opencaselaw.ch

IV.2017.00739

Rentenrevision mit Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente aufgrund einer Erhöhung des tatsächlichen Lohns (Invalideneinkommens) bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand und gleich gebliebener Leistungsfähigkeit von 50 %. Kein Soziallohn. Herabsetzung rechtmässig.

Zürich SozVersG · 2019-03-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1970, war seit 1990 als Betriebsangestellter bei der A.___

angestellt (Urk. 7/10) als er sich im Jahr 1998 wegen Hörverminderung und Schwindelanfällen

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/7 und Urk. 7/27 /1f.). Die zuständige Sozialversi cherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte berufliche Massnahmen im Sinne eine r

internen Umschulung beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 7/ 21, Urk. 7/23). Im September 2008 meldete sich der Versicherte

erneut bei der Inva lidenversicherung an (Urk. 7/28). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht, wobei sie eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS B.___ veranlasste (Gutachten vom 2 9. März 2010 [ Urk. 7/60]) . Mit Verfügungen vom 2 6. Oktober und 2 2. November 2010

sprach sie dem Versicherten ab 1. Juni 20 08

eine halbe Rente b ei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 7/73, 7/74, 7 /75). Ein amtliches Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 2 3. Dezember 2013 ab (Urk. 7/83). 1.2

Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens mit Eingang des Revisions fragebogens am 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/84) holte die IV-Stelle ein en Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/85) und ein en Bericht des be handelnden Arztes (Urk. 7/86) ein. Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2017 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/90) . M it Verfügung vom 1 3. Juni 2017 hielt sie hieran fest und setzte die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. August 2017 herab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Juni 2017 erhob der Versicherte am 2 8. Juni 2017 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm weiterhin die halbe Invalidenr ente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwer deantwort vom 5. September 2017 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). De r Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht ver ändert habe. Im Januar 2017 sei vom Beschwerdeführer aber ein Jahreseinkom men von Fr. 40'300.-- angegeben worden und aufgrund dieser Angaben werde der Invaliditätsgrad neu berechnet. Bei der Bestimmung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei gestützt auf die statistischen Angaben im Jahr 2017 ohne gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 71'445.80 auszugehen . In Gegenüberstel lung zum Einkommen von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % . In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, b ei der A.___ sei der Beschwerdeführer zuletzt als Reinigungsfachmann angestellt gewesen und dieser Tätigkeit sei be reits eine Umschulung durch die IV-Stelle vorausgegangen. Davor sei er als Be triebsmitarbeiter bei der A.___ angestellt gewesen und diese Anstellung habe di verse Tätigke iten umfasst. Damit sei es gerechtfertigt, für das Valideneinkommen auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen. Ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- sei hingegen nicht plausibel (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei richtig, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht verändert habe. In der angefochtenen Verfügung sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung en gestützt auf statistische Angaben abgestellt worden. Dieses Einkommen von Fr. 71'445.80 sei zu tief. Als Kranmonteur mit einigen Jahren Berufserfahrung könnte er einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 91'000. -- verdienen .

D amit sei der Invaliditätsgrad 55 % und es bestehe (weiterhin) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Renten herab setzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine V iertels rente der Inva li denversicherung . 3.

Im Zeitpunkt

der mit Verfügungen vom 2 6. Oktober und vom 2 2. November 2010 (Urk. 7/73, 7/74, 7/75) zugesprochenen halben Invalidenrente stellte die Be schwerdegegnerin auf F olgendes ab: 3.1

Gemäss Feststellungsblatt vom 2 0. August 2010 (Urk. 7/67 S. 5f.) ging sie von der Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 1 2. April 2010 aus,

welcher aus führte (S. 4), nach dem Gutachten der MEDAS B.___ vom 29. März 2010 leide der Beschwerdeführer an einem psychoorganischen Syndrom (ICD-10 F 0), am ehesten bedingt durch intrauterine oder frühkindliche Hirnschädigung, mit/bei Mi nderbelastb arkeit, vermindertem Anpassungs vermögen, I mpulsdurch - brüchigkeit,

Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsschwierigkeiten sowie Ver minderung des Durchhaltevermögens. Z udem bestehe der Verdacht auf kombi nierte Entwick lungsstörungen (ICD-10 F83) mit respektive bei schwerer Legas thenie, Beeinträchtigung von Frontalhirn funktionen, leicht verminderten Denkleistungen, leichten Einschränkungen in weit eren kognitiven Bereichen, Re flexasymm etrie, Gangataxie und Tonuserhöhung der Ex tremitäten. Hinzu komme eine gemischte Schall l eitungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit l inks.

Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen und bisherigen Tätigk eit als Hilfsarbeiter im Kranservice sei durch die neuropsycholog ischen Minderfunktionen und durch die Verhaltensstörung deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer in einem zeitlichen Rahmen von 8 bis 8.5 Stunden täglich zu mutbar. Dabei bestehe eine verminder te Leistungsfähigkeit von 50 % . Retrospek tiv müssten die früheren Tätigkeiten als Wagonrein iger und Graffitie ntferner bei der A.___ als eine Art Ni schenplatz beurteilt werden und als die A.___ infolge wirt scha ftlicher Umstrukturierung eine erhöhte Leistung im gleichen zeitlichen Pen sum verlangt habe, sei

der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen, weshalb das

Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen man gelnder Leistung und Verhalten per 3 0. Juni 2007 aufgelöst worden sei. Ange passte Tätigkeiten seien ebenfalls i n einem vollen Pensum mit einer Leistungs minderung von 50 % zumutbar . Angepasst seien leichte körper liche Tätigkeiten mit einfachen routinemässigen Abläufen, ohne feinmotorische Anforderungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne repetitives H eben von klei neren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Boden. In bisheriger und angepasster Tätigkeit gemäss dem Ressourcenprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei vollschichtiger Präsenz. 3.2

Für de n Einkommensvergleich (Urk. 7/66) ging die Beschwerdegegnerin hinsic ht lich des Valideneinkommens von

einem im Jahr 2006 erzi elten Erwerbseinkom men von Fr. 65'167.-- gestützt auf den Auszug a us dem individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 7/32/3) aus . Daraus errechnete sie u nter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 ein Va lideneinkommen von Fr. 69'078.2 8. Das Invalideneinkommen

be zifferte sie mit Fr. 30'500.-- und ermittelte

daraus ein en Invaliditätsgrad von 56 % . 4.

Gemäss dem mit R ev isions fragebogen vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/84) eingelei teten Rentenrevisions verfahren ergeben die Akten F olgendes : 4.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Verlaufsbericht vom 2 2. Februar 2017 an (Urk. 7/86), der G esundheitszustand sei stationär und

die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Schwindelattacken und ein cerebraler Entwicklungsrückstand. S eit dem letzten Bericht vom 1. November 2013 habe sich nichts verändert und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohne er alleine und erledige seine Dinge selbständig. Das Ressourcenprofil könne er nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer wirke seit Jahren unverändert und die plötzliche angebliche Beschwerdefreiheit der Schwin delattacken seien am ehesten darin zu sehen, dass er seinen Führerausweis be halten möchte. 4.2

I m Feststellungsblatt vom 2 7. März 2017 (Urk. 7/89 S. 2

f.) hielt die Beschwerde gegnerin unter Bezugnahme auf den Verla ufsbericht von Dr. med. D.___ fest

(Urk. 7/89),

mit dem Gesundheitsschaden, der am ehesten durch eine frühkindli che Hirnschädigung bedingt seit mindestens 2006/2007 ausgewiesen sei, bestehe weiterhin ein Rentenanspruch. Der im Februar 2017 eingereichte Arztbericht von Dr. D.___ bestätige einen unveränderten Gesundheitszustand. Der Beschwerde führer sei gemäss Angaben im Revisionsfragebogen weiterhin bei Y.___

AG angestellt und aus medizinischer Sicht sei kein Revisionsgrund ausgewiesen. In bisherige r sowie angepasste r Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsfähig.

Gemäss Angaben des Arbeitgebers erziele er einen Leistungslohn von aktuell Fr. 40'300.--. Beim Einkommensvergleich bei der Rentenzusprache im Jahr 2010 sei das Valideneinkommen nach effektivem Einkommen gemäss IK Auszug im Jahr 2006 mit Fr. 65'167.-- bestimmt und hochgerechnet worden. In der vorlie genden Revision 2017 werde das Valideneinkommen nach der Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) Hilfstätigkeit Niveau 2 berechnet. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 71’445.80 und in Gegenüberstellung des In valideneinkommen s von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % . 5. 5.1

Str ittig

ist, auf welcher Basis das Valideneinkommen zu berechnen ist. Dieses entspricht nach Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG demjenigen Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität hätte erzielen kön nen, wäre er nicht invalid geworden (vgl. E. 1.2 hiervor) . Damit können s pätere Einkommen,

wie

etwa

ein Einkommen, dass nach einer erfolgreichen Umschu lung hätte

erzielt werden könn e n, nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2005 I479/2004 E. 4.2. 2).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheits schaden weiterhin als Betriebsangestellter mit sicherheitsdienstlichen Verrichtun gen bei der A.___

tätig wäre, s tand er doch seit dem Jahr 1990

bis Ende Januar 1997 in diesem Arbeitsverhältnis

und hatte er dort, gemäss Fragebogen f ür den Arbeitgeber,

bereits im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 58'280 .-- erzielt

(vgl. Urk. 7/10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine Ausbildung zum Kranmonteur absolviert und einen derart hohen Lohn von über Fr. 90'000. -- (vgl. Urk.

1) erzielt hätte. Aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 7/32/2) ist sodann ersichtlich, dass sich sein Einkommen von Fr. 46'449.-- im Jahr 1990 und Fr. 58'544.-- im Jahr 1996 po sitiv entwickelt hat.

Die Beschwerdegegnerin trug diesem Umstand a nlässlich der erstmaligen Rentenzusprache insofern Rechnung, dass das Einkommen der No minallohnentwicklung angepasst und entsprechend aufgerechnet wurde (E. 3.2 hiervor).

Gleichermassen ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren vorzugehen und das im Jahr 1996 erzielte Einkommen von Fr. 58'280 .-- der Nominallohnentwicklung anzupassen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne) ergibt sich beim Indexstand von 1811 Punkten im Jahr 1996 und von 2249 Punkten im Jahr 2017

damit ein Valideneinkommen von Fr. 72 ´ 375.35 (Fr. 58'280 . -- : 1811 x 2249) .

5.2

Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 40'300.-- (13 x Fr. 3'100.--) ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 7/84/3 Ziff. 4.2). Das Einkommen entspricht sodann der tatsächlichen Leistung des Be schwerdeführers, welcher im Rahmen seines 100%igen Arbeitspensums gemäss den Angaben des Arbeitgebers eine 40 bis 50 % ige Leist ung erbringt (vgl. auch Urk. 7/87). Damit kann keine zusätzliche Soziallohnkomponente im Sinne, dass der Lohn des Beschwerdeführers seine Arbeitsleistungen überst eigt, in Abzug ge bracht werden, da dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin die soziale Verantwortung gegenüber ihrem Mitarbeiter mit Rücksichtnahme auf dessen gesundheitliche Umstände und Möglichkeiten vorbildlich wahr nimmt (vgl. Urk. 7/87).

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 72'375.35 zum Invali deneinkommen von Fr. 40'300. -- führt damit zu einem I nvaliditätsgrad von 44,3 % . Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2 00 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). De r Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 3. Juni 2017 erhob der Versicherte am 2 8. Juni 2017 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm weiterhin die halbe Invalidenr ente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwer deantwort vom 5. September 2017 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht ver ändert habe. Im Januar 2017 sei vom Beschwerdeführer aber ein Jahreseinkom men von Fr. 40'300.-- angegeben worden und aufgrund dieser Angaben werde der Invaliditätsgrad neu berechnet. Bei der Bestimmung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei gestützt auf die statistischen Angaben im Jahr 2017 ohne gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 71'445.80 auszugehen . In Gegenüberstel lung zum Einkommen von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % . In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, b ei der A.___ sei der Beschwerdeführer zuletzt als Reinigungsfachmann angestellt gewesen und dieser Tätigkeit sei be reits eine Umschulung durch die IV-Stelle vorausgegangen. Davor sei er als Be triebsmitarbeiter bei der A.___ angestellt gewesen und diese Anstellung habe di verse Tätigke iten umfasst. Damit sei es gerechtfertigt, für das Valideneinkommen auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen. Ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- sei hingegen nicht plausibel (Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei richtig, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht verändert habe. In der angefochtenen Verfügung sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung en gestützt auf statistische Angaben abgestellt worden. Dieses Einkommen von Fr. 71'445.80 sei zu tief. Als Kranmonteur mit einigen Jahren Berufserfahrung könnte er einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 91'000. -- verdienen .

D amit sei der Invaliditätsgrad 55 % und es bestehe (weiterhin) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Renten herab setzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine V iertels rente der Inva li denversicherung .

E. 3 Im Zeitpunkt

der mit Verfügungen vom 2 6. Oktober und vom 2 2. November 2010 (Urk. 7/73, 7/74, 7/75) zugesprochenen halben Invalidenrente stellte die Be schwerdegegnerin auf F olgendes ab:

E. 3.1 Gemäss Feststellungsblatt vom 2 0. August 2010 (Urk. 7/67 S. 5f.) ging sie von der Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 1 2. April 2010 aus,

welcher aus führte (S. 4), nach dem Gutachten der MEDAS B.___ vom 29. März 2010 leide der Beschwerdeführer an einem psychoorganischen Syndrom (ICD-10 F 0), am ehesten bedingt durch intrauterine oder frühkindliche Hirnschädigung, mit/bei Mi nderbelastb arkeit, vermindertem Anpassungs vermögen, I mpulsdurch - brüchigkeit,

Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsschwierigkeiten sowie Ver minderung des Durchhaltevermögens. Z udem bestehe der Verdacht auf kombi nierte Entwick lungsstörungen (ICD-10 F83) mit respektive bei schwerer Legas thenie, Beeinträchtigung von Frontalhirn funktionen, leicht verminderten Denkleistungen, leichten Einschränkungen in weit eren kognitiven Bereichen, Re flexasymm etrie, Gangataxie und Tonuserhöhung der Ex tremitäten. Hinzu komme eine gemischte Schall l eitungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit l inks.

Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen und bisherigen Tätigk eit als Hilfsarbeiter im Kranservice sei durch die neuropsycholog ischen Minderfunktionen und durch die Verhaltensstörung deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer in einem zeitlichen Rahmen von 8 bis 8.5 Stunden täglich zu mutbar. Dabei bestehe eine verminder te Leistungsfähigkeit von 50 % . Retrospek tiv müssten die früheren Tätigkeiten als Wagonrein iger und Graffitie ntferner bei der A.___ als eine Art Ni schenplatz beurteilt werden und als die A.___ infolge wirt scha ftlicher Umstrukturierung eine erhöhte Leistung im gleichen zeitlichen Pen sum verlangt habe, sei

der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen, weshalb das

Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen man gelnder Leistung und Verhalten per 3 0. Juni 2007 aufgelöst worden sei. Ange passte Tätigkeiten seien ebenfalls i n einem vollen Pensum mit einer Leistungs minderung von 50 % zumutbar . Angepasst seien leichte körper liche Tätigkeiten mit einfachen routinemässigen Abläufen, ohne feinmotorische Anforderungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne repetitives H eben von klei neren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Boden. In bisheriger und angepasster Tätigkeit gemäss dem Ressourcenprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei vollschichtiger Präsenz.

E. 3.2 Für de n Einkommensvergleich (Urk. 7/66) ging die Beschwerdegegnerin hinsic ht lich des Valideneinkommens von

einem im Jahr 2006 erzi elten Erwerbseinkom men von Fr. 65'167.-- gestützt auf den Auszug a us dem individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 7/32/3) aus . Daraus errechnete sie u nter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 ein Va lideneinkommen von Fr. 69'078.2 8. Das Invalideneinkommen

be zifferte sie mit Fr. 30'500.-- und ermittelte

daraus ein en Invaliditätsgrad von 56 % .

E. 4 Gemäss dem mit R ev isions fragebogen vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/84) eingelei teten Rentenrevisions verfahren ergeben die Akten F olgendes :

E. 4.1 Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Verlaufsbericht vom 2 2. Februar 2017 an (Urk. 7/86), der G esundheitszustand sei stationär und

die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Schwindelattacken und ein cerebraler Entwicklungsrückstand. S eit dem letzten Bericht vom 1. November 2013 habe sich nichts verändert und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohne er alleine und erledige seine Dinge selbständig. Das Ressourcenprofil könne er nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer wirke seit Jahren unverändert und die plötzliche angebliche Beschwerdefreiheit der Schwin delattacken seien am ehesten darin zu sehen, dass er seinen Führerausweis be halten möchte.

E. 4.2 ). Das Einkommen entspricht sodann der tatsächlichen Leistung des Be schwerdeführers, welcher im Rahmen seines 100%igen Arbeitspensums gemäss den Angaben des Arbeitgebers eine 40 bis 50 % ige Leist ung erbringt (vgl. auch Urk. 7/87). Damit kann keine zusätzliche Soziallohnkomponente im Sinne, dass der Lohn des Beschwerdeführers seine Arbeitsleistungen überst eigt, in Abzug ge bracht werden, da dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin die soziale Verantwortung gegenüber ihrem Mitarbeiter mit Rücksichtnahme auf dessen gesundheitliche Umstände und Möglichkeiten vorbildlich wahr nimmt (vgl. Urk. 7/87).

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 72'375.35 zum Invali deneinkommen von Fr. 40'300. -- führt damit zu einem I nvaliditätsgrad von 44,3 % . Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5.1 Str ittig

ist, auf welcher Basis das Valideneinkommen zu berechnen ist. Dieses entspricht nach Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG demjenigen Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität hätte erzielen kön nen, wäre er nicht invalid geworden (vgl. E. 1.2 hiervor) . Damit können s pätere Einkommen,

wie

etwa

ein Einkommen, dass nach einer erfolgreichen Umschu lung hätte

erzielt werden könn e n, nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2005 I479/2004 E. 4.2. 2).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheits schaden weiterhin als Betriebsangestellter mit sicherheitsdienstlichen Verrichtun gen bei der A.___

tätig wäre, s tand er doch seit dem Jahr 1990

bis Ende Januar 1997 in diesem Arbeitsverhältnis

und hatte er dort, gemäss Fragebogen f ür den Arbeitgeber,

bereits im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 58'280 .-- erzielt

(vgl. Urk. 7/10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine Ausbildung zum Kranmonteur absolviert und einen derart hohen Lohn von über Fr. 90'000. -- (vgl. Urk.

1) erzielt hätte. Aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 7/32/2) ist sodann ersichtlich, dass sich sein Einkommen von Fr. 46'449.-- im Jahr 1990 und Fr. 58'544.-- im Jahr 1996 po sitiv entwickelt hat.

Die Beschwerdegegnerin trug diesem Umstand a nlässlich der erstmaligen Rentenzusprache insofern Rechnung, dass das Einkommen der No minallohnentwicklung angepasst und entsprechend aufgerechnet wurde (E. 3.2 hiervor).

Gleichermassen ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren vorzugehen und das im Jahr 1996 erzielte Einkommen von Fr. 58'280 .-- der Nominallohnentwicklung anzupassen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne) ergibt sich beim Indexstand von 1811 Punkten im Jahr 1996 und von 2249 Punkten im Jahr 2017

damit ein Valideneinkommen von Fr. 72 ´ 375.35 (Fr. 58'280 . -- : 1811 x 2249) .

E. 5.2 Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 40'300.-- (13 x Fr. 3'100.--) ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 7/84/3 Ziff.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2 00 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970, war seit 1990 als Betriebsangestellter bei der A.___ angestellt ( Urk.  7/10 ) als er sich im Jahr 1998 wegen Hörverminderung und Schwindelanfällen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete ( Urk.  7/7 und Urk.  7/27 /1f. ). Die zuständige Sozialversi cherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte berufliche Massnahmen im Sinne eine r internen Umschulung beim bisherigen Arbeitgeber ( Urk.  7/ 21, Urk.  7/23). Im September 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva lidenversicherung an ( Urk.  7/28). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht, wobei sie eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS B.___ veranlasste (Gutachten vom 2
  2. März 2010 [ Urk.  7/60]) . Mit Verfügungen vom 2
  3. Oktober und 2
  4. November 2010 sprach sie dem Versicherten ab
  5. Juni 20 08 eine halbe Rente b ei einem Invaliditätsgrad von 56  % zu ( Urk.  7/73, 7/74, 7 /75 ). Ein amtliches Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 2
  6. Dezember 2013 ab ( Urk.  7/83). 1.2      Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens mit Eingang des Revisions fragebogens am 2
  7. Januar 2017 ( Urk.  7/84) holte die IV-Stelle ein en Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ( Urk.  7/85) und ein en Bericht des be handelnden Arztes ( Urk.  7/86) ein. Mit Vorbescheid vom 2
  8. März 2017 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk.  7/90) . M it Verfügung vom 1
  9. Juni 2017 hielt sie hieran fest und setzte die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab
  10. August 2017 herab ( Urk.  2).
  11. Gegen die Verfügung vom 1
  12. Juni 2017 erhob der Versicherte am 2
  13. Juni 2017 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm weiterhin die halbe Invalidenr ente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwer deantwort vom
  14. September 2017 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
  15. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). De r Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht ver ändert habe. Im Januar 2017 sei vom Beschwerdeführer aber ein Jahreseinkom men von Fr.  40'300.-- angegeben worden und aufgrund dieser Angaben werde der Invaliditätsgrad neu berechnet. Bei der Bestimmung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei gestützt auf die statistischen Angaben im Jahr 2017 ohne gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer von einem erzielbaren Einkommen von Fr.  71'445.80 auszugehen . In Gegenüberstel lung zum Einkommen von Fr.  40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44  % . In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, b ei der A.___ sei der Beschwerdeführer zuletzt als Reinigungsfachmann angestellt gewesen und dieser Tätigkeit sei be reits eine Umschulung durch die IV-Stelle vorausgegangen. Davor sei er als Be triebsmitarbeiter bei der A.___ angestellt gewesen und diese Anstellung habe di verse Tätigke iten umfasst. Damit sei es gerechtfertigt , für das Valideneinkommen auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen. Ein Valideneinkommen von Fr.  90'000.-- sei hingegen nicht plausibel ( Urk.  6). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), es sei richtig, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht verändert habe. In der angefochtenen Verfügung sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung en gestützt auf statistische Angaben abgestellt worden. Dieses Einkommen von Fr.  71'445.80 sei zu tief. Als Kranmonteur mit einigen Jahren Berufserfahrung könnte er einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr.  91'000. -- verdienen . D amit sei der Invaliditätsgrad 55  % und es bestehe (weiterhin) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3      Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Renten herab setzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine V iertels rente der Inva li denversicherung .
  18. Im Zeitpunkt der mit Verfügungen vom 2
  19. Oktober und vom 2
  20. November 2010 ( Urk.  7/73, 7/74, 7/75) zugesprochenen halben Invalidenrente stellte die Be schwerdegegnerin auf F olgendes ab: 3.1      Gemäss Feststellungsblatt vom 2
  21. August 2010 ( Urk.  7/67 S. 5f. ) ging sie von der Beurteilung durch Dr.  med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 1
  22. April 2010 aus, welcher aus führte (S. 4), nach dem Gutachten der MEDAS B.___ vom 29. März 2010 leide der Beschwerdeführer an einem psychoorganischen Syndrom (ICD-10 F 0), am ehesten bedingt durch intrauterine oder frühkindliche Hirnschädigung, mit/bei Mi nderbelastb arkeit, vermindertem Anpassungs vermögen, I mpulsdurch - brüchigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Ver minderung des Durchhaltevermögens. Z udem bestehe der Verdacht auf kombi nierte Entwick lungsstörungen (ICD-10 F83) mit respektive bei schwerer Legas thenie, Beeinträchtigung von Frontalhirn funktionen, leicht verminderten Denkleistungen, leichten Einschränkungen in weit eren kognitiven Bereichen, Re flexasymm etrie, Gangataxie und Tonuserhöhung der Ex tremitäten. Hinzu komme eine gemischte Schall l eitungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit l inks.      Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen und bisherigen Tätigk eit als Hilfsarbeiter im Kranservice sei durch die neuropsycholog ischen Minderfunktionen und durch die Verhaltensstörung deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer in einem zeitlichen Rahmen von 8 bis 8.5 Stunden täglich zu mutbar. Dabei bestehe eine verminder te Leistungsfähigkeit von 50  % . Retrospek tiv müssten die früheren Tätigkeiten als Wagonrein iger und Graffitie ntferner bei der A.___ als eine Art Ni schenplatz beurteilt werden und als die A.___ infolge wirt scha ftlicher Umstrukturierung eine erhöhte Leistung im gleichen zeitlichen Pen sum verlangt habe, sei der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen , weshalb das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen man gelnder Leistung und Verhalten per 3
  23. Juni 2007 aufgelöst worden sei. Ange passte Tätigkeiten seien ebenfalls i n einem vollen Pensum mit einer Leistungs minderung von 50  % zumutbar . Angepasst seien leichte körper liche Tätigkeiten mit einfachen routinemässigen Abläufen, ohne feinmotorische Anforderungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne repetitives H eben von klei neren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Boden. In bisheriger und angepasster Tätigkeit gemäss dem Ressourcenprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50  % bei vollschichtiger Präsenz. 3.2      Für de n Einkommensvergleich ( Urk.  7/66 ) ging die Beschwerdegegnerin hinsic ht lich des Valideneinkommens von einem im Jahr 2006 erzi elten Erwerbseinkom men von Fr.  65'167.-- gestützt auf den Auszug a us dem individuellen Konto (IK; vgl. Urk.  7/32/3) aus . Daraus errechnete sie u nter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 ein Va lideneinkommen von Fr.  69'078.2
  24. Das Invalideneinkommen be zifferte sie mit Fr.  30'500.-- und ermittelte daraus ein en Invaliditätsgrad von 56  % .
  25. Gemäss dem mit R ev isions fragebogen vom 2
  26. Januar 2017 ( Urk.  7/84) eingelei teten Rentenrevisions verfahren ergeben die Akten F olgendes : 4.1      Dr.  med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Verlaufsbericht vom 2
  27. Februar 2017 an ( Urk.  7/86) , der G esundheitszustand sei stationär und die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Schwindelattacken und ein cerebraler Entwicklungsrückstand. S eit dem letzten Bericht vom
  28. November 2013 habe sich nichts verändert und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohne er alleine und erledige seine Dinge selbständig. Das Ressourcenprofil könne er nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer wirke seit Jahren unverändert und die plötzliche angebliche Beschwerdefreiheit der Schwin delattacken seien am ehesten darin zu sehen, dass er seinen Führerausweis be halten möchte. 4.2      I m Feststellungsblatt vom 2
  29. März 2017 ( Urk.  7/89 S. 2 f.) hielt die Beschwerde gegnerin unter Bezugnahme auf den Verla ufsbericht von Dr.  med. D.___ fest ( Urk.  7/89 ) , mit dem Gesundheitsschaden, der am ehesten durch eine frühkindli che Hirnschädigung bedingt seit mindestens 2006/2007 ausgewiesen sei, bestehe weiterhin ein Rentenanspruch. Der im Februar 2017 eingereichte Arztbericht von Dr.  D.___ bestätige einen unveränderten Gesundheitszustand. Der Beschwerde führer sei gemäss Angaben im Revisionsfragebogen weiterhin bei Y.___ AG angestellt und aus medizinischer Sicht sei kein Revisionsgrund ausgewiesen. In bisherige r sowie angepasste r Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50  % arbeitsfähig.      Gemäss Angaben des Arbeitgebers erziele er einen Leistungslohn von aktuell Fr.  40'300.--. Beim Einkommensvergleich bei der Rentenzusprache im Jahr 2010 sei das Valideneinkommen nach effektivem Einkommen gemäss IK Auszug im Jahr 2006 mit Fr.  65'167.-- bestimmt und hochgerechnet worden. In der vorlie genden Revision 2017 werde das Valideneinkommen nach der Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik ( LSE ) Hilfstätigkeit Niveau 2 berechnet. Das Valideneinkommen betrage somit Fr.  71’445.80 und in Gegenüberstellung des In valideneinkommen s von Fr.  40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44  % .
  30. 5.1      Str ittig ist , auf welcher Basis das Valideneinkommen zu berechnen ist. Dieses entspricht nach Art.  16 ATSG in Ver bindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG demjenigen Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität hätte erzielen kön nen, wäre er nicht invalid geworden (vgl. E. 1.2 hiervor) . Damit können s pätere Einkommen, wie etwa ein Einkommen, dass nach einer erfolgreichen Umschu lung hätte erzielt werden könn e n, nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom
  31. Februar 2005 I479/2004 E. 4.2. 2 ).      Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheits schaden weiterhin als Betriebsangestellter mit sicherheitsdienstlichen Verrichtun gen bei der A.___ tätig wäre, s tand er doch seit dem Jahr 1990 bis Ende Januar 1997 in diesem Arbeitsverhältnis und hatte er dort, gemäss Fragebogen f ür den Arbeitgeber , bereits im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr.  58'280 .-- erzielt (vgl. Urk.  7/10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine Ausbildung zum Kranmonteur absolviert und einen derart hohen Lohn von über Fr.  90'000. -- (vgl. Urk.  1) erzielt hätte. Aus dem Individuellen Konto (IK; Urk.  7/32/2) ist sodann ersichtlich, dass sich sein Einkommen von Fr.  46'449.-- im Jahr 1990 und Fr. 58'544.-- im Jahr 1996 po sitiv entwickelt hat. Die Beschwerdegegnerin trug diesem Umstand a nlässlich der erstmaligen Rentenzusprache insofern Rechnung, dass das Einkommen der No minallohnentwicklung angepasst und entsprechend aufgerechnet wurde (E. 3.2 hiervor).      Gleichermassen ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren vorzugehen und das im Jahr 1996 erzielte Einkommen von Fr.  58'280 .-- der Nominallohnentwicklung anzupassen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) ergibt sich beim Indexstand von 1811 Punkten im Jahr 1996 und von 2249 Punkten im Jahr 2017 damit ein Valideneinkommen von Fr.  72 ´ 375.35 ( Fr.  58'280 . -- : 1811 x 2249) . 5.2      Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr.  40'300.-- (13 x Fr.  3'100.--) ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk.  7/84/3 Ziff.  4.2 ). Das Einkommen entspricht sodann der tatsächlichen Leistung des Be schwerdeführers, welcher im Rahmen seines 100%igen Arbeitspensums gemäss den Angaben des Arbeitgebers eine 40 bis 50 % ige Leist ung erbringt (vgl. auch Urk.  7/87 ). Damit kann keine zusätzliche Soziallohnkomponente im Sinne, dass der Lohn des Beschwerdeführers seine Arbeitsleistungen überst eigt, in Abzug ge bracht werden, da dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin die soziale Verantwortung gegenüber ihrem Mitarbeiter mit Rücksichtnahme auf dessen gesundheitliche Umstände und Möglichkeiten vorbildlich wahr nimmt (vgl. Urk.  7/87).      Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr.  72'375.35 zum Invali deneinkommen von Fr.  40'300. -- führt damit zu einem I nvaliditätsgrad von 44 ,3  % . Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  32. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2 00 — 1'000 Franken festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und vorliegend auf Fr.  5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen.      Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00739

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

15. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ AG Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1970, war seit 1990 als Betriebsangestellter bei der A.___

angestellt (Urk. 7/10) als er sich im Jahr 1998 wegen Hörverminderung und Schwindelanfällen

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/7 und Urk. 7/27 /1f.). Die zuständige Sozialversi cherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte berufliche Massnahmen im Sinne eine r

internen Umschulung beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 7/ 21, Urk. 7/23). Im September 2008 meldete sich der Versicherte

erneut bei der Inva lidenversicherung an (Urk. 7/28). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht, wobei sie eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS B.___ veranlasste (Gutachten vom 2 9. März 2010 [ Urk. 7/60]) . Mit Verfügungen vom 2 6. Oktober und 2 2. November 2010

sprach sie dem Versicherten ab 1. Juni 20 08

eine halbe Rente b ei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 7/73, 7/74, 7 /75). Ein amtliches Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 2 3. Dezember 2013 ab (Urk. 7/83). 1.2

Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens mit Eingang des Revisions fragebogens am 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/84) holte die IV-Stelle ein en Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/85) und ein en Bericht des be handelnden Arztes (Urk. 7/86) ein. Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2017 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/90) . M it Verfügung vom 1 3. Juni 2017 hielt sie hieran fest und setzte die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. August 2017 herab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Juni 2017 erhob der Versicherte am 2 8. Juni 2017 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm weiterhin die halbe Invalidenr ente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwer deantwort vom 5. September 2017 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). De r Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht ver ändert habe. Im Januar 2017 sei vom Beschwerdeführer aber ein Jahreseinkom men von Fr. 40'300.-- angegeben worden und aufgrund dieser Angaben werde der Invaliditätsgrad neu berechnet. Bei der Bestimmung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei gestützt auf die statistischen Angaben im Jahr 2017 ohne gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 71'445.80 auszugehen . In Gegenüberstel lung zum Einkommen von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % . In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, b ei der A.___ sei der Beschwerdeführer zuletzt als Reinigungsfachmann angestellt gewesen und dieser Tätigkeit sei be reits eine Umschulung durch die IV-Stelle vorausgegangen. Davor sei er als Be triebsmitarbeiter bei der A.___ angestellt gewesen und diese Anstellung habe di verse Tätigke iten umfasst. Damit sei es gerechtfertigt, für das Valideneinkommen auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen. Ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- sei hingegen nicht plausibel (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei richtig, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht verändert habe. In der angefochtenen Verfügung sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung en gestützt auf statistische Angaben abgestellt worden. Dieses Einkommen von Fr. 71'445.80 sei zu tief. Als Kranmonteur mit einigen Jahren Berufserfahrung könnte er einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 91'000. -- verdienen .

D amit sei der Invaliditätsgrad 55 % und es bestehe (weiterhin) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Renten herab setzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine V iertels rente der Inva li denversicherung . 3.

Im Zeitpunkt

der mit Verfügungen vom 2 6. Oktober und vom 2 2. November 2010 (Urk. 7/73, 7/74, 7/75) zugesprochenen halben Invalidenrente stellte die Be schwerdegegnerin auf F olgendes ab: 3.1

Gemäss Feststellungsblatt vom 2 0. August 2010 (Urk. 7/67 S. 5f.) ging sie von der Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 1 2. April 2010 aus,

welcher aus führte (S. 4), nach dem Gutachten der MEDAS B.___ vom 29. März 2010 leide der Beschwerdeführer an einem psychoorganischen Syndrom (ICD-10 F 0), am ehesten bedingt durch intrauterine oder frühkindliche Hirnschädigung, mit/bei Mi nderbelastb arkeit, vermindertem Anpassungs vermögen, I mpulsdurch - brüchigkeit,

Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsschwierigkeiten sowie Ver minderung des Durchhaltevermögens. Z udem bestehe der Verdacht auf kombi nierte Entwick lungsstörungen (ICD-10 F83) mit respektive bei schwerer Legas thenie, Beeinträchtigung von Frontalhirn funktionen, leicht verminderten Denkleistungen, leichten Einschränkungen in weit eren kognitiven Bereichen, Re flexasymm etrie, Gangataxie und Tonuserhöhung der Ex tremitäten. Hinzu komme eine gemischte Schall l eitungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit l inks.

Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen und bisherigen Tätigk eit als Hilfsarbeiter im Kranservice sei durch die neuropsycholog ischen Minderfunktionen und durch die Verhaltensstörung deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer in einem zeitlichen Rahmen von 8 bis 8.5 Stunden täglich zu mutbar. Dabei bestehe eine verminder te Leistungsfähigkeit von 50 % . Retrospek tiv müssten die früheren Tätigkeiten als Wagonrein iger und Graffitie ntferner bei der A.___ als eine Art Ni schenplatz beurteilt werden und als die A.___ infolge wirt scha ftlicher Umstrukturierung eine erhöhte Leistung im gleichen zeitlichen Pen sum verlangt habe, sei

der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen, weshalb das

Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen man gelnder Leistung und Verhalten per 3 0. Juni 2007 aufgelöst worden sei. Ange passte Tätigkeiten seien ebenfalls i n einem vollen Pensum mit einer Leistungs minderung von 50 % zumutbar . Angepasst seien leichte körper liche Tätigkeiten mit einfachen routinemässigen Abläufen, ohne feinmotorische Anforderungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne repetitives H eben von klei neren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Boden. In bisheriger und angepasster Tätigkeit gemäss dem Ressourcenprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei vollschichtiger Präsenz. 3.2

Für de n Einkommensvergleich (Urk. 7/66) ging die Beschwerdegegnerin hinsic ht lich des Valideneinkommens von

einem im Jahr 2006 erzi elten Erwerbseinkom men von Fr. 65'167.-- gestützt auf den Auszug a us dem individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 7/32/3) aus . Daraus errechnete sie u nter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 ein Va lideneinkommen von Fr. 69'078.2 8. Das Invalideneinkommen

be zifferte sie mit Fr. 30'500.-- und ermittelte

daraus ein en Invaliditätsgrad von 56 % . 4.

Gemäss dem mit R ev isions fragebogen vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/84) eingelei teten Rentenrevisions verfahren ergeben die Akten F olgendes : 4.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Verlaufsbericht vom 2 2. Februar 2017 an (Urk. 7/86), der G esundheitszustand sei stationär und

die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Schwindelattacken und ein cerebraler Entwicklungsrückstand. S eit dem letzten Bericht vom 1. November 2013 habe sich nichts verändert und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohne er alleine und erledige seine Dinge selbständig. Das Ressourcenprofil könne er nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer wirke seit Jahren unverändert und die plötzliche angebliche Beschwerdefreiheit der Schwin delattacken seien am ehesten darin zu sehen, dass er seinen Führerausweis be halten möchte. 4.2

I m Feststellungsblatt vom 2 7. März 2017 (Urk. 7/89 S. 2

f.) hielt die Beschwerde gegnerin unter Bezugnahme auf den Verla ufsbericht von Dr. med. D.___ fest

(Urk. 7/89),

mit dem Gesundheitsschaden, der am ehesten durch eine frühkindli che Hirnschädigung bedingt seit mindestens 2006/2007 ausgewiesen sei, bestehe weiterhin ein Rentenanspruch. Der im Februar 2017 eingereichte Arztbericht von Dr. D.___ bestätige einen unveränderten Gesundheitszustand. Der Beschwerde führer sei gemäss Angaben im Revisionsfragebogen weiterhin bei Y.___

AG angestellt und aus medizinischer Sicht sei kein Revisionsgrund ausgewiesen. In bisherige r sowie angepasste r Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsfähig.

Gemäss Angaben des Arbeitgebers erziele er einen Leistungslohn von aktuell Fr. 40'300.--. Beim Einkommensvergleich bei der Rentenzusprache im Jahr 2010 sei das Valideneinkommen nach effektivem Einkommen gemäss IK Auszug im Jahr 2006 mit Fr. 65'167.-- bestimmt und hochgerechnet worden. In der vorlie genden Revision 2017 werde das Valideneinkommen nach der Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) Hilfstätigkeit Niveau 2 berechnet. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 71’445.80 und in Gegenüberstellung des In valideneinkommen s von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % . 5. 5.1

Str ittig

ist, auf welcher Basis das Valideneinkommen zu berechnen ist. Dieses entspricht nach Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG demjenigen Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität hätte erzielen kön nen, wäre er nicht invalid geworden (vgl. E. 1.2 hiervor) . Damit können s pätere Einkommen,

wie

etwa

ein Einkommen, dass nach einer erfolgreichen Umschu lung hätte

erzielt werden könn e n, nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2005 I479/2004 E. 4.2. 2).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheits schaden weiterhin als Betriebsangestellter mit sicherheitsdienstlichen Verrichtun gen bei der A.___

tätig wäre, s tand er doch seit dem Jahr 1990

bis Ende Januar 1997 in diesem Arbeitsverhältnis

und hatte er dort, gemäss Fragebogen f ür den Arbeitgeber,

bereits im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 58'280 .-- erzielt

(vgl. Urk. 7/10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine Ausbildung zum Kranmonteur absolviert und einen derart hohen Lohn von über Fr. 90'000. -- (vgl. Urk.

1) erzielt hätte. Aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 7/32/2) ist sodann ersichtlich, dass sich sein Einkommen von Fr. 46'449.-- im Jahr 1990 und Fr. 58'544.-- im Jahr 1996 po sitiv entwickelt hat.

Die Beschwerdegegnerin trug diesem Umstand a nlässlich der erstmaligen Rentenzusprache insofern Rechnung, dass das Einkommen der No minallohnentwicklung angepasst und entsprechend aufgerechnet wurde (E. 3.2 hiervor).

Gleichermassen ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren vorzugehen und das im Jahr 1996 erzielte Einkommen von Fr. 58'280 .-- der Nominallohnentwicklung anzupassen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne) ergibt sich beim Indexstand von 1811 Punkten im Jahr 1996 und von 2249 Punkten im Jahr 2017

damit ein Valideneinkommen von Fr. 72 ´ 375.35 (Fr. 58'280 . -- : 1811 x 2249) .

5.2

Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 40'300.-- (13 x Fr. 3'100.--) ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 7/84/3 Ziff. 4.2). Das Einkommen entspricht sodann der tatsächlichen Leistung des Be schwerdeführers, welcher im Rahmen seines 100%igen Arbeitspensums gemäss den Angaben des Arbeitgebers eine 40 bis 50 % ige Leist ung erbringt (vgl. auch Urk. 7/87). Damit kann keine zusätzliche Soziallohnkomponente im Sinne, dass der Lohn des Beschwerdeführers seine Arbeitsleistungen überst eigt, in Abzug ge bracht werden, da dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin die soziale Verantwortung gegenüber ihrem Mitarbeiter mit Rücksichtnahme auf dessen gesundheitliche Umstände und Möglichkeiten vorbildlich wahr nimmt (vgl. Urk. 7/87).

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 72'375.35 zum Invali deneinkommen von Fr. 40'300. -- führt damit zu einem I nvaliditätsgrad von 44,3 % . Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2 00 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef