage massge bende Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- als auch das gestützt darauf berechnete Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag als korrekt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeierhans