Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1978, war vom 1. September 2004 bis 3 1. Mai 2013 in einem Pensum von 70 % als Verkäuferin bei der Y.___ , Z.___ , tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 6. September 2012 war ( Urk. 11/16, Urk. 11/19). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete sich die Ver sicherte am 5. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentag geldversicherers bei ( Urk. 11/7) und führte eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 11/28). Am 2 9. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, auf Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu verzichten (Urk. 11/29 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 ( Urk. 11/32) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invaliden versi che rung. 1.2
Am 9. Mai 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/34), wobei sie Integrations mass nah men beantragte (vgl. Urk. 11/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/35-36, Urk. 11/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2016 ( Urk. 11/42) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen unter Hinweis auf eine separate Verfügung betreffend den Rentenanspruch . Nach Einholung eines aktuellen Arztberichts ( Urk. 11/46) und durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 11/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2017 ( Urk. 11/50 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2017 (Datum Poststempel, Urk. 11/52 = Urk. 1 sowie dazugehöriges Couvert) gelangte X.___ an die IV-Stelle und Erhob „Einwand“ gegen den Vorbescheid (richtig: die Verfügung) vom 6. April 201 7. Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 11/59 = Urk.
4) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und sie die ihr zugestellte Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht weiterleiten we rde. Die Weiterleitung erfolgte am 2 4. Juli 2017 ( Urk. 11/60 = Urk. 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 2. August 2017 ( Urk.
5) wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um ein Rechtsbegehren zu stellen und ihre Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 1 0. August 2017 ( Urk.
7) beantragte die Be schwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen und begründete ihren Antrag.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfech tungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.2
Die Beschwerdeführerin stellte formell den Antrag auf Zusprache von (nicht näher genannten) Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7 S. 1 Mitte).
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 trägt die Überschrift „Kein An spruch auf IV-Leistungen“. Der Entscheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen “. Die in der Verfügung angestellten Erwägungen betreffen (allerdings nur) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Dies unter Hinweis darauf, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2016 verneint worden sei.
In der Verfügung vom 5. August 2016 ( Urk. 11/42) war der Anspruch auf Inte grationsmassnahmen mit der Begründung verneint worden, gemäss (neustem) ärztlichem Bericht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und stehe die Stabilisierung der gesundheitlichen Problematik im Vordergrund, weshalb zurzeit keine Inte gra tionsmassnahmen plan- und durchführbar seien. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge zur Rentenprüfung über (vgl. Urk. 11/42 S. 2 Mitte, Urk. 11/48 S. 2 oben). In der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) ver neinte sie einen Rentenanspruch sinngemäss mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Im Schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/59 = Urk. 4 ), auf welches die Beschwerdegegnerin in der Beschwer de antwort (Urk. 10) verwies, verneinte die Beschwerdegegnerin mit im Wesent lichen gleichlautender Begründung sodann generell einen Anspruch der Be schwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und hielt fest, die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. April 2016 (beziehungsweise vom 9. Mai 2016, vgl. Urk. 11/33-34) erweise sich als rech tens. Nachdem das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin auf Integrations massnahmen zielte (vgl. Urk. 11/33-34), die Beschwerdegegnerin sowohl gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung als auch gemäss Schreiben vom 21. Juli 2017 das Leistungsgesuch abwies und zumindest gemäss den Ausfüh-rungen im Schreiben vom 21. Juli 2017 generell einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, ist davon auszugehen, dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids (auch) der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen ist, weshalb dieser im Folgenden zu prüfen ist. Insoweit die verfü gungsweise Abweisung des Leistungsbegehrens die Rentenfrage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Renten anspruch nicht strittig ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Beschwerde füh rerin habe die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine Therapieresi stenz liege nicht vor. Zudem bestünden etliche psychosoziale Belastungsfak toren, welche das Beschwerdebild mitprägten. Zumindest der Anstieg der Schwere der depressiven Störung sei als reaktives Geschehen auf die psycho so zialen Belastungsfaktoren zu sehen, womit in Bezug auf die Schwere nicht von einer invalidisierenden Wirkung ausgegangen werden könne. Aus recht licher Sicht sei folglich kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2, Urk. 10 mit Ver weis auf Urk. 11/59 = Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Eingliederungsmass nah men damit, dass sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, die berufliche Eingliederung zu schaffen. Aufgrund ihres gesund heit lichen Zustands sei sie überfordert, den Weidereinstieg ins Berufsleben zu finden . Seit der Kündigung ihrer letzten Stelle bei der Y.___ im September 2012 habe sie zwei depressive Episoden erlebt. Die letzte bestehe seit Juli 201
5. Derzeit sei sie noch in einem Genesungsprozess, wobei es ihr seit ein paar Wochen besser gehe. Deshalb wolle sie einen nächsten Schritt in Richtung Tagesstruktur und berufliche Wiedereingliederung machen. Ihre Belastbarkeit sei allerdings noch sehr reduziert und sie könne daher keinen Job im ersten Arbeitsmarkt antreten. Längerfristig sei dies jedoch ihr Ziel. Da sie nicht wisse, wie es nach dieser langen Pause um ihre beruflichen Fähigkeiten stehe, wünsche sie einen von Fachleuten begleiteten Wiedereinstieg (Urk. 7). 3. 3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me di zinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs be ra tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapi tal hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 3 .5
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs be stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leis tungen angewendet werden müssen. 3.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 4. 4.1
Lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/11) die Beschwerdeführerin stehe seit 11. Januar 2013 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte lic. phil. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführerin sei im September 2012 gekündigt worden, worauf sie depressiv dekompensiert sei. Seit ein paar Wochen sei eine langsame Besserung feststellbar. Aufgrund der Arbeitsanamnese sollte bei behutsamer Integrations begleitung eine Reintegration in den Arbeitsprozess gelingen. Fraglich sei jedoch, ob die Arbeit als Verkäuferin weiterhin empfehlenswert sei (Ziff. 1.4 am Ende). Es bestehe eine fraglich reduzierte Stressbelastbarkeit (Ziff. 1.7). 4.2
In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 11/14) nannte lic. phil A.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wünsche sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine berufliche Neuorientierung in einer ruhi ge ren Beschäftigung wie beispielsweise an der Rezeption im Kosmetikbereich. Aufgrund der Anamnese sei eine seit Jahren bestehende erhöhte Stressvul ne ra bilität bestätigt, welche früher zu psychotischen und letztens zu einer schweren depressiven Dekompensation sowie wiederholt zu Arbeitsschwierigkeiten ge führt habe. Ein Wiedereinstieg mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, im Rahmen welcher eine Abklärung des Belastungsprofils empfehlenswert wäre, sei weiterhin dringend indiziert. 4.3
Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 ( Urk. 11/32) verneinte die Beschwerde geg nerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliede rungs massnahmen oder Invalidenrente) sinngemäss mit der Begründung, es sei kein hinreichend schwerer psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5. 5.1
Der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde: 5.2
Am 28. April 2016 (Urk. 11/33) berichteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund einer erneut depressiven Symptomatik seit September 2015 wieder in ambulanter delegierter psychotherapeutischer Behand lung. Zu diagnostizieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1). Im behandlungsfreien Intervall habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle finden können. Im Sommer 2015 sei es zur Trennung von ihrem Ehemann und zu einer erneuten depres siven Dekompensation gekommen. Seit 24. September 2015 sei sie zu 100 % krank geschrieben. Unter Hinweis auf die psychische Instabilität und die lang dauernde Arbeitslosigkeit empfahlen Dr. B.___ und lic. phil. A.___ eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen. Eine schrittweise Belastung bezeichneten sie als zumutbar. 5.3
In ihrem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 11/40) führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend in Richtung einer schweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.2) entwickelt. Ihr sei dringend die Einnahme eines Antidepressivums emp fohlen worden. Unter der eingeleiteten Medikation habe die Beschwerdeführerin ein stark wechselhaftes Stimmungsbild mit bis zu euphorischen Stimmungs lagen entwickelt. Aufgrund der Anamnese und des jetzigen Zustandsbildes sei deshalb differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (ICD-10 F31) in Betracht zu ziehen (S. 1 Mitte). Aktuell gehe es um eine Stabilisierung der depressiven Symptomatik und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig. Sobald jedoch eine Verbesserung der Symptomatik eintrete, werde drin gend eine IV-begleitete Reintegration ins Berufsleben empfohlen. Die Beschwer deführerin schaffe den selbständigen Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin erachte eine IV-begleitete Integrationsmass nahme als hilfreich und sei kooperativ (S. 2). 5.4
In ihrem Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 11/46) nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose eine bipolare Störung, ICD-10 F31 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, die gegenwärtige Therapie bestehe in ambulanter Psychotherapie alle zwei bis drei Wochen sowie einer (seit dem letzten Bericht umgestellten, vgl. Ziff. 1.4) medikamentösen Therapie (Ziff. 1.5). Leider hätten die medikamen tösen Interventionen den erwünschten Effekt in Richtung vermehrtem Antrieb und Verbesserung der Schlafstruktur noch nicht gebracht. Immerhin berichte die Beschwerdeführerin von geringeren Stimmungsschwankungen, leichter Schlaf v erbesserung und vermehrtem Appetit. An eine Erhöhung der Belastung durch ausserhäusliche Aktivitäten oder sogar Integrationsmassnahmen sei momen tan nicht zu denken (Ziff. 1.4 am Ende). Aufgrund der derzeitigen depressiven Episode sei sie seit 24. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald jedoch die depressive Symptomatik rückläufig sei, sollten geeignete Integrationsmassnahmen geprüft werden. Dabei sollte beachtet werden, dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem grösseren Betrieb nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide unter eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Überforderung durch Reizüberflutung bei Stress wie etwa der Anwesenheit vieler Kunden. Die Einschränkung der Anpassungs fähig keit beziehe sich auch auf Hygiene und soziale Situationen (Ziff. 1.6-7). 6. 6.1
Ausgewiesen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügung vom April 2015 ( Urk. 11/32) verändert hat. Wäh rend das depressive Leiden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2015 remittiert war (vgl. vorstehend E. 4.2), beschrieben die behan delnden Fachpersonen anlässlich der Neuanmeldung vom Mai 2016 eine erneute depressive Dekompensation seit September 2015 mit mittelgradig ausgeprägter Depressivität (vgl. vorstehend E. 5.2). In dieser Veränderung des Gesundheitszu stands ist ein Revisionstatbestand zu erblicken und daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen (neu) zu prüfen. 6.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte sinngemäss das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, da hin sicht lich des depressiven Leidens nicht von der rechtsprechungsgemäss geforderten Therapieresistenz auszugehen sei und weil überdies psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei über sieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der le ist ungsspezifischen Inva lidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden . Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist , kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Inv alidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Mass nahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Inval idenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Recht sprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, w as dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Inte gration auch von psychisch Kranken entgegenläuft. 6.3
Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Eingliederungsmassnahmen sie konkret beantragt. Aus ihren Ausführungen (vorstehend E. 2.2) darf jedoch geschlossen werden, dass ihre Beschwerde weder auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG noch auf die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 21 ff. IVG und auch nicht auf eigentliche berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zielt, da die Beschwerdeführerin schrieb, sie sei zur Zeit nur sehr reduziert belastbar und könne daher keinen Job im normal en Arbeits markt antreten. In Betracht fallen somit Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG, was auch durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde ver fahrens eingereichten Arztbericht vom 8. August 2017 (Urk. 8/1) gestützt wird. Darin bezeichneten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ die Beschwer deführerin im zweiten Arbeitsmarkt als derzeit teilarbeitsfähig und empfahlen einen einem Belastbarkeitstraining entsprechenden Wiedereinstieg mit einer lan g samem Belastungssteigerung mit zwei Stunden pro Tag (Urk. 8/1 S. 4 unten).
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrations massnahmen nach Art. 14a IVG verhält. 6.4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.
a) und Beschäf tigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verlo ren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 6.5
Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ei ngliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen beruf licher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) beziehungsweise die betroffene Person auf den (Wieder-)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbs tätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art be wältigen zu können (Silvia Bucher, Rentenaufhebung/herabsetzung und Begleit massnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechts wissen-schaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausg estaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3). Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet inter veniert werden können. Dies ist s innvoll und notwendig, um Chronifizie rungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von minde stens 50 % einschränkt (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, 5. Revision, S. 4523 Mitte). 6.6
Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur, wenn die Eingliede rungs fähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4 quater
Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 3 IVV).
Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen ge schaffen werden können, legte der Bundesrat fest, müsse die versicherte Person eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erf üllen können (Art. 4 quater Abs. 1 IVV). 6. 7
Anders als zum Beispiel die Umschulung ( Art. 17 IVG) setzen Integrations mass nahmen keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verwe ist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeits un fähigkeit definiert. Die behan deln den Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Septem ber 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, dies nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit, was insbesondere aus dem Bericht vom Oktober
2016 (vorstehend E.
5.4) erhellt. Unter diesen Umständen ist die quan titat ive Voraussetzung der sechsmona t i gen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Immerhin ist erforderl ich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beein träch tigung der psychischen Gesundheit bedingt ist (vgl. vorstehend E. 3.1 ) .
Wenn die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zur invalidisierenden Wirkung von leichten bis mittelgradigen de pressiven Störungen ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) sinn gemäss in Abrede stellt, verkennt sie, dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die le ist ungsspezifische Invalidität (vorstehend E. 6.2 ) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Leidens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV - Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch , P ublikationen und S ervice , Gesetz gebung, Abstimmungen, 5. IV-Revision) unter Frage 7 Folgendes ausführte: „Die
5. IV- Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkran kungen, die leicht chronifizieren, aber grundsätzlich , sofern schnell gehandelt wird , nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen.“
Die Tatsache schliesslich, dass die Störung der Beschwerdeführerin durch psy cho soziale Faktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Trennung vom Ehemann; vgl. vorstehend E.
4.1 und E.
5.2) ausgelöst wurde und wohl auch durch die anhal - tende Arbeitslosigkeit ungünstig beeinflusst wird , vermag mit Blick auf die in den Berichten der behande lnden Fachpersonen beschriebene Befundlage (vgl. insbesondere Urk. 11/46 Ziff. 1.4 Mitte) die Krankheitswertigkeit der Störung nicht in Frage zu stellen. 6.8
Damit ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin die seitens der gesund heit lichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integra tions mass nahmen im Sinne von Art. 14a IVG sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.
Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt aller dings unklar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Reha bi li tation oder Beschäftigungsmassnahmen; vgl. vorstehend E. 6.6) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hie r für jeweils geforderten Einglie de - rungsfähigkeit (Fehlen für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust fü r Beschäftigungsmassnahme; Art. 4 quater Abs. 2-3 IVV) verhält, weshalb sie darü ber noch zu entscheiden haben wird. 6.9
Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14 a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvor aus setzungen erfüllt sind. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfech tungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte formell den Antrag auf Zusprache von (nicht näher genannten) Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7 S. 1 Mitte).
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 trägt die Überschrift „Kein An spruch auf IV-Leistungen“. Der Entscheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen “. Die in der Verfügung angestellten Erwägungen betreffen (allerdings nur) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Dies unter Hinweis darauf, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2016 verneint worden sei.
In der Verfügung vom 5. August 2016 ( Urk. 11/42) war der Anspruch auf Inte grationsmassnahmen mit der Begründung verneint worden, gemäss (neustem) ärztlichem Bericht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und stehe die Stabilisierung der gesundheitlichen Problematik im Vordergrund, weshalb zurzeit keine Inte gra tionsmassnahmen plan- und durchführbar seien. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge zur Rentenprüfung über (vgl. Urk. 11/42 S. 2 Mitte, Urk. 11/48 S. 2 oben). In der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) ver neinte sie einen Rentenanspruch sinngemäss mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Im Schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/59 = Urk.
E. 1.4 Mitte) die Krankheitswertigkeit der Störung nicht in Frage zu stellen.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 3. April 2017 (Datum Poststempel, Urk. 11/52 = Urk. 1 sowie dazugehöriges Couvert) gelangte X.___ an die IV-Stelle und Erhob „Einwand“ gegen den Vorbescheid (richtig: die Verfügung) vom 6. April 201 7. Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 11/59 = Urk.
4) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und sie die ihr zugestellte Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht weiterleiten we rde. Die Weiterleitung erfolgte am 2 4. Juli 2017 ( Urk. 11/60 = Urk. 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 2. August 2017 ( Urk.
5) wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um ein Rechtsbegehren zu stellen und ihre Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 1 0. August 2017 ( Urk.
7) beantragte die Be schwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen und begründete ihren Antrag.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Beschwerde füh rerin habe die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine Therapieresi stenz liege nicht vor. Zudem bestünden etliche psychosoziale Belastungsfak toren, welche das Beschwerdebild mitprägten. Zumindest der Anstieg der Schwere der depressiven Störung sei als reaktives Geschehen auf die psycho so zialen Belastungsfaktoren zu sehen, womit in Bezug auf die Schwere nicht von einer invalidisierenden Wirkung ausgegangen werden könne. Aus recht licher Sicht sei folglich kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2, Urk. 10 mit Ver weis auf Urk. 11/59 = Urk. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Eingliederungsmass nah men damit, dass sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, die berufliche Eingliederung zu schaffen. Aufgrund ihres gesund heit lichen Zustands sei sie überfordert, den Weidereinstieg ins Berufsleben zu finden . Seit der Kündigung ihrer letzten Stelle bei der Y.___ im September 2012 habe sie zwei depressive Episoden erlebt. Die letzte bestehe seit Juli 201
5. Derzeit sei sie noch in einem Genesungsprozess, wobei es ihr seit ein paar Wochen besser gehe. Deshalb wolle sie einen nächsten Schritt in Richtung Tagesstruktur und berufliche Wiedereingliederung machen. Ihre Belastbarkeit sei allerdings noch sehr reduziert und sie könne daher keinen Job im ersten Arbeitsmarkt antreten. Längerfristig sei dies jedoch ihr Ziel. Da sie nicht wisse, wie es nach dieser langen Pause um ihre beruflichen Fähigkeiten stehe, wünsche sie einen von Fachleuten begleiteten Wiedereinstieg (Urk. 7). 3. 3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Art.
E. 4 ), auf welches die Beschwerdegegnerin in der Beschwer de antwort (Urk. 10) verwies, verneinte die Beschwerdegegnerin mit im Wesent lichen gleichlautender Begründung sodann generell einen Anspruch der Be schwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und hielt fest, die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. April 2016 (beziehungsweise vom 9. Mai 2016, vgl. Urk. 11/33-34) erweise sich als rech tens. Nachdem das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin auf Integrations massnahmen zielte (vgl. Urk. 11/33-34), die Beschwerdegegnerin sowohl gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung als auch gemäss Schreiben vom 21. Juli 2017 das Leistungsgesuch abwies und zumindest gemäss den Ausfüh-rungen im Schreiben vom 21. Juli 2017 generell einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, ist davon auszugehen, dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids (auch) der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen ist, weshalb dieser im Folgenden zu prüfen ist. Insoweit die verfü gungsweise Abweisung des Leistungsbegehrens die Rentenfrage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Renten anspruch nicht strittig ist. 2.
E. 4.1 und E.
5.2) ausgelöst wurde und wohl auch durch die anhal - tende Arbeitslosigkeit ungünstig beeinflusst wird , vermag mit Blick auf die in den Berichten der behande lnden Fachpersonen beschriebene Befundlage (vgl. insbesondere Urk. 11/46 Ziff.
E. 4.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 11/14) nannte lic. phil A.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wünsche sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine berufliche Neuorientierung in einer ruhi ge ren Beschäftigung wie beispielsweise an der Rezeption im Kosmetikbereich. Aufgrund der Anamnese sei eine seit Jahren bestehende erhöhte Stressvul ne ra bilität bestätigt, welche früher zu psychotischen und letztens zu einer schweren depressiven Dekompensation sowie wiederholt zu Arbeitsschwierigkeiten ge führt habe. Ein Wiedereinstieg mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, im Rahmen welcher eine Abklärung des Belastungsprofils empfehlenswert wäre, sei weiterhin dringend indiziert.
E. 4.3 Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 ( Urk. 11/32) verneinte die Beschwerde geg nerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliede rungs massnahmen oder Invalidenrente) sinngemäss mit der Begründung, es sei kein hinreichend schwerer psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5. 5.1
Der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde: 5.2
Am 28. April 2016 (Urk. 11/33) berichteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund einer erneut depressiven Symptomatik seit September 2015 wieder in ambulanter delegierter psychotherapeutischer Behand lung. Zu diagnostizieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1). Im behandlungsfreien Intervall habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle finden können. Im Sommer 2015 sei es zur Trennung von ihrem Ehemann und zu einer erneuten depres siven Dekompensation gekommen. Seit 24. September 2015 sei sie zu 100 % krank geschrieben. Unter Hinweis auf die psychische Instabilität und die lang dauernde Arbeitslosigkeit empfahlen Dr. B.___ und lic. phil. A.___ eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen. Eine schrittweise Belastung bezeichneten sie als zumutbar. 5.3
In ihrem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 11/40) führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend in Richtung einer schweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.2) entwickelt. Ihr sei dringend die Einnahme eines Antidepressivums emp fohlen worden. Unter der eingeleiteten Medikation habe die Beschwerdeführerin ein stark wechselhaftes Stimmungsbild mit bis zu euphorischen Stimmungs lagen entwickelt. Aufgrund der Anamnese und des jetzigen Zustandsbildes sei deshalb differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (ICD-10 F31) in Betracht zu ziehen (S. 1 Mitte). Aktuell gehe es um eine Stabilisierung der depressiven Symptomatik und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig. Sobald jedoch eine Verbesserung der Symptomatik eintrete, werde drin gend eine IV-begleitete Reintegration ins Berufsleben empfohlen. Die Beschwer deführerin schaffe den selbständigen Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin erachte eine IV-begleitete Integrationsmass nahme als hilfreich und sei kooperativ (S. 2). 5.4
In ihrem Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 11/46) nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose eine bipolare Störung, ICD-10 F31 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, die gegenwärtige Therapie bestehe in ambulanter Psychotherapie alle zwei bis drei Wochen sowie einer (seit dem letzten Bericht umgestellten, vgl. Ziff. 1.4) medikamentösen Therapie (Ziff. 1.5). Leider hätten die medikamen tösen Interventionen den erwünschten Effekt in Richtung vermehrtem Antrieb und Verbesserung der Schlafstruktur noch nicht gebracht. Immerhin berichte die Beschwerdeführerin von geringeren Stimmungsschwankungen, leichter Schlaf v erbesserung und vermehrtem Appetit. An eine Erhöhung der Belastung durch ausserhäusliche Aktivitäten oder sogar Integrationsmassnahmen sei momen tan nicht zu denken (Ziff. 1.4 am Ende). Aufgrund der derzeitigen depressiven Episode sei sie seit 24. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald jedoch die depressive Symptomatik rückläufig sei, sollten geeignete Integrationsmassnahmen geprüft werden. Dabei sollte beachtet werden, dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem grösseren Betrieb nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide unter eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Überforderung durch Reizüberflutung bei Stress wie etwa der Anwesenheit vieler Kunden. Die Einschränkung der Anpassungs fähig keit beziehe sich auch auf Hygiene und soziale Situationen (Ziff. 1.6-7). 6.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 6.1 Ausgewiesen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügung vom April 2015 ( Urk. 11/32) verändert hat. Wäh rend das depressive Leiden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2015 remittiert war (vgl. vorstehend E. 4.2), beschrieben die behan delnden Fachpersonen anlässlich der Neuanmeldung vom Mai 2016 eine erneute depressive Dekompensation seit September 2015 mit mittelgradig ausgeprägter Depressivität (vgl. vorstehend E. 5.2). In dieser Veränderung des Gesundheitszu stands ist ein Revisionstatbestand zu erblicken und daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen (neu) zu prüfen.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte sinngemäss das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, da hin sicht lich des depressiven Leidens nicht von der rechtsprechungsgemäss geforderten Therapieresistenz auszugehen sei und weil überdies psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei über sieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der le ist ungsspezifischen Inva lidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden . Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist , kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Inv alidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Mass nahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Inval idenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Recht sprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, w as dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Inte gration auch von psychisch Kranken entgegenläuft.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Eingliederungsmassnahmen sie konkret beantragt. Aus ihren Ausführungen (vorstehend E. 2.2) darf jedoch geschlossen werden, dass ihre Beschwerde weder auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG noch auf die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 21 ff. IVG und auch nicht auf eigentliche berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zielt, da die Beschwerdeführerin schrieb, sie sei zur Zeit nur sehr reduziert belastbar und könne daher keinen Job im normal en Arbeits markt antreten. In Betracht fallen somit Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG, was auch durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde ver fahrens eingereichten Arztbericht vom 8. August 2017 (Urk. 8/1) gestützt wird. Darin bezeichneten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ die Beschwer deführerin im zweiten Arbeitsmarkt als derzeit teilarbeitsfähig und empfahlen einen einem Belastbarkeitstraining entsprechenden Wiedereinstieg mit einer lan g samem Belastungssteigerung mit zwei Stunden pro Tag (Urk. 8/1 S. 4 unten).
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrations massnahmen nach Art. 14a IVG verhält.
E. 6.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.
a) und Beschäf tigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verlo ren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3).
E. 6.5 Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ei ngliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen beruf licher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) beziehungsweise die betroffene Person auf den (Wieder-)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbs tätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art be wältigen zu können (Silvia Bucher, Rentenaufhebung/herabsetzung und Begleit massnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechts wissen-schaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausg estaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3). Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet inter veniert werden können. Dies ist s innvoll und notwendig, um Chronifizie rungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von minde stens 50 % einschränkt (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, 5. Revision, S. 4523 Mitte).
E. 6.6 Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur, wenn die Eingliede rungs fähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4 quater
Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 3 IVV).
Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen ge schaffen werden können, legte der Bundesrat fest, müsse die versicherte Person eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erf üllen können (Art. 4 quater Abs. 1 IVV). 6. 7
Anders als zum Beispiel die Umschulung ( Art. 17 IVG) setzen Integrations mass nahmen keine Invalidität nach Art.
E. 6.8 Damit ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin die seitens der gesund heit lichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integra tions mass nahmen im Sinne von Art. 14a IVG sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.
Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt aller dings unklar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Reha bi li tation oder Beschäftigungsmassnahmen; vgl. vorstehend E. 6.6) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hie r für jeweils geforderten Einglie de - rungsfähigkeit (Fehlen für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust fü r Beschäftigungsmassnahme; Art. 4 quater Abs. 2-3 IVV) verhält, weshalb sie darü ber noch zu entscheiden haben wird.
E. 6.9 Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14 a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvor aus setzungen erfüllt sind. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 8 IVG voraus, verwe ist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeits un fähigkeit definiert. Die behan deln den Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Septem ber 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, dies nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit, was insbesondere aus dem Bericht vom Oktober
2016 (vorstehend E.
5.4) erhellt. Unter diesen Umständen ist die quan titat ive Voraussetzung der sechsmona t i gen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Immerhin ist erforderl ich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beein träch tigung der psychischen Gesundheit bedingt ist (vgl. vorstehend E. 3.1 ) .
Wenn die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zur invalidisierenden Wirkung von leichten bis mittelgradigen de pressiven Störungen ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) sinn gemäss in Abrede stellt, verkennt sie, dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die le ist ungsspezifische Invalidität (vorstehend E. 6.2 ) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Leidens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV - Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch , P ublikationen und S ervice , Gesetz gebung, Abstimmungen, 5. IV-Revision) unter Frage 7 Folgendes ausführte: „Die
5. IV- Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkran kungen, die leicht chronifizieren, aber grundsätzlich , sofern schnell gehandelt wird , nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen.“
Die Tatsache schliesslich, dass die Störung der Beschwerdeführerin durch psy cho soziale Faktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Trennung vom Ehemann; vgl. vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00802
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1978, war vom 1. September 2004 bis 3 1. Mai 2013 in einem Pensum von 70 % als Verkäuferin bei der Y.___ , Z.___ , tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 6. September 2012 war ( Urk. 11/16, Urk. 11/19). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete sich die Ver sicherte am 5. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentag geldversicherers bei ( Urk. 11/7) und führte eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 11/28). Am 2 9. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, auf Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu verzichten (Urk. 11/29 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 ( Urk. 11/32) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invaliden versi che rung. 1.2
Am 9. Mai 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/34), wobei sie Integrations mass nah men beantragte (vgl. Urk. 11/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/35-36, Urk. 11/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2016 ( Urk. 11/42) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen unter Hinweis auf eine separate Verfügung betreffend den Rentenanspruch . Nach Einholung eines aktuellen Arztberichts ( Urk. 11/46) und durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 11/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2017 ( Urk. 11/50 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2017 (Datum Poststempel, Urk. 11/52 = Urk. 1 sowie dazugehöriges Couvert) gelangte X.___ an die IV-Stelle und Erhob „Einwand“ gegen den Vorbescheid (richtig: die Verfügung) vom 6. April 201 7. Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 11/59 = Urk.
4) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und sie die ihr zugestellte Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht weiterleiten we rde. Die Weiterleitung erfolgte am 2 4. Juli 2017 ( Urk. 11/60 = Urk. 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 2. August 2017 ( Urk.
5) wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um ein Rechtsbegehren zu stellen und ihre Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 1 0. August 2017 ( Urk.
7) beantragte die Be schwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen und begründete ihren Antrag.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. September 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfech tungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.2
Die Beschwerdeführerin stellte formell den Antrag auf Zusprache von (nicht näher genannten) Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7 S. 1 Mitte).
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 trägt die Überschrift „Kein An spruch auf IV-Leistungen“. Der Entscheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen “. Die in der Verfügung angestellten Erwägungen betreffen (allerdings nur) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Dies unter Hinweis darauf, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2016 verneint worden sei.
In der Verfügung vom 5. August 2016 ( Urk. 11/42) war der Anspruch auf Inte grationsmassnahmen mit der Begründung verneint worden, gemäss (neustem) ärztlichem Bericht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und stehe die Stabilisierung der gesundheitlichen Problematik im Vordergrund, weshalb zurzeit keine Inte gra tionsmassnahmen plan- und durchführbar seien. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge zur Rentenprüfung über (vgl. Urk. 11/42 S. 2 Mitte, Urk. 11/48 S. 2 oben). In der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) ver neinte sie einen Rentenanspruch sinngemäss mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Im Schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/59 = Urk. 4 ), auf welches die Beschwerdegegnerin in der Beschwer de antwort (Urk. 10) verwies, verneinte die Beschwerdegegnerin mit im Wesent lichen gleichlautender Begründung sodann generell einen Anspruch der Be schwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und hielt fest, die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. April 2016 (beziehungsweise vom 9. Mai 2016, vgl. Urk. 11/33-34) erweise sich als rech tens. Nachdem das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin auf Integrations massnahmen zielte (vgl. Urk. 11/33-34), die Beschwerdegegnerin sowohl gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung als auch gemäss Schreiben vom 21. Juli 2017 das Leistungsgesuch abwies und zumindest gemäss den Ausfüh-rungen im Schreiben vom 21. Juli 2017 generell einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, ist davon auszugehen, dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids (auch) der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen ist, weshalb dieser im Folgenden zu prüfen ist. Insoweit die verfü gungsweise Abweisung des Leistungsbegehrens die Rentenfrage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Renten anspruch nicht strittig ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Beschwerde füh rerin habe die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine Therapieresi stenz liege nicht vor. Zudem bestünden etliche psychosoziale Belastungsfak toren, welche das Beschwerdebild mitprägten. Zumindest der Anstieg der Schwere der depressiven Störung sei als reaktives Geschehen auf die psycho so zialen Belastungsfaktoren zu sehen, womit in Bezug auf die Schwere nicht von einer invalidisierenden Wirkung ausgegangen werden könne. Aus recht licher Sicht sei folglich kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2, Urk. 10 mit Ver weis auf Urk. 11/59 = Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Eingliederungsmass nah men damit, dass sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, die berufliche Eingliederung zu schaffen. Aufgrund ihres gesund heit lichen Zustands sei sie überfordert, den Weidereinstieg ins Berufsleben zu finden . Seit der Kündigung ihrer letzten Stelle bei der Y.___ im September 2012 habe sie zwei depressive Episoden erlebt. Die letzte bestehe seit Juli 201
5. Derzeit sei sie noch in einem Genesungsprozess, wobei es ihr seit ein paar Wochen besser gehe. Deshalb wolle sie einen nächsten Schritt in Richtung Tagesstruktur und berufliche Wiedereingliederung machen. Ihre Belastbarkeit sei allerdings noch sehr reduziert und sie könne daher keinen Job im ersten Arbeitsmarkt antreten. Längerfristig sei dies jedoch ihr Ziel. Da sie nicht wisse, wie es nach dieser langen Pause um ihre beruflichen Fähigkeiten stehe, wünsche sie einen von Fachleuten begleiteten Wiedereinstieg (Urk. 7). 3. 3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me di zinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufs be ra tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapi tal hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 3 .5
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell recht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs be stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leis tungen angewendet werden müssen. 3.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 4. 4.1
Lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/11) die Beschwerdeführerin stehe seit 11. Januar 2013 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte lic. phil. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführerin sei im September 2012 gekündigt worden, worauf sie depressiv dekompensiert sei. Seit ein paar Wochen sei eine langsame Besserung feststellbar. Aufgrund der Arbeitsanamnese sollte bei behutsamer Integrations begleitung eine Reintegration in den Arbeitsprozess gelingen. Fraglich sei jedoch, ob die Arbeit als Verkäuferin weiterhin empfehlenswert sei (Ziff. 1.4 am Ende). Es bestehe eine fraglich reduzierte Stressbelastbarkeit (Ziff. 1.7). 4.2
In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 11/14) nannte lic. phil A.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wünsche sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine berufliche Neuorientierung in einer ruhi ge ren Beschäftigung wie beispielsweise an der Rezeption im Kosmetikbereich. Aufgrund der Anamnese sei eine seit Jahren bestehende erhöhte Stressvul ne ra bilität bestätigt, welche früher zu psychotischen und letztens zu einer schweren depressiven Dekompensation sowie wiederholt zu Arbeitsschwierigkeiten ge führt habe. Ein Wiedereinstieg mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, im Rahmen welcher eine Abklärung des Belastungsprofils empfehlenswert wäre, sei weiterhin dringend indiziert. 4.3
Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 ( Urk. 11/32) verneinte die Beschwerde geg nerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliede rungs massnahmen oder Invalidenrente) sinngemäss mit der Begründung, es sei kein hinreichend schwerer psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5. 5.1
Der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde: 5.2
Am 28. April 2016 (Urk. 11/33) berichteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund einer erneut depressiven Symptomatik seit September 2015 wieder in ambulanter delegierter psychotherapeutischer Behand lung. Zu diagnostizieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1). Im behandlungsfreien Intervall habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle finden können. Im Sommer 2015 sei es zur Trennung von ihrem Ehemann und zu einer erneuten depres siven Dekompensation gekommen. Seit 24. September 2015 sei sie zu 100 % krank geschrieben. Unter Hinweis auf die psychische Instabilität und die lang dauernde Arbeitslosigkeit empfahlen Dr. B.___ und lic. phil. A.___ eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen. Eine schrittweise Belastung bezeichneten sie als zumutbar. 5.3
In ihrem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 11/40) führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend in Richtung einer schweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.2) entwickelt. Ihr sei dringend die Einnahme eines Antidepressivums emp fohlen worden. Unter der eingeleiteten Medikation habe die Beschwerdeführerin ein stark wechselhaftes Stimmungsbild mit bis zu euphorischen Stimmungs lagen entwickelt. Aufgrund der Anamnese und des jetzigen Zustandsbildes sei deshalb differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (ICD-10 F31) in Betracht zu ziehen (S. 1 Mitte). Aktuell gehe es um eine Stabilisierung der depressiven Symptomatik und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsun fähig. Sobald jedoch eine Verbesserung der Symptomatik eintrete, werde drin gend eine IV-begleitete Reintegration ins Berufsleben empfohlen. Die Beschwer deführerin schaffe den selbständigen Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin erachte eine IV-begleitete Integrationsmass nahme als hilfreich und sei kooperativ (S. 2). 5.4
In ihrem Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 11/46) nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose eine bipolare Störung, ICD-10 F31 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, die gegenwärtige Therapie bestehe in ambulanter Psychotherapie alle zwei bis drei Wochen sowie einer (seit dem letzten Bericht umgestellten, vgl. Ziff. 1.4) medikamentösen Therapie (Ziff. 1.5). Leider hätten die medikamen tösen Interventionen den erwünschten Effekt in Richtung vermehrtem Antrieb und Verbesserung der Schlafstruktur noch nicht gebracht. Immerhin berichte die Beschwerdeführerin von geringeren Stimmungsschwankungen, leichter Schlaf v erbesserung und vermehrtem Appetit. An eine Erhöhung der Belastung durch ausserhäusliche Aktivitäten oder sogar Integrationsmassnahmen sei momen tan nicht zu denken (Ziff. 1.4 am Ende). Aufgrund der derzeitigen depressiven Episode sei sie seit 24. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald jedoch die depressive Symptomatik rückläufig sei, sollten geeignete Integrationsmassnahmen geprüft werden. Dabei sollte beachtet werden, dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem grösseren Betrieb nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide unter eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Überforderung durch Reizüberflutung bei Stress wie etwa der Anwesenheit vieler Kunden. Die Einschränkung der Anpassungs fähig keit beziehe sich auch auf Hygiene und soziale Situationen (Ziff. 1.6-7). 6. 6.1
Ausgewiesen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügung vom April 2015 ( Urk. 11/32) verändert hat. Wäh rend das depressive Leiden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2015 remittiert war (vgl. vorstehend E. 4.2), beschrieben die behan delnden Fachpersonen anlässlich der Neuanmeldung vom Mai 2016 eine erneute depressive Dekompensation seit September 2015 mit mittelgradig ausgeprägter Depressivität (vgl. vorstehend E. 5.2). In dieser Veränderung des Gesundheitszu stands ist ein Revisionstatbestand zu erblicken und daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen (neu) zu prüfen. 6.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte sinngemäss das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, da hin sicht lich des depressiven Leidens nicht von der rechtsprechungsgemäss geforderten Therapieresistenz auszugehen sei und weil überdies psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei über sieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der le ist ungsspezifischen Inva lidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden . Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist , kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Inv alidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Mass nahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Inval idenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Recht sprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, w as dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Inte gration auch von psychisch Kranken entgegenläuft. 6.3
Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Eingliederungsmassnahmen sie konkret beantragt. Aus ihren Ausführungen (vorstehend E. 2.2) darf jedoch geschlossen werden, dass ihre Beschwerde weder auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG noch auf die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 21 ff. IVG und auch nicht auf eigentliche berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zielt, da die Beschwerdeführerin schrieb, sie sei zur Zeit nur sehr reduziert belastbar und könne daher keinen Job im normal en Arbeits markt antreten. In Betracht fallen somit Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG, was auch durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde ver fahrens eingereichten Arztbericht vom 8. August 2017 (Urk. 8/1) gestützt wird. Darin bezeichneten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ die Beschwer deführerin im zweiten Arbeitsmarkt als derzeit teilarbeitsfähig und empfahlen einen einem Belastbarkeitstraining entsprechenden Wiedereinstieg mit einer lan g samem Belastungssteigerung mit zwei Stunden pro Tag (Urk. 8/1 S. 4 unten).
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrations massnahmen nach Art. 14a IVG verhält. 6.4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.
a) und Beschäf tigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verlo ren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 6.5
Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ei ngliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen beruf licher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) beziehungsweise die betroffene Person auf den (Wieder-)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbs tätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art be wältigen zu können (Silvia Bucher, Rentenaufhebung/herabsetzung und Begleit massnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechts wissen-schaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausg estaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3). Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet inter veniert werden können. Dies ist s innvoll und notwendig, um Chronifizie rungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von minde stens 50 % einschränkt (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, 5. Revision, S. 4523 Mitte). 6.6
Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur, wenn die Eingliede rungs fähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4 quater
Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4 quater Abs. 3 IVV).
Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen ge schaffen werden können, legte der Bundesrat fest, müsse die versicherte Person eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erf üllen können (Art. 4 quater Abs. 1 IVV). 6. 7
Anders als zum Beispiel die Umschulung ( Art. 17 IVG) setzen Integrations mass nahmen keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verwe ist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeits un fähigkeit definiert. Die behan deln den Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Septem ber 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, dies nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit, was insbesondere aus dem Bericht vom Oktober
2016 (vorstehend E.
5.4) erhellt. Unter diesen Umständen ist die quan titat ive Voraussetzung der sechsmona t i gen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Immerhin ist erforderl ich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beein träch tigung der psychischen Gesundheit bedingt ist (vgl. vorstehend E. 3.1 ) .
Wenn die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zur invalidisierenden Wirkung von leichten bis mittelgradigen de pressiven Störungen ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) sinn gemäss in Abrede stellt, verkennt sie, dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die le ist ungsspezifische Invalidität (vorstehend E. 6.2 ) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Leidens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV - Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch , P ublikationen und S ervice , Gesetz gebung, Abstimmungen, 5. IV-Revision) unter Frage 7 Folgendes ausführte: „Die
5. IV- Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkran kungen, die leicht chronifizieren, aber grundsätzlich , sofern schnell gehandelt wird , nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen.“
Die Tatsache schliesslich, dass die Störung der Beschwerdeführerin durch psy cho soziale Faktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Trennung vom Ehemann; vgl. vorstehend E.
4.1 und E.
5.2) ausgelöst wurde und wohl auch durch die anhal - tende Arbeitslosigkeit ungünstig beeinflusst wird , vermag mit Blick auf die in den Berichten der behande lnden Fachpersonen beschriebene Befundlage (vgl. insbesondere Urk. 11/46 Ziff. 1.4 Mitte) die Krankheitswertigkeit der Störung nicht in Frage zu stellen. 6.8
Damit ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin die seitens der gesund heit lichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integra tions mass nahmen im Sinne von Art. 14a IVG sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.
Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt aller dings unklar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Reha bi li tation oder Beschäftigungsmassnahmen; vgl. vorstehend E. 6.6) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hie r für jeweils geforderten Einglie de - rungsfähigkeit (Fehlen für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust fü r Beschäftigungsmassnahme; Art. 4 quater Abs. 2-3 IVV) verhält, weshalb sie darü ber noch zu entscheiden haben wird. 6.9
Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14 a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvor aus setzungen erfüllt sind. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan