Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1978, leidet seit Geburt an Gehörlosigkeit. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 445
seit 1980 verschiedenste Leistungen (Urk. 7/ 3-15, Urk. 7/37-39, Urk. 7/57, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66, Urk. 7/68, Urk. 7/70-77, Urk. 7/79, Urk. 7/82, Urk. 7/84, Urk. 7/97, Urk. 7/104, Urk. 7/120, Urk. 7/127-128, Urk. 7/132, Urk. 7/135, Urk. 7/152, Urk. 7/158, Urk. 7/163). 1.2
Am 1 2. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausrüstung des Arbeitsplatz es im Betrag von Fr. 1‘013.-- (Urk. 7/164). Nach getätigten Abklärungen und ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/169) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017 die Kostenübernahme im Sinne einer Zusatzversorgung für eine Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz (Urk. 7/173 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2017 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine zweite Lichtsignalanlage zu erteilen (Urk. 1 S.
1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 21 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah m en einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Inva lidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.2
Gemäss Ziffer 14.04 HVI fallen Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde unter die Hilfsmittel für die Selbstsorge.
Auch eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvor aus setzungen gemäss Art. 8 IVG. So werden Leistungen nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wes ent lichen aus, dass die Zusatzversorgung nicht dem Grundsatz der Ein fachheit und Zweckmässigkeit entspreche und diese nicht zwingend notwendig sei (S. 1 unten).
In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
6) führte die Be schwer degegnerin zudem aus, es sei verständlich, dass eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit optimal wäre. Nur sei die Inva liden versicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachte Kosten abdecken wolle. Das Gesetz wolle die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend sei. So bestehe kein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelversorgung. Leistungen würden nicht ohne weiteres, son dern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Aus führung erbracht (S. 1 unten). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er se i selbständig und habe ei ne eigene Firma „ Y.___" gegründet. Er leite diese Firma und unterrichte I nteressierte hörende Menschen in der Gebärdensprache. Dazu habe er zwei übereinanderliegende Gewerbe räume in Z.___ . Der Raum im Erdgeschoss sei
s ein Kurslokal in welchem er unterrichte. Der Raum im l. Stock sei ein Büroraum für Admini stration und für Videoaufnahmen zur Erstellung von Unterrichtsmaterial. Jeder Gewerberaum habe eine eigene Türklingel. Das heisst,
er habe zwei Türklingeln. Leider könne man die zwei Türklingeln nicht miteinander verlinken, so dass eine Lichtsignalanlage genügen würde, darum sei er auf eine zweite Licht sig nal anlage angewiesen, damit er die Kunden, ob Administration/Videotechnik oder Kursbesucher empfangen könne, da er
sich in beiden Räumlichkeiten bewege. Er habe sich selber schon Lösungen überlegt, damit er mit einer Lichtsignalanlage klar komme, da es nicht sein Ziel sei, die IV unnötig zu belasten. Leider ergebe sich technisch keine andere Lösung als eine zweite Lichtsignalanlage. Auch wenn er die Klingel aussen anschreiben würde, dass nur noch eine benutzt werden dürfe, so brauche er in seinen Räumlichkeiten trotzdem zwei solche Blinker. D ie Räume würden nicht nebeneinander auf der gleichen Etage liegen, wo man die jeweiligen Türen offen lassen könnte, sondern würden unterein ander liegen. Es sei für ihn wichtig, dass er eine zweite solche Anlage erhalte, damit er seine Kunden empfangen könne. Es sei sicher im Sinne der IV und der ganzen Gesellschaft, dass er berufstätig sein könne und er auch mit den Hilfs mitteln unterstützt werde, damit er gleichberechtigt seine Arbeit ausführen könne. 3.3
Strittig und zu prüfen ist die Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit einer Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz durch die Invalidenversicherung. 4.
Grundsätzlich ist es in der Invalidenversicherung nicht ausgeschlossen, dass ei ne versicherte Person ausnahmsweise zwei gleiche oder ähnliche Hi l fsmittel zuge sprochen erhält (vgl. dazu BGE 133 V 257 E. 6.3.2 und Urteil des Bundes gerichts 9C_265/2012 vom 1 2. Oktober 2012, E. 4.1).
Auch wenn es zutrifft, dass ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirt schaftlicher Ausführung besteht (vgl. vorstehend E. 2.2), erscheint eine Zweit versorgung im Lichte der - unbestrittenen gebliebenen
- Vorbringen des Be schwerdeführers als notwendig. So beschreibt der Beschwerdeführer ein geh end die tatsächlichen Begebenheiten der beiden übereinanderliegenden Gewerbe räume in welchem er seine selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 1) . Dabei zeigt sich insbesondere
in technischer Hinsicht, dass
mit einer Lichtsignalanlage jeweils nur ein Gewerberaum abgedeckt werden kann und dass eine Verlinkung der beiden separaten Türklingeln der beiden Gewer beräume mit der bestehenden Lichtsignalanlage offenbar nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine optimale sondern um eine - im Einzelfall - notwendige Hilfs mittelversorgung, die der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötigt . Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass eine Zweitversorgung ausnahmsweise angezeigt erscheint und wie dargelegt erfor der lich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI Anspruch auf eine Zweitver sor gung mit einer Lichtsignalanlage im Sinne der Erwägungen hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächP. Sager
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1978, leidet seit Geburt an Gehörlosigkeit. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 445
seit 1980 verschiedenste Leistungen (Urk. 7/ 3-15, Urk. 7/37-39, Urk. 7/57, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66, Urk. 7/68, Urk. 7/70-77, Urk. 7/79, Urk. 7/82, Urk. 7/84, Urk. 7/97, Urk. 7/104, Urk. 7/120, Urk. 7/127-128, Urk. 7/132, Urk. 7/135, Urk. 7/152, Urk. 7/158, Urk. 7/163).
E. 1.2 Am 1 2. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausrüstung des Arbeitsplatz es im Betrag von Fr. 1‘013.-- (Urk. 7/164). Nach getätigten Abklärungen und ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/169) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017 die Kostenübernahme im Sinne einer Zusatzversorgung für eine Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz (Urk. 7/173 = Urk. 2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2017 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine zweite Lichtsignalanlage zu erteilen (Urk. 1 S.
1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 21 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah m en einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Inva lidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 2.2 Gemäss Ziffer 14.04 HVI fallen Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde unter die Hilfsmittel für die Selbstsorge.
Auch eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvor aus setzungen gemäss Art.
E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 8 IVG. So werden Leistungen nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wes ent lichen aus, dass die Zusatzversorgung nicht dem Grundsatz der Ein fachheit und Zweckmässigkeit entspreche und diese nicht zwingend notwendig sei (S. 1 unten).
In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
6) führte die Be schwer degegnerin zudem aus, es sei verständlich, dass eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit optimal wäre. Nur sei die Inva liden versicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachte Kosten abdecken wolle. Das Gesetz wolle die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend sei. So bestehe kein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelversorgung. Leistungen würden nicht ohne weiteres, son dern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Aus führung erbracht (S. 1 unten). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er se i selbständig und habe ei ne eigene Firma „ Y.___" gegründet. Er leite diese Firma und unterrichte I nteressierte hörende Menschen in der Gebärdensprache. Dazu habe er zwei übereinanderliegende Gewerbe räume in Z.___ . Der Raum im Erdgeschoss sei
s ein Kurslokal in welchem er unterrichte. Der Raum im l. Stock sei ein Büroraum für Admini stration und für Videoaufnahmen zur Erstellung von Unterrichtsmaterial. Jeder Gewerberaum habe eine eigene Türklingel. Das heisst,
er habe zwei Türklingeln. Leider könne man die zwei Türklingeln nicht miteinander verlinken, so dass eine Lichtsignalanlage genügen würde, darum sei er auf eine zweite Licht sig nal anlage angewiesen, damit er die Kunden, ob Administration/Videotechnik oder Kursbesucher empfangen könne, da er
sich in beiden Räumlichkeiten bewege. Er habe sich selber schon Lösungen überlegt, damit er mit einer Lichtsignalanlage klar komme, da es nicht sein Ziel sei, die IV unnötig zu belasten. Leider ergebe sich technisch keine andere Lösung als eine zweite Lichtsignalanlage. Auch wenn er die Klingel aussen anschreiben würde, dass nur noch eine benutzt werden dürfe, so brauche er in seinen Räumlichkeiten trotzdem zwei solche Blinker. D ie Räume würden nicht nebeneinander auf der gleichen Etage liegen, wo man die jeweiligen Türen offen lassen könnte, sondern würden unterein ander liegen. Es sei für ihn wichtig, dass er eine zweite solche Anlage erhalte, damit er seine Kunden empfangen könne. Es sei sicher im Sinne der IV und der ganzen Gesellschaft, dass er berufstätig sein könne und er auch mit den Hilfs mitteln unterstützt werde, damit er gleichberechtigt seine Arbeit ausführen könne. 3.3
Strittig und zu prüfen ist die Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit einer Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz durch die Invalidenversicherung. 4.
Grundsätzlich ist es in der Invalidenversicherung nicht ausgeschlossen, dass ei ne versicherte Person ausnahmsweise zwei gleiche oder ähnliche Hi l fsmittel zuge sprochen erhält (vgl. dazu BGE 133 V 257 E. 6.3.2 und Urteil des Bundes gerichts 9C_265/2012 vom 1 2. Oktober 2012, E. 4.1).
Auch wenn es zutrifft, dass ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirt schaftlicher Ausführung besteht (vgl. vorstehend E. 2.2), erscheint eine Zweit versorgung im Lichte der - unbestrittenen gebliebenen
- Vorbringen des Be schwerdeführers als notwendig. So beschreibt der Beschwerdeführer ein geh end die tatsächlichen Begebenheiten der beiden übereinanderliegenden Gewerbe räume in welchem er seine selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 1) . Dabei zeigt sich insbesondere
in technischer Hinsicht, dass
mit einer Lichtsignalanlage jeweils nur ein Gewerberaum abgedeckt werden kann und dass eine Verlinkung der beiden separaten Türklingeln der beiden Gewer beräume mit der bestehenden Lichtsignalanlage offenbar nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine optimale sondern um eine - im Einzelfall - notwendige Hilfs mittelversorgung, die der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötigt . Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass eine Zweitversorgung ausnahmsweise angezeigt erscheint und wie dargelegt erfor der lich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI Anspruch auf eine Zweitver sor gung mit einer Lichtsignalanlage im Sinne der Erwägungen hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00759
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
25. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1978, leidet seit Geburt an Gehörlosigkeit. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 445
seit 1980 verschiedenste Leistungen (Urk. 7/ 3-15, Urk. 7/37-39, Urk. 7/57, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66, Urk. 7/68, Urk. 7/70-77, Urk. 7/79, Urk. 7/82, Urk. 7/84, Urk. 7/97, Urk. 7/104, Urk. 7/120, Urk. 7/127-128, Urk. 7/132, Urk. 7/135, Urk. 7/152, Urk. 7/158, Urk. 7/163). 1.2
Am 1 2. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausrüstung des Arbeitsplatz es im Betrag von Fr. 1‘013.-- (Urk. 7/164). Nach getätigten Abklärungen und ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/169) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017 die Kostenübernahme im Sinne einer Zusatzversorgung für eine Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz (Urk. 7/173 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2017 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine zweite Lichtsignalanlage zu erteilen (Urk. 1 S.
1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 21 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah m en einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Inva lidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.2
Gemäss Ziffer 14.04 HVI fallen Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde unter die Hilfsmittel für die Selbstsorge.
Auch eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvor aus setzungen gemäss Art. 8 IVG. So werden Leistungen nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wes ent lichen aus, dass die Zusatzversorgung nicht dem Grundsatz der Ein fachheit und Zweckmässigkeit entspreche und diese nicht zwingend notwendig sei (S. 1 unten).
In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
6) führte die Be schwer degegnerin zudem aus, es sei verständlich, dass eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit optimal wäre. Nur sei die Inva liden versicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachte Kosten abdecken wolle. Das Gesetz wolle die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend sei. So bestehe kein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelversorgung. Leistungen würden nicht ohne weiteres, son dern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Aus führung erbracht (S. 1 unten). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er se i selbständig und habe ei ne eigene Firma „ Y.___" gegründet. Er leite diese Firma und unterrichte I nteressierte hörende Menschen in der Gebärdensprache. Dazu habe er zwei übereinanderliegende Gewerbe räume in Z.___ . Der Raum im Erdgeschoss sei
s ein Kurslokal in welchem er unterrichte. Der Raum im l. Stock sei ein Büroraum für Admini stration und für Videoaufnahmen zur Erstellung von Unterrichtsmaterial. Jeder Gewerberaum habe eine eigene Türklingel. Das heisst,
er habe zwei Türklingeln. Leider könne man die zwei Türklingeln nicht miteinander verlinken, so dass eine Lichtsignalanlage genügen würde, darum sei er auf eine zweite Licht sig nal anlage angewiesen, damit er die Kunden, ob Administration/Videotechnik oder Kursbesucher empfangen könne, da er
sich in beiden Räumlichkeiten bewege. Er habe sich selber schon Lösungen überlegt, damit er mit einer Lichtsignalanlage klar komme, da es nicht sein Ziel sei, die IV unnötig zu belasten. Leider ergebe sich technisch keine andere Lösung als eine zweite Lichtsignalanlage. Auch wenn er die Klingel aussen anschreiben würde, dass nur noch eine benutzt werden dürfe, so brauche er in seinen Räumlichkeiten trotzdem zwei solche Blinker. D ie Räume würden nicht nebeneinander auf der gleichen Etage liegen, wo man die jeweiligen Türen offen lassen könnte, sondern würden unterein ander liegen. Es sei für ihn wichtig, dass er eine zweite solche Anlage erhalte, damit er seine Kunden empfangen könne. Es sei sicher im Sinne der IV und der ganzen Gesellschaft, dass er berufstätig sein könne und er auch mit den Hilfs mitteln unterstützt werde, damit er gleichberechtigt seine Arbeit ausführen könne. 3.3
Strittig und zu prüfen ist die Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit einer Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz durch die Invalidenversicherung. 4.
Grundsätzlich ist es in der Invalidenversicherung nicht ausgeschlossen, dass ei ne versicherte Person ausnahmsweise zwei gleiche oder ähnliche Hi l fsmittel zuge sprochen erhält (vgl. dazu BGE 133 V 257 E. 6.3.2 und Urteil des Bundes gerichts 9C_265/2012 vom 1 2. Oktober 2012, E. 4.1).
Auch wenn es zutrifft, dass ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirt schaftlicher Ausführung besteht (vgl. vorstehend E. 2.2), erscheint eine Zweit versorgung im Lichte der - unbestrittenen gebliebenen
- Vorbringen des Be schwerdeführers als notwendig. So beschreibt der Beschwerdeführer ein geh end die tatsächlichen Begebenheiten der beiden übereinanderliegenden Gewerbe räume in welchem er seine selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 1) . Dabei zeigt sich insbesondere
in technischer Hinsicht, dass
mit einer Lichtsignalanlage jeweils nur ein Gewerberaum abgedeckt werden kann und dass eine Verlinkung der beiden separaten Türklingeln der beiden Gewer beräume mit der bestehenden Lichtsignalanlage offenbar nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine optimale sondern um eine - im Einzelfall - notwendige Hilfs mittelversorgung, die der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötigt . Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass eine Zweitversorgung ausnahmsweise angezeigt erscheint und wie dargelegt erfor der lich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI Anspruch auf eine Zweitver sor gung mit einer Lichtsignalanlage im Sinne der Erwägungen hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächP. Sager