Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 1. August 2008 als Maschinenführer im Schichtbetrieb bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/32).
Am 2 3. November 2013 zog sich der Versicherte beim Tragen eines Möbelstückes eine Kompressionsfraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 1 zu (Urk. 6/2/70 und Urk. 6/2/88 ). Die Suva als zu ständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf die am 2 3. November 2013 erlittene LWK1-Fraktur, eine Osteo porose und Bandscheibenprobleme an der Lendenwirbelsäule bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva ( Urk. 6/ 15 und Urk. 6/18 ) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 1 7. Juni 2015 erteilte sie dem Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme Kostengutsprache für orthopädische Schuhe (Urk. 6/22). Am 2 3. März 2016 sprach ihm die IV-Stelle
während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit in eine neue Funktion bei der Y.___
rückwirkend einen Einarbeitungszuschuss zu ( Urk. 6/41). Am 2 0. April 2016 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein individuell ang epasstes Arbeitsgerät für den Arbeitsplatz in Form eines Scherengabelhubwagens ( Urk. 6/45). Am 1 9. Juli 2016 teilte die IV-Stelle
mit, dass der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde ( Urk. 6/46). In der Folge zog die IV-St elle weitere Akten der Suva bei ( Urk. 6/49 und Urk. 6/52). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 4. März 2017, Urk. 6/57, und Einwand des Versicherten vom 2 8. März respektive 9. Mai 2017, Urk. 6/58 und Urk. 6/63) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 29. Mai und 1 2. Juni 2017 ( Urk. 2 /1-2 )
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Verfügungen vom 2 9. Mai und 1 2. Juni 2017 betr. Nachzahlung aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zuzu sprechen; Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2. Es sei die Drittauszahlung zugunsten der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) für die Taggel dleistungen vom 3 1. Oktober bis 1 6. Dezember 2015 zu untersagen und für den Fall der bereits erfolgten Drittauszahlun g die Helsana zu verpflichten, den an sie ausbezahlten Betrag von Fr. 2'782.35 an den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 die Abweisung der Beschwerde . Weiter teilte sie mit, dass aufgrund der E-Mail-Nachricht der Helsana vom 2 9. Juni 2017 davon auszugehen sei, dass diese
dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'782.35 mittlerweile ausbezahlt habe ( Urk. 5). Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer am Antrag 1 in seiner Beschwerde
fest. Zudem erklärte er, dass sich Antrag 2 erledigt habe ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit , dass sie auf Erstattung e ine r Duplik verzichte ( Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 angezeigt ( Urk. 13). 3.
Mit heutigem Urteil hat das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Januar 2018 betreffend Rente teilweise gutgeheissen (Prozess-Nr. UV.2018.00040 ). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en damit, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung der angestammten Tätigkeit seit dem 23. November 2013 in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2 2. November 2 014 abgelaufen. Da seine Anmeldung am 5. Dezember 2014 eingegangen sei, würden die L eistungen jedoch erst ab dem 1. Juni 2015 ausgerichtet. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit damals wieder zu 100 % möglich und zumutbar gewesen . Ohne gesundhe itliche Einschränkung hätte er ein Einkommen von Fr. 110'882.40 und mit gesundheitlicher Einschrän kung
– unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % - ein solches von Fr. 59'987.20 erzielen können. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr . 50'895.20 resultiere ein Invali ditätsgrad von 46 %
( Urk. 2 S. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der RAD, der ihn nicht selber untersucht habe, zum Schluss gekommen sei, dass er in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 2 3. Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. S eit Oktober 2015 übe er bei der Y.___
im ihm maximal möglichen 50%-Pensum e ine optimal leidensange passte Tätigkeit als Sachbearbei ter für Elektronikbauteile aus . Kreisarzt Dr. med.
A.___ , FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Suva habe diese Tätigkeit im Bericht vom 1 9. Januar 2017 nur im Umfang von maximal fünf Stunden pro Tag als z umutbar bezeichnet . Weiter habe Dr. A.___ erklärt, dass ihm sehr leichte körperli che Arbeiten vollschichtig zumutbar seien. Er habe aber nicht ausgeführt, wes halb die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt höher sei n solle als in der
tatsächlich ausgeübten, optimal angepassten Tätigkeit. Es sei somit von einer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von 50 % , im Eventualstandpunkt von 60 % auszugehen . Das Valideneinkommen
belaufe sich
im Jahr 2016 auf Fr. 114'229.--, das Invali deneinkommen auf Fr. 43'485. -- bzw. im Eventual - standpunkt auf Fr. 52'181.-- . Dies ergebe eine Erwerbsei nbusse von Fr. 70'744. -- respektive von
Fr. 62'048. --, weshalb ein
Invalidi tätsgrad von 61,9 % respektive 54,3 % resul tiere
( Urk. 1 S. 4 ff. ; vgl. auch Urk. 10) . 3. 3. 1
Dr. A.___
stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 6/49/156): (1) osteoporotische Wirbelkörperfraktur mit minimer Achsenabweichung in der Sagittalebene von 6,8° (Deckplatte Brustwirbelkörper [BWK]12 bis Grundplatte LWK1) bei manifester Osteoporose mit einem T-Score von – 3,4 (L3-L4), gemessen am 2 0. Februar 2014 (DXA-Methode) (2) B einahesturz mit Zuzug einer LWK 1-Fraktur am 2 3. November 2013 (3) aktuell anamnestisch Verdacht auf aktive seronegative
Sponarthropathie Dr. A.___ erklärte, dass die LWK1-Fraktur längst als abgeheilt einzustufen sei. Die weiterhin geklagten Beschwerden seien unfallfremd und der fortgeschrit tenen Osteoporose sowie – gegebenenfalls nach rheumatologischer Diagnosesi cherung – der entzündlich-rheumatischen Erkrankung einer floriden
seronegati ven
Spondarthropathie zuzuschreiben. Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit, die eine leichte körperliche Arbeit abverlange, voll schichtig zuzumuten. Krankh eitsbedingt sei vonseiten des rheumatologischen Kollegen aufgrund der manifesten Osteoporose und der zu vermutenden serone gativen
Spondarthropathie bezüglich der Arbeitsfähigkeit möglich er weise ein anderes Ergebnis zu erwarten ( Urk. 6/49/157). 3.2
PD Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, vom Kompetenzzentrum für Versi cherungsmedizin der Suva führte in der Beurteilung vom 4. Dezember 2015 aus, dass bei der am 2 3. November 2013 erlittenen LWK 1-Fraktur die Vorderkante sowie die Deck- und Bodenplatte betroffen gewesen sei en . Die Hinterkante sei intakt geblieben. Die Fraktur sei ohne wesentliche weitere Sinterung der Vorder kante abgeheilt. In den folgenden MRI-Kontrollen habe sich das Ausmass der zentralen Impression von LWK 1 gut erkennen lassen. Diese Impression in der Deckplatte und die Veränderung der Bodenplatte dürfte n mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die persistierenden Beschwerden verantwortlich sein, was mit der Testinfiltration von L1/L2 und der vorgesehenen Infiltration auf Höhe Th12/L1 klinisch zusätzlich unterstützt werde. Die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die vorhandene De ck- und weniger Bodenplattende struktion zurückzuführende n persistierenden Beschwerden würden in direktem Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 2 3. November 2013 stehen ( Urk. 6/49/252-253). 3.3
Dr. med.
C.___ , Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 8. Sep tember 2016 (Eingangsdatum)
nebst den bereits erwähnten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 3. November 2013 (vgl. E. 3.1) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien
(1) Darmbes chwerden seit 2014/2015 und (2) eine Meniskopathie 201
6. Dr. C.___ gab an, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker seit dem 2 9. November 2013 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Wechsel von Ste hen/Sitzen sei vier Stunden täglich möglich ( Urk. 6/48/1-3). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erklärte in der Stellungnahme
vom 25. Novembe r 2016, dass der ausgewiesene somatische Gesundheitsschaden
inzwischen stabil sei . Vom Hausarzt Dr. C.___ werde unter Abstützung auf einen Bericht des E.___ die psychische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1) genannt. Unter Berücksich tigung des im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen Anforderungsprofils sei für die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker aus orthopädisch-versicherungsme dizinischer Sicht die Angabe einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar, da es sich hierbei um eine vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit mit häufigem Heben und Tragen v on mittelschweren Lasten handle. Hingegen sei
eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit nicht plausibel, zumal die psychische Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode keine länger dauern de Arbeitsunfähigkeit begründe. Zusam menfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit für eine behinderu ng s angepasste Tätigkeit auszugehen, retro spektiv überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem 2 3. Juni 201 4. Zumut bar seien noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 6 bis 8 kg. Zu vermeiden seien ein längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung und Arbeiten über Kopf oder mit häufigem Bücken ( Urk. 6/55/3-4). 3.5
Kreisarzt Dr. A.___
führte
im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 19. Januar 2017 aus , dass der medizinische Endzustand erreicht sei. F ür die angestammte Tätig keit als Polymechaniker bestehe
e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bei der angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiter für Elektronikbauteile würden regelmässig am Ende der Arbeitsschicht Beschwerden und daraufhin ein setzende
Nackenschmerzen auftreten, die den Beschwerdeführer häufig zum Nie derl i egen zwingen würden. Die derzeitige angepasste Tätigkeit
sei daher maximal fünf Stunden täglich zumutbar. Für sehr leichte körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer volls chichtig einsetzbar ( Urk. 6/52/9-10). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin
ist gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vo m 2 5. November 2016 ( Urk. 6/55/3-4 ) zum Schluss gekommen , dass d em Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten angepassten Tätigkeit seit dem 2 3. Juni 2014 wieder zu 100 % möglich und zumutbar sei ( Urk. 2/1-2 und Urk. 6/55/5). 4.2
Die se Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ( Urk. 6/55/3-4) , der keine eigenen Untersuch ungen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. So wies Dr. D.___ zwar nachvollziehbarerweise darauf hin, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der LWS inzwischen stabil sei ( Urk. 6/49/157) . Im Weiteren ist Dr. D.___ auch insofern zuzustimmen , dass die im Bericht von Dr. C.___ vom 8. September 2016 (Eingangsdatum)
genannte
Depression (ICD-F32.1 ; Urk. 6/48/1)
keine länger dauern de A rbeitsunfähigkeit begründet . Dies insbeson dere mit Blick darauf , dass diese Diagnose erstmals im Bericht der F.___ vom 2 5. August 2016 ( Urk. 6/48/6-8) gestellt worden war , und sich in den daraufhin erstellten Arztberichten keine Hinweis e für einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden mehr finden. Übe rdies hat der Beschwerdefüh rer auch nicht geltend gemacht , dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Grün den eingeschränkt sei (vgl. Urk. 1 ) . Nicht nachvollziehbar ist allerdings , gestützt auf welche medizinische Beurteilungsgrundlage
Dr. D.___ in seiner Stellung nahme bereits seit dem 2 3. Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä tigkeiten ausging. 4.3
Aus dem Zwischenbericht des behandelnden Dr. C.___ zuhanden der Tag geldversicherung Helsana vom 1 5. Oktober 2015 geht indes
hervor , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015
in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine leichte Arbeit im Wechsel von Stehen und Sitzen sei ihm zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer sei beim Heben und Tragen von Gewichten /Lasten ab 10 kg , bei einer Steh- respek tive Sitzdauer von mehr als vier Stunden und bei einer Gehstrecke von über 5 km eingeschränkt
( Urk. 8/125/21- 23 im Verfahren UV.2018.00040 ). Gestützt auf diese angesichts der gegebenen Befunde im LWS-Bereich plausible Beurteilung von
Dr. C.___ , welcher ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde liegt, kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan gen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Täti gkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder in einem 100%-Pensum möglich ist . Dies auch vor dem Hin tergrund, dass er die angestammte
Tätigkeit bei der Y.___
bereits am
7. April 2014 wieder in ei nem 20%-Pensum aufnahm ,
das Pensum
kontinuierlich steigern konnte und ab dem 1. November 2014
in einem 70%-Pensum tätig war, ehe er das Pensum ab März 2015 erneut auf 50 % reduzierte ( Urk. 6/23/2-5) . Dass Dr. C.___ seiner eigenen Beurteilung vom 1 5. Oktober 2015 im Bericht vom 8. September 2016 (Eingangsdatum , Urk. 6/48/1-3 )
nachträglich widersprach und sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit als lediglich in einem 50%-Pensum zumutbar erachtete, vermag an der Schlüssigkeit seiner ursprünglichen Beurteilung nichts zu ändern . 4.4
Im Weiteren erklärte Kreisarzt Dr. A.___ im Bericht vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 6/52 ), der auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung beruhte,
dass dem Beschwerdeführer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter für Elektronikbauteile maximal fünf Stunden täglich zumutbar sei . Diese quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. A.___ jedoch nicht mit den festgestellten Befunden begründet. Sie beruht vielmehr ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach regelmässig am Ende der Arbeitsschicht Nackenschmerzen auftreten würden. Dass der Beschwerdefüh rer in der aktuell ausgeübten Tätigkeit lediglich fünf Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, ist damit nicht ausgewiesen. Zudem kam
Dr. A.___
– wie im Wesent lichen bereits Dr. C.___ im Bericht vom 15. Oktober 2015 ( Urk. 8/125/21-23 im Verfahren UV.2018.00040 ) - denn auch zum Schluss, dass eine sehr leichte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei . Unfallfremde Einschränkungen de r Arbeitsfä higkeit, die von Dr. A.___ nicht be rücksichtigt worden wären, sin d im Übrigen
nicht gegeben. 4.5
Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden , dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder in einem 100%-Pensum möglich ist.
Weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen in den Jahren 2009 bis 2012 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juni 2015 ( Urk. 6/16 ), welche je an die Nominallohnentwicklung anzupassen sind ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017, Männer), ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Juni 2015 (vgl. E. 2.1) von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 110'151.45 ([ Fr. 98'338.-- : 2'136 x 2' 226 ]
+ [Fr. 105'849.-- : 2'151 x 2' 226 ] + [ Fr. 114'872.-- : 2'171 x 2' 226 ] + [ Fr. 108'911.-- : 2'188 x 2' 226 ] : 4) auszugehen. 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabel lenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der in einem 50%-Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ in zumutbarer We ise voll ausschöpft (vgl. E. 4.4 ), ist für Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkom men abzustellen, sondern der monatliche Medianlohn gemäss LSE 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer ) heranzuzie hen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015
( vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohn entwicklung von Männern bis ins Jahr 2015 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017 ) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein hypothetisches J ahreseinkommen von Fr. 66'632.70 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’226 ). Da der Beschwerdeführer nur noch leichte kör per liche Arbeiten ausüben kann und ihm daher ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen steht, ist ein angemess e ner leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % zu gewähren. Das Invalideneinkommen beläuft sich dem nach auf Fr. 59‘969.45 ( Fr. 66‘632.70 x 0,9 ). 5.4
Bei ei nem Valideneinkommen von
Fr. 110'151.45
und eine m Invalideneinkom men von Fr. 59‘969.45 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50‘182.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 46 % ( Fr. 50‘182. -- :
Fr. 110'151.45 ). 6 .
Die angefochtene n Verfügung en, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab dem 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde ( Urk. 2/1-2) , erweisen sich damit als rechtens.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Helsana die bei ihr eingegangene Zahlung in der Höhe von Fr. 2'782.35 (vgl. Urk. 2/2) zwischenzeitlich an die Aus gleichskasse Swissmem überwiesen hat, welche diesen Betrag daraufhin dem Beschw erdeführer ausbezahlt hat ( Urk. 10 S. 2 ). Der Antrag 2 in der Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 zu (Urk. 6/2/70 und Urk. 6/2/88 ). Die Suva als zu ständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf die am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.
E. 2 erledigt habe ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit , dass sie auf Erstattung e ine r Duplik verzichte ( Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 angezeigt ( Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en damit, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung der angestammten Tätigkeit seit dem 23. November 2013 in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2 2. November 2 014 abgelaufen. Da seine Anmeldung am 5. Dezember 2014 eingegangen sei, würden die L eistungen jedoch erst ab dem 1. Juni 2015 ausgerichtet. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit damals wieder zu 100 % möglich und zumutbar gewesen . Ohne gesundhe itliche Einschränkung hätte er ein Einkommen von Fr. 110'882.40 und mit gesundheitlicher Einschrän kung
– unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % - ein solches von Fr. 59'987.20 erzielen können. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr . 50'895.20 resultiere ein Invali ditätsgrad von 46 %
( Urk. 2 S. 2 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der RAD, der ihn nicht selber untersucht habe, zum Schluss gekommen sei, dass er in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 2 3. Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. S eit Oktober 2015 übe er bei der Y.___
im ihm maximal möglichen 50%-Pensum e ine optimal leidensange passte Tätigkeit als Sachbearbei ter für Elektronikbauteile aus . Kreisarzt Dr. med.
A.___ , FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Suva habe diese Tätigkeit im Bericht vom 1 9. Januar 2017 nur im Umfang von maximal fünf Stunden pro Tag als z umutbar bezeichnet . Weiter habe Dr. A.___ erklärt, dass ihm sehr leichte körperli che Arbeiten vollschichtig zumutbar seien. Er habe aber nicht ausgeführt, wes halb die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt höher sei n solle als in der
tatsächlich ausgeübten, optimal angepassten Tätigkeit. Es sei somit von einer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von 50 % , im Eventualstandpunkt von 60 % auszugehen . Das Valideneinkommen
belaufe sich
im Jahr 2016 auf Fr. 114'229.--, das Invali deneinkommen auf Fr. 43'485. -- bzw. im Eventual - standpunkt auf Fr. 52'181.-- . Dies ergebe eine Erwerbsei nbusse von Fr. 70'744. -- respektive von
Fr. 62'048. --, weshalb ein
Invalidi tätsgrad von 61,9 % respektive 54,3 % resul tiere
( Urk. 1 S. 4 ff. ; vgl. auch Urk. 10) . 3. 3. 1
Dr. A.___
stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 6/49/156): (1) osteoporotische Wirbelkörperfraktur mit minimer Achsenabweichung in der Sagittalebene von 6,8° (Deckplatte Brustwirbelkörper [BWK]12 bis Grundplatte LWK1) bei manifester Osteoporose mit einem T-Score von – 3,4 (L3-L4), gemessen am 2 0. Februar 2014 (DXA-Methode) (2) B einahesturz mit Zuzug einer LWK 1-Fraktur am 2 3. November 2013 (3) aktuell anamnestisch Verdacht auf aktive seronegative
Sponarthropathie Dr. A.___ erklärte, dass die LWK1-Fraktur längst als abgeheilt einzustufen sei. Die weiterhin geklagten Beschwerden seien unfallfremd und der fortgeschrit tenen Osteoporose sowie – gegebenenfalls nach rheumatologischer Diagnosesi cherung – der entzündlich-rheumatischen Erkrankung einer floriden
seronegati ven
Spondarthropathie zuzuschreiben. Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit, die eine leichte körperliche Arbeit abverlange, voll schichtig zuzumuten. Krankh eitsbedingt sei vonseiten des rheumatologischen Kollegen aufgrund der manifesten Osteoporose und der zu vermutenden serone gativen
Spondarthropathie bezüglich der Arbeitsfähigkeit möglich er weise ein anderes Ergebnis zu erwarten ( Urk. 6/49/157).
E. 3 Mit heutigem Urteil hat das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Januar 2018 betreffend Rente teilweise gutgeheissen (Prozess-Nr. UV.2018.00040 ).
E. 3.2 PD Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, vom Kompetenzzentrum für Versi cherungsmedizin der Suva führte in der Beurteilung vom 4. Dezember 2015 aus, dass bei der am 2 3. November 2013 erlittenen LWK 1-Fraktur die Vorderkante sowie die Deck- und Bodenplatte betroffen gewesen sei en . Die Hinterkante sei intakt geblieben. Die Fraktur sei ohne wesentliche weitere Sinterung der Vorder kante abgeheilt. In den folgenden MRI-Kontrollen habe sich das Ausmass der zentralen Impression von LWK 1 gut erkennen lassen. Diese Impression in der Deckplatte und die Veränderung der Bodenplatte dürfte n mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die persistierenden Beschwerden verantwortlich sein, was mit der Testinfiltration von L1/L2 und der vorgesehenen Infiltration auf Höhe Th12/L1 klinisch zusätzlich unterstützt werde. Die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die vorhandene De ck- und weniger Bodenplattende struktion zurückzuführende n persistierenden Beschwerden würden in direktem Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 2 3. November 2013 stehen ( Urk. 6/49/252-253).
E. 3.3 Dr. med.
C.___ , Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 8. Sep tember 2016 (Eingangsdatum)
nebst den bereits erwähnten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 3. November 2013 (vgl. E. 3.1) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien
(1) Darmbes chwerden seit 2014/2015 und (2) eine Meniskopathie 201
6. Dr. C.___ gab an, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker seit dem 2 9. November 2013 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Wechsel von Ste hen/Sitzen sei vier Stunden täglich möglich ( Urk. 6/48/1-3).
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erklärte in der Stellungnahme
vom 25. Novembe r 2016, dass der ausgewiesene somatische Gesundheitsschaden
inzwischen stabil sei . Vom Hausarzt Dr. C.___ werde unter Abstützung auf einen Bericht des E.___ die psychische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1) genannt. Unter Berücksich tigung des im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen Anforderungsprofils sei für die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker aus orthopädisch-versicherungsme dizinischer Sicht die Angabe einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar, da es sich hierbei um eine vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit mit häufigem Heben und Tragen v on mittelschweren Lasten handle. Hingegen sei
eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit nicht plausibel, zumal die psychische Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode keine länger dauern de Arbeitsunfähigkeit begründe. Zusam menfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit für eine behinderu ng s angepasste Tätigkeit auszugehen, retro spektiv überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem 2 3. Juni 201 4. Zumut bar seien noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 6 bis 8 kg. Zu vermeiden seien ein längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung und Arbeiten über Kopf oder mit häufigem Bücken ( Urk. 6/55/3-4).
E. 3.5 Kreisarzt Dr. A.___
führte
im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 19. Januar 2017 aus , dass der medizinische Endzustand erreicht sei. F ür die angestammte Tätig keit als Polymechaniker bestehe
e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bei der angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiter für Elektronikbauteile würden regelmässig am Ende der Arbeitsschicht Beschwerden und daraufhin ein setzende
Nackenschmerzen auftreten, die den Beschwerdeführer häufig zum Nie derl i egen zwingen würden. Die derzeitige angepasste Tätigkeit
sei daher maximal fünf Stunden täglich zumutbar. Für sehr leichte körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer volls chichtig einsetzbar ( Urk. 6/52/9-10). 4.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin
ist gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vo m 2 5. November 2016 ( Urk. 6/55/3-4 ) zum Schluss gekommen , dass d em Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten angepassten Tätigkeit seit dem 2 3. Juni 2014 wieder zu 100 % möglich und zumutbar sei ( Urk. 2/1-2 und Urk. 6/55/5).
E. 4.2 Die se Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ( Urk. 6/55/3-4) , der keine eigenen Untersuch ungen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. So wies Dr. D.___ zwar nachvollziehbarerweise darauf hin, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der LWS inzwischen stabil sei ( Urk. 6/49/157) . Im Weiteren ist Dr. D.___ auch insofern zuzustimmen , dass die im Bericht von Dr. C.___ vom 8. September 2016 (Eingangsdatum)
genannte
Depression (ICD-F32.1 ; Urk. 6/48/1)
keine länger dauern de A rbeitsunfähigkeit begründet . Dies insbeson dere mit Blick darauf , dass diese Diagnose erstmals im Bericht der F.___ vom 2 5. August 2016 ( Urk. 6/48/6-8) gestellt worden war , und sich in den daraufhin erstellten Arztberichten keine Hinweis e für einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden mehr finden. Übe rdies hat der Beschwerdefüh rer auch nicht geltend gemacht , dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Grün den eingeschränkt sei (vgl. Urk. 1 ) . Nicht nachvollziehbar ist allerdings , gestützt auf welche medizinische Beurteilungsgrundlage
Dr. D.___ in seiner Stellung nahme bereits seit dem 2 3. Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä tigkeiten ausging.
E. 4.3 Aus dem Zwischenbericht des behandelnden Dr. C.___ zuhanden der Tag geldversicherung Helsana vom 1 5. Oktober 2015 geht indes
hervor , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015
in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine leichte Arbeit im Wechsel von Stehen und Sitzen sei ihm zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer sei beim Heben und Tragen von Gewichten /Lasten ab 10 kg , bei einer Steh- respek tive Sitzdauer von mehr als vier Stunden und bei einer Gehstrecke von über 5 km eingeschränkt
( Urk. 8/125/21- 23 im Verfahren UV.2018.00040 ). Gestützt auf diese angesichts der gegebenen Befunde im LWS-Bereich plausible Beurteilung von
Dr. C.___ , welcher ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde liegt, kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan gen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Täti gkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder in einem 100%-Pensum möglich ist . Dies auch vor dem Hin tergrund, dass er die angestammte
Tätigkeit bei der Y.___
bereits am
7. April 2014 wieder in ei nem 20%-Pensum aufnahm ,
das Pensum
kontinuierlich steigern konnte und ab dem 1. November 2014
in einem 70%-Pensum tätig war, ehe er das Pensum ab März 2015 erneut auf 50 % reduzierte ( Urk. 6/23/2-5) . Dass Dr. C.___ seiner eigenen Beurteilung vom 1 5. Oktober 2015 im Bericht vom 8. September 2016 (Eingangsdatum , Urk. 6/48/1-3 )
nachträglich widersprach und sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit als lediglich in einem 50%-Pensum zumutbar erachtete, vermag an der Schlüssigkeit seiner ursprünglichen Beurteilung nichts zu ändern .
E. 4.4 Im Weiteren erklärte Kreisarzt Dr. A.___ im Bericht vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 6/52 ), der auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung beruhte,
dass dem Beschwerdeführer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter für Elektronikbauteile maximal fünf Stunden täglich zumutbar sei . Diese quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. A.___ jedoch nicht mit den festgestellten Befunden begründet. Sie beruht vielmehr ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach regelmässig am Ende der Arbeitsschicht Nackenschmerzen auftreten würden. Dass der Beschwerdefüh rer in der aktuell ausgeübten Tätigkeit lediglich fünf Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, ist damit nicht ausgewiesen. Zudem kam
Dr. A.___
– wie im Wesent lichen bereits Dr. C.___ im Bericht vom 15. Oktober 2015 ( Urk. 8/125/21-23 im Verfahren UV.2018.00040 ) - denn auch zum Schluss, dass eine sehr leichte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei . Unfallfremde Einschränkungen de r Arbeitsfä higkeit, die von Dr. A.___ nicht be rücksichtigt worden wären, sin d im Übrigen
nicht gegeben.
E. 4.5 Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden , dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder in einem 100%-Pensum möglich ist.
Weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen in den Jahren 2009 bis 2012 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juni 2015 ( Urk. 6/16 ), welche je an die Nominallohnentwicklung anzupassen sind ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017, Männer), ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Juni 2015 (vgl. E. 2.1) von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 110'151.45 ([ Fr. 98'338.-- : 2'136 x 2' 226 ]
+ [Fr. 105'849.-- : 2'151 x 2' 226 ] + [ Fr. 114'872.-- : 2'171 x 2' 226 ] + [ Fr. 108'911.-- : 2'188 x 2' 226 ] : 4) auszugehen. 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabel lenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der in einem 50%-Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ in zumutbarer We ise voll ausschöpft (vgl. E. 4.4 ), ist für Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkom men abzustellen, sondern der monatliche Medianlohn gemäss LSE 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer ) heranzuzie hen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015
( vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohn entwicklung von Männern bis ins Jahr 2015 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017 ) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein hypothetisches J ahreseinkommen von Fr. 66'632.70 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’226 ). Da der Beschwerdeführer nur noch leichte kör per liche Arbeiten ausüben kann und ihm daher ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen steht, ist ein angemess e ner leidensbedingter Abzug in der Höhe von
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 S. 2 ). Der Antrag 2 in der Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00753
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
12. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker Anwaltskanzlei Vitelli Sigg Partner Bahnhofstrasse 3, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem 1. August 2008 als Maschinenführer im Schichtbetrieb bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/32).
Am 2 3. November 2013 zog sich der Versicherte beim Tragen eines Möbelstückes eine Kompressionsfraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 1 zu (Urk. 6/2/70 und Urk. 6/2/88 ). Die Suva als zu ständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf die am 2 3. November 2013 erlittene LWK1-Fraktur, eine Osteo porose und Bandscheibenprobleme an der Lendenwirbelsäule bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva ( Urk. 6/ 15 und Urk. 6/18 ) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 1 7. Juni 2015 erteilte sie dem Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme Kostengutsprache für orthopädische Schuhe (Urk. 6/22). Am 2 3. März 2016 sprach ihm die IV-Stelle
während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit in eine neue Funktion bei der Y.___
rückwirkend einen Einarbeitungszuschuss zu ( Urk. 6/41). Am 2 0. April 2016 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein individuell ang epasstes Arbeitsgerät für den Arbeitsplatz in Form eines Scherengabelhubwagens ( Urk. 6/45). Am 1 9. Juli 2016 teilte die IV-Stelle
mit, dass der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde ( Urk. 6/46). In der Folge zog die IV-St elle weitere Akten der Suva bei ( Urk. 6/49 und Urk. 6/52). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 4. März 2017, Urk. 6/57, und Einwand des Versicherten vom 2 8. März respektive 9. Mai 2017, Urk. 6/58 und Urk. 6/63) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 29. Mai und 1 2. Juni 2017 ( Urk. 2 /1-2 )
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 bei einem ermittel ten Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Verfügungen vom 2 9. Mai und 1 2. Juni 2017 betr. Nachzahlung aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zuzu sprechen; Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2. Es sei die Drittauszahlung zugunsten der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) für die Taggel dleistungen vom 3 1. Oktober bis 1 6. Dezember 2015 zu untersagen und für den Fall der bereits erfolgten Drittauszahlun g die Helsana zu verpflichten, den an sie ausbezahlten Betrag von Fr. 2'782.35 an den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 die Abweisung der Beschwerde . Weiter teilte sie mit, dass aufgrund der E-Mail-Nachricht der Helsana vom 2 9. Juni 2017 davon auszugehen sei, dass diese
dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'782.35 mittlerweile ausbezahlt habe ( Urk. 5). Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer am Antrag 1 in seiner Beschwerde
fest. Zudem erklärte er, dass sich Antrag 2 erledigt habe ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit , dass sie auf Erstattung e ine r Duplik verzichte ( Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 angezeigt ( Urk. 13). 3.
Mit heutigem Urteil hat das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Januar 2018 betreffend Rente teilweise gutgeheissen (Prozess-Nr. UV.2018.00040 ). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en damit, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung der angestammten Tätigkeit seit dem 23. November 2013 in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2 2. November 2 014 abgelaufen. Da seine Anmeldung am 5. Dezember 2014 eingegangen sei, würden die L eistungen jedoch erst ab dem 1. Juni 2015 ausgerichtet. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit damals wieder zu 100 % möglich und zumutbar gewesen . Ohne gesundhe itliche Einschränkung hätte er ein Einkommen von Fr. 110'882.40 und mit gesundheitlicher Einschrän kung
– unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % - ein solches von Fr. 59'987.20 erzielen können. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr . 50'895.20 resultiere ein Invali ditätsgrad von 46 %
( Urk. 2 S. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der RAD, der ihn nicht selber untersucht habe, zum Schluss gekommen sei, dass er in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 2 3. Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. S eit Oktober 2015 übe er bei der Y.___
im ihm maximal möglichen 50%-Pensum e ine optimal leidensange passte Tätigkeit als Sachbearbei ter für Elektronikbauteile aus . Kreisarzt Dr. med.
A.___ , FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Suva habe diese Tätigkeit im Bericht vom 1 9. Januar 2017 nur im Umfang von maximal fünf Stunden pro Tag als z umutbar bezeichnet . Weiter habe Dr. A.___ erklärt, dass ihm sehr leichte körperli che Arbeiten vollschichtig zumutbar seien. Er habe aber nicht ausgeführt, wes halb die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt höher sei n solle als in der
tatsächlich ausgeübten, optimal angepassten Tätigkeit. Es sei somit von einer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von 50 % , im Eventualstandpunkt von 60 % auszugehen . Das Valideneinkommen
belaufe sich
im Jahr 2016 auf Fr. 114'229.--, das Invali deneinkommen auf Fr. 43'485. -- bzw. im Eventual - standpunkt auf Fr. 52'181.-- . Dies ergebe eine Erwerbsei nbusse von Fr. 70'744. -- respektive von
Fr. 62'048. --, weshalb ein
Invalidi tätsgrad von 61,9 % respektive 54,3 % resul tiere
( Urk. 1 S. 4 ff. ; vgl. auch Urk. 10) . 3. 3. 1
Dr. A.___
stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2015 folgende Diagnosen ( Urk. 6/49/156): (1) osteoporotische Wirbelkörperfraktur mit minimer Achsenabweichung in der Sagittalebene von 6,8° (Deckplatte Brustwirbelkörper [BWK]12 bis Grundplatte LWK1) bei manifester Osteoporose mit einem T-Score von – 3,4 (L3-L4), gemessen am 2 0. Februar 2014 (DXA-Methode) (2) B einahesturz mit Zuzug einer LWK 1-Fraktur am 2 3. November 2013 (3) aktuell anamnestisch Verdacht auf aktive seronegative
Sponarthropathie Dr. A.___ erklärte, dass die LWK1-Fraktur längst als abgeheilt einzustufen sei. Die weiterhin geklagten Beschwerden seien unfallfremd und der fortgeschrit tenen Osteoporose sowie – gegebenenfalls nach rheumatologischer Diagnosesi cherung – der entzündlich-rheumatischen Erkrankung einer floriden
seronegati ven
Spondarthropathie zuzuschreiben. Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit, die eine leichte körperliche Arbeit abverlange, voll schichtig zuzumuten. Krankh eitsbedingt sei vonseiten des rheumatologischen Kollegen aufgrund der manifesten Osteoporose und der zu vermutenden serone gativen
Spondarthropathie bezüglich der Arbeitsfähigkeit möglich er weise ein anderes Ergebnis zu erwarten ( Urk. 6/49/157). 3.2
PD Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, vom Kompetenzzentrum für Versi cherungsmedizin der Suva führte in der Beurteilung vom 4. Dezember 2015 aus, dass bei der am 2 3. November 2013 erlittenen LWK 1-Fraktur die Vorderkante sowie die Deck- und Bodenplatte betroffen gewesen sei en . Die Hinterkante sei intakt geblieben. Die Fraktur sei ohne wesentliche weitere Sinterung der Vorder kante abgeheilt. In den folgenden MRI-Kontrollen habe sich das Ausmass der zentralen Impression von LWK 1 gut erkennen lassen. Diese Impression in der Deckplatte und die Veränderung der Bodenplatte dürfte n mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die persistierenden Beschwerden verantwortlich sein, was mit der Testinfiltration von L1/L2 und der vorgesehenen Infiltration auf Höhe Th12/L1 klinisch zusätzlich unterstützt werde. Die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die vorhandene De ck- und weniger Bodenplattende struktion zurückzuführende n persistierenden Beschwerden würden in direktem Zusam menhang mit dem Unfallereignis vom 2 3. November 2013 stehen ( Urk. 6/49/252-253). 3.3
Dr. med.
C.___ , Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 8. Sep tember 2016 (Eingangsdatum)
nebst den bereits erwähnten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 3. November 2013 (vgl. E. 3.1) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien
(1) Darmbes chwerden seit 2014/2015 und (2) eine Meniskopathie 201
6. Dr. C.___ gab an, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker seit dem 2 9. November 2013 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Wechsel von Ste hen/Sitzen sei vier Stunden täglich möglich ( Urk. 6/48/1-3). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erklärte in der Stellungnahme
vom 25. Novembe r 2016, dass der ausgewiesene somatische Gesundheitsschaden
inzwischen stabil sei . Vom Hausarzt Dr. C.___ werde unter Abstützung auf einen Bericht des E.___ die psychische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1) genannt. Unter Berücksich tigung des im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen Anforderungsprofils sei für die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker aus orthopädisch-versicherungsme dizinischer Sicht die Angabe einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar, da es sich hierbei um eine vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit mit häufigem Heben und Tragen v on mittelschweren Lasten handle. Hingegen sei
eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit nicht plausibel, zumal die psychische Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode keine länger dauern de Arbeitsunfähigkeit begründe. Zusam menfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit für eine behinderu ng s angepasste Tätigkeit auszugehen, retro spektiv überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem 2 3. Juni 201 4. Zumut bar seien noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 6 bis 8 kg. Zu vermeiden seien ein längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung und Arbeiten über Kopf oder mit häufigem Bücken ( Urk. 6/55/3-4). 3.5
Kreisarzt Dr. A.___
führte
im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 19. Januar 2017 aus , dass der medizinische Endzustand erreicht sei. F ür die angestammte Tätig keit als Polymechaniker bestehe
e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bei der angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiter für Elektronikbauteile würden regelmässig am Ende der Arbeitsschicht Beschwerden und daraufhin ein setzende
Nackenschmerzen auftreten, die den Beschwerdeführer häufig zum Nie derl i egen zwingen würden. Die derzeitige angepasste Tätigkeit
sei daher maximal fünf Stunden täglich zumutbar. Für sehr leichte körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer volls chichtig einsetzbar ( Urk. 6/52/9-10). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin
ist gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vo m 2 5. November 2016 ( Urk. 6/55/3-4 ) zum Schluss gekommen , dass d em Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten angepassten Tätigkeit seit dem 2 3. Juni 2014 wieder zu 100 % möglich und zumutbar sei ( Urk. 2/1-2 und Urk. 6/55/5). 4.2
Die se Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ( Urk. 6/55/3-4) , der keine eigenen Untersuch ungen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. So wies Dr. D.___ zwar nachvollziehbarerweise darauf hin, dass der Gesundheitsschaden im Bereich der LWS inzwischen stabil sei ( Urk. 6/49/157) . Im Weiteren ist Dr. D.___ auch insofern zuzustimmen , dass die im Bericht von Dr. C.___ vom 8. September 2016 (Eingangsdatum)
genannte
Depression (ICD-F32.1 ; Urk. 6/48/1)
keine länger dauern de A rbeitsunfähigkeit begründet . Dies insbeson dere mit Blick darauf , dass diese Diagnose erstmals im Bericht der F.___ vom 2 5. August 2016 ( Urk. 6/48/6-8) gestellt worden war , und sich in den daraufhin erstellten Arztberichten keine Hinweis e für einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden mehr finden. Übe rdies hat der Beschwerdefüh rer auch nicht geltend gemacht , dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Grün den eingeschränkt sei (vgl. Urk. 1 ) . Nicht nachvollziehbar ist allerdings , gestützt auf welche medizinische Beurteilungsgrundlage
Dr. D.___ in seiner Stellung nahme bereits seit dem 2 3. Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä tigkeiten ausging. 4.3
Aus dem Zwischenbericht des behandelnden Dr. C.___ zuhanden der Tag geldversicherung Helsana vom 1 5. Oktober 2015 geht indes
hervor , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015
in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine leichte Arbeit im Wechsel von Stehen und Sitzen sei ihm zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer sei beim Heben und Tragen von Gewichten /Lasten ab 10 kg , bei einer Steh- respek tive Sitzdauer von mehr als vier Stunden und bei einer Gehstrecke von über 5 km eingeschränkt
( Urk. 8/125/21- 23 im Verfahren UV.2018.00040 ). Gestützt auf diese angesichts der gegebenen Befunde im LWS-Bereich plausible Beurteilung von
Dr. C.___ , welcher ein detailliertes Belastungsprofil zugrunde liegt, kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan gen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Täti gkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder in einem 100%-Pensum möglich ist . Dies auch vor dem Hin tergrund, dass er die angestammte
Tätigkeit bei der Y.___
bereits am
7. April 2014 wieder in ei nem 20%-Pensum aufnahm ,
das Pensum
kontinuierlich steigern konnte und ab dem 1. November 2014
in einem 70%-Pensum tätig war, ehe er das Pensum ab März 2015 erneut auf 50 % reduzierte ( Urk. 6/23/2-5) . Dass Dr. C.___ seiner eigenen Beurteilung vom 1 5. Oktober 2015 im Bericht vom 8. September 2016 (Eingangsdatum , Urk. 6/48/1-3 )
nachträglich widersprach und sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit als lediglich in einem 50%-Pensum zumutbar erachtete, vermag an der Schlüssigkeit seiner ursprünglichen Beurteilung nichts zu ändern . 4.4
Im Weiteren erklärte Kreisarzt Dr. A.___ im Bericht vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 6/52 ), der auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung beruhte,
dass dem Beschwerdeführer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter für Elektronikbauteile maximal fünf Stunden täglich zumutbar sei . Diese quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. A.___ jedoch nicht mit den festgestellten Befunden begründet. Sie beruht vielmehr ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach regelmässig am Ende der Arbeitsschicht Nackenschmerzen auftreten würden. Dass der Beschwerdefüh rer in der aktuell ausgeübten Tätigkeit lediglich fünf Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, ist damit nicht ausgewiesen. Zudem kam
Dr. A.___
– wie im Wesent lichen bereits Dr. C.___ im Bericht vom 15. Oktober 2015 ( Urk. 8/125/21-23 im Verfahren UV.2018.00040 ) - denn auch zum Schluss, dass eine sehr leichte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei . Unfallfremde Einschränkungen de r Arbeitsfä higkeit, die von Dr. A.___ nicht be rücksichtigt worden wären, sin d im Übrigen
nicht gegeben. 4.5
Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden , dass dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder in einem 100%-Pensum möglich ist.
Weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
Gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen in den Jahren 2009 bis 2012 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juni 2015 ( Urk. 6/16 ), welche je an die Nominallohnentwicklung anzupassen sind ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017, Männer), ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Juni 2015 (vgl. E. 2.1) von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 110'151.45 ([ Fr. 98'338.-- : 2'136 x 2' 226 ]
+ [Fr. 105'849.-- : 2'151 x 2' 226 ] + [ Fr. 114'872.-- : 2'171 x 2' 226 ] + [ Fr. 108'911.-- : 2'188 x 2' 226 ] : 4) auszugehen. 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabel lenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der in einem 50%-Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ in zumutbarer We ise voll ausschöpft (vgl. E. 4.4 ), ist für Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkom men abzustellen, sondern der monatliche Medianlohn gemäss LSE 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer ) heranzuzie hen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015
( vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohn entwicklung von Männern bis ins Jahr 2015 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017 ) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein hypothetisches J ahreseinkommen von Fr. 66'632.70 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’226 ). Da der Beschwerdeführer nur noch leichte kör per liche Arbeiten ausüben kann und ihm daher ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen steht, ist ein angemess e ner leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % zu gewähren. Das Invalideneinkommen beläuft sich dem nach auf Fr. 59‘969.45 ( Fr. 66‘632.70 x 0,9 ). 5.4
Bei ei nem Valideneinkommen von
Fr. 110'151.45
und eine m Invalideneinkom men von Fr. 59‘969.45 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50‘182.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 46 % ( Fr. 50‘182. -- :
Fr. 110'151.45 ). 6 .
Die angefochtene n Verfügung en, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab dem 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde ( Urk. 2/1-2) , erweisen sich damit als rechtens.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Helsana die bei ihr eingegangene Zahlung in der Höhe von Fr. 2'782.35 (vgl. Urk. 2/2) zwischenzeitlich an die Aus gleichskasse Swissmem überwiesen hat, welche diesen Betrag daraufhin dem Beschw erdeführer ausbezahlt hat ( Urk. 10 S. 2 ). Der Antrag 2 in der Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl