Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, w ar seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG (Schweiz), Zürich, als Sachbearbeiterin Buchhaltung tätig
(Urk. 7/13 Ziff. 2.1-2) und meldete sich
am 2 0. Juni 2016
u nter Hinweis auf eine seit dem 5. Februar 2016 bestehende psychische Störung und eine Depression bei der In validenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/14, Urk. 7/27) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) mit Verfü gung vom 6. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung (Urk. 7/38 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 7. Juli 2017 Besch werde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihr die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen und es sei ihr insbesondere eine Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdefüh rerin ihre Replik ein und beantrage die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2017 sowie eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2).
Die Beschwer degegnerin verzichtete am 1 3. November 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja n uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Ab klärungen ergeben hätten, dass die vorliegenden Beschwerden der Beschwerde führerin massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung und Stellenverlust des Ehemannes) aus gelöst und verschlechtert worden seien. Psy chosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und begründeten keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich zudem um gut behandelbare Befunde. Eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträch tigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 1). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk. 10) führte sie sodann aus, gestützt auf die behandelnden Ärzt e sei davon auszugehen, dass sie an einer Depression in mittelgradiger bis schwerer Ausprägung nach ICD-10 F 32.1-2 leide, was zum Teil schwere Einschränkungen in verschiedenen Fähigkeiten nach sich ziehe (S . 4 f. Ziff. 9). Auf die Einschät zung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 10-12). Zudem seien der Cluster-Kopfschmerz wie auch die Autoimmunhypoth y reose sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom zu wenig berücksich tigt worden (S. 5 f. Ziff. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 7/14/9-11)
als Diagnose eine mi ttelgradige depressive Episode; ICD-10 F32.10 (S. 2 Ziff. 5). Die erste Behandlung der Beschwerdefüh rerin habe am 2 4. Februar 2016 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1). Es sei eine weitere Ko n sultation am 1 1. März 2016 erfolgt, und die heutige Konsultation sei aus un klaren Gründen nicht wahrgenommen worden (S.
3 Ziff. 9). Bis zum 3 1. März 2016 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). In folge der mittelgradige n Depression sei die Patientin vermindert belastbar und zurzeit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 8).
Die Patientin habe berichtet, sie habe ihr en Ehemann am 5. Februar 2016 auf dem Boden liegend aufgefunden. Er habe einen schweren Schlaganfall erlitten. Einen Tag zuvor sei ein Cousin an einem Herzschlag gestorben. Die Patientin habe fer ner berichtet, dass ihr Ehemann länger an einer Depression gelitten habe . Er sei nun seit dem schweren Schlaganfall rechtsseitig gelähmt und könne nicht spre chen. Das Ehepaar habe vier Kinder, drei Töchter, geboren 1983, 1986 und 1990 und einen Sohn, welcher 1998 geboren sei. Die Kinder lebten alle zuhause. Die Patientin habe berichtet, dass ihr im Moment alles zuviel
sei . Der Ehemann habe im letzten Jahr eine Totaloperation bei Prostatakrebs gehabt, und zusätzlich sei sein Vater nach einer Kopfverletzung bei einem Unfall ins Koma gefallen. Er sei in Kroatien in einem Heim. Eine Frage sei auch noch die weitere Finanzierung dieses Heims. Im letzten Jahr habe der Ehemann im Septe mber 2015 die Kündi gung erhalten . Die Beschwerdeführerin besuche den Ehemann jeden Tag. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin zeige sich im Gespräch weinend, traurig und affektlabil. Sie leide unter Schlaflosigkeit und Weinen. Sie sei aus Kroatien und habe auch eine Ferienwohnung am Meer, wohne dort aber im Landesinnern (S. 1 f. Ziff. 3) . Sie habe angegeben, dass sie seit dem Schlaganfall ihres Mannes zunehmend depressiv sei und weine. Zudem habe sie Stimmungsschwankungen (S. 2 lit . D). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/11/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Cluster-Kopfschmerz links, bestehend seit dem Jahr 2007,
eine Autoim munhypothyreose, bestehend seit dem Jahr 2005, sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (Ziff. 1.1) .
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Mai 1990 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 5. Februar 2016 aufgrund der depressiven Stimmungslage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-7) . Am 5. Februar 2016 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einen apoplektischen Insult mit Aphasie erlitten. Bis Ende April 2016 habe die stationäre Neurorehabilitation in B.___ stattgefunden, anschliessend nochmals für sechs Wochen in Kroatien. D ie Beschwerdeführerin werde von Dr. Z.___ psychiatrisch behandelt und arbeitsunfähig geschrieben. Daneben kümmere sie sich um die weitere ambulante Rehabilitation des Ehemannes . Sie weine beim geringsten Anlass
und sei traurig, dass eine verbale Kommunikation mit dem Ehemann nicht mehr möglich sei. Sie habe oft Rücken
- und Kopfschmer zen. Dr. A.___ führte aus, die Prognose sei gut, hänge jedoch auch vom künftig en Reha-Erfolg des Ehemannes ab (Ziff. 1.4). 3.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2016 (Urk. 7/18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweimaliger Meningitis im 1 0. und 1 2. Lebensjahr mit vermut lich linkshemisphärischer, alter Narbe und leichten Gleic hgewichtsstörungen, eine seit etwa zwölf Jahren bekannte Hypothy re ose und einen seit sieben Jahren bekannten Clusterkopfschmerz (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Februar 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 2 4. Februar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der schweren Depression leide die Patientin unter schweren Einschränkungen der Stimmung, des Antriebs und der Motivation. Aktuell sei keine Arbeit möglich (Ziff. 1.6-7).
Dr. Z.___ führte aus, nachdem der Ehemann am 5. Februar 2016 einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und eine r bis heute andauernden schwere n Aphasie erlitten habe, habe die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen depressive Beschwerden entwickelt. Am 4. Februar 2016 sei ihr Cousin in Kroatien an einem Herzinfarkt gestorben. Der Tod vom Cousin und die Erkrankung des Ehemannes seien ein Riesenschock für die Patientin gewesen. Sie habe angegeben, vor dem Schlaganfall des Ehemannes nie ernsthafte psychische Probleme gehabt zu haben.
Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei seit Februar 2016 bei ihm in Behand lung, und es hätten bisher neun Sitzungen stattgefunden. Es sei eine längere Un terbrechung der ambulanten Behandlung erfolgt, da die Patientin ihren Ehemann über einen Monat in eine Spezialklinik nach Kroatien begleitet habe, was ihm als Behandler durchaus als förderlich im Sinne der Heilung und Behandlung der De pression erschienen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vollstän dige Arbeitsunfähigkeit weiter andaure (Ziff. 1.4). Es fänden Behandlungen mit wöchentlichen Sitzungen statt. Medikamentös werde die Beschwerdeführerin mit L-Thyroxin behandelt. Bezüglich der Ant idepressiva bestehe eine Medikamenten pause, da es der Patientin nach deren Einnahme schlechter gegangen sei (Ziff. 1.5). 3.4
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) : - depressive Episode, mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.2), seit Februar 2016 - Cluster-Kopfschmerz
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde wöchentlich von Dr. Z.___ behandelt. Eine Besserung sei bis dato nicht zu beobachten. Die Kündigung sei per 3 0. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.3) . Die Patientin sei durch die schwere Krankheit des Ehemannes schwer betroffen. Auch die Betreuung sei sehr aufwändig.
Selbst eine angepasste Tätigkeit sei im Augenblick und in ab sehbarer Zeit nicht möglich (Ziff. 2.1). Kurzfristig sei nicht mit einer Arbeitsfä higkeit zu rechnen (Ziff. 3.3). Als bestehende Faktoren, welche die Krankheit auf rechterhielten, nannte Dr. A.___ die Krankheit des Ehemannes (Ziff. 4.4). 3.5
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 7/29) als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.10), bestehend seit dem 2 4. Februar 20 16 (Ziff. 1.2).
Es bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1-2).
Dr. Z.___ führte aus, e s finde eine wöchentliche Therapie statt, w obei es zu Unterbrechungen gekommen sei, beispielsweise durch Erkältungskrankheiten der Patientin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Die letzte Kontrolle sei am 1 3. Januar 2017 erfolgt. Aufgrund von Nebenwirkungen hätten die Antidepressiva immer wieder gewechselt werden müssen. Aktuell bekomme die Patientin Rebalance . Trotz der Unterbrechungen und der Schwierigkeiten bei der Psychopharmakotherapie sei der Verlauf im Grunde genommen nicht schlecht
(Ziff. 3.1).
Es erscheine nachvollziehbar, dass die Patientin im Jahr 2016 lange Zeit um eine Verbesserung des Schlaganfalles des Ehemannes mit verschiedenen Massnahmen gekämpft habe. So habe sie ihn bei der Rehabilitation und bei verschiedenen Aufenthalten bei Verwandten in Kroatien unterstützt. Hierdurch sei sie naturge mäss auf das Leiden ihres Ehemannes fixiert gewesen und habe sich im Rahmen der Psychotherapie noch wenig auf die Bearbeitung ihrer eigenen Depression ein lassen können. Dies geschehe jetzt nicht mehr.
Im Grunde habe die Patientin gute Bewältigungsmöglichkeiten. Allerdings sei die Depression im Moment mittelgradig bis schwer, und es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In prognostischer Hinsicht sei durchaus davon auszugehen, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Derzeit könne jedoch nicht sicher pro gnostiziert werden, ab wann wie der mit einer eventuell zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die Gesamtprognose erscheine aber grundsätzlich nicht schlecht (Ziff. 3.3). 3 .6
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Februar 2017 (Urk. 7/36/4) aus, die Beschwerde führerin werde bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und Cluster Kopfschmerzen seit dem 2 4. Februar 2016 als zu 100% arbeitsunfähig taxiert. Auslöser sei die Erkrankung des Ehemannes an Prostata krebs und dessen Stellenverlust, wobei der schlussendliche Ausschlag für die Ar beitsunfäh ig keitsschreibung der Beschwerdeführerin der cerebrovaskuläre Insult des Ehemannes vom 5. Februar 2016 gewesen sei . Die Kündigung sei mangels Besserung Ende November 2016 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Pflege des Ehemannes sehr belastet. Dr. Z.___ habe die Prognose als grund sätzlich nicht schlecht erachtet und ausgeführt, dass i n prognostischer Hinsicht durch aus davon auszugehen sei, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, e s sei damit nu r eine vorübergehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dazu sei diese als reaktiv auf die psy chosoziale Belastung durch die Erkrankung des Ehemannes zu sehen. Es bestehe damit keine länger andauernde invaliditätsrelevante Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Febr uar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdefüh rerin das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Die somatischen Beschwerden, namentlich der Cluster-Kopfschmerz links, die Autoimmunhypothyreose und das rezidivierende lumbovertebrale Syndrom wur den vom Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom J uli 2016 (vgl. vorstehend
E. 3.2) nach verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten fachspezifischen Abklä rungen (vgl. Urk. 7/11/6-17)
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft. In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) befand Dr. A.___ dann die Cluster-Kopfschmerzen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies zu begründen. Dass die langjährig bestehenden Clus ter-Kopfschmerzen nun plötzlich eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ha ben sollen, nachdem sie jahrelang mit diesen Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch eine Verschlechterung diesbezüglich nicht aus den Akten hervorgeht, erscheint nicht plausibel. Auch liegen weder von Seiten der seit über zehn Jahren bestehenden Hypothyreose noch von Seiten des rezidivie renden lumbovertebralen Syndroms fachärztliche Berichte vor, welche sich zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussern. Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht attestierte der seit Februar 2016 behandelnde Psychi ater Dr. Z.___
der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom April und Juli 2016 sowie vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.5) seit Feb ruar 2016 zunächst aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10), dann aufgrund einer schweren Episode (ICD-10 F32.2) und schlussend lich aufgrund einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Auf gabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom
19. Oktober 2016 E. 4 .1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis tungsvermögens der Beschwerdeführerin nachfolgend anhand der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E . 1.3-4). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be lastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen . Beweis rechtlich entscheidend ist der Aspekt der K onsistenz (BGE 141 V 281
E. 4.4). 4.4
Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ist im Rahmen der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde eine Feststellung der konkreten Erschei nungsform der diagnostizie rten Gesundheitsschädigung, das heisst
der Schwere und des Ausmass es des Krankheitsgeschehens vorzunehmen. Dabei müssen Funk tionseinschränkungen, die auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von denjenigen abgegrenzt werden, die nicht auf einen Gesundheitsschaden zu rückzuführen sind (psychosoziale Belastungsfaktoren, vgl. vorstehend E. 1.5) .
Den Bericht en von Dr. Z.___ vom April 2016 und vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall ihres Ehem annes am 5. Februar 2016 zunehmend depressiv e
Be schwerden entwickelt habe. Einhergehend mit diesen Angaben befand auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seit diesem Ereignis als vollständig arbeitsun fähig und führte weiter aus, die Prognose der Beschwerdeführerin
sei gut, hänge jedoch vom künftigen Reha-Erfolg des Ehemannes ab (vgl. vorstehend E. 3.2) . In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) nannte Dr. A.___ als Faktor, welcher die Krankheit der Beschwerdeführerin aufrechterhalte, die Krank heit des Ehemannes.
Neben dem Schlaganfall des Ehemannes im Februar 2016 lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ vom April 2016 zahlreiche weitere psychosoziale Belastungs faktoren entnehmen, namentlich der ebenfalls A nfang Februar 2016 erfolgte Tod ihres Cousins, die Finanzierung des Heimes des Schwiegervaters, welcher nach einem Unfall mit Kopfverletzung ins Koma gefallen war, sowie die vorangegan gene Krankheitsphase des Ehemannes, welche in der Kündigung der Arbeitsstelle im September 2015 endete.
Vorliegend weist insbesondere die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem am 5. Februar 2016 erlittenen Schlaganfall des Ehemannes auf eine psychogene Verursachung ihrer Beschwerden hin, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Fak toren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung aus gegangen werden m uss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Ja nuar 2016 E. 4.3 und E. 4.9).
Die Beschwerdegegnerin ist damit
zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsfremde psychosozial e Belastungsfaktoren im Vor dergrund stehen. Es mangelt insgesamt an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators.
Abgesehen davon erweist sich die von Dr. Z.___ diagnostiziert e teilweise schwere depressive Episode vor dem Hintergrund, dass ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusli che und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitli nien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174), die Beschwerdeführerin sich aber intensiv um die Rehabilitation ihres Ehemann es kümmer n kann und auch mit ihm in diesem Zusammenhang nach Kroatien reist, unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Ausprägung des Leidens als nicht schlüssig.
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Berichten von Dr. Z.___ vom Juli 2016 und auch vom Januar 2017
(vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) zu entnehmen, dass
es häufig zu Unterbrüchen der Therapie gekom men sei, sei es durch Erkältungskrankheiten der Beschwerdeführerin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Das Leiden der Beschwerdeführerin erachtete Dr. Z.___
grundsätzlich als the rapierbar und die Prognose als günstig . Bei Unterbrechungen der Therapie und der Medika t ion mit lediglich Johanniskraut, was bei einer schweren Depression als fragwürdig erscheint, sprach Dr. Z.___ von keinem schlechten Verlauf. Was allfällige ressourcenhemmende Komorbiditäten anbelangt, so sind weiter e Krankheiten mit eigenständigem invalidisierendem Charakter vorliegend nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.2).
Zu den Ressourcen
führte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerde führerin verfüge grundsätzlich über gute Bewältigungsmöglichkeiten.
Auch führte sie im Rahmen der Eingliederungsberatung aus, dass sie von ihren erwach senen Töchtern bei der Pflege des Ehemannes und auch ansonsten gut unterstützt werde (vgl. Urk. 7/21 S. 1 unten).
Es ist damit davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin nach wie vor über erhebliche Ressourcen verfügt, sie diese aber seit Februar 2016 primär zur Bewältigung ihrer psychosozial en Probleme einset zen musste. Zudem dürfte auch der vielfach erwähnte grosse Betreuungsaufwand des Ehemannes einer Wiederaufnahme der Arbeit im Weg stehen.
Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare n Lebensbereichen bei der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als erstellt angesehen werden kann. Wie bereits erwähnt, ist es ihr nach wie vor möglich, sich um ihren Ehemann zu küm mern und mit ihm nach Kroatien in die Kur zu fahren.
Dr. Z.___ führte denn auch aus, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Massnahmen darum gekämpft habe, die Rehabilitation ihres Ehemannes voranzutreiben (vgl. vorste hend E. 3.4). Der geltend gemachte Leidensdruck der Beschwerdeführerin wird vorliegend durch die unreg elmässige Wahrnehmung der Therapie bei Dr. Z.___ und der
nicht adäquaten Medikation relativiert. 4.5
Zusammenfas send ist damit vor allem vor dem Hintergrund der dominierenden psychosozialen Belastungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Ve rfügungszeitpunkt zu verneine n. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer depressiven Epi sode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018, E. 3.2) . Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, w ar seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG (Schweiz), Zürich, als Sachbearbeiterin Buchhaltung tätig
(Urk. 7/13 Ziff. 2.1-2) und meldete sich
am 2 0. Juni 2016
u nter Hinweis auf eine seit dem 5. Februar 2016 bestehende psychische Störung und eine Depression bei der In validenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/14, Urk. 7/27) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) mit Verfü gung vom 6. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung (Urk. 7/38 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja n uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 ). 3.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2016 (Urk. 7/18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweimaliger Meningitis im 1 0. und 1 2. Lebensjahr mit vermut lich linkshemisphärischer, alter Narbe und leichten Gleic hgewichtsstörungen, eine seit etwa zwölf Jahren bekannte Hypothy re ose und einen seit sieben Jahren bekannten Clusterkopfschmerz (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Februar 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 2 4. Februar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der schweren Depression leide die Patientin unter schweren Einschränkungen der Stimmung, des Antriebs und der Motivation. Aktuell sei keine Arbeit möglich (Ziff. 1.6-7).
Dr. Z.___ führte aus, nachdem der Ehemann am 5. Februar 2016 einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und eine r bis heute andauernden schwere n Aphasie erlitten habe, habe die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen depressive Beschwerden entwickelt. Am 4. Februar 2016 sei ihr Cousin in Kroatien an einem Herzinfarkt gestorben. Der Tod vom Cousin und die Erkrankung des Ehemannes seien ein Riesenschock für die Patientin gewesen. Sie habe angegeben, vor dem Schlaganfall des Ehemannes nie ernsthafte psychische Probleme gehabt zu haben.
Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei seit Februar 2016 bei ihm in Behand lung, und es hätten bisher neun Sitzungen stattgefunden. Es sei eine längere Un terbrechung der ambulanten Behandlung erfolgt, da die Patientin ihren Ehemann über einen Monat in eine Spezialklinik nach Kroatien begleitet habe, was ihm als Behandler durchaus als förderlich im Sinne der Heilung und Behandlung der De pression erschienen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vollstän dige Arbeitsunfähigkeit weiter andaure (Ziff. 1.4). Es fänden Behandlungen mit wöchentlichen Sitzungen statt. Medikamentös werde die Beschwerdeführerin mit L-Thyroxin behandelt. Bezüglich der Ant idepressiva bestehe eine Medikamenten pause, da es der Patientin nach deren Einnahme schlechter gegangen sei (Ziff. 1.5). 3.4
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) : - depressive Episode, mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.2), seit Februar 2016 - Cluster-Kopfschmerz
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde wöchentlich von Dr. Z.___ behandelt. Eine Besserung sei bis dato nicht zu beobachten. Die Kündigung sei per 3 0. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.3) . Die Patientin sei durch die schwere Krankheit des Ehemannes schwer betroffen. Auch die Betreuung sei sehr aufwändig.
Selbst eine angepasste Tätigkeit sei im Augenblick und in ab sehbarer Zeit nicht möglich (Ziff. 2.1). Kurzfristig sei nicht mit einer Arbeitsfä higkeit zu rechnen (Ziff. 3.3). Als bestehende Faktoren, welche die Krankheit auf rechterhielten, nannte Dr. A.___ die Krankheit des Ehemannes (Ziff. 4.4). 3.5
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 7/29) als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.10), bestehend seit dem 2 4. Februar 20 16 (Ziff. 1.2).
Es bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1-2).
Dr. Z.___ führte aus, e s finde eine wöchentliche Therapie statt, w obei es zu Unterbrechungen gekommen sei, beispielsweise durch Erkältungskrankheiten der Patientin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Die letzte Kontrolle sei am 1 3. Januar 2017 erfolgt. Aufgrund von Nebenwirkungen hätten die Antidepressiva immer wieder gewechselt werden müssen. Aktuell bekomme die Patientin Rebalance . Trotz der Unterbrechungen und der Schwierigkeiten bei der Psychopharmakotherapie sei der Verlauf im Grunde genommen nicht schlecht
(Ziff. 3.1).
Es erscheine nachvollziehbar, dass die Patientin im Jahr 2016 lange Zeit um eine Verbesserung des Schlaganfalles des Ehemannes mit verschiedenen Massnahmen gekämpft habe. So habe sie ihn bei der Rehabilitation und bei verschiedenen Aufenthalten bei Verwandten in Kroatien unterstützt. Hierdurch sei sie naturge mäss auf das Leiden ihres Ehemannes fixiert gewesen und habe sich im Rahmen der Psychotherapie noch wenig auf die Bearbeitung ihrer eigenen Depression ein lassen können. Dies geschehe jetzt nicht mehr.
Im Grunde habe die Patientin gute Bewältigungsmöglichkeiten. Allerdings sei die Depression im Moment mittelgradig bis schwer, und es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In prognostischer Hinsicht sei durchaus davon auszugehen, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Derzeit könne jedoch nicht sicher pro gnostiziert werden, ab wann wie der mit einer eventuell zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die Gesamtprognose erscheine aber grundsätzlich nicht schlecht (Ziff. 3.3). 3 .6
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Februar 2017 (Urk. 7/36/4) aus, die Beschwerde führerin werde bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und Cluster Kopfschmerzen seit dem 2 4. Februar 2016 als zu 100% arbeitsunfähig taxiert. Auslöser sei die Erkrankung des Ehemannes an Prostata krebs und dessen Stellenverlust, wobei der schlussendliche Ausschlag für die Ar beitsunfäh ig keitsschreibung der Beschwerdeführerin der cerebrovaskuläre Insult des Ehemannes vom 5. Februar 2016 gewesen sei . Die Kündigung sei mangels Besserung Ende November 2016 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Pflege des Ehemannes sehr belastet. Dr. Z.___ habe die Prognose als grund sätzlich nicht schlecht erachtet und ausgeführt, dass i n prognostischer Hinsicht durch aus davon auszugehen sei, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, e s sei damit nu r eine vorübergehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dazu sei diese als reaktiv auf die psy chosoziale Belastung durch die Erkrankung des Ehemannes zu sehen. Es bestehe damit keine länger andauernde invaliditätsrelevante Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Febr uar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdefüh rerin das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Die somatischen Beschwerden, namentlich der Cluster-Kopfschmerz links, die Autoimmunhypothyreose und das rezidivierende lumbovertebrale Syndrom wur den vom Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom J uli 2016 (vgl. vorstehend
E. 3.2) nach verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten fachspezifischen Abklä rungen (vgl. Urk. 7/11/6-17)
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft. In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) befand Dr. A.___ dann die Cluster-Kopfschmerzen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies zu begründen. Dass die langjährig bestehenden Clus ter-Kopfschmerzen nun plötzlich eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ha ben sollen, nachdem sie jahrelang mit diesen Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch eine Verschlechterung diesbezüglich nicht aus den Akten hervorgeht, erscheint nicht plausibel. Auch liegen weder von Seiten der seit über zehn Jahren bestehenden Hypothyreose noch von Seiten des rezidivie renden lumbovertebralen Syndroms fachärztliche Berichte vor, welche sich zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussern. Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht attestierte der seit Februar 2016 behandelnde Psychi ater Dr. Z.___
der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom April und Juli 2016 sowie vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.5) seit Feb ruar 2016 zunächst aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10), dann aufgrund einer schweren Episode (ICD-10 F32.2) und schlussend lich aufgrund einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Auf gabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom
19. Oktober 2016 E. 4 .1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis tungsvermögens der Beschwerdeführerin nachfolgend anhand der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E . 1.3-4). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be lastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen . Beweis rechtlich entscheidend ist der Aspekt der K onsistenz (BGE 141 V 281
E. 4.4). 4.4
Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ist im Rahmen der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde eine Feststellung der konkreten Erschei nungsform der diagnostizie rten Gesundheitsschädigung, das heisst
der Schwere und des Ausmass es des Krankheitsgeschehens vorzunehmen. Dabei müssen Funk tionseinschränkungen, die auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von denjenigen abgegrenzt werden, die nicht auf einen Gesundheitsschaden zu rückzuführen sind (psychosoziale Belastungsfaktoren, vgl. vorstehend E. 1.5) .
Den Bericht en von Dr. Z.___ vom April 2016 und vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall ihres Ehem annes am 5. Februar 2016 zunehmend depressiv e
Be schwerden entwickelt habe. Einhergehend mit diesen Angaben befand auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seit diesem Ereignis als vollständig arbeitsun fähig und führte weiter aus, die Prognose der Beschwerdeführerin
sei gut, hänge jedoch vom künftigen Reha-Erfolg des Ehemannes ab (vgl. vorstehend E. 3.2) . In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) nannte Dr. A.___ als Faktor, welcher die Krankheit der Beschwerdeführerin aufrechterhalte, die Krank heit des Ehemannes.
Neben dem Schlaganfall des Ehemannes im Februar 2016 lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ vom April 2016 zahlreiche weitere psychosoziale Belastungs faktoren entnehmen, namentlich der ebenfalls A nfang Februar 2016 erfolgte Tod ihres Cousins, die Finanzierung des Heimes des Schwiegervaters, welcher nach einem Unfall mit Kopfverletzung ins Koma gefallen war, sowie die vorangegan gene Krankheitsphase des Ehemannes, welche in der Kündigung der Arbeitsstelle im September 2015 endete.
Vorliegend weist insbesondere die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem am 5. Februar 2016 erlittenen Schlaganfall des Ehemannes auf eine psychogene Verursachung ihrer Beschwerden hin, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Fak toren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung aus gegangen werden m uss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Ja nuar 2016 E. 4.3 und E. 4.9).
Die Beschwerdegegnerin ist damit
zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsfremde psychosozial e Belastungsfaktoren im Vor dergrund stehen. Es mangelt insgesamt an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators.
Abgesehen davon erweist sich die von Dr. Z.___ diagnostiziert e teilweise schwere depressive Episode vor dem Hintergrund, dass ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusli che und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitli nien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174), die Beschwerdeführerin sich aber intensiv um die Rehabilitation ihres Ehemann es kümmer n kann und auch mit ihm in diesem Zusammenhang nach Kroatien reist, unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Ausprägung des Leidens als nicht schlüssig.
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Berichten von Dr. Z.___ vom Juli 2016 und auch vom Januar 2017
(vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) zu entnehmen, dass
es häufig zu Unterbrüchen der Therapie gekom men sei, sei es durch Erkältungskrankheiten der Beschwerdeführerin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Das Leiden der Beschwerdeführerin erachtete Dr. Z.___
grundsätzlich als the rapierbar und die Prognose als günstig . Bei Unterbrechungen der Therapie und der Medika t ion mit lediglich Johanniskraut, was bei einer schweren Depression als fragwürdig erscheint, sprach Dr. Z.___ von keinem schlechten Verlauf. Was allfällige ressourcenhemmende Komorbiditäten anbelangt, so sind weiter e Krankheiten mit eigenständigem invalidisierendem Charakter vorliegend nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.2).
Zu den Ressourcen
führte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerde führerin verfüge grundsätzlich über gute Bewältigungsmöglichkeiten.
Auch führte sie im Rahmen der Eingliederungsberatung aus, dass sie von ihren erwach senen Töchtern bei der Pflege des Ehemannes und auch ansonsten gut unterstützt werde (vgl. Urk. 7/21 S. 1 unten).
Es ist damit davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin nach wie vor über erhebliche Ressourcen verfügt, sie diese aber seit Februar 2016 primär zur Bewältigung ihrer psychosozial en Probleme einset zen musste. Zudem dürfte auch der vielfach erwähnte grosse Betreuungsaufwand des Ehemannes einer Wiederaufnahme der Arbeit im Weg stehen.
Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare n Lebensbereichen bei der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als erstellt angesehen werden kann. Wie bereits erwähnt, ist es ihr nach wie vor möglich, sich um ihren Ehemann zu küm mern und mit ihm nach Kroatien in die Kur zu fahren.
Dr. Z.___ führte denn auch aus, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Massnahmen darum gekämpft habe, die Rehabilitation ihres Ehemannes voranzutreiben (vgl. vorste hend E. 3.4). Der geltend gemachte Leidensdruck der Beschwerdeführerin wird vorliegend durch die unreg elmässige Wahrnehmung der Therapie bei Dr. Z.___ und der
nicht adäquaten Medikation relativiert. 4.5
Zusammenfas send ist damit vor allem vor dem Hintergrund der dominierenden psychosozialen Belastungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Ve rfügungszeitpunkt zu verneine n. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer depressiven Epi sode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018, E. 3.2) . Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 7. Juli 2017 Besch werde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihr die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen und es sei ihr insbesondere eine Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Ab klärungen ergeben hätten, dass die vorliegenden Beschwerden der Beschwerde führerin massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung und Stellenverlust des Ehemannes) aus gelöst und verschlechtert worden seien. Psy chosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und begründeten keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich zudem um gut behandelbare Befunde. Eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträch tigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 1).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk. 10) führte sie sodann aus, gestützt auf die behandelnden Ärzt e sei davon auszugehen, dass sie an einer Depression in mittelgradiger bis schwerer Ausprägung nach ICD-10 F 32.1-2 leide, was zum Teil schwere Einschränkungen in verschiedenen Fähigkeiten nach sich ziehe (S . 4 f. Ziff. 9). Auf die Einschät zung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 10-12). Zudem seien der Cluster-Kopfschmerz wie auch die Autoimmunhypoth y reose sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom zu wenig berücksich tigt worden (S. 5 f. Ziff. 13).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 7/14/9-11)
als Diagnose eine mi ttelgradige depressive Episode; ICD-10 F32.10 (S. 2 Ziff. 5). Die erste Behandlung der Beschwerdefüh rerin habe am 2 4. Februar 2016 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1). Es sei eine weitere Ko n sultation am 1 1. März 2016 erfolgt, und die heutige Konsultation sei aus un klaren Gründen nicht wahrgenommen worden (S.
3 Ziff. 9). Bis zum 3 1. März 2016 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). In folge der mittelgradige n Depression sei die Patientin vermindert belastbar und zurzeit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 8).
Die Patientin habe berichtet, sie habe ihr en Ehemann am 5. Februar 2016 auf dem Boden liegend aufgefunden. Er habe einen schweren Schlaganfall erlitten. Einen Tag zuvor sei ein Cousin an einem Herzschlag gestorben. Die Patientin habe fer ner berichtet, dass ihr Ehemann länger an einer Depression gelitten habe . Er sei nun seit dem schweren Schlaganfall rechtsseitig gelähmt und könne nicht spre chen. Das Ehepaar habe vier Kinder, drei Töchter, geboren 1983, 1986 und 1990 und einen Sohn, welcher 1998 geboren sei. Die Kinder lebten alle zuhause. Die Patientin habe berichtet, dass ihr im Moment alles zuviel
sei . Der Ehemann habe im letzten Jahr eine Totaloperation bei Prostatakrebs gehabt, und zusätzlich sei sein Vater nach einer Kopfverletzung bei einem Unfall ins Koma gefallen. Er sei in Kroatien in einem Heim. Eine Frage sei auch noch die weitere Finanzierung dieses Heims. Im letzten Jahr habe der Ehemann im Septe mber 2015 die Kündi gung erhalten . Die Beschwerdeführerin besuche den Ehemann jeden Tag. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin zeige sich im Gespräch weinend, traurig und affektlabil. Sie leide unter Schlaflosigkeit und Weinen. Sie sei aus Kroatien und habe auch eine Ferienwohnung am Meer, wohne dort aber im Landesinnern (S. 1 f. Ziff. 3) . Sie habe angegeben, dass sie seit dem Schlaganfall ihres Mannes zunehmend depressiv sei und weine. Zudem habe sie Stimmungsschwankungen (S. 2 lit . D). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/11/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Cluster-Kopfschmerz links, bestehend seit dem Jahr 2007,
eine Autoim munhypothyreose, bestehend seit dem Jahr 2005, sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (Ziff. 1.1) .
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Mai 1990 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 5. Februar 2016 aufgrund der depressiven Stimmungslage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-7) . Am 5. Februar 2016 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einen apoplektischen Insult mit Aphasie erlitten. Bis Ende April 2016 habe die stationäre Neurorehabilitation in B.___ stattgefunden, anschliessend nochmals für sechs Wochen in Kroatien. D ie Beschwerdeführerin werde von Dr. Z.___ psychiatrisch behandelt und arbeitsunfähig geschrieben. Daneben kümmere sie sich um die weitere ambulante Rehabilitation des Ehemannes . Sie weine beim geringsten Anlass
und sei traurig, dass eine verbale Kommunikation mit dem Ehemann nicht mehr möglich sei. Sie habe oft Rücken
- und Kopfschmer zen. Dr. A.___ führte aus, die Prognose sei gut, hänge jedoch auch vom künftig en Reha-Erfolg des Ehemannes ab (Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdefüh rerin ihre Replik ein und beantrage die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2017 sowie eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin (Urk.
E. 10 S. 2).
Die Beschwer degegnerin verzichtete am 1 3. November 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00790
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
14. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, w ar seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG (Schweiz), Zürich, als Sachbearbeiterin Buchhaltung tätig
(Urk. 7/13 Ziff. 2.1-2) und meldete sich
am 2 0. Juni 2016
u nter Hinweis auf eine seit dem 5. Februar 2016 bestehende psychische Störung und eine Depression bei der In validenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werblich e Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/14, Urk. 7/27) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) mit Verfü gung vom 6. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung (Urk. 7/38 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 7. Juli 2017 Besch werde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihr die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen und es sei ihr insbesondere eine Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdefüh rerin ihre Replik ein und beantrage die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2017 sowie eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2).
Die Beschwer degegnerin verzichtete am 1 3. November 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja n uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Ab klärungen ergeben hätten, dass die vorliegenden Beschwerden der Beschwerde führerin massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung und Stellenverlust des Ehemannes) aus gelöst und verschlechtert worden seien. Psy chosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und begründeten keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich zudem um gut behandelbare Befunde. Eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträch tigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 1). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk. 10) führte sie sodann aus, gestützt auf die behandelnden Ärzt e sei davon auszugehen, dass sie an einer Depression in mittelgradiger bis schwerer Ausprägung nach ICD-10 F 32.1-2 leide, was zum Teil schwere Einschränkungen in verschiedenen Fähigkeiten nach sich ziehe (S . 4 f. Ziff. 9). Auf die Einschät zung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 10-12). Zudem seien der Cluster-Kopfschmerz wie auch die Autoimmunhypoth y reose sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom zu wenig berücksich tigt worden (S. 5 f. Ziff. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 7/14/9-11)
als Diagnose eine mi ttelgradige depressive Episode; ICD-10 F32.10 (S. 2 Ziff. 5). Die erste Behandlung der Beschwerdefüh rerin habe am 2 4. Februar 2016 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1). Es sei eine weitere Ko n sultation am 1 1. März 2016 erfolgt, und die heutige Konsultation sei aus un klaren Gründen nicht wahrgenommen worden (S.
3 Ziff. 9). Bis zum 3 1. März 2016 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). In folge der mittelgradige n Depression sei die Patientin vermindert belastbar und zurzeit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 8).
Die Patientin habe berichtet, sie habe ihr en Ehemann am 5. Februar 2016 auf dem Boden liegend aufgefunden. Er habe einen schweren Schlaganfall erlitten. Einen Tag zuvor sei ein Cousin an einem Herzschlag gestorben. Die Patientin habe fer ner berichtet, dass ihr Ehemann länger an einer Depression gelitten habe . Er sei nun seit dem schweren Schlaganfall rechtsseitig gelähmt und könne nicht spre chen. Das Ehepaar habe vier Kinder, drei Töchter, geboren 1983, 1986 und 1990 und einen Sohn, welcher 1998 geboren sei. Die Kinder lebten alle zuhause. Die Patientin habe berichtet, dass ihr im Moment alles zuviel
sei . Der Ehemann habe im letzten Jahr eine Totaloperation bei Prostatakrebs gehabt, und zusätzlich sei sein Vater nach einer Kopfverletzung bei einem Unfall ins Koma gefallen. Er sei in Kroatien in einem Heim. Eine Frage sei auch noch die weitere Finanzierung dieses Heims. Im letzten Jahr habe der Ehemann im Septe mber 2015 die Kündi gung erhalten . Die Beschwerdeführerin besuche den Ehemann jeden Tag. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin zeige sich im Gespräch weinend, traurig und affektlabil. Sie leide unter Schlaflosigkeit und Weinen. Sie sei aus Kroatien und habe auch eine Ferienwohnung am Meer, wohne dort aber im Landesinnern (S. 1 f. Ziff. 3) . Sie habe angegeben, dass sie seit dem Schlaganfall ihres Mannes zunehmend depressiv sei und weine. Zudem habe sie Stimmungsschwankungen (S. 2 lit . D). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/11/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Cluster-Kopfschmerz links, bestehend seit dem Jahr 2007,
eine Autoim munhypothyreose, bestehend seit dem Jahr 2005, sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (Ziff. 1.1) .
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Mai 1990 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 5. Februar 2016 aufgrund der depressiven Stimmungslage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-7) . Am 5. Februar 2016 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einen apoplektischen Insult mit Aphasie erlitten. Bis Ende April 2016 habe die stationäre Neurorehabilitation in B.___ stattgefunden, anschliessend nochmals für sechs Wochen in Kroatien. D ie Beschwerdeführerin werde von Dr. Z.___ psychiatrisch behandelt und arbeitsunfähig geschrieben. Daneben kümmere sie sich um die weitere ambulante Rehabilitation des Ehemannes . Sie weine beim geringsten Anlass
und sei traurig, dass eine verbale Kommunikation mit dem Ehemann nicht mehr möglich sei. Sie habe oft Rücken
- und Kopfschmer zen. Dr. A.___ führte aus, die Prognose sei gut, hänge jedoch auch vom künftig en Reha-Erfolg des Ehemannes ab (Ziff. 1.4). 3.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2016 (Urk. 7/18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweimaliger Meningitis im 1 0. und 1 2. Lebensjahr mit vermut lich linkshemisphärischer, alter Narbe und leichten Gleic hgewichtsstörungen, eine seit etwa zwölf Jahren bekannte Hypothy re ose und einen seit sieben Jahren bekannten Clusterkopfschmerz (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Februar 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 2 4. Februar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der schweren Depression leide die Patientin unter schweren Einschränkungen der Stimmung, des Antriebs und der Motivation. Aktuell sei keine Arbeit möglich (Ziff. 1.6-7).
Dr. Z.___ führte aus, nachdem der Ehemann am 5. Februar 2016 einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und eine r bis heute andauernden schwere n Aphasie erlitten habe, habe die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen depressive Beschwerden entwickelt. Am 4. Februar 2016 sei ihr Cousin in Kroatien an einem Herzinfarkt gestorben. Der Tod vom Cousin und die Erkrankung des Ehemannes seien ein Riesenschock für die Patientin gewesen. Sie habe angegeben, vor dem Schlaganfall des Ehemannes nie ernsthafte psychische Probleme gehabt zu haben.
Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei seit Februar 2016 bei ihm in Behand lung, und es hätten bisher neun Sitzungen stattgefunden. Es sei eine längere Un terbrechung der ambulanten Behandlung erfolgt, da die Patientin ihren Ehemann über einen Monat in eine Spezialklinik nach Kroatien begleitet habe, was ihm als Behandler durchaus als förderlich im Sinne der Heilung und Behandlung der De pression erschienen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vollstän dige Arbeitsunfähigkeit weiter andaure (Ziff. 1.4). Es fänden Behandlungen mit wöchentlichen Sitzungen statt. Medikamentös werde die Beschwerdeführerin mit L-Thyroxin behandelt. Bezüglich der Ant idepressiva bestehe eine Medikamenten pause, da es der Patientin nach deren Einnahme schlechter gegangen sei (Ziff. 1.5). 3.4
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) : - depressive Episode, mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.2), seit Februar 2016 - Cluster-Kopfschmerz
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde wöchentlich von Dr. Z.___ behandelt. Eine Besserung sei bis dato nicht zu beobachten. Die Kündigung sei per 3 0. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.3) . Die Patientin sei durch die schwere Krankheit des Ehemannes schwer betroffen. Auch die Betreuung sei sehr aufwändig.
Selbst eine angepasste Tätigkeit sei im Augenblick und in ab sehbarer Zeit nicht möglich (Ziff. 2.1). Kurzfristig sei nicht mit einer Arbeitsfä higkeit zu rechnen (Ziff. 3.3). Als bestehende Faktoren, welche die Krankheit auf rechterhielten, nannte Dr. A.___ die Krankheit des Ehemannes (Ziff. 4.4). 3.5
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 7/29) als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.10), bestehend seit dem 2 4. Februar 20 16 (Ziff. 1.2).
Es bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1-2).
Dr. Z.___ führte aus, e s finde eine wöchentliche Therapie statt, w obei es zu Unterbrechungen gekommen sei, beispielsweise durch Erkältungskrankheiten der Patientin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Die letzte Kontrolle sei am 1 3. Januar 2017 erfolgt. Aufgrund von Nebenwirkungen hätten die Antidepressiva immer wieder gewechselt werden müssen. Aktuell bekomme die Patientin Rebalance . Trotz der Unterbrechungen und der Schwierigkeiten bei der Psychopharmakotherapie sei der Verlauf im Grunde genommen nicht schlecht
(Ziff. 3.1).
Es erscheine nachvollziehbar, dass die Patientin im Jahr 2016 lange Zeit um eine Verbesserung des Schlaganfalles des Ehemannes mit verschiedenen Massnahmen gekämpft habe. So habe sie ihn bei der Rehabilitation und bei verschiedenen Aufenthalten bei Verwandten in Kroatien unterstützt. Hierdurch sei sie naturge mäss auf das Leiden ihres Ehemannes fixiert gewesen und habe sich im Rahmen der Psychotherapie noch wenig auf die Bearbeitung ihrer eigenen Depression ein lassen können. Dies geschehe jetzt nicht mehr.
Im Grunde habe die Patientin gute Bewältigungsmöglichkeiten. Allerdings sei die Depression im Moment mittelgradig bis schwer, und es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In prognostischer Hinsicht sei durchaus davon auszugehen, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Derzeit könne jedoch nicht sicher pro gnostiziert werden, ab wann wie der mit einer eventuell zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die Gesamtprognose erscheine aber grundsätzlich nicht schlecht (Ziff. 3.3). 3 .6
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Februar 2017 (Urk. 7/36/4) aus, die Beschwerde führerin werde bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und Cluster Kopfschmerzen seit dem 2 4. Februar 2016 als zu 100% arbeitsunfähig taxiert. Auslöser sei die Erkrankung des Ehemannes an Prostata krebs und dessen Stellenverlust, wobei der schlussendliche Ausschlag für die Ar beitsunfäh ig keitsschreibung der Beschwerdeführerin der cerebrovaskuläre Insult des Ehemannes vom 5. Februar 2016 gewesen sei . Die Kündigung sei mangels Besserung Ende November 2016 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Pflege des Ehemannes sehr belastet. Dr. Z.___ habe die Prognose als grund sätzlich nicht schlecht erachtet und ausgeführt, dass i n prognostischer Hinsicht durch aus davon auszugehen sei, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, e s sei damit nu r eine vorübergehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dazu sei diese als reaktiv auf die psy chosoziale Belastung durch die Erkrankung des Ehemannes zu sehen. Es bestehe damit keine länger andauernde invaliditätsrelevante Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Febr uar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdefüh rerin das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Die somatischen Beschwerden, namentlich der Cluster-Kopfschmerz links, die Autoimmunhypothyreose und das rezidivierende lumbovertebrale Syndrom wur den vom Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom J uli 2016 (vgl. vorstehend
E. 3.2) nach verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten fachspezifischen Abklä rungen (vgl. Urk. 7/11/6-17)
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein gestuft. In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) befand Dr. A.___ dann die Cluster-Kopfschmerzen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies zu begründen. Dass die langjährig bestehenden Clus ter-Kopfschmerzen nun plötzlich eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ha ben sollen, nachdem sie jahrelang mit diesen Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch eine Verschlechterung diesbezüglich nicht aus den Akten hervorgeht, erscheint nicht plausibel. Auch liegen weder von Seiten der seit über zehn Jahren bestehenden Hypothyreose noch von Seiten des rezidivie renden lumbovertebralen Syndroms fachärztliche Berichte vor, welche sich zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussern. Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht attestierte der seit Februar 2016 behandelnde Psychi ater Dr. Z.___
der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom April und Juli 2016 sowie vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.5) seit Feb ruar 2016 zunächst aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10), dann aufgrund einer schweren Episode (ICD-10 F32.2) und schlussend lich aufgrund einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Auf gabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom
19. Oktober 2016 E. 4 .1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis tungsvermögens der Beschwerdeführerin nachfolgend anhand der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E . 1.3-4). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be lastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen . Beweis rechtlich entscheidend ist der Aspekt der K onsistenz (BGE 141 V 281
E. 4.4). 4.4
Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ist im Rahmen der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde eine Feststellung der konkreten Erschei nungsform der diagnostizie rten Gesundheitsschädigung, das heisst
der Schwere und des Ausmass es des Krankheitsgeschehens vorzunehmen. Dabei müssen Funk tionseinschränkungen, die auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von denjenigen abgegrenzt werden, die nicht auf einen Gesundheitsschaden zu rückzuführen sind (psychosoziale Belastungsfaktoren, vgl. vorstehend E. 1.5) .
Den Bericht en von Dr. Z.___ vom April 2016 und vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall ihres Ehem annes am 5. Februar 2016 zunehmend depressiv e
Be schwerden entwickelt habe. Einhergehend mit diesen Angaben befand auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seit diesem Ereignis als vollständig arbeitsun fähig und führte weiter aus, die Prognose der Beschwerdeführerin
sei gut, hänge jedoch vom künftigen Reha-Erfolg des Ehemannes ab (vgl. vorstehend E. 3.2) . In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) nannte Dr. A.___ als Faktor, welcher die Krankheit der Beschwerdeführerin aufrechterhalte, die Krank heit des Ehemannes.
Neben dem Schlaganfall des Ehemannes im Februar 2016 lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ vom April 2016 zahlreiche weitere psychosoziale Belastungs faktoren entnehmen, namentlich der ebenfalls A nfang Februar 2016 erfolgte Tod ihres Cousins, die Finanzierung des Heimes des Schwiegervaters, welcher nach einem Unfall mit Kopfverletzung ins Koma gefallen war, sowie die vorangegan gene Krankheitsphase des Ehemannes, welche in der Kündigung der Arbeitsstelle im September 2015 endete.
Vorliegend weist insbesondere die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem am 5. Februar 2016 erlittenen Schlaganfall des Ehemannes auf eine psychogene Verursachung ihrer Beschwerden hin, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Fak toren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung aus gegangen werden m uss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Ja nuar 2016 E. 4.3 und E. 4.9).
Die Beschwerdegegnerin ist damit
zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsfremde psychosozial e Belastungsfaktoren im Vor dergrund stehen. Es mangelt insgesamt an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators.
Abgesehen davon erweist sich die von Dr. Z.___ diagnostiziert e teilweise schwere depressive Episode vor dem Hintergrund, dass ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusli che und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitli nien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174), die Beschwerdeführerin sich aber intensiv um die Rehabilitation ihres Ehemann es kümmer n kann und auch mit ihm in diesem Zusammenhang nach Kroatien reist, unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Ausprägung des Leidens als nicht schlüssig.
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Berichten von Dr. Z.___ vom Juli 2016 und auch vom Januar 2017
(vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) zu entnehmen, dass
es häufig zu Unterbrüchen der Therapie gekom men sei, sei es durch Erkältungskrankheiten der Beschwerdeführerin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Das Leiden der Beschwerdeführerin erachtete Dr. Z.___
grundsätzlich als the rapierbar und die Prognose als günstig . Bei Unterbrechungen der Therapie und der Medika t ion mit lediglich Johanniskraut, was bei einer schweren Depression als fragwürdig erscheint, sprach Dr. Z.___ von keinem schlechten Verlauf. Was allfällige ressourcenhemmende Komorbiditäten anbelangt, so sind weiter e Krankheiten mit eigenständigem invalidisierendem Charakter vorliegend nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.2).
Zu den Ressourcen
führte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerde führerin verfüge grundsätzlich über gute Bewältigungsmöglichkeiten.
Auch führte sie im Rahmen der Eingliederungsberatung aus, dass sie von ihren erwach senen Töchtern bei der Pflege des Ehemannes und auch ansonsten gut unterstützt werde (vgl. Urk. 7/21 S. 1 unten).
Es ist damit davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin nach wie vor über erhebliche Ressourcen verfügt, sie diese aber seit Februar 2016 primär zur Bewältigung ihrer psychosozial en Probleme einset zen musste. Zudem dürfte auch der vielfach erwähnte grosse Betreuungsaufwand des Ehemannes einer Wiederaufnahme der Arbeit im Weg stehen.
Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare n Lebensbereichen bei der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als erstellt angesehen werden kann. Wie bereits erwähnt, ist es ihr nach wie vor möglich, sich um ihren Ehemann zu küm mern und mit ihm nach Kroatien in die Kur zu fahren.
Dr. Z.___ führte denn auch aus, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Massnahmen darum gekämpft habe, die Rehabilitation ihres Ehemannes voranzutreiben (vgl. vorste hend E. 3.4). Der geltend gemachte Leidensdruck der Beschwerdeführerin wird vorliegend durch die unreg elmässige Wahrnehmung der Therapie bei Dr. Z.___ und der
nicht adäquaten Medikation relativiert. 4.5
Zusammenfas send ist damit vor allem vor dem Hintergrund der dominierenden psychosozialen Belastungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Ve rfügungszeitpunkt zu verneine n. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer depressiven Epi sode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018, E. 3.2) . Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan