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IV.2017.00734

Erstanmeldung, Prüfung der Standardindikatoren; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-05-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, war seit April 1995 bei der Y.___

als Teamleiterin Client Accounting tätig (Urk. 6/22). Unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression meldete sich die Versicherte am 4. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb li c he Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 1 0. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/163).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/174- 186) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/187 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 2 6. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine befristete Rente, zu leisten (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und im Anschluss daran erneut über den Rentenan spruch zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Sep tember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Mass stab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2). 1.3

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tio nellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk.

2) damit, anhand des Gutachtens von Dr. med. Z.___ und den Arztberichte n sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin i m März 2011 in eine psych ische Depression gefallen sei au fgrund einer Konfronta tion mit zwei Mitarbeiterinnen am da maligen Arbeitsplatz. Die depressive n Pha sen hätten jeweils nur für einige Tage bestanden. Es sei der Beschwerdeführerin sogar noch möglich gewesen, Fernreisen anzutreten, was gegen eine schwere psychische Erkrankung spreche. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerde führerin zeitweise in ihrer A rbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, doch bestehe keine länger andauernde A rbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht.

Es gebe keinen Grund, der für die Erfor derlichkeit einer neuropsycholo g ischen Abklärung spreche. Es liege kein Gesundheitsschaden vor, der eine Rentenzuspra che rechtfertigen würde (S. 2) . 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie könne die bisherige, intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei auf eine Verweistätigkeit angewiesen, die sie aber auch nicht vollumfänglich aus üben könne. Sie sei unbestritten über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe rechtzeitig eine IV-Anmeldung vorgenommen, weshalb ihr zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (S. 6 oben) . Die umfangreichen berufl ichen Massnahmen hätten gezeigt, dass ihr auch in anspruchslosen Tätigkeiten höchstens ein 50% iges Arbeitspensum zumutbar sei. Neben den psych ischen Beschwerden bestünden auch somat ische Leiden, die bis anhin nicht abgeklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt (S. 6 f.) . Das Gutachten von Dr. med. Z.___

erwecke

- aus näher dargelegten Grün den – erhebliche Zweifel (S. 7 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___ berichteten am 1 1. November 2011 (Urk. 6/25) über den s tationäre n Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem 5. September 201

1. Sie nannte n folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) - mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Nebendiagnose : Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom; ICD-10 Z73.0)

Sie führten aus, dass leichtgradige Konzentrationsstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin formalgedanklich mittelgradig eingeengt sei. Im Affekt sei sie leicht ausgeprägt ratlos, mittelgradig ausgeprägt deprimiert, hoffnungslos und innerlich unruhig. Es sei mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden nahelegen, dass sie seit März 2011 arbeitsunfähig sei. Spätestens seit Eintritt in die Klinik am 5. September 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zum utbar (S. 2). Es sei mit einer vollständige n Wieder herstellung der A rbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu rechnen (S. 3) .

Dem Austrittsbericht vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 6/135/6-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dank der Arbeit am subjektiven Störungsmodell und der Vermittlung von Copingstrategien ihre depressiven Beschwerden besser annehmen und bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin werde zur Fortsetzung der Behandlung ihrer teilremittierten depressiven Episode Anfang Januar 2012 in die Tagesklinik eintreten (S. 2). 3.2

Die Ärzte des A.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 6/33) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Bo r derline - Typ (ICD-10 F60.31)

Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit i n der angestammten Tät igkeit auf ein Anfangspensum von 40-50 % ab

Mai 20 12

steigerbar sei (S. 3 f.) .

3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 5. März 2015 (Urk. 6/135/2-5) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit August 2014 i n Behand lung sei und zwei bis vier Sitzungen im Monat statt fänden . Es habe eine Teil remission erreicht werden können . Für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bestehe seit Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei perspektivisch noch nicht absehbar.

Es bestünden keine

geistigen oder körperlichen Einschränkungen.

Psych isch sei sie aufgrund der Depression reduziert belastbar (S. 1 f.) . Aufgrund der reduzierten Leistungsfähig keit könne die Beschwerdeführerin am Tag nicht mehr als vier Stunden am Stück arbeiten (S. 3) .

Am 1 2. Februar 2016 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2015 nicht mehr in seiner Behandlung sei (Urk. 6/162). 3.4

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 1 0. Februar 2016 (Urk. 6/163) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 201 6 (S. 2). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 28 f.): - anamnestisch Status nach lang anhaltender, bis zu mittelgradiger depressi ver Episode, gegenwärtig bis auf dysthym -ängstliche Restsympto matik mit Psychosomatisierung (niederfrequente Hyperventilations phäno mene, Muskel schmerzen) weitgehend remittiert (ICD-10 : F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) - ausgelöst durch und unterhalten von: - Problemen mit Bezug auf Berufstätigkeit/ beruflicher Unzufriedenheit und Orientierungslosigkeit, gegenwärtig Arbeitslosigkeit (IC D-10 Z 56) und Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Prob lemen mit Bezug au f Arbeitsrechtsumstände (ICD-10 Z65.3) - Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63), u nter anderem - Tod der Mutter in belastenden Umständen 2015 (ICD-10

Z.63.4) - Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) - Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

Zu den objektiven Befunden führte sie aus, es falle auf, dass die Beschwerde führerin - die eine Konzentrationsstörung geltend mach e - während der zwei stündigen Untersuchung das G espräch sehr aufmerksam verfolge. Sie interagier e auf durchaus korrekte Weise,

werde nicht ausfällig oder entwertend. Sie wirk e aber doch recht demonstrativ, indem sie immer wieder und wortreich - und schliesslich nicht nachvollziehbar - i hre psychische Behinderung im Alltag sowie ihre Arbeitsunfähigkeit betone, wie sehr ihr alles Mühe mache und extrem viel Kraft koste und Angst mache. Es sei e ine dramatische (Selbst)-Darstellung und Akzentuierung von Beschwerden beobachtbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstsei nsklar und allseits orientiert. Das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit s eien ungestört. Während der zweistündigen Exploration zeige sich eine ungestörte Konzentrationsspanne . Das formale Denken sei geordnet, beweglich, gut (selbst)strukturiert, aber auf die Befindlichkeit mittelgradig einge engt . Es seien keine krankheitswertigen depressionstypischen inhaltlichen Denk störun g en feststellbar (S. 22) .

Inhaltlich würden wiederholt Widersprüche auf fal len. So beschreibe die Beschwerdeführerin spontan recht normale oder mit einem erhebli chen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen (1-2 mal pro Jahr Reisen nach Serbien, auch 2015, durchaus auch alleine, mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin, vor drei Tagen Essen gehen mit Cousine, letzte Partner schaft 2015), die auf eine doch nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an soziale n Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen würden. A uf konkrete Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschreibe sie die gleichen Tatsachen (soziales Aktivitätsniveau, I nteraktionen, Funktionsfä higkeit, Appetit) diametral anders

mit Betonung der „Schwere" ihres Alltags, wobei „alles Überwindung" und „extrem viel Kraft" brauche (S. 23) .

Es lägen keine Hinweise auf eine etwaige frühe Individuationsstörung und damit strukturelle Persönlichkeitsstörung vor . Überhaupt lägen für die Kindheit, Jugend und Erwachsenendekaden bis 2011 keine Hinweise auf etwaige klinisch relevante Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs

- oder Substanzabhängigkeitsstörungen vor. Insbesondere lä gen keine Anhaltspunkte für frühere (vor März

2011) zu Arbeits unfähigkeit führende depressive Phasen, Angst- oder Panikzustände, Zwänge oder Phobien vor, auch seien keine sozialen I nteraktionsprobleme wie etwa wiederkehrendes M obbing, unerklär li che Kündigungen oder hierarchische Proble matik in früheren Angestelltenverhältnissen zu eruieren (S. 25) .

Die Beschwerdeführerin sei am 1 1. März 2011 akut psychisch dekompensiert, wobei sie als direkter Auslöser zwei frustrierende und empörende Konfronta tionen mit Mitarbeiterinnen nenne. So sei ab diesem Zeitpunkt die Krankschrei bung durch die Hausärztin erfolgt. Im Zeitraum von September bis November 2011 sei die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung und von Januar bis April 2012 in teilstationärer Behandlung gewesen, davor und danach bis heute (mit dreimaligem Wechsel des Psychiaters) in ambulanter psychiatrischer Behandlung. B is März 20 15 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei und auch Fernreisen möglich gewesen seien . Nach ihrer Anmeldung bei der I V sei im Zeitraum von März 2013 bis März 2015 bei der ESPAS Zürich ein Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining durchgeführt worden . Dabei und anschlie ssend habe auch ein einjähriges externes Praktikum in der freien Wirtschaft in einem Kl einunternehmen im Eventbereich statt gefun den . Die Reintegrationsbemühungen seien am 3 0. September 2015 abgeschlossen worden. Z u diesem Zeitpunkt sei eine Steigerung des Arbeitspensum s über 60 % (an 5 Tagen pro Woche) nicht möglich erschienen . Die Beschwerdeführerin sei während eines Grossteils der Reintegratio nsbemühungen schweren psychoso zialen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen (S. 26) .

Anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine korrekt interagierende, leicht sorgenvoll verstimmte, in ihrer Selbstdarstellung leicht akzentuiert wir kende Beschwerdeführerin vor, bei der etwaige kli nisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzän g ste n, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, nicht eruierbar seien. Auch psychometrisch lägen keine Indizien für eine noch relevante Depression oder Angststörung vor. Es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlichkeitsstö rung zu diagnostizieren, auch nicht vom Borderline -Typ.

Es sei vielmehr von einer melancholisch- dysthymen und schliesslich depressiven Entwicklung unter Eindruck der frustrierten Lebensentwürfe, der Enttäuschungen im Beziehungsle ben, der beruflichen Unzufriedenheit und schliesslich 2005 des Erschütterns des Vaterbildes auszugehen. Ab März 20 11 sei eine klinisch relevante depressive Epi sode abzugrenzen, wofür zu keinem Zeitpunkt ein etwa schwerer Krankheitsgrad aufgezeichnet worden sei (S. 27) .

Der ungenügende Erfolg der Integrationsbemühungen lasse sich ohne Zweifel durch die sehr erhebliche psychosoziale Belastungskomponente erklären. Es scheine sich aber auch eine dysphorisch -angespannte Verstimmung zementiert zu haben, die zudem mit der i nnere n Überzeugung einer erheblichen gesundheit lichen Behinderung anher gehe . Die Beschwerdeführerin schrecke von einer Rückkehr ins Berufsleben zurück, was aber nicht mit einem relevanten psych i schen Leiden verbunden werden könne . Insbesondere lägen genügend gesunde Ressourcen vor, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin zur angestammten Tätigkeit zurückkehren könnte. Konkret liege aus psychiatri scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 28).

Zur Konsistenz führte die Gutachterin aus, dass erhebliche Widersprüche zwi schen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und dem tatsächlich fest stellbaren psychopathologischen Befund vor lägen. So sei die Beschwerdeführerin während der zweistündigen gutachterlichen Untersuchung sehr aufmerksam und wach gewesen und habe das Gespräch kritisch verfolgt, habe die diversen Aspekte ihrer Biographie, aktuelle gedankliche Themen und ängstliche Zukunftsperspek tiven gut selbststrukturiert beleuchtet, dabei aber doch recht demonstrativ gewirkt, indem sie immer wieder - und schliesslich nicht nachvollziehbar - ihre hochgradige psychische Behinderung bet ont habe (S. 29) . Aktuell

sei im Alltag, nach wohl in der A k utphase tatsächlich stattgefundenem sozialem Rückzug, kein genuine r sozialer Rückzug mehr feststell bar . Vor allem decke si ch die subjektive Beschwerdeschil derung zusammenfass end nicht mit dem heutigen objektiven aktuellen psychopathologischen Querschnittsbefund (S. 30).

Aktuell liege keine eigenständige psych iatrische Erkrankung mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit vor. Dies gelte für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit mindestens ab dem Datum der Untersuchung vom 9. Februar 20 16 (S.

31) .

Im Zeitraum vom 1 1. März 20 11 bis zum 3 1. Dezember 20 14 sei die Beschwer deführerin aufgrund von mittelgradiger Depressivität in Zusammenhang mit einer vielschichtigen psychosozialen Belastungssituation vermutlich überwie gend zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. A b dem 1. Januar 20 15 sei

eine 50% ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, auch aus Sicht des damaligen Psychiater s. Mit Abschluss der berufl ichen Massnahmen per 3 0. September 20 15 sei eine kon stante 60%ige Präsenz erreicht worden, wobei von

einer langsame n Verbesserung des Zustandsbildes ausgegangen werden könne (S. 31).

Diese A rbeitsunfähigkeit zwischen März 20 11 und Januar 20 16 sei auf ein reaktives depressives Leiden in einem vielschichtig belasteten psychosozialen Kontext mit beruflicher Unzu friedenheit, Orientierungslosigkeit, Einsamkeitsgefühlen, Tod der Mutter, vertiefte Trauer und Einsamkeit und finanziellen Befürchtungen zurückzuführen (S. 33). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthop ädische T raumatologie, berichtete am 1 9. Februar 2016 (Urk. 6/165) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chron ische

Z ervi k algie mit Ausdehnung in den Gesichts- und Halsbereich beidseitig, aufgetreten im Rahmen einer Erschöpfungsdepression - z ervi k al und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - Status nach Meniskusläsion rechts

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin s eit Jan uar 20 16 bei ihm in Behand lung sei (S. 1 Ziff. 1.2) .

Unter konservativer Behandlung hätten sich die Kniebe schwerden und die Be schwerden des lumbovertebralen

Sy ndroms weitgehend gebessert (S. 2 Ziff. 1.4) . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführe rin aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.7). In einer ange passten Tätigkeit (keine rein sitzenden oder stehenden Tätigkeiten, kein Heben schwerer Lasten) sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Durch die beschriebenen Therapien liessen sich die Beschwerden vermindern und die Arbeitsfähigkeit entsprechend verbessern (S. 4 f. Ziff. 1.7 und 1.8). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 4. März 2016 Stellung (Urk. 6/173/3-4) und bestätigte die im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeiten . 3.7

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 2. April 2016 (Urk. 6/168) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). - r ezidivierende depressive Störung, schwere bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11), mit somatischem Syndrom - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31), Diagnose

F.___ von Mai 20 12 bis Aug ust 20 14.

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 zu 50 % arbeitsun fähig sei, sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Auf längere Zeitspanne sei keine Änderung zu erwarten (S. 3 f. Ziff. 1.4 und 1.6-1.7). 3.8

Dr. D.___, RAD, nahm am 3 1. Oktober 2016 erneut Stellung (Urk. 6/173/5) und führte aus, dem Bericht von Dr. E.___ sei kein obj ektiver Befund zu ent nehmen, der auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung ab der Begutachtung durch Dr. Z.___ hinweisen würde. Die Diagnose könne anhand des psychi schen Befundes nicht begründet werden und es finde sich auch kein genauer Zeitpunkt, ab wann eine Verschlechterung allenfalls eingetreten wäre . Das Vor liegen einer Borderline -Persönlichkeitsstörung sei gutachterlich ausgeschlossen worden. 3.9

Dr. C.___ berichtete am 1 4. Februar 2017 (Urk. 6/184/1-3), nannte die beka nnten Diagnosen und führte aus, die schmerzhafte n Verspannungen im Nacken- und Hinterhauptbereich mit Ausdehnung in den Hals- und Gesichtsbe reich seien ausschliesslich muskulär bedingt, wahrscheinlich als Folge der Erschöpfungsdepression mit muskulärer Dysbalance (S. 2). In einer angepasst en

Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 50% ige Arbeitsfähigkeit . Da die Beschwerdeführerin intellektuell tätig sei, seien neuropsycholog ische Defizite zentral. Es müsste eine entsprechende Abklärung durchgeführt werden (S. 3). 3.10

Dr. E.___ berichtete am 1 1. Februar 2017 (Urk. 6/184/4-5) und führte aus, für eine anspruchsvolle Tätigkeit wie die angestammte bestehe eine 100% ige A rbeits unfähigkeit (S. 1 f.) . Die Arbeitsstelle, die sie nun innehabe, sei viel anspruchsloser und der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (S. 2) . 3.11

Dr. D.___, RAD, nahm am 1 7. Mai 2017 Stellung (Urk. 6/186/3) und führte aus, die r adiologische n Befunde seien altersentsprechend. Es sei in keinem der bishe rigen medizinischen Berichte auf massgebliche körperliche Beschwerden hinge wiesen worden . Dass somatische Beschwerden, in Verbindung mit bereits älteren radiologischen Befunden aus dem Jahr 2014 beziehungsweise dem Jahr 2010 nun als massgeblich gelten sollten, sei nicht plausibel. Zudem sei eine objektiv e orga nische Schädigung des Gehirns an keiner Stelle des Dossiers ersichtlich.

S o mit s ei auch überhaupt kein Grund für eine neuropsycholog ische Testung gegeben. Wes halb die von Dr. C.___ beschriebenen somatischen Beschwerden und Befunde zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen sollten, könne objektiv nicht nach vollzogen werden. 4. 4.1

Dr. Z.___ diagnostizierte eine bis auf eine dysthym -ängstliche Restsympto matik mit Psychosomatisierung remittierte mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) und ging ab Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch e iner angepassten Tätigkeit aus. Bis März 2015 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Die Beurteilung

durch

Dr. Z.___ erweist sich als nachvollziehbar begründet. Sie ist überdies eingebettet in differenzierte Angaben zu den einzelnen Standard indikatoren . Die Gutachterin ist somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungs vermögen einschätz t, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Das Gutachten erfüllt überdies auch alle übrigen praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.5) vollumfänglich. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen. 4.3

Die f unktionellen Auswirkungen der genannten Einschränkung (vorstehend E.

4.1) sind anhand der Stan dardindikatoren zu prüfen. Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_409/2017 vom 2 1. März

2018 in E. 4.3 festhielt, kann diese Frage im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeits unfä higkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass ge blichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stim mi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbe reichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (ma te rielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6). 4.4

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass Dr. Z.___

von

März 2011 bis März 2015 v on einer klinisch relevanten depressiven Episode vorwiegend mittelgradiger Symptoma tik ausging und aktuell kli nisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzän g ste n, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, als nicht eruierbar betrachtete. Auch p sychometrisch sah die Gutachterin keine Indi zien für eine noch relevante Depression oder Angststörung und es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 6/163 S. 27) . D ie diagnoserelevanten Befunde sind nicht ausgeprägt (S. 22 f.) . Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.

Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE

141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage lagen ab März 2011 wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass die Beschwerdeführerin im März 2011 nach einer belastenden Kon frontation mit zwei Mitarbeiterinnen einen akuten Zusammenbruch erlitten hatte (S. 11, S. 16). Im gleichen Zeitraum sei ihre Mutter an Krebs er krank t und sie habe sie bis zum letzten Tag täglich im Spital besucht (S. 12, S. 17). Nach einein halbjährigem Spitalaufenthalt sei die Mutter schliesslich im Januar 2015 verstor ben. Im September 2015 sei sie dann durch den Tod ihres «zweiten Mamis» erneut zurückgeworfen worden (S. 18). Zusätzlich berichtet die Beschwerdeführerin von einem langen, zehrenden arbeitsrechtlichen Kampf mit ihrem langjährigen Arbeitgeber betreffend Lohnfortzahlungen (S. 18). Ihre Gesamtsituation habe sie belastet und auch dass sie keine grossen persönlichen Verbesserungen habe fest stellen können (S. 13). Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie Schulden gemacht, da sie ihren Lebensstil als Bankerin weitergelebt habe (S. 19). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, nach der Auflösung ihrer letzten Partnerschaft 2015 sehr darunter zu leiden, alleine zu sein. Sie fühle sich oft sehr einsam und traurig (S.

20, S. 25). Die Gutachterin kam zum Schluss, die bis März 2015 dokumentierte mehrheitlich mittelgradige depressive Episode habe ihren Ursprung in unter schiedlichen psychosozialen Belastungs faktoren (S. 26 unten). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finan zielle Ängste zurückgeführt werden.

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin.

Dr. Z.___ hielt

zwar fest, dass die Therapie

lege artis erfolgt sei und weiter erfolge . Sie bemerkte jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Augenblick,

in dem der behandelnde Psychiater Dr. B.___ positiv von Fortschritten in der Behand lung mit Teilremission und Teilarbeitsfähigkeit

berichtet habe, den Therapeuten

mit der Begründung gewechselt habe, dass sie das Gefühl habe, mit Dr. B.___ keine Fortschritte in der Therapie zu machen (S. 29). Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen wer den . 4.5

Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschrän kenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführer in leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzen tu ierung. Sie verfügt über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk und hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen An forde rungen genügen können. Als Ressourcen sind die konstante Arbeitstätig keit in einem hohen Pensum bis 2011 und die damit einhergehende soziale und berufli che Integration (S. 25), das Reisen sowie der Freundeskreis (mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin nen, ausgehen zum Essen) zu nennen, ebenso die berufliche Aus

- und Weiter bildung sowie die Erfah rung (S. 23, S. 29) . Nachdem die Erkrankung und der Tod ihrer Mutter und einer weiteren wichtigen Bezugsperson sowie ein langer arbeitsrechtlicher Kampf

bereits mehrere Ja hre zurücklieg en (S.

25 f.), fä ll t diese früher verstärkt gegebene Belastungssituation - soweit sie nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 mit Hinweis) Belastung zu betrachten ist - nicht mehr entscheidend ins Gewicht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 4.4) . Diese Angaben sprechen für sub stantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit.

4.6

Hinsichtlich der Konsi stenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ein hohes und konstantes Aktivitätsniveau zu halten vermag, welches nicht wesent lich durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt ist. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spontan normale und mit einem erheblichen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen .

Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit . Auf die Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschrieb sie indes die gleichen Tatsachen diametral anders und betonte die Schwere ihres Alltags, wobei alles Überwindung und extrem viel Kraft brauche. Ein eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist nicht ersicht lich; so hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung explizit formuliert, die negativen Ergebnisse der Integrationsbe mühungen seitens der IV seien zum Teil mit ihrer fehlenden Motivation zu begründen, unter anderem durch das niederschwellige Programm des Belastbar keitstrainings, wo sie sich unterfordert gefühlt habe und nicht motiviert gewesen sei (S. 29 f.).

Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher eine regelmässige psy chiatrisch-psychothera peutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in stationäre und teilstati onäre Behandlung begeben hat und Medikamente ein nimmt, womit ein Leidens druck zu bejahen ist. 4. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind

und die psychische Störung behandelbar ist.

Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sierende Einschränkung. Die

Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveau s in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor.

Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen und

– auch die von 2011 bis 2015 - geltend gemachten Einschränkungen

anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

de r Gutachterin (vgl. vor stehend E. 4.1) ab Begutachtungszeitpunkt ist somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachge wiesen. 4.8

Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheits zustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der

dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 0. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/163).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/174- 186) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Mass stab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

E. 1.3 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tio nellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).

E. 1.4 und 1.6-1.7).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.7 und 1.8).

E. 2 4. Mai 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine befristete Rente, zu leisten (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und im Anschluss daran erneut über den Rentenan spruch zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk.

2) damit, anhand des Gutachtens von Dr. med. Z.___ und den Arztberichte n sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin i m März 2011 in eine psych ische Depression gefallen sei au fgrund einer Konfronta tion mit zwei Mitarbeiterinnen am da maligen Arbeitsplatz. Die depressive n Pha sen hätten jeweils nur für einige Tage bestanden. Es sei der Beschwerdeführerin sogar noch möglich gewesen, Fernreisen anzutreten, was gegen eine schwere psychische Erkrankung spreche. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerde führerin zeitweise in ihrer A rbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, doch bestehe keine länger andauernde A rbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht.

Es gebe keinen Grund, der für die Erfor derlichkeit einer neuropsycholo g ischen Abklärung spreche. Es liege kein Gesundheitsschaden vor, der eine Rentenzuspra che rechtfertigen würde (S. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie könne die bisherige, intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei auf eine Verweistätigkeit angewiesen, die sie aber auch nicht vollumfänglich aus üben könne. Sie sei unbestritten über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe rechtzeitig eine IV-Anmeldung vorgenommen, weshalb ihr zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (S. 6 oben) . Die umfangreichen berufl ichen Massnahmen hätten gezeigt, dass ihr auch in anspruchslosen Tätigkeiten höchstens ein 50% iges Arbeitspensum zumutbar sei. Neben den psych ischen Beschwerden bestünden auch somat ische Leiden, die bis anhin nicht abgeklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt (S. 6 f.) . Das Gutachten von Dr. med. Z.___

erwecke

- aus näher dargelegten Grün den – erhebliche Zweifel (S. 7 f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 3.

E. 3 1. August 2017 (Urk.

E. 3.1 Die Ärzte des A.___ berichteten am 1 1. November 2011 (Urk. 6/25) über den s tationäre n Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem 5. September 201

1. Sie nannte n folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) - mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Nebendiagnose : Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom; ICD-10 Z73.0)

Sie führten aus, dass leichtgradige Konzentrationsstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin formalgedanklich mittelgradig eingeengt sei. Im Affekt sei sie leicht ausgeprägt ratlos, mittelgradig ausgeprägt deprimiert, hoffnungslos und innerlich unruhig. Es sei mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden nahelegen, dass sie seit März 2011 arbeitsunfähig sei. Spätestens seit Eintritt in die Klinik am 5. September 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zum utbar (S. 2). Es sei mit einer vollständige n Wieder herstellung der A rbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu rechnen (S. 3) .

Dem Austrittsbericht vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 6/135/6-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dank der Arbeit am subjektiven Störungsmodell und der Vermittlung von Copingstrategien ihre depressiven Beschwerden besser annehmen und bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin werde zur Fortsetzung der Behandlung ihrer teilremittierten depressiven Episode Anfang Januar 2012 in die Tagesklinik eintreten (S. 2).

E. 3.2 Die Ärzte des A.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 6/33) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Bo r derline - Typ (ICD-10 F60.31)

Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit i n der angestammten Tät igkeit auf ein Anfangspensum von 40-50 % ab

Mai 20

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 5. März 2015 (Urk. 6/135/2-5) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit August 2014 i n Behand lung sei und zwei bis vier Sitzungen im Monat statt fänden . Es habe eine Teil remission erreicht werden können . Für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bestehe seit Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei perspektivisch noch nicht absehbar.

Es bestünden keine

geistigen oder körperlichen Einschränkungen.

Psych isch sei sie aufgrund der Depression reduziert belastbar (S. 1 f.) . Aufgrund der reduzierten Leistungsfähig keit könne die Beschwerdeführerin am Tag nicht mehr als vier Stunden am Stück arbeiten (S. 3) .

Am 1 2. Februar 2016 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2015 nicht mehr in seiner Behandlung sei (Urk. 6/162).

E. 3.4 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 1 0. Februar 2016 (Urk. 6/163) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 201 6 (S. 2). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 28 f.): - anamnestisch Status nach lang anhaltender, bis zu mittelgradiger depressi ver Episode, gegenwärtig bis auf dysthym -ängstliche Restsympto matik mit Psychosomatisierung (niederfrequente Hyperventilations phäno mene, Muskel schmerzen) weitgehend remittiert (ICD-10 : F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) - ausgelöst durch und unterhalten von: - Problemen mit Bezug auf Berufstätigkeit/ beruflicher Unzufriedenheit und Orientierungslosigkeit, gegenwärtig Arbeitslosigkeit (IC D-10 Z 56) und Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Prob lemen mit Bezug au f Arbeitsrechtsumstände (ICD-10 Z65.3) - Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63), u nter anderem - Tod der Mutter in belastenden Umständen 2015 (ICD-10

Z.63.4) - Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) - Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

Zu den objektiven Befunden führte sie aus, es falle auf, dass die Beschwerde führerin - die eine Konzentrationsstörung geltend mach e - während der zwei stündigen Untersuchung das G espräch sehr aufmerksam verfolge. Sie interagier e auf durchaus korrekte Weise,

werde nicht ausfällig oder entwertend. Sie wirk e aber doch recht demonstrativ, indem sie immer wieder und wortreich - und schliesslich nicht nachvollziehbar - i hre psychische Behinderung im Alltag sowie ihre Arbeitsunfähigkeit betone, wie sehr ihr alles Mühe mache und extrem viel Kraft koste und Angst mache. Es sei e ine dramatische (Selbst)-Darstellung und Akzentuierung von Beschwerden beobachtbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstsei nsklar und allseits orientiert. Das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit s eien ungestört. Während der zweistündigen Exploration zeige sich eine ungestörte Konzentrationsspanne . Das formale Denken sei geordnet, beweglich, gut (selbst)strukturiert, aber auf die Befindlichkeit mittelgradig einge engt . Es seien keine krankheitswertigen depressionstypischen inhaltlichen Denk störun g en feststellbar (S. 22) .

Inhaltlich würden wiederholt Widersprüche auf fal len. So beschreibe die Beschwerdeführerin spontan recht normale oder mit einem erhebli chen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen (1-2 mal pro Jahr Reisen nach Serbien, auch 2015, durchaus auch alleine, mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin, vor drei Tagen Essen gehen mit Cousine, letzte Partner schaft 2015), die auf eine doch nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an soziale n Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen würden. A uf konkrete Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschreibe sie die gleichen Tatsachen (soziales Aktivitätsniveau, I nteraktionen, Funktionsfä higkeit, Appetit) diametral anders

mit Betonung der „Schwere" ihres Alltags, wobei „alles Überwindung" und „extrem viel Kraft" brauche (S. 23) .

Es lägen keine Hinweise auf eine etwaige frühe Individuationsstörung und damit strukturelle Persönlichkeitsstörung vor . Überhaupt lägen für die Kindheit, Jugend und Erwachsenendekaden bis 2011 keine Hinweise auf etwaige klinisch relevante Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs

- oder Substanzabhängigkeitsstörungen vor. Insbesondere lä gen keine Anhaltspunkte für frühere (vor März

2011) zu Arbeits unfähigkeit führende depressive Phasen, Angst- oder Panikzustände, Zwänge oder Phobien vor, auch seien keine sozialen I nteraktionsprobleme wie etwa wiederkehrendes M obbing, unerklär li che Kündigungen oder hierarchische Proble matik in früheren Angestelltenverhältnissen zu eruieren (S. 25) .

Die Beschwerdeführerin sei am 1 1. März 2011 akut psychisch dekompensiert, wobei sie als direkter Auslöser zwei frustrierende und empörende Konfronta tionen mit Mitarbeiterinnen nenne. So sei ab diesem Zeitpunkt die Krankschrei bung durch die Hausärztin erfolgt. Im Zeitraum von September bis November 2011 sei die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung und von Januar bis April 2012 in teilstationärer Behandlung gewesen, davor und danach bis heute (mit dreimaligem Wechsel des Psychiaters) in ambulanter psychiatrischer Behandlung. B is März 20

E. 3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthop ädische T raumatologie, berichtete am 1 9. Februar 2016 (Urk. 6/165) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chron ische

Z ervi k algie mit Ausdehnung in den Gesichts- und Halsbereich beidseitig, aufgetreten im Rahmen einer Erschöpfungsdepression - z ervi k al und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - Status nach Meniskusläsion rechts

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin s eit Jan uar 20 16 bei ihm in Behand lung sei (S. 1 Ziff. 1.2) .

Unter konservativer Behandlung hätten sich die Kniebe schwerden und die Be schwerden des lumbovertebralen

Sy ndroms weitgehend gebessert (S. 2 Ziff. 1.4) . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführe rin aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.7). In einer ange passten Tätigkeit (keine rein sitzenden oder stehenden Tätigkeiten, kein Heben schwerer Lasten) sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Durch die beschriebenen Therapien liessen sich die Beschwerden vermindern und die Arbeitsfähigkeit entsprechend verbessern (S. 4 f. Ziff.

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 4. März 2016 Stellung (Urk. 6/173/3-4) und bestätigte die im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeiten .

E. 3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 2. April 2016 (Urk. 6/168) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). - r ezidivierende depressive Störung, schwere bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11), mit somatischem Syndrom - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31), Diagnose

F.___ von Mai

E. 3.8 Dr. D.___, RAD, nahm am 3 1. Oktober 2016 erneut Stellung (Urk. 6/173/5) und führte aus, dem Bericht von Dr. E.___ sei kein obj ektiver Befund zu ent nehmen, der auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung ab der Begutachtung durch Dr. Z.___ hinweisen würde. Die Diagnose könne anhand des psychi schen Befundes nicht begründet werden und es finde sich auch kein genauer Zeitpunkt, ab wann eine Verschlechterung allenfalls eingetreten wäre . Das Vor liegen einer Borderline -Persönlichkeitsstörung sei gutachterlich ausgeschlossen worden.

E. 3.9 Dr. C.___ berichtete am 1 4. Februar 2017 (Urk. 6/184/1-3), nannte die beka nnten Diagnosen und führte aus, die schmerzhafte n Verspannungen im Nacken- und Hinterhauptbereich mit Ausdehnung in den Hals- und Gesichtsbe reich seien ausschliesslich muskulär bedingt, wahrscheinlich als Folge der Erschöpfungsdepression mit muskulärer Dysbalance (S. 2). In einer angepasst en

Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 50% ige Arbeitsfähigkeit . Da die Beschwerdeführerin intellektuell tätig sei, seien neuropsycholog ische Defizite zentral. Es müsste eine entsprechende Abklärung durchgeführt werden (S. 3).

E. 3.10 Dr. E.___ berichtete am 1 1. Februar 2017 (Urk. 6/184/4-5) und führte aus, für eine anspruchsvolle Tätigkeit wie die angestammte bestehe eine 100% ige A rbeits unfähigkeit (S. 1 f.) . Die Arbeitsstelle, die sie nun innehabe, sei viel anspruchsloser und der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (S. 2) .

E. 3.11 Dr. D.___, RAD, nahm am 1 7. Mai 2017 Stellung (Urk. 6/186/3) und führte aus, die r adiologische n Befunde seien altersentsprechend. Es sei in keinem der bishe rigen medizinischen Berichte auf massgebliche körperliche Beschwerden hinge wiesen worden . Dass somatische Beschwerden, in Verbindung mit bereits älteren radiologischen Befunden aus dem Jahr 2014 beziehungsweise dem Jahr 2010 nun als massgeblich gelten sollten, sei nicht plausibel. Zudem sei eine objektiv e orga nische Schädigung des Gehirns an keiner Stelle des Dossiers ersichtlich.

S o mit s ei auch überhaupt kein Grund für eine neuropsycholog ische Testung gegeben. Wes halb die von Dr. C.___ beschriebenen somatischen Beschwerden und Befunde zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen sollten, könne objektiv nicht nach vollzogen werden. 4. 4.1

Dr. Z.___ diagnostizierte eine bis auf eine dysthym -ängstliche Restsympto matik mit Psychosomatisierung remittierte mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) und ging ab Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch e iner angepassten Tätigkeit aus. Bis März 2015 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Die Beurteilung

durch

Dr. Z.___ erweist sich als nachvollziehbar begründet. Sie ist überdies eingebettet in differenzierte Angaben zu den einzelnen Standard indikatoren . Die Gutachterin ist somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungs vermögen einschätz t, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Das Gutachten erfüllt überdies auch alle übrigen praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.5) vollumfänglich. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen. 4.3

Die f unktionellen Auswirkungen der genannten Einschränkung (vorstehend E.

4.1) sind anhand der Stan dardindikatoren zu prüfen. Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_409/2017 vom 2 1. März

2018 in E. 4.3 festhielt, kann diese Frage im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeits unfä higkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass ge blichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stim mi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbe reichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (ma te rielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6). 4.4

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass Dr. Z.___

von

März 2011 bis März 2015 v on einer klinisch relevanten depressiven Episode vorwiegend mittelgradiger Symptoma tik ausging und aktuell kli nisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzän g ste n, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, als nicht eruierbar betrachtete. Auch p sychometrisch sah die Gutachterin keine Indi zien für eine noch relevante Depression oder Angststörung und es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 6/163 S. 27) . D ie diagnoserelevanten Befunde sind nicht ausgeprägt (S. 22 f.) . Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.

Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE

141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage lagen ab März 2011 wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass die Beschwerdeführerin im März 2011 nach einer belastenden Kon frontation mit zwei Mitarbeiterinnen einen akuten Zusammenbruch erlitten hatte (S. 11, S. 16). Im gleichen Zeitraum sei ihre Mutter an Krebs er krank t und sie habe sie bis zum letzten Tag täglich im Spital besucht (S. 12, S. 17). Nach einein halbjährigem Spitalaufenthalt sei die Mutter schliesslich im Januar 2015 verstor ben. Im September 2015 sei sie dann durch den Tod ihres «zweiten Mamis» erneut zurückgeworfen worden (S. 18). Zusätzlich berichtet die Beschwerdeführerin von einem langen, zehrenden arbeitsrechtlichen Kampf mit ihrem langjährigen Arbeitgeber betreffend Lohnfortzahlungen (S. 18). Ihre Gesamtsituation habe sie belastet und auch dass sie keine grossen persönlichen Verbesserungen habe fest stellen können (S. 13). Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie Schulden gemacht, da sie ihren Lebensstil als Bankerin weitergelebt habe (S. 19). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, nach der Auflösung ihrer letzten Partnerschaft 2015 sehr darunter zu leiden, alleine zu sein. Sie fühle sich oft sehr einsam und traurig (S.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Sep tember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 steigerbar sei (S. 3 f.) .

E. 15 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei und auch Fernreisen möglich gewesen seien . Nach ihrer Anmeldung bei der I V sei im Zeitraum von März 2013 bis März 2015 bei der ESPAS Zürich ein Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining durchgeführt worden . Dabei und anschlie ssend habe auch ein einjähriges externes Praktikum in der freien Wirtschaft in einem Kl einunternehmen im Eventbereich statt gefun den . Die Reintegrationsbemühungen seien am 3 0. September 2015 abgeschlossen worden. Z u diesem Zeitpunkt sei eine Steigerung des Arbeitspensum s über 60 % (an 5 Tagen pro Woche) nicht möglich erschienen . Die Beschwerdeführerin sei während eines Grossteils der Reintegratio nsbemühungen schweren psychoso zialen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen (S. 26) .

Anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine korrekt interagierende, leicht sorgenvoll verstimmte, in ihrer Selbstdarstellung leicht akzentuiert wir kende Beschwerdeführerin vor, bei der etwaige kli nisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzän g ste n, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, nicht eruierbar seien. Auch psychometrisch lägen keine Indizien für eine noch relevante Depression oder Angststörung vor. Es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlichkeitsstö rung zu diagnostizieren, auch nicht vom Borderline -Typ.

Es sei vielmehr von einer melancholisch- dysthymen und schliesslich depressiven Entwicklung unter Eindruck der frustrierten Lebensentwürfe, der Enttäuschungen im Beziehungsle ben, der beruflichen Unzufriedenheit und schliesslich 2005 des Erschütterns des Vaterbildes auszugehen. Ab März

E. 20 , S. 25). Die Gutachterin kam zum Schluss, die bis März 2015 dokumentierte mehrheitlich mittelgradige depressive Episode habe ihren Ursprung in unter schiedlichen psychosozialen Belastungs faktoren (S. 26 unten). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finan zielle Ängste zurückgeführt werden.

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin.

Dr. Z.___ hielt

zwar fest, dass die Therapie

lege artis erfolgt sei und weiter erfolge . Sie bemerkte jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Augenblick,

in dem der behandelnde Psychiater Dr. B.___ positiv von Fortschritten in der Behand lung mit Teilremission und Teilarbeitsfähigkeit

berichtet habe, den Therapeuten

mit der Begründung gewechselt habe, dass sie das Gefühl habe, mit Dr. B.___ keine Fortschritte in der Therapie zu machen (S. 29). Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen wer den . 4.5

Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschrän kenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführer in leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzen tu ierung. Sie verfügt über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk und hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen An forde rungen genügen können. Als Ressourcen sind die konstante Arbeitstätig keit in einem hohen Pensum bis 2011 und die damit einhergehende soziale und berufli che Integration (S. 25), das Reisen sowie der Freundeskreis (mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin nen, ausgehen zum Essen) zu nennen, ebenso die berufliche Aus

- und Weiter bildung sowie die Erfah rung (S. 23, S. 29) . Nachdem die Erkrankung und der Tod ihrer Mutter und einer weiteren wichtigen Bezugsperson sowie ein langer arbeitsrechtlicher Kampf

bereits mehrere Ja hre zurücklieg en (S.

E. 25 f.), fä ll t diese früher verstärkt gegebene Belastungssituation - soweit sie nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 mit Hinweis) Belastung zu betrachten ist - nicht mehr entscheidend ins Gewicht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 4.4) . Diese Angaben sprechen für sub stantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit.

4.6

Hinsichtlich der Konsi stenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ein hohes und konstantes Aktivitätsniveau zu halten vermag, welches nicht wesent lich durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt ist. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spontan normale und mit einem erheblichen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen .

Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit . Auf die Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschrieb sie indes die gleichen Tatsachen diametral anders und betonte die Schwere ihres Alltags, wobei alles Überwindung und extrem viel Kraft brauche. Ein eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist nicht ersicht lich; so hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung explizit formuliert, die negativen Ergebnisse der Integrationsbe mühungen seitens der IV seien zum Teil mit ihrer fehlenden Motivation zu begründen, unter anderem durch das niederschwellige Programm des Belastbar keitstrainings, wo sie sich unterfordert gefühlt habe und nicht motiviert gewesen sei (S. 29 f.).

Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher eine regelmässige psy chiatrisch-psychothera peutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in stationäre und teilstati onäre Behandlung begeben hat und Medikamente ein nimmt, womit ein Leidens druck zu bejahen ist. 4. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind

und die psychische Störung behandelbar ist.

Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sierende Einschränkung. Die

Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveau s in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor.

Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen und

– auch die von 2011 bis 2015 - geltend gemachten Einschränkungen

anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

de r Gutachterin (vgl. vor stehend E. 4.1) ab Begutachtungszeitpunkt ist somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachge wiesen. 4.8

Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheits zustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der

dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00734

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

14. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, war seit April 1995 bei der Y.___

als Teamleiterin Client Accounting tätig (Urk. 6/22). Unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression meldete sich die Versicherte am 4. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb li c he Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 1 0. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/163).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/174- 186) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/187 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 2 6. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine befristete Rente, zu leisten (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und im Anschluss daran erneut über den Rentenan spruch zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Sep tember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Mass stab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2). 1.3

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tio nellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk.

2) damit, anhand des Gutachtens von Dr. med. Z.___ und den Arztberichte n sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin i m März 2011 in eine psych ische Depression gefallen sei au fgrund einer Konfronta tion mit zwei Mitarbeiterinnen am da maligen Arbeitsplatz. Die depressive n Pha sen hätten jeweils nur für einige Tage bestanden. Es sei der Beschwerdeführerin sogar noch möglich gewesen, Fernreisen anzutreten, was gegen eine schwere psychische Erkrankung spreche. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerde führerin zeitweise in ihrer A rbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, doch bestehe keine länger andauernde A rbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht.

Es gebe keinen Grund, der für die Erfor derlichkeit einer neuropsycholo g ischen Abklärung spreche. Es liege kein Gesundheitsschaden vor, der eine Rentenzuspra che rechtfertigen würde (S. 2) . 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie könne die bisherige, intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei auf eine Verweistätigkeit angewiesen, die sie aber auch nicht vollumfänglich aus üben könne. Sie sei unbestritten über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe rechtzeitig eine IV-Anmeldung vorgenommen, weshalb ihr zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (S. 6 oben) . Die umfangreichen berufl ichen Massnahmen hätten gezeigt, dass ihr auch in anspruchslosen Tätigkeiten höchstens ein 50% iges Arbeitspensum zumutbar sei. Neben den psych ischen Beschwerden bestünden auch somat ische Leiden, die bis anhin nicht abgeklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt (S. 6 f.) . Das Gutachten von Dr. med. Z.___

erwecke

- aus näher dargelegten Grün den – erhebliche Zweifel (S. 7 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___ berichteten am 1 1. November 2011 (Urk. 6/25) über den s tationäre n Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem 5. September 201

1. Sie nannte n folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) - mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Nebendiagnose : Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom; ICD-10 Z73.0)

Sie führten aus, dass leichtgradige Konzentrationsstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin formalgedanklich mittelgradig eingeengt sei. Im Affekt sei sie leicht ausgeprägt ratlos, mittelgradig ausgeprägt deprimiert, hoffnungslos und innerlich unruhig. Es sei mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden nahelegen, dass sie seit März 2011 arbeitsunfähig sei. Spätestens seit Eintritt in die Klinik am 5. September 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zum utbar (S. 2). Es sei mit einer vollständige n Wieder herstellung der A rbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu rechnen (S. 3) .

Dem Austrittsbericht vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 6/135/6-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dank der Arbeit am subjektiven Störungsmodell und der Vermittlung von Copingstrategien ihre depressiven Beschwerden besser annehmen und bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin werde zur Fortsetzung der Behandlung ihrer teilremittierten depressiven Episode Anfang Januar 2012 in die Tagesklinik eintreten (S. 2). 3.2

Die Ärzte des A.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 6/33) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Bo r derline - Typ (ICD-10 F60.31)

Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit i n der angestammten Tät igkeit auf ein Anfangspensum von 40-50 % ab

Mai 20 12

steigerbar sei (S. 3 f.) .

3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 5. März 2015 (Urk. 6/135/2-5) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit August 2014 i n Behand lung sei und zwei bis vier Sitzungen im Monat statt fänden . Es habe eine Teil remission erreicht werden können . Für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bestehe seit Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei perspektivisch noch nicht absehbar.

Es bestünden keine

geistigen oder körperlichen Einschränkungen.

Psych isch sei sie aufgrund der Depression reduziert belastbar (S. 1 f.) . Aufgrund der reduzierten Leistungsfähig keit könne die Beschwerdeführerin am Tag nicht mehr als vier Stunden am Stück arbeiten (S. 3) .

Am 1 2. Februar 2016 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2015 nicht mehr in seiner Behandlung sei (Urk. 6/162). 3.4

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 1 0. Februar 2016 (Urk. 6/163) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 201 6 (S. 2). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 28 f.): - anamnestisch Status nach lang anhaltender, bis zu mittelgradiger depressi ver Episode, gegenwärtig bis auf dysthym -ängstliche Restsympto matik mit Psychosomatisierung (niederfrequente Hyperventilations phäno mene, Muskel schmerzen) weitgehend remittiert (ICD-10 : F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) - ausgelöst durch und unterhalten von: - Problemen mit Bezug auf Berufstätigkeit/ beruflicher Unzufriedenheit und Orientierungslosigkeit, gegenwärtig Arbeitslosigkeit (IC D-10 Z 56) und Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Prob lemen mit Bezug au f Arbeitsrechtsumstände (ICD-10 Z65.3) - Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63), u nter anderem - Tod der Mutter in belastenden Umständen 2015 (ICD-10

Z.63.4) - Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) - Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

Zu den objektiven Befunden führte sie aus, es falle auf, dass die Beschwerde führerin - die eine Konzentrationsstörung geltend mach e - während der zwei stündigen Untersuchung das G espräch sehr aufmerksam verfolge. Sie interagier e auf durchaus korrekte Weise,

werde nicht ausfällig oder entwertend. Sie wirk e aber doch recht demonstrativ, indem sie immer wieder und wortreich - und schliesslich nicht nachvollziehbar - i hre psychische Behinderung im Alltag sowie ihre Arbeitsunfähigkeit betone, wie sehr ihr alles Mühe mache und extrem viel Kraft koste und Angst mache. Es sei e ine dramatische (Selbst)-Darstellung und Akzentuierung von Beschwerden beobachtbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstsei nsklar und allseits orientiert. Das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit s eien ungestört. Während der zweistündigen Exploration zeige sich eine ungestörte Konzentrationsspanne . Das formale Denken sei geordnet, beweglich, gut (selbst)strukturiert, aber auf die Befindlichkeit mittelgradig einge engt . Es seien keine krankheitswertigen depressionstypischen inhaltlichen Denk störun g en feststellbar (S. 22) .

Inhaltlich würden wiederholt Widersprüche auf fal len. So beschreibe die Beschwerdeführerin spontan recht normale oder mit einem erhebli chen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen (1-2 mal pro Jahr Reisen nach Serbien, auch 2015, durchaus auch alleine, mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin, vor drei Tagen Essen gehen mit Cousine, letzte Partner schaft 2015), die auf eine doch nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an soziale n Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen würden. A uf konkrete Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschreibe sie die gleichen Tatsachen (soziales Aktivitätsniveau, I nteraktionen, Funktionsfä higkeit, Appetit) diametral anders

mit Betonung der „Schwere" ihres Alltags, wobei „alles Überwindung" und „extrem viel Kraft" brauche (S. 23) .

Es lägen keine Hinweise auf eine etwaige frühe Individuationsstörung und damit strukturelle Persönlichkeitsstörung vor . Überhaupt lägen für die Kindheit, Jugend und Erwachsenendekaden bis 2011 keine Hinweise auf etwaige klinisch relevante Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs

- oder Substanzabhängigkeitsstörungen vor. Insbesondere lä gen keine Anhaltspunkte für frühere (vor März

2011) zu Arbeits unfähigkeit führende depressive Phasen, Angst- oder Panikzustände, Zwänge oder Phobien vor, auch seien keine sozialen I nteraktionsprobleme wie etwa wiederkehrendes M obbing, unerklär li che Kündigungen oder hierarchische Proble matik in früheren Angestelltenverhältnissen zu eruieren (S. 25) .

Die Beschwerdeführerin sei am 1 1. März 2011 akut psychisch dekompensiert, wobei sie als direkter Auslöser zwei frustrierende und empörende Konfronta tionen mit Mitarbeiterinnen nenne. So sei ab diesem Zeitpunkt die Krankschrei bung durch die Hausärztin erfolgt. Im Zeitraum von September bis November 2011 sei die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung und von Januar bis April 2012 in teilstationärer Behandlung gewesen, davor und danach bis heute (mit dreimaligem Wechsel des Psychiaters) in ambulanter psychiatrischer Behandlung. B is März 20 15 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei und auch Fernreisen möglich gewesen seien . Nach ihrer Anmeldung bei der I V sei im Zeitraum von März 2013 bis März 2015 bei der ESPAS Zürich ein Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining durchgeführt worden . Dabei und anschlie ssend habe auch ein einjähriges externes Praktikum in der freien Wirtschaft in einem Kl einunternehmen im Eventbereich statt gefun den . Die Reintegrationsbemühungen seien am 3 0. September 2015 abgeschlossen worden. Z u diesem Zeitpunkt sei eine Steigerung des Arbeitspensum s über 60 % (an 5 Tagen pro Woche) nicht möglich erschienen . Die Beschwerdeführerin sei während eines Grossteils der Reintegratio nsbemühungen schweren psychoso zialen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen (S. 26) .

Anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine korrekt interagierende, leicht sorgenvoll verstimmte, in ihrer Selbstdarstellung leicht akzentuiert wir kende Beschwerdeführerin vor, bei der etwaige kli nisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzän g ste n, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, nicht eruierbar seien. Auch psychometrisch lägen keine Indizien für eine noch relevante Depression oder Angststörung vor. Es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlichkeitsstö rung zu diagnostizieren, auch nicht vom Borderline -Typ.

Es sei vielmehr von einer melancholisch- dysthymen und schliesslich depressiven Entwicklung unter Eindruck der frustrierten Lebensentwürfe, der Enttäuschungen im Beziehungsle ben, der beruflichen Unzufriedenheit und schliesslich 2005 des Erschütterns des Vaterbildes auszugehen. Ab März 20 11 sei eine klinisch relevante depressive Epi sode abzugrenzen, wofür zu keinem Zeitpunkt ein etwa schwerer Krankheitsgrad aufgezeichnet worden sei (S. 27) .

Der ungenügende Erfolg der Integrationsbemühungen lasse sich ohne Zweifel durch die sehr erhebliche psychosoziale Belastungskomponente erklären. Es scheine sich aber auch eine dysphorisch -angespannte Verstimmung zementiert zu haben, die zudem mit der i nnere n Überzeugung einer erheblichen gesundheit lichen Behinderung anher gehe . Die Beschwerdeführerin schrecke von einer Rückkehr ins Berufsleben zurück, was aber nicht mit einem relevanten psych i schen Leiden verbunden werden könne . Insbesondere lägen genügend gesunde Ressourcen vor, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin zur angestammten Tätigkeit zurückkehren könnte. Konkret liege aus psychiatri scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 28).

Zur Konsistenz führte die Gutachterin aus, dass erhebliche Widersprüche zwi schen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und dem tatsächlich fest stellbaren psychopathologischen Befund vor lägen. So sei die Beschwerdeführerin während der zweistündigen gutachterlichen Untersuchung sehr aufmerksam und wach gewesen und habe das Gespräch kritisch verfolgt, habe die diversen Aspekte ihrer Biographie, aktuelle gedankliche Themen und ängstliche Zukunftsperspek tiven gut selbststrukturiert beleuchtet, dabei aber doch recht demonstrativ gewirkt, indem sie immer wieder - und schliesslich nicht nachvollziehbar - ihre hochgradige psychische Behinderung bet ont habe (S. 29) . Aktuell

sei im Alltag, nach wohl in der A k utphase tatsächlich stattgefundenem sozialem Rückzug, kein genuine r sozialer Rückzug mehr feststell bar . Vor allem decke si ch die subjektive Beschwerdeschil derung zusammenfass end nicht mit dem heutigen objektiven aktuellen psychopathologischen Querschnittsbefund (S. 30).

Aktuell liege keine eigenständige psych iatrische Erkrankung mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit vor. Dies gelte für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit mindestens ab dem Datum der Untersuchung vom 9. Februar 20 16 (S.

31) .

Im Zeitraum vom 1 1. März 20 11 bis zum 3 1. Dezember 20 14 sei die Beschwer deführerin aufgrund von mittelgradiger Depressivität in Zusammenhang mit einer vielschichtigen psychosozialen Belastungssituation vermutlich überwie gend zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. A b dem 1. Januar 20 15 sei

eine 50% ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, auch aus Sicht des damaligen Psychiater s. Mit Abschluss der berufl ichen Massnahmen per 3 0. September 20 15 sei eine kon stante 60%ige Präsenz erreicht worden, wobei von

einer langsame n Verbesserung des Zustandsbildes ausgegangen werden könne (S. 31).

Diese A rbeitsunfähigkeit zwischen März 20 11 und Januar 20 16 sei auf ein reaktives depressives Leiden in einem vielschichtig belasteten psychosozialen Kontext mit beruflicher Unzu friedenheit, Orientierungslosigkeit, Einsamkeitsgefühlen, Tod der Mutter, vertiefte Trauer und Einsamkeit und finanziellen Befürchtungen zurückzuführen (S. 33). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthop ädische T raumatologie, berichtete am 1 9. Februar 2016 (Urk. 6/165) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chron ische

Z ervi k algie mit Ausdehnung in den Gesichts- und Halsbereich beidseitig, aufgetreten im Rahmen einer Erschöpfungsdepression - z ervi k al und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - Status nach Meniskusläsion rechts

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin s eit Jan uar 20 16 bei ihm in Behand lung sei (S. 1 Ziff. 1.2) .

Unter konservativer Behandlung hätten sich die Kniebe schwerden und die Be schwerden des lumbovertebralen

Sy ndroms weitgehend gebessert (S. 2 Ziff. 1.4) . In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführe rin aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.7). In einer ange passten Tätigkeit (keine rein sitzenden oder stehenden Tätigkeiten, kein Heben schwerer Lasten) sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Durch die beschriebenen Therapien liessen sich die Beschwerden vermindern und die Arbeitsfähigkeit entsprechend verbessern (S. 4 f. Ziff. 1.7 und 1.8). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 4. März 2016 Stellung (Urk. 6/173/3-4) und bestätigte die im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeiten . 3.7

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 2. April 2016 (Urk. 6/168) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). - r ezidivierende depressive Störung, schwere bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11), mit somatischem Syndrom - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31), Diagnose

F.___ von Mai 20 12 bis Aug ust 20 14.

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 zu 50 % arbeitsun fähig sei, sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Auf längere Zeitspanne sei keine Änderung zu erwarten (S. 3 f. Ziff. 1.4 und 1.6-1.7). 3.8

Dr. D.___, RAD, nahm am 3 1. Oktober 2016 erneut Stellung (Urk. 6/173/5) und führte aus, dem Bericht von Dr. E.___ sei kein obj ektiver Befund zu ent nehmen, der auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung ab der Begutachtung durch Dr. Z.___ hinweisen würde. Die Diagnose könne anhand des psychi schen Befundes nicht begründet werden und es finde sich auch kein genauer Zeitpunkt, ab wann eine Verschlechterung allenfalls eingetreten wäre . Das Vor liegen einer Borderline -Persönlichkeitsstörung sei gutachterlich ausgeschlossen worden. 3.9

Dr. C.___ berichtete am 1 4. Februar 2017 (Urk. 6/184/1-3), nannte die beka nnten Diagnosen und führte aus, die schmerzhafte n Verspannungen im Nacken- und Hinterhauptbereich mit Ausdehnung in den Hals- und Gesichtsbe reich seien ausschliesslich muskulär bedingt, wahrscheinlich als Folge der Erschöpfungsdepression mit muskulärer Dysbalance (S. 2). In einer angepasst en

Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 50% ige Arbeitsfähigkeit . Da die Beschwerdeführerin intellektuell tätig sei, seien neuropsycholog ische Defizite zentral. Es müsste eine entsprechende Abklärung durchgeführt werden (S. 3). 3.10

Dr. E.___ berichtete am 1 1. Februar 2017 (Urk. 6/184/4-5) und führte aus, für eine anspruchsvolle Tätigkeit wie die angestammte bestehe eine 100% ige A rbeits unfähigkeit (S. 1 f.) . Die Arbeitsstelle, die sie nun innehabe, sei viel anspruchsloser und der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (S. 2) . 3.11

Dr. D.___, RAD, nahm am 1 7. Mai 2017 Stellung (Urk. 6/186/3) und führte aus, die r adiologische n Befunde seien altersentsprechend. Es sei in keinem der bishe rigen medizinischen Berichte auf massgebliche körperliche Beschwerden hinge wiesen worden . Dass somatische Beschwerden, in Verbindung mit bereits älteren radiologischen Befunden aus dem Jahr 2014 beziehungsweise dem Jahr 2010 nun als massgeblich gelten sollten, sei nicht plausibel. Zudem sei eine objektiv e orga nische Schädigung des Gehirns an keiner Stelle des Dossiers ersichtlich.

S o mit s ei auch überhaupt kein Grund für eine neuropsycholog ische Testung gegeben. Wes halb die von Dr. C.___ beschriebenen somatischen Beschwerden und Befunde zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen sollten, könne objektiv nicht nach vollzogen werden. 4. 4.1

Dr. Z.___ diagnostizierte eine bis auf eine dysthym -ängstliche Restsympto matik mit Psychosomatisierung remittierte mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) und ging ab Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch e iner angepassten Tätigkeit aus. Bis März 2015 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Die Beurteilung

durch

Dr. Z.___ erweist sich als nachvollziehbar begründet. Sie ist überdies eingebettet in differenzierte Angaben zu den einzelnen Standard indikatoren . Die Gutachterin ist somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungs vermögen einschätz t, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Das Gutachten erfüllt überdies auch alle übrigen praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.5) vollumfänglich. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen. 4.3

Die f unktionellen Auswirkungen der genannten Einschränkung (vorstehend E.

4.1) sind anhand der Stan dardindikatoren zu prüfen. Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_409/2017 vom 2 1. März

2018 in E. 4.3 festhielt, kann diese Frage im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeits unfä higkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass ge blichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stim mi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbe reichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (ma te rielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6). 4.4

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass Dr. Z.___

von

März 2011 bis März 2015 v on einer klinisch relevanten depressiven Episode vorwiegend mittelgradiger Symptoma tik ausging und aktuell kli nisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzän g ste n, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, als nicht eruierbar betrachtete. Auch p sychometrisch sah die Gutachterin keine Indi zien für eine noch relevante Depression oder Angststörung und es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 6/163 S. 27) . D ie diagnoserelevanten Befunde sind nicht ausgeprägt (S. 22 f.) . Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.

Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE

141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage lagen ab März 2011 wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass die Beschwerdeführerin im März 2011 nach einer belastenden Kon frontation mit zwei Mitarbeiterinnen einen akuten Zusammenbruch erlitten hatte (S. 11, S. 16). Im gleichen Zeitraum sei ihre Mutter an Krebs er krank t und sie habe sie bis zum letzten Tag täglich im Spital besucht (S. 12, S. 17). Nach einein halbjährigem Spitalaufenthalt sei die Mutter schliesslich im Januar 2015 verstor ben. Im September 2015 sei sie dann durch den Tod ihres «zweiten Mamis» erneut zurückgeworfen worden (S. 18). Zusätzlich berichtet die Beschwerdeführerin von einem langen, zehrenden arbeitsrechtlichen Kampf mit ihrem langjährigen Arbeitgeber betreffend Lohnfortzahlungen (S. 18). Ihre Gesamtsituation habe sie belastet und auch dass sie keine grossen persönlichen Verbesserungen habe fest stellen können (S. 13). Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie Schulden gemacht, da sie ihren Lebensstil als Bankerin weitergelebt habe (S. 19). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, nach der Auflösung ihrer letzten Partnerschaft 2015 sehr darunter zu leiden, alleine zu sein. Sie fühle sich oft sehr einsam und traurig (S.

20, S. 25). Die Gutachterin kam zum Schluss, die bis März 2015 dokumentierte mehrheitlich mittelgradige depressive Episode habe ihren Ursprung in unter schiedlichen psychosozialen Belastungs faktoren (S. 26 unten). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finan zielle Ängste zurückgeführt werden.

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin.

Dr. Z.___ hielt

zwar fest, dass die Therapie

lege artis erfolgt sei und weiter erfolge . Sie bemerkte jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Augenblick,

in dem der behandelnde Psychiater Dr. B.___ positiv von Fortschritten in der Behand lung mit Teilremission und Teilarbeitsfähigkeit

berichtet habe, den Therapeuten

mit der Begründung gewechselt habe, dass sie das Gefühl habe, mit Dr. B.___ keine Fortschritte in der Therapie zu machen (S. 29). Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen wer den . 4.5

Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschrän kenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführer in leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzen tu ierung. Sie verfügt über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk und hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen An forde rungen genügen können. Als Ressourcen sind die konstante Arbeitstätig keit in einem hohen Pensum bis 2011 und die damit einhergehende soziale und berufli che Integration (S. 25), das Reisen sowie der Freundeskreis (mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin nen, ausgehen zum Essen) zu nennen, ebenso die berufliche Aus

- und Weiter bildung sowie die Erfah rung (S. 23, S. 29) . Nachdem die Erkrankung und der Tod ihrer Mutter und einer weiteren wichtigen Bezugsperson sowie ein langer arbeitsrechtlicher Kampf

bereits mehrere Ja hre zurücklieg en (S.

25 f.), fä ll t diese früher verstärkt gegebene Belastungssituation - soweit sie nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 mit Hinweis) Belastung zu betrachten ist - nicht mehr entscheidend ins Gewicht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 4.4) . Diese Angaben sprechen für sub stantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit.

4.6

Hinsichtlich der Konsi stenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ein hohes und konstantes Aktivitätsniveau zu halten vermag, welches nicht wesent lich durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt ist. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spontan normale und mit einem erheblichen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen .

Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit . Auf die Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschrieb sie indes die gleichen Tatsachen diametral anders und betonte die Schwere ihres Alltags, wobei alles Überwindung und extrem viel Kraft brauche. Ein eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist nicht ersicht lich; so hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung explizit formuliert, die negativen Ergebnisse der Integrationsbe mühungen seitens der IV seien zum Teil mit ihrer fehlenden Motivation zu begründen, unter anderem durch das niederschwellige Programm des Belastbar keitstrainings, wo sie sich unterfordert gefühlt habe und nicht motiviert gewesen sei (S. 29 f.).

Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher eine regelmässige psy chiatrisch-psychothera peutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in stationäre und teilstati onäre Behandlung begeben hat und Medikamente ein nimmt, womit ein Leidens druck zu bejahen ist. 4. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind

und die psychische Störung behandelbar ist.

Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sierende Einschränkung. Die

Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveau s in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor.

Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen und

– auch die von 2011 bis 2015 - geltend gemachten Einschränkungen

anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.

Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

de r Gutachterin (vgl. vor stehend E. 4.1) ab Begutachtungszeitpunkt ist somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachge wiesen. 4.8

Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdi gung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheits zustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der

dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach