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IV.2017.00780

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, Abklärungsbericht beweiswertig, lediglich leichte Hilflosigkeit ausgewiesen. Abweisung UP/URB

Zürich SozVersG · 2019-05-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955, war seit 1992 als Kranführer bei der Y.___ AG tätig, als er am

7. Februar 2000 einen Unfall erlitt und sich dabei eine distale Unterschenkelfraktur rechts mit Trümmerfraktur des Pilon

tibiale zu zog, welche Verletzung infolge einer Wundheilungsstörung diverse Operationen nach sich zog. Im November 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Mit Verfügung vom 7. Juni 2002 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Zusatzrenten fü r die Ehe frau und ein Kind; Urk. 8/34). Im Jahr 2002 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten der Abklä rungsstelle Z.___ vom 9. Dezember 2003, Urk.

8/51), worauf sie – nachdem sie die bisher ausgerichtete Rente zunächst mit Verfügung vom 13. J uli 2004 eingestellt (Urk. 8/62) und

in der Folge eine dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/65)

nach getätigten weiteren Abklärungen («teilweise») gutge heis sen hatte

- dem Versicherten die ganze Rente weiterhin aus richtete (Urk. 8/90 ff.) . Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von weiteren Re visionsverfahren bestätigt (Mitteilun gen vom 16. Dezember 2008 [Urk. 8/100] sowie vom 29. April 2013 [Urk. 8/120]). 1.2

Mit Gesuch vom 20. Juni 2016 meldete sich der Versicherte unter Einreichung von verschiedenen Berichten des Kantonsspitals A.___ bei der IV-Stelle unter anderem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/ 125- 126). Die IV-Stelle liess den Versicherten die Anmeldung für eine Hilflosenent schädigung ausfüllen (Urk. 8/135) und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Ab klä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. Februar 2017; Urk. 8/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27.

Febru ar 2017;

Urk. 8/149) sprach sie dem Ve rsicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 11.

Juli 2017 Beschwerde erhebe n mit den Anträgen, es sei ihm eine Hilflosentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2014 zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 12.

September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 10 -12). Die Vernehmlassung vom 12. September 2017 wurde

ihm mit Verfügung vom 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

1.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbe dürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, das s

der Versicherte gemäss den am 20. Februar 2017 vor Ort getätigten Abklärungen seit Jahren im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Ab Januar 2016 könnten zudem die Bereiche An-/Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden. Gleich zeitig könne die einjährige Wartefrist eröff net werden. Daher bestehe ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass eine mehr als erhebliche Hilflosigkeit gegeben sei . So bestehe eine Niereninsuffizienz und a ufgrund schwerster Arthrose sowie mehrer er Gichtsc h übe sei er geh b ehindert und könne sich ohne Rollator nicht fort bewegen. Im Jahr 2008 habe der Hausarzt aufgrund der Diabetes eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag festgestellt.

Ohne Begleitung könne er seinen Alltag nicht mehr selbständig bewältigen bzw .

im Sinne von Art. 38 Abs.1 lit . a IVV nicht mehr selbständig wohnen, weshalb Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe . Zwar werde er derzeit durch seine Familie unterstützt, jedoch führe dies zu erheblichen Zeitnachteilen. Dass die Familie immer zur Verfügung stehe, sei nicht gewiss (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Zum

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Angaben bezüglich seiner Hil flosigke i t ergeben die Akten was folgt : 3.2

Im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 28. Oktober 2016,

welcher Bericht - statt vieler

den der Abklärung zugrundelieg e nden Gesundheitszustand widerspiegelt, stellten die verantwortlichen Ärzte folgende D iagnosen (Urk.

8/1 41; vgl. etwa auch Bericht des A.___ vom 1 3. Januar 2017,

Urk. 8/152) :

1. Hochgradiger Verdacht TNF alpha- induced Lu p u s-like- syndrome (TAILS bzw . DILE –

drug

induced LE) - Erythematosquamöse Veränderungen zentrofazial, an Captillitium, Ell bogen bds, Unterarmen bds . sowie Obersch enkelinnenseite rechts und z.T. interdigital über beide n Wangen und Nase, Kinn und Stirn - DD medikamentös induzierter Lupus (Enbrel), DD Rosazea, Psoriasis

2. Verd acht auf Herpes Zoster C8 links, ED am 19.10.2016 - Valtrex 1000 mg 3 x täglich für sieben

Tage

3. Sulcus-U lnarissyn d rom beidseits (links>rechts)

4. A kute polyartik uläre Arthritis u r ica mit einem An t eil einer Psoriasisarthritis - b ei Strahlbefall der Finger - Harnsäure: 861 mcmol /l - Multilokuläre

Synovitiden mit Fokus an den MCP-Gelenken links, OSG links sowie Schulter rechts > links - Kniepunktion lin k s am 01.03.201 6: Zellzahl 60' 000, mässig int razelluläre Harnsäu r ekristalle - Kniepunktion links am 03.05.2016: Zellzahl 1550, einzelne intrazelluläre Harnsäurekristalle, Infiltration mit 40mg Kenacort /4 ml Lidocain 1% - St. n. Steroidapplikationen Schultergelenke beidseits sowie OSG links vom 04.07.2016

5. Tachykardes Vorhofflimmern ED 0 4. 0 7.2016 - CHA2DS2-VASc:4 - HAS-BLED: 5 - Echokardiographie am 06.07.2016: dilatierte Vorhöfe bds, normale systo lische Funktion. Keine Rechtsherzbelastung, keine intrakavitären Throm ben - b ei erhöhtem Blutungsrisiko keine Antikoagulation

6. Non- Thyroidal - Illness Sy n drom - DD: medikamentös

7. Ps o riasis-Arthritis (P sA) mit /bei P s o riasis vulgaris - Klinik:

as ymmet rische Synovitiden : links M CP—Gelenke II-IV, PIP –Gelenke II-III und DIP-Gelenk III, Handgelenk, OSG links, Schulter li nks >rechts - ANA 1:320, Anti-CCP negativ am 15.03.2016, RF- lg A 11 l U / ml (>14); RF- lgM 8.7 lU /ml (<3.5) am 31.03.2016 - Röntgen Hände und Füsse vom 15.03.2016: Arthrosen der DIP-und PIP-Gelenke bds . und einzelner Zehengelenke, streifige Osteopenie rechter Fuss, Knochenappositionen an den Endphalangen Dig . 1 beider Füsse, Keine G ichttophi, keine Er osionen - Basisth e r a p ie: systemische

Glukokortikoide, Enbrel 50 mg/Woche s.c .

ab 11.07.2016 (Vorabk l . v or TNFa-Inhib .:T -Spot po s., HIV- und Hepatitis-Serologien negativ)

8. Sym ptom atische, aktivierte posttraumatische OSG-Arth r ose rechts, mit/bei - Arbeitsunfall mit offener Pilon

tibiale -Fraktur rechts, Osteosynthese am 07.02.2000 A.___ - Infektpseudarthrose rechts, mit nachfolgenden diversen Eingriffen - Deckung mittels Spalthaut und Latissimus

dorsi -Lappen medial 2001 - Rezidivierende phlegmonöse Infekte 2007 - St. n. Markhöhlendébri de ment und Fenestrierung 11/2007 - i ntermittierend sezernierende Wunde lateral 2009, konservative Therapie - Status nach sonographie -gesteuerter Infiltration OSG rechts am 26.03.2016 mit 10 mg Kenacort und Lidocain 1%, Aspiration von Gelenks fl üssigkeit nicht möglich - Sonogr aph ie-gesteuerte Infiltration O S G rechts mit 20 mg Kenacort und 1ml Carbostesin 0.5 %

a. 31.03.2016, ohne wesentlichen Effekt - Ödem der Tibiaepiphyse und ausgedehnt des Taluskörpers mit möglichen zusätzlichen Insuffizienzfrakturen im Taluskörper . Posttraumatisch aus ge prägte Arthrose im U SG. Bei fehlender Demarkation keine sicheren Hinweise für Osteonekrose (MRI Fuss rechts 05.04.2015) - 04 /06: diagnostische Punktion OSG /USG rechts: keine Kristalle oder Erreger - DD: OSG-Arthritis i.R. Diag no se 5

9. Koronare Dreigefässerkrankung - St. n. Herzinfarkt im 2001 - St. n. 3-fachem aortokoronarem Venenbypass am 29.03.2001 - St. n. kardialer Dekompensation NYHA IV - Echokardiographie am 05.02.2016: diastolisch restriktives Füllungsmust er bei dilatiertem hypertr ophem linken Ventrikel EF 58%, deutlich dila tierter Vorhof links, trikuspide an den freien Rändern leicht verdickte Aorten klappe, minim e Mitralinsuffizienz - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipi dämie, positive FA

1 0. Leberzirrhose, zul etzt vom Child- Pugh Stadium A - a.e . Alkohol-toxisch bedingt - Ösophagusvarizen Grad 2

1 1. Periphere arterielle Verschlussk r ankheit, zuletzt vom Stadium IIb nach

Fontaine

1 2. Latente Tuberkulose - p ositiver T-Spot-Test am 31.03.2016 - p rophylaktische tuberkulostatische Behandlung mit Isoniazid 300 mg/d und Pyridoxin 40 mg/d ab 13.04.2016, während 9 Monaten

1 3. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, insulinbedürftig und unter OAD-Therapie - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas

In etwa die gleichen Diagnosen wurden im Bericht des A.___ vom 1 3. Januar 2017 gestellt, wo im Rahmen einer vom 10. Januar bis 13. Januar 2017 stattgehabten Hospitalisation eine endoskopische Dekompression des N. Ulnaris im Sulcus

ulnaris links vorgenommen worden war, bei in der Folge regelrechtem post ope rativem Verlauf (Urk. 8/152). 3.3

Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher am 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten die nämlichen

Hauptd iagnosen gestellt hatte (Urk. 8/125 S. 1), führte am 23. September 2016 zur Frage der Hilflosenentschädigung aus, der Versicherte sei seit 2014 beim An ziehen der Socken und Kompressionsstrümpfe, bei der Pflege sowie beim Richten der Medikamente auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/142 S. 5). 3.4

3.4.1

Am 2 0. Februar 2017 fand die Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerde füh rer zuhause im Beisein seiner Ehefrau statt. Im entsprechenden Abklärungsb ericht für Erwachsene vom selben Tag (Urk. 8/148) führte die Abklärungsperson im Wesentlichen die vorgenannten Diagnosen auf und gab an, der Kunde erkläre, dass sich sein Gesundhei tszustand seit anfangs Januar 2 0 1 6 massiv verschlechtert habe. Aufgrund des im Jahr 2000

erlittenen Unfalls mit Untersch enkelfraktur sei er seither an zwei Gehstöcken und ausser Haus nur noch mit dem Rollator mobil. Freies Gehen sei ihm nur noch ein paar Schritte möglich. Aufgrund der Fehl belastung in den Armen leide er unter massiven Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen, im Handgelenk und in dr ei Fingern der linken Hand;

i m Jan uar 2017 sei daher eine OP am linken Ellbogen erfolgt. Leider sei an der linken Hand weit erhin kein Faustschluss möglich. Z udem seien drei Finger der Hand betroffen, welche er kaum mehr spüre . Auch schwelle der rechte Unterschenkel weiterhin b ei geringster Belastung an und schmerze. Er leide unter multi p len physischen Problemen, weshalb er sicher seit Januar 2016 bei allt äglichen Lebensver rich tungen au f

die Unterstützung seiner Frau angewiese n und es in den letzten Monaten immer wieder zu stationären Hospitalisationen gekommen sei. Er gehe alle zwei Wochen in Physiotherapie und benutze als Hilfsmittel Gehstöcke und Rollator (Urk. 8/148, S. 1 und 2) . 3.4.2

Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Kunde beschreibe, dass er vor allem beim An-/und Auskleiden der unteren Körperh älfte die direkte Hilfe seiner Ehef rau benötige, dies aufgrund der Bewegungs ein schrän kungen verbunden m it Schmerzen im linken Arm resp . der Hand . E r sei kaum mehr in der Lage die linke Hand einzusetzen. Er trage fast ausschliesslich Trainer hosen, weshalb das Bedienen des Hosenknopfes und des Reis s verschlusses nicht nötig sei. Verschlüsse bedienen sowie a uch in die Schuhe schlüp fen und binden sei nicht me h r möglich,

und auch b ei Pullover und T-Shirt müsse seine Fr au direkte Hilfe leisten.

Die Ab k lärungsperson hielt fest, im Rahmen der Schadenminderu n gspflicht sei dem Kunden zuzumuten, behindertengerechte Kleidung zu tragen.

Dennoch be nötige er beim An-/Auskleiden direkte Hilfe seiner Ehefrau. Der Bereich könne ab Januar 2016 angerechnet werden . Da in der Anmeldung Januar 2015 oder 2014? angegeben worden sei, sei der Beginn der Unterstützungsbedürftigkeit genau erfragt worden (Urk. 8/148 S. 2). 3.4.3

Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, vor Ort sei erklärt worden, dass der Kunde in d er Lage sei, von einem Stuhl oder dem Sofa aufzustehen und sich auch ohne Dritthilfe hinzusetzen. Sie hätten ein hohes Bett gekauft, dank welchem der Kunde in der Lage

sei, selbständig vom Bett aufzustehen und auch ohne Hilfe Dritter in dieses zu gelangen.

In diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit und führte ergänzend aus, eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtung begründe grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urk. 8/148 S.

2

f.). 3.4.4

Zum Bereich Essen hiel t

die Abklärungsperson fest, dass der Kunde gemäss seinen Angaben aufgrund der Bewegungseinschränkung in der linken Hand nicht mehr in der Lage

sei, gleichzeitig Gabel und Messer zu halten. In der Regel esse er mit einer Gabel, die er rechts halte, wobei die re chte Hand die dominante Hand

sei . Mit der linken Hand könne er nichts mehr halten. E r sei nicht in der Lage, die

Nahrung selbständig zu zerkleiner n, w eshalb diese von seiner Ehefrau in mund gerechte Stücke geschnitten werde.

H ierzu

bemerkte die Abklärungsperson, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kunde weiche Speisen nicht mit der linken (wohl: rechten) Hand und mithilfe des Seitenrandes der Gabel zerkleinern kön ne. I m Rahmen der Schaden minder ungs pflicht sei zudem die Anschaffung eines Hilfsmittels (Kraft spa rme ssers) zumutbar. Es würden überdies nicht täglich harte Speisen serviert, weshalb die Erhebl ichkeit und Regelmässigkeit im S inne des Gesetzes nicht gegeben sei; der Bereich sei nicht anrechenbar (Urk. 8/148 S. 3). 3.4.5

Im Bereich Körperpflege erga b si c h, d ass der Versichert e die Morgentoilette, das Kämmen, die Zahnhygiene sowie die Rasur weiterhin selbs t ändig vornehmen könne. Jedoch fürchte er sich aufgrund der Rutschgefahr, ohne Hilfe seiner Ehe frau in die

und aus der Duschkabine zu gelangen .

A uch könne er sich aufgrund der Bewegungseinsch r ä n kung im linken Arm/Hand nicht selber einseifen und die Haarpflege übernehmen, weshalb seine Ehefrau behilflich sei .

Die Abklärungsperson anerkannte daher in diesem Bereich seit Januar 2016 eine direkte Unterstützungsbedürftigkeit (Urk. 8/148 S. 3). 3.4.6

Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungs person aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig zur Toilette zu gehen, sich nachzureinigen und die Kleidung zu richten. Er sei nicht u rinin kon tinent (Urk. 8/148 S.

3). 3.4.7

Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklä rung s person fest, in der Wohnung bewege sich der Kunde mit zwei Gehstöcken fort. Ausser Haus sei er auf den Rollator angewiesen. Die Treppen bis zur Wohnung überwinde er mit Hilfe der Gehstöcke, jedoch sei er sehr unsicher und das Sprun g gelenk schmerze bei Belastung . Er verlasse die Wohnung

nie ohne Be gleitung, was aufgrund seiner Unterschenkel-Fussproblematik bereits seit Jahren so sei. Da er sehr unsicher sei, auch mit dem Rollator, sei er auch nicht in der Lage, selb stä ndig einz u kaufen oder selbständig Arzt - ode r Therapie-Termine wahr zunehmen, auch öffentliche Verkehrsmittel benutze er seit Jahren nicht mehr .

In diesem Bereich anerkannte die Abklärungsperson seit Jahren eine Hilflosi g keit (Urk. 8/148 S. 4). 3.4.8

Weiter verneinte die Abklärungsperson, dass der Versicherte aufgrund einer Sinnes schädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher K ontakte brauche. Ebenfalls verneinte sie den Ans pruch auf lebenspraktische Begl e i tung. Letzteres begründete sie damit, dass die Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angerechnet und eine kumulative Anrechnung nicht möglich sei und keine pädagogisch-therape utische Anleitung zur Tagesstru k t urierung oder in all tä glichen Belangen stattfinde. E b enfalls ver n einte sie das Erfordernis einer daue rnd en persönlichen Überwachung, da der Kunde weder eigen- noch fremdgefährdet sei

(Urk. 8/148 S.

4) . 3.4.9

Bei der da uernden medizinisch-pflegerischen Hilfe hi e lt sie fest, der Kunde müsse viele verschie den e Medikamente einnehmen, wel ch e

immer wieder wechseln würden. Da das Ri chten der Medikamente zunehmend, auch für die Ehefrau, schwieriger geworden sei, habe der Hausarzt mit der Apotheke

vereinbart, dass diese sie in einem Wochendispenser ric hte. Gemäss den Angaben vor Ort wäre der Kunde mit einer pflichtbewussten Einnahme überfordert (Urk. 8/148 S. 4) . 3.4.10

Zusammenfassend ergebe die Abklärung vor Ort, dass der Kunde seit Jah ren im Bereich der Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Ab Januar 2016 könn t e n die Bereiche An-/ Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden,

womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause gegeben sei (Urk. 8/148 S. 5) . 4. 4. 1

Der Abklärungsbericht vom 20. Februar 2017 erging aufgrund einer genauen Erhebung vor Ort und unter Berücksichtigung der wesentlichen Diagnosen, wie sie

in den Akten ausgewiesen waren. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifi zierte Person, welche Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der sich aufgrund der massgebenden Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen hatte. Diese wurden ihr vom Beschwerdeführer und s e i ner am Abklärungsgespräch ebenfalls teilneh menden Ehefrau geschildert. Die Einschränkungen in den einzelnen Bereiche n wurden genau beschrieben und die Beurteilungen sind nachvollziehbar begrün det . Alsdann bestanden keine Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht zu Rückfragen an medizinische Fachpersonen gehalten war . Da her und da der festgestellte Hilfsbedarf

im Übrigen

- bis auf den vom Beschwerdeführer selber vor Ort abweichend angegebenen Beginn der Unterstützung s bedürftigkeit - auch mit den vom Hausarzt be schriebenen Einschränkungen (E. 3.3) im Wesentlichen übereinstimm t,

sind

auch keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen ersichtlich,

weshalb

der Abklärungsbericht den beweismässigen Anforderungen

genügt (vgl. E. 1.4

hievor) und darauf ab gestellt werden kann. 4.2

Dies gilt um so mehr, als beschwerdeweise nichts vorgetragen wird, was die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Frage zu ste llen vermöchte.

So

werden die im Abklärungsbericht

zu den einzelnen massgebenden Lebensverrichtungen ent haltenen Feststellungen und Beurteilungen

nicht

konkret beanstandet bzw. dar getan, inwie wei t diese im Einzelnen unzutreffend oder unvollständig

wären . Auch wird nicht s ubstant iiert ausgeführt, dass und gegebenenfalls inwieweit – z .B. infolge allfälliger Verschlechterung einzelner Leiden (namentlich der aus drücklich erwähnten Diabetes oder der damals nicht im Vordergrun d stehenden Niereninsuffizienz)

– die im Abklärungsbericht enthaltenen Beurteilungen nicht für den ganzen vorliegend massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefoch tenen Verwaltungsverfügung am 8. Juni 2017)

Geltung beanspruchen könnten bzw. ein zusätzliche r Hilf sb edarf eingetreten sei . S oweit der Beschwerdeführer

auf seine Gehbehinderung hinweist

(Urk. 1 S. 3 f .) bzw. darauf, dass er sich schmerzbedingt nicht mehr selbständig anziehen könne (Urk. 1 S. 5),

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . Denn

die Abkl ärungsperson hatte die sich aus diesen Ein sch r änkung en ergebende Hilf s bedü r ftigkeit bei de n entsprechenden alltägli chen Lebensverrichtung en (Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte sowie Ankleiden/Auskleiden)

durchaus berücksichtigt und

eine Hilflosigkeit in diese n

Bereich en

auch anerkannt .

Insbesondere ist auch nicht ersichtl i ch, inwieweit bei m Beschwerdeführer ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 3 8

Abs. 1 lit . a IVV (Ermög lichung des selbständigen Wohnens; vgl. E. 1.3 hievor) gegeben war . S oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang auf die Unmöglichkeit verweis t, sich selber anzuziehen (Urk. 1 S. 5), scheint er zu verkennen, dass die lebenspraktische Begleitung die Dritthi lfe bei den sechs alltäglichen L ebensverrichtungen grund sätzlich

nicht beinhaltet (vgl.

E. 1.3 hievor, vgl. auch BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch

Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden ver si cherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz .

8040) . V ielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Kl i nik einge wiesen werden müssen. Inwiefern - neben den anerkanntermassen benötigten rele vanten Hilfestellungen bei den drei massgebenden Lebensverrichtungen Anklei den/Auskleiden, Körperpflege und Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaft licher Kontakte - unter dem Aspekt der Verwahrlosung zusätzliche

invalidenversicherungsrechtlich

bedeutsame

Hilfestellungen i m Umfang von min d estens zwei Stunden pro Woche erforderlich sind, wird n icht substant iiert dargetan und ist nicht ersichtlich. D ies gilt um so mehr, als im Rahmen der Schadenminderungspflicht

die Mithilfe der übrigen Fam i lienangehörigen,

so etwa im Haushalt, zu berücksichtigen ist, welche

– auch wenn dies zu Zeitnachteilen führt –

weit e r

geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen wiederum KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz 8050 .3 [etwas ausführlicher : Stand 1.

Januar 2018, Rz . 8050.3]).

Inwiefern den Familien angehörigen, insbesondere seiner im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau, welche nach Lage der Akten nur zu einem kleinen Pensum erwerbstätig ist (vgl. E. 5.4 hienach)

in diesem Zusammenhang eine unverhältnismässige Belastung entsteh t (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_828 /2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1),

ist nicht ersichtli c h und wird auch ni c ht konkret

geltend gemacht. 4.3

Zusammenfassend vermögen die weitgehend unsubstantiiert en

beschwerdefüh rerischen

Vorbringen die Beweiskraft des Abklärungs bericht s

vom 2 0. Februar 2017 nicht in Frage zu stellen . Damit ist g estützt auf d ies en Bericht

von einer seit Januar 2016 ausgewies e nen Hilflosigkeit in den Bereichen An kleiden /Auskleiden und Körperpflege sowie einer seit Jahren im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte bestehenden Hilflosigkeit auszugehen, wobei auch die Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe besteht. Damit hat der Beschwerdeführer

– nachdem auch die

Richtigkeit des Zeitpunkt s des Eintri tts des U nterstützungsbedarfs in den jeweiligen Bereichen

beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist

- ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.4

Anzumerken ist, dass der Beschwerdefüh r er am 1 3. November 2 0 1 7 - zusammen

mit den Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit - zwei nach Ergehen der angefochtenen Verfügung datierende und sich soweit ersichtlich auf einen Zeitraum nach Verfügungserlass beziehende weitere Arztberichte des A.___

einreichen liess

(Urk. 12/4 [Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 2 7. Juni 2016 betr. Hospitalisation vom 15.06.-27.06.2017] und Urk. 12/12 = 13 [Kurzaustrittsbericht des A.___ betr. Hospitalisation vom 2.10.-14.10.2017 ]) .

Weil die Berichte jedoch nicht den massgeblichen Beurteilungsz eitraum betreffen, haben sie im vorliegen den Zusammenhang ausser Acht zu bleiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundes gerichts 9C_269/2008 vom 6. November 2008, E.

5.2 mit Hinweis) . S ollte nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 eine Zunahme der Hilflosigkeit eingetreten sein, ist es dem Beschwerd eführer unbenommen, bei der Verwaltung ein Gesuch um Erhöhung (Revision) der Hilflosenentschädigung zu stellen. 5. 5.1

Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezah lung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Überdies wird einer Partei auf Gesuch eine unent geltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finan ziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtu ngen auch tatsächlich nachkommt . An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind . Verweigert ein Gesuch steller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen An gaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungs mässigen Anspruchs verneint werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bu ndes gerichts 8C_58/201 4 vom 24. September 2014, E.

7.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 5) forderte das Gericht de n Beschwerde führer auf, ihm d as Formular zur Abklärung der p r o zessualen Bedürftigke i t vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Bel ege zur aktuellen finanziellen S i t uation e i nzurei c hen. Es verband dies mit der An droh ung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenü genden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5, Dispositiv- Ziff. 2) . 5. 4

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess zwar i nnert verlängerter Frist am 13. November 2017 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit

ein reichen (Urk. 10 ff.) . Jedoch ist dieses nur unvollständig ausgefüllt und

wird die aktuelle finanzielle Situation auch nicht

rechtsgenüglich

belegt .

So legte d er Beschwerdeführer etwa

keine Steuererklärung ins Recht, was

vorliegend um so erforderlicher gewesen wäre, als die

lückenhaften Angaben im Formular und die

unvollständigen Unterlagen kein schlüssiges Bild der finanziellen Situation vermitteln

und sich etwa weder die Höhe noch Vollständigkeit der angegebenen Einkünfte und Vermögenswerte nachvollziehen lasse n . So gab

d er Beschwerde führer

zu den Einkünften der Ehefrau im Formular etwa lediglich an, dies e arbeite 12 Stunden pro Woche à Fr. 30. --, ohne ein monatliches oder jährliches Gesamt e inkommen zu

beziffern oder insbesondere

einen Lohnausweis einzureichen (Urk . 11 Ziff. 8).

Beim Vermögen benannte er

in Ziff. 10 des Formulars

(Position Bank- und Postkonti) ledig l ich ein einziges Bank-Konto (Urk. 11 S. 5), wohin gegen sich allein den eingereichten Unterlagen zwei Konti entnehmen lassen (Urk. 12/1-2) und die Verwaltungsa kten Hinweise auf weitere Konti

entha l ten (vgl. etwa Urk. 8/1 S. 3) . We i t e r gab er etwa z um Ver mögen

(Position Liegen schaften im In- und Ausland)

ein e in Süditalien gelegene elterliche Wohnung

an, machte diesbezüglich jedoch – obwohl im Formular verlangt - keinerlei weitere n Angaben wie Adresse oder Verkehrswert (Urk. 11 S. 5) . Damit hat er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur un genügend substantiiert, weshalb androh ungsgem ä ss davon au s zugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht .

F es tzust ellen ist überdies, dass d er Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben

über eine Rechtsschu tzversicherung ver fügt (Urk. 11 Ziff. 5). Jedoch hat er weder behauptet noch belegt, dass diese die Übernahme der Prozess- und Vertretungs kosten abgelehnt hätte . Somit ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutz ver sicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. 5. 5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgelt l ich e Rechtspflege nicht hinreichend s ubstantiier t, weshalb andro hungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine Bedürftigkeit besteht .

Üb erdies ist davon auszugehen, dass

seine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. Das Gesuch ist daher abzuweisen . 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch vom 1

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbe dürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 11.

Juli 2017 Beschwerde erhebe n mit den Anträgen, es sei ihm eine Hilflosentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2014 zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 12.

September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 10 -12). Die Vernehmlassung vom 12. September 2017 wurde

ihm mit Verfügung vom 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, das s

der Versicherte gemäss den am 20. Februar 2017 vor Ort getätigten Abklärungen seit Jahren im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Ab Januar 2016 könnten zudem die Bereiche An-/Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden. Gleich zeitig könne die einjährige Wartefrist eröff net werden. Daher bestehe ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass eine mehr als erhebliche Hilflosigkeit gegeben sei . So bestehe eine Niereninsuffizienz und a ufgrund schwerster Arthrose sowie mehrer er Gichtsc h übe sei er geh b ehindert und könne sich ohne Rollator nicht fort bewegen. Im Jahr 2008 habe der Hausarzt aufgrund der Diabetes eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag festgestellt.

Ohne Begleitung könne er seinen Alltag nicht mehr selbständig bewältigen bzw .

im Sinne von Art. 38 Abs.1 lit . a IVV nicht mehr selbständig wohnen, weshalb Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe . Zwar werde er derzeit durch seine Familie unterstützt, jedoch führe dies zu erheblichen Zeitnachteilen. Dass die Familie immer zur Verfügung stehe, sei nicht gewiss (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers.

E. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

E. 3.1 Zum

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Angaben bezüglich seiner Hil flosigke i t ergeben die Akten was folgt :

E. 3.2 Im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 28. Oktober 2016,

welcher Bericht - statt vieler

den der Abklärung zugrundelieg e nden Gesundheitszustand widerspiegelt, stellten die verantwortlichen Ärzte folgende D iagnosen (Urk.

8/1 41; vgl. etwa auch Bericht des A.___ vom 1 3. Januar 2017,

Urk. 8/152) :

1. Hochgradiger Verdacht TNF alpha- induced Lu p u s-like- syndrome (TAILS bzw . DILE –

drug

induced LE) - Erythematosquamöse Veränderungen zentrofazial, an Captillitium, Ell bogen bds, Unterarmen bds . sowie Obersch enkelinnenseite rechts und z.T. interdigital über beide n Wangen und Nase, Kinn und Stirn - DD medikamentös induzierter Lupus (Enbrel), DD Rosazea, Psoriasis

2. Verd acht auf Herpes Zoster C8 links, ED am 19.10.2016 - Valtrex 1000 mg 3 x täglich für sieben

Tage

3. Sulcus-U lnarissyn d rom beidseits (links>rechts)

4. A kute polyartik uläre Arthritis u r ica mit einem An t eil einer Psoriasisarthritis - b ei Strahlbefall der Finger - Harnsäure: 861 mcmol /l - Multilokuläre

Synovitiden mit Fokus an den MCP-Gelenken links, OSG links sowie Schulter rechts > links - Kniepunktion lin k s am 01.03.201 6: Zellzahl 60' 000, mässig int razelluläre Harnsäu r ekristalle - Kniepunktion links am 03.05.2016: Zellzahl 1550, einzelne intrazelluläre Harnsäurekristalle, Infiltration mit 40mg Kenacort /4 ml Lidocain 1% - St. n. Steroidapplikationen Schultergelenke beidseits sowie OSG links vom 04.07.2016

5. Tachykardes Vorhofflimmern ED 0

E. 3.3 Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher am 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten die nämlichen

Hauptd iagnosen gestellt hatte (Urk. 8/125 S. 1), führte am 23. September 2016 zur Frage der Hilflosenentschädigung aus, der Versicherte sei seit 2014 beim An ziehen der Socken und Kompressionsstrümpfe, bei der Pflege sowie beim Richten der Medikamente auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/142 S. 5).

E. 3.4.1 Am 2 0. Februar 2017 fand die Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerde füh rer zuhause im Beisein seiner Ehefrau statt. Im entsprechenden Abklärungsb ericht für Erwachsene vom selben Tag (Urk. 8/148) führte die Abklärungsperson im Wesentlichen die vorgenannten Diagnosen auf und gab an, der Kunde erkläre, dass sich sein Gesundhei tszustand seit anfangs Januar 2 0 1

E. 3.4.2 Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Kunde beschreibe, dass er vor allem beim An-/und Auskleiden der unteren Körperh älfte die direkte Hilfe seiner Ehef rau benötige, dies aufgrund der Bewegungs ein schrän kungen verbunden m it Schmerzen im linken Arm resp . der Hand . E r sei kaum mehr in der Lage die linke Hand einzusetzen. Er trage fast ausschliesslich Trainer hosen, weshalb das Bedienen des Hosenknopfes und des Reis s verschlusses nicht nötig sei. Verschlüsse bedienen sowie a uch in die Schuhe schlüp fen und binden sei nicht me h r möglich,

und auch b ei Pullover und T-Shirt müsse seine Fr au direkte Hilfe leisten.

Die Ab k lärungsperson hielt fest, im Rahmen der Schadenminderu n gspflicht sei dem Kunden zuzumuten, behindertengerechte Kleidung zu tragen.

Dennoch be nötige er beim An-/Auskleiden direkte Hilfe seiner Ehefrau. Der Bereich könne ab Januar 2016 angerechnet werden . Da in der Anmeldung Januar 2015 oder 2014? angegeben worden sei, sei der Beginn der Unterstützungsbedürftigkeit genau erfragt worden (Urk. 8/148 S. 2).

E. 3.4.3 Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, vor Ort sei erklärt worden, dass der Kunde in d er Lage sei, von einem Stuhl oder dem Sofa aufzustehen und sich auch ohne Dritthilfe hinzusetzen. Sie hätten ein hohes Bett gekauft, dank welchem der Kunde in der Lage

sei, selbständig vom Bett aufzustehen und auch ohne Hilfe Dritter in dieses zu gelangen.

In diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit und führte ergänzend aus, eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtung begründe grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urk. 8/148 S.

2

f.).

E. 3.4.4 Zum Bereich Essen hiel t

die Abklärungsperson fest, dass der Kunde gemäss seinen Angaben aufgrund der Bewegungseinschränkung in der linken Hand nicht mehr in der Lage

sei, gleichzeitig Gabel und Messer zu halten. In der Regel esse er mit einer Gabel, die er rechts halte, wobei die re chte Hand die dominante Hand

sei . Mit der linken Hand könne er nichts mehr halten. E r sei nicht in der Lage, die

Nahrung selbständig zu zerkleiner n, w eshalb diese von seiner Ehefrau in mund gerechte Stücke geschnitten werde.

H ierzu

bemerkte die Abklärungsperson, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kunde weiche Speisen nicht mit der linken (wohl: rechten) Hand und mithilfe des Seitenrandes der Gabel zerkleinern kön ne. I m Rahmen der Schaden minder ungs pflicht sei zudem die Anschaffung eines Hilfsmittels (Kraft spa rme ssers) zumutbar. Es würden überdies nicht täglich harte Speisen serviert, weshalb die Erhebl ichkeit und Regelmässigkeit im S inne des Gesetzes nicht gegeben sei; der Bereich sei nicht anrechenbar (Urk. 8/148 S. 3).

E. 3.4.5 Im Bereich Körperpflege erga b si c h, d ass der Versichert e die Morgentoilette, das Kämmen, die Zahnhygiene sowie die Rasur weiterhin selbs t ändig vornehmen könne. Jedoch fürchte er sich aufgrund der Rutschgefahr, ohne Hilfe seiner Ehe frau in die

und aus der Duschkabine zu gelangen .

A uch könne er sich aufgrund der Bewegungseinsch r ä n kung im linken Arm/Hand nicht selber einseifen und die Haarpflege übernehmen, weshalb seine Ehefrau behilflich sei .

Die Abklärungsperson anerkannte daher in diesem Bereich seit Januar 2016 eine direkte Unterstützungsbedürftigkeit (Urk. 8/148 S. 3).

E. 3.4.6 Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungs person aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig zur Toilette zu gehen, sich nachzureinigen und die Kleidung zu richten. Er sei nicht u rinin kon tinent (Urk. 8/148 S.

3).

E. 3.4.7 Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklä rung s person fest, in der Wohnung bewege sich der Kunde mit zwei Gehstöcken fort. Ausser Haus sei er auf den Rollator angewiesen. Die Treppen bis zur Wohnung überwinde er mit Hilfe der Gehstöcke, jedoch sei er sehr unsicher und das Sprun g gelenk schmerze bei Belastung . Er verlasse die Wohnung

nie ohne Be gleitung, was aufgrund seiner Unterschenkel-Fussproblematik bereits seit Jahren so sei. Da er sehr unsicher sei, auch mit dem Rollator, sei er auch nicht in der Lage, selb stä ndig einz u kaufen oder selbständig Arzt - ode r Therapie-Termine wahr zunehmen, auch öffentliche Verkehrsmittel benutze er seit Jahren nicht mehr .

In diesem Bereich anerkannte die Abklärungsperson seit Jahren eine Hilflosi g keit (Urk. 8/148 S. 4).

E. 3.4.8 Weiter verneinte die Abklärungsperson, dass der Versicherte aufgrund einer Sinnes schädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher K ontakte brauche. Ebenfalls verneinte sie den Ans pruch auf lebenspraktische Begl e i tung. Letzteres begründete sie damit, dass die Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angerechnet und eine kumulative Anrechnung nicht möglich sei und keine pädagogisch-therape utische Anleitung zur Tagesstru k t urierung oder in all tä glichen Belangen stattfinde. E b enfalls ver n einte sie das Erfordernis einer daue rnd en persönlichen Überwachung, da der Kunde weder eigen- noch fremdgefährdet sei

(Urk. 8/148 S.

4) .

E. 3.4.9 Bei der da uernden medizinisch-pflegerischen Hilfe hi e lt sie fest, der Kunde müsse viele verschie den e Medikamente einnehmen, wel ch e

immer wieder wechseln würden. Da das Ri chten der Medikamente zunehmend, auch für die Ehefrau, schwieriger geworden sei, habe der Hausarzt mit der Apotheke

vereinbart, dass diese sie in einem Wochendispenser ric hte. Gemäss den Angaben vor Ort wäre der Kunde mit einer pflichtbewussten Einnahme überfordert (Urk. 8/148 S. 4) .

E. 3.4.10 Zusammenfassend ergebe die Abklärung vor Ort, dass der Kunde seit Jah ren im Bereich der Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Ab Januar 2016 könn t e n die Bereiche An-/ Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden,

womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause gegeben sei (Urk. 8/148 S. 5) . 4. 4. 1

Der Abklärungsbericht vom 20. Februar 2017 erging aufgrund einer genauen Erhebung vor Ort und unter Berücksichtigung der wesentlichen Diagnosen, wie sie

in den Akten ausgewiesen waren. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifi zierte Person, welche Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der sich aufgrund der massgebenden Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen hatte. Diese wurden ihr vom Beschwerdeführer und s e i ner am Abklärungsgespräch ebenfalls teilneh menden Ehefrau geschildert. Die Einschränkungen in den einzelnen Bereiche n wurden genau beschrieben und die Beurteilungen sind nachvollziehbar begrün det . Alsdann bestanden keine Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht zu Rückfragen an medizinische Fachpersonen gehalten war . Da her und da der festgestellte Hilfsbedarf

im Übrigen

- bis auf den vom Beschwerdeführer selber vor Ort abweichend angegebenen Beginn der Unterstützung s bedürftigkeit - auch mit den vom Hausarzt be schriebenen Einschränkungen (E. 3.3) im Wesentlichen übereinstimm t,

sind

auch keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen ersichtlich,

weshalb

der Abklärungsbericht den beweismässigen Anforderungen

genügt (vgl. E. 1.4

hievor) und darauf ab gestellt werden kann.

E. 04 /06: diagnostische Punktion OSG /USG rechts: keine Kristalle oder Erreger - DD: OSG-Arthritis i.R. Diag no se 5

9. Koronare Dreigefässerkrankung - St. n. Herzinfarkt im 2001 - St. n. 3-fachem aortokoronarem Venenbypass am 29.03.2001 - St. n. kardialer Dekompensation NYHA IV - Echokardiographie am 05.02.2016: diastolisch restriktives Füllungsmust er bei dilatiertem hypertr ophem linken Ventrikel EF 58%, deutlich dila tierter Vorhof links, trikuspide an den freien Rändern leicht verdickte Aorten klappe, minim e Mitralinsuffizienz - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipi dämie, positive FA

1 0. Leberzirrhose, zul etzt vom Child- Pugh Stadium A - a.e . Alkohol-toxisch bedingt - Ösophagusvarizen Grad 2

1 1. Periphere arterielle Verschlussk r ankheit, zuletzt vom Stadium IIb nach

Fontaine

1 2. Latente Tuberkulose - p ositiver T-Spot-Test am 31.03.2016 - p rophylaktische tuberkulostatische Behandlung mit Isoniazid 300 mg/d und Pyridoxin 40 mg/d ab 13.04.2016, während 9 Monaten

1 3. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, insulinbedürftig und unter OAD-Therapie - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas

In etwa die gleichen Diagnosen wurden im Bericht des A.___ vom 1 3. Januar 2017 gestellt, wo im Rahmen einer vom 10. Januar bis 13. Januar 2017 stattgehabten Hospitalisation eine endoskopische Dekompression des N. Ulnaris im Sulcus

ulnaris links vorgenommen worden war, bei in der Folge regelrechtem post ope rativem Verlauf (Urk. 8/152).

E. 4 0 7.2016 - CHA2DS2-VASc:4 - HAS-BLED: 5 - Echokardiographie am 06.07.2016: dilatierte Vorhöfe bds, normale systo lische Funktion. Keine Rechtsherzbelastung, keine intrakavitären Throm ben - b ei erhöhtem Blutungsrisiko keine Antikoagulation

6. Non- Thyroidal - Illness Sy n drom - DD: medikamentös

7. Ps o riasis-Arthritis (P sA) mit /bei P s o riasis vulgaris - Klinik:

as ymmet rische Synovitiden : links M CP—Gelenke II-IV, PIP –Gelenke II-III und DIP-Gelenk III, Handgelenk, OSG links, Schulter li nks >rechts - ANA 1:320, Anti-CCP negativ am 15.03.2016, RF- lg A 11 l U / ml (>14); RF- lgM 8.7 lU /ml (<3.5) am 31.03.2016 - Röntgen Hände und Füsse vom 15.03.2016: Arthrosen der DIP-und PIP-Gelenke bds . und einzelner Zehengelenke, streifige Osteopenie rechter Fuss, Knochenappositionen an den Endphalangen Dig . 1 beider Füsse, Keine G ichttophi, keine Er osionen - Basisth e r a p ie: systemische

Glukokortikoide, Enbrel 50 mg/Woche s.c .

ab 11.07.2016 (Vorabk l . v or TNFa-Inhib .:T -Spot po s., HIV- und Hepatitis-Serologien negativ)

8. Sym ptom atische, aktivierte posttraumatische OSG-Arth r ose rechts, mit/bei - Arbeitsunfall mit offener Pilon

tibiale -Fraktur rechts, Osteosynthese am 07.02.2000 A.___ - Infektpseudarthrose rechts, mit nachfolgenden diversen Eingriffen - Deckung mittels Spalthaut und Latissimus

dorsi -Lappen medial 2001 - Rezidivierende phlegmonöse Infekte 2007 - St. n. Markhöhlendébri de ment und Fenestrierung 11/2007 - i ntermittierend sezernierende Wunde lateral 2009, konservative Therapie - Status nach sonographie -gesteuerter Infiltration OSG rechts am 26.03.2016 mit 10 mg Kenacort und Lidocain 1%, Aspiration von Gelenks fl üssigkeit nicht möglich - Sonogr aph ie-gesteuerte Infiltration O S G rechts mit 20 mg Kenacort und 1ml Carbostesin 0.5 %

a. 31.03.2016, ohne wesentlichen Effekt - Ödem der Tibiaepiphyse und ausgedehnt des Taluskörpers mit möglichen zusätzlichen Insuffizienzfrakturen im Taluskörper . Posttraumatisch aus ge prägte Arthrose im U SG. Bei fehlender Demarkation keine sicheren Hinweise für Osteonekrose (MRI Fuss rechts 05.04.2015) -

E. 4.2 Dies gilt um so mehr, als beschwerdeweise nichts vorgetragen wird, was die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Frage zu ste llen vermöchte.

So

werden die im Abklärungsbericht

zu den einzelnen massgebenden Lebensverrichtungen ent haltenen Feststellungen und Beurteilungen

nicht

konkret beanstandet bzw. dar getan, inwie wei t diese im Einzelnen unzutreffend oder unvollständig

wären . Auch wird nicht s ubstant iiert ausgeführt, dass und gegebenenfalls inwieweit – z .B. infolge allfälliger Verschlechterung einzelner Leiden (namentlich der aus drücklich erwähnten Diabetes oder der damals nicht im Vordergrun d stehenden Niereninsuffizienz)

– die im Abklärungsbericht enthaltenen Beurteilungen nicht für den ganzen vorliegend massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefoch tenen Verwaltungsverfügung am 8. Juni 2017)

Geltung beanspruchen könnten bzw. ein zusätzliche r Hilf sb edarf eingetreten sei . S oweit der Beschwerdeführer

auf seine Gehbehinderung hinweist

(Urk. 1 S. 3 f .) bzw. darauf, dass er sich schmerzbedingt nicht mehr selbständig anziehen könne (Urk. 1 S. 5),

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . Denn

die Abkl ärungsperson hatte die sich aus diesen Ein sch r änkung en ergebende Hilf s bedü r ftigkeit bei de n entsprechenden alltägli chen Lebensverrichtung en (Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte sowie Ankleiden/Auskleiden)

durchaus berücksichtigt und

eine Hilflosigkeit in diese n

Bereich en

auch anerkannt .

Insbesondere ist auch nicht ersichtl i ch, inwieweit bei m Beschwerdeführer ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 3

E. 4.3 Zusammenfassend vermögen die weitgehend unsubstantiiert en

beschwerdefüh rerischen

Vorbringen die Beweiskraft des Abklärungs bericht s

vom 2 0. Februar 2017 nicht in Frage zu stellen . Damit ist g estützt auf d ies en Bericht

von einer seit Januar 2016 ausgewies e nen Hilflosigkeit in den Bereichen An kleiden /Auskleiden und Körperpflege sowie einer seit Jahren im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte bestehenden Hilflosigkeit auszugehen, wobei auch die Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe besteht. Damit hat der Beschwerdeführer

– nachdem auch die

Richtigkeit des Zeitpunkt s des Eintri tts des U nterstützungsbedarfs in den jeweiligen Bereichen

beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist

- ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 4.4 Anzumerken ist, dass der Beschwerdefüh r er am 1 3. November 2 0 1 7 - zusammen

mit den Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit - zwei nach Ergehen der angefochtenen Verfügung datierende und sich soweit ersichtlich auf einen Zeitraum nach Verfügungserlass beziehende weitere Arztberichte des A.___

einreichen liess

(Urk. 12/4 [Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 2 7. Juni 2016 betr. Hospitalisation vom 15.06.-27.06.2017] und Urk. 12/12 =

E. 6 massiv verschlechtert habe. Aufgrund des im Jahr 2000

erlittenen Unfalls mit Untersch enkelfraktur sei er seither an zwei Gehstöcken und ausser Haus nur noch mit dem Rollator mobil. Freies Gehen sei ihm nur noch ein paar Schritte möglich. Aufgrund der Fehl belastung in den Armen leide er unter massiven Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen, im Handgelenk und in dr ei Fingern der linken Hand;

i m Jan uar 2017 sei daher eine OP am linken Ellbogen erfolgt. Leider sei an der linken Hand weit erhin kein Faustschluss möglich. Z udem seien drei Finger der Hand betroffen, welche er kaum mehr spüre . Auch schwelle der rechte Unterschenkel weiterhin b ei geringster Belastung an und schmerze. Er leide unter multi p len physischen Problemen, weshalb er sicher seit Januar 2016 bei allt äglichen Lebensver rich tungen au f

die Unterstützung seiner Frau angewiese n und es in den letzten Monaten immer wieder zu stationären Hospitalisationen gekommen sei. Er gehe alle zwei Wochen in Physiotherapie und benutze als Hilfsmittel Gehstöcke und Rollator (Urk. 8/148, S. 1 und 2) .

E. 8 Abs. 1 lit . a IVV (Ermög lichung des selbständigen Wohnens; vgl. E. 1.3 hievor) gegeben war . S oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang auf die Unmöglichkeit verweis t, sich selber anzuziehen (Urk. 1 S. 5), scheint er zu verkennen, dass die lebenspraktische Begleitung die Dritthi lfe bei den sechs alltäglichen L ebensverrichtungen grund sätzlich

nicht beinhaltet (vgl.

E. 1.3 hievor, vgl. auch BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch

Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden ver si cherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz .

8040) . V ielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Kl i nik einge wiesen werden müssen. Inwiefern - neben den anerkanntermassen benötigten rele vanten Hilfestellungen bei den drei massgebenden Lebensverrichtungen Anklei den/Auskleiden, Körperpflege und Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaft licher Kontakte - unter dem Aspekt der Verwahrlosung zusätzliche

invalidenversicherungsrechtlich

bedeutsame

Hilfestellungen i m Umfang von min d estens zwei Stunden pro Woche erforderlich sind, wird n icht substant iiert dargetan und ist nicht ersichtlich. D ies gilt um so mehr, als im Rahmen der Schadenminderungspflicht

die Mithilfe der übrigen Fam i lienangehörigen,

so etwa im Haushalt, zu berücksichtigen ist, welche

– auch wenn dies zu Zeitnachteilen führt –

weit e r

geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen wiederum KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz 8050 .3 [etwas ausführlicher : Stand 1.

Januar 2018, Rz . 8050.3]).

Inwiefern den Familien angehörigen, insbesondere seiner im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau, welche nach Lage der Akten nur zu einem kleinen Pensum erwerbstätig ist (vgl. E. 5.4 hienach)

in diesem Zusammenhang eine unverhältnismässige Belastung entsteh t (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_828 /2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1),

ist nicht ersichtli c h und wird auch ni c ht konkret

geltend gemacht.

E. 13 [Kurzaustrittsbericht des A.___ betr. Hospitalisation vom 2.10.-14.10.2017 ]) .

Weil die Berichte jedoch nicht den massgeblichen Beurteilungsz eitraum betreffen, haben sie im vorliegen den Zusammenhang ausser Acht zu bleiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundes gerichts 9C_269/2008 vom 6. November 2008, E.

5.2 mit Hinweis) . S ollte nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 eine Zunahme der Hilflosigkeit eingetreten sein, ist es dem Beschwerd eführer unbenommen, bei der Verwaltung ein Gesuch um Erhöhung (Revision) der Hilflosenentschädigung zu stellen. 5. 5.1

Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezah lung von Verfahrenskosten erlassen (§

E. 16 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finan ziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtu ngen auch tatsächlich nachkommt . An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind . Verweigert ein Gesuch steller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen An gaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungs mässigen Anspruchs verneint werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bu ndes gerichts 8C_58/201 4 vom 24. September 2014, E.

7.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 5) forderte das Gericht de n Beschwerde führer auf, ihm d as Formular zur Abklärung der p r o zessualen Bedürftigke i t vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Bel ege zur aktuellen finanziellen S i t uation e i nzurei c hen. Es verband dies mit der An droh ung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenü genden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5, Dispositiv- Ziff. 2) . 5. 4

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess zwar i nnert verlängerter Frist am 13. November 2017 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit

ein reichen (Urk. 10 ff.) . Jedoch ist dieses nur unvollständig ausgefüllt und

wird die aktuelle finanzielle Situation auch nicht

rechtsgenüglich

belegt .

So legte d er Beschwerdeführer etwa

keine Steuererklärung ins Recht, was

vorliegend um so erforderlicher gewesen wäre, als die

lückenhaften Angaben im Formular und die

unvollständigen Unterlagen kein schlüssiges Bild der finanziellen Situation vermitteln

und sich etwa weder die Höhe noch Vollständigkeit der angegebenen Einkünfte und Vermögenswerte nachvollziehen lasse n . So gab

d er Beschwerde führer

zu den Einkünften der Ehefrau im Formular etwa lediglich an, dies e arbeite 12 Stunden pro Woche à Fr. 30. --, ohne ein monatliches oder jährliches Gesamt e inkommen zu

beziffern oder insbesondere

einen Lohnausweis einzureichen (Urk . 11 Ziff. 8).

Beim Vermögen benannte er

in Ziff. 10 des Formulars

(Position Bank- und Postkonti) ledig l ich ein einziges Bank-Konto (Urk. 11 S. 5), wohin gegen sich allein den eingereichten Unterlagen zwei Konti entnehmen lassen (Urk. 12/1-2) und die Verwaltungsa kten Hinweise auf weitere Konti

entha l ten (vgl. etwa Urk. 8/1 S. 3) . We i t e r gab er etwa z um Ver mögen

(Position Liegen schaften im In- und Ausland)

ein e in Süditalien gelegene elterliche Wohnung

an, machte diesbezüglich jedoch – obwohl im Formular verlangt - keinerlei weitere n Angaben wie Adresse oder Verkehrswert (Urk. 11 S. 5) . Damit hat er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur un genügend substantiiert, weshalb androh ungsgem ä ss davon au s zugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht .

F es tzust ellen ist überdies, dass d er Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben

über eine Rechtsschu tzversicherung ver fügt (Urk. 11 Ziff. 5). Jedoch hat er weder behauptet noch belegt, dass diese die Übernahme der Prozess- und Vertretungs kosten abgelehnt hätte . Somit ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutz ver sicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. 5. 5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgelt l ich e Rechtspflege nicht hinreichend s ubstantiier t, weshalb andro hungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine Bedürftigkeit besteht .

Üb erdies ist davon auszugehen, dass

seine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. Das Gesuch ist daher abzuweisen . 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch vom 1

Dispositiv
  1. Juli 2017 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann :
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk.  12/12 und U rk. 12/1 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00780

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

22. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955, war seit 1992 als Kranführer bei der Y.___ AG tätig, als er am

7. Februar 2000 einen Unfall erlitt und sich dabei eine distale Unterschenkelfraktur rechts mit Trümmerfraktur des Pilon

tibiale zu zog, welche Verletzung infolge einer Wundheilungsstörung diverse Operationen nach sich zog. Im November 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Mit Verfügung vom 7. Juni 2002 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Zusatzrenten fü r die Ehe frau und ein Kind; Urk. 8/34). Im Jahr 2002 veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten der Abklä rungsstelle Z.___ vom 9. Dezember 2003, Urk.

8/51), worauf sie – nachdem sie die bisher ausgerichtete Rente zunächst mit Verfügung vom 13. J uli 2004 eingestellt (Urk. 8/62) und

in der Folge eine dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/65)

nach getätigten weiteren Abklärungen («teilweise») gutge heis sen hatte

- dem Versicherten die ganze Rente weiterhin aus richtete (Urk. 8/90 ff.) . Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von weiteren Re visionsverfahren bestätigt (Mitteilun gen vom 16. Dezember 2008 [Urk. 8/100] sowie vom 29. April 2013 [Urk. 8/120]). 1.2

Mit Gesuch vom 20. Juni 2016 meldete sich der Versicherte unter Einreichung von verschiedenen Berichten des Kantonsspitals A.___ bei der IV-Stelle unter anderem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/ 125- 126). Die IV-Stelle liess den Versicherten die Anmeldung für eine Hilflosenent schädigung ausfüllen (Urk. 8/135) und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Ab klä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. Februar 2017; Urk. 8/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27.

Febru ar 2017;

Urk. 8/149) sprach sie dem Ve rsicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 11.

Juli 2017 Beschwerde erhebe n mit den Anträgen, es sei ihm eine Hilflosentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2014 zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 12.

September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 10 -12). Die Vernehmlassung vom 12. September 2017 wurde

ihm mit Verfügung vom 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

1.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbe dürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, das s

der Versicherte gemäss den am 20. Februar 2017 vor Ort getätigten Abklärungen seit Jahren im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Ab Januar 2016 könnten zudem die Bereiche An-/Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden. Gleich zeitig könne die einjährige Wartefrist eröff net werden. Daher bestehe ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass eine mehr als erhebliche Hilflosigkeit gegeben sei . So bestehe eine Niereninsuffizienz und a ufgrund schwerster Arthrose sowie mehrer er Gichtsc h übe sei er geh b ehindert und könne sich ohne Rollator nicht fort bewegen. Im Jahr 2008 habe der Hausarzt aufgrund der Diabetes eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag festgestellt.

Ohne Begleitung könne er seinen Alltag nicht mehr selbständig bewältigen bzw .

im Sinne von Art. 38 Abs.1 lit . a IVV nicht mehr selbständig wohnen, weshalb Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe . Zwar werde er derzeit durch seine Familie unterstützt, jedoch führe dies zu erheblichen Zeitnachteilen. Dass die Familie immer zur Verfügung stehe, sei nicht gewiss (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Zum

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Angaben bezüglich seiner Hil flosigke i t ergeben die Akten was folgt : 3.2

Im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 28. Oktober 2016,

welcher Bericht - statt vieler

den der Abklärung zugrundelieg e nden Gesundheitszustand widerspiegelt, stellten die verantwortlichen Ärzte folgende D iagnosen (Urk.

8/1 41; vgl. etwa auch Bericht des A.___ vom 1 3. Januar 2017,

Urk. 8/152) :

1. Hochgradiger Verdacht TNF alpha- induced Lu p u s-like- syndrome (TAILS bzw . DILE –

drug

induced LE) - Erythematosquamöse Veränderungen zentrofazial, an Captillitium, Ell bogen bds, Unterarmen bds . sowie Obersch enkelinnenseite rechts und z.T. interdigital über beide n Wangen und Nase, Kinn und Stirn - DD medikamentös induzierter Lupus (Enbrel), DD Rosazea, Psoriasis

2. Verd acht auf Herpes Zoster C8 links, ED am 19.10.2016 - Valtrex 1000 mg 3 x täglich für sieben

Tage

3. Sulcus-U lnarissyn d rom beidseits (links>rechts)

4. A kute polyartik uläre Arthritis u r ica mit einem An t eil einer Psoriasisarthritis - b ei Strahlbefall der Finger - Harnsäure: 861 mcmol /l - Multilokuläre

Synovitiden mit Fokus an den MCP-Gelenken links, OSG links sowie Schulter rechts > links - Kniepunktion lin k s am 01.03.201 6: Zellzahl 60' 000, mässig int razelluläre Harnsäu r ekristalle - Kniepunktion links am 03.05.2016: Zellzahl 1550, einzelne intrazelluläre Harnsäurekristalle, Infiltration mit 40mg Kenacort /4 ml Lidocain 1% - St. n. Steroidapplikationen Schultergelenke beidseits sowie OSG links vom 04.07.2016

5. Tachykardes Vorhofflimmern ED 0 4. 0 7.2016 - CHA2DS2-VASc:4 - HAS-BLED: 5 - Echokardiographie am 06.07.2016: dilatierte Vorhöfe bds, normale systo lische Funktion. Keine Rechtsherzbelastung, keine intrakavitären Throm ben - b ei erhöhtem Blutungsrisiko keine Antikoagulation

6. Non- Thyroidal - Illness Sy n drom - DD: medikamentös

7. Ps o riasis-Arthritis (P sA) mit /bei P s o riasis vulgaris - Klinik:

as ymmet rische Synovitiden : links M CP—Gelenke II-IV, PIP –Gelenke II-III und DIP-Gelenk III, Handgelenk, OSG links, Schulter li nks >rechts - ANA 1:320, Anti-CCP negativ am 15.03.2016, RF- lg A 11 l U / ml (>14); RF- lgM 8.7 lU /ml (<3.5) am 31.03.2016 - Röntgen Hände und Füsse vom 15.03.2016: Arthrosen der DIP-und PIP-Gelenke bds . und einzelner Zehengelenke, streifige Osteopenie rechter Fuss, Knochenappositionen an den Endphalangen Dig . 1 beider Füsse, Keine G ichttophi, keine Er osionen - Basisth e r a p ie: systemische

Glukokortikoide, Enbrel 50 mg/Woche s.c .

ab 11.07.2016 (Vorabk l . v or TNFa-Inhib .:T -Spot po s., HIV- und Hepatitis-Serologien negativ)

8. Sym ptom atische, aktivierte posttraumatische OSG-Arth r ose rechts, mit/bei - Arbeitsunfall mit offener Pilon

tibiale -Fraktur rechts, Osteosynthese am 07.02.2000 A.___ - Infektpseudarthrose rechts, mit nachfolgenden diversen Eingriffen - Deckung mittels Spalthaut und Latissimus

dorsi -Lappen medial 2001 - Rezidivierende phlegmonöse Infekte 2007 - St. n. Markhöhlendébri de ment und Fenestrierung 11/2007 - i ntermittierend sezernierende Wunde lateral 2009, konservative Therapie - Status nach sonographie -gesteuerter Infiltration OSG rechts am 26.03.2016 mit 10 mg Kenacort und Lidocain 1%, Aspiration von Gelenks fl üssigkeit nicht möglich - Sonogr aph ie-gesteuerte Infiltration O S G rechts mit 20 mg Kenacort und 1ml Carbostesin 0.5 %

a. 31.03.2016, ohne wesentlichen Effekt - Ödem der Tibiaepiphyse und ausgedehnt des Taluskörpers mit möglichen zusätzlichen Insuffizienzfrakturen im Taluskörper . Posttraumatisch aus ge prägte Arthrose im U SG. Bei fehlender Demarkation keine sicheren Hinweise für Osteonekrose (MRI Fuss rechts 05.04.2015) - 04 /06: diagnostische Punktion OSG /USG rechts: keine Kristalle oder Erreger - DD: OSG-Arthritis i.R. Diag no se 5

9. Koronare Dreigefässerkrankung - St. n. Herzinfarkt im 2001 - St. n. 3-fachem aortokoronarem Venenbypass am 29.03.2001 - St. n. kardialer Dekompensation NYHA IV - Echokardiographie am 05.02.2016: diastolisch restriktives Füllungsmust er bei dilatiertem hypertr ophem linken Ventrikel EF 58%, deutlich dila tierter Vorhof links, trikuspide an den freien Rändern leicht verdickte Aorten klappe, minim e Mitralinsuffizienz - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipi dämie, positive FA

1 0. Leberzirrhose, zul etzt vom Child- Pugh Stadium A - a.e . Alkohol-toxisch bedingt - Ösophagusvarizen Grad 2

1 1. Periphere arterielle Verschlussk r ankheit, zuletzt vom Stadium IIb nach

Fontaine

1 2. Latente Tuberkulose - p ositiver T-Spot-Test am 31.03.2016 - p rophylaktische tuberkulostatische Behandlung mit Isoniazid 300 mg/d und Pyridoxin 40 mg/d ab 13.04.2016, während 9 Monaten

1 3. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, insulinbedürftig und unter OAD-Therapie - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Adipositas

In etwa die gleichen Diagnosen wurden im Bericht des A.___ vom 1 3. Januar 2017 gestellt, wo im Rahmen einer vom 10. Januar bis 13. Januar 2017 stattgehabten Hospitalisation eine endoskopische Dekompression des N. Ulnaris im Sulcus

ulnaris links vorgenommen worden war, bei in der Folge regelrechtem post ope rativem Verlauf (Urk. 8/152). 3.3

Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher am 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten die nämlichen

Hauptd iagnosen gestellt hatte (Urk. 8/125 S. 1), führte am 23. September 2016 zur Frage der Hilflosenentschädigung aus, der Versicherte sei seit 2014 beim An ziehen der Socken und Kompressionsstrümpfe, bei der Pflege sowie beim Richten der Medikamente auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/142 S. 5). 3.4

3.4.1

Am 2 0. Februar 2017 fand die Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerde füh rer zuhause im Beisein seiner Ehefrau statt. Im entsprechenden Abklärungsb ericht für Erwachsene vom selben Tag (Urk. 8/148) führte die Abklärungsperson im Wesentlichen die vorgenannten Diagnosen auf und gab an, der Kunde erkläre, dass sich sein Gesundhei tszustand seit anfangs Januar 2 0 1 6 massiv verschlechtert habe. Aufgrund des im Jahr 2000

erlittenen Unfalls mit Untersch enkelfraktur sei er seither an zwei Gehstöcken und ausser Haus nur noch mit dem Rollator mobil. Freies Gehen sei ihm nur noch ein paar Schritte möglich. Aufgrund der Fehl belastung in den Armen leide er unter massiven Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen, im Handgelenk und in dr ei Fingern der linken Hand;

i m Jan uar 2017 sei daher eine OP am linken Ellbogen erfolgt. Leider sei an der linken Hand weit erhin kein Faustschluss möglich. Z udem seien drei Finger der Hand betroffen, welche er kaum mehr spüre . Auch schwelle der rechte Unterschenkel weiterhin b ei geringster Belastung an und schmerze. Er leide unter multi p len physischen Problemen, weshalb er sicher seit Januar 2016 bei allt äglichen Lebensver rich tungen au f

die Unterstützung seiner Frau angewiese n und es in den letzten Monaten immer wieder zu stationären Hospitalisationen gekommen sei. Er gehe alle zwei Wochen in Physiotherapie und benutze als Hilfsmittel Gehstöcke und Rollator (Urk. 8/148, S. 1 und 2) . 3.4.2

Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Kunde beschreibe, dass er vor allem beim An-/und Auskleiden der unteren Körperh älfte die direkte Hilfe seiner Ehef rau benötige, dies aufgrund der Bewegungs ein schrän kungen verbunden m it Schmerzen im linken Arm resp . der Hand . E r sei kaum mehr in der Lage die linke Hand einzusetzen. Er trage fast ausschliesslich Trainer hosen, weshalb das Bedienen des Hosenknopfes und des Reis s verschlusses nicht nötig sei. Verschlüsse bedienen sowie a uch in die Schuhe schlüp fen und binden sei nicht me h r möglich,

und auch b ei Pullover und T-Shirt müsse seine Fr au direkte Hilfe leisten.

Die Ab k lärungsperson hielt fest, im Rahmen der Schadenminderu n gspflicht sei dem Kunden zuzumuten, behindertengerechte Kleidung zu tragen.

Dennoch be nötige er beim An-/Auskleiden direkte Hilfe seiner Ehefrau. Der Bereich könne ab Januar 2016 angerechnet werden . Da in der Anmeldung Januar 2015 oder 2014? angegeben worden sei, sei der Beginn der Unterstützungsbedürftigkeit genau erfragt worden (Urk. 8/148 S. 2). 3.4.3

Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, vor Ort sei erklärt worden, dass der Kunde in d er Lage sei, von einem Stuhl oder dem Sofa aufzustehen und sich auch ohne Dritthilfe hinzusetzen. Sie hätten ein hohes Bett gekauft, dank welchem der Kunde in der Lage

sei, selbständig vom Bett aufzustehen und auch ohne Hilfe Dritter in dieses zu gelangen.

In diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit und führte ergänzend aus, eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtung begründe grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urk. 8/148 S.

2

f.). 3.4.4

Zum Bereich Essen hiel t

die Abklärungsperson fest, dass der Kunde gemäss seinen Angaben aufgrund der Bewegungseinschränkung in der linken Hand nicht mehr in der Lage

sei, gleichzeitig Gabel und Messer zu halten. In der Regel esse er mit einer Gabel, die er rechts halte, wobei die re chte Hand die dominante Hand

sei . Mit der linken Hand könne er nichts mehr halten. E r sei nicht in der Lage, die

Nahrung selbständig zu zerkleiner n, w eshalb diese von seiner Ehefrau in mund gerechte Stücke geschnitten werde.

H ierzu

bemerkte die Abklärungsperson, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kunde weiche Speisen nicht mit der linken (wohl: rechten) Hand und mithilfe des Seitenrandes der Gabel zerkleinern kön ne. I m Rahmen der Schaden minder ungs pflicht sei zudem die Anschaffung eines Hilfsmittels (Kraft spa rme ssers) zumutbar. Es würden überdies nicht täglich harte Speisen serviert, weshalb die Erhebl ichkeit und Regelmässigkeit im S inne des Gesetzes nicht gegeben sei; der Bereich sei nicht anrechenbar (Urk. 8/148 S. 3). 3.4.5

Im Bereich Körperpflege erga b si c h, d ass der Versichert e die Morgentoilette, das Kämmen, die Zahnhygiene sowie die Rasur weiterhin selbs t ändig vornehmen könne. Jedoch fürchte er sich aufgrund der Rutschgefahr, ohne Hilfe seiner Ehe frau in die

und aus der Duschkabine zu gelangen .

A uch könne er sich aufgrund der Bewegungseinsch r ä n kung im linken Arm/Hand nicht selber einseifen und die Haarpflege übernehmen, weshalb seine Ehefrau behilflich sei .

Die Abklärungsperson anerkannte daher in diesem Bereich seit Januar 2016 eine direkte Unterstützungsbedürftigkeit (Urk. 8/148 S. 3). 3.4.6

Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungs person aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig zur Toilette zu gehen, sich nachzureinigen und die Kleidung zu richten. Er sei nicht u rinin kon tinent (Urk. 8/148 S.

3). 3.4.7

Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklä rung s person fest, in der Wohnung bewege sich der Kunde mit zwei Gehstöcken fort. Ausser Haus sei er auf den Rollator angewiesen. Die Treppen bis zur Wohnung überwinde er mit Hilfe der Gehstöcke, jedoch sei er sehr unsicher und das Sprun g gelenk schmerze bei Belastung . Er verlasse die Wohnung

nie ohne Be gleitung, was aufgrund seiner Unterschenkel-Fussproblematik bereits seit Jahren so sei. Da er sehr unsicher sei, auch mit dem Rollator, sei er auch nicht in der Lage, selb stä ndig einz u kaufen oder selbständig Arzt - ode r Therapie-Termine wahr zunehmen, auch öffentliche Verkehrsmittel benutze er seit Jahren nicht mehr .

In diesem Bereich anerkannte die Abklärungsperson seit Jahren eine Hilflosi g keit (Urk. 8/148 S. 4). 3.4.8

Weiter verneinte die Abklärungsperson, dass der Versicherte aufgrund einer Sinnes schädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher K ontakte brauche. Ebenfalls verneinte sie den Ans pruch auf lebenspraktische Begl e i tung. Letzteres begründete sie damit, dass die Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angerechnet und eine kumulative Anrechnung nicht möglich sei und keine pädagogisch-therape utische Anleitung zur Tagesstru k t urierung oder in all tä glichen Belangen stattfinde. E b enfalls ver n einte sie das Erfordernis einer daue rnd en persönlichen Überwachung, da der Kunde weder eigen- noch fremdgefährdet sei

(Urk. 8/148 S.

4) . 3.4.9

Bei der da uernden medizinisch-pflegerischen Hilfe hi e lt sie fest, der Kunde müsse viele verschie den e Medikamente einnehmen, wel ch e

immer wieder wechseln würden. Da das Ri chten der Medikamente zunehmend, auch für die Ehefrau, schwieriger geworden sei, habe der Hausarzt mit der Apotheke

vereinbart, dass diese sie in einem Wochendispenser ric hte. Gemäss den Angaben vor Ort wäre der Kunde mit einer pflichtbewussten Einnahme überfordert (Urk. 8/148 S. 4) . 3.4.10

Zusammenfassend ergebe die Abklärung vor Ort, dass der Kunde seit Jah ren im Bereich der Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Ab Januar 2016 könn t e n die Bereiche An-/ Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden,

womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause gegeben sei (Urk. 8/148 S. 5) . 4. 4. 1

Der Abklärungsbericht vom 20. Februar 2017 erging aufgrund einer genauen Erhebung vor Ort und unter Berücksichtigung der wesentlichen Diagnosen, wie sie

in den Akten ausgewiesen waren. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifi zierte Person, welche Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der sich aufgrund der massgebenden Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen hatte. Diese wurden ihr vom Beschwerdeführer und s e i ner am Abklärungsgespräch ebenfalls teilneh menden Ehefrau geschildert. Die Einschränkungen in den einzelnen Bereiche n wurden genau beschrieben und die Beurteilungen sind nachvollziehbar begrün det . Alsdann bestanden keine Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht zu Rückfragen an medizinische Fachpersonen gehalten war . Da her und da der festgestellte Hilfsbedarf

im Übrigen

- bis auf den vom Beschwerdeführer selber vor Ort abweichend angegebenen Beginn der Unterstützung s bedürftigkeit - auch mit den vom Hausarzt be schriebenen Einschränkungen (E. 3.3) im Wesentlichen übereinstimm t,

sind

auch keine klar feststellbare n Fehleinschätzungen ersichtlich,

weshalb

der Abklärungsbericht den beweismässigen Anforderungen

genügt (vgl. E. 1.4

hievor) und darauf ab gestellt werden kann. 4.2

Dies gilt um so mehr, als beschwerdeweise nichts vorgetragen wird, was die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Frage zu ste llen vermöchte.

So

werden die im Abklärungsbericht

zu den einzelnen massgebenden Lebensverrichtungen ent haltenen Feststellungen und Beurteilungen

nicht

konkret beanstandet bzw. dar getan, inwie wei t diese im Einzelnen unzutreffend oder unvollständig

wären . Auch wird nicht s ubstant iiert ausgeführt, dass und gegebenenfalls inwieweit – z .B. infolge allfälliger Verschlechterung einzelner Leiden (namentlich der aus drücklich erwähnten Diabetes oder der damals nicht im Vordergrun d stehenden Niereninsuffizienz)

– die im Abklärungsbericht enthaltenen Beurteilungen nicht für den ganzen vorliegend massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefoch tenen Verwaltungsverfügung am 8. Juni 2017)

Geltung beanspruchen könnten bzw. ein zusätzliche r Hilf sb edarf eingetreten sei . S oweit der Beschwerdeführer

auf seine Gehbehinderung hinweist

(Urk. 1 S. 3 f .) bzw. darauf, dass er sich schmerzbedingt nicht mehr selbständig anziehen könne (Urk. 1 S. 5),

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . Denn

die Abkl ärungsperson hatte die sich aus diesen Ein sch r änkung en ergebende Hilf s bedü r ftigkeit bei de n entsprechenden alltägli chen Lebensverrichtung en (Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte sowie Ankleiden/Auskleiden)

durchaus berücksichtigt und

eine Hilflosigkeit in diese n

Bereich en

auch anerkannt .

Insbesondere ist auch nicht ersichtl i ch, inwieweit bei m Beschwerdeführer ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 3 8

Abs. 1 lit . a IVV (Ermög lichung des selbständigen Wohnens; vgl. E. 1.3 hievor) gegeben war . S oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang auf die Unmöglichkeit verweis t, sich selber anzuziehen (Urk. 1 S. 5), scheint er zu verkennen, dass die lebenspraktische Begleitung die Dritthi lfe bei den sechs alltäglichen L ebensverrichtungen grund sätzlich

nicht beinhaltet (vgl.

E. 1.3 hievor, vgl. auch BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch

Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden ver si cherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz .

8040) . V ielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Kl i nik einge wiesen werden müssen. Inwiefern - neben den anerkanntermassen benötigten rele vanten Hilfestellungen bei den drei massgebenden Lebensverrichtungen Anklei den/Auskleiden, Körperpflege und Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaft licher Kontakte - unter dem Aspekt der Verwahrlosung zusätzliche

invalidenversicherungsrechtlich

bedeutsame

Hilfestellungen i m Umfang von min d estens zwei Stunden pro Woche erforderlich sind, wird n icht substant iiert dargetan und ist nicht ersichtlich. D ies gilt um so mehr, als im Rahmen der Schadenminderungspflicht

die Mithilfe der übrigen Fam i lienangehörigen,

so etwa im Haushalt, zu berücksichtigen ist, welche

– auch wenn dies zu Zeitnachteilen führt –

weit e r

geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen wiederum KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz 8050 .3 [etwas ausführlicher : Stand 1.

Januar 2018, Rz . 8050.3]).

Inwiefern den Familien angehörigen, insbesondere seiner im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau, welche nach Lage der Akten nur zu einem kleinen Pensum erwerbstätig ist (vgl. E. 5.4 hienach)

in diesem Zusammenhang eine unverhältnismässige Belastung entsteh t (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_828 /2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1),

ist nicht ersichtli c h und wird auch ni c ht konkret

geltend gemacht. 4.3

Zusammenfassend vermögen die weitgehend unsubstantiiert en

beschwerdefüh rerischen

Vorbringen die Beweiskraft des Abklärungs bericht s

vom 2 0. Februar 2017 nicht in Frage zu stellen . Damit ist g estützt auf d ies en Bericht

von einer seit Januar 2016 ausgewies e nen Hilflosigkeit in den Bereichen An kleiden /Auskleiden und Körperpflege sowie einer seit Jahren im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte bestehenden Hilflosigkeit auszugehen, wobei auch die Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe besteht. Damit hat der Beschwerdeführer

– nachdem auch die

Richtigkeit des Zeitpunkt s des Eintri tts des U nterstützungsbedarfs in den jeweiligen Bereichen

beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist

- ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.4

Anzumerken ist, dass der Beschwerdefüh r er am 1 3. November 2 0 1 7 - zusammen

mit den Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit - zwei nach Ergehen der angefochtenen Verfügung datierende und sich soweit ersichtlich auf einen Zeitraum nach Verfügungserlass beziehende weitere Arztberichte des A.___

einreichen liess

(Urk. 12/4 [Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 2 7. Juni 2016 betr. Hospitalisation vom 15.06.-27.06.2017] und Urk. 12/12 = 13 [Kurzaustrittsbericht des A.___ betr. Hospitalisation vom 2.10.-14.10.2017 ]) .

Weil die Berichte jedoch nicht den massgeblichen Beurteilungsz eitraum betreffen, haben sie im vorliegen den Zusammenhang ausser Acht zu bleiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundes gerichts 9C_269/2008 vom 6. November 2008, E.

5.2 mit Hinweis) . S ollte nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 eine Zunahme der Hilflosigkeit eingetreten sein, ist es dem Beschwerd eführer unbenommen, bei der Verwaltung ein Gesuch um Erhöhung (Revision) der Hilflosenentschädigung zu stellen. 5. 5.1

Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezah lung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Überdies wird einer Partei auf Gesuch eine unent geltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finan ziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtu ngen auch tatsächlich nachkommt . An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind . Verweigert ein Gesuch steller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen An gaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungs mässigen Anspruchs verneint werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bu ndes gerichts 8C_58/201 4 vom 24. September 2014, E.

7.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 5) forderte das Gericht de n Beschwerde führer auf, ihm d as Formular zur Abklärung der p r o zessualen Bedürftigke i t vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Bel ege zur aktuellen finanziellen S i t uation e i nzurei c hen. Es verband dies mit der An droh ung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenü genden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5, Dispositiv- Ziff. 2) . 5. 4

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess zwar i nnert verlängerter Frist am 13. November 2017 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit

ein reichen (Urk. 10 ff.) . Jedoch ist dieses nur unvollständig ausgefüllt und

wird die aktuelle finanzielle Situation auch nicht

rechtsgenüglich

belegt .

So legte d er Beschwerdeführer etwa

keine Steuererklärung ins Recht, was

vorliegend um so erforderlicher gewesen wäre, als die

lückenhaften Angaben im Formular und die

unvollständigen Unterlagen kein schlüssiges Bild der finanziellen Situation vermitteln

und sich etwa weder die Höhe noch Vollständigkeit der angegebenen Einkünfte und Vermögenswerte nachvollziehen lasse n . So gab

d er Beschwerde führer

zu den Einkünften der Ehefrau im Formular etwa lediglich an, dies e arbeite 12 Stunden pro Woche à Fr. 30. --, ohne ein monatliches oder jährliches Gesamt e inkommen zu

beziffern oder insbesondere

einen Lohnausweis einzureichen (Urk . 11 Ziff. 8).

Beim Vermögen benannte er

in Ziff. 10 des Formulars

(Position Bank- und Postkonti) ledig l ich ein einziges Bank-Konto (Urk. 11 S. 5), wohin gegen sich allein den eingereichten Unterlagen zwei Konti entnehmen lassen (Urk. 12/1-2) und die Verwaltungsa kten Hinweise auf weitere Konti

entha l ten (vgl. etwa Urk. 8/1 S. 3) . We i t e r gab er etwa z um Ver mögen

(Position Liegen schaften im In- und Ausland)

ein e in Süditalien gelegene elterliche Wohnung

an, machte diesbezüglich jedoch – obwohl im Formular verlangt - keinerlei weitere n Angaben wie Adresse oder Verkehrswert (Urk. 11 S. 5) . Damit hat er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur un genügend substantiiert, weshalb androh ungsgem ä ss davon au s zugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht .

F es tzust ellen ist überdies, dass d er Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben

über eine Rechtsschu tzversicherung ver fügt (Urk. 11 Ziff. 5). Jedoch hat er weder behauptet noch belegt, dass diese die Übernahme der Prozess- und Vertretungs kosten abgelehnt hätte . Somit ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutz ver sicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. 5. 5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgelt l ich e Rechtspflege nicht hinreichend s ubstantiier t, weshalb andro hungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine Bedürftigkeit besteht .

Üb erdies ist davon auszugehen, dass

seine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. Das Gesuch ist daher abzuweisen . 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch vom 1 1. Juli 2017 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/12 und U rk. 12/1 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann