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IV.2017.00782

Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Indikatorenprüfung; keine iv-relevante Arbeitsunfähigkeit; Abweisung. (BGE 8C_206/2019)

Zürich SozVersG · 2019-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, arbeitete seit 2004 bei der Y.___ als Angestellter/Arbeiter, als er sich am 8. Mai 2012 bei einem Ar beitsunfall eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 8/4/174). Am 4. März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 8/1).

Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Oktober (Urk. 8/36) und

5. Dezember 2014 (Urk. 8/40) Einwände, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 8/57 und Urk. 8/60), zu denen der Versicherte am 23. Juli (Urk. 8/58), am 23. Juli (richtig wohl: 21. September ; Urk. 8/58) und am 1. Oktober 2015 (Urk. 8/65) S tellung nahm.

Hierauf holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/96) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2017 hielt sie an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest (Urk. 8/100), wogegen der Versicherte am 2. Mai 2017 (Urk. 8/101) und 6. Juni 2017 (Urk. 8/103) erneut Einwände erhob. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/106). 2.

Am 13. Juli 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab September 2013 eine Dreiviertelsrente , eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Den prozessualen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zog er am 13. Juli 2017 zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 20. September 2017 stellte das Gericht dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS Z.___ Ergänzungsfragen (Urk. 9), welche am 7. November 2017 beantwortet (Urk. 13) wurden. Der Beschwerdeführer nahm zu den Antworten a m 25. Januar 2018 Stellung , w ährend die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 17). Ihr wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 29. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). 3.

Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Januar 2016 im Verfahren Nr.

UV.2014.00272 und des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 (8C_143/2016) abge schlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren zusammengefasst mit der Begründung ab (Urk. 2),

obwohl im psychiatrischen Gutachten eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei in dieser Hinsicht keine erhebliche ge sundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen. Der psychiatrische Gutachter habe zu den von ihm festgestellten Inkonsistenzen keine Stellung genommen, weshalb auf den psychiatrischen Teil des Gutachtens nicht abgestellt werden könne (S. 2 Mitte). In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht meh r, hingegen in einer körperlich leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 1 unten f.). In einer angepassten Tätigkeit könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 oben ) . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dageg en im Wesentlichen ein ( Urk. 1), d ie Ein schätzung der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Gutachten. Dieses sei vom Arzt des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) als schlüssig erachtet worden (Ziff. 9 S. 4). Das Gutachten der MEDAS Z.___ sei überzeugend, und es sei darauf abzustellen (Ziff. 14 S. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3. 3.1

Mit Bericht vom 10. Mai 2013 diagnostizierte Dr. med. A.___ (Urk. 8/14) eine mittels Osteosynthese versorgte laterale Tibiaplateau -Impressionsfraktur links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnosen nannte er eine diskrete symptomatische Inguinalhernie bei einem Status nach Hernienoperation beidseits, rezidivierende epigastrische Beschwerden und einen Status nach Herpes- Meningoenzephalitis (Ziff. 1.1). Seit 8. Mai 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Es werde eine Ar beitsaufnahme mit einem Pensum von 30 % versucht (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. B.___ , Oberarzt der Unfallchirurgie am C.___ , stellte im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1 ): - laterale Tibiaplateau -Impressions-Fraktur links a m 8. Mai

201 2 - Osteosynthese laterales Tibiaplateau links mit Chronos Knochenersatz plastik am 15. Mai 201 2 - aktuelles Rehabilitations-Defizit - di skrete

Inguinalhernie beidseits - t otal extraperitoneale Hernioplastik ( TEP ) beidseits am 2 0. März 2013

In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 8. Mai 2012 bis 12. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 13. Mai 2013 bestehe eine solche von 70 % (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei zu zirka 50 % zumutbar, ab dem 13. Mai 2013 sei eine leichte körperliche Arbeit vorgesehen (Ziff. 1.7). 3.3

Im Austrittsbericht vom 14. September 2015 (Urk. 8/64) stellten Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, F.___ ,

die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - symptomatische Gonarthrose links mit/bei - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links nach Unfall am 8. Mai 2012 - Status nach Entfernung des

Osteosynthesematerial s

Tibiaplateau links am 10. September 2013 - Hypästhesie am Narbenbezirk Knie links lateral bei Läsion des Nervus

cutaneus

surae

lateralis links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Schon- und Fehlhaltung mit hinkendem Gangbild im Rahmen Diag nose 1 - Haltungsinsuffizienz - Insertionstendinosen Beckenkamm rechts - chronisches cervicozeph a les Schmerzsyndrom - segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (HWS) - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - chronische intermittierende Polyarthralgien - DD chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - degenerativer Umbau retropatellär links, Fibroostose an der Tuberositas

tibia beidseits und Fersen komplett bilateral - chronische Unterbauchschmerzen rechts - Statu s nach direkten Inguinalhernien beidseits mit TEP - arterielle Hypertonie - depressive Störung - Anpassungsstörung (F43.2) - rezidivierende Panikattacken - Verdacht auf diskretes postenzephalitisches Syndrom - Status nach Herpes Meningoencephalitis

In der Zusammenschau der Befunde seien die Beschwerden rechts lumbal als se kundäre Fehlbelastung bei Schonhaltung und Fehlhaltung durch das hinkende Gangbild bei Kniebeschwerden links zu sehen. Eine zusätzlich aktivierte Facet tengelenksarthrose sei nicht auszuschliessen. Die Kniebeschwerden links seien auf die posttraumatischen degenerativen Veränderungen mit lateralem Knorpeldefekt zurückzuführen. Hinweise für eine lumboradikuläre Genese gebe es keine (S . 2 Mitte).

Gemäss psychiatrischer Beurteilung bestehe eine Anpassungsstörung. Während der Hospitalisierung seien immer wied er Panikattacken aufgetreten (S . 3 oben).

Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter sei dauerhaft nicht mehr möglich (S. 3 unten). 3.4

Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. H.___ der

Orthopädie an der

I.___ nannten im Bericht vom 20. No vember 2015 (Urk. 8/68) Knieschmerzen links betont lateral bei einer Chondro pathie Grad III laterales Kompartiment Knie links (S. 1). 3. 5

Med. pract . J.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. M ärz 2014 (Urk. 8/39) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und chronische Schmerzzustände nach Tibiaplateau -Impressionsfraktur mit protrahiertem Ver lauf, die durch die depressive Störung verstärkt worden seien (F45.4 ; S. 2 unten ).

Seit Ausbruch der Krankheit habe sich der Zustand kaum verbessert. Die Prognose sei vor dem Hintergrund der depressiven Symptome kombiniert mit Migrations hintergrund und Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurz e lungssyndroms als ungünstig zu betrachten. Eine psychische Stabilisierung sei am ehesten bei Besserung der Knieschmerzen zu erwarten. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 oben). 3.6

Am 26. Mai 2014 erstatteten Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurol ogie, und Med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte psychiatrische Gutachten (Urk. 8/32) . Sie führten unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Symptomatik, deren Ausprägung und Alltagsrelevanz seien auffallend ausweichend, vage und widersprüchlich geblieben, so dass auch eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu mindest ebenso gut wahrscheinlich wie eine psychische Störung sei. Das Vorlie gen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung könne nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (S. 10). Es best ü nden insbesondere keine schlüssige Minderung des Antriebs, keine schlüssigen Ein schränkungen der mnestischen und kognitiven Funktionen, keine erhöhte Er müdbarkeit und kein relevantes Vermeidungsverhalten (S. 12 Ziff. 6 ).

Es ergäben sich keine Hinweise auf eine verminderte Zumutbarkeit für die sofortige Aufnahme einer vollschichtigen Arbeit (Pensum und Rendement 100 %). Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei aus psychiatrischer Sicht vielmehr eher wünschenswert (S. 13 Ziff. 7). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 13 Ziff. 8). 3.7

Am 21. Juli 2014 (Urk. 8 /39/5) nahm med. pract . J.___ Stellung zu m

genannten Gutachten und bekräftigte, dass seine Behandlung den Leitlinien entspreche. Die von ihm als ungünstig bezeichnete Prognose beziehe sich auf die somatoforme Schmerzstörung. Seit Anfang Juli 2014 sei eine positive Entwicklung der depressiven Symptomatik festzustellen und die Arbeitsunfähigkeit betrage seit anfangs Juli mindestens 50 %. Vom 17. Januar bis 30. Juni 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.8

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie , stellte im Bericht vom 14. April 2014 (richtig wohl: 2015 ; Urk. 8/50 ) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.2) bei/mit komplexer psychosoziale r Belas tungssituation - chronische Schmerzst ör ung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Chondropathie Grad III laterales Kompartiment Knie links - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80 )

Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der psychomotorischen Störung, der verminderten Stresstoleranz und der kognitiven Einschränkung so wie der chronischen Schmerze n bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter (S. 4). 3.9

Vom

11. Dezember 2015 bis 11. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der N.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/71) eine mittelgradige depressive Episode (F32.19 ) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Chondropathie Grad III laterales Kompartiment Knie links, eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80), differenti aldiagnostisch eine organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Verdacht auf diskretes postenzephalitisches Syndrom sowie einen Status nach Herpes Meningoenzephalitis (S. 1 f Ziff. 1.1).

In Anlehnung an das Mini ICF bestünden schwere Einschränkungen in allen Be reichen: Anpassung an Regeln und Routinen, Spontan-Aktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dri tten, Gruppenfähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen, Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit, Flexibilität und Um stellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und Selbstbehauptungs fähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und in absehbarer Zu kunft sei auch keine behinderungsangepas ste T ätigkeit denk- und zumutbar (S. 4). 3.10 3.10 .1

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/96) wur den folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Ar beitsfähigkeit gestellt (S. 60 Ziff. 4.1): - residuell -chronische, therapierefraktäre antero -laterale Gonalgie links mit leichter muskulärer Schonungs-Hypotrophie des linken Ober- und Unter schenkels links und bei leicht vermehrter lateraler Aufklappbarkeit des linken Kniegelenks bei - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links am 8. Mai 2012 - Status nach Osteosynthese und Unterfütterung mit Knochenersatz am 15. Mai 2012 - Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung am 10. September 2013 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen bei soziokulturellem Hin tergrund (F45.41)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter (S. 60 f. Ziff. 4.2): - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2000, medikamentös eingestellt - Nikotinabusus - chronische Lumbalgie, überlastungsbedingt - chronische, diffuse unspezifis che Nackenschmerzen mit zerviko zephaler und zerviko -brachialer Komponente beidseit s , deutlich linksbetont - Coxa

vara beidseits - leichter Senkfuss mit Hallux

valgus beidseits - b ein- und distal betonte sensible Missempfindung, DD: beginnende Poly n eur opathie unklarer Genese

Ausserdem nannten sie die folgenden Nebenbefunde (S. 61 Ziff. 4.3): - Status nach distaler nicht-dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur rechts 2005, konservative Therapie - Status nach milde verlaufener Herpes-Enzephalitis 2000 - Status nach Inguinalhernien -Operation beidseits 2013 3.10 .2

Der Rheumatologe stellte fest, dass sich auf der Befundebene für die geklagten Beschwerden am linken Kniegelenk bildgebend kein adäquates Korrelat ergebe. Es bestehe ein schmerzhafter Residualzustand am linken Knie antero -lateral nach konsolidiert abgeheilter, lateraler Tibiafraktur links ohne Hinweise für eine Stufe im Bereich der ehemaligen Fraktur und ohne Anhaltspunkte hinsichtlich Entwick lung einer sekundären Gonarthrose. Das betroffene linke Kniegelenk zeige sich bandstabil und ergussfrei, die Beinachsen befänden sich in physiologisch leichter Valgusstellung . Die Kniegelenke seien funktionell beidseits als normal und un auffällig zu bezeichnen. Als Zeichen einer gewissen Schonung sei eine diskrete Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links zu erkennen . Über einstimmend mit den Akten könne residuell eine mechanische Minderbelastbar keit des linken Knies postuliert werden (S. 53 f. ).

Bezüglich der angegebenen Nacken-, Schulter-, Arm-, Kopf- und Lendenwirbel säulen- sowie Grosszehenschmerzen rechts fänden sich keine entsprechenden ob jektivierbaren Befunde, weshalb diese im Rahmen einer anhaltenden Schmerzstö rung und überlastungsbedingt bei Schonung des linken Beines im Drehen zu se hen seien. Im Weiteren bestünden weder auf zervikalem noch auf lumbalem Ni veau Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Zudem sei eine erhebliche funk tionelle Überlagerun g ssymptomatik mit grotesk anmutendem, dysfunktionalem Verhalten in der Untersuchungssituation und mit Diskrepanzen zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers in- und ausserhalb der gezielten Untersu chungssituation festzustellen (S. 54). 3.10 .3

Aus orthopädischer Sicht sei das Kniegelenk objektivierbar in gutem Zustand. Es bestehe eine leicht vermehrte laterale Auf- und Zuklappbarkeit links in Beugung - auch nicht verletzte Kniegelenke zeigten natürlicherweise eine laterale Auf klappbarkeit in Beugung, beim Beschwerdef ührer sei diese leicht vermehrt - und eine schonungsbedingte Umfangsdifferenz an Ober- und Unterschenkel. Es be stünden jedoch keine klinischen Anzeichen einer Arthrose, kein Erguss, keine Deformation und keine objektivierbaren Bewegungseinschränkungen (S. 54).

Na ch der abgeschlossenen Frakturheilung und insbesondere nach der Entfernung des Osteosynthesematerials habe der Beschwerdeführer ohne Stockhilfe gehen können. In der Zwischenzeit sei keine radiologische Verschlechterung eingetre ten. Daher sei die heutige Benützung eines Gehstockes aus orthopädisch-trauma tologischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar und durch die somatischen Befunde nicht zu begründen. Auch die präsentierte verminderte Streckhebung sei mecha nisch-anatomisch nicht erklärbar. Die willkürliche Beugehaltung des Kniege lenkes und die behauptete Unmöglichkeit, in die Hocke gehen zu können und sich wieder aufzurichten , habe der Beschwerdeführer selber bei der Demonstra tion der Physiotherapie-Übungen während der Untersuchung widerlegt (S. 55 f.). 3.10 .4

Rein formal bestehe keine neurologische Erkrankung, insbesondere finde sich keine Läsion eines peripheren Nervs, auch nicht eine periphere Läsion des Medi anus oder Ulnaris und keine Läsion im Bereich der Beinnerven. Die wiederholten sensiblen Missempfindungen im Bereich der Füsse, die bereits vor dem Unfall begonnen hätten, seien am ehesten vereinbar mit einer möglichen sensiblen Neu ropathie der kleinen Fasern, die unfallunabhängig sei. Eine Neurographie des be handelnden Neurologen zeige einen normalen Befund. Eine Neuropathie der klei nen sensiblen Fasern sei damit allerdings noch nicht ausgeschlossen (S. 56). 3.10 .5

Die psychiatrische Beurteilung betreffend wurde ausgeführt, dabei wirkten ganz komplexe Teilaspekte zusammen, die im Rahmen der Beurteilung zu berücksich tigen seien. Der Beschwerdeführer habe einen eindrücklichen Migrationshinter grund. Er habe in einer Fremdsprache fünf Jahr in einem kleinen Teilzeitumfang die Schule besucht und sei heute praktisch Analphabet und habe keine Möglich keiten, seine geringen Fähigkeiten im Lesen und Schreiben auch anzuwenden. Die Flucht, die Einreise in die Schweiz und die Assimilationsleistung habe er nicht detailliert darlegen können, fest stehe nur, dass er sich arbeitsmässig gut inte griert habe und bis zum Unfall durchgehalten habe. Er habe sein Krankheitskon zept eindrücklich geschildert, indem er den Unfall niemandem zur Last lege und ihn noch als Schicksal habe akzeptieren können. Aber die ganze Aufarbeitung und insbesondere die Observation habe er sehr ungünstig verarbe itet (S. 58) .

Der Beschwerdeführer habe die Bedeutung der eigenen Anstrengungen beim Ge nesungsprozess nicht gelten lassen können. Er sei in einer pas siven Erwartungs haltung verha rrt und habe so gehofft, Heilung zu erreichen , und gleichzeitig habe er sich nie mit dem Gedanken einer beruflichen Neuausrichtung befasst. An sei nem Krankheitskonzept halte er vollkommen rigide fest. Unter den verschiedens ten Einflüssen habe sich damit auf einem Migrationshintergrund eine Persönlich keit entwickelt, die auf die Erfordernisse unserer Gesellschaft sehr schlecht abge stimmt sei .

Das Beschwerdebild sei insofern komplex, als sich eine psyc hiatrische Diagnose in engerem S inne vermische mit dem Migrationshintergrund und seiner innerfa miliären Rolle, die der Beschwerdeführer sich selber zuteile. Seine Haltungen und Einstellungen verhinderten die Mobilisation von Ressourcen weitgehend. Es habe eine Chronifizierung stattgefunden mit weiterer Beschränkung der Bewältigungs möglichkeiten. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers setze allen therapeuti schen Bemühungen ganz enge Grenzen. Auch im Gefüge der sozialen Beziehun gen könne sich kaum noch etwas bewegen. Der Beschwerdeführer sei verbittert, resigniert, hoffnungslos, mit entsprechender Limitierung der Erfolgsaussichten aller Bemühungen (S. 59 f.).

Die somatischen Aspekte seien, wie aus dem ganzen Gutachten ersichtlich sei, nur geringgradig ausgeprägt. Die psychischen Faktoren seien umso ausgeprägter. Die Biographie umfasse zahlreiche schwerwiegende Stressoren. Der Beschwerde führer sei Flüchtling gewesen , er sei aufgewachsen als Angehöriger einer benach teiligten und oft ungebildeten Minderheit und habe in der Schweiz nur eine ge ringe Assimilationsleistung vollbracht. Die soziokulturellen Faktoren seien also relevant, und diese hätten die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung begünstigt, die Krankheitswert erhalten habe (S. 60). 3.10 .6

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus (S. 61) , in der bis zum Unfall aus geübte n Tätigkeit als Bauarbeiter und in anderen körperlich schweren Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 5.1). Körperlich leichte bis mittel schwere , adaptierte Tätigkeiten , deren Eigenschaften näher dargelegt wurden, seien dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar, wobei die Einschränkung im psychiatrischen Bereich liege

(Ziff. 5.2). 3.10 .7

Nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9) ergänzte der psy chiatrische Gutachter am 7. November 2017 seine Beurteilung dahingeh e nd (Urk. 13), dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall schmerzfrei gewesen sei . Unmittelbar nach dem Ereignis sei im linken Knie ein Dauerschmerz dumpfer Art , begleitet von intensivem Zittern aufgetreten. Früh morgens zittere er mehr als am Nachmittag und bei aktiven Bewegungen lasse das Zittern nach. Von Beginn weg habe es sich um einen Dauerschmerz gehandelt, der anfän gli ch auf das linke Knie beschränkt geblieben sei und sich dann ausgebreitet habe. Zuerst hätten auch die Arme gezittert und Schmerzen hätten sich dann vor allem im Bereich der linken Körperhälfte eingestellt, am linken Arm mehr als rechts und vor allem auch im Nacken. Es gebe keine schmerzfreien Intervalle, aber die Intensität wandere im ganzen Körper. Er sei überzeugt, dass die Schmerzen Gehirnfunktionen beein trächtigten.

Der Beschwerdeführer habe das Leiden unter dem Schmerz gut veranschaulichen können. Die Schmerzen verhinderten eine aktive Gestaltung des Alltags. Schmerzgeplagt könne er nicht einmal im Haushalt mithelfen und Einkäufe seien dadurch unmöglich. Die Alltagsaktivitäten stünden ganz unter dem Zeichen des Schmerzes. Der Beschwerdeführer habe bekräftigt, dass er ohne Schmerzen arbei ten würde (Ziff. 1) .

Gemäss den Akten habe sich der Krankheitsverlauf anfänglich nicht so ungünstig dargestellt. In der O.___ sei er gemäss Bericht vom 1 2. (richtig: 22.) Oktober 2012 (Urk. 8/ 4/61-67 ) sehr zufrieden gewesen und die Mobilität hätte sich gemäss den Beschreibungen deutlich verbessert. Im Rahmen des nachfolgen den Aufenthalts (vgl. Urk. 8 /18/90-97 S. 3 Mitte) sei festgehalten worden, dass die beklagten Beschwerden im Ausmass nicht vollständig erklärt werden könnten und ambulante Rehabilitationsmassnahmen hätten gemäss Akten keine nachhal tige Wirkung gezeigt (Ziff. 2) .

Nach dem eigenen Krankheitskonzept sei der Beschwerdeführer überzeugt, nie mehr arbeiten zu können. Nach der langen Dauer der Abstinenz vom Arbeitsplatz werde die Wahrscheinlic h keit eines Wiedereinsti e gs in den Arbeitsmarkt immer kleiner und es würde überraschen, wenn der Beschwerdefüh r er jemals wieder Lohnarbeit zu leist e n vermöchte. Im Zusammenhang mit dem Gutachten sei die Frage ausschlaggebend, ob dafür IV-fremde oder IV-relevante Aspekte wichtig seien. Er (der Gutachter ) sei zu einer iv-relevanten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen. Bei dieser Einschätzung handle es sich klar um eine Ermessensfrage (Ziff. 3). 3.11

Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 14. Februar 2017 Stellung zum psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens (Feststellungsblatt vom 12. April 201 7, Urk. 8 /98 S. 9). Er kam zum Schluss, dass der psychiatrische Gutachter zwar Inkonsistenzen vermerkt habe, zu diesen je doch nicht plausibel und schlüssig Stellung genommen habe. E r habe auch nicht schlüssig und plausibel dargelegt, weshalb auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte. Abgesehen davon könne auf das Gut achten abgestellt werden. 3.1 2

Dr. med. M.___ berichtete am 18. Januar 2018 (Urk. 20), es be stünden deutliche Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), und der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni schem Schmerzsyndrom (F62.8). Unter der aktuellen psychiatrischen und psycho therapeutischen Behandlung habe sich die depressive Symptomatik leichtgradig verbessert. Die Schmerzen und die damit verbundenen Funktionseinschränkun gen blieben jedoch unverändert bestehen. Sowohl die andauernde Schmerzemp findung als auch der depressive Aspekt führten zu einer starken gedanklichen Einengung, so dass die psychischen Ressourcen für eine kritische Perspektiven übernahme nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine geringe Introspektionsfäh igkeit und könne kaum über eigene Einstellungen und Gefühle berichten. Seine persönlichen Ressourcen zur Bewältigung alltäglicher Probleme und krisenhaften Situationen seien deutlich gering (S. 4).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Beginn der ambulanten Behandlung eine 100%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter. Einfachste Tätig keiten ohne Zeit- und Termindruck, ohne Publikumsverkehr sowie ohne Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen erschienen medizi nisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme zunächst zu 30 bis 40 % möglich. 4. 4.1

Was die somatischen Beschwerden betrifft (E. 3.10.1-4) , sind diese gemäss MEDAS-Gutachtern insoweit abgeheilt, als dass das Kniegelenk funktionell als normal und unauffällig zu bezeichnen und obje ktivierbar in gutem Zustand ist . Zurückgeblieben ist eine schonungsbedingte Umfangsdifferenz an Ober- und Un te rschenkel , jedoch bestehen keine klinischen Anzeichen einer Arthrose, kein Er guss, keine Deformation und keine objektivierbaren Bewegungseinschränkungen . Bezüglich der angegebenen Nacken-, Schulter- Arm-, Kopf- und Lendenwirbel säulen- sowie Grosszehenschmerzen rechts fand der rheumatologische Gutachter keine entsprechenden objektivierbaren Befunde oder Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, weshalb diese im Rahmen einer anhaltenden Schmerzstörung und überlastungsbedingt bei Schonung des linken Beines im Drehen gesehen wurden.

Dementsprechend attestierten die MEDAS-Gutachter de m Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeiten eine vollständig e Arbeitsfähig keit . Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.2

Der psychiatrische Gutachter (E. 3.10.5) diagnostizierte eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen bei soziokulturellem Hintergrund und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.10.6-7). Davon wich die Beschwerdegegnerin insoweit ab, als sie eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit als nicht ausge wiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2) . 4.3

Auch in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheid bare Befunde umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 E. 2.3.1 und E. 3.2.4.1, mit Hinweisen).

Z ur Schwere der Gesundheitsschädigung führte d er Gutachter aus, dass das Be schwerdebild insofern komplex sei, als sich eine psychiatrische Diagnose im en geren Sinne mit dem Migrationshi nt ergrund und der innerfamiliären Rolle, die der Beschwerdeführer sich selber zuteile , vermische. U nmittelbar nach dem Un falle reignis habe sich im linken Knie ein Dauerschmerz dumpfer Art , begleitet von intensivem Zittern , entwickelt. Diese Feststellung kann sich nur auf die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers beziehen, wird doch in den medizini schen Akten ein anderes Bild beschrieben: Nach dem ersten Rehabilitationsauf enthalt wurden i m Austrittsbericht der O.___

(Urk. 8 /4/61-67) le diglich belastungs- und funktionsabhängige Knieschmerzen links erwähnt und anlässlich der Kontrolluntersuchung beim Operateur im Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzen seien regredient und er habe das Gefühl, zunehmend beschwerdefrei gehen zu können (vgl. Urk. 8 /4/25-26 S. 1 Mitte) . Im April 2015 gab er gegenüber dem behandelnden Psychiater an, e r leide noch an starken Knieschmerzen mit Ausstrahlung bis in den Fuss (Urk. 8 /50 S. 2 oben). Intensives Zittern wurde erstmals im MEDAS-Gutachten erwähnt . Seit Ende des erstmaligen Aufenthalt s in der O.___ konnte der Beschwerde führer ohne Stöcke gehen , z ur gutachterlichen Untersuchung stützte er sich auf einen Stock , was aufgrund der somatischen Befunde grundlos war.

Zur Schmerzintensität ist dem Gutachten lediglich zu entnehmen , dass diese wan dere und es keine schmerzfreien Intervalle gebe (E. 3.10.7). Weder wurde ein Wert auf der Schmerzskala erfragt, noch finden sich Angaben, wo der Beschwerdefüh rer Schmerzen welcher Art empfindet. Beobachtungen , welche

die Feststellung des Gutachters , der Beschwerdeführer habe das Leiden unter dem Schmerz gut veranschaulich en können, nachvollziehbar mach en würden, wurden nicht be schrieben . Der Gutachter ging weder auf d as inkonsistente Verhalten anlässlich der Untersuchung beim Rheumatologen und dem Neurologen noch auf den Um stand, dass der Beschwerdeführer mit einem Stock zur Untersuchung kam , ohne dass es dafür eine medizinische Erklärung gibt , ein. Die offensichtlich inadäquate Bekleidung mit langen Unterhosen, Wolljacke und Mantel bei hochsommerlichen Temperaturen wurde vom Gutachter zwar als eindrücklich , nicht jedoch als auf grund der psychischen Störung plausibel beschrieben .

Den Ko mplex Persönlichkeit betreffend erwähnte der psychiatrische Gutachter eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auf soziokulturellem Hintergrund. Der Beschwerdeführer könne die Bedeutung der eigenen Anstrengungen beim Genesungsprozess nicht gelten lassen und erhoffe in einer passiven Erwartungs haltung die Heilung, was dazu führe, dass er sich nie mit dem Gedanken einer beruflichen Neuausrichtung habe befassen können. Diese Feststellung steht im Widerspruch zur motivierten Teilnahme an den Therapien , dem positiven Verhal ten bezüglich Rehabilitation in der O.___ (vgl. Urk. 8 /4/61-67 S. 3) und zu seiner Gewohnheit, zu Fuss zur Therapie zu gehen, um die Durc hblutung zu fördern (vgl. Urk. 8 / 4/1).

Was d en sozialen Kontext betrifft, kann dem Gutachten nur wenig entnommen werden : D er Beschwerdeführer immigrierte

1988 mit geringer Schulbildung und praktisch als Analphabet in die Schweiz und es wurde ihm der F lüchtlingsstatus zuerkannt . Trotz Analphabetismus war er indessen in der Lage, schon kurz nach der Einreise in die Schweiz eine Stelle anzutreten, aufgrund seiner Erfahrung den Status B (ge lernter Bauarbeiter, vgl. Urk. 8 /4/54) zu erlangen und die Arbeitsstelle von Dezember 1989 bis zum Unfall im Mai 2012 ohne Unterbruch zu halten (vgl. Urk. 8/ 7) . Angesichts dieser Erwerbsbiographie auf mangelnde persönliche Res sourcen zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar.

Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Psychiater abgesehen von der erfolgten Prozentangabe nicht darlegt e , inwiefern der Beschwerdeführer in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist .

Zusammenfassend sind von den psychosozialen und soziokulturellen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde aus den Akten nicht erkennbar. Damit ge nügt die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den normativen Rah menbedingungen nicht, weshalb eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psy chische Störung nicht ausgewiesen ist. Da die materielle Beweislast für das Vor liegen eines versicherten Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer trägt, (vgl. etwa BGE 142 V

106 E. 4.4 ) ist die diagnostizierte chronische Schmerzstörung nicht zu berücksichtigen. 4.4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Besch werdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 69'420.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'769. -- aus. Während d as herangezo gene Valideneinkommen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin entspricht (vgl. Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 2.10) und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, bei der Festsetzung des Invalidenein kommens die Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012 heranzuziehen. 5.2

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 201 2 Fr. 5'210.-- (LSE 201 2 TA1 ). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der Entwicklung der Nominal löhne der Männer von 126.7 Punkten im Jahr 201 2 und 127.6 Punkten im Jahr 201 3 (BFS, Nominallohnindex 2011-2017 ) ergibt dies ein hypothe tisches Jahres einkommen von Fr. 65'640.-- im Jahr 201 3, welches leicht über dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen liegt . Selbst unter Anrechnung eines höchstmöglichen Tabelle nlohnabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ) entstünde kein Rentenanspruch. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, arbeitete seit 2004 bei der Y.___ als Angestellter/Arbeiter, als er sich am 8. Mai 2012 bei einem Ar beitsunfall eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 8/4/174). Am 4. März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 8/1).

Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Oktober (Urk. 8/36) und

5. Dezember 2014 (Urk. 8/40) Einwände, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 8/57 und Urk. 8/60), zu denen der Versicherte am 23. Juli (Urk. 8/58), am 23. Juli (richtig wohl: 21. September ; Urk. 8/58) und am 1. Oktober 2015 (Urk. 8/65) S tellung nahm.

Hierauf holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/96) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2017 hielt sie an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest (Urk. 8/100), wogegen der Versicherte am 2. Mai 2017 (Urk. 8/101) und 6. Juni 2017 (Urk. 8/103) erneut Einwände erhob. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/106).

E. 1.1 ): - laterale Tibiaplateau -Impressions-Fraktur links a m 8. Mai

201 2 - Osteosynthese laterales Tibiaplateau links mit Chronos Knochenersatz plastik am 15. Mai 201 2 - aktuelles Rehabilitations-Defizit - di skrete

Inguinalhernie beidseits - t otal extraperitoneale Hernioplastik ( TEP ) beidseits am 2 0. März 2013

In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 8. Mai 2012 bis 12. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 13. Mai 2013 bestehe eine solche von 70 % (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei zu zirka 50 % zumutbar, ab dem 13. Mai 2013 sei eine leichte körperliche Arbeit vorgesehen (Ziff. 1.7).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren zusammengefasst mit der Begründung ab (Urk. 2),

obwohl im psychiatrischen Gutachten eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei in dieser Hinsicht keine erhebliche ge sundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen. Der psychiatrische Gutachter habe zu den von ihm festgestellten Inkonsistenzen keine Stellung genommen, weshalb auf den psychiatrischen Teil des Gutachtens nicht abgestellt werden könne (S. 2 Mitte). In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht meh r, hingegen in einer körperlich leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 1 unten f.). In einer angepassten Tätigkeit könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 oben ) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dageg en im Wesentlichen ein ( Urk. 1), d ie Ein schätzung der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Gutachten. Dieses sei vom Arzt des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) als schlüssig erachtet worden (Ziff. 9 S. 4). Das Gutachten der MEDAS Z.___ sei überzeugend, und es sei darauf abzustellen (Ziff. 14 S. 9).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.

E. 3.1 2

Dr. med. M.___ berichtete am 18. Januar 2018 (Urk. 20), es be stünden deutliche Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), und der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni schem Schmerzsyndrom (F62.8). Unter der aktuellen psychiatrischen und psycho therapeutischen Behandlung habe sich die depressive Symptomatik leichtgradig verbessert. Die Schmerzen und die damit verbundenen Funktionseinschränkun gen blieben jedoch unverändert bestehen. Sowohl die andauernde Schmerzemp findung als auch der depressive Aspekt führten zu einer starken gedanklichen Einengung, so dass die psychischen Ressourcen für eine kritische Perspektiven übernahme nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine geringe Introspektionsfäh igkeit und könne kaum über eigene Einstellungen und Gefühle berichten. Seine persönlichen Ressourcen zur Bewältigung alltäglicher Probleme und krisenhaften Situationen seien deutlich gering (S. 4).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Beginn der ambulanten Behandlung eine 100%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter. Einfachste Tätig keiten ohne Zeit- und Termindruck, ohne Publikumsverkehr sowie ohne Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen erschienen medizi nisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme zunächst zu 30 bis 40 % möglich. 4. 4.1

Was die somatischen Beschwerden betrifft (E. 3.10.1-4) , sind diese gemäss MEDAS-Gutachtern insoweit abgeheilt, als dass das Kniegelenk funktionell als normal und unauffällig zu bezeichnen und obje ktivierbar in gutem Zustand ist . Zurückgeblieben ist eine schonungsbedingte Umfangsdifferenz an Ober- und Un te rschenkel , jedoch bestehen keine klinischen Anzeichen einer Arthrose, kein Er guss, keine Deformation und keine objektivierbaren Bewegungseinschränkungen . Bezüglich der angegebenen Nacken-, Schulter- Arm-, Kopf- und Lendenwirbel säulen- sowie Grosszehenschmerzen rechts fand der rheumatologische Gutachter keine entsprechenden objektivierbaren Befunde oder Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, weshalb diese im Rahmen einer anhaltenden Schmerzstörung und überlastungsbedingt bei Schonung des linken Beines im Drehen gesehen wurden.

Dementsprechend attestierten die MEDAS-Gutachter de m Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeiten eine vollständig e Arbeitsfähig keit . Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.2

Der psychiatrische Gutachter (E. 3.10.5) diagnostizierte eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen bei soziokulturellem Hintergrund und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.10.6-7). Davon wich die Beschwerdegegnerin insoweit ab, als sie eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit als nicht ausge wiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2) . 4.3

Auch in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheid bare Befunde umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 E. 2.3.1 und E. 3.2.4.1, mit Hinweisen).

Z ur Schwere der Gesundheitsschädigung führte d er Gutachter aus, dass das Be schwerdebild insofern komplex sei, als sich eine psychiatrische Diagnose im en geren Sinne mit dem Migrationshi nt ergrund und der innerfamiliären Rolle, die der Beschwerdeführer sich selber zuteile , vermische. U nmittelbar nach dem Un falle reignis habe sich im linken Knie ein Dauerschmerz dumpfer Art , begleitet von intensivem Zittern , entwickelt. Diese Feststellung kann sich nur auf die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers beziehen, wird doch in den medizini schen Akten ein anderes Bild beschrieben: Nach dem ersten Rehabilitationsauf enthalt wurden i m Austrittsbericht der O.___

(Urk.

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Oberarzt der Unfallchirurgie am C.___ , stellte im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.

E. 3.3 Im Austrittsbericht vom 14. September 2015 (Urk. 8/64) stellten Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, F.___ ,

die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - symptomatische Gonarthrose links mit/bei - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links nach Unfall am 8. Mai 2012 - Status nach Entfernung des

Osteosynthesematerial s

Tibiaplateau links am 10. September 2013 - Hypästhesie am Narbenbezirk Knie links lateral bei Läsion des Nervus

cutaneus

surae

lateralis links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Schon- und Fehlhaltung mit hinkendem Gangbild im Rahmen Diag nose 1 - Haltungsinsuffizienz - Insertionstendinosen Beckenkamm rechts - chronisches cervicozeph a les Schmerzsyndrom - segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (HWS) - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - chronische intermittierende Polyarthralgien - DD chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - degenerativer Umbau retropatellär links, Fibroostose an der Tuberositas

tibia beidseits und Fersen komplett bilateral - chronische Unterbauchschmerzen rechts - Statu s nach direkten Inguinalhernien beidseits mit TEP - arterielle Hypertonie - depressive Störung - Anpassungsstörung (F43.2) - rezidivierende Panikattacken - Verdacht auf diskretes postenzephalitisches Syndrom - Status nach Herpes Meningoencephalitis

In der Zusammenschau der Befunde seien die Beschwerden rechts lumbal als se kundäre Fehlbelastung bei Schonhaltung und Fehlhaltung durch das hinkende Gangbild bei Kniebeschwerden links zu sehen. Eine zusätzlich aktivierte Facet tengelenksarthrose sei nicht auszuschliessen. Die Kniebeschwerden links seien auf die posttraumatischen degenerativen Veränderungen mit lateralem Knorpeldefekt zurückzuführen. Hinweise für eine lumboradikuläre Genese gebe es keine (S . 2 Mitte).

Gemäss psychiatrischer Beurteilung bestehe eine Anpassungsstörung. Während der Hospitalisierung seien immer wied er Panikattacken aufgetreten (S . 3 oben).

Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter sei dauerhaft nicht mehr möglich (S. 3 unten).

E. 3.4 Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. H.___ der

Orthopädie an der

I.___ nannten im Bericht vom 20. No vember 2015 (Urk. 8/68) Knieschmerzen links betont lateral bei einer Chondro pathie Grad III laterales Kompartiment Knie links (S. 1).

E. 3.6 Am 26. Mai 2014 erstatteten Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurol ogie, und Med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte psychiatrische Gutachten (Urk. 8/32) . Sie führten unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Symptomatik, deren Ausprägung und Alltagsrelevanz seien auffallend ausweichend, vage und widersprüchlich geblieben, so dass auch eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu mindest ebenso gut wahrscheinlich wie eine psychische Störung sei. Das Vorlie gen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung könne nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (S. 10). Es best ü nden insbesondere keine schlüssige Minderung des Antriebs, keine schlüssigen Ein schränkungen der mnestischen und kognitiven Funktionen, keine erhöhte Er müdbarkeit und kein relevantes Vermeidungsverhalten (S. 12 Ziff. 6 ).

Es ergäben sich keine Hinweise auf eine verminderte Zumutbarkeit für die sofortige Aufnahme einer vollschichtigen Arbeit (Pensum und Rendement 100 %). Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei aus psychiatrischer Sicht vielmehr eher wünschenswert (S. 13 Ziff. 7). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 13 Ziff. 8).

E. 3.7 Am 21. Juli 2014 (Urk.

E. 3.8 Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie , stellte im Bericht vom 14. April 2014 (richtig wohl: 2015 ; Urk. 8/50 ) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.2) bei/mit komplexer psychosoziale r Belas tungssituation - chronische Schmerzst ör ung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Chondropathie Grad III laterales Kompartiment Knie links - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80 )

Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der psychomotorischen Störung, der verminderten Stresstoleranz und der kognitiven Einschränkung so wie der chronischen Schmerze n bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter (S. 4).

E. 3.9 Vom

11. Dezember 2015 bis 11. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der N.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/71) eine mittelgradige depressive Episode (F32.19 ) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Chondropathie Grad III laterales Kompartiment Knie links, eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80), differenti aldiagnostisch eine organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Verdacht auf diskretes postenzephalitisches Syndrom sowie einen Status nach Herpes Meningoenzephalitis (S. 1 f Ziff. 1.1).

In Anlehnung an das Mini ICF bestünden schwere Einschränkungen in allen Be reichen: Anpassung an Regeln und Routinen, Spontan-Aktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dri tten, Gruppenfähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen, Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit, Flexibilität und Um stellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und Selbstbehauptungs fähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und in absehbarer Zu kunft sei auch keine behinderungsangepas ste T ätigkeit denk- und zumutbar (S. 4).

E. 3.10 .7

Nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9) ergänzte der psy chiatrische Gutachter am 7. November 2017 seine Beurteilung dahingeh e nd (Urk. 13), dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall schmerzfrei gewesen sei . Unmittelbar nach dem Ereignis sei im linken Knie ein Dauerschmerz dumpfer Art , begleitet von intensivem Zittern aufgetreten. Früh morgens zittere er mehr als am Nachmittag und bei aktiven Bewegungen lasse das Zittern nach. Von Beginn weg habe es sich um einen Dauerschmerz gehandelt, der anfän gli ch auf das linke Knie beschränkt geblieben sei und sich dann ausgebreitet habe. Zuerst hätten auch die Arme gezittert und Schmerzen hätten sich dann vor allem im Bereich der linken Körperhälfte eingestellt, am linken Arm mehr als rechts und vor allem auch im Nacken. Es gebe keine schmerzfreien Intervalle, aber die Intensität wandere im ganzen Körper. Er sei überzeugt, dass die Schmerzen Gehirnfunktionen beein trächtigten.

Der Beschwerdeführer habe das Leiden unter dem Schmerz gut veranschaulichen können. Die Schmerzen verhinderten eine aktive Gestaltung des Alltags. Schmerzgeplagt könne er nicht einmal im Haushalt mithelfen und Einkäufe seien dadurch unmöglich. Die Alltagsaktivitäten stünden ganz unter dem Zeichen des Schmerzes. Der Beschwerdeführer habe bekräftigt, dass er ohne Schmerzen arbei ten würde (Ziff. 1) .

Gemäss den Akten habe sich der Krankheitsverlauf anfänglich nicht so ungünstig dargestellt. In der O.___ sei er gemäss Bericht vom 1 2. (richtig: 22.) Oktober 2012 (Urk. 8/ 4/61-67 ) sehr zufrieden gewesen und die Mobilität hätte sich gemäss den Beschreibungen deutlich verbessert. Im Rahmen des nachfolgen den Aufenthalts (vgl. Urk. 8 /18/90-97 S. 3 Mitte) sei festgehalten worden, dass die beklagten Beschwerden im Ausmass nicht vollständig erklärt werden könnten und ambulante Rehabilitationsmassnahmen hätten gemäss Akten keine nachhal tige Wirkung gezeigt (Ziff. 2) .

Nach dem eigenen Krankheitskonzept sei der Beschwerdeführer überzeugt, nie mehr arbeiten zu können. Nach der langen Dauer der Abstinenz vom Arbeitsplatz werde die Wahrscheinlic h keit eines Wiedereinsti e gs in den Arbeitsmarkt immer kleiner und es würde überraschen, wenn der Beschwerdefüh r er jemals wieder Lohnarbeit zu leist e n vermöchte. Im Zusammenhang mit dem Gutachten sei die Frage ausschlaggebend, ob dafür IV-fremde oder IV-relevante Aspekte wichtig seien. Er (der Gutachter ) sei zu einer iv-relevanten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen. Bei dieser Einschätzung handle es sich klar um eine Ermessensfrage (Ziff. 3).

E. 3.11 Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 14. Februar 2017 Stellung zum psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens (Feststellungsblatt vom 12. April 201 7, Urk. 8 /98 S. 9). Er kam zum Schluss, dass der psychiatrische Gutachter zwar Inkonsistenzen vermerkt habe, zu diesen je doch nicht plausibel und schlüssig Stellung genommen habe. E r habe auch nicht schlüssig und plausibel dargelegt, weshalb auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte. Abgesehen davon könne auf das Gut achten abgestellt werden.

E. 5 Med. pract . J.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. M ärz 2014 (Urk. 8/39) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und chronische Schmerzzustände nach Tibiaplateau -Impressionsfraktur mit protrahiertem Ver lauf, die durch die depressive Störung verstärkt worden seien (F45.4 ; S. 2 unten ).

Seit Ausbruch der Krankheit habe sich der Zustand kaum verbessert. Die Prognose sei vor dem Hintergrund der depressiven Symptome kombiniert mit Migrations hintergrund und Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurz e lungssyndroms als ungünstig zu betrachten. Eine psychische Stabilisierung sei am ehesten bei Besserung der Knieschmerzen zu erwarten. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 oben).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 69'420.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'769. -- aus. Während d as herangezo gene Valideneinkommen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin entspricht (vgl. Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 2.10) und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, bei der Festsetzung des Invalidenein kommens die Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012 heranzuziehen.

E. 5.2 Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 201 2 Fr. 5'210.-- (LSE 201 2 TA1 ). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der Entwicklung der Nominal löhne der Männer von 126.7 Punkten im Jahr 201 2 und 127.6 Punkten im Jahr 201 3 (BFS, Nominallohnindex 2011-2017 ) ergibt dies ein hypothe tisches Jahres einkommen von Fr. 65'640.-- im Jahr 201 3, welches leicht über dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen liegt . Selbst unter Anrechnung eines höchstmöglichen Tabelle nlohnabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ) entstünde kein Rentenanspruch. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 /50 S. 2 oben). Intensives Zittern wurde erstmals im MEDAS-Gutachten erwähnt . Seit Ende des erstmaligen Aufenthalt s in der O.___ konnte der Beschwerde führer ohne Stöcke gehen , z ur gutachterlichen Untersuchung stützte er sich auf einen Stock , was aufgrund der somatischen Befunde grundlos war.

Zur Schmerzintensität ist dem Gutachten lediglich zu entnehmen , dass diese wan dere und es keine schmerzfreien Intervalle gebe (E. 3.10.7). Weder wurde ein Wert auf der Schmerzskala erfragt, noch finden sich Angaben, wo der Beschwerdefüh rer Schmerzen welcher Art empfindet. Beobachtungen , welche

die Feststellung des Gutachters , der Beschwerdeführer habe das Leiden unter dem Schmerz gut veranschaulich en können, nachvollziehbar mach en würden, wurden nicht be schrieben . Der Gutachter ging weder auf d as inkonsistente Verhalten anlässlich der Untersuchung beim Rheumatologen und dem Neurologen noch auf den Um stand, dass der Beschwerdeführer mit einem Stock zur Untersuchung kam , ohne dass es dafür eine medizinische Erklärung gibt , ein. Die offensichtlich inadäquate Bekleidung mit langen Unterhosen, Wolljacke und Mantel bei hochsommerlichen Temperaturen wurde vom Gutachter zwar als eindrücklich , nicht jedoch als auf grund der psychischen Störung plausibel beschrieben .

Den Ko mplex Persönlichkeit betreffend erwähnte der psychiatrische Gutachter eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auf soziokulturellem Hintergrund. Der Beschwerdeführer könne die Bedeutung der eigenen Anstrengungen beim Genesungsprozess nicht gelten lassen und erhoffe in einer passiven Erwartungs haltung die Heilung, was dazu führe, dass er sich nie mit dem Gedanken einer beruflichen Neuausrichtung habe befassen können. Diese Feststellung steht im Widerspruch zur motivierten Teilnahme an den Therapien , dem positiven Verhal ten bezüglich Rehabilitation in der O.___ (vgl. Urk. 8 /4/61-67 S. 3) und zu seiner Gewohnheit, zu Fuss zur Therapie zu gehen, um die Durc hblutung zu fördern (vgl. Urk. 8 / 4/1).

Was d en sozialen Kontext betrifft, kann dem Gutachten nur wenig entnommen werden : D er Beschwerdeführer immigrierte

1988 mit geringer Schulbildung und praktisch als Analphabet in die Schweiz und es wurde ihm der F lüchtlingsstatus zuerkannt . Trotz Analphabetismus war er indessen in der Lage, schon kurz nach der Einreise in die Schweiz eine Stelle anzutreten, aufgrund seiner Erfahrung den Status B (ge lernter Bauarbeiter, vgl. Urk. 8 /4/54) zu erlangen und die Arbeitsstelle von Dezember 1989 bis zum Unfall im Mai 2012 ohne Unterbruch zu halten (vgl. Urk. 8/ 7) . Angesichts dieser Erwerbsbiographie auf mangelnde persönliche Res sourcen zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar.

Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Psychiater abgesehen von der erfolgten Prozentangabe nicht darlegt e , inwiefern der Beschwerdeführer in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist .

Zusammenfassend sind von den psychosozialen und soziokulturellen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde aus den Akten nicht erkennbar. Damit ge nügt die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den normativen Rah menbedingungen nicht, weshalb eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psy chische Störung nicht ausgewiesen ist. Da die materielle Beweislast für das Vor liegen eines versicherten Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer trägt, (vgl. etwa BGE 142 V

106 E. 4.4 ) ist die diagnostizierte chronische Schmerzstörung nicht zu berücksichtigen. 4.4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Besch werdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00782

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, arbeitete seit 2004 bei der Y.___ als Angestellter/Arbeiter, als er sich am 8. Mai 2012 bei einem Ar beitsunfall eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 8/4/174). Am 4. März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 8/1).

Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Oktober (Urk. 8/36) und

5. Dezember 2014 (Urk. 8/40) Einwände, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 8/57 und Urk. 8/60), zu denen der Versicherte am 23. Juli (Urk. 8/58), am 23. Juli (richtig wohl: 21. September ; Urk. 8/58) und am 1. Oktober 2015 (Urk. 8/65) S tellung nahm.

Hierauf holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/96) ein. Mit Vorbescheid vom 12. April 2017 hielt sie an der Abweisung des Leistungsgesuchs fest (Urk. 8/100), wogegen der Versicherte am 2. Mai 2017 (Urk. 8/101) und 6. Juni 2017 (Urk. 8/103) erneut Einwände erhob. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/106). 2.

Am 13. Juli 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab September 2013 eine Dreiviertelsrente , eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Den prozessualen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zog er am 13. Juli 2017 zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 20. September 2017 stellte das Gericht dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS Z.___ Ergänzungsfragen (Urk. 9), welche am 7. November 2017 beantwortet (Urk. 13) wurden. Der Beschwerdeführer nahm zu den Antworten a m 25. Januar 2018 Stellung , w ährend die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 17). Ihr wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 29. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). 3.

Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Januar 2016 im Verfahren Nr.

UV.2014.00272 und des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 (8C_143/2016) abge schlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren zusammengefasst mit der Begründung ab (Urk. 2),

obwohl im psychiatrischen Gutachten eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei in dieser Hinsicht keine erhebliche ge sundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen. Der psychiatrische Gutachter habe zu den von ihm festgestellten Inkonsistenzen keine Stellung genommen, weshalb auf den psychiatrischen Teil des Gutachtens nicht abgestellt werden könne (S. 2 Mitte). In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht meh r, hingegen in einer körperlich leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 1 unten f.). In einer angepassten Tätigkeit könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 oben ) . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dageg en im Wesentlichen ein ( Urk. 1), d ie Ein schätzung der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Gutachten. Dieses sei vom Arzt des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) als schlüssig erachtet worden (Ziff. 9 S. 4). Das Gutachten der MEDAS Z.___ sei überzeugend, und es sei darauf abzustellen (Ziff. 14 S. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3. 3.1

Mit Bericht vom 10. Mai 2013 diagnostizierte Dr. med. A.___ (Urk. 8/14) eine mittels Osteosynthese versorgte laterale Tibiaplateau -Impressionsfraktur links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnosen nannte er eine diskrete symptomatische Inguinalhernie bei einem Status nach Hernienoperation beidseits, rezidivierende epigastrische Beschwerden und einen Status nach Herpes- Meningoenzephalitis (Ziff. 1.1). Seit 8. Mai 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Es werde eine Ar beitsaufnahme mit einem Pensum von 30 % versucht (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. B.___ , Oberarzt der Unfallchirurgie am C.___ , stellte im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1 ): - laterale Tibiaplateau -Impressions-Fraktur links a m 8. Mai

201 2 - Osteosynthese laterales Tibiaplateau links mit Chronos Knochenersatz plastik am 15. Mai 201 2 - aktuelles Rehabilitations-Defizit - di skrete

Inguinalhernie beidseits - t otal extraperitoneale Hernioplastik ( TEP ) beidseits am 2 0. März 2013

In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 8. Mai 2012 bis 12. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 13. Mai 2013 bestehe eine solche von 70 % (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei zu zirka 50 % zumutbar, ab dem 13. Mai 2013 sei eine leichte körperliche Arbeit vorgesehen (Ziff. 1.7). 3.3

Im Austrittsbericht vom 14. September 2015 (Urk. 8/64) stellten Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, F.___ ,

die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - symptomatische Gonarthrose links mit/bei - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links nach Unfall am 8. Mai 2012 - Status nach Entfernung des

Osteosynthesematerial s

Tibiaplateau links am 10. September 2013 - Hypästhesie am Narbenbezirk Knie links lateral bei Läsion des Nervus

cutaneus

surae

lateralis links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Schon- und Fehlhaltung mit hinkendem Gangbild im Rahmen Diag nose 1 - Haltungsinsuffizienz - Insertionstendinosen Beckenkamm rechts - chronisches cervicozeph a les Schmerzsyndrom - segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (HWS) - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - chronische intermittierende Polyarthralgien - DD chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - degenerativer Umbau retropatellär links, Fibroostose an der Tuberositas

tibia beidseits und Fersen komplett bilateral - chronische Unterbauchschmerzen rechts - Statu s nach direkten Inguinalhernien beidseits mit TEP - arterielle Hypertonie - depressive Störung - Anpassungsstörung (F43.2) - rezidivierende Panikattacken - Verdacht auf diskretes postenzephalitisches Syndrom - Status nach Herpes Meningoencephalitis

In der Zusammenschau der Befunde seien die Beschwerden rechts lumbal als se kundäre Fehlbelastung bei Schonhaltung und Fehlhaltung durch das hinkende Gangbild bei Kniebeschwerden links zu sehen. Eine zusätzlich aktivierte Facet tengelenksarthrose sei nicht auszuschliessen. Die Kniebeschwerden links seien auf die posttraumatischen degenerativen Veränderungen mit lateralem Knorpeldefekt zurückzuführen. Hinweise für eine lumboradikuläre Genese gebe es keine (S . 2 Mitte).

Gemäss psychiatrischer Beurteilung bestehe eine Anpassungsstörung. Während der Hospitalisierung seien immer wied er Panikattacken aufgetreten (S . 3 oben).

Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter sei dauerhaft nicht mehr möglich (S. 3 unten). 3.4

Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. H.___ der

Orthopädie an der

I.___ nannten im Bericht vom 20. No vember 2015 (Urk. 8/68) Knieschmerzen links betont lateral bei einer Chondro pathie Grad III laterales Kompartiment Knie links (S. 1). 3. 5

Med. pract . J.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. M ärz 2014 (Urk. 8/39) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und chronische Schmerzzustände nach Tibiaplateau -Impressionsfraktur mit protrahiertem Ver lauf, die durch die depressive Störung verstärkt worden seien (F45.4 ; S. 2 unten ).

Seit Ausbruch der Krankheit habe sich der Zustand kaum verbessert. Die Prognose sei vor dem Hintergrund der depressiven Symptome kombiniert mit Migrations hintergrund und Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurz e lungssyndroms als ungünstig zu betrachten. Eine psychische Stabilisierung sei am ehesten bei Besserung der Knieschmerzen zu erwarten. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 oben). 3.6

Am 26. Mai 2014 erstatteten Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurol ogie, und Med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte psychiatrische Gutachten (Urk. 8/32) . Sie führten unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Symptomatik, deren Ausprägung und Alltagsrelevanz seien auffallend ausweichend, vage und widersprüchlich geblieben, so dass auch eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu mindest ebenso gut wahrscheinlich wie eine psychische Störung sei. Das Vorlie gen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung könne nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (S. 10). Es best ü nden insbesondere keine schlüssige Minderung des Antriebs, keine schlüssigen Ein schränkungen der mnestischen und kognitiven Funktionen, keine erhöhte Er müdbarkeit und kein relevantes Vermeidungsverhalten (S. 12 Ziff. 6 ).

Es ergäben sich keine Hinweise auf eine verminderte Zumutbarkeit für die sofortige Aufnahme einer vollschichtigen Arbeit (Pensum und Rendement 100 %). Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei aus psychiatrischer Sicht vielmehr eher wünschenswert (S. 13 Ziff. 7). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 13 Ziff. 8). 3.7

Am 21. Juli 2014 (Urk. 8 /39/5) nahm med. pract . J.___ Stellung zu m

genannten Gutachten und bekräftigte, dass seine Behandlung den Leitlinien entspreche. Die von ihm als ungünstig bezeichnete Prognose beziehe sich auf die somatoforme Schmerzstörung. Seit Anfang Juli 2014 sei eine positive Entwicklung der depressiven Symptomatik festzustellen und die Arbeitsunfähigkeit betrage seit anfangs Juli mindestens 50 %. Vom 17. Januar bis 30. Juni 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.8

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie , stellte im Bericht vom 14. April 2014 (richtig wohl: 2015 ; Urk. 8/50 ) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.2) bei/mit komplexer psychosoziale r Belas tungssituation - chronische Schmerzst ör ung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Chondropathie Grad III laterales Kompartiment Knie links - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80 )

Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der psychomotorischen Störung, der verminderten Stresstoleranz und der kognitiven Einschränkung so wie der chronischen Schmerze n bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter (S. 4). 3.9

Vom

11. Dezember 2015 bis 11. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der N.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/71) eine mittelgradige depressive Episode (F32.19 ) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Chondropathie Grad III laterales Kompartiment Knie links, eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80), differenti aldiagnostisch eine organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Verdacht auf diskretes postenzephalitisches Syndrom sowie einen Status nach Herpes Meningoenzephalitis (S. 1 f Ziff. 1.1).

In Anlehnung an das Mini ICF bestünden schwere Einschränkungen in allen Be reichen: Anpassung an Regeln und Routinen, Spontan-Aktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dri tten, Gruppenfähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen, Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit, Flexibilität und Um stellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und Selbstbehauptungs fähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und in absehbarer Zu kunft sei auch keine behinderungsangepas ste T ätigkeit denk- und zumutbar (S. 4). 3.10 3.10 .1

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/96) wur den folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Ar beitsfähigkeit gestellt (S. 60 Ziff. 4.1): - residuell -chronische, therapierefraktäre antero -laterale Gonalgie links mit leichter muskulärer Schonungs-Hypotrophie des linken Ober- und Unter schenkels links und bei leicht vermehrter lateraler Aufklappbarkeit des linken Kniegelenks bei - Status nach lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links am 8. Mai 2012 - Status nach Osteosynthese und Unterfütterung mit Knochenersatz am 15. Mai 2012 - Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung am 10. September 2013 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen bei soziokulturellem Hin tergrund (F45.41)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter (S. 60 f. Ziff. 4.2): - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2000, medikamentös eingestellt - Nikotinabusus - chronische Lumbalgie, überlastungsbedingt - chronische, diffuse unspezifis che Nackenschmerzen mit zerviko zephaler und zerviko -brachialer Komponente beidseit s , deutlich linksbetont - Coxa

vara beidseits - leichter Senkfuss mit Hallux

valgus beidseits - b ein- und distal betonte sensible Missempfindung, DD: beginnende Poly n eur opathie unklarer Genese

Ausserdem nannten sie die folgenden Nebenbefunde (S. 61 Ziff. 4.3): - Status nach distaler nicht-dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur rechts 2005, konservative Therapie - Status nach milde verlaufener Herpes-Enzephalitis 2000 - Status nach Inguinalhernien -Operation beidseits 2013 3.10 .2

Der Rheumatologe stellte fest, dass sich auf der Befundebene für die geklagten Beschwerden am linken Kniegelenk bildgebend kein adäquates Korrelat ergebe. Es bestehe ein schmerzhafter Residualzustand am linken Knie antero -lateral nach konsolidiert abgeheilter, lateraler Tibiafraktur links ohne Hinweise für eine Stufe im Bereich der ehemaligen Fraktur und ohne Anhaltspunkte hinsichtlich Entwick lung einer sekundären Gonarthrose. Das betroffene linke Kniegelenk zeige sich bandstabil und ergussfrei, die Beinachsen befänden sich in physiologisch leichter Valgusstellung . Die Kniegelenke seien funktionell beidseits als normal und un auffällig zu bezeichnen. Als Zeichen einer gewissen Schonung sei eine diskrete Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links zu erkennen . Über einstimmend mit den Akten könne residuell eine mechanische Minderbelastbar keit des linken Knies postuliert werden (S. 53 f. ).

Bezüglich der angegebenen Nacken-, Schulter-, Arm-, Kopf- und Lendenwirbel säulen- sowie Grosszehenschmerzen rechts fänden sich keine entsprechenden ob jektivierbaren Befunde, weshalb diese im Rahmen einer anhaltenden Schmerzstö rung und überlastungsbedingt bei Schonung des linken Beines im Drehen zu se hen seien. Im Weiteren bestünden weder auf zervikalem noch auf lumbalem Ni veau Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Zudem sei eine erhebliche funk tionelle Überlagerun g ssymptomatik mit grotesk anmutendem, dysfunktionalem Verhalten in der Untersuchungssituation und mit Diskrepanzen zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers in- und ausserhalb der gezielten Untersu chungssituation festzustellen (S. 54). 3.10 .3

Aus orthopädischer Sicht sei das Kniegelenk objektivierbar in gutem Zustand. Es bestehe eine leicht vermehrte laterale Auf- und Zuklappbarkeit links in Beugung - auch nicht verletzte Kniegelenke zeigten natürlicherweise eine laterale Auf klappbarkeit in Beugung, beim Beschwerdef ührer sei diese leicht vermehrt - und eine schonungsbedingte Umfangsdifferenz an Ober- und Unterschenkel. Es be stünden jedoch keine klinischen Anzeichen einer Arthrose, kein Erguss, keine Deformation und keine objektivierbaren Bewegungseinschränkungen (S. 54).

Na ch der abgeschlossenen Frakturheilung und insbesondere nach der Entfernung des Osteosynthesematerials habe der Beschwerdeführer ohne Stockhilfe gehen können. In der Zwischenzeit sei keine radiologische Verschlechterung eingetre ten. Daher sei die heutige Benützung eines Gehstockes aus orthopädisch-trauma tologischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar und durch die somatischen Befunde nicht zu begründen. Auch die präsentierte verminderte Streckhebung sei mecha nisch-anatomisch nicht erklärbar. Die willkürliche Beugehaltung des Kniege lenkes und die behauptete Unmöglichkeit, in die Hocke gehen zu können und sich wieder aufzurichten , habe der Beschwerdeführer selber bei der Demonstra tion der Physiotherapie-Übungen während der Untersuchung widerlegt (S. 55 f.). 3.10 .4

Rein formal bestehe keine neurologische Erkrankung, insbesondere finde sich keine Läsion eines peripheren Nervs, auch nicht eine periphere Läsion des Medi anus oder Ulnaris und keine Läsion im Bereich der Beinnerven. Die wiederholten sensiblen Missempfindungen im Bereich der Füsse, die bereits vor dem Unfall begonnen hätten, seien am ehesten vereinbar mit einer möglichen sensiblen Neu ropathie der kleinen Fasern, die unfallunabhängig sei. Eine Neurographie des be handelnden Neurologen zeige einen normalen Befund. Eine Neuropathie der klei nen sensiblen Fasern sei damit allerdings noch nicht ausgeschlossen (S. 56). 3.10 .5

Die psychiatrische Beurteilung betreffend wurde ausgeführt, dabei wirkten ganz komplexe Teilaspekte zusammen, die im Rahmen der Beurteilung zu berücksich tigen seien. Der Beschwerdeführer habe einen eindrücklichen Migrationshinter grund. Er habe in einer Fremdsprache fünf Jahr in einem kleinen Teilzeitumfang die Schule besucht und sei heute praktisch Analphabet und habe keine Möglich keiten, seine geringen Fähigkeiten im Lesen und Schreiben auch anzuwenden. Die Flucht, die Einreise in die Schweiz und die Assimilationsleistung habe er nicht detailliert darlegen können, fest stehe nur, dass er sich arbeitsmässig gut inte griert habe und bis zum Unfall durchgehalten habe. Er habe sein Krankheitskon zept eindrücklich geschildert, indem er den Unfall niemandem zur Last lege und ihn noch als Schicksal habe akzeptieren können. Aber die ganze Aufarbeitung und insbesondere die Observation habe er sehr ungünstig verarbe itet (S. 58) .

Der Beschwerdeführer habe die Bedeutung der eigenen Anstrengungen beim Ge nesungsprozess nicht gelten lassen können. Er sei in einer pas siven Erwartungs haltung verha rrt und habe so gehofft, Heilung zu erreichen , und gleichzeitig habe er sich nie mit dem Gedanken einer beruflichen Neuausrichtung befasst. An sei nem Krankheitskonzept halte er vollkommen rigide fest. Unter den verschiedens ten Einflüssen habe sich damit auf einem Migrationshintergrund eine Persönlich keit entwickelt, die auf die Erfordernisse unserer Gesellschaft sehr schlecht abge stimmt sei .

Das Beschwerdebild sei insofern komplex, als sich eine psyc hiatrische Diagnose in engerem S inne vermische mit dem Migrationshintergrund und seiner innerfa miliären Rolle, die der Beschwerdeführer sich selber zuteile. Seine Haltungen und Einstellungen verhinderten die Mobilisation von Ressourcen weitgehend. Es habe eine Chronifizierung stattgefunden mit weiterer Beschränkung der Bewältigungs möglichkeiten. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers setze allen therapeuti schen Bemühungen ganz enge Grenzen. Auch im Gefüge der sozialen Beziehun gen könne sich kaum noch etwas bewegen. Der Beschwerdeführer sei verbittert, resigniert, hoffnungslos, mit entsprechender Limitierung der Erfolgsaussichten aller Bemühungen (S. 59 f.).

Die somatischen Aspekte seien, wie aus dem ganzen Gutachten ersichtlich sei, nur geringgradig ausgeprägt. Die psychischen Faktoren seien umso ausgeprägter. Die Biographie umfasse zahlreiche schwerwiegende Stressoren. Der Beschwerde führer sei Flüchtling gewesen , er sei aufgewachsen als Angehöriger einer benach teiligten und oft ungebildeten Minderheit und habe in der Schweiz nur eine ge ringe Assimilationsleistung vollbracht. Die soziokulturellen Faktoren seien also relevant, und diese hätten die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung begünstigt, die Krankheitswert erhalten habe (S. 60). 3.10 .6

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus (S. 61) , in der bis zum Unfall aus geübte n Tätigkeit als Bauarbeiter und in anderen körperlich schweren Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 5.1). Körperlich leichte bis mittel schwere , adaptierte Tätigkeiten , deren Eigenschaften näher dargelegt wurden, seien dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar, wobei die Einschränkung im psychiatrischen Bereich liege

(Ziff. 5.2). 3.10 .7

Nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9) ergänzte der psy chiatrische Gutachter am 7. November 2017 seine Beurteilung dahingeh e nd (Urk. 13), dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall schmerzfrei gewesen sei . Unmittelbar nach dem Ereignis sei im linken Knie ein Dauerschmerz dumpfer Art , begleitet von intensivem Zittern aufgetreten. Früh morgens zittere er mehr als am Nachmittag und bei aktiven Bewegungen lasse das Zittern nach. Von Beginn weg habe es sich um einen Dauerschmerz gehandelt, der anfän gli ch auf das linke Knie beschränkt geblieben sei und sich dann ausgebreitet habe. Zuerst hätten auch die Arme gezittert und Schmerzen hätten sich dann vor allem im Bereich der linken Körperhälfte eingestellt, am linken Arm mehr als rechts und vor allem auch im Nacken. Es gebe keine schmerzfreien Intervalle, aber die Intensität wandere im ganzen Körper. Er sei überzeugt, dass die Schmerzen Gehirnfunktionen beein trächtigten.

Der Beschwerdeführer habe das Leiden unter dem Schmerz gut veranschaulichen können. Die Schmerzen verhinderten eine aktive Gestaltung des Alltags. Schmerzgeplagt könne er nicht einmal im Haushalt mithelfen und Einkäufe seien dadurch unmöglich. Die Alltagsaktivitäten stünden ganz unter dem Zeichen des Schmerzes. Der Beschwerdeführer habe bekräftigt, dass er ohne Schmerzen arbei ten würde (Ziff. 1) .

Gemäss den Akten habe sich der Krankheitsverlauf anfänglich nicht so ungünstig dargestellt. In der O.___ sei er gemäss Bericht vom 1 2. (richtig: 22.) Oktober 2012 (Urk. 8/ 4/61-67 ) sehr zufrieden gewesen und die Mobilität hätte sich gemäss den Beschreibungen deutlich verbessert. Im Rahmen des nachfolgen den Aufenthalts (vgl. Urk. 8 /18/90-97 S. 3 Mitte) sei festgehalten worden, dass die beklagten Beschwerden im Ausmass nicht vollständig erklärt werden könnten und ambulante Rehabilitationsmassnahmen hätten gemäss Akten keine nachhal tige Wirkung gezeigt (Ziff. 2) .

Nach dem eigenen Krankheitskonzept sei der Beschwerdeführer überzeugt, nie mehr arbeiten zu können. Nach der langen Dauer der Abstinenz vom Arbeitsplatz werde die Wahrscheinlic h keit eines Wiedereinsti e gs in den Arbeitsmarkt immer kleiner und es würde überraschen, wenn der Beschwerdefüh r er jemals wieder Lohnarbeit zu leist e n vermöchte. Im Zusammenhang mit dem Gutachten sei die Frage ausschlaggebend, ob dafür IV-fremde oder IV-relevante Aspekte wichtig seien. Er (der Gutachter ) sei zu einer iv-relevanten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen. Bei dieser Einschätzung handle es sich klar um eine Ermessensfrage (Ziff. 3). 3.11

Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 14. Februar 2017 Stellung zum psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens (Feststellungsblatt vom 12. April 201 7, Urk. 8 /98 S. 9). Er kam zum Schluss, dass der psychiatrische Gutachter zwar Inkonsistenzen vermerkt habe, zu diesen je doch nicht plausibel und schlüssig Stellung genommen habe. E r habe auch nicht schlüssig und plausibel dargelegt, weshalb auch in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte. Abgesehen davon könne auf das Gut achten abgestellt werden. 3.1 2

Dr. med. M.___ berichtete am 18. Januar 2018 (Urk. 20), es be stünden deutliche Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), und der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni schem Schmerzsyndrom (F62.8). Unter der aktuellen psychiatrischen und psycho therapeutischen Behandlung habe sich die depressive Symptomatik leichtgradig verbessert. Die Schmerzen und die damit verbundenen Funktionseinschränkun gen blieben jedoch unverändert bestehen. Sowohl die andauernde Schmerzemp findung als auch der depressive Aspekt führten zu einer starken gedanklichen Einengung, so dass die psychischen Ressourcen für eine kritische Perspektiven übernahme nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine geringe Introspektionsfäh igkeit und könne kaum über eigene Einstellungen und Gefühle berichten. Seine persönlichen Ressourcen zur Bewältigung alltäglicher Probleme und krisenhaften Situationen seien deutlich gering (S. 4).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Beginn der ambulanten Behandlung eine 100%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter. Einfachste Tätig keiten ohne Zeit- und Termindruck, ohne Publikumsverkehr sowie ohne Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen erschienen medizi nisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme zunächst zu 30 bis 40 % möglich. 4. 4.1

Was die somatischen Beschwerden betrifft (E. 3.10.1-4) , sind diese gemäss MEDAS-Gutachtern insoweit abgeheilt, als dass das Kniegelenk funktionell als normal und unauffällig zu bezeichnen und obje ktivierbar in gutem Zustand ist . Zurückgeblieben ist eine schonungsbedingte Umfangsdifferenz an Ober- und Un te rschenkel , jedoch bestehen keine klinischen Anzeichen einer Arthrose, kein Er guss, keine Deformation und keine objektivierbaren Bewegungseinschränkungen . Bezüglich der angegebenen Nacken-, Schulter- Arm-, Kopf- und Lendenwirbel säulen- sowie Grosszehenschmerzen rechts fand der rheumatologische Gutachter keine entsprechenden objektivierbaren Befunde oder Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, weshalb diese im Rahmen einer anhaltenden Schmerzstörung und überlastungsbedingt bei Schonung des linken Beines im Drehen gesehen wurden.

Dementsprechend attestierten die MEDAS-Gutachter de m Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeiten eine vollständig e Arbeitsfähig keit . Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.2

Der psychiatrische Gutachter (E. 3.10.5) diagnostizierte eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen bei soziokulturellem Hintergrund und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.10.6-7). Davon wich die Beschwerdegegnerin insoweit ab, als sie eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit als nicht ausge wiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2) . 4.3

Auch in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheid bare Befunde umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 E. 2.3.1 und E. 3.2.4.1, mit Hinweisen).

Z ur Schwere der Gesundheitsschädigung führte d er Gutachter aus, dass das Be schwerdebild insofern komplex sei, als sich eine psychiatrische Diagnose im en geren Sinne mit dem Migrationshi nt ergrund und der innerfamiliären Rolle, die der Beschwerdeführer sich selber zuteile , vermische. U nmittelbar nach dem Un falle reignis habe sich im linken Knie ein Dauerschmerz dumpfer Art , begleitet von intensivem Zittern , entwickelt. Diese Feststellung kann sich nur auf die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers beziehen, wird doch in den medizini schen Akten ein anderes Bild beschrieben: Nach dem ersten Rehabilitationsauf enthalt wurden i m Austrittsbericht der O.___

(Urk. 8 /4/61-67) le diglich belastungs- und funktionsabhängige Knieschmerzen links erwähnt und anlässlich der Kontrolluntersuchung beim Operateur im Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzen seien regredient und er habe das Gefühl, zunehmend beschwerdefrei gehen zu können (vgl. Urk. 8 /4/25-26 S. 1 Mitte) . Im April 2015 gab er gegenüber dem behandelnden Psychiater an, e r leide noch an starken Knieschmerzen mit Ausstrahlung bis in den Fuss (Urk. 8 /50 S. 2 oben). Intensives Zittern wurde erstmals im MEDAS-Gutachten erwähnt . Seit Ende des erstmaligen Aufenthalt s in der O.___ konnte der Beschwerde führer ohne Stöcke gehen , z ur gutachterlichen Untersuchung stützte er sich auf einen Stock , was aufgrund der somatischen Befunde grundlos war.

Zur Schmerzintensität ist dem Gutachten lediglich zu entnehmen , dass diese wan dere und es keine schmerzfreien Intervalle gebe (E. 3.10.7). Weder wurde ein Wert auf der Schmerzskala erfragt, noch finden sich Angaben, wo der Beschwerdefüh rer Schmerzen welcher Art empfindet. Beobachtungen , welche

die Feststellung des Gutachters , der Beschwerdeführer habe das Leiden unter dem Schmerz gut veranschaulich en können, nachvollziehbar mach en würden, wurden nicht be schrieben . Der Gutachter ging weder auf d as inkonsistente Verhalten anlässlich der Untersuchung beim Rheumatologen und dem Neurologen noch auf den Um stand, dass der Beschwerdeführer mit einem Stock zur Untersuchung kam , ohne dass es dafür eine medizinische Erklärung gibt , ein. Die offensichtlich inadäquate Bekleidung mit langen Unterhosen, Wolljacke und Mantel bei hochsommerlichen Temperaturen wurde vom Gutachter zwar als eindrücklich , nicht jedoch als auf grund der psychischen Störung plausibel beschrieben .

Den Ko mplex Persönlichkeit betreffend erwähnte der psychiatrische Gutachter eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen auf soziokulturellem Hintergrund. Der Beschwerdeführer könne die Bedeutung der eigenen Anstrengungen beim Genesungsprozess nicht gelten lassen und erhoffe in einer passiven Erwartungs haltung die Heilung, was dazu führe, dass er sich nie mit dem Gedanken einer beruflichen Neuausrichtung habe befassen können. Diese Feststellung steht im Widerspruch zur motivierten Teilnahme an den Therapien , dem positiven Verhal ten bezüglich Rehabilitation in der O.___ (vgl. Urk. 8 /4/61-67 S. 3) und zu seiner Gewohnheit, zu Fuss zur Therapie zu gehen, um die Durc hblutung zu fördern (vgl. Urk. 8 / 4/1).

Was d en sozialen Kontext betrifft, kann dem Gutachten nur wenig entnommen werden : D er Beschwerdeführer immigrierte

1988 mit geringer Schulbildung und praktisch als Analphabet in die Schweiz und es wurde ihm der F lüchtlingsstatus zuerkannt . Trotz Analphabetismus war er indessen in der Lage, schon kurz nach der Einreise in die Schweiz eine Stelle anzutreten, aufgrund seiner Erfahrung den Status B (ge lernter Bauarbeiter, vgl. Urk. 8 /4/54) zu erlangen und die Arbeitsstelle von Dezember 1989 bis zum Unfall im Mai 2012 ohne Unterbruch zu halten (vgl. Urk. 8/ 7) . Angesichts dieser Erwerbsbiographie auf mangelnde persönliche Res sourcen zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar.

Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Psychiater abgesehen von der erfolgten Prozentangabe nicht darlegt e , inwiefern der Beschwerdeführer in der Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist .

Zusammenfassend sind von den psychosozialen und soziokulturellen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde aus den Akten nicht erkennbar. Damit ge nügt die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den normativen Rah menbedingungen nicht, weshalb eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psy chische Störung nicht ausgewiesen ist. Da die materielle Beweislast für das Vor liegen eines versicherten Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer trägt, (vgl. etwa BGE 142 V

106 E. 4.4 ) ist die diagnostizierte chronische Schmerzstörung nicht zu berücksichtigen. 4.4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Besch werdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 69'420.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'769. -- aus. Während d as herangezo gene Valideneinkommen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin entspricht (vgl. Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 2.10) und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, bei der Festsetzung des Invalidenein kommens die Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012 heranzuziehen. 5.2

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 201 2 Fr. 5'210.-- (LSE 201 2 TA1 ). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der Entwicklung der Nominal löhne der Männer von 126.7 Punkten im Jahr 201 2 und 127.6 Punkten im Jahr 201 3 (BFS, Nominallohnindex 2011-2017 ) ergibt dies ein hypothe tisches Jahres einkommen von Fr. 65'640.-- im Jahr 201 3, welches leicht über dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen liegt . Selbst unter Anrechnung eines höchstmöglichen Tabelle nlohnabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ) entstünde kein Rentenanspruch. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher