Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___ war zuletzt von 2006 bis 2015 im Y.___ als Abteilungsleiter Zimmerpflanzen tätig (Urk. 7/1/3). Am 8 . September 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 30. Juni 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/42). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/75, Urk. 7/78) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/81 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und gestützt auf die Expertise neu über die gesetzlichen Leistungen (Rente und/oder berufliche Massnahmen) zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Am 7. September 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 1 3. November 201 7 (Urk. 11) und 5. Dezember 201 7 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 1 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid - relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Juni 2017 (Urk.
2) damit, dass
es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar zeitweise nicht zugelassen habe, einer Arbeit nachzu gehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch durch invaliditätsfremde Faktoren (psychische Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten bezüglich der Wohnsituation, Existenzängste aufgrund drohender Einstellung der Krankentag gelder und Unklarheit betreffend berufliche Zukunft) ausgelöst worden (S. 1). Aus der neurologischen Testung hätten sich keine Einschränkungen ergeben. Seit der tagesklinischen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand verbessert (S. 2).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, d ie psychische Symptomatik des Beschwerdeführers bessere sich jeweils wieder unter entsprechender Behand - lung, weshalb
e s sich nicht um ein therapieresistentes Leiden handle (Urk. 6 S. 1). Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht nach - vollziehbar. Insgesamt liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
seit mehr als zwei Jahren an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und schwer bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Zuständen zu leiden (Urk. 1 S. 11). Da keine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ihm gestützt auf die Berichte de r Z.___ Unterland b eziehungsweise des
A.___ -Ambulatoriums ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12) .
Er ergänzte, dass ein eigenständiges und erhebliches psychiatrisches Leiden vor liege, welches die Ar beitsfähigkeit massiv beeinträchtige (Urk. 11 S. 3).
Am 2 5. November 2017 sei ihm per Dezember 2017 gekündigt worden. Die näher dargelegten Gründe (vgl. Urk. 14 S. 2 oben) illustrierten im Praktischen, dass eine die Arbeitsfähigkeit schwer beeinträchtigende psychische Erkrankung vor liege (Urk. 14 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers
und ins besondere die Arbeitsfähigk eit in psychiatrischer Hinsicht . 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ berichteten am 1 5. September 2015 (Urk. 7/8) über eine Hospi talisation des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 7. September 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) - Lues II
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 52-jährigen ledigen und kinderlosen Florist en mit im Vordergrund stehender depressiver wie auch zwanghaft er und dependenter Symptomatik mit aktuell erster Hospitalisation aufgrund massiver Ängste und Insuffizienzgefühle nach Jobverlust im Frühjahr 2015 (S. 1 Mitte) .
W ährend des Aufenthaltes habe sich eine gänzliche Regre dienz der initial mittelgradig depressiven Symptomatik beobachten lassen (S. 2
Mitte) . B ei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 unten) . 3.2
Die Ärzte der Z.___ nannten mit Bericht vom 5. Oktober 2015 (Urk. 7/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) seit Mai 2015 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) seit Adoleszenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Lues II.
Bei Austritt habe eine reduzierte psychische und emotionale Belastbarkeit, eine Reduktion des Konzentrationsvermögens, eine schnel le Ermüdbarkeit sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik bestanden . Zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Florist noch zumutbar sei, werde eine erneute Beurteilung in vier bis fünf Monaten nach Abschluss der tagesklinischen Therapie empfohlen. Bei Austritt von der Depressions- und Angststation habe eine 100%ige Arbeitsun - fähigkeit bestanden (Ziff. 1.7). 3.3
Die Fachpersonen des A.___ Ambulatorium s führten mit undatierte m und
am
2. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/11, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit August 2015, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61)
Aufgrund einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 201 5. Nach vollständiger Genesung könne der Beschwerdeführer hoffent lich beruflich und sozial wieder gut integriert werden und ein Arbeitspensum von 80 bis 100 % bewältigen. F ür die Zeit nach Beendigung der Tagesklinik Ende Januar 2016 werde ein Arbeitstraining vorgeschlagen (Ziff. 1.6 f.).
M ög licher weise könn e der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2016 wieder ein reduziertes Pensum aufnehmen (Ziff. 1.9) . 3.4
Die Fachpersonen der Z.___
berichteten am 2 4. März 2016 (Urk. 7/21 /1-2) über eine ambulante Behandlung von November 2015 bis Februar 2016 und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbst unsic heren Zügen (ICD-10 F61; S. 1) . Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert für ein Belastbarkeitstraining oder eine Potenzialabklärung . Er sei in gebesser tem Zustand aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten (S. 2). 3.5
Die Fachpersonen des A.___
Institut s nannten mit Bericht vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 7/40)
als D iagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermei den den und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) . Als Diagnose ohne Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3); aktuell remit tiert (Ziff. 1.1) .
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 4. Juni 2016 erneut auf der Akut-Station der Z.___ (Ziff. 1.3, Ziff. 1.4). Nach dem aktuellen Aufenthalt in der Akut- Station solle eine erneute Zuweisung in die Depressions- und Angststation und danach eine Fortführung der ambulanten Therapie inklusive medikamentöser Therapie erfolgen (Ziff. 1.5).
F ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist habe
vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 eine 100%ige, vom 1. bis 3 0. April 2016 eine 70%ige und vom 1.
bis 3 1. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Juni 2016 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) .
Es bestehe zurzeit eine erhebliche, psychophysische Einschränkung . Der Be schwerdeführer scheine nicht mehr fähig zu sein, sich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes stellen zu können. Er fühle sich von den fachspezifischen Anforderungen und der Vorstellung des Kundenkontaktes vollkommen überfor dert . Bei einem ersten Versuch der beruflichen Integration auf dem ersten Arbeits markt (nach fast einem Jahr der Krankschreibung) sei der Beschwer d e führer gescheitert. Schon der Gedanke, sich auf eine Stelle bewerben zu müssen, habe bei ihm panikähnliche Schübe ausgelöst. Anstelle der erhofften Integration in den normalen Arbeitsalltag sei eine erneute Dekompensation mit anschlies sen der notfallmässiger Einlieferung in eine Akut-Klinik aufgetreten. Der Patient könne hoffentlich im Verlauf seiner Genesung eines Tages ein Pensum von 50 % mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewältigen (Ziff. 1.7). Es sei zu hoffen, dass durch eine nahtlose IV-bezogene Integrationsmassnahme die soziale und berufliche Situation des Beschwerde führers bestmöglich beeinfluss t werden könne (Ziff. 1.11) . 3.6
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R egionaler Ärztlicher Dienst (R AD),
führte mit Stellungnahme vom 15. August 2016 (Urk. 7/67/5) aus, d er Lebenslauf gebe eine erfolgreiche Absolvierung von Schule und Lehre wieder, zuletzt fast 9 Jahre als Abteilungsleiter Zimmerpflan - zen in einem Gartenhaus. Es sei gut verständlich, dass der Verlust dieses Arbeitsplatzes ihn treffe . Zusätzlich sch ie nen private Probleme mit seinem Partner aufgetreten zu sein, wo es um ein eventuelles Zusammenleben ge gangen sei . Ob eine Persönlichkeitsstörung vorlieg e, könne so bisher nicht sicher bestätigt werden. Die früher erstellten Fragebögen (SKID) hätten auf sub jektiven Aussagen, nicht auf objektiven Beobachtungen beruht . Zudem bedürfte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch einer biografischen Herleitung seit dem frühen Erwachsenenalter. Die vorgelegte Biografie enthalte aber wenig Auffälligkeiten. Die letzte fast 9-jährige Tätigkeit als Abteilungsleiter spreche gegen gravierende berufliche Einschränkungen durch eine Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsauffälligkeiten mach t en sich wohl eher im privaten Leben bemerkbar. Es sei
verständlich, dass der Beschwerdeführer nun Angst vo r einem beruflichen Neustart habe, aber aus therapeutischer Sicht - wie auch schon die Psychiaterin Dr. C.___ im Standortgespräch dargelegt habe
– ver grösser e ein Vermeiden die Angst. Daher sei die erneute Hospitalisation nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 3.7
Die Fachpersonen der
Z.___
führten mit Bericht vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/45) aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 4. Juni bis 2 4. Juli 2016 und vom 2 5. Juli bis 5. August 2016 bei ihnen in akut stationärer psychiatrischer Be handlung befunden (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
D er Beschwerdeführer b efinde sich seit dem 1 6. August 2016 erneut in akut stationärer Behandlung, diesmal in der Klinik D.___ . S ie wür d en deshalb von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgehen (Ziff. 2.1). 3.8
Die Ärzte der
Z.___
nannten mit Bericht vom 28. September 2016 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), Erstdiagnose (ED) 2001 - kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
Aktuell bestehe Bedarf für eine teilstationäre Weiterbehandlung im Sinne einer Tagesklinik und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) . 3.9
Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 8. November 2016 über eine neuro psychologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 7/62/3-6). Das neuropsy cho logische Profil mit leichten Auffälligkeiten beim Lernen und Abrufen einer langen Wortliste und der geteilten Aufmerksamkeit bei ansonsten unauffälligen Werten könne durch die noch im mer vorhandene leichte Depression erklärt werden (S. 2 unten) . 3.10
Die Fachpersonen der Z.___ nannten mit Abschlussbericht vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/62/1-2) über eine ambulante Behandlung vom 2 6. September 2016 bis 6. Januar 2017 folgende Diagnosen (S. 1): - rezidi vierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Epis ode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - kombinierte Persönlichkeitsstö rung
Gegen Ende der Behandlung seien die kognitiven Einschränkungen, welche kom biniert mit der hilfesuchenden, unruhigen Art an ein dementielles Zustands bild hätten denken lassen, deutlich rückläufig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde von einem pseudodementiellen Zustandsbild zu Beginn ausge gangen. Auch die n europsychologische Abklärung habe gegen die Entwicklung eines dementiellen Prozesses gesprochen (S. 2 Mitte). 3.11
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 22. März 2017 (Urk. 7/67/ 7-8) aus, gemäss den neu eingegangenen Unterlagen sei die depressive Symptomatik, die vor allem aufgrund psychosozialer Belastungen entstanden sei, am Abklingen. Nach wie vor könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht nach vollzogen werden (S. 1). E in langanhaltender Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen (S. 2). 3.12
Nach Verfügungserlass führten d ie Fachpersonen der Z.___
mit Schreiben vom 6. November 2017 (Urk. 12) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, n ach ihrer Einschätzung und Zusammenschau aller Befunde hand le es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung des Beschwerdeführers um ein versicherungsmedizinisch relevantes eigenständiges Krankheitsbild. Auf - grund der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zeige der Beschwerde führer massiv eingeschränkte Fähigkeiten zur Anpassung an innere wie auch äussere Prozesse. Daher sei es ihm kaum möglich, in adäquater Weise auf Ver änderungen zu reagieren und sich selbst zu regulieren, was im Weiteren depressive Zustandsbilder bis hin zu psychotischem Erleben auslös e . Sie gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das Störungsbild und die Vulnerabilität für depressive Dekompensationen auch unter Aussparung der psychosozialen Belastungen als eigenständige Entität bestehen würde (Ziff. 1) . Sie sähen beim (unter Ziff. 2 näher beschriebenen) Störungsbild die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Bezüglich der Persönlichkeitsaspekte sähen sie ängstliche-unsichere und dependente Anteile deutlich vorherrschend und würden nach ihrem Dafürhalten die narzisstischen, zwanghaften und histrionischen Züge in der Gesamtheit des Störungsbildes unterordnen. Diese Diskrepanz zur Diagnosestellung der Kollegen aus DAS und ATK stell e jedoch die versicherungsmedizinische Konsequenz bei gleichbleibend schwerem psychiatrischem Krankheitsbild nicht in Frage (Ziff. 2) . Der Beschwer deführer habe aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem angestammten Beruf Fuss fassen können, jedoch unter enormen Anstrengungen mit Anzeichen für Überforderung und beginnende r depressive r Entwicklung. Prognostisch müsse nach ihrem Dafürhalten mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit mittel
- länger fristig mit erneuten Dekompensationen und depressiven Zustandsbildern auf grund oben beschriebener Einschränkungen gerechnet werden (Ziff. 3) . 3. 1 3
Die Fachpersonen der Z.___ attestierten mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. November 2017
(Urk. 15/2) vom 2 4. November bis 3 1. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Florist. 4. 4.1
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen immer wieder schwere depressive Episoden,
begleitet von psychotischen Symptomen (vorstehend E. 3.1 - E. 3.3, E. 3.8, E. 3. 10). Zwischenzeitlich wurden nur noch mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert (E. 3.4, E. 3.7). Zudem wurde eine kombinierte Persönl ichkeitsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.1 ff., E. 3.7 f., E. 3.10). Die behandelnden Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen von einer kürzeren Phase einer Teilarbeitsfähigkeit . 4.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 4.3
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
4.4
I m Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin hat die nun mehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden .
D ie vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich denn auch als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren fest - legen zu können.
Die IV-Stelle wird daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Stand ardindikatoren ermöglicht. Im Übrigen sind die Akten in erwerblicher Hinsicht unvollständig. So fehlt etwa der Bericht des Arbeitgebers, welcher den Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als Abteilungsleiter beschäftigt hat (vgl. Urk. 7/1/3). Ebenso wird die Be schwerdegegnerin b ei der O.___ AG, wo der Beschwerdeführer 2017 für kurze Zeit tätig war (vgl. Urk. 14 S. 2; Urk. 15/1-2), einen Arbeitgeberbericht einzuholen haben.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die nunmehr erforderlichen zusätzlichen Entscheidgrundlagen beschaffe und sodann neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer)
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___ war zuletzt von 2006 bis 2015 im Y.___ als Abteilungsleiter Zimmerpflanzen tätig (Urk. 7/1/3). Am 8 . September 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 30. Juni 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/42). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/75, Urk. 7/78) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/81 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid - relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 6. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und gestützt auf die Expertise neu über die gesetzlichen Leistungen (Rente und/oder berufliche Massnahmen) zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Am 7. September 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 1 3. November 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Juni 2017 (Urk.
2) damit, dass
es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar zeitweise nicht zugelassen habe, einer Arbeit nachzu gehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch durch invaliditätsfremde Faktoren (psychische Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten bezüglich der Wohnsituation, Existenzängste aufgrund drohender Einstellung der Krankentag gelder und Unklarheit betreffend berufliche Zukunft) ausgelöst worden (S. 1). Aus der neurologischen Testung hätten sich keine Einschränkungen ergeben. Seit der tagesklinischen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand verbessert (S. 2).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, d ie psychische Symptomatik des Beschwerdeführers bessere sich jeweils wieder unter entsprechender Behand - lung, weshalb
e s sich nicht um ein therapieresistentes Leiden handle (Urk. 6 S. 1). Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht nach - vollziehbar. Insgesamt liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
seit mehr als zwei Jahren an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und schwer bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Zuständen zu leiden (Urk. 1 S. 11). Da keine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ihm gestützt auf die Berichte de r Z.___ Unterland b eziehungsweise des
A.___ -Ambulatoriums ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12) .
Er ergänzte, dass ein eigenständiges und erhebliches psychiatrisches Leiden vor liege, welches die Ar beitsfähigkeit massiv beeinträchtige (Urk. 11 S. 3).
Am 2 5. November 2017 sei ihm per Dezember 2017 gekündigt worden. Die näher dargelegten Gründe (vgl. Urk. 14 S. 2 oben) illustrierten im Praktischen, dass eine die Arbeitsfähigkeit schwer beeinträchtigende psychische Erkrankung vor liege (Urk. 14 S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers
und ins besondere die Arbeitsfähigk eit in psychiatrischer Hinsicht . 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ berichteten am 1 5. September 2015 (Urk. 7/8) über eine Hospi talisation des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 7. September 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) - Lues II
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 52-jährigen ledigen und kinderlosen Florist en mit im Vordergrund stehender depressiver wie auch zwanghaft er und dependenter Symptomatik mit aktuell erster Hospitalisation aufgrund massiver Ängste und Insuffizienzgefühle nach Jobverlust im Frühjahr 2015 (S. 1 Mitte) .
W ährend des Aufenthaltes habe sich eine gänzliche Regre dienz der initial mittelgradig depressiven Symptomatik beobachten lassen (S. 2
Mitte) . B ei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 unten) . 3.2
Die Ärzte der Z.___ nannten mit Bericht vom 5. Oktober 2015 (Urk. 7/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) seit Mai 2015 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) seit Adoleszenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Lues II.
Bei Austritt habe eine reduzierte psychische und emotionale Belastbarkeit, eine Reduktion des Konzentrationsvermögens, eine schnel le Ermüdbarkeit sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik bestanden . Zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Florist noch zumutbar sei, werde eine erneute Beurteilung in vier bis fünf Monaten nach Abschluss der tagesklinischen Therapie empfohlen. Bei Austritt von der Depressions- und Angststation habe eine 100%ige Arbeitsun - fähigkeit bestanden (Ziff. 1.7). 3.3
Die Fachpersonen des A.___ Ambulatorium s führten mit undatierte m und
am
2. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/11, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit August 2015, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61)
Aufgrund einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 201 5. Nach vollständiger Genesung könne der Beschwerdeführer hoffent lich beruflich und sozial wieder gut integriert werden und ein Arbeitspensum von 80 bis 100 % bewältigen. F ür die Zeit nach Beendigung der Tagesklinik Ende Januar 2016 werde ein Arbeitstraining vorgeschlagen (Ziff. 1.6 f.).
M ög licher weise könn e der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2016 wieder ein reduziertes Pensum aufnehmen (Ziff. 1.9) . 3.4
Die Fachpersonen der Z.___
berichteten am 2 4. März 2016 (Urk. 7/21 /1-2) über eine ambulante Behandlung von November 2015 bis Februar 2016 und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbst unsic heren Zügen (ICD-10 F61; S. 1) . Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert für ein Belastbarkeitstraining oder eine Potenzialabklärung . Er sei in gebesser tem Zustand aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten (S. 2). 3.5
Die Fachpersonen des A.___
Institut s nannten mit Bericht vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 7/40)
als D iagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermei den den und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) . Als Diagnose ohne Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3); aktuell remit tiert (Ziff. 1.1) .
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 4. Juni 2016 erneut auf der Akut-Station der Z.___ (Ziff. 1.3, Ziff. 1.4). Nach dem aktuellen Aufenthalt in der Akut- Station solle eine erneute Zuweisung in die Depressions- und Angststation und danach eine Fortführung der ambulanten Therapie inklusive medikamentöser Therapie erfolgen (Ziff. 1.5).
F ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist habe
vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 eine 100%ige, vom 1. bis 3 0. April 2016 eine 70%ige und vom 1.
bis 3 1. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Juni 2016 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) .
Es bestehe zurzeit eine erhebliche, psychophysische Einschränkung . Der Be schwerdeführer scheine nicht mehr fähig zu sein, sich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes stellen zu können. Er fühle sich von den fachspezifischen Anforderungen und der Vorstellung des Kundenkontaktes vollkommen überfor dert . Bei einem ersten Versuch der beruflichen Integration auf dem ersten Arbeits markt (nach fast einem Jahr der Krankschreibung) sei der Beschwer d e führer gescheitert. Schon der Gedanke, sich auf eine Stelle bewerben zu müssen, habe bei ihm panikähnliche Schübe ausgelöst. Anstelle der erhofften Integration in den normalen Arbeitsalltag sei eine erneute Dekompensation mit anschlies sen der notfallmässiger Einlieferung in eine Akut-Klinik aufgetreten. Der Patient könne hoffentlich im Verlauf seiner Genesung eines Tages ein Pensum von 50 % mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewältigen (Ziff. 1.7). Es sei zu hoffen, dass durch eine nahtlose IV-bezogene Integrationsmassnahme die soziale und berufliche Situation des Beschwerde führers bestmöglich beeinfluss t werden könne (Ziff. 1.11) . 3.6
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R egionaler Ärztlicher Dienst (R AD),
führte mit Stellungnahme vom 15. August 2016 (Urk. 7/67/5) aus, d er Lebenslauf gebe eine erfolgreiche Absolvierung von Schule und Lehre wieder, zuletzt fast 9 Jahre als Abteilungsleiter Zimmerpflan - zen in einem Gartenhaus. Es sei gut verständlich, dass der Verlust dieses Arbeitsplatzes ihn treffe . Zusätzlich sch ie nen private Probleme mit seinem Partner aufgetreten zu sein, wo es um ein eventuelles Zusammenleben ge gangen sei . Ob eine Persönlichkeitsstörung vorlieg e, könne so bisher nicht sicher bestätigt werden. Die früher erstellten Fragebögen (SKID) hätten auf sub jektiven Aussagen, nicht auf objektiven Beobachtungen beruht . Zudem bedürfte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch einer biografischen Herleitung seit dem frühen Erwachsenenalter. Die vorgelegte Biografie enthalte aber wenig Auffälligkeiten. Die letzte fast 9-jährige Tätigkeit als Abteilungsleiter spreche gegen gravierende berufliche Einschränkungen durch eine Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsauffälligkeiten mach t en sich wohl eher im privaten Leben bemerkbar. Es sei
verständlich, dass der Beschwerdeführer nun Angst vo r einem beruflichen Neustart habe, aber aus therapeutischer Sicht - wie auch schon die Psychiaterin Dr. C.___ im Standortgespräch dargelegt habe
– ver grösser e ein Vermeiden die Angst. Daher sei die erneute Hospitalisation nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 3.7
Die Fachpersonen der
Z.___
führten mit Bericht vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/45) aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 4. Juni bis 2 4. Juli 2016 und vom 2 5. Juli bis 5. August 2016 bei ihnen in akut stationärer psychiatrischer Be handlung befunden (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
D er Beschwerdeführer b efinde sich seit dem 1 6. August 2016 erneut in akut stationärer Behandlung, diesmal in der Klinik D.___ . S ie wür d en deshalb von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgehen (Ziff. 2.1). 3.8
Die Ärzte der
Z.___
nannten mit Bericht vom 28. September 2016 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), Erstdiagnose (ED) 2001 - kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
Aktuell bestehe Bedarf für eine teilstationäre Weiterbehandlung im Sinne einer Tagesklinik und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) . 3.9
Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 8. November 2016 über eine neuro psychologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 7/62/3-6). Das neuropsy cho logische Profil mit leichten Auffälligkeiten beim Lernen und Abrufen einer langen Wortliste und der geteilten Aufmerksamkeit bei ansonsten unauffälligen Werten könne durch die noch im mer vorhandene leichte Depression erklärt werden (S. 2 unten) . 3.10
Die Fachpersonen der Z.___ nannten mit Abschlussbericht vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/62/1-2) über eine ambulante Behandlung vom 2 6. September 2016 bis 6. Januar 2017 folgende Diagnosen (S. 1): - rezidi vierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Epis ode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - kombinierte Persönlichkeitsstö rung
Gegen Ende der Behandlung seien die kognitiven Einschränkungen, welche kom biniert mit der hilfesuchenden, unruhigen Art an ein dementielles Zustands bild hätten denken lassen, deutlich rückläufig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde von einem pseudodementiellen Zustandsbild zu Beginn ausge gangen. Auch die n europsychologische Abklärung habe gegen die Entwicklung eines dementiellen Prozesses gesprochen (S. 2 Mitte). 3.11
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 22. März 2017 (Urk. 7/67/ 7-8) aus, gemäss den neu eingegangenen Unterlagen sei die depressive Symptomatik, die vor allem aufgrund psychosozialer Belastungen entstanden sei, am Abklingen. Nach wie vor könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht nach vollzogen werden (S. 1). E in langanhaltender Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen (S. 2). 3.12
Nach Verfügungserlass führten d ie Fachpersonen der Z.___
mit Schreiben vom 6. November 2017 (Urk. 12) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, n ach ihrer Einschätzung und Zusammenschau aller Befunde hand le es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung des Beschwerdeführers um ein versicherungsmedizinisch relevantes eigenständiges Krankheitsbild. Auf - grund der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zeige der Beschwerde führer massiv eingeschränkte Fähigkeiten zur Anpassung an innere wie auch äussere Prozesse. Daher sei es ihm kaum möglich, in adäquater Weise auf Ver änderungen zu reagieren und sich selbst zu regulieren, was im Weiteren depressive Zustandsbilder bis hin zu psychotischem Erleben auslös e . Sie gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das Störungsbild und die Vulnerabilität für depressive Dekompensationen auch unter Aussparung der psychosozialen Belastungen als eigenständige Entität bestehen würde (Ziff. 1) . Sie sähen beim (unter Ziff. 2 näher beschriebenen) Störungsbild die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Bezüglich der Persönlichkeitsaspekte sähen sie ängstliche-unsichere und dependente Anteile deutlich vorherrschend und würden nach ihrem Dafürhalten die narzisstischen, zwanghaften und histrionischen Züge in der Gesamtheit des Störungsbildes unterordnen. Diese Diskrepanz zur Diagnosestellung der Kollegen aus DAS und ATK stell e jedoch die versicherungsmedizinische Konsequenz bei gleichbleibend schwerem psychiatrischem Krankheitsbild nicht in Frage (Ziff. 2) . Der Beschwer deführer habe aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem angestammten Beruf Fuss fassen können, jedoch unter enormen Anstrengungen mit Anzeichen für Überforderung und beginnende r depressive r Entwicklung. Prognostisch müsse nach ihrem Dafürhalten mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit mittel
- länger fristig mit erneuten Dekompensationen und depressiven Zustandsbildern auf grund oben beschriebener Einschränkungen gerechnet werden (Ziff. 3) . 3. 1 3
Die Fachpersonen der Z.___ attestierten mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. November 2017
(Urk. 15/2) vom 2 4. November bis 3 1. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Florist. 4. 4.1
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen immer wieder schwere depressive Episoden,
begleitet von psychotischen Symptomen (vorstehend E. 3.1 - E. 3.3, E. 3.8, E. 3.
E. 7 ), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ). Zwischenzeitlich wurden nur noch mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert (E. 3.4, E. 3.7). Zudem wurde eine kombinierte Persönl ichkeitsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.1 ff., E. 3.7 f., E. 3.10). Die behandelnden Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen von einer kürzeren Phase einer Teilarbeitsfähigkeit . 4.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 4.3
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
4.4
I m Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin hat die nun mehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden .
D ie vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich denn auch als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren fest - legen zu können.
Die IV-Stelle wird daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Stand ardindikatoren ermöglicht. Im Übrigen sind die Akten in erwerblicher Hinsicht unvollständig. So fehlt etwa der Bericht des Arbeitgebers, welcher den Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als Abteilungsleiter beschäftigt hat (vgl. Urk. 7/1/3). Ebenso wird die Be schwerdegegnerin b ei der O.___ AG, wo der Beschwerdeführer 2017 für kurze Zeit tätig war (vgl. Urk. 14 S. 2; Urk. 15/1-2), einen Arbeitgeberbericht einzuholen haben.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die nunmehr erforderlichen zusätzlichen Entscheidgrundlagen beschaffe und sodann neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer)
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00765
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
6. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___ war zuletzt von 2006 bis 2015 im Y.___ als Abteilungsleiter Zimmerpflanzen tätig (Urk. 7/1/3). Am 8 . September 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 30. Juni 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/42). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/75, Urk. 7/78) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/81 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und gestützt auf die Expertise neu über die gesetzlichen Leistungen (Rente und/oder berufliche Massnahmen) zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Am 7. September 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 1 3. November 201 7 (Urk. 11) und 5. Dezember 201 7 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 1 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid - relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Juni 2017 (Urk.
2) damit, dass
es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar zeitweise nicht zugelassen habe, einer Arbeit nachzu gehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch durch invaliditätsfremde Faktoren (psychische Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten bezüglich der Wohnsituation, Existenzängste aufgrund drohender Einstellung der Krankentag gelder und Unklarheit betreffend berufliche Zukunft) ausgelöst worden (S. 1). Aus der neurologischen Testung hätten sich keine Einschränkungen ergeben. Seit der tagesklinischen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand verbessert (S. 2).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, d ie psychische Symptomatik des Beschwerdeführers bessere sich jeweils wieder unter entsprechender Behand - lung, weshalb
e s sich nicht um ein therapieresistentes Leiden handle (Urk. 6 S. 1). Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht nach - vollziehbar. Insgesamt liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
seit mehr als zwei Jahren an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und schwer bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Zuständen zu leiden (Urk. 1 S. 11). Da keine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ihm gestützt auf die Berichte de r Z.___ Unterland b eziehungsweise des
A.___ -Ambulatoriums ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12) .
Er ergänzte, dass ein eigenständiges und erhebliches psychiatrisches Leiden vor liege, welches die Ar beitsfähigkeit massiv beeinträchtige (Urk. 11 S. 3).
Am 2 5. November 2017 sei ihm per Dezember 2017 gekündigt worden. Die näher dargelegten Gründe (vgl. Urk. 14 S. 2 oben) illustrierten im Praktischen, dass eine die Arbeitsfähigkeit schwer beeinträchtigende psychische Erkrankung vor liege (Urk. 14 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers
und ins besondere die Arbeitsfähigk eit in psychiatrischer Hinsicht . 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ berichteten am 1 5. September 2015 (Urk. 7/8) über eine Hospi talisation des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 7. September 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) - Lues II
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 52-jährigen ledigen und kinderlosen Florist en mit im Vordergrund stehender depressiver wie auch zwanghaft er und dependenter Symptomatik mit aktuell erster Hospitalisation aufgrund massiver Ängste und Insuffizienzgefühle nach Jobverlust im Frühjahr 2015 (S. 1 Mitte) .
W ährend des Aufenthaltes habe sich eine gänzliche Regre dienz der initial mittelgradig depressiven Symptomatik beobachten lassen (S. 2
Mitte) . B ei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 unten) . 3.2
Die Ärzte der Z.___ nannten mit Bericht vom 5. Oktober 2015 (Urk. 7/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) seit Mai 2015 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) seit Adoleszenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Lues II.
Bei Austritt habe eine reduzierte psychische und emotionale Belastbarkeit, eine Reduktion des Konzentrationsvermögens, eine schnel le Ermüdbarkeit sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik bestanden . Zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Florist noch zumutbar sei, werde eine erneute Beurteilung in vier bis fünf Monaten nach Abschluss der tagesklinischen Therapie empfohlen. Bei Austritt von der Depressions- und Angststation habe eine 100%ige Arbeitsun - fähigkeit bestanden (Ziff. 1.7). 3.3
Die Fachpersonen des A.___ Ambulatorium s führten mit undatierte m und
am
2. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/11, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit August 2015, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61)
Aufgrund einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 201 5. Nach vollständiger Genesung könne der Beschwerdeführer hoffent lich beruflich und sozial wieder gut integriert werden und ein Arbeitspensum von 80 bis 100 % bewältigen. F ür die Zeit nach Beendigung der Tagesklinik Ende Januar 2016 werde ein Arbeitstraining vorgeschlagen (Ziff. 1.6 f.).
M ög licher weise könn e der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2016 wieder ein reduziertes Pensum aufnehmen (Ziff. 1.9) . 3.4
Die Fachpersonen der Z.___
berichteten am 2 4. März 2016 (Urk. 7/21 /1-2) über eine ambulante Behandlung von November 2015 bis Februar 2016 und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbst unsic heren Zügen (ICD-10 F61; S. 1) . Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert für ein Belastbarkeitstraining oder eine Potenzialabklärung . Er sei in gebesser tem Zustand aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten (S. 2). 3.5
Die Fachpersonen des A.___
Institut s nannten mit Bericht vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 7/40)
als D iagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermei den den und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) . Als Diagnose ohne Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3); aktuell remit tiert (Ziff. 1.1) .
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 4. Juni 2016 erneut auf der Akut-Station der Z.___ (Ziff. 1.3, Ziff. 1.4). Nach dem aktuellen Aufenthalt in der Akut- Station solle eine erneute Zuweisung in die Depressions- und Angststation und danach eine Fortführung der ambulanten Therapie inklusive medikamentöser Therapie erfolgen (Ziff. 1.5).
F ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist habe
vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 eine 100%ige, vom 1. bis 3 0. April 2016 eine 70%ige und vom 1.
bis 3 1. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Juni 2016 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) .
Es bestehe zurzeit eine erhebliche, psychophysische Einschränkung . Der Be schwerdeführer scheine nicht mehr fähig zu sein, sich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes stellen zu können. Er fühle sich von den fachspezifischen Anforderungen und der Vorstellung des Kundenkontaktes vollkommen überfor dert . Bei einem ersten Versuch der beruflichen Integration auf dem ersten Arbeits markt (nach fast einem Jahr der Krankschreibung) sei der Beschwer d e führer gescheitert. Schon der Gedanke, sich auf eine Stelle bewerben zu müssen, habe bei ihm panikähnliche Schübe ausgelöst. Anstelle der erhofften Integration in den normalen Arbeitsalltag sei eine erneute Dekompensation mit anschlies sen der notfallmässiger Einlieferung in eine Akut-Klinik aufgetreten. Der Patient könne hoffentlich im Verlauf seiner Genesung eines Tages ein Pensum von 50 % mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewältigen (Ziff. 1.7). Es sei zu hoffen, dass durch eine nahtlose IV-bezogene Integrationsmassnahme die soziale und berufliche Situation des Beschwerde führers bestmöglich beeinfluss t werden könne (Ziff. 1.11) . 3.6
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R egionaler Ärztlicher Dienst (R AD),
führte mit Stellungnahme vom 15. August 2016 (Urk. 7/67/5) aus, d er Lebenslauf gebe eine erfolgreiche Absolvierung von Schule und Lehre wieder, zuletzt fast 9 Jahre als Abteilungsleiter Zimmerpflan - zen in einem Gartenhaus. Es sei gut verständlich, dass der Verlust dieses Arbeitsplatzes ihn treffe . Zusätzlich sch ie nen private Probleme mit seinem Partner aufgetreten zu sein, wo es um ein eventuelles Zusammenleben ge gangen sei . Ob eine Persönlichkeitsstörung vorlieg e, könne so bisher nicht sicher bestätigt werden. Die früher erstellten Fragebögen (SKID) hätten auf sub jektiven Aussagen, nicht auf objektiven Beobachtungen beruht . Zudem bedürfte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch einer biografischen Herleitung seit dem frühen Erwachsenenalter. Die vorgelegte Biografie enthalte aber wenig Auffälligkeiten. Die letzte fast 9-jährige Tätigkeit als Abteilungsleiter spreche gegen gravierende berufliche Einschränkungen durch eine Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsauffälligkeiten mach t en sich wohl eher im privaten Leben bemerkbar. Es sei
verständlich, dass der Beschwerdeführer nun Angst vo r einem beruflichen Neustart habe, aber aus therapeutischer Sicht - wie auch schon die Psychiaterin Dr. C.___ im Standortgespräch dargelegt habe
– ver grösser e ein Vermeiden die Angst. Daher sei die erneute Hospitalisation nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 3.7
Die Fachpersonen der
Z.___
führten mit Bericht vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/45) aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 4. Juni bis 2 4. Juli 2016 und vom 2 5. Juli bis 5. August 2016 bei ihnen in akut stationärer psychiatrischer Be handlung befunden (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
D er Beschwerdeführer b efinde sich seit dem 1 6. August 2016 erneut in akut stationärer Behandlung, diesmal in der Klinik D.___ . S ie wür d en deshalb von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgehen (Ziff. 2.1). 3.8
Die Ärzte der
Z.___
nannten mit Bericht vom 28. September 2016 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), Erstdiagnose (ED) 2001 - kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
Aktuell bestehe Bedarf für eine teilstationäre Weiterbehandlung im Sinne einer Tagesklinik und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) . 3.9
Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 8. November 2016 über eine neuro psychologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 7/62/3-6). Das neuropsy cho logische Profil mit leichten Auffälligkeiten beim Lernen und Abrufen einer langen Wortliste und der geteilten Aufmerksamkeit bei ansonsten unauffälligen Werten könne durch die noch im mer vorhandene leichte Depression erklärt werden (S. 2 unten) . 3.10
Die Fachpersonen der Z.___ nannten mit Abschlussbericht vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/62/1-2) über eine ambulante Behandlung vom 2 6. September 2016 bis 6. Januar 2017 folgende Diagnosen (S. 1): - rezidi vierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Epis ode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - kombinierte Persönlichkeitsstö rung
Gegen Ende der Behandlung seien die kognitiven Einschränkungen, welche kom biniert mit der hilfesuchenden, unruhigen Art an ein dementielles Zustands bild hätten denken lassen, deutlich rückläufig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde von einem pseudodementiellen Zustandsbild zu Beginn ausge gangen. Auch die n europsychologische Abklärung habe gegen die Entwicklung eines dementiellen Prozesses gesprochen (S. 2 Mitte). 3.11
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 22. März 2017 (Urk. 7/67/ 7-8) aus, gemäss den neu eingegangenen Unterlagen sei die depressive Symptomatik, die vor allem aufgrund psychosozialer Belastungen entstanden sei, am Abklingen. Nach wie vor könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht nach vollzogen werden (S. 1). E in langanhaltender Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen (S. 2). 3.12
Nach Verfügungserlass führten d ie Fachpersonen der Z.___
mit Schreiben vom 6. November 2017 (Urk. 12) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, n ach ihrer Einschätzung und Zusammenschau aller Befunde hand le es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung des Beschwerdeführers um ein versicherungsmedizinisch relevantes eigenständiges Krankheitsbild. Auf - grund der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zeige der Beschwerde führer massiv eingeschränkte Fähigkeiten zur Anpassung an innere wie auch äussere Prozesse. Daher sei es ihm kaum möglich, in adäquater Weise auf Ver änderungen zu reagieren und sich selbst zu regulieren, was im Weiteren depressive Zustandsbilder bis hin zu psychotischem Erleben auslös e . Sie gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das Störungsbild und die Vulnerabilität für depressive Dekompensationen auch unter Aussparung der psychosozialen Belastungen als eigenständige Entität bestehen würde (Ziff. 1) . Sie sähen beim (unter Ziff. 2 näher beschriebenen) Störungsbild die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Bezüglich der Persönlichkeitsaspekte sähen sie ängstliche-unsichere und dependente Anteile deutlich vorherrschend und würden nach ihrem Dafürhalten die narzisstischen, zwanghaften und histrionischen Züge in der Gesamtheit des Störungsbildes unterordnen. Diese Diskrepanz zur Diagnosestellung der Kollegen aus DAS und ATK stell e jedoch die versicherungsmedizinische Konsequenz bei gleichbleibend schwerem psychiatrischem Krankheitsbild nicht in Frage (Ziff. 2) . Der Beschwer deführer habe aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem angestammten Beruf Fuss fassen können, jedoch unter enormen Anstrengungen mit Anzeichen für Überforderung und beginnende r depressive r Entwicklung. Prognostisch müsse nach ihrem Dafürhalten mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit mittel
- länger fristig mit erneuten Dekompensationen und depressiven Zustandsbildern auf grund oben beschriebener Einschränkungen gerechnet werden (Ziff. 3) . 3. 1 3
Die Fachpersonen der Z.___ attestierten mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. November 2017
(Urk. 15/2) vom 2 4. November bis 3 1. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Florist. 4. 4.1
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen immer wieder schwere depressive Episoden,
begleitet von psychotischen Symptomen (vorstehend E. 3.1 - E. 3.3, E. 3.8, E. 3. 10). Zwischenzeitlich wurden nur noch mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert (E. 3.4, E. 3.7). Zudem wurde eine kombinierte Persönl ichkeitsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.1 ff., E. 3.7 f., E. 3.10). Die behandelnden Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen von einer kürzeren Phase einer Teilarbeitsfähigkeit . 4.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1). 4.3
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res so urcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
4.4
I m Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin hat die nun mehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden .
D ie vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich denn auch als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren fest - legen zu können.
Die IV-Stelle wird daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Stand ardindikatoren ermöglicht. Im Übrigen sind die Akten in erwerblicher Hinsicht unvollständig. So fehlt etwa der Bericht des Arbeitgebers, welcher den Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als Abteilungsleiter beschäftigt hat (vgl. Urk. 7/1/3). Ebenso wird die Be schwerdegegnerin b ei der O.___ AG, wo der Beschwerdeführer 2017 für kurze Zeit tätig war (vgl. Urk. 14 S. 2; Urk. 15/1-2), einen Arbeitgeberbericht einzuholen haben.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die nunmehr erforderlichen zusätzlichen Entscheidgrundlagen beschaffe und sodann neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer)
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller