opencaselaw.ch

IV.2017.00756

Auf das rheumatologische Teilgutachten kann abgestellt werden, die psychiatrische Teilexpertise ist jedoch weder hinsichtlich der gestellten Diagnosen, noch in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit schlüssig; zudem sehr oberflächliche Prüfung der Standardindikatoren; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, hat eine Ausbildung im Detailhandel absolviert und war vom 6. November 2001 bis zum 1 5. Juli 2013 (letzter effektiver Arbeits tag) bei der Y.___ , als Einkäuferin angestellt ( Urk. 7/4/4, 7/15 und 7/18/8 ff.). Unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression sowie Angstzu stände meldete sie sich am 2 2. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/15) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/18/8 ff.), die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/5, 7/22, 7/31, 7/37 und 7/48) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 7/21, 7/23). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/50). Nach Eingang weiterer Arztberichte ( Urk. 7/52, 7/58) gab die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016, Urk. 7/73) und ersuchte in der Folge um Beantwortung von Ergänzungsfragen ( Urk. 7/74-78). Mit Vorbescheid vom 3 0. Dezember 2016 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/80), wogegen diese Ein wand erhob ( Urk. 7/81, 7/84 und 7/87). Am 6. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

„ 1.

Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 2017 sei

aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab Ablauf des

Wartejahres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

gewähren.

2.

Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 2017 sei

aufzuheben und die IV-Stelle sei zur Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem neuen Entscheid

über einen allfälligen Rentenanspruch zu verpflichten (abhängig

von der gesundheitlichen Entwicklung und vom Eingliederungs

erfolg ).

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde

gegnerin . “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 5. November 2017 hielt die Versicherte an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 10), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

12) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.

13) in Kenntnis gesetzt. Am 1 6. Februar 2018 reichte deren Rechtsvertreterin eine Kostennote ein ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest ste llungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schl iessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht [ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rüc kweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 ( Urk.

2) zog die IV-Stelle im Wesentlichen

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 S. 5 ff.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2017 ( Urk. 6) betonte die IV-Stelle, dass nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren Leiden ausgegangen werden könne, da die bisherigen Behandlungen fraglich angemessen gewesen seien. Gegen einen schweren psychischen Gesundheitsschaden würden im Wei teren das Aktivitätsniveau der Versicherten sowie die weitgehend unauffälligen objektiven Befunde sprechen. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsun fähigkeit sei daher aus Sicht des Rechtsanwenders nicht nachvollziehbar. 2.4

In ihrer Replik vom 1 5. November 2017 ( Urk. 10) bestritt die B eschwerdeführerin die Absenz objektiver

krankheitswertiger Befunde. Die IV-Stelle habe ihre Res sourcen ausserdem viel zu optimistisch dargestellt . Es liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

E. 3.1 Vom 1 1. Februar bis 2 8. März 2014 war die Beschwerdeführerin in der A.___ hospitalisiert, wobei dem Austrittsbericht vom 3 1. März 2014 fol gende Diagnosen zu entnehmen sind ( Urk. 7/22/2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , mit Angstattacken und ängstlich vermeidender Persön lichkeitsakzentuierung, - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0), - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F45.41), - multiple, zum Teil operierte Arthropathien , aktuell HWS-Syndrom rechts, lumbospondylogenes Syndrom rechts und multiple Fingergelenksbe schwerden, - Migräne, - Untergewicht.

Bei Eintritt habe die Versicherte über eine grosse Kraft- und Energielosigkeit, Angst- und Beklemmungszustände in geschlossenen Räumen (bei Anwesenheit anderer Personen) sowie depressives Erleben geklagt. Im Verlauf habe sich der psychophysische Allgemeinzustand zusehends verbessert. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieder über deutlich mehr Energie zu verfügen. Zudem h abe sich die depres sive Symptomatik stark verringert. Die A ngst- und Beklemmungszustände im Zusammenhang mit Personen in geschlossenen Räu men habe sie als unve rändert bezeichnet . Für die Dauer des Klinikaufenthalts und anschliessend bis zum 3 0. April 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/22/3 f.).

E. 3.2 Zusätzlich zu den obgenannten psychischen Erkrankungen führte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, i n ihrem Bericht vom 1 0. April 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/23/2): - komplexe Traumafolgestörung bei massiver jahrelanger emotionaler Ver nachlässigung in der Kindheit mit Störungen der Persönlichkeitsstruktur (seit vielen Jahren), - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01, seit mindestens Januar 2013), - Zwangsstörung mit übertriebenen Ordnungshandlungen (ICD-10 F42.1, seit vielen Jahren).

Seit dem Austritt aus der A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten wieder verschlechter t . Sie leide vor allem an Angstzuständen mit Engegefühl, Kaltschweissigkeit und innerlichem Kribbeln. Diese seien ganztags leicht vorhanden und würden sich phasenweise sehr verstärken. Darüber hinaus klage sie über Gelenkschmerzen an den Händen und am Rücken, welche sich abhängig von der Psyche verschlechtern würden. Es seien eine leichte Auffas sungsstörung sowie eine Gedächtnisstörung feststellbar. Das Denken sei zurzeit auf die gesundheitlichen Probleme beschränkt. Es bestehe ein Misstrauen gegen über unbekannten Menschen . Die Versicherte beschreibe zudem Phobien und Zwangshandlungen. Nebst einer ängstlich-angespannt en Grundstimmung seien namentlich ein deutlicher Antriebsmangel und ein starker sozialer Rückzug vor handen ( Urk. 7/23/4). Seit dem 2. August 2013 sei die Versicherte in ihrer ange stammten Tätigkeit als Einkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/23/6).

E. 3.3.1 Zuhanden des Krankentaggeldversicherers legte Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, am 8. Juli 2014 seine Teile xpertise vor. Von Seiten der Versicherten seien Schmerzen an den Händen sowie am Rücken mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel im Vordergrund gestanden. Es hätten sowohl eine Fingerpolyarthrose als auch ein lumbospondy logenes Syndrom rechts sowie eine klinisch aktivierte AC-Gelenksarthrose links festgestellt werden können ( Urk. 7/31/12 f.) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten, körperlich als leicht einzustufenden Tätigkeit als Einkäuferin aufgrund der Handproblematik in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt, vor allem bezüglich länger dauernden Arbeiten an der Computertas tatur. Die Einschränkung sei auf maximal 25 % einzuschätzen. Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne wesentliche Beanspruchung der Hände sei jedoch in einem vollen Pensum zumutbar ( Urk. 7/31/16 f.).

E. 3.3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten vom 8. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 7/37/9): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), - Depressive Episode, inkomplett remittiert (ICD-10 F32.4), bei Persönlich keitsakzentuierung mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1).

Die Versicherte habe berichtet, sich seit ihrem Zusammenbruch am 2. August 2013 in Menschenmengen und Gruppen sehr unwohl zu fühlen. Die störenden Symptome wie Engegefühl im Hals und in der Brust, Druckgefühl auf der Brust, Kribbeln in den Händen und hohe Nervosität würden aber auch in neuen Situa tionen oder Umgebungen sowie bei vielen Terminen auftreten. Zudem leide sie unter Schlafstörungen und die Konzentrationsfähigkeit sei auf höchstens drei Stunden beschränkt. Die Stimmung sei in den letzten Wochen eher lustlos ( Urk. 7/37/6). Im Rahmen der Untersuchung sei die Explorandin wach und allseits orientiert gewesen. Eine Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Merkfähigkeitsleistung sei überdurchschnittlich gut ausgefallen. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken wie auch die Auffassungs gabe hätten reduziert gewirkt. Es seien intensive agoraphobische und paroxysmale Ängste - verbunden mit massivem Vermeidungsverhalten -

vorhanden gewesen. Affektiv sei die Versicherte euthym und gut schwingungs fähig gewesen. Zwangshandlungen oder -gedanken im Sinne der Definition hätten nicht eruiert werden können. Der geschilderte Tagesablauf habe eindeutig auf Antriebsstörun gen hingewiesen ( Urk. 7/37/8). Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Bezug auf jegliche berufliche Tätigkeit um 70 % reduziert. Dies sei sowohl Folge der erheblich reduzierten emotionalen Belastbarkeit und Stressresistenz, als auch der nur beschränkten Mobilisierbarkeit kognitiver Res sourcen sowie des Hyperarousals ( Urk. 7/37/13).

E. 3.4 Vom 1 0. März bis 1 2. Juni 2015 befand sich die Versicherte in der E.___ in teilstationärer Behandlung. Für diesen Zeitraum wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Aus psychiatrischer Sicht sei dies vordergründig durch die soziale Phobie begründet, da die Versicherte nicht unter viele Leute gehen könne. Sie fühle sich schnell überfordert und reagiere auf Druck mit körperlichen Symptomen wie Atemnot, Schwitzen, Herzklopfen, Angst und Panik. Die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit seien dadurch ebenso beeinträchtigt wie die Anpassung an Regeln und Routinen. Die depressiven und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile seien ferner geeignet, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit negativ zu beeinflussen ( Urk. 7/52/2 f.).

E. 3.5 Mit Verlaufsbericht vom 2 6. Oktober 2015 führte Dr. B.___

insbesondere aus, der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit April 2014 auf tiefem Niveau stationär respektive habe sich leicht gebessert ( Urk. 7/58/3) . Sie sei jedoch wei terhin in ihrer Durchhalte- und Gruppenfähigkeit stark eingeschränkt. In Bezug auf die Flexibilität, die Umstellungs- , Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mittel gradige Beeinträchtigungen vorhanden. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit zu gering, um der angestammten oder einer angepassten beruflichen Tätigkeit nach zugehen . Eine deutliche Besserung sei aktuell und in naher Zukunft nicht zu erwarten ( Urk. 7/58/5 f. ).

E. 3.6 Dem bisdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016 sind im Wesent lichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh men ( Urk. 7/73/50): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), - Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), - chronische Hand- und Fingergelenksarthralgien, - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, - Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supraspinatustyp , - leichtes Reizknie rechts.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber insbesondere: - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( abhängig und ängstlich-unsicher, ICD-10 Z73), - unterdurchschnittlicher Intelligenzquotient, - chronisches tendomyotisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Inn ere Medizin und Rheu matologie, hielt im

rheumatologischen Teilgutachten fest, die Versicherte habe anlässlich der Untersuchung über persistierende Schmerzen im Bereich der Fin ger- und Handgelenke, des Rückens lumbal, der linken Hüfte sowie der Knie- und Schultergelenke, beidseits rechtsbetont, geklagt. Auf Befundebene hätten sich am Bewegungsapparat insgesamt keine schwerwiegenden pathologischen Verände rungen gezeigt. Bezüglich der angegebenen Hand- und Fingergelenksschmerzen weise die Versicherte bis auf einen im Daumengrundgelenk links arthrodesierten Daumen keine relevanten Funktionseinschränkungen auf. In Anbetracht dessen würden sich einzig Einschränkungen in Bezug auf schwere und kraftaufwändige sowie ständig mittelschwere und repetitiv-monotone

manuelle Arbeiten rechtfer tigen lassen, nicht aber für leichte manuelle Tätigkeiten im kaufmännischen Sek tor. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei auch mit Blick auf das übrige Beschwerdebild und die klinischen Befunde weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht eingeschränkt ( Urk. 7/73/39 ff.).

Pract . med . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Teilexpertise aus, d ie Versicherte habe berichtet, bereits in der Kindheit gewisse Symptome wie die extreme Aufregung, den Druck auf der Brust sowie das Kribbeln in den Fingern entwickelt zu haben. Früher habe sie auch vor allem ein inneres Zusammenziehen verspürt, mit dem Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen. Diese Symptome hätten sich bis heute verstärkt ( Urk. 7/73/57 f.). Die körperlichen Beschwerden seien ab dem 1 6. Altersjahr aufgetreten und hätten seither kontinuierlich zugenommen ( Urk. 7/73/61). Sie müsse sich ihre Energie jeden Tag einteilen und sei teilweise bereits morgens erschöpft. Nachmittags sei sie lustlos. Falls sie Termine habe, schlafe sie schlecht und frage sich, was sie erwarte. Sozial habe sie sich zudem eher zurückgezogen ( Urk. 7/73/64). Hinsicht lich des Psychostatus hielt Dr. G.___ im Wesentlichen fest, dass keine Bewusst seinsstörungen feststellbar gewesen seien. Probleme in Bezug auf die Konzentra tion, die Merkfähigkeit oder die Auffassung seien nicht aufgetreten. Das formale Denken sei weder eingeengt noch umständlich gewesen. Neben Zwängen hätten eine Phobie vor Menschenmengen , ein stark eingeschränktes Vitalgefühl, eine starke innere Unruhe, eine mittlere Affektinkontinenz sowie Insuffizienzgefühle

vor gelegen . Ein sozialer Rückzug sei deutlich, aber nicht vollständig vorhanden ( Urk. 7/73/65 ff.). In diagnostischer Hinsicht habe die aktuell vorliegende leichte depressive Episode nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die Kri terien für eine Agoraphobie mit Panikstörung seien deutlich erfüllt, wobei sich diese Störung über das familiäre Umfeld hinaus deutlich einschränken d auswirke. Auch die Zwangshandlungen würden die Leistungsfähigkeit der Versicherten ein schränken. Klaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ferner die chronische Schmerzstörung . Insgesamt hätten die genannten Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - verstärkt durch die unterdurchschnittliche Intelligenz - jeden bisherigen Rückkehrversuch in die Arbeitswelt verunmöglicht. Bereits leicht komplexe Situationen würden die Explorandin schnell überfordern. Nur das gewohnte Umfeld scheine ihr Sicherheit zu geben. Für einfache Büroarbeiten in einem ruhigen Arbeitsplatzumfeld sowie mit viel Routine und ohne besonderen Zeitdruck sei zurzeit theoretisch von einer 10%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Homeoffice sei unter den genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 30 % zu attestieren ( Urk. 7/73/70 ff.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer Vielzahl von körperlichen und psychischen Beschwerden leide, wobei sich Letztere schwergewichtig auswirken würden und insbesondere im Nachgang zur Kündigung im Juli 2013 zu einer bis heute anhal tenden Arbeitsunfähigkeit von 90 %

in der angestammten Tätigkeit und von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit geführt hätten ( Urk. 7/73/49).

E. 3.7 Auf entsprechende Rückfragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/74, 7/77) führte pract . med. G.___ mit ergänzenden Stellungnahmen vom 3 0. September und 8. November 2016 im Wesentlichen aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten trotz vorhandener Ressourcen erheblich eingeschränkt sei. Grund hierfür sei, dass sich die Störungen im privaten Umfeld weniger stark auswirken würden als im Erwerbsleben, welches teilweise höhere Anforderungen an die Leistungsfähig keit stelle und zu einer Überforderung

führe . Bei der Versicherten hätten sich in f olge zunehmender Überlastung in der Arbeitswelt pathologische Kompensa tionsmechanismen entwickelt ( Urk. 7/75/3 , 7/78/4 f. ).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung

- namentlich eine Rente - hat. Uneinigkeit besteht insbeson dere dahingehend, ob gestützt auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/73) von einem invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden auszugehen ist, der sich leistungsbegründend auswirkt .

In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___ ist vor weg festzuhalten, dass dieses sämtliche praxisgemässen Kriterien erfüllt, welche an medizinische Expertisen gestellt werden (vgl. E. 1.4) . So erweist es sich als für die strittigen Belange umfassend und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/73/1 ff.). Die von der Versicherten geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 7/73/ 39 f. , 7/73/48 f.).

Soweit ersichtlich stellen denn auch beide Parteien die Schlussfolgerung von Dr. F.___ , wonach für die ange stammte, körperlich leichte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ,

zu Recht nicht in Frage . Insbesondere bezüglich der geklagten Beschwerden im Bereich der Fingergelenke legte der Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb entgegen der Einschätzung von Dr. C.___ vom 8. Juli 2014 (vgl. E. 3.3.1) aufgrund der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/73/38) sowie der klinisch erhobenen Befunde einzig kraftaufwändige, mittelschwere bis schwere manuelle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind ( Urk. 7/73/43).

E. 4.2.1 Gemäss der im November 2017 vom Bundesgericht statuierten Praxisänderung sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3). Nach altem Verfahrensstand einge holte Gutachten verlieren damit allerdings nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spe zifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 6). Mit Blick auf die psychiatrische Teil expertise von pract . med. G.___ vertreten die Parteien in diesem Zusammen hang unterschiedliche Meinungen . Während die Versicherte gestützt auf diese medizinische Beurteilung von einem schweren, invalidisierenden Gesundheits schaden ausgeht, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht des Rechtsanwenders in Anbetracht der vorzunehmenden

Prüfung der Standardindikatoren nicht nach vollziehbar ( Urk. 6) .

E. 4.2.2 Pract . med. G.___ diagnostizierte nebst einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41), Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Vor diesem Hintergrund attestierte er eine 10%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Homeoffice ( Urk. 7/73/67 und 7/73/72).

Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als dies e Beurteilung nicht zu überzeugen vermag. Zunächst hat pract . med. G.___ trotz des Umstandes, dass das Bundesgericht in Bezug auf Schmerzstörungen bereits mit BGE 141 V 281 die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens vorsah, bloss eine sehr oberflächliche Stellungnahme zu den einzelnen Indikatoren abgegeben (vgl. Urk. 7/73/71 f.). Im Weiteren zeichnet sich eine anhaltende Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz aus, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Stö rung nicht vollständig erklärt werden kann ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 233 ).

Zwar lassen

sich dem MEDAS-Gutachten unter anderem in Bezug auf das chronische lumbospondylo gene Syndrom sowie die Nackenprobleme Hinweise für

eine nicht-organische Komponente entnehmen ( Urk. 7/73/48 f.). Klare Anhaltspunkte für einen andau ernden und quälenden Schmerz mit entsprechendem Einfluss auf die Alltagsfunk tionen gehen daraus jedoch nicht hervor. So scheint die Schmerzproblematik gemäss dem von der Versicherten angegebenen Tagesablauf hauptsächlich mor gens aufzutreten; Beeinträchtigungen ihres Aktivitätsniveaus führte sie jedoch in erster Linie auf eine rasche Erschöpfbarkeit zurück ( Urk. 7/73/30 f., 7/73/63 f.). Ferner berichtete sie von schubartigen Schmerzen und einer nicht regelmässigen Inanspruchnahme von Analgetika oder Injektionen ( Urk. 7/73/32 ). Einer gezielten Schmerztherapie unterzog sich die Beschwerdeführerin überdies erst im Laufe des

Vorbescheidverfahren s ( Urk. 7/88). Das Vorhandensein andauernder quälender Schmerzen erscheint vor diesem Hintergrund nicht gesichert , weshalb

sich gewisse Zweifel an der von pract . med. G.___ diagnostizierten Schmerzstörung nicht von der Hand weisen lassen .

In Bezug auf die Diagnose „ Zwangshandlungen “ ist im Weiteren nicht schlüssig, inwiefern sich diese wesentlich auf die Arbeit sfähigkeit der Versicherten auswir ken soll (vgl. Urk. 7/73/70) . Einerseits geht aus den Akten hervor, dass

die mit dem Ordnungszwang verbundenen Tätigkeiten insgesamt nur rund eine halbe Stunde pro Tag in Anspruch nehmen. Andererseits besteht diese Zwangssympto matik bereits seit vielen Jahren, und soweit ersichtlich hatte sie keine

erheblichen Leistungseinbussen im Erwerbsleben zur Folge (vgl. zum Ganzen Urk. 7/23/5, 7/73/66) .

Unklarheiten bestehen schliesslich auch hinsichtlich der konkreten Aus wirkungen der Agoraphobie auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass eine derartige psychische Erkrankung zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen kann, wenn sich die betroffene Person beispielsweise nicht mehr ausserhalb ihrer privaten Wohnräume aufhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend allerdings nicht erkennbar. So ist die Ver sicherte durchaus in der Lage, ihre Wohnung zu verlassen , um beispielsweise Spaziergänge zu unternehmen, ihre Tochter zu besuchen oder kleinere Einkäufe zu erledigen . Sie greift dabei auch auf ihren Personenwagen oder den öffentlichen Verkehr zurück, selbst wenn ihr Letzteres - wie auch der Besuch von Restaurants - Unbehagen bereitet ( Urk. 7/73/30 f. , 7/73/62 ff.; vgl. auch Urk. 7/37/7, 7/58/5 ).

Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von pract . med. G.___ in verschiedenen Punkten als nicht stichhaltig . Nicht nur die Herleitung der einzelnen Diagnosen vermag nicht zu überzeugen; auch hinsichtlich der

kon kreten Auswirkungen der psychischen Störungen auf die im Erwerbsleben

- ins besondere im angestammten Tätigkeitsbereich - vorausgesetzten Fähigkeiten und Funktionen ergeben sich Unklarheiten. Wesentlich ins Gewicht fällt zudem die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem nun prinzipiell auf sämtliche psychi schen Störungen anwendbaren strukturierten Beweisverfahren durch den Gut achter. Eine Prüfung der Standardindikatoren

durch den Rechtsanwender ist ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mangels einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage nicht möglich, zumal sich die massgeblichen Fragestel lungen auch mit den übrigen medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beant worten lassen. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich somit in psychi atrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu veranlassen hat (vgl. E. 1.5) . In rein somatischer Hinsicht ver fügt das MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/73) indes über vollen Beweiswert und vermag zu überzeugen (vgl. E. 4.1). Folglich besteht in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit für weitere medizinische Untersuchungen. Die bereits vorliegenden Erkenntnisse werden allerdings aufgrund der im konkreten Fall vorhandenen Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den psychischen Leiden im Zuge der weiteren psychiatrischen Abklärungen einzubeziehen sein.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzulänglich erweist. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 6. Juni 2017 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leis tungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Mi t Honorarnote vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 14) machte Rechtsanwältin Schwarz einen Gesamtaufwand von 17 Stunden à Fr. 220.-- sowie pauschale Barauslagen von Fr. 122.20 (3 % des Zeitaufwandes) geltend.

Dies erscheint nicht nur ange sichts des Umstandes, dass Rechtsanwältin Schwarz die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 7/81, 7/84 und 7/87 f.), und dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten verfügt, als nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist auch , dass die Akten nicht ausser ordentlich umfangreich sind und sich die Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2017 ( Urk.

1) sowie die Replik vom 1 5. November 2017 ( Urk. 10) auf rund neun res pektive fünf Seiten beschränk t en.

Nicht zu entschädigen ist überdies der geltend gemachte Aufwand für die Korrespondenz mit den behandelnden Ärzten, zumal für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Andererseits wurde

seitens der Versicherten bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens im März 2017 ein ausführlicher Bericht von Dr. B.___ eingereicht ( Urk. 7/86).

Gesamthaft erscheint für die Instruktion, den doppelten Schriftenwechsel samt Aktenstudium sowie das anstehende Urteilsstudium ein Aufwand von maximal 10 Stunden als gerechtfertigt. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.-- entspricht dem gerichtsüblichen Betrag. Der geforderte Ersatz für Bar auslagen von Fr. 122.20 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Folglich ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Prozessentschädigung von gerundet

Fr. 2' 600.-- zuzu sprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensaus gang sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00756

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, hat eine Ausbildung im Detailhandel absolviert und war vom 6. November 2001 bis zum 1 5. Juli 2013 (letzter effektiver Arbeits tag) bei der Y.___ , als Einkäuferin angestellt ( Urk. 7/4/4, 7/15 und 7/18/8 ff.). Unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression sowie Angstzu stände meldete sie sich am 2 2. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/15) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/18/8 ff.), die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/5, 7/22, 7/31, 7/37 und 7/48) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 7/21, 7/23). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/50). Nach Eingang weiterer Arztberichte ( Urk. 7/52, 7/58) gab die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016, Urk. 7/73) und ersuchte in der Folge um Beantwortung von Ergänzungsfragen ( Urk. 7/74-78). Mit Vorbescheid vom 3 0. Dezember 2016 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/80), wogegen diese Ein wand erhob ( Urk. 7/81, 7/84 und 7/87). Am 6. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

„ 1.

Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 2017 sei

aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab Ablauf des

Wartejahres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

gewähren.

2.

Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 2017 sei

aufzuheben und die IV-Stelle sei zur Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem neuen Entscheid

über einen allfälligen Rentenanspruch zu verpflichten (abhängig

von der gesundheitlichen Entwicklung und vom Eingliederungs

erfolg ).

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde

gegnerin . “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 5. November 2017 hielt die Versicherte an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 10), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

12) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.

13) in Kenntnis gesetzt. Am 1 6. Februar 2018 reichte deren Rechtsvertreterin eine Kostennote ein ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest ste llungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schl iessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherung sgericht [ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rüc kweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 ( Urk.

2) zog die IV-Stelle im Wesentlichen in Erwägung, dass es sich um eine überprüfbare Rechtsfrage handle, ob eine psychiatrische Diagnose ein für die Invalidenversicherung relevantes Mass erreiche. Es seien nur psychische Erkrankungen invalidisierend, welche schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar seien. Im konkreten Fall seien insbesondere die objektiven Befunde unauffällig. Ferner bestünden gemäss Gut achter weitere Therapieoptionen, um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Hinzu komme, dass die Versicherte in ihrer Freizeit ein hohes Aktivitätsniveau zeige, sodass genügend Ressourcen vorhanden seien, um auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da insgesamt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe weder Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, noch auf eine Rente. 2.2

Die Versicherte machte mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2017 ( Urk.

1) zusam mengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin gehe im Widerspruch zu den Akten und insbesondere zum MEDAS-Gutachten davon aus, dass weder auffällige Befunde noch schwerwiegende Diagnosen vorliegen würden. Vielmehr sei ein krankheitswertiger und rentenerheblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen , zumal die von der IV-Stelle behaupteten Ressourcen nicht gegeben seien und trotz diverser intensiver Behandlungen eine bislang therapieresistente Funktions unfähigkeit im Arbeitsbereich bestehe. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin auch zu Unrecht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Auf grund einer nach der Begutachtung eingetretenen Stabilisierung des Gesundheits zustandes erscheine eine berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen im zeitlichen Umfang von 50 % sinnvoll ( Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2017 ( Urk. 6) betonte die IV-Stelle, dass nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren Leiden ausgegangen werden könne, da die bisherigen Behandlungen fraglich angemessen gewesen seien. Gegen einen schweren psychischen Gesundheitsschaden würden im Wei teren das Aktivitätsniveau der Versicherten sowie die weitgehend unauffälligen objektiven Befunde sprechen. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsun fähigkeit sei daher aus Sicht des Rechtsanwenders nicht nachvollziehbar. 2.4

In ihrer Replik vom 1 5. November 2017 ( Urk. 10) bestritt die B eschwerdeführerin die Absenz objektiver

krankheitswertiger Befunde. Die IV-Stelle habe ihre Res sourcen ausserdem viel zu optimistisch dargestellt . Es liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 3. 3.1

Vom 1 1. Februar bis 2 8. März 2014 war die Beschwerdeführerin in der A.___ hospitalisiert, wobei dem Austrittsbericht vom 3 1. März 2014 fol gende Diagnosen zu entnehmen sind ( Urk. 7/22/2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , mit Angstattacken und ängstlich vermeidender Persön lichkeitsakzentuierung, - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0), - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F45.41), - multiple, zum Teil operierte Arthropathien , aktuell HWS-Syndrom rechts, lumbospondylogenes Syndrom rechts und multiple Fingergelenksbe schwerden, - Migräne, - Untergewicht.

Bei Eintritt habe die Versicherte über eine grosse Kraft- und Energielosigkeit, Angst- und Beklemmungszustände in geschlossenen Räumen (bei Anwesenheit anderer Personen) sowie depressives Erleben geklagt. Im Verlauf habe sich der psychophysische Allgemeinzustand zusehends verbessert. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieder über deutlich mehr Energie zu verfügen. Zudem h abe sich die depres sive Symptomatik stark verringert. Die A ngst- und Beklemmungszustände im Zusammenhang mit Personen in geschlossenen Räu men habe sie als unve rändert bezeichnet . Für die Dauer des Klinikaufenthalts und anschliessend bis zum 3 0. April 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/22/3 f.). 3.2

Zusätzlich zu den obgenannten psychischen Erkrankungen führte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, i n ihrem Bericht vom 1 0. April 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 7/23/2): - komplexe Traumafolgestörung bei massiver jahrelanger emotionaler Ver nachlässigung in der Kindheit mit Störungen der Persönlichkeitsstruktur (seit vielen Jahren), - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01, seit mindestens Januar 2013), - Zwangsstörung mit übertriebenen Ordnungshandlungen (ICD-10 F42.1, seit vielen Jahren).

Seit dem Austritt aus der A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten wieder verschlechter t . Sie leide vor allem an Angstzuständen mit Engegefühl, Kaltschweissigkeit und innerlichem Kribbeln. Diese seien ganztags leicht vorhanden und würden sich phasenweise sehr verstärken. Darüber hinaus klage sie über Gelenkschmerzen an den Händen und am Rücken, welche sich abhängig von der Psyche verschlechtern würden. Es seien eine leichte Auffas sungsstörung sowie eine Gedächtnisstörung feststellbar. Das Denken sei zurzeit auf die gesundheitlichen Probleme beschränkt. Es bestehe ein Misstrauen gegen über unbekannten Menschen . Die Versicherte beschreibe zudem Phobien und Zwangshandlungen. Nebst einer ängstlich-angespannt en Grundstimmung seien namentlich ein deutlicher Antriebsmangel und ein starker sozialer Rückzug vor handen ( Urk. 7/23/4). Seit dem 2. August 2013 sei die Versicherte in ihrer ange stammten Tätigkeit als Einkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/23/6). 3.3 3.3.1

Zuhanden des Krankentaggeldversicherers legte Dr. med. C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, am 8. Juli 2014 seine Teile xpertise vor. Von Seiten der Versicherten seien Schmerzen an den Händen sowie am Rücken mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel im Vordergrund gestanden. Es hätten sowohl eine Fingerpolyarthrose als auch ein lumbospondy logenes Syndrom rechts sowie eine klinisch aktivierte AC-Gelenksarthrose links festgestellt werden können ( Urk. 7/31/12 f.) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten, körperlich als leicht einzustufenden Tätigkeit als Einkäuferin aufgrund der Handproblematik in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt, vor allem bezüglich länger dauernden Arbeiten an der Computertas tatur. Die Einschränkung sei auf maximal 25 % einzuschätzen. Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne wesentliche Beanspruchung der Hände sei jedoch in einem vollen Pensum zumutbar ( Urk. 7/31/16 f.). 3.3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten vom 8. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 7/37/9): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), - Depressive Episode, inkomplett remittiert (ICD-10 F32.4), bei Persönlich keitsakzentuierung mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1).

Die Versicherte habe berichtet, sich seit ihrem Zusammenbruch am 2. August 2013 in Menschenmengen und Gruppen sehr unwohl zu fühlen. Die störenden Symptome wie Engegefühl im Hals und in der Brust, Druckgefühl auf der Brust, Kribbeln in den Händen und hohe Nervosität würden aber auch in neuen Situa tionen oder Umgebungen sowie bei vielen Terminen auftreten. Zudem leide sie unter Schlafstörungen und die Konzentrationsfähigkeit sei auf höchstens drei Stunden beschränkt. Die Stimmung sei in den letzten Wochen eher lustlos ( Urk. 7/37/6). Im Rahmen der Untersuchung sei die Explorandin wach und allseits orientiert gewesen. Eine Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Merkfähigkeitsleistung sei überdurchschnittlich gut ausgefallen. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken wie auch die Auffassungs gabe hätten reduziert gewirkt. Es seien intensive agoraphobische und paroxysmale Ängste - verbunden mit massivem Vermeidungsverhalten -

vorhanden gewesen. Affektiv sei die Versicherte euthym und gut schwingungs fähig gewesen. Zwangshandlungen oder -gedanken im Sinne der Definition hätten nicht eruiert werden können. Der geschilderte Tagesablauf habe eindeutig auf Antriebsstörun gen hingewiesen ( Urk. 7/37/8). Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Bezug auf jegliche berufliche Tätigkeit um 70 % reduziert. Dies sei sowohl Folge der erheblich reduzierten emotionalen Belastbarkeit und Stressresistenz, als auch der nur beschränkten Mobilisierbarkeit kognitiver Res sourcen sowie des Hyperarousals ( Urk. 7/37/13). 3.4

Vom 1 0. März bis 1 2. Juni 2015 befand sich die Versicherte in der E.___ in teilstationärer Behandlung. Für diesen Zeitraum wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Aus psychiatrischer Sicht sei dies vordergründig durch die soziale Phobie begründet, da die Versicherte nicht unter viele Leute gehen könne. Sie fühle sich schnell überfordert und reagiere auf Druck mit körperlichen Symptomen wie Atemnot, Schwitzen, Herzklopfen, Angst und Panik. Die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit seien dadurch ebenso beeinträchtigt wie die Anpassung an Regeln und Routinen. Die depressiven und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile seien ferner geeignet, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit negativ zu beeinflussen ( Urk. 7/52/2 f.). 3.5

Mit Verlaufsbericht vom 2 6. Oktober 2015 führte Dr. B.___

insbesondere aus, der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit April 2014 auf tiefem Niveau stationär respektive habe sich leicht gebessert ( Urk. 7/58/3) . Sie sei jedoch wei terhin in ihrer Durchhalte- und Gruppenfähigkeit stark eingeschränkt. In Bezug auf die Flexibilität, die Umstellungs- , Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mittel gradige Beeinträchtigungen vorhanden. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit zu gering, um der angestammten oder einer angepassten beruflichen Tätigkeit nach zugehen . Eine deutliche Besserung sei aktuell und in naher Zukunft nicht zu erwarten ( Urk. 7/58/5 f. ). 3.6

Dem bisdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016 sind im Wesent lichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh men ( Urk. 7/73/50): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), - Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), - chronische Hand- und Fingergelenksarthralgien, - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, - Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supraspinatustyp , - leichtes Reizknie rechts.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber insbesondere: - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( abhängig und ängstlich-unsicher, ICD-10 Z73), - unterdurchschnittlicher Intelligenzquotient, - chronisches tendomyotisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Inn ere Medizin und Rheu matologie, hielt im

rheumatologischen Teilgutachten fest, die Versicherte habe anlässlich der Untersuchung über persistierende Schmerzen im Bereich der Fin ger- und Handgelenke, des Rückens lumbal, der linken Hüfte sowie der Knie- und Schultergelenke, beidseits rechtsbetont, geklagt. Auf Befundebene hätten sich am Bewegungsapparat insgesamt keine schwerwiegenden pathologischen Verände rungen gezeigt. Bezüglich der angegebenen Hand- und Fingergelenksschmerzen weise die Versicherte bis auf einen im Daumengrundgelenk links arthrodesierten Daumen keine relevanten Funktionseinschränkungen auf. In Anbetracht dessen würden sich einzig Einschränkungen in Bezug auf schwere und kraftaufwändige sowie ständig mittelschwere und repetitiv-monotone

manuelle Arbeiten rechtfer tigen lassen, nicht aber für leichte manuelle Tätigkeiten im kaufmännischen Sek tor. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei auch mit Blick auf das übrige Beschwerdebild und die klinischen Befunde weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht eingeschränkt ( Urk. 7/73/39 ff.).

Pract . med . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Teilexpertise aus, d ie Versicherte habe berichtet, bereits in der Kindheit gewisse Symptome wie die extreme Aufregung, den Druck auf der Brust sowie das Kribbeln in den Fingern entwickelt zu haben. Früher habe sie auch vor allem ein inneres Zusammenziehen verspürt, mit dem Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen. Diese Symptome hätten sich bis heute verstärkt ( Urk. 7/73/57 f.). Die körperlichen Beschwerden seien ab dem 1 6. Altersjahr aufgetreten und hätten seither kontinuierlich zugenommen ( Urk. 7/73/61). Sie müsse sich ihre Energie jeden Tag einteilen und sei teilweise bereits morgens erschöpft. Nachmittags sei sie lustlos. Falls sie Termine habe, schlafe sie schlecht und frage sich, was sie erwarte. Sozial habe sie sich zudem eher zurückgezogen ( Urk. 7/73/64). Hinsicht lich des Psychostatus hielt Dr. G.___ im Wesentlichen fest, dass keine Bewusst seinsstörungen feststellbar gewesen seien. Probleme in Bezug auf die Konzentra tion, die Merkfähigkeit oder die Auffassung seien nicht aufgetreten. Das formale Denken sei weder eingeengt noch umständlich gewesen. Neben Zwängen hätten eine Phobie vor Menschenmengen , ein stark eingeschränktes Vitalgefühl, eine starke innere Unruhe, eine mittlere Affektinkontinenz sowie Insuffizienzgefühle

vor gelegen . Ein sozialer Rückzug sei deutlich, aber nicht vollständig vorhanden ( Urk. 7/73/65 ff.). In diagnostischer Hinsicht habe die aktuell vorliegende leichte depressive Episode nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die Kri terien für eine Agoraphobie mit Panikstörung seien deutlich erfüllt, wobei sich diese Störung über das familiäre Umfeld hinaus deutlich einschränken d auswirke. Auch die Zwangshandlungen würden die Leistungsfähigkeit der Versicherten ein schränken. Klaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ferner die chronische Schmerzstörung . Insgesamt hätten die genannten Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - verstärkt durch die unterdurchschnittliche Intelligenz - jeden bisherigen Rückkehrversuch in die Arbeitswelt verunmöglicht. Bereits leicht komplexe Situationen würden die Explorandin schnell überfordern. Nur das gewohnte Umfeld scheine ihr Sicherheit zu geben. Für einfache Büroarbeiten in einem ruhigen Arbeitsplatzumfeld sowie mit viel Routine und ohne besonderen Zeitdruck sei zurzeit theoretisch von einer 10%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Homeoffice sei unter den genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 30 % zu attestieren ( Urk. 7/73/70 ff.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer Vielzahl von körperlichen und psychischen Beschwerden leide, wobei sich Letztere schwergewichtig auswirken würden und insbesondere im Nachgang zur Kündigung im Juli 2013 zu einer bis heute anhal tenden Arbeitsunfähigkeit von 90 %

in der angestammten Tätigkeit und von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit geführt hätten ( Urk. 7/73/49). 3.7

Auf entsprechende Rückfragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/74, 7/77) führte pract . med. G.___ mit ergänzenden Stellungnahmen vom 3 0. September und 8. November 2016 im Wesentlichen aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten trotz vorhandener Ressourcen erheblich eingeschränkt sei. Grund hierfür sei, dass sich die Störungen im privaten Umfeld weniger stark auswirken würden als im Erwerbsleben, welches teilweise höhere Anforderungen an die Leistungsfähig keit stelle und zu einer Überforderung

führe . Bei der Versicherten hätten sich in f olge zunehmender Überlastung in der Arbeitswelt pathologische Kompensa tionsmechanismen entwickelt ( Urk. 7/75/3 , 7/78/4 f. ). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung

- namentlich eine Rente - hat. Uneinigkeit besteht insbeson dere dahingehend, ob gestützt auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/73) von einem invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden auszugehen ist, der sich leistungsbegründend auswirkt .

In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___ ist vor weg festzuhalten, dass dieses sämtliche praxisgemässen Kriterien erfüllt, welche an medizinische Expertisen gestellt werden (vgl. E. 1.4) . So erweist es sich als für die strittigen Belange umfassend und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/73/1 ff.). Die von der Versicherten geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 7/73/ 39 f. , 7/73/48 f.).

Soweit ersichtlich stellen denn auch beide Parteien die Schlussfolgerung von Dr. F.___ , wonach für die ange stammte, körperlich leichte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ,

zu Recht nicht in Frage . Insbesondere bezüglich der geklagten Beschwerden im Bereich der Fingergelenke legte der Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb entgegen der Einschätzung von Dr. C.___ vom 8. Juli 2014 (vgl. E. 3.3.1) aufgrund der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/73/38) sowie der klinisch erhobenen Befunde einzig kraftaufwändige, mittelschwere bis schwere manuelle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind ( Urk. 7/73/43). 4.2

4.2.1

Gemäss der im November 2017 vom Bundesgericht statuierten Praxisänderung sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3). Nach altem Verfahrensstand einge holte Gutachten verlieren damit allerdings nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spe zifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 6). Mit Blick auf die psychiatrische Teil expertise von pract . med. G.___ vertreten die Parteien in diesem Zusammen hang unterschiedliche Meinungen . Während die Versicherte gestützt auf diese medizinische Beurteilung von einem schweren, invalidisierenden Gesundheits schaden ausgeht, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht des Rechtsanwenders in Anbetracht der vorzunehmenden

Prüfung der Standardindikatoren nicht nach vollziehbar ( Urk. 6) . 4.2.2

Pract . med. G.___ diagnostizierte nebst einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41), Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Vor diesem Hintergrund attestierte er eine 10%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Homeoffice ( Urk. 7/73/67 und 7/73/72).

Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als dies e Beurteilung nicht zu überzeugen vermag. Zunächst hat pract . med. G.___ trotz des Umstandes, dass das Bundesgericht in Bezug auf Schmerzstörungen bereits mit BGE 141 V 281 die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens vorsah, bloss eine sehr oberflächliche Stellungnahme zu den einzelnen Indikatoren abgegeben (vgl. Urk. 7/73/71 f.). Im Weiteren zeichnet sich eine anhaltende Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz aus, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Stö rung nicht vollständig erklärt werden kann ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 233 ).

Zwar lassen

sich dem MEDAS-Gutachten unter anderem in Bezug auf das chronische lumbospondylo gene Syndrom sowie die Nackenprobleme Hinweise für

eine nicht-organische Komponente entnehmen ( Urk. 7/73/48 f.). Klare Anhaltspunkte für einen andau ernden und quälenden Schmerz mit entsprechendem Einfluss auf die Alltagsfunk tionen gehen daraus jedoch nicht hervor. So scheint die Schmerzproblematik gemäss dem von der Versicherten angegebenen Tagesablauf hauptsächlich mor gens aufzutreten; Beeinträchtigungen ihres Aktivitätsniveaus führte sie jedoch in erster Linie auf eine rasche Erschöpfbarkeit zurück ( Urk. 7/73/30 f., 7/73/63 f.). Ferner berichtete sie von schubartigen Schmerzen und einer nicht regelmässigen Inanspruchnahme von Analgetika oder Injektionen ( Urk. 7/73/32 ). Einer gezielten Schmerztherapie unterzog sich die Beschwerdeführerin überdies erst im Laufe des

Vorbescheidverfahren s ( Urk. 7/88). Das Vorhandensein andauernder quälender Schmerzen erscheint vor diesem Hintergrund nicht gesichert , weshalb

sich gewisse Zweifel an der von pract . med. G.___ diagnostizierten Schmerzstörung nicht von der Hand weisen lassen .

In Bezug auf die Diagnose „ Zwangshandlungen “ ist im Weiteren nicht schlüssig, inwiefern sich diese wesentlich auf die Arbeit sfähigkeit der Versicherten auswir ken soll (vgl. Urk. 7/73/70) . Einerseits geht aus den Akten hervor, dass

die mit dem Ordnungszwang verbundenen Tätigkeiten insgesamt nur rund eine halbe Stunde pro Tag in Anspruch nehmen. Andererseits besteht diese Zwangssympto matik bereits seit vielen Jahren, und soweit ersichtlich hatte sie keine

erheblichen Leistungseinbussen im Erwerbsleben zur Folge (vgl. zum Ganzen Urk. 7/23/5, 7/73/66) .

Unklarheiten bestehen schliesslich auch hinsichtlich der konkreten Aus wirkungen der Agoraphobie auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass eine derartige psychische Erkrankung zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen kann, wenn sich die betroffene Person beispielsweise nicht mehr ausserhalb ihrer privaten Wohnräume aufhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend allerdings nicht erkennbar. So ist die Ver sicherte durchaus in der Lage, ihre Wohnung zu verlassen , um beispielsweise Spaziergänge zu unternehmen, ihre Tochter zu besuchen oder kleinere Einkäufe zu erledigen . Sie greift dabei auch auf ihren Personenwagen oder den öffentlichen Verkehr zurück, selbst wenn ihr Letzteres - wie auch der Besuch von Restaurants - Unbehagen bereitet ( Urk. 7/73/30 f. , 7/73/62 ff.; vgl. auch Urk. 7/37/7, 7/58/5 ).

Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von pract . med. G.___ in verschiedenen Punkten als nicht stichhaltig . Nicht nur die Herleitung der einzelnen Diagnosen vermag nicht zu überzeugen; auch hinsichtlich der

kon kreten Auswirkungen der psychischen Störungen auf die im Erwerbsleben

- ins besondere im angestammten Tätigkeitsbereich - vorausgesetzten Fähigkeiten und Funktionen ergeben sich Unklarheiten. Wesentlich ins Gewicht fällt zudem die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem nun prinzipiell auf sämtliche psychi schen Störungen anwendbaren strukturierten Beweisverfahren durch den Gut achter. Eine Prüfung der Standardindikatoren

durch den Rechtsanwender ist ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mangels einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage nicht möglich, zumal sich die massgeblichen Fragestel lungen auch mit den übrigen medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beant worten lassen. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich somit in psychi atrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu veranlassen hat (vgl. E. 1.5) . In rein somatischer Hinsicht ver fügt das MEDAS-Gutachten vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/73) indes über vollen Beweiswert und vermag zu überzeugen (vgl. E. 4.1). Folglich besteht in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit für weitere medizinische Untersuchungen. Die bereits vorliegenden Erkenntnisse werden allerdings aufgrund der im konkreten Fall vorhandenen Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den psychischen Leiden im Zuge der weiteren psychiatrischen Abklärungen einzubeziehen sein. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzulänglich erweist. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 6. Juni 2017 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leis tungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensaus gang sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Mi t Honorarnote vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 14) machte Rechtsanwältin Schwarz einen Gesamtaufwand von 17 Stunden à Fr. 220.-- sowie pauschale Barauslagen von Fr. 122.20 (3 % des Zeitaufwandes) geltend.

Dies erscheint nicht nur ange sichts des Umstandes, dass Rechtsanwältin Schwarz die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 7/81, 7/84 und 7/87 f.), und dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten verfügt, als nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist auch , dass die Akten nicht ausser ordentlich umfangreich sind und sich die Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2017 ( Urk.

1) sowie die Replik vom 1 5. November 2017 ( Urk. 10) auf rund neun res pektive fünf Seiten beschränk t en.

Nicht zu entschädigen ist überdies der geltend gemachte Aufwand für die Korrespondenz mit den behandelnden Ärzten, zumal für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Andererseits wurde

seitens der Versicherten bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens im März 2017 ein ausführlicher Bericht von Dr. B.___ eingereicht ( Urk. 7/86).

Gesamthaft erscheint für die Instruktion, den doppelten Schriftenwechsel samt Aktenstudium sowie das anstehende Urteilsstudium ein Aufwand von maximal 10 Stunden als gerechtfertigt. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.-- entspricht dem gerichtsüblichen Betrag. Der geforderte Ersatz für Bar auslagen von Fr. 122.20 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Folglich ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Prozessentschädigung von gerundet

Fr. 2' 600.-- zuzu sprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch