Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom
6. Juni 2017 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Erhöhung der seit
1. Januar 1999 an X.___ ausgerichteten halben Invalidenrente (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/67, Urk. 7/78, Urk. 7/98 und Urk. 7/102) . Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch eingetreten sei (S. 2). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden auf deren funktionelle Leis tungsfähigkeit seien unklar, weshalb weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien und die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Erwägung gezogene fachärztliche Untersuchung nachzuholen sei.
In ihrer Eingabe vom 2. November 2017 (Urk. 11) erklärte sich die Beschwerde führerin mit der beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden, wovon der Beschwerde geg nerin am 7. November 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Nachdem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 20 17 (Urk. 11) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2 . 2 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. --
anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2. November 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von 8.45 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.75 geltend (S.
1) .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 2.3
Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, da die Beschwerde - mangels Kenntnis der Akten - praktisch keine Begründung enthält (Urk. 1). Nach Einsicht in die Vernehmlassung und in die Akten teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2017 dem Gericht lediglich ihr Einverständnis zur seitens der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Angelegenheit mit (Urk. 11). In Anbetracht des auf übereinstimmenden Parteianträgen gründenden Urteils erweist sich ein Aufwand von einer Stunde nach Verfahrensende als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 126 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa vier- und einseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
6. Juni 2017 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Erhöhung der seit
1. Januar 1999 an X.___ ausgerichteten halben Invalidenrente (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/67, Urk. 7/78, Urk. 7/98 und Urk. 7/102) . Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch eingetreten sei (S. 2).
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
E. 2.3 Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, da die Beschwerde - mangels Kenntnis der Akten - praktisch keine Begründung enthält (Urk. 1). Nach Einsicht in die Vernehmlassung und in die Akten teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2017 dem Gericht lediglich ihr Einverständnis zur seitens der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Angelegenheit mit (Urk. 11). In Anbetracht des auf übereinstimmenden Parteianträgen gründenden Urteils erweist sich ein Aufwand von einer Stunde nach Verfahrensende als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 126 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa vier- und einseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00729
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom
6. Juni 2017 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Erhöhung der seit
1. Januar 1999 an X.___ ausgerichteten halben Invalidenrente (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/67, Urk. 7/78, Urk. 7/98 und Urk. 7/102) . Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch eingetreten sei (S. 2). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden auf deren funktionelle Leis tungsfähigkeit seien unklar, weshalb weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien und die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Erwägung gezogene fachärztliche Untersuchung nachzuholen sei.
In ihrer Eingabe vom 2. November 2017 (Urk. 11) erklärte sich die Beschwerde führerin mit der beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden, wovon der Beschwerde geg nerin am 7. November 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Nachdem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 20 17 (Urk. 11) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2 . 2 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. --
anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2. November 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von 8.45 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.75 geltend (S.
1) .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 2.3
Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, da die Beschwerde - mangels Kenntnis der Akten - praktisch keine Begründung enthält (Urk. 1). Nach Einsicht in die Vernehmlassung und in die Akten teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2017 dem Gericht lediglich ihr Einverständnis zur seitens der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Angelegenheit mit (Urk. 11). In Anbetracht des auf übereinstimmenden Parteianträgen gründenden Urteils erweist sich ein Aufwand von einer Stunde nach Verfahrensende als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 126 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa vier- und einseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais