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IV.2017.00771

Das bidisziplinäre Gutachten genügt den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Berichte der behandelnden Ärzte lassen auch keine verlässlichen Schlüsse auf die tatsächlich noch vorhandene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958 , war seit Januar 2006 bei der Y.___ , als Wäschereimitarbeiterin tätig ( Urk. 7/17 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) und meldete sich am 1 9. Oktober 2015 u nter Hinweis auf ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Carpaltunnelsyndrom (CTS), bestehend seit etwa 1999, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und bei Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, ein

bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. respektive 1 5. August 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/3 9, Urk. 7/42-43 ).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/44 -45 ; Urk. 7/53 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, even tuell sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts

(ATSG) erstellen zu lassen. Subeventuell seien ihr Eingliederungsmass nahmen (berufliche Massnahmen) zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Novem ber 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 1 5. Novem ber 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh - end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es liege keine ge sundheitliche Beeinträchtigu ng vor , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weswegen auch keine ausführliche Konsensbildung notwendig gewesen sei . Auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ könne abgestellt werden. Daran ändere auch der eingereichte Bericht des B.___

nichts (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Rheu matologie, B.___ , davon auszugehen, dass sie spätestens seit dem 6. August 2015 zu 100 % erwerbsunfähig sei. Sie sei auch aufgrund des psychischen Leidens weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig, was die behandelnde Ärztin ausführlich be gründet habe (S. 11 Ziff. 6.4).

Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. So sei diese nachweislich von der Beschwerdegegnerin finanziell abhängi g (S. 12 f. Ziff. 7.3). Zudem habe die Untersuchung bloss eine Stunde gedauert, und es seien entgegen der Angaben im Gutachten keine Messungen durchgeführt worden. Weiter habe sie bloss eine Papiertasche getragen.

Ihre Muskelmasse von 44 % basiere auf der konsequent durchgeführten MTT-Therapie. Dr. Z.___ habe keine Stellung zu den im Dossier befindlichen ärztlichen Einschätzungen genommen (S.

7

f. Ziff. 5.12.1).

Prof. A.___ habe keine Tests durchgeführt , und es sei während etwa zwei Stunden ein lockeres Gespräch durchgeführt worden. Soweit Prof. A.___ ausgeführt habe, es ergebe sich der Hinweis auf den aktuellen Gebrauch von Amphetaminen, müsse eine Verwechslung des Probanden angenommen werden. Auch Prof. A.___ habe keine Würdigung der früheren

psychiatrischen Vorberichte vorgenommen (S. 8 f. Ziff. 5.12.2). Zudem habe eine mündliche Kon sensbesprechung zwischen den Gutachtern nicht stattgefunden (S. 9 Ziff. 5.12.3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, Klinik für Rheumatologie, B.___ , stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 4. August 2015 ( Urk. 7/3 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen insbesondere paravertebral cervical rechts, Hyposensibilität Digiti II, III rechte Hand, rechtskonvexer Lenden wirbel säulen ( LWS ) -Skoliose und Flachrücken, Haltungsinsuffizienz - Bildgebung: MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) / Brustwirbelsäule ( BWS ) vom 2 4. Juli 2015: Diskusprotrusionen

Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 mehr als HWK 6/7 mit Einengung des ventralen Subarachnoidal rau mes . Keine Myelonkompression oder neuroforaminale Engen, mehrere Wirbelkörperhämangiome - HWS ap ./ lat., Densaufnahme vom 1 4. Juli 2015: Diskrete atlanto den tale Arthrose - BWS ap . und lateral vom 2 2. April 2015: diskrete spondylophytäre Aus ziehungen betont in der oberen BWS, linkskonvexe skoliotische Fehlstellung - LWS ap . und lateral vom 2 2. April 2015: Rechtskonvexe rotatorische

skoliotische Fehlstellung, lumbale Facettengelenksarthrosen - Therapie: Multimodale rheumatologische Komplextherapie am B.___ vom 6. bis 2 2. August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychiatrische Beurteilung vom 1 1. August 2015 - Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts - sonographisch signifikanter Kalibersprung, 1 0. August 2015 - Besserung unter konservativer Therapie mit Handgelenksschiene - chronische Periarthropathia

humeri rechts - Schultersonographie rechts am 1 6. März 2015: Kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur - subacromiale Infiltration mit Kenacort und Lidocain rechts am 1 7. Juni 2015 - chronische Knieschmerzen rechts offener Genese - Status nach Meniskusoperation im Dezember 2010 - Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 2 2. August 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1).

Vom 1. bis 3 0. September 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ad 3). Die Zuweisung sei zur multimodalen Komplextherapie bei chronischen Rückenschmerzen erfolgt. Anamnestisch hätten bereits seit 16 Jahren belastungsabhängige Schmerzen cervico -, thorako

- und lumbovertebral sowie gelegentliche Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm bestanden, welche bisher mittels ambulanter Physiotherapie behandelt worden seien. Ende 2014 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, welche seither persistier

e. Klinisch liessen sich eine Fehlhaltung mit Schulterprotraktion , eine LWS-Skoliose bei deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie segmentale Dysfunk tio nen der gesamten Wirbelsäule mit ausgeprägten myofaszialen Befunden objekti vieren.

Konventionell-radiologisch hätten sich degenerative Veränderungen der LWS mit Facettengelenksarthrosen gefunden.

Die Ärzte führten aus, unter der intensiven physio- und ergotherapeutischen Betreuung im Rahmen der Komplext her apie sowie mittels manualtherapeutischen

Mobilisationen der HWS und BWS hätten die Beschwerden positiv beeinflusst werden können und seien langsam etwas regredient gewesen. Da die Belastbarkeit der Patientin erfreulicherweise rasch habe gesteigert werden können, sei eine stationäre Rehabilitation im Anschluss an die Hospitalisation für indiziert erachtet worden. Aufgrund der gleichzeitig vorhandenen Schmerzstörung sei ein Aufenthalt in der E.___ organisiert worden, wo eine psy chosomatische Betreuung gewährleistet werden könne (S. 2 Ad 1). 3.2

Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7 . Oktober 2015 ( Urk. 7/8/14-18 ) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - CTS rechts - chronische Periarthropathia

humeri rechts - chronische Knieschmerzen rechts offener Genese - Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, es habe ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. August bis 1 8. Sept ember 2015 stattgefunden (S. 1) . Sie habe von Interessen- und Freudlosigkeit aufgrund der Schmerzen berichtet. Sozial habe sie sich nicht zurückgezogen. Sie habe Ängste vor der Zukunft und Angst , ihren Job zu verlieren, wenn sie länger krank sei (S. 2 oben).

In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, w ähren d der Rehabilitation hätten die Schmerzen reduziert und die Stimmung deutlich aufgehellt werden können.

Die Patientin berichte , von den Therapien gut profitiert zu haben (S. 3 unten). Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis zum 2. Oktober 2015 au s gestellt worden, die Verlängerung werde über den Hausarzt erfolgen. Die Patientin könne sich die schwere Arbeit in der Wäscherei zukünftig nicht mehr vorstellen. Mittels der Invalidenversicherung sollte ein Arbeitsplatzwechsel besprochen werden. Eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei bei gutem medizinischen Verlauf möglich (S. 4 Mitte).

3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract . H.___ , Praktischer Arzt , stellten in ihrem Bericht vom 7. März 2016 ( Urk. 7/ 25/1-4 ) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische Periarthropathia

humeri rechts - chronische Knieschmerzen rechts, offener Genese, Differenzialdiagnose aktuell unter anderem sekundär wegen Rückenproblemen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte unter anderem ein CTS rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Hypothyreose, einen tief-normalen Eisenstatus, einen Ulcus ventriculi , eine Menomethrorrhagie bei Uterus myomatosus sowie einen Sta t us nach Grosszehenfrakt ur am 2 8. Juni 2014 ( Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juni 2011 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Novem ber 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es zeige sich ein chroni fi - zierter bis sich verschlechternder Verlauf der Beschwerden des gesamten Bewe gungsapparates ( Ziff. 1.4). 3.4

Dr. C.___ und Dr. med. I.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. April 201 6 ( Urk. 7/29) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 1. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 4. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

Im zuletzt ausgeübten Beruf als Glätterin habe vom 1. bis 3 0. September 2015 eine 100%ige und seit dem 2 3. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6 , Ziff. 1.9 ).

Durch das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bei repetitiven Belastungen beziehungsweise Tätigkeiten. Es komme dadurch zu S chmerzexazerbationen . Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). Sofern die repetitiven Tätigkeiten vermin dert würden und auf stehende Tätigkeiten verzichtet werde, könne längerfristig eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit versucht werden ( Ziff. 1 . 8). 3.5

Med. pract . J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , stellte in ihrem Bericht vom 1 9. April 2016 ( Urk. 7/31 /1-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - depressive Störung, derzeit mittelgradig ( ICD-10 F32.1), bestehend seit August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) , seit Juni 2015

in Beh andlung , bereits seit Jahren bestehend - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts

- CTS rechts

- chronische

Periarthropathia

humeri rechts

- chronische Knieschmerzen rechts, offene Genese

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . J.___ eine arterielle Hypertonie und eine Hypothyreose ( Ziff. 1.1).

Med. pract . J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

Die Patientin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei aufgrund der depressiven Verstimmung mit erheblicher Störung des Nachtschlafes und der fortwährenden Schmerzen sowie der neu hinzugekommenen Magenbeschwerden, bis jetzt unklarer Ursache, nicht in der Lage, einer Tages s truktur mit Termindruck und schwerer körperlicher Arbeit nach zugehen ( Ziff. 1.6).

Es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit und in der Belast barkeit sowie grosse Defizit in der Stressregulation. Die Patientin reagiere schnell nervös. Aufgrund der körperlichen Schmerzen könne sie keinen schweren Arbei ten nachgehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7).

Med. pract . J.___ führte aus, s eit Beginn der Therapie in ihrem Haus zeige sich eine schwankende Schmerzstärke und eine anhaltende depressive Verstimmung. Seit Anfang des Jahres habe die Patientin starke Refluxbeschwerden und nächt liche Hustenattacken, was ihr zusätzlich zu schaffen mach e . Diesbezüglich werde sie im P.___ ab g eklärt.

Die Patientin habe im Rahmen einer körperlich stark beanspruchenden Tätigkeit ein Schmerzsyndrom entwickelt, das sich über die Jahre hinweg

chronifiziert habe . Eine vollständige Genesung sei nicht zu erwarten. Mit Hilfe der Psychotherapie habe in kleinen Schritten der Aufbau von Ressourcen begonnen, um die Entspannungsfähigkeit zu fördern und so die Schmerz situation einzudämmen. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit werde

dem Krankheitsbild und dem Alter gemäss als unwahrscheinlich erachtet ( Ziff. 1.4) . 3. 6

Med. pract . J.___ und L.___ , Fachpsychologin für Verhal tens therapie und -medizin FSP, K.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 7/37) die gleichen Diagnose n wie med. pract . J.___ in ihrem Vorbericht vom April 2016 ( S. 1, vgl. vorstehend E. 3.5 ).

Die Fachpersonen führten aus, aufgrund der bislang wenig entwickelten Intro spektionsfähigkeit und der fortgeschrittenen Chronifizierung des Krankheits bil des sei eine Rückkehr in den Berufsalltag bis zum Berentungsalter nicht zu erwar - ten (S. 2 unten ). A us therapeutischer Sicht gelinge es der Patientin , in kleinen Schritten Einsicht in die Wechselwirkung zwischen Schmerzen und psychischen Prozessen zu entwickeln, um sich für Interventionen öffnen zu können (S. 2 Mitte). 3.7

Am 1 0. August 2016 erstattete Dr. Z.___ das von der Beschwerdegeg nerin veranlasste internistisch- rheumatologische Gutachten ( Urk. Urk. 7/39/2-55). Dr. Z.___ konnte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (S. 44 Ziff. 9.1) .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad I, eine Hyperchole sterinämie, eine arterielle H yp ertonie, einen Status nach Thyreoidektomie im Dezember 2010, eine leichte linkskonvexe thorakolumbale Skoliose mit eine m Cobb-Winkel vom 17° und normaler BWS-Kyphose von 49° (Ganzkörper-EOS-Röntgen August 2016 ), Diskusprotrusionen C5/C6 und C6/C7 mit Pelottierung des ventralen Subarachnoidalraumes ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI Juli 2015 ), ein CTS rechts (Erstdiagnose August 2015) mit Besserung unter konservativer Therapie mit Handgelenksschiene, einen Status nach arthroskopischer medialer Teilmenisektomie des rechten Knies mit Plicaresektion a m 1 3. Dezember 2010 bei intaktem lateralen Meniskus sowie intakten Bändern und Knorpel (MRI August 2010 und Röntgen August 2016) sowie eine kleine axiale Hiatushernie , Gastros kopie Februar 2016 (S. 44 Ziff. 9.2).

Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Tätigkeit in der Y.___ an einer Glättmaschine stehend Bettwäsche geglättet . Im Sommer sei es in der Wäscherei sehr warm geworden. Im August sei der Arbeitsplatz über 40° heiss gewesen. Deshalb habe sie nach den Sommerferien am 4. August 2015 aufgehört .

Dr. Z.___ führte aus, bei der angestammten Tätigkeit in der Y.___ handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben könne. Dies gelte auch für ihre Tätigkeiten in der Betriebs wäscherei der M.___ , wo sie hauptsächlich sitzend Berufswäsche geflickt habe, beziehungsweise als Rau mpflegerin (S. 47 Ziff. 11.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47 Ziff. 11.2). Auch in adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt aus üben, die Frauen ihres Alters üblicherweise mach en könnten (S. 47 Ziff. 11.3-4 ).

Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie lang andauernd arbeiten könne. Die berufliche Wiedereingliederung werde durch folgende invaliditätsfremde Faktoren erschwert: Migrationshintergrund, keinen Schulbesuch in der Schweiz, keine Berufsausbildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit und mässige Deutschkenntnisse (S. 48

Ziff. 12.3).

Dr. Z.___ führte in ihrer rheumatologischen Beurteilung aus, bei der klini schen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Weiter liege ein patholo gischer

Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung vor . Die Bio im pen danz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 % , welche den Normwert von 40 % übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 45 Mitte) .

Auch stimme die gezeigte Handkraft nicht mit dem normalen Handeinsatz bei der Untersuchung überein. So sei die Beschwerdeführerin zur Untersuchung mit einer grossen Handtasche und einem grossen , gut gefüllten Tragsack gekommen, welche sie problemlos gehandhabt habe (S. 46 unten).

Z usammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Befunde, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Ihre Beschwerden könnten durch di e Befunde nicht erklärt werden (S. 46 Mitte).

In ihrer Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen führte Dr. Z.___ aus, der Hausarzt Dr. G.___ nehme in seinem Bericht vom 7. März 2016 keine Abgrenzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen den somatischen und psychischen Diagnosen vor, weshalb keine Stellungnahme mög lich sei. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. April 2016 (S. 48 Ziff. 12.4). 3.8

Am 1 5. August 2016 erstattete Prof. A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlass t e psychiat rische Gutachten ( Urk. 7/42 ).

Prof. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, eine Persönlich keitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen und Probleme in Verbindung mit der Ausbildung und dem Beruf (S. 48 Ziff. 1-2).

Prof. A.___ führte aus, aus psychiatrisch- gutachterlicher Sicht könnten bei gewissen Inkonsistenzen und Hinweisen auf Selbstlimitierung aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine handicapierende n Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- un d langfristige Arbeitsfähigkeit der Versicherten beschrieben werden, welche die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig um 20 % oder mehr seit Antragstellung und anhaltend in zuletzt ausgeübter oder adap tierter Tätigkeit einschränken würden. Bei der ergebnisoffenen Diskussion der Standardindikatoren hätten sich keine Faktoren ergeben, welche es der Versi cher ten verunmöglichen würden, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu über winden (S. 49 oben).

Prof. A.___ führte aus, aus invalidenversicherungs relevanter Sicht sei allfällig ein minimer Gesundheitsschaden vorliegend (S. 47 Mitte) .

Die Ressourcenlage der Versicherten sei grundsätzlich gut. So besitze sie eine gute Intelligenz, zeige einen starken Willen, habe sich befriedigend soziokulturell in de r Schweiz integriert und spreche ein gutes bis befriedigendes Schweizerdeutsch. N egativ sei

l ediglich die fe hlende berufliche Qualifizierung aufzuführen. Bei einer ergebnisoffenen Diskussion der Standardindik a toren liessen sich keine Belas tungs f aktoren ausmachen, welche der Versicherten eine Überwindung der Schmerzen verunmöglichen würden. Handicapierende Fähigkeitsstörungen mit nachhaltiger Wirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit seien nicht nachweis bar. Insbesondere liessen sich keine neuro-kognitiven Symptome beim hiesigen Untersuch ausmachen, wie sie zuvor beschrieben worden seien (S. 47 unten) . Die bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien sehr uneinheitlich gewesen (S. 48 oben). 3.9

Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/54/5-6 ) aus, auf d as Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ könne abgestellt werden. Zusammenfassend liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit auf Dauer einschränke. Es bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämt liche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. 3.10

Med. pract . O.___ , Oberarzt, Klinik für Rheumatologie, B.___ , führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2017 ( Urk.

10) bei im Vergleich zu dem

von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten Bericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E.

3.1) unveränderten Diagnosen aus, er betreue die Patientin neu seit August 201 7. Die Schmerzsituation bei der Patientin sei leider im letzten Jahr eher pro gredient gewesen und habe sich verschlechtert. Die geplante 50%ige Arbeitsfähigkeit sei seines Wissen s nie wahrgenommen worden , und die Patientin bleibe unverändert zu 100

% arbeitsunfähig. Trotz verschiedener konservativer und inter ventioneller Massnahmen seien die zervikalen Schmerzen sowie die Schulter

- und Nackenschmerzen zunehmend , und die Patientin sei aus rheumatologischer Sicht seit L angem zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung der Arbeit sfähig kei t sei leider nicht zu erwarten (S. 2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.

2) gestützt au f das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ vom August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.7-8 ) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens und ging von einer vollständigen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in jeder ange passten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___

aus verschiedenen näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Die Gutachter Dr. Z.___ und Prof. A.___ gelangten nach einer persön liche n Untersuchung

der Beschwerdeführerin u nter Erörterung der erhobenen Befunde zum Ergebnis, dass sowohl aus rheumatologisch-internistischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie wichen damit in relevantem Ausmass von der Eins chätzung der behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie, B.___ , (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4 und E.

3.10) sowie von den in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Fachpersonen der K.___ (vgl. vorstehend E. 3.5-6) ab. 4.3

Vorab ist hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend eine fehlende Konsensbesprechung zwischen Dr. Z.___ und Prof. A.___

(vgl. vorstehend E. 2.2) festzuhalten, dass diese grundsätzlich ins Leere geht , da erstens beide Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit gestellt haben und zweitens offensichtlich zumindest eine telefonische Besprechung zwischen den Gutachtern stattgefunden hat (vgl. Urk. 7/42 S. 39 , vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_747/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.4 ).

Was das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ anbelangt , so hat die Beschwerdeführerin jedoch zu R echt bemängelt, dass keine genügende Auseinan der setzung mit den einschlägigen Vorberichten stattgefunden hat. I m Gutachten von Dr. Z.___ erstreckt sich die Wiedergabe der medizinischen Vorberichte über beinahe 30 Seiten

(vgl. Urk. 7/39/5-33) .

Die folgende

lapidare Äusserung, dass sich die vor behandelnden Rheumatologen auch zu psychischen Beschwerden geäussert hätten, weswegen auf eine eingehender e Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 7/39/49) , vermag nicht zu genügen, auch nicht vor dem Hintergrund der von Dr. Z.___ aufgezeigten Diskrepanzen während der Untersuchungs situation.

Unabhängig von allfälligen psychischen Beschwerden hielten die Ärzte der Rheu maklinik, B.___ , in ihrem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) fest, dass stehende Tätigkeiten zu vermeiden seien, ebenso repetitive Tätigkeiten. Sofern darauf verzichtet werde, könne längerfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Mindestens hierzu hätte sich Dr. Z.___ äussern müssen, zumal es sich, wie sie selbst ausführte , bei der Tätigkeit der Beschwerde führerin bei der Y.___ um eine stehende Tätigkeit gehandelt hat.

Dass die Beschwerdeführerin überdies ihre Tätigkeit in der Wäscherei aufgrund der Hitze in den Betriebshallen niedergelegt hätte, wie dies Dr. Z.___

aus führte, steht im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 2 2. August 2015 aufgrund der Schm erzproblematik in der Klinik fü r Rheuma tologie am B.___ und anschliessend bis zum 1 8. September

2015 im F.___

hospitalisiert gewesen war (vgl. vorstehend E. 3.1 -2 ). Zudem führte sie gegenüber den behandelnden Ärzten des F.___ aus, sie habe Angst, ihren Job zu verlieren, wenn sie länger krank sei (vgl. vor stehend E. 3.2).

Fragen wirft auch der von Dr. Z.___

festgestellte Muskelmasse- Anteil der 58-jähirgen Beschwerdeführerin von 44

%

auf , entspräche dies doch dem Muskel masse Anteil einer sehr sportlichen Person und lässt sich nicht alleine mit der Wahr nehmung eines MTT begründen. Zudem wurde auch eine Adipositas be - schrie ben.

In diesem Zusammenhang erklärungsbedürftig sind auch die Ausführungen von Prof. A.___ im Rahmen der Beschreibung des Erscheinungsbildes und Ver haltens der Beschwerdeführerin in der Begutachtungssituation, dass sich der Hinweis auf aktuellen Gebrauch von Amphetaminen ergeben habe (vgl. Urk. 7/43 S. 37 unten).

Eine ungenüge nde Auseinandersetzung mit den Vorakten ist - trotz umfassender und teils sich wiederholender Wiedergabe (vgl. Urk. 7/42/ 5-27 , Urk. 7/42/43-45 ) - auch bezüglich des Gutachten s von Prof. A.___ zu bemängeln. Insbesondere fehlt eine tatsächliche Würdigung der diame tral ander slautenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Fachpersonen der

K.___ , welche von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr ausgingen (vgl. vor - stehend E. 3.5-6) . So stellt das alleinige Abschreiben eine s Berichtes keine Wür - digung dar.

Damit bleibt festzustellen, dass sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ als auch in jenem von Prof. A.___ davon abweichende fachärztliche Beurteilungen nicht hinreichend diskutiert wu rden, so dass ihre anderslautende Einschätzung nachvollzogen werden könnte. Die Gutachten erfüllen damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1 .3 ) nicht.

Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Ausführungen der behan delnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie , B.___ , sowie der Fachpersonen der K.___ abgestellt werden. So gilt es hinsichtlich ihrer Ausführungen zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhal tung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon lassen sowohl die Bericht e der Ärzte der Klinik für Rheumatologie , B.___ , als auch jene der Fachpersonen der K.___ eine hinreichende Abgrenzung zwischen objektiven Beschwerden und subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin vermissen, so dass daraus keine zuverlässigen Schlüsse auf das noch tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen gezogen werden können.

4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5

Aufgrund des Gesagten fehlt es vorliegend an einer verlässlichen fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines erneuten psychiatrischen -rheumatologischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert .

Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrw ertsteuer) auf Fr. 2‘7 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass d ie angefochtene Verfügung vom 7 . Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958 , war seit Januar 2006 bei der Y.___ , als Wäschereimitarbeiterin tätig ( Urk. 7/17 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) und meldete sich am 1 9. Oktober 2015 u nter Hinweis auf ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Carpaltunnelsyndrom (CTS), bestehend seit etwa 1999, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und bei Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, ein

bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. respektive 1 5. August 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/3 9, Urk. 7/42-43 ).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/44 -45 ; Urk. 7/53 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/60 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh - end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 , Ziff.

E. 1.9 ).

Durch das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bei repetitiven Belastungen beziehungsweise Tätigkeiten. Es komme dadurch zu S chmerzexazerbationen . Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). Sofern die repetitiven Tätigkeiten vermin dert würden und auf stehende Tätigkeiten verzichtet werde, könne längerfristig eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit versucht werden ( Ziff. 1 . 8). 3.5

Med. pract . J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , stellte in ihrem Bericht vom 1 9. April 2016 ( Urk. 7/31 /1-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - depressive Störung, derzeit mittelgradig ( ICD-10 F32.1), bestehend seit August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) , seit Juni 2015

in Beh andlung , bereits seit Jahren bestehend - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts

- CTS rechts

- chronische

Periarthropathia

humeri rechts

- chronische Knieschmerzen rechts, offene Genese

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . J.___ eine arterielle Hypertonie und eine Hypothyreose ( Ziff. 1.1).

Med. pract . J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

Die Patientin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei aufgrund der depressiven Verstimmung mit erheblicher Störung des Nachtschlafes und der fortwährenden Schmerzen sowie der neu hinzugekommenen Magenbeschwerden, bis jetzt unklarer Ursache, nicht in der Lage, einer Tages s truktur mit Termindruck und schwerer körperlicher Arbeit nach zugehen ( Ziff. 1.6).

Es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit und in der Belast barkeit sowie grosse Defizit in der Stressregulation. Die Patientin reagiere schnell nervös. Aufgrund der körperlichen Schmerzen könne sie keinen schweren Arbei ten nachgehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7).

Med. pract . J.___ führte aus, s eit Beginn der Therapie in ihrem Haus zeige sich eine schwankende Schmerzstärke und eine anhaltende depressive Verstimmung. Seit Anfang des Jahres habe die Patientin starke Refluxbeschwerden und nächt liche Hustenattacken, was ihr zusätzlich zu schaffen mach e . Diesbezüglich werde sie im P.___ ab g eklärt.

Die Patientin habe im Rahmen einer körperlich stark beanspruchenden Tätigkeit ein Schmerzsyndrom entwickelt, das sich über die Jahre hinweg

chronifiziert habe . Eine vollständige Genesung sei nicht zu erwarten. Mit Hilfe der Psychotherapie habe in kleinen Schritten der Aufbau von Ressourcen begonnen, um die Entspannungsfähigkeit zu fördern und so die Schmerz situation einzudämmen. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit werde

dem Krankheitsbild und dem Alter gemäss als unwahrscheinlich erachtet ( Ziff. 1.4) . 3. 6

Med. pract . J.___ und L.___ , Fachpsychologin für Verhal tens therapie und -medizin FSP, K.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 7/37) die gleichen Diagnose n wie med. pract . J.___ in ihrem Vorbericht vom April 2016 ( S. 1, vgl. vorstehend E. 3.5 ).

Die Fachpersonen führten aus, aufgrund der bislang wenig entwickelten Intro spektionsfähigkeit und der fortgeschrittenen Chronifizierung des Krankheits bil des sei eine Rückkehr in den Berufsalltag bis zum Berentungsalter nicht zu erwar - ten (S. 2 unten ). A us therapeutischer Sicht gelinge es der Patientin , in kleinen Schritten Einsicht in die Wechselwirkung zwischen Schmerzen und psychischen Prozessen zu entwickeln, um sich für Interventionen öffnen zu können (S. 2 Mitte). 3.7

Am 1 0. August 2016 erstattete Dr. Z.___ das von der Beschwerdegeg nerin veranlasste internistisch- rheumatologische Gutachten ( Urk. Urk. 7/39/2-55). Dr. Z.___ konnte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (S. 44 Ziff. 9.1) .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad I, eine Hyperchole sterinämie, eine arterielle H yp ertonie, einen Status nach Thyreoidektomie im Dezember 2010, eine leichte linkskonvexe thorakolumbale Skoliose mit eine m Cobb-Winkel vom 17° und normaler BWS-Kyphose von 49° (Ganzkörper-EOS-Röntgen August 2016 ), Diskusprotrusionen C5/C6 und C6/C7 mit Pelottierung des ventralen Subarachnoidalraumes ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI Juli 2015 ), ein CTS rechts (Erstdiagnose August 2015) mit Besserung unter konservativer Therapie mit Handgelenksschiene, einen Status nach arthroskopischer medialer Teilmenisektomie des rechten Knies mit Plicaresektion a m 1 3. Dezember 2010 bei intaktem lateralen Meniskus sowie intakten Bändern und Knorpel (MRI August 2010 und Röntgen August 2016) sowie eine kleine axiale Hiatushernie , Gastros kopie Februar 2016 (S. 44 Ziff. 9.2).

Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Tätigkeit in der Y.___ an einer Glättmaschine stehend Bettwäsche geglättet . Im Sommer sei es in der Wäscherei sehr warm geworden. Im August sei der Arbeitsplatz über 40° heiss gewesen. Deshalb habe sie nach den Sommerferien am 4. August 2015 aufgehört .

Dr. Z.___ führte aus, bei der angestammten Tätigkeit in der Y.___ handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben könne. Dies gelte auch für ihre Tätigkeiten in der Betriebs wäscherei der M.___ , wo sie hauptsächlich sitzend Berufswäsche geflickt habe, beziehungsweise als Rau mpflegerin (S. 47 Ziff. 11.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47 Ziff. 11.2). Auch in adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt aus üben, die Frauen ihres Alters üblicherweise mach en könnten (S. 47 Ziff. 11.3-4 ).

Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie lang andauernd arbeiten könne. Die berufliche Wiedereingliederung werde durch folgende invaliditätsfremde Faktoren erschwert: Migrationshintergrund, keinen Schulbesuch in der Schweiz, keine Berufsausbildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit und mässige Deutschkenntnisse (S. 48

Ziff. 12.3).

Dr. Z.___ führte in ihrer rheumatologischen Beurteilung aus, bei der klini schen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Weiter liege ein patholo gischer

Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung vor . Die Bio im pen danz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 % , welche den Normwert von 40 % übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 45 Mitte) .

Auch stimme die gezeigte Handkraft nicht mit dem normalen Handeinsatz bei der Untersuchung überein. So sei die Beschwerdeführerin zur Untersuchung mit einer grossen Handtasche und einem grossen , gut gefüllten Tragsack gekommen, welche sie problemlos gehandhabt habe (S. 46 unten).

Z usammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Befunde, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Ihre Beschwerden könnten durch di e Befunde nicht erklärt werden (S. 46 Mitte).

In ihrer Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen führte Dr. Z.___ aus, der Hausarzt Dr. G.___ nehme in seinem Bericht vom 7. März 2016 keine Abgrenzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen den somatischen und psychischen Diagnosen vor, weshalb keine Stellungnahme mög lich sei. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. April 2016 (S. 48 Ziff. 12.4). 3.8

Am 1 5. August 2016 erstattete Prof. A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlass t e psychiat rische Gutachten ( Urk. 7/42 ).

Prof. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, eine Persönlich keitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen und Probleme in Verbindung mit der Ausbildung und dem Beruf (S. 48 Ziff. 1-2).

Prof. A.___ führte aus, aus psychiatrisch- gutachterlicher Sicht könnten bei gewissen Inkonsistenzen und Hinweisen auf Selbstlimitierung aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine handicapierende n Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- un d langfristige Arbeitsfähigkeit der Versicherten beschrieben werden, welche die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig um 20 % oder mehr seit Antragstellung und anhaltend in zuletzt ausgeübter oder adap tierter Tätigkeit einschränken würden. Bei der ergebnisoffenen Diskussion der Standardindikatoren hätten sich keine Faktoren ergeben, welche es der Versi cher ten verunmöglichen würden, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu über winden (S. 49 oben).

Prof. A.___ führte aus, aus invalidenversicherungs relevanter Sicht sei allfällig ein minimer Gesundheitsschaden vorliegend (S. 47 Mitte) .

Die Ressourcenlage der Versicherten sei grundsätzlich gut. So besitze sie eine gute Intelligenz, zeige einen starken Willen, habe sich befriedigend soziokulturell in de r Schweiz integriert und spreche ein gutes bis befriedigendes Schweizerdeutsch. N egativ sei

l ediglich die fe hlende berufliche Qualifizierung aufzuführen. Bei einer ergebnisoffenen Diskussion der Standardindik a toren liessen sich keine Belas tungs f aktoren ausmachen, welche der Versicherten eine Überwindung der Schmerzen verunmöglichen würden. Handicapierende Fähigkeitsstörungen mit nachhaltiger Wirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit seien nicht nachweis bar. Insbesondere liessen sich keine neuro-kognitiven Symptome beim hiesigen Untersuch ausmachen, wie sie zuvor beschrieben worden seien (S. 47 unten) . Die bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien sehr uneinheitlich gewesen (S. 48 oben). 3.9

Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/54/5-6 ) aus, auf d as Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ könne abgestellt werden. Zusammenfassend liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit auf Dauer einschränke. Es bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämt liche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. 3.10

Med. pract . O.___ , Oberarzt, Klinik für Rheumatologie, B.___ , führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2017 ( Urk.

10) bei im Vergleich zu dem

von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten Bericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E.

3.1) unveränderten Diagnosen aus, er betreue die Patientin neu seit August 201 7. Die Schmerzsituation bei der Patientin sei leider im letzten Jahr eher pro gredient gewesen und habe sich verschlechtert. Die geplante 50%ige Arbeitsfähigkeit sei seines Wissen s nie wahrgenommen worden , und die Patientin bleibe unverändert zu 100

% arbeitsunfähig. Trotz verschiedener konservativer und inter ventioneller Massnahmen seien die zervikalen Schmerzen sowie die Schulter

- und Nackenschmerzen zunehmend , und die Patientin sei aus rheumatologischer Sicht seit L angem zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung der Arbeit sfähig kei t sei leider nicht zu erwarten (S. 2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.

2) gestützt au f das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ vom August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.7-8 ) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens und ging von einer vollständigen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in jeder ange passten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___

aus verschiedenen näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Die Gutachter Dr. Z.___ und Prof. A.___ gelangten nach einer persön liche n Untersuchung

der Beschwerdeführerin u nter Erörterung der erhobenen Befunde zum Ergebnis, dass sowohl aus rheumatologisch-internistischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie wichen damit in relevantem Ausmass von der Eins chätzung der behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie, B.___ , (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4 und E.

3.10) sowie von den in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Fachpersonen der K.___ (vgl. vorstehend E. 3.5-6) ab. 4.3

Vorab ist hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend eine fehlende Konsensbesprechung zwischen Dr. Z.___ und Prof. A.___

(vgl. vorstehend E. 2.2) festzuhalten, dass diese grundsätzlich ins Leere geht , da erstens beide Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit gestellt haben und zweitens offensichtlich zumindest eine telefonische Besprechung zwischen den Gutachtern stattgefunden hat (vgl. Urk. 7/42 S. 39 , vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_747/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.4 ).

Was das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ anbelangt , so hat die Beschwerdeführerin jedoch zu R echt bemängelt, dass keine genügende Auseinan der setzung mit den einschlägigen Vorberichten stattgefunden hat. I m Gutachten von Dr. Z.___ erstreckt sich die Wiedergabe der medizinischen Vorberichte über beinahe 30 Seiten

(vgl. Urk. 7/39/5-33) .

Die folgende

lapidare Äusserung, dass sich die vor behandelnden Rheumatologen auch zu psychischen Beschwerden geäussert hätten, weswegen auf eine eingehender e Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 7/39/49) , vermag nicht zu genügen, auch nicht vor dem Hintergrund der von Dr. Z.___ aufgezeigten Diskrepanzen während der Untersuchungs situation.

Unabhängig von allfälligen psychischen Beschwerden hielten die Ärzte der Rheu maklinik, B.___ , in ihrem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) fest, dass stehende Tätigkeiten zu vermeiden seien, ebenso repetitive Tätigkeiten. Sofern darauf verzichtet werde, könne längerfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Mindestens hierzu hätte sich Dr. Z.___ äussern müssen, zumal es sich, wie sie selbst ausführte , bei der Tätigkeit der Beschwerde führerin bei der Y.___ um eine stehende Tätigkeit gehandelt hat.

Dass die Beschwerdeführerin überdies ihre Tätigkeit in der Wäscherei aufgrund der Hitze in den Betriebshallen niedergelegt hätte, wie dies Dr. Z.___

aus führte, steht im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 2 2. August 2015 aufgrund der Schm erzproblematik in der Klinik fü r Rheuma tologie am B.___ und anschliessend bis zum 1 8. September

2015 im F.___

hospitalisiert gewesen war (vgl. vorstehend E. 3.1 -2 ). Zudem führte sie gegenüber den behandelnden Ärzten des F.___ aus, sie habe Angst, ihren Job zu verlieren, wenn sie länger krank sei (vgl. vor stehend E. 3.2).

Fragen wirft auch der von Dr. Z.___

festgestellte Muskelmasse- Anteil der 58-jähirgen Beschwerdeführerin von 44

%

auf , entspräche dies doch dem Muskel masse Anteil einer sehr sportlichen Person und lässt sich nicht alleine mit der Wahr nehmung eines MTT begründen. Zudem wurde auch eine Adipositas be - schrie ben.

In diesem Zusammenhang erklärungsbedürftig sind auch die Ausführungen von Prof. A.___ im Rahmen der Beschreibung des Erscheinungsbildes und Ver haltens der Beschwerdeführerin in der Begutachtungssituation, dass sich der Hinweis auf aktuellen Gebrauch von Amphetaminen ergeben habe (vgl. Urk. 7/43 S. 37 unten).

Eine ungenüge nde Auseinandersetzung mit den Vorakten ist - trotz umfassender und teils sich wiederholender Wiedergabe (vgl. Urk. 7/42/ 5-27 , Urk. 7/42/43-45 ) - auch bezüglich des Gutachten s von Prof. A.___ zu bemängeln. Insbesondere fehlt eine tatsächliche Würdigung der diame tral ander slautenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Fachpersonen der

K.___ , welche von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr ausgingen (vgl. vor - stehend E. 3.5-6) . So stellt das alleinige Abschreiben eine s Berichtes keine Wür - digung dar.

Damit bleibt festzustellen, dass sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ als auch in jenem von Prof. A.___ davon abweichende fachärztliche Beurteilungen nicht hinreichend diskutiert wu rden, so dass ihre anderslautende Einschätzung nachvollzogen werden könnte. Die Gutachten erfüllen damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1 .3 ) nicht.

Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Ausführungen der behan delnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie , B.___ , sowie der Fachpersonen der K.___ abgestellt werden. So gilt es hinsichtlich ihrer Ausführungen zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhal tung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon lassen sowohl die Bericht e der Ärzte der Klinik für Rheumatologie , B.___ , als auch jene der Fachpersonen der K.___ eine hinreichende Abgrenzung zwischen objektiven Beschwerden und subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin vermissen, so dass daraus keine zuverlässigen Schlüsse auf das noch tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen gezogen werden können.

4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5

Aufgrund des Gesagten fehlt es vorliegend an einer verlässlichen fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines erneuten psychiatrischen -rheumatologischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert .

Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrw ertsteuer) auf Fr. 2‘7 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass d ie angefochtene Verfügung vom 7 . Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 2 9. August 2017 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es liege keine ge sundheitliche Beeinträchtigu ng vor , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weswegen auch keine ausführliche Konsensbildung notwendig gewesen sei . Auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ könne abgestellt werden. Daran ändere auch der eingereichte Bericht des B.___

nichts (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Rheu matologie, B.___ , davon auszugehen, dass sie spätestens seit dem 6. August 2015 zu 100 % erwerbsunfähig sei. Sie sei auch aufgrund des psychischen Leidens weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig, was die behandelnde Ärztin ausführlich be gründet habe (S. 11 Ziff. 6.4).

Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. So sei diese nachweislich von der Beschwerdegegnerin finanziell abhängi g (S. 12 f. Ziff. 7.3). Zudem habe die Untersuchung bloss eine Stunde gedauert, und es seien entgegen der Angaben im Gutachten keine Messungen durchgeführt worden. Weiter habe sie bloss eine Papiertasche getragen.

Ihre Muskelmasse von 44 % basiere auf der konsequent durchgeführten MTT-Therapie. Dr. Z.___ habe keine Stellung zu den im Dossier befindlichen ärztlichen Einschätzungen genommen (S.

7

f. Ziff. 5.12.1).

Prof. A.___ habe keine Tests durchgeführt , und es sei während etwa zwei Stunden ein lockeres Gespräch durchgeführt worden. Soweit Prof. A.___ ausgeführt habe, es ergebe sich der Hinweis auf den aktuellen Gebrauch von Amphetaminen, müsse eine Verwechslung des Probanden angenommen werden. Auch Prof. A.___ habe keine Würdigung der früheren

psychiatrischen Vorberichte vorgenommen (S. 8 f. Ziff. 5.12.2). Zudem habe eine mündliche Kon sensbesprechung zwischen den Gutachtern nicht stattgefunden (S. 9 Ziff. 5.12.3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, Klinik für Rheumatologie, B.___ , stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 4. August 2015 ( Urk. 7/3 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen insbesondere paravertebral cervical rechts, Hyposensibilität Digiti II, III rechte Hand, rechtskonvexer Lenden wirbel säulen ( LWS ) -Skoliose und Flachrücken, Haltungsinsuffizienz - Bildgebung: MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) / Brustwirbelsäule ( BWS ) vom 2 4. Juli 2015: Diskusprotrusionen

Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 mehr als HWK 6/7 mit Einengung des ventralen Subarachnoidal rau mes . Keine Myelonkompression oder neuroforaminale Engen, mehrere Wirbelkörperhämangiome - HWS ap ./ lat., Densaufnahme vom 1 4. Juli 2015: Diskrete atlanto den tale Arthrose - BWS ap . und lateral vom 2 2. April 2015: diskrete spondylophytäre Aus ziehungen betont in der oberen BWS, linkskonvexe skoliotische Fehlstellung - LWS ap . und lateral vom 2 2. April 2015: Rechtskonvexe rotatorische

skoliotische Fehlstellung, lumbale Facettengelenksarthrosen - Therapie: Multimodale rheumatologische Komplextherapie am B.___ vom 6. bis 2 2. August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychiatrische Beurteilung vom 1 1. August 2015 - Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts - sonographisch signifikanter Kalibersprung, 1 0. August 2015 - Besserung unter konservativer Therapie mit Handgelenksschiene - chronische Periarthropathia

humeri rechts - Schultersonographie rechts am 1 6. März 2015: Kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur - subacromiale Infiltration mit Kenacort und Lidocain rechts am 1 7. Juni 2015 - chronische Knieschmerzen rechts offener Genese - Status nach Meniskusoperation im Dezember 2010 - Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 2 2. August 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1).

Vom 1. bis 3 0. September 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ad 3). Die Zuweisung sei zur multimodalen Komplextherapie bei chronischen Rückenschmerzen erfolgt. Anamnestisch hätten bereits seit 16 Jahren belastungsabhängige Schmerzen cervico -, thorako

- und lumbovertebral sowie gelegentliche Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm bestanden, welche bisher mittels ambulanter Physiotherapie behandelt worden seien. Ende 2014 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, welche seither persistier

e. Klinisch liessen sich eine Fehlhaltung mit Schulterprotraktion , eine LWS-Skoliose bei deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie segmentale Dysfunk tio nen der gesamten Wirbelsäule mit ausgeprägten myofaszialen Befunden objekti vieren.

Konventionell-radiologisch hätten sich degenerative Veränderungen der LWS mit Facettengelenksarthrosen gefunden.

Die Ärzte führten aus, unter der intensiven physio- und ergotherapeutischen Betreuung im Rahmen der Komplext her apie sowie mittels manualtherapeutischen

Mobilisationen der HWS und BWS hätten die Beschwerden positiv beeinflusst werden können und seien langsam etwas regredient gewesen. Da die Belastbarkeit der Patientin erfreulicherweise rasch habe gesteigert werden können, sei eine stationäre Rehabilitation im Anschluss an die Hospitalisation für indiziert erachtet worden. Aufgrund der gleichzeitig vorhandenen Schmerzstörung sei ein Aufenthalt in der E.___ organisiert worden, wo eine psy chosomatische Betreuung gewährleistet werden könne (S. 2 Ad 1). 3.2

Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7 . Oktober 2015 ( Urk. 7/8/14-18 ) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - CTS rechts - chronische Periarthropathia

humeri rechts - chronische Knieschmerzen rechts offener Genese - Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, es habe ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. August bis 1 8. Sept ember 2015 stattgefunden (S. 1) . Sie habe von Interessen- und Freudlosigkeit aufgrund der Schmerzen berichtet. Sozial habe sie sich nicht zurückgezogen. Sie habe Ängste vor der Zukunft und Angst , ihren Job zu verlieren, wenn sie länger krank sei (S. 2 oben).

In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, w ähren d der Rehabilitation hätten die Schmerzen reduziert und die Stimmung deutlich aufgehellt werden können.

Die Patientin berichte , von den Therapien gut profitiert zu haben (S. 3 unten). Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis zum 2. Oktober 2015 au s gestellt worden, die Verlängerung werde über den Hausarzt erfolgen. Die Patientin könne sich die schwere Arbeit in der Wäscherei zukünftig nicht mehr vorstellen. Mittels der Invalidenversicherung sollte ein Arbeitsplatzwechsel besprochen werden. Eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei bei gutem medizinischen Verlauf möglich (S. 4 Mitte).

3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract . H.___ , Praktischer Arzt , stellten in ihrem Bericht vom 7. März 2016 ( Urk. 7/ 25/1-4 ) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische Periarthropathia

humeri rechts - chronische Knieschmerzen rechts, offener Genese, Differenzialdiagnose aktuell unter anderem sekundär wegen Rückenproblemen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte unter anderem ein CTS rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Hypothyreose, einen tief-normalen Eisenstatus, einen Ulcus ventriculi , eine Menomethrorrhagie bei Uterus myomatosus sowie einen Sta t us nach Grosszehenfrakt ur am 2 8. Juni 2014 ( Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juni 2011 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Novem ber 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es zeige sich ein chroni fi - zierter bis sich verschlechternder Verlauf der Beschwerden des gesamten Bewe gungsapparates ( Ziff. 1.4). 3.4

Dr. C.___ und Dr. med. I.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. April 201 6 ( Urk. 7/29) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 1. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 4. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

Im zuletzt ausgeübten Beruf als Glätterin habe vom 1. bis 3 0. September 2015 eine 100%ige und seit dem 2 3. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Novem ber 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 8 ). Mit Eingabe vom 1 5. Novem ber 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00771

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

24. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958 , war seit Januar 2006 bei der Y.___ , als Wäschereimitarbeiterin tätig ( Urk. 7/17 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) und meldete sich am 1 9. Oktober 2015 u nter Hinweis auf ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Carpaltunnelsyndrom (CTS), bestehend seit etwa 1999, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und bei Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, ein

bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. respektive 1 5. August 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/3 9, Urk. 7/42-43 ).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/44 -45 ; Urk. 7/53 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, even tuell sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts

(ATSG) erstellen zu lassen. Subeventuell seien ihr Eingliederungsmass nahmen (berufliche Massnahmen) zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Novem ber 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 1 5. Novem ber 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh - end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es liege keine ge sundheitliche Beeinträchtigu ng vor , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weswegen auch keine ausführliche Konsensbildung notwendig gewesen sei . Auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ könne abgestellt werden. Daran ändere auch der eingereichte Bericht des B.___

nichts (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Rheu matologie, B.___ , davon auszugehen, dass sie spätestens seit dem 6. August 2015 zu 100 % erwerbsunfähig sei. Sie sei auch aufgrund des psychischen Leidens weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig, was die behandelnde Ärztin ausführlich be gründet habe (S. 11 Ziff. 6.4).

Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. So sei diese nachweislich von der Beschwerdegegnerin finanziell abhängi g (S. 12 f. Ziff. 7.3). Zudem habe die Untersuchung bloss eine Stunde gedauert, und es seien entgegen der Angaben im Gutachten keine Messungen durchgeführt worden. Weiter habe sie bloss eine Papiertasche getragen.

Ihre Muskelmasse von 44 % basiere auf der konsequent durchgeführten MTT-Therapie. Dr. Z.___ habe keine Stellung zu den im Dossier befindlichen ärztlichen Einschätzungen genommen (S.

7

f. Ziff. 5.12.1).

Prof. A.___ habe keine Tests durchgeführt , und es sei während etwa zwei Stunden ein lockeres Gespräch durchgeführt worden. Soweit Prof. A.___ ausgeführt habe, es ergebe sich der Hinweis auf den aktuellen Gebrauch von Amphetaminen, müsse eine Verwechslung des Probanden angenommen werden. Auch Prof. A.___ habe keine Würdigung der früheren

psychiatrischen Vorberichte vorgenommen (S. 8 f. Ziff. 5.12.2). Zudem habe eine mündliche Kon sensbesprechung zwischen den Gutachtern nicht stattgefunden (S. 9 Ziff. 5.12.3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin, Klinik für Rheumatologie, B.___ , stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 4. August 2015 ( Urk. 7/3 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - segmentalen Dysfunktionen insbesondere paravertebral cervical rechts, Hyposensibilität Digiti II, III rechte Hand, rechtskonvexer Lenden wirbel säulen ( LWS ) -Skoliose und Flachrücken, Haltungsinsuffizienz - Bildgebung: MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) / Brustwirbelsäule ( BWS ) vom 2 4. Juli 2015: Diskusprotrusionen

Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 mehr als HWK 6/7 mit Einengung des ventralen Subarachnoidal rau mes . Keine Myelonkompression oder neuroforaminale Engen, mehrere Wirbelkörperhämangiome - HWS ap ./ lat., Densaufnahme vom 1 4. Juli 2015: Diskrete atlanto den tale Arthrose - BWS ap . und lateral vom 2 2. April 2015: diskrete spondylophytäre Aus ziehungen betont in der oberen BWS, linkskonvexe skoliotische Fehlstellung - LWS ap . und lateral vom 2 2. April 2015: Rechtskonvexe rotatorische

skoliotische Fehlstellung, lumbale Facettengelenksarthrosen - Therapie: Multimodale rheumatologische Komplextherapie am B.___ vom 6. bis 2 2. August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychiatrische Beurteilung vom 1 1. August 2015 - Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts - sonographisch signifikanter Kalibersprung, 1 0. August 2015 - Besserung unter konservativer Therapie mit Handgelenksschiene - chronische Periarthropathia

humeri rechts - Schultersonographie rechts am 1 6. März 2015: Kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur - subacromiale Infiltration mit Kenacort und Lidocain rechts am 1 7. Juni 2015 - chronische Knieschmerzen rechts offener Genese - Status nach Meniskusoperation im Dezember 2010 - Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 2 2. August 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1).

Vom 1. bis 3 0. September 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ad 3). Die Zuweisung sei zur multimodalen Komplextherapie bei chronischen Rückenschmerzen erfolgt. Anamnestisch hätten bereits seit 16 Jahren belastungsabhängige Schmerzen cervico -, thorako

- und lumbovertebral sowie gelegentliche Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm bestanden, welche bisher mittels ambulanter Physiotherapie behandelt worden seien. Ende 2014 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, welche seither persistier

e. Klinisch liessen sich eine Fehlhaltung mit Schulterprotraktion , eine LWS-Skoliose bei deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie segmentale Dysfunk tio nen der gesamten Wirbelsäule mit ausgeprägten myofaszialen Befunden objekti vieren.

Konventionell-radiologisch hätten sich degenerative Veränderungen der LWS mit Facettengelenksarthrosen gefunden.

Die Ärzte führten aus, unter der intensiven physio- und ergotherapeutischen Betreuung im Rahmen der Komplext her apie sowie mittels manualtherapeutischen

Mobilisationen der HWS und BWS hätten die Beschwerden positiv beeinflusst werden können und seien langsam etwas regredient gewesen. Da die Belastbarkeit der Patientin erfreulicherweise rasch habe gesteigert werden können, sei eine stationäre Rehabilitation im Anschluss an die Hospitalisation für indiziert erachtet worden. Aufgrund der gleichzeitig vorhandenen Schmerzstörung sei ein Aufenthalt in der E.___ organisiert worden, wo eine psy chosomatische Betreuung gewährleistet werden könne (S. 2 Ad 1). 3.2

Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7 . Oktober 2015 ( Urk. 7/8/14-18 ) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - CTS rechts - chronische Periarthropathia

humeri rechts - chronische Knieschmerzen rechts offener Genese - Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, es habe ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. August bis 1 8. Sept ember 2015 stattgefunden (S. 1) . Sie habe von Interessen- und Freudlosigkeit aufgrund der Schmerzen berichtet. Sozial habe sie sich nicht zurückgezogen. Sie habe Ängste vor der Zukunft und Angst , ihren Job zu verlieren, wenn sie länger krank sei (S. 2 oben).

In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, w ähren d der Rehabilitation hätten die Schmerzen reduziert und die Stimmung deutlich aufgehellt werden können.

Die Patientin berichte , von den Therapien gut profitiert zu haben (S. 3 unten). Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis zum 2. Oktober 2015 au s gestellt worden, die Verlängerung werde über den Hausarzt erfolgen. Die Patientin könne sich die schwere Arbeit in der Wäscherei zukünftig nicht mehr vorstellen. Mittels der Invalidenversicherung sollte ein Arbeitsplatzwechsel besprochen werden. Eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei bei gutem medizinischen Verlauf möglich (S. 4 Mitte).

3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract . H.___ , Praktischer Arzt , stellten in ihrem Bericht vom 7. März 2016 ( Urk. 7/ 25/1-4 ) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronische Periarthropathia

humeri rechts - chronische Knieschmerzen rechts, offener Genese, Differenzialdiagnose aktuell unter anderem sekundär wegen Rückenproblemen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte unter anderem ein CTS rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Hypothyreose, einen tief-normalen Eisenstatus, einen Ulcus ventriculi , eine Menomethrorrhagie bei Uterus myomatosus sowie einen Sta t us nach Grosszehenfrakt ur am 2 8. Juni 2014 ( Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juni 2011 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Novem ber 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es zeige sich ein chroni fi - zierter bis sich verschlechternder Verlauf der Beschwerden des gesamten Bewe gungsapparates ( Ziff. 1.4). 3.4

Dr. C.___ und Dr. med. I.___ , Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. April 201 6 ( Urk. 7/29) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 1. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 4. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

Im zuletzt ausgeübten Beruf als Glätterin habe vom 1. bis 3 0. September 2015 eine 100%ige und seit dem 2 3. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6 , Ziff. 1.9 ).

Durch das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bei repetitiven Belastungen beziehungsweise Tätigkeiten. Es komme dadurch zu S chmerzexazerbationen . Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). Sofern die repetitiven Tätigkeiten vermin dert würden und auf stehende Tätigkeiten verzichtet werde, könne längerfristig eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit versucht werden ( Ziff. 1 . 8). 3.5

Med. pract . J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , stellte in ihrem Bericht vom 1 9. April 2016 ( Urk. 7/31 /1-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - depressive Störung, derzeit mittelgradig ( ICD-10 F32.1), bestehend seit August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) , seit Juni 2015

in Beh andlung , bereits seit Jahren bestehend - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechts

- CTS rechts

- chronische

Periarthropathia

humeri rechts

- chronische Knieschmerzen rechts, offene Genese

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . J.___ eine arterielle Hypertonie und eine Hypothyreose ( Ziff. 1.1).

Med. pract . J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 9. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2).

Die Patientin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei aufgrund der depressiven Verstimmung mit erheblicher Störung des Nachtschlafes und der fortwährenden Schmerzen sowie der neu hinzugekommenen Magenbeschwerden, bis jetzt unklarer Ursache, nicht in der Lage, einer Tages s truktur mit Termindruck und schwerer körperlicher Arbeit nach zugehen ( Ziff. 1.6).

Es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit und in der Belast barkeit sowie grosse Defizit in der Stressregulation. Die Patientin reagiere schnell nervös. Aufgrund der körperlichen Schmerzen könne sie keinen schweren Arbei ten nachgehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7).

Med. pract . J.___ führte aus, s eit Beginn der Therapie in ihrem Haus zeige sich eine schwankende Schmerzstärke und eine anhaltende depressive Verstimmung. Seit Anfang des Jahres habe die Patientin starke Refluxbeschwerden und nächt liche Hustenattacken, was ihr zusätzlich zu schaffen mach e . Diesbezüglich werde sie im P.___ ab g eklärt.

Die Patientin habe im Rahmen einer körperlich stark beanspruchenden Tätigkeit ein Schmerzsyndrom entwickelt, das sich über die Jahre hinweg

chronifiziert habe . Eine vollständige Genesung sei nicht zu erwarten. Mit Hilfe der Psychotherapie habe in kleinen Schritten der Aufbau von Ressourcen begonnen, um die Entspannungsfähigkeit zu fördern und so die Schmerz situation einzudämmen. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit werde

dem Krankheitsbild und dem Alter gemäss als unwahrscheinlich erachtet ( Ziff. 1.4) . 3. 6

Med. pract . J.___ und L.___ , Fachpsychologin für Verhal tens therapie und -medizin FSP, K.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 7/37) die gleichen Diagnose n wie med. pract . J.___ in ihrem Vorbericht vom April 2016 ( S. 1, vgl. vorstehend E. 3.5 ).

Die Fachpersonen führten aus, aufgrund der bislang wenig entwickelten Intro spektionsfähigkeit und der fortgeschrittenen Chronifizierung des Krankheits bil des sei eine Rückkehr in den Berufsalltag bis zum Berentungsalter nicht zu erwar - ten (S. 2 unten ). A us therapeutischer Sicht gelinge es der Patientin , in kleinen Schritten Einsicht in die Wechselwirkung zwischen Schmerzen und psychischen Prozessen zu entwickeln, um sich für Interventionen öffnen zu können (S. 2 Mitte). 3.7

Am 1 0. August 2016 erstattete Dr. Z.___ das von der Beschwerdegeg nerin veranlasste internistisch- rheumatologische Gutachten ( Urk. Urk. 7/39/2-55). Dr. Z.___ konnte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (S. 44 Ziff. 9.1) .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad I, eine Hyperchole sterinämie, eine arterielle H yp ertonie, einen Status nach Thyreoidektomie im Dezember 2010, eine leichte linkskonvexe thorakolumbale Skoliose mit eine m Cobb-Winkel vom 17° und normaler BWS-Kyphose von 49° (Ganzkörper-EOS-Röntgen August 2016 ), Diskusprotrusionen C5/C6 und C6/C7 mit Pelottierung des ventralen Subarachnoidalraumes ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI Juli 2015 ), ein CTS rechts (Erstdiagnose August 2015) mit Besserung unter konservativer Therapie mit Handgelenksschiene, einen Status nach arthroskopischer medialer Teilmenisektomie des rechten Knies mit Plicaresektion a m 1 3. Dezember 2010 bei intaktem lateralen Meniskus sowie intakten Bändern und Knorpel (MRI August 2010 und Röntgen August 2016) sowie eine kleine axiale Hiatushernie , Gastros kopie Februar 2016 (S. 44 Ziff. 9.2).

Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Tätigkeit in der Y.___ an einer Glättmaschine stehend Bettwäsche geglättet . Im Sommer sei es in der Wäscherei sehr warm geworden. Im August sei der Arbeitsplatz über 40° heiss gewesen. Deshalb habe sie nach den Sommerferien am 4. August 2015 aufgehört .

Dr. Z.___ führte aus, bei der angestammten Tätigkeit in der Y.___ handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben könne. Dies gelte auch für ihre Tätigkeiten in der Betriebs wäscherei der M.___ , wo sie hauptsächlich sitzend Berufswäsche geflickt habe, beziehungsweise als Rau mpflegerin (S. 47 Ziff. 11.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47 Ziff. 11.2). Auch in adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt aus üben, die Frauen ihres Alters üblicherweise mach en könnten (S. 47 Ziff. 11.3-4 ).

Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie lang andauernd arbeiten könne. Die berufliche Wiedereingliederung werde durch folgende invaliditätsfremde Faktoren erschwert: Migrationshintergrund, keinen Schulbesuch in der Schweiz, keine Berufsausbildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit und mässige Deutschkenntnisse (S. 48

Ziff. 12.3).

Dr. Z.___ führte in ihrer rheumatologischen Beurteilung aus, bei der klini schen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Weiter liege ein patholo gischer

Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung vor . Die Bio im pen danz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 % , welche den Normwert von 40 % übertreffe. Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 45 Mitte) .

Auch stimme die gezeigte Handkraft nicht mit dem normalen Handeinsatz bei der Untersuchung überein. So sei die Beschwerdeführerin zur Untersuchung mit einer grossen Handtasche und einem grossen , gut gefüllten Tragsack gekommen, welche sie problemlos gehandhabt habe (S. 46 unten).

Z usammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Befunde, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Ihre Beschwerden könnten durch di e Befunde nicht erklärt werden (S. 46 Mitte).

In ihrer Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen führte Dr. Z.___ aus, der Hausarzt Dr. G.___ nehme in seinem Bericht vom 7. März 2016 keine Abgrenzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen den somatischen und psychischen Diagnosen vor, weshalb keine Stellungnahme mög lich sei. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. April 2016 (S. 48 Ziff. 12.4). 3.8

Am 1 5. August 2016 erstattete Prof. A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlass t e psychiat rische Gutachten ( Urk. 7/42 ).

Prof. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, eine Persönlich keitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen und Probleme in Verbindung mit der Ausbildung und dem Beruf (S. 48 Ziff. 1-2).

Prof. A.___ führte aus, aus psychiatrisch- gutachterlicher Sicht könnten bei gewissen Inkonsistenzen und Hinweisen auf Selbstlimitierung aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine handicapierende n Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- un d langfristige Arbeitsfähigkeit der Versicherten beschrieben werden, welche die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig um 20 % oder mehr seit Antragstellung und anhaltend in zuletzt ausgeübter oder adap tierter Tätigkeit einschränken würden. Bei der ergebnisoffenen Diskussion der Standardindikatoren hätten sich keine Faktoren ergeben, welche es der Versi cher ten verunmöglichen würden, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu über winden (S. 49 oben).

Prof. A.___ führte aus, aus invalidenversicherungs relevanter Sicht sei allfällig ein minimer Gesundheitsschaden vorliegend (S. 47 Mitte) .

Die Ressourcenlage der Versicherten sei grundsätzlich gut. So besitze sie eine gute Intelligenz, zeige einen starken Willen, habe sich befriedigend soziokulturell in de r Schweiz integriert und spreche ein gutes bis befriedigendes Schweizerdeutsch. N egativ sei

l ediglich die fe hlende berufliche Qualifizierung aufzuführen. Bei einer ergebnisoffenen Diskussion der Standardindik a toren liessen sich keine Belas tungs f aktoren ausmachen, welche der Versicherten eine Überwindung der Schmerzen verunmöglichen würden. Handicapierende Fähigkeitsstörungen mit nachhaltiger Wirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit seien nicht nachweis bar. Insbesondere liessen sich keine neuro-kognitiven Symptome beim hiesigen Untersuch ausmachen, wie sie zuvor beschrieben worden seien (S. 47 unten) . Die bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien sehr uneinheitlich gewesen (S. 48 oben). 3.9

Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/54/5-6 ) aus, auf d as Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ könne abgestellt werden. Zusammenfassend liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit auf Dauer einschränke. Es bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämt liche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. 3.10

Med. pract . O.___ , Oberarzt, Klinik für Rheumatologie, B.___ , führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2017 ( Urk.

10) bei im Vergleich zu dem

von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten Bericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E.

3.1) unveränderten Diagnosen aus, er betreue die Patientin neu seit August 201 7. Die Schmerzsituation bei der Patientin sei leider im letzten Jahr eher pro gredient gewesen und habe sich verschlechtert. Die geplante 50%ige Arbeitsfähigkeit sei seines Wissen s nie wahrgenommen worden , und die Patientin bleibe unverändert zu 100

% arbeitsunfähig. Trotz verschiedener konservativer und inter ventioneller Massnahmen seien die zervikalen Schmerzen sowie die Schulter

- und Nackenschmerzen zunehmend , und die Patientin sei aus rheumatologischer Sicht seit L angem zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung der Arbeit sfähig kei t sei leider nicht zu erwarten (S. 2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.

2) gestützt au f das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ vom August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.7-8 ) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens und ging von einer vollständigen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in jeder ange passten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___

aus verschiedenen näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Die Gutachter Dr. Z.___ und Prof. A.___ gelangten nach einer persön liche n Untersuchung

der Beschwerdeführerin u nter Erörterung der erhobenen Befunde zum Ergebnis, dass sowohl aus rheumatologisch-internistischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie wichen damit in relevantem Ausmass von der Eins chätzung der behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie, B.___ , (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4 und E.

3.10) sowie von den in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Fachpersonen der K.___ (vgl. vorstehend E. 3.5-6) ab. 4.3

Vorab ist hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend eine fehlende Konsensbesprechung zwischen Dr. Z.___ und Prof. A.___

(vgl. vorstehend E. 2.2) festzuhalten, dass diese grundsätzlich ins Leere geht , da erstens beide Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit gestellt haben und zweitens offensichtlich zumindest eine telefonische Besprechung zwischen den Gutachtern stattgefunden hat (vgl. Urk. 7/42 S. 39 , vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_747/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.4 ).

Was das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ anbelangt , so hat die Beschwerdeführerin jedoch zu R echt bemängelt, dass keine genügende Auseinan der setzung mit den einschlägigen Vorberichten stattgefunden hat. I m Gutachten von Dr. Z.___ erstreckt sich die Wiedergabe der medizinischen Vorberichte über beinahe 30 Seiten

(vgl. Urk. 7/39/5-33) .

Die folgende

lapidare Äusserung, dass sich die vor behandelnden Rheumatologen auch zu psychischen Beschwerden geäussert hätten, weswegen auf eine eingehender e Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 7/39/49) , vermag nicht zu genügen, auch nicht vor dem Hintergrund der von Dr. Z.___ aufgezeigten Diskrepanzen während der Untersuchungs situation.

Unabhängig von allfälligen psychischen Beschwerden hielten die Ärzte der Rheu maklinik, B.___ , in ihrem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) fest, dass stehende Tätigkeiten zu vermeiden seien, ebenso repetitive Tätigkeiten. Sofern darauf verzichtet werde, könne längerfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Mindestens hierzu hätte sich Dr. Z.___ äussern müssen, zumal es sich, wie sie selbst ausführte , bei der Tätigkeit der Beschwerde führerin bei der Y.___ um eine stehende Tätigkeit gehandelt hat.

Dass die Beschwerdeführerin überdies ihre Tätigkeit in der Wäscherei aufgrund der Hitze in den Betriebshallen niedergelegt hätte, wie dies Dr. Z.___

aus führte, steht im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 2 2. August 2015 aufgrund der Schm erzproblematik in der Klinik fü r Rheuma tologie am B.___ und anschliessend bis zum 1 8. September

2015 im F.___

hospitalisiert gewesen war (vgl. vorstehend E. 3.1 -2 ). Zudem führte sie gegenüber den behandelnden Ärzten des F.___ aus, sie habe Angst, ihren Job zu verlieren, wenn sie länger krank sei (vgl. vor stehend E. 3.2).

Fragen wirft auch der von Dr. Z.___

festgestellte Muskelmasse- Anteil der 58-jähirgen Beschwerdeführerin von 44

%

auf , entspräche dies doch dem Muskel masse Anteil einer sehr sportlichen Person und lässt sich nicht alleine mit der Wahr nehmung eines MTT begründen. Zudem wurde auch eine Adipositas be - schrie ben.

In diesem Zusammenhang erklärungsbedürftig sind auch die Ausführungen von Prof. A.___ im Rahmen der Beschreibung des Erscheinungsbildes und Ver haltens der Beschwerdeführerin in der Begutachtungssituation, dass sich der Hinweis auf aktuellen Gebrauch von Amphetaminen ergeben habe (vgl. Urk. 7/43 S. 37 unten).

Eine ungenüge nde Auseinandersetzung mit den Vorakten ist - trotz umfassender und teils sich wiederholender Wiedergabe (vgl. Urk. 7/42/ 5-27 , Urk. 7/42/43-45 ) - auch bezüglich des Gutachten s von Prof. A.___ zu bemängeln. Insbesondere fehlt eine tatsächliche Würdigung der diame tral ander slautenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Fachpersonen der

K.___ , welche von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr ausgingen (vgl. vor - stehend E. 3.5-6) . So stellt das alleinige Abschreiben eine s Berichtes keine Wür - digung dar.

Damit bleibt festzustellen, dass sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ als auch in jenem von Prof. A.___ davon abweichende fachärztliche Beurteilungen nicht hinreichend diskutiert wu rden, so dass ihre anderslautende Einschätzung nachvollzogen werden könnte. Die Gutachten erfüllen damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1 .3 ) nicht.

Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Ausführungen der behan delnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie , B.___ , sowie der Fachpersonen der K.___ abgestellt werden. So gilt es hinsichtlich ihrer Ausführungen zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhal tung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon lassen sowohl die Bericht e der Ärzte der Klinik für Rheumatologie , B.___ , als auch jene der Fachpersonen der K.___ eine hinreichende Abgrenzung zwischen objektiven Beschwerden und subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin vermissen, so dass daraus keine zuverlässigen Schlüsse auf das noch tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen gezogen werden können.

4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5

Aufgrund des Gesagten fehlt es vorliegend an einer verlässlichen fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines erneuten psychiatrischen -rheumatologischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert .

Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrw ertsteuer) auf Fr. 2‘7 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass d ie angefochtene Verfügung vom 7 . Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan