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IV.2017.00792

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung zur Neuberechnung des Taggelds

Zürich SozVersG · 2017-10-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 2. Juni 2017 (Urk. 7/40) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1965, Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch und setzte das Taggeld mit Verfügung vom 20. Juni 2017 auf Fr. 304.20 fest (Urk. 7/44 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juli 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung des Taggeldes (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6) reichte die Beschwerde gegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ (Urk. 8/1-2) ein und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt; die Berechnung des Taggeld-Tagesansatzes war gemäss Stellungnahme der Aus gleichskasse vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/1) nicht korrekt. Nachdem die Be schwer degegnerin deshalb die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid und der Beschwerdeführer ebenfalls eine Neuberechnung beantragt, ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

20. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zur Neu berechnung des Taggeldes und zur neuen Verfügung zurückzuweisen ist. 3.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzuset zen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

die angefochtene Verfügung vom

20. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 8/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 2. Juni 2017 (Urk. 7/40) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1965, Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch und setzte das Taggeld mit Verfügung vom 20. Juni 2017 auf Fr. 304.20 fest (Urk. 7/44 = Urk. 2).

E. 2 Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt; die Berechnung des Taggeld-Tagesansatzes war gemäss Stellungnahme der Aus gleichskasse vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/1) nicht korrekt. Nachdem die Be schwer degegnerin deshalb die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid und der Beschwerdeführer ebenfalls eine Neuberechnung beantragt, ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

20. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zur Neu berechnung des Taggeldes und zur neuen Verfügung zurückzuweisen ist.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 8/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00792 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 24. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 2. Juni 2017 (Urk. 7/40) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1965, Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch und setzte das Taggeld mit Verfügung vom 20. Juni 2017 auf Fr. 304.20 fest (Urk. 7/44 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juli 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung des Taggeldes (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6) reichte die Beschwerde gegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ (Urk. 8/1-2) ein und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt; die Berechnung des Taggeld-Tagesansatzes war gemäss Stellungnahme der Aus gleichskasse vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/1) nicht korrekt. Nachdem die Be schwer degegnerin deshalb die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid und der Beschwerdeführer ebenfalls eine Neuberechnung beantragt, ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

20. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zur Neu berechnung des Taggeldes und zur neuen Verfügung zurückzuweisen ist. 3.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzuset zen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

die angefochtene Verfügung vom

20. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 8/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard