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IV.2017.00721

Hilflosenentschädigung; Abstellen auf Abklärungsbericht. Keine lebenspraktische Begleitung, da der minimale Umfang von zwei Wochenstunden unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht erreicht wird. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 9. Juni 2008 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 22. August 2010 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2009 zu (Urk. 9/71).

Am 19. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/97). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 13. Februar 2016 zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 9/113).

Die IV-Stelle führte unter anderem eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Ver sicherten zu Hause durch (Urk. 9/117).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/118, Urk. 9/123, Urk. 9/126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2017 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 9/127 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 23. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

4. September 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per son aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5

Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktische r Begleitung die Schadenmin derungspflicht berücksichtigt werden ( Rz 8040 des Kreisschreiben s über Invalidi tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des G e sundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisa torische Massnahmen und die Mithilfe der Familienan gehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unter stützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entspre chenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Um gebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienan gehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung für lebenspraktische

Begleitung . Es ist allein massgebend , ob die ver sicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Fami lienangehö rigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwer deführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtun gen unter Körperschmerzen selbständig sei. Sie sei in der Lage, ihren Alltag selber zu strukturieren und zu planen. Im Sinne des Gesetzes liege kein Hilfsbedarf vor. Zudem bestehe keine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit und die Notwen digkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne aufgrund fehlender Regelmäs sigkeit, Dauer und Intensität nicht bejaht werden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), strittig sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Gemäss BGE 130 V 450 seien sowohl die direkte als auch die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Sie bedürfe für zahlreiche Haushalttätigkeiten regelmässig Dritthilfe, welche weit mehr als zwei Stunden pro Woche betragen würde. Schliesslich sei entgegen Ziff. 8142 KSIH keine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes erfolgt (S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat beziehungsweise auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist . 3. 3.1

Der relevante medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 3.2

Am 3. November 2009 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neuro logie, der Unfallversicherung der Beschwerdeführer in ein gestützt auf die Akten und seiner Exploration erstelltes

neurologisches Gutachten (Urk. 9/32/6-28) . Als Diagnose n nannte er einen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch sowie einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung (S. 17). Der Gutachter führte aus, die Be schwerdeführerin habe sich bei einer seitlichen Fahrzeugkollision als Fahr gast eines Taxis am 20. Januar 2008 eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen (S. 14), wo bei festzustellen sei, dass aus fachlich-medizinischer Sicht k ein typisches Beschwerdebild existiert habe. Es habe lediglich eine leichte HWS-Distorsion ohne Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion bestan den, die nach heutigem medizinische n Kenntnisstand sicher keine langjährigen Beschwerden erklären könne und als ausgeheilt anzusehen sei (S. 18). Im aktuel len neurologischen Untersuchungsbefund imponierten lediglich psychogen-demonstrativ an mutende Bewegungsstörungen ohne erkennbaren hirnorganischen Hintergrund (S. 17). Auf rein neurologischem Gebiet sei keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen ausgewiesen (S. 20). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. Januar 2010 ein psychiatrisches Gutachten, welches sich auf die Akten und auf drei persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin stützte (Urk. 9/32/29-75). Er diagnostizierte eine generalisierte Angststörung mit asso ziierter reaktiver leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik (ICD-10 F41.1) und begründete diese (vgl. S. 22 ff.). Seit 20. Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, aktuell bestehe ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 %. Vorerst sei ein Arbeitspensum von 30 % realisierbar unter der Berücksichtigung, dass aufgrund der rascheren Ermüdbarkeit längere Pausen während der Arbeitszeit zugestanden w ürden . Bei Aufteilen der Arbeiten im Büro und zu Hause (Homeoffice ) wäre ein Arbeitspensum von 50 % anpeilbar . Ange sichts der weiterhin stattfindenden Behandlung, der damit möglichen Verbesse rung des gesamten gesundheitlichen Befinde n s und der damit verbundenen mög lichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , sei es sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit etwa in einem Jahr nochmalig zu prüfen (S. 44 f.). 3.4

Mit Verlaufsbericht vom 5. Februar 2011 (Urk. 9/65) diagnostizierte der behan delnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, eine chronifizierte , gegenwärtig schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung sowie eine Schmerzsymptomatik in Nacken, Schulter und Arm (Ziff. 1.1). Er führte aus, die bekannten Sympt ome und die Arbeitsunfähig keit - unterbrochen von einer vorübergehenden Teilarbeitsfähigkeit von etwa 15 % - würden nun sc hon drei Jahre dauern. Wenn Schwindel , Brechreiz, Erbre chen und Angst in etwa gleich geblieben seien, so hätten sich depressive und phobische Störungen verstärkt. Nunmehr drei Jahre nach dem Unfallereignis und bei bestehenbleibender Symptomatik sei kaum mit einer wesentlichen und nach haltigen Besserung zu rechnen. Der aktuelle Zustand müsse als dauerhaft betrach tet werden. Insbesondere müsse erwähnt werden, dass die von Gutachter Z.___ in Aussicht gestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit nie habe erreicht werden können, sodass die zwischenzeitlich realisierte Arbeitsfähigkeit von 15 % auf Grund der verstärkten Beschwerden habe wieder rückgängig gemacht werden müssen. Aktuell und für die Zukunft bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine Leistung von etwa 20 % nicht überschreiten (Ziff. 1.4). 3.5

Die Ärzte der B.___ AG, untersuchten die Beschwerdeführerin am 26. April und 10. Mai 2011 und erstatten gestützt darauf sowie gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten am 6.

Juli 2011 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/69). Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Verdacht auf dissoziative Störung (Kon versionsstörung; ICD-10 F44.9) vor dem Hintergrund einer komplexen traumati sierenden Lebensgeschichte genannt ( S. 10 Ziff. 5.1). Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine komplexe Symptomatologie vor dem Hin tergrund einer rezidivierend traumatisierenden Lebensgeschichte vor, welche eine selbst bestimmte Erfüllung eigener Lebensentwürfe mit verunmöglicht habe. Obwohl sich die invalidisierenden Symptome mit Schmerzen, Muskelverspannun gen, Übelkeit und nicht zuletzt das unerklärliche Zittern und die Muskelzuckun gen erst nach dem dritten Auffahrunfall entwickelt hätten, sei eine erhebliche Vorbelastung im Sinne einer Vulnerabilität zu vermuten. Heute müsse von einer Beeinträchtigung vor allem aufgrund der psychischen Problematik ausgegangen werden. Bereits vor dem letzten Auffahrunfall habe es mehrfache Krisen gegeben, welche bis zu Suizidversuchen und Hospitalisationen geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Integration der verschiedenen kulturellen Hintergründe, Prägungen und Wertvorstellungen nicht respektive nur teilweise gelungen sei . Diagnostisch seien derzeit die Symptome einer schweren depressiven Episode er füllt. Die mittlerweile chronifizierte depressive Symptomatik habe sich am ehesten vor dem Hintergrund einer strukturellen Persönlichkeitsentwicklungsstö rung mit Ausbildung von ängstlichen (vermeidenden) und fraglich abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitszügen entwickelt . Neben der invalidisierenden Kör persymptomatik mit Zittern und Schmerzen seien vor allem das schwere depres sive Zustandsbild, die soziale Isolation sowie die zunehmende Hoffnungslosigkeit – vor allem nach den gescheiterten Arbeitsversuchen – und die fehlende Tages struktur prognostisch als ungünstig zu bezeichnen. Derzeit bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, auch in angepasster, geschützter Tätigkeit

(S 8 ff. Ziff. 4). 3.6

Mit Bericht vom 4. März 2013 (Urk. 9/95) nannte Dr. A.___ als Diagnose n eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) bei komplexer traumatisierender Lebensgeschichte, gegenwärtig eine mittelschwere depressive Episode, eine genera lisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperak tivitätsstörung (ADHS) mit Impulsivität und Aggression (Ziff. 5.4). Eine berufliche Tätigkeit sei nicht möglich, die Beschwerdeführerin sei bereits bei privaten Erle digungen überfordert (Ziff. 5.5). 3.7

Die Beschwerdeführerin liess sich vom 22. Juli bis 18. August 2015 im C.___ stationär behandeln. Mit Austrittsbericht vom 2. September 2015 (Urk. 9/110) nannten die Ärzte die folgenden – verkürzt wiedergegebenen – Diagnosen (S. 1): - persistierendes Schmerzsyndrom Knie subpatellär beidseits, Schmerz exazerbation Oktober 2014, Erstmanifestation im Jahr 2007 - multilokuläres Schmerzsyndrom Sprunggelenke sowie Füs se Lateralseite, zer v i kal, zervikozep hal , Schultern beidseits, lumbal, E r stmanifestation im Jahr 2008 - Status nach HWS-Distorsion bei Heckkollision 2008 - r ezidivierende depressive Episoden; Differentialdiagnose: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Kopf - und Hand-Fingertremor - 25-OH-Vitamin D-Mangel

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sehr vom Aufenthalt profitiert zu haben. Insbesondere die vorgegebene Tagesstruktur und die sozialen Kontakte hät ten ihr geholfen, sich von negativen Erinnerungen zu distanzieren und sich psy chisch zu stärken. Sie spüre auch eine deutliche Reduktion der Schmerzen, ins besondere in den Knien. Die Mobilität habe stark verbessert werden können, so dass während des Aufenthaltes keine Hilfsmittel zum Gehen notwendig gewesen seien . Die Beschwerdeführerin könne nun die Treppen viel besser steigen (S. 4). 3.8

Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung in seinem Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 9/113/9-10) als Diagnosen eine schwere depressive Epi sode, eine Gonarthrose beidseits sowie eine Polyarthrose und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 7.1). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschrän kungen im Laufen, Sitzen und Gehen, ihre Konzentrations- und Aufnahmefähig keit sei en beeinträchtigt (Ziff. 7.6). Mit Griff im Bad und einem Spezialstuhl könne die Hilflosigkeit verbessert werden (Ziff. 7.3). 3.9

Am 7. Juni 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 1. Juni 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 9/117). Die Beschwer deführerin habe dabei erklärt, sie lebe von einer IV-Rente und einer Rente der Migros-Pensionskasse sowie von Zusat zleistungen. Sie stehe am Morgen eher spät auf und mache die Körperpflege (Duschen). Sie habe dafür einen Griff zum Halten gekauft. Ein en Duschstuhl zu kaufen sei zu teuer gewesen, weshalb sie aktuell stehend die Körperpflege verrichten müsse. Sie habe zwei Katzen, für de ren Wohl sie sorge. Drei Mal pro Woche fahre sie zum Airport-Fitness-Center , um ihre Übungen zu machen. Alternativ sei sie zu Hause und erledige Haushaltsar beiten. Nach einer Stunde müsse sie wegen Schmerzen pausieren und später da mit weitermachen. Wenn ihre Tochter spätestens jeden Monat bei ihr sei, helfe sie zum Beispiel beim Staubsaugen. Ihre Tochter sei Studentin und habe nicht mehr viel Zeit für sie und ihre Anliegen. Wenn die Beschwerdeführerin Appetit verspüre, esse sie eine warme Kleinigkeit. Ansonsten esse sie auch gerne Brot mit Jogurt. Sie sitze auch immer wieder im Garten und geniesse dann die Natur auf dem hergerichteten Sitzplatz (S. 2).

Zu den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass keine Einschrän kungen im Sinne des Gesetzes bestünden (S. 2 f.) .

Die Abklärungsperson führte aus, lebenspraktische Begleitung im Sinne der In validenversicherung sei nicht ausgewiesen, da keine Begleitung stattfinde. Die Beschwerdeführerin wünsche sich wegen ihren Körperdefiziten (Schmerzen) eine Spitex-Haushaltshilfe. Eine solche werde jedoch weder verordnet, noch könne sie den Aufwand dafür selber bezahlen (S. 4 oben).

Zum Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, wird ausgeführt, die Beschwerdeführer in strukturiere, plane und erledige ihren Haus halt selber, wenn auch unter Körperschmerzen. Die Garten-Arbeiten könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr machen und müsse drei Mal im Jahr einen Gärtn er anstellen. Die Administration könne sie selber machen und die Rechnun gen per E-Banking erledigen (S. 4 Mitte).

Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin schreibe ihre Termine in einer Agenda auf. Sie habe ein Monats-ZVV-Billet t und fahre selbständig zu ihren Ter minen. Die Einkäufe erledige sie drei Mal pro Woche zu Fuss im Quartier. Es k omme vor, dass die Tochter ein M al pro Monat beim Tragen von schweren Sachen helfen würde. Rein kognitiv klappe der Umgang mit Geld ohne Probleme. Aufgrund finanzieller Probleme le b e sie zurückgezogen. Es fehle an Kraft und Geldmittel n , um zum Beispiel auswärts essen zugehen. Sie habe eine gute Kolle gin und mit ihren zwei Brüdern bestehe auch regelmässig Kontakt, ebenso mit ihrer Tochter (S. 4 am Schluss).

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereich en der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen unter Kör perschmerzen selbständig sei. Im Sinne des IV-Gesetzes liege kein Hilfsbedarf vor. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendig keit einer lebenspraktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden. Die Voraussetzung en der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität sei en nicht ge währleistet (S. 5). 3.10

Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin a m

18. Januar 2017 (Urk. 9/125). Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) mit vorschneller Erschöpfung, eine d issoziative Störung (ICD-10 F44.0) bei komplexer traumatisierender Lebensgeschichte sowie eine Schmerzstörung (Ziff. 1.3). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung (Ziff. 1.5). Zur Thematik der Hilflosenentschädigung verneinte er funktionelle Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung), fügte aber an, die Beschwerdeführerin benötige einen Dusch-Stuhl (Ziff. 2.1). Hinsichtlich Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin benö tige Hilfe beziehungsweise Unterstützung im Haushalt (Wäsche tragen, Putzen, Einkaufen). Gewichte tragen sei unmöglich und Staubsaugen sei anstrengend, was zu Aufregung und in der Folge zu starkem Zittern führe (Ziff. 2.2). Eine Isolation von der Aussenwelt, dauernde medizini sche Hilfe sowie dauernde persönliche Überwachung liege indes nicht vor beziehungsweise sei nicht notwendig (Ziff. 2.4-2.6). 4. 4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem As pekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 4.2

Die Abklärung für Hilflosenentschädigung ( vgl. vorstehend E. 3. 9 ) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Woh nort der Beschwerdeführerin sowie von deren gesundheitlichen Beeinträchtigun gen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen, Beschwerden und Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrich tungen wurden detailliert wiedergegeben. Der Abklärungsbericht wurde plausibel begründet und detailliert abgefasst. Daraus ist ersichtlich, dass in keinem der massgeblichen Lebensverrichtungen eine Einschränkung in einem Ausmass besteht, die eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes begründen könnte. Die Beschwerdeführerin bedarf in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in keiner Weise Hilfe Dritter.

4.3

Nebst dem genannten Abklärungsbericht verneinen sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ funktionelle und geistige Einschrän kungen in den sechs Lebensverrichtungen, sondern empfehlen lediglich Unter stützung in den Hausarbeiten. Damit bestehen keine wesentlichen Abweichungen zwischen dem Abklärungsbericht und der Einschätzung der behandelnden Ärzte, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abkl ärungen, insbesondere ohne zusätzliche Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD)

gemäss KSIH Rz

8142 , auf den Abklärungsbericht abstellen durfte. 4.4

Gemäss Abklärungsperson ist eine lebenspraktische Begleitung (vgl. vorstehend E. 1.4 f.) nicht notwendig.

So ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich , dass die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit . b und c IVV). Dies verneinte denn auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und auch aus den Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin mit Fahrten zum Airport-Fitness sowie mit regelmässige m Austausch mit einer guten Kollegin und den Kontakten zur Tochter und zu ihren zwei Brüdern lässt sich dieser Schluss nicht ziehen (vgl. vorstehend E. 3.9 ).

Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

nicht ohne Beglei tung einer Drittperson selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV). Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV erstreckt sich auch auf die Ha ushaltsarbeiten (BGE 133 V 450 E. 9) .

Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltar beiten aber nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Im Rahmen dieser Schaden minderungspflicht sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Er ledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geei gneter Hilfsmittel lehren, zu berück sichtigen (vgl. KSIH, Rz 8040 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .

Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Dritthilfe besteht namentlich bei schwere n Einkäufe n und anstrengende n Putzarbeiten. Weder aus der Beschwer deschrift noch den Akten lässt sich diese Hilfe quantifizieren. Solche Tätigkeiten vermögen indes kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche zu begründen, damit vorliegend der Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung bejaht werden könnte. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, den Haushalt weitgehend so zu organisieren, dass sie mit ihrer Tochter d ie wenigen kräftezehrenden

Tätigkeiten gemeinsam erledigt , wenn die Tochter zu Hause ist und/oder

dass sie

– wie bis anhin - vermehrt Pausen in den Haushalttätigkeiten einplant .

Ausserdem gibt es heutzutage die Möglichkeit, Einkäufe

online im Internet zu tätigen und sich diese n ach Hause liefern zu lassen. Die Beschwerde führerin ist ausreichend versiert im Umgang mit Computern und dem Internet, da sie auch schon ihre Rechnungen per E-Banking erledigt (vgl. vorstehend E. 3.9) , weshalb ihr solche Bestellungen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zu mutbar sind .

Auch d amit wird d er minimale Umfang von zwei Wochenstunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht erreicht , womit keine Regel mässigkeit im Sinne der Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung vor liegt . 4.5

In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit festzuhalten, dass kein Grund für ein Abweichen vom Abklärungsbericht vom

7. Juni 2016 besteht. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung ersichtlich.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwalt

Dominique

Chopard

reichte trotz Aufforderung (Urk. 12)

keine Ho norarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2‘000 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hin gewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.5 Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktische r Begleitung die Schadenmin derungspflicht berücksichtigt werden ( Rz 8040 des Kreisschreiben s über Invalidi tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des G e sundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisa torische Massnahmen und die Mithilfe der Familienan gehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unter stützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entspre chenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Um gebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienan gehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung für lebenspraktische

Begleitung . Es ist allein massgebend , ob die ver sicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Fami lienangehö rigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 23. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

4. September 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwer deführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtun gen unter Körperschmerzen selbständig sei. Sie sei in der Lage, ihren Alltag selber zu strukturieren und zu planen. Im Sinne des Gesetzes liege kein Hilfsbedarf vor. Zudem bestehe keine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit und die Notwen digkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne aufgrund fehlender Regelmäs sigkeit, Dauer und Intensität nicht bejaht werden (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), strittig sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Gemäss BGE 130 V 450 seien sowohl die direkte als auch die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Sie bedürfe für zahlreiche Haushalttätigkeiten regelmässig Dritthilfe, welche weit mehr als zwei Stunden pro Woche betragen würde. Schliesslich sei entgegen Ziff. 8142 KSIH keine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes erfolgt (S. 5 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat beziehungsweise auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist .

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1 Der relevante medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

E. 3.2 Am 3. November 2009 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neuro logie, der Unfallversicherung der Beschwerdeführer in ein gestützt auf die Akten und seiner Exploration erstelltes

neurologisches Gutachten (Urk. 9/32/6-28) . Als Diagnose n nannte er einen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch sowie einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung (S. 17). Der Gutachter führte aus, die Be schwerdeführerin habe sich bei einer seitlichen Fahrzeugkollision als Fahr gast eines Taxis am 20. Januar 2008 eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen (S. 14), wo bei festzustellen sei, dass aus fachlich-medizinischer Sicht k ein typisches Beschwerdebild existiert habe. Es habe lediglich eine leichte HWS-Distorsion ohne Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion bestan den, die nach heutigem medizinische n Kenntnisstand sicher keine langjährigen Beschwerden erklären könne und als ausgeheilt anzusehen sei (S. 18). Im aktuel len neurologischen Untersuchungsbefund imponierten lediglich psychogen-demonstrativ an mutende Bewegungsstörungen ohne erkennbaren hirnorganischen Hintergrund (S. 17). Auf rein neurologischem Gebiet sei keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen ausgewiesen (S. 20).

E. 3.3 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. Januar 2010 ein psychiatrisches Gutachten, welches sich auf die Akten und auf drei persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin stützte (Urk. 9/32/29-75). Er diagnostizierte eine generalisierte Angststörung mit asso ziierter reaktiver leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik (ICD-10 F41.1) und begründete diese (vgl. S. 22 ff.). Seit 20. Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, aktuell bestehe ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 %. Vorerst sei ein Arbeitspensum von 30 % realisierbar unter der Berücksichtigung, dass aufgrund der rascheren Ermüdbarkeit längere Pausen während der Arbeitszeit zugestanden w ürden . Bei Aufteilen der Arbeiten im Büro und zu Hause (Homeoffice ) wäre ein Arbeitspensum von 50 % anpeilbar . Ange sichts der weiterhin stattfindenden Behandlung, der damit möglichen Verbesse rung des gesamten gesundheitlichen Befinde n s und der damit verbundenen mög lichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , sei es sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit etwa in einem Jahr nochmalig zu prüfen (S. 44 f.).

E. 3.4 Mit Verlaufsbericht vom 5. Februar 2011 (Urk. 9/65) diagnostizierte der behan delnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, eine chronifizierte , gegenwärtig schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung sowie eine Schmerzsymptomatik in Nacken, Schulter und Arm (Ziff. 1.1). Er führte aus, die bekannten Sympt ome und die Arbeitsunfähig keit - unterbrochen von einer vorübergehenden Teilarbeitsfähigkeit von etwa 15 % - würden nun sc hon drei Jahre dauern. Wenn Schwindel , Brechreiz, Erbre chen und Angst in etwa gleich geblieben seien, so hätten sich depressive und phobische Störungen verstärkt. Nunmehr drei Jahre nach dem Unfallereignis und bei bestehenbleibender Symptomatik sei kaum mit einer wesentlichen und nach haltigen Besserung zu rechnen. Der aktuelle Zustand müsse als dauerhaft betrach tet werden. Insbesondere müsse erwähnt werden, dass die von Gutachter Z.___ in Aussicht gestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit nie habe erreicht werden können, sodass die zwischenzeitlich realisierte Arbeitsfähigkeit von 15 % auf Grund der verstärkten Beschwerden habe wieder rückgängig gemacht werden müssen. Aktuell und für die Zukunft bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine Leistung von etwa 20 % nicht überschreiten (Ziff. 1.4).

E. 3.5 Die Ärzte der B.___ AG, untersuchten die Beschwerdeführerin am 26. April und 10. Mai 2011 und erstatten gestützt darauf sowie gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten am 6.

Juli 2011 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/69). Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Verdacht auf dissoziative Störung (Kon versionsstörung; ICD-10 F44.9) vor dem Hintergrund einer komplexen traumati sierenden Lebensgeschichte genannt ( S. 10 Ziff. 5.1). Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine komplexe Symptomatologie vor dem Hin tergrund einer rezidivierend traumatisierenden Lebensgeschichte vor, welche eine selbst bestimmte Erfüllung eigener Lebensentwürfe mit verunmöglicht habe. Obwohl sich die invalidisierenden Symptome mit Schmerzen, Muskelverspannun gen, Übelkeit und nicht zuletzt das unerklärliche Zittern und die Muskelzuckun gen erst nach dem dritten Auffahrunfall entwickelt hätten, sei eine erhebliche Vorbelastung im Sinne einer Vulnerabilität zu vermuten. Heute müsse von einer Beeinträchtigung vor allem aufgrund der psychischen Problematik ausgegangen werden. Bereits vor dem letzten Auffahrunfall habe es mehrfache Krisen gegeben, welche bis zu Suizidversuchen und Hospitalisationen geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Integration der verschiedenen kulturellen Hintergründe, Prägungen und Wertvorstellungen nicht respektive nur teilweise gelungen sei . Diagnostisch seien derzeit die Symptome einer schweren depressiven Episode er füllt. Die mittlerweile chronifizierte depressive Symptomatik habe sich am ehesten vor dem Hintergrund einer strukturellen Persönlichkeitsentwicklungsstö rung mit Ausbildung von ängstlichen (vermeidenden) und fraglich abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitszügen entwickelt . Neben der invalidisierenden Kör persymptomatik mit Zittern und Schmerzen seien vor allem das schwere depres sive Zustandsbild, die soziale Isolation sowie die zunehmende Hoffnungslosigkeit – vor allem nach den gescheiterten Arbeitsversuchen – und die fehlende Tages struktur prognostisch als ungünstig zu bezeichnen. Derzeit bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, auch in angepasster, geschützter Tätigkeit

(S 8 ff. Ziff. 4).

E. 3.6 Mit Bericht vom 4. März 2013 (Urk. 9/95) nannte Dr. A.___ als Diagnose n eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) bei komplexer traumatisierender Lebensgeschichte, gegenwärtig eine mittelschwere depressive Episode, eine genera lisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperak tivitätsstörung (ADHS) mit Impulsivität und Aggression (Ziff. 5.4). Eine berufliche Tätigkeit sei nicht möglich, die Beschwerdeführerin sei bereits bei privaten Erle digungen überfordert (Ziff. 5.5).

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin liess sich vom 22. Juli bis 18. August 2015 im C.___ stationär behandeln. Mit Austrittsbericht vom 2. September 2015 (Urk. 9/110) nannten die Ärzte die folgenden – verkürzt wiedergegebenen – Diagnosen (S. 1): - persistierendes Schmerzsyndrom Knie subpatellär beidseits, Schmerz exazerbation Oktober 2014, Erstmanifestation im Jahr 2007 - multilokuläres Schmerzsyndrom Sprunggelenke sowie Füs se Lateralseite, zer v i kal, zervikozep hal , Schultern beidseits, lumbal, E r stmanifestation im Jahr 2008 - Status nach HWS-Distorsion bei Heckkollision 2008 - r ezidivierende depressive Episoden; Differentialdiagnose: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Kopf - und Hand-Fingertremor - 25-OH-Vitamin D-Mangel

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sehr vom Aufenthalt profitiert zu haben. Insbesondere die vorgegebene Tagesstruktur und die sozialen Kontakte hät ten ihr geholfen, sich von negativen Erinnerungen zu distanzieren und sich psy chisch zu stärken. Sie spüre auch eine deutliche Reduktion der Schmerzen, ins besondere in den Knien. Die Mobilität habe stark verbessert werden können, so dass während des Aufenthaltes keine Hilfsmittel zum Gehen notwendig gewesen seien . Die Beschwerdeführerin könne nun die Treppen viel besser steigen (S. 4).

E. 3.8 Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung in seinem Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 9/113/9-10) als Diagnosen eine schwere depressive Epi sode, eine Gonarthrose beidseits sowie eine Polyarthrose und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 7.1). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschrän kungen im Laufen, Sitzen und Gehen, ihre Konzentrations- und Aufnahmefähig keit sei en beeinträchtigt (Ziff. 7.6). Mit Griff im Bad und einem Spezialstuhl könne die Hilflosigkeit verbessert werden (Ziff. 7.3).

E. 3.9 Am 7. Juni 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 1. Juni 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 9/117). Die Beschwer deführerin habe dabei erklärt, sie lebe von einer IV-Rente und einer Rente der Migros-Pensionskasse sowie von Zusat zleistungen. Sie stehe am Morgen eher spät auf und mache die Körperpflege (Duschen). Sie habe dafür einen Griff zum Halten gekauft. Ein en Duschstuhl zu kaufen sei zu teuer gewesen, weshalb sie aktuell stehend die Körperpflege verrichten müsse. Sie habe zwei Katzen, für de ren Wohl sie sorge. Drei Mal pro Woche fahre sie zum Airport-Fitness-Center , um ihre Übungen zu machen. Alternativ sei sie zu Hause und erledige Haushaltsar beiten. Nach einer Stunde müsse sie wegen Schmerzen pausieren und später da mit weitermachen. Wenn ihre Tochter spätestens jeden Monat bei ihr sei, helfe sie zum Beispiel beim Staubsaugen. Ihre Tochter sei Studentin und habe nicht mehr viel Zeit für sie und ihre Anliegen. Wenn die Beschwerdeführerin Appetit verspüre, esse sie eine warme Kleinigkeit. Ansonsten esse sie auch gerne Brot mit Jogurt. Sie sitze auch immer wieder im Garten und geniesse dann die Natur auf dem hergerichteten Sitzplatz (S. 2).

Zu den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass keine Einschrän kungen im Sinne des Gesetzes bestünden (S. 2 f.) .

Die Abklärungsperson führte aus, lebenspraktische Begleitung im Sinne der In validenversicherung sei nicht ausgewiesen, da keine Begleitung stattfinde. Die Beschwerdeführerin wünsche sich wegen ihren Körperdefiziten (Schmerzen) eine Spitex-Haushaltshilfe. Eine solche werde jedoch weder verordnet, noch könne sie den Aufwand dafür selber bezahlen (S. 4 oben).

Zum Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, wird ausgeführt, die Beschwerdeführer in strukturiere, plane und erledige ihren Haus halt selber, wenn auch unter Körperschmerzen. Die Garten-Arbeiten könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr machen und müsse drei Mal im Jahr einen Gärtn er anstellen. Die Administration könne sie selber machen und die Rechnun gen per E-Banking erledigen (S. 4 Mitte).

Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin schreibe ihre Termine in einer Agenda auf. Sie habe ein Monats-ZVV-Billet t und fahre selbständig zu ihren Ter minen. Die Einkäufe erledige sie drei Mal pro Woche zu Fuss im Quartier. Es k omme vor, dass die Tochter ein M al pro Monat beim Tragen von schweren Sachen helfen würde. Rein kognitiv klappe der Umgang mit Geld ohne Probleme. Aufgrund finanzieller Probleme le b e sie zurückgezogen. Es fehle an Kraft und Geldmittel n , um zum Beispiel auswärts essen zugehen. Sie habe eine gute Kolle gin und mit ihren zwei Brüdern bestehe auch regelmässig Kontakt, ebenso mit ihrer Tochter (S. 4 am Schluss).

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereich en der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen unter Kör perschmerzen selbständig sei. Im Sinne des IV-Gesetzes liege kein Hilfsbedarf vor. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendig keit einer lebenspraktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden. Die Voraussetzung en der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität sei en nicht ge währleistet (S. 5).

E. 3.10 Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin a m

18. Januar 2017 (Urk. 9/125). Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) mit vorschneller Erschöpfung, eine d issoziative Störung (ICD-10 F44.0) bei komplexer traumatisierender Lebensgeschichte sowie eine Schmerzstörung (Ziff. 1.3). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung (Ziff. 1.5). Zur Thematik der Hilflosenentschädigung verneinte er funktionelle Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung), fügte aber an, die Beschwerdeführerin benötige einen Dusch-Stuhl (Ziff. 2.1). Hinsichtlich Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin benö tige Hilfe beziehungsweise Unterstützung im Haushalt (Wäsche tragen, Putzen, Einkaufen). Gewichte tragen sei unmöglich und Staubsaugen sei anstrengend, was zu Aufregung und in der Folge zu starkem Zittern führe (Ziff. 2.2). Eine Isolation von der Aussenwelt, dauernde medizini sche Hilfe sowie dauernde persönliche Überwachung liege indes nicht vor beziehungsweise sei nicht notwendig (Ziff. 2.4-2.6).

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem As pekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).

E. 4.2 Die Abklärung für Hilflosenentschädigung ( vgl. vorstehend E. 3.

E. 4.3 Nebst dem genannten Abklärungsbericht verneinen sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ funktionelle und geistige Einschrän kungen in den sechs Lebensverrichtungen, sondern empfehlen lediglich Unter stützung in den Hausarbeiten. Damit bestehen keine wesentlichen Abweichungen zwischen dem Abklärungsbericht und der Einschätzung der behandelnden Ärzte, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abkl ärungen, insbesondere ohne zusätzliche Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD)

gemäss KSIH Rz

8142 , auf den Abklärungsbericht abstellen durfte.

E. 4.4 Gemäss Abklärungsperson ist eine lebenspraktische Begleitung (vgl. vorstehend E. 1.4 f.) nicht notwendig.

So ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich , dass die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit . b und c IVV). Dies verneinte denn auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und auch aus den Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin mit Fahrten zum Airport-Fitness sowie mit regelmässige m Austausch mit einer guten Kollegin und den Kontakten zur Tochter und zu ihren zwei Brüdern lässt sich dieser Schluss nicht ziehen (vgl. vorstehend E. 3.9 ).

Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

nicht ohne Beglei tung einer Drittperson selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV). Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV erstreckt sich auch auf die Ha ushaltsarbeiten (BGE 133 V 450 E. 9) .

Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltar beiten aber nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Im Rahmen dieser Schaden minderungspflicht sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Er ledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geei gneter Hilfsmittel lehren, zu berück sichtigen (vgl. KSIH, Rz 8040 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .

Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Dritthilfe besteht namentlich bei schwere n Einkäufe n und anstrengende n Putzarbeiten. Weder aus der Beschwer deschrift noch den Akten lässt sich diese Hilfe quantifizieren. Solche Tätigkeiten vermögen indes kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche zu begründen, damit vorliegend der Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung bejaht werden könnte. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, den Haushalt weitgehend so zu organisieren, dass sie mit ihrer Tochter d ie wenigen kräftezehrenden

Tätigkeiten gemeinsam erledigt , wenn die Tochter zu Hause ist und/oder

dass sie

– wie bis anhin - vermehrt Pausen in den Haushalttätigkeiten einplant .

Ausserdem gibt es heutzutage die Möglichkeit, Einkäufe

online im Internet zu tätigen und sich diese n ach Hause liefern zu lassen. Die Beschwerde führerin ist ausreichend versiert im Umgang mit Computern und dem Internet, da sie auch schon ihre Rechnungen per E-Banking erledigt (vgl. vorstehend E. 3.9) , weshalb ihr solche Bestellungen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zu mutbar sind .

Auch d amit wird d er minimale Umfang von zwei Wochenstunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht erreicht , womit keine Regel mässigkeit im Sinne der Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung vor liegt .

E. 4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit festzuhalten, dass kein Grund für ein Abweichen vom Abklärungsbericht vom

7. Juni 2016 besteht. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung ersichtlich.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwalt

Dominique

Chopard

reichte trotz Aufforderung (Urk. 12)

keine Ho norarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2‘000 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hin gewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 9 ) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Woh nort der Beschwerdeführerin sowie von deren gesundheitlichen Beeinträchtigun gen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen, Beschwerden und Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrich tungen wurden detailliert wiedergegeben. Der Abklärungsbericht wurde plausibel begründet und detailliert abgefasst. Daraus ist ersichtlich, dass in keinem der massgeblichen Lebensverrichtungen eine Einschränkung in einem Ausmass besteht, die eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes begründen könnte. Die Beschwerdeführerin bedarf in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in keiner Weise Hilfe Dritter.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00721

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 9. Juni 2008 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 22. August 2010 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2009 zu (Urk. 9/71).

Am 19. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/97). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 13. Februar 2016 zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 9/113).

Die IV-Stelle führte unter anderem eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Ver sicherten zu Hause durch (Urk. 9/117).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/118, Urk. 9/123, Urk. 9/126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2017 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 9/127 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 23. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

4. September 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per son aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5

Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktische r Begleitung die Schadenmin derungspflicht berücksichtigt werden ( Rz 8040 des Kreisschreiben s über Invalidi tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des G e sundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisa torische Massnahmen und die Mithilfe der Familienan gehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unter stützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entspre chenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Um gebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienan gehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung für lebenspraktische

Begleitung . Es ist allein massgebend , ob die ver sicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Fami lienangehö rigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwer deführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtun gen unter Körperschmerzen selbständig sei. Sie sei in der Lage, ihren Alltag selber zu strukturieren und zu planen. Im Sinne des Gesetzes liege kein Hilfsbedarf vor. Zudem bestehe keine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit und die Notwen digkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne aufgrund fehlender Regelmäs sigkeit, Dauer und Intensität nicht bejaht werden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), strittig sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Gemäss BGE 130 V 450 seien sowohl die direkte als auch die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Sie bedürfe für zahlreiche Haushalttätigkeiten regelmässig Dritthilfe, welche weit mehr als zwei Stunden pro Woche betragen würde. Schliesslich sei entgegen Ziff. 8142 KSIH keine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes erfolgt (S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung hat beziehungsweise auf lebenspraktische Begleitung angewie sen ist . 3. 3.1

Der relevante medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 3.2

Am 3. November 2009 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neuro logie, der Unfallversicherung der Beschwerdeführer in ein gestützt auf die Akten und seiner Exploration erstelltes

neurologisches Gutachten (Urk. 9/32/6-28) . Als Diagnose n nannte er einen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch sowie einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung (S. 17). Der Gutachter führte aus, die Be schwerdeführerin habe sich bei einer seitlichen Fahrzeugkollision als Fahr gast eines Taxis am 20. Januar 2008 eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen (S. 14), wo bei festzustellen sei, dass aus fachlich-medizinischer Sicht k ein typisches Beschwerdebild existiert habe. Es habe lediglich eine leichte HWS-Distorsion ohne Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion bestan den, die nach heutigem medizinische n Kenntnisstand sicher keine langjährigen Beschwerden erklären könne und als ausgeheilt anzusehen sei (S. 18). Im aktuel len neurologischen Untersuchungsbefund imponierten lediglich psychogen-demonstrativ an mutende Bewegungsstörungen ohne erkennbaren hirnorganischen Hintergrund (S. 17). Auf rein neurologischem Gebiet sei keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen ausgewiesen (S. 20). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. Januar 2010 ein psychiatrisches Gutachten, welches sich auf die Akten und auf drei persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin stützte (Urk. 9/32/29-75). Er diagnostizierte eine generalisierte Angststörung mit asso ziierter reaktiver leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik (ICD-10 F41.1) und begründete diese (vgl. S. 22 ff.). Seit 20. Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, aktuell bestehe ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 %. Vorerst sei ein Arbeitspensum von 30 % realisierbar unter der Berücksichtigung, dass aufgrund der rascheren Ermüdbarkeit längere Pausen während der Arbeitszeit zugestanden w ürden . Bei Aufteilen der Arbeiten im Büro und zu Hause (Homeoffice ) wäre ein Arbeitspensum von 50 % anpeilbar . Ange sichts der weiterhin stattfindenden Behandlung, der damit möglichen Verbesse rung des gesamten gesundheitlichen Befinde n s und der damit verbundenen mög lichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , sei es sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit etwa in einem Jahr nochmalig zu prüfen (S. 44 f.). 3.4

Mit Verlaufsbericht vom 5. Februar 2011 (Urk. 9/65) diagnostizierte der behan delnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, eine chronifizierte , gegenwärtig schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung sowie eine Schmerzsymptomatik in Nacken, Schulter und Arm (Ziff. 1.1). Er führte aus, die bekannten Sympt ome und die Arbeitsunfähig keit - unterbrochen von einer vorübergehenden Teilarbeitsfähigkeit von etwa 15 % - würden nun sc hon drei Jahre dauern. Wenn Schwindel , Brechreiz, Erbre chen und Angst in etwa gleich geblieben seien, so hätten sich depressive und phobische Störungen verstärkt. Nunmehr drei Jahre nach dem Unfallereignis und bei bestehenbleibender Symptomatik sei kaum mit einer wesentlichen und nach haltigen Besserung zu rechnen. Der aktuelle Zustand müsse als dauerhaft betrach tet werden. Insbesondere müsse erwähnt werden, dass die von Gutachter Z.___ in Aussicht gestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit nie habe erreicht werden können, sodass die zwischenzeitlich realisierte Arbeitsfähigkeit von 15 % auf Grund der verstärkten Beschwerden habe wieder rückgängig gemacht werden müssen. Aktuell und für die Zukunft bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine Leistung von etwa 20 % nicht überschreiten (Ziff. 1.4). 3.5

Die Ärzte der B.___ AG, untersuchten die Beschwerdeführerin am 26. April und 10. Mai 2011 und erstatten gestützt darauf sowie gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten am 6.

Juli 2011 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/69). Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Verdacht auf dissoziative Störung (Kon versionsstörung; ICD-10 F44.9) vor dem Hintergrund einer komplexen traumati sierenden Lebensgeschichte genannt ( S. 10 Ziff. 5.1). Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine komplexe Symptomatologie vor dem Hin tergrund einer rezidivierend traumatisierenden Lebensgeschichte vor, welche eine selbst bestimmte Erfüllung eigener Lebensentwürfe mit verunmöglicht habe. Obwohl sich die invalidisierenden Symptome mit Schmerzen, Muskelverspannun gen, Übelkeit und nicht zuletzt das unerklärliche Zittern und die Muskelzuckun gen erst nach dem dritten Auffahrunfall entwickelt hätten, sei eine erhebliche Vorbelastung im Sinne einer Vulnerabilität zu vermuten. Heute müsse von einer Beeinträchtigung vor allem aufgrund der psychischen Problematik ausgegangen werden. Bereits vor dem letzten Auffahrunfall habe es mehrfache Krisen gegeben, welche bis zu Suizidversuchen und Hospitalisationen geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Integration der verschiedenen kulturellen Hintergründe, Prägungen und Wertvorstellungen nicht respektive nur teilweise gelungen sei . Diagnostisch seien derzeit die Symptome einer schweren depressiven Episode er füllt. Die mittlerweile chronifizierte depressive Symptomatik habe sich am ehesten vor dem Hintergrund einer strukturellen Persönlichkeitsentwicklungsstö rung mit Ausbildung von ängstlichen (vermeidenden) und fraglich abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitszügen entwickelt . Neben der invalidisierenden Kör persymptomatik mit Zittern und Schmerzen seien vor allem das schwere depres sive Zustandsbild, die soziale Isolation sowie die zunehmende Hoffnungslosigkeit – vor allem nach den gescheiterten Arbeitsversuchen – und die fehlende Tages struktur prognostisch als ungünstig zu bezeichnen. Derzeit bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, auch in angepasster, geschützter Tätigkeit

(S 8 ff. Ziff. 4). 3.6

Mit Bericht vom 4. März 2013 (Urk. 9/95) nannte Dr. A.___ als Diagnose n eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) bei komplexer traumatisierender Lebensgeschichte, gegenwärtig eine mittelschwere depressive Episode, eine genera lisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperak tivitätsstörung (ADHS) mit Impulsivität und Aggression (Ziff. 5.4). Eine berufliche Tätigkeit sei nicht möglich, die Beschwerdeführerin sei bereits bei privaten Erle digungen überfordert (Ziff. 5.5). 3.7

Die Beschwerdeführerin liess sich vom 22. Juli bis 18. August 2015 im C.___ stationär behandeln. Mit Austrittsbericht vom 2. September 2015 (Urk. 9/110) nannten die Ärzte die folgenden – verkürzt wiedergegebenen – Diagnosen (S. 1): - persistierendes Schmerzsyndrom Knie subpatellär beidseits, Schmerz exazerbation Oktober 2014, Erstmanifestation im Jahr 2007 - multilokuläres Schmerzsyndrom Sprunggelenke sowie Füs se Lateralseite, zer v i kal, zervikozep hal , Schultern beidseits, lumbal, E r stmanifestation im Jahr 2008 - Status nach HWS-Distorsion bei Heckkollision 2008 - r ezidivierende depressive Episoden; Differentialdiagnose: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Kopf - und Hand-Fingertremor - 25-OH-Vitamin D-Mangel

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sehr vom Aufenthalt profitiert zu haben. Insbesondere die vorgegebene Tagesstruktur und die sozialen Kontakte hät ten ihr geholfen, sich von negativen Erinnerungen zu distanzieren und sich psy chisch zu stärken. Sie spüre auch eine deutliche Reduktion der Schmerzen, ins besondere in den Knien. Die Mobilität habe stark verbessert werden können, so dass während des Aufenthaltes keine Hilfsmittel zum Gehen notwendig gewesen seien . Die Beschwerdeführerin könne nun die Treppen viel besser steigen (S. 4). 3.8

Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung in seinem Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 9/113/9-10) als Diagnosen eine schwere depressive Epi sode, eine Gonarthrose beidseits sowie eine Polyarthrose und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 7.1). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschrän kungen im Laufen, Sitzen und Gehen, ihre Konzentrations- und Aufnahmefähig keit sei en beeinträchtigt (Ziff. 7.6). Mit Griff im Bad und einem Spezialstuhl könne die Hilflosigkeit verbessert werden (Ziff. 7.3). 3.9

Am 7. Juni 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 1. Juni 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 9/117). Die Beschwer deführerin habe dabei erklärt, sie lebe von einer IV-Rente und einer Rente der Migros-Pensionskasse sowie von Zusat zleistungen. Sie stehe am Morgen eher spät auf und mache die Körperpflege (Duschen). Sie habe dafür einen Griff zum Halten gekauft. Ein en Duschstuhl zu kaufen sei zu teuer gewesen, weshalb sie aktuell stehend die Körperpflege verrichten müsse. Sie habe zwei Katzen, für de ren Wohl sie sorge. Drei Mal pro Woche fahre sie zum Airport-Fitness-Center , um ihre Übungen zu machen. Alternativ sei sie zu Hause und erledige Haushaltsar beiten. Nach einer Stunde müsse sie wegen Schmerzen pausieren und später da mit weitermachen. Wenn ihre Tochter spätestens jeden Monat bei ihr sei, helfe sie zum Beispiel beim Staubsaugen. Ihre Tochter sei Studentin und habe nicht mehr viel Zeit für sie und ihre Anliegen. Wenn die Beschwerdeführerin Appetit verspüre, esse sie eine warme Kleinigkeit. Ansonsten esse sie auch gerne Brot mit Jogurt. Sie sitze auch immer wieder im Garten und geniesse dann die Natur auf dem hergerichteten Sitzplatz (S. 2).

Zu den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass keine Einschrän kungen im Sinne des Gesetzes bestünden (S. 2 f.) .

Die Abklärungsperson führte aus, lebenspraktische Begleitung im Sinne der In validenversicherung sei nicht ausgewiesen, da keine Begleitung stattfinde. Die Beschwerdeführerin wünsche sich wegen ihren Körperdefiziten (Schmerzen) eine Spitex-Haushaltshilfe. Eine solche werde jedoch weder verordnet, noch könne sie den Aufwand dafür selber bezahlen (S. 4 oben).

Zum Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, wird ausgeführt, die Beschwerdeführer in strukturiere, plane und erledige ihren Haus halt selber, wenn auch unter Körperschmerzen. Die Garten-Arbeiten könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr machen und müsse drei Mal im Jahr einen Gärtn er anstellen. Die Administration könne sie selber machen und die Rechnun gen per E-Banking erledigen (S. 4 Mitte).

Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin schreibe ihre Termine in einer Agenda auf. Sie habe ein Monats-ZVV-Billet t und fahre selbständig zu ihren Ter minen. Die Einkäufe erledige sie drei Mal pro Woche zu Fuss im Quartier. Es k omme vor, dass die Tochter ein M al pro Monat beim Tragen von schweren Sachen helfen würde. Rein kognitiv klappe der Umgang mit Geld ohne Probleme. Aufgrund finanzieller Probleme le b e sie zurückgezogen. Es fehle an Kraft und Geldmittel n , um zum Beispiel auswärts essen zugehen. Sie habe eine gute Kolle gin und mit ihren zwei Brüdern bestehe auch regelmässig Kontakt, ebenso mit ihrer Tochter (S. 4 am Schluss).

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereich en der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen unter Kör perschmerzen selbständig sei. Im Sinne des IV-Gesetzes liege kein Hilfsbedarf vor. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendig keit einer lebenspraktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden. Die Voraussetzung en der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität sei en nicht ge währleistet (S. 5). 3.10

Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin a m

18. Januar 2017 (Urk. 9/125). Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) mit vorschneller Erschöpfung, eine d issoziative Störung (ICD-10 F44.0) bei komplexer traumatisierender Lebensgeschichte sowie eine Schmerzstörung (Ziff. 1.3). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung (Ziff. 1.5). Zur Thematik der Hilflosenentschädigung verneinte er funktionelle Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung), fügte aber an, die Beschwerdeführerin benötige einen Dusch-Stuhl (Ziff. 2.1). Hinsichtlich Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin benö tige Hilfe beziehungsweise Unterstützung im Haushalt (Wäsche tragen, Putzen, Einkaufen). Gewichte tragen sei unmöglich und Staubsaugen sei anstrengend, was zu Aufregung und in der Folge zu starkem Zittern führe (Ziff. 2.2). Eine Isolation von der Aussenwelt, dauernde medizini sche Hilfe sowie dauernde persönliche Überwachung liege indes nicht vor beziehungsweise sei nicht notwendig (Ziff. 2.4-2.6). 4. 4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem As pekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 4.2

Die Abklärung für Hilflosenentschädigung ( vgl. vorstehend E. 3. 9 ) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Woh nort der Beschwerdeführerin sowie von deren gesundheitlichen Beeinträchtigun gen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen, Beschwerden und Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrich tungen wurden detailliert wiedergegeben. Der Abklärungsbericht wurde plausibel begründet und detailliert abgefasst. Daraus ist ersichtlich, dass in keinem der massgeblichen Lebensverrichtungen eine Einschränkung in einem Ausmass besteht, die eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes begründen könnte. Die Beschwerdeführerin bedarf in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in keiner Weise Hilfe Dritter.

4.3

Nebst dem genannten Abklärungsbericht verneinen sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ funktionelle und geistige Einschrän kungen in den sechs Lebensverrichtungen, sondern empfehlen lediglich Unter stützung in den Hausarbeiten. Damit bestehen keine wesentlichen Abweichungen zwischen dem Abklärungsbericht und der Einschätzung der behandelnden Ärzte, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abkl ärungen, insbesondere ohne zusätzliche Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD)

gemäss KSIH Rz

8142 , auf den Abklärungsbericht abstellen durfte. 4.4

Gemäss Abklärungsperson ist eine lebenspraktische Begleitung (vgl. vorstehend E. 1.4 f.) nicht notwendig.

So ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich , dass die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit . b und c IVV). Dies verneinte denn auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und auch aus den Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin mit Fahrten zum Airport-Fitness sowie mit regelmässige m Austausch mit einer guten Kollegin und den Kontakten zur Tochter und zu ihren zwei Brüdern lässt sich dieser Schluss nicht ziehen (vgl. vorstehend E. 3.9 ).

Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

nicht ohne Beglei tung einer Drittperson selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV). Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV erstreckt sich auch auf die Ha ushaltsarbeiten (BGE 133 V 450 E. 9) .

Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltar beiten aber nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Im Rahmen dieser Schaden minderungspflicht sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Er ledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geei gneter Hilfsmittel lehren, zu berück sichtigen (vgl. KSIH, Rz 8040 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .

Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Dritthilfe besteht namentlich bei schwere n Einkäufe n und anstrengende n Putzarbeiten. Weder aus der Beschwer deschrift noch den Akten lässt sich diese Hilfe quantifizieren. Solche Tätigkeiten vermögen indes kaum einen anrechenbaren Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche zu begründen, damit vorliegend der Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung bejaht werden könnte. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, den Haushalt weitgehend so zu organisieren, dass sie mit ihrer Tochter d ie wenigen kräftezehrenden

Tätigkeiten gemeinsam erledigt , wenn die Tochter zu Hause ist und/oder

dass sie

– wie bis anhin - vermehrt Pausen in den Haushalttätigkeiten einplant .

Ausserdem gibt es heutzutage die Möglichkeit, Einkäufe

online im Internet zu tätigen und sich diese n ach Hause liefern zu lassen. Die Beschwerde führerin ist ausreichend versiert im Umgang mit Computern und dem Internet, da sie auch schon ihre Rechnungen per E-Banking erledigt (vgl. vorstehend E. 3.9) , weshalb ihr solche Bestellungen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zu mutbar sind .

Auch d amit wird d er minimale Umfang von zwei Wochenstunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht erreicht , womit keine Regel mässigkeit im Sinne der Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung vor liegt . 4.5

In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit festzuhalten, dass kein Grund für ein Abweichen vom Abklärungsbericht vom

7. Juni 2016 besteht. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung ersichtlich.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwalt

Dominique

Chopard

reichte trotz Aufforderung (Urk. 12)

keine Ho norarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2‘000 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hin gewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler